ZKBER.2018.73
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
29. November 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ heirateten am [...]
1998. Mit Eheschutzurteil vom 22. Oktober 2014 hatte die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen festgestellt, dass die Ehegatten seit
1. Juli 2014 faktisch getrennt leben. Gestützt auf Ziffer 3 des Urteils ist der
Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'600.00 zu bezahlen. Zusätzlich hat er
die Hälfte der ihm jeweils ausgezahlten Provision zu überweisen. Das Urteil
blieb unangefochten.
Am 16. Mai 2018 reichte die Ehefrau beim
Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Sie beantragte in der Folge,
den im Eheschutzurteil festgelegten Unterhaltsbeitrag auf CHF 3'068.00
zuzüglich der Hälfte des jährlichen Bonus zu erhöhen. Der Ehemann seinerseits
stellte den Antrag, die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Prozesses auf CHF
1’370.00 zuzüglich der Hälfte eines allfälligen Bonus bis zum Maximalanteil von
jährlich CHF 6'500.00 brutto zu reduzieren. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018
wies die Amtsgerichtsstatthalterin diese Anträge der Parteien ab (Ziffer 3 der
Verfügung).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen die Verfügung. Er beantragt, Ziffer 3 aufzuheben und ihn
zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab dem 8. September 2018, eventuell ab
dem 1. Januar 2019, für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'737.00, zuzüglich der Hälfte der jährlichen
Provision, zu bezahlen. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte stellt den Antrag,
die Berufung abzuweisen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Parteien leben seit 1. Juli 2014
getrennt. Die Modalitäten der Trennung, insbesondere der vom Ehemann der
Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag, wurden im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens geregelt. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet
hat, dauern auch in einem anschliessenden Scheidungsverfahren weiter. Für die
Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig. Beim Erlass vorsorglicher
Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO).
Gemäss der für den Schutz der ehelichen
Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten
die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Sinngemäss
gelten dafür die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei
Scheidungen. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine gestützt auf ein
Scheidungsurteil zu bezahlende Rente dann abgeändert werden, wenn sich die
Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben.
Konkret liegt eine Veränderung im Sinne von
Art. 179 Abs. 1 ZGB dann vor, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder die tatsächlichen
Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als
unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der
Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil
dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls
steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- beziehungsweise des
Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1).
2.1.1
Im Eheschutzverfahren hatte die
Ehefrau anerkannt, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'043.00 zu
erwirtschaften. Die Amtsgerichtspräsidentin ging damals bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages von einem Eigenverdienst der Ehefrau in dieser Höhe aus.
Zum Einwand des Ehemannes, wonach ihr ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen
sei, hielt sie fest, es sei zwar richtig, dass sich die Ehefrau in Zukunft um
ein höheres Einkommen werde bemühen müssen. Es sei jedoch festzuhalten, dass es
sich um eine lebensprägende Ehe handle und die Ehefrau in den vergangenen
Jahren immer ein Einkommen im angegebenen Umfang erwirtschaftet habe. Aufgrund
der ehelichen Beistandspflicht, welche im Eheschutzverfahren nach wie vor
gelte, könne sich die Ehefrau auf die Verhältnisse während der Ehe berufen.
2.1.2
Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf
Erhöhung des eheschutzrichterlich festgelegten Unterhaltsbeitrages von CHF
2'600.00 machte die Ehefrau geltend, sie habe das ihr angerechnete Einkommen
weder damals noch heute je erreicht. Beim ihr angerechneten Einkommen habe es
sich um ein hypothetisches Einkommen gehandelt. Der Ehemann anderseits führte
zur Begründung seines Antrags auf Reduktion des Unterhaltsbeitrages aus, es sei
der Ehefrau nun ein hypothetisches Einkommen auf der Basis einer
Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe im Vollpensum, das heisst von CHF 3'500.00,
anzurechnen.
2.1.3
Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,
es treffe zu, dass bereits im Eheschutzentscheid darauf verwiesen worden sei,
die Ehefrau werde ihre Erwerbstätigkeit mit Blick auf eine Scheidung ausdehnen
müssen. Gemäss den dortigen Erwägungen habe sie selbst zugestanden, ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'053.00 zu erzielen. Im heutigen Zeitpunkt sei
demnach mindestens von diesem Einkommen auszugehen. Die Ehefrau habe nach
Abschluss der Kinderbetreuungsphase ihre Erwerbstätigkeit bis zur Trennung in
dem ihr zumutbaren Rahmen gesteigert. Entsprechend sei im damaligen Entscheid
auch festgehalten worden, dass unbestritten eine lebensprägende Ehe vorliege
und sich die Ehefrau auf die ehelich gelebten Verhältnisse berufen könne. Die
Ehe der Parteien sei heute zerrüttet; die Ehefrau selbst strebe die Scheidung
an, weshalb grundsätzlich zu prüfen sei, ob mit Blick auf Art. 125 ZGB nicht
von den Umständen, die nachehelich bezüglich Einkommen und Bedarf gelten würden,
auszugehen sei. Die Ehefrau habe sich noch in ungetrennter Ehe selbständig
gemacht und ins Erwerbsleben integriert. Bereits im Trennungszeitpunkt habe ihre
selbständige Tätigkeit offenbar zu Einkommenseinbrüchen geführt. Es sei ihr
demnach schon im Juli 2014 klar gewesen, dass sie eine Reduktion des Einkommens
aus Selbständigkeit mittels anderer Einkommens- respektive Erwerbsquellen werde
kompensieren müssen. In der Parteibefragung habe sie ausgeführt, sich um Anstellungen
bemüht zu haben. Diese Bemühungen seien jedoch nicht dokumentiert. Auch sei
nicht belegt, dass Bewerbungen an den sprachlichen Schwierigkeiten gescheitert
sein sollen. Noch in der Eheschutzverhandlung habe sie ausgeführt, sie belege
Deutschkurse, um sich weiter ins Arbeitsleben integrieren zu können. Die Ehefrau
lebe seit 1992 in der Schweiz. An den sprachlichen Problemen könne heute die
Arbeitssuche nicht mehr scheitern. Es sei zu fordern, dass die Ehefrau innert
sechs Monaten ab Eingabe der Anträge bezüglich vorsorglicher Massnahmen ein
80%-Pensum erreiche. Das entsprechende hypothetische Einkommen sei ihr ab
diesem Zeitpunkt anzurechnen. Im Gastgewerbe könne man mit einem 80%-Pensum einen
monatlichen Nettolohn von mindestens CHF 2'605.00 verdienen. Dieses Einkommen sei
der Ehefrau ab dem 1. März 2019 anzurechnen.
Bei einer Gegenüberstellung der
gemeinsamen Einkünfte und dem aktualisierten und auf Seiten der Ehefrau mit
einem Betrag für den Vorsorgeunterhalt ergänzten Bedarf resultiere bei hälftiger
Aufteilung des Überschusses ein Betrag von CHF 2'590.00 für die Zeit ab 20.
August 2018 bis 28. Februar 2019 und ein solcher von CHF 2'440.00 für die Zeit
ab 1. März 2019. Die Berechnungen zeigten, dass keine Veränderungen vorlägen,
die eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge gemäss Berechnungen im
Eheschutzurteil rechtfertigten. Es fehle bei einem geschuldeten
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'600.00 gemäss Urteil vom 22. Oktober 2014 an der
Wesentlichkeit der sich zahlenmässig ergebenden Veränderungen. Die Anträge der
Parteien seien deshalb abzuweisen.
2.2
Die Berufung des Ehemannes richtet
sich gegen das der Ehefrau angerechnete Pensum von 80 %. Er rügt, die
Vorderrichterin habe mit keinem Wort begründet, weshalb der Ehefrau nur ein
Pensum von 80 % und nicht ein solches von 100 % zugemutet werde, obschon alle
relevanten Kriterien für ein Vollpensum auch von der Amtsgerichtsstatthalterin
bejaht würden. Auch die Ehefrau habe im vorinstanzlichen Verfahren die grundsätzliche
Pflicht und die Zumutbarkeit für ein Vollpensum anerkannt. Sie habe bloss
bestritten, dass ihr das Erzielen eines solchen Volleinkommens mangels
genügenden Sprachkenntnissen und Berufserfahrung sowie wegen der im jetzigen
Geschäft noch bestehenden Schulden möglich sei. Die Vorderrichterin habe diese
von der Ehefrau behaupteten Unmöglichkeitskriterien zu Recht verneint. Wenn sie
der Ehefrau dennoch nur ein 80 % Pensum zumute, dann stelle dies eine
Verletzung der Dispositionsmaxime dar. Ausgehend von dem der Ehefrau für ein 80
% Pensum zugemuteten Nettolohn von CHF 2'605.00 sei für ein 100 % Pensum von
CHF 3'260.00 auszugehen. Zuzüglich Trinkgeldern von CHF 100.00 sei ihr ein
hypothetisches Einkommen von CHF 3'360.00 anzurechnen. Angesichts des im
Eheschutzurteil enthaltenen Hinweises, die Ehefrau werde ihr Einkommen steigern
müssen, könne sie für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht nochmals eine
Übergangsfrist beanspruchen.
Die Ehefrau und Berufungsbeklagte bestreitet,
dass die Vorinstanz sämtliche relevanten Kriterien für ein Vollpensum als
erfüllt erachtet habe. Auch im Eheschutzverfahren sei lediglich darauf
hingewiesen worden, dass sich die Ehefrau in Zukunft um ein höheres Einkommen
werde bemühen müssen. Wie hoch dieses zu sein habe und ab wann welches Pensum erwartet
werde, sei jedoch nicht erwähnt worden. Aktuell habe sie bereits eine
Präsenzzeit von 100 % und arbeite somit in diesem Umfang. Sie habe ihr Geschäft
an 5 ½ Tagen in der Woche offen zu halten. Trotzdem verdiene sie aufgrund der
massiven Reduktion der Kommissionen fast nichts mehr. Mangels Berufserfahrung,
Ausbildung und wegen ungenügenden Sprachkenntnissen werde es ihr kaum möglich
sein, eine Festanstellung zu finden. Indem die Vorinstanz lediglich von einem
80.
% Pensum ausgegangen sei, habe sie implizit berücksichtigt, dass Ausländer –
sie sei dunkelhäutig – ohne Ausbildung, Berufserfahrung und ungenügenden
Sprachkenntnissen wohl kaum eine Vollzeitanstellung finden könnten, zumal im
Gastgewerbe für Ungelernte quasi ausschliesslich Stellen auf Abruf zu finden
seien. Weshalb die Anrechnung eines 80 % Pensums eine Verletzung der
Dispositionsmaxime darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar. Die
Amtsgerichtsstatthalterin erachte zu Recht ein 100 % Pensum als unmöglich.
Selbst wenn ein solches bejaht würde, wäre gestützt auf den GAV korrekterweise
bloss von einem Betrag von CHF 3'173.70 auszugehen. Diesfalls wäre auch die
Bedarfsrechnung des Berufungsklägers zu korrigieren. Einerseits sei der von ihm
für Steuern beanspruchte Betrag von CHF 940.00 viel zu hoch. Anderseits sei
nicht ersichtlich, weshalb er zu seinen Gunsten eine Vorabzuteilung des
Überschusses beanspruchen könnte. Im Rahmen ihrer eigenen Bedarfsrechnung seien
ein Betrag von CHF 110.00 für den Arbeitsweg und CHF 200.00 für auswärtige
Verpflegung aufzurechnen. Im Ergebnis sei die angefochtene Verfügung auch dann
nicht zu beanstanden, wenn ihr ein Einkommen gestützt auf ein 100 %-Pensum
angerechnet würde.
3.
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht
ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein
müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen angerechnet werden
kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen
Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch
möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen.
Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit
aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als
zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv
erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2).
Die Frage der Eigenversorgungskapazität
stellt sich bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter als
bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
oder eines Eheschutzverfahrens. Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen,
weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner
und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als
bei der Scheidung. Bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des
Ehelebens, was in der Praxis meist der Fall ist, wird dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten indessen sogar schon ab der Trennung die
Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zugemutet. Für die Zeit nach
der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche
Selbständigkeit anzustreben. Es gilt der Grundsatz der Eigenversorgung. Die
Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war,
entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit. Die Richtlinie, dass nach dem 45.
Altersjahr einem Ehegatten eine Erwerbsarbeit in der Regel nicht mehr zuzumuten
ist, bezieht sich auf den Fall, dass ein Ehegatte bislang überhaupt nicht
erwerbstätig war, das heisst auf die Frage der Wiederaufnahme, nicht auf
diejenige der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Selbst für die Zumutbarkeit
der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute jedoch die klare Tendenz,
die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher liegt die Schwelle, wenn
es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit geht, weil dies
in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg
(Urteils des Bundesgerichts 5A_201/2016 vom 22.März 2017 E. 8.1).
4.
Der Vorwurf, die
Amtsgerichtsstatthalterin missachte mit der angefochtenen Verfügung die
Dispositionsmaxime, ist – wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt – nicht
nachvollziehbar. Hingegen fehlt in der Tat eine Begründung der Vorinstanz,
weshalb sie der Ehefrau bloss ein Pensum von 80 % und nicht ein solches von 100
% anrechnet. Immerhin geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass sie ein
100.
%-Pensum als zumutbar erachtet. Möglicherweise vertritt sie die Auffassung,
dass der Ehefrau jedoch bloss ein Pensum von 80 % möglich sei. Der
Berufungskläger macht indessen zu Recht geltend, dass diese Auffassung
angesichts des notorischen Mangels an Arbeitskräften im Gastgewerbe nicht
einfach zu begründen wäre. Konkret räumt die Ehefrau selber ein, bereits seit
längerer Zeit zu 100 % arbeitstätig zu sein. Da ihr diese Arbeitstätigkeit
offenbar nicht viel einbringt, hätte sie sich schon vor längerer Zeit nach
einer anderen, lukrativeren Tätigkeit umsehen müssen. Darauf war sie bereits im
Eheschutzurteil vor vier Jahren, als sie 44-jährig war, hingewiesen worden. In
dieser Zeit hätte sie auch ihre behaupteten Sprachdefizite beseitigen können,
ganz abgesehen davon, dass dies auch schon vorher möglich gewesen wäre.
Immerhin lebt sie seit einiger Zeit in der Schweiz. Aus dem Umstand, dass sie
dies nicht getan hat und es ihr heute nicht möglich sein soll, im Gastgewerbe
ein 100%-Pensum zu finden, kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit
dem Berufungskläger ist davon auszugehen, dass ein 100 %-Pensum im Gastgewerbe
nicht nur zumutbar, sondern auch realisierbar ist. Ob die Höhe des möglichen
Einkommens ausgehend von der Berechnung der Vorderrichterin CHF 3'260.00 oder ausgehend
von der Berechnung der Berufungsbeklagten CHF 3'173.70 beträgt, ist einerlei: Abzustellen
ist auf den gerundeten Betrag von CHF 3'200.00. Trinkgelder sind keine
anzurechnen.
5.
Der Berufungskläger macht in seiner
Bedarfsrechnung eine Vorabzuteilung/Sparquote von CHF 567.00 geltend, begründet
dies aber mit keinem Wort. Die Berufungsbeklagte wehrt sich deshalb mit guten
Gründen gegen die Anrechnung dieses Betrages (vgl. Berufungsantwort S. 6, Ziff.
3). Da die Ehefrau in […] und damit in einer Gemeinde mit einem ansehnlichen Restaurationsangebot
wohnt, sind ihr keine Kosten für den Arbeitsweg und für Mehrkosten auswärtiger
Verpflegung zuzugestehen. Sollten solche dennoch anfallen, dürften sie
bescheiden sein und sie könnte dies mit allfälligen Trinkgeldern – was ihr
nicht als Einkommen angerechnet wird (vgl. E. 3 hievor) – finanzieren. Für den
Vorsorgeunterhalt rechtfertigt es sich, aufgrund einer überschlagsmässigen
Berechnung CHF 500.00 einzusetzen. Der Aufwand für die laufenden Steuern
beträgt für den Ehemann – ausgehend vom Steuerrechner des Steueramts des
Kantons Solothurn – rund CHF 690.00 und die Ehefrau CHF 750.00 pro Monat (steuerbares
Einkommen des Ehemannes von CHF 54'000.00 und der Ehefrau von CHF 57'000.00,
Steuerfuss [...], keine Kirchensteuer). Der massgebende Bedarf des Ehemannes
beläuft sich somit auf CHF 4'114.00 (CHF 1'200.00 Grundbetrag, CHF 1'660.00
Wohnkosten, CHF 402.00 Krankenkasse, CHF 100.00 Telekommunikation, CHF 690.00
Steuern, CHF 62.00 Besondere Krankheitskosten), derjenige der Ehefrau auf CHF 4'747.00
(CHF 1'200.00 Grundbetrag, CHF 1'730.00 Wohnkosten, CHF 467.00 Krankenkasse,
CHF 100.00 Telekommunikation, CHF 750.00 Steuern, CHF 500.00 Vorsorgeunterhalt).
6.
Den Gesamteinkünften von CHF
10'500.00 (Ehemann CHF 7'300.00 [unbestritten], Ehefrau CHF 3'200.00) steht ein
Gesamtbedarf von CHF 8'861.00 (Ehemann CHF 4'114.00, Ehefrau CHF 4'747.00)
gegenüber. Die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs von CHF 4'747.00,
zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 820.00, abzüglich Eigenverdienst
von CHF 3'200.00, total somit CHF 2'367.00. Das entspricht einem Betrag, der rund
9.
% geringer ist als das Aliment von CHF 2’600.00 gemäss dem Eheschutzurteil.
Diese Differenz ist zu gering, um als wesentliche Veränderung qualifiziert
werden zu können. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist somit im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Die Berufung muss abgewiesen werden.
7.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
hat dem Ausgang entsprechend der Berufungskläger zu tragen. Die von ihm der
Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von
der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote auf CHF
1'932.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 auferliegen A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'932.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller