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Entscheid

ZKBER.2018.9

Forderung

29. Juni 2018Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (im Folgenden der Beklagte)

war der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH (Klagebeilage

3). Über die C.___ GmbH wurde am 24. Mai 2016 der Konkurs eröffnet (Klagebeilage

5). Die B.___ AG (im Folgenden die Klägerin) hatte in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen

Forderungen in der Höhe von CHF 14'841.15 gegen die C.___ GmbH (vgl.

Klagebeilage 6).

1.2 Die C.___ GmbH hatte am 30. April

2014 von der Klägerin eine Estrichmisch- und Förderanlage für CHF 37'900.00

bezogen, welche durch die D.___ (heute E.___ AG) finanziert worden war (Klagebeilagen

7 und 9). Der Beklagte war Solidarschuldner (logischerweise gegenüber der

Gläubigerin des Leasingvertrages; siehe Urteil S. 11 oben). Unbestritten ist

weiter, dass die Klägerin die Maschine nach dem Konkurs der C.___ GmbH

zurückkaufte. Die Maschine wurde darauf von der Einzelfirma A.___ Baugeschäft

geleast (Urteil S. 8 unter IV).

1.3 Die Klägerin ist der Auffassung, es

sei im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Maschine durch sie und dem erneuten

Leasing eine Schuldübernahme nach Art. 176 OR vereinbart worden, mit

der sich der Beklagte verpflichtet hat, die bestehende Schuld der C.___ GmbH in

Liquidation von CHF 14'841.15 zu übernehmen und zu bezahlen. Der Beklagte

bestreitet eine solche Schuldübernahme. Am 8. September 2016 leitete die

Klägerin für die erwähnte und drei weitere Forderungen von zusammen insgesamt

CHF 16'279.85 die Betreibung Nr. 498’793 ein (Klagebeilagen 19 und 20). Der

Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.1 Mit Klage vom 1. Juni 2017 beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt verlangte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten,

ihr CHF 16'279.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2016 zu bezahlen und es sei

der Rechtsvorschlag zu beseitigen, u.K.u.E.F.

2.2 Der Beklagte schloss in seiner

Klageantwort vom 12. Juli 2017 auf Klageabweisung. Zudem stellte er den Antrag,

die Klägerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. 498’793 zu widerrufen und

die Löschung zu beantragen, u.K.u.E.F.

3. Der Amtsgerichtspräsident hiess die

Klage mit Urteil vom 23. November 2017 gut und verpflichtete den Beklagten, der

Klägerin CHF 16'279.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2016 und eine

Parteientschädigung von CHF 5'867.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen sowie

die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 zu übernehmen.

4.1 Gegen dieses Urteil erhob der

Beklagte am 31. Januar 2018 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht

und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage, u.K.u.E.F.

4.2 Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsantwort

vom 22. März 2018, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, u.K.u.E.F.

5. Mit Verfügung vom 11. April 2018

hiess der Präsident den Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zur Leistung

einer Parteikostensicherheit zu verpflichten, im Umfang von CHF 3'000.00

teilweise gut. Die Sicherheit wurde innert der gesetzten Frist geleistet.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtspräsident ging in

seiner Begründung davon aus, die Klägerin müsse die Vereinbarung der Übernahme

der Schuld der C.___ GmbH in Liquidation durch den Beklagten beweisen. Dem

Beklagten stünde der Gegenbeweis offen. Es liege kein schriftliches

Vertragsdokument über die Schuldübernahme als Beweismittel vor. Die Klägerin

berufe sich auf den Abschluss eines mündlichen Vertrages. Es gelte der strikte

oder strenge Beweis. Aus der Natur der Sache könne sich ergeben, dass sich der

Richter mit einer auf der Lebenserfahrung (auf tatsächlichen Vermutungen)

beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeiten begnügen müsse. Die

Rechtsdurchsetzung solle insbesondere dann nicht an Beweisschwierigkeiten

scheitern, wenn eine behauptete Tatsache nur mittelbar durch Indizien bewiesen

werden könne (vgl. BGE 137 III 715 E. 4.1.2.). Nach der Rechtsprechung sei

überwiegende Wahrscheinlichkeit erstellt, wenn für die Richtigkeit der

Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe

sprechen würden, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht

massgeblich in Betracht fielen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1.). Überwiegende

Wahrscheinlichkeit müsse mind. 75 % sein. Zum Komplex der Beweiswürdigung sei

die mittelbare Beweisführung durch Indizien zu zählen.

1.2

Bei der mittelbaren Beweisführung sei

das Aussageverhalten der Parteien enorm wichtig. Der Beklagte habe in der

Klageantwort die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht bestritten. Er habe

sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass der Beweis für eine

Schuldübernahme von der Klägerin nicht erbracht werde. Die Aussage des

Beklagten in der Parteibefragung, er sei die Rechnungen mehrmals bestreiten

gegangen, sei nicht schlüssig und fragwürdig, denn er widerspreche sich selbst

und den eingereichten WhatsApp-Nachrichten. Darin schreibe er jeweils nur, er werde

sich melden, bestreite aber mit keinem Wort die geltend gemachte Schuld.

1.3

Als weiteres Indiz sei auffallend

und bemerkenswert, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin in der

Parteibefragung ohne Mühe an das Gespräch und die Umstände erinnern könne. So

erinnere sich F.___, dass das Gespräch an einem Samstag in den

Büroräumlichkeiten stattgefunden habe. F.___ erwähne, dass die mündliche

Vereinbarung auf einem Zettel in den Grundzügen festgehalten worden sei. Auch

der Beklagte habe eine Kopie des Zettels erhalten, denn dieser habe immer eine

Kopie der notwendigen Dokumente verlangt. Dies sei ja auch richtig so. Der

Zettel sei jedoch leider nicht mehr auffindbar, weil er (F.___) ihn dem

damaligen Praktikanten übergeben habe, damit dieser den Auftrag habe ausführen könne.

Da ein neues Leasing vereinbart worden sei, hätten die Leasingzinsen, die

Laufzeit etc. berechnet werden müssen. Es sei somit nachvollziehbar, dass die

Kalkulation sowie die Umschreibung der Rechnungen auf einem Zettel festgehalten

worden seien. Es sei bemerkenswert, dass sich der Geschäftsführer genau

erinnern könne, was auf dem Zettel notiert worden sei und weshalb er den Zettel

nicht mehr auffinden könne. Zudem sei auch verständlich und nachvollziehbar,

dass der Zettel in der Klageschrift nicht erwähnt worden sei, weil er als

Beweismittel nicht mehr habe eingereicht werden können, da er nicht mehr

vorhanden gewesen sei.

1.4

Der Beklagte behaupte, er habe F.___

telefonisch kontaktiert, weil er eine Dieselmaschine für die Einzelfirma A.___

Baugeschäft benötigt habe. F.___ habe ihm angeboten, er könne seine «alte»

Dieselmaschine zum Rückkaufspreis leasen. Es sei jedoch nie von einer

persönlichen Schuldübernahme gesprochen worden. Dazu erwog der

Amtsgerichtspräsident, diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar und auch

nicht belegt. Die Klägerin hätte ohne Weiteres die Maschine mit Profit an einen

Dritten verkaufen können. Es sei auch belegt, dass die Maschine zu diesem

Zeitpunkt immer noch einen Verkehrswert von CHF 22'000.00 gehabt habe und auf

dem freien Markt für einen Preis von ca. CHF 30'000.00 hätte verkauft werden

können. Dadurch hätte die Klägerin die offenen Posten der C.___ GmbH decken und

sogar noch einen kleinen Gewinn erzielen können. Es wäre deshalb

unverständlich, wenn die Klägerin ohne Gegenleistung des Beklagten auf eine

solche Absprache eingegangen wäre. Die Schuldübernahme sei für die Klägerin

conditio sine qua non gewesen. Allein mit dem Abschluss des neuen

Leasingvertrages wäre der Deal einseitig und unausgewogen gewesen. Die Klägerin

habe dies nicht wegen der guten geschäftlichen Beziehungen gemacht. Diese seien

lediglich der Grund, wieso die Schuldübernahme nicht in einem schriftlichen

Vertrag festgehalten worden sei. Da der Beklagte auf eine Dieselmaschine für

die Einzelunternehmung A.___ Baugeschäft angewiesen gewesen sei, sei es

nachvollziehbar, dass er der Klägerin den Vorschlag der persönlichen Übernahme

der Schulden der C.___ GmbH unterbreitet habe. Teil der Indizienkette sei auch,

dass das Umschreiben der Rechnungen zeitnah zum Abschluss des neuen

Leasingvertrages erfolgt sei. Dies sei ein weiteres massgebendes Indiz.

1.5

Abschliessend sei festzustellen,

dass eine enorme Indizienkette vorliege, die sehr aussagekräftig sei und den

Beweis des Vertragsabschlusses erbringe. Die Würdigung des Aussageverhaltens

des Beklagten ergebe, dass die Aussagen an der Parteibefragung nicht mit der

Klageantwort übereinstimmten. Gewisse Teile der Aussagen widersprächen sich

oder seien krass falsch. Der Beklagte vermische den Zeitablauf und erwähne

erstmals, dass er das Umschreiben der Rechnungen sofort bestritten habe und

deshalb mehrmals bei der Klägerin vorbeigegangen sei. In der Klageantwort

stütze er sich hingegen darauf, dass der Gegenbeweis nicht erbracht werden

müsse, weil die Klägerin nicht genügend substantiiert beweise. Eine globale

Bestreitung reiche nicht aus um den Gegenbeweis zu erbringen. Das

Aussageverhalten des Beklagten erscheine folglich als sehr unglaubwürdig,

widersprüchlich und wirr. Es könne deshalb nicht auf den Inhalt dieser Aussagen

abgestellt werden. Die Aussagen der Klägerin seien in Gegenüberstellung zu den

Aussagen des Beklagten nachvollziehbar, geordnet und strukturiert. So erscheine

die Klägerin an der Parteibefragung sehr glaubwürdig. Die Parteibefragung

ergebe demzufolge ein klares Ergebnis und es sei auf die Sachverhaltsdarstellung

der Klägerin abzustellen. Die Klägerin beweise durch die Parteibefragung, die

eingereichten Urkunden und vor allem durch das Erbringen und Darlegen mehrerer

beeindruckender und wesentlicher Indizien bzw. einer ganzen Indizienkette den

Abschluss eines Schuldübernahmevertrages. Es werde mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit belegt, dass sich die Parteien am 21. Mai 2016 auf eine

Vereinbarung, so wie sie von der Klägerin geschildert worden sei, geeinigt hätten.

2.1

Der Beklagte begründet seine Berufung

wie folgt: Für die von der Klägerin behauptete Schuldübernahme fehle jeglicher

Beweis. Die Vorinstanz weise zwar auf die Beweispflicht der Klägerin nach Art.

8.

ZGB hin, bringe jedoch zu Unrecht die Beweiserleichterung der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (Ziff. V. 5. 9 des angefochtenen Urteils).

Beim Beweismass der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» verweise der im Urteil

zitierte Kommentar fast ausschliesslich auf das Haftpflichtrecht. Hier gelte

nicht das Beweismass von 75 %, sondern es sei der strikte Beweis zu erbringen.

Der Zweifel am Abschluss des behaupteten Schuldübernahmevertrags sei erheblich

einzustufen, so dass die Klage abgewiesen werden müsse (S. 9 des angefochtenen

Urteils mit Verweis auf BGE 131 III 115).

2.2

Die Vorinstanz ziehe mangels

Urkundenbeweises Indizien heran. Reine Parteibehauptungen seien keine Indizien.

Die allgemeinen Beweisregeln seien dann verletzt, wenn reine Parteibehauptungen

zu Indizien erhoben würden (BGE 114 II 289 E. 2a).

2.3

Die Vorinstanz würdige seine

Parteiaussage widersprüchlich und willkürlich. Die Tatsache, dass er sich nicht

mehr an die genauen Umstände der Besprechung erinnern könne, erachte die

Vorinstanz zu Unrecht als Zeichen seiner Unglaubwürdigkeit. Er habe ausgesagt, dass

er sich an die Einzelheiten nicht mehr erinnern könne, sondern lediglich daran,

dass er die Schuldübernahme gegenüber der Klägerin mündlich (nicht schriftlich)

bestritten habe, nachdem er mit diesen Rechnungen konfrontiert worden sei.

Daraus könne kein Widerspruch gefolgert werden. Die Klägerin habe im WhatsApp

vom 17. August 2016 sein aus ihrer Sicht unakzeptables Verhalten moniert, woraus

gefolgert werden müsse, dass die Bestreitung der Forderung stattgefunden haben müsse.

Die Aufforderung zur Kontaktaufnahme („Telefonami“) vom 7. September 2016 beweise

entgegen der Annahme der Vorinstanz überhaupt nicht, dass keine Verweigerung

der Zahlung stattgefunden habe, sondern eher das Gegenteil. Er habe sich bei

der Beantwortung der WhatsApp-Nachrichten (angefochtenes Urteil S. 11) in den

Ferien befunden. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass er sich in den

Ferien nicht auf ausufernde Diskussionen zu geschäftlichen SMS habe äussern

wollen und stattdessen eine Besprechung vorgeschlagen habe.

2.4

Die Klägerin habe angegeben, dass

sie sich an die genauen Umstände der Besprechung habe erinnern können

(angefochtenes Urteil S. 12 und 14). Er (der Beklagte) bestreite nicht, dass er

mit dem Geschäftsführer der Klägerin u.a. über das Leasing einer Maschine

gesprochen habe. Er verneine jedoch vehement die Vereinbarung einer

Schuldübernahme. Datum, Wochentag und Wetter seien keine geeigneten Indizien,

um das Zustandekommen eines Schuldübernahmevertrags zu beweisen.

2.5

Das in der Verhandlung zur Sprache

gebrachte «Zetteli» (angefochtenes Urteil S. 12 und 14) sei in der Klageschrift

mit keinem Wort erwähnt und sei deshalb höchst unglaubwürdig. Es sei höchst

befremdend, dass dieses «Zetteli» verlorengegangen sein solle. Dies sei eine

reine Parteibehauptung, dem die Vorinstanz zu Unrecht Beweisbedeutung habe zukommen

lassen. Das «Zetteli» sei von einem Praktikanten verfasst worden und in den

Räumlichkeiten der Klägerin seien noch andere Personen wie z.B. der Vater des

Geschäftsführers der Klägerin anwesend gewesen, der mit den Geschäften der

Klägerin vertraut sei. Die Klägerin verzichte jedoch aus unerfindlichen Gründen

darauf, einen dieser Zeugen zu berufen. Ihm werde vorgeworfen, er sei

unglaubwürdig, weil er gegenüber der Klageantwort neue Behauptungen vorgebracht

habe. Auch das «Zetteli» sei in der Klageschrift nicht erwähnt worden.

2.6

Die Klageantwort führe keine Details

zur Bestreitung der Schuldübernahme auf, weil eine substantiierte Behauptung

eines Nichtereignisses gar nicht möglich sei. Negativa non sunt probanda. Ob

ein Konsens über den Schuldübernahmevertrag zustande gekommen sei, habe die

Klägerin zu beweisen. Wenn nicht einmal ein einziger subjektiver Hinweis auf einen

Konsens bestehe, dann könnten die von der Klägerin selbst geschaffenen Indizien

(Ausdruck einer einseitigen Erwartungshaltung) nicht als Indizien herbeigezogen

werden. Der Geschäftsführer der Klägerin sei ein geschäftserfahrener

Unternehmer, unterlasse es aber, diesen für ihn so bedeutenden Vertrag auch nur

mit einem Wort schriftlich festzuhalten oder dafür einen Zeugen zu

präsentieren, dies obwohl er (der Beklagte) schon mehrere Male mit Zahlungen im

Rückstand gewesen und er schon mehrere Male auf dem System gesperrt worden sei

(angefochtenes Urteil S. 5). Das sei unglaubwürdig. Er als

geschäftsunerfahrener Handwerker wäre, wenn man diesem die Zusage einer

Schuldübernahme anlässlich eines Gesprächs in den Mund gelegt hätte, offensichtlich

übervorteilt worden, zumal er die Mittel zur Begleichung der Schuld gar nicht

gehabt habe. Von einem Konsens könne nicht die Rede sein.

2.7

Der Beweis des Zustandekommens eines

Vertrags sei der Klägerin, die nur reine Parteibehauptungen vortrüge, nicht gelungen.

Der Beklagte bestreite die Parteibehauptungen, dass eine Schuldübernahme

vereinbart worden sei. Die Substantiierung eines Nichtereignisses, wie von der

Vorinstanz gefordert (angefochtenes Urteil S. 14 unten), sei gar nicht möglich.

Wenn sich der Beklagte an die Daten einzelner Telefonate, die mehr als 1 1/2

Jahre zurücklägen, nicht mehr erinnern könne, sei das verständlich und mache

ihn deshalb nicht unglaubwürdig. Auf keinen Fall könne daraus konstruiert werden,

dass eine Schuldübernahme, für die überhaupt kein objektiver Anhaltspunkt

bestehe, zustande gekommen sei.

2.8

Die Tatsache, dass die

Rechnungstellung am 22. Juni 2016 erfolgte, solle nach Auffassung der Vorinstanz

wegen der zeitlichen Nähe ein Indiz dafür sein, dass am 21. Mai 2016 die Schuldübernahme

stattgefunden habe, aufgrund derer am 15. Juni 2016 der Leasingvertrag

unterzeichnet worden sei (angefochtenes Urteil S. 14). Diese Rechnungstellung

beweise höchstens, dass die Klägerin von einer Erwartungshaltung ausgegangen sei,

die objektiviert überhaupt keine Stütze finde. Es sei äusserst fragwürdig,

weshalb die Klägerin seit der angeblichen mündlichen Schuldübernahme am 21. Mai

2016.

bis zur Unterzeichnung des Leasingvertrags am 15. Juni 2016 mehr als drei

Wochen habe verstreichen lassen, ohne die angebliche Schuldübernahme

schriftlich oder in irgendeiner anderen Form (SMS, E-Mail) zu bestätigen.

Dieses Verhalten der Klägerin sei unverständlich und weise darauf hin, dass

kein Vertrag zustande gekommen sei. Die vorliegende Beweiswürdigung sei

willkürlich. Die von der Vorinstanz bemühte Indizienkette sei fast ausschliesslich

eine Parteibehauptungskette der beweispflichtigen Klägerin.

3.1

Die Klägerin verweist in ihrer

Berufungsantwort zunächst an die Anforderungen an die Begründung einer Berufung,

wie sie vom Bundesgericht im Urteil vom 21. Juni 2016 (5A_635/2015 E. 5.2.)

formuliert worden sind. Diesen Anforderungen genüge die Berufungsschrift nicht.

Nach Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hätte die beklagte Partei bereits im

erstinstanzlichen Verfahren darzulegen gehabt, welche Tatsachenbehauptungen der

klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Die Vorinstanz

halte fest, dass der Beklagte im Rahmen seiner Parteiaussage neue Behauptungen

in den Prozess eingebracht habe, welche in der Klageantwort mit keinem Wort

erwähnt worden seien. Es werde in der Klageantwort lediglich ausgeführt, dass

der Beklagte nicht bestreiten müsse und in der Klageantwort werde global der

Standpunkt vertreten, der Beweis für eine Schuldübernahme sei von der Klägerin

nicht erbracht worden. Wenn nun aber die beklagte Partei die Behauptungen in

der Klage und der Parteibefragung nicht bestreite, würden diese als

unbestritten gelten, was zur Rechtsfolge habe, dass die betreffenden Tatsachen

dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden könnten. Denn über nicht

bestrittene Tatsachen brauche nicht Beweis geführt zu werden. Die

Berufungsschrift setze sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht

ansatzweise auseinander. Vielmehr beschränke sich der Berufungskläger darauf,

erneut dieselbe Argumentation vorzubringen, wie sie bereits im

erstinstanzlichen Verfahren erfolglos erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei

eben gerade nicht substantiiert bestritten worden, sondern es sei pauschal

vorgetragen worden, es habe keine Schuldübernahme stattgefunden, wobei es sich

dabei bereits im Kern nicht um eine Bestreitung von Tatsachenbehauptungen der

Klägerin handle, sondern um die Rechtsfolge.

3.2

Die Beklagte habe den Gegenbeweis

nicht ansatzweise angetreten. Auch mit dieser Frage setze sich die

Berufungsschrift nicht auseinander. Der Berufungskläger gehe in seiner

Berufungsschrift nicht mit einem Wort darauf ein, was und weshalb er entgegen

der Ansicht der Vorinstanz in genügender Hinsicht substantiiert bestritten habe.

Weiter setze sich die Berufungsschrift nicht in genügender Weise mit den

Erwägungen der Vorinstanz zum Beweismass auseinander. Die Vorinstanz habe auf

Seite 9 des angefochtenen Urteils völlig korrekt erwogen, dass sich aus der

Natur der Sache ergeben könne, dass sich der Richter mit einer aus der

Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen müsse.

Diese Vor­aussetzung sei erfüllt, wenn substantiiert bestrittene Tatsachen nur

mittelbar durch Indizien bewiesen werden könnten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 21. August 2013 [4A_318/2013 E. 6.2). Der strikte Beweis für

einen mündlichen Vertragsschluss zwischen zwei Personen sei naturgemäss nicht

möglich. Der Beweis eines mündlichen Vertragsschlusses sei ausschliesslich

aufgrund von Indizien möglich, was die Vor­instanz völlig zu Recht erkannt habe.

Die Berufungsschrift setze sich auch mit dieser Argumentation der Vorinstanz

nicht auseinander. Es werde bestritten, dass Beweiserleichterungen vor allem

für den Haftpflichtprozess gelten würden.

3.3

Der Berufungskläger mache geltend,

die Vorinstanz habe mangels Urkundenbeweises auf Indizien abgestellt. Dabei

versuche er zumindest implizit geltend zu machen, die Vorinstanz habe bei der

Beurteilung des Falles nicht auf zulässige Beweismittel abgestellt. Dabei

verkenne er, dass es sich gemäss Art. 168 ZPO bei der Parteibefragung um ein

eigentliches gesetzlich vorgesehenes Beweismittel handle. Das Bundesgericht anerkenne

ausdrücklich die Beweiskraft einer Parteiaussage. Was das Bundesgericht in BGE

80.

II 294 in Erwägung 1 gesagt habe, sei auch massgebend für die

Parteibefragung nach Art. 191 ZPO. Die Vorinstanz habe die unbestrittenen

Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig hinnehmen dürfen. Sie habe

darüber keinen Beweis führen müssen und im Urteil auf diesen Sachverhalt abstellen

dürfen.

3.4

Es werde bestritten, dass die

Vorinstanz die Parteiaussage des Beklagten widersprüchlich und willkürlich

gewürdigt habe. Der Beklagte habe sich nicht nur nicht an die genauen Umstände

der Besprechung erinnert. Seine Aussagen seien hinsichtlich des zeitlichen

Ablaufs teilweise im Widerspruch gestanden und hätten generell nicht mit den

Behauptungen in der Klageantwort übereingestimmt. Die Vorinstanz habe unter

diesen Vorzeichen auf Unglaubwürdigkeit schliessen müssen. Auch die

WhatsApp-Nachrichten habe sie in den richtigen Kontext gestellt und

festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen

wäre, dass die Schuld bestritten werde. Die Vorinstanz habe nicht aufgrund des

Datums, des Wochentags oder des Wetters auf das Zustandekommen einer

Schuldübernahme geschlossen. Sie habe aber diese Umstände bei der Würdigung der

Parteiaussagen herangezogen. Die Behauptung eines «Zettelis» sei in der Klageschrift

nicht aufgestellt worden und sei daher auch keine Parteibehauptung. Es sei

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es allgemein als nachvollziehbar

erachte, dass die Grundzüge der Vereinbarung auf einem Zettel festgehalten

worden seien, ohne aber diesem Zettel entscheidende Beweisbedeutung

beizumessen.

3.5

Es wäre am Beklagten gewesen, die

Behauptungen der Klägerin einzeln aufzunehmen und die Sachverhaltselemente zu

bestreiten oder zu bestätigen. Die Klägerin habe in der Klageschrift die

Umstände des Vertragsschlusses und dessen Inhalt im Detail behauptet und

substantiiert. Diese Tatsachenbehauptungen seien unbestritten geblieben,

weshalb darauf ohne Beweisführung hätte abgestellt werden können. Neu und damit

nach Art. 317 ZPO nicht zu hören seien die Behauptungen des Berufungsklägers,

er hätte die Schulden gar nicht bezahlen können, und wegen seiner Bonität hätte

die Schuldübernahme zwingend schriftlich gemacht werden müssen.

3.6

Die Vorinstanz werte die objektiv

überprüfbare Abfolge zu Recht als Indiz für die Glaubwürdigkeit der

Parteiaussage des Organs der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern

dessen Verhalten im Widerspruch zu den aufgestellten Behauptungen stehen

sollte. Die Behauptung des Beklagten, es sei fragwürdig, wieso die Klägerin

mehr als drei Wochen habe verstreichen lassen, ohne die Schuldübernahme

schriftlich zu bestätigen, sei ebenfalls nach Art. 317 ZPO neu. Weiter sei die

Annahme der Vorinstanz richtig, der Beklagte hätte es in seiner WhatsApp-Nachricht

festgehalten, wenn er die Forderung hätte bestreiten wollen. Wiederum neu und

nach Art. 317 ZPO nicht zu hören sei die Behauptung, er habe sich in seinen

Ferien nicht zu geschäftlichen SMS äussern wollen.

4.

Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) innert 30 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen

Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Nach

Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im

Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen

der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden

soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber

zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine

Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf

die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber

in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vor­instanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

Inwiefern der Beklagte in seiner

Berufungsschrift diesen Anforderungen nachkommt, wird im Folgenden jeweils im

Zusammenhang mit den einzelnen Rügen beurteilt.

5.1

Die Klägerin behauptet, dass die

Parteien eine Schuldübernahme vereinbart haben und dass sich der Beklagte ihr

gegenüber verpflichtet haben soll, die Schulden der C.___ GmbH zu übernehmen

und zu bezahlen. Wie der Vorderrichter in seiner Beweisverfügung vom 31. Juli

2017.

zutreffend festgehalten hat, ist es die Klägerin, die diesen

Vertragsschluss zu beweisen hat, währendem der Beklagte den Gegenbeweis

erbringen kann. Dies wird im Urteil ebenfalls so ausgeführt und es wird weiter

richtig festgehalten, dass im vorliegenden Fall der strikte oder strenge Beweis

gilt. Dieser sogenannte bundesrechtliche Regelbeweis nach Art. 8 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gilt als erbracht, wenn das Gericht nach

objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt

ist (BGE 132 III 715 E. 3.1). Gleich im nächsten Satz dieser Erwägung hält das Bundesgericht

fest, Ausnahmen ergäben sich einerseits aus dem Gesetz und seien anderseits

durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Diesen Ausnahmen liegt nach

BGE 130 III 321 E. 3.2 die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung

nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei

bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine

«Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis

nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere

wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch

Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin

begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem

unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der

beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten

im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Nach

BGE 128 III 271 E. 2b/aa ist eine gesetzliche Ausnahme zum Beispiel vorgesehen im

Fall des Schadensbeweises bei der ausservertraglichen Haftung oder für den

Nachweis bzw. die Bestreitung der Vaterschaft (Art. 42 Abs. 2 OR und Art. 256b

Abs. 2 ZGB). Aus der Praxis des Bundesgerichts werden sodann der Beweis für den

Wert einer Liegenschaft in einem bestimmten Zeitpunkt oder der Beweis für die

Anzahl geleisteter Überstunden erwähnt. Im Gebiet des Versicherungsvertrags hat

sich die Praxis herausgebildet, dass der vom Versicherungsnehmer zu erbringende

Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls dadurch zu erleichtern ist, dass

bloss der Beweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt wird. Eine

ständige Rechtsprechung besteht sodann auch in Bezug auf den natürlichen bzw.

hypothetischen Kausalzusammenhang. Hier wird das Beweismass wegen der oft

bestehenden Beweisschwierigkeiten auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit

herabgesetzt.

5.2

Für den Abschluss eines Vertrages im

allgemeinen und einer Schuldübernahme im Besonderen gibt es keine gesetzlichen

Bestimmungen, die ein Abweichen vom Regelbeweis vorsehen. Auch in der Praxis

des Bundesgerichts findet sich nichts dergleichen, im Gegenteil kommt die Grundregel

zur Anwendung, wonach das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu

beweisen hat, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt (BGE 128 III 271 E.

2.

a/aa). Der Beklagte hat dies in seiner Berufung unter Bezugnahme auf die

massgebenden Erwägungen des angefochtenen Urteils und unter Hinweis auf die

einschlägige Lehrmeinung und Praxis in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine Schuldübernahme strikte

beweisen. Es liegt kein Sachverhalt vor, bei dem sich regelmässig

Beweisschwierigkeiten ergeben. Soweit ein mündlicher Vertragsschluss behauptet

wird, liegt die Beweisschwierigkeit nicht in der Natur der Sache, sondern vorab

im Verhalten der anspruchserhebenden Partei. Denn die Klägerin hat es sich

selbst zuzuschreiben, dass sie keine Urkunde vorlegen kann, in welcher die von

ihr behauptete Schuldübernahme schriftlich festgehalten ist und dass sie den

von ihr zu erbringenden Beweis mit anderen Beweismitteln führen muss.

6.1

Die allgemeinen Ausführungen der

Parteien zu den Indizien und zum Beweismittel der Parteibefragung sind für die

konkrete Einzelfallentscheidung nicht relevant. Darauf ist nicht weiter

einzugehen. Denn vorliegend sind andere Fragen

massgebend, vorab diejenige, ob der Beklagte die Sachverhaltsdarstellung der

Klägerin genügend substantiiert bestritten hat. Weiter ist die Würdigung der

Beweismittel von entscheidender Bedeutung. Zuvor ist aber zu klären, was vom

Beklagten bei der ersten Instanz bestritten worden ist, woraus sich ergibt, was

die Klägerin zu beweisen und folglich der Beklagte zu bestreiten hatte. In

Beweissatz 5 ihrer Klage schildert die Klägerin angefangen beim ersten Leasing

vom 30. April 2014 ausführlich, wie es zu der von ihr behaupteten

Schuldübernahme gekommen ist. Der Beklagte wendet dagegen in seinem Beweissatz

13.

ein, es treffe nicht zu, dass er die bestehende Schuld der C.___ GmbH

übernommen habe. Diesbezüglich bestehe weder eine schriftliche noch eine

mündliche Vereinbarung und die Klägerin bringe dafür auch überhaupt keinen

Beweis. Aus diesem Grund habe er die Forderung nicht beglichen und nicht auf

die Zahlungsaufforderungen reagiert. Aus der WhatsApp-Konversation könne nicht

geschlossen werden, dass er mit der Forderung einverstanden gewesen wäre. Die

Klägerin habe die Rechnung ohne sein Einverständnis neu datiert und an die

Einzelunternehmung A.___ Baugeschäft gesendet. Zudem habe er zu keinem

Zeitpunkt sein Einverständnis gegenüber der Klägerin kundgetan. Die Forderung

sei im Konkursverfahren der C.___ GmbH geltend zu machen.

6.2

Die Widergabe des beklagtischen

Beweissatzes 13 spricht für sich. Die von der Klägerin behauptete

Schuldübernahme wird darin bestritten, und zwar entgegen der Einwendungen der

Klägerin detailliert und in einzelnen Sachverhaltselementen. Es ist nicht

nachvollziehbar, wie der Vorderrichter angesichts dieser Ausführungen zum

Schluss kommen konnte, der Beklagte bestreite in der Klageantwort die

Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht (S. 9) bzw. eine globale Bestreitung

reiche nicht aus (S. 14), nachdem er noch in seiner Beweisverfügung das

Beweisthema und die Beweislast klar und deutlich hat umschreiben können. Wäre

die Schuldübernahme nicht bestritten gewesen, wäre es nicht nötig gewesen, der

Klägerin dafür die Beweislast aufzuerlegen. Was der Beklagte in seiner Berufung

gegen diese unzutreffende Folgerung des Vorderrichters weiter hätte ausführen

müssen, ist nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin ist

seinerseits pauschal und unsubstantiiert und zeigt nicht auf, was der Beklagte

denn noch weiter hätte bestreiten sollen. Der Beklagte hat somit die

Sachverhaltsdarstellung der Klägerin bei der Vorinstanz genügend substantiiert

bestritten. Dasselbe gilt für die in der Berufung erhobenen Rügen, wonach die

Klägerin die Schuldübernahme, die bestritten wird, zu beweisen hat, wobei die

Substantiierung eines Nichtereignisses, wie von der Vorinstanz gefordert, gar

nicht möglich sei. Diese Ausführungen sind im Gegensatz zu denjenigen des

Vorderrichters und der Klägerin nachvollziehbar. Auch hier sind die gegen das

angefochtene Urteil erhobene Rügen genügend begründet.

7.1

Wie bereits erwähnt, ist für den

vorliegenden Fall die Würdigung der Beweismittel, wie sie in der

Beweisverfügung bewilligt wurden, von entscheidender Bedeutung. Im vorliegenden

Fall ist dies in erster Linie die Parteibefragung. Hinzu kommen die

eingereichten Urkunden. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier

Würdigung der Beweise, sprich der Beweismittel. Dabei ist Parteibefragung nach

Art. 191 ZPO eines der nach Art. 168 ZPO zulässigen Beweismittel, welches wie

die übrigen Beweismittel auch der freien Beweiswürdigung unterliegt, nicht mehr

und nicht weniger. Es ist die Klägerin, die den Beweis zu erbringen hat. Für

den Gegenbeweis, der dem Beklagte offensteht, genügt es, dass beim Richter

Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der beweisbelasteten Partei

entstehen, so dass der Hauptbeweis nicht erbracht ist. Dabei ist nicht

erforderlich, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung

überzeugt wird. Der Gegenbeweis unterscheidet sich vom Beweis des Gegenteils

und ist selbst kein Hauptbeweis (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts,

Bern 1997, § 44 Rdz 22; mit Hinweis auf BGE 120 II 393 E. 4.b).

7.2

Die enorme Indizienkette, welche der

Amtsgerichtspräsidenten veranlasst hat, den Beweis der Schuldübernahme als

erbracht zu erachten, besteht zusammenfassend aus folgenden Elementen: der

Auffassung, dass die Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung und in der

Klageantwort nicht übereinstimmen würden und widersprüchlich und falsch seien,

die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Klägerin, die sich aus vielen

Realkennzeichen ergebe, das wichtige Indiz des «Zettelis», die zeitnahe

Umschreibung der Rechnungen auf das A.___ Baugeschäft sowie dem Argument, dass

der Abschluss des neuen Leasings ohne die Schuldübernahme einseitig und

unausgewogen gewesen wäre.

7.3

Der Beklagte moniert zu Recht, dass er

sich nicht mehr an die genauen Umstände und Daten erinnern konnte, sei kein

Zeichen seiner Unglaubwürdigkeit. Wie der Vorderrichter hingegen festhält, ist es

auffallend und bemerkenswert, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin, F.___,

ohne Mühe an das Gespräch und die Umstände erinnern konnte. Es ist in der Tat erstaunlich,

dass sich F.___ nach beinahe 1 ½ Jahren so genau erinnert, was so gleichwohl

nicht ganz stimmt, hat er doch nach seinen eigenen Angaben das genaue Datum des

Gesprächs aufgrund der Angaben bei der Leasingfirma zurückgerechnet (AS 42, Zeilen

90.

f.). Ohnehin sind Datum, Wochentag und Wetter keine Anhaltspunkte dafür,

dass eine Schuldübernahme vereinbart wurde. Diese Umstände passen genauso gut

zu einem Gespräch, in dem keine Schuldübernahme vereinbart worden ist. Der

Beklagte hat sowohl in der Klageantwort wie auch in der Parteibefragung

bestritten, dass er die bestehende Schuld der C.___ GmbH persönlich übernommen

hat. Es ist nicht ersichtlich, wieso er dies nicht mündlich gegenüber F.___

gemacht haben soll. Auch dass er sich, nachdem er das mehrere Male gemacht

haben will, nicht mehr an das genaue Datum erinnern kann, macht ihn keineswegs

unglaubwürdig, auch wenn sein Vertreter in der Klageantwort ausgeführt hatte,

er (der Beklagte) habe auf die Zahlungsaufforderung nicht reagiert. Richtig ist

daher vorab die Feststellung des Vorderrichters, dass sich der Beklagte an die

genauen Umstände und Daten nicht mehr erinnern kann. Ausserdem kann auch die

WhatsApp-Nachricht als Bestreitung verstanden werden, zumal die Nachricht von F.___

ja die Forderung ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt.

7.4

Die Aussage des Beklagten, er habe

die Forderung bestritten, soll nach dem angefochtenen Urteil den Ausführungen

in der Klageantwort widersprechen. Diese Folgerung erscheint doch ziemlich

haarspalterisch, währendem es auf der anderen Seite als nachvollziehbar

bezeichnet wird, dass der verlorengegangene Zettel in der Klageschrift nicht

erwähnt worden ist. Auch die diesbezügliche Rüge des Beklagten ist zutreffend.

Hier wird nicht mit gleichen Ellen gemessen. Auch der Hinweis des Beklagten, es

sei befremdend, dass dieser Zettel verloren gegangen sein soll, hat etwas für

sich. F.___ hat auf dem Zettel mit der Kalkulation der neuen Leasingraten nach

seinen eigenen Angaben auch die «Umschreibung aller Rechnungen C.___ auf A.___

Baugeschäft» festgehalten (AS 44 Zeilen170 f.). Es mutet schon seltsam an, dass

er diese Schuldübernahme nicht vom Beklagten hat unterschreiben lassen. Denn

die Übernahme der Schulden einer konkursiten Gesellschaft ist doch so speziell,

dass sich für den Begünstigten eine Beweissicherung geradezu aufdrängt. Umso erstaunlicher

ist es, dass die Klägerin den Praktikanten, dem F.___ den Zettel mit dem

Auftrag, die Forderungen gegenüber der C.___ auf das Baugeschäft A.___

umzuschreiben, übergeben haben will (AS 85 Zeilen 85 f. und AS 43 Zeilen 159

ff.), nicht als Zeugen angerufen hat. Auch dieser Einwand des Beklagten ist ein

Argument, das nicht einfach vernachlässigt werden darf.

7.5

Weiter bringt der Beklagte zurecht

vor, die zeitliche Nähe der Rechnungsstellung zur behaupteten Schuldübernahme

sei kein objektiver Anhaltspunkt, sondern allenfalls Ausdruck der

Erwartungshaltung der Klägerin. Es stimmt auch, dass aus selbst erschaffenen

Urkunden nichts über das Verhalten der anderen Partei abgeleitet werden kann.

Es ist denn auch zu erwarten, dass das eigene Verhalten der Klägerin

einigermassen schlüssig ist und sich die klägerischen Sachbehauptungen nicht

schon im zeitlichen Ablauf widersprechen. Ein Beweis der eigentlichen

Behauptung ist eine widerspruchsfreie Sachdarstellung allerdings noch nicht. Auch

dass sich die Klägerin die Schuldübernahme bis zur Unterzeichnung des neuen

Leasingvertrages nicht hat bestätigen lassen, wird vom Beklagten richtigerweise

als unverständlich bezeichnet. Entgegen dem Einwand der Klägerin ist dieses

Vorbringen keine neue Tatsache, sondern ein Argument im Rahmen der

Beweiswürdigung. Auch die zweifelhafte Bonität des Beklagten ist keine neue

Tatsache oder Behauptung. Sie wurde von F.___ in seiner Parteibefragung selbst ausführlich

zur Sprache gebracht. Ohnehin stellt die fragliche Zahlungsfähigkeit des

Beklagten die wirtschaftliche Logik der behaupteten Schuldübernahme massiv in

Frage. Insofern sind auch die Erwägungen des Vorderrichters nicht überzeugend.

Die Klägerin wäre besser dagestanden, wenn sie die Maschine gewinnbringend an

einen Dritten verkauft hätte, anstatt sich eine unsichere Schuldübernahme

zusichern zu lassen. Dazu passt auch die Aussage des Beklagten, F.___ habe ihm

gesagt, er habe die «alte» Dieselmaschine» noch und habe ihm diese zum Leasing

angeboten (AS 47 Zeilen 41 ff.). Sowieso ist der Verkehrswert dieser Maschine

offen. Wäre er eindeutig so hoch wie behauptet, hätte die E.___ diese wohl kaum

für nur CHF 12'000.00 an die Klägerin verkauft (Klagebeilage 12).

7.6

Von einer überzeugenden

Indizienkette kann nach alldem keine Rede sein. Vieles lässt sich so oder

anders interpretieren. Insgesamt bleiben doch erhebliche Zweifel an der von der

Klägerin behaupteten Schuldübernahme bestehen. Die Klägerin stützt ihren Beweis

vorab auf ihre Parteiaussage und auf die von ihr selbst geschaffenen Urkunden.

Solange sich aus den Aussagen und dem Verhalten des Beklagten keine klaren

Anhaltspunkte für das Zustandekommen einer Schuldübernahme ergeben, lässt sich

der Beweis für eine solche Vereinbarung nicht einfach aus kleinen Differenzen

zwischen der Klageantwort und der Parteibefragung und dem Aussageverhalten,

insbesondere einem fehlenden Erinnerungsvermögen, herleiten. Es ist die

Klägerin, welche die behaupteten Tatsachen beweisen muss, und nicht der

Beklagte, welcher beweisen muss, dass keine Schuldübernahme vereinbart wurde. Seine

Sachdarstellung hat durchaus etwas für sich und es gelingt ihm damit, Zweifel

an der Richtigkeit des Gegenstands des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen

wachzuhalten und diesen dadurch zu vereiteln. Dies gilt umso mehr, als sich der

Vorderrichter mit einem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von 75

% begnügt hat und es dementsprechend auch bloss als mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als belegt erachtet hat, dass sich die Parteien am 21. Mai

2016.

auf die von der Klägerin geschilderte Vereinbarung geeinigt haben. Den

strikten Beweis für die behauptete Schuldübernahme hat die Klägerin indessen

nicht erbringen können.

8.1

Die Berufung ist in diesem Sinne

gutzuheissen. Der Amtsgerichtspräsident hat nebst der mit der Schuldübernahme

begründeten Forderung von CHF 14'841.15 weitere Forderungen von zusammen total

CHF 1'438.70 gutgeheissen. Der Beklagte beantragt zwar die Aufhebung des gesamten

angefochtenen Urteils, zu den weiteren Forderung äussert er sich in seiner

Berufung jedoch mit keinem Wort. Diesbezüglich ist die Berufung unbegründet und

insofern ist darauf nicht einzutreten.

8.2

Der Betrag, mit dem die Klägerin mit

ihrer Klage durchgedrungen ist, ist im Verhältnis zur gesamten Forderung zu

gering, um sich auf den Kostenentscheid auszuwirken. Die Prozesskosten beider

Instanzen sind daher von der Klägerin zu tragen. Sie hat die Gerichtskosten der

ersten Instanz von CHF 3'000.00 und diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens

mit einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem

Beklagten für beide Instanzen eine Parteientschädigung zu entrichten. Der

Vorderrichter hat den vorliegenden Fall als nicht ausserordentlich komplex und

rechtlich anspruchsvoll beurteilt und hat einen Stundenansatz von CHF 230.00

vergütet. Dieser Beurteilung hat keiner der Parteivertreter widersprochen. Für

das erstinstanzliche Verfahren wird für die dem Beklagten zuzusprechende

Parteientschädigung ebenfalls von diesem Ansatz ausgegangen. Die Klägerin hat

dem Beklagten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 4'704.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die für das Berufungsverfahren

eingereichte Honorarnote erscheint angemessen. Für das Verfahren vor

Obergericht hat die Klägerin dem Beklagten demnach eine Parteientschädigung von

CHF 5'246.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die vom Beklagten zur

Sicherstellung der Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens geleistete

Sicherheit von CHF 3'000.00 wird diesem zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen,

soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. November 2017 wird aufgehoben.

3. A.___ hat der B.___ AG CHF 1'438.70 nebst

Zins zu 5 % seit 14. August 2016 zu bezahlen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 3'000.00 hat die B.___ AG zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'200.00 verrechnet. Der verbleibende

Betrag von CHF 800.00 wird bei der B.___ AG nachgefordert.

5. Die B.___ AG hat A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'704.70 zu

bezahlen.

6. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 2'000.00 hat die B.___ AG zu bezahlen. Diese werden

mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___

die CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.

7. Die B.___ AG hat A.___ für das Verfahren

vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 5'246.10 zu bezahlen.

8. Die von A.___ für das obergerichtliche

Verfahren geleistete Parteikostensicherheit von CHF 3'000.00 wird ihm

zurückerstattet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller