ZKBER.2019.13
Forderung
8. Mai 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikant Schnyder
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Trösch,
Berufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Unbestritten und den
Akten zu entnehmen ist, dass A.___ und B.___ von C.___ am 3. Februar 2016 einen
[Auto 2], Erstzulassung Januar 1972, zum Preis von CHF 21’800.00 und am 26.
Februar 2016 einen [Auto 1] zum Preis von CHF 6’100.00 erwarben. Im Kaufvertrag
über den [Auto 2] vereinbarten die Parteien, dass ersterer «ab Platz» und ohne
Garantie und ohne Rückgaberecht verkauft werde. Eine Probefahrt fand nicht
statt. Im Kaufvertrag über den [Auto 1] hielten die Parteien zusätzlich fest,
dass jegliche Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen sei. Der
streitgegenständliche [Auto 2] bestand am 16. März 2016 die Prüfung durch die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn. B.___ hat eine
Automechanikerlehre abgeschlossen.
2.1 Mit Datum vom 7. Juni 2017 erhoben A.___
und B.___ (nachfolgend: Kläger) Klage beim Richteramt Olten-Gösgen. Der
Forderungsklage sind folgende Rechtsbegehren zu entnehmen:
Es sei der Beklagte zu
verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 13’800.00 zuzüglich 5 % Zins
ab 4.02. 2017 zu bezahlen.
Unter Kosten und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Der Beklagte schloss mit
Klageantwort vom 21. August 2017 auf Klageabweisung, dies unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger.
2.3 Mit Verfügung vom 11. September 2018
beschränkte die Amtsgerichtspräsidentin das Verfahren auf die Frage der
Gewährleistung.
2.4 Am 30. Oktober 2018
fand vor der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Olten-Gösgen eine
Verhandlung im vereinfachten Verfahren mit Parteibefragung der Kläger statt.
2.5 Mit Zwischenentscheid
vom 30. Oktober 2018 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass die
Parteien im Kaufvertrag vom 3. Februar 2016 jegliche Gewährleistung für das
betreffende Fahrzeug ausgeschlossen haben. Über die Kosten dieses
Zwischenentscheides werde im Endentscheid entschieden.
3.1 Dagegen erhoben die
Kläger (von nun an: Berufungskläger) am 8. Februar 2019 innert Frist Berufung
an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Begehren:
1. Es
sei der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und
festzustellen, dass die Parteien im Kaufvertrag vom 3. Februar 2016 die
gesetzliche Gewährleistungspflicht für das betreffende Fahrzeug nicht vollständig
ausgeschlossen haben.
2. Eventualiter
sei der Zwischenentscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2018
aufzuheben und die Angelegenheit zur Fällung eines Endentscheids an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Berufungsantwort vom 27. Februar
2019 schloss der Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagter) auf die
vollumfängliche Abweisung der Berufungsbegehren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger.
4. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vorderrichterin entschied im
angefochtenen Urteil zusammengefasst und im Wesentlichen, dass die
Gewährleistung für eventuelle Mängel am umstrittenen Fahrzeug im Vertrag
ausgeschlossen worden sei. Die Parteien seien sich zum Vertragszeitpunkt einig
gewesen, was keinen Platz für eine objektivierte Vertragsauslegung zulasse.
Begründet wurde dies aufgrund der Parteiaussagen, des WhatsApp Chat-Verlaufs
bezüglich «Kulanz» sowie der Fachkundigkeit des Klägers. Die Vorderrichterin
ist zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger sich der Tragweite der
Formulierung «ab Platz» sehr wohl bewusst gewesen sei. Auch wertete sie die
Aufzeichnungen auf der Rückseite des Vertragsformulars des Berufungsbeklagten
lediglich als Notizen im Hinblick auf die Prüfung des Fahrzeuges durch die
Motorfahrzeugkontrolle.
1.2
Die Berufungskläger äussern sich
zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Man habe explizit vereinbart,
dass die gesetzliche Gewährleistung in Bezug auf eine mögliche
Kaufpreisminderung für den Fall von nachträglich auftretenden Mängeln bestehen
bleibe. Das Fahrzeug sei für diesen Preis nur gekauft worden, weil der
Berufungsbeklagte der Forderung der Beibehaltung der Gewährleistung
nachgekommen sei. Zudem sei der Berufungskläger in keiner Weise fachkundig.
Auch sei die Vorderrichterin der ihr obliegenden verstärkten richterlichen
Fragepflicht nicht nachgekommen. Die Berufungskläger hätten die Formulierung
«ab Platz» nicht richtig verstanden und seien nicht davon ausgegangen, dass
dies die Wegbedingung der gänzlichen gesetzlichen Gewährleistung beinhalte. Des
Weiteren habe sich der Begriff «Kulanz» im WhatsApp Chat-Verlauf lediglich auf
den Anbau von Chromventildeckel und Chromluftfilter bezogen und nicht auch auf
die im Text genannten Vergaser, Benzinpumpe, Auspuff und Heizung. Es sei der
Berufungsbeklagte selbst, der den Kaufvertrag formuliert und zusätzlich zum
Terminus «ab Platz» die Garantie und ein Rückgaberecht ausgeschlossen habe.
Somit könne nicht vom Ausschluss der Minderung ausgegangen werden.
Freizeichnungsklauseln würden äusserst restriktiv gehandhabt und erforderten
eine explizite und in jeder Hinsicht klare Formulierung, die zu Ungunsten desjenigen
ausgelegt werde, der sie formuliert habe. Zudem seien die Notizen des
Berufungsbeklagten auf der Rückseite seines Vertragsformulars als Zusicherungen
zu verstehen. Es sei nicht notwendig, diese auf beiden Exemplaren aufzuführen,
wüssten doch die Berufungskläger genau, was sie wollten. Wäre der
Berufungsbeklagte von einem gänzlichen Ausschluss der Kaufsache ausgegangen, so
hätte er auch keine Reparaturen an der Sache im Nachgang geleistet.
1.3
Der Berufungsbeklagte bringt
zusammengefasst und im Wesentlichen vor, was folgt: Die Berufungskläger hätten
das Fahrzeug vor Ort angeschaut, jedoch gänzlich auf eine Probefahrt verzichtet.
Die Notizen auf der Rückseite des Vertragsexemplars des Berufungsbeklagten stellten
nur Arbeiten dar, die der Berufungsbeklagte vor der Prüfung des Fahrzeuges
durch die Motorfahrzeugkontrolle auszuführen gedachte. Das Fahrzeug sei «ab
Platz» und ohne Garantie, wie aus dem Kaufvertrag ersichtlich, verkauft worden.
Die Sachmängelgewährleistung sei ausgeschlossen worden. Zudem sei notorisch,
dass Oldtimerfahrzeuge, die nicht totalrenoviert worden seien, immer ohne
Gewährleistung verkauft werden. Der Berufungskläger habe eine Lehre als
Automechaniker absolviert und verfüge über langjährige Erfahrung mit Oldtimern.
Der Ausdruck «ab Platz» sei Ihm daher bestens bekannt und werde sowohl in
Deutschland als auch in der Schweiz verwendet. Zudem gehe auch aus den
WhatsApp-Nachrichten hervor, dass der Berufungskläger den Ausdruck «ab Platz»
kenne. Das Vorbringen der Gegenpartei, nun zu behaupten, sie hätten das
Fahrzeug nicht gekauft, wäre der Verkäufer nicht auf ihre Forderung der
Beibehaltung der Gewährleistung eingegangen, sei nicht zu hören und sei ein Versuch,
nun auch Willensmangel geltend zu machen. Zudem sei es die Vertreterin der
Berufungskläger gewesen, die deren Befragung verlangt habe und somit auch
genügend Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen. Die richterliche Fragepflicht
sei nicht weitergehend und aufgrund der vorhandenen Beweismittel sei bereits
klar gewesen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen worden sei. Es sei nicht
zu hören, dass die Berufungskläger nun behaupten, die Verwendung des Begriffs
«Kulanz» beziehe sich lediglich auf den Chromventildeckel und den
Chromluftfilter. Auch bezüglich der angeblichen Zusicherungen bestreitet der
Berufungsbeklagte, dass diese je Vertragsbestandteil geworden seien, ansonsten
sie auf beiden Seiten festgehalten worden wären, diene doch ein im Doppel
ausgefertigter Vertrag genau diesem Zweck. Der Berufungsbeklagte bringt vor,
dass kein Fahrzeug die Motorfahrzeugkontrolle mit einem defekten Auspuff, einem
stotternden Motor, einem Schlag in der Felge und einem ohrenbetäubenden
Quietschen bestehen würde, aufgrund dessen, habe das Fahrzeug die von den
Berufungsklägern vorgebrachten Mängel nicht aufgewiesen.
2.1
Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 ZPO). Zu beachten gilt es, dass, wo es das Gesetz nicht anders
bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen
hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Das Gericht bildet sich seine
Überzeugung sodann nach freier Würdigung der Beweise, sprich der Beweismittel
(Art. 157 ZPO).
2.2
Strittig und zu klären ist, ob die
gesetzliche Sachgewährleistung gemäss Art. 197 ff. des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR, SR 220) im Vertrag zwischen den Parteien rechtsgültig
ausgeschlossen wurde und eventualiter der Zwischenentscheid des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und zur Fällung eines
Endentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
2.3
Die Gewährleistungspflicht gemäss
Art. 197 OR gilt von Gesetzes wegen. Sie stellt dispositives Recht dar und kann
gänzlich wegbedungen werden (vgl. Heinrich Honsell in: Honsell et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Zürich / Bern 2015, Art. 199 OR N 1). Da
sie von Gesetzes wegen gilt, liegt es am Verkäufer zu beweisen, dass sie
wegbedungen wurde und nicht am Käufer, dass sie weiterhin besteht. Dies ändert
im vorliegenden Fall insofern nichts, als dass die Frage, ob die Gewährspflicht
im Kaufvertrag wegbedungen wurde, davon abhängt, was die Parteien unter dem
Begriff «ab Platz» verstanden haben und ob sie sich zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses einig waren.
2.4
Der Begriff «ab Platz» bedeutet, dass
der Verkäufer jegliche Sachmängelgewährleistung ausschliesst. Er haftet für
nichts, sofern er nicht einen Mangel arglistig verschweigt. Der Begriff «ab
Platz» ist eine Freizeichnungsklausel, die im Occasionhandel des Öfteren Anwendung
findet und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Wandelung und
Minderung ausschliesst. So auch entschieden im Bundesgerichtsentscheid 4A_538_2013
vom 19. März 2014, wo das Bundesgericht einem Käufer die Anrufung von
Gewährleistung verweigerte, nachdem die Parteien im Kaufvertrag unter dem Titel
«Garantie» den Kauf «ab Platz ohne Nachwährschaft» vereinbart hatten, wie auch
im Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3.
November 2006, (BZ.2006.31), wo das Gericht die Gewährleistung ausschloss, da
die Parteien im Vertrag die Formulierung «Nicht Geprüft: Ab Platz» und
«Garantie: ohne jegliche Nachwährschaft» verwendet hatten.
2.5
Freizeichnungsklauseln sind
restriktiv zu interpretieren (vgl. Heinrich Honsell in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Zürich / Bern 2015, Art. 199 N
3). Eine Freizeichnungsklausel ist des Weiteren primär subjektiv auszulegen.
Nur wenn hinsichtlich der Tragweite der Freizeichnungsklausel kein
übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien festgestellt werden kann, ist
die Klausel nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte
und musste (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412; 133 III 675 E. 3.3 S. 681; 130 III
686.
E. 4.3.1 S. 689). Freizeichnungsklauseln haben im Allgemeinen die Funktion,
dem Verkäufer zu ermöglichen, seine Gewährleistung nicht für die
uneingeschränkte Qualität der Kaufsache erbringen zu müssen, weil er das Risiko
von Mängeln selber nicht einschätzen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 1.
November 1995, a.a.O., E. 4b). Mit Rücksicht darauf übt auch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung mit der Annahme, dass ein Mangel völlig
ausserhalb dessen lag, womit vernünftigerweise zu rechnen war und daher nicht
unter die Klausel fällt, allgemein Zurückhaltung. Der Richter darf eine
Freizeichnungsklausel insbesondere nicht schon für unwirksam erklären, weil sie
gegen sein Gerechtigkeitsempfinden verstösst (BGE 130 III 686).
2.6
Zu Recht stellte die Vorinstanz
fest, dass zur Bestimmung des Vertragsinhaltes in erster Linie auf den
übereinstimmenden wirklichen Willen abzustellen sei (BGE 4P .25/2003 vom 16
April 2003, E. 2). Die objektivierte Auslegung des Vertrages unter Verwendung
des Vertrauensprinzips ist somit nur anzuwenden, wenn der wahre subjektive
Wille der Parteien, auf was sie sich tatsächlich einigten, aufgrund der
Beweiswürdigung nicht mehr rekonstruiert werden kann.
2.7
Es ist davon auszugehen, dass sich
die Berufungskläger über die Tragweite des Begriffs «ab Platz» bewusst gewesen
sind. Haben sie doch selbst in der Parteibefragung diese Formulierung
unaufgefordert verwendet und zugleich mit den Begriffen ohne Gewährleistung und
Garantie in Verbindung gebracht. Des Weiteren spricht dafür, dass sie vom
gänzlichen Ausschluss der Gewährleistung ausgegangen sind, dass die
Berufungskläger im Chat-Verlauf vom 31. März 2016, als es um die Reparatur und
den Neuanbau von Vergaser, Benzinpumpe, Auspuff, Heizung, Chromventildeckel und
Chromluftfilter ging, in keiner Weise Sachmängelgewährleistung, bzw. Minderung,
geltend gemacht haben, sondern nach dem Preis gefragt haben und was davon auf
«Kulanz» gehe. Wer von einem Anspruch ausgeht, der ihm zusteht, fragt nicht
nach einem Preis, sondern nimmt auf den Anspruch Bezug. Zusätzlich hat der
Berufungskläger eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen und hat öfters mit
Oldtimern zu tun. Seine Meldungen an den Verkäufer, was nicht stimme, und was
er noch umgebaut haben möchte zeigen, dass er sich mit Autos auskennt.
Überhaupt lässt das ganze Verhalten der Berufungskläger darauf schliessen, dass
sie den Inhalt des Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses wohl verstanden
haben. Selbst falls sie sich der Tragweite des Begriffs «ab Platz» nicht
gänzlich bewusst gewesen sein sollten, so vermöchte auch dies die Meinung des
Gerichtes nicht mehr umzustossen, da nicht davon auszugehen ist, dass sie die
Beibehaltung des Minderungsrechts explizit als Vertragsbedingung ansahen, wie
in ihrer Berufung vorgebracht, ansonsten es ein leichtes gewesen wäre, dies im
Vertrag schriftlich festzuhalten. Sie waren sich der Bedeutung des Begriffs «ab
Platz» und dessen Folgen bewusst, oder gingen zumindest nicht vom Bestand eines
Minderungsrechts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus, weshalb die
Freizeichnungsklausel gültig abgeschlossen worden ist. Nach Würdigung der
Beweismittel ist davon auszugehen, dass es dem übereinstimmenden wirklichen
Willen der Parteien entsprach, zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages,
die Gewährleistung wegzubedingen und die Parteien sich auch so verstanden
haben. Die Rüge der Berufungskläger die Sachmängelgewährleistung sei nicht
gänzlich ausgeschlossen worden, ist nicht zu hören.
2.8
Die Berufungskläger bringen des
Weiteren vor, dass die Vorinstanz ihrer Aufgabe der verstärkten richterlichen
Fragepflicht nach Art. 247 ZPO nicht nachgekommen sei. Es ist Aufgabe der
Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen,
darzulegen. Zudem übt das Gericht Zurückhaltung bei anwaltlicher Vertretung der
Parteien und geht von einer stark gemilderten Fragepflicht aus. Das Gericht
vertraut darauf, dass der mandatierte Rechtsvertreter den Prozessstoff sowohl
behauptungs- wie auch beweismässig vollständig vorträgt. Die gerichtliche
Fragepflicht darf nicht in diesem Sinne verstanden werden, dass die
beweisbelastete Partei im Falle misslungener Beweisführung das Gericht zur
Beweisergänzung auffordert (vgl. Stephan Mazan in: Spühler et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur 2017, Art.
247.
ZPO).
2.9
Die Berufungskläger waren im
erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Es war die Vertretung der
Berufungskläger, welche um eine Parteibefragung ersuchte. Insofern hatten die
Berufungskläger genügend Gelegenheit, sich zu äussern und es stand ihrer Vertretung
frei, zusätzlich zum Gericht, Fragen zu stellen. Die richterliche Fragepflicht
wurde demgemäss nicht verletzt.
3.1
Die Berufungskläger rügen in ihrer
Berufung, dass die Voristanz einen Zwischenentscheid gefällt habe. Dies führe
zu einer unnötigen weiteren Runde vor dem Obergericht und verursache zusätzlich
Kosten und Zeitaufwand.
3.2
Ausnahmsweise kann durch die Fällung
eines Zwischenentscheides auch nur auf einen Teilaspekt eines Rechtsbegehrens
eingegangen werden, sofern der Prozess dadurch vereinfacht wird. Mit dem
Zwischenentscheid wird eine Vorfrage beurteilt. Diese kann materiellrechtlicher
Natur sein, was zu einem Sachentscheid führt. Dieser bildet einen
Zwischenentscheid, wenn er dazu führt, dass der Prozess nicht erledigt ist,
sondern weitergeführt werden muss. Art. 237 Abs. 1 ZPO ist eine «Kann-Vorschrift»,
ob das Gericht einen Zwischenentscheid fällt, liegt in seinem Ermessen. Ein
Entscheid bildet ein Zwischenentscheid, wenn er dazu führt, dass der Prozess
nicht erledigt ist, sondern weitergeführt werden muss. Dagegen ist ein
Endentscheid gegeben, wenn der Entscheid über die Vorfrage allein schon zur
Abweisung der Klage führt (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner in: Spühler et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur
2017, Art. 237 ZPO N2-9). Eine Ausfällung eines Zwischenentscheides ist gemäss
Gesetz allerdings nur zulässig, wenn durch eine abweichende oberinstanzliche
Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt wird (vgl. D. Staehelin in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Basel 2012, Art. 237 ZPO N 9). Ein Zwischenentscheid ist unzulässig, wenn die
obere Instanz bei abweichender Beurteilung der Vorfrage keinen Endentscheid
erlassen kann (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner in: Spühler et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur 2017, Art.
237.
ZPO N 18). Das Verfahren kann auf einzelne materiellrechtliche Fragen
beschränkt werden (vgl. Julia Geschwend in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur 2017, Art. 125 ZPO
N 5).
3.3
Die Vorinstanz beschränkte das
Verfahren auf die Frage des Ausschlusses der Gewährleistung. Im Sinne einer
prozessökonomischen Vorgehensweise und zur Vereinfachung des Verfahrens war die
Beschränkung auf diese für das vorliegende Verfahren wesentliche Frage sinnvoll
und ist nicht zu beanstanden. Dem Erfordernis eines Zwischenentscheides
entsprechend, muss das Berufungsgericht bei abweichender Beurteilung des
vorinstanzlichen Entscheides sofort einen Endentscheid herbeiführen können. Die
Vorinstanz stellte mit Entscheid fest, dass die Gewährleistung rechtsgenüglich
wegbedungen wurde. Die abweichende berufungsinstanzliche Beurteilung würde
bedeuten, dass die Gewährleistung gegeben und die Sache nicht abgeschlossen und
spruchreif wäre, sondern weitergeführt werden müsste, damit über die form- und
fristgerechte Rüge der Mängel entschieden werden könnte. Nur ein positiver Entscheid
bezüglich der Beibehaltung der Gewährleistung hätte bei abweichender
oberinstanzlicher Beurteilung zu einem sofortigen Endentscheid geführt. Somit
war die Ausfällung des Zwischenentscheides des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom
30.
Oktober 2018 nicht richtig. Der von der Vorinstanz formell als
Zwischenentscheid bezeichnete Entscheid vom 30. Oktober ist kein
Zwischenentscheid, sondern kommt materiell einem Endentscheid gleich. Dies
ändert insofern nichts an der Sache, als dass die falsche Bezeichnung des
eigentlichen Endentscheides vom 30. Oktober 2018 prozessrechtlich konsequenzlos
bleibt. Wie weiter oben ausgeführt wurde die Gewährleistung gültig wegbedungen.
Der Ausschluss der Gewährleistungsansprüche hat eine Abweisung der Klage zur
Folge.
3.4
Die Berufung wird abgewiesen. Die
Gewährleistung wurde ausgeschlossen und die Berufungskläger können nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Aufgrund dessen gehen die Kosten des
Berufungsverfahrens, mit einer Entscheidgebühr von CHF 2'500.00, zu Lasten der
Berufungskläger. Die Vorinstanz wird die Klage noch formell abweisen und über
die Kostenfrage entscheiden müssen.
3.5
Die von den Berufungsklägern an den
Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von
deren Anwalt eingereichte Kostennote auf CHF 2'214.95 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren
von CHF 2'500.00 haben A.___ und B.___ zu übernehmen. Die Kosten werden mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ und B.___ haben C.___ eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'214.95 (inkl. MwSt und Auslagen) zu
bezahlen.
4. Die Akten gehen an das Richteramt
Olten-Gösgen zum Entscheid gemäss obiger Ziffer 3.4.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30`000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Schnyder