ZKBER.2019.12
Eheschutz
4. März 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 genehmigte
der Amtsgerichtspräsident die von den Ehegatten abgeschlossene Trennungs-Teilvereinbarung,
in welcher sie unter anderem festhielten, dass sie seit dem 21. August 2018
getrennt leben. Die beiden der Ehe entsprossenen Kinder (geb. [...]. Dezember
2017) stellte er unter die alleinige Obhut der Mutter. Er verpflichtete den
Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. September 2018
einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhalt von je CHF 700.00 zu bezahlen. Die
Kinderzulagen, die zur Zeit von der Ehefrau bezogen werden, sind in diesen
Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen, sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen (Ziffer 3 des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen das Urteil. Er stellt den Antrag, ihn in Abänderung von Ziffer 3
des Urteils zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder mit Wirkung ab
1. September 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhalt von je CHF
450.00 zu bezahlen. Zudem ersucht er um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachtstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist einzig die Höhe des
Unterhaltsbeitrages, den der Ehemann für seine beiden Kinder leisten muss. Nach
der Berechnung des Vorderrichters haben die beiden Kinder einen monatlichen Barbedarf
von je CHF 901.00. Von diesem Betrag zog er die von der Ehefrau bezogenen
Kinderzulagen von je CHF 200.00 ab, was die angefochtenen Unterhaltsbeiträge
von je CHF 700.00 ergab. Er erwog im Wesentlichen, beide Ehegatten seien bereits
seit dem Jahr 2016 je in einem Vollzeitpensum erwerbstätig. Daran habe sich
auch nichts geändert, als am […]. Dezember 2017 die Zwillinge geboren wurden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung arbeite die Ehefrau somit
überobligatorisch: Neben ihrem Arbeitspensum kümmere sie sich nunmehr seit
Geburt auch um die Betreuung der jetzt knapp einjährigen Kinder. Zwischen dem
Ende des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs und dem Auszug des Gesuchgegners aus
der ehelichen Wohnung seien lediglich fünf Monate vergangen. Mit der Geburt der
Kinder habe das bisher gelebte Ehemodell angepasst werden müssen. Eine solche
Anpassung an neue Gegebenheiten erfolge erfahrungsgemäss auch in einer Ehe
jedoch nicht unmittelbar, sondern benötige Zeit. Angesichts der Spannungen
zwischen den Ehegatten, welche schlussendlich zum Auszug des Ehemanns führten, sei
anzunehmen, dass die Ehegatten nicht mehr dazu gekommen seien, über eine
Änderung ihrer bisherigen Rollenverteilung in der Ehe zu sprechen, geschweige
denn, eine solche umzusetzen. Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge könne
somit nicht von einem in gegenseitigem Einverständnis gelebten Ehemodell
ausgegangen werden, sondern es müsse darauf abgestellt werden, was – unter
Beachtung des Kindswohls – für beide Parteien zumutbar sei.
Der nicht betreuende Elternteil habe seinen
Unterhalt an die Kinder primär durch Geldzahlungen zu leisten. Da die Ehefrau
genug verdiene, um ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum zu decken,
umfasse der vom Ehemann zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ausschliesslich den
Barunterhalt für die Kinder. Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet. Es sei
offensichtlich, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit sowie die alleinige Betreuung
von zwei Kleinkindern durch die Ehefrau zwar funktioniere, aber die im Gesetz
verankerte Pflicht zum Unterhalt der Kinder übersteige. Da der Kinderunterhalt
eben nicht nur in Bargeld, sondern auch durch Erziehung und Pflege, mithin
Naturalleistungen, erbracht werde, leiste die Ehefrau insgesamt deutlich mehr,
als sie müsste. Dieser Mehraufwand dürfe nun nicht dazu führen, dass sie sich
neben der Betreuung sowie der Deckung ihres eigenen Grundbedarfs noch
zusätzlich am Barbedarf der Kinder zu beteiligen habe. Dies würde den Rahmen
ihrer Unterhaltspflicht definitiv sprengen, insbesondere im Vergleich zur
Unterhaltspflicht des Ehemannes. Stattdessen sei vorliegend das Einkommen,
welches die Ehefrau über ihr eigenes familienrechtliche Existenzminimum hinaus
verdiene, durch eine Vorabzuteilung bei ihr zu belassen. Das neue Unterhaltsrecht
solle nicht dazu führen, dass der betreuende Elternteil stets auf seinem
Grundbedarf inklusive Anteil des Gesamtüberschusses plafoniert bleibe und
darüber hinausgehendes, eigenes und überobligatorisch erwirtschaftetes
Einkommen automatisch für den Barbedarf der Kinder beziehungsweise für die
Reduktion des Anteils des Ehemanns am Barunterhalt der Kinder eingesetzt werde.
Mit anderen Worten könne die überobligatorisch arbeitende und betreuende
Ehefrau den von ihr erwirtschafteten Überschuss für sich selbst behalten.
Weiter spreche auch die Tatsache, dass
die Ehefrau durch ihre Erwerbstätigkeit den Ehemann von der Bezahlung eines
Betreuungsunterhaltes entlaste, dafür, dass sie sich nicht noch zusätzlich am
Barunterhalt der Kinder beteiligen müsse. Die Ehefrau hätte ohne weiteres nach
der Geburt der Kinder beschliessen können, ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend
ganz aufzugeben oder massiv zu reduzieren. In diesem Fall hätte der Ehemann
nebst dem Barunterhalt für die beiden Kinder auch noch einen
Betreuungsunterhalt leisten müssen. Durch die überobligatorische
Erwerbstätigkeit jedoch entlaste die Ehefrau den Ehemann in finanzieller
Hinsicht stark. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Überschuss der Ehefrau,
soweit sie damit ein Sparguthaben äufnen könne, im Rahmen einer allfälligen
Ehescheidung der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliege. Schliesslich habe
die Ehefrau anlässlich ihrer Parteibefragung angegeben, sie wolle ihr Pensum
auf 80% reduzieren, was angesichts des Alters der Kinder vernünftig erscheine.
Damit falle jedoch auch ein grosser Teil des jetzt erwirtschafteten
Überschusses weg.
2.
Der Ehemann und Berufungskläger rügt
die vom Amtsgerichtspräsidenten angewandte Berechnungsmethode. Dieser habe zu
Unrecht den Überschuss der Ehefrau bei der Berechnung des Barunterhalts für die
gemeinsamen Kinder nicht berücksichtigt. Es treffe zwar zu, dass es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den betreuenden Elternteil regelmässig
erst dann zumutbar sei, eine 50%-Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn das jüngste
Kind 10 Jahre alt sei, und eine 100%-Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn das
jüngste Kind 16 Jahre alt sei. Diese grundsätzliche Regel begründe indessen
keinen Anspruch darauf, eine bereits ausgeübte, über die erwähnten
Prozentzahlen hinausgehende Erwerbstätigkeit einzuschränken. Entspreche die
Eigenbetreuung und die Fremdbetreuung der Kinder einer gelebten Situation
während der Ehe, könne im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen
werden, dass diese Betreuungssituation fortgeführt worden wäre. Diese
tatsächliche Vermutung schütze das durch die gelebte Situation geschaffene
Vertrauen beider Elternteile und dürfte regelmässig auch deshalb im Kindeswohl liegen,
weil damit die Kontinuität der Betreuung erreicht werden könne. Eine
anderslautete Vereinbarung könne zwar jederzeit behauptet, müsse aber bewiesen
werden. Beide Ehegatten seien schon während des ehelichen Zusammenlebens einer
Arbeitsstelle im Vollzeitpensum nachgegangen, während die Kinderbetreuung durch
die Grossmutter sichergestellt gewesen sei. Bereits während des ehelichen
Zusammenlebens sei der Unterhalt der Familie durch das Einkommen der Ehefrau
mitfinanziert worden. An diesem Modell habe sich nach der Trennung nichts
geändert. Der Einwand der Ehefrau, sie sei angesichts des Alters der Kinder in
einem überobligatorischen Ausmass erwerbstätig, sei nicht stichhaltig, zumal sie
damit implizit einen Anspruch auf Reduktion oder Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit
geltend mache. Ein derartiger Anspruch bestehe nicht. Seit der Geburt der
Zwillinge im Dezember 2017 seien mittelweile 13 Monate vergangen. Die Ehefrau
übe nach wie vor eine 100% Erwerbstätigkeit aus. Daraus lasse sich schliessen,
dass sie nicht überfordert und ihr eine Erwerbstätigkeit im Vollpensum durchaus
zumutbar sei. Eine Anpassung an neue Gegebenheiten, welche die Vorinstanz als
erforderlich annehme, sei vorliegend offensichtlich nicht nötig. Die Ehefrau
lebe bei ihren Eltern, welche sich um die Kinder kümmerten. Aufgrund der Tatsache,
dass sie bei ihren Eltern wohne, könne sie ihre Lebenskosten sehr tief halten. Sie
gehe einer Vollzeitstelle nach, nicht, weil sie sich in einem finanziellen
Engpass befinde, sondern weil es ihr zumutbar sei, ihre Arbeit im bisherigen
Umfang auszuüben. Wenn das nicht der Fall wäre, hätte sie schon längst ihr
Arbeitspensum reduziert. Es sei somit auf die bisher gelebte Situation
abzustellen, welche auch nach der Trennung fortgesetzt werden könne. Das von
der Gesuchstellerin aktuell erzielte Einkommen erweise sich keineswegs als überobligatorisch,
sondern entspreche der Fortführung des während des ehelichen Zusammenlebens
geübten Betreuungsmodells, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, das Einkommen
der Gesuchstellerin nicht in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen. Die
Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Ehefrau durch ihre
Erwerbstätigkeit ihn von der Bezahlung eines Betreuungsunterhaltes entlaste. Er
sei in der Lage, höchstens einen Teil des Barunterhaltes für seine Kinder zu
leisten. Weil sein Existenzminimum auch nach dem revidierten Unterhaltsrecht zu
respektieren sei, könne er gar nicht einen allfälligen Betreuungsunterhalt leisten.
Der von der Ehefrau anlässlich der Parteibefragung geäusserte Wunsch, das
Arbeitspensum zu reduzieren, könne vorliegend nicht berücksichtigt werden. Bei
der Unterhaltsberechnung sei von den aktuellen und nicht von den mutmasslichen
Einkommensverhältnissen auszugehen.
3.1
Die Festsetzung von Kinderalimenten
in Eheschutzverfahren richtet sich gemäss Art. 176 Abs. 3 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.
Massgebend ist somit Art. 285 Abs. 1 ZGB. Danach soll der Unterhaltsbeitrag für
die Kinder deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit
der Eltern entsprechen. Weiter dient der Unterhaltsbeitrag auch der
Gewährleistung der Betreuung durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).
Das Gesetz sieht folglich zwei Unterhaltsarten in Form von Geldleistungen vor:
Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Während der Barunterhalt die direkten
Kosten – wie auch diejenigen für eine Drittbetreuung des Kindes – erfassen,
sollen mit dem Betreuungsunterhalt die indirekten Kosten für die
Kinderbetreuung durch einen Elternteil abgegolten werden.
Beim von der Vorinstanz dem Kläger
zugesprochenen Unterhaltsbeitrag handelt es sich um Barunterhalt. Die
Voraussetzungen für die Festsetzung von Betreuungsunterhalt liegen
unbestrittenermassen nicht vor. Da der Barunterhalt nicht nur den Bedürfnissen
des unterhaltsberechtigten Kindes, sondern auch der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen hat, ist bei der Bemessung des
Barunterhalts neben dem Barbedarf auch ein allfälliger bei der
Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Beteiligten resultierender Überschuss
zu berücksichtigen. Leistet wie vorliegend die Ehefrau den überwiegenden Anteil
an der Kinderbetreuung und erzielt sie daneben ein eigenes Einkommen, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass durch die Kinderbetreuung bereits in
erheblichem Umfang Naturalunterhalt geleistet wird. Mittels einer
Vorabzuteilung kann in diesen Fällen erreicht werden, dass nicht das gesamte
Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils berücksichtigt wird. Erzielt der
hauptbetreuende Elternteil wie vorliegend ein Einkommen, das seine für die
Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt,
muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss bei ihm verbleiben und darf
nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am
Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm
Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher,
Betreuungsunterhalt, Zielsetzung offene Fragen und Berechnungsthemen,
FamPra.ch 2017, S. 216).
3.2
Der Amtsgerichtspräsident ging davon
aus, der Ehemann erziele nach Abzug der Quellensteuer ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 4'284.00. Die Ehefrau verfüge über Einkünfte von CHF
4'417.00 pro Monat. Den beiden Kindern rechnete er die monatlichen
Kinderzulagen von je CHF 200.00 an. Einen Überschussanteil wies er ihnen nicht
zu; der Barunterhaltsbeitrag entspricht dem Barbedarf der Kinder abzüglich
Kinderzulagen. Diese vorinstanzliche Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge
entspricht den vorstehend dargelegten Grundsätzen. Eine Berücksichtigung des
bei der Ehefrau verbleibenden Überschusses, wie das der Berufungskläger
verlangt, kommt wie erwähnt nicht in Frage, hätte dies doch eine nicht
beabsichtigte Beteiligung am Barunterhalt zur Folge. Das gilt erst recht, weil
die Ehefrau auch in Anbetracht der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in einem weit überdurchschnittlichen Ausmass erwerbstätig ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_384/2018 vom 21. September 2018). Mit der Vorinstanz ist angesichts
der relativ kurzen Zeit, die zwischen der Geburt der Kinder und dem Auszug des
Ehemannes verging, anzunehmen, dass die Ehegatten nicht mehr dazukamen, über
eine Änderung ihrer bisherigen Rollenverteilung in der Ehe zu sprechen,
geschweige denn, eine solche umzusetzen. Im Hinblick auf die Bemessung der
Unterhaltsbeiträge kann somit nicht von einem im gegenseitigen Einverständnis
gelebten Ehemodell ausgegangen werden. Die Vorbringen des Ehemannes und
Berufungsklägers sind deshalb nicht geeignet, die Bemessung der
Unterhaltsbeiträge durch die Vorinstanz in Frage zu stellen.
3.3
Unzutreffend ist auch der Hinweis
des Berufungsklägers auf die Prozentregeln, wie sie vor Inkrafttreten des neuen
Kindesunterhaltsrechts bei der Bemessung der Kinderalimente in der Regel bei
durchschnittlichen Einkommensverhältnissen angewandt wurden (vgl. Berufung
Ziff. 6, S. 7 f.). Nach diesen Prozentregeln wurde der Unterhaltsbeitrag bei
einem Kind auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 %
des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festgesetzt. Diese
Bemessungsmethode hatte den grossen Vorteil, dass sie einfach zu handhaben war
und auch die Erwartungssicherheit erhöhte. Von der Lehre wurde die Methode
indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse Willkür an und sie führe gerade
bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen Beiträgen (vgl. z.B. Jonas
Schweighauser, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 58 f. zu Art. 285 ZGB).
Ausgangspunkt für die Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge nach der Prozentregel ist das monatliche Nettoeinkommen des
Ehemannes von CHF 4'284.00. Weil für die Bemessung nach den Prozentregeln auf
das Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung der Steuern abzustellen ist, muss
vorliegend der Quellensteuerabzug von CHF 509.00 addiert werden (vgl. AS 40).
Nach dieser Methode ergibt dies rechnerische Kinderalimente von total CHF 1'294.00
beziehungsweise CHF 647.00 pro Kind (27 % von CHF 4'793.00 [4'284 + 509.00]). Das
dem Ehemann angerechnete Einkommen von CHF 4'793.00 liegt eher unter dem, was
einem Haushalt in der Schweiz im Durchschnitt pro Monat zur Verfügung steht. Es
ist deshalb zu beachten, dass nach der Prozentregel eher ein zu tiefer Betrag
resultiert. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsklägers bestätigt daher
dieser Vergleich durchaus, dass die vom Amtsgerichtspräsidenten auf CHF 700.00
festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge angemessen sind.
4.1
Zu prüfen ist noch der Einwand des
Berufungsklägers, die Verpflichtung zur Zahlung der Alimente von je CHF 700.00,
das heisst total CHF 1'400.00, beeinträchtige sein Existenzminimum. Er
beanstandet in diesem Zusammenhang, dass ihm der Amtsgerichtspräsident bei den
Kosten für den Arbeitsweg bloss die Ausgaben für ein Streckenabonnement von CHF
120.00
pro Monat anrechnete. Sein Arbeitgeber bestätige, dass er auf sein Auto
angewiesen sei, weil der Arbeitstag um 6:30 beginne und er zu den verschiedenen
Baustellen fahren müsse. Ausserdem sei er immer mit seinem Fahrzeug zur Arbeit
gefahren, und mache das nach wie vor, indem er nicht nur bis zum Firmendomizil,
sondern auch zu verschiedenen Baustellen schweizweit fahre. Unter
Berücksichtigung der effektiven Fahrtkosten, ergebe sich ein Totalbedarf beziehungsweise
Existenzminimum von CHF 3‘187.00 pro Monat, wobei nach Abzug seines Einkommens
von CHF 4‘284.00 ein Überschuss von CHF 1‘097.00 resultiere.
4.2
Auch diese Rüge ist unbegründet. Vorweg
ist festzuhalten, dass das Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen – insbesondere
wenn es um Kinderalimente geht – restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr. 2). Falls
es dem Ehemann möglich ist, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an den
Arbeitsort zu gelangen, kann er deshalb nicht die Anrechnung der höheren
Autokosten verlangen. Die Frage, ob er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am
Morgen rechtzeitig in [...] sein kann, ist zu bejahen. Wenn der Ehemann in [...]
um 05.[...] Uhr mit dem Bus nach [...] fährt und dort auf den Zug umsteigt, ist
er um 06.[...] Uhr in [...] und sechs Minuten später an seinem Arbeitsplatz
(www.sbb.ch). Die Behauptung, er müsse mit dem Privatauto zu den verschiedenen
Baustellen fahren, widerspricht seinen eigenen Aussagen anlässlich der
vorinstanzlichen Parteibefragung, wonach er grundsätzlich nur bis zum Domizil
des Arbeitgebers mit dem eigenen Auto fahre, manchmal aber – wenn er nicht mit
dem Firmenauto fahre – «lieber» das eigene Auto bis zur Baustelle nehme
(Parteibefragung vom 13. Dezember 2018, RZ 63 ff., AS 46 f.). Ganz abgesehen
davon ist der Arbeitgeber bei geschäftlicher Nutzung eines privaten
Motorfahrzeuges entschädigungspflichtig (Art. 327b Obligationenrecht, OR, SR
220). Der Vorderrichter berücksichtigte daher zu Recht bloss die Auslagen für
die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
5.
Die Berufung muss aus diesen Gründen
abgewiesen werden. Entsprechend dem Ausgang gehen die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers. Sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen werden.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der
Berufung angesichts der geltend gemachten Rügen von vornherein derart gering,
dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
allein schon aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Für die
Festsetzung der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu bezahlenden
Parteienschädigung kann auf die vom Vertreter der Berufungsbeklagten
eingereichten Honorarnote (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird
abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'431.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel