ZKBER.2018.85
Forderung
8. Juli 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ Ltd, vertreten durch Stephan Erbe, Advokat,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___
AG vertreten durch Rechtsanwalt Lars Gerspacher, hier vertreten durch
Annina Müller,
Berufungsbeklagte
2. C.___,
vertreten durch Advokat Ernst Staehelin,
Nebenintervenientin zur Beklagtenseite
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ Ltd ist eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in Basel. Sie beliefert unter anderem Duty-Free-Geschäfte an Flughäfen
mit Produkten, die üblicherweise in Duty-Free-Geschäften gekauft werden können.
Die B.___ ist eine Speditions- und Transportgesellschaft mit Sitz in […],
Kanton Schaffhausen. Die A.___ Ltd hatte am 22. Juli 2016 die B.___ beauftragt,
eine Sendung am 25. Juli 2016 in Dornach, Kanton Solothurn, abzuholen und in
Tirana, Albanien, abzuliefern. Der Transport wurde nicht von der B.___ selber,
sondern von der Firma C.___ mit Sitz in […], ausgeführt. Der Fahrer der C.___
holte die Ware am 25. Juli 2016 in Dornach ab. Am 26. Juli 2016 fuhr dieser auf
einen Parkplatz in Süditalien. Dort wurde in der Nacht ein erheblicher Teil der
Ware gestohlen. Nach der Tatbestandsaufnahme durch die Polizia di Stato und
einer Sichtung durch den italienischen Zoll führte die C.___ den nicht
gestohlenen Rest der Ware zurück in die Schweiz, wo ihn die A.___ Ltd wieder in
Empfang nahm.
2.1 Die A.___ Ltd (nachfolgend:
Klägerin) reichte nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren am 29. Juni 2017
beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen die B.___ (nachfolgend: Beklagte) eine
Klage ein auf Bezahlung des Betrages von EUR 104'223.81, zuzüglich Zins. Zur
Begründung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verwies sie auf
das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Strassengüterverkehr (CMR [Convention relative au contrat de transport
international de marchandises par route], SR 0741.611). Nach diesem Übereinkommen
bestehe nicht nur eine internationale Zuständigkeit der Schweiz, sondern auch
eine örtliche Zuständigkeit am Übernahmeort. Weiter ergebe sich die
Zuständigkeit auch aufgrund von Art. 113 des Bundesgesetzes über das Internationale
Privatrecht (IPRG, SR 291), wonach beim schweizerischen Gericht am
Erfüllungsort geklagt werden könne.
2.2 Gestützt auf einen von der Beklagten
in der Klageantwort gestellten Antrag beschränkte der Amtsgerichtspräsident mit
Verfügung vom 11. Juli 2018 das Verfahren zunächst auf die Frage der
Zuständigkeit des Gerichts. Das Amtsgericht fällte am 28. September 2018
folgendes Urteil:
1. Auf die Klage wird mangels örtlicher
Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung
von CHF 4'986.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Klägerin hat der Streitberufenen (C.___)
eine Parteientschädigung von CHF 1'561.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00
(inkl. Übersetzungskosten und weitere Gerichtsauslagen) hat die Klägerin zu
bezahlen.
3. Frist- und formgerecht erhob die
Klägerin Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, das Urteil vollumfänglich
aufzuheben und die Sache an das Richteramt Dorneck-Thierstein zurückzuweisen
und dieses anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Am 28. Dezember 2018 reichte
sie einen in der Dezemberausgabe der Zeitschrift Transportrecht erschienenen
Artikel nach. Die Beklagte schliesst in der Berufungsantwort auf Abweisung der
Berufung. Denselben Antrag stellt auch die C.___ als Nebenintervenientin und
Streitberufene.
4. Die Streitsache ist spruchreif. Es
kann darüber in Anwendung von Art. 316 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist die Frage, ob das
Amtsgericht Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der angehobenen Klage örtlich
zuständig ist. Das Amtsgericht verneinte dies und trat auf die Klage nicht ein.
Es erwog, bei der Streitsache handle es sich um einen internationalen Sachverhalt.
Art. 31 der CMR verweise auf die örtliche Zuständigkeit des Staates, in welchem
der Beklagte seinen Sitz habe oder des Staates, an welchem der Ort der
Übernahme des Gutes liege. Da beide Anknüpfungspunkte in der Schweiz lägen,
bestimme sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend nach dem IPRG. Gemäss Art.
112.
Abs. 1 IPRG seien bei Klagen aus Vertrag die schweizerischen Gerichte am
Wohnsitz des Beklagten zuständig. Art. 113 IPRG stelle zusätzlich einen
Gerichtsstand am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung des Vertrages
zur Verfügung. Da die Beklagte ihren Sitz nicht im Gerichtskreis des
angerufenen Amtsgerichts habe, stelle sich einzig die Frage nach dem
Erfüllungsort der charakteristischen Leistung gemäss Art. 113 IPRG. Beim internationalen
Frachtvertrag sei der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung aufgrund
der Natur des Vertrages nach Art. 74 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) der
Empfangsort. Vorliegend wäre der Empfangsort Tirana in Albanien gewesen. Damit sei
die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zu verneinen. Da
die Beklagte den Transport nicht selber ausgeführt, sondern lediglich
organisiert habe, stelle sich zudem die Frage, ob zwischen der Klägerin und der
Beklagten tatsächlich ein Frachtvertrag, oder nicht doch eher ein
Speditionsvertrag zustande gekommen sei. Beim Speditionsvertrag bestehe die
charakteristische Leistung darin, den Transport von Gütern zu organisieren.
Hier sei der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung gemäss Art. 74 Abs.
2.
Ziff. 3 OR die Niederlassung des Spediteurs, mithin also [...] im Kanton
Schaffhausen. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein könne
demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bejaht werden. Auf die Klage sei
deshalb nicht einzutreten.
2.1
Die Klägerin und Berufungsklägerin
rügt, der von der Vorinstanz vorgenommene Rückgriff auf Art. 74 OR sei
rechtsfehlerhaft. Art. 113 IPRG sei richtigerweise autonom und in Anlehnung an
Art. 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.12) auszulegen. Gemäss Art. 5 LugÜ habe ein
internationaler Frachtvertrag zwei zuständigkeitsbegründende Erfüllungsorte,
nämlich am Übernahme- und auch am Ablieferungsort. Doch selbst wenn
fälschlicherweise auf Art. 74 OR Rückgriff genommen würde, müsste man zum
Ergebnis gelangen, dass aufgrund der Natur des Vertrags ein Erfüllungsort auch
am Übernahmeort bestehe. Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung von
Art. 74 OR sei somit rechtsfehlerhaft.
2.2
Die Beklagte und Berufungsbeklagte
macht unter anderem geltend, beim streitgegenständlichen Vertrag handle es sich
wohl um einen Speditionsvertrag. Die Klägerin habe den erteilten Auftrag selbst
als Speditionsauftrag bezeichnet. Im internationalen Frachtbrief sei zudem
ersichtlich, dass neben der Klägerin als Absenderin nicht sie (die Beklagte),
sondern die Nebenintervenientin (C.___) als Frachtführerin aufgeführt worden sei.
Dies spreche für die Qualifikation des Vertrages als Speditionsvertrag, was
darüber hinaus auch durch die Tatsache gestützt werde, dass sie als Spediteur
die Transportdokumente ausgestellt habe.
3.1
Die Klägerin beruft sich für die
örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zunächst auf die
CMR. Die CMR ist anwendbar auf jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung
von Gütern auf der Strasse mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des
Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben
sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein
Vertragsstaat ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder die
Staatsangehörigkeit der Parteien (Art. 1 Ziff. 1 CMR). Voraussetzung der
Anwendung der CMR ist das Vorliegen eines Frachtvertrages. Grundsätzlich nicht
anwendbar ist die CMR dagegen, wenn das Verhältnis als Speditionsvertrag zu
qualifizieren ist (BGE 132 III 626 E. 2.1). Die Qualifikation des zwischen den
Parteien abgeschlossenen Vertrages ist somit massgebend für das auf den Vertrag
anwendbare Recht.
3.2
Der Speditionsvertrag ist in Art.
439.
OR geregelt: Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von
Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen
übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug
auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag. In
einem Speditionsvertrag übernimmt es die eine Partei (der Spediteur), für die
andere Partei (den Versender) einen Transport von Gütern zu besorgen, ohne ihn
selbst auszuführen. Der Speditionsvertrag ist ein Vertrag, gemäss welchem der
beauftragte Spediteur es übernimmt, einen oder mehrere Frachtverträge
abzuschliessen, um auf diese Weise den Transport abzuwickeln. Der
Speditionsvertrag beinhaltet somit einen Rechtshandlungsauftrag, im Gegensatz
zum Frachtvertrag, der einen Tathandlungsauftrag enthält. Systematisch ist der
Speditionsvertrag im Titel über die Kommission geregelt; der Spediteur gilt
somit als Kommissionär, auf den subsidiär die Bestimmungen des Auftragsrechtes
zur Anwendung kommen. Hauptinhalt des Speditionsvertrages ist die Verpflichtung
des Spediteurs, für die Organisation des Transportes des vom Vertrag erfassten
Gutes besorgt zu sein. Zu diesem Zweck hat er die nötigen Verträge
abzuschliessen und Frachtführer beizuziehen. Der Spediteur schliesst die
Frachtverträge und alle weiteren Verpflichtungen, soweit solche eingegangen
werden müssen, jeweils als indirekter Stellvertreter im eigenen Namen, aber auf
Rechnung seines Auftraggebers ab (Ernst Staehelin, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht, Band II, 6. Aufl. 2015, N 1 ff. zu Art. 439 OR).
3.3
Bei der Beurteilung eines Vertrages
sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende Wille zu beachten
(Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung
unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen
der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1).
3.4
Die von der Klägerin zur Begründung
ihrer Klage eingereichten Urkunden deuten darauf hin, dass die Parteien einen
Speditionsauftrag abgeschlossen haben. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 bat die
Klägerin die Beklagte, bei ihr im Lager in [...] eine genau beschriebene
Sendung mit Lieferort Tirana zu übernehmen (Urk. 3). Das von der mit
Transporten vertrauten Klägerin verfasste Schreiben ist ausdrücklich mit
«Speditionsauftrag» betitelt und enthält diverse «Instruktionen Spediteur». In
dem in der Folge am 25. Juli 2016 ausgestellten Internationalen Frachtbrief
wird ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen der CMR hingewiesen
(Urk. 6). In diesem internationalen Frachtbrief werden zuoberst als «Absender»
die Klägerin und als Frachtführerin die C.___ aufgeführt. Am Schluss des
Frachtbriefes folgen nach dem Hinweis «Ausgefertigt» aber als Absender die
Adressen der Beklagten B.___ sowie der Frachtführerin C.___ sowie für beide die
Unterschriften. Es weist somit alles darauf hin – insbesondere die Bezeichnung
der Beteiligten am Schluss nach dem Hinweis «Ausgefertigt» und die
Unterschriften -, dass die Beklagte - als Spediteurin - den Vertrag in eigenem
Namen mit der Frachtführerin abgeschlossen hatte, das heisst, die Beklagte es für
die Klägerin als Versenderin übernommen hatte, den Transport zu besorgen, ohne
ihn selbst auszuführen. Die eingereichten Dokumente enthalten alle Merkmale
eines Speditionsvertrages und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die
Parteien etwas Anderes beabsichtigt hätten. Die Klägerin scheint dies auch gar
nicht ernsthaft zu bestreiten, äussert sie sich in ihrer Berufungsschrift doch
mit keiner Silbe zum Speditionsvertrag, obwohl die Vorinstanz einen solchen in
einer Eventualbegründung thematisiert hatte. Es ist aus diesen Gründen davon
auszugehen, dass es sich bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht
um einen Frachtvertrag, sondern um einen Speditionsvertrag handelt.
3.5.1
Ist der zwischen den Parteien
abgeschlossene Vertrag als Speditionsvertrag zu qualifizieren, ist die CMR
nicht anwendbar (BGE 132 III 626 E. 2.1). Insbesondere nicht anwendbar ist
damit auch die Bestimmung von Art. 31 CMR, wonach für gerichtliche
Streitigkeiten eine Zuständigkeit am Übernahmeort besteht.
3.5.2
Art. 113 IPRG bestimmt, dass dann,
wenn die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen
ist, auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt
werden kann. Eine ähnliche Bestimmung kennt die ZPO, wonach für Klagen aus
Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort
zuständig ist, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31
ZPO). Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den
ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien
bestimmt. Dabei gilt der Grundsatz, dass andere Verbindlichkeiten als Geld-
oder Sachschulden an dem Orte zu erfüllen sind, wo der Schuldner zur Zeit ihrer
Entstehung seinen Wohnsitz hatte (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR).
Beim Speditionsvertrag besteht die
charakteristische Leistung darin, den Transport von Gütern zu organisieren. Erfüllungsort
der charakteristischen Leistung ist demnach der Sitz des Spediteurs, das heisst
der Beklagten. Diese hat ihren Sitz in [...], Kanton Schaffhausen. Das
Amtsgericht Dorneck-Thierstein ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache örtlich nicht zuständig und folglich auf die Klage zu Recht nicht
eingetreten.
3.6
Zum gleichen Ergebnis gelangt man,
wenn man annimmt, es handle sich bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen
Vereinbarung um einen Frachtvertrag. Wie die Berufungsbeklagte überzeugend
begründet, rechtfertigt es sich, die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne
von Art. 113 IPRG nicht autonom, sondern aufgrund der Bestimmungen der lex fori
oder lex causae vorzunehmen (Berufungsantwort RZ 16 – 30). Anwendbar für die
Bestimmung des Gerichtsstandes ist deshalb nicht Art. 5 LugÜ und die für die
Auslegung dieser Bestimmung entsprechende Praxis des EuGH (BGE 135 III 185 E.
3.
), sondern das Schweizer Recht. Dabei rechtfertigt es sich, von einem engen
Begriff des Erfüllungsortes auszugehen, nicht zuletzt um einem unerwünschten «forum
running» zu begegnen. In aller Regel kennt jeder Vertrag bloss eine und nicht
mehrere charakteristische Leistungen (Sutter-Somm/Hedinger, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N 24 zu Art. 31 ZPO; Kaiser Job, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
2017, N 8 zu Art. 31 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[nachfolgend: Botschaft ZPO], BBl 2006 S. 7267 f. zu Art. 30).
Der Wortlaut der zur Ermittlung des Erfüllungsortes heranzuziehenden Bestimmung
von Art. 74 OR verwendet den Begriff «Erfüllungsort» denn auch bloss in der
Einzahl und geht damit nicht von mehreren Erfüllungsorten aus.
Die charakteristische Leistung beim
Frachtvertrag ist diejenige des Frachtführers. Ob der Frachtführer seinen
Frachtvertrag korrekt erfüllt hat, entscheidet sich erst bei der Ablieferung.
Die Annahme beziehungsweise der Verlad der Ware erscheint in diesem
Zusammenhang als blosse Nebenpflicht. Als einziger Erfüllungsort des
Frachtvertrages käme daher nur Tirana in Albanien in Frage. Das Amtsgericht
Dorneck-Thierstein wäre aus diesem Grund auch dann nicht örtlich zuständig,
wenn von einem Frachtvertrag ausgegangen würde.
4.
Die Berufung ist nach dem Gesagten
unbegründet und deshalb abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Berufungsklägerin. Für die von der
Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung
(inkl. MwSt. und Auslagen) kann auf die von dieser eingereichte Honorarnote
abgestellt werden. Dasselbe gilt für die Parteientschädigung an die
Nebenintervenientin. Nachdem die Klägerin nicht beanstandet hat, dass der
Nebenintervenientin für das amtsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
zugesprochen wurde, rechtfertigt es sich, für das Berufungsverfahren gleich zu
verfahren.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 4'000.00 hat die A.___ Ltd zu tragen. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die A.___ Ltd hat der B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'704.65 zu bezahlen.
4. Die A.___ Ltd hat der
Nebenintervenientin C.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1'255.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller