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Entscheid

ZKBER.2018.80

Ehescheidung

21. März 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ und A.___ haben sich am [...]

2005 verheiratet. Sie sind die Eltern der Töchter C.___, geb. [...] 2005, und D.___,

geb. [...] 2009. Die Parteien leben seit 14. Januar 2015 getrennt

(Eheschutzurteil vom 1. Oktober 2015). Am 21. Februar 2018 hat die Ehefrau beim

Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage eingereicht.

1.2 Der Ehemann, welcher [...]

Staatsangehöriger ist, befand sich zur Zeit des Eheschutzverfahrens im Jahre

2015 in U-Haft. Bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens befand er sich im

Strafvollzug bzw. in Ausschaffungshaft.

2. Am 3. April 2018 fand

eine Verhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin statt. Der mittels amtlicher

Publikation vorgeladene Ehemann erschien nicht zur Verhandlung. Der Ehemann

reichte weder eine schriftliche Klageantwort ein noch erschien er zur Hauptverhandlung

vom 12. Juni 2018. Die Amtsgerichtspräsidentin erliess ebenfalls am 12. Juni

2018 folgendes Urteil:

1. Die am 23. September 2005 vor dem

Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird auf gemeinsamen Antrag der Parteien

geschieden.

2. Die Kinder C.___, geb. [...] 2005 und D.___,

geb. [...] 2009, werden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Es wird

festgestellt, dass C.___ derzeit mit Einverständnis der Mutter bei den

Grosseltern auf [...] lebt und D.___ durch die KESB fremdplatziert ist.

3. Den Kontakt der Kinder C.___ und D.___

zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Lebensumstände der Eltern und

der Kinder in freier Vereinbarung.

4. Der Vater hat für die Kinder ab

Rechtskraft der Scheidung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag für

C.___ von CHF 480.00 und für D.___ von CHF 400.00 und ab Juli 2019 von CHF

600.00 zu bezahlen.

5. Die Kinderzulagen sind in diesen

Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

6. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern

dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur

Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie

folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene

Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen

zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende

Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

7. Die Erziehungsgutschriften der AHV

werden vollständig der Mutter angerechnet. Die Ehegatten haben die zuständige

Ausgleichskasse über diese Vereinbarung zu informieren.

8. Der Antrag der Ehefrau auf einen

persönlichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.

9. Die in Ziffer 4 festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Mai 2018 von 102,1 Punkten auf der Basis Dezember 2015 =

100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem

Indexstand im vorausgegangenen November erhöht, erstmals per 1. Januar 2020. Es

ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (102,1 Punkte)

Für

den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der

Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich

im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere

Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

10. […]

11. […]

12. […]

13. […]

14. […]

15. […]

16. Die Ziffern 4 bis 9 dieses Urteils

stützen sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches

Nettoeinkommen:

-

des Ehemannes CHF 0

(Ausschaffungshaft)

-

der Ehefrau CHF 0

(Sozialhilfe).

3. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil vom 12. Juni 2018. Er stellt die

Anträge, die elterliche Sorge über seine beiden Töchter sei den Eltern

gemeinsam zu belassen. Die Erziehungsgutschriften seien der Ehefrau und Mutter

vollumfänglich gutzuschreiben. Es sei ihm ein gerichtsübliches Besuchs- und

Ferienrecht einzuräumen. Dann sei der Antrag der Ehefrau auf Bar- und

Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder zu Folge seiner Mittellosigkeit

abzuweisen. Die Ehefrau beantragt Abweisung der Berufung.

4. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vorderrichterin hat ausführlich

die Rechtslage bezüglich der elterlichen Sorge dargelegt. Sie hat zusammengefasst

erwogen, von Gesetzes wegen stehe den Eltern die Sorge über ihre Kinder

gemeinsam zu. Vorliegend sei im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) eine Ausnahme für die Zuteilung der alleinigen

elterlichen Sorge gegeben: Die Ehegatten würden nach den unwidersprochen

gebliebenen Angaben der Ehefrau nicht in direktem Kontakt miteinander stehen.

Die Gründe dafür seien nicht bekannt. Der Ehemann befinde sich derzeit in [...]

in Ausschaffungshaft. Er habe kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz. Er werde

das Land trotz seiner aktuellen Verweigerung der Ausschaffung über kurz oder

lang verlassen müssen. Zur elterlichen Sorge habe er sich nicht geäussert. Auch

die migrationsrechtliche Situation der Ehefrau in der Schweiz sei unsicher. Sie

habe Aufenthaltsstatus L. Es sei unklar, wie lange sie noch in der Schweiz

bleiben könne, zumal sie derzeit über kein Einkommen verfüge. Mithin sei

unklar, in welchem Land sich die Ehegatten künftig aufhalten würden. Ob sie in

Zukunft je wieder im selben Land leben würden, sei ungewiss. Eine minimale

gemeinsame Basis sei für ein gemeinsames Sorgerecht unumgänglich, zumal die

Entscheide über die Kinder gemeinsam gefällt werden müssten. Ein gemeinsames

Zusammenwirken der Eltern zum Wohl der Kinder, mithin eine gemeinsame

Entscheidfällung über die Kinderbelange, sei tatsächlich nicht möglich, wenn

die Eltern nicht in regelmässigem Kontakt stehen würden. Das sei im Interesse

des Kindes unumgänglich. Bekannt sei, dass z.B. gewisse ausländische Behörden

nur schon für die Verlängerung von Ausweisen (Pass, Identitätskarte etc.) oder

für Reisen ins Ausland zuweilen die Zustimmung von beiden sorgeberechtigten

Elternteilen verlangen. Solches beizubringen sei im Fall der tatsächlichen

(unbekannten) Abwesenheit eines Elternteils unmöglich – mithin hätte das Kind

unter der Handlungsunfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils zu leiden.

Andererseits habe vorliegend die Mutter schon seit längerem im Alltag allein

für die Kinder sorgen und allein Entscheidungen treffen müssen, nachdem sich

der Ehemann seit mehreren Jahren in Haft befinde und daher im Alltag der Kinder

nicht präsent gewesen sei und auch nichts zur Erziehung der Kinder beigetragen

habe. Die ständige Abwesenheit des Vaters sei nicht die Ausnahme, sondern der

Regelfall. Unter diesen Umständen sei im Interesse der Kinder antragsgemäss der

Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen.

1.2

Der Berufungskläger

gesteht ein, dass die Kommunikation zwischen ihm und seiner Ehefrau in der

Vergangenheit schwierig gewesen sei, weil er sich im Strafvollzug befunden

habe. Allerdings hätten ihn die Kinder im Strafvollzug besuchen können. Er habe

also regelmässig Kontakt zu D.___ gehabt. Zu C.___ habe er keinen direkten

Kontakt mehr pflegen können, da sie nach [...] zu ihren Grosseltern gebracht

worden sei. Auch in der Ausschaffungshaft könnten die Kinder ihn besuchen. Die

einzige Voraussetzung sei, dass sie einen gültigen Ausweis hätten. Die Besuche

von D.___ seien genau daran gescheitert, dass sie über keinen gültigen Pass

verfüge. Die Ausstellung eines Passes würde voraussetzen, dass er bei der [...]

Botschaft vorspreche. Aktuell sei die Kommunikation zwischen den Eltern sicher

schwierig. Hingegen werde sich die Situation entschärfen, wenn er sich nicht

mehr in Haft befinde. Auch wenn er die Schweiz dann verlassen müsse, da er ja

über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfüge, werde es ihm dank

moderner Kommunikationsmittel wie Telefon, Skype, SMS und E-Mail möglich sein,

mit seinen Kindern aber auch mit der Berufungsbeklagten in Kontakt zu bleiben,

um wichtige Fragen schnell und zeitnah zu besprechen. In diesem Zusammenhang

sei darauf hinzuweisen, dass die modernen Kommunikationsmittel bei Entzügen von

Aufenthaltsbewilligungen immer dann für den Erhalt des Kontakts zwischen dem

Kind und dem Elternteil, der die Schweiz verlassen müsse, ins Felde geführt

würden, wenn es darum gehe, ob die Wegweisung aus der Schweiz gegen das Recht

auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verstosse. Wenn die modernen

Kommunikationsmittel für den Kontakt zwischen dem Kind und dem ausgewiesenen

Elternteil ausreichen würden und entsprechend Art. 8 EMRK nicht verletzt werde,

müsse dies auch für den Kontakt gelten, der zur Ausübung der gemeinsamen

elterlichen Sorge notwendig sei.

1.3

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre

und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen

blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am

angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik

beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische

Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

1.4

Die Berufung des

Berufungsklägers genügt den hievor dargelegten Anforderungen in weiten Teilen

nicht. Die Vorderrichterin hat völlig zu Recht ausgeführt, dass eine minimale

gemeinsame Basis für ein gemeinsames Sorgerecht unumgänglich sei, zumal die

Entscheide über die Kinder gemeinsam gefällt werden müssten. Der

Berufungskläger setzt sich damit gar nicht auseinander, sondern wendet einfach

ein, es gebe moderne Kommunikationsmittel, die den persönlichen Kontakt

ersetzen könnten. Gleichzeitig gibt er aber auch zu, dass zwischen ihm und der

Berufungsbeklagten Kontaktschwierigkeiten bestehen würden. Fakt ist, dass

zwischen den Parteien kein Kontakt besteht. Gemeinsame Entscheide über die

Kinder sind gar nicht möglich. Es fehlt eine minimale gemeinsame Basis, was

durch den Hinweis auf die modernen Kommunikationsmittel nicht wettgemacht

werden kann. Der Berufungskläger hat seit Jahren seine in [...] lebende Tochter

nicht mehr gesehen und mit der fremdplazierten Tochter hat er lediglich

sporadisch telefonischen Kontakt. E-Mails, SMS oder Skype können und sollen

selbstverständlich auch in Zukunft für die Kontaktpflege des Vaters zu seinen

beiden Töchtern genutzt werden. Die Frage, ob der Berufungsbeklagten zu Recht

die alleinige elterliche Sorge zugeteilt worden ist, wird dabei jedoch nicht

tangiert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung in diesem Punkt

unbegründet ist.

2.1

Der Berufungskläger

verlangt für sich ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht. Die Frage nach

dem Besuchs- und Ferienrecht müsse von Amtes wegen geregelt werden. Er habe

zwar keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz, möchte aber, solange er noch in

der Schweiz sei zumindest bezüglich D.___ sein Besuchsrecht wahrnehmen. Sollte

er sich im [...] befinden, sei eine Ausübung des Besuchsrechts auf Grund der

grossen Distanz und der Dauer der Reise effektiv nicht mehr möglich. Hingegen

sei auch unter diesen Umständen ein Ferienrecht grundsätzlich denkbar. Weil der

direkte persönliche Kontakt nur während der Ferien ausgeübt werde könne, sei

ihm ein ausgedehntes Ferienrecht von vier Wochen zuzusprechen. Als Alternative

zum wegfallenden Besuchsrecht solle als Alternative ein Telefonkontakt fix festgesetzt

werden.

2.2

Die Vorderrichterin

Dispositiv

hat zum Besuchs- und Ferienrecht keine Regelung getroffen, jedoch erkannt, dass

die Eltern den Kontakt der Kinder zum Vater mit Rücksicht auf die

Lebensumstände der Eltern und der Kinder in freier Vereinbarung zu regeln haben

(Ziffer 3 des Dispositivs). Der Berufungskläger gesteht ein, dass die Regelung

eines Besuchsrechts, insbesondere nach seiner Ausschaffung nicht möglich sei. Nachdem

der Berufungskläger seit Jahren keinen oder nur sehr eingeschränkten Kontakt zu

seinen Töchtern hat, zeugt es zudem von wenig Verständnis, ist unrealistisch und

widerspricht dem Kindswohl, für die Zeit nach der Ausschaffung per sofort ein ausgedehntes

Ferienrecht von vier Wochen zu fordern. Die Berufung ist in diesem Punkt

ebenfalls abzuweisen.

3.1 Die Vorderrichterin

hat den Berufungskläger zu Unterhaltsbeiträgen (Barunterhalt) an seine beiden

Töchter von CHF 480.00 für C.___ und CHF 400.00 bzw. CHF 600.00 ab Juli 2019

für D.___ verpflichtet. Sie hat dabei dem Berufungskläger ein hypothetisches

Einkommen von monatlich netto ca. CHF 4'000.00 bis 4'200.00 angerechnet.

Zusammengefasst hat sie erwogen, der Vater sei infolge seiner Inhaftierung seit

mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen. Jetzt sei er offenbar aus dem

Strafvollzug entlassen worden. Hingegen werde er aus der Schweiz ausgeschafft

werden, so dass er keine Möglichkeit mehr habe, hierzulande ein Einkommen zu

erzielen. Über die Ausbildung und Erwerbsaussichten des Ehemannes ev. auch im

europäischen Ausland sei aufgrund seiner Absenz nichts bekannt. Aus der Aussage

der Ehefrau anlässlich der Einigungsverhandlung ergebe sich über seine

berufliche Erfahrung einzig, dass er während der Ehe bei [...] und vorher bei [...]

gearbeitet habe. Aus seinem Auszug der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gehe

zudem hervor, dass der Ehemann ausserdem im Jahr 2014 bei der [...] beschäftigt

gewesen sei. Aus seinem Arbeitsvertrag mit [...] in den Eheschutzakten lasse

sich entnehmen, dass er dort einen Jahreslohn von CHF 61'100.00 erzielt habe.

Da die Ehegatten nach Angaben der Ehefrau bereits im November 2013 in den [...]

ausgereist seien, könne der Ehemann nur wenige Monate dort gearbeitet haben. Es

sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass er, zumal arbeitsfähig, mit

zumutbarem Aufwand einen minimalen Lohn von ca. CHF 4'000.00 – 4'200.00 netto

pro Monat zu verdienen in der Lage sei. Da es um den Unterhalt für

minderjährige Kinder gehe, seien dem Ehemann zudem erhöhte Anstrengungen zur

Erzielung eines regelmässigen Einkommens zuzumuten, ungeachtet dessen, dass

nicht bekannt sei, in welchem Land sich der Vater inskünftig aufhalten werde.

Da ihm praxisgemäss das Existenzminimum – d.h. ca. CHF 3'000.00 belassen werden

müsse (Grundbetrag CHF 1’200.00, Wohnkosten ca. CHF 1’000.00, KK obl. ca. CHF 400.00,

Berufsunkosten ca. CHF 300.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00), seien

die für die Unterhaltsbeiträge verfügbaren Mittel beschränkt. Es verblieben lediglich

rund CHF 1'000.00 – 1'200.00 monatlich, die für die Kinderunterhaltsbeiträge

verwendet werden könnten.

3.2 Der Berufungskläger

macht geltend, die Ausführungen der Vorinstanz wären dann korrekt, wenn er

weiterhin in der Schweiz leben und arbeiten würde. Nun sei es aber so, dass er

– freiwillig oder unter Zwang – die Schweiz Richtung [...] verlassen müsse,

denn es sei nicht ersichtlich, dass er einen Aufenthaltstitel erlangen könne.

Weil er mit einem Einkommen im [...] nur sein eigenes Existenzminimum decken

könne, sei er weder in der Lage den Bar- noch einen Betreuungsunterhalt für

seine beiden Töchter zu bezahlen.

3.3 Die Rüge des

Berufungsklägers ist begründet. Die Vorderrichterin rechnet dem Berufungskläger

ein Nettoeinkommen von ca. CHF 4'000.00 bis CHF 4'200.00 an, beziffert dann

aber gleichwohl das anrechenbare Nettoeinkommen mit CHF 0.00 (Ziffer 16 des

Urteilsdispositivs). Die Amtsgerichtspräsidentin geht davon aus, dass der

Berufungskläger die Schweiz wird verlassen müssen. Trotzdem rechnet sie ihm ein

Einkommen in der Höhe von ca. CHF 4'000.00 bis CHF 4'200.00 gemessen an

schweizerischen Verhältnissen an. Gleich verhält es sich mit dem

Existenzminimum von CHF 3'000.00 (Grundbetrag CHF 1’200.00, Wohnkosten ca. CHF 1’000.00,

KK obl. ca. CHF 400.00, Berufsunkosten ca. CHF 300.00,

Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00), welches ebenso wenig wie die

Einkommenszahlen auf die Verhältnisse im [...] übertragen werden kann.

Bei der Vorinstanz hat der

Berufungskläger keinen Antrag zu den Unterhaltsbeiträgen gestellt, er hat sich

aber auch am Verfahren kaum beteiligt bzw. war im damaligen Zeitpunkt noch

nicht anwaltschaftlich vertreten. Es wäre daher nicht sachgerecht und zu

formalistisch, das Stillschweigen des Berufungsklägers zu den bei der

Vorinstanz gestellten Anträgen der Berufungsbeklagten als Einwilligung zu würdigen.

Die Berufung ist in diesem Punkt demnach gutzuheissen. Ziffer 4 bis 6, 9 und 16

des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und der Antrag auf Bar- und

Betreuungsunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder ist zufolge

Mittellosigkeit des Berufungsklägers abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens – die Berufung ist teilweise gutzuheissen – sind die Kosten des

Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind

wettzuschlagen. Beiden Parteien ist für das Verfahren vor Obergericht die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von den Rechtsvertretern

eingereichten Kostennoten sind zu genehmigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Die Ziffern 4 bis 6, 9 und 16 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin

von Olten-Gösgen vom 12. Juni 2018 werden aufgehoben.

2. Der Antrag von B.___, A.___ sei zu

verpflichten an den Unterhalt der Töchter C.___ und D.___ einen Bar- und

Betreuungsunterhalt zu bezahlen, wird zufolge Mittellosigkeit von A.___

abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden B.___ und A.___ je zur Hälfte (je CHF 1'000.00) auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt

Dominic Frey eine Entschädigung von CHF 1'447.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) und

Rechtsanwalt Roland Winiger eine Entschädigung von CHF 1'341.20 (inkl. Auslagen

und MWSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___

und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel