ZKBER.2018.67
Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung
18. Februar 2019Deutsch30 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
Berufungsbeklagte
betreffend Ungültigkeit
einer letztwilligen Verfügung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 11. Februar 2013 starb C.___,
geb. [...] 1923 im Alters- und Pflegeheim [...] in [...]. Sie hinterliess keine
gesetzlichen Erben. Am 12. Dezember 2006 hatte die Erblasserin ein
eigenhändiges Testament verfasst. Sie hob darin alle früheren Testamente auf
und setzte A.___ (nachfolgend: Klägerin) als Alleinerbin ein. Mit öffentlichem
Testament vom 25. September 2007 wurde wiederum die Klägerin als Alleinerbin
eingesetzt. Für den Fall, dass diese aus irgendeinem Grund nicht erben sollte,
war D.___ als Erbe eingesetzt worden. Im vorliegenden Prozess geht es um ein
weiteres Testament, datiert vom 14. August 2009. Darin hatte die Erblasserin
ihre Nichte, B.___ (nachfolgend: Beklagte) als Alleinerbin eingesetzt.
1.2 Am 27. März 2013 sandte
die Beklagte das Testament vom 14. August 2009 (bzw. eine Kopie davon) den
Sozialen Diensten [...]. Am 10. Mai 2013 schrieb die Amtschreiberei [...] der
Klägerin, dass die Erblasserin nebst dem eigenhändigen Testament vom 12.
Dezember 2006 und dem öffentlichen Testament vom 25. September 2007 ein weiteres,
eigenhändiges Testament am 14. August 2009 errichtet habe. Die Rechtsgültigkeit
der Verfügungen sei nicht geprüft worden, es werde aber darauf aufmerksam
gemacht, dass sie als Erbin ausser Betracht falle, sofern das Testament vom 14.
August 2009 rechtsgültig sei. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 liess die Klägerin
die Auslieferung der Erbschaft und damit die Ausstellung der Erbenbescheinigung
gemäss Art. 559 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gegenüber
sämtlichen gesetzlichen oder eingesetzten Erben bestreiten. Im Weitern teilte
sie mit, dass vorgesehen sei, bezüglich des eigenhändigen Testaments vom 14.
August 2009 Ungültigkeitsklage zu erheben.
1.3 Das am 11. April 2014
eingeleitete Schlichtungsverfahren blieb erfolglos und es konnte an der
Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2014 keine Einigung erzielt werden,
worauf der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
2.1 Am 10. April 2015
reichte die Klägerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die schriftliche
Klage ein und stellte die Anträge, die letztwillige Verfügung der C.___, welche
die Verstorbene am 14. August 2009 in [...] verfasst haben soll und welche nur
in Kopie vorliege, sei ungültig zu erklären und es sei festzustellen, dass sie,
die Klägerin, aufgrund des Testamentes vom 12. Dezember 2006 und des
öffentlichen Testamentes vom 25. September 2007 alleinige Erbin der Erblasserin
C.___ sei. Im Weitern sei der Nachlass festzustellen und ihr auszubezahlen. Mit
Klageantwort vom 16. Dezember 2015 beantragte die Beklagte, die Klage sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dann sei gerichtlich festzustellen,
dass sie gestützt auf das Testament vom 14. August 2009 Alleinerbin der
Erblasserin C.___ sei. Es sei eine entsprechende Erbbescheinigung auszustellen
und darin sei ausschliesslich sie als Alleinerbin aufzuführen.
2.2 Am 8. März 2016 fand
vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Instruktionsverhandlung statt. Mit
Verfügung vom 12. April 2016 wurde das Verfahren beschränkt auf die Frage nach
der Rechtzeitigkeit der Ungültigkeitsklage, insbesondere das Einhalten der einjährigen
Verwirkungsfrist nach Art. 521 Abs. 1 ZGB mit Einreichung des
Schlichtungsgesuches am 11. April 2014. Es wurde die Befragung von zwei in [...]
wohnhaften Zeugen bewilligt. Die beiden Zeugen, E.___ und D.___, wurden daraufhin
rogatorisch befragt.
2.3 Am 15. März 2017
reichte die Beklagte ein Urteil des Kreisgerichts in [...] vom 2. Dezember 2016
ein, wonach im Parallelverfahren in [...] das Gericht entschieden habe, dass B.___
die Erbin der Erblasserin C.___ sei. In diesem, in [...] geführten Verfahren
sind die Parteirollen vertauscht, d.h. dort ist B.___ die Klägerin und A.___
die Beklagte. Am 18. September 2017 gab die Beklagte das Urteil des
Berufungsgerichts [...] vom 17. August 2017 zu den Akten. Das Berufungsgericht hat
die Berufung von A.___ abgewiesen.
3. Am 7. Dezember 2017
fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Die Klägerin stellte das
Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie die Frist von Art. 521 ZGB durch
Einreichung des Schlichtungsverfahrens vom 12. April 2014 gewahrt habe und es
sei auf die Klage einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die
Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen und es sei gerichtlich
festzustellen, dass sie gestützt auf das Testament vom 14. August 2009
Alleinerbin der Erblasserin C.___ sei. Es sei eine entsprechende
Erbbescheinigung auszustellen und darin ausschliesslich sie, die Beklagte, als
Alleinerbin aufzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 19.
Dezember 2017 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:
«1. Die Klage ist abgewiesen.
2. Auf
den Antrag der Beklagten auf Feststellung, dass sie gestützt auf das Testament
vom 14. August 2009 Alleinerbin der Erblasserin C.___ ist, wird nicht
eingetreten.
3. Auf
den Antrag der Beklagten auf Ausstellung einer Erbbescheinigung wird nicht
eingetreten.
4. Die
Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 24'000.00
(CHF 20'828.25 Honorar, CHF 1'440.05 Auslagen, CHF 1'731.70
MwSt.) zu bezahlen.
Für
einen Betrag von CHF 19'425.00 (CHF 16'350.00 Honorar, CHF 1'636.10
Auslagen, CHF 1'438.90 MwSt.) besteht während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 16'677.00 (Differenz zu vereinbartem Honorar
mit Stundenansatz von CHF 350.00: CHF 15'441.70 Honorar, CHF 1'235.30
MwSt.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die
Gerichtskosten von CHF 10'500.00 (inkl. Kosten Schlichtungsverfahren und
Übersetzungskosten) sind im Betrag von CHF 7'875.00 von der Klägerin zu
bezahlen und zu CHF 2'625.00 von der Beklagten, wovon CHF 1'450.00 zufolge der
der Beklagten ab 1. März 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat
zu zahlen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Wird
keine Begründung des Entscheides verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um
CHF 2'500.00 auf CHF 8'000.00, wonach von der Klägerin CHF 6'000.00 und von der
Beklagen CHF 2'000.00 zu bezahlen wären.»
6.1 Frist- und formgerecht
erhob die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) Berufung gegen das Urteil
vom 19. Dezember 2017. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Dezember
2017 […] sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass mit
Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 11. April 2014, die Frist zur
Einreichung der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB gewahrt wurde.
3. Die Sache sei zum Entscheid über die mit
Klage vom 10. April 2015 gestellten Rechtsbegehren an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Eventuell sei die letztwillige Verfügung
der C.___, verstorben am 11. Februar 2013, […] welche die Verstorbene am 14.
August 2009 in [...] verfasst haben soll und welche nur in Kopie vorliegt, für
ungültig zu erklären.
5. Ziff. 4 sowie 5 des Urteils des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Dezember 2017 […] seien, soweit die
Berufungsklägerin zur Leistung einer Parteientschädigung oder zur Tragung der
Gerichtskosten verpflichtet worden ist, aufzuheben und es sei die
Berufungsbeklagte zu verpflichten, sämtliche erstinstanzlichen Gerichtskosten zu
tragen sowie der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung im Umfang der durch
deren Honorarnote ausgewiesenen Parteikosen zu tragen.
6. Es sei der Berufungsklägerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des
unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
6.2 Die Beklagte (von nun
an: Berufungsbeklagte) schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der
Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie beantragt, ihr sei auch für
das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
6.3 Am 20. November 2018
reichte die Berufungsbeklagte als echtes Novum das Urteil des Höchsten Gerichts
der [...] vom 15. Oktober 2018 zu den Akten. Das Höchste Gericht in [...] hat
die von A.___ erhobene Berufung ebenfalls abgewiesen.
7. Über die Berufung kann
gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.
1.
ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat
der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus
welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und
abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch
Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die
Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag,
ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht
geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf
rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil
beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,
lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der
materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt
beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die
Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz
vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu
können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.1
Die Vorinstanz hat die
Aussagen der rogatorisch befragten Zeugen E.___ und D.___ in ihrem Urteil
ausführlich wiedergegeben sowie in der Beweiswürdigung die Motivlage des Zeugen
D.___ geprüft und zusätzlich die von F.___ am 29. Juli 2014 im Rahmen des [...]
Verfahrens gemachten Aussagen mitberücksichtigt. Das Amtsgericht hat in diesem Sinn
zusammengefasst erwogen:
3.3.2
[…]
«Die Zeugin [E.___] gab an, sie sei bei
dem Gespräch zwischen Herrn D.___ und der Klägerin anwesend gewesen, als es um
das Testament der verstorbenen C.___ gegangen sei. Sie gab an, das sei am 7.
März 2013 gewesen, an diesem Tag habe sie gearbeitet und sei länger geblieben
und spät nach Hause gekommen, ihr Freund habe an dem Tag frei gehabt. Mit
dieser Verknüpfung des Datums und der Aussage, dass der Freund frei gehabt hat,
hat sie einen persönlichen Bezug hergestellt, welcher nur für die Zeugin von
Bedeutung war und hat damit erklärt, weshalb es genau dieser Tag gewesen sein
musste. Von der Vertreterin der Beklagten wurde ausgeführt, der Freund habe
frei gehabt, weil es sein Namenstag "[...]" gewesen sei und Namenstage
in [...] gefeiert würden. Dies wäre durchaus eine mögliche weitere Erklärung,
weshalb der Freund gerade an diesem Tag frei hatte und würde sich mit der
Recherche im Internet unter […] decken. Aber auch ohne diesen weiteren
Erklärungszusatz hat die Zeugin das Datum nachvollziehbar erklärt. Weshalb die
Zeugin an diesem Tag länger gearbeitet hat, ob dies wegen der Klägerin gewesen
war oder auch sonst, ist nicht bekannt, ist aber auch nicht relevant.
Weiter gab die Zeugin an, sie sei von
Herrn D.___ gebeten worden, eine Kopie des Testaments anzufertigen. Auf die
spätere Frage, ob sie das Testament gesehen habe, gab sie an, sie habe es
gesehen, denn sie habe es ja kopiert. Mit der späteren Antwort nimmt sie Bezug
auf frühere Antworten und bringt es in einen Zusammenhang und verknüpft damit
ihre Handlung mit der Antwort, dass sie das Testament gesehen habe, was ein
Beispiel für logische Konsistenz ist.
Zum Testament selber gab sie an, es sei
auf Briefpapier geschrieben gewesen. Sie habe es kurz überflogen. Das sei das
Original-Testament gewesen, sie gehe davon aus, dass es das Original-Testament
gewesen sei, da es mit farbiger Tinte geschrieben gewesen sei. Es habe
ausgesehen wie das Original. Es habe sich um ein von Hand auf einem A5-Bogen
geschriebenes Testament gehandelt. Hierbei macht die Zeugin detaillierte
Angaben zum Testament. Sie erklärte, weshalb sie es für das Original-Testament
gehalten habe (mit farbiger Tinte geschrieben). Auch gab sie weitere Details an
(es sei auf Briefpapier geschrieben und es sei ein A5-Format gewesen). Sie
beschrieb das Testament sehr detailliert und machte auch von sich aus
zusätzliche Angaben, indem sie beispielsweise das A5-Format erwähnt, obwohl ein
A4-Format mindestens genau so üblich wäre. Solche zusätzlichen Angaben werden
von Zeugen, die nicht die Wahrheit sagen, eher vermieden.
Zum Inhalt des Testaments führte sie an,
es sei TESTAMENT geschrieben gewesen und dass Frau C.___ an Frau B.___
vererbe. Es hätten nur zwei Namen darin gestanden. Sie habe es nur flüchtig
gelesen, denn um es detailliert lesen zu können, habe ihr die Zeit gefehlt. Es
habe nur ca. 10 bis 15 Zeilen gehabt. Sie wage es zu sagen, dass dieses
Testament auf Frau B.___ ausgestellt gewesen sei, denn dort habe gestanden …ich
vererbe nur Frau B.___…
Diese Schilderung ist absolut
nachvollziehbar: Sie hat das Testament zwar nur flüchtig gelesen, hat aber
trotzdem gesehen, dass darin ausschliesslich diese beiden Namen vorkamen. Dies
ist durchaus nachvollziehbar, denn wenn man weiss, dass man ein Testament in
den Händen hält, sucht man sofort nach den Namen. Und da das Testament nur 14
Zeilen hatte (inkl. Titel und Unterschrift, vgl. Urk. 9 Klägerin), ist es auch
realistisch, das ganze Testament innerhalb kürzester Zeit zu überfliegen.
Dass sich die Zeugin anlässlich der
Einvernahme vom 21. September 2016 noch an diese Begebenheit und das Testament
erinnern konnte, ist nicht ungewöhnlich. Denn es ist davon auszugehen, dass
sich ein Zwischenfall in der geschilderten Art nicht täglich ereignet und man
sich somit auch an Einzelheiten länger erinnern kann.
Eingangs der Befragung gab die Zeugin
an, sie wisse, weshalb sie vorgeladen sei, über die heutige Verhandlung habe
mit ihr niemand gesprochen. Das ist kein Widerspruch. Mit Schreiben vom 15.
April 2016 wurde E.___ und D.___ mitgeteilt, dass sie im obenerwähnten
Verfahren (A.___ gegen B.___ betreffend Ungültigkeit einer letztwilligen
Verfügung) als Zeugen befragt würden. Da die Zeugin ansonsten gerade nicht in
diese Erbstreitigkeit involviert war, musste es ihr klar sein, dass es um
diesen Vorfall im Büro von Herrn D.___ gehen musste. Widersprüche sind in der
Aussage von E.___ somit keine zu erkennen.
Weiter wurde die Zeugin dazu befragt, ob
ihr Geld versprochen worden sei, dass sie als Zeugin aussagen werde, was sie
verneinte. Sie gab zu Protokoll, vor der damaligen Vernehmung mit Frau B.___
keinen Kontakt gehabt zu haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese
Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Ausserdem hatte sie auch die
Zusammenarbeit mit D.___ mit Beginn des Mutterschaftsurlaubes beendet.
Demzufolge ist auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches die
Aussagen in Zweifel ziehen würde.
Zusammenfassend gesehen sind die
Aussagen der Zeugin E.___ in sich stimmig und als glaubhaft zu qualifizieren.
3.3.3
[…]
c) D.___ gab an, C.___ habe ihm
das Testament in der zweiten Septemberhälfte des Jahres 2009 in der Schweiz
übergeben. Sie habe es ihm in einem Umschlag gegeben und gesagt, dass sich
darin etwas für die Jungs befinde. Es sei üblich gewesen, dass sie ihm einen
Umschlag mit CHF 100.00 bis 200.00 für die Jungs gegeben habe. Den
Umschlag habe er erst in [...] geöffnet, wo er festgestellt habe, dass sich
darin ein Testament, lautend auf den Namen B.___ befunden habe. Dass es üblich
gewesen ist, dass er jeweils einen Umschlag mit Geld erhalten hat, ist gut
möglich und wurde ihm sogar im Rahmen der Errichtung der
Verwaltungsbeistandschaft vorgeworfen (vgl. Urk. 25 Klägerin).
Er gab an, das Testament sei ein von
Hand geschriebenes Original gewesen. Es sei von Hand, mit blauem Stift, wohl
durchgeschrieben, möglicherweise mit Füllfederhalter, geschrieben gewesen. Dass
es in blau geschrieben gewesen sei, gab auch schon E.___ in ihrer Zeugenaussage
an. Im Gegensatz zu E.___ äusserte sich D.___ jedoch nicht über das Format des
Blattes. Dies deutet darauf hin, dass die Aussagen der Zeugen nicht
abgesprochen waren, wären diese doch bei einer Absprache gestützt auf die
Erfahrung des Gerichts in der Würdigung von Aussagen deutlich gleichlautender
ausgefallen.
D.___ gab an, nach dem Tod von C.___ sei
er zu Rechtsanwalt Dr. F.___ gegangen welcher gesagt habe, er solle das
Testament beglaubigen lassen, da es für die Nachlassverfahren in der Schweiz
und in [...] gebraucht werde. Er habe das Original am 21. Februar 2013 bei Dr. F.___
gelassen, damit A.___ und B.___ Einsicht nehmen konnten. Hierzu kann festgestellt
werden, dass durch die verifizierten Berichtigungen der Übersetzung die
ursprünglich bestandenen Widersprüche aufgelöst wurden. Festzuhalten ist, dass D.___
konkrete Fragen gestellt wurden. Diese waren, da die Fragen der Parteien
getrennt gestellt wurden, nicht in zeitlicher Reihenfolge geordnet. Trotz
dieser vom Gericht vorgegebenen ungeordneten Fragen kann jedoch ohne weiteres
eine stimmige Chronologie der Aussagen von D.___ abgeleitet werden. Der Zeuge
gab auch stets an, wann und wo sich was abgespielt habe (in der Schweiz,
telefonisch, bei Dr. F.___, in seinem Büro). Widersprüche diesbezüglich gab es
auch keine, obwohl die Fragen nicht in chronologischer Reihenfolge gestellt
wurden. Demnach ist die Konsistenz der Aussagen des Zeugen in zeitlicher wie
örtlicher Hinsicht von hoher Qualität.
Auch Sachen, die sich nicht so
realisierten wie ursprünglich angedacht, wurden dargelegt. Dazu gehört
beispielsweise, dass er A.___ am 18. Februar 2013 am Telefon gesagt habe, dass
sie das Original dann bei Dr. F.___ einsehen könne, sie dies aber nicht gemacht
habe, sondern nur B.___. Er habe dann am 5. März 2013 Beglaubigungen erstellen
lassen und das Original wieder an sich genommen, weshalb A.___ das zwei Tage
später am 7. März 2013 in seiner Kanzlei angeschaut habe. Durch diese Darlegung
wird plausibel erklärt, weshalb das Original zuerst bei Dr. F.___ war und
anschliessend bei ihm. Diese Ausführungen sind ohne weiteres mit realen
Begebenheiten vereinbar und durchaus nachvollziehbar.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass
die Aussage von D.___ in Bezug auf das Testament in sich schlüssig und logisch
konstant ist.
Zu prüfen ist weiter die Motivlage.
Sollte B.___ Erbin von C.___ sel. sein, würden deren mit D.___ gemeinsamen
Söhne indirekt davon profitieren. Erstellt ist, dass D.___ C.___ zu Lebzeiten
oft besucht hat und zwar in der Zeit, als sie noch zu Hause war wie auch in
jener als sie sich im Altersheim aufhielt. Er gab selbst an, dass sie ihm jeweils
einen Umschlag mit etwas Geld gegeben habe. Das sei normal gewesen, deshalb
habe er den Umschlag mit dem Testament, welchen sie ihm in der zweiten
Septemberhälfte übergeben habe, auch erst in [...] geöffnet. Gestützt auf den
Protokollauszug vom 20. Oktober 2009 der Sozialkommission [...] wurde für C.___
sel. eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 ZGB errichtet und
[...] als Mandatsträgerin ernannt (Urk. 25 Klägerin). Dies nicht zuletzt
gestützt auf Angaben der Erblasserin vom 6. Oktober 2009, unter mehreren Malen
insgesamt ca. CHF 40'000.00 an sie betrügende Bekannte verloren zu haben unter
namentlicher Angabe von D.___ als solchen Bekannten (Urk. 24 Klägerin).
Demzufolge ist hier zumindest davon auszugehen, dass D.___ von C.___ öfters
Geld entgegengenommen hat.
Dass er ein Darlehen von C.___ erhalten
habe, bestreitet er (Fragen 8 und 9, AS 196). Von der Klägerin wurde jedoch
eine Schuldanerkennung vom 10. Dezember 2009 zu den Akten gegeben (in
tschechischer Sprache, Urk. 22 Klägerin), womit D.___ erklärte, dass C.___ ihm
total CHF 70'000.00 geliehen habe und er ihr dieses ab 2010 zurückzahlen
werde. Der Hintergrund dieses Dokuments ist nicht bekannt. Bereits 8 Tage
später, am 18. Dezember 2009, verfasste C.___ sel. eine schriftliche Erklärung,
wonach sie mit Hinsicht auf die Versicherung von Herrn D.___, dass er seine
Familienstreitigkeiten selbst löse, die Ehrenerklärung über ein Darlehen vom
18.
Dezember 2009 erledigt sei. Gegenüber D.___ mache sie keinerlei Ansprüche
wegen finanzieller Verpflichtungen geltend (Urk. 13 Beklagte). Offenbar deshalb
hat D.___ die Fragen nach einem Darlehen von C.___ sel. verneint. Die entsprechende
Urkunde wurde ihm denn auch nicht vorgehalten. Diese Widersprüchlichkeit ist
somit erklärbar und mag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in ihrem Kerngehalt
des Umgangs mit dem Testament nicht zu erschüttern. Dies insbesondere auch
deshalb, weil er selbst mit dem Testament vom 19. August 2009 zugunsten von B.___
nicht begünstigt wurde, woran auch nichts ändert, dass ihm daraus als Vater der
möglicherweise einmal profitierenden gemeinsamen Söhne ein indirekter Vorteil
gereicht, da dieser als kaum realisierbar erscheint.
d) Zusätzlich zu den Aussagen
von D.___, wurde aber auch JUDr. F.___ am 29. Juli 2014 (Urk. 4 Beklagte) im
Rahmen des [...] Verfahrens einvernommen.
Gemäss der beiliegenden Übersetzung
sagte er aus, dass er B.___ und D.___ kenne, die würden in sein Büro kommen um
Ratschläge zu holen. Er habe auch A.___ mal gesehen. Die verstorbene C.___ sel.
habe er nur per Telefon gekannt. In seinem Notizbuch habe er gesehen, dass ihn D.___
am 21. Februar 2013 besucht habe und ihm mitgeteilt habe, dass die alte Frau C.___
gestorben sei. Er habe ihm das Original des Testaments vorgelegt, er habe ihm
gesagt, wir er vorgehen solle und dass man über die Erbschaft sowohl in [...]
als auch in der Schweiz verhandeln werde. Er habe ihm geraten, zwei beglaubigte
Kopien zu machen. Das Original habe er im Tresor hinterlegt. Am 25. Februar
2013.
sei B.___ vorbeigekommen um Einsicht zu nehmen. Am 5. März 2013 sei Herr D.___
gekommen und er habe das Original des Testaments abgeholt. Er habe ihm geraten,
dass er dieses bei der Hauptpost beglaubigen lassen solle. Herr D.___ habe ihm
dann die beglaubigten Kopien gebracht und das Original mitgenommen. Am 6. März
2013.
sei B.___ gekommen und habe die beiden Kopien von ihm übernommen. Dann sei
es offensichtlich zu diesem Streit resp. zur Verhandlung über die Erbschaft
gekommen, deshalb habe er JUDr. B.___ JuDr. [...] empfohlen. Bei einem Treffen
habe ihm Herr D.___ dann gesagt, dass es zum Verlust des Originals gekommen
sei. Er habe gedacht er sei klug und habe die Dokumente in der Tasche im Keller
aufbewahrt, dann sei es dort zu einem Einbruch gekommen und das
Original-Testament sei entwendet worden.
Dr. F.___ bestätigte auf Vorlage der
Urkunde 7, dass es sich offensichtlich um das gleiche Testament handle, das im
Tresor hinterlegt gewesen sei. Er erinnere sich daran, dass es das Testament
zugunsten von JUDr. B.___ gewesen sei. Das Original des Testaments habe er
nicht näher geprüft, auf den ersten Blick sei das Dokument in Ordnung gewesen.
Es habe keine Umschreibung gehabt und es sei nichts mit Radiergummi gelöscht
oder Spuren einer Flüssigkeit gewesen. Das Testament sei mit einer Feder oder
einem Stift geschrieben gewesen. Er wisse auch, dass die alte Frau immer etwas
geändert habe, sie habe Vermögen übertragen, er habe dem Original keine
grössere Aufmerksamkeit gewidmet.
[…]
Damit kann festgestellt werden, dass die
Aussagen von JUDr. F.___ die Aussagen von D.___ über den Erwerb, das Vorliegen des
Testaments und die Hinterlegungsorte des Originals bestätigen. Er gab auch an,
das Testament sei auf den ersten Blick in Ordnung gewesen. Auch wenn D.___ ein
Klient von JUDr. F.___ ist, ist nicht davon auszugehen, dass er unter
Strafdrohung falsch aussagen würde. Die Wahrung von Klienteninteressen findet
ihre Grenzen beim zwingenden Recht wie der Strafbestimmung, welche die
Falschaussage als Zeuge verbietet. Dafür, dass JUDr. F.___ diese Grenze
überschritten haben soll, gibt es vorliegend denn auch keinen Anhaltspunkt.
Daraus erschliesst sich, dass ein Original-Testament existiert hat und JUDr. F.___
dieses auch gesehen hat.
Demnach ist davon auszugehen, dass die
Aussagen von D.___ der Wahrheit entsprechen, weshalb diesbezüglich auf seine
Angaben abzustellen ist.»
Das Amtsgericht hat nach Würdigung
dieser Zeugenaussagen und Darlegung der Motivlage festgehalten, dass erstellt sei,
dass die Aussagen der beiden Zeugen für die Prüfung der Einhaltung der Frist
gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB der Wahrheit entsprechen würden und der Gegenbeweis für
die Nichteinhaltung der Frist erbracht worden sei. Von der Klägerin sei nichts
vorgebracht worden, um diesen zu entkräften. Demnach sei davon auszugehen, dass
die Klägerin am 7. März 2013 das Original-Testament vom 14. August 2009 im Büro
von D.___ gesehen und gelesen habe. Diese geschilderte Auseinandersetzung,
anlässlich welcher die Klägerin sogar eine Kopie des Testaments zerrissen habe,
genüge durchaus, um die sichere Kenntnis über das Vorhandensein des Testaments
zu erlangen. Da eine Pflicht zur Einlieferung des Testaments für sämtliche
Personen, welche nach dem Tod eines Erblassers im Besitze eines Testaments sind
oder ein solches auffinden, bestehe, habe sie auch davon ausgehen müssen, dass
es eingereicht werde. Da die Klägerin von Anfang an bereits geltend gemacht
habe, das Testament sei ungültig (obwohl inzwischen bereits die 2. Instanz in [...]
festgestellt habe, dass das Testament gültig und damit B.___ Erbin sei), sei auch
der Ungültigkeitsgrund bekannt gewesen. Hier gehe es nämlich nicht um
allfällige Formfehler, die man nicht sofort erkennen müsse oder einen anderen
Umstand, der damals noch nicht bekannt gewesen wäre.
2.2
Im vorliegenden Fall
ist die Würdigung der Beweismittel von entscheidender Bedeutung. In erster Linie
sind dies die Zeugenaussagen von E.___ und D.___. Das Gericht bildet sich seine
Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise, sprich der Beweismittel. Dabei
ist die Zeugenbefragung eines der nach Art. 168 ZPO zulässigen Beweismittel,
welches wie die übrigen Beweismittel auch der freien Beweiswürdigung unterliegt,
nicht mehr und nicht weniger. Es ist die Klägerin, die den Beweis für die Einhaltung
der Frist zur Erhebung der Ungültigkeitsklage zu erbringen hat. Für den
Gegenbeweis, welcher der Beklagten offensteht, genügt es, dass beim Richter
Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der beweisbelasteten Partei
entstehen, so dass der Hauptbeweis nicht erbracht ist. Dabei ist nicht
erforderlich, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung
überzeugt wird. Der Gegenbeweis unterscheidet sich vom Beweis des Gegenteils
und ist selbst kein Hauptbeweis (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts,
Bern 1997, § 44 Rdz 22; mit Hinweis auf BGE 120 II 393 E. 4.b).
2.3
Die Berufungsklägerin
beschränkt sich in ihrer Berufung weitgehend darauf, die Zeugenaussagen anders
zu würdigen. Zu den Aussagen von F.___ sagt sie lediglich, dass dieser zum
Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Testaments und Kenntnis des
Ungültigkeitsgrundes keine Aussagen mache. Dass er die Geschehnisse rund um die
Hinterlegung des Testaments bestätigt habe, habe in der vorliegenden Sache
keine Relevanz.
Das Amtsgericht hat die Aussagen von F.___
ausführlich wiedergegeben und ist dann zum Schluss gekommen, dessen Aussagen
würden die Aussagen von D.___ über den Erwerb, das Vorliegen des Testaments und
die Hinterlegung des Originals bestätigen, so dass davon auszugehen sei, dass
die Aussagen von D.___ der Wahrheit entsprechen würden, weshalb diesbezüglich
auf seine Angaben abgestellt werden könne. Die Berufungsklägerin legt mit
keinem Wort dar, weshalb die Aussagen von F.___, welche mit den Aussagen von D.___
übereinstimmen, nicht zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit von D.___
herangezogen werden können. Der Schluss des Amtsgerichts, wenn die Aussagen von
F.___ und die Aussagen von D.___ bezüglich Erwerb und Vorliegen sowie
Hinterlegung des Testaments übereinstimmen würden, könne davon ausgegangen
werden, dass auch die übrigen Angaben von D.___ der Wahrheit entsprechen
würden, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls setzt sich die Berufungsklägerin
nicht rechtsgenüglich mit der vom Amtsgericht gezogenen Schlussfolgerung
auseinander, sondern behauptet einfach, die Aussagen der Zeugen würden
vorbereitet, abgesprochen und dadurch unglaubwürdig erscheinen. Nachfolgend ist
kurz auf die einzelnen Behauptungen der Berufungsklägerin einzugehen.
2.4
Die Berufungsklägerin
macht geltend, der Detaillierungsgrad, mit der die beiden Zeugen die gleichen
Aussagen gemacht hätten, erscheine entgegen der Feststellung der Vorinstanz
sehr abgesprochen und könne nicht als blosse Erinnerung aus dem Gedächtnis
interpretiert werden. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit einer Absprache weder
in Betracht gezogen noch geprüft.
Die Berufungsklägerin verkennt das Wesen
einer Berufung. Alleine Infragestellungen und Behauptungen machen die
Erwägungen der Vorinstanz weder fehlerhaft noch willkürlich. Wie hievor
dargelegt, hat das Amtsgericht die Möglichkeit von Absprachen sowie die
Motivlage geprüft und ist zum Schluss gekommen, die Glaubwürdigkeit der
Aussagen der Zeugen E.___ und D.___ sei insbesondere auch durch die Aussagen
von F.___ gegeben.
2.5
Die Berufungsklägerin
macht geltend, D.___ habe widersprüchlich ausgesagt. Dann entstehe der
Eindruck, es handle sich bezüglich des Diebstahls des Testaments aus dem Keller
von D.___ um eine erfundene Geschichte.
Vermutungen in den Raum zu stellen genügt
nicht, die Feststellungen des Amtsgerichts bezüglich der Glaubwürdigkeit der
Zeugen als falsch oder gar willkürlich darzustellen und die Aussagen der Zeugen
als wahrheitswidrig erscheinen zu lassen. Zwar hat die Berufungsklägerin an der
Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 durch ihren Anwalt mitteilen lassen, dass
sie gegen die beiden Zeugen in [...] Strafanzeige einreichen werde. Das in […]
ein Strafverfahren bezüglich falscher Zeugenaussage hängig wäre, ist aber dem
Gericht nicht bekannt. Die Zeugenaussagen von E.___ und von D.___ sind dem
Amtsgericht bereits am 7. Oktober 2016 und am 4. August 2017 zugestellt worden.
Eine Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage hätte daher bereits lange vor
dem Verhandlungstermin vom 7. Dezember 2017 angehoben werden müssen. Es ist
somit nicht weiter auf die Behauptung von Falschaussagen einzugehen und die
Würdigung der Vorinstanz, dass die Zeugenaussagen als der Wahrheit entsprechend
entgegenzunehmen seien, ist wohl begründet und nicht zu beanstanden.
2.6
Die Berufungsklägerin
rügt, die Vorinstanz hätte die Aussagen des Zeugen D.___ auch in Hinsicht auf
die Beziehung zwischen ihm und der Berufungsbeklagten würdigen müssen. D.___
sei nämlich der Ex-Ehemann der Berufungsbeklagten und habe mit dieser zwei
Kinder. So sei davon auszugehen, dass D.___ für seine Ex-Frau und die beiden
Söhne Unterhalt leisten müsse. Erwerbe die Berufungsbeklagte die Erbschaft, so
könne dies die Unterhaltspflicht allenfalls abschwächen.
Wie und warum sich die Unterhaltpflicht
von D.___ gegenüber seinen Kindern mit dem Erwerb der Erbschaft durch die
Ex-Ehefrau verändern könnte, bleibt durch die blosse vage Vermutung
schleierhaft, zumal D.___ in keinem der Testamente als Erbe in Betracht kommt.
2.7
Die Berufungsklägerin
zeichnet von D.___ das Bild einer unglaubwürdigen Person, welche zudem
Falschaussagen gemacht habe, insbesondere bezüglich der Darlehensschuld
gegenüber der Erblasserin in der Höhe von CHF 70'000.00.
Gemäss Urkunde 13 der Berufungsbeklagten
existieren keine finanziellen Verpflichtungen (mehr) von D.___ gegenüber der
Erblasserin. Die Berufungsklägerin behauptet einmal mehr, D.___ habe als Zeuge
falsch ausgesagt. Wie erwähnt, ist gegen D.___ bis heute keine Strafanzeige
eingereicht worden, was zwingend hätte erfolgen müssen, wenn die
Berufungsklägerin den von ihr mehrfach als Hauptzeugen erwähnten D.___ einer
Straftat hätte bezichtigen und damit die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen
beweisen wollen.
2.8
Schlussendlich rügt
die Berufungsklägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die
Verhandlung vor Amtsgericht nicht verschoben worden sei, nachdem sie nicht
anwesend sein konnte. Die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung wäre
jedoch unabdingbar gewesen.
Am 1. und 4. Dezember 2017 hat der
Amtsgerichtspräsident das Verschiebungsgesuch der Berufungsklägerin abgewiesen
und festgestellt, dass das persönliche Erscheinen nicht unabdingbar sei, da
keine Parteibefragung durchgeführt werde. Die Berufungsklägerin bzw. ihr Anwalt
hat an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht vom 7. Dezember 2017 keinen Antrag
auf Durchführung einer Parteibefragung, welcher bei Gutheissung zwingend zu
einer Verschiebung der Verhandlung geführt hätte, gestellt. Die
Berufungsklägerin legt auch sonst nicht dar, inwiefern ihre Teilnahme an der
Verhandlung unabdingbar gewesen wäre. Es ist somit nicht weiter darauf
einzugehen.
3.1
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.
Entsprechend auferliegen die Kosten des Verfahrens der Berufungsklägerin. Sie
hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der
Berufungsbeklagten ist wie bei der Vorinstanz auch für das Verfahren vor
Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Berufungsklägerin
ersucht ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bei der Vorinstanz
hat sie auf die unentgeltliche Rechtspflege verzichtet bzw. hat lediglich für
das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, dann das
Gesuch aber wieder zurückgezogen. Im Schreiben vom 30. Juni 2015 hat sie zu
ihren finanziellen Verhältnissen ausgeführt, sie erziele für ihre Arbeit als
Treuhänderin in [...] tiefere Einkünfte, als dies bei einer Tätigkeit in der
Schweiz der Fall wäre. In der Schweiz ein Gerichtsverfahren zu führen, bedeute
für sie unbestreitbar finanziell zwar einen bedeutenden, aber nicht untragbaren
Aufwand. Vor Obergericht führt die Berufungsklägerin aus, ihre finanziellen
Verhältnisse hätten sich nicht verbessert. Sie erziele in […] umgerechnet ein
Einkommen von ca. CHF 916.00 pro Monat. Sie könne ihren Lebensunterhalt mit
diesem Einkommen aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten zwar knapp
bestreiten. Ihr Einkommen stehe jedoch in keinem Verhältnis zu den in der Regel
für Berufungsverfahren in der Schweiz anfallenden Prozesskosten. Diese
minimalen Ausführungen sind wenig aussagekräftig. Die innert erstreckter Frist
eingereichten übersetzten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen sind
ebenfalls nicht erhellend. Angaben zu den Einnahmen liegen zwar vor, Angaben
über die Wohnverhältnisse der Berufungsklägerin sucht man jedoch in den
Unterlagen vergebens. Dann ist ersichtlich, dass die Berufungsklägerin im Jahre
2018.
ihr Auto Toyota Corolla verkauft hat. Seit Oktober 2018 besitzt sie nun einen
Volvo V70. Ob die Berufungsklägerin über weiteres Eigentum verfügt, ist nicht
klar. Die Berufungsbeklagte behauptet, die Berufungsklägerin sei Eigentümerin
einer teuren Wohnung in [...] im Wert von CHF 360'000.00 – CHF 450'000.00. Ob
dies zutrifft, kann offengelassen werden, da das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mangels Substantiierung ohnehin abgewiesen werden muss.
3.2
Die Anwältin der Berufungsbeklagten
macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von total rund 40 Stunden à CHF
350.
, ausmachend CHF 14'087.50 geltend. Im Verhältnis zwischen Klient und
Anwalt richtet sich das Honorar des Anwalts nach der getroffenen Vereinbarung.
Für die Höhe der durch die entschädigungspflichtige Partei zu erstattenden
Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) ist hingegen der entsprechende
kantonale Tarif massgebend (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton
Solothurn ist das der Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11). Nach
§ 160 Abs. 1 GT setzt der Richter die Kosten der Vertretung nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist. Der Kostenrahmen für die berufsmässige Vertretung liegt zwischen CHF
230.00
und CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 GT). Übersteigt ein zwischen Klient und
Anwalt vereinbarter Ansatz denjenigen gemäss Tarif, so ist dies für das
zuständige Gericht unbeachtlich. Für die Differenz zwischen der gerichtlich
zugesprochenen Entschädigung und dem vereinbarten Honorar hat vielmehr der
Klient aufzukommen. Lediglich was die geschuldete Vergütung im Innenverhältnis
zwischen Anwalt und Klient betrifft, ist demnach die abgeschlossene
Honorarvereinbarung massgeblich (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht,
Zürich 2015, S. 19 f.). Die vorliegende Streitsache war weder anspruchsvoll
noch komplex, ging es doch einzig um die Beweiswürdigung bezüglich des
Zeitpunkts der Kenntnisnahme des Testaments vom 14. August 2009 und dessen Ungültigkeitsgrund.
Namentlich der für das Verfassen der Berufungsantwort geltend gemachte Aufwand
ist massiv übersetzt. Im Vergleich zur Honorarnote des Gegenanwalts erscheint
ein Aufwand von insgesamt 20 Stunden angemessen zu einem Stundenansatz von CHF
270.00
In der Kostennote weist die Anwältin der Berufungsbeklagten keine
Mehrwertsteuer aus, so dass diese nicht noch zusätzlich zu entschädigen ist. Die
Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten zu
bezahlen hat, beträgt demnach CHF 5'400.00 (20 Stunden à CHF 270.00). Die
Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 3'600.00 (20 Stunden à CHF 180.00 [§ 160
Abs. 3 GT]). Entsprechend ist der Nachzahlungsanspruch auf CHF 1'800.00 (CHF
5'400.00 abzüglich CHF 3'600.00) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von B.___ wird gutgeheissen.
4. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
5. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Yvona Griesser, eine
Parteientschädigung von CHF 5'400.00 zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF
3'600.00 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1’800.00
(Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel