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Entscheid

ZKBER.2018.79

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

24. Januar 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein

Ehescheidungsverfahren. Sie leben seit dem 28. Februar 2016 getrennt. Die

Modalitäten des Getrenntlebens wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens und eines

nachfolgenden Verfahrens auf Abänderung des Eheschutzurteils geregelt. Mit

Urteil vom 4. Januar 2018 verpflichtete das Obergericht den Ehemann, der

Ehefrau monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'450.00 zu bezahlen (Ziffer

2 des Urteils).

Anlässlich der Einigungsverhandlung im

Scheidungsverfahren vom 8. Oktober 2018 beantragte der Ehemann, den

Unterhaltsbeitrag im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf CHF 600.00

festzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte hierauf am 2. November 2018,

der Ehemann habe der Ehefrau in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des

Obergerichts mit Wirkung ab 8. Oktober 2018 einen monatlich und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'160.00 zu bezahlen (Ziffer 1 der

Verfügung).

2. Der Ehemann erhob Berufung gegen die

Verfügung vom 2. November 2018. Er beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und festzustellen,

dass er nicht in der Lage sei, ab 12. Februar 2018 einen Unterhaltsbeitrag an

die Ehefrau zu bezahlen. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab

12. Februar 2018 auf CHF 184.00 festzusetzen, unter Anrechnung bereits

geleisteter Zahlungen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der

Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Ein Entscheid über den Erlass

vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess kann – wenn wie vorliegend der

Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt – mit Berufung angefochten werden

(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Ehemann hat seine Berufung form- und fristgerecht eingereicht.

Näher zu prüfen ist das weitere Rechtsmittelerfordernis der Beschwer. Ein

Rechtsmittelkläger ist durch ein angefochtenes Urteil nur insoweit formell

beschwert, als das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von seinen damaligen

Rechtsbegehren abweicht. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene

Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.2

Die Amtsgerichtsstatthalterin

verpflichtete den Ehemann mit Wirkung ab 8. Oktober 2018 neu zu einem

monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau von CHF 1‘160.00. Beantragt hatte

der Ehemann, er sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen (Protokoll der Verhandlung vom (8.

Oktober 2018, S. 3, AS 50). Soweit er mit seiner Berufung nun neu beantragt,

einen noch geringeren Unterhaltsbeitrag festzusetzen, ist er durch die

angefochtene Verfügung nicht beschwert. Auf die Berufung ist indessen trotz

fehlender Beschwer dann einzutreten, wenn das neue Rechtsbegehren auf einer

zulässigen Klageänderung beruht. Eine solche liegt vor, wenn die

Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen

Tatsachen und Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 227 Abs.

1.

ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte und neue Anspruch

nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen

Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt.

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese Voraussetzungen

für eine Klageänderung erfüllt. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

2.1

Die Parteien leben seit 28. Februar

2016.

getrennt. Die Modalitäten der Trennung, insbesondere der vom Ehemann der

Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag, wurden im Rahmen eines

Eheschutzverfahrens geregelt. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet

hat, dauern auch in einem anschliessenden Scheidungsverfahren weiter. Für die

Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig. Beim Erlass

vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz

der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gemäss der für den Schutz der ehelichen

Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten

die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben.

Sinngemäss gelten dafür die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei

Scheidungen. Eine gestützt auf ein Scheidungsurteil zu bezahlende Rente kann dann

abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert

haben (Art. 129 Abs. 1 ZGB).

Konkret liegt eine Veränderung im Sinne

von Art. 179 Abs. 1 ZGB vor, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder die tatsächlichen

Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als

unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der

Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil

dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls

steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- beziehungsweise des

Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1).

2.2

Im Verfahren auf Abänderung des

Eheschutzurteils wurde auf Seiten des Ehemannes bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages von einem monatlichen Einkommen von CHF 6’250.00 ausgegangen.

Dieser Betrag entsprach dem Verdienst, den er bei der [...] erzielt hatte. Da

er diese Stelle in schädigender Absicht aufgegeben hatte, rechneten ihm sowohl

der erstinstanzliche Richter als auch das Obergericht im Urteil vom 4. Januar

2018.

(ZKBER.2017. 73) diesen Betrag als hypothetisches Einkommen an. Aufgrund

zweier ärztlicher Atteste stand fest, dass der Ehemann damals zu 100 %

arbeitsfähig war. Angesichts seiner Unterhaltspflichten konnte er sich nicht

darauf berufen, seine ertragreiche Erwerbstätigkeit zu Lasten des – je nach

Betrachtungsweise – bloss wenig Ertrag erbringenden oder seit Jahren

defizitären [...] Nebenerwerbs reduzieren zu können (Urteil des Obergerichts vom

4.

Januar 2018, S. 6).

Der Ehemann begründete bei der

Vorinstanz den Antrag auf Reduktion des Unterhaltsbeitrages im Wesentlichen mit

seiner gesundheitlichen Situation. Er verwies auf zwei neue Urkunden, wonach

heute nur noch eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 – 60 % bestehe, was zu einer

massiven Einkommenseinbusse führe. Die Vorderrichterin erwog in der Folge im

Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verfügung, angesichts der neu

vorgelegten Berichte zweier Fachärzte, den glaubhaften Darstellungen des

Ehemannes anlässlich der Einigungsverhandlung und des damit verbundenen

Eindruckes, den das Gericht dabei gewinnen konnte, sei heute festzustellen,

dass er massive gesundheitliche Probleme habe, die sich mittlerweile auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im heutigen Zeitpunkt sei aufgrund der

vorliegenden psychischen Erkrankung von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit

auszugehen, die nicht innert Kürze geheilt sein werde. Die bestehenden

Erkrankungen wirkten sich seit mehreren Monaten nachhaltig aus und es sei nicht

absehbar, wann mit einer Genesung respektive Erhöhung der Arbeitsfähigkeit

gerechnet werden könne. Die vom Ehemann geltend gemachten Umstände müssten

aktuell als dauerhaft qualifiziert werden. Gestützt auf die vom Ehemann

eingereichten Unterlagen sei von einem aktuellen Monatseinkommen von CHF

3'314.00 auszugehen. Gehe man davon aus, dass ihm im Rahmen des letzten

Verfahrens CHF 6'250.00 angerechnet worden seien und berücksichtige man eine

durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 50 – 60 %, somit mindestens 55 %, ergebe

sich ein erzielbares Einkommen von CHF 3'437.50. Unter den heutigen

Gegebenheiten sei ihm damit als Mittelwert ein durchschnittliches erzielbares

Einkommen von mindestens CHF 3'375.00 anzurechnen.

2.3

Der Ehemann rügt mit seiner

Berufung, die vorinstanzliche Berechnung des aktuellen Einkommens sei falsch. Weiter

macht er geltend, er sei seit dem 1. Oktober 2018 nur noch zu 40 %

arbeitsfähig, das heisst zu 60 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit sei

durch aussagekräftige Fachzeugnisse belegt. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit

weiter andauern werde. Er könne damit die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit

von 60 % als erhebliche und dauernde Änderung der Umstände im vorliegenden

Verfahren geltend machen. Ausgehend von einem 100 % Lohn von CHF 6'250.00 sei

ihm somit ein maximaler hypothetischer Lohn von CHF 2'500.00 netto pro Monat

anzurechnen. Das Gesprächsprotokoll Intake der IV Solothurn vom 23. Oktober

2018.

und die neuen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien nach der vorinstanzlichen

Verhandlung ausgestellt worden. Sie beträfen Perioden nach dieser Verhandlung.

Bei den erwähnten eingereichten Urkunden handle es sich daher um im

Berufungsverfahren zulässige neue Beweismittel.

3.

Der Ehemann macht mit seiner Berufung

geltend, die Verhältnisse hätten sich seit dem erstinstanzlichen Urteil erneut

verändert. Während er bei der Vorinstanz ausführte, er sei nur im Umfang von

zirka 50 – 60 % arbeitsfähig, bringt er nun vor, er sei bloss noch zu 40 %

arbeitsfähig. Er stützt sich dabei auf Urkunden, die er im Berufungsverfahren

neu einreicht.

3.1

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen zu

unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem

Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie

sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug

nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und

Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend

insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung

zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht

werden können. Im Falle unechter Noven hat der Beschwerdeführer namentlich die

Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel

nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. In der Berufung zulässige

neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden (BGE

143.

III 42, E. 4.1 und 5).

3.2

Der Ehemann stützt seine Vorbringen

in der Berufung auf drei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von [...], Facharzt

Psychiatrie und Psychotherapie FMH und von [...], Fachpsychologin FSP. Sie

datieren vom 11. Oktober, 15. November und 29. November 2018 (Berufungsbeilagen

4, 5 und 6). Weiter beruft er sich auf ein Gesprächsprotokoll Intake (IV Kanton

Solothurn) vom 23. Oktober 2018 (Berufungsbeilage 3). Die vier Urkunden wurden

alle nach der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 8. Oktober 2018 verfasst.

Obwohl auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit «ab 1. Oktober 2018

vorausaussichtlich bis 31. Oktober 2018» (Berufungsbeilage 4) am 11. Oktober

2018.

und damit nach der Einigungsverhandlung ausgestellt wurde, kann man sich

fragen, ob der Ehemann die Tatsache der 60 %igen Arbeitsunfähigkeit im Oktober –

wie die Berufungsbeklagte einzuwenden scheint (Berufungsantwort, S. 5) - nicht

bereits anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2018 hätte vorbringen können.

Die Frage kann indessen offen bleiben, da die Behauptung, die Arbeitsfähigkeit

habe sich dauerhaft auf 40 % reduziert, nur zusammen mit den

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Monate November und Dezember 2018 ernsthaft

untermauert werden kann. Bei den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Monate

November und Dezember 2018 handelt es sich aber unzweifelhaft um echte Noven,

die im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig sind. Dasselbe gilt für das

Gesprächsprotokoll Intake vom 23. Oktober 2018. Die neu eingereichten Urkunden

sind deshalb zu beachten.

3.3

Die vom Ehemann im

Berufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse stammen von

den gleichen Fachärzten, auf deren Beurteilung bereits die Vorderrichterin

abstellte. Aufgrund des persönlichen Eindrucks anlässlich der Verhandlung erwog

die Amtsgerichtsstatthalterin, obwohl der Arzt [...] von Stabilisierung

spreche, sei von einer Erkrankung auszugehen, die nicht innert Kürze geheilt

sein werde (Urteil, S. 4). Auch im neu eingereichten Gesprächsprotokoll Intake vom

23.

Oktober 2018 ist die Rede von einer schweren, «durch psychosoziale

Belastungen bedingte und aufrechterhaltene depressiv gefärbte

Erschöpfungssituation mit Anteilen einer Verbitterungsstörung». Eine anhaltende

Arbeitsunfähigkeit aus Gründen der reaktiv ausgelösten anhaltenden Belastungs-

und Anpassungsstörung sei deshalb «gut nachvollziehbar» (Berufungsbeilage 3, S.

3). Bei dieser Ausgangslage ist glaubhaft, dass der Ehemann seit 1. Oktober

2018.

wie geltend gemacht bloss noch im Umfang von 40 % arbeitsfähig ist.

3.4

Die Vorderrichterin bestimmte das

anrechenbare Einkommen aufgrund des Mittelwertes zwischen einem aktuell

erzielten Einkommen und dem hypothetischen Einkommen. Der Berufungskläger

kritisiert zu Recht die Ermittlung der aktuellen Einkommenszahl. Wie das

Obergericht bereits in seinem Urteil vom 4. Januar 2018 festgehalten hatte, ist

es aufgrund der engen Verflechtung zwischen dem Privathaushalt des Ehemannes

und dem [...] Betrieb nicht einfach, die präzisen Zahlen festzustellen (Urteil,

S. 7). Es ist deshalb angezeigt, für das massgebende Einkommen allein auf das

hypothetisch ermittelte Einkommen abzustellen. Dieses beträgt bei einem 100 %

Pensum CHF 6'250.00. Für das aktuell massgebende 40 % Pensum resultiert somit

ein Betrag von CHF 2'500.00.

4.1

Der gemeinsame Bedarf der Parteien

übersteigt deren Einkünfte. Aufgrund dieser Mankosituation ist der vom Ehemann

der Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag anhand der Differenz zwischen dem

Einkommen und dem Bedarf des Ehemannes zu bemessen (BGE 135 III 66). Die Höhe

der Einkünfte der Ehefrau und deren Bedarf haben auf die Höhe des

Unterhaltsbeitrages keinen Einfluss.

4.2

Die Amtsgerichtsstatthalterin ging

bei der Ermittlung des Bedarfs des Ehemannes grundsätzlich von den Berechnungen

des Obergerichts im Urteil vom 4. Januar 2018 aus. Sie erwog, der Ehemann lebe

heute in einem Konkubinat, weshalb bloss noch der hälftige Ehegattengrundbetrag

angerechnet werden könne. Bei den Wohnkosten sei weiterhin von einem

angemessenen, üblichen und durchschnittlichen Betrag von CHF 1'100.00

auszugehen. In der Parteibefragung habe der Ehemann dargelegt, dass seine

Lebenspartnerin CHF 345.00 über das Sozialamt an die Wohnkosten beitrage. Ein

weiterer Betrag von CHF 750.00 werde ihr für Essen etc. ausbezahlt.

Entsprechend sei aktuell ein Betrag von CHF 755.00 für Wohnkosten einzusetzen.

Dies entspreche den gesamten Wohnkosten des Klägers selbst abzüglich des

Beitrages der Partnerin von CHF 345.00. Die laufenden Steuern seien aufgrund

der Mankosituation nicht zu berücksichtigen. Insgesamt resultiere damit ein

Bedarf des Ehemannes von CHF 2'216.00 (Grundbetrag CHF 850.00; Wohnkosten CHF 755.00;

KVG CHF 418.00; TV/Tel./Vers. CHF 50.00; Krankheitskosten CHF 101.00; AHV CHF

42.

).

4.3

Der Ehemann und Berufungskläger

beanstandet den von der Vorderrichterin mit CHF 850.00 eingesetzten

Grundbetrag. Seine Partnerin erhalte vom Sozialamt an den Grundbedarf bloss CHF

750.

, so dass nur dieser Betrag an den für das Konkubinat geltenden

Grundbetrag von CHF 1'700.00 verwendet werden könne. Damit müsse ihm ein

Grundbetrag von CHF 950.00 zugestanden werden.

Die Rüge ist begründet. Die Vorbringen

in der Berufung entsprechen den Angaben des Ehemannes anlässlich der

Parteibefragung bei der Vorinstanz (Protokoll der Parteibefragung, S. 5, AS

56). Die Vorderrichterin bezeichnete die Angaben des Ehemannes anlässlich der

Parteibefragung in anderem Zusammenhang als glaubhaft (angefochtenes Urteil, S.

3). Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass sich der Beitrag der

Lebenspartnerin des Ehemannes an den Grundbetrag bloss auf CHF 750.00 beläuft.

Dem Ehemann ist folglich ein Grundbetrag von CHF 950.00 anzurechnen. Sein

Gesamtbedarf beträgt damit CHF 2'316.00.

4.4

Die Differenz zwischen dem Einkommen

des Ehemannes (CHF 2'500.00) und dem Bedarf (CHF 2'316.00) beträgt gerundet CHF

200.00

Der von ihm der Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag ist entsprechend

zu reduzieren, und zwar – wie von der Vorinstanz festgelegt – mit Wirkung ab 8.

Oktober 2018. Es besteht kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach die

Abänderung mit Wirkung ab Einreichung des entsprechenden Gesuchs anzuordnen

ist. Allenfalls vom Ehemann bereits geleistete Zahlungen können angerechnet

werden. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5.

Der Ehemann dringt mit seinen

Berufungsbegehren zu einem grossen Teil durch. Angesichts dieses Ausgangs

rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

vollumfänglich der Ehefrau und Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bereits

bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche Rechtspflege zu

bewilligen. Die von den Parteivertretern eingereichten Honorarnoten (inkl.

MwSt. und Auslagen) sind abgesehen von zwei Ausnahmen angemessen. Die erste

Ausnahme betrifft den vom Vertreter des Ehemannes geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS

615.

) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der

unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates CHF

180.

, zuzüglich Mehrwertsteuer. Zweitens wäre es seitens des Ehemannes nicht

nötig gewesen, Fotokopien in derart grossem Umfang zu erstellen. Das betrifft

insbesondere die Kopien im Zusammenhang mit dem Gesuch zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Der dafür geltend gemachte Betrag von CHF 140.00

ist auf CHF 50.00 zu kürzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichts-statthalterin von Olten-Gösgen vom

2. November 2018 aufgehoben.

2. In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2018 wird der Ehemann

verpflichtet, ab 8. Oktober 2018 der Ehefrau einen monatlich und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 200.00 zu bezahlen. Bisher geleistete

Zahlungen können angerechnet werden.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. B.___ hat A.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, eine

Parteientschädigung von CHF 2'800.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht eine

Entschädigung von CHF 1'890.55 und Rechtsanwalt Daniel Menzi eine Entschädigung

von CHF 894.15 zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsanwalt

Ralph Schiltknecht die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt

CHF 910.15.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller