ZKBER.2018.9
Forderung
29. Juni 2018Deutsch33 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Kummer,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Bitterli,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (im Folgenden der Beklagte)
war der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH (Klagebeilage
3). Über die C.___ GmbH wurde am 24. Mai 2016 der Konkurs eröffnet (Klagebeilage
5). Die B.___ AG (im Folgenden die Klägerin) hatte in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen
Forderungen in der Höhe von CHF 14'841.15 gegen die C.___ GmbH (vgl.
Klagebeilage 6).
1.2 Die C.___ GmbH hatte am 30. April
2014 von der Klägerin eine Estrichmisch- und Förderanlage für CHF 37'900.00
bezogen, welche durch die D.___ (heute E.___ AG) finanziert worden war (Klagebeilagen
7 und 9). Der Beklagte war Solidarschuldner (logischerweise gegenüber der
Gläubigerin des Leasingvertrages; siehe Urteil S. 11 oben). Unbestritten ist
weiter, dass die Klägerin die Maschine nach dem Konkurs der C.___ GmbH
zurückkaufte. Die Maschine wurde darauf von der Einzelfirma A.___ Baugeschäft
geleast (Urteil S. 8 unter IV).
1.3 Die Klägerin ist der Auffassung, es
sei im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Maschine durch sie und dem erneuten
Leasing eine Schuldübernahme nach Art. 176 OR vereinbart worden, mit
der sich der Beklagte verpflichtet hat, die bestehende Schuld der C.___ GmbH in
Liquidation von CHF 14'841.15 zu übernehmen und zu bezahlen. Der Beklagte
bestreitet eine solche Schuldübernahme. Am 8. September 2016 leitete die
Klägerin für die erwähnte und drei weitere Forderungen von zusammen insgesamt
CHF 16'279.85 die Betreibung Nr. 498’793 ein (Klagebeilagen 19 und 20). Der
Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.1 Mit Klage vom 1. Juni 2017 beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt verlangte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten,
ihr CHF 16'279.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2016 zu bezahlen und es sei
der Rechtsvorschlag zu beseitigen, u.K.u.E.F.
2.2 Der Beklagte schloss in seiner
Klageantwort vom 12. Juli 2017 auf Klageabweisung. Zudem stellte er den Antrag,
die Klägerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. 498’793 zu widerrufen und
die Löschung zu beantragen, u.K.u.E.F.
3. Der Amtsgerichtspräsident hiess die
Klage mit Urteil vom 23. November 2017 gut und verpflichtete den Beklagten, der
Klägerin CHF 16'279.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2016 und eine
Parteientschädigung von CHF 5'867.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen sowie
die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 zu übernehmen.
4.1 Gegen dieses Urteil erhob der
Beklagte am 31. Januar 2018 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht
und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage, u.K.u.E.F.
4.2 Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsantwort
vom 22. März 2018, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, u.K.u.E.F.
5. Mit Verfügung vom 11. April 2018
hiess der Präsident den Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zur Leistung
einer Parteikostensicherheit zu verpflichten, im Umfang von CHF 3'000.00
teilweise gut. Die Sicherheit wurde innert der gesetzten Frist geleistet.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtspräsident ging in
seiner Begründung davon aus, die Klägerin müsse die Vereinbarung der Übernahme
der Schuld der C.___ GmbH in Liquidation durch den Beklagten beweisen. Dem
Beklagten stünde der Gegenbeweis offen. Es liege kein schriftliches
Vertragsdokument über die Schuldübernahme als Beweismittel vor. Die Klägerin
berufe sich auf den Abschluss eines mündlichen Vertrages. Es gelte der strikte
oder strenge Beweis. Aus der Natur der Sache könne sich ergeben, dass sich der
Richter mit einer auf der Lebenserfahrung (auf tatsächlichen Vermutungen)
beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeiten begnügen müsse. Die
Rechtsdurchsetzung solle insbesondere dann nicht an Beweisschwierigkeiten
scheitern, wenn eine behauptete Tatsache nur mittelbar durch Indizien bewiesen
werden könne (vgl. BGE 137 III 715 E. 4.1.2.). Nach der Rechtsprechung sei
überwiegende Wahrscheinlichkeit erstellt, wenn für die Richtigkeit der
Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe
sprechen würden, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht
massgeblich in Betracht fielen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1.). Überwiegende
Wahrscheinlichkeit müsse mind. 75 % sein. Zum Komplex der Beweiswürdigung sei
die mittelbare Beweisführung durch Indizien zu zählen.
1.2
Bei der mittelbaren Beweisführung sei
das Aussageverhalten der Parteien enorm wichtig. Der Beklagte habe in der
Klageantwort die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht bestritten. Er habe
sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass der Beweis für eine
Schuldübernahme von der Klägerin nicht erbracht werde. Die Aussage des
Beklagten in der Parteibefragung, er sei die Rechnungen mehrmals bestreiten
gegangen, sei nicht schlüssig und fragwürdig, denn er widerspreche sich selbst
und den eingereichten WhatsApp-Nachrichten. Darin schreibe er jeweils nur, er werde
sich melden, bestreite aber mit keinem Wort die geltend gemachte Schuld.
1.3
Als weiteres Indiz sei auffallend
und bemerkenswert, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin in der
Parteibefragung ohne Mühe an das Gespräch und die Umstände erinnern könne. So
erinnere sich F.___, dass das Gespräch an einem Samstag in den
Büroräumlichkeiten stattgefunden habe. F.___ erwähne, dass die mündliche
Vereinbarung auf einem Zettel in den Grundzügen festgehalten worden sei. Auch
der Beklagte habe eine Kopie des Zettels erhalten, denn dieser habe immer eine
Kopie der notwendigen Dokumente verlangt. Dies sei ja auch richtig so. Der
Zettel sei jedoch leider nicht mehr auffindbar, weil er (F.___) ihn dem
damaligen Praktikanten übergeben habe, damit dieser den Auftrag habe ausführen könne.
Da ein neues Leasing vereinbart worden sei, hätten die Leasingzinsen, die
Laufzeit etc. berechnet werden müssen. Es sei somit nachvollziehbar, dass die
Kalkulation sowie die Umschreibung der Rechnungen auf einem Zettel festgehalten
worden seien. Es sei bemerkenswert, dass sich der Geschäftsführer genau
erinnern könne, was auf dem Zettel notiert worden sei und weshalb er den Zettel
nicht mehr auffinden könne. Zudem sei auch verständlich und nachvollziehbar,
dass der Zettel in der Klageschrift nicht erwähnt worden sei, weil er als
Beweismittel nicht mehr habe eingereicht werden können, da er nicht mehr
vorhanden gewesen sei.
1.4
Der Beklagte behaupte, er habe F.___
telefonisch kontaktiert, weil er eine Dieselmaschine für die Einzelfirma A.___
Baugeschäft benötigt habe. F.___ habe ihm angeboten, er könne seine «alte»
Dieselmaschine zum Rückkaufspreis leasen. Es sei jedoch nie von einer
persönlichen Schuldübernahme gesprochen worden. Dazu erwog der
Amtsgerichtspräsident, diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar und auch
nicht belegt. Die Klägerin hätte ohne Weiteres die Maschine mit Profit an einen
Dritten verkaufen können. Es sei auch belegt, dass die Maschine zu diesem
Zeitpunkt immer noch einen Verkehrswert von CHF 22'000.00 gehabt habe und auf
dem freien Markt für einen Preis von ca. CHF 30'000.00 hätte verkauft werden
können. Dadurch hätte die Klägerin die offenen Posten der C.___ GmbH decken und
sogar noch einen kleinen Gewinn erzielen können. Es wäre deshalb
unverständlich, wenn die Klägerin ohne Gegenleistung des Beklagten auf eine
solche Absprache eingegangen wäre. Die Schuldübernahme sei für die Klägerin
conditio sine qua non gewesen. Allein mit dem Abschluss des neuen
Leasingvertrages wäre der Deal einseitig und unausgewogen gewesen. Die Klägerin
habe dies nicht wegen der guten geschäftlichen Beziehungen gemacht. Diese seien
lediglich der Grund, wieso die Schuldübernahme nicht in einem schriftlichen
Vertrag festgehalten worden sei. Da der Beklagte auf eine Dieselmaschine für
die Einzelunternehmung A.___ Baugeschäft angewiesen gewesen sei, sei es
nachvollziehbar, dass er der Klägerin den Vorschlag der persönlichen Übernahme
der Schulden der C.___ GmbH unterbreitet habe. Teil der Indizienkette sei auch,
dass das Umschreiben der Rechnungen zeitnah zum Abschluss des neuen
Leasingvertrages erfolgt sei. Dies sei ein weiteres massgebendes Indiz.
1.5
Abschliessend sei festzustellen,
dass eine enorme Indizienkette vorliege, die sehr aussagekräftig sei und den
Beweis des Vertragsabschlusses erbringe. Die Würdigung des Aussageverhaltens
des Beklagten ergebe, dass die Aussagen an der Parteibefragung nicht mit der
Klageantwort übereinstimmten. Gewisse Teile der Aussagen widersprächen sich
oder seien krass falsch. Der Beklagte vermische den Zeitablauf und erwähne
erstmals, dass er das Umschreiben der Rechnungen sofort bestritten habe und
deshalb mehrmals bei der Klägerin vorbeigegangen sei. In der Klageantwort
stütze er sich hingegen darauf, dass der Gegenbeweis nicht erbracht werden
müsse, weil die Klägerin nicht genügend substantiiert beweise. Eine globale
Bestreitung reiche nicht aus um den Gegenbeweis zu erbringen. Das
Aussageverhalten des Beklagten erscheine folglich als sehr unglaubwürdig,
widersprüchlich und wirr. Es könne deshalb nicht auf den Inhalt dieser Aussagen
abgestellt werden. Die Aussagen der Klägerin seien in Gegenüberstellung zu den
Aussagen des Beklagten nachvollziehbar, geordnet und strukturiert. So erscheine
die Klägerin an der Parteibefragung sehr glaubwürdig. Die Parteibefragung
ergebe demzufolge ein klares Ergebnis und es sei auf die Sachverhaltsdarstellung
der Klägerin abzustellen. Die Klägerin beweise durch die Parteibefragung, die
eingereichten Urkunden und vor allem durch das Erbringen und Darlegen mehrerer
beeindruckender und wesentlicher Indizien bzw. einer ganzen Indizienkette den
Abschluss eines Schuldübernahmevertrages. Es werde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit belegt, dass sich die Parteien am 21. Mai 2016 auf eine
Vereinbarung, so wie sie von der Klägerin geschildert worden sei, geeinigt hätten.
2.1
Der Beklagte begründet seine Berufung
wie folgt: Für die von der Klägerin behauptete Schuldübernahme fehle jeglicher
Beweis. Die Vorinstanz weise zwar auf die Beweispflicht der Klägerin nach Art.
8.
ZGB hin, bringe jedoch zu Unrecht die Beweiserleichterung der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (Ziff. V. 5. 9 des angefochtenen Urteils).
Beim Beweismass der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» verweise der im Urteil
zitierte Kommentar fast ausschliesslich auf das Haftpflichtrecht. Hier gelte
nicht das Beweismass von 75 %, sondern es sei der strikte Beweis zu erbringen.
Der Zweifel am Abschluss des behaupteten Schuldübernahmevertrags sei erheblich
einzustufen, so dass die Klage abgewiesen werden müsse (S. 9 des angefochtenen
Urteils mit Verweis auf BGE 131 III 115).
2.2
Die Vorinstanz ziehe mangels
Urkundenbeweises Indizien heran. Reine Parteibehauptungen seien keine Indizien.
Die allgemeinen Beweisregeln seien dann verletzt, wenn reine Parteibehauptungen
zu Indizien erhoben würden (BGE 114 II 289 E. 2a).
2.3
Die Vorinstanz würdige seine
Parteiaussage widersprüchlich und willkürlich. Die Tatsache, dass er sich nicht
mehr an die genauen Umstände der Besprechung erinnern könne, erachte die
Vorinstanz zu Unrecht als Zeichen seiner Unglaubwürdigkeit. Er habe ausgesagt, dass
er sich an die Einzelheiten nicht mehr erinnern könne, sondern lediglich daran,
dass er die Schuldübernahme gegenüber der Klägerin mündlich (nicht schriftlich)
bestritten habe, nachdem er mit diesen Rechnungen konfrontiert worden sei.
Daraus könne kein Widerspruch gefolgert werden. Die Klägerin habe im WhatsApp
vom 17. August 2016 sein aus ihrer Sicht unakzeptables Verhalten moniert, woraus
gefolgert werden müsse, dass die Bestreitung der Forderung stattgefunden haben müsse.
Die Aufforderung zur Kontaktaufnahme („Telefonami“) vom 7. September 2016 beweise
entgegen der Annahme der Vorinstanz überhaupt nicht, dass keine Verweigerung
der Zahlung stattgefunden habe, sondern eher das Gegenteil. Er habe sich bei
der Beantwortung der WhatsApp-Nachrichten (angefochtenes Urteil S. 11) in den
Ferien befunden. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass er sich in den
Ferien nicht auf ausufernde Diskussionen zu geschäftlichen SMS habe äussern
wollen und stattdessen eine Besprechung vorgeschlagen habe.
2.4
Die Klägerin habe angegeben, dass
sie sich an die genauen Umstände der Besprechung habe erinnern können
(angefochtenes Urteil S. 12 und 14). Er (der Beklagte) bestreite nicht, dass er
mit dem Geschäftsführer der Klägerin u.a. über das Leasing einer Maschine
gesprochen habe. Er verneine jedoch vehement die Vereinbarung einer
Schuldübernahme. Datum, Wochentag und Wetter seien keine geeigneten Indizien,
um das Zustandekommen eines Schuldübernahmevertrags zu beweisen.
2.5
Das in der Verhandlung zur Sprache
gebrachte «Zetteli» (angefochtenes Urteil S. 12 und 14) sei in der Klageschrift
mit keinem Wort erwähnt und sei deshalb höchst unglaubwürdig. Es sei höchst
befremdend, dass dieses «Zetteli» verlorengegangen sein solle. Dies sei eine
reine Parteibehauptung, dem die Vorinstanz zu Unrecht Beweisbedeutung habe zukommen
lassen. Das «Zetteli» sei von einem Praktikanten verfasst worden und in den
Räumlichkeiten der Klägerin seien noch andere Personen wie z.B. der Vater des
Geschäftsführers der Klägerin anwesend gewesen, der mit den Geschäften der
Klägerin vertraut sei. Die Klägerin verzichte jedoch aus unerfindlichen Gründen
darauf, einen dieser Zeugen zu berufen. Ihm werde vorgeworfen, er sei
unglaubwürdig, weil er gegenüber der Klageantwort neue Behauptungen vorgebracht
habe. Auch das «Zetteli» sei in der Klageschrift nicht erwähnt worden.
2.6
Die Klageantwort führe keine Details
zur Bestreitung der Schuldübernahme auf, weil eine substantiierte Behauptung
eines Nichtereignisses gar nicht möglich sei. Negativa non sunt probanda. Ob
ein Konsens über den Schuldübernahmevertrag zustande gekommen sei, habe die
Klägerin zu beweisen. Wenn nicht einmal ein einziger subjektiver Hinweis auf einen
Konsens bestehe, dann könnten die von der Klägerin selbst geschaffenen Indizien
(Ausdruck einer einseitigen Erwartungshaltung) nicht als Indizien herbeigezogen
werden. Der Geschäftsführer der Klägerin sei ein geschäftserfahrener
Unternehmer, unterlasse es aber, diesen für ihn so bedeutenden Vertrag auch nur
mit einem Wort schriftlich festzuhalten oder dafür einen Zeugen zu
präsentieren, dies obwohl er (der Beklagte) schon mehrere Male mit Zahlungen im
Rückstand gewesen und er schon mehrere Male auf dem System gesperrt worden sei
(angefochtenes Urteil S. 5). Das sei unglaubwürdig. Er als
geschäftsunerfahrener Handwerker wäre, wenn man diesem die Zusage einer
Schuldübernahme anlässlich eines Gesprächs in den Mund gelegt hätte, offensichtlich
übervorteilt worden, zumal er die Mittel zur Begleichung der Schuld gar nicht
gehabt habe. Von einem Konsens könne nicht die Rede sein.
2.7
Der Beweis des Zustandekommens eines
Vertrags sei der Klägerin, die nur reine Parteibehauptungen vortrüge, nicht gelungen.
Der Beklagte bestreite die Parteibehauptungen, dass eine Schuldübernahme
vereinbart worden sei. Die Substantiierung eines Nichtereignisses, wie von der
Vorinstanz gefordert (angefochtenes Urteil S. 14 unten), sei gar nicht möglich.
Wenn sich der Beklagte an die Daten einzelner Telefonate, die mehr als 1 1/2
Jahre zurücklägen, nicht mehr erinnern könne, sei das verständlich und mache
ihn deshalb nicht unglaubwürdig. Auf keinen Fall könne daraus konstruiert werden,
dass eine Schuldübernahme, für die überhaupt kein objektiver Anhaltspunkt
bestehe, zustande gekommen sei.
2.8
Die Tatsache, dass die
Rechnungstellung am 22. Juni 2016 erfolgte, solle nach Auffassung der Vorinstanz
wegen der zeitlichen Nähe ein Indiz dafür sein, dass am 21. Mai 2016 die Schuldübernahme
stattgefunden habe, aufgrund derer am 15. Juni 2016 der Leasingvertrag
unterzeichnet worden sei (angefochtenes Urteil S. 14). Diese Rechnungstellung
beweise höchstens, dass die Klägerin von einer Erwartungshaltung ausgegangen sei,
die objektiviert überhaupt keine Stütze finde. Es sei äusserst fragwürdig,
weshalb die Klägerin seit der angeblichen mündlichen Schuldübernahme am 21. Mai
2016.
bis zur Unterzeichnung des Leasingvertrags am 15. Juni 2016 mehr als drei
Wochen habe verstreichen lassen, ohne die angebliche Schuldübernahme
schriftlich oder in irgendeiner anderen Form (SMS, E-Mail) zu bestätigen.
Dieses Verhalten der Klägerin sei unverständlich und weise darauf hin, dass
kein Vertrag zustande gekommen sei. Die vorliegende Beweiswürdigung sei
willkürlich. Die von der Vorinstanz bemühte Indizienkette sei fast ausschliesslich
eine Parteibehauptungskette der beweispflichtigen Klägerin.
3.1
Die Klägerin verweist in ihrer
Berufungsantwort zunächst an die Anforderungen an die Begründung einer Berufung,
wie sie vom Bundesgericht im Urteil vom 21. Juni 2016 (5A_635/2015 E. 5.2.)
formuliert worden sind. Diesen Anforderungen genüge die Berufungsschrift nicht.
Nach Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hätte die beklagte Partei bereits im
erstinstanzlichen Verfahren darzulegen gehabt, welche Tatsachenbehauptungen der
klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Die Vorinstanz
halte fest, dass der Beklagte im Rahmen seiner Parteiaussage neue Behauptungen
in den Prozess eingebracht habe, welche in der Klageantwort mit keinem Wort
erwähnt worden seien. Es werde in der Klageantwort lediglich ausgeführt, dass
der Beklagte nicht bestreiten müsse und in der Klageantwort werde global der
Standpunkt vertreten, der Beweis für eine Schuldübernahme sei von der Klägerin
nicht erbracht worden. Wenn nun aber die beklagte Partei die Behauptungen in
der Klage und der Parteibefragung nicht bestreite, würden diese als
unbestritten gelten, was zur Rechtsfolge habe, dass die betreffenden Tatsachen
dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden könnten. Denn über nicht
bestrittene Tatsachen brauche nicht Beweis geführt zu werden. Die
Berufungsschrift setze sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht
ansatzweise auseinander. Vielmehr beschränke sich der Berufungskläger darauf,
erneut dieselbe Argumentation vorzubringen, wie sie bereits im
erstinstanzlichen Verfahren erfolglos erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei
eben gerade nicht substantiiert bestritten worden, sondern es sei pauschal
vorgetragen worden, es habe keine Schuldübernahme stattgefunden, wobei es sich
dabei bereits im Kern nicht um eine Bestreitung von Tatsachenbehauptungen der
Klägerin handle, sondern um die Rechtsfolge.
3.2
Die Beklagte habe den Gegenbeweis
nicht ansatzweise angetreten. Auch mit dieser Frage setze sich die
Berufungsschrift nicht auseinander. Der Berufungskläger gehe in seiner
Berufungsschrift nicht mit einem Wort darauf ein, was und weshalb er entgegen
der Ansicht der Vorinstanz in genügender Hinsicht substantiiert bestritten habe.
Weiter setze sich die Berufungsschrift nicht in genügender Weise mit den
Erwägungen der Vorinstanz zum Beweismass auseinander. Die Vorinstanz habe auf
Seite 9 des angefochtenen Urteils völlig korrekt erwogen, dass sich aus der
Natur der Sache ergeben könne, dass sich der Richter mit einer aus der
Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen müsse.
Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn substantiiert bestrittene Tatsachen nur
mittelbar durch Indizien bewiesen werden könnten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 21. August 2013 [4A_318/2013 E. 6.2). Der strikte Beweis für
einen mündlichen Vertragsschluss zwischen zwei Personen sei naturgemäss nicht
möglich. Der Beweis eines mündlichen Vertragsschlusses sei ausschliesslich
aufgrund von Indizien möglich, was die Vorinstanz völlig zu Recht erkannt habe.
Die Berufungsschrift setze sich auch mit dieser Argumentation der Vorinstanz
nicht auseinander. Es werde bestritten, dass Beweiserleichterungen vor allem
für den Haftpflichtprozess gelten würden.
3.3
Der Berufungskläger mache geltend,
die Vorinstanz habe mangels Urkundenbeweises auf Indizien abgestellt. Dabei
versuche er zumindest implizit geltend zu machen, die Vorinstanz habe bei der
Beurteilung des Falles nicht auf zulässige Beweismittel abgestellt. Dabei
verkenne er, dass es sich gemäss Art. 168 ZPO bei der Parteibefragung um ein
eigentliches gesetzlich vorgesehenes Beweismittel handle. Das Bundesgericht anerkenne
ausdrücklich die Beweiskraft einer Parteiaussage. Was das Bundesgericht in BGE
80.
II 294 in Erwägung 1 gesagt habe, sei auch massgebend für die
Parteibefragung nach Art. 191 ZPO. Die Vorinstanz habe die unbestrittenen
Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig hinnehmen dürfen. Sie habe
darüber keinen Beweis führen müssen und im Urteil auf diesen Sachverhalt abstellen
dürfen.
3.4
Es werde bestritten, dass die
Vorinstanz die Parteiaussage des Beklagten widersprüchlich und willkürlich
gewürdigt habe. Der Beklagte habe sich nicht nur nicht an die genauen Umstände
der Besprechung erinnert. Seine Aussagen seien hinsichtlich des zeitlichen
Ablaufs teilweise im Widerspruch gestanden und hätten generell nicht mit den
Behauptungen in der Klageantwort übereingestimmt. Die Vorinstanz habe unter
diesen Vorzeichen auf Unglaubwürdigkeit schliessen müssen. Auch die
WhatsApp-Nachrichten habe sie in den richtigen Kontext gestellt und
festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen
wäre, dass die Schuld bestritten werde. Die Vorinstanz habe nicht aufgrund des
Datums, des Wochentags oder des Wetters auf das Zustandekommen einer
Schuldübernahme geschlossen. Sie habe aber diese Umstände bei der Würdigung der
Parteiaussagen herangezogen. Die Behauptung eines «Zettelis» sei in der Klageschrift
nicht aufgestellt worden und sei daher auch keine Parteibehauptung. Es sei
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es allgemein als nachvollziehbar
erachte, dass die Grundzüge der Vereinbarung auf einem Zettel festgehalten
worden seien, ohne aber diesem Zettel entscheidende Beweisbedeutung
beizumessen.
3.5
Es wäre am Beklagten gewesen, die
Behauptungen der Klägerin einzeln aufzunehmen und die Sachverhaltselemente zu
bestreiten oder zu bestätigen. Die Klägerin habe in der Klageschrift die
Umstände des Vertragsschlusses und dessen Inhalt im Detail behauptet und
substantiiert. Diese Tatsachenbehauptungen seien unbestritten geblieben,
weshalb darauf ohne Beweisführung hätte abgestellt werden können. Neu und damit
nach Art. 317 ZPO nicht zu hören seien die Behauptungen des Berufungsklägers,
er hätte die Schulden gar nicht bezahlen können, und wegen seiner Bonität hätte
die Schuldübernahme zwingend schriftlich gemacht werden müssen.
3.6
Die Vorinstanz werte die objektiv
überprüfbare Abfolge zu Recht als Indiz für die Glaubwürdigkeit der
Parteiaussage des Organs der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern
dessen Verhalten im Widerspruch zu den aufgestellten Behauptungen stehen
sollte. Die Behauptung des Beklagten, es sei fragwürdig, wieso die Klägerin
mehr als drei Wochen habe verstreichen lassen, ohne die Schuldübernahme
schriftlich zu bestätigen, sei ebenfalls nach Art. 317 ZPO neu. Weiter sei die
Annahme der Vorinstanz richtig, der Beklagte hätte es in seiner WhatsApp-Nachricht
festgehalten, wenn er die Forderung hätte bestreiten wollen. Wiederum neu und
nach Art. 317 ZPO nicht zu hören sei die Behauptung, er habe sich in seinen
Ferien nicht zu geschäftlichen SMS äussern wollen.
4.
Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) innert 30 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen
Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Nach
Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im
Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen
der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden
soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber
zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine
Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf
die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber
in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
Inwiefern der Beklagte in seiner
Berufungsschrift diesen Anforderungen nachkommt, wird im Folgenden jeweils im
Zusammenhang mit den einzelnen Rügen beurteilt.
5.1
Die Klägerin behauptet, dass die
Parteien eine Schuldübernahme vereinbart haben und dass sich der Beklagte ihr
gegenüber verpflichtet haben soll, die Schulden der C.___ GmbH zu übernehmen
und zu bezahlen. Wie der Vorderrichter in seiner Beweisverfügung vom 31. Juli
2017.
zutreffend festgehalten hat, ist es die Klägerin, die diesen
Vertragsschluss zu beweisen hat, währendem der Beklagte den Gegenbeweis
erbringen kann. Dies wird im Urteil ebenfalls so ausgeführt und es wird weiter
richtig festgehalten, dass im vorliegenden Fall der strikte oder strenge Beweis
gilt. Dieser sogenannte bundesrechtliche Regelbeweis nach Art. 8 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gilt als erbracht, wenn das Gericht nach
objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt
ist (BGE 132 III 715 E. 3.1). Gleich im nächsten Satz dieser Erwägung hält das Bundesgericht
fest, Ausnahmen ergäben sich einerseits aus dem Gesetz und seien anderseits
durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Diesen Ausnahmen liegt nach
BGE 130 III 321 E. 3.2 die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung
nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei
bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine
«Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis
nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere
wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch
Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin
begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem
unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der
beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten
im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Nach
BGE 128 III 271 E. 2b/aa ist eine gesetzliche Ausnahme zum Beispiel vorgesehen im
Fall des Schadensbeweises bei der ausservertraglichen Haftung oder für den
Nachweis bzw. die Bestreitung der Vaterschaft (Art. 42 Abs. 2 OR und Art. 256b
Abs. 2 ZGB). Aus der Praxis des Bundesgerichts werden sodann der Beweis für den
Wert einer Liegenschaft in einem bestimmten Zeitpunkt oder der Beweis für die
Anzahl geleisteter Überstunden erwähnt. Im Gebiet des Versicherungsvertrags hat
sich die Praxis herausgebildet, dass der vom Versicherungsnehmer zu erbringende
Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls dadurch zu erleichtern ist, dass
bloss der Beweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt wird. Eine
ständige Rechtsprechung besteht sodann auch in Bezug auf den natürlichen bzw.
hypothetischen Kausalzusammenhang. Hier wird das Beweismass wegen der oft
bestehenden Beweisschwierigkeiten auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit
herabgesetzt.
5.2
Für den Abschluss eines Vertrages im
allgemeinen und einer Schuldübernahme im Besonderen gibt es keine gesetzlichen
Bestimmungen, die ein Abweichen vom Regelbeweis vorsehen. Auch in der Praxis
des Bundesgerichts findet sich nichts dergleichen, im Gegenteil kommt die Grundregel
zur Anwendung, wonach das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu
beweisen hat, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt (BGE 128 III 271 E.
2.
a/aa). Der Beklagte hat dies in seiner Berufung unter Bezugnahme auf die
massgebenden Erwägungen des angefochtenen Urteils und unter Hinweis auf die
einschlägige Lehrmeinung und Praxis in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine Schuldübernahme strikte
beweisen. Es liegt kein Sachverhalt vor, bei dem sich regelmässig
Beweisschwierigkeiten ergeben. Soweit ein mündlicher Vertragsschluss behauptet
wird, liegt die Beweisschwierigkeit nicht in der Natur der Sache, sondern vorab
im Verhalten der anspruchserhebenden Partei. Denn die Klägerin hat es sich
selbst zuzuschreiben, dass sie keine Urkunde vorlegen kann, in welcher die von
ihr behauptete Schuldübernahme schriftlich festgehalten ist und dass sie den
von ihr zu erbringenden Beweis mit anderen Beweismitteln führen muss.
6.1
Die allgemeinen Ausführungen der
Parteien zu den Indizien und zum Beweismittel der Parteibefragung sind für die
konkrete Einzelfallentscheidung nicht relevant. Darauf ist nicht weiter
einzugehen. Denn vorliegend sind andere Fragen
massgebend, vorab diejenige, ob der Beklagte die Sachverhaltsdarstellung der
Klägerin genügend substantiiert bestritten hat. Weiter ist die Würdigung der
Beweismittel von entscheidender Bedeutung. Zuvor ist aber zu klären, was vom
Beklagten bei der ersten Instanz bestritten worden ist, woraus sich ergibt, was
die Klägerin zu beweisen und folglich der Beklagte zu bestreiten hatte. In
Beweissatz 5 ihrer Klage schildert die Klägerin angefangen beim ersten Leasing
vom 30. April 2014 ausführlich, wie es zu der von ihr behaupteten
Schuldübernahme gekommen ist. Der Beklagte wendet dagegen in seinem Beweissatz
13.
ein, es treffe nicht zu, dass er die bestehende Schuld der C.___ GmbH
übernommen habe. Diesbezüglich bestehe weder eine schriftliche noch eine
mündliche Vereinbarung und die Klägerin bringe dafür auch überhaupt keinen
Beweis. Aus diesem Grund habe er die Forderung nicht beglichen und nicht auf
die Zahlungsaufforderungen reagiert. Aus der WhatsApp-Konversation könne nicht
geschlossen werden, dass er mit der Forderung einverstanden gewesen wäre. Die
Klägerin habe die Rechnung ohne sein Einverständnis neu datiert und an die
Einzelunternehmung A.___ Baugeschäft gesendet. Zudem habe er zu keinem
Zeitpunkt sein Einverständnis gegenüber der Klägerin kundgetan. Die Forderung
sei im Konkursverfahren der C.___ GmbH geltend zu machen.
6.2
Die Widergabe des beklagtischen
Beweissatzes 13 spricht für sich. Die von der Klägerin behauptete
Schuldübernahme wird darin bestritten, und zwar entgegen der Einwendungen der
Klägerin detailliert und in einzelnen Sachverhaltselementen. Es ist nicht
nachvollziehbar, wie der Vorderrichter angesichts dieser Ausführungen zum
Schluss kommen konnte, der Beklagte bestreite in der Klageantwort die
Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht (S. 9) bzw. eine globale Bestreitung
reiche nicht aus (S. 14), nachdem er noch in seiner Beweisverfügung das
Beweisthema und die Beweislast klar und deutlich hat umschreiben können. Wäre
die Schuldübernahme nicht bestritten gewesen, wäre es nicht nötig gewesen, der
Klägerin dafür die Beweislast aufzuerlegen. Was der Beklagte in seiner Berufung
gegen diese unzutreffende Folgerung des Vorderrichters weiter hätte ausführen
müssen, ist nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin ist
seinerseits pauschal und unsubstantiiert und zeigt nicht auf, was der Beklagte
denn noch weiter hätte bestreiten sollen. Der Beklagte hat somit die
Sachverhaltsdarstellung der Klägerin bei der Vorinstanz genügend substantiiert
bestritten. Dasselbe gilt für die in der Berufung erhobenen Rügen, wonach die
Klägerin die Schuldübernahme, die bestritten wird, zu beweisen hat, wobei die
Substantiierung eines Nichtereignisses, wie von der Vorinstanz gefordert, gar
nicht möglich sei. Diese Ausführungen sind im Gegensatz zu denjenigen des
Vorderrichters und der Klägerin nachvollziehbar. Auch hier sind die gegen das
angefochtene Urteil erhobene Rügen genügend begründet.
7.1
Wie bereits erwähnt, ist für den
vorliegenden Fall die Würdigung der Beweismittel, wie sie in der
Beweisverfügung bewilligt wurden, von entscheidender Bedeutung. Im vorliegenden
Fall ist dies in erster Linie die Parteibefragung. Hinzu kommen die
eingereichten Urkunden. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier
Würdigung der Beweise, sprich der Beweismittel. Dabei ist Parteibefragung nach
Art. 191 ZPO eines der nach Art. 168 ZPO zulässigen Beweismittel, welches wie
die übrigen Beweismittel auch der freien Beweiswürdigung unterliegt, nicht mehr
und nicht weniger. Es ist die Klägerin, die den Beweis zu erbringen hat. Für
den Gegenbeweis, der dem Beklagte offensteht, genügt es, dass beim Richter
Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der beweisbelasteten Partei
entstehen, so dass der Hauptbeweis nicht erbracht ist. Dabei ist nicht
erforderlich, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung
überzeugt wird. Der Gegenbeweis unterscheidet sich vom Beweis des Gegenteils
und ist selbst kein Hauptbeweis (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts,
Bern 1997, § 44 Rdz 22; mit Hinweis auf BGE 120 II 393 E. 4.b).
7.2
Die enorme Indizienkette, welche der
Amtsgerichtspräsidenten veranlasst hat, den Beweis der Schuldübernahme als
erbracht zu erachten, besteht zusammenfassend aus folgenden Elementen: der
Auffassung, dass die Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung und in der
Klageantwort nicht übereinstimmen würden und widersprüchlich und falsch seien,
die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Klägerin, die sich aus vielen
Realkennzeichen ergebe, das wichtige Indiz des «Zettelis», die zeitnahe
Umschreibung der Rechnungen auf das A.___ Baugeschäft sowie dem Argument, dass
der Abschluss des neuen Leasings ohne die Schuldübernahme einseitig und
unausgewogen gewesen wäre.
7.3
Der Beklagte moniert zu Recht, dass er
sich nicht mehr an die genauen Umstände und Daten erinnern konnte, sei kein
Zeichen seiner Unglaubwürdigkeit. Wie der Vorderrichter hingegen festhält, ist es
auffallend und bemerkenswert, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin, F.___,
ohne Mühe an das Gespräch und die Umstände erinnern konnte. Es ist in der Tat erstaunlich,
dass sich F.___ nach beinahe 1 ½ Jahren so genau erinnert, was so gleichwohl
nicht ganz stimmt, hat er doch nach seinen eigenen Angaben das genaue Datum des
Gesprächs aufgrund der Angaben bei der Leasingfirma zurückgerechnet (AS 42, Zeilen
90.
f.). Ohnehin sind Datum, Wochentag und Wetter keine Anhaltspunkte dafür,
dass eine Schuldübernahme vereinbart wurde. Diese Umstände passen genauso gut
zu einem Gespräch, in dem keine Schuldübernahme vereinbart worden ist. Der
Beklagte hat sowohl in der Klageantwort wie auch in der Parteibefragung
bestritten, dass er die bestehende Schuld der C.___ GmbH persönlich übernommen
hat. Es ist nicht ersichtlich, wieso er dies nicht mündlich gegenüber F.___
gemacht haben soll. Auch dass er sich, nachdem er das mehrere Male gemacht
haben will, nicht mehr an das genaue Datum erinnern kann, macht ihn keineswegs
unglaubwürdig, auch wenn sein Vertreter in der Klageantwort ausgeführt hatte,
er (der Beklagte) habe auf die Zahlungsaufforderung nicht reagiert. Richtig ist
daher vorab die Feststellung des Vorderrichters, dass sich der Beklagte an die
genauen Umstände und Daten nicht mehr erinnern kann. Ausserdem kann auch die
WhatsApp-Nachricht als Bestreitung verstanden werden, zumal die Nachricht von F.___
ja die Forderung ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt.
7.4
Die Aussage des Beklagten, er habe
die Forderung bestritten, soll nach dem angefochtenen Urteil den Ausführungen
in der Klageantwort widersprechen. Diese Folgerung erscheint doch ziemlich
haarspalterisch, währendem es auf der anderen Seite als nachvollziehbar
bezeichnet wird, dass der verlorengegangene Zettel in der Klageschrift nicht
erwähnt worden ist. Auch die diesbezügliche Rüge des Beklagten ist zutreffend.
Hier wird nicht mit gleichen Ellen gemessen. Auch der Hinweis des Beklagten, es
sei befremdend, dass dieser Zettel verloren gegangen sein soll, hat etwas für
sich. F.___ hat auf dem Zettel mit der Kalkulation der neuen Leasingraten nach
seinen eigenen Angaben auch die «Umschreibung aller Rechnungen C.___ auf A.___
Baugeschäft» festgehalten (AS 44 Zeilen170 f.). Es mutet schon seltsam an, dass
er diese Schuldübernahme nicht vom Beklagten hat unterschreiben lassen. Denn
die Übernahme der Schulden einer konkursiten Gesellschaft ist doch so speziell,
dass sich für den Begünstigten eine Beweissicherung geradezu aufdrängt. Umso erstaunlicher
ist es, dass die Klägerin den Praktikanten, dem F.___ den Zettel mit dem
Auftrag, die Forderungen gegenüber der C.___ auf das Baugeschäft A.___
umzuschreiben, übergeben haben will (AS 85 Zeilen 85 f. und AS 43 Zeilen 159
ff.), nicht als Zeugen angerufen hat. Auch dieser Einwand des Beklagten ist ein
Argument, das nicht einfach vernachlässigt werden darf.
7.5
Weiter bringt der Beklagte zurecht
vor, die zeitliche Nähe der Rechnungsstellung zur behaupteten Schuldübernahme
sei kein objektiver Anhaltspunkt, sondern allenfalls Ausdruck der
Erwartungshaltung der Klägerin. Es stimmt auch, dass aus selbst erschaffenen
Urkunden nichts über das Verhalten der anderen Partei abgeleitet werden kann.
Es ist denn auch zu erwarten, dass das eigene Verhalten der Klägerin
einigermassen schlüssig ist und sich die klägerischen Sachbehauptungen nicht
schon im zeitlichen Ablauf widersprechen. Ein Beweis der eigentlichen
Behauptung ist eine widerspruchsfreie Sachdarstellung allerdings noch nicht. Auch
dass sich die Klägerin die Schuldübernahme bis zur Unterzeichnung des neuen
Leasingvertrages nicht hat bestätigen lassen, wird vom Beklagten richtigerweise
als unverständlich bezeichnet. Entgegen dem Einwand der Klägerin ist dieses
Vorbringen keine neue Tatsache, sondern ein Argument im Rahmen der
Beweiswürdigung. Auch die zweifelhafte Bonität des Beklagten ist keine neue
Tatsache oder Behauptung. Sie wurde von F.___ in seiner Parteibefragung selbst ausführlich
zur Sprache gebracht. Ohnehin stellt die fragliche Zahlungsfähigkeit des
Beklagten die wirtschaftliche Logik der behaupteten Schuldübernahme massiv in
Frage. Insofern sind auch die Erwägungen des Vorderrichters nicht überzeugend.
Die Klägerin wäre besser dagestanden, wenn sie die Maschine gewinnbringend an
einen Dritten verkauft hätte, anstatt sich eine unsichere Schuldübernahme
zusichern zu lassen. Dazu passt auch die Aussage des Beklagten, F.___ habe ihm
gesagt, er habe die «alte» Dieselmaschine» noch und habe ihm diese zum Leasing
angeboten (AS 47 Zeilen 41 ff.). Sowieso ist der Verkehrswert dieser Maschine
offen. Wäre er eindeutig so hoch wie behauptet, hätte die E.___ diese wohl kaum
für nur CHF 12'000.00 an die Klägerin verkauft (Klagebeilage 12).
7.6
Von einer überzeugenden
Indizienkette kann nach alldem keine Rede sein. Vieles lässt sich so oder
anders interpretieren. Insgesamt bleiben doch erhebliche Zweifel an der von der
Klägerin behaupteten Schuldübernahme bestehen. Die Klägerin stützt ihren Beweis
vorab auf ihre Parteiaussage und auf die von ihr selbst geschaffenen Urkunden.
Solange sich aus den Aussagen und dem Verhalten des Beklagten keine klaren
Anhaltspunkte für das Zustandekommen einer Schuldübernahme ergeben, lässt sich
der Beweis für eine solche Vereinbarung nicht einfach aus kleinen Differenzen
zwischen der Klageantwort und der Parteibefragung und dem Aussageverhalten,
insbesondere einem fehlenden Erinnerungsvermögen, herleiten. Es ist die
Klägerin, welche die behaupteten Tatsachen beweisen muss, und nicht der
Beklagte, welcher beweisen muss, dass keine Schuldübernahme vereinbart wurde. Seine
Sachdarstellung hat durchaus etwas für sich und es gelingt ihm damit, Zweifel
an der Richtigkeit des Gegenstands des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen
wachzuhalten und diesen dadurch zu vereiteln. Dies gilt umso mehr, als sich der
Vorderrichter mit einem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von 75
% begnügt hat und es dementsprechend auch bloss als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als belegt erachtet hat, dass sich die Parteien am 21. Mai
2016.
auf die von der Klägerin geschilderte Vereinbarung geeinigt haben. Den
strikten Beweis für die behauptete Schuldübernahme hat die Klägerin indessen
nicht erbringen können.
8.1
Die Berufung ist in diesem Sinne
gutzuheissen. Der Amtsgerichtspräsident hat nebst der mit der Schuldübernahme
begründeten Forderung von CHF 14'841.15 weitere Forderungen von zusammen total
CHF 1'438.70 gutgeheissen. Der Beklagte beantragt zwar die Aufhebung des gesamten
angefochtenen Urteils, zu den weiteren Forderung äussert er sich in seiner
Berufung jedoch mit keinem Wort. Diesbezüglich ist die Berufung unbegründet und
insofern ist darauf nicht einzutreten.
8.2
Der Betrag, mit dem die Klägerin mit
ihrer Klage durchgedrungen ist, ist im Verhältnis zur gesamten Forderung zu
gering, um sich auf den Kostenentscheid auszuwirken. Die Prozesskosten beider
Instanzen sind daher von der Klägerin zu tragen. Sie hat die Gerichtskosten der
ersten Instanz von CHF 3'000.00 und diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens
mit einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem
Beklagten für beide Instanzen eine Parteientschädigung zu entrichten. Der
Vorderrichter hat den vorliegenden Fall als nicht ausserordentlich komplex und
rechtlich anspruchsvoll beurteilt und hat einen Stundenansatz von CHF 230.00
vergütet. Dieser Beurteilung hat keiner der Parteivertreter widersprochen. Für
das erstinstanzliche Verfahren wird für die dem Beklagten zuzusprechende
Parteientschädigung ebenfalls von diesem Ansatz ausgegangen. Die Klägerin hat
dem Beklagten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 4'704.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die für das Berufungsverfahren
eingereichte Honorarnote erscheint angemessen. Für das Verfahren vor
Obergericht hat die Klägerin dem Beklagten demnach eine Parteientschädigung von
CHF 5'246.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die vom Beklagten zur
Sicherstellung der Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens geleistete
Sicherheit von CHF 3'000.00 wird diesem zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. November 2017 wird aufgehoben.
3. A.___ hat der B.___ AG CHF 1'438.70 nebst
Zins zu 5 % seit 14. August 2016 zu bezahlen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 3'000.00 hat die B.___ AG zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'200.00 verrechnet. Der verbleibende
Betrag von CHF 800.00 wird bei der B.___ AG nachgefordert.
5. Die B.___ AG hat A.___ für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'704.70 zu
bezahlen.
6. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 2'000.00 hat die B.___ AG zu bezahlen. Diese werden
mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___
die CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.
7. Die B.___ AG hat A.___ für das Verfahren
vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 5'246.10 zu bezahlen.
8. Die von A.___ für das obergerichtliche
Verfahren geleistete Parteikostensicherheit von CHF 3'000.00 wird ihm
zurückerstattet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller