ZKBER.2019.11
Abänderung Eheschutzmassnahmen (Ehegattenunterhalt)
4. April 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien, die seit 11. April 2015
getrennt leben, führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein
Eheschutzverfahren. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin
vom 28. Januar 2016 konnten sie sich über die Modalitäten der Trennung einigen.
Der Ehemann verpflichtete sich dabei, für die der Obhut der Ehefrau zugeteilte
Tochter (geb. [...] 2004) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.00
(inklusive Kinderzulagen) zu bezahlen (Ziffer 5 der entsprechenden Abschreibungsverfügung).
Weiter liess sich der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaften, an den
Unterhalt der Ehefrau CHF 2'587.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 6). Am 23.
September 2016 einigten sich die Parteien in Abänderung einer früheren Regelung
zudem, dass der Ehemann 1/3 von einem das Jahresnettoeinkommen von CHF
105'600.00 (inkl. Kinderzulagen und Privatanteil Geschäftswagen) übersteigenden
Nettoeinkommen, maximal CHF 10'140.00, an die Ehefrau zu bezahlen hat (Ziffer 2
der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 23. September 2016).
2. Am 28. Februar 2018 reichte der
Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Abänderung des
Unterhaltsbeitrags ein. Er stellte dabei das Rechtsbegehren, den der Ehefrau zu
bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 2'587.00 ab dem 1. Januar 2018 auf Null
herabzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin erkannte am 27. September 2018,
der Ehemann und Vater habe in Abänderung von Ziffer 5 der Verfügung vom 28.
Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 an den Unterhalt der Tochter einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'191.00, davon CHF 1'202.00 Barunterhalt
und CHF 1'989.00 Betreuungsunterhalt, zu bezahlen, zuzüglich Kinderzulagen
(Ziffer 1 des Urteils). Weiter verpflichtete sie ihn, in Abänderung von Ziffer
6 der Verfügung vom 28. Januar 2016 an den Unterhalt der Ehefrau mit Wirkung ab
1. Oktober 2018 CHF 483.00 pro Monat zu bezahlen.
3. Der Ehemann erhob am 22. Januar 2019
frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, das Urteil vom
27. September 2018 aufzuheben und die Verfügung vom 28. Januar 2016 insofern
abzuändern, als dass ab 1. Januar 2018 der von ihm der Ehefrau zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag auf Null herabzusetzen und der an die Tochter zu zahlende
Barunterhalt auf CHF 1'202.00 festzusetzen sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei der Ehefrau beziehungsweise dem Oberamt als Zessionarin die
Vollstreckung aus den Verfügungen vom 28. Januar 2016 und 23. September 2016
bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Berufung superprovisorisch zu
untersagen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019
hatte der Präsident der Zivilkammer den vom Ehemann gestellten
superprovisorischen Antrag abgewiesen. Über die Berufung kann in Anwendung von
Art. 316 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtsstatthalterin erachtete
die Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge als erfüllt, weil
sich seit dem Eheschutzverfahren die Wohnkosten und der Grundbetrag des
Ehemannes erhöht hätten und die Ehefrau mehr verdiene. Weil seither auch das
Kindesunterhaltsrecht geändert habe und namentlich neu ein Betreuungsunterhalt
zu leisten sei, müsse auch der Unterhalt für die Tochter nach den neuen
Bestimmungen angepasst werden.
Konkret erwog die Vorderrichterin im
Zusammenhang mit den Einkünften der Parteien, der Ehemann arbeite als [...] im [...]
Basel. Er erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'382.55
inklusive dem Anteil des 13. Monatslohnes und den Kinderzulagen von CHF
200.00
Gemäss der Lohnabrechnung Juni 2018 habe er jedoch aufgrund der
definitiven Provisionsabrechnung 2017 seinem Arbeitgeber bevorschusste
Provisionen in Höhe von CHF 1'251.90 wieder zurückbezahlen müssen.
Monatlich ergebe sich deshalb ein Betrag von abgerundet CHF 104.00,
welcher ihm vom monatlichen Nettoverdienst abzuziehen sei. Somit resultierten
auf Seiten des Ehemannes verfügbare Mittel von CHF 8'079.00. Allfällige
Bonuszahlungen seien nicht einzurechnen, da die Ehegatten diesbezüglich
separate Regelungen in den Vorverfahren getroffen hätten und deren Abänderung
im vorliegenden Verfahren nicht verlangt worden sei. Die diesbezüglichen
Regelungen hätten deshalb weiterhin Gültigkeit. Unter dem Strich habe das
Einkommen des Ehemannes gegenüber dem Zeitpunkt der Eheschutzverhandlung um CHF
41.00
abgenommen.
Die Ehefrau sei selbständige [...] und
erziele dabei einen unregelmässigen Verdienst. Bei schwankenden Einkünften sei
von Durchschnittszahlen auszugehen. Die Ehefrau habe Einkommensbelege für die
Monate Januar 2017 – März 2018 eingereicht. In diesem Zeitraum habe sie ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 1’740.65 erzielt.
Davon ausgehend, dass sie mehrheitlich CHF 25.00 pro Stunde verdiene,
entspreche dieser Betrag einem monatlichen Pensum von gerundet 70
Arbeitsstunden. Dabei sei auch ihr Arbeitsweg mit zu berücksichtigen, weshalb
bei der Ehefrau zurzeit von einem ungefähren Arbeitspensum von 50 % auszugehen sei,
was nach den Grundregeln des Bundesgerichts im Zeitpunkt dieses Entscheids beim
Ehegatten, der ein Kind im Alter zwischen 10 und 16 Jahren zu betreuen habe,
als zumutbar und angemessen erachtet werde. Entgegen den Ausführungen des
Ehemannes bestehe somit keine Veranlassung, bei der Ehefrau ein hypothetisches
Einkommen von CHF 5'000.00 anzunehmen. Seit dem Eheschutzverfahren habe
die Ehefrau ihr monatliches Einkommen bereits um mehr als die Hälfte gesteigert
und bemühe sich gemäss eigenen Aussagen weiterhin, neue Kunden zu gewinnen, um
ihren Verdienst zu erhöhen. Auch sei sie dabei, besser Deutsch zu lernen. Dass
es ihr zurzeit zumutbar und möglich sein soll, mehr als das Doppelte ihrer
jetzigen Einkünfte zu erzielen, sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich, zumal
der Ehemann für seine Ausführungen auch keine Beweismittel vorbringe. Zudem
habe die Ehefrau ausgeführt, während der Ehe das klassische Rollenmodell gelebt
zu haben. Das Einkommen der Ehefrau habe sich seit der Eheschutzverhandlung vom
28.
Januar 2016 somit um CHF 740.00 pro Monat erhöht.
Der Gesamtgrundbedarf beider Ehegatten
sowie der Tochter belaufe sich aktuell auf CHF 8’812.00, das
Gesamteinkommen auf CHF 10’019.00. Würden zusätzlich auch noch die Steuern
der Ehegatten angerechnet, resultiere ein Manko, weshalb diese nicht weiter zu
berücksichtigen seien. Der sich ergebende Überschuss von CHF 1'207.00 sei nach
kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, das heisst der Ehefrau und dem Ehemann
seien monatlich je CHF 483.00 und der Tochter CHF 241.00 aus dem
resultierenden Überschuss zuzuteilen. Die Steuern könnten mit dem Überschuss
bezahlt werden.
2.1
Der Ehemann macht mit seiner
Berufung geltend, die Tochter der Parteien gehe von Montag bis Freitag von 8
bis 16 Uhr zur Schule und sei um 17 Uhr zu Hause. Sie esse sogar in der Schule,
weshalb die Ehefrau seit 2016 eine 100%-Stelle hätte annehmen können. Sie habe
denn auch nicht in Abrede gestellt 100% arbeiten zu können. Anlässlich der
mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 habe er konkrete Vorschläge gemacht, im
Gastronomiebereich, an der Kasse der Migros oder des Coop, oder in der Reinigungsbranche
eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe der Ehefrau wiederholt Stellenanzeigen
gesendet. Es sei im Ansatz nicht ersichtlich, weshalb die Vorderrichterin davon
ausgehe, dass die Ehefrau ihre Tochter gleich einer 10-jährigen betreuen müsse und
daher erwerbsbedingte Verdiensteinbussen haben solle. Die Frage der
Eigenversorgungskapazität habe die Vorinstanz gänzlich ausgelassen.
Er selber verdiene als [...] viel
weniger als in den Jahren zuvor. Der Lohnausweis 2017 zeige die Ertragslage des
[...] im Jahre 2016, weil die Provisionen bevorschusst würden und die Marktlage
daher immer ein Jahr später sichtbar werde. Der Absatz habe stark abgenommen
und so verdiene auch er nur noch die Hälfte. Den Lohn selber habe die
Vorinstanz falsch angenommen, weil er nicht CHF 8’382.55, sondern nur CHF 7’702.55
zur Verfügung habe. Die Differenz von CHF 680.00 betreffe den Abzug des
Geschäftswagenanteils, den er benutzen müsse, weil er die [...] zu repräsentieren
habe. Dieses Geld habe er nicht zur Verfügung.
Da die Tochter überhaupt keine Betreuung
benötige, sei auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Und selbst wenn dieser
geschuldet wäre, so habe es die Vorinstanz versäumt, die Eigenversorgungskapazität
überhaupt anzusprechen. Die Ehefrau sei gesund und habe vorgetragen, dass sie für
ihre [...]tätigkeit in verschiedenen [...] sehr lange Fahrtwege auf sich nehme.
Sie habe aber weder behauptet noch vorgetragen, dass ihre Tochter sie in der
Zeit von 8 bis 17 Uhr benötige. Sie sei in dieser Zeit nämlich in der Schule. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter in dieser Zeit nicht 8 Stunden
arbeiten könnte. Ihre Passivität führe dazu, dass sie sich den erzielbaren Lohn
anrechnen lassen müsse. Gehe man davon aus, dass die Berufungsbeklagte bereits
ab dem 1.1.2018 ein 100%-iges Einkommen hätte erzielen können, sei es nur recht
und billig, die Abänderung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1.1.2018
festzusetzen.
2.2
Die Ehefrau und Berufungsbeklagte entgegnet,
die Tochter kehre mit dem Schulbus am Montag um 15.25 Uhr, am Dienstag und
Freitag um 17.25 Uhr, am Mittwoch um 13.25 Uhr und am Donnerstag um 16.25 Uhr
von der Schule zurück. Es treffe nicht zu, dass sie die Möglichkeit einer 100
%-Beschäftigung bejaht habe. Sie müsse und wolle immer noch für die Tochter da
sein, wenn sie schulfrei habe. Sie habe sich schon vor der Verhandlung vom 17.
Mai 2018 und auch danach auf zahlreiche Stellenausschreibungen beworben, bisher
aber nur Absagen erhalten. Es sei allgemein bekannt, dass Personen über 50,
sogar mit guten Qualifikationen, kaum eine Stelle fänden. Bezüglich seinem
eigenen Einkommen verkenne der Ehemann, dass der ursprünglich verfügte
Unterhalt gar nicht auf dem gesamten seinerzeitigen Einkommen beruhe, sondern
lediglich auf CHF 97'990.00. Nach Abzug der Geschäftswagenpauschale verdiene er
bloss CHF 5'000.00 oder 5 % weniger als seinerzeit angenommen. Es sei jedoch zu
bedenken, dass der Abzug für den Geschäftswagen auch zu einer Aufwandminderung
führe, indem er die Kosten für ein privates Fahrzeug einspare. Wie bei selbständig
Erwerbenden sei zudem von Durchschnittszahlen auszugehen und ein vorübergehend
niedrigerer Verdienst mit einem höheren Verdienst in einem anderen Jahr zu
kompensieren. In diesem Sinne sei zu beachten, dass der Ehemann im Jahr 2017
CHF 12'896.00 pro Monat, und damit erheblich mehr als der ursprünglichen
Verfügung zugrunde gelegt, verdient habe. Aufgrund von persönlichen Beziehungen
habe sie nach der Trennung in verschiedenen [...] [...]arbeiten übernehmen
können und diese Tätigkeit mittlerweile auf ein Pensum von rund 50 % ausgebaut.
Dies sei aber mit dem Nachteil verbunden, dass sie während den Ferien der
Kunden und den eigenen Ferien kein Einkommen erziele. Das von der Vorinstanz
angenommene monatliche Einkommen von CHF 1'740.00 entspreche mehr als 50 % des
Mindestlohnes gemäss LGAV im Gastgewerbe. Sie leiste somit den ihr zumutbaren
Beitrag an den Unterhalt nebst der praktisch alleinigen Betreuung der Tochter. Sie
werde im Hinblick auf die wohl anstehende Scheidung das Pensum steigern, ein
massgebendes Einkommensgefälle werde aber bleiben. Die Tochter bedürfe noch der
Betreuung durch sie, weshalb die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts
angezeigt sei.
3.1
Die Vorderrichterin orientierte sich
bei der Beurteilung, in welchem Ausmass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit
zugemutet werden kann, an der so genannten 10/16-Regel. Nach dieser Regel
musste der Elternteil, dem bei einer Trennung oder Scheidung die Kinder in
Obhut gegeben wurden und der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, ab dem
10.
Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 % aufnehmen und
eine Vollzeitstelle ab dessen 16. Lebensjahr. Das Bundesgericht kam in einem
Entscheid vom 21. September 2018 zum Schluss, dass diese Regel für den Betreuungsunterhalt
nicht sachgerecht sei und auch nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen
Realität entspreche (Urteil des 5A_384/2018). Nach der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge
nun vom Schulstufenmodell auszugehen. Demnach soll der hauptbetreuende
Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich
zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu
80.
% und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Davon kann im
Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden.
3.2
Die Amtsgerichtsstatthalterin ging
bei der Neubemessung der Unterhaltsbeiträge von einem monatlichen Einkommen des
Ehemannes von CHF 8'079.00 aus (CHF 8'183.00, abzüglich Korrektur von CHF
104.
; AS 74). Dieser Betrag entspricht in etwa dem, was die Parteien der
ursprünglichen Vereinbarung beziehungsweise Verfügung vom 28. Januar 2016
zugrunde gelegt hatten (CHF 8'120.00, vgl. das entsprechende Berechnungsblatt).
Was der Ehemann dagegen vorbringt, ist unbegründet. Zu Recht weist die Ehefrau
einerseits nämlich darauf hin, dass bei schwankenden Einkünften vom
Durchschnitt mehrerer Jahre auszugehen ist. Und in dieser Hinsicht fällt allein
schon das vom Ehemann nach seinen eigenen Angaben im Jahre 2017 erwirtschaftete
Nettoeinkommen von CHF 153'676.90 ins Gewicht, das einen aktuellen
Minderverdienst mehr als kompensieren würde. Anderseits trifft es auch zu, dass
es sich bei dem für den Geschäftswagen ausgeschiedenen Anteil von CHF 680.00
pro Monat um einen anrechenbaren Einkommensbestandteil handelt. Der Ehemann
spart in diesem Umfang die Kosten für ein privates Fahrzeug ein. Der
entsprechende Jahresbetrag von CHF 8'160.00 wird von der Arbeitgeberin des
Ehemannes denn auch im Lohnausweis unter dem Titel Gehaltsnebenleistung korrekt
ausgewiesen (vorinstanzliche Urk. 7a des Ehemannes). Das von der Vorinstanz der
Unterhaltsbemessung zugrunde gelegte Einkommen des Ehemannes ist deshalb nicht
zu beanstanden.
3.3
Angesichts der neuesten
Rechtsprechung des Bundesgerichts teilweise begründet ist die Berufung indessen
insoweit, als der Ehemann verlangt, der Ehefrau ein höheres Einkommen anzurechnen.
Da das von der Ehefrau betreute Kind die Sekundarstufe besucht, ist ihr
grundsätzlich ein Erwerbspensum von 80 % zumutbar. Anzuknüpfen ist dabei an der
bisherigen Tätigkeit der Ehefrau als [...]. Eine Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit auf 80 % ist möglich. Tüchtige [...] sind gesucht. Wie aus
ihren Aussagen anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz geschlossen
werden kann, sieht die Ehefrau das ebenso, gab sie doch bereits damals an,
immer neue Kunden zu gewinnen zu versuchen. Sie habe aktuell auch zwei neue
Möglichkeiten, bei denen sie im nächsten Monat eventuell arbeiten könne
(Parteibefragung vom 17. Mai 2018, AS 32). Auch in ihrer Berufungsantwort
(Beweissatz 9) bemerkt sie, im Hinblick auf die wohl anstehende Scheidung werde
sie das Pensum steigern.
Mit dem von der Vorderrichterin der
Ehefrau angerechneten aktuellen 50 % Pensum verdient die Ehefrau CHF 1'740.00
pro Monat. Mit einem 80 %-Pensum kann sie somit CHF 2'780.00 pro Monat erwirtschaften.
Ein Verdienst in dieser Grössenordnung ist zumutbar und möglich.
3.4
Die Unterhaltsbeiträge sind folglich
in Anlehnung an die ansonsten unangefochten gebliebene Berechnungsweise der
Vorinstanz neu festzulegen. Die Bedarfsrechnung blieb unbestritten und ist
deshalb nicht zu korrigieren. Das gilt auch für die Kosten für den Arbeitsweg,
obwohl der Ehefrau nun ein höheres Erwerbspensum angerechnet wird. Der ihr von
der Amtsgerichtsstatthalterin zugebilligte Betrag von CHF 600.00 ist nämlich sehr
hoch. Bei der Vorinstanz darauf angesprochen, zeigte sich, dass sie sich dem
durchaus bewusst ist. Sie erklärte, die Arbeitsorte zu sammeln und ihre
Einsatzorte zu verbinden (AS 32). Es ist daher anzunehmen, dass der Betrag von
CHF 600.00 auch in Zukunft die Kosten des Arbeitswegs decken wird.
3.5
Die Anrechnung eines höheren
Verdienstes beruht auf einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Eine
rückwirkende Anrechnung des auf einem 80 %-Pensum beruhenden Erwerbseinkommens wäre
deshalb stossend und kommt nicht in Frage. Vielmehr ist der Ehefrau zur
Ausdehnung ihres Pensums eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. In
Anlehnung an den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts ist dabei auf den
Wechsel des Schuljahres, das heisst den 1. August 2019, abzustellen. Ab diesem
Zeitpunkt ist der Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'780.00
anzurechnen. Bis dahin bleibt es beim Einkommen von CHF 1'740.00 und damit auch
bei den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen. Nicht zu
beanstanden ist auch, dass diese die damit verbundene Herabsetzung erst mit
Wirkung ab 1. Oktober 2018 anordnete, was sie auch begründete (Urteil, S. 14
f.). Dass das angefochtene Urteil nicht früher ergehen konnte, hat der Ehemann mit
seinem Ausstandsgesuch, das sich als unbegründet erwies, auch selber zu
vertreten.
3.6
Der Bedarf der Ehegatten und der
Tochter beträgt insgesamt CHF 8'812.00. Die massgebenden Einkünfte summieren
sich ab 1. August 2019 auf total CHF 11'059.00 (Ehemann CHF 8'079.00, Ehefrau
CHF 2'780.00, Tochter CHF 200.00). Der Überschuss von CHF 2'247.00 ist nach
kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, das heisst der Ehefrau und dem Ehemann
kommen je CHF 899.00 und der Tochter CHF 449.00 zu. Der Bedarf der Tochter
beträgt CHF 1'161.00, was abzüglich der Kinderzulage von CHF 200.00 und
zuzüglich dem Überschussanteil von CHF 449.00 einen Barunterhalt von gerundet
CHF 1'400.00 ergibt. Dazu kommt der Betreuungsunterhalt, der sich am Bedarf der
Ehefrau orientiert. Dieser beträgt CHF 3'729.00. Unter Berücksichtigung des
anrechenbaren Eigenverdienstes von CHF 2'740.00 verbleibt ein Betrag von
gerundet CHF 1’000.00, der als Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der
Unterhaltsbeitrag für die Tochter ist damit für die Zeit ab 1. August 2019 auf
CHF 2'400.00 (CHF 1'400.00 Barunterhalt, CHF 1’000.00 Betreuungsunterhalt)
festzulegen. Zusätzlich sind die Kinderzulagen geschuldet. Das Aliment für die
Ehefrau ist entsprechend ihrem Überschussanteil auf CHF 900.00 festzulegen. Die
Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
4.
Der Ehemann und Berufungskläger
wollte mit seiner Berufung die von der Vorinstanz auf neu total CHF 3'674.00
festgesetzten Alimente um CHF 2'472.00 auf CHF 1'202.00 herabsetzen lassen.
Indem mit dem vorliegenden Urteil die Unterhaltsbeiträge unter dem Strich um
CHF 374.00 auf CHF 3'300.00 reduziert werden, dringt er aus rein quantitativer
Optik mit seiner Berufung zu etwa 15 % durch. In Anbetracht der Tatsache
einerseits, dass er diese Herabsetzung mit Wirkung ab 1. Januar 2018 verlangte,
sie aber erst mit Wirkung ab 1. August 2019 anzuordnen ist und angesichts des
familienrechtlichen Charakters der Streitsache (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) anderseits
rechtfertigt es sich – obwohl er nicht vollständig unterlegen ist - die Kosten
des Berufungsverfahrens vollumfänglich ihm zu auferlegen. Die Gerichtskosten
betragen CHF 1'000.00, die von ihm der Ehefrau zu bezahlende
Parteientschädigung ist gestützt auf die Honorarnote ihres Anwaltes auf CHF
1'731.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Dorneck-Thierstein vom 27. September 2018 aufgehoben.
2. Der Ehemann und Vater wird in Abänderung
von Ziff. 5 der Abschreibungsverfügung vom 28. Januar 2016 (Eheschutzverfahren
DTZPR.2015.579) verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter [...] (geb. [...] 2004)
mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 3’191.00 (CHF 1'202.00 Barunterhalt und CHF 1'989.00
Betreuungsunterhalt) und mit Wirkung ab 1. August 2019 von CHF 2'400.00 (CHF
1'400.00 Barunterhalt, CHF 1'000.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die
Kinderzulagen, welche der Ehemann zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist,
sind zusätzlich geschuldet (derzeit CHF 200.00).
3. Der Ehemann wird in Abänderung von Ziff.
6 der Abschreibungsverfügung vom 28. Januar 2016 verpflichtet, an den Unterhalt
der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 monatliche und monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 483.00 und mit Wirkung ab 1. August
2019 von CHF 900.00 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 auferliegen A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
6. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'731.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 10. Mai 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_381/2019).