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Entscheid

ZKBER.2018.85

Forderung

8. Juli 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ Ltd ist eine Aktiengesellschaft

mit Sitz in Basel. Sie beliefert unter anderem Duty-Free-Geschäfte an Flughäfen

mit Produkten, die üblicherweise in Duty-Free-Geschäften gekauft werden können.

Die B.___ ist eine Speditions- und Transportgesellschaft mit Sitz in […],

Kanton Schaffhausen. Die A.___ Ltd hatte am 22. Juli 2016 die B.___ beauftragt,

eine Sendung am 25. Juli 2016 in Dornach, Kanton Solothurn, abzuholen und in

Tirana, Albanien, abzuliefern. Der Transport wurde nicht von der B.___ selber,

sondern von der Firma C.___ mit Sitz in […], ausgeführt. Der Fahrer der C.___

holte die Ware am 25. Juli 2016 in Dornach ab. Am 26. Juli 2016 fuhr dieser auf

einen Parkplatz in Süditalien. Dort wurde in der Nacht ein erheblicher Teil der

Ware gestohlen. Nach der Tatbestandsaufnahme durch die Polizia di Stato und

einer Sichtung durch den italienischen Zoll führte die C.___ den nicht

gestohlenen Rest der Ware zurück in die Schweiz, wo ihn die A.___ Ltd wieder in

Empfang nahm.

2.1 Die A.___ Ltd (nachfolgend:

Klägerin) reichte nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren am 29. Juni 2017

beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen die B.___ (nachfolgend: Beklagte) eine

Klage ein auf Bezahlung des Betrages von EUR 104'223.81, zuzüglich Zins. Zur

Begründung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verwies sie auf

das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen

Strassengüterverkehr (CMR [Convention relative au contrat de transport

international de marchandises par route], SR 0741.611). Nach diesem Übereinkommen

bestehe nicht nur eine internationale Zuständigkeit der Schweiz, sondern auch

eine örtliche Zuständigkeit am Übernahmeort. Weiter ergebe sich die

Zuständigkeit auch aufgrund von Art. 113 des Bundesgesetzes über das Internationale

Privatrecht (IPRG, SR 291), wonach beim schweizerischen Gericht am

Erfüllungsort geklagt werden könne.

2.2 Gestützt auf einen von der Beklagten

in der Klageantwort gestellten Antrag beschränkte der Amtsgerichtspräsident mit

Verfügung vom 11. Juli 2018 das Verfahren zunächst auf die Frage der

Zuständigkeit des Gerichts. Das Amtsgericht fällte am 28. September 2018

folgendes Urteil:

1. Auf die Klage wird mangels örtlicher

Zuständigkeit nicht eingetreten.

2. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung

von CHF 4'986.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Klägerin hat der Streitberufenen (C.___)

eine Parteientschädigung von CHF 1'561.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00

(inkl. Übersetzungskosten und weitere Gerichtsauslagen) hat die Klägerin zu

bezahlen.

3. Frist- und formgerecht erhob die

Klägerin Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, das Urteil vollumfänglich

aufzuheben und die Sache an das Richteramt Dorneck-Thierstein zurückzuweisen

und dieses anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Am 28. Dezember 2018 reichte

sie einen in der Dezemberausgabe der Zeitschrift Transportrecht erschienenen

Artikel nach. Die Beklagte schliesst in der Berufungsantwort auf Abweisung der

Berufung. Denselben Antrag stellt auch die C.___ als Nebenintervenientin und

Streitberufene.

4. Die Streitsache ist spruchreif. Es

kann darüber in Anwendung von Art. 316 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist die Frage, ob das

Amtsgericht Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der angehobenen Klage örtlich

zuständig ist. Das Amtsgericht verneinte dies und trat auf die Klage nicht ein.

Es erwog, bei der Streitsache handle es sich um einen internationalen Sachverhalt.

Art. 31 der CMR verweise auf die örtliche Zuständigkeit des Staates, in welchem

der Beklagte seinen Sitz habe oder des Staates, an welchem der Ort der

Übernahme des Gutes liege. Da beide Anknüpfungspunkte in der Schweiz lägen,

bestimme sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend nach dem IPRG. Gemäss Art.

112.

Abs. 1 IPRG seien bei Klagen aus Vertrag die schweizerischen Gerichte am

Wohnsitz des Beklagten zuständig. Art. 113 IPRG stelle zusätzlich einen

Gerichtsstand am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung des Vertrages

zur Verfügung. Da die Beklagte ihren Sitz nicht im Gerichtskreis des

angerufenen Amtsgerichts habe, stelle sich einzig die Frage nach dem

Erfüllungsort der charakteristischen Leistung gemäss Art. 113 IPRG. Beim internationalen

Frachtvertrag sei der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung aufgrund

der Natur des Vertrages nach Art. 74 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) der

Empfangsort. Vorliegend wäre der Empfangsort Tirana in Albanien gewesen. Damit sei

die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zu verneinen. Da

die Beklagte den Transport nicht selber ausgeführt, sondern lediglich

organisiert habe, stelle sich zudem die Frage, ob zwischen der Klägerin und der

Beklagten tatsächlich ein Frachtvertrag, oder nicht doch eher ein

Speditionsvertrag zustande gekommen sei. Beim Speditionsvertrag bestehe die

charakteristische Leistung darin, den Transport von Gütern zu organisieren.

Hier sei der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung gemäss Art. 74 Abs.

2.

Ziff. 3 OR die Niederlassung des Spediteurs, mithin also [...] im Kanton

Schaffhausen. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein könne

demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bejaht werden. Auf die Klage sei

deshalb nicht einzutreten.

2.1

Die Klägerin und Berufungsklägerin

rügt, der von der Vorinstanz vorgenommene Rückgriff auf Art. 74 OR sei

rechtsfehlerhaft. Art. 113 IPRG sei richtigerweise autonom und in Anlehnung an

Art. 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.12) auszulegen. Gemäss Art. 5 LugÜ habe ein

internationaler Frachtvertrag zwei zuständigkeitsbegründende Erfüllungsorte,

nämlich am Übernahme- und auch am Ablieferungsort. Doch selbst wenn

fälschlicherweise auf Art. 74 OR Rückgriff genommen würde, müsste man zum

Ergebnis gelangen, dass aufgrund der Natur des Vertrags ein Erfüllungsort auch

am Übernahmeort bestehe. Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung von

Art. 74 OR sei somit rechtsfehlerhaft.

2.2

Die Beklagte und Berufungsbeklagte

macht unter anderem geltend, beim streitgegenständlichen Vertrag handle es sich

wohl um einen Speditionsvertrag. Die Klägerin habe den erteilten Auftrag selbst

als Speditionsauftrag bezeichnet. Im internationalen Frachtbrief sei zudem

ersichtlich, dass neben der Klägerin als Absenderin nicht sie (die Beklagte),

sondern die Nebenintervenientin (C.___) als Frachtführerin aufgeführt worden sei.

Dies spreche für die Qualifikation des Vertrages als Speditionsvertrag, was

darüber hinaus auch durch die Tatsache gestützt werde, dass sie als Spediteur

die Transportdokumente ausgestellt habe.

3.1

Die Klägerin beruft sich für die

örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zunächst auf die

CMR. Die CMR ist anwendbar auf jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung

von Gütern auf der Strasse mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des

Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben

sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein

Vertragsstaat ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder die

Staatsangehörigkeit der Parteien (Art. 1 Ziff. 1 CMR). Voraussetzung der

Anwendung der CMR ist das Vorliegen eines Frachtvertrages. Grundsätzlich nicht

anwendbar ist die CMR dagegen, wenn das Verhältnis als Speditionsvertrag zu

qualifizieren ist (BGE 132 III 626 E. 2.1). Die Qualifikation des zwischen den

Parteien abgeschlossenen Vertrages ist somit massgebend für das auf den Vertrag

anwendbare Recht.

3.2

Der Speditionsvertrag ist in Art.

439.

OR geregelt: Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von

Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen

übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug

auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag. In

einem Speditionsvertrag übernimmt es die eine Partei (der Spediteur), für die

andere Partei (den Versender) einen Transport von Gütern zu besorgen, ohne ihn

selbst auszuführen. Der Speditionsvertrag ist ein Vertrag, gemäss welchem der

beauftragte Spediteur es übernimmt, einen oder mehrere Frachtverträge

abzuschliessen, um auf diese Weise den Transport abzuwickeln. Der

Speditionsvertrag beinhaltet somit einen Rechtshandlungsauftrag, im Gegensatz

zum Frachtvertrag, der einen Tathandlungsauftrag enthält. Systematisch ist der

Speditionsvertrag im Titel über die Kommission geregelt; der Spediteur gilt

somit als Kommissionär, auf den subsidiär die Bestimmungen des Auftragsrechtes

zur Anwendung kommen. Hauptinhalt des Speditionsvertrages ist die Verpflichtung

des Spediteurs, für die Organisation des Transportes des vom Vertrag erfassten

Gutes besorgt zu sein. Zu diesem Zweck hat er die nötigen Verträge

abzuschliessen und Frachtführer beizuziehen. Der Spediteur schliesst die

Frachtverträge und alle weiteren Verpflichtungen, soweit solche eingegangen

werden müssen, jeweils als indirekter Stellvertreter im eigenen Namen, aber auf

Rechnung seines Auftraggebers ab (Ernst Staehelin, in: Basler Kommentar,

Obligationenrecht, Band II, 6. Aufl. 2015, N 1 ff. zu Art. 439 OR).

3.3

Bei der Beurteilung eines Vertrages

sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende Wille zu beachten

(Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung

unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen

der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem

Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden

durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1).

3.4

Die von der Klägerin zur Begründung

ihrer Klage eingereichten Urkunden deuten darauf hin, dass die Parteien einen

Speditionsauftrag abgeschlossen haben. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 bat die

Klägerin die Beklagte, bei ihr im Lager in [...] eine genau beschriebene

Sendung mit Lieferort Tirana zu übernehmen (Urk. 3). Das von der mit

Transporten vertrauten Klägerin verfasste Schreiben ist ausdrücklich mit

«Speditionsauftrag» betitelt und enthält diverse «Instruktionen Spediteur». In

dem in der Folge am 25. Juli 2016 ausgestellten Internationalen Frachtbrief

wird ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen der CMR hingewiesen

(Urk. 6). In diesem internationalen Frachtbrief werden zuoberst als «Absender»

die Klägerin und als Frachtführerin die C.___ aufgeführt. Am Schluss des

Frachtbriefes folgen nach dem Hinweis «Ausgefertigt» aber als Absender die

Adressen der Beklagten B.___ sowie der Frachtführerin C.___ sowie für beide die

Unterschriften. Es weist somit alles darauf hin – insbesondere die Bezeichnung

der Beteiligten am Schluss nach dem Hinweis «Ausgefertigt» und die

Unterschriften -, dass die Beklagte - als Spediteurin - den Vertrag in eigenem

Namen mit der Frachtführerin abgeschlossen hatte, das heisst, die Beklagte es für

die Klägerin als Versenderin übernommen hatte, den Transport zu besorgen, ohne

ihn selbst auszuführen. Die eingereichten Dokumente enthalten alle Merkmale

eines Speditionsvertrages und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die

Parteien etwas Anderes beabsichtigt hätten. Die Klägerin scheint dies auch gar

nicht ernsthaft zu bestreiten, äussert sie sich in ihrer Berufungsschrift doch

mit keiner Silbe zum Speditionsvertrag, obwohl die Vorinstanz einen solchen in

einer Eventualbegründung thematisiert hatte. Es ist aus diesen Gründen davon

auszugehen, dass es sich bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht

um einen Frachtvertrag, sondern um einen Speditionsvertrag handelt.

3.5.1

Ist der zwischen den Parteien

abgeschlossene Vertrag als Speditionsvertrag zu qualifizieren, ist die CMR

nicht anwendbar (BGE 132 III 626 E. 2.1). Insbesondere nicht anwendbar ist

damit auch die Bestimmung von Art. 31 CMR, wonach für gerichtliche

Streitigkeiten eine Zuständigkeit am Übernahmeort besteht.

3.5.2

Art. 113 IPRG bestimmt, dass dann,

wenn die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen

ist, auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt

werden kann. Eine ähnliche Bestimmung kennt die ZPO, wonach für Klagen aus

Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort

zuständig ist, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31

ZPO). Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den

ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien

bestimmt. Dabei gilt der Grundsatz, dass andere Verbindlichkeiten als Geld-

oder Sachschulden an dem Orte zu erfüllen sind, wo der Schuldner zur Zeit ihrer

Entstehung seinen Wohnsitz hatte (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR).

Beim Speditionsvertrag besteht die

charakteristische Leistung darin, den Transport von Gütern zu organisieren. Erfüllungsort

der charakteristischen Leistung ist demnach der Sitz des Spediteurs, das heisst

der Beklagten. Diese hat ihren Sitz in [...], Kanton Schaffhausen. Das

Amtsgericht Dorneck-Thierstein ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden

Streitsache örtlich nicht zuständig und folglich auf die Klage zu Recht nicht

eingetreten.

3.6

Zum gleichen Ergebnis gelangt man,

wenn man annimmt, es handle sich bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen

Vereinbarung um einen Frachtvertrag. Wie die Berufungsbeklagte überzeugend

begründet, rechtfertigt es sich, die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne

von Art. 113 IPRG nicht autonom, sondern aufgrund der Bestimmungen der lex fori

oder lex causae vorzunehmen (Berufungsantwort RZ 16 – 30). Anwendbar für die

Bestimmung des Gerichtsstandes ist deshalb nicht Art. 5 LugÜ und die für die

Auslegung dieser Bestimmung entsprechende Praxis des EuGH (BGE 135 III 185 E.

3.

), sondern das Schweizer Recht. Dabei rechtfertigt es sich, von einem engen

Begriff des Erfüllungsortes auszugehen, nicht zuletzt um einem unerwünschten «forum

running» zu begegnen. In aller Regel kennt jeder Vertrag bloss eine und nicht

mehrere charakteristische Leistungen (Sutter-Somm/Hedinger, in: Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N 24 zu Art. 31 ZPO; Kaiser Job, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.

2017, N 8 zu Art. 31 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

[nachfolgend: Botschaft ZPO], BBl 2006 S. 7267 f. zu Art. 30).

Der Wortlaut der zur Ermittlung des Erfüllungsortes heranzuziehenden Bestimmung

von Art. 74 OR verwendet den Begriff «Erfüllungsort» denn auch bloss in der

Einzahl und geht damit nicht von mehreren Erfüllungsorten aus.

Die charakteristische Leistung beim

Frachtvertrag ist diejenige des Frachtführers. Ob der Frachtführer seinen

Frachtvertrag korrekt erfüllt hat, entscheidet sich erst bei der Ablieferung.

Die Annahme beziehungsweise der Verlad der Ware erscheint in diesem

Zusammenhang als blosse Nebenpflicht. Als einziger Erfüllungsort des

Frachtvertrages käme daher nur Tirana in Albanien in Frage. Das Amtsgericht

Dorneck-Thierstein wäre aus diesem Grund auch dann nicht örtlich zuständig,

wenn von einem Frachtvertrag ausgegangen würde.

4.

Die Berufung ist nach dem Gesagten

unbegründet und deshalb abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Berufungsklägerin. Für die von der

Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung

(inkl. MwSt. und Auslagen) kann auf die von dieser eingereichte Honorarnote

abgestellt werden. Dasselbe gilt für die Parteientschädigung an die

Nebenintervenientin. Nachdem die Klägerin nicht beanstandet hat, dass der

Nebenintervenientin für das amtsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

zugesprochen wurde, rechtfertigt es sich, für das Berufungsverfahren gleich zu

verfahren.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 4'000.00 hat die A.___ Ltd zu tragen. Sie werden mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die A.___ Ltd hat der B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'704.65 zu bezahlen.

4. Die A.___ Ltd hat der

Nebenintervenientin C.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 1'255.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller