ZKBER.2018.86
Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung, Vollstreckung, Verwertungsbegehren und Forderung
25. Januar 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Büttler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Kaiser,
Berufungsbeklagte
betreffend Rechtsschutz
in klaren Fällen / Ausweisung, Vollstreckung, Verwertungsbegehren und Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die B.___ AG (ehemals: B.___ [...]
AG; nachfolgend: Gesuchstellerin) als Vermieterin einerseits und A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) als Mieter andererseits unterzeichneten am 29.
Januar 2015 einen Mietvertrag über die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] an der [...]
in [...], bestehend aus zwei Industriehallen mit Büros und einliegender
Wohnung. Der monatliche Nettomietzins wurde auf CHF 8'000.00 für die Industriehallen
mit Büroflächen und CHF 1'500.00 für die einliegende Wohnung, also total
CHF 9'500.00, festgesetzt und war jeweils im Voraus auf den 1. eines Monats zu
zahlen.
1.2 Die Hälfte der
Lagerhalle hat der Gesuchsgegner gemäss unbestrittener Aussage der
Gesuchstellerin zu einem früheren Zeitpunkt in einer Teilkündigung gekündigt
und zurückgegeben, woraufhin der Mietzins von CHF 9'500.00 einvernehmlich auf
CHF 6'500.00 reduziert wurde.
1.3 Mit Schreiben vom 29.
Dezember 2017 kündigte der Gesuchsgegner den vorerwähnten Mietvertrag auf den
30. Juni 2018 und bestätigte seine Kündigung nochmals mit Schreiben vom 5.
Januar 2018.
2. Mit Datum vom 21. Juni
2018 forderte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner auf, entsprechend dessen
Kündigung die Mieträumlichkeiten per 30. Juni 2018 definitiv zu räumen und
gereinigt abzugeben sowie die seit 1. Januar 2018 bis zu diesem Datum
ausstehenden Mietzinse in der Höhe von CHF 39'000.00 (6 Monatsmieten à CHF
6'500.00) bis spätestens 30. Juni 2018 zu begleichen.
3. Die Gesuchstellerin
reichte sodann am 5. Juli 2018 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern
Erwägungen
ein Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gegen den Gesuchsgegner ein
und ersuchte um Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt sowie um
Vollstreckung im Widerhandlungsfall. Gleichzeitig ersuchte sie darum, die vom
Gesuchsgegner im Mietobjekt zurückgelassenen Gegenstände, welche nicht innert
Monatsfrist seit Verlassen des Mietobjekts vom Gesuchsgegner abgeholt worden
sind, auf dessen Kosten zu verwerten, sich aus dem Erlös zu befriedigen oder
die Gegenstände zu entsorgen. Der Gesuchsgegner sei zu verurteilen, die bis zur
Beendigung des Mietvertrages vom 30. Juni 2018 ausstehenden Mietzinsforderungen
in der Höhe von CHF 39'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem jeweiligen Verfall zu
bezahlen. Überdies sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin
den infolge vertragswidriger, verspäteter Rückgabe des Mietobjekts entstandenen
Schaden in der Höhe von CHF 6'500.00 Mietzins pro Monat ab dem 1. Juli 2018 bis
zu dessen effektivem Verlassen zu bezahlen, wobei nicht verstrichene Tage eines
laufenden Monats entsprechend um nicht verfallene Tagesbetreffnisse der
jeweiligen Mietzinse zu reduzieren seien. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Gesuchgsgegners.
4.
Der Gesuchsgegner schloss
mit Eingabe vom 31. August 2018 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung
des Gesuchs. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Gesuchstellerin.
5.
Mit Schreiben vom 3.
September 2018 ersuchte die Gesuchstellerin darum, die mit Gesuch vom 5. Juli
2018.
(Postaufgabe) gestellten Rechtsbegehren um das Rechtsbegehren 4.bis
zu ergänzen, wonach in der Betreibung Nr. 571992 des Betreibungsamtes Region
Solothurn der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 30'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit
1.
März 2018 zu beseitigen sei.
6.
Mit Eingabe datiert vom
17.
September 2018 schloss der Gesuchsgegner bezüglich des Rechtsbegehrens 4.bis
auf Nichteintreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7.
Ebenfalls datiert vom
17.
September 2018 nahm die Gesuchstellerin Stellung zur Eingabe des
Gesuchsgegners vom 31. August 2018.
8.
Am 11. Oktober 2018 fällte
der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern folgendes, im
Dispositiv
Dispositiv eröffnetes Urteil:
1. Der Gesuchsgegner hat das durch den
Mietvertrag vom 29. Januar 2015 gemietete Objekt, […], bis spätestens Freitag,
16. November 2018, 12.00 Uhr, zu verlassen, und der Gesuchstellerin, zusammen
mit allen dazugehörigen Schlüsseln, in ordnungsgemässem, geräumten und
gereinigten Zustand zu übergeben.
2. Ausgenommen von der Räumungspflicht
gemäss Ziffer 1 hiervor sind die retinierten Gegenstände gemäss dem
Retentionsverzeichnis […].
3. Die Gesuchstellerin hat bis spätestens
Freitag, 23. November 2018, dem Oberamt Region Solothurn, […] mitzuteilen, ob
das Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.
4. Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht
urteilsgemäss geräumt und verlassen worden ist, wird das Oberamt Region
Solothurn angewiesen, umgehend die zwangs-weise Ausweisung zu veranlassen,
nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser
Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft.
5. Die Gesuchstellerin hat bei der
zwangsweisen Räumung mitzuwirken, indem auf Anweisung des Oberamtes der Zutritt
zum Mietobjekt und die für die Räumung notwendigen Hilfspersonen organisiert
werden […].
6. Dem Gesuchsgegner wird für den Fall,
dass die Liegenschaft innert der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäss geräumt
und verlassen wird, hiermit die Strafdrohung nach Art. 292 StGB ausdrücklich
angedroht. […]
7. […]
8. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin die für die Monate Januar 2018 bis und mit Juni 2018
geschuldeten Mietzinse von total CHF 39'000.00 zuzüglich:
- 5% Zins auf
dem Betrag von CHF 6'500.00 ab 2. Januar 2018
- 5% Zins auf
dem Betrag von CHF 6'500.00 ab 2. Februar 2018
- 5% Zins auf
dem Betrag von CHF 6'500.00 ab 2. März 2018
- 5% Zins auf
dem Betrag von CHF 6'500.00 ab 2. April 2018
- 5% Zins auf
dem Betrag von CHF 6'500.00 ab 2. Mai 2018
- 5% Zins auf
dem Betrag von CHF 6'500.00 ab 2. Juni 2018
zu bezahlen.
9. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. 571992 des Betreibungsamtes Region Solothurn, in Solothurn, ist im Umfang
von CHF 30'000.00 aufgehoben.
10. […]
11. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 2'718.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
12. […]
13. Von den Gerichtskosten von CHF 1'300.00
(ohne allfällige Vollstreckungskosten) hat die Gesuchstellerin CHF 350.00 und
der Gesuchsgegner CHF 950.00 zu bezahlen. Der Gesuchsgegner hat die CHF 950.00
direkt an die Gesuchstellerin für die bevorschussten Gerichtskosten zu
bezahlen.
14. Die Kosten einer allfälligen
Vollstreckung hat der Gesuchsgegner zu bezahlen. Ein entsprechender
Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens erlassen.
9. Gegen das begründete
Urteil reichte der Gesuchsgegner (von nun an: Berufungskläger) am 13. Dezember
2018 Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und beantragte, es
seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 13 und 14 aufzuheben und auf das
Gesuch vom 4. Juli 2018 (bzw. gem. Postaufgabe Gesuch vom 5. Juli 2018) sei
nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Mit Berufungsantwort
vom 26. Dezember 2018 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchstellerin (von nun an:
Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden
könne. Zudem sei die Auszugsfrist gemäss Ziff. 1 des Urteils vom 11. Oktober
2018 neu auf den kürzest möglichen Zeitpunkt festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(letztere zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers.
11. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.
2. Es ist unbestritten,
dass das Mietverhältnis per 30. Juni 2018 gekündigt wurde und sich der
Berufungskläger somit seit dem 1. Juli 2018 ohne gültigen Rechtstitel im
Mietobjekt aufhält bzw. sich seine Sachen im Mietobjekt befinden.
3.1 Der Berufungskläger bestreitet,
keine Anstalten gemacht zu haben, das Mietobjekt zu verlassen. Er habe die
Wohnung bereits im September 2018 geräumt und die Fabrikhalle sei bloss noch zu
¼ belegt. Er sei bemüht, das Mietobjekt zu verlassen, es sei jedoch nicht
einfach, einen Platz für mehr als 100 Tonnen Maschinen und Material zu finden.
3.2 Die Berufungsbeklagte
führt dazu aus, es sei zwar korrekt, dass der Berufungskläger die einliegende
Wohnung scheinbar nicht mehr bewohne, formell abgegeben, d.h. geräumt,
gereinigt und übergeben habe er die Wohnung aber nicht. Nach wie vor
vollumfänglich in Beschlag halte der Berufungskläger insbesondere die Büros im
Erdgeschoss und die bis 30. Juni 2018 gemieteten Flächen der Industriehallen.
3.3 Die Einwände des Berufungsklägers
sind unbehelflich. Selbst wenn Teile des Mietobjekts vom Berufungskläger zum
Zeitpunkt des Urteils nicht mehr verwendet worden wären, bleibt unbestritten,
dass diese noch nicht zurückgegeben wurden, sodass die Berufungsbeklagte nach
wie vor keinen Zugang zu diesen hat. Eine vollständige Rückgabe des Mietobjekts
ist unbestrittenermassen nicht erfolgt.
4.1 Weiter rügt der
Berufungskläger, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und
das Recht falsch angewendet. So habe sie das Vorbringen des Berufungsklägers,
es sei mit dem Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer C.___ im
Dezember 2017, nachdem der Berufungskläger diesem erklärt habe, dass der Umsatz
im letzten Semester eingebrochen sei und er derzeit den hohen Mietzins nicht
bezahlen könne, vereinbart worden, dass er (der Berufungskläger) bis Ende Juni 2018
zinsfrei in den Räumlichkeiten bleiben könne, als nicht glaubhaft und geradezu
völlig lebensfremd erachtet. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass auch die
Parteibefragung ein vollwertiges Beweismittel sei. Es könne dem Berufungskläger
nicht zur Last gelegt werden, dass hierfür keine Belege vorliegen. Die erst im
Juni erfolgte Mahnung bestärke zudem seine Behauptung. Es stelle sich die
Frage, ob bei einem derart unklaren Sachverhalt der Rechtsschutz in klaren
Fällen angewendet werden dürfe.
4.2 Wie bereits vor der
Vorinstanz bestreitet die Berufungsbeklagte die Gratismiete. So soll vereinbart
worden sein, dass der Berufungskläger nicht sofort für die Mietzinsausstände
betrieben werde, sofern er das Mietobjekt per 30. Juni 2018 verlasse. Da sich
abzeichnete, dass der Berufungskläger das Mietobjekt nicht per 30. Juni 2018
verlassen würde, habe sie den Berufungskläger mit Schreiben vom 21. Juni 2018
wegen der ausstehenden Mietzinse gemahnt.
4.3 Nach Lehre und
Rechtsprechung genügen offensichtlich haltlose bzw. offensichtlich unbegründete
(«Schutz-»)Behauptungen des Beklagten nicht, um einen klaren Fall nach Art. 257
ZPO auszuschliessen (Dieter Hofmann in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 257 N 10a). Für
die Verneinung eines klaren Falls muss es gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung genügen, dass der Beklagte substantiiert und schlüssig
Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt
werden können, und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche
Überzeugung zu erschüttern (Dieter Hofmann, a.a.O., N 10c, mit Verweisen). Die
Einwendung des Berufungsklägers ist, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt
hat, in keiner Weise glaubhaft und vermag es keineswegs, «die bereits gebildete
richterliche Überzeugung zu erschüttern». Dass die Berufungsbeklagte, die, wie
aus dem eingereichten Handelsregisterauszug hervorgeht, wirtschaftliche Zwecke
verfolgt und gewinnorientiert ist, auf Mieteinnahmen in der Höhe von CHF
39'000.00 verzichtet, ist völlig lebensfremd, zumal sich die Gesellschaft damit
selber sowie indirekt ihre Aktionäre schädigen würde. Der Berufungskläger
belässt es auch bei der blossen Behauptung der Gratismiete, ohne in irgendeiner
Weise darzulegen, welche Beweggründe die Berufungsbeklagte gehabt haben könnte,
zu seinen Gunsten auf Einnahmen von CHF 39'000.00 zu verzichten, sodass
sein Vorbringen auch nur ansatzweise glaubhaft erscheinen könnte. Somit ist
sein Einwand umso mehr weder substantiiert noch schlüssig, sondern stellt eine
reine Schutzbehauptung dar. Folgerichtig hat die Vorinstanz dem Gesuch um
Rechtsschutz in klaren Fällen stattgegeben. Auch der Umstand, dass die Mahnung
wegen ausstehender Mietzinse erst am 21. Juni 2018 erfolgte, lässt die
Schilderungen des Berufungsklägers nicht glaubhafter erscheinen.
5.1 Ebenfalls moniert wird
vom Berufungskläger die Anwendung des Rechtsschutzes in klaren Fällen bzw. des
summarischen Verfahrens aufgrund des Streitwerts. Bei einem Streitwert über CHF
30'000.00 komme das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Das summarische
Verfahren sei in Art. 248 ZPO geregelt. Auf Mietvertrag gestützte
Geldforderungen seien in dieser Liste nicht enthalten, weshalb dieses Rechtsbegehren
und dadurch auch das Ausweisungs- und Vollstreckungsbegehren im ordentlichen
Verfahren hätten behandelt werden müssen.
5.2 Den Ausführungen kann
nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger verweist auch auf Art. 243 ZPO, der
vorsieht, dass das vereinfachte Verfahren bis zu einer Streitwertgrenze von CHF
30'000.00 Anwendung findet (andernfalls das ordentliche Verfahren einzuleiten
ist). Der Rechtsschutz in klaren Fällen, der grundsätzlich für sämtliche
Anspruchsarten zur Verfügung steht, ermöglicht es jedoch, einen Entscheid im
summarischen Verfahren zu erwirken, unabhängig davon, ob er andernfalls im
ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren ergangen wäre. Damit gelangt auch
keine Streitwertgrenze zur Anwendung. Wie die Berufungsbeklagte korrekt
vorbringt, sind die Kataloge von Art. 249 ff. ZPO für den Rechtsschutz in klaren
Fällen nicht massgebend. Bei den Art. 249 ff. ZPO handelt es sich um eine
Konkretisierung von Art. 248 lit. a ZPO («in den vom Gesetz bestimmten
Fällen»). Ob das summarische Verfahren für den Rechtsschutz in klaren Fällen
(Art. 248 lit. b ZPO) anwendbar ist, bestimmt sich einzig nach Massgabe von Art.
257 ZPO.
6.1 Während die
Berufungsbeklagte das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen am 5. Juli 2018 mit
den Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 6 bei der Vorinstanz anhängig machte, beantragte
sie mit Eingabe vom 3. September 2018 eine Ergänzung ihrer
Rechtsbegehren um Begehren Ziff. 4.bis.
6.2.1 Der Berufungskläger
beanstandet, damit sei der Inhalt des vorliegenden Streitgegenstands nach
Rechtshängigkeit geändert worden. Dies sei unzulässig und die Vorinstanz hätte
auf das Rechtsbegehren Ziff. 4.bis der Berufungsbeklagten nicht
eintreten dürfen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, auf welche rechtliche
Grundlage sich die Vorinstanz stütze, wenn sie Art. 230 ZPO, wonach eine
Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig ist, sinngemäss auf das summarische Verfahren anwende, zumal die
Klageänderung nur für das ordentliche Verfahren vorgesehen sei.
6.2.2 Die Vorinstanz
führte aus, da der Rechtsvorschlag bei Einleitung des Verfahrens noch nicht
existierte, beruhe das Begehren auf einer neuen Tatsache, und wandte in der
Folge Art. 230 ZPO sinngemäss auf das Summarverfahren an. Weiter lässt sich dem
vorinstanzlichen Urteil entnehmen, in sinngemässer Anwendung auf das
summarische Verfahren, das in der Regel ohne Verhandlung durchgeführt werde, könne
dies nur bedeuten, dass Klageänderungen grundsätzlich bis zur Entscheidreife
vorgebracht werden könnten. Diese sei gegeben, wenn nach der Zustellung der
Stellungnahme an die Gegenpartei keine weitere Eingabe mehr erfolge, wobei zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs eine kurze Frist von (praxisgemäss) 5-10 Tagen
zu beachten sei. Das neue Rechtsbegehren sei bloss einen Tag nach der
Stellungnahme des Gesuchsgegners bei der Vorinstanz eingetroffen. Zu diesem
Zeitpunkt sei das Verfahren noch nicht entscheidungsreif gewesen, womit das
neue Rechtsbegehren noch rechtzeitig vorgebracht worden und daher zu
berücksichtigen gewesen sei.
6.2.3 Gemäss Art. 230 ZPO
ist eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn: a. die
Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind und b. sie auf neuen
Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Art. 219 ZPO zufolge gelten die
Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren sinngemäss für sämtliche anderen
Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Da das Gesetz für das
summarische Verfahren nichts anderes bestimmt, ist Art. 230 ZPO sinngemäss
anwendbar. Die Ausführungen der Vorinstanz sind folglich schlüssig und nicht zu
beanstanden. Sie wandte Art. 230 ZPO, im Einklang mit Art. 219 ZPO,
nicht «unbesehen», wie der Berufungskläger anführt, sondern sinngemäss und
unter Berücksichtigung der Unterschiede zum ordentlichen Verfahren auf das
summarische Verfahren an. Dass die Parteien im summarischen Verfahren keinen
Anspruch auf Durchführung einer Hauptverhandlung haben und das Summarverfahren
die Schnelligkeit zum Hauptziel hat, wie der Berufungskläger ebenfalls einwendet,
ändert an der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 230 ZPO nichts. Der
Berufungskläger bringt sodann auch nicht vor, die Vorinstanz habe mit der
Berücksichtigung der Klageänderung das Verfahren ungebührlich verzögert,
sondern stört sich generell daran, dass die Vorinstanz eine Bestimmung des
ordentlichen Verfahrens auf das summarische Verfahren angewandt hat, was jedoch
aufgrund der obgenannten Ausführungen nicht zu bemängeln ist. Insbesondere mit
Blick auf die Prozessökonomie erscheint es sinnvoll, das Begehren um
Beseitigung des Rechtsvorschlags gemäss Ziff. 4.bis im selben
Verfahren zu behandeln, da es sich bei der der Betreibung auf Pfandverwertung zugrunde
liegenden Forderung um die ausstehenden Mietzinse handelt, deren Bezahlung in
Ziff. 4 des Gesuchs bereits verlangt wurde (jedoch in der Betreibung auf
Pfandverwertung verringert um die ausstehenden Wohnungsmieten). Dass die
Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO, auf die in
Art. 230 Abs. 1 lit. a ZPO verwiesen wird, nicht gegeben
wären, oder dass keine neue Tatsache nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO vorliegen
würde, bringt der Berufungskläger überdies zu Recht nicht vor.
6.3 In der Folge entschied
die Vorinstanz die (teilweise) Gutheissung des nachgeführten Rechtsbegehrens
der Berufungsbeklagten auf Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung
auf Pfandverwertung. Die blosse Behauptung des Berufungsklägers, wonach die
retinierten Gegenstände ihm nicht gehören würden, ist nicht geeignet, die
Beseitigung des Rechtsvorschlags zu verhindern. In der Betreibung auf
Pfandverwertung können mit Rechtsvorschlag nebst Bestand, Umfang und Fälligkeit
der Forderung auch Bestand und Umfang des Pfandrechts bestritten werden (vgl.
Kurt Amonn, Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, Bern 2013, § 33 N 11). Das Retentionsrecht des Vermieters
erstreckt sich indessen auch auf Sachen Dritter, die der Mieter eingebracht
hat, sofern der Vermieter nicht wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem
Mieter gehören (Art. 268a Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil:
Obligationenrecht [OR; SR 220], e contrario), was vom Berufungsbeklagten aber
nicht geltend gemacht wird. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, wäre der
Einwand des Dritteigentums allenfalls erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens
von Belang.
6.4 Auch dem Vorbringen,
die Berufungsbeklagte habe die Frist von 10 Tagen nicht eingehalten, um
Rechtsöffnung zu verlangen oder die Klage auf Anerkennung des Forderungsrechts
oder auf Feststellung des Retentionsrechts anzuheben, kann nicht gefolgt werden.
Die Säumnis der in Art. 153a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG; SR 281.1) genannten Frist von 10 Tagen hat lediglich
den Widerruf der Anzeige an Mieter und Pächter («Zinssperre») gem.
Art. 152 Abs. 2 SchKG zur Folge. Genannte Bestimmungen sind
vorliegend ohnehin nicht von Relevanz, da es nicht um ein Grundpfand sondern um
das Retentionsrecht des Vermieters, das als Faustpfand behandelt wird, geht.
Tatsächlich ist für die Beseitigung des Rechtsvorschlags die einjährige Frist
von Art. 154 Abs. 1 SchKG massgebend, welche noch längst nicht abgelaufen ist.
7. Aufgrund der
vorangehenden Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist
abzuweisen.
8. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend, hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 1'500.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1
des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]) zu tragen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird der eingereichten Honorarnote entsprechend auf CHF
1'940.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt.
9. Da der Berufung von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 ZPO), ist die
Auszugsfrist neu auf den 28. Februar 2019, 12:00 Uhr, anzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Auszugsfrist gemäss Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 11. Oktober 2018
wird neu auf den 28. Februar 2019, 12:00 Uhr, festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'940.75 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Büttler