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Entscheid

ZKBER.2018.71

Scheidung auf Klage

26. Juni 2019Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018 wurde die Ehe von A.___

(nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) geschieden. Das Urteil

lautet wie folgt:

1. Die am 8. Juni 2000 vor dem

Zivilstandsamt [...], geschlossene Ehe A.___ / B.___ wird auf Antrag beider

Parteien geschieden.

2. Die elterliche Sorge über die Kinder [...],

und [...], wird der Mutter alleine zugeteilt.

3. Die von den Parteien am 24. April 2018

abgeschlossene Ehescheidungs-Teilkonvention wird genehmigt. Sie lautet:

4. Die mit Verfügung des Richteramtes

Thal-Gäu vom 16. November 2017 festgesetzte Schuldneranweisung wird aufgehoben.

5. Der Ehefrau wird bezüglich der dem

Ehemann zu Alleineigentum gehörenden ehelichen Liegenschaft [...] in [...] bis

31. Januar 2023 ein befristetes Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB eingeräumt. Die

Hypothekarzinsen sowie Nebenkosten hat während dieser Zeit die Ehefrau zu

bezahlen.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau unter dem

Titel Güterrecht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen

Betrag von CHF 138'504.00 auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu

bezahlen.

7. Die [...]Sammelstiftung [...], wird

richterlich angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des A.___

(Versichertennummer [...]; AHV-Nummer [...]) den Betrag von CHF 46'000.00

auf das Freizügigkeitskonto der B.___ (SV-Nummer [...]) bei der [...]

Pensionskasse, [...], zu überweisen.

8. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

des Ehemanns, Rechtsanwalt Adrian Steinbeisser, […], wird auf

CHF 13'196.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 4'320.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. Der Ehemann hat der Ehefrau, vertreten

durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, […], eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 14'617.45 zu bezahlen (inkl. Auslagen und

MwSt., ausmachend 2/3 der gesamten ordentlichen Honorarforderung). Für einen

Betrag von CHF 9'676.10 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 4'941.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Im Übrigen wird die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau, Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

[…], auf CHF 4'838.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; ausmachend 1/3 der

Honorarforderung gemäss uP-Ansatz) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'470.70 (Differenz zu

vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10. Die Gerichtskosten von CHF 4’800.00

sowie die Kosten des Verfahrens betreffend Reduktion der Schuldneranweisung

(TGZPR.2017.622) von CHF 600.00, total CHF 5’400.00, hat im Umfang

von CHF 3’600.00 der Ehemann (2/3) und im Umfang von CHF 1’800.00 die

Ehefrau (1/3) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ und / oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist.

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann, neu vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Berufung gegen

das Urteil. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei - superprovisorisch - die

Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 18.5.2018 bezüglich

der Ziffern 1, 2, 3, 4 und 7 festzustellen.

2. Eventualiter: Es sei die

Schuldneranweisung gemäss Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 8.6.2015 in der

Höhe gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.4.2017 -

superprovisorisch - umgehend aufzuheben und dem Berufungskläger zu erlauben,

die Unterhaltsbeiträge gemäss der Teilkonvention vom 24.4.2018 zu bezahlen.

3. Ziffer 6 des Entscheids des Richteramtes

Thal-Gäu vom 14.5.2018 sei wie folgt zu ändern: «Der Ehemann hat der Ehefrau

unter dem Titel Güterrecht einen Betrag von CHF 35‘076.25 zu bezahlen.

Er ist berechtigt, davon

den Betrag von CHF 21’000.00 sowie die monatlich CHF 545.00 zuviel bezahlten

Unterhaltsbeiträge seit 1.5.2018 abzuziehen und die Restzahlung innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils auf ein von der Ehefrau zu

bezeichnendes Konto zu bezahlen.»

4. Eventualiter: Ziffer 6 des Entscheids

des Richteramtes Thal-Gäu vom 14.05.2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Ziffer 9 des Entscheids des Richteramtes

Thal-Gäu vom 14.5.2018 sei aufzuheben, eine je hälftige Kostentragung

festzustellen, bzw. die Parteikosten wettzuschlagen und die amtliche

Entschädigung zu Gunsten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau auf

CHF 14’514.10 festzusetzen.

6. Eventualiter: Ziffer 9 des Entscheids

des Richteramtes Thal-Gäu vom 14.5.2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit

zur Neuvornahme der Kostenliquidation an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Es sei dem Berufungskläger auch für das

Berufungsverfahren vor Obergericht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege,

unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin, zu gewähren.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Der Präsident der Zivilkammer wies

den Antrag und den Eventualantrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen

beziehungsweise vorsorglicher Massnahmen (Ziffern 1 und 2 der Berufung) mit

Verfügungen vom 22. Oktober und 5. November 2018 ab. Die Ehefrau reichte in der

Folge ihre Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Sie

stellt folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass mit der

vorliegenden Eingabe die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und Ziffer 9, soweit das

Honorar des unentgeltlichen Beistandes der Ehefrau festgesetzt worden ist und

Ziffer 10 in Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten per 23. November 2018 in

(Teil-) rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Berufung sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei

aufzuheben und der Berufungskläger und Anschlussbeklagte sei zu verurteilen,

der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin den Betrag von Fr.

157’821.00 aus Güterrecht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf ein

von dieser noch zu bestimmendes Konto zu bezahlen.

4. Der Berufungsbeklagten und

Anschlussberufungsklägerin sei, wie bereits in der Eingabe vom 31. Oktober 2018

beantragt, auch für das Rechtsmittelverfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Die Kosten des Berufungs- und des

Anschlussberufungsverfahrens seien dem Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagten zu auferlegen.

6. Der Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten und

Anschlussberufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung

in der Höhe der noch einzureichenden Honorarnote zu bezahlen, wobei im Umfange

des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Staat für die Dauer von

zwei Jahren als Garant einzusetzen sei.

7. Eventualiter: Soweit auch dem

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten die integrale unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wird, sei das Honorar im Umfange eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes durch die Staatskasse auszurichten.

Am 26. November 2018 stellte der

Präsident der Zivilkammer fest, dass die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018 vollstreckbar

sind (Ziffer 3 der Verfügung). Die Ehefrau beantragt in ihrer

Anschlussberufungsantwort, die Anschlussberufung abzuweisen.

4. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies

der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche

Prozessführung für das Berufungsverfahren ab (Ziffer 1 der Verfügung). Das

entsprechende Gesuch der Ehefrau wurde gutgeheissen (Ziffer 2). Nachdem der

Ehemann den im Anschluss an diese Verfügung eingeforderten Kostenvorschuss

bezahlt hat, ist die Streitsache spruchreif. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind

keine weiteren Beweismassnahmen mehr nötig. Über die von den Parteien erhobenen

Rechtsmittel kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung und die

Anschlussberufung richten sich gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten in Ziffer

6.

seines Urteils festgelegte güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Ehemann

beantragt zusätzlich, Ziffer 9 des Entscheides aufzuheben, je eine hälftige

Kostentragung festzustellen, beziehungsweise die Parteikosten wettzuschlagen. Soweit

er die hälftige Kostentragung verlangt, bezieht sich die Berufung jedoch nicht

auf Ziffer 9, sondern auf die in Ziffer 10 des Urteils geregelte Verteilung der

Gerichtskosten. In der Begründung der Berufung bemerkt er denn auch

ausdrücklich, es rechtfertige sich, «die Gerichtskosten insgesamt zu halbieren

und die Parteikosten wettzuschlagen» (S. 23). Auch die Ehefrau stellt in ihrer

Berufungsantwort fest, dass mit der Berufung «die Ziff. 6 und 9 (recte wohl

auch 10)» angefochten würden (Berufungsantwort, S. 3). Da Anträge im Lichte der

Berufungsbegründung auszulegen sind (BGE 137 III 617), ist deshalb davon

auszugehen, dass sich die Berufung neben den Ziffern 6 und 9 auch gegen Ziffer

10.

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018

richtet. Auf die ansonsten frist- und formgerecht erhobenen und zulässigen

Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten. Ob auf die gestellten

Rechtsbegehren in jeder Hinsicht eingetreten werden kann, ist – soweit

erforderlich – nachfolgend im Zusammenhang mit den einzelnen Anträgen zu

prüfen.

2.1

Der Amtsgerichtspräsident nahm die

güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf das zwischen den Parteien

ergangene Eheschutzurteil vom 26. Februar 2015 mit Wirkung per 25. Februar 2015

(Anordnung der Gütertrennung) vor. Den umstrittenen güterrechtlichen

Ausgleichsanspruch der Ehefrau ermittelte er sodann wie folgt:

Ehemann

Ehefrau

Eigengut

Eigengut

Schenkung

60'000

Liegenschaft [...]

575'000

Hypothekarschuld

-317'000

Errungenschaft

Errungenschaft

Säule 3a

10'710

Konto RB

225.

Privatkonto RB

5'168

Sozialhilfe

-1'000

Liegenschaftskonto

RB

266.

Genossenschaftsanteil

RB

200.

Cashgate

-767

UBS Visa

-4'286

Steuern Gemeinde

2013.

-4'500

Staatssteuer 2013

-3'557

Vermögen Ehemann

total

321'234

Vermögen Ehefrau

total

-775

Eheliches Vermögen

total

320'459

2.

Ersatzforderungen

Eigengut Ehemann

Eigengut Ehefrau

voreheliche

Schulden

-15'000

Liegenschaft [...]

-258'000

Errungenschaft

Ehemann

Errungenschaft

Ehefrau

voreheliche

Schulden

15'000

Sozialhilfe

1'000

Liegenschaft [...]

258'000

Sozialhilfe

-1'000

3.

Hinzurechnungen

Errungenschaft

Ehemann

Errungenschaft

Ehefrau

0.

0.

4.

Vorschlagsberechnung

Ehemann

Ehefrau

Vorschlag

275'234

Vorschlag

225.

eigener Anteil

137'617

eigener Anteil

113.

Anteil Ehefrau

137'617

Anteil Ehemann

113.

5.

Güterrechtliche

Forderung/Schuld gegenüber anderem Ehegatten

Ehemann

Ehefrau

Eigengut

45'000

Eigengut

0.

Anteil Vorschlag

137'729

Anteil Vorschlag

137'729

./. vorhandene

Werte

-321'234

./. vorhandene

Werte

775.

./.

Hinzurechnungen

0.

./.

Hinzurechnungen

0.

Ergebnis

-138'504

Ergebnis

138'504

Tilgung Anspruch

Ehefrau

Geldzahlung

138'504

2.2

Der Ehemann rügt, die Vorinstanz

habe korrekt gestellte Beweisanträge ohne fundierte Begründung abgewiesen und

damit das rechtliche Gehör verletzt. Zugleich habe sie die Sachlage bezüglich

des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung falsch gewürdigt

beziehungsweise den Wert willkürlich festgelegt und die zu verteilenden Anteile

falsch berechnet. Unter anderem habe sie die Mehrwertanteile bezüglich der

Liegenschaft nicht korrekt verteilt. Schliesslich habe sie diverse

güterrechtliche Positionen in der Endabrechnung fälschlicherweise nicht

berücksichtigt und diesbezüglich ebenfalls ihre Begründungspflicht verletzt. Die

Ehefrau verlangt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Errungenschaft des

Ehemannes zwei weitere Positionen zuzurechnen seien. Auf die Rügen der Parteien

ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

3.1.1

Der Amtsgerichtspräsident wies die

dem Ehemann von dessen Vater geschenkte Liegenschaft GB [...] dem Eigengut des

Ehemannes zu. Der Ehemann bestreitet den von der Vorinstanz zum Zeitpunkt der

Schenkung auf CHF 60'000.00 bezifferten Wert des Grundstücks. Der

Amtsgerichtspräsident erwog dazu, die Ehefrau habe belegt, dass mit Rechnung vom 19. Mai 2004 dem

Ehemann eine Handänderungssteuer in der Höhe von CHF 660.00 in Rechnung

gestellt worden sei. Angesichts des für Nachkommen geltenden Steuersatzes von

1.

% lege dies eine Schenkung von CHF 60‘000.00 nahe. Ein anderer, höherer

Schenkungsbetrag, wie ihn der Ehemann geltend mache, sei nicht bewiesen. Die

vom Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Berechnung des

Architekten ändere daran nichts, handle es sich dabei doch lediglich um eine

nicht substantiierte Auflistung, welche erst noch vom 20. April 2018 und damit

ganze 14 Jahre nach der Schenkung – aber nur gerade 4 Tage

vor der Verhandlung – datiere. Mit der definitiven Veranlagung der

Handänderungssteuer sei hingegen ein amtliches Dokument aus dem Schenkungsjahr

vorhanden. Insofern seien auch die nach über 2jähriger Verfahrensdauer und nach

erstellter Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft GB [...] erst anlässlich

der Hauptverhandlung vorgebrachten Beweisanträge der Einvernahme des Architekten

[...] und der Erstellung eines Gutachtens betreffend des Wertes der

Liegenschaft [...] im Zeitpunkt der Schenkung abzuweisen.

3.1.2

Der Ehemann bringt in seiner

Berufung dagegen vor, er habe im Rahmen der Replik beziehungsweise des ersten

Parteivortrags an der Hauptverhandlung vom 24. April 2018 das Begehren gestellt,

den Architekten [...] als Zeugen zu befragen sowie ein Gutachten über den Wert

der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahre 2004 einzuholen. Die

Vorinstanz habe die Begehren abgewiesen mit der saloppen Begründung, er hätte

während der langen Dauer des Verfahren längst genügend Zeit gehabt, die

Beweisanträge zu stellen. Da bloss ein einfacher Schriftenwechsel erfolgt sei,

hätten an der Hauptverhandlung uneingeschränkt neue Beweisanträge gestellt

werden können. Das Beweisthema bei der gerichtlich eingeholten

Liegenschaftsschätzung sei nicht der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahre

2004, sondern der aktuelle Wert gewesen. Entsprechend könne ihm kein Vorwurf

gemacht werden, wenn er zum Gutachten bezüglich des aktuellen Wertes der

Liegenschaft keine Ergänzungsfragen gestellt habe. Die wegen Verspätung

erfolgte Abweisung der beiden Beweisanträge verletze elementare prozessuale

Verfahrensrechte. Der Architekt [...] habe im Jahre 2005 den Umbau der Liegenschaft

begleitet. Er sei deshalb in der Lage, Aussagen über das fragliche Objekt zum

Zeitpunkt der Schenkung beziehungsweise vor dem Umbau und über die damaligen Verhandlungen

zu machen. Die Befragung des damaligen Architekten sei deshalb ein tauglicher

Beweis. Doch selbst wenn die Befragung nicht stattfinden würde, lägen Indizien

für einen höheren Wert vor. Das Grundstück umfasse 246 m2. Ausgehend vom

damaligen durchschnittlichen Landpreis in der fraglichen Region von CHF

250.

/m2 hätte demnach schon nur das Land einen Wert von CHF 61‘500.00 gehabt.

Bei diesem Wert sei das sich damals darauf befindliche Gebäude noch nicht

eingerechnet. Die Analyse des Landwertes erlaube demnach ohne weiteres den

Rückschluss, dass der Verkehrswert höher gewesen sein musste als die von der

Vorinstanz eingesetzten CHF 60‘000.00. Die Zusammenstellung des Architekten [...]

zeige auf, dass aus seiner Sicht von einem Wert von CHF 99‘524.00 ausgegangen

werden dürfe. Dieses Beweismittel sei – auch wenn nachträglich erstellt – sehr wohl geeignet, Hinweise auf den damaligen Wert zu

liefern. [...] kenne die örtlichen Verhältnisse bestens. Zudem sei der

Versicherungswert in der Schenkungsurkunde gemäss damaliger

Grundstückbeschreibung im Grundbuch mit CHF 136‘500.00 festgehalten worden. Auch

wenn diese Angabe nicht direkt den Verkehrswert bestimme, deute sie doch

ebenfalls eindeutig darauf hin, dass der Verkehrswert nicht nur CHF 60‘000.00 habe

gewesen sein können. Die Befragung des Architekten [...] als Zeugen sowie die

Erstellung eines Gutachtens zum Zeitpunkt der Schenkung seien deshalb zwingend

als Beweise abzunehmen.

Bezüglich der Berechnung der

Handänderungssteuer selber sei festzuhalten, dass diese grundsätzlich nach dem

Verkehrswert festgesetzt werde. Veranlagungsbehörde sei das kantonale

Steueramt, wobei die Amtsschreiberei die Veranlagung vorbereite. Vorliegend sei

im Rahmen des Schenkungsvertrages kein Wert festgelegt worden. In Fällen, in

welchen die Amtsschreiberei im verurkundeten Vertrag keine Anhaltspunkte für

den Verkehrswert hätte, werde die Handänderungssteuer aufgrund einer Nachfrage beim

kantonalen Steueramt festgelegt. So sei auch vorliegend der Betrag von CHF

60‘000.00 als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer zustande

gekommen. Bei dem von der Amtsschreiberei angenommenen Wert für die Bemessung der

Handänderungssteuer handle es sich demnach um den steuerlichen Wert. Der steuerliche

Wert sei hingegen aber jeweils tiefer als der effektive Verkehrswert. Die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Schenkung lediglich CHF 60‘000.00

Wert gehabt haben soll, sei deshalb falsch und willkürlich.

3.1.3

Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass

das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen

Beweismittel abnimmt. Es handelt sich bei diesem Beweisanspruch um das Korrelat

zur Beweislast. Denn wenn eine Partei jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen

sie Rechte ableitet, muss ihr folgerichtig auch zugestanden werden, deren

Beweis anzutreten. Spiegelbildlich gilt das auch für den Gegenbeweis. Das Recht

auf Beweis ist ausserdem auch Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und gründet andererseits in

Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210; Franz Hasenböhler, in:

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 9 ff.

zu Art. 152 ZPO).

Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt

nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere die zulässige

antizipierte Beweiswürdigung. Unter antizipierter Beweiswürdigung ist die Bewertung

eines Beweismittels vor dessen Abnahme zu verstehen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und

formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden. Keine

Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt indessen vor, wenn ein Gericht darauf

verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits

abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts

4A_155/2015 vom 24. August 2015, E. 4.2; Hasenböhler, a.a.O., N 32 ff. zu Art.

157.

ZPO).

3.1.4

Der Amtsgerichtspräsident wies den

Antrag auf Befragung des Zeugen [...] und auf Einholung eines Gutachtens zum

Wert zur Zeit der Schenkung entgegen der Behauptung des Ehemannes nicht mit der

saloppen Begründung ab, dieser hätte während der langen Dauer des Verfahrens

längst genügend Zeit gehabt, die Beweisanträge zu stellen. Im Zusammenhang mit

der Abweisung der beiden Beweisanträge hatte er vielmehr betont, dass mit der

definitiven Veranlagung der Handänderungssteuer ein amtliches Dokument aus dem

Schenkungsjahr vorhanden sei, auf das abgestützt werden könne. Damit steht

fest, dass der Vorderrichter die Beweisanträge abwies, weil er in antizipierter

Beweiswürdigung zum Schluss kam, sie vermöchten an der Aussagekraft der

Veranlagung der Handänderungssteuer im Hinblick auf den Wert des Grundstücks im

Zeitpunkt der Schenkung nichts zu ändern.

3.1.5

Die Handänderungssteuer wird

gestützt auf § 210 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS

614.

) vom Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Handänderung erhoben. Der

Verkehrswert ist der Preis, der sich nach den üblichen Grundsätzen des Angebots

und der Nachfrage im konkreten Fall erzielen lässt, den auch ein beliebiger

Dritter, falls er sich in der Situation des Erwerbers befunden hätte, aufgrund

vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen aufgewendet hätte (KRKE 1978 Nr. 24,

1984.

Nr. 35, KSGE 1986 Nr. 24, 1990 Nr. 19).

Wie der Ehemann in seiner Berufung

zutreffend bemerkt, wird die Handänderungssteuer vom kantonalen Steueramt

veranlagt, wobei die Amtsschreiberei die Veranlagung vorbereitet. Da gemäss § 312

Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(EG ZGB, BGS 211.1) die öffentliche Beurkundung von Kaufverträgen über

Grundstücke (und auch von Schenkungsverträgen [§ 325 Abs. 1 EG ZGB]) ausschliesslich

durch den Amtschreiber erfolgt, hat die Amtschreiberei den besten Überblick

über die aktuell bezahlten Grundstückpreise. Sie ist daher bestens in der Lage,

den Verkehrswert eines Grundstückes zu bestimmen. Es liegt deshalb auf der Hand,

für die Feststellung des damaligen Verkehrswertes der dem Ehemann geschenkten

Liegenschaft auf die Veranlagung, die auf einem Wert von CHF 60‘000.00 beruhte

(Urk. 21 der Ehefrau), abzustützen. Dieser für die Steuerveranlagung

massgebende Wert ist angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen

Grundlagen keineswegs tiefer als der effektive Verkehrswert. Bei dieser

Ausgangslage ist nicht anzunehmen, dass ein heute - das heisst 15 Jahre später

- zu erstellendes Gutachten oder die Aussage des damaligen Architekten zu

anderen Erkenntnissen führen könnten. Daran vermögen weder die unbewiesene

Behauptung des Ehemannes, der damalige durchschnittliche Landpreis habe sich

auf CHF 250.00/m² belaufen noch die von ihm als blosse Parteibehauptung

eingereichte Zusammenstellung des Architekten [...] etwas zu ändern.

Dass der Vorderrichter in antizipierter

Beweiswürdigung die Beweisanträge abwies, ist aus diesen Gründen nicht zu

beanstanden. Gleichzeitig steht damit auch fest, dass der Amtsgerichtspräsident

bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die als Eigengut des Ehemannes zu

qualifizierende Schenkung zu Recht mit dem Betrag von CHF 60‘000.00 in Rechnung

stellte. Die mit der Berufung dagegen vorgebrachte Kritik ist unbegründet.

3.2.1

Im Zusammenhang mit der

Liegenschaft erwog der Amtsgerichtspräsident weiter, der heutige Verkehrswert mitsamt

dem neu nach der Schenkung erstellten Wohnhaus betrage gemäss Verkehrswertschätzung CHF 635‘000.00.

Dieser setze sich zusammen aus der Schenkung von CHF 60‘000.00, der

bestehenden, seit dem Hausbau nicht amortisierten Hypothek im Umfang von CHF 317‘000.00,

welche entsprechend Art. 209 Abs. 2 ZGB analog zur Liegenschaft auch dem

Eigengut des Ehemannes zugewiesen werde, und weiteren Aufwendungen in der Höhe

des verbleibenden Restbetrages von CHF 258‘000.00. Da diesbezüglich weder

Beweise für weiteres Eigengut des Ehemannes vorlägen, noch – unabhängig von der

Zuteilung zu einer Gütermasse – irgendein Mehrwert im Vergleich zum Zeitpunkt

der Erstellung des Hauses nachgewiesen werde, seien diese Aufwendungen in der

Höhe von CHF 258‘000.00 der Errungenschaft des Ehemannes zuzuweisen, wobei in

diesem Umfang eine Ersatzforderung zugunsten der Errungenschaft und zulasten

des Eigenguts des Ehemannes bestehe.

3.2.2

Der Ehemann und Berufungskläger

rügt, die Vorinstanz mache es sich zu einfach. Indem sie vom heutigen

Verkehrswert den damaligen Schenkungswert und die Hypothekarbelastung abziehe

und den Rest als Errungenschaftsanteil auf die Ehegatten aufteile, nehme sie

die Berechnung falsch vor. Da es sich vorliegend um eine Eigengutsliegenschaft handle,

könne es maximal um Ersatzforderungen gehen, welche der Errungenschaft zustünden.

Der Amtsgerichtspräsident blende vollständig aus, dass Mehrwertanteile zu

verteilen seien. Er verkenne, dass ein Mehrwert nicht nur auf Investitionen

basieren, sondern auch konjunktureller Natur sein könne. Die von der Vorinstanz

vorgenommene Berechnung sei deshalb in zweierlei Hinsicht falsch. Der Umbau im

Jahre 2005 sei mittels Hypothek finanziert worden. Zudem hätten der Ehemann und

seine Verwandten Eigenleistungen erbracht, welche vom Architekten insgesamt mit

CHF 76’950.00 bewertet worden seien. Die Eigenleistungen, das heisst die

investierte Arbeitskraft, seien seiner Errungenschaft zuzuordnen. Er akzeptiere,

dass die Eigenleistungen seiner Verwandten durch das Gericht ebenfalls seiner

Errungenschaft zugeordnet würden. In der Folge seien aber, ausser einem Bezug

der 3. Säule in der Höhe von CHF 20’000.00, keine weiteren Investitionen oder

Amortisationen erfolgt. Dies bedeute, dass ein Teil des Mehrwertes tatsächlich

auch konjunktureller Natur sei. Die Berechnung der Vorinstanz führe dazu, dass

der gesamte Mehrwert seiner Errungenschaft zugeordnet werde. Dies sei nicht

korrekt. Der Mehrwert der Hypothek sei vielmehr im Verhältnis der beteiligten

Massen aufzuteilen. Aufgrund der Tatsache, dass die Liegenschaft in seinem

Alleineigentum stehe, verbleibe der auf die Hypothek entfallende Mehrwert

grundsätzlich dem Eigentümerehegatten. Soweit Mittel aus dem Eigengut und der

Errungenschaft verwendet würden, sei der entsprechende Mehrwertanteil wiederum

proportional den beteiligten Gütermassen des Eigentümerehegatten zuzuweisen.

Selbst wenn wider Erwarten der Wert der

Schenkung mit bloss CHF 60'000.00 veranschlagt würde, resultiere mit CHF

196'448.00 – bestehend aus 3. Säule, Eigenleistungen, Mehrwertanteil auf diesem

Teil und Anteil aus Mehrwertverteilung der Hypothek – eine geringere

Ersatzforderung als ihn die Vorinstanz bei der güterrechtlichen

Gesamtabrechnung eingesetzt habe.

3.2.3

Die Differenz zwischen dem für die

güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Verkehrswert der Liegenschaft

von CHF 635'000.00 und dem Wert der als Eigengut des Ehemannes in Rechnung gestellten

Schenkung von CHF 60'000.00 sowie der unveränderten Hypothek von CHF 317'000.00

beträgt CHF 258'000.00. Umstritten ist, ob im gesamten oder bloss in teilweisem

Umfang dieses Betrages der Errungenschaft des Ehemannes eine Ersatzforderung gegen

dessen Eigengut zusteht. Davon abhängig ist, ob ein Mehrwert zu berücksichtigen

ist oder nicht.

3.2.4

Art. 209 ZGB regelt die

Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut. Abs. 1 zufolge besteht

dann, wenn Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten

bezahlt worden sind, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine

Ersatzforderung. Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur

Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen

beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht gemäss

Abs. 3 dieser Bestimmung die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird

nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder

der Veräusserung berechnet.

Die Beweislast für die Frage, ob die

eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat,

so dass jener Gütermasse eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, richtet

sich nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB. Dies gilt sowohl für die

Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB, die auf den Nominalwert beschränkt

ist, als auch für jene nach Art. 209 Abs. 3 ZGB, die darüber hinaus Anteil am

Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat. Wer eine

mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast (Urteile

des Bundesgerichts 5A_61/2013 und 5A_85/2013 vom 4. Juli 2013, E. 3.3; Daniel Steck

/ Roland Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 3. Aufl. 2017, Band I, N 5 zu Art.

209.

ZGB).

3.2.5

Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte

ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden

Tatsachen zu beweisen. Die Herkunft der Mittel, aus denen die streitigen

Investitionen in die Liegenschaft des Ehemannes bezahlt wurden, ist eine

rechtsbegründende Tatsache. Der Beweis, dass der Ehemann diese Mittel seiner

Errungenschaft entnahm, obliegt vorliegend demnach der Ehefrau.

3.2.6

Der Ehemann reichte bei der

Vorinstanz eine von seinem damaligen Architekten [...] verfasste Zusammenstellung

der Umbaukosten seiner Liegenschaft ein (Urk. 20). Die dort ausgewiesenen

Kosten gemäss der Bauabrechnung vom 8. April 2005 (Urk. 21) sowie darüber

hinaus zu bezahlenden Gebühren (Urk. 22) von total CHF 310'902.12 entsprechen

in etwa der Hypothek von CHF 317'000.00. Die Eigenleistungen beziffert er auf

CHF 76'950.00. Der Ehemann gesteht zu, dass es sich bei diesem für

Eigenleistungen eingesetzten Betrag sowie einem weiteren Betrag von CHF

20'000.00 (Bezug der 3. Säule), total somit CHF 96'950.00, um Errungenschaft

handelt. Die beweispflichtige Ehefrau hat nicht behauptet, der Ehemann habe höhere

Eigenleistungen erbracht. Auszugehen ist daher von einer Ersatzforderung der

Errungenschaft des Ehemannes gegenüber dessen Eigengut von CHF 96'950.00. Im

Umfang von CHF 161'050.00 (CHF 635'000.00 – 317'000.00 – 60'000.00 – 96'950.00)

liegt folglich ein Mehrwert vor.

3.2.7

Das Eigengut des Ehemannes beträgt

CHF 60'000.00, die Ersatzforderung der Errungenschaft CHF 96'950.00, was total

CHF 156'950.00 ausmacht. Der Anteil des Eigengutes an dieser Summe beläuft sich

auf 38.23 %, derjenige der Errungenschaft auf 61.77 %. Der auf den Wert der

Hypothek entfallende Mehrwert ist proportional auf das Eigengut und die

Errungenschaft zu verteilen, wobei auch ganz einfach der gesamte Mehrwert auf

die an der Barfinanzierung beteiligten Gütermassen des Eigentümerehegatten

verteilt werden kann (Steck/Fankhauser, a.a.O., N 20 und 29 zu Art. 209 ZGB).

In diesem Sinne ist vom Mehrwert von CHF 161'050.00 ein Betrag von CHF 61'569.00

(38.23 %) dem Eigengut und ein Betrag von CHF 99'481.00 (61.77 %) der

Errungenschaft des Ehemannes zuzuweisen. Alles in allem steht folglich im

Zusammenhang mit der Liegenschaft der Errungenschaft des Ehemannes gegenüber

dem Eigengut entgegen der Vorinstanz nicht eine Ersatzforderung von CHF

258'000.00, sondern bloss eine solche von CHF 196'431.00 zu (CHF 96'950.00

Investitionen] und CHF 99'481.00 [Mehrwertanteil]). Die Berufung ist in diesem

Punkt teilweise begründet.

3.3.1

Die der Errungenschaft des

Ehemannes gegenüber dessen Eigengut darüber hinaus zugerechnete Forderung von CHF

15'000.00 begründet der Amtsgerichtspräsident damit, dass der Ehemann in dieser

Höhe unbestrittenermassen voreheliche Schulden in die Ehe eingebracht habe, die

dann während der Ehe zurückbezahlt worden seien. Der Ehemann und

Berufungskläger macht geltend, aufgrund der von der Ehefrau eingereichten

Urkunde 28 sowie seiner Parteiaussagen stehe fest, dass die Schuld für einen

Autokauf um CHF 5'000.00 erhöht worden sei und er bloss einen Betrag von CHF

14'888.00 zurückbezahlt habe. Die Ersatzforderung der Errungenschaft belaufe

sich deshalb nur auf CHF 9'888.00. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte anerkennt,

dass lediglich ein Betrag von CHF 14'888.00 zurückbezahlt worden sei. Bezüglich

der Erhöhung der Schuld um CHF 5'000.00 wendet sie ein, diese Behauptung werde

im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht und sei deshalb unzulässig. Zudem

sei dieser von der Schwester des Ehemannes geliehene Betrag für

Renovationsarbeiten an der Liegenschaft der Eltern des Ehemannes verwendet

worden und es sei geradezu lebensfremd, wenn der Ehemann damit eine Schuld

gegenüber seiner Schwester eingegangen wäre.

3.3.2

Die von der Ehefrau selber bei der

Vorinstanz eingereichte Urkunde 28 enthält eine Zusammenstellung der vorehelichen

Schulden des Ehemannes gegenüber seiner Schwester. Daraus ergibt sich, dass

noch ein Betrag von CHF 5'112.00 offen ist. Der Ehemann hatte diese

Zusammenstellung anlässlich der Parteibefragung beim Vorderrichter erläutert (Parteibefragung

S. 6 ff., AS 318 ff., RZ 240 ff.). Die Behauptung, die Schuld von CHF 15'000.00

sei um CHF 5'000.00 erhöht worden, hatte der Ehemann entgegen der Behauptung

der Ehefrau bereits damals vorgebracht (Parteibefragung S. 8, AS 320, RZ 336 –

334). Die Erhöhung erfolgte für ein Auto und nicht für die Renovation des

Hauses der Eltern des Ehemannes. Unter diesem Titel hatte der Ehemann zwar den

genau gleich hohen Betrag von CHF 5'000.00 erhalten, dies aber – wie er

anlässlich der Parteibefragung erläuterte – unbestrittenermassen vor der Ehe (Parteibefragung

S. 7 f., AS 319 f., RZ 281 – 306). Die Vorbringen des Ehemannes in der Berufung,

wonach noch ein Betrag von CHF 5'112.00 offen sei, erweisen sich demnach als

schlüssig, die Einwände der Ehefrau dagegen als unbegründet. Die infolge

Rückzahlung vorehelicher Schulden zu berücksichtigende Ersatzforderung beträgt

CHF 9'888.00.

3.4.1

Der Ehemann verlangte bei der

Vorinstanz, auf der Passivseite zwei Darlehen seines Bruders über die Beträge

von CHF 2'900.00 und CHF 4'000.00 aufzurechnen. Der Amtsgerichtspräsident

berücksichtigte diese Beträge nicht. Er erwog, das Verfahren habe gezeigt, dass

innerhalb der Familie – beide Parteien betreffend – regelmässig Geld

herumgereicht worden sei, und zwar beispielsweise von Bruder zu Bruder und von

der Schwester an den Bruder beziehungsweise Ehemann oder vom Vater an die

Tochter respektive Ehefrau. Auch seien anscheinend Rechnungen im Namen von

anderen Familienmitgliedern bezahlt worden. Die Parteien würden jeweils

unterschiedliche Gründe für die entsprechenden Zahlungen angeben. Entsprechend

könnten diese Zahlungsflüsse – mit Ausnahme der vorehelichen Schulden des

Ehemannes in der Höhe von CHF 15‘000.00 – innerhalb der Familie

praktisch vollständig nicht nachvollzogen werden. Da die für diese

Zahlungsflüsse innerhalb der Familie erstellten Belege jeweils von

Familienmitgliedern der betroffenen Partei erstellt worden seien und damit eine

gewisse Interessenslage einhergehe, seien die entsprechenden Belege für die

güterrechtliche Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.

Der Ehemann und Berufungskläger wendet

dagegen ein, indem der Vorderrichter ihm unterstelle, die Darlehen seien

getürkt, verletze er seine Begründungspflicht, da nicht genauer gesagt werde,

weshalb die Darlehen keine Berücksichtigung erlangen sollten. Die Vorinstanz

selbst stelle fest, dass innerhalb der Familie oft Geld herumgereicht worden

sei. Man habe sich also jeweils ausgeholfen. Dies erscheine in seinem Fall umso

glaubwürdiger, als er durch die Trennung zwischenzeitlich in eine finanzielle

Notlage geraten sei. Allein mit einer Unterstellung, dass die Darlehen getürkt

sein könnten, sei der Begründungspflicht mit Sicherheit nicht Genüge getan. Es

handle sich um eine reine Mutmassung. Die Vorinstanz müsste schon darlegen,

wieso dies vorliegend konkret der Fall sein sollte. Es bestünden indessen keine

Hinweise darauf, dass seinen Angaben beziehungsweise den eingereichten

Darlehensverträgen nicht gefolgt werden könnte.

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte weist

darauf hin, ein wesentlicher Unterschied in Hinblick auf die Zahlungsflüsse

zwischen Verwandten und den beiden Parteien sei, dass sie selber keine Belege

habe erstellen lassen, wie dies der Ehemann getan habe. Sie habe denn auch

darauf verzichtet, eine Darlehensforderung geltend zu machen. Immerhin habe sie

im Rahmen des Parteivortrags darauf aufmerksam gemacht, dass die Darlehen, wenn

sie denn bestanden hätten, in der Steuererklärung 2014 aufgeführt worden wären.

Dazu komme, dass schon die gleiche Darstellung und das gleiche Schriftbild der

beiden eingereichten Belege dafür spreche, dass sie zeitnah zueinander erstellt

worden seien, obwohl zwischen den Zahlungen fast ein Jahr liege.

3.4.2

Die Begründung der Vorinstanz, die

eingereichten Belege seien nicht zu berücksichtigen, weil die für die Zahlungsflüsse innerhalb

der Familie erstellten Belege jeweils von Familienmitgliedern der betroffenen

Partei erstellt worden seien und damit eine gewisse Interessenslage einhergehe,

ist in der Tat dürftig. Für die beiden Beträge liegen immerhin zwei vom

Darlehensnehmer und Darlehensgeber unterzeichnete Darlehensverträge vom 9.

Oktober 2013 und 7. Oktober 2014 vor (Urkunden 28 und 29). Sie enthalten die

Verpflichtung, die Beträge bis spätestens 31. Juli 2015 beziehungsweise 31.

Dezember 2015 zurück zu bezahlen. Der Ehemann hatte die beiden Verträge auch

bereits schon mit seinem Gesuch vom 4. Februar 2016 (AS 17) um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht (vgl. Belege im Belegheft im Anschluss

an Urkunde 6 zum Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils). Dass die Ehefrau

ihrerseits darauf verzichtet haben will, Belege für ihr zustehende

Darlehensforderungen einzureichen, kann sich nicht zum Nachteil des Ehemannes

auswirken. Die Darstellung der beiden Verträge spricht für sich allein nicht

dafür, dass sie fingiert wären. Auch dass die Schulden nicht in der Steuererklärung

des Jahres 2014 aufgeführt wurden, vermag daran nichts zu ändern, sind die dort

deklarierten Schulden der Parteien doch auch ohne Berücksichtigung dieser

Beträge bereits deutlich höher als das Vermögen. Der Amtsgerichtspräsident

hätte die beiden Beträge von CHF 2‘900.00 und CHF 4‘000.00 deshalb

berücksichtigen müssen. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht begründet.

3.5.1

Mit der gleichen Begründung wie

bei den Darlehen berücksichtigte der Amtsgerichtspräsident auch die vom Ehemann

für die Zeit von Januar 2014 bis Februar 2015 geltend gemachten ausstehenden

Mietzinse von total CHF 15'400.00 nicht. Der Ehemann führt in seiner Berufung

dagegen aus, er habe die Mietzinse nach dem Eheschutzurteil nicht bezahlen

können, weil er infolge der Berechnung des Gerichts einen zu hohen Unterhalt

habe leisten müssen. Die Vorinstanz habe - wie das später durch das Obergericht

im Urteil vom 6. April 2017 korrigiert worden sei - zu hohe Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

Der Mietvertrag sei zwar anerkannt, die Miete aber im Budget nicht angerechnet

worden, so dass er unweigerlich bezüglich irgendeiner Position in seinem Budget

habe Schulden machen müssen. Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 6. April

2017.

festgehalten, dass es keine Hinweise für ein fingiertes Mietverhältnis gebe

und dass der Betrag von CHF 1'100.00 pro Monat deshalb im Budget aufzunehmen

sei. Da ihm damit im Eheschutzurteil nachweislich zu wenig Budget gesprochen worden

sei, habe eine Schuldenanhäufung im Rahmen der Familie erfolgen müssen, wenn

das schon möglich sei. Die Vorinstanz wende auch diesbezüglich das Recht falsch

an. Die geltend gemachten Mietzinse in der Höhe von monatlich CHF 1’100.00 vom 1.

Januar 2014 bis zum Februar 2015 in der Gesamthöhe von CHF 15’400.00 seien

deshalb gerechtfertigt und als Schuld zu berücksichtigen.

Die Ehefrau erachtet den Einwand des

Ehemannes als nicht überzeugend. Die Konsultation des begründeten

Eheschutzurteils vom 26. Februar 2015 schaffe Klarheit. Der Ehemann habe damals

zu Protokoll gegeben, dass er trotz Vorliegens eines Mietvertrages mit seinem

Vater keinen Mietzins bezahlen müsse. Aus diesem Grund seien ihm bei der

Bedarfsrechnung auch keine Auslagen für den Mietzins angerechnet worden. Wenn

der Vater des Ehemannes bis zum Februar 2015 den Mietzins nie verlangt habe,

werde er ihn auch nachträglich nicht verlangt haben. Erst zu einem späteren

Zeitpunkt und im Lichte eines Abänderungsverfahrens seien dann

Mietzinszahlungen erfolgt, die auch bankmässig belegt und vom Vater versteuert

worden seien.

3.5.2

Der Ehemann stützt die geltend

gemachte Schuld auf eine von ihm und seinem Vater unterzeichnete Abmachung vom

10.

April 2015 (Urkunde 15 zur Klagebegründung vom 24. Juni 2016). Auch diesen

Beleg hatte der Ehemann bereits zusammen mit seinem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege eingereicht (vgl.

Belege im Belegheft im Anschluss an Urkunde 6 zum Gesuch um Abänderung des

Eheschutzurteils). Bis zum Monat Februar 2015 werden darin Mietzinse im

Totalbetrag von CHF 15‘400.00 als «nicht beglichen» bezeichnet. In der

Abmachung wird einleitend festgehalten, die Wohnungsmiete werde als Schuld

aufgelistet und in einem späteren Zeitpunkt beglichen. Dies sei «ein

entgenkommen vom [...] (Vater) und keine Schuldentlastung; heisst dass die

nicht beglichenen Monaten nach bezahlt werden ohne Verzugszins». Entgegen der

Behauptung der Ehefrau steht diese Abmachung nicht im Widerspruch zu den

Aussagen des Ehemannes anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. Februar

2015.

Im Gegenteil hatte dieser bereits damals ausgeführt: «Es stimmt, dass ich

bis jetzt keine Miete bezahlt habe. Erstens lag es finanziell nicht drin,

zweitens habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich es ihnen zurückzahle, wenn es mir

finanziell besser geht» (Protokoll der Parteibefragung vom 25. Februar 2015 im

Eheschutzverfahren [TGZPR.2014.776], S. 2, RZ 42 – 44). Der Vorderrichter hätte

deshalb auch diese Schuld nicht einfach mit dem Hinweis auf die Interessenlage

der Beteiligten unberücksichtigt lassen dürfen. Wie vom Ehemann und

Berufungskläger verlangt, ist somit auch der Betrag von CHF 15‘400.00 zu

passivieren.

3.6.1

Im Zusammenhang mit der

güterrechtlichen Auseinandersetzung beanstandet der Ehemann und Berufungskläger

weiter, die Vorinstanz habe sich gar nicht mit der von ihm geltend gemachten

Thematik einer Hinzurechnung der Anteile der GmbH der Ehefrau auseinandergesetzt.

Sie verletze auch in diesem Punkt die Begründungspflicht gänzlich. Per Ende

2013.

habe die Ehefrau in der Steuererklärung Anteile der [...] GmbH ausgewiesen.

Unter anderem habe sie gemäss der von ihm eingereichten Urkunde 18 per Ende

2013.

Wertschriften in der Höhe von CHF 20’000.00 sowie ein Guthaben in der Höhe

von CHF 50‘566.00 deklariert. Es handle sich nicht um einen zu

vernachlässigenden Betrag. Die Ehefrau habe nicht plausibel erklären können,

was mit den Guthaben geschehen sein soll. Sie habe auch keine Abschlüsse der

Firma und keine Kontoverläufe vorgelegt. Im Rahmen der Klageantwort habe sie

ihrerseits auf die Schulden hingewiesen, welche die GmbH habe. Dabei handle es

sich aber insbesondere um das Guthaben, welches sie gegenüber der GmbH gehabt

habe. Es sei somit bei der Errungenschaft der Berufungsbeklagten ein Betrag von

CHF 70‘566.00 hinzuzurechnen.

Die Ehefrau weist in ihrer

Berufungsantwort darauf hin, der Amtsgerichtspräsident habe sich auf Seite 22

oben des angefochtenen Urteils sehr wohl zu dieser Thematik geäussert und

festgestellt, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen keine Aktiven mehr

vorhanden seien, wie sich aus der definitiven Veranlagung der Staatsteuer 2013

und dem Kontokorrentkonto aus der Eingabe vom 9. Juni 2016 ergebe. Sie selber

habe bereits in der Klageantwort vom 15. November 2016 dargelegt, dass das

Eigenkapital der GmbH aufgebraucht gewesen und die Gesellschaft gestützt auf

Art. 155 Handelsregisterverordnung gelöscht worden sei. Der Ehemann sei damit

seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und seine Vorbringen in der

Berufung verkämen damit zu blosser appellatorischer Kritik.

3.6.2

Wie die Ehefrau und

Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, äussert sich der Vorderrichter auf Seite

22.

oben zwar kurz, aber schlüssig zur Frage, ob die Ehefrau aufgrund von

Aktiven aus der GmbH noch über Errungenschaft verfüge. Damit setzt sich der

Ehemann und Berufungskläger nicht auseinander. Aus dem von ihm bei der

Vorinstanz eingereichten Auszug aus der Steuererklärung 2013 der Ehefrau

(Urkunde 18) allein kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Beleg

äussert sich nicht zum Vermögensstand der Ehefrau am vorliegend massgebenden Stichtag

(25. Februar 2015) und auch nicht zur Frage, weshalb die geltend gemachten

Guthaben trotz den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu den Aktiven der GmbH

werthaltig sein sollen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

3.7

Der Amtsgerichtspräsident rechnete

der Errungenschaft der Ehefrau unter dem Titel «Sozialhilfe» eine Schuld von

CHF 1'000.00 zu. Sie habe diesen Betrag erhalten, woran sich der Ehemann

aufgrund seiner Beistandspflicht zu beteiligen habe. Der Berufungskläger

verlangt, diesen Betrag nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung

einzubeziehen. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte ist damit einverstanden, weil

die Schuld erst am 12. März 2015 und damit nach dem Stichtag für die

güterrechtliche Auseinandersetzung entstanden sei. Der Betrag von CHF 1'000.00

ist aus diesen Gründen ausser Betracht zu lassen.

3.8.1

Die Ehefrau reichte bei der

Vorinstanz an der Hauptverhandlung zwei neue Urkunden (29 und 30) ein,

verbunden mit dem Hinweis, dass im März des Jahres 2001 der Ehemann einem Onkel

einmal ein Darlehen gewährt habe von CHF 23’850.00 und eines von CHF 15’896.00

(Protokoll der Verhandlung vom 24. April 2018, S. 6, AS 307). Weiter führte sie

aus, es sei eine Tatsache, dass der Ehemann derjenige gewesen sei, welcher die

CHF 23‘850.00 anfangs März 2001 und am 27. März 2001 noch CHF 15’896.00 einem

Verwandten oder eine Rechnung eines Verwandten bezahlt habe. Jede

unentgeltliche Zuwendung und jede Art von Vermögensentäusserung ohne

Gegenleistung, welche die Errungenschaft vermindere oder deren Zunahme

verhindere, sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung entsprechend zu

berücksichtigen. Es sei deshalb auf Seiten des Ehemannes eine um diese zwei

Beträge erweiterte fiktive Errungenschaft zu bilden (Protokoll der Verhandlung

vom 24. April 2018, S. 10, AS 311). Der Amtsgerichtspräsident berücksichtigte

die beiden Beträge nicht mit der Begründung, es handle sich ebenfalls um

angebliche Zahlungsflüsse innerhalb der Familie, die nicht nachvollzogen werden

könnten.

Die Anschlussberufung der Ehefrau

richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung dieser beiden Beträge. Sie macht

geltend, dieser Sachverhalt sei mit anderen Zahlungen innerhalb der Familie

nicht vergleichbar. Beweismässig sei durch die Urkunden 29 und 30 und durch die

entsprechende Parteibefragung erstellt, dass die Zahlungen des Berufungsklägers

nicht an einen Familienangehörigen, sondern an eine Firma und zwar an die Firma

[...] in [...] erfolgt seien. Der Ehemann habe ausgesagt, dass sein Onkel bei

dieser Firma «Material» bezogen habe. Er habe auch eingeräumt, dass dies eine

Rechnung gegenüber seinem Onkel gewesen sei und das Geld, das er zugegebenermassen

überwiesen habe, nicht von ihm, sondern eben von diesem Onkel gewesen sei. Die

Antwort auf die Frage des Gerichtspräsidenten, weshalb dann der Onkel die

entsprechenden Beträge nicht direkt bezahlt habe, sei alles andere als plausibel

gewesen. Wenn das weitergeleitete Geld von seinem Onkel gewesen sei, müsse

zwingend der Schluss gezogen werden, dass er dem Onkel keine Schenkung habe

machen wollen. Es sei kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb er und nicht

sein Onkel selbst die Zahlungen hätte vornehmen können. Falls der

Berufungskläger dieses Geld nicht vom Onkel erhalten habe, dann müsse es

zwangsläufig aus seiner Errungenschaft stammen und sicher nicht von einem

anderen Dritten. Es gehe hier notabene nicht um einen Anwendungsfall von Art.

208.

ZGB. Es handle sich augenscheinlich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung,

in diesem Falle wäre ohnehin die 5-jährige Frist abgelaufen, aber auch nicht um

einen Anwendungsfall im Sinne von Ziffer 2. Aus der Parteibefragung sei vielmehr

der Schluss zu ziehen, dass der Berufungskläger mit Mitteln seiner

Errungenschaft eine Rechnung eines Dritten, dem er den Betrag augenscheinlich

nicht habe schenken wollen, bezahlt habe. Deshalb habe er die entsprechende

Zahlung darlehensweise vorgenommen und es stehe damit der Errungenschaft des Ehemannes

im Zeitpunkt des Stichtages für die güterrechtliche Auseinandersetzung eine

Forderung im Umfange der tatsächlich geleisteten Zahlungen gegen den Onkel zu.

Die Sachverhaltsfeststellung des erstinstanzlichen Richters erweise sich in

diesem Sinne als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich. Soweit der Amtsgerichtspräsident

feststelle, dass es sich um Zahlungsflüsse innerhalb der Familie handle, die

nicht nachvollzogen werden könnten, habe er eine unhaltbare Schlussfolgerung

gezogen. Es handle sich eben nicht um einen Geldfluss unter Verwandten, sondern

der Geldfluss sei nachweislich gegenüber Dritten erfolgt. Lediglich bezüglich

der Herkunft des Geldes bestünden zwischen den Parteien unterschiedliche

Auffassungen. Dass aber mit Geld des Onkels eine Schuld gerade dieses Onkels

liquidiert worden sein soll, sei mit ernsthaften sachlichen Gründen nicht

nachvollziehbar. Aus diesem Grunde seien die beiden Darlehensbeträge von total

CHF 39'746.00 zur Errungenschaft des Ehemannes hinzuzurechnen.

Der Ehemann hält in seiner

Anschlussberufungsantwort dagegen, bei den von der Ehefrau erstmals anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnten Beträgen handle es sich um

Zahlungsflüsse im März 2001, das heisst elf Monate nach der Heirat. Die

Begleichungen der Rechnungen an die [...] seien also zu einem Zeitpunkt

erfolgt, in welchem es nicht glaubhaft sei zu behaupten, der Ehemann hätte innerhalb

eines knappen Jahres von seinem Verdienst rund CHF 40’000.00 sparen können. Sodann

könne zum heutigen Zeitpunkt nach einer derart langen Zeit objektiv gar nicht

festgestellt werden, ob es sich tatsächlich oder zumindest teilweise um

Errungenschaftsgeld gehandelt hätte. Dies wäre aber gemäss Art. 208 ZGB eine

Voraussetzung. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, könne jedoch

offenbleiben. Denn eine Hinzurechnung von Geld, welches 17 Jahre vor der

Scheidung ausgegeben worden sei, entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Mit

Sicherheit hätten die Parteien beziehungsweise der Ehemann beim Eheschluss

nicht daran gedacht, dass sie sich 17 Jahre später würden scheiden lassen und

sie entsprechende Vorkehrungen treffen müssten, um dem anderen Ehepartner im

Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung möglichst wenig auszahlen zu

müssen. Es sei nicht einzusehen, weshalb seinen Erläuterungen bei der

Vorinstanz keinen Glauben geschenkt werde. Wie erwähnt, sei es kaum möglich

gewesen, das Geld für die Rechnungen innerhalb eines knappen Jahres zu sparen,

weshalb, die Aussage, es sei von einem Dritten gekommen, nicht unglaubwürdig

erscheine.

3.8.2

Die Ehefrau hatte die Forderung,

die beiden Beträge von total CHF 39'746.00 der Errungenschaft des Ehemannes

zuzurechnen, erstmals an der Hauptverhandlung vorgebracht. Der Ehemann wurde

dazu an der Hauptverhandlung befragt und erklärte zusammenfassend, dass er für

seinen Onkel zwei Rechnungen beglichen habe und das Geld nicht von ihm, sondern

eben von diesem Onkel gewesen sei (Protokoll der Parteibefragung vom 24. April

2018, S. 9 ff, AS 321 ff, RZ 363 – 511). Dass er – wie aus dem Protokoll hervorgeht

– nicht in jeder Hinsicht präzise aussagte, bedeutet für sich alleine noch

nicht, dass es sich anders als von ihm geschildert zugetragen hat. Zu

berücksichtigen ist nämlich, dass der Ehemann über einen erst an derselben

Hauptverhandlung neu vorgebrachten Umstand befragt wurde, der sich vor 17

Jahren zugetragen hatte. Erinnerungsschwierigkeiten sind deshalb durchaus

nachvollziehbar. Von einem Beweis des von der Ehefrau behaupteten Darlehens

kann schon deshalb keine Rede sein. Die Darstellung der Ehefrau in der Anschlussberufung

wirkt konstruiert. Wie der Ehemann in seiner Anschlussberufungsantwort zudem

zutreffend darlegt, liegen auch die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung

gemäss Art. 208 ZGB offensichtlich nicht vor. Der Vorderrichter berücksichtigte

deshalb den Betrag von CHF 39'746.00 zu Recht nicht. Die Anschlussberufung ist

unbegründet.

4.1

Zusammenfassend resultiert unter

Berücksichtigung der nach dem vorliegenden Urteil anzubringenden Korrekturen gestützt

auf die ansonsten unbestritten gebliebene Berechnungsweise der Vorinstanz

Folgendes:

Ehemann

Ehefrau

Eigengut

Eigengut

Schenkung

60'000

Liegenschaft [...]

575'000

Hypothekarschuld

-317'000

Errungenschaft

Errungenschaft

Säule 3a

10'710

Konto RB

225.

Privatkonto RB

5'168

Liegenschaftskonto

RB

266.

Genossenschaftsanteil

RB

200.

Cashgate

-767

UBS Visa

-4'286

Steuern Gemeinde

2013.

-4'500

Staatssteuer 2013

-3'557

Darlehen [...]

-2‘900

Darlehen [...]

-4‘000

Mietzinsausstände

-15‘400

Vermögen Ehemann

total

298‘934

Vermögen Ehefrau

total

225.

Eheliches Vermögen

total

299‘159

2.

Ersatzforderungen

Eigengut Ehemann

Eigengut Ehefrau

voreheliche

Schulden

-9‘888

Liegenschaft [...]

-196'431

Errungenschaft

Ehemann

Errungenschaft

Ehefrau

voreheliche

Schulden

9‘888

Liegenschaft [...]

196'431

3.

Hinzurechnungen

Errungenschaft

Ehemann

Errungenschaft

Ehefrau

0.

0.

4.

Vorschlagsberechnung

Ehemann

Ehefrau

Vorschlag

187‘253

Vorschlag

225.

eigener Anteil

93‘626

eigener Anteil

113.

Anteil Ehefrau

93‘626

Anteil Ehemann

113.

5.

Güterrechtliche

Forderung/Schuld gegenüber anderem Ehegatten

Ehemann

Ehefrau

Eigengut

111‘681

Eigengut

0.

Anteil Vorschlag

93‘739

Anteil Vorschlag

93‘739

./. vorhandene

Werte

298‘934

./. vorhandene

Werte

225.

./.

Hinzurechnungen

0.

./.

Hinzurechnungen

0.

Ergebnis

-93‘514

Ergebnis

93‘514

Tilgung Anspruch

Ehefrau

Geldzahlung

93‘514

Der Vorschlag des Ehemannes beläuft sich

somit auf CHF 187'253.00, derjenige der Ehefrau auf CHF 225.00. Gemäss Art. 215

ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf den hälftigen Vorschlag des jeweils

anderen, wobei die beiden Forderungen verrechnet werden. Ausgehend von diesem

Grundsatz resultiert eine vom Ehemann der Ehefrau zu leistende

Ausgleichszahlung von CHF 93'514.00. Die Berufung gegen Ziffer 6 des

angefochtenen Urteils ist somit teilweise gutzuheissen. Die Anschlussberufung

hingegen muss abgewiesen werden.

4.2.1

Der Ehemann beantragt mit seiner

Berufung zusätzlich, er sei zu berechtigen, von der Ausgleichszahlung den

Betrag von CHF 21'000.00 sowie die monatlich CHF 545.00 zuviel bezahlten

Unterhaltsbeiträge seit 1. Mai 2018 abzuziehen. Zur Begründung führt er aus, infolge

des Entscheides der Vorinstanz im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen habe er

der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1’870.00 bezahlen

müssen. Diese seien denn auch sogleich als Folge der angeordneten

Arbeitgeberanweisung direkt an die Ehefrau ausbezahlt worden. Nach Korrektur

durch das Obergerichtsurteil habe er eine Forderung gegenüber der Ehefrau in

der Höhe von CHF 21’000.00. Schliesslich bezahle er infolge der immer noch

laufenden Schuldneranweisung monatlich CHF 545.00 zuviel Unterhaltsbeiträge.

Entsprechend könne er diese zuviel bezahlten Beträge seit Mai 2018 sowie jeden

zusätzlichen Monat, in welchem der zu hohe Betrag von seinem Lohn abgezogen werde,

verrechnen. Zwar handle es sich um eine Schuld, welche nach Auflösung des

Güterstandes entstanden und somit güterrechtlich nicht mitabzurechnen sei. Dennoch

könne er die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückfordern beziehungsweise

verrechnungsweise geltend machen und es mache Sinn, diese in die Endabrechnung

einfliessen zu lassen.

4.2.2

Der Ehemann stellt dieses

Rechtsbegehren im Berufungsverfahren erstmals. Er müsste deshalb darlegen,

weshalb er die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO für eine Klageänderung

als erfüllt erachtet. Dazu äussert er sich indessen mit keiner Silbe. Es ist

denn auch kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich, das es gebieten würde, die

geforderte Verrechnungsmöglichkeit im Urteil festzuhalten, ist die Verrechnung doch

in Art. 120 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) gesetzlich geregelt. Damit hat

es sein Bewenden. Auf die Berufung kann deshalb in dieser Hinsicht nicht

eingetreten werden.

5.1

Im Hinblick auf den vom Ehemann und Berufungskläger

schliesslich ebenfalls noch angefochtenen Kostenentscheid erwog der

Amtsgerichtspräsident, der Ehemann sei – ausserhalb der Konvention –

hinsichtlich des beantragten Wohnrechts vollumfänglich und hinsichtlich der

güterrechtlichen Auseinandersetzung grossmehrheitlich unterlegen. Obsiegt habe

er einzig bezüglich der beantragten Aufhebung der Schuldneranweisung. Im

Weiteren habe er mit seinen Anträgen vom 4. Juli 2017 bezüglich Reduktion der

Unterhaltsbeiträge infolge Kurzarbeit unnötigen Aufwand generiert, seien die

entsprechenden Anträge doch wegen Fehlens sämtlicher Voraussetzungen mit

Verfügung vom 3. Januar 2018 abgewiesen worden. Es rechtfertige sich deshalb,

dem Ehemann 2/3 der Parteikosten der Ehefrau sowie 2/3 der Gerichtskosten zur

Bezahlung aufzuerlegen.

Der Ehemann rügt, die Vorinstanz

klammere bei der Kostenverteilung die Punkte aus, die mittels Konvention erledigt

worden seien. Bei der Kostenverteilung seien sämtliche Themenbereiche

miteinzubeziehen, weshalb auch der Anteil für die Konventionsverhandlungen

auszuscheiden sei. Die Konvention sei erst im Rahmen der Hauptverhandlung

zustande gekommen, wobei beide Parteien hätten entgegenkommen und Hand zu

Lösungen bieten müssen. Vergleiche man die gestellten Anträge mit den im

Resultat getroffenen Vereinbarungen, liege die Ehefrau sogar weiter weg von

ihren Anträgen und die Kostenregelung müsste eigentlich genau umgekehrt sein.

Mit Blick auf die zu regelnden Themen seien rund 8/10 mittels Konvention

abgeschlossen worden und bloss 2/10 der richterlichen Entscheidung überlassen

worden. Es rechtfertige sich deshalb, die Gerichtskosten insgesamt zu halbieren

und die Parteikosten wettzuschlagen.

5.2

Nach dem Grundsatz von Art. 106 Abs.

1.

ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine

Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens

verteilt (Abs. 2). Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ermächtigt das Gericht in

familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und

die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen.

5.3

Die Rüge des Berufungsklägers ist

begründet. Die Parteien regelten einen ansehnlichen Teil der Streitfragen – es

kann dafür auf die zutreffende Darstellung in der Berufung verwiesen werden (S.

21.

und 22) – in einer Konvention, weshalb in dieser Hinsicht schwerlich eine

obsiegende und eine unterliegende Partei ausgemacht werden kann. Vergleicht man

das vorliegende Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit den von

den Parteien bei der Vorinstanz gestellten Anträgen, dringt die Ehefrau zwar zu

rund zwei Dritteln durch. Dem steht allerdings das überwiegende Gewicht, das

der Konvention zukommt, entgegen. Diesen Aspekt hat der Vorderrichter bei

seinem Kostenentscheid nicht beachtet. Sein Kostenentscheid ist dem

Gesamtergebnis und den konkreten Verhältnissen nicht angemessen. Die Berufung

gegen die Ziffern 9 und 10 ist deshalb gutzuheissen. Die Parteikosten sind

wettzuschlagen und die Gerichtskosten den Parteien je hälftig zu auferlegen.

Die Kostenentscheide sind – ausgehend von den von der Vorinstanz im Grundsatz

zugesprochenen Entschädigungen – entsprechend neu zu formulieren.

6.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren

dringen beide Parteien mit ihren Begehren nicht vollständig durch. Im

Endergebnis obsiegt der Ehemann etwas mehr als die Ehefrau (die Zahlung von CHF

93'514.00 ist um CHF 58'438.00 höher als der Ehemann zugestand, aber um CHF

64'307.00 geringer als die Ehefrau forderte: im – untergeordneten – Kostenpunkt

obsiegt der Ehemann vollständig). Die Differenzen sind indessen nicht derart,

dass sich vor dem Hintergrund von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ein anderer

Entscheid als die Wettschlagung der Parteikosten und Halbierung der

Gerichtskosten rechtfertigte. Auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens

sind deshalb in dieser Weise zu regeln. Die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens betragen CHF 3'000.00. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau ist gestützt auf die von diesem

eingereichte Honorarnote (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 6, 9 und 10 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018 werden

aufgehoben.

2. Der Ehemann hat der Ehefrau unter dem

Titel Güterrecht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils einen Betrag

von CHF 93'514.00 zu bezahlen.

3. Die Parteikosten des Verfahrens vor dem

Amtsgerichtspräsidenten werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-

Rechtsanwalt Adrian

Steinbeisser: CHF 13'196.65;

-

Rechtsanwalt Christoph

Schönberg: CHF 14'514.10.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Adrian Steinbeisser im Umfang von CHF 4’320.20 sowie derjenige von Rechtsanwalt

Christoph Schönberg im Umfang von CHF 7'412.05, sobald A.___ und/oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor

dem Amtsgerichtspräsidenten von total CHF 5'400.00 haben A.___ und B.___ je zur

Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

5. Im Übrigen wird die Berufung von A.___

abgewiesen.

6. Die Anschlussberufung von B.___ wird

abgewiesen.

7. Die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 3'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte, das heisst im

Umfang von je CHF 1'500.00 zu tragen. Der Anteil von A.___ wird mit dem von

ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00

wird ihm zurückerstattet. Den Anteil von B.___ trägt zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

8. Die Parteikosten des Verfahrens vor

Obergericht werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von B.___ Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird auf CHF

3'838.45 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 2'172.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel