ZKBER.2018.82
landwirtschaftliche Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2018
23. April 2019Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___,
2. C.___
AG,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
Berufungsbeklagte
betreffend landwirtschaftliche
Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2018
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ einerseits und die C.___ AG
andererseits sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in [...] und
dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in [...] (nachfolgend: der F.___).
1.2 Der F.___ gehörte ursprünglich D.___,
dem Ehemann von A.___. Aufgrund finanzieller Probleme gewährte B.___ D.___ ein
Darlehen von CHF 550'000.00. Am 18. Juli 1985 schlossen D.___ und B.___ einen
Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Begründung eines
Kaufrechts bezüglich des F.___. Als Kaufpreis wurden CHF 650'000.00 festgelegt,
wovon CHF 550'000.00 zur Finanzierung eines Nachlassvertrags dienen sollten. Es
wurde vorgesehen, dass das Kaufrecht frühestens am 14. Februar 1994 ausgeübt
werden könne.
1.3 Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte D.___ der
zu gründenden C.___ AG den F.___. Am 12. Oktober 1988 gründeten A.___, D.___ und
B.___ gemeinsam die C.___ AG. Von den insgesamt 50 Namenaktien zu nominell CHF 1'000.00
übernahmen A.___ und B.___ je eine und D.___ die restlichen 48.
1.4 Am 10. Februar 1989 schlossen D.___ und B.___ einen
Pfandvertrag, mit dem der Vorvertrag für gegenstandslos erklärt und
festgehalten wurde, D.___ schulde B.___ CHF 550'000.00, welche B.___ ihm zur
Finanzierung des Nachlassvertrages zur Verfügung gestellt habe. Zur Sicherung
dieser Schuld übergab D.___ B.___ sämtliche 50 Aktien der C.___ AG als
Faustpfand. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass B.___ das Stimmrecht sowie ein
zeitlich begrenztes Kaufrecht an sämtlichen Aktien zum Preis von CHF 557'000.00
erhalte. Bei Ausübung des Kaufrechts wurde B.___ ermächtigt, den Kaufpreis mit
seiner faustpfandgesicherten Forderung von CHF 550'000.00 zu verrechnen.
1.5 Am 1. Januar 1994 trat das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) in Kraft, welches das
Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen
Grundbesitzes (EGG, AS 1952 403) ablöste.
1.6 Am 3. Januar 1995 schlossen B.___ und D.___ einen
Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der Aktiengesellschaft. Der Kaufpreis
wurde auf CHF 557'000.00 festgesetzt, wovon CHF 550'000.00 laut
Pfandvertrag bereits verrechnet waren.
1.7 Am
17. Februar 1998 fand eine Kapitalerhöhung um weitere 50 Aktien bei der C.___ AG
statt. B.___ erhielt dabei 39 Aktien, D.___ 10 Aktien und A.___ 1 Aktie. Gemäss
Aktionärsbindungsvertrag vom 29. Juni 1998 sollten alle 11 Namenaktien von A.___
und D.___ nach Beendigung der Pacht entschädigungslos an B.___ fallen.
1.8 Der F.___ wurde ursprünglich an D.___ verpachtet. Nachdem
dieser das Pensionsalter erreicht hatte, verpachteten die C.___ AG und B.___ A.___
mit zwei separaten Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum
stehenden Pachtgrundstücke. Am 5. März 2011 unterschrieben A.___ als Pächterin
und B.___ als Verpächter einen «Anhang zum Pachtvertrag» (Anhang zu den
Pachtverträgen vom 17. Februar 1998). Darin vereinbarten die Parteien, das
Pachtverhältnis werde befristet bis 31. Dezember 2016 festgesetzt.
1.9 Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte B.___ den
Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend, sein Sohn E.___ wolle
den F.___ dereinst bewirtschaften.
2.1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob A.___ (nachfolgend: Klägerin)
beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen B.___ und die C.___ AG (nachfolgend: Beklagter/Beklagte,
die Beklagten) wie folgt:
1. Es sei festzustellen, dass der zwischen
den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die von den
Beklagten […] ausgesprochene Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig sind.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass der
zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die
Kündigung vom 26. Dezember 2015 in Bezug auf die sich im Eigentum der Beklagten
[…] stehenden Grundstücke GB [...] Nr. [...] und Nr. [...] sowie GB [...] Nr. [...],
Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] nichtig sind. In diesem Falle sei das
zwischen der Klägerin und dem Beklagten […] bestehende Pachtverhältnis
betreffend die Grundstücke GB [...] Nr. [...] und Nr. [...] um sechs Jahre und
somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
3. Sub-Eventualiter sei festzustellen, dass
das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene
befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe F.___
ordentlich am 31. Dezember 2019 endet.
4. Sub-Sub-Eventualiter sei das zwischen
den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene befristete
Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe F.___ um sechs Jahre
und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
5. Sub-Sub-Sub-Eventualiter sei das
zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene
Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe F.___ nach
richterlichem Ermessen zu erstrecken (Art. 27 Abs. 4 LPG).
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten […].
2.2 Mit Urteil vom 1. Juni 2017 wies der
Amtsgerichtspräsident die Klage ab.
2.3 Das Obergericht des Kantons
Solothurn hiess die von der Klägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen
diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 5. April 2018 gut. Es erwog,
da der Verkauf vom 3. Januar 1995 nicht bewilligt worden sei, sei er im Sinne
von Art. 70 BGBB als nichtig zu qualifizieren. Für die Kapitalerhöhung liege
ebenfalls keine Bewilligung vor. Der Beklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagter)
sei folglich nie Mehrheitsaktionär der Beklagten (nachfolgend:
Berufungsbeklagte) geworden und zu deren Vertretung befugt gewesen. Folglich
seien auch sämtliche nachfolgenden Geschäfte, insbesondere der Pachtvertrag vom
5. März 2011 und die Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig.
2.4 In teilweiser Gutheissung der von
den Berufungsbeklagten am 4. Mai 2018 erhobenen Beschwerde hob das
Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 5. April 2018 auf und wies die
Klage insofern ab, als sie die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages
vom 5. März 2011 und der Kündigung vom 26. Dezember 2015 betraf. Es erwog, der
Vertrag vom 3. Januar 1995 sei nach wie vor schwebend ungültig, aber nicht
nichtig. Ob der Aktienerwerb vom 3. Januar 1995 gültig sei oder nicht, stehe
noch nicht fest. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages am 5. März
2011 und der Kündigung am 26. Dezember 2015 habe der Berufungsbeklagte als
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft vertreten
können (Art. 718 OR). Die Sache wurde bezüglich die Frage der Erstreckung des
Pachtverhältnisses zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
3.1 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018
stellte der Präsident der Zivilkammer fest, vom bundesgerichtlichen Urteil
werde Kenntnis genommen und das Urteil demnächst gefällt.
3.2 Mit Eingabe vom 21. Januar 2019
stellte die Berufungsklägerin den Verfahrensantrag, es sei das vorliegende
Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die
Erteilung der Erwerbsbewilligung für den Kaufvertrag vom 3. Januar 1995 zu
sistieren.
3.3 Die Berufungsbeklagten schlossen mit
Eingabe vom 26. März 2019 auf Abweisung des Sistierungsantrags.
3.4 Mit Präsidialverfügung vom 28. März
2019 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz und des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Vorliegend ist nur noch über eine
allfällige Pachterstreckung zu befinden.
1.2
Der Richter erstreckt die Pacht,
wenn dies für den Beklagten zumutbar ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über
die landwirtschaftliche Pacht, LPG, SR 221.213.2). Nach Art. 27 Abs. 2 lit. c
LPG ist die Fortsetzung der Pacht unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn
der Verpächter, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein
eingetragener Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den
Pachtgegenstand selber bewirtschaften will.
2.
Der Vorderrichter, welcher die
Erstreckung der Pacht zufolge Unzumutbarkeit verneinte, erwog, die Beklagten
würden sich auf Eigenbedarf zugunsten des Sohnes des Beklagten berufen. Die
Beklagten müssten deshalb rechtsgenüglich darlegen, dass der Sohn des Beklagten
den Hof und das Gewerbe übernehmen und eigenständig bearbeiten, respektive
leiten möchte. E.___, der Sohn des Beklagten, sei als Zeuge befragt worden. Die
Klägerin zweifle an der Verwertbarkeit seiner Zeugenaussage. Der Zeuge habe zu
Protokoll gegeben, dass er sich mit dem Anwalt der Beklagten getroffen habe.
Die Kontaktaufnahme mit einem Zeugen sei nicht per se verboten. Vorliegend könne
nicht genau eruiert werden, was die Beklagten mit dem Zeugen besprochen hätten.
Die Aussagekraft des Zeugen sei somit zu einem gewissen Mass mit Vorsicht zu
geniessen. Der Zeuge, mit seinem Übernahmeinteresse an den betroffenen
Pachtgegenständen, sei der Grund für den vorliegenden Rechtsstreit. Er werde
über bzw. in den Sachverhalt entsprechend informiert und involviert gewesen
sein. Unbestritten sei, dass E.___ eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen
habe, welche ihn als Direktzahlungsempfänger berechtige. Ferner sei unbestritten,
dass E.___ bereits über landwirtschaftliche Erfahrung verfüge. Sein Interesse an
der Übernahme und zukünftigen Bewirtschaftung des Hofes sei glaubhaft. Ein Bewirtschaftungskonzept
sei für die Beurteilung eines allfälligen Unzumutbarkeitsgrundes nicht
erforderlich.
Unproblematisch sei die Situation
bezüglich der Grundstücke im Eigentum des Beklagten. Eine Erstreckung der Pacht
bezüglich dieser landwirtschaftlichen Grundstücke erscheine daher unzumutbar. Bezüglich
der Grundstücke im Eigentum der Berufungsbeklagten ergebe sich Folgendes: Eine
juristische Person könne sich auf den Eigenbedarf eines Mietobjektes berufen,
wenn es dem Erreichen des Gesellschaftszweckes dienlich sei. Der im
Handelsregister eingetragene Zweck der C.___ AG laute wie folgt: «Betrieb eines
landwirtschaftlichen Gewerbes; kann Grundstücke erwerben, veräussern und
verpachten». Die Beklagte sei zum alleinigen Zweck gegründet worden, den F.___
mitsamt seinen Grundstücken effektiv zu bewirtschaften. Der Eigenbedarf der
Beklagten zugunsten der Nachkommenschaft ihres Mehrheitsaktionärs sei durchaus
ein geeignetes Vorgehen, damit der Gesellschaftszweck weiterhin gewährleistet
werden könne. In diesem Sinne könne sich somit auch eine juristische Person auf
den Eigenbedarf nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG berufen, weshalb eine
Fristerstreckung auch für die Beklagte unzumutbar sei.
3.1
Die Berufungsklägerin
bringt vor, der Ausnahmetatbestand von Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG komme
vorliegend nicht zum Tragen. E.___ werde nur vorgeschoben, um eine mögliche
Pachterstreckung zu verhindern. Ein Betriebs- oder Bewirtschaftungskonzept habe
E.___ nicht. Auch habe er keinen Bezug zu [...]. Bereits im Jahr 2010 sei E.___
als Selbstbewirtschafter vorgeschoben worden, obwohl dieser gemäss seinen
eigenen Ausführungen noch keine Ausbildung gehabt habe und nach […]
ausgewandert sei. E.___ sei vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten
instruiert worden. Dies führe dazu, dass die Ausführungen von E.___ nicht
verwertbar seien. Bei korrekter Würdigung der Aussagen von E.___ hätte die
Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass E.___ nicht als Selbstbewirtschafter
nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG zu betrachten sei.
Damit die Berufungsbeklagte
als Selbstbewirtschafterin gelten könnte, müsste ihr Mehrheitsaktionär, also
der Berufungsbeklagte, persönlich die Voraussetzungen an die
Selbstbewirtschaftung erfüllen. Da der Berufungsbeklagte als
Selbstbewirtschafter nicht in Frage komme, bleibe für die von der Vorinstanz
herangezogene Unzumutbarkeit der Pachterstreckung nach Art. 27 Abs. 2 lit. c
LPG kein Raum. Die von E.___ als Sohn des Berufungsbeklagten angestrebte
Selbstbewirtschaftung des F.___ sei für die Beurteilung der
Selbstbewirtschaftung nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG unbeachtlich. Nach dem
Gesagten stehe somit fest, dass keine Unzumutbarkeitsgründe für die
Pachterstreckung vorliegen würden und die Pacht entsprechend zu erstrecken sei.
3.2
Die Berufungsbeklagten
entgegnen, E.___ habe die Ausbildung zum Nebenerwerbslandwirt gemacht, um den F.___
als Selbstbewirtschafter zu übernehmen. Die damit verbundenen Aufwendungen und
Kosten würden nicht unternommen, nur um in einem möglicherweise stattfindenden
Zivilprozess über die Pachterstreckung einen Unzumutbarkeitsgrund vorzugaukeln.
E.___ verfüge über die benötigte Ausbildung sowie Erfahrung, um einen
landwirtschaftlichen Betrieb zu leiten. E.___ habe erwiesenermassen die Absicht,
den F.___ zu übernehmen und landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Auch seine
Ausbildung als Landmaschinenmechaniker sowie die neun Monate Erfahrung auf
einem Hof in […] dienten dazu. Dem Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2010
sei zu entnehmen, dass eine Selbstbewirtschaftung durch E.___ beabsichtigt
worden sei. Entsprechend sei auch der Zusatzvertrag vom 15. März 2011 befristet
worden. Ein Betriebskonzept sei nicht vorausgesetzt. E.___ habe in der
Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2017 ausgesagt, dass er auf dem F.___ mit seiner
Partnerin zusammen Mutterkuhhaltung und Ackeranbau (Dinkel, Mais, Weizen,
Gersten) betreiben möchte. E.___ habe seinen Vater, den Berufungsbeklagten, zu
der Besprechung beim Rechtsvertreter im Vorfeld zur Hauptverhandlung begleitet.
Diese Besprechung habe aber nicht der Instruktion des Zeugen gedient. Sämtliche
gemachten Aussagen des Zeugen E.___ basierten auf Vorwissen bzw. seien
objektiviert und würden sich nicht auf kurzfristige Instruktion herleiten
lassen. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass sich der Berufungsbeklagte und sein
Sohn nicht über die Streitsache ausgetauscht hätten. Es sei unbestritten, dass
bei einer juristischen Person der Inhaber der Mehrheitsbeteiligung die
Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung erfüllen könne. Bei der Beurteilung
der Eignung zur Selbstbewirtschaftung, werde auch ein Nachkomme berücksichtigt,
welcher geeignet und willens sei, das Gewerbe selbst zu bewirtschaften. Eine
Erstreckung des Pachtverhältnisses sei nach dem Gesagten für die
Berufungsbeklagten unzumutbar.
4.1
Zu klären ist in einem ersten
Schritt, ob E.___ überhaupt als Selbstbewirtschafter gelten könnte.
4.2
Das Gesetz kennt keine
Legaldefinition des Selbstbewirtschafters im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c
LPG. Der Begriff der Selbstbewirtschaftung ist nach der Rechtsprechung im
Landwirtschaftsrecht jedoch einheitlich auszulegen (vgl. BGE 115 II 181 E. 2a).
Im Zusammenhang mit dem mittlerweile aufgehobenen Art. 621 Abs. 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat das Bundesgericht dabei erwogen,
Selbstbewirtschaftung liege nicht schon dann vor, wenn der Bewerber das Gewerbe
selber leiten wolle und könne, vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, dass
er sich darin in wesentlichem Umfang persönlich betätige (BGE 107 II 30 E. 2).
Im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG hielt das
Bundesgericht ebenfalls fest, Selbstbewirtschafter im Sinne dieser Bestimmungen
seien nur Bauern, die sich mit ihren Angehörigen in wesentlichem Umfang selbst
auf dem Grundstück betätigten (BGE 115 II 181 E. 2a mit Hinweisen). Diese
Rechtsprechung wurde grundsätzlich in Art. 9 Bundesgesetz über das bäuerliche
Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11), an welchem sich das landwirtschaftliche
Pachtrecht hinsichtlich des Begriffs der Selbstbewirtschaftung orientiert,
verankert (vgl. Benno Studer et al. [Hrsg.], Das landwirtschaftliche
Pachtrecht, Kommentar zum LPG, Brugg, 2014, N 581 ff.). So ist nach Art. 9 Abs.
1.
BGBB Selbstbewirtschafter, wer den landwirtschaftlichen Boden selber
bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt,
dieses zudem persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist nach
Art. 9 Abs. 2 BGBB, wer die nach landesüblicher Vorstellung notwendigen
Fähigkeiten besitzt, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und
ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten. Dementsprechend erfüllt
die Voraussetzung als Selbstbewirtschafter im Landwirtschaftsrecht (und damit
im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG), wer das landwirtschaftliche Gewerbe
persönlich leitet, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des
landwirtschaftlichen Bodens anfallenden Arbeiten zu einem wesentlichen Teil selber verrichtet und zudem die hierfür notwendige Eignung
besitzt. Den Boden selber bearbeiten bedeutet dabei, die im Betrieb anfallenden
Arbeiten auf dem Feld, im Stall, auf dem Hof (inkl. Administrativarbeiten) und
im Zusammenhang mit der Vermarktung der Produkte zu einem wesentlichen Teil
selber zu verrichten, wobei als Selbstbewirtschafter auch gelten kann, wer die
landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich als Freizeitbeschäftigung ausübt (BGE
138.
III 548 E. 7.2.1). Die Eignung zur Selbstbewirtschaftung ist sodann in der
Regel nur gegeben, wenn die betreffende Person eine landwirtschaftliche Schule
besucht hat (vgl. Botschaft zum BGBB, BBl 1988 III 988, Ziff. 221.3 zu Art. 10
E-BGBB). Der Selbstbewirtschafter muss jedoch nicht nur nachweisen, dass er die
Voraussetzungen als Selbstbewirtschafter erfüllt, die Selbstbewirtschaftung
also praktisch möglich ist, sondern auch, dass die Selbstbewirtschaftung
ernstlich gewollt ist. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn genügend Grund zur
Annahme besteht, dass der angebliche Selbstbewirtschafter das Gewerbe
tatsächlich langfristig selbst bewirtschaften will. Da sich dieser Wille auf
eine zukünftige Tätigkeit erstreckt und es sich somit um einen inneren Vorgang
handelt, kann der Beweis naturgemäss lediglich über den Nachweis von äusseren
Tatsachen erfolgen, welche auf diesen Willen schliessen lassen. Kriterien
hierzu bilden einerseits die im Hinblick auf die Selbstbewirtschaftung bereits
getroffenen Anstalten, andererseits, welche Situation der Verpächter zugunsten
der Selbstbewirtschaftung aufgeben muss (Studer, a.a.O., N 584 und 586). Als
Nachweis geeignet ist insbesondere die Vorlage eines Betriebs- oder
Bewirtschaftungskonzepts (vgl. dazu die Kasuistik zu Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG
bei Studer, a.a.O., N 587). Der Nachweis ist erbracht, wenn die
Selbstbewirtschaftung unter Einbezug aller Gegebenheiten glaubhaft und
realistisch erscheint (vgl. Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht,
Kommentar zum BGBB, Brugg 2011, Art. 9 N 45).
4.3
Bereits aus dem Kündigungsschreiben
vom 27. Dezember 2010 wie auch aus dem Kündigungsschreiben vom 26. Dezember
2015.
geht hervor, dass der F.___ an E.___ verpachtet werden sollte. Schon zu
Beginn des Verfahrens wurde geltend gemacht, eine Pachterstreckung sei
unzumutbar. Die Berufungsbeklagten haben vor Vorinstanz ausgeführt, dass E.___
seit seiner Kindheit auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Eltern mitarbeite, eine
landwirtschaftliche Ausbildung absolviert habe und seit Jahren auf dem
Landwirtschaftsbetrieb seines Bruders im Nebenerwerb mitarbeite und somit
fachlich und persönlich geeignet und Willens sei, den F.___ als
Selbstbewirtschafter zu bewirtschaften. Die Berufungsklägerin hingegen hat von
Anfang an geltend gemacht, E.___ werde nur pro forma aufgeführt. E.___, Sohn (und
Bruder) eines Landwirten, Absolvent einer landwirtschaftliche Schule,
Direktzahlungsberechtigter und gelernter Landmaschinenmechaniker erfüllt die Voraussetzungen
eines Selbstbewirtschafters. Dass er kein ausgearbeitetes Betriebs- oder
Bewirtschaftungskonzept vorgelegt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen,
zumal es sich bei der geplanten Selbstbewirtschaftung lediglich um einen
Nebenbetrieb handeln soll. E.___ hat zumindest in den Grundzügen die Art und
Weise der geplanten Selbstbewirtschaftung dargelegt. So hat er anlässlich der
Zeugenbefragung erklärt, er wolle Mutterkuhhaltung und Ackerbau betreiben und
später eventuell auf Bio umstellen. Er wolle den Hof zusammen mit seiner
Partnerin führen. Aus der Zeugenbefragung ergibt sich somit, dass der
Selbstbewirtschaftungswille bei E.___ gegeben ist.
4.4
Die Berufungsklägerin bestreitet die
Verwertbarkeit der Zeugenaussage von E.___, weil dieser vom Anwalt der
Beklagten instruiert worden sei und am Prozessausgang ein eigenes Interesse
habe.
4.5
E.___ als Sohn des
Berufungsbeklagten und zukünftiger Selbstbewirtschafter des F.___ hat ein eigenes
Interesse am Prozessausgang. Zudem stand er vorgängig zur Hauptverhandlung in
Kontakt mit den Berufungsbeklagten und deren Anwalt.
4.6
Ein eigenes Interesse am Prozessausgang schliesst das
Zeugnis ebenso wenig aus, wie ein vorgängiger Zeugenkontakt, soweit er nicht
unzulässig ist (vgl. Thomas Weibel/Claudia Walz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 169 N 6
und N 12). Wie jedes andere Beweismittel unterliegt das Zeugnis der freien
Beweiswürdigung (Heinrich Alexander Müller in: Alexander Brunner et al.
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 169 N
16).
4.7
Der Vorderrichter berücksichtigte
sowohl den Umstand, dass der Zeuge ein eigenes Interesse am Prozessausgang hat
sowie dass es zu einem vorgängigen Zeugenkontakt gekommen ist. Zu Recht erwog er, es liege auf der Hand,
dass E.___ in den Sachverhalt involviert gewesen sei, weshalb seine Aussagen in
einem gewissen Mass mit Vorsicht zu geniessen seien. Wie vom Vorderrichter zu
Recht festgehalten, waren aber letztlich nicht die subjektiven Aussagen des
Zeugen, sondern die objektiven Kriterien entscheidend. Die Berufungsklägerin
beschränkt sich denn auch darauf, den Zeugen als vorinstruiert zu erklären und
ihre Würdigung der Zeugenaussage anstelle derer des Vorderrichters zu stellen. Dass
der Vorderrichter eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen hat oder dabei
sogar in Willkür verfallen wäre, ist weder genügend dargetan noch ersichtlich.
5.1
Zu klären bleibt, ob eine
Selbstbewirtschaftung durch den Sohn des Mehrheitsaktionärs genügt, um eine
Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG zu begründen.
5.2
Die Aktiengesellschaft ist nach Art. 53 ZGB einer
natürlichen Person zwar grundsätzlich als Trägerin von Rechten und Pflichten
gleichgestellt, doch setzt die Anwendung zahlreicher Normen Umstände voraus,
die wie etwa natürliche Eigenschaften (so. z.B. die Verwandtschaft) nur in der
Person von Menschen denkbar sind. Die entsprechenden «Persönlichkeitsdefizite»
der juristischen Person führen dabei vor dem Hintergrund des Trennungsprinzips
und der generellen gesetzlichen Einschränkung in Art. 53 ZGB entweder zur
Nichtanwendung der betreffenden Norm und damit zur Durchbrechung des
Gleichstellungsprinzips oder zu ihrer Beseitigung durch eine Zurechnung der
Eigenschaften und Bewusstseinsumstände der für die juristische Person
handelnden bzw. an ihr beteiligten natürlichen Personen. Geht es dabei
zumindest auch um Eigenschaften und Umstände der Gesellschafter, kann man von
einem das Trennungsprinzip durchbrechenden notwendigen Zurechnungsdurchgriff
sprechen (vgl. zum Ganzen: Peter Jung in: Lukas Handschin (Hrsg.), Die
Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen, Art. 620-659b OR, Zürcher
Kommentar, Zürich 2016, Art. 620 N 235).
Für einige wichtige Zurechnungsfragen
hält bereits das Gesetz eine Lösung bereit. In anderen
Fällen bewegt sich die notwendige Zurechnung im Rahmen der Auslegung der
betreffenden Norm, sofern die durch die Zurechnung möglich gewordene
Einbeziehung der Aktiengesellschaft in den Anwendungsbereich der Norm mit dem
noch möglichen Wortsinn des betreffenden Tatbestandsmerkmals vereinbar ist
(z.B. «nahestehend», «Selbstbewirtschafter»). Ein Zurechnungsdurchgriff ist in
diesen Fällen nur dann erforderlich, wenn das betreffende Tatbestandsmerkmal
nach allgemeiner Lesart oder nach herrschender Meinung nur von einer
natürlichen Person erfüllt werden kann, obwohl es dem noch möglichen Wortsinn
nach durchaus auch auf juristische Personen bezogen werden könnte. Ein Beispiel
hierfür bildet die Auslegung des Begriffs der «Selbstbewirtschaftung» durch das
Bundesgericht. Danach ist ein Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 15 Abs. 1, Art.
27.
Abs. 2 lit. c LPG ein Bauer, d.h. eine natürliche Person, die sich mit ihren
Angehörigen in wesentlichem Umfang selbst auf dem Grundstück betätigt. Eine
juristische Person kann daher nur dann als Selbstbewirtschafter gelten, wenn
Mitglieder oder Gesellschafter diese Voraussetzung erfüllen und man der
juristischen Person diese Eigenschaft zurechnet (Jung, a.a.O., Art. 620 N 239).
5.3
Als Selbstbewirtschafterin gilt eine
juristische Person dann, wenn selbstbewirtschaftende Eigentümer über eine
Mehrheitsbeteiligung an ihr verfügen. Entscheidend ist somit, dass letztlich
natürliche Personen vorhanden sind, die die persönliche Leistung des Gewerbes
innehaben und den Boden selbst bearbeiten (Hofer, a.a.O., Art. 9 N 21).
5.4
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
und insbesondere des Zweckgedankens des bäuerlichen Bodenrechts (vgl. Art. 1
lit. a BGBB) ist es nur folgerichtig, dass auch der Sohn des Mehrheitsaktionärs
die Erfordernisse an die Selbstbewirtschaftung erbringen kann. Die Fortsetzung
der Pacht ist unzumutbar, wenn der Verpächter oder ein naher Verwandter den
Pachtgegenstand selbst bewirtschaften will. Dass E.___ als naher Verwandter des
Mehrheitsaktionärs der Berufungsbeklagten gilt, ist unbestritten. Schliesslich
bleibt anzumerken, dass die Führung des F.___ durch den Sohn des
Mehrheitsaktionärs auch dem Gesellschaftszweck der C.___ AG entspricht.
6.
Zusammengefasst haben die Beklagten den
Nachweis der Selbstbewirtschaftung erbracht. Entsprechend liegt aus diesem
Grund eine Unzumutbarkeit für die Pachterstreckung vor. Die Berufung erweist sich in Bezug auf
die beantragte Erstreckung des Pachtverhältnisses als unbegründet, sie ist
abzuweisen.
7.1
Die Kosten für das obergerichtliche
Verfahren betragen CHF 7'000.00 und sind dem Verfahrensausgang entsprechend der
Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.2
Die Berufungsklägerin hat die
Berufungsbeklagten zu entschädigen. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren
wird antragsgemäss auf CHF 8'275.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 7'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat B.___ und der C.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'275.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 23. Oktober 2019 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise
gutgeheissen (BGer 4A_260/2019) und das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts
aufgehoben.