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Entscheid

ZKBER.2018.78

Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

12. Dezember 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Schreiben vom 14. Mai 2018

teilte das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn der A.___ AG mit, dass ihre

Revisionsstelle auf eigenes Begehren im Handelsregister gelöscht worden sei.

Der A.___ AG wurde Frist gesetzt, den rechtmässigen Zustand wieder

herzustellen, ansonsten dem zuständigen Richter beantragt werde, die

erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

1.2 Das Handelsregisteramt (nachfolgend:

Gesuchsteller) gelangte am 20. Juli 2018 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

und verlangte, es seien bei der A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen

Fehlens eines vorgeschriebenen Organs (Revisionsstelle) die erforderlichen

Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 26. Juli

2018 Frist zur Stellungnahme und zur Wiederherstellung der rechtmässigen

Organisation. Für den Unterlassungsfall drohte er ihr die Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs an.

3.1 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 19. September 2018 ordnete der Amtsgerichtspräsident die Auflösung der Gesuchsgegnerin

an (Ziffer 2). Den Zeitpunkt der Auflösung setzte er auf den 19. September 2018,

10:00 Uhr, fest (Ziffer 3). Mit der konkursamtlichen Liquidation beauftragte er

das Kantonale Konkursamt (Ziffer 4). Das Handelsregisteramt wies er an, das

Kantonale Konkursamt als Liquidatorin einzutragen (Ziffer 5). Die Gesuchsgegnerin

verpflichtete er zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie zur

Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 250.00 (Ziffern 6 und 7).

4.1 Gegen das begründete Urteil liess

die Gesuchsgegnerin am 28. November 2018 und damit innert der Rechtsmittelfrist

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Ziff. 2 – 5 des angefochtenen

Urteils seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdeführerin habe die

Verfahrenskosten beider Instanzen zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin habe der

Beschwerdegegnerin für die Verfahren vor beiden Instanzen Parteientschädigungen

nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.

4. Die Beschwerdeführerin habe die

Parteikosten selbst zu tragen.

Zudem stellte sie den Verfahrensantrag,

der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.2 Mit Verfügung vom 30. November 2018

nahm das Obergericht die Eingabe der Gesuchsgegnerin (von nun an:

Berufungsklägerin) als Berufung entgegen.

4.2 Mit Berufungsantwort vom 10.

Dezember 2018 ersuchte der Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsbeklagter) um Gutheissung

der Berufung und um Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2018, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der angefochtene Entscheid wurde mit

dem Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Die Beschwerde ist in

vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der für die Berufung

notwendige Mindeststreitwert nicht erreicht wird, d.h. wenn der Streitwert der

zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10‘000.00

beträgt (vgl. Art. 319 lit. a ZPO [Zivilprozessordnung; SR 272], Art. 308 Abs.

2.

ZPO).

1.2

Die vorliegende Streitigkeit ist

vermögensrechtlicher Natur und hat einen Streitwert von über CHF 10‘000.00

(vgl. zur Bestimmung des Streitwerts im Zusammenhang mit Organisationsmängeln:

Entscheid des BGer 4A_106/2010 vom 22. Juni 2010, nicht publizierte Erw. 6 von BGE

136.

III 369 vgl. Florian Zihler, Aufforderung des Handelsregisteramts zur

Behebung von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation

[Art. 154 HRegV Handelsregisterverordnung; SR 221.411], REPRAX 2/2011, S. 43

ff). Vorliegend zulässiges Rechtsmittel ist somit die Berufung (Art. 308 ff.

ZPO).

1.3

Die Berufung hemmt die Rechtskraft

und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art.

315.

Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit der Entgegennahme

der Beschwerde als Berufung gegenstandslos geworden.

2.1

Bei der Aktiengesellschaft sind die

vorgeschriebenen Organe die Generalversammlung (Art. 698 ff. des Schweizerischen

Obligationenrechts [OR, SR 220]), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die

Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht verzichtet

werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR).

2.2

Der Richter kann der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist

setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, das

fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation

nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).

2.3

Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin

ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass sie auf eine

Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat der

Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die hierortige Berufungsklägerin

innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen Zustand wieder

herstellte.

3.

Die Berufungsklägerin reicht

anlässlich des Berufungsverfahrens Kopien des GV-Protokolls vom 23. November

2018.

(Wahl einer Revisionsstelle), der Wahlannahmeerklärung vom 22. November

2018.

und des Handelsregisterauszugs vom 26. November 2018 zu den Akten. Diese

Belege sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin

belegt damit, dass sie eine neue Revisionsstelle, die B.___ AG, [...], gewählt

und somit den gesetzmässigen Zustand wieder hergestellt hat.

4.1

Nachdem die Berufungsklägerin nun

über die erforderlichen Organe verfügt, sind die Ziffern 2 bis 5 des

angefochtenen Urteils aufzuheben.

4.2

Da die Berufungsklägerin zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Zudem hat

sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen

bleiben.

4.3

Die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht betragen CHF 1‘000.00. Diese werden mit dem von der Berufungsklägerin

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.4

Die Berufungsklägerin hat dem

Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und die

Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2018 werden aufgehoben.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt

des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel