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Entscheid

ZKBER.2018.8

Entschädigung des Kindesvertreters und Gerichtskosten / Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2017

8. Juni 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Eheleute B.___ und D.___ führten

vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren. Gegen das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten vom 19. Oktober 2015 hatten beide Ehegatten Berufung

erhoben. Das Obergericht erkannte in seinem Urteil vom 26. Februar 2016 unter

anderem, die vom Amtsgerichtspräsidenten für die beiden der Ehe entsprossenen

Kinder eingesetzte Kindesvertreterin Advokatin E.___ werde von ihrem Mandat als

Kindesvertreterin entbunden und setzte deren Entschädigung, zahlbar durch den

Staat Solothurn, fest (Ziffer 7 des Urteils). Als neuen Kindesvertreter für die

Berufungsverfahren setzte das Obergericht Rechtsanwalt A.___ ein und setzte

dessen Entschädigung für die Vertretung auf pauschal CHF 2‘500.00 fest, zahlbar

durch den Staat Solothurn (Ziffer 8 des Urteils). Die Gerichtskosten der

Berufungsverfahren von total CHF 12‘457.20 wurden D.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt (Ziffer 9 des Urteils). In Gutheissung einer vom Kindesvertreter A.___

erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht am 21. Juli 2017 die Ziffern 8 und 9

des obergerichtlichen Urteils auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der

Entschädigung von A.___ an das Obergericht zurück (Urteil des Bundesgerichts

5D_41/2016).

2. Mit Urteil vom 15. Januar 2018 wies

das Bundesgericht die Beschwerden von D.___ und B.___ gegen das Urteil des

Obergerichts vom 26. Februar 2016 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil

5A_236/2016 und 5A_239/2016). Der Präsident der Zivilkammer verfügte hierauf am

30. Januar 2018, für den nun gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli

2017 nochmals zu treffenden Kostenentscheid betreffend Entschädigung des

Kindesvertreters und Gerichtskosten werde neu das Verfahren ZKBER.2018.8

eröffnet. Das Urteil werde frühestens 20 Tage nach der Zustellung dieser

Verfügung gefällt. Der in […] wohnhaften B.___ wurde die Verfügung – nach einem

ersten erfolglosen Versuch - rechtshilfeweise zugestellt. Am 7. Februar 2017

reichten D.___ und am 13. März 2018 die in […] domizilierte neue Vertreterin

von B.___ je eine Eingabe ein. Mit Schreiben vom 29. März 2018 gelangte D.___

nochmals an das Obergericht. Der Kindesvertreter A.___ seinerseits bemerkte in

einer Eingabe vom 9. April 2018, bei der Festsetzung seines Honorars nach

Ermessen sei zu berücksichtigen, dass ihm jede Zustellung weiterer Post Aufwand

beschere, weil er jeweils prüfen müsse, ob ihm die zugestellte Post Anlass

gebe, von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen. Zwar hätten die Eingaben wenig

mit seiner Honorarbeschwerde zu tun, dies habe er aber nur durch vollständiges

Studium der Eingaben herausfinden können. Am 25. Mai 2018 reichte die

Vertreterin von B.___ nochmals eine Eingabe ein.

3. Die Neubeurteilung kann ohne

Durchführung einer Verhandlung im schriftlichen Verfahren erfolgen. Für die

Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Obergericht hatte die

Entschädigung des Kindesvertreters A.___ im aufgehobenen Urteil auf pauschal

CHF 2'500.00 festgesetzt. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf, einerseits

weil das Obergericht es unterlassen habe, dem Kindesvertreter eine Frist zur

Einreichung einer Honorarnote anzusetzen und anderseits, weil seitens des Kindesvertreters

am 26. Februar 2016 dennoch eine Honorarnote eingelangt sei und das Obergericht

diese in seinem gleichentags gefällten Urteil nicht berücksichtigt habe. Bei

der Neufestsetzung der Entschädigung des Kindesvertreters A.___ ist somit

grundsätzlich von der von ihm eingereichten Honorarnote auszugehen.

2.1

Der Kindesvertreter A.___ verlangt

die Zusprechung einer Entschädigung von total CHF 10'362.00. Der Betrag setzt

sich zusammen aus einem Aufwand von 31.05 Stunden à CHF 300.00, einer

Spesenpauschale (3%) von CHF 279.45 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 767.55.

Der Stundenaufwand sowie der für die Auslagen geltend gemachte Betrag geben zu

keinen Bemerkungen Anlass. Auch in den von D.___ und B.___ eingereichten

Eingaben werden sie nicht in Frage gestellt. Überdurchschnittlich und zu

überprüfen ist indessen der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00.

2.2

Nimmt wie vorliegend ein Anwalt die

Kindesvertretung wahr, so erfolgt die Entschädigung regelmässig nach den

Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Dem Gebührentarif zufolge (GT, BGS

615.

) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der

berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 179 Abs. 2 GT). Der

Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände beläuft sich auf CHF 180.00 (§ 179 Abs. 3 GT).

Die kantonale Praxis greift für die

Entschädigung häufig auf den Tarif bei unentgeltlicher Prozessführung zurück

(BGE 142 III 153, E. 5.3.4.2). Diese Praxis wird kritisiert. Die Ansätze für

Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung dürften bloss

die untere Grenze darstellen, da nicht einzusehen sei, weshalb die

Kindesvertretung gegenüber ihren Berufskollegen und Berufskolleginnen, welche

die Eltern vertreten, schlechter gestellt werden sollen (Jonas Schweighauser,

in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 64 zu Anh.

ZPO Art. 300; Stefanie Pfänder Baumann, in: DIKE-Kommentar

zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 14 zu Art. 299 ZPO).

2.3

Das Eheschutzverfahren war nicht

einfach. Dies gilt insbesondere für die Kinderbelange und die in diesem

Zusammenhang zu entscheidende Obhutsfrage. Auch die Aufgabe und Verantwortung

für den Kindesvertreter erwies sich deshalb als anspruchsvoll. Die

Anforderungen an die Vertretung waren aber nicht derart aussergewöhnlich, dass

ein Stundenansatz von CHF 300.00 – und damit im Bereich des oberen Rahmens, den

der Gebührentarif vorgibt – angemessen wäre. Anderseits rechtfertigt es sich

aber angesichts des überdurchschnittliche Anforderungen aufweisenden Falles

auch nicht, bloss vom Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände auszugehen. Die

anwaltliche Vertreterin von B.___ hatte im Berufungsverfahren einen

ordentlichen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde geltend gemacht (der Vertreter

von D.___ hatte keine Honorarnote eingereicht). Dieser Ansatz entspricht in

etwa dem Mittel zwischen dem minimalen Ansatz von CHF 180.00 für unentgeltliche

Rechtsbeistände – den übrigens auch die Vorgängerin von A.___ (Advokatin E.___)

in Rechnung gestellt hatte – und dem maximalen Ansatz von CHF 330.00 für

ordentliche Vertretungen. Es ist deshalb angezeigt, auch bei der Festsetzung

der Entschädigung des Kindesvertreters von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen.

2.4

Ausgehend von einem Ansatz von CHF

250.00

resultiert bei einem Aufwand von 31.05 Stunden ein Betrag von CHF

7'762.50. Zuzüglich den Auslagen von CHF 279.45 und der Mehrwertsteuer von

damals noch 8% ergibt dies ein Total von CHF 8'685.30. Die vom Bundesgericht

aufgehobene Ziffer 8 des Urteils vom 26. Februar 2016 ist entsprechend neu zu

formulieren. Da die Kosten für die Vertretung des Kindes Gerichtskosten sind

(Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung [ZPO, SR 270]), erhöhen sich diese im

Umfang der Anpassung der Entschädigung des Kindesvertreters von CHF 12‘457.20

auf 18'642.50. Die vom Bundesgericht ebenfalls aufgehobene Ziffer 9 des Urteils

vom 26. Februar 2016 ist in diesem Sinne zu korrigieren.

3.

Für das Neubeurteilungsverfahren sind

keine Gerichtskosten zu erheben. Die vom Kindesvertreter in das Ermessen des

Gerichts gestellte Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren (vgl. Eingabe

vom 9. April 2018) ist auf CHF 500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen,

zahlbar durch den Staat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts

vom 26. Februar 2016 lautet neu wie folgt: «Für das Kind [...] wird für die

Berufungsverfahren als neuer Kindesvertreter Rechtsanwalt A.___ eingesetzt.

Seine Entschädigung für die Vertretung in den Berufungsverfahren wird auf CHF

8'685.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn».

2. Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts

vom 26. Februar 2016 lautet neu wie folgt: «Die Gerichtskosten der

Berufungsverfahren von total CHF 18'642.50 haben D.___ und B.___ je zur Hälfte

zu tragen. Der von D.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 3‘500.00 wird mit

dem von ihm zu tragenden Anteil verrechnet. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

trägt der Anteil von B.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)».

3. Für das Neubeurteilungsverfahren werden

keine Kosten erhoben.

4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt A.___

für das Neubeurteilungsverfahren wird auf CHF 500.00 festgesetzt, zahlbar durch

den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller