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Entscheid

ZKBER.2019.13

Forderung

8. Mai 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Unbestritten und den

Akten zu entnehmen ist, dass A.___ und B.___ von C.___ am 3. Februar 2016 einen

[Auto 2], Erstzulassung Januar 1972, zum Preis von CHF 21’800.00 und am 26.

Februar 2016 einen [Auto 1] zum Preis von CHF 6’100.00 erwarben. Im Kaufvertrag

über den [Auto 2] vereinbarten die Parteien, dass ersterer «ab Platz» und ohne

Garantie und ohne Rückgaberecht verkauft werde. Eine Probefahrt fand nicht

statt. Im Kaufvertrag über den [Auto 1] hielten die Parteien zusätzlich fest,

dass jegliche Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen sei. Der

streitgegenständliche [Auto 2] bestand am 16. März 2016 die Prüfung durch die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn. B.___ hat eine

Automechanikerlehre abgeschlossen.

2.1 Mit Datum vom 7. Juni 2017 erhoben A.___

und B.___ (nachfolgend: Kläger) Klage beim Richteramt Olten-Gösgen. Der

Forderungsklage sind folgende Rechtsbegehren zu entnehmen:

Es sei der Beklagte zu

verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 13’800.00 zuzüglich 5 % Zins

ab 4.02. 2017 zu bezahlen.

Unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Der Beklagte schloss mit

Klageantwort vom 21. August 2017 auf Klageabweisung, dies unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger.

2.3 Mit Verfügung vom 11. September 2018

beschränkte die Amtsgerichtspräsidentin das Verfahren auf die Frage der

Gewährleistung.

2.4 Am 30. Oktober 2018

fand vor der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Olten-Gösgen eine

Verhandlung im vereinfachten Verfahren mit Parteibefragung der Kläger statt.

2.5 Mit Zwischenentscheid

vom 30. Oktober 2018 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass die

Parteien im Kaufvertrag vom 3. Februar 2016 jegliche Gewährleistung für das

betreffende Fahrzeug ausgeschlossen haben. Über die Kosten dieses

Zwischenentscheides werde im Endentscheid entschieden.

3.1 Dagegen erhoben die

Kläger (von nun an: Berufungskläger) am 8. Februar 2019 innert Frist Berufung

an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Begehren:

1. Es

sei der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und

festzustellen, dass die Parteien im Kaufvertrag vom 3. Februar 2016 die

gesetzliche Gewährleistungspflicht für das betreffende Fahrzeug nicht vollständig

ausgeschlossen haben.

2. Eventualiter

sei der Zwischenentscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2018

aufzuheben und die Angelegenheit zur Fällung eines Endentscheids an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 27. Februar

2019 schloss der Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagter) auf die

vollumfängliche Abweisung der Berufungsbegehren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger.

4. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vorderrichterin entschied im

angefochtenen Urteil zusammengefasst und im Wesentlichen, dass die

Gewährleistung für eventuelle Mängel am umstrittenen Fahrzeug im Vertrag

ausgeschlossen worden sei. Die Parteien seien sich zum Vertragszeitpunkt einig

gewesen, was keinen Platz für eine objektivierte Vertragsauslegung zulasse.

Begründet wurde dies aufgrund der Parteiaussagen, des WhatsApp Chat-Verlaufs

bezüglich «Kulanz» sowie der Fachkundigkeit des Klägers. Die Vorderrichterin

ist zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger sich der Tragweite der

Formulierung «ab Platz» sehr wohl bewusst gewesen sei. Auch wertete sie die

Aufzeichnungen auf der Rückseite des Vertragsformulars des Berufungsbeklagten

lediglich als Notizen im Hinblick auf die Prüfung des Fahrzeuges durch die

Motorfahrzeugkontrolle.

1.2

Die Berufungskläger äussern sich

zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Man habe explizit vereinbart,

dass die gesetzliche Gewährleistung in Bezug auf eine mögliche

Kaufpreisminderung für den Fall von nachträglich auftretenden Mängeln bestehen

bleibe. Das Fahrzeug sei für diesen Preis nur gekauft worden, weil der

Berufungsbeklagte der Forderung der Beibehaltung der Gewährleistung

nachgekommen sei. Zudem sei der Berufungskläger in keiner Weise fachkundig.

Auch sei die Vorderrichterin der ihr obliegenden verstärkten richterlichen

Fragepflicht nicht nachgekommen. Die Berufungskläger hätten die Formulierung

«ab Platz» nicht richtig verstanden und seien nicht davon ausgegangen, dass

dies die Wegbedingung der gänzlichen gesetzlichen Gewährleistung beinhalte. Des

Weiteren habe sich der Begriff «Kulanz» im WhatsApp Chat-Verlauf lediglich auf

den Anbau von Chromventildeckel und Chromluftfilter bezogen und nicht auch auf

die im Text genannten Vergaser, Benzinpumpe, Auspuff und Heizung. Es sei der

Berufungsbeklagte selbst, der den Kaufvertrag formuliert und zusätzlich zum

Terminus «ab Platz» die Garantie und ein Rückgaberecht ausgeschlossen habe.

Somit könne nicht vom Ausschluss der Minderung ausgegangen werden.

Freizeichnungsklauseln würden äusserst restriktiv gehandhabt und erforderten

eine explizite und in jeder Hinsicht klare Formulierung, die zu Ungunsten desjenigen

ausgelegt werde, der sie formuliert habe. Zudem seien die Notizen des

Berufungsbeklagten auf der Rückseite seines Vertragsformulars als Zusicherungen

zu verstehen. Es sei nicht notwendig, diese auf beiden Exemplaren aufzuführen,

wüssten doch die Berufungskläger genau, was sie wollten. Wäre der

Berufungsbeklagte von einem gänzlichen Ausschluss der Kaufsache ausgegangen, so

hätte er auch keine Reparaturen an der Sache im Nachgang geleistet.

1.3

Der Berufungsbeklagte bringt

zusammengefasst und im Wesentlichen vor, was folgt: Die Berufungskläger hätten

das Fahrzeug vor Ort angeschaut, jedoch gänzlich auf eine Probefahrt verzichtet.

Die Notizen auf der Rückseite des Vertragsexemplars des Berufungsbeklagten stellten

nur Arbeiten dar, die der Berufungsbeklagte vor der Prüfung des Fahrzeuges

durch die Motorfahrzeugkontrolle auszuführen gedachte. Das Fahrzeug sei «ab

Platz» und ohne Garantie, wie aus dem Kaufvertrag ersichtlich, verkauft worden.

Die Sachmängelgewährleistung sei ausgeschlossen worden. Zudem sei notorisch,

dass Oldtimerfahrzeuge, die nicht totalrenoviert worden seien, immer ohne

Gewährleistung verkauft werden. Der Berufungskläger habe eine Lehre als

Automechaniker absolviert und verfüge über langjährige Erfahrung mit Oldtimern.

Der Ausdruck «ab Platz» sei Ihm daher bestens bekannt und werde sowohl in

Deutschland als auch in der Schweiz verwendet. Zudem gehe auch aus den

WhatsApp-Nachrichten hervor, dass der Berufungskläger den Ausdruck «ab Platz»

kenne. Das Vorbringen der Gegenpartei, nun zu behaupten, sie hätten das

Fahrzeug nicht gekauft, wäre der Verkäufer nicht auf ihre Forderung der

Beibehaltung der Gewährleistung eingegangen, sei nicht zu hören und sei ein Versuch,

nun auch Willensmangel geltend zu machen. Zudem sei es die Vertreterin der

Berufungskläger gewesen, die deren Befragung verlangt habe und somit auch

genügend Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen. Die richterliche Fragepflicht

sei nicht weitergehend und aufgrund der vorhandenen Beweismittel sei bereits

klar gewesen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen worden sei. Es sei nicht

zu hören, dass die Berufungskläger nun behaupten, die Verwendung des Begriffs

«Kulanz» beziehe sich lediglich auf den Chromventildeckel und den

Chromluftfilter. Auch bezüglich der angeblichen Zusicherungen bestreitet der

Berufungsbeklagte, dass diese je Vertragsbestandteil geworden seien, ansonsten

sie auf beiden Seiten festgehalten worden wären, diene doch ein im Doppel

ausgefertigter Vertrag genau diesem Zweck. Der Berufungsbeklagte bringt vor,

dass kein Fahrzeug die Motorfahrzeugkontrolle mit einem defekten Auspuff, einem

stotternden Motor, einem Schlag in der Felge und einem ohrenbetäubenden

Quietschen bestehen würde, aufgrund dessen, habe das Fahrzeug die von den

Berufungsklägern vorgebrachten Mängel nicht aufgewiesen.

2.1

Mit der Berufung können unrichtige

Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 310 ZPO). Zu beachten gilt es, dass, wo es das Gesetz nicht anders

bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen

hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Das Gericht bildet sich seine

Überzeugung sodann nach freier Würdigung der Beweise, sprich der Beweismittel

(Art. 157 ZPO).

2.2

Strittig und zu klären ist, ob die

gesetzliche Sachgewährleistung gemäss Art. 197 ff. des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR, SR 220) im Vertrag zwischen den Parteien rechtsgültig

ausgeschlossen wurde und eventualiter der Zwischenentscheid des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und zur Fällung eines

Endentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

2.3

Die Gewährleistungspflicht gemäss

Art. 197 OR gilt von Gesetzes wegen. Sie stellt dispositives Recht dar und kann

gänzlich wegbedungen werden (vgl. Heinrich Honsell in: Honsell et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Zürich / Bern 2015, Art. 199 OR N 1). Da

sie von Gesetzes wegen gilt, liegt es am Verkäufer zu beweisen, dass sie

wegbedungen wurde und nicht am Käufer, dass sie weiterhin besteht. Dies ändert

im vorliegenden Fall insofern nichts, als dass die Frage, ob die Gewährspflicht

im Kaufvertrag wegbedungen wurde, davon abhängt, was die Parteien unter dem

Begriff «ab Platz» verstanden haben und ob sie sich zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses einig waren.

2.4

Der Begriff «ab Platz» bedeutet, dass

der Verkäufer jegliche Sachmängelgewährleistung ausschliesst. Er haftet für

nichts, sofern er nicht einen Mangel arglistig verschweigt. Der Begriff «ab

Platz» ist eine Freizeichnungsklausel, die im Occasionhandel des Öfteren Anwendung

findet und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Wandelung und

Minderung ausschliesst. So auch entschieden im Bundesgerichtsentscheid 4A_538_2013

vom 19. März 2014, wo das Bundesgericht einem Käufer die Anrufung von

Gewährleistung verweigerte, nachdem die Parteien im Kaufvertrag unter dem Titel

«Garantie» den Kauf «ab Platz ohne Nachwährschaft» vereinbart hatten, wie auch

im Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3.

November 2006, (BZ.2006.31), wo das Gericht die Gewährleistung ausschloss, da

die Parteien im Vertrag die Formulierung «Nicht Geprüft: Ab Platz» und

«Garantie: ohne jegliche Nachwährschaft» verwendet hatten.

2.5

Freizeichnungsklauseln sind

restriktiv zu interpretieren (vgl. Heinrich Honsell in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Zürich / Bern 2015, Art. 199 N

3). Eine Freizeichnungsklausel ist des Weiteren primär subjektiv auszulegen.

Nur wenn hinsichtlich der Tragweite der Freizeichnungsklausel kein

übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien festgestellt werden kann, ist

die Klausel nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem

Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte

und musste (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412; 133 III 675 E. 3.3 S. 681; 130 III

686.

E. 4.3.1 S. 689). Freizeichnungsklauseln haben im Allgemeinen die Funktion,

dem Verkäufer zu ermöglichen, seine Gewährleistung nicht für die

uneingeschränkte Qualität der Kaufsache erbringen zu müssen, weil er das Risiko

von Mängeln selber nicht einschätzen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 1.

November 1995, a.a.O., E. 4b). Mit Rücksicht darauf übt auch die

bundesgerichtliche Rechtsprechung mit der Annahme, dass ein Mangel völlig

ausserhalb dessen lag, womit vernünftigerweise zu rechnen war und daher nicht

unter die Klausel fällt, allgemein Zurückhaltung. Der Richter darf eine

Freizeichnungsklausel insbesondere nicht schon für unwirksam erklären, weil sie

gegen sein Gerechtigkeitsempfinden verstösst (BGE 130 III 686).

2.6

Zu Recht stellte die Vorinstanz

fest, dass zur Bestimmung des Vertragsinhaltes in erster Linie auf den

übereinstimmenden wirklichen Willen abzustellen sei (BGE 4P .25/2003 vom 16

April 2003, E. 2). Die objektivierte Auslegung des Vertrages unter Verwendung

des Vertrauensprinzips ist somit nur anzuwenden, wenn der wahre subjektive

Wille der Parteien, auf was sie sich tatsächlich einigten, aufgrund der

Beweiswürdigung nicht mehr rekonstruiert werden kann.

2.7

Es ist davon auszugehen, dass sich

die Berufungskläger über die Tragweite des Begriffs «ab Platz» bewusst gewesen

sind. Haben sie doch selbst in der Parteibefragung diese Formulierung

unaufgefordert verwendet und zugleich mit den Begriffen ohne Gewährleistung und

Garantie in Verbindung gebracht. Des Weiteren spricht dafür, dass sie vom

gänzlichen Ausschluss der Gewährleistung ausgegangen sind, dass die

Berufungskläger im Chat-Verlauf vom 31. März 2016, als es um die Reparatur und

den Neuanbau von Vergaser, Benzinpumpe, Auspuff, Heizung, Chromventildeckel und

Chromluftfilter ging, in keiner Weise Sachmängelgewährleistung, bzw. Minderung,

geltend gemacht haben, sondern nach dem Preis gefragt haben und was davon auf

«Kulanz» gehe. Wer von einem Anspruch ausgeht, der ihm zusteht, fragt nicht

nach einem Preis, sondern nimmt auf den Anspruch Bezug. Zusätzlich hat der

Berufungskläger eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen und hat öfters mit

Oldtimern zu tun. Seine Meldungen an den Verkäufer, was nicht stimme, und was

er noch umgebaut haben möchte zeigen, dass er sich mit Autos auskennt.

Überhaupt lässt das ganze Verhalten der Berufungskläger darauf schliessen, dass

sie den Inhalt des Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses wohl verstanden

haben. Selbst falls sie sich der Tragweite des Begriffs «ab Platz» nicht

gänzlich bewusst gewesen sein sollten, so vermöchte auch dies die Meinung des

Gerichtes nicht mehr umzustossen, da nicht davon auszugehen ist, dass sie die

Beibehaltung des Minderungsrechts explizit als Vertragsbedingung ansahen, wie

in ihrer Berufung vorgebracht, ansonsten es ein leichtes gewesen wäre, dies im

Vertrag schriftlich festzuhalten. Sie waren sich der Bedeutung des Begriffs «ab

Platz» und dessen Folgen bewusst, oder gingen zumindest nicht vom Bestand eines

Minderungsrechts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus, weshalb die

Freizeichnungsklausel gültig abgeschlossen worden ist. Nach Würdigung der

Beweismittel ist davon auszugehen, dass es dem übereinstimmenden wirklichen

Willen der Parteien entsprach, zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages,

die Gewährleistung wegzubedingen und die Parteien sich auch so verstanden

haben. Die Rüge der Berufungskläger die Sachmängelgewährleistung sei nicht

gänzlich ausgeschlossen worden, ist nicht zu hören.

2.8

Die Berufungskläger bringen des

Weiteren vor, dass die Vorinstanz ihrer Aufgabe der verstärkten richterlichen

Fragepflicht nach Art. 247 ZPO nicht nachgekommen sei. Es ist Aufgabe der

Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen,

darzulegen. Zudem übt das Gericht Zurückhaltung bei anwaltlicher Vertretung der

Parteien und geht von einer stark gemilderten Fragepflicht aus. Das Gericht

vertraut darauf, dass der mandatierte Rechtsvertreter den Prozessstoff sowohl

behauptungs- wie auch beweismässig vollständig vorträgt. Die gerichtliche

Fragepflicht darf nicht in diesem Sinne verstanden werden, dass die

beweisbelastete Partei im Falle misslungener Beweisführung das Gericht zur

Beweisergänzung auffordert (vgl. Stephan Mazan in: Spühler et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur 2017, Art.

247.

ZPO).

2.9

Die Berufungskläger waren im

erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Es war die Vertretung der

Berufungskläger, welche um eine Parteibefragung ersuchte. Insofern hatten die

Berufungskläger genügend Gelegenheit, sich zu äussern und es stand ihrer Vertretung

frei, zusätzlich zum Gericht, Fragen zu stellen. Die richterliche Fragepflicht

wurde demgemäss nicht verletzt.

3.1

Die Berufungskläger rügen in ihrer

Berufung, dass die Voristanz einen Zwischenentscheid gefällt habe. Dies führe

zu einer unnötigen weiteren Runde vor dem Obergericht und verursache zusätzlich

Kosten und Zeitaufwand.

3.2

Ausnahmsweise kann durch die Fällung

eines Zwischenentscheides auch nur auf einen Teilaspekt eines Rechtsbegehrens

eingegangen werden, sofern der Prozess dadurch vereinfacht wird. Mit dem

Zwischenentscheid wird eine Vorfrage beurteilt. Diese kann materiellrechtlicher

Natur sein, was zu einem Sachentscheid führt. Dieser bildet einen

Zwischenentscheid, wenn er dazu führt, dass der Prozess nicht erledigt ist,

sondern weitergeführt werden muss. Art. 237 Abs. 1 ZPO ist eine «Kann-Vorschrift»,

ob das Gericht einen Zwischenentscheid fällt, liegt in seinem Ermessen. Ein

Entscheid bildet ein Zwischenentscheid, wenn er dazu führt, dass der Prozess

nicht erledigt ist, sondern weitergeführt werden muss. Dagegen ist ein

Endentscheid gegeben, wenn der Entscheid über die Vorfrage allein schon zur

Abweisung der Klage führt (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner in: Spühler et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur

2017, Art. 237 ZPO N2-9). Eine Ausfällung eines Zwischenentscheides ist gemäss

Gesetz allerdings nur zulässig, wenn durch eine abweichende oberinstanzliche

Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt wird (vgl. D. Staehelin in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Basel 2012, Art. 237 ZPO N 9). Ein Zwischenentscheid ist unzulässig, wenn die

obere Instanz bei abweichender Beurteilung der Vorfrage keinen Endentscheid

erlassen kann (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner in: Spühler et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur 2017, Art.

237.

ZPO N 18). Das Verfahren kann auf einzelne materiellrechtliche Fragen

beschränkt werden (vgl. Julia Geschwend in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur 2017, Art. 125 ZPO

N 5).

3.3

Die Vorinstanz beschränkte das

Verfahren auf die Frage des Ausschlusses der Gewährleistung. Im Sinne einer

prozessökonomischen Vorgehensweise und zur Vereinfachung des Verfahrens war die

Beschränkung auf diese für das vorliegende Verfahren wesentliche Frage sinnvoll

und ist nicht zu beanstanden. Dem Erfordernis eines Zwischenentscheides

entsprechend, muss das Berufungsgericht bei abweichender Beurteilung des

vorinstanzlichen Entscheides sofort einen Endentscheid herbeiführen können. Die

Vorinstanz stellte mit Entscheid fest, dass die Gewährleistung rechtsgenüglich

wegbedungen wurde. Die abweichende berufungsinstanzliche Beurteilung würde

bedeuten, dass die Gewährleistung gegeben und die Sache nicht abgeschlossen und

spruchreif wäre, sondern weitergeführt werden müsste, damit über die form- und

fristgerechte Rüge der Mängel entschieden werden könnte. Nur ein positiver Entscheid

bezüglich der Beibehaltung der Gewährleistung hätte bei abweichender

oberinstanzlicher Beurteilung zu einem sofortigen Endentscheid geführt. Somit

war die Ausfällung des Zwischenentscheides des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom

30.

Oktober 2018 nicht richtig. Der von der Vorinstanz formell als

Zwischenentscheid bezeichnete Entscheid vom 30. Oktober ist kein

Zwischenentscheid, sondern kommt materiell einem Endentscheid gleich. Dies

ändert insofern nichts an der Sache, als dass die falsche Bezeichnung des

eigentlichen Endentscheides vom 30. Oktober 2018 prozessrechtlich konsequenzlos

bleibt. Wie weiter oben ausgeführt wurde die Gewährleistung gültig wegbedungen.

Der Ausschluss der Gewährleistungsansprüche hat eine Abweisung der Klage zur

Folge.

3.4

Die Berufung wird abgewiesen. Die

Gewährleistung wurde ausgeschlossen und die Berufungskläger können nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Aufgrund dessen gehen die Kosten des

Berufungsverfahrens, mit einer Entscheidgebühr von CHF 2'500.00, zu Lasten der

Berufungskläger. Die Vorinstanz wird die Klage noch formell abweisen und über

die Kostenfrage entscheiden müssen.

3.5

Die von den Berufungsklägern an den

Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von

deren Anwalt eingereichte Kostennote auf CHF 2'214.95 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten für das Berufungsverfahren

von CHF 2'500.00 haben A.___ und B.___ zu übernehmen. Die Kosten werden mit dem

bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ und B.___ haben C.___ eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'214.95 (inkl. MwSt und Auslagen) zu

bezahlen.

4. Die Akten gehen an das Richteramt

Olten-Gösgen zum Entscheid gemäss obiger Ziffer 3.4.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30`000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Schnyder