ZKBER.2018.78
Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
12. Dezember 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter
Keller,
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffend Ernennung
einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Schreiben vom 14. Mai 2018
teilte das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn der A.___ AG mit, dass ihre
Revisionsstelle auf eigenes Begehren im Handelsregister gelöscht worden sei.
Der A.___ AG wurde Frist gesetzt, den rechtmässigen Zustand wieder
herzustellen, ansonsten dem zuständigen Richter beantragt werde, die
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
1.2 Das Handelsregisteramt (nachfolgend:
Gesuchsteller) gelangte am 20. Juli 2018 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
und verlangte, es seien bei der A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen
Fehlens eines vorgeschriebenen Organs (Revisionsstelle) die erforderlichen
Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 26. Juli
2018 Frist zur Stellungnahme und zur Wiederherstellung der rechtmässigen
Organisation. Für den Unterlassungsfall drohte er ihr die Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs an.
3.1 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 19. September 2018 ordnete der Amtsgerichtspräsident die Auflösung der Gesuchsgegnerin
an (Ziffer 2). Den Zeitpunkt der Auflösung setzte er auf den 19. September 2018,
10:00 Uhr, fest (Ziffer 3). Mit der konkursamtlichen Liquidation beauftragte er
das Kantonale Konkursamt (Ziffer 4). Das Handelsregisteramt wies er an, das
Kantonale Konkursamt als Liquidatorin einzutragen (Ziffer 5). Die Gesuchsgegnerin
verpflichtete er zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie zur
Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 250.00 (Ziffern 6 und 7).
4.1 Gegen das begründete Urteil liess
die Gesuchsgegnerin am 28. November 2018 und damit innert der Rechtsmittelfrist
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziff. 2 – 5 des angefochtenen
Urteils seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführerin habe die
Verfahrenskosten beider Instanzen zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin habe der
Beschwerdegegnerin für die Verfahren vor beiden Instanzen Parteientschädigungen
nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
4. Die Beschwerdeführerin habe die
Parteikosten selbst zu tragen.
Zudem stellte sie den Verfahrensantrag,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.2 Mit Verfügung vom 30. November 2018
nahm das Obergericht die Eingabe der Gesuchsgegnerin (von nun an:
Berufungsklägerin) als Berufung entgegen.
4.2 Mit Berufungsantwort vom 10.
Dezember 2018 ersuchte der Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsbeklagter) um Gutheissung
der Berufung und um Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2018, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der angefochtene Entscheid wurde mit
dem Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Die Beschwerde ist in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der für die Berufung
notwendige Mindeststreitwert nicht erreicht wird, d.h. wenn der Streitwert der
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10‘000.00
beträgt (vgl. Art. 319 lit. a ZPO [Zivilprozessordnung; SR 272], Art. 308 Abs.
2.
ZPO).
1.2
Die vorliegende Streitigkeit ist
vermögensrechtlicher Natur und hat einen Streitwert von über CHF 10‘000.00
(vgl. zur Bestimmung des Streitwerts im Zusammenhang mit Organisationsmängeln:
Entscheid des BGer 4A_106/2010 vom 22. Juni 2010, nicht publizierte Erw. 6 von BGE
136.
III 369 vgl. Florian Zihler, Aufforderung des Handelsregisteramts zur
Behebung von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation
[Art. 154 HRegV Handelsregisterverordnung; SR 221.411], REPRAX 2/2011, S. 43
ff). Vorliegend zulässiges Rechtsmittel ist somit die Berufung (Art. 308 ff.
ZPO).
1.3
Die Berufung hemmt die Rechtskraft
und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art.
315.
Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit der Entgegennahme
der Beschwerde als Berufung gegenstandslos geworden.
2.1
Bei der Aktiengesellschaft sind die
vorgeschriebenen Organe die Generalversammlung (Art. 698 ff. des Schweizerischen
Obligationenrechts [OR, SR 220]), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die
Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht verzichtet
werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR).
2.2
Der Richter kann der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist
setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, das
fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation
nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).
2.3
Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin
ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass sie auf eine
Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat der
Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die hierortige Berufungsklägerin
innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen Zustand wieder
herstellte.
3.
Die Berufungsklägerin reicht
anlässlich des Berufungsverfahrens Kopien des GV-Protokolls vom 23. November
2018.
(Wahl einer Revisionsstelle), der Wahlannahmeerklärung vom 22. November
2018.
und des Handelsregisterauszugs vom 26. November 2018 zu den Akten. Diese
Belege sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin
belegt damit, dass sie eine neue Revisionsstelle, die B.___ AG, [...], gewählt
und somit den gesetzmässigen Zustand wieder hergestellt hat.
4.1
Nachdem die Berufungsklägerin nun
über die erforderlichen Organe verfügt, sind die Ziffern 2 bis 5 des
angefochtenen Urteils aufzuheben.
4.2
Da die Berufungsklägerin zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Zudem hat
sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen
bleiben.
4.3
Die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht betragen CHF 1‘000.00. Diese werden mit dem von der Berufungsklägerin
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.4
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die
Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2018 werden aufgehoben.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt
des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel