ZKBER.2018.69
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
19. Dezember 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches der Ehemann mit Klage vom 28.
Juli 2017 eingeleitet hat. Der Ehe ist die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...]
2014, entsprossen. Am 5. Dezember 2017 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin
eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Beide Parteien beantragten, für die
Dauer des Verfahrens sei die Tochter unter ihre Obhut zu stellen. Mit Verfügung
vom 3. Januar 2018 stellte die Amtsgerichtgerichtspräsidentin die Tochter C.___
unter die elterliche Obhut des Vaters. Die Regelung des Kontaktrechts der
Mutter wurde der freien Vereinbarung der Parteien überlassen. Die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 28. Juni 2018
reichte die Ehefrau ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ein.
Sie stellte den Antrag, C.___ sei unter ihre Obhut zu stellen. Die Reglung des
Kontaktrechts des Vaters sei der freien Vereinbarung der Parteien zu
überlassen. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C.___ einen
monatlichen Betrag von mindestens CHF 2'909.00 (wovon CHF 2'010.00 als
Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Der Ehemann sei zudem zu verpflichten, ihr
einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 300.00 zu bezahlen. Der
Ehemann beantragte die Abweisung des Gesuchs (Hauptantrag). Mit Verfügung vom
28. September 2018 wies die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag der Ehefrau auf
Zuteilung der Obhut über die Tochter C.___ an sie ab. Die übrigen Anträge wies
sie ebenfalls ab bzw. trat nicht darauf ein.
2. Frist- und formgerecht
erhob die Ehefrau Berufung gegen die Verfügung vom 28. September 2018. Sie
stellte den Antrag, C.___ sei unter ihre Obhut zu stellen und der Ehemann sei
zu verpflichten, an seine Tochter einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF
2'909.00 (wovon CHF 2'010.00 als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Das
Kontaktrecht des Vaters sei der freien Vereinbarung der Parteien zu überlassen.
Der Ehemann stellte den Antrag, die Berufung sei abzuweisen. Eventualiter,
falls die Obhut über die Tochter der Ehefrau zugeteilt würde, sei der Unterhaltsbeitrag
für C.___ bis Juli 2019 auf CHF 1'775.00 (CHF 475.00 Barunterhalt und CHF
1'300.00 Betreuungsunterhalt) und ab August 2019 auf CHF auf CHF 475.00
(Barunterhalt) festzusetzen. Die Regelung des Besuchsrechts sei der freien
Vereinbarung der Parteien zu überlassen. Im Konfliktfall solle er das Recht
haben, die Tochter am Wochenende ungerader Kalenderwochen von Freitag 18.00 Uhr
bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen sowie mindestens zwei Wochen
Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen.
3. Über die Berufung kann gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin hat erwogen, die
Ehefrau mache für ihren Antrag auf Zuteilung der Obhut über die Tochter
veränderte Verhältnisse geltend, da sie ihre Arbeit aufgegeben habe und daher
in der Lage sei, die Tochter selber zu betreuen, wie sie das «seit jeher» getan
habe. Vorab sei festzuhalten, dass eine Abänderung ausgeschlossen sei, wenn die
Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Gesuchstellers herbeigeführt worden sei (BGE 141 III 376 E. 3.3.1
S. 378). Im Übrigen könne ein Abänderungsbegehren auch nicht damit begründet
werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder –
gestützt auf bereits behauptete Tatsachen und offerierten Beweise – in
tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien, denn das
Abänderungsverfahren bezwecke nicht das erste Urteil zu korrigieren, sondern es
an veränderte Umstände anzupassen (BGE 5A_1005/2017, E. 3.1.1 und dort zitierte
Entscheide). Die Ehefrau verkenne, dass ihre Erwerbstätigkeit keineswegs der
(Haupt-)Grund für die Zuteilung der Obhut über die Tochter an den Ehemann gewesen
sei. Dieser sei ja in derselben Lage. Er arbeite zu 100 %, während die Ehefrau
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu rund 50 % erwerbstätig gewesen sei.
Der Ehemann habe die Betreuung der Tochter in der Kita seines Arbeitgebers
bereits Monate vor der Trennung organisiert gehabt. Bedenken habe vor allem die
Prioritätensetzung der Ehefrau geweckt, die bereits Monate vor der Trennung
nach eigenen Aussagen ihre Wochenenden bei ihrem Freund verbracht und die
Tochter, manchmal auch kurzfristig, je nach ihren Plänen dem Ehemann zur
Betreuung überlassen habe. Insgesamt habe die Ehefrau an der
Einigungsverhandlung einen wenig fassbaren und zuverlässigen Eindruck
hinterlassen. Eine konkrete Vorstellung über die Zukunft (Wohn-, Arbeits- und
Betreuungssituation) sei nicht vorhanden gewesen. Entscheidend für den
Entscheid über die Obhutszuteilung sei gewesen, dass die Ehefrau insgesamt in
ihren Aussagen – wie in ihrem Abänderungsgesuch – widersprüchlich und wenig
fassbar gewesen sei. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau habe
eine untergeordnete Rolle gespielt, zumal auch offensichtlich gewesen sei, dass
der Ehemann nicht in der Lage sein würde, mit seinem Lohn für zwei ganze
Haushalte aufzukommen. Die Ehefrau sei daher im Hinblick auf die Trennung
tatsächlich gezwungen gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wollte sie
nicht der Sozialhilfe anheimfallen. Von einer Verkennung der rechtlichen und
finanziellen Situation durch die (anwaltlich vertretene) Ehefrau könne daher
keine Rede sein. Dass die Ehefrau keine konkrete Vorstellung davon gehabt habe,
wie sie ihre Erwerbstätigkeit und die Betreuung der Tochter unter einen Hut
bringen wolle, sei ein weiterer Aspekt für den Entscheid über die
Obhutszuteilung gewesen. Für den Entscheid über die Obhutszuteilung über ein
vierjähriges Kind sei Sicherheit und Zuverlässigkeit hoch zu gewichten. Neu sei
in diesem Zusammenhang einzig, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aus
unbekannten Gründen per Juni 2018 aufgegeben habe, nachdem sie nach Erlass der
Verfügung über die Obhutszuteilung von Januar bis März in [...] bei ihrer
Familie zu Besuch gewesen sei und folglich noch weitere rund 2 Monate
gearbeitet hatte.
Dann verkenne die Ehefrau, dass sie hier
nicht im Rechtsmittelverfahren sei. Die Kritik am früheren Entscheid sei daher
nicht zielführend, selbst wenn sie berechtigt wäre. Diese hätte im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden können und müssen. Wenig zielführend sei sodann der Beizug
der veralteten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur sogenannten 10/16-Regel
(vgl. BGE 5A_454/2017, E. 6;5A_384/2018 E. 4). Diese gelte als allgemeine
Richtlinie, habe aber den Richter nicht von einer Beurteilung der konkreten
Tatumstände entbunden. Tatsache sei, dass die Tochter bereits vor der Trennung
teilweise fremdbetreut worden sei und die Ehefrau aus welchen Gründen auch
immer eine 50 % Stelle angetreten hatte.
An der bisherigen Einschätzung würden auch
die von der Ehefrau vorgebrachten Behauptungen zum unbestrittenen
Trennungsschmerz der Tochter nichts ändern. Die Trennung von einem Elternteil
bei der Übergabe an den anderen Elternteil an den Besuchswochenenden sei bei
getrennten Eltern systemimmanent. Würde die Obhut der Mutter zugeteilt, müsste
sich die Tochter alle 14 Tage nach dem Besuchswochenende vom Vater trennen. Die
Mutter setze offenbar als selbstverständlich voraus, dass sich die Tochter
leichter vom Vater trennen würde, worauf nichts hindeute.
2.
Die Berufungsklägerin
rügt, die Ausführungen in der Verfügung vom 28. September 2018 bezüglich ihrer
Prioritätensetzung sowie ihrem wenig fassbaren und zuverlässigen Eindruck,
hinterliessen einen stark parteiischen Eindruck. Es falle bereits dadurch auf,
als die Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann insgesamt sieben, ihr dagegen 21
Fragen gestellt habe. Die Vorinstanz hätte dem Umstand, dass sich die
Wohnverhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2017 geändert haben,
ein Gewicht beimessen müssen respektive ausführen sollen, weshalb diese neue
Tatsache kein Gewicht zukomme. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
diesbezüglich nicht richtig abgeklärt.
In ihrem Gesuch um Abänderung der
vorsorglichen Massnahmen habe sie dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach Gründe
vorliegen würden, welche eine Neuregelung der Obhut rechtfertigen würden.
Insbesondere habe sie dargelegt, dass das Arbeitsverhältnis, welches im
Zeitpunkt der Verhandlung vom Dezember 2017 noch bestanden hatte, in der
Zwischenzeit nicht mehr bestehe. Dass die Arbeitslosigkeit, selbst wenn diese
von ihr zu verantworten gewesen wäre, widerrechtlich oder rechtsmissbräuchlich
sein sollte, habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht
ausgeführt. Sie verlange primär die Zuteilung der Obhut über ihre Tochter. Die
Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit diesem Anliegen und der
konkret veränderten Situation (fester Wohnsitz und in stabilen Verhältnissen
lebend) nicht auseinandergesetzt, sondern sie bloss erwähnt. Die angefochtene
Verfügung könne demnach nur so verstanden werden, dass die 100 % Betreuung
durch die Kita höher gewichtet werde als die Betreuung durch die Mutter. Dementsprechende
Abklärungen seien aber weder in der Verfügung vom 3. Januar 2018 noch in der
angefochtenen Verfügung getätigt worden. Sie habe im Gesuch um Abänderung der
vorsorglichen Massnahmen ausgeführt, dass eine persönliche Betreuung gegenüber
einer Fremdbetreuung Vorrang habe. Mit diesem zentralen Element setze sich die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gar nicht auseinander. Mithin sei
aktenkundig, dass die Tochter vor ihrer Arbeitsaufnahme durch sie
ausschliesslich und danach teilweise betreut worden sei. Es sei nie in Abrede
gestellt worden, dass sie ihre Rolle als Mutter bis dahin schlecht gemacht
hätte. Die vorliegende Situation mit der 100 %-igen Kinderbetreuung in der Kita
und der nachgewiesenen Betreuungsmöglichkeit durch sie als Mutter könne dem
Kindswohl nicht entsprechen. Es würden vorliegend auch keine Anhaltspunkte
bestehen, wonach sie zur Erziehung ihrer Tochter nicht geeignet sei. Genau ein
solches Bild lasse die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung unweigerlich
aufkommen, indem sie sich mit den konkret geänderten Umständen nicht
auseinandersetze. Es sei aber auch der Frage, ob die Betreuung durch den
Ehemann, und damit durch eine Kindertagesstätte der Betreuung durch die eigene
Mutter vorgehe und dem Kindeswohl mehr entspreche, zu wenig oder keine
Beachtung geschenkt worden. Kinder in diesem Alter müsse zwingend ein Elternteil
zur Verfügung gestellt werden, sofern die Verhältnisse es erlauben würden. Der
Berufungsbeklagte gehe einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nach, was bedeute,
dass unter Berücksichtigung des Arbeitsweges C.___ nie oder nur selten vor
19.00
Uhr zu Hause sei.
Der Vollständigkeit halber werde
erwähnt, dass sie sich des Eindrucks nicht erwehren könne, dass sie nur
begrenzt Zugang zu einem neutralen Gericht habe. Dazu gehörten die Bemerkungen
der Vorderrichterin, dass der Ehemann in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in
derselben Lage sei wie sie oder dann, dass der Ehemann mit seiner westlich
geprägten Erziehung und Ausbildung sich besser mit den hiesigen Verhältnisse zurechtfinden
würde, als die aus dem asiatischen Raum stammende und weniger gut ausgebildete
Ehefrau.
Als abschliessend Bemerkung werde
vorgebracht, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz von der
Amtsgerichtsschreiber-Stellvertreterin unterzeichnet worden sei. Sogar diese
Unterschrift sei nur in ihrer Vertretung getätigt worden. Korrekterweise hätte
die Verfügung ihrer Ansicht nach im Sinne von § 5bis Abs. 1 lit. a
EG ZPO von einem Mitglied des Gerichts und von der Gerichtsschreiberin
unterzeichnet werden müssen.
3.
Die Berufung ist gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert
mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein,
was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und
korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder
Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich
auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.
Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;
BGE 138 III 374 E. 4.3).
4.1
Die Berufung genügt in
weiten Teilen den hievor dargelegten Anforderungen nicht. Die Vorderrichterin
hat ausführlich begründet, weshalb sie die geltend gemachten veränderten
Verhältnisse – Aufgabe der Erwerbstätigkeit, fester Wohnsitz beim Freund im
Kanton [...] – nicht als entscheidend erachtet hat und die Tochter C.___,
welche mit Verfügung vom 3. Januar 2018 unter die Obhut des Berufungsbeklagten
gestellt worden ist, nicht bereits rund 9 Monate später unter die Obhut der
Berufungsklägerin zu stellen ist. Die Kritik der Berufungsklägerin am
angefochtenen Urteil ist denn auch vorwiegend eine Rüge an der Verfügung vom 3.
Januar 2018, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Ein im
damaligen Zeitpunkt «verpasstes» Rechtsmittel kann nun nicht mit der
Begründung, es würden veränderte Verhältnisse vorliegen, nachgeholt werden.
4.2
Die Unterstellung von C.___
unter die elterliche Obhut des Berufungsbeklagten hat die Vorderrichterin am 3.
Januar 2018 in erster Linie damit begründet, dass die Angaben der Ehefrau in
verschiedener Hinsicht widersprüchlich seien. Fraglich sei auch, wie
zuverlässig sie sei. Hinzu komme, dass sie in der Zeit vom 10. Januar bis 18. März
2018.
(recte 10. März 2018 gemäss Parteibefragung) ohne die Tochter nach [...]
reise. Unter diesen Umständen sei im Interesse der Kontinuität der
Kinderbetreuung die Obhut derzeit dem Vater zuzuteilen und die Mutter zu
berechtigen, die Tochter alle 14 Tage von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00
Uhr zu betreuen. Die Unterstellung der Tochter unter die elterliche Obhut des
Vaters erfolgte mit andern Worten wegen der Widersprüchlichkeit und
Unzuverlässigkeit und nicht wegen der Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin.
Die Vorderrichterin hat bezüglich der Erwerbstätigkeit lediglich erwähnt, dass
die Berufungsklägerin auf die Frage, wie sie die Kinderbetreuung während ihrer
Arbeitszeit organisieren würde, keine konkrete Antwort habe geben könne. Das
Abänderungsgesuch kann demnach nicht mit der Tatsache, der Aufgabe der Erwerbstätigkeit
begründet werden.
4.3
C.___ lebt seit 10.
Januar 2018 (Abreise der Mutter nach [...]) beim Berufungsbeklagten. Im Januar
2018.
war C.___ erst etwas mehr als 3 Jahre alt. Die Berufungsklägerin wohnt
zwischenzeitlich bei ihrem Freund in [...] im Kanton [...]. Die
Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers wird nicht in Abrede gestellt. Der
Berufungskläger hat die Betreuung seiner kleinen Tochter in der Kita seines
Arbeitgebers bereits Monate vor der Trennung organisiert. In diesem
Zusammenhang mutet es befremdend an, dass die Berufungsklägerin zwar die
elterliche Obhut über C.___ beantragt hat, aber gleichwohl gerade in der
Trennungsphase bzw. nur rund einen Monat nach der Verhandlung vor der
Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Dezember 2017 für mehr als 2 Monate ohne ihre
Tochter in ihr Heimatland abgereist ist. Die Vorderrichterin hat die Berufungsklägerin
als unzuverlässig und widersprüchlich in ihren Angaben eingeschätzt. Die
Berufungsklägerin hat die Unterstellung der Tochter unter die elterliche Obhut
des Vaters akzeptiert bzw. sie hat die Verfügung vom 3. Januar 2018 nicht
angefochten. Es ist unter diesen Umständen nicht zu verantworten, die
mittlerweile für C.___ stabilen Verhältnisse zu verändern.
4.4
Das Bundesgericht hat
in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 21. September 2018
(5A_384/2018) festgehalten, dass die Eigen- und die Fremdbetreuung
grundsätzlich gleichwertig sind. Massgebend ist in jedem Fall das Kindswohl.
Die Vorderrichterin hat im Sinne des Kindeswohls C.___ unter die elterliche
Obhut des Vaters gestellt, dies auch im Wissen darum, dass dieser einer 100
%-igen Erwerbstätigkeit nachgeht und die Ehefrau lediglich einen Teilzeitjob
ausübt. Der Rüge der Berufungsklägerin, sie habe im Gesuch um Abänderung der
vorsorglichen Massnahmen ausgeführt, dass eine persönliche Betreuung gegenüber
einer Fremdbetreuung Vorrang habe, was nicht beachtet worden sei, ist damit
nicht zielführend.
5.1
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung abzuweisen ist. Die von der Berufungsklägerin
gemachten «abschliessenden Bemerkungen» lassen keinen andern Schluss zu, zumal
die Amtsgerichtspräsidentin die bei den Akten liegende Verfügung vom 28.
September 2018 unterzeichnet hat.
5.2
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Antragsgemäss ist ihr
auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie
hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten in der Höhe
der eingereichten Kostennote von CHF 2’188.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die
Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Berufungsklägerin wird in
der Höhe von 2'190.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) genehmigt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'188.45 zu bezahlen.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird
auf CHF 2'190.10 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller