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Entscheid

ZKBER.2018.72

Ehescheidung

25. Januar 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1955) und B.___ (geb.

1960) heirateten im Jahre 1984. Sie sind Eltern von vier mittlerweile

volljährigen Söhnen. Seit Mitte Januar 2012 leben die Parteien getrennt.

Bezüglich der Nebenfolgen der Trennung haben sie am 11. März 2012 eine aussergerichtliche

Vereinbarung abgeschlossen.

2. Am 8. Januar 2016

reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Mit

Urteil vom 3. April 2018 schied die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe der

Parteien und regelte die Nebenfolgen. Sie verpflichtete dabei den Ehemann, der

Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins

ordentliche Pensionsalter (Juni 2020) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

CHF 4'765.00 zu bezahlen (Ziffer 2). Als Berechnungsgrundlage hiefür wurde das

monatliche Einkommen des Ehemannes auf CHF 9'330.00 (inkl. 13. Monatslohn und

exkl. Ausbildungszulagen) und das hypothetische Nettoeinkommen der Ehefrau auf

CHF 1'500.00 (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Ausbildungszulagen) festgesetzt

(Ziffer 8). Im Weitern wurde der Ehemann in güterrechtlicher Hinsicht u.a. verpflichtet,

der Ehefrau den Betrag von CHF 187'483.50 zu bezahlen (Ziffer 5.3).

3. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2, 8 und 5.3 des Urteils vom 3. April

2018. Er stellt die Anträge, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juni 2020 auf CHF 4'475.00 festzusetzen.

Im Weitern sei er zu verpflichten, der Ehefrau aus Güterrecht innert 10 Tagen

nach Eingang der Kaufpreiszahlung aus dem Verkauf des Grundstückes GB Nr. [...],

[...] CHF 184'110.00, abzüglich die Hälfte sämtlicher durch den Verkauf

anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern u.s.w. zu bezahlen. Eventualiter sei

die Streitsache gemäss Art. 318c ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.

4. Gleichzeitig mit der

Berufungsantwort reichte die Ehefrau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen ein und beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab

Einreichung des Gesuches bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen

Unterhalt von CHF 5'243.00 zu bezahlen. Der Ehemann stellt den Antrag, auf das

Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

5. Mit dem vorliegenden

Urteil wird gleichzeitig über den Erlass vorsorglicher Massnahmen befunden.

In Anwendung von Art. 316

Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger rügt, die

Vorderrichterin habe sein anrechenbares Einkommen zu hoch festgesetzt. Sie habe

zu seinem Nettoeinkommen von CHF 8'750.00 die Pauschalspesen von CHF 580.00

dazugerechnet. Er habe anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz

ausgesagt, dass er Tagesspesen von CHF 45.00 erhalte, die er voll aufbrauche.

Mit dieser Tagespauschale von CHF 45.00 habe er seine

Repräsentationsentschädigung gemeint, die für alle Aussendienstmitarbeiter mit

CHF 580.00 pro Monat angesetzt sei. Entgegen seiner irrtümlichen Annahme

betrage diese Repräsentationspauschale bei CHF 580.00 pro Monat umgerechnet tatsächlich

im Schnitt nur CHF 30.00 und nicht CHF 45.00 pro Arbeitstag. Diese Pauschale

von CHF 30.00 pro Tag liege überhaupt nicht über den effektiv anfallenden Spesen.

Mit diesem Betrag von täglich CHF 30.00 müsse er v.a. Bar-Spesen im

Zusammenhang mit Kundenbesuchen, Aufmerksamkeiten und kleinere Geschenke für

Kunden, Übernahme von Getränkezahlungen und Trinkgeldern bei Kundentreffen oder

-essen, sämtliche anfallenden Parking-Gebühren, Porti und Büromaterial inkl.

Toner für Home-Office etc. abdecken. Insbesondere würden aber auch

Repräsentationsspesen für angemessene Bekleidung (Anzüge, Hemden) hinzukommen,

da er seine Firma regelmässig und mehrmals pro Jahr an Messewochen mit

anspruchsvollem Kundenkontakt zu vertreten habe.

1.2

Die Vorderrichterin hat

erwogen, anlässlich der Parteibefragung habe der Ehemann bezüglich der Spesen

erklärt, dass er einerseits Tagesspesen von CHF 45.00 erhalte, welche er

jeweils vollumfänglich aufbrauche. Andererseits erhalte er Pauschalspesen, die

er für Besorgungen für die Kunden verwenden dürfe.

2.

Die Berufung ist gemäss

Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1

Die Berufung des

Ehemannes genügt bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages diesen

Anforderungen nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorderrichterin gar

nicht auseinander bzw. behauptet lediglich, er habe sich bezüglich der Höhe der

Repräsentationsspesen geirrt (CHF 30.00 und nicht CHF 45.00 pro Tag). Im

Weitern will er in appellatorischer Weise erklären, wie er die Spesen von CHF

580.00

verwendet. Weder bei der Vorinstanz noch vor Obergericht hat er jedoch

die tatsächliche Verwendung nachgewiesen.

3.2

Gemäss den diversen Lohnabrechnungen

hat der Berufungskläger nebst dem, dass er ein Geschäftsauto zur Verfügung, hat

folgende monatliche Gehaltsnebenleistungen: Pauschalspesen CHF 580.00,

Tagesspesen CHF 1'100.00 (bzw. CHF 45.00 pro Tag), übrige Fahrzeugkosten nach

Abrechnung, sonstige Reisespesen nach Abrechnung, Kundenspesen nach Abrechnung

und Büromaterial nach Abrechnung. Die vom Berufungskläger in der Berufung

vorgebrachten neuen Behauptungen widersprechen den eigenen Aussagen sowie den

Belegen und sind deshalb nicht weiter zu hören. Die Berufung ist in diesem

Punkt unbegründet.

4.1

Bezüglich des

Güterrechts bestreitet der Berufungskläger den Eigengutsanspruch der

Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 6'800.00 (gerundet). Er macht geltend,

er habe nie bestritten, dass die Berufungsbeklagte von ihrer Mutter eine

Geldzahlung aus […] erhalten habe. Er bestreite aber entschieden, dass sie

dieses Geld für den Hausumbau verwendet habe. Das Geld sei von der Berufungsbeklagten

nämlich ausschliesslich für den Eigenbedarf und vor allem für den Kauf von

neuen Möbeln verwendet worden. Diese Möbel besitze sie heute noch und seien

unbestritten ihr Eigengut. Die von der Berufungsbeklagten behaupteten Zahlungen

seien jeweils nur als Postquittungen erstellt, ohne entsprechende Rechnung. Die

Ehefrau habe nie Zahlungen für den Umbau geleistet, höchstens für Möbel,

allenfalls auch Küchenmöbel.

4.2

Die

Amtsgerichtspräsidentin hat zu den Eigengutforderungen der Ehefrau in der Höhe

von gerundet CHF 6'800.00 erwogen, die von der Ehefrau auf den Bankauszügen

markierten Bewegungen würden den Ort, den Zeitpunkt und den Umfang diverser

Abhebungen dokumentieren. Zudem sei klar, dass diese Vermögenswerte vom

Sparkonto der Ehefrau stammen und somit zu ihrem Eigengut gehören würden. Wohin

das abgehobene Geld geflossen sei, sei zwar allein daraus nicht ersichtlich.

Allerdings würden diese Abhebungen mit den Einzahlungen, welche im

Empfangsscheinbuch quittiert seien, korrespondieren. Der Zahlungsfluss sei

damit nachvollziehbar belegt. Danach seien die Zahlungen zum einen an Möbel-

und zum anderen an Küchengeschäfte erfolgt. Zur Verbesserung des zum Errungenschaftsvermögen

des Ehemannes gehörenden Hauses im Sinne von Art. 206 Art. 1 ZGB

dienten einzig die Investitionen in die Küche. Danach stehe der Ehefrau für die

Zahlungen am 3. Juli 2007 in der Höhe von CHF 2'195.20, am 21. März 2007

in der Höhe von CHF 3'000.00 und am 8. Mai 2007 in der Höhe von

CHF 1'600.00 eine Ersatzforderung ihres Eigenguts in der Gesamthöhe von

(gerundet) CHF 6'800.00 zu.

4.3

Die Berufung des

Berufungsklägers ist auch in diesem Punkt ungenügend. Bestreitungen alleine

genügen nicht, insbesondere, wenn lediglich pauschal auf das Postbüchlein zum

Beweis des Behaupteten verwiesen wird.

5.1

Der Berufungskläger

beantragt, der Fälligkeitstermin für die Barauszahlung sei auf 10 Tage nach

Eingang der Verkaufspreiszahlung aus dem Verkauf von Grundstück GB Nr. [...] [...]

festzusetzen.

5.2

Mit der Scheidung

werden güterrechtliche Ausgleichszahlungen sofort fällig, es sei denn, es werde

explizit etwas Anderes beantragt bzw. vereinbart. Da es sich bei dem vom

Berufungskläger um einen neuen, erstmals in der Berufung gestellten Antrag

handelt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 317 Abs. 2 ZPO).

6.1

Der Berufungskläger

verlangt eine Ergänzung von Ziffer 5.3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin

indem die Zahlung an die Ehefrau um die Hälfte sämtlicher beim Verkauf

anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern u.w. zu kürzen sei.

6.2

Der Berufungskläger

hat es verpasst, bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen, so

dass auf diesen Punkt nicht weiter einzutreten ist.

7.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden kann.

III.

1.1

Gestützt auf die

private Trennungsvereinbarung vom 11. März 2012 ist der Berufungskläger

verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Verfahrens CHF 4'020.00

zu bezahlen. Abänderungsbegehren der Ehegatten blieben erfolglos. Die Ehefrau

beantragt nun für die Dauer des Berufungsverfahrens vorsorglich einen Unterhaltsbeitrag

festzulegen, da nicht absehbar sei, wann die angefochtenen

Scheidungsnebenfolgen rechtskräftig beurteilt sein würden. Da die Parteien

geschieden seien, sei nun selbstverständlich auch ein Vorsorgeunterhalt

einzuberechnen (Art. 125 ZGB). Der so ermittelte Unterhaltsbeitrag belaufe sich

auf CHF 5'243.00.

1.2

Der Ehemann beantragt,

auf das Massnahmegesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

2.

Mit dem heutigen Datum,

also lediglich rund zwei Monate nach Einreichung des Gesuchs wird die

Ehescheidung und die damit verbundenen Nebenfolgen rechtskräftig. Gemäss Art.

276.

Abs. 1 ZPO trifft das Gericht auf Antrag lediglich die nötigen

vorsorglichen Massnahmen. Die Ehefrau hat mit keinem Wort begründet, weshalb

sie beinahe 7 Jahre mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 4'020.00 leben konnte und

ab 21. November 2018 (Gesuchseinreichung) die Erhöhung des monatlichen

Unterhaltsbeitrages um rund CHF 1'200.00 nötig sein sollte. Der behauptete

Anspruch auf Einbezug eines Vorsorgeunterhalts reicht jedenfalls für die

Begründung der Notwendigkeit den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens

um rund CHF 1'200.00 zu erhöhen nicht aus. Der Antrag auf Erlass vorsorglicher

Massnahmen wird deshalb abgewiesen.

IV.

Die Berufung des Ehemannes

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen wird ebenfalls abgewiesen. Den von den

Parteivertretern eingereichten Kostennoten ist zu entnehmen, dass die Aufwendungen

für das Massnahmeverfahren mitenthalten sind. Es ist angebracht, die

Parteikosten wettzuschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF

3'000.00 auferliegen dem weitgehend unterlegenen Berufungskläger. Sie werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen von B.___ wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller