ZKBER.2018.71
Scheidung auf Klage
26. Juni 2019Deutsch45 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018 wurde die Ehe von A.___
(nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) geschieden. Das Urteil
lautet wie folgt:
1. Die am 8. Juni 2000 vor dem
Zivilstandsamt [...], geschlossene Ehe A.___ / B.___ wird auf Antrag beider
Parteien geschieden.
2. Die elterliche Sorge über die Kinder [...],
und [...], wird der Mutter alleine zugeteilt.
3. Die von den Parteien am 24. April 2018
abgeschlossene Ehescheidungs-Teilkonvention wird genehmigt. Sie lautet:
…
4. Die mit Verfügung des Richteramtes
Thal-Gäu vom 16. November 2017 festgesetzte Schuldneranweisung wird aufgehoben.
5. Der Ehefrau wird bezüglich der dem
Ehemann zu Alleineigentum gehörenden ehelichen Liegenschaft [...] in [...] bis
31. Januar 2023 ein befristetes Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB eingeräumt. Die
Hypothekarzinsen sowie Nebenkosten hat während dieser Zeit die Ehefrau zu
bezahlen.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau unter dem
Titel Güterrecht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen
Betrag von CHF 138'504.00 auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu
bezahlen.
7. Die [...]Sammelstiftung [...], wird
richterlich angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des A.___
(Versichertennummer [...]; AHV-Nummer [...]) den Betrag von CHF 46'000.00
auf das Freizügigkeitskonto der B.___ (SV-Nummer [...]) bei der [...]
Pensionskasse, [...], zu überweisen.
8. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
des Ehemanns, Rechtsanwalt Adrian Steinbeisser, […], wird auf
CHF 13'196.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 4'320.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. Der Ehemann hat der Ehefrau, vertreten
durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, […], eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 14'617.45 zu bezahlen (inkl. Auslagen und
MwSt., ausmachend 2/3 der gesamten ordentlichen Honorarforderung). Für einen
Betrag von CHF 9'676.10 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 4'941.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Im Übrigen wird die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau, Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
[…], auf CHF 4'838.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; ausmachend 1/3 der
Honorarforderung gemäss uP-Ansatz) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'470.70 (Differenz zu
vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10. Die Gerichtskosten von CHF 4’800.00
sowie die Kosten des Verfahrens betreffend Reduktion der Schuldneranweisung
(TGZPR.2017.622) von CHF 600.00, total CHF 5’400.00, hat im Umfang
von CHF 3’600.00 der Ehemann (2/3) und im Umfang von CHF 1’800.00 die
Ehefrau (1/3) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ und / oder B.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist.
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann, neu vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Berufung gegen
das Urteil. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei - superprovisorisch - die
Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 18.5.2018 bezüglich
der Ziffern 1, 2, 3, 4 und 7 festzustellen.
2. Eventualiter: Es sei die
Schuldneranweisung gemäss Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 8.6.2015 in der
Höhe gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.4.2017 -
superprovisorisch - umgehend aufzuheben und dem Berufungskläger zu erlauben,
die Unterhaltsbeiträge gemäss der Teilkonvention vom 24.4.2018 zu bezahlen.
3. Ziffer 6 des Entscheids des Richteramtes
Thal-Gäu vom 14.5.2018 sei wie folgt zu ändern: «Der Ehemann hat der Ehefrau
unter dem Titel Güterrecht einen Betrag von CHF 35‘076.25 zu bezahlen.
Er ist berechtigt, davon
den Betrag von CHF 21’000.00 sowie die monatlich CHF 545.00 zuviel bezahlten
Unterhaltsbeiträge seit 1.5.2018 abzuziehen und die Restzahlung innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils auf ein von der Ehefrau zu
bezeichnendes Konto zu bezahlen.»
4. Eventualiter: Ziffer 6 des Entscheids
des Richteramtes Thal-Gäu vom 14.05.2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Ziffer 9 des Entscheids des Richteramtes
Thal-Gäu vom 14.5.2018 sei aufzuheben, eine je hälftige Kostentragung
festzustellen, bzw. die Parteikosten wettzuschlagen und die amtliche
Entschädigung zu Gunsten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau auf
CHF 14’514.10 festzusetzen.
6. Eventualiter: Ziffer 9 des Entscheids
des Richteramtes Thal-Gäu vom 14.5.2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit
zur Neuvornahme der Kostenliquidation an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Es sei dem Berufungskläger auch für das
Berufungsverfahren vor Obergericht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege,
unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin, zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Der Präsident der Zivilkammer wies
den Antrag und den Eventualantrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen
beziehungsweise vorsorglicher Massnahmen (Ziffern 1 und 2 der Berufung) mit
Verfügungen vom 22. Oktober und 5. November 2018 ab. Die Ehefrau reichte in der
Folge ihre Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Sie
stellt folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass mit der
vorliegenden Eingabe die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und Ziffer 9, soweit das
Honorar des unentgeltlichen Beistandes der Ehefrau festgesetzt worden ist und
Ziffer 10 in Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten per 23. November 2018 in
(Teil-) rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Berufung sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei
aufzuheben und der Berufungskläger und Anschlussbeklagte sei zu verurteilen,
der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin den Betrag von Fr.
157’821.00 aus Güterrecht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf ein
von dieser noch zu bestimmendes Konto zu bezahlen.
4. Der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin sei, wie bereits in der Eingabe vom 31. Oktober 2018
beantragt, auch für das Rechtsmittelverfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Die Kosten des Berufungs- und des
Anschlussberufungsverfahrens seien dem Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagten zu auferlegen.
6. Der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe der noch einzureichenden Honorarnote zu bezahlen, wobei im Umfange
des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Staat für die Dauer von
zwei Jahren als Garant einzusetzen sei.
7. Eventualiter: Soweit auch dem
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten die integrale unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wird, sei das Honorar im Umfange eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes durch die Staatskasse auszurichten.
Am 26. November 2018 stellte der
Präsident der Zivilkammer fest, dass die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018 vollstreckbar
sind (Ziffer 3 der Verfügung). Die Ehefrau beantragt in ihrer
Anschlussberufungsantwort, die Anschlussberufung abzuweisen.
4. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies
der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche
Prozessführung für das Berufungsverfahren ab (Ziffer 1 der Verfügung). Das
entsprechende Gesuch der Ehefrau wurde gutgeheissen (Ziffer 2). Nachdem der
Ehemann den im Anschluss an diese Verfügung eingeforderten Kostenvorschuss
bezahlt hat, ist die Streitsache spruchreif. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind
keine weiteren Beweismassnahmen mehr nötig. Über die von den Parteien erhobenen
Rechtsmittel kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung und die
Anschlussberufung richten sich gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten in Ziffer
6.
seines Urteils festgelegte güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Ehemann
beantragt zusätzlich, Ziffer 9 des Entscheides aufzuheben, je eine hälftige
Kostentragung festzustellen, beziehungsweise die Parteikosten wettzuschlagen. Soweit
er die hälftige Kostentragung verlangt, bezieht sich die Berufung jedoch nicht
auf Ziffer 9, sondern auf die in Ziffer 10 des Urteils geregelte Verteilung der
Gerichtskosten. In der Begründung der Berufung bemerkt er denn auch
ausdrücklich, es rechtfertige sich, «die Gerichtskosten insgesamt zu halbieren
und die Parteikosten wettzuschlagen» (S. 23). Auch die Ehefrau stellt in ihrer
Berufungsantwort fest, dass mit der Berufung «die Ziff. 6 und 9 (recte wohl
auch 10)» angefochten würden (Berufungsantwort, S. 3). Da Anträge im Lichte der
Berufungsbegründung auszulegen sind (BGE 137 III 617), ist deshalb davon
auszugehen, dass sich die Berufung neben den Ziffern 6 und 9 auch gegen Ziffer
10.
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018
richtet. Auf die ansonsten frist- und formgerecht erhobenen und zulässigen
Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten. Ob auf die gestellten
Rechtsbegehren in jeder Hinsicht eingetreten werden kann, ist – soweit
erforderlich – nachfolgend im Zusammenhang mit den einzelnen Anträgen zu
prüfen.
2.1
Der Amtsgerichtspräsident nahm die
güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf das zwischen den Parteien
ergangene Eheschutzurteil vom 26. Februar 2015 mit Wirkung per 25. Februar 2015
(Anordnung der Gütertrennung) vor. Den umstrittenen güterrechtlichen
Ausgleichsanspruch der Ehefrau ermittelte er sodann wie folgt:
Ehemann
Ehefrau
Eigengut
Eigengut
Schenkung
60'000
Liegenschaft [...]
575'000
Hypothekarschuld
-317'000
Errungenschaft
Errungenschaft
Säule 3a
10'710
Konto RB
225.
Privatkonto RB
5'168
Sozialhilfe
-1'000
Liegenschaftskonto
RB
266.
Genossenschaftsanteil
RB
200.
Cashgate
-767
UBS Visa
-4'286
Steuern Gemeinde
2013.
-4'500
Staatssteuer 2013
-3'557
Vermögen Ehemann
total
321'234
Vermögen Ehefrau
total
-775
Eheliches Vermögen
total
320'459
2.
Ersatzforderungen
Eigengut Ehemann
Eigengut Ehefrau
voreheliche
Schulden
-15'000
Liegenschaft [...]
-258'000
Errungenschaft
Ehemann
Errungenschaft
Ehefrau
voreheliche
Schulden
15'000
Sozialhilfe
1'000
Liegenschaft [...]
258'000
Sozialhilfe
-1'000
3.
Hinzurechnungen
Errungenschaft
Ehemann
Errungenschaft
Ehefrau
0.
0.
4.
Vorschlagsberechnung
Ehemann
Ehefrau
Vorschlag
275'234
Vorschlag
225.
eigener Anteil
137'617
eigener Anteil
113.
Anteil Ehefrau
137'617
Anteil Ehemann
113.
5.
Güterrechtliche
Forderung/Schuld gegenüber anderem Ehegatten
Ehemann
Ehefrau
Eigengut
45'000
Eigengut
0.
Anteil Vorschlag
137'729
Anteil Vorschlag
137'729
./. vorhandene
Werte
-321'234
./. vorhandene
Werte
775.
./.
Hinzurechnungen
0.
./.
Hinzurechnungen
0.
Ergebnis
-138'504
Ergebnis
138'504
Tilgung Anspruch
Ehefrau
Geldzahlung
138'504
2.2
Der Ehemann rügt, die Vorinstanz
habe korrekt gestellte Beweisanträge ohne fundierte Begründung abgewiesen und
damit das rechtliche Gehör verletzt. Zugleich habe sie die Sachlage bezüglich
des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung falsch gewürdigt
beziehungsweise den Wert willkürlich festgelegt und die zu verteilenden Anteile
falsch berechnet. Unter anderem habe sie die Mehrwertanteile bezüglich der
Liegenschaft nicht korrekt verteilt. Schliesslich habe sie diverse
güterrechtliche Positionen in der Endabrechnung fälschlicherweise nicht
berücksichtigt und diesbezüglich ebenfalls ihre Begründungspflicht verletzt. Die
Ehefrau verlangt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Errungenschaft des
Ehemannes zwei weitere Positionen zuzurechnen seien. Auf die Rügen der Parteien
ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
3.1.1
Der Amtsgerichtspräsident wies die
dem Ehemann von dessen Vater geschenkte Liegenschaft GB [...] dem Eigengut des
Ehemannes zu. Der Ehemann bestreitet den von der Vorinstanz zum Zeitpunkt der
Schenkung auf CHF 60'000.00 bezifferten Wert des Grundstücks. Der
Amtsgerichtspräsident erwog dazu, die Ehefrau habe belegt, dass mit Rechnung vom 19. Mai 2004 dem
Ehemann eine Handänderungssteuer in der Höhe von CHF 660.00 in Rechnung
gestellt worden sei. Angesichts des für Nachkommen geltenden Steuersatzes von
1.
% lege dies eine Schenkung von CHF 60‘000.00 nahe. Ein anderer, höherer
Schenkungsbetrag, wie ihn der Ehemann geltend mache, sei nicht bewiesen. Die
vom Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Berechnung des
Architekten ändere daran nichts, handle es sich dabei doch lediglich um eine
nicht substantiierte Auflistung, welche erst noch vom 20. April 2018 und damit
ganze 14 Jahre nach der Schenkung – aber nur gerade 4 Tage
vor der Verhandlung – datiere. Mit der definitiven Veranlagung der
Handänderungssteuer sei hingegen ein amtliches Dokument aus dem Schenkungsjahr
vorhanden. Insofern seien auch die nach über 2jähriger Verfahrensdauer und nach
erstellter Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft GB [...] erst anlässlich
der Hauptverhandlung vorgebrachten Beweisanträge der Einvernahme des Architekten
[...] und der Erstellung eines Gutachtens betreffend des Wertes der
Liegenschaft [...] im Zeitpunkt der Schenkung abzuweisen.
3.1.2
Der Ehemann bringt in seiner
Berufung dagegen vor, er habe im Rahmen der Replik beziehungsweise des ersten
Parteivortrags an der Hauptverhandlung vom 24. April 2018 das Begehren gestellt,
den Architekten [...] als Zeugen zu befragen sowie ein Gutachten über den Wert
der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahre 2004 einzuholen. Die
Vorinstanz habe die Begehren abgewiesen mit der saloppen Begründung, er hätte
während der langen Dauer des Verfahren längst genügend Zeit gehabt, die
Beweisanträge zu stellen. Da bloss ein einfacher Schriftenwechsel erfolgt sei,
hätten an der Hauptverhandlung uneingeschränkt neue Beweisanträge gestellt
werden können. Das Beweisthema bei der gerichtlich eingeholten
Liegenschaftsschätzung sei nicht der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahre
2004, sondern der aktuelle Wert gewesen. Entsprechend könne ihm kein Vorwurf
gemacht werden, wenn er zum Gutachten bezüglich des aktuellen Wertes der
Liegenschaft keine Ergänzungsfragen gestellt habe. Die wegen Verspätung
erfolgte Abweisung der beiden Beweisanträge verletze elementare prozessuale
Verfahrensrechte. Der Architekt [...] habe im Jahre 2005 den Umbau der Liegenschaft
begleitet. Er sei deshalb in der Lage, Aussagen über das fragliche Objekt zum
Zeitpunkt der Schenkung beziehungsweise vor dem Umbau und über die damaligen Verhandlungen
zu machen. Die Befragung des damaligen Architekten sei deshalb ein tauglicher
Beweis. Doch selbst wenn die Befragung nicht stattfinden würde, lägen Indizien
für einen höheren Wert vor. Das Grundstück umfasse 246 m2. Ausgehend vom
damaligen durchschnittlichen Landpreis in der fraglichen Region von CHF
250.
/m2 hätte demnach schon nur das Land einen Wert von CHF 61‘500.00 gehabt.
Bei diesem Wert sei das sich damals darauf befindliche Gebäude noch nicht
eingerechnet. Die Analyse des Landwertes erlaube demnach ohne weiteres den
Rückschluss, dass der Verkehrswert höher gewesen sein musste als die von der
Vorinstanz eingesetzten CHF 60‘000.00. Die Zusammenstellung des Architekten [...]
zeige auf, dass aus seiner Sicht von einem Wert von CHF 99‘524.00 ausgegangen
werden dürfe. Dieses Beweismittel sei – auch wenn nachträglich erstellt – sehr wohl geeignet, Hinweise auf den damaligen Wert zu
liefern. [...] kenne die örtlichen Verhältnisse bestens. Zudem sei der
Versicherungswert in der Schenkungsurkunde gemäss damaliger
Grundstückbeschreibung im Grundbuch mit CHF 136‘500.00 festgehalten worden. Auch
wenn diese Angabe nicht direkt den Verkehrswert bestimme, deute sie doch
ebenfalls eindeutig darauf hin, dass der Verkehrswert nicht nur CHF 60‘000.00 habe
gewesen sein können. Die Befragung des Architekten [...] als Zeugen sowie die
Erstellung eines Gutachtens zum Zeitpunkt der Schenkung seien deshalb zwingend
als Beweise abzunehmen.
Bezüglich der Berechnung der
Handänderungssteuer selber sei festzuhalten, dass diese grundsätzlich nach dem
Verkehrswert festgesetzt werde. Veranlagungsbehörde sei das kantonale
Steueramt, wobei die Amtsschreiberei die Veranlagung vorbereite. Vorliegend sei
im Rahmen des Schenkungsvertrages kein Wert festgelegt worden. In Fällen, in
welchen die Amtsschreiberei im verurkundeten Vertrag keine Anhaltspunkte für
den Verkehrswert hätte, werde die Handänderungssteuer aufgrund einer Nachfrage beim
kantonalen Steueramt festgelegt. So sei auch vorliegend der Betrag von CHF
60‘000.00 als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer zustande
gekommen. Bei dem von der Amtsschreiberei angenommenen Wert für die Bemessung der
Handänderungssteuer handle es sich demnach um den steuerlichen Wert. Der steuerliche
Wert sei hingegen aber jeweils tiefer als der effektive Verkehrswert. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Schenkung lediglich CHF 60‘000.00
Wert gehabt haben soll, sei deshalb falsch und willkürlich.
3.1.3
Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass
das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen
Beweismittel abnimmt. Es handelt sich bei diesem Beweisanspruch um das Korrelat
zur Beweislast. Denn wenn eine Partei jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen
sie Rechte ableitet, muss ihr folgerichtig auch zugestanden werden, deren
Beweis anzutreten. Spiegelbildlich gilt das auch für den Gegenbeweis. Das Recht
auf Beweis ist ausserdem auch Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und gründet andererseits in
Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210; Franz Hasenböhler, in:
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 9 ff.
zu Art. 152 ZPO).
Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt
nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere die zulässige
antizipierte Beweiswürdigung. Unter antizipierter Beweiswürdigung ist die Bewertung
eines Beweismittels vor dessen Abnahme zu verstehen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und
formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden. Keine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt indessen vor, wenn ein Gericht darauf
verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts
4A_155/2015 vom 24. August 2015, E. 4.2; Hasenböhler, a.a.O., N 32 ff. zu Art.
157.
ZPO).
3.1.4
Der Amtsgerichtspräsident wies den
Antrag auf Befragung des Zeugen [...] und auf Einholung eines Gutachtens zum
Wert zur Zeit der Schenkung entgegen der Behauptung des Ehemannes nicht mit der
saloppen Begründung ab, dieser hätte während der langen Dauer des Verfahrens
längst genügend Zeit gehabt, die Beweisanträge zu stellen. Im Zusammenhang mit
der Abweisung der beiden Beweisanträge hatte er vielmehr betont, dass mit der
definitiven Veranlagung der Handänderungssteuer ein amtliches Dokument aus dem
Schenkungsjahr vorhanden sei, auf das abgestützt werden könne. Damit steht
fest, dass der Vorderrichter die Beweisanträge abwies, weil er in antizipierter
Beweiswürdigung zum Schluss kam, sie vermöchten an der Aussagekraft der
Veranlagung der Handänderungssteuer im Hinblick auf den Wert des Grundstücks im
Zeitpunkt der Schenkung nichts zu ändern.
3.1.5
Die Handänderungssteuer wird
gestützt auf § 210 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS
614.
) vom Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Handänderung erhoben. Der
Verkehrswert ist der Preis, der sich nach den üblichen Grundsätzen des Angebots
und der Nachfrage im konkreten Fall erzielen lässt, den auch ein beliebiger
Dritter, falls er sich in der Situation des Erwerbers befunden hätte, aufgrund
vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen aufgewendet hätte (KRKE 1978 Nr. 24,
1984.
Nr. 35, KSGE 1986 Nr. 24, 1990 Nr. 19).
Wie der Ehemann in seiner Berufung
zutreffend bemerkt, wird die Handänderungssteuer vom kantonalen Steueramt
veranlagt, wobei die Amtsschreiberei die Veranlagung vorbereitet. Da gemäss § 312
Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(EG ZGB, BGS 211.1) die öffentliche Beurkundung von Kaufverträgen über
Grundstücke (und auch von Schenkungsverträgen [§ 325 Abs. 1 EG ZGB]) ausschliesslich
durch den Amtschreiber erfolgt, hat die Amtschreiberei den besten Überblick
über die aktuell bezahlten Grundstückpreise. Sie ist daher bestens in der Lage,
den Verkehrswert eines Grundstückes zu bestimmen. Es liegt deshalb auf der Hand,
für die Feststellung des damaligen Verkehrswertes der dem Ehemann geschenkten
Liegenschaft auf die Veranlagung, die auf einem Wert von CHF 60‘000.00 beruhte
(Urk. 21 der Ehefrau), abzustützen. Dieser für die Steuerveranlagung
massgebende Wert ist angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen
Grundlagen keineswegs tiefer als der effektive Verkehrswert. Bei dieser
Ausgangslage ist nicht anzunehmen, dass ein heute - das heisst 15 Jahre später
- zu erstellendes Gutachten oder die Aussage des damaligen Architekten zu
anderen Erkenntnissen führen könnten. Daran vermögen weder die unbewiesene
Behauptung des Ehemannes, der damalige durchschnittliche Landpreis habe sich
auf CHF 250.00/m² belaufen noch die von ihm als blosse Parteibehauptung
eingereichte Zusammenstellung des Architekten [...] etwas zu ändern.
Dass der Vorderrichter in antizipierter
Beweiswürdigung die Beweisanträge abwies, ist aus diesen Gründen nicht zu
beanstanden. Gleichzeitig steht damit auch fest, dass der Amtsgerichtspräsident
bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die als Eigengut des Ehemannes zu
qualifizierende Schenkung zu Recht mit dem Betrag von CHF 60‘000.00 in Rechnung
stellte. Die mit der Berufung dagegen vorgebrachte Kritik ist unbegründet.
3.2.1
Im Zusammenhang mit der
Liegenschaft erwog der Amtsgerichtspräsident weiter, der heutige Verkehrswert mitsamt
dem neu nach der Schenkung erstellten Wohnhaus betrage gemäss Verkehrswertschätzung CHF 635‘000.00.
Dieser setze sich zusammen aus der Schenkung von CHF 60‘000.00, der
bestehenden, seit dem Hausbau nicht amortisierten Hypothek im Umfang von CHF 317‘000.00,
welche entsprechend Art. 209 Abs. 2 ZGB analog zur Liegenschaft auch dem
Eigengut des Ehemannes zugewiesen werde, und weiteren Aufwendungen in der Höhe
des verbleibenden Restbetrages von CHF 258‘000.00. Da diesbezüglich weder
Beweise für weiteres Eigengut des Ehemannes vorlägen, noch – unabhängig von der
Zuteilung zu einer Gütermasse – irgendein Mehrwert im Vergleich zum Zeitpunkt
der Erstellung des Hauses nachgewiesen werde, seien diese Aufwendungen in der
Höhe von CHF 258‘000.00 der Errungenschaft des Ehemannes zuzuweisen, wobei in
diesem Umfang eine Ersatzforderung zugunsten der Errungenschaft und zulasten
des Eigenguts des Ehemannes bestehe.
3.2.2
Der Ehemann und Berufungskläger
rügt, die Vorinstanz mache es sich zu einfach. Indem sie vom heutigen
Verkehrswert den damaligen Schenkungswert und die Hypothekarbelastung abziehe
und den Rest als Errungenschaftsanteil auf die Ehegatten aufteile, nehme sie
die Berechnung falsch vor. Da es sich vorliegend um eine Eigengutsliegenschaft handle,
könne es maximal um Ersatzforderungen gehen, welche der Errungenschaft zustünden.
Der Amtsgerichtspräsident blende vollständig aus, dass Mehrwertanteile zu
verteilen seien. Er verkenne, dass ein Mehrwert nicht nur auf Investitionen
basieren, sondern auch konjunktureller Natur sein könne. Die von der Vorinstanz
vorgenommene Berechnung sei deshalb in zweierlei Hinsicht falsch. Der Umbau im
Jahre 2005 sei mittels Hypothek finanziert worden. Zudem hätten der Ehemann und
seine Verwandten Eigenleistungen erbracht, welche vom Architekten insgesamt mit
CHF 76’950.00 bewertet worden seien. Die Eigenleistungen, das heisst die
investierte Arbeitskraft, seien seiner Errungenschaft zuzuordnen. Er akzeptiere,
dass die Eigenleistungen seiner Verwandten durch das Gericht ebenfalls seiner
Errungenschaft zugeordnet würden. In der Folge seien aber, ausser einem Bezug
der 3. Säule in der Höhe von CHF 20’000.00, keine weiteren Investitionen oder
Amortisationen erfolgt. Dies bedeute, dass ein Teil des Mehrwertes tatsächlich
auch konjunktureller Natur sei. Die Berechnung der Vorinstanz führe dazu, dass
der gesamte Mehrwert seiner Errungenschaft zugeordnet werde. Dies sei nicht
korrekt. Der Mehrwert der Hypothek sei vielmehr im Verhältnis der beteiligten
Massen aufzuteilen. Aufgrund der Tatsache, dass die Liegenschaft in seinem
Alleineigentum stehe, verbleibe der auf die Hypothek entfallende Mehrwert
grundsätzlich dem Eigentümerehegatten. Soweit Mittel aus dem Eigengut und der
Errungenschaft verwendet würden, sei der entsprechende Mehrwertanteil wiederum
proportional den beteiligten Gütermassen des Eigentümerehegatten zuzuweisen.
Selbst wenn wider Erwarten der Wert der
Schenkung mit bloss CHF 60'000.00 veranschlagt würde, resultiere mit CHF
196'448.00 – bestehend aus 3. Säule, Eigenleistungen, Mehrwertanteil auf diesem
Teil und Anteil aus Mehrwertverteilung der Hypothek – eine geringere
Ersatzforderung als ihn die Vorinstanz bei der güterrechtlichen
Gesamtabrechnung eingesetzt habe.
3.2.3
Die Differenz zwischen dem für die
güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Verkehrswert der Liegenschaft
von CHF 635'000.00 und dem Wert der als Eigengut des Ehemannes in Rechnung gestellten
Schenkung von CHF 60'000.00 sowie der unveränderten Hypothek von CHF 317'000.00
beträgt CHF 258'000.00. Umstritten ist, ob im gesamten oder bloss in teilweisem
Umfang dieses Betrages der Errungenschaft des Ehemannes eine Ersatzforderung gegen
dessen Eigengut zusteht. Davon abhängig ist, ob ein Mehrwert zu berücksichtigen
ist oder nicht.
3.2.4
Art. 209 ZGB regelt die
Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut. Abs. 1 zufolge besteht
dann, wenn Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten
bezahlt worden sind, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine
Ersatzforderung. Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur
Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen
beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht gemäss
Abs. 3 dieser Bestimmung die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird
nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder
der Veräusserung berechnet.
Die Beweislast für die Frage, ob die
eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat,
so dass jener Gütermasse eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, richtet
sich nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB. Dies gilt sowohl für die
Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB, die auf den Nominalwert beschränkt
ist, als auch für jene nach Art. 209 Abs. 3 ZGB, die darüber hinaus Anteil am
Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat. Wer eine
mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast (Urteile
des Bundesgerichts 5A_61/2013 und 5A_85/2013 vom 4. Juli 2013, E. 3.3; Daniel Steck
/ Roland Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 3. Aufl. 2017, Band I, N 5 zu Art.
209.
ZGB).
3.2.5
Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden
Tatsachen zu beweisen. Die Herkunft der Mittel, aus denen die streitigen
Investitionen in die Liegenschaft des Ehemannes bezahlt wurden, ist eine
rechtsbegründende Tatsache. Der Beweis, dass der Ehemann diese Mittel seiner
Errungenschaft entnahm, obliegt vorliegend demnach der Ehefrau.
3.2.6
Der Ehemann reichte bei der
Vorinstanz eine von seinem damaligen Architekten [...] verfasste Zusammenstellung
der Umbaukosten seiner Liegenschaft ein (Urk. 20). Die dort ausgewiesenen
Kosten gemäss der Bauabrechnung vom 8. April 2005 (Urk. 21) sowie darüber
hinaus zu bezahlenden Gebühren (Urk. 22) von total CHF 310'902.12 entsprechen
in etwa der Hypothek von CHF 317'000.00. Die Eigenleistungen beziffert er auf
CHF 76'950.00. Der Ehemann gesteht zu, dass es sich bei diesem für
Eigenleistungen eingesetzten Betrag sowie einem weiteren Betrag von CHF
20'000.00 (Bezug der 3. Säule), total somit CHF 96'950.00, um Errungenschaft
handelt. Die beweispflichtige Ehefrau hat nicht behauptet, der Ehemann habe höhere
Eigenleistungen erbracht. Auszugehen ist daher von einer Ersatzforderung der
Errungenschaft des Ehemannes gegenüber dessen Eigengut von CHF 96'950.00. Im
Umfang von CHF 161'050.00 (CHF 635'000.00 – 317'000.00 – 60'000.00 – 96'950.00)
liegt folglich ein Mehrwert vor.
3.2.7
Das Eigengut des Ehemannes beträgt
CHF 60'000.00, die Ersatzforderung der Errungenschaft CHF 96'950.00, was total
CHF 156'950.00 ausmacht. Der Anteil des Eigengutes an dieser Summe beläuft sich
auf 38.23 %, derjenige der Errungenschaft auf 61.77 %. Der auf den Wert der
Hypothek entfallende Mehrwert ist proportional auf das Eigengut und die
Errungenschaft zu verteilen, wobei auch ganz einfach der gesamte Mehrwert auf
die an der Barfinanzierung beteiligten Gütermassen des Eigentümerehegatten
verteilt werden kann (Steck/Fankhauser, a.a.O., N 20 und 29 zu Art. 209 ZGB).
In diesem Sinne ist vom Mehrwert von CHF 161'050.00 ein Betrag von CHF 61'569.00
(38.23 %) dem Eigengut und ein Betrag von CHF 99'481.00 (61.77 %) der
Errungenschaft des Ehemannes zuzuweisen. Alles in allem steht folglich im
Zusammenhang mit der Liegenschaft der Errungenschaft des Ehemannes gegenüber
dem Eigengut entgegen der Vorinstanz nicht eine Ersatzforderung von CHF
258'000.00, sondern bloss eine solche von CHF 196'431.00 zu (CHF 96'950.00
Investitionen] und CHF 99'481.00 [Mehrwertanteil]). Die Berufung ist in diesem
Punkt teilweise begründet.
3.3.1
Die der Errungenschaft des
Ehemannes gegenüber dessen Eigengut darüber hinaus zugerechnete Forderung von CHF
15'000.00 begründet der Amtsgerichtspräsident damit, dass der Ehemann in dieser
Höhe unbestrittenermassen voreheliche Schulden in die Ehe eingebracht habe, die
dann während der Ehe zurückbezahlt worden seien. Der Ehemann und
Berufungskläger macht geltend, aufgrund der von der Ehefrau eingereichten
Urkunde 28 sowie seiner Parteiaussagen stehe fest, dass die Schuld für einen
Autokauf um CHF 5'000.00 erhöht worden sei und er bloss einen Betrag von CHF
14'888.00 zurückbezahlt habe. Die Ersatzforderung der Errungenschaft belaufe
sich deshalb nur auf CHF 9'888.00. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte anerkennt,
dass lediglich ein Betrag von CHF 14'888.00 zurückbezahlt worden sei. Bezüglich
der Erhöhung der Schuld um CHF 5'000.00 wendet sie ein, diese Behauptung werde
im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht und sei deshalb unzulässig. Zudem
sei dieser von der Schwester des Ehemannes geliehene Betrag für
Renovationsarbeiten an der Liegenschaft der Eltern des Ehemannes verwendet
worden und es sei geradezu lebensfremd, wenn der Ehemann damit eine Schuld
gegenüber seiner Schwester eingegangen wäre.
3.3.2
Die von der Ehefrau selber bei der
Vorinstanz eingereichte Urkunde 28 enthält eine Zusammenstellung der vorehelichen
Schulden des Ehemannes gegenüber seiner Schwester. Daraus ergibt sich, dass
noch ein Betrag von CHF 5'112.00 offen ist. Der Ehemann hatte diese
Zusammenstellung anlässlich der Parteibefragung beim Vorderrichter erläutert (Parteibefragung
S. 6 ff., AS 318 ff., RZ 240 ff.). Die Behauptung, die Schuld von CHF 15'000.00
sei um CHF 5'000.00 erhöht worden, hatte der Ehemann entgegen der Behauptung
der Ehefrau bereits damals vorgebracht (Parteibefragung S. 8, AS 320, RZ 336 –
334). Die Erhöhung erfolgte für ein Auto und nicht für die Renovation des
Hauses der Eltern des Ehemannes. Unter diesem Titel hatte der Ehemann zwar den
genau gleich hohen Betrag von CHF 5'000.00 erhalten, dies aber – wie er
anlässlich der Parteibefragung erläuterte – unbestrittenermassen vor der Ehe (Parteibefragung
S. 7 f., AS 319 f., RZ 281 – 306). Die Vorbringen des Ehemannes in der Berufung,
wonach noch ein Betrag von CHF 5'112.00 offen sei, erweisen sich demnach als
schlüssig, die Einwände der Ehefrau dagegen als unbegründet. Die infolge
Rückzahlung vorehelicher Schulden zu berücksichtigende Ersatzforderung beträgt
CHF 9'888.00.
3.4.1
Der Ehemann verlangte bei der
Vorinstanz, auf der Passivseite zwei Darlehen seines Bruders über die Beträge
von CHF 2'900.00 und CHF 4'000.00 aufzurechnen. Der Amtsgerichtspräsident
berücksichtigte diese Beträge nicht. Er erwog, das Verfahren habe gezeigt, dass
innerhalb der Familie – beide Parteien betreffend – regelmässig Geld
herumgereicht worden sei, und zwar beispielsweise von Bruder zu Bruder und von
der Schwester an den Bruder beziehungsweise Ehemann oder vom Vater an die
Tochter respektive Ehefrau. Auch seien anscheinend Rechnungen im Namen von
anderen Familienmitgliedern bezahlt worden. Die Parteien würden jeweils
unterschiedliche Gründe für die entsprechenden Zahlungen angeben. Entsprechend
könnten diese Zahlungsflüsse – mit Ausnahme der vorehelichen Schulden des
Ehemannes in der Höhe von CHF 15‘000.00 – innerhalb der Familie
praktisch vollständig nicht nachvollzogen werden. Da die für diese
Zahlungsflüsse innerhalb der Familie erstellten Belege jeweils von
Familienmitgliedern der betroffenen Partei erstellt worden seien und damit eine
gewisse Interessenslage einhergehe, seien die entsprechenden Belege für die
güterrechtliche Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.
Der Ehemann und Berufungskläger wendet
dagegen ein, indem der Vorderrichter ihm unterstelle, die Darlehen seien
getürkt, verletze er seine Begründungspflicht, da nicht genauer gesagt werde,
weshalb die Darlehen keine Berücksichtigung erlangen sollten. Die Vorinstanz
selbst stelle fest, dass innerhalb der Familie oft Geld herumgereicht worden
sei. Man habe sich also jeweils ausgeholfen. Dies erscheine in seinem Fall umso
glaubwürdiger, als er durch die Trennung zwischenzeitlich in eine finanzielle
Notlage geraten sei. Allein mit einer Unterstellung, dass die Darlehen getürkt
sein könnten, sei der Begründungspflicht mit Sicherheit nicht Genüge getan. Es
handle sich um eine reine Mutmassung. Die Vorinstanz müsste schon darlegen,
wieso dies vorliegend konkret der Fall sein sollte. Es bestünden indessen keine
Hinweise darauf, dass seinen Angaben beziehungsweise den eingereichten
Darlehensverträgen nicht gefolgt werden könnte.
Die Ehefrau und Berufungsbeklagte weist
darauf hin, ein wesentlicher Unterschied in Hinblick auf die Zahlungsflüsse
zwischen Verwandten und den beiden Parteien sei, dass sie selber keine Belege
habe erstellen lassen, wie dies der Ehemann getan habe. Sie habe denn auch
darauf verzichtet, eine Darlehensforderung geltend zu machen. Immerhin habe sie
im Rahmen des Parteivortrags darauf aufmerksam gemacht, dass die Darlehen, wenn
sie denn bestanden hätten, in der Steuererklärung 2014 aufgeführt worden wären.
Dazu komme, dass schon die gleiche Darstellung und das gleiche Schriftbild der
beiden eingereichten Belege dafür spreche, dass sie zeitnah zueinander erstellt
worden seien, obwohl zwischen den Zahlungen fast ein Jahr liege.
3.4.2
Die Begründung der Vorinstanz, die
eingereichten Belege seien nicht zu berücksichtigen, weil die für die Zahlungsflüsse innerhalb
der Familie erstellten Belege jeweils von Familienmitgliedern der betroffenen
Partei erstellt worden seien und damit eine gewisse Interessenslage einhergehe,
ist in der Tat dürftig. Für die beiden Beträge liegen immerhin zwei vom
Darlehensnehmer und Darlehensgeber unterzeichnete Darlehensverträge vom 9.
Oktober 2013 und 7. Oktober 2014 vor (Urkunden 28 und 29). Sie enthalten die
Verpflichtung, die Beträge bis spätestens 31. Juli 2015 beziehungsweise 31.
Dezember 2015 zurück zu bezahlen. Der Ehemann hatte die beiden Verträge auch
bereits schon mit seinem Gesuch vom 4. Februar 2016 (AS 17) um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht (vgl. Belege im Belegheft im Anschluss
an Urkunde 6 zum Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils). Dass die Ehefrau
ihrerseits darauf verzichtet haben will, Belege für ihr zustehende
Darlehensforderungen einzureichen, kann sich nicht zum Nachteil des Ehemannes
auswirken. Die Darstellung der beiden Verträge spricht für sich allein nicht
dafür, dass sie fingiert wären. Auch dass die Schulden nicht in der Steuererklärung
des Jahres 2014 aufgeführt wurden, vermag daran nichts zu ändern, sind die dort
deklarierten Schulden der Parteien doch auch ohne Berücksichtigung dieser
Beträge bereits deutlich höher als das Vermögen. Der Amtsgerichtspräsident
hätte die beiden Beträge von CHF 2‘900.00 und CHF 4‘000.00 deshalb
berücksichtigen müssen. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht begründet.
3.5.1
Mit der gleichen Begründung wie
bei den Darlehen berücksichtigte der Amtsgerichtspräsident auch die vom Ehemann
für die Zeit von Januar 2014 bis Februar 2015 geltend gemachten ausstehenden
Mietzinse von total CHF 15'400.00 nicht. Der Ehemann führt in seiner Berufung
dagegen aus, er habe die Mietzinse nach dem Eheschutzurteil nicht bezahlen
können, weil er infolge der Berechnung des Gerichts einen zu hohen Unterhalt
habe leisten müssen. Die Vorinstanz habe - wie das später durch das Obergericht
im Urteil vom 6. April 2017 korrigiert worden sei - zu hohe Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
Der Mietvertrag sei zwar anerkannt, die Miete aber im Budget nicht angerechnet
worden, so dass er unweigerlich bezüglich irgendeiner Position in seinem Budget
habe Schulden machen müssen. Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 6. April
2017.
festgehalten, dass es keine Hinweise für ein fingiertes Mietverhältnis gebe
und dass der Betrag von CHF 1'100.00 pro Monat deshalb im Budget aufzunehmen
sei. Da ihm damit im Eheschutzurteil nachweislich zu wenig Budget gesprochen worden
sei, habe eine Schuldenanhäufung im Rahmen der Familie erfolgen müssen, wenn
das schon möglich sei. Die Vorinstanz wende auch diesbezüglich das Recht falsch
an. Die geltend gemachten Mietzinse in der Höhe von monatlich CHF 1’100.00 vom 1.
Januar 2014 bis zum Februar 2015 in der Gesamthöhe von CHF 15’400.00 seien
deshalb gerechtfertigt und als Schuld zu berücksichtigen.
Die Ehefrau erachtet den Einwand des
Ehemannes als nicht überzeugend. Die Konsultation des begründeten
Eheschutzurteils vom 26. Februar 2015 schaffe Klarheit. Der Ehemann habe damals
zu Protokoll gegeben, dass er trotz Vorliegens eines Mietvertrages mit seinem
Vater keinen Mietzins bezahlen müsse. Aus diesem Grund seien ihm bei der
Bedarfsrechnung auch keine Auslagen für den Mietzins angerechnet worden. Wenn
der Vater des Ehemannes bis zum Februar 2015 den Mietzins nie verlangt habe,
werde er ihn auch nachträglich nicht verlangt haben. Erst zu einem späteren
Zeitpunkt und im Lichte eines Abänderungsverfahrens seien dann
Mietzinszahlungen erfolgt, die auch bankmässig belegt und vom Vater versteuert
worden seien.
3.5.2
Der Ehemann stützt die geltend
gemachte Schuld auf eine von ihm und seinem Vater unterzeichnete Abmachung vom
10.
April 2015 (Urkunde 15 zur Klagebegründung vom 24. Juni 2016). Auch diesen
Beleg hatte der Ehemann bereits zusammen mit seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege eingereicht (vgl.
Belege im Belegheft im Anschluss an Urkunde 6 zum Gesuch um Abänderung des
Eheschutzurteils). Bis zum Monat Februar 2015 werden darin Mietzinse im
Totalbetrag von CHF 15‘400.00 als «nicht beglichen» bezeichnet. In der
Abmachung wird einleitend festgehalten, die Wohnungsmiete werde als Schuld
aufgelistet und in einem späteren Zeitpunkt beglichen. Dies sei «ein
entgenkommen vom [...] (Vater) und keine Schuldentlastung; heisst dass die
nicht beglichenen Monaten nach bezahlt werden ohne Verzugszins». Entgegen der
Behauptung der Ehefrau steht diese Abmachung nicht im Widerspruch zu den
Aussagen des Ehemannes anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. Februar
2015.
Im Gegenteil hatte dieser bereits damals ausgeführt: «Es stimmt, dass ich
bis jetzt keine Miete bezahlt habe. Erstens lag es finanziell nicht drin,
zweitens habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich es ihnen zurückzahle, wenn es mir
finanziell besser geht» (Protokoll der Parteibefragung vom 25. Februar 2015 im
Eheschutzverfahren [TGZPR.2014.776], S. 2, RZ 42 – 44). Der Vorderrichter hätte
deshalb auch diese Schuld nicht einfach mit dem Hinweis auf die Interessenlage
der Beteiligten unberücksichtigt lassen dürfen. Wie vom Ehemann und
Berufungskläger verlangt, ist somit auch der Betrag von CHF 15‘400.00 zu
passivieren.
3.6.1
Im Zusammenhang mit der
güterrechtlichen Auseinandersetzung beanstandet der Ehemann und Berufungskläger
weiter, die Vorinstanz habe sich gar nicht mit der von ihm geltend gemachten
Thematik einer Hinzurechnung der Anteile der GmbH der Ehefrau auseinandergesetzt.
Sie verletze auch in diesem Punkt die Begründungspflicht gänzlich. Per Ende
2013.
habe die Ehefrau in der Steuererklärung Anteile der [...] GmbH ausgewiesen.
Unter anderem habe sie gemäss der von ihm eingereichten Urkunde 18 per Ende
2013.
Wertschriften in der Höhe von CHF 20’000.00 sowie ein Guthaben in der Höhe
von CHF 50‘566.00 deklariert. Es handle sich nicht um einen zu
vernachlässigenden Betrag. Die Ehefrau habe nicht plausibel erklären können,
was mit den Guthaben geschehen sein soll. Sie habe auch keine Abschlüsse der
Firma und keine Kontoverläufe vorgelegt. Im Rahmen der Klageantwort habe sie
ihrerseits auf die Schulden hingewiesen, welche die GmbH habe. Dabei handle es
sich aber insbesondere um das Guthaben, welches sie gegenüber der GmbH gehabt
habe. Es sei somit bei der Errungenschaft der Berufungsbeklagten ein Betrag von
CHF 70‘566.00 hinzuzurechnen.
Die Ehefrau weist in ihrer
Berufungsantwort darauf hin, der Amtsgerichtspräsident habe sich auf Seite 22
oben des angefochtenen Urteils sehr wohl zu dieser Thematik geäussert und
festgestellt, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen keine Aktiven mehr
vorhanden seien, wie sich aus der definitiven Veranlagung der Staatsteuer 2013
und dem Kontokorrentkonto aus der Eingabe vom 9. Juni 2016 ergebe. Sie selber
habe bereits in der Klageantwort vom 15. November 2016 dargelegt, dass das
Eigenkapital der GmbH aufgebraucht gewesen und die Gesellschaft gestützt auf
Art. 155 Handelsregisterverordnung gelöscht worden sei. Der Ehemann sei damit
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und seine Vorbringen in der
Berufung verkämen damit zu blosser appellatorischer Kritik.
3.6.2
Wie die Ehefrau und
Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, äussert sich der Vorderrichter auf Seite
22.
oben zwar kurz, aber schlüssig zur Frage, ob die Ehefrau aufgrund von
Aktiven aus der GmbH noch über Errungenschaft verfüge. Damit setzt sich der
Ehemann und Berufungskläger nicht auseinander. Aus dem von ihm bei der
Vorinstanz eingereichten Auszug aus der Steuererklärung 2013 der Ehefrau
(Urkunde 18) allein kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Beleg
äussert sich nicht zum Vermögensstand der Ehefrau am vorliegend massgebenden Stichtag
(25. Februar 2015) und auch nicht zur Frage, weshalb die geltend gemachten
Guthaben trotz den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu den Aktiven der GmbH
werthaltig sein sollen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
3.7
Der Amtsgerichtspräsident rechnete
der Errungenschaft der Ehefrau unter dem Titel «Sozialhilfe» eine Schuld von
CHF 1'000.00 zu. Sie habe diesen Betrag erhalten, woran sich der Ehemann
aufgrund seiner Beistandspflicht zu beteiligen habe. Der Berufungskläger
verlangt, diesen Betrag nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung
einzubeziehen. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte ist damit einverstanden, weil
die Schuld erst am 12. März 2015 und damit nach dem Stichtag für die
güterrechtliche Auseinandersetzung entstanden sei. Der Betrag von CHF 1'000.00
ist aus diesen Gründen ausser Betracht zu lassen.
3.8.1
Die Ehefrau reichte bei der
Vorinstanz an der Hauptverhandlung zwei neue Urkunden (29 und 30) ein,
verbunden mit dem Hinweis, dass im März des Jahres 2001 der Ehemann einem Onkel
einmal ein Darlehen gewährt habe von CHF 23’850.00 und eines von CHF 15’896.00
(Protokoll der Verhandlung vom 24. April 2018, S. 6, AS 307). Weiter führte sie
aus, es sei eine Tatsache, dass der Ehemann derjenige gewesen sei, welcher die
CHF 23‘850.00 anfangs März 2001 und am 27. März 2001 noch CHF 15’896.00 einem
Verwandten oder eine Rechnung eines Verwandten bezahlt habe. Jede
unentgeltliche Zuwendung und jede Art von Vermögensentäusserung ohne
Gegenleistung, welche die Errungenschaft vermindere oder deren Zunahme
verhindere, sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung entsprechend zu
berücksichtigen. Es sei deshalb auf Seiten des Ehemannes eine um diese zwei
Beträge erweiterte fiktive Errungenschaft zu bilden (Protokoll der Verhandlung
vom 24. April 2018, S. 10, AS 311). Der Amtsgerichtspräsident berücksichtigte
die beiden Beträge nicht mit der Begründung, es handle sich ebenfalls um
angebliche Zahlungsflüsse innerhalb der Familie, die nicht nachvollzogen werden
könnten.
Die Anschlussberufung der Ehefrau
richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung dieser beiden Beträge. Sie macht
geltend, dieser Sachverhalt sei mit anderen Zahlungen innerhalb der Familie
nicht vergleichbar. Beweismässig sei durch die Urkunden 29 und 30 und durch die
entsprechende Parteibefragung erstellt, dass die Zahlungen des Berufungsklägers
nicht an einen Familienangehörigen, sondern an eine Firma und zwar an die Firma
[...] in [...] erfolgt seien. Der Ehemann habe ausgesagt, dass sein Onkel bei
dieser Firma «Material» bezogen habe. Er habe auch eingeräumt, dass dies eine
Rechnung gegenüber seinem Onkel gewesen sei und das Geld, das er zugegebenermassen
überwiesen habe, nicht von ihm, sondern eben von diesem Onkel gewesen sei. Die
Antwort auf die Frage des Gerichtspräsidenten, weshalb dann der Onkel die
entsprechenden Beträge nicht direkt bezahlt habe, sei alles andere als plausibel
gewesen. Wenn das weitergeleitete Geld von seinem Onkel gewesen sei, müsse
zwingend der Schluss gezogen werden, dass er dem Onkel keine Schenkung habe
machen wollen. Es sei kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb er und nicht
sein Onkel selbst die Zahlungen hätte vornehmen können. Falls der
Berufungskläger dieses Geld nicht vom Onkel erhalten habe, dann müsse es
zwangsläufig aus seiner Errungenschaft stammen und sicher nicht von einem
anderen Dritten. Es gehe hier notabene nicht um einen Anwendungsfall von Art.
208.
ZGB. Es handle sich augenscheinlich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung,
in diesem Falle wäre ohnehin die 5-jährige Frist abgelaufen, aber auch nicht um
einen Anwendungsfall im Sinne von Ziffer 2. Aus der Parteibefragung sei vielmehr
der Schluss zu ziehen, dass der Berufungskläger mit Mitteln seiner
Errungenschaft eine Rechnung eines Dritten, dem er den Betrag augenscheinlich
nicht habe schenken wollen, bezahlt habe. Deshalb habe er die entsprechende
Zahlung darlehensweise vorgenommen und es stehe damit der Errungenschaft des Ehemannes
im Zeitpunkt des Stichtages für die güterrechtliche Auseinandersetzung eine
Forderung im Umfange der tatsächlich geleisteten Zahlungen gegen den Onkel zu.
Die Sachverhaltsfeststellung des erstinstanzlichen Richters erweise sich in
diesem Sinne als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich. Soweit der Amtsgerichtspräsident
feststelle, dass es sich um Zahlungsflüsse innerhalb der Familie handle, die
nicht nachvollzogen werden könnten, habe er eine unhaltbare Schlussfolgerung
gezogen. Es handle sich eben nicht um einen Geldfluss unter Verwandten, sondern
der Geldfluss sei nachweislich gegenüber Dritten erfolgt. Lediglich bezüglich
der Herkunft des Geldes bestünden zwischen den Parteien unterschiedliche
Auffassungen. Dass aber mit Geld des Onkels eine Schuld gerade dieses Onkels
liquidiert worden sein soll, sei mit ernsthaften sachlichen Gründen nicht
nachvollziehbar. Aus diesem Grunde seien die beiden Darlehensbeträge von total
CHF 39'746.00 zur Errungenschaft des Ehemannes hinzuzurechnen.
Der Ehemann hält in seiner
Anschlussberufungsantwort dagegen, bei den von der Ehefrau erstmals anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnten Beträgen handle es sich um
Zahlungsflüsse im März 2001, das heisst elf Monate nach der Heirat. Die
Begleichungen der Rechnungen an die [...] seien also zu einem Zeitpunkt
erfolgt, in welchem es nicht glaubhaft sei zu behaupten, der Ehemann hätte innerhalb
eines knappen Jahres von seinem Verdienst rund CHF 40’000.00 sparen können. Sodann
könne zum heutigen Zeitpunkt nach einer derart langen Zeit objektiv gar nicht
festgestellt werden, ob es sich tatsächlich oder zumindest teilweise um
Errungenschaftsgeld gehandelt hätte. Dies wäre aber gemäss Art. 208 ZGB eine
Voraussetzung. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, könne jedoch
offenbleiben. Denn eine Hinzurechnung von Geld, welches 17 Jahre vor der
Scheidung ausgegeben worden sei, entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Mit
Sicherheit hätten die Parteien beziehungsweise der Ehemann beim Eheschluss
nicht daran gedacht, dass sie sich 17 Jahre später würden scheiden lassen und
sie entsprechende Vorkehrungen treffen müssten, um dem anderen Ehepartner im
Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung möglichst wenig auszahlen zu
müssen. Es sei nicht einzusehen, weshalb seinen Erläuterungen bei der
Vorinstanz keinen Glauben geschenkt werde. Wie erwähnt, sei es kaum möglich
gewesen, das Geld für die Rechnungen innerhalb eines knappen Jahres zu sparen,
weshalb, die Aussage, es sei von einem Dritten gekommen, nicht unglaubwürdig
erscheine.
3.8.2
Die Ehefrau hatte die Forderung,
die beiden Beträge von total CHF 39'746.00 der Errungenschaft des Ehemannes
zuzurechnen, erstmals an der Hauptverhandlung vorgebracht. Der Ehemann wurde
dazu an der Hauptverhandlung befragt und erklärte zusammenfassend, dass er für
seinen Onkel zwei Rechnungen beglichen habe und das Geld nicht von ihm, sondern
eben von diesem Onkel gewesen sei (Protokoll der Parteibefragung vom 24. April
2018, S. 9 ff, AS 321 ff, RZ 363 – 511). Dass er – wie aus dem Protokoll hervorgeht
– nicht in jeder Hinsicht präzise aussagte, bedeutet für sich alleine noch
nicht, dass es sich anders als von ihm geschildert zugetragen hat. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass der Ehemann über einen erst an derselben
Hauptverhandlung neu vorgebrachten Umstand befragt wurde, der sich vor 17
Jahren zugetragen hatte. Erinnerungsschwierigkeiten sind deshalb durchaus
nachvollziehbar. Von einem Beweis des von der Ehefrau behaupteten Darlehens
kann schon deshalb keine Rede sein. Die Darstellung der Ehefrau in der Anschlussberufung
wirkt konstruiert. Wie der Ehemann in seiner Anschlussberufungsantwort zudem
zutreffend darlegt, liegen auch die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung
gemäss Art. 208 ZGB offensichtlich nicht vor. Der Vorderrichter berücksichtigte
deshalb den Betrag von CHF 39'746.00 zu Recht nicht. Die Anschlussberufung ist
unbegründet.
4.1
Zusammenfassend resultiert unter
Berücksichtigung der nach dem vorliegenden Urteil anzubringenden Korrekturen gestützt
auf die ansonsten unbestritten gebliebene Berechnungsweise der Vorinstanz
Folgendes:
Ehemann
Ehefrau
Eigengut
Eigengut
Schenkung
60'000
Liegenschaft [...]
575'000
Hypothekarschuld
-317'000
Errungenschaft
Errungenschaft
Säule 3a
10'710
Konto RB
225.
Privatkonto RB
5'168
Liegenschaftskonto
RB
266.
Genossenschaftsanteil
RB
200.
Cashgate
-767
UBS Visa
-4'286
Steuern Gemeinde
2013.
-4'500
Staatssteuer 2013
-3'557
Darlehen [...]
-2‘900
Darlehen [...]
-4‘000
Mietzinsausstände
-15‘400
Vermögen Ehemann
total
298‘934
Vermögen Ehefrau
total
225.
Eheliches Vermögen
total
299‘159
2.
Ersatzforderungen
Eigengut Ehemann
Eigengut Ehefrau
voreheliche
Schulden
-9‘888
Liegenschaft [...]
-196'431
Errungenschaft
Ehemann
Errungenschaft
Ehefrau
voreheliche
Schulden
9‘888
Liegenschaft [...]
196'431
3.
Hinzurechnungen
Errungenschaft
Ehemann
Errungenschaft
Ehefrau
0.
0.
4.
Vorschlagsberechnung
Ehemann
Ehefrau
Vorschlag
187‘253
Vorschlag
225.
eigener Anteil
93‘626
eigener Anteil
113.
Anteil Ehefrau
93‘626
Anteil Ehemann
113.
5.
Güterrechtliche
Forderung/Schuld gegenüber anderem Ehegatten
Ehemann
Ehefrau
Eigengut
111‘681
Eigengut
0.
Anteil Vorschlag
93‘739
Anteil Vorschlag
93‘739
./. vorhandene
Werte
298‘934
./. vorhandene
Werte
225.
./.
Hinzurechnungen
0.
./.
Hinzurechnungen
0.
Ergebnis
-93‘514
Ergebnis
93‘514
Tilgung Anspruch
Ehefrau
Geldzahlung
93‘514
Der Vorschlag des Ehemannes beläuft sich
somit auf CHF 187'253.00, derjenige der Ehefrau auf CHF 225.00. Gemäss Art. 215
ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf den hälftigen Vorschlag des jeweils
anderen, wobei die beiden Forderungen verrechnet werden. Ausgehend von diesem
Grundsatz resultiert eine vom Ehemann der Ehefrau zu leistende
Ausgleichszahlung von CHF 93'514.00. Die Berufung gegen Ziffer 6 des
angefochtenen Urteils ist somit teilweise gutzuheissen. Die Anschlussberufung
hingegen muss abgewiesen werden.
4.2.1
Der Ehemann beantragt mit seiner
Berufung zusätzlich, er sei zu berechtigen, von der Ausgleichszahlung den
Betrag von CHF 21'000.00 sowie die monatlich CHF 545.00 zuviel bezahlten
Unterhaltsbeiträge seit 1. Mai 2018 abzuziehen. Zur Begründung führt er aus, infolge
des Entscheides der Vorinstanz im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen habe er
der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1’870.00 bezahlen
müssen. Diese seien denn auch sogleich als Folge der angeordneten
Arbeitgeberanweisung direkt an die Ehefrau ausbezahlt worden. Nach Korrektur
durch das Obergerichtsurteil habe er eine Forderung gegenüber der Ehefrau in
der Höhe von CHF 21’000.00. Schliesslich bezahle er infolge der immer noch
laufenden Schuldneranweisung monatlich CHF 545.00 zuviel Unterhaltsbeiträge.
Entsprechend könne er diese zuviel bezahlten Beträge seit Mai 2018 sowie jeden
zusätzlichen Monat, in welchem der zu hohe Betrag von seinem Lohn abgezogen werde,
verrechnen. Zwar handle es sich um eine Schuld, welche nach Auflösung des
Güterstandes entstanden und somit güterrechtlich nicht mitabzurechnen sei. Dennoch
könne er die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückfordern beziehungsweise
verrechnungsweise geltend machen und es mache Sinn, diese in die Endabrechnung
einfliessen zu lassen.
4.2.2
Der Ehemann stellt dieses
Rechtsbegehren im Berufungsverfahren erstmals. Er müsste deshalb darlegen,
weshalb er die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO für eine Klageänderung
als erfüllt erachtet. Dazu äussert er sich indessen mit keiner Silbe. Es ist
denn auch kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich, das es gebieten würde, die
geforderte Verrechnungsmöglichkeit im Urteil festzuhalten, ist die Verrechnung doch
in Art. 120 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) gesetzlich geregelt. Damit hat
es sein Bewenden. Auf die Berufung kann deshalb in dieser Hinsicht nicht
eingetreten werden.
5.1
Im Hinblick auf den vom Ehemann und Berufungskläger
schliesslich ebenfalls noch angefochtenen Kostenentscheid erwog der
Amtsgerichtspräsident, der Ehemann sei – ausserhalb der Konvention –
hinsichtlich des beantragten Wohnrechts vollumfänglich und hinsichtlich der
güterrechtlichen Auseinandersetzung grossmehrheitlich unterlegen. Obsiegt habe
er einzig bezüglich der beantragten Aufhebung der Schuldneranweisung. Im
Weiteren habe er mit seinen Anträgen vom 4. Juli 2017 bezüglich Reduktion der
Unterhaltsbeiträge infolge Kurzarbeit unnötigen Aufwand generiert, seien die
entsprechenden Anträge doch wegen Fehlens sämtlicher Voraussetzungen mit
Verfügung vom 3. Januar 2018 abgewiesen worden. Es rechtfertige sich deshalb,
dem Ehemann 2/3 der Parteikosten der Ehefrau sowie 2/3 der Gerichtskosten zur
Bezahlung aufzuerlegen.
Der Ehemann rügt, die Vorinstanz
klammere bei der Kostenverteilung die Punkte aus, die mittels Konvention erledigt
worden seien. Bei der Kostenverteilung seien sämtliche Themenbereiche
miteinzubeziehen, weshalb auch der Anteil für die Konventionsverhandlungen
auszuscheiden sei. Die Konvention sei erst im Rahmen der Hauptverhandlung
zustande gekommen, wobei beide Parteien hätten entgegenkommen und Hand zu
Lösungen bieten müssen. Vergleiche man die gestellten Anträge mit den im
Resultat getroffenen Vereinbarungen, liege die Ehefrau sogar weiter weg von
ihren Anträgen und die Kostenregelung müsste eigentlich genau umgekehrt sein.
Mit Blick auf die zu regelnden Themen seien rund 8/10 mittels Konvention
abgeschlossen worden und bloss 2/10 der richterlichen Entscheidung überlassen
worden. Es rechtfertige sich deshalb, die Gerichtskosten insgesamt zu halbieren
und die Parteikosten wettzuschlagen.
5.2
Nach dem Grundsatz von Art. 106 Abs.
1.
ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine
Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens
verteilt (Abs. 2). Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ermächtigt das Gericht in
familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und
die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen.
5.3
Die Rüge des Berufungsklägers ist
begründet. Die Parteien regelten einen ansehnlichen Teil der Streitfragen – es
kann dafür auf die zutreffende Darstellung in der Berufung verwiesen werden (S.
21.
und 22) – in einer Konvention, weshalb in dieser Hinsicht schwerlich eine
obsiegende und eine unterliegende Partei ausgemacht werden kann. Vergleicht man
das vorliegende Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit den von
den Parteien bei der Vorinstanz gestellten Anträgen, dringt die Ehefrau zwar zu
rund zwei Dritteln durch. Dem steht allerdings das überwiegende Gewicht, das
der Konvention zukommt, entgegen. Diesen Aspekt hat der Vorderrichter bei
seinem Kostenentscheid nicht beachtet. Sein Kostenentscheid ist dem
Gesamtergebnis und den konkreten Verhältnissen nicht angemessen. Die Berufung
gegen die Ziffern 9 und 10 ist deshalb gutzuheissen. Die Parteikosten sind
wettzuschlagen und die Gerichtskosten den Parteien je hälftig zu auferlegen.
Die Kostenentscheide sind – ausgehend von den von der Vorinstanz im Grundsatz
zugesprochenen Entschädigungen – entsprechend neu zu formulieren.
6.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren
dringen beide Parteien mit ihren Begehren nicht vollständig durch. Im
Endergebnis obsiegt der Ehemann etwas mehr als die Ehefrau (die Zahlung von CHF
93'514.00 ist um CHF 58'438.00 höher als der Ehemann zugestand, aber um CHF
64'307.00 geringer als die Ehefrau forderte: im – untergeordneten – Kostenpunkt
obsiegt der Ehemann vollständig). Die Differenzen sind indessen nicht derart,
dass sich vor dem Hintergrund von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ein anderer
Entscheid als die Wettschlagung der Parteikosten und Halbierung der
Gerichtskosten rechtfertigte. Auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
sind deshalb in dieser Weise zu regeln. Die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens betragen CHF 3'000.00. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau ist gestützt auf die von diesem
eingereichte Honorarnote (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 6, 9 und 10 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018 werden
aufgehoben.
2. Der Ehemann hat der Ehefrau unter dem
Titel Güterrecht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils einen Betrag
von CHF 93'514.00 zu bezahlen.
3. Die Parteikosten des Verfahrens vor dem
Amtsgerichtspräsidenten werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der
unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:
-
Rechtsanwalt Adrian
Steinbeisser: CHF 13'196.65;
-
Rechtsanwalt Christoph
Schönberg: CHF 14'514.10.
Die Entschädigungen sind
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Adrian Steinbeisser im Umfang von CHF 4’320.20 sowie derjenige von Rechtsanwalt
Christoph Schönberg im Umfang von CHF 7'412.05, sobald A.___ und/oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
4. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor
dem Amtsgerichtspräsidenten von total CHF 5'400.00 haben A.___ und B.___ je zur
Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
5. Im Übrigen wird die Berufung von A.___
abgewiesen.
6. Die Anschlussberufung von B.___ wird
abgewiesen.
7. Die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 3'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte, das heisst im
Umfang von je CHF 1'500.00 zu tragen. Der Anteil von A.___ wird mit dem von
ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00
wird ihm zurückerstattet. Den Anteil von B.___ trägt zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
8. Die Parteikosten des Verfahrens vor
Obergericht werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von B.___ Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird auf CHF
3'838.45 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 2'172.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel