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Entscheid

ZKBER.2019.10

Abänderung Eheschutzmassnahmen

1. März 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien hatten im Jahre 2017 vor

Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren geführt. Mit Urteil vom 6.

Dezember 2017 war der Ehemann verpflichtet worden, ab 1. September 2017 an den

Unterhalt seiner Frau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 860.00 zu

bezahlen.

2.1 Am 31. August 2018

reichte der Ehemann ein Gesuch um Aufhebung, eventuell Reduktion des

Unterhaltsbeitrages ab 1. August 2018 ein. Er machte geltend, offenbar habe die

Ehefrau ihr Arbeitspensum erhöht. Dann habe er die Vermutung, dass bei der

Ehefrau die Wohnkosten weggefallen sein könnten, da sie in eine, ihrer Mutter

gehörenden Wohnung umgezogen sei.

2.2 Anlässlich der

Verhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter vom 27. November 2018 machte der

Ehemann geltend, der Bedarf beider Ehegatten sei gedeckt. Sie hätten beide eine

Sparquote und somit sei es nicht gerechtfertigt, den Gesamtüberschuss von heute

CHF 4'500.00 aufzuteilen. Die Ehefrau stellte sich auf den Standpunkt, dass der

Überschuss von CHF 4'694.00 geteilt werden müsse. Mit Urteil vom 27. November 2018

reduzierte der Amtsgerichtsstatthalter den Unterhaltsbeitrag ab 1. September

2018 auf CHF 60.00 pro Monat.

3. Frist- und formgerecht

erhob die Ehefrau Berufung und beantragte, der Unterhaltsbeitrag an sie sei auf

mindestens CHF 557.00 seit 1. Dezember 2018 festzusetzen. Sie stellte zudem die

Anträge, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Ehemann sei

durch das Gericht gestützt auf Art. 192 ZPO im Rahmen einer Beweisaussage zu

seiner derzeitigen Wohnsituation zu befragen bzw. zu verpflichten. Der Ehemann

beantragte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im

Weitern seien auch die Anträge auf Durchführung einer mündlichen

Berufungsverhandlung und einer Befragung von ihm im Rahmen einer Beweisaussage

abzuweisen.

4. Anlässlich der

Verhandlung vom 27. November 2018 vor dem Amtsgerichtsstatthalter hat eine

Parteibefragung stattgefunden. Der Ehemann wurde im Rahmen seiner Befragung

ausführlich zu seiner Wohnsituation befragt. Sowohl die Parteibefragung als

auch die Beweisaussage sind Beweismittel. Es ist nicht ersichtlich, welche

Erkenntnisse mit einer nochmaligen Parteibefragung bzw. einer Beweisaussage

gewonnen werden könnten. Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung mit Durchführung einer Beweisaussage im Sinne von Art. 192

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden deshalb abgewiesen.

5. Über die Berufung kann deshalb in

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Im Urteil vom 6. Dezember 2017 hat

der Amtsgerichtspräsident die zweistufige Berechnungsmethode angewandt. Einem

Gesamteinkommen der Ehegatten in der Höhe von CHF 10'932.00 (Ehefrau CHF

4'134.00, Ehemann CHF 6'798.00) stand ein Gesamtexistenzminimum von CHF

8'250.00 (Ehefrau CHF 3'650.00, Ehemann CHF 4'600.00) gegenüber. Der Überschuss

von CHF 2'682.00 wurde je hälftig auf die Parteien verteilt. Im angefochtenen

Urteil vom 27. November 2018 wandte der Amtsgerichtsstatthalter die gleiche

Berechnungsmethode an. Das Gesamteinkommen wurde auf CHF 12'843.00 (Ehefrau CHF

5'949.00, Ehemann CHF 6'894.00) und der Gesamtbedarf auf CHF 8'995.00 (Ehefrau

CHF 4'082.00, Ehemann CHF 4'913.00) ermittelt. Der Überschuss von CHF 3'848.00

wurde je hälftig (je CHF 1'924.00) auf die beiden Ehegatten verteilt, was ein

persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 60.00 (Bedarf Ehefrau CHF 4'082.00

zuzüglich hälftiger Überschuss CHF 1'924.00 abzüglich eigener Verdienst CHF

5'949.00) ergab.

2.

Die Berufungsklägerin

bringt an der Berechnung des Vorderrichters lediglich Rügen an der Höhe des Bedarfs

des Ehemannes an. Sie macht diesbezüglich geltend, an der Verhandlung vom 27.

November 2018 seien ihr bei der Parteibefragung des Ehemannes Bedenken

aufgekommen, dass dieser bezüglich seiner derzeitigen Wohnsituation wahre

Aussagen tätige. Als der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann während der

Parteibefragung auf eine allfällige Wohngemeinschaft und auf Nachfrage den

Ehemann auf eine Frau [...] angesprochen habe, sei sie und ihre Rechtsvertreterin

stutzig geworden, da ihnen im vorliegenden Verfahren der vorgenannte Name noch

nie zur Kenntnis gelangt sei. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters könne

nicht davon ausgegangen werden, dass keine genügenden Anhaltspunkte für eine

Wohngemeinschaft des Ehemannes vorliegen würden. Im Gegenteil sei mit hoher

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ehemann eine solche aufgrund des

ehelichen Unterhalts verschweige. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der

Amtsgerichtsstatthalter die Informationen bezüglich Frau [...] aufgrund eines

andern hängigen Verfahrens erlangt habe. Infolge der Wohngemeinschaft reduziere

sich der Bedarf des Ehemanns auf CHF 3'913.00. Der Unterhaltsbeitrag an sie

erhöhe sich entsprechend auf CHF 557.00.

3.

Die Berufung ist gemäss

Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch

ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt

wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE

138.

III 374 E. 4.3).

4.

Dem Verhandlungsprotokoll

vom 27. November 2018 ist Folgendes zu entnehmen: Im ersten Parteivortrag

kommentierte die Berufungsklägerin anhand einer Berechnungstabelle, welche sie

zu den Akten gab, die einzelnen Positionen für die Berechnung des

Unterhaltsbeitrages. Sie gestand dem Ehemann einen Mietzins von CHF 1'200.00

sowie einen Grundbetrag für einen Alleinstehenden von CHF 1'200.00 zu, was ein

Total von CHF 4'459.00 ergab. Nach durchgeführten erfolglosen

Vergleichsgesprächen und nach erfolgter Parteibefragung hatten die Parteien die

Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Der Berufungsbeklagte beantragte

die Edition des neuen Mietvertrages von Frau [...], so könne belegt werden,

dass sie nicht bei ihm wohne. Der Amtsgerichtsstatthalter wies diesen Antrag ab

mit der Begründung, dies sei nicht nötig, da auch ohne diesen Nachweis keine

hinreichenden Anhaltspunkte für eine Wohngemeinschaft vorliegen würden. Die

daraufhin von der Berufungsklägerin gestellten und dann wieder zurückgezogenen

Beweisanträge bezogen sich lediglich auf die 3. Säule.

Anlässlich der Parteibefragung

hat der Berufungsbeklagte bezüglich seiner Wohnsituation tatsächlich etwas

ausweichend geantwortet und wollte insbesondere den Namen der Frau, die

«sporadisch» bei ihm sei, nicht nennen. Auf die konkrete Frage, ob und seit

wann er mit dieser Frau zusammenlebe, hat der Berufungsbeklagte jedoch mehrmals

klar gesagt, er lebe nicht im Konkubinat und die Drittperson, die im Spiel sei,

habe nie richtig bei ihm gelebt bzw. habe nicht bei ihm gewohnt. Der

Vorderrichter hat diese Aussagen als den Tatsachen entsprechend gewürdigt. In

einem Berufungsverfahren geht es nun nicht an, dem Ehemann den vollen Mietzins

sowie den Grundbetrag für einen Alleinstehenden zuzugestehen, dann auf die

Feststellung, dass nicht genügend Anhaltspunkte für eine Wohngemeinschaft des

Ehemannes vorliegen würden, nicht zu reagieren bzw. keine Beweismittel zur

Untermauerung des Konkubinats zu nennen und erst im Berufungsverfahren

einzuwenden, man habe den Verdacht, es seien Falschaussagen gemacht worden bzw.

es liege ein Konkubinat vor. Das Berufungsverfahren ist nicht zur Wiederholung

und Erweiterung des Beweisverfahrens da. Die Berufung muss aus diesem Grund

abgewiesen werden.

5.

Beim vorliegenden

Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht in der Höhe von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese sind mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Zudem hat die

Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu

entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'972.30 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem von

ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'972.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel