ZKBER.2018.72
Ehescheidung
25. Januar 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Ineichen-Fux,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1955) und B.___ (geb.
1960) heirateten im Jahre 1984. Sie sind Eltern von vier mittlerweile
volljährigen Söhnen. Seit Mitte Januar 2012 leben die Parteien getrennt.
Bezüglich der Nebenfolgen der Trennung haben sie am 11. März 2012 eine aussergerichtliche
Vereinbarung abgeschlossen.
2. Am 8. Januar 2016
reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Mit
Urteil vom 3. April 2018 schied die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe der
Parteien und regelte die Nebenfolgen. Sie verpflichtete dabei den Ehemann, der
Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins
ordentliche Pensionsalter (Juni 2020) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
CHF 4'765.00 zu bezahlen (Ziffer 2). Als Berechnungsgrundlage hiefür wurde das
monatliche Einkommen des Ehemannes auf CHF 9'330.00 (inkl. 13. Monatslohn und
exkl. Ausbildungszulagen) und das hypothetische Nettoeinkommen der Ehefrau auf
CHF 1'500.00 (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Ausbildungszulagen) festgesetzt
(Ziffer 8). Im Weitern wurde der Ehemann in güterrechtlicher Hinsicht u.a. verpflichtet,
der Ehefrau den Betrag von CHF 187'483.50 zu bezahlen (Ziffer 5.3).
3. Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2, 8 und 5.3 des Urteils vom 3. April
2018. Er stellt die Anträge, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juni 2020 auf CHF 4'475.00 festzusetzen.
Im Weitern sei er zu verpflichten, der Ehefrau aus Güterrecht innert 10 Tagen
nach Eingang der Kaufpreiszahlung aus dem Verkauf des Grundstückes GB Nr. [...],
[...] CHF 184'110.00, abzüglich die Hälfte sämtlicher durch den Verkauf
anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern u.s.w. zu bezahlen. Eventualiter sei
die Streitsache gemäss Art. 318c ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.
4. Gleichzeitig mit der
Berufungsantwort reichte die Ehefrau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen ein und beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab
Einreichung des Gesuches bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen
Unterhalt von CHF 5'243.00 zu bezahlen. Der Ehemann stellt den Antrag, auf das
Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
5. Mit dem vorliegenden
Urteil wird gleichzeitig über den Erlass vorsorglicher Massnahmen befunden.
In Anwendung von Art. 316
Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger rügt, die
Vorderrichterin habe sein anrechenbares Einkommen zu hoch festgesetzt. Sie habe
zu seinem Nettoeinkommen von CHF 8'750.00 die Pauschalspesen von CHF 580.00
dazugerechnet. Er habe anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz
ausgesagt, dass er Tagesspesen von CHF 45.00 erhalte, die er voll aufbrauche.
Mit dieser Tagespauschale von CHF 45.00 habe er seine
Repräsentationsentschädigung gemeint, die für alle Aussendienstmitarbeiter mit
CHF 580.00 pro Monat angesetzt sei. Entgegen seiner irrtümlichen Annahme
betrage diese Repräsentationspauschale bei CHF 580.00 pro Monat umgerechnet tatsächlich
im Schnitt nur CHF 30.00 und nicht CHF 45.00 pro Arbeitstag. Diese Pauschale
von CHF 30.00 pro Tag liege überhaupt nicht über den effektiv anfallenden Spesen.
Mit diesem Betrag von täglich CHF 30.00 müsse er v.a. Bar-Spesen im
Zusammenhang mit Kundenbesuchen, Aufmerksamkeiten und kleinere Geschenke für
Kunden, Übernahme von Getränkezahlungen und Trinkgeldern bei Kundentreffen oder
-essen, sämtliche anfallenden Parking-Gebühren, Porti und Büromaterial inkl.
Toner für Home-Office etc. abdecken. Insbesondere würden aber auch
Repräsentationsspesen für angemessene Bekleidung (Anzüge, Hemden) hinzukommen,
da er seine Firma regelmässig und mehrmals pro Jahr an Messewochen mit
anspruchsvollem Kundenkontakt zu vertreten habe.
1.2
Die Vorderrichterin hat
erwogen, anlässlich der Parteibefragung habe der Ehemann bezüglich der Spesen
erklärt, dass er einerseits Tagesspesen von CHF 45.00 erhalte, welche er
jeweils vollumfänglich aufbrauche. Andererseits erhalte er Pauschalspesen, die
er für Besorgungen für die Kunden verwenden dürfe.
2.
Die Berufung ist gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
3.1
Die Berufung des
Ehemannes genügt bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages diesen
Anforderungen nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorderrichterin gar
nicht auseinander bzw. behauptet lediglich, er habe sich bezüglich der Höhe der
Repräsentationsspesen geirrt (CHF 30.00 und nicht CHF 45.00 pro Tag). Im
Weitern will er in appellatorischer Weise erklären, wie er die Spesen von CHF
580.00
verwendet. Weder bei der Vorinstanz noch vor Obergericht hat er jedoch
die tatsächliche Verwendung nachgewiesen.
3.2
Gemäss den diversen Lohnabrechnungen
hat der Berufungskläger nebst dem, dass er ein Geschäftsauto zur Verfügung, hat
folgende monatliche Gehaltsnebenleistungen: Pauschalspesen CHF 580.00,
Tagesspesen CHF 1'100.00 (bzw. CHF 45.00 pro Tag), übrige Fahrzeugkosten nach
Abrechnung, sonstige Reisespesen nach Abrechnung, Kundenspesen nach Abrechnung
und Büromaterial nach Abrechnung. Die vom Berufungskläger in der Berufung
vorgebrachten neuen Behauptungen widersprechen den eigenen Aussagen sowie den
Belegen und sind deshalb nicht weiter zu hören. Die Berufung ist in diesem
Punkt unbegründet.
4.1
Bezüglich des
Güterrechts bestreitet der Berufungskläger den Eigengutsanspruch der
Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 6'800.00 (gerundet). Er macht geltend,
er habe nie bestritten, dass die Berufungsbeklagte von ihrer Mutter eine
Geldzahlung aus […] erhalten habe. Er bestreite aber entschieden, dass sie
dieses Geld für den Hausumbau verwendet habe. Das Geld sei von der Berufungsbeklagten
nämlich ausschliesslich für den Eigenbedarf und vor allem für den Kauf von
neuen Möbeln verwendet worden. Diese Möbel besitze sie heute noch und seien
unbestritten ihr Eigengut. Die von der Berufungsbeklagten behaupteten Zahlungen
seien jeweils nur als Postquittungen erstellt, ohne entsprechende Rechnung. Die
Ehefrau habe nie Zahlungen für den Umbau geleistet, höchstens für Möbel,
allenfalls auch Küchenmöbel.
4.2
Die
Amtsgerichtspräsidentin hat zu den Eigengutforderungen der Ehefrau in der Höhe
von gerundet CHF 6'800.00 erwogen, die von der Ehefrau auf den Bankauszügen
markierten Bewegungen würden den Ort, den Zeitpunkt und den Umfang diverser
Abhebungen dokumentieren. Zudem sei klar, dass diese Vermögenswerte vom
Sparkonto der Ehefrau stammen und somit zu ihrem Eigengut gehören würden. Wohin
das abgehobene Geld geflossen sei, sei zwar allein daraus nicht ersichtlich.
Allerdings würden diese Abhebungen mit den Einzahlungen, welche im
Empfangsscheinbuch quittiert seien, korrespondieren. Der Zahlungsfluss sei
damit nachvollziehbar belegt. Danach seien die Zahlungen zum einen an Möbel-
und zum anderen an Küchengeschäfte erfolgt. Zur Verbesserung des zum Errungenschaftsvermögen
des Ehemannes gehörenden Hauses im Sinne von Art. 206 Art. 1 ZGB
dienten einzig die Investitionen in die Küche. Danach stehe der Ehefrau für die
Zahlungen am 3. Juli 2007 in der Höhe von CHF 2'195.20, am 21. März 2007
in der Höhe von CHF 3'000.00 und am 8. Mai 2007 in der Höhe von
CHF 1'600.00 eine Ersatzforderung ihres Eigenguts in der Gesamthöhe von
(gerundet) CHF 6'800.00 zu.
4.3
Die Berufung des
Berufungsklägers ist auch in diesem Punkt ungenügend. Bestreitungen alleine
genügen nicht, insbesondere, wenn lediglich pauschal auf das Postbüchlein zum
Beweis des Behaupteten verwiesen wird.
5.1
Der Berufungskläger
beantragt, der Fälligkeitstermin für die Barauszahlung sei auf 10 Tage nach
Eingang der Verkaufspreiszahlung aus dem Verkauf von Grundstück GB Nr. [...] [...]
festzusetzen.
5.2
Mit der Scheidung
werden güterrechtliche Ausgleichszahlungen sofort fällig, es sei denn, es werde
explizit etwas Anderes beantragt bzw. vereinbart. Da es sich bei dem vom
Berufungskläger um einen neuen, erstmals in der Berufung gestellten Antrag
handelt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 317 Abs. 2 ZPO).
6.1
Der Berufungskläger
verlangt eine Ergänzung von Ziffer 5.3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin
indem die Zahlung an die Ehefrau um die Hälfte sämtlicher beim Verkauf
anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern u.w. zu kürzen sei.
6.2
Der Berufungskläger
hat es verpasst, bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen, so
dass auf diesen Punkt nicht weiter einzutreten ist.
7.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.
III.
1.1
Gestützt auf die
private Trennungsvereinbarung vom 11. März 2012 ist der Berufungskläger
verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Verfahrens CHF 4'020.00
zu bezahlen. Abänderungsbegehren der Ehegatten blieben erfolglos. Die Ehefrau
beantragt nun für die Dauer des Berufungsverfahrens vorsorglich einen Unterhaltsbeitrag
festzulegen, da nicht absehbar sei, wann die angefochtenen
Scheidungsnebenfolgen rechtskräftig beurteilt sein würden. Da die Parteien
geschieden seien, sei nun selbstverständlich auch ein Vorsorgeunterhalt
einzuberechnen (Art. 125 ZGB). Der so ermittelte Unterhaltsbeitrag belaufe sich
auf CHF 5'243.00.
1.2
Der Ehemann beantragt,
auf das Massnahmegesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
2.
Mit dem heutigen Datum,
also lediglich rund zwei Monate nach Einreichung des Gesuchs wird die
Ehescheidung und die damit verbundenen Nebenfolgen rechtskräftig. Gemäss Art.
276.
Abs. 1 ZPO trifft das Gericht auf Antrag lediglich die nötigen
vorsorglichen Massnahmen. Die Ehefrau hat mit keinem Wort begründet, weshalb
sie beinahe 7 Jahre mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 4'020.00 leben konnte und
ab 21. November 2018 (Gesuchseinreichung) die Erhöhung des monatlichen
Unterhaltsbeitrages um rund CHF 1'200.00 nötig sein sollte. Der behauptete
Anspruch auf Einbezug eines Vorsorgeunterhalts reicht jedenfalls für die
Begründung der Notwendigkeit den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens
um rund CHF 1'200.00 zu erhöhen nicht aus. Der Antrag auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen wird deshalb abgewiesen.
IV.
Die Berufung des Ehemannes
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen wird ebenfalls abgewiesen. Den von den
Parteivertretern eingereichten Kostennoten ist zu entnehmen, dass die Aufwendungen
für das Massnahmeverfahren mitenthalten sind. Es ist angebracht, die
Parteikosten wettzuschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF
3'000.00 auferliegen dem weitgehend unterlegenen Berufungskläger. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen von B.___ wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller