ZKBER.2018.8
Entschädigung des Kindesvertreters und Gerichtskosten / Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2017
8. Juni 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
vertreten durch C.___,
2. D.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Entschädigung
des Kindesvertreters und Gerichtskosten / Urteil des Bundesgerichts vom 21.
Juli 2017
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Eheleute B.___ und D.___ führten
vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren. Gegen das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten vom 19. Oktober 2015 hatten beide Ehegatten Berufung
erhoben. Das Obergericht erkannte in seinem Urteil vom 26. Februar 2016 unter
anderem, die vom Amtsgerichtspräsidenten für die beiden der Ehe entsprossenen
Kinder eingesetzte Kindesvertreterin Advokatin E.___ werde von ihrem Mandat als
Kindesvertreterin entbunden und setzte deren Entschädigung, zahlbar durch den
Staat Solothurn, fest (Ziffer 7 des Urteils). Als neuen Kindesvertreter für die
Berufungsverfahren setzte das Obergericht Rechtsanwalt A.___ ein und setzte
dessen Entschädigung für die Vertretung auf pauschal CHF 2‘500.00 fest, zahlbar
durch den Staat Solothurn (Ziffer 8 des Urteils). Die Gerichtskosten der
Berufungsverfahren von total CHF 12‘457.20 wurden D.___ und B.___ je zur Hälfte
auferlegt (Ziffer 9 des Urteils). In Gutheissung einer vom Kindesvertreter A.___
erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht am 21. Juli 2017 die Ziffern 8 und 9
des obergerichtlichen Urteils auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der
Entschädigung von A.___ an das Obergericht zurück (Urteil des Bundesgerichts
5D_41/2016).
2. Mit Urteil vom 15. Januar 2018 wies
das Bundesgericht die Beschwerden von D.___ und B.___ gegen das Urteil des
Obergerichts vom 26. Februar 2016 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil
5A_236/2016 und 5A_239/2016). Der Präsident der Zivilkammer verfügte hierauf am
30. Januar 2018, für den nun gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli
2017 nochmals zu treffenden Kostenentscheid betreffend Entschädigung des
Kindesvertreters und Gerichtskosten werde neu das Verfahren ZKBER.2018.8
eröffnet. Das Urteil werde frühestens 20 Tage nach der Zustellung dieser
Verfügung gefällt. Der in […] wohnhaften B.___ wurde die Verfügung – nach einem
ersten erfolglosen Versuch - rechtshilfeweise zugestellt. Am 7. Februar 2017
reichten D.___ und am 13. März 2018 die in […] domizilierte neue Vertreterin
von B.___ je eine Eingabe ein. Mit Schreiben vom 29. März 2018 gelangte D.___
nochmals an das Obergericht. Der Kindesvertreter A.___ seinerseits bemerkte in
einer Eingabe vom 9. April 2018, bei der Festsetzung seines Honorars nach
Ermessen sei zu berücksichtigen, dass ihm jede Zustellung weiterer Post Aufwand
beschere, weil er jeweils prüfen müsse, ob ihm die zugestellte Post Anlass
gebe, von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen. Zwar hätten die Eingaben wenig
mit seiner Honorarbeschwerde zu tun, dies habe er aber nur durch vollständiges
Studium der Eingaben herausfinden können. Am 25. Mai 2018 reichte die
Vertreterin von B.___ nochmals eine Eingabe ein.
3. Die Neubeurteilung kann ohne
Durchführung einer Verhandlung im schriftlichen Verfahren erfolgen. Für die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Obergericht hatte die
Entschädigung des Kindesvertreters A.___ im aufgehobenen Urteil auf pauschal
CHF 2'500.00 festgesetzt. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf, einerseits
weil das Obergericht es unterlassen habe, dem Kindesvertreter eine Frist zur
Einreichung einer Honorarnote anzusetzen und anderseits, weil seitens des Kindesvertreters
am 26. Februar 2016 dennoch eine Honorarnote eingelangt sei und das Obergericht
diese in seinem gleichentags gefällten Urteil nicht berücksichtigt habe. Bei
der Neufestsetzung der Entschädigung des Kindesvertreters A.___ ist somit
grundsätzlich von der von ihm eingereichten Honorarnote auszugehen.
2.1
Der Kindesvertreter A.___ verlangt
die Zusprechung einer Entschädigung von total CHF 10'362.00. Der Betrag setzt
sich zusammen aus einem Aufwand von 31.05 Stunden à CHF 300.00, einer
Spesenpauschale (3%) von CHF 279.45 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 767.55.
Der Stundenaufwand sowie der für die Auslagen geltend gemachte Betrag geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auch in den von D.___ und B.___ eingereichten
Eingaben werden sie nicht in Frage gestellt. Überdurchschnittlich und zu
überprüfen ist indessen der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00.
2.2
Nimmt wie vorliegend ein Anwalt die
Kindesvertretung wahr, so erfolgt die Entschädigung regelmässig nach den
Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Dem Gebührentarif zufolge (GT, BGS
615.
) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der
berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 179 Abs. 2 GT). Der
Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände beläuft sich auf CHF 180.00 (§ 179 Abs. 3 GT).
Die kantonale Praxis greift für die
Entschädigung häufig auf den Tarif bei unentgeltlicher Prozessführung zurück
(BGE 142 III 153, E. 5.3.4.2). Diese Praxis wird kritisiert. Die Ansätze für
Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung dürften bloss
die untere Grenze darstellen, da nicht einzusehen sei, weshalb die
Kindesvertretung gegenüber ihren Berufskollegen und Berufskolleginnen, welche
die Eltern vertreten, schlechter gestellt werden sollen (Jonas Schweighauser,
in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 64 zu Anh.
ZPO Art. 300; Stefanie Pfänder Baumann, in: DIKE-Kommentar
zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 14 zu Art. 299 ZPO).
2.3
Das Eheschutzverfahren war nicht
einfach. Dies gilt insbesondere für die Kinderbelange und die in diesem
Zusammenhang zu entscheidende Obhutsfrage. Auch die Aufgabe und Verantwortung
für den Kindesvertreter erwies sich deshalb als anspruchsvoll. Die
Anforderungen an die Vertretung waren aber nicht derart aussergewöhnlich, dass
ein Stundenansatz von CHF 300.00 – und damit im Bereich des oberen Rahmens, den
der Gebührentarif vorgibt – angemessen wäre. Anderseits rechtfertigt es sich
aber angesichts des überdurchschnittliche Anforderungen aufweisenden Falles
auch nicht, bloss vom Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände auszugehen. Die
anwaltliche Vertreterin von B.___ hatte im Berufungsverfahren einen
ordentlichen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde geltend gemacht (der Vertreter
von D.___ hatte keine Honorarnote eingereicht). Dieser Ansatz entspricht in
etwa dem Mittel zwischen dem minimalen Ansatz von CHF 180.00 für unentgeltliche
Rechtsbeistände – den übrigens auch die Vorgängerin von A.___ (Advokatin E.___)
in Rechnung gestellt hatte – und dem maximalen Ansatz von CHF 330.00 für
ordentliche Vertretungen. Es ist deshalb angezeigt, auch bei der Festsetzung
der Entschädigung des Kindesvertreters von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen.
2.4
Ausgehend von einem Ansatz von CHF
250.00
resultiert bei einem Aufwand von 31.05 Stunden ein Betrag von CHF
7'762.50. Zuzüglich den Auslagen von CHF 279.45 und der Mehrwertsteuer von
damals noch 8% ergibt dies ein Total von CHF 8'685.30. Die vom Bundesgericht
aufgehobene Ziffer 8 des Urteils vom 26. Februar 2016 ist entsprechend neu zu
formulieren. Da die Kosten für die Vertretung des Kindes Gerichtskosten sind
(Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung [ZPO, SR 270]), erhöhen sich diese im
Umfang der Anpassung der Entschädigung des Kindesvertreters von CHF 12‘457.20
auf 18'642.50. Die vom Bundesgericht ebenfalls aufgehobene Ziffer 9 des Urteils
vom 26. Februar 2016 ist in diesem Sinne zu korrigieren.
3.
Für das Neubeurteilungsverfahren sind
keine Gerichtskosten zu erheben. Die vom Kindesvertreter in das Ermessen des
Gerichts gestellte Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren (vgl. Eingabe
vom 9. April 2018) ist auf CHF 500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen,
zahlbar durch den Staat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts
vom 26. Februar 2016 lautet neu wie folgt: «Für das Kind [...] wird für die
Berufungsverfahren als neuer Kindesvertreter Rechtsanwalt A.___ eingesetzt.
Seine Entschädigung für die Vertretung in den Berufungsverfahren wird auf CHF
8'685.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn».
2. Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts
vom 26. Februar 2016 lautet neu wie folgt: «Die Gerichtskosten der
Berufungsverfahren von total CHF 18'642.50 haben D.___ und B.___ je zur Hälfte
zu tragen. Der von D.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 3‘500.00 wird mit
dem von ihm zu tragenden Anteil verrechnet. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt der Anteil von B.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)».
3. Für das Neubeurteilungsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt A.___
für das Neubeurteilungsverfahren wird auf CHF 500.00 festgesetzt, zahlbar durch
den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller