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Entscheid

ZKBER.2019.11

Abänderung Eheschutzmassnahmen (Ehegattenunterhalt)

4. April 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien, die seit 11. April 2015

getrennt leben, führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein

Eheschutzverfahren. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin

vom 28. Januar 2016 konnten sie sich über die Modalitäten der Trennung einigen.

Der Ehemann verpflichtete sich dabei, für die der Obhut der Ehefrau zugeteilte

Tochter (geb. [...] 2004) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.00

(inklusive Kinderzulagen) zu bezahlen (Ziffer 5 der entsprechenden Abschreibungsverfügung).

Weiter liess sich der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaften, an den

Unterhalt der Ehefrau CHF 2'587.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 6). Am 23.

September 2016 einigten sich die Parteien in Abänderung einer früheren Regelung

zudem, dass der Ehemann 1/3 von einem das Jahresnettoeinkommen von CHF

105'600.00 (inkl. Kinderzulagen und Privatanteil Geschäftswagen) übersteigenden

Nettoeinkommen, maximal CHF 10'140.00, an die Ehefrau zu bezahlen hat (Ziffer 2

der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 23. September 2016).

2. Am 28. Februar 2018 reichte der

Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Abänderung des

Unterhaltsbeitrags ein. Er stellte dabei das Rechtsbegehren, den der Ehefrau zu

bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 2'587.00 ab dem 1. Januar 2018 auf Null

herabzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin erkannte am 27. September 2018,

der Ehemann und Vater habe in Abänderung von Ziffer 5 der Verfügung vom 28.

Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 an den Unterhalt der Tochter einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'191.00, davon CHF 1'202.00 Barunterhalt

und CHF 1'989.00 Betreuungsunterhalt, zu bezahlen, zuzüglich Kinderzulagen

(Ziffer 1 des Urteils). Weiter verpflichtete sie ihn, in Abänderung von Ziffer

6 der Verfügung vom 28. Januar 2016 an den Unterhalt der Ehefrau mit Wirkung ab

1. Oktober 2018 CHF 483.00 pro Monat zu bezahlen.

3. Der Ehemann erhob am 22. Januar 2019

frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, das Urteil vom

27. September 2018 aufzuheben und die Verfügung vom 28. Januar 2016 insofern

abzuändern, als dass ab 1. Januar 2018 der von ihm der Ehefrau zu bezahlende

Unterhaltsbeitrag auf Null herabzusetzen und der an die Tochter zu zahlende

Barunterhalt auf CHF 1'202.00 festzusetzen sei. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht sei der Ehefrau beziehungsweise dem Oberamt als Zessionarin die

Vollstreckung aus den Verfügungen vom 28. Januar 2016 und 23. September 2016

bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Berufung superprovisorisch zu

untersagen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei.

4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019

hatte der Präsident der Zivilkammer den vom Ehemann gestellten

superprovisorischen Antrag abgewiesen. Über die Berufung kann in Anwendung von

Art. 316 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung

aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtsstatthalterin erachtete

die Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge als erfüllt, weil

sich seit dem Eheschutzverfahren die Wohnkosten und der Grundbetrag des

Ehemannes erhöht hätten und die Ehefrau mehr verdiene. Weil seither auch das

Kindesunterhaltsrecht geändert habe und namentlich neu ein Betreuungsunterhalt

zu leisten sei, müsse auch der Unterhalt für die Tochter nach den neuen

Bestimmungen angepasst werden.

Konkret erwog die Vorderrichterin im

Zusammenhang mit den Einkünften der Parteien, der Ehemann arbeite als [...] im [...]

Basel. Er erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'382.55

inklusive dem Anteil des 13. Monatslohnes und den Kinderzulagen von CHF

200.00

Gemäss der Lohnabrechnung Juni 2018 habe er jedoch aufgrund der

definitiven Provisionsabrechnung 2017 seinem Arbeitgeber bevorschusste

Provisionen in Höhe von CHF 1'251.90 wieder zurückbezahlen müssen.

Monatlich ergebe sich deshalb ein Betrag von abgerundet CHF 104.00,

welcher ihm vom monatlichen Nettoverdienst abzuziehen sei. Somit resultierten

auf Seiten des Ehemannes verfügbare Mittel von CHF 8'079.00. Allfällige

Bonuszahlungen seien nicht einzurechnen, da die Ehegatten diesbezüglich

separate Regelungen in den Vorverfahren getroffen hätten und deren Abänderung

im vorliegenden Verfahren nicht verlangt worden sei. Die diesbezüglichen

Regelungen hätten deshalb weiterhin Gültigkeit. Unter dem Strich habe das

Einkommen des Ehemannes gegenüber dem Zeitpunkt der Eheschutzverhandlung um CHF

41.00

abgenommen.

Die Ehefrau sei selbständige [...] und

erziele dabei einen unregelmässigen Verdienst. Bei schwankenden Einkünften sei

von Durchschnittszahlen auszugehen. Die Ehefrau habe Einkommensbelege für die

Monate Januar 2017 – März 2018 eingereicht. In diesem Zeitraum habe sie ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 1’740.65 erzielt.

Davon ausgehend, dass sie mehrheitlich CHF 25.00 pro Stunde verdiene,

entspreche dieser Betrag einem monatlichen Pensum von gerundet 70

Arbeitsstunden. Dabei sei auch ihr Arbeitsweg mit zu berücksichtigen, weshalb

bei der Ehefrau zurzeit von einem ungefähren Arbeitspensum von 50 % auszugehen sei,

was nach den Grundregeln des Bundesgerichts im Zeitpunkt dieses Entscheids beim

Ehegatten, der ein Kind im Alter zwischen 10 und 16 Jahren zu betreuen habe,

als zumutbar und angemessen erachtet werde. Entgegen den Ausführungen des

Ehemannes bestehe somit keine Veranlassung, bei der Ehefrau ein hypothetisches

Einkommen von CHF 5'000.00 anzunehmen. Seit dem Eheschutzverfahren habe

die Ehefrau ihr monatliches Einkommen bereits um mehr als die Hälfte gesteigert

und bemühe sich gemäss eigenen Aussagen weiterhin, neue Kunden zu gewinnen, um

ihren Verdienst zu erhöhen. Auch sei sie dabei, besser Deutsch zu lernen. Dass

es ihr zurzeit zumutbar und möglich sein soll, mehr als das Doppelte ihrer

jetzigen Einkünfte zu erzielen, sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich, zumal

der Ehemann für seine Ausführungen auch keine Beweismittel vorbringe. Zudem

habe die Ehefrau ausgeführt, während der Ehe das klassische Rollenmodell gelebt

zu haben. Das Einkommen der Ehefrau habe sich seit der Eheschutzverhandlung vom

28.

Januar 2016 somit um CHF 740.00 pro Monat erhöht.

Der Gesamtgrundbedarf beider Ehegatten

sowie der Tochter belaufe sich aktuell auf CHF 8’812.00, das

Gesamteinkommen auf CHF 10’019.00. Würden zusätzlich auch noch die Steuern

der Ehegatten angerechnet, resultiere ein Manko, weshalb diese nicht weiter zu

berücksichtigen seien. Der sich ergebende Überschuss von CHF 1'207.00 sei nach

kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, das heisst der Ehefrau und dem Ehemann

seien monatlich je CHF 483.00 und der Tochter CHF 241.00 aus dem

resultierenden Überschuss zuzuteilen. Die Steuern könnten mit dem Überschuss

bezahlt werden.

2.1

Der Ehemann macht mit seiner

Berufung geltend, die Tochter der Parteien gehe von Montag bis Freitag von 8

bis 16 Uhr zur Schule und sei um 17 Uhr zu Hause. Sie esse sogar in der Schule,

weshalb die Ehefrau seit 2016 eine 100%-Stelle hätte annehmen können. Sie habe

denn auch nicht in Abrede gestellt 100% arbeiten zu können. Anlässlich der

mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 habe er konkrete Vorschläge gemacht, im

Gastronomiebereich, an der Kasse der Migros oder des Coop, oder in der Reinigungsbranche

eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe der Ehefrau wiederholt Stellenanzeigen

gesendet. Es sei im Ansatz nicht ersichtlich, weshalb die Vorderrichterin davon

ausgehe, dass die Ehefrau ihre Tochter gleich einer 10-jährigen betreuen müsse und

daher erwerbsbedingte Verdiensteinbussen haben solle. Die Frage der

Eigenversorgungskapazität habe die Vorinstanz gänzlich ausgelassen.

Er selber verdiene als [...] viel

weniger als in den Jahren zuvor. Der Lohnausweis 2017 zeige die Ertragslage des

[...] im Jahre 2016, weil die Provisionen bevorschusst würden und die Marktlage

daher immer ein Jahr später sichtbar werde. Der Absatz habe stark abgenommen

und so verdiene auch er nur noch die Hälfte. Den Lohn selber habe die

Vorinstanz falsch angenommen, weil er nicht CHF 8’382.55, sondern nur CHF 7’702.55

zur Verfügung habe. Die Differenz von CHF 680.00 betreffe den Abzug des

Geschäftswagenanteils, den er benutzen müsse, weil er die [...] zu repräsentieren

habe. Dieses Geld habe er nicht zur Verfügung.

Da die Tochter überhaupt keine Betreuung

benötige, sei auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Und selbst wenn dieser

geschuldet wäre, so habe es die Vorinstanz versäumt, die Eigenversorgungskapazität

überhaupt anzusprechen. Die Ehefrau sei gesund und habe vorgetragen, dass sie für

ihre [...]tätigkeit in verschiedenen [...] sehr lange Fahrtwege auf sich nehme.

Sie habe aber weder behauptet noch vorgetragen, dass ihre Tochter sie in der

Zeit von 8 bis 17 Uhr benötige. Sie sei in dieser Zeit nämlich in der Schule. Es

sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter in dieser Zeit nicht 8 Stunden

arbeiten könnte. Ihre Passivität führe dazu, dass sie sich den erzielbaren Lohn

anrechnen lassen müsse. Gehe man davon aus, dass die Berufungsbeklagte bereits

ab dem 1.1.2018 ein 100%-iges Einkommen hätte erzielen können, sei es nur recht

und billig, die Abänderung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1.1.2018

festzusetzen.

2.2

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte entgegnet,

die Tochter kehre mit dem Schulbus am Montag um 15.25 Uhr, am Dienstag und

Freitag um 17.25 Uhr, am Mittwoch um 13.25 Uhr und am Donnerstag um 16.25 Uhr

von der Schule zurück. Es treffe nicht zu, dass sie die Möglichkeit einer 100

%-Beschäftigung bejaht habe. Sie müsse und wolle immer noch für die Tochter da

sein, wenn sie schulfrei habe. Sie habe sich schon vor der Verhandlung vom 17.

Mai 2018 und auch danach auf zahlreiche Stellenausschreibungen beworben, bisher

aber nur Absagen erhalten. Es sei allgemein bekannt, dass Personen über 50,

sogar mit guten Qualifikationen, kaum eine Stelle fänden. Bezüglich seinem

eigenen Einkommen verkenne der Ehemann, dass der ursprünglich verfügte

Unterhalt gar nicht auf dem gesamten seinerzeitigen Einkommen beruhe, sondern

lediglich auf CHF 97'990.00. Nach Abzug der Geschäftswagenpauschale verdiene er

bloss CHF 5'000.00 oder 5 % weniger als seinerzeit angenommen. Es sei jedoch zu

bedenken, dass der Abzug für den Geschäftswagen auch zu einer Aufwandminderung

führe, indem er die Kosten für ein privates Fahrzeug einspare. Wie bei selbständig

Erwerbenden sei zudem von Durchschnittszahlen auszugehen und ein vorübergehend

niedrigerer Verdienst mit einem höheren Verdienst in einem anderen Jahr zu

kompensieren. In diesem Sinne sei zu beachten, dass der Ehemann im Jahr 2017

CHF 12'896.00 pro Monat, und damit erheblich mehr als der ursprünglichen

Verfügung zugrunde gelegt, verdient habe. Aufgrund von persönlichen Beziehungen

habe sie nach der Trennung in verschiedenen [...] [...]arbeiten übernehmen

können und diese Tätigkeit mittlerweile auf ein Pensum von rund 50 % ausgebaut.

Dies sei aber mit dem Nachteil verbunden, dass sie während den Ferien der

Kunden und den eigenen Ferien kein Einkommen erziele. Das von der Vorinstanz

angenommene monatliche Einkommen von CHF 1'740.00 entspreche mehr als 50 % des

Mindestlohnes gemäss LGAV im Gastgewerbe. Sie leiste somit den ihr zumutbaren

Beitrag an den Unterhalt nebst der praktisch alleinigen Betreuung der Tochter. Sie

werde im Hinblick auf die wohl anstehende Scheidung das Pensum steigern, ein

massgebendes Einkommensgefälle werde aber bleiben. Die Tochter bedürfe noch der

Betreuung durch sie, weshalb die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts

angezeigt sei.

3.1

Die Vorderrichterin orientierte sich

bei der Beurteilung, in welchem Ausmass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit

zugemutet werden kann, an der so genannten 10/16-Regel. Nach dieser Regel

musste der Elternteil, dem bei einer Trennung oder Scheidung die Kinder in

Obhut gegeben wurden und der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, ab dem

10.

Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 % aufnehmen und

eine Vollzeitstelle ab dessen 16. Lebensjahr. Das Bundesgericht kam in einem

Entscheid vom 21. September 2018 zum Schluss, dass diese Regel für den Betreuungsunterhalt

nicht sachgerecht sei und auch nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen

Realität entspreche (Urteil des 5A_384/2018). Nach der neusten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge

nun vom Schulstufenmodell auszugehen. Demnach soll der hauptbetreuende

Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich

zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu

80.

% und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Davon kann im

Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden.

3.2

Die Amtsgerichtsstatthalterin ging

bei der Neubemessung der Unterhaltsbeiträge von einem monatlichen Einkommen des

Ehemannes von CHF 8'079.00 aus (CHF 8'183.00, abzüglich Korrektur von CHF

104.

; AS 74). Dieser Betrag entspricht in etwa dem, was die Parteien der

ursprünglichen Vereinbarung beziehungsweise Verfügung vom 28. Januar 2016

zugrunde gelegt hatten (CHF 8'120.00, vgl. das entsprechende Berechnungsblatt).

Was der Ehemann dagegen vorbringt, ist unbegründet. Zu Recht weist die Ehefrau

einerseits nämlich darauf hin, dass bei schwankenden Einkünften vom

Durchschnitt mehrerer Jahre auszugehen ist. Und in dieser Hinsicht fällt allein

schon das vom Ehemann nach seinen eigenen Angaben im Jahre 2017 erwirtschaftete

Nettoeinkommen von CHF 153'676.90 ins Gewicht, das einen aktuellen

Minderverdienst mehr als kompensieren würde. Anderseits trifft es auch zu, dass

es sich bei dem für den Geschäftswagen ausgeschiedenen Anteil von CHF 680.00

pro Monat um einen anrechenbaren Einkommensbestandteil handelt. Der Ehemann

spart in diesem Umfang die Kosten für ein privates Fahrzeug ein. Der

entsprechende Jahresbetrag von CHF 8'160.00 wird von der Arbeitgeberin des

Ehemannes denn auch im Lohnausweis unter dem Titel Gehaltsnebenleistung korrekt

ausgewiesen (vorinstanzliche Urk. 7a des Ehemannes). Das von der Vorinstanz der

Unterhaltsbemessung zugrunde gelegte Einkommen des Ehemannes ist deshalb nicht

zu beanstanden.

3.3

Angesichts der neuesten

Rechtsprechung des Bundesgerichts teilweise begründet ist die Berufung indessen

insoweit, als der Ehemann verlangt, der Ehefrau ein höheres Einkommen anzurechnen.

Da das von der Ehefrau betreute Kind die Sekundarstufe besucht, ist ihr

grundsätzlich ein Erwerbspensum von 80 % zumutbar. Anzuknüpfen ist dabei an der

bisherigen Tätigkeit der Ehefrau als [...]. Eine Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit auf 80 % ist möglich. Tüchtige [...] sind gesucht. Wie aus

ihren Aussagen anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz geschlossen

werden kann, sieht die Ehefrau das ebenso, gab sie doch bereits damals an,

immer neue Kunden zu gewinnen zu versuchen. Sie habe aktuell auch zwei neue

Möglichkeiten, bei denen sie im nächsten Monat eventuell arbeiten könne

(Parteibefragung vom 17. Mai 2018, AS 32). Auch in ihrer Berufungsantwort

(Beweissatz 9) bemerkt sie, im Hinblick auf die wohl anstehende Scheidung werde

sie das Pensum steigern.

Mit dem von der Vorderrichterin der

Ehefrau angerechneten aktuellen 50 % Pensum verdient die Ehefrau CHF 1'740.00

pro Monat. Mit einem 80 %-Pensum kann sie somit CHF 2'780.00 pro Monat erwirtschaften.

Ein Verdienst in dieser Grössenordnung ist zumutbar und möglich.

3.4

Die Unterhaltsbeiträge sind folglich

in Anlehnung an die ansonsten unangefochten gebliebene Berechnungsweise der

Vorinstanz neu festzulegen. Die Bedarfsrechnung blieb unbestritten und ist

deshalb nicht zu korrigieren. Das gilt auch für die Kosten für den Arbeitsweg,

obwohl der Ehefrau nun ein höheres Erwerbspensum angerechnet wird. Der ihr von

der Amtsgerichtsstatthalterin zugebilligte Betrag von CHF 600.00 ist nämlich sehr

hoch. Bei der Vorinstanz darauf angesprochen, zeigte sich, dass sie sich dem

durchaus bewusst ist. Sie erklärte, die Arbeitsorte zu sammeln und ihre

Einsatzorte zu verbinden (AS 32). Es ist daher anzunehmen, dass der Betrag von

CHF 600.00 auch in Zukunft die Kosten des Arbeitswegs decken wird.

3.5

Die Anrechnung eines höheren

Verdienstes beruht auf einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Eine

rückwirkende Anrechnung des auf einem 80 %-Pensum beruhenden Erwerbseinkommens wäre

deshalb stossend und kommt nicht in Frage. Vielmehr ist der Ehefrau zur

Ausdehnung ihres Pensums eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. In

Anlehnung an den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts ist dabei auf den

Wechsel des Schuljahres, das heisst den 1. August 2019, abzustellen. Ab diesem

Zeitpunkt ist der Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'780.00

anzurechnen. Bis dahin bleibt es beim Einkommen von CHF 1'740.00 und damit auch

bei den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen. Nicht zu

beanstanden ist auch, dass diese die damit verbundene Herabsetzung erst mit

Wirkung ab 1. Oktober 2018 anordnete, was sie auch begründete (Urteil, S. 14

f.). Dass das angefochtene Urteil nicht früher ergehen konnte, hat der Ehemann mit

seinem Ausstandsgesuch, das sich als unbegründet erwies, auch selber zu

vertreten.

3.6

Der Bedarf der Ehegatten und der

Tochter beträgt insgesamt CHF 8'812.00. Die massgebenden Einkünfte summieren

sich ab 1. August 2019 auf total CHF 11'059.00 (Ehemann CHF 8'079.00, Ehefrau

CHF 2'780.00, Tochter CHF 200.00). Der Überschuss von CHF 2'247.00 ist nach

kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, das heisst der Ehefrau und dem Ehemann

kommen je CHF 899.00 und der Tochter CHF 449.00 zu. Der Bedarf der Tochter

beträgt CHF 1'161.00, was abzüglich der Kinderzulage von CHF 200.00 und

zuzüglich dem Überschussanteil von CHF 449.00 einen Barunterhalt von gerundet

CHF 1'400.00 ergibt. Dazu kommt der Betreuungsunterhalt, der sich am Bedarf der

Ehefrau orientiert. Dieser beträgt CHF 3'729.00. Unter Berücksichtigung des

anrechenbaren Eigenverdienstes von CHF 2'740.00 verbleibt ein Betrag von

gerundet CHF 1’000.00, der als Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der

Unterhaltsbeitrag für die Tochter ist damit für die Zeit ab 1. August 2019 auf

CHF 2'400.00 (CHF 1'400.00 Barunterhalt, CHF 1’000.00 Betreuungsunterhalt)

festzulegen. Zusätzlich sind die Kinderzulagen geschuldet. Das Aliment für die

Ehefrau ist entsprechend ihrem Überschussanteil auf CHF 900.00 festzulegen. Die

Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

4.

Der Ehemann und Berufungskläger

wollte mit seiner Berufung die von der Vorinstanz auf neu total CHF 3'674.00

festgesetzten Alimente um CHF 2'472.00 auf CHF 1'202.00 herabsetzen lassen.

Indem mit dem vorliegenden Urteil die Unterhaltsbeiträge unter dem Strich um

CHF 374.00 auf CHF 3'300.00 reduziert werden, dringt er aus rein quantitativer

Optik mit seiner Berufung zu etwa 15 % durch. In Anbetracht der Tatsache

einerseits, dass er diese Herabsetzung mit Wirkung ab 1. Januar 2018 verlangte,

sie aber erst mit Wirkung ab 1. August 2019 anzuordnen ist und angesichts des

familienrechtlichen Charakters der Streitsache (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) anderseits

rechtfertigt es sich – obwohl er nicht vollständig unterlegen ist - die Kosten

des Berufungsverfahrens vollumfänglich ihm zu auferlegen. Die Gerichtskosten

betragen CHF 1'000.00, die von ihm der Ehefrau zu bezahlende

Parteientschädigung ist gestützt auf die Honorarnote ihres Anwaltes auf CHF

1'731.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von

Dorneck-Thierstein vom 27. September 2018 aufgehoben.

2. Der Ehemann und Vater wird in Abänderung

von Ziff. 5 der Abschreibungsverfügung vom 28. Januar 2016 (Eheschutzverfahren

DTZPR.2015.579) verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter [...] (geb. [...] 2004)

mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 3’191.00 (CHF 1'202.00 Barunterhalt und CHF 1'989.00

Betreuungsunterhalt) und mit Wirkung ab 1. August 2019 von CHF 2'400.00 (CHF

1'400.00 Barunterhalt, CHF 1'000.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die

Kinderzulagen, welche der Ehemann zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist,

sind zusätzlich geschuldet (derzeit CHF 200.00).

3. Der Ehemann wird in Abänderung von Ziff.

6 der Abschreibungsverfügung vom 28. Januar 2016 verpflichtet, an den Unterhalt

der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 monatliche und monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 483.00 und mit Wirkung ab 1. August

2019 von CHF 900.00 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 auferliegen A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

6. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'731.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 10. Mai 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_381/2019).