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Entscheid

ZKBER.2018.82

landwirtschaftliche Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2018

23. April 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ einerseits und die C.___ AG

andererseits sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in [...] und

dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in [...] (nachfolgend: der F.___).

1.2 Der F.___ gehörte ursprünglich D.___,

dem Ehemann von A.___. Aufgrund finanzieller Probleme gewährte B.___ D.___ ein

Darlehen von CHF 550'000.00. Am 18. Juli 1985 schlossen D.___ und B.___ einen

Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Begründung eines

Kaufrechts bezüglich des F.___. Als Kaufpreis wurden CHF 650'000.00 festgelegt,

wovon CHF 550'000.00 zur Finanzierung eines Nachlassvertrags dienen sollten. Es

wurde vorgesehen, dass das Kaufrecht frühestens am 14. Februar 1994 ausgeübt

werden könne.

1.3 Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte D.___ der

zu gründenden C.___ AG den F.___. Am 12. Oktober 1988 gründeten A.___, D.___ und

B.___ gemeinsam die C.___ AG. Von den insgesamt 50 Namenaktien zu nominell CHF 1'000.00

übernahmen A.___ und B.___ je eine und D.___ die restlichen 48.

1.4 Am 10. Februar 1989 schlossen D.___ und B.___ einen

Pfandvertrag, mit dem der Vorvertrag für gegenstandslos erklärt und

festgehalten wurde, D.___ schulde B.___ CHF 550'000.00, welche B.___ ihm zur

Finanzierung des Nachlassvertrages zur Verfügung gestellt habe. Zur Sicherung

dieser Schuld übergab D.___ B.___ sämtliche 50 Aktien der C.___ AG als

Faustpfand. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass B.___ das Stimmrecht sowie ein

zeitlich begrenztes Kaufrecht an sämtlichen Aktien zum Preis von CHF 557'000.00

erhalte. Bei Ausübung des Kaufrechts wurde B.___ ermächtigt, den Kaufpreis mit

seiner faustpfandgesicherten Forderung von CHF 550'000.00 zu verrechnen.

1.5 Am 1. Januar 1994 trat das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991

über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) in Kraft, welches das

Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen

Grundbesitzes (EGG, AS 1952 403) ablöste.

1.6 Am 3. Januar 1995 schlossen B.___ und D.___ einen

Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der Aktiengesellschaft. Der Kaufpreis

wurde auf CHF 557'000.00 festgesetzt, wovon CHF 550'000.00 laut

Pfandvertrag bereits verrechnet waren.

1.7 Am

17. Februar 1998 fand eine Kapitalerhöhung um weitere 50 Aktien bei der C.___ AG

statt. B.___ erhielt dabei 39 Aktien, D.___ 10 Aktien und A.___ 1 Aktie. Gemäss

Aktionärsbindungsvertrag vom 29. Juni 1998 sollten alle 11 Namenaktien von A.___

und D.___ nach Beendigung der Pacht entschädigungslos an B.___ fallen.

1.8 Der F.___ wurde ursprünglich an D.___ verpachtet. Nachdem

dieser das Pensionsalter erreicht hatte, verpachteten die C.___ AG und B.___ A.___

mit zwei separaten Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum

stehenden Pachtgrundstücke. Am 5. März 2011 unterschrieben A.___ als Pächterin

und B.___ als Verpächter einen «Anhang zum Pachtvertrag» (Anhang zu den

Pachtverträgen vom 17. Februar 1998). Darin vereinbarten die Parteien, das

Pachtverhältnis werde befristet bis 31. Dezember 2016 festgesetzt.

1.9 Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte B.___ den

Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend, sein Sohn E.___ wolle

den F.___ dereinst bewirtschaften.

2.1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob A.___ (nachfolgend: Klägerin)

beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen B.___ und die C.___ AG (nachfolgend: Beklagter/Beklagte,

die Beklagten) wie folgt:

1. Es sei festzustellen, dass der zwischen

den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die von den

Beklagten […] ausgesprochene Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig sind.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass der

zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die

Kündigung vom 26. Dezember 2015 in Bezug auf die sich im Eigentum der Beklagten

[…] stehenden Grundstücke GB [...] Nr. [...] und Nr. [...] sowie GB [...] Nr. [...],

Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] nichtig sind. In diesem Falle sei das

zwischen der Klägerin und dem Beklagten […] bestehende Pachtverhältnis

betreffend die Grundstücke GB [...] Nr. [...] und Nr. [...] um sechs Jahre und

somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.

3. Sub-Eventualiter sei festzustellen, dass

das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene

befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe F.___

ordentlich am 31. Dezember 2019 endet.

4. Sub-Sub-Eventualiter sei das zwischen

den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene befristete

Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe F.___ um sechs Jahre

und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.

5. Sub-Sub-Sub-Eventualiter sei das

zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene

Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe F.___ nach

richterlichem Ermessen zu erstrecken (Art. 27 Abs. 4 LPG).

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten […].

2.2 Mit Urteil vom 1. Juni 2017 wies der

Amtsgerichtspräsident die Klage ab.

2.3 Das Obergericht des Kantons

Solothurn hiess die von der Klägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen

diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 5. April 2018 gut. Es erwog,

da der Verkauf vom 3. Januar 1995 nicht bewilligt worden sei, sei er im Sinne

von Art. 70 BGBB als nichtig zu qualifizieren. Für die Kapitalerhöhung liege

ebenfalls keine Bewilligung vor. Der Beklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagter)

sei folglich nie Mehrheitsaktionär der Beklagten (nachfolgend:

Berufungsbeklagte) geworden und zu deren Vertretung befugt gewesen. Folglich

seien auch sämtliche nachfolgenden Geschäfte, insbesondere der Pachtvertrag vom

5. März 2011 und die Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig.

2.4 In teilweiser Gutheissung der von

den Berufungsbeklagten am 4. Mai 2018 erhobenen Beschwerde hob das

Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 5. April 2018 auf und wies die

Klage insofern ab, als sie die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages

vom 5. März 2011 und der Kündigung vom 26. Dezember 2015 betraf. Es erwog, der

Vertrag vom 3. Januar 1995 sei nach wie vor schwebend ungültig, aber nicht

nichtig. Ob der Aktienerwerb vom 3. Januar 1995 gültig sei oder nicht, stehe

noch nicht fest. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages am 5. März

2011 und der Kündigung am 26. Dezember 2015 habe der Berufungsbeklagte als

einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft vertreten

können (Art. 718 OR). Die Sache wurde bezüglich die Frage der Erstreckung des

Pachtverhältnisses zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

3.1 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018

stellte der Präsident der Zivilkammer fest, vom bundesgerichtlichen Urteil

werde Kenntnis genommen und das Urteil demnächst gefällt.

3.2 Mit Eingabe vom 21. Januar 2019

stellte die Berufungsklägerin den Verfahrensantrag, es sei das vorliegende

Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die

Erteilung der Erwerbsbewilligung für den Kaufvertrag vom 3. Januar 1995 zu

sistieren.

3.3 Die Berufungsbeklagten schlossen mit

Eingabe vom 26. März 2019 auf Abweisung des Sistierungsantrags.

3.4 Mit Präsidialverfügung vom 28. März

2019 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz und des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Vorliegend ist nur noch über eine

allfällige Pachterstreckung zu befinden.

1.2

Der Richter erstreckt die Pacht,

wenn dies für den Beklagten zumutbar ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über

die landwirtschaftliche Pacht, LPG, SR 221.213.2). Nach Art. 27 Abs. 2 lit. c

LPG ist die Fortsetzung der Pacht unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn

der Verpächter, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein

eingetragener Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den

Pachtgegenstand selber bewirtschaften will.

2.

Der Vorderrichter, welcher die

Erstreckung der Pacht zufolge Unzumutbarkeit verneinte, erwog, die Beklagten

würden sich auf Eigenbedarf zugunsten des Sohnes des Beklagten berufen. Die

Beklagten müssten deshalb rechtsgenüglich darlegen, dass der Sohn des Beklagten

den Hof und das Gewerbe übernehmen und eigenständig bearbeiten, respektive

leiten möchte. E.___, der Sohn des Beklagten, sei als Zeuge befragt worden. Die

Klägerin zweifle an der Verwertbarkeit seiner Zeugenaussage. Der Zeuge habe zu

Protokoll gegeben, dass er sich mit dem Anwalt der Beklagten getroffen habe.

Die Kontaktaufnahme mit einem Zeugen sei nicht per se verboten. Vorliegend könne

nicht genau eruiert werden, was die Beklagten mit dem Zeugen besprochen hätten.

Die Aussagekraft des Zeugen sei somit zu einem gewissen Mass mit Vorsicht zu

geniessen. Der Zeuge, mit seinem Übernahmeinteresse an den betroffenen

Pachtgegenständen, sei der Grund für den vorliegenden Rechtsstreit. Er werde

über bzw. in den Sachverhalt entsprechend informiert und involviert gewesen

sein. Unbestritten sei, dass E.___ eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen

habe, welche ihn als Direktzahlungsempfänger berechtige. Ferner sei unbestritten,

dass E.___ bereits über landwirtschaftliche Erfahrung verfüge. Sein Interesse an

der Übernahme und zukünftigen Bewirtschaftung des Hofes sei glaubhaft. Ein Bewirtschaftungskonzept

sei für die Beurteilung eines allfälligen Unzumutbarkeitsgrundes nicht

erforderlich.

Unproblematisch sei die Situation

bezüglich der Grundstücke im Eigentum des Beklagten. Eine Erstreckung der Pacht

bezüglich dieser landwirtschaftlichen Grundstücke erscheine daher unzumutbar. Bezüglich

der Grundstücke im Eigentum der Berufungsbeklagten ergebe sich Folgendes: Eine

juristische Person könne sich auf den Eigenbedarf eines Mietobjektes berufen,

wenn es dem Erreichen des Gesellschaftszweckes dienlich sei. Der im

Handelsregister eingetragene Zweck der C.___ AG laute wie folgt: «Betrieb eines

landwirtschaftlichen Gewerbes; kann Grundstücke erwerben, veräussern und

verpachten». Die Beklagte sei zum alleinigen Zweck gegründet worden, den F.___

mitsamt seinen Grundstücken effektiv zu bewirtschaften. Der Eigenbedarf der

Beklagten zugunsten der Nachkommenschaft ihres Mehrheitsaktionärs sei durchaus

ein geeignetes Vorgehen, damit der Gesellschaftszweck weiterhin gewährleistet

werden könne. In diesem Sinne könne sich somit auch eine juristische Person auf

den Eigenbedarf nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG berufen, weshalb eine

Fristerstreckung auch für die Beklagte unzumutbar sei.

3.1

Die Berufungsklägerin

bringt vor, der Ausnahmetatbestand von Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG komme

vorliegend nicht zum Tragen. E.___ werde nur vorgeschoben, um eine mögliche

Pachterstreckung zu verhindern. Ein Betriebs- oder Bewirtschaftungskonzept habe

E.___ nicht. Auch habe er keinen Bezug zu [...]. Bereits im Jahr 2010 sei E.___

als Selbstbewirtschafter vorgeschoben worden, obwohl dieser gemäss seinen

eigenen Ausführungen noch keine Ausbildung gehabt habe und nach […]

ausgewandert sei. E.___ sei vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten

instruiert worden. Dies führe dazu, dass die Ausführungen von E.___ nicht

verwertbar seien. Bei korrekter Würdigung der Aussagen von E.___ hätte die

Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass E.___ nicht als Selbstbewirtschafter

nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG zu betrachten sei.

Damit die Berufungsbeklagte

als Selbstbewirtschafterin gelten könnte, müsste ihr Mehrheitsaktionär, also

der Berufungsbeklagte, persönlich die Voraussetzungen an die

Selbstbewirtschaftung erfüllen. Da der Berufungsbeklagte als

Selbstbewirtschafter nicht in Frage komme, bleibe für die von der Vorinstanz

herangezogene Unzumutbarkeit der Pachterstreckung nach Art. 27 Abs. 2 lit. c

LPG kein Raum. Die von E.___ als Sohn des Berufungsbeklagten angestrebte

Selbstbewirtschaftung des F.___ sei für die Beurteilung der

Selbstbewirtschaftung nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG unbeachtlich. Nach dem

Gesagten stehe somit fest, dass keine Unzumutbarkeitsgründe für die

Pachterstreckung vorliegen würden und die Pacht entsprechend zu erstrecken sei.

3.2

Die Berufungsbeklagten

entgegnen, E.___ habe die Ausbildung zum Nebenerwerbslandwirt gemacht, um den F.___

als Selbstbewirtschafter zu übernehmen. Die damit verbundenen Aufwendungen und

Kosten würden nicht unternommen, nur um in einem möglicherweise stattfindenden

Zivilprozess über die Pachterstreckung einen Unzumutbarkeitsgrund vorzugaukeln.

E.___ verfüge über die benötigte Ausbildung sowie Erfahrung, um einen

landwirtschaftlichen Betrieb zu leiten. E.___ habe erwiesenermassen die Absicht,

den F.___ zu übernehmen und landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Auch seine

Ausbildung als Landmaschinenmechaniker sowie die neun Monate Erfahrung auf

einem Hof in […] dienten dazu. Dem Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2010

sei zu entnehmen, dass eine Selbstbewirtschaftung durch E.___ beabsichtigt

worden sei. Entsprechend sei auch der Zusatzvertrag vom 15. März 2011 befristet

worden. Ein Betriebskonzept sei nicht vorausgesetzt. E.___ habe in der

Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2017 ausgesagt, dass er auf dem F.___ mit seiner

Partnerin zusammen Mutterkuhhaltung und Ackeranbau (Dinkel, Mais, Weizen,

Gersten) betreiben möchte. E.___ habe seinen Vater, den Berufungsbeklagten, zu

der Besprechung beim Rechtsvertreter im Vorfeld zur Hauptverhandlung begleitet.

Diese Besprechung habe aber nicht der Instruktion des Zeugen gedient. Sämtliche

gemachten Aussagen des Zeugen E.___ basierten auf Vorwissen bzw. seien

objektiviert und würden sich nicht auf kurzfristige Instruktion herleiten

lassen. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass sich der Berufungsbeklagte und sein

Sohn nicht über die Streitsache ausgetauscht hätten. Es sei unbestritten, dass

bei einer juristischen Person der Inhaber der Mehrheitsbeteiligung die

Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung erfüllen könne. Bei der Beurteilung

der Eignung zur Selbstbewirtschaftung, werde auch ein Nachkomme berücksichtigt,

welcher geeignet und willens sei, das Gewerbe selbst zu bewirtschaften. Eine

Erstreckung des Pachtverhältnisses sei nach dem Gesagten für die

Berufungsbeklagten unzumutbar.

4.1

Zu klären ist in einem ersten

Schritt, ob E.___ überhaupt als Selbstbewirtschafter gelten könnte.

4.2

Das Gesetz kennt keine

Legaldefinition des Selbstbewirtschafters im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c

LPG. Der Begriff der Selbstbewirtschaftung ist nach der Rechtsprechung im

Landwirtschaftsrecht jedoch einheitlich auszulegen (vgl. BGE 115 II 181 E. 2a).

Im Zusammenhang mit dem mittlerweile aufgehobenen Art. 621 Abs. 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat das Bundesgericht dabei erwogen,

Selbstbewirtschaftung liege nicht schon dann vor, wenn der Bewerber das Gewerbe

selber leiten wolle und könne, vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, dass

er sich darin in wesentlichem Umfang persönlich betätige (BGE 107 II 30 E. 2).

Im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG hielt das

Bundesgericht ebenfalls fest, Selbstbewirtschafter im Sinne dieser Bestimmungen

seien nur Bauern, die sich mit ihren Angehörigen in wesentlichem Umfang selbst

auf dem Grundstück betätigten (BGE 115 II 181 E. 2a mit Hinweisen). Diese

Rechtsprechung wurde grundsätzlich in Art. 9 Bundesgesetz über das bäuerliche

Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11), an welchem sich das landwirtschaftliche

Pachtrecht hinsichtlich des Begriffs der Selbstbewirtschaftung orientiert,

verankert (vgl. Benno Studer et al. [Hrsg.], Das landwirtschaftliche

Pachtrecht, Kommentar zum LPG, Brugg, 2014, N 581 ff.). So ist nach Art. 9 Abs.

1.

BGBB Selbstbewirtschafter, wer den landwirtschaftlichen Boden selber

bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt,

dieses zudem persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist nach

Art. 9 Abs. 2 BGBB, wer die nach landesüblicher Vorstellung notwendigen

Fähigkeiten besitzt, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und

ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten. Dementsprechend erfüllt

die Voraussetzung als Selbstbewirtschafter im Landwirtschaftsrecht (und damit

im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG), wer das landwirtschaftliche Gewerbe

persönlich leitet, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des

landwirtschaftlichen Bodens anfallenden Arbeiten zu einem wesentlichen Teil selber verrichtet und zudem die hierfür notwendige Eignung

besitzt. Den Boden selber bearbeiten bedeutet dabei, die im Betrieb anfallenden

Arbeiten auf dem Feld, im Stall, auf dem Hof (inkl. Administrativarbeiten) und

im Zusammenhang mit der Vermarktung der Produkte zu einem wesentlichen Teil

selber zu verrichten, wobei als Selbstbewirtschafter auch gelten kann, wer die

landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich als Freizeitbeschäftigung ausübt (BGE

138.

III 548 E. 7.2.1). Die Eignung zur Selbstbewirtschaftung ist sodann in der

Regel nur gegeben, wenn die betreffende Person eine landwirtschaftliche Schule

besucht hat (vgl. Botschaft zum BGBB, BBl 1988 III 988, Ziff. 221.3 zu Art. 10

E-BGBB). Der Selbstbewirtschafter muss jedoch nicht nur nachweisen, dass er die

Voraussetzungen als Selbstbewirtschafter erfüllt, die Selbstbewirtschaftung

also praktisch möglich ist, sondern auch, dass die Selbstbewirtschaftung

ernstlich gewollt ist. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn genügend Grund zur

Annahme besteht, dass der angebliche Selbstbewirtschafter das Gewerbe

tatsächlich langfristig selbst bewirtschaften will. Da sich dieser Wille auf

eine zukünftige Tätigkeit erstreckt und es sich somit um einen inneren Vorgang

handelt, kann der Beweis naturgemäss lediglich über den Nachweis von äusseren

Tatsachen erfolgen, welche auf diesen Willen schliessen lassen. Kriterien

hierzu bilden einerseits die im Hinblick auf die Selbstbewirtschaftung bereits

getroffenen Anstalten, andererseits, welche Situation der Verpächter zugunsten

der Selbstbewirtschaftung aufgeben muss (Studer, a.a.O., N 584 und 586). Als

Nachweis geeignet ist insbesondere die Vorlage eines Betriebs- oder

Bewirtschaftungskonzepts (vgl. dazu die Kasuistik zu Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG

bei Studer, a.a.O., N 587). Der Nachweis ist erbracht, wenn die

Selbstbewirtschaftung unter Einbezug aller Gegebenheiten glaubhaft und

realistisch erscheint (vgl. Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht,

Kommentar zum BGBB, Brugg 2011, Art. 9 N 45).

4.3

Bereits aus dem Kündigungsschreiben

vom 27. Dezember 2010 wie auch aus dem Kündigungsschreiben vom 26. Dezember

2015.

geht hervor, dass der F.___ an E.___ verpachtet werden sollte. Schon zu

Beginn des Verfahrens wurde geltend gemacht, eine Pachterstreckung sei

unzumutbar. Die Berufungsbeklagten haben vor Vorinstanz ausgeführt, dass E.___

seit seiner Kindheit auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Eltern mitarbeite, eine

landwirtschaftliche Ausbildung absolviert habe und seit Jahren auf dem

Landwirtschaftsbetrieb seines Bruders im Nebenerwerb mitarbeite und somit

fachlich und persönlich geeignet und Willens sei, den F.___ als

Selbstbewirtschafter zu bewirtschaften. Die Berufungsklägerin hingegen hat von

Anfang an geltend gemacht, E.___ werde nur pro forma aufgeführt. E.___, Sohn (und

Bruder) eines Landwirten, Absolvent einer landwirtschaftliche Schule,

Direktzahlungsberechtigter und gelernter Landmaschinenmechaniker erfüllt die Voraussetzungen

eines Selbstbewirtschafters. Dass er kein ausgearbeitetes Betriebs- oder

Bewirtschaftungskonzept vorgelegt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen,

zumal es sich bei der geplanten Selbstbewirtschaftung lediglich um einen

Nebenbetrieb handeln soll. E.___ hat zumindest in den Grundzügen die Art und

Weise der geplanten Selbstbewirtschaftung dargelegt. So hat er anlässlich der

Zeugenbefragung erklärt, er wolle Mutterkuhhaltung und Ackerbau betreiben und

später eventuell auf Bio umstellen. Er wolle den Hof zusammen mit seiner

Partnerin führen. Aus der Zeugenbefragung ergibt sich somit, dass der

Selbstbewirtschaftungswille bei E.___ gegeben ist.

4.4

Die Berufungsklägerin bestreitet die

Verwertbarkeit der Zeugenaussage von E.___, weil dieser vom Anwalt der

Beklagten instruiert worden sei und am Prozessausgang ein eigenes Interesse

habe.

4.5

E.___ als Sohn des

Berufungsbeklagten und zukünftiger Selbstbewirtschafter des F.___ hat ein eigenes

Interesse am Prozessausgang. Zudem stand er vorgängig zur Hauptverhandlung in

Kontakt mit den Berufungsbeklagten und deren Anwalt.

4.6

Ein eigenes Interesse am Prozessausgang schliesst das

Zeugnis ebenso wenig aus, wie ein vorgängiger Zeugenkontakt, soweit er nicht

unzulässig ist (vgl. Thomas Weibel/Claudia Walz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 169 N 6

und N 12). Wie jedes andere Beweismittel unterliegt das Zeugnis der freien

Beweiswürdigung (Heinrich Alexander Müller in: Alexander Brunner et al.

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 169 N

16).

4.7

Der Vorderrichter berücksichtigte

sowohl den Umstand, dass der Zeuge ein eigenes Interesse am Prozessausgang hat

sowie dass es zu einem vorgängigen Zeugenkontakt gekommen ist. Zu Recht erwog er, es liege auf der Hand,

dass E.___ in den Sachverhalt involviert gewesen sei, weshalb seine Aussagen in

einem gewissen Mass mit Vorsicht zu geniessen seien. Wie vom Vorderrichter zu

Recht festgehalten, waren aber letztlich nicht die subjektiven Aussagen des

Zeugen, sondern die objektiven Kriterien entscheidend. Die Berufungsklägerin

beschränkt sich denn auch darauf, den Zeugen als vorinstruiert zu erklären und

ihre Würdigung der Zeugenaussage anstelle derer des Vorderrichters zu stellen. Dass

der Vorderrichter eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen hat oder dabei

sogar in Willkür verfallen wäre, ist weder genügend dargetan noch ersichtlich.

5.1

Zu klären bleibt, ob eine

Selbstbewirtschaftung durch den Sohn des Mehrheitsaktionärs genügt, um eine

Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG zu begründen.

5.2

Die Aktiengesellschaft ist nach Art. 53 ZGB einer

natürlichen Person zwar grundsätzlich als Trägerin von Rechten und Pflichten

gleichgestellt, doch setzt die Anwendung zahlreicher Normen Umstände voraus,

die wie etwa natürliche Eigenschaften (so. z.B. die Verwandtschaft) nur in der

Person von Menschen denkbar sind. Die entsprechenden «Persönlichkeitsdefizite»

der juristischen Person führen dabei vor dem Hintergrund des Trennungsprinzips

und der generellen gesetzlichen Einschränkung in Art. 53 ZGB entweder zur

Nichtanwendung der betreffenden Norm und damit zur Durchbrechung des

Gleichstellungsprinzips oder zu ihrer Beseitigung durch eine Zurechnung der

Eigenschaften und Bewusstseinsumstände der für die juristische Person

handelnden bzw. an ihr beteiligten natürlichen Personen. Geht es dabei

zumindest auch um Eigenschaften und Umstände der Gesellschafter, kann man von

einem das Trennungsprinzip durchbrechenden notwendigen Zurechnungsdurchgriff

sprechen (vgl. zum Ganzen: Peter Jung in: Lukas Handschin (Hrsg.), Die

Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen, Art. 620-659b OR, Zürcher

Kommentar, Zürich 2016, Art. 620 N 235).

Für einige wichtige Zurechnungsfragen

hält bereits das Gesetz eine Lösung bereit. In anderen

Fällen bewegt sich die notwendige Zurechnung im Rahmen der Auslegung der

betreffenden Norm, sofern die durch die Zurechnung möglich gewordene

Einbeziehung der Aktiengesellschaft in den Anwendungsbereich der Norm mit dem

noch möglichen Wortsinn des betreffenden Tatbestandsmerkmals vereinbar ist

(z.B. «nahestehend», «Selbstbewirtschafter»). Ein Zurechnungsdurchgriff ist in

diesen Fällen nur dann erforderlich, wenn das betreffende Tatbestandsmerkmal

nach allgemeiner Lesart oder nach herrschender Meinung nur von einer

natürlichen Person erfüllt werden kann, obwohl es dem noch möglichen Wortsinn

nach durchaus auch auf juristische Personen bezogen werden könnte. Ein Beispiel

hierfür bildet die Auslegung des Begriffs der «Selbstbewirtschaftung» durch das

Bundesgericht. Danach ist ein Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 15 Abs. 1, Art.

27.

Abs. 2 lit. c LPG ein Bauer, d.h. eine natürliche Person, die sich mit ihren

Angehörigen in wesentlichem Umfang selbst auf dem Grundstück betätigt. Eine

juristische Person kann daher nur dann als Selbstbewirtschafter gelten, wenn

Mitglieder oder Gesellschafter diese Voraussetzung erfüllen und man der

juristischen Person diese Eigenschaft zurechnet (Jung, a.a.O., Art. 620 N 239).

5.3

Als Selbstbewirtschafterin gilt eine

juristische Person dann, wenn selbstbewirtschaftende Eigentümer über eine

Mehrheitsbeteiligung an ihr verfügen. Entscheidend ist somit, dass letztlich

natürliche Personen vorhanden sind, die die persönliche Leistung des Gewerbes

innehaben und den Boden selbst bearbeiten (Hofer, a.a.O., Art. 9 N 21).

5.4

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen

und insbesondere des Zweckgedankens des bäuerlichen Bodenrechts (vgl. Art. 1

lit. a BGBB) ist es nur folgerichtig, dass auch der Sohn des Mehrheitsaktionärs

die Erfordernisse an die Selbstbewirtschaftung erbringen kann. Die Fortsetzung

der Pacht ist unzumutbar, wenn der Verpächter oder ein naher Verwandter den

Pachtgegenstand selbst bewirtschaften will. Dass E.___ als naher Verwandter des

Mehrheitsaktionärs der Berufungsbeklagten gilt, ist unbestritten. Schliesslich

bleibt anzumerken, dass die Führung des F.___ durch den Sohn des

Mehrheitsaktionärs auch dem Gesellschaftszweck der C.___ AG entspricht.

6.

Zusammengefasst haben die Beklagten den

Nachweis der Selbstbewirtschaftung erbracht. Entsprechend liegt aus diesem

Grund eine Unzumutbarkeit für die Pachterstreckung vor. Die Berufung erweist sich in Bezug auf

die beantragte Erstreckung des Pachtverhältnisses als unbegründet, sie ist

abzuweisen.

7.1

Die Kosten für das obergerichtliche

Verfahren betragen CHF 7'000.00 und sind dem Verfahrensausgang entsprechend der

Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

7.2

Die Berufungsklägerin hat die

Berufungsbeklagten zu entschädigen. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren

wird antragsgemäss auf CHF 8'275.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 7'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. A.___ hat B.___ und der C.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'275.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 23. Oktober 2019 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise

gutgeheissen (BGer 4A_260/2019) und das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts

aufgehoben.