ZKBER.2019.10
Abänderung Eheschutzmassnahmen
1. März 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung
Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien hatten im Jahre 2017 vor
Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren geführt. Mit Urteil vom 6.
Dezember 2017 war der Ehemann verpflichtet worden, ab 1. September 2017 an den
Unterhalt seiner Frau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 860.00 zu
bezahlen.
2.1 Am 31. August 2018
reichte der Ehemann ein Gesuch um Aufhebung, eventuell Reduktion des
Unterhaltsbeitrages ab 1. August 2018 ein. Er machte geltend, offenbar habe die
Ehefrau ihr Arbeitspensum erhöht. Dann habe er die Vermutung, dass bei der
Ehefrau die Wohnkosten weggefallen sein könnten, da sie in eine, ihrer Mutter
gehörenden Wohnung umgezogen sei.
2.2 Anlässlich der
Verhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter vom 27. November 2018 machte der
Ehemann geltend, der Bedarf beider Ehegatten sei gedeckt. Sie hätten beide eine
Sparquote und somit sei es nicht gerechtfertigt, den Gesamtüberschuss von heute
CHF 4'500.00 aufzuteilen. Die Ehefrau stellte sich auf den Standpunkt, dass der
Überschuss von CHF 4'694.00 geteilt werden müsse. Mit Urteil vom 27. November 2018
reduzierte der Amtsgerichtsstatthalter den Unterhaltsbeitrag ab 1. September
2018 auf CHF 60.00 pro Monat.
3. Frist- und formgerecht
erhob die Ehefrau Berufung und beantragte, der Unterhaltsbeitrag an sie sei auf
mindestens CHF 557.00 seit 1. Dezember 2018 festzusetzen. Sie stellte zudem die
Anträge, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Ehemann sei
durch das Gericht gestützt auf Art. 192 ZPO im Rahmen einer Beweisaussage zu
seiner derzeitigen Wohnsituation zu befragen bzw. zu verpflichten. Der Ehemann
beantragte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im
Weitern seien auch die Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung und einer Befragung von ihm im Rahmen einer Beweisaussage
abzuweisen.
4. Anlässlich der
Verhandlung vom 27. November 2018 vor dem Amtsgerichtsstatthalter hat eine
Parteibefragung stattgefunden. Der Ehemann wurde im Rahmen seiner Befragung
ausführlich zu seiner Wohnsituation befragt. Sowohl die Parteibefragung als
auch die Beweisaussage sind Beweismittel. Es ist nicht ersichtlich, welche
Erkenntnisse mit einer nochmaligen Parteibefragung bzw. einer Beweisaussage
gewonnen werden könnten. Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung mit Durchführung einer Beweisaussage im Sinne von Art. 192
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden deshalb abgewiesen.
5. Über die Berufung kann deshalb in
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Im Urteil vom 6. Dezember 2017 hat
der Amtsgerichtspräsident die zweistufige Berechnungsmethode angewandt. Einem
Gesamteinkommen der Ehegatten in der Höhe von CHF 10'932.00 (Ehefrau CHF
4'134.00, Ehemann CHF 6'798.00) stand ein Gesamtexistenzminimum von CHF
8'250.00 (Ehefrau CHF 3'650.00, Ehemann CHF 4'600.00) gegenüber. Der Überschuss
von CHF 2'682.00 wurde je hälftig auf die Parteien verteilt. Im angefochtenen
Urteil vom 27. November 2018 wandte der Amtsgerichtsstatthalter die gleiche
Berechnungsmethode an. Das Gesamteinkommen wurde auf CHF 12'843.00 (Ehefrau CHF
5'949.00, Ehemann CHF 6'894.00) und der Gesamtbedarf auf CHF 8'995.00 (Ehefrau
CHF 4'082.00, Ehemann CHF 4'913.00) ermittelt. Der Überschuss von CHF 3'848.00
wurde je hälftig (je CHF 1'924.00) auf die beiden Ehegatten verteilt, was ein
persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 60.00 (Bedarf Ehefrau CHF 4'082.00
zuzüglich hälftiger Überschuss CHF 1'924.00 abzüglich eigener Verdienst CHF
5'949.00) ergab.
2.
Die Berufungsklägerin
bringt an der Berechnung des Vorderrichters lediglich Rügen an der Höhe des Bedarfs
des Ehemannes an. Sie macht diesbezüglich geltend, an der Verhandlung vom 27.
November 2018 seien ihr bei der Parteibefragung des Ehemannes Bedenken
aufgekommen, dass dieser bezüglich seiner derzeitigen Wohnsituation wahre
Aussagen tätige. Als der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann während der
Parteibefragung auf eine allfällige Wohngemeinschaft und auf Nachfrage den
Ehemann auf eine Frau [...] angesprochen habe, sei sie und ihre Rechtsvertreterin
stutzig geworden, da ihnen im vorliegenden Verfahren der vorgenannte Name noch
nie zur Kenntnis gelangt sei. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters könne
nicht davon ausgegangen werden, dass keine genügenden Anhaltspunkte für eine
Wohngemeinschaft des Ehemannes vorliegen würden. Im Gegenteil sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ehemann eine solche aufgrund des
ehelichen Unterhalts verschweige. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der
Amtsgerichtsstatthalter die Informationen bezüglich Frau [...] aufgrund eines
andern hängigen Verfahrens erlangt habe. Infolge der Wohngemeinschaft reduziere
sich der Bedarf des Ehemanns auf CHF 3'913.00. Der Unterhaltsbeitrag an sie
erhöhe sich entsprechend auf CHF 557.00.
3.
Die Berufung ist gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch
ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt
wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel
nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu
setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE
138.
III 374 E. 4.3).
4.
Dem Verhandlungsprotokoll
vom 27. November 2018 ist Folgendes zu entnehmen: Im ersten Parteivortrag
kommentierte die Berufungsklägerin anhand einer Berechnungstabelle, welche sie
zu den Akten gab, die einzelnen Positionen für die Berechnung des
Unterhaltsbeitrages. Sie gestand dem Ehemann einen Mietzins von CHF 1'200.00
sowie einen Grundbetrag für einen Alleinstehenden von CHF 1'200.00 zu, was ein
Total von CHF 4'459.00 ergab. Nach durchgeführten erfolglosen
Vergleichsgesprächen und nach erfolgter Parteibefragung hatten die Parteien die
Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Der Berufungsbeklagte beantragte
die Edition des neuen Mietvertrages von Frau [...], so könne belegt werden,
dass sie nicht bei ihm wohne. Der Amtsgerichtsstatthalter wies diesen Antrag ab
mit der Begründung, dies sei nicht nötig, da auch ohne diesen Nachweis keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Wohngemeinschaft vorliegen würden. Die
daraufhin von der Berufungsklägerin gestellten und dann wieder zurückgezogenen
Beweisanträge bezogen sich lediglich auf die 3. Säule.
Anlässlich der Parteibefragung
hat der Berufungsbeklagte bezüglich seiner Wohnsituation tatsächlich etwas
ausweichend geantwortet und wollte insbesondere den Namen der Frau, die
«sporadisch» bei ihm sei, nicht nennen. Auf die konkrete Frage, ob und seit
wann er mit dieser Frau zusammenlebe, hat der Berufungsbeklagte jedoch mehrmals
klar gesagt, er lebe nicht im Konkubinat und die Drittperson, die im Spiel sei,
habe nie richtig bei ihm gelebt bzw. habe nicht bei ihm gewohnt. Der
Vorderrichter hat diese Aussagen als den Tatsachen entsprechend gewürdigt. In
einem Berufungsverfahren geht es nun nicht an, dem Ehemann den vollen Mietzins
sowie den Grundbetrag für einen Alleinstehenden zuzugestehen, dann auf die
Feststellung, dass nicht genügend Anhaltspunkte für eine Wohngemeinschaft des
Ehemannes vorliegen würden, nicht zu reagieren bzw. keine Beweismittel zur
Untermauerung des Konkubinats zu nennen und erst im Berufungsverfahren
einzuwenden, man habe den Verdacht, es seien Falschaussagen gemacht worden bzw.
es liege ein Konkubinat vor. Das Berufungsverfahren ist nicht zur Wiederholung
und Erweiterung des Beweisverfahrens da. Die Berufung muss aus diesem Grund
abgewiesen werden.
5.
Beim vorliegenden
Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht in der Höhe von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese sind mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Zudem hat die
Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu
entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'972.30 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'972.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel