ZKBER.2019.14
Forderung aus Arbeitsvertrag (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
2. Juli 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikant Schnyder
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Fürsprecherin Harisa
Reiz,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ war ab dem 1. September 2012
als technischer Kaufmann mit einem Pensum von 60 % bei der B.___ AG angestellt.
Am 9. September 2015 wurde ihm ein Zwischenzeugnis ausgestellt, welches vom
Verwaltungsratspräsidenten der B.___ AG, C.___, unterschrieben ist. A.___ wurde
gekündigt und das Arbeitsverhältnis nach Abwarten der Sperrfrist aufgrund 100
%iger Arbeitsunfähigkeit per 31. Mai 2016 beendet. Er bezog in der Folge
Krankentaggelder bei der D.___ AG. A.___ macht geltend, dass ihm nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aufgrund einer telefonischen Auskunft des
Verwaltungsratsmitgliedes der B.___ AG, E.___, eine Anstellung bei der F.___ in
[...] (nachfolgend F.___) entgangen sei.
1.2 Nach gescheiterter
Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2018, reichte A.___ (nachfolgend: Kläger)
am 26. April 2018 begründete Klage gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte)
ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es
sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 15'000.00 Genugtuung nebst
Zinsen von 5 % seit dem 1. Juli 2017 zu bezahlen.
2. Es
sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nicht weniger als CHF 10'000.00
Schadenersatz aus entgangener Anstellung nebst Zinsen von 5 % seit dem 1.
Februar 2018 zu bezahlen.
3. In
der Betreibung mit der Nummer […] des Betreibungsamtes Dorneck, Dornach, sei
der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Kläger seien die Betreibungskosten
von CHF 157.60 zu erstatten.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
1.3 Der Amtsgerichtspräsident verfügte
am 4. Mai 2018, dass der Beklagten Frist bis am 5. Juni 2018 zur Einreichung
einer schriftlichen Stellungnahme gesetzt werde.
1.4 Mit Schreiben vom 9. Mai 2018
gelangte der Kläger an das Richteramt Dorneck-Tierstein und fügte seiner Klage
einen Beweis über den ungerechtfertigten Rechtsvorschlag der Gegenpartei an.
Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 11. Mai 2018, die zwei eingereichten
Beilagen würden als Beilagen 13 und 14 entgegengenommen.
1.5 Nach zweimaliger Fristerstreckung
beantragte die Beklagte mit Klageantwort vom 16. August 2018, die Klage sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
2.1 Mit Verfügung vom 6. September 2018
wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 18. Dezember 2018 vorgeladen.
2.2 Der Kläger reichte am 29. November
2018 unaufgefordert eine Stellungnahme (eventuell Replik) ein. Diese wurde vom
Gericht mit Verfügung vom 30. November 2018 als Replik entgegengenommen. Die
Beklagte reichte beim Gericht am 17. Dezember 2018 ihre schriftliche
Stellungnahme (Duplik) ein. Der Kläger erhielt vor der Verhandlung Zeit diese
zu studieren.
2.3 Der Amtsgerichtspräsident verfügte
am 4. Dezember 2018, dass über den Antrag des Klägers auf eine qualifizierte
Parteibefragung des Organs der Beklagten (E.___) bei Erlass der Beweisverfügung
entschieden werde. Anlässlich der Hauptverhandlung wies er den Antrag ab.
3.1 Am 18. Dezember 2018 fand vor dem
Amtsgericht Dorneck-Tierstein die Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren
mit Parteibefragung statt. Das Gericht wies die Klage ab. Der Beklagten wurde
eine Parteientschädigung von CHF 3'435.65 (inkl. MwSt und Auslagen)
zugesprochen und die Gerichtskosten dem Kanton Solothurn übertragen.
3.2 Nach Erhalt des Urteils mit
schriftlicher Urteilsbegründung reichte der Kläger (nachfolgend:
Berufungskläger) am 18. Februar 2019 frist- und formgerecht Berufung an das
Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil vom 18. Dezember
2018 aufzuheben.
2. Es sei die Berufungsbeklagte zu
verpflichten, dem Kläger CHF 15'000.00 Genugtuung nebst Zinsen von 5 % seit dem
1. Juli 2017 zu bezahlen.
3. Es sei die Berufungsbeklagte zu
verpflichten, dem Kläger nicht weniger als CHF 10'000.00 Schadenersatz aus
entgangener Anstellung nebst Zinsen von 5 % seit dem 1. Februar 2018 zu
bezahlen, allenfalls sei der Schaden richterlich abzuschätzen.
4. In der Betreibung Nummer […] des
Betreibungsamtes Dorneck, Dornach, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und
dem Kläger seien die Betreibungskosten von CHF 157.60 zu erstatten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsbeklagten.
3.3 Zudem stellte der
Berufungskläger die folgenden Anträge: Es sei ihm das Recht auf eine Replik zu
geben, da er wegen der sehr kurzen Frist von 30 Tagen nicht genug
Beweismaterial zusammenstellen konnte. Es seien die Verfahrensakten
DTZAG.2017.3-ADTCHR von Dorneck-Thierstein zu edieren. Es werde die Edition des
Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zudem sei die
Honorarnote der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten zu kürzen.
3.4 Mit Verfügung vom 19.
Februar 2019 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Berufungsklägers
um Erstreckung der Frist zur Berufungsbegründung ab, da es sich um eine
gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann.
3.5 Mit Berufungsantwort
vom 25. März 2019 stellte die Berufungsbeklagte das Rechtsbegehren, es sei die
Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Berufungsklägers.
3.6 Am 5. April 2019
reichte die Vertretung der Berufungsbeklagten ihre Honorarnote ein, sowie ein
Begleitschreiben in welchem sie vorbrachte, dass der gemachte Aufwand erforderlich
und verhältnismässig gewesen sei, und dass der Stundenansatz von CHF 280.00,
resp. CHF 350.00 der Parteivereinbarung des Mandatsvertrages entspreche. Es
werden geltend gemacht 4.5h à CHF 350.00 von Harisa Reiz, sowie 12.5h à CHF
280.00 von G.___ und Auslagen in der Höhe von CHF 135.50, was inkl. MWST einer
Parteientschädigung von CHF 5'757.65 entspricht. Der Berufungskläger reichte
daraufhin am 7. Juni 2019 eine Stellungnahme zur Honorarnote ein, diese müsse
ein anderes Verfahren betreffen und sei viel zu hoch.
3.6 Der Berufungskläger
stellte den Beweisantrag, es seien H.___, I.___, J.___ und K.___ als Zeugen
einzuvernehmen. Diese Anträge sind abzuweisen (vgl. Begründung Ziff. 2.1 ff
hiernach). Über die Berufung kann somit gestützt auf Art. 316 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
In vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide zulässig,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist bei der
Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten
Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der
Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen.
1.2
Vor der Vorinstanz forderte der
Berufungskläger insgesamt CHF 25'157.60 als Lohnersatzforderung, Genugtuung und
Aufwände, somit mehr als CHF 10'000.00. Die Berufung ist damit nach Art. 308
ZPO zulässig. Sie wurde rechtzeitig erhoben. Auf die Berufung ist einzutreten.
2.1
Der Berufungskläger führt in seiner
Berufungsschrift die Zeugenbefragung als Beweismittel an. Er stellt die Anträge
es seien als Zeuginnen oder Zeugen H.___ und I.___ zu befragen.
2.2
Es gilt zu beachten, dass neue
Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden,
wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht
werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im
Berufungsverfahren sind Noven nur eingeschränkt nach Massgabe von Art. 317 ZPO
zulässig. Auch dort wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat, sind im Unterschied zum erstinstanzlichen vereinfachten
Verfahren im Berufungsverfahren Noven nur unter den Voraussetzungen von Art.
317.
ZPO – und nicht unbeschränkt – zulässig (Stephan Mazan in: Spühler et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur
2017, Art. 246 N 25). Der Prozess soll vor der ersten Instanz geführt werden
und das Rechtsmittelverfahren der Korrektur fehlerhafter erstinstanzlicher
Entscheide dienen und nicht dazu, Versäumnisse der Parteien vor erster Instanz
nachzuholen (Martin H. Sterchi in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner
Kommentar, Bern 2012, Art. 317 ZPO N 2).
2.3
Unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt,
wäre es dem Berufungskläger ohne weiteres möglich gewesen, die Anträge auf
Zeugenbefragung von H.___ und I.___ bereits vor der Vorinstanz zu stellen. Es
fanden des Weiteren mehrere Schriftenwechsel (Replik) und eine Hauptverhandlung
statt. Die Anträge auf Zeugenbefragung von H.___ und I.___ sind deshalb
abzuweisen.
2.4
Der Berufungskläger stellte bereits
im Verfahren vor der Vorinstanz die Anträge es seien L.___, K.___ und J.___
vorzuladen und als Zeugen zu befragen.
2.5
Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede
Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht
angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen
gilt nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere die
zulässige antizipierte Beweiswürdigung. Unter antizipierter Beweiswürdigung ist
die Bewertung eines Beweismittels vor dessen Abnahme zu verstehen. Keine
Verletzung des Rechts auf Beweis liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet,
beantragte Beweismittel abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert wird (Urteil des BGer 4A_155/2015 vom 24. August 2015, E. 4.2;
Hasenböhler in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage
2016, Art. 157 ZPO N 32 ff). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung
erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidrelevantes Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat
oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 364 E. 2.3.). Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E.
4.
). Mit der antizipierten Beweiswürdigung erfolgt keine vorweggenommene Bewertung
eines hypothetischen Beweisergebnisses, sondern es werden die bereits
abgenommenen Beweismittel gewürdigt (Jürgen Brönnimann in: Schweizerischer
Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 152 ZPO N 59).
2.6
Die Vorinstanz führte Folgendes aus
(angefochtenes Urteil S. 6):
Das Gericht hat folglich nicht sämtliche
der vom Kläger angerufenen Zeugen zu befragen oder rechtshilfeweise Abklärungen
vorzunehmen. Der Kläger verkennt somit die Tragweite dieses beschränkten
Untersuchungsgrundsatzes. Das Gericht hat den Kläger anlässlich der
Parteibefragung detailliert zum Sachverhalt und seinen geltend gemachten
Ansprüchen befragt (vgl. Protokoll der Parteibefragung, AS 61 ff.) und somit
den Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt. Auch wurde seitens des Gerichts ein
Beweismittelschema erstellt (vgl. AS 72 f.), um alle Beweisanträge der Parteien
zu überblicken. Insofern die beantragten Beweismittel für das Gericht erheblich
sind, wurde sie in der Beweisverfügung auch gutgeheissen (vgl. AS 58). Die vom
Kläger beantragten Zeugenbefragungen und Editionsbegehren wurden abgewiesen, da
sie, wie in den nachfolgenden Erwägungen noch eingehend aufzuzeigen sein wird,
als nicht erheblich eingestuft werden. Im Ergebnis ist somit die für das
vorliegende Verfahren geltende beschränkte Untersuchungsmaxime genügend
berücksichtigt.
2.7
Dass die Vorinstanz nach
antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme weiterer Beweismittel wie der
Zeugenbefragungen absah, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Befragung und
der Akten wären die Zeugenbefragungen nicht weiter sachdienlich gewesen und
hätten nur unnötig Zeit in Anspruch genommen und das Verfahren verzögert. Die
Vorinstanz hat ein Beweismittelschema erstellt und den Berufungskläger zum
Sachverhalt und den gestellten Begehren befragt. Des Weiteren fanden bereits
vor der Hauptverhandlung zwei Schriftenwechsel statt. Dass die Vorinstanz nach
Durchführung des aktenkundigen Verfahrensablaufs zum Schluss gekommen ist, von
der Befragung genannter Zeugen abzusehen, leuchtet ein. Die Rüge des
Berufungsklägers ist dementsprechend nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Zeugenbefragung genannter Personen zu weiteren Erkenntnissen
geführt hätte. Denn die Vorinstanz hat selbst bei Annahme des Sachverhalts
entsprechend dem Bestätigungsschreiben die Klage zu Recht abgewiesen. Sie nahm
an, dass auch wenn E.___ den Anrufern geraten habe, sich einen Straf- und
Betreibungsregisterauszug geben zu lassen, dies keine negative bzw.
vernichtende Referenzauskunft, wie im vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid,
darstelle. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass E.___, als erfahrener Unternehmer,
den Anrufern allgemeine Ausführungen gemacht habe und generell geraten habe,
sich vor Abschluss eines Arbeitsvertrages Registerauszüge geben zu lassen, wie
dies in der Praxis oft vorkomme.
3.1
Der Berufungskläger beantragt, die
Edition der Verfahrensakten des Amtsgerichtes Dorneck-Thierstein DTZAG.2017.3-ADTCHR.
Diese seien notwendig, um die Streitereien zwischen ihm, dem Verwaltungsrat C.___
und M.___ sowie der daraus folgenden Kündigung ihm gegenüber zu erklären.
3.2
Dass der Berufungskläger in einen
Streit mit seinem Arbeitgeber verwickelt ist, sowie dass ihm gekündigt wurde,
ist nicht Thema des vorliegenden obergerichtlichen Berufungsverfahrens und es
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger aus ersterem etwas
für das vorliegende Verfahren um Schadenersatz und Genugtuung aus einem
entgangenen Auftrag ableiten könnte. Der vom Berufungskläger vorgebrachte
Rechtsstreit ist nicht Prozessthema im vorliegenden Verfahren. Auch ist der
Beweisverfügung vom 18. Dezember 2018 zu entnehmen, dass die Verfahrensakten
DTZAG.2017.3-ADTCHR bereits als Beweise beigezogen wurden, folglich ist ihre
erneute Edition nicht notwendig. Der Berufungskläger beantragt des Weiteren die
Edition seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege vom Frühjahr 2017 im
Verfahren DTZAG.2017.3-ADTCHR. Es kann auf soeben Ausgeführtes verwiesen
werden. Der Berufungskläger bringt vor, dass das Gericht anhand des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege seine Ansprüche berechnen könnte und verkennt
dabei, dass es seine Aufgabe ist, seine Forderungen zu beziffern.
4.1
Der Berufungskläger rügt, die
Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies begründet
er mit der Prozessführung der Vorinstanz. Diese habe sich bereits bei der
Verfügung vom 6. September 2018 nicht festgelegt, ob sie eine Hauptverhandlung
oder eine Instruktionsverhandlung durchführen werde. Die Vorinstanz habe damit
unnötige Unsicherheit hervorgerufen und der Berufungskläger habe sich als Laie
nicht richtig vorbereiten können. Der Berufungskläger rügt auch, dass das ihm
zugesandte Protokoll die Verhandlung nicht vollständig und klar wiedergebe,
weshalb er die Edition der Tonaufnahmen der Verhandlung verlange. Gemäss
Berufungsschrift vermutet er, dass sich die Vorinstanz abgesprochen habe, um
diesen Überraschungsangriff auf ihn zu starten. Die Tonaufnahme befindet sich
bereits in den Akten, weshalb dieser Antrag gegenstandslos ist.
4.2
Das Gericht leitet den Prozess. Es
erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung
und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 ZPO). Eine korrekte aber auch
prozessökonomische Prozessführung des Verfahrens durch das Gericht liegt im
Interesse der Parteien. Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit
die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Erfordern es
die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und
Instruktionsverhandlungen durchführen (Art. 246 ZPO).
4.3
Der Berufungskläger hatte genügend
Zeit sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Die Verfügung vom 6. September
2018.
mit der Formulierung «Verhandlung im vereinfachten Verfahren, eventuell
Hauptverhandlung» ist üblich und nicht zu beanstanden. Dem Argument des
Berufungsklägers kann auch nicht gefolgt werden, da er aufgrund der gerügten
Formulierung selber wusste, dass es zur Hauptverhandlung kommen kann und er
sich dementsprechend vorbereiten konnte. Der Berufungskläger hat Anspruch auf
korrekte Vorladung, auf Beweis, Aufklärung bezüglich Mitwirkungspflicht und
Säumnisfolgen, Anspruch auf erste Parteivorträge mit Replik und Duplik,
Anspruch auf Schlussvortrag und auf ein korrekt abgefasstes Urteil (Myriam A.
Gehri in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2017, Art. 53 N 5). Keines dieser Rechte wurde
verletzt. Der Vermutung des Berufungsklägers, es sei zu Absprachen der
Vorinstanz gekommen und es sei ein Überraschungsangriff auf ihn geplant gewesen,
kann nicht gefolgt werden. Es zeigen sich keinerlei Hinweise in diese Richtung.
Wie bereits weiter oben ausgeführt, fanden zwei Schriftenwechsel und eine
Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör
wurde gemäss aktenkundigem Verfahrensablauf somit entsprochen.
5.1
Mit der Berufung kann die unrichtige
Rechtsanwendung, sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden. Die unrichtige Rechtsanwendung umfasst sowohl die Anwendung als
auch die Nichtanwendung von Bundesrecht. Blosse Ermessensfragen gehören nicht
dazu. Die Berufungsinstanz kann eine freie Sachverhaltsprüfung vornehmen. Sie
ist nicht an die Sachverhaltsprüfung der Vorinstanz gebunden (Karl Spühler in:
Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2013, Art. 310 N 3-7). Die Berufung muss nach
Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung
hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus
welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und
abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch
Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die
Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag,
ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht
geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf
rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil
beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,
lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der
materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt
beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die
Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz
vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu
können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse apellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
5.2
Der Berufungskläger bringt vor, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch dargestellt, mit der Begründung, das
Gericht sei nicht seiner Pflicht nachgegangen den Fall zu untersuchen. Der
Berufungskläger führt dazu lediglich ins Feld, dass weder J.___, noch Herr L.___
befragt worden seien, sowie dass E.___ sein Zwischenzeugnis entworfen habe.
Dieser arbeite täglich für die Berufungsbeklagte und sei für das Personal
zuständig. E.___ habe gewusst, dass er, der Berufungskläger, Freiberufler
gewesen und immer noch sei. Auf die Rüge, die Zeugen J.___ sowie Herr L.___
seien nicht vorgeladen oder rechtshilfeweise befragt worden, ist nicht weiter
einzugehen, da bereits weiter oben die Zulässigkeit der antizipieren
Beweiswürdigung und das Vorbringen von Noven geprüft und verneint wurden. Dem
Rest der Begründung kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht von Bedeutung, wer
das Zwischenzeugnis verfasst hat und auch falls E.___ dieses Zeugnis verfasst
hätte, für das Personal zuständig wäre sowie gewusst hätte, dass der
Berufungskläger Freiberufler war und ist, so würde dies immer noch nicht
beweisen, dass selbst wenn er eine telefonische Auskunft gegeben hätte, diese
im Sinne des vorgebrachten Bundesgerichtsentscheides «vernichtend» gewesen
wäre. Die Vorinstanz geht im Gegenteil zu Recht davon aus, dass selbst falls E.___
den Auskunftssuchenden geraten haben sollte, Vorstrafen- und
Betreibungsregister zu konsultieren, dies nicht als «vernichtende» Auskunft zu
beurteilen wäre, welche gegen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verstossen
würde oder zu einem klagbaren Anspruch führen könnte. Der Berufungskläger
bringt keine Beweise bzw. Begründung vor, die geeignet wäre, die Auffassung des
Gerichts in diesem Punkt umzustossen. Der Berufungskläger behauptet zwar, die
Vorinstanz habe den Fall nicht untersucht, verpasst es aber, diese Behauptung
zu unterlegen. Die Vorinstanz hat Parteibefragungen durchgeführt, in welchen
der Berufungskläger seine Sache vortragen konnte. Es fanden auch zwei
Schriftenwechsel statt. Verfahrensfehler sind keine ersichtlich, substantiiert
gerügt wurden vom Berufungskläger denn auch keine.
5.3
Des Weiteren bringt der
Berufungskläger vor, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, er habe E.___
nicht ermächtigt, Referenzauskünfte zu erteilen. Der Berufungskläger will dies
damit beweisen, dass er vorbringt, er habe in seiner Replik auf S. 5 und 6 klar
geschrieben, dass er E.___ zur Erteilung von Referenzauskünften ermächtigt
habe. Das Gericht stellt fest, dass auch wenn der Berufungskläger in seiner
Replik behauptet hat, er habe E.___ die Genehmigung erteilt, dies lediglich
eine Behauptung und keinen Beweis darstellt. Wie hingegen bereits ausgeführt,
spielt es jedoch keine Rolle, ob er E.___ die Genehmigung zur Erteilung von
Referenzauskünften erteilte oder nicht. Dies, weil die angeblich gegebene
Referenz, ob ermächtigt oder nicht, nicht dazu geeignet wäre, eine
«vernichtende» Auskunft darzustellen.
5.4
Der Berufungskläger macht eine
weitere unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Die Vorinstanz habe
unrichtigerweise festgestellt, dass E.___ nicht sein direkter Vorgesetzter
gewesen sei. Richtig sei hingegen, dass er, der Berufungskläger, bestritten
habe, dass E.___ nicht sein direkter Vorgesetzter sei. Der Berufungskläger
bringt vor, dass seine Eingabe «ausdrücklich» zeige, dass E.___ Personal und
andere Fragen bei der Berufungsbeklagten regeln würde. Weitere Beweise würden
ausdrücklich offeriert.
Ob E.___ für das Personal zuständig ist
oder nicht, kann offen bleiben, denn ob er für das Personal zuständig ist oder
nicht beweist in keiner Weise, ob er Auskunft erteilt hat und falls ja, was für
eine Auskunft er erteilt hat. Selbst wenn er Referenz erteilt hätte, ist nicht
erwiesen, ob diese «vernichtend» war und falls E.___ zum Beizug von
Registerauszügen geraten hätte, wäre dies durch das Gericht, wie bereits
festgestellt, nicht zu beanstanden. Somit ist auch auf diese Rüge nicht weiter
einzugehen. Dass der Berufungskläger nun weitere Beweise «ausdrücklich»
offeriert, kann unberücksichtigt bleiben, da diese zum Urteilszeitpunkt unzulässige
Noven darstellen.
5.5
Der Berufungskläger rügt auch, dass
die Vorinstanz auf S. 10 letzter Absatz zur anwaltlichen Vertretung des
Berufungsbeklagten werde. Der Berufungskläger verwechselt hier offensichtlich E.___
mit der B.___ AG, der eigentlichen Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger
bringt vor, dass es regelmässig als merkwürdig anmute und ein klares «No Go»
darstelle, wenn der ehemalige Arbeitgeber empfehlen würde, einen Straf- und
Betreibungsregisterauszug beizuziehen. Ein Anrufer erwarte – zumindest in […] -
, dass ein Arbeitgeber nur über das Zeugnis rede. Nach dem natürlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei es so, dass man keine Anstellung
erhalte, wenn sich ein ehemaliger Arbeitgeber erstens nicht über ein
Referenzschreiben äussern möchte und zweitens man dem potentiellen neuen
Arbeitgeber empfehle, Straf- und Betreibungsregister beizuziehen.
Was ein potentieller neuer Arbeitgeber
in […] erwartet ist nicht von Belang. Aufgrund des Datenschutzes ist es nach
Schweizer Recht nicht mehr gestattet, ohne Ermächtigung durch den Arbeitnehmer,
Referenzauskünfte zu erteilen. Empfiehlt man zudem lediglich allgemein, sich
Registerauszüge geben zu lassen, so stellt dies eine Handlung dar, die nicht
einmal einer Ermächtigung bedarf. Inwiefern die Vorinstanz sich zur
anwaltlichen Vertretung der Berufungsbeklagten gemacht haben soll, ist nicht
ersichtlich und auch nicht schlüssig begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist
auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
5.6
Des Weiteren rügt der
Berufungskläger, dass sich die Vorinstanz geweigert habe, den Schaden zu
schätzen, obwohl sie ja durch den Antrag auf die kostenlose Rechtspflege
bestens über seine finanzielle Situation 2017 informiert gewesen sei. Es liege
ihm, dem Berufungskläger, der Entscheid über die Abweisung der kostenlosen
Rechtspflege nicht vor, deshalb werde die Edition des Bescheids beantragt.
Verlangt ein Kläger die Bezahlung eines Betrages, so ist dieser zu beziffern
(Art. 84 Abs. 2 ZPO). Auch falls das Gericht über die finanziellen Verhältnisse
des Berufungsklägers aufgeklärt ist, bleibt es Aufgabe des Klägers seine
Ansprüche zu berechnen und zu beziffern. Er kann sich dieser Verpflichtung
nicht mit der Begründung entziehen, das Gericht sei über seine Verhältnisse im
Bilde und solle selber den Betrag schätzen. Damit ist auch das Gesuch um
Edition des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege nicht von
Bedeutung, da sich nichts daran änderte, dass der Berufungskläger die
eingeklagte Summe selbst hätte berechnen müssen.
5.7
Zuletzt bringt der Berufungskläger
vor, dass ihm im Kostenpunkt unverständlich geblieben sei, weshalb er der
Berufungsbeklagten aus dem Solothurnischen, die eine Rechtsvertretung aus Bern
beauftragt habe, deren Reiseweg bezahlen müsse.
Dies sei ein Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht
der Berufungsbeklagten. Es herrscht freie Anwaltswahl und die Berechnung des
Arbeitsaufwandes durch die Vorinstanz, wie auch die eingesetzte Zeit für den
Weg zur Hauptverhandlung und zurück, erscheint schlüssig und ist, da einzeln
aufgeführt, auch nachvollziehbar dargestellt. Dass die Wahrnehmung gerichtlicher
Termine eines Anwalts für seine Klienten einen gewissen Aufwand zur Folge hat,
ist nicht zu beanstanden.
5.8
Gesamthaft betrachtet erscheint der
Sachverhalt, wie ihn der Berufungskläger darstellt, als wenig überzeugend und
ziemlich unglaubwürdig. Sowohl die angerufenen Zeugen als auch das
Bestätigungsschreiben erwecken einen unseriösen Eindruck und es treten einige
Widersprüche auf. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Berufungskläger als
Referenzperson E.___ angeben sollte, nachdem doch zwischen den Parteien bereits
im Vorfeld Streitigkeiten aufgetreten sind. Auch die Entstehungsgeschichte des
Bestätigungsschreibens in […] erscheint äusserst dubios. Grundsätzlich stellt
das Gericht fest, dass der ganze Sachverhalt als eher künstlich rekonstruiert
erscheint und keine handfesten Beweise für eine Sachlage vorliegen, wie der
Berufungskläger sie schildert. Hingegen wirken die Aussagen von E.___ als
glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Rügen des Berufungsklägers sind
unbegründet.
6.1
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Berufung abzuweisen ist. Da es sich vorliegend um eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00
handelt, sind für das Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit.
c ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger der
Berufungsbeklagten jedoch eine Parteikostenentschädigung zu bezahlen (Art. 106
ZPO).
6.2
Der Richter
setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher
für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist § 160
Abs. 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, 615.11). Der Stundenansatz
für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230-330
zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Die von der Rechtsvertretung der
Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote erscheint zu hoch. Dass sie aber
ein anderes Verfahren betrifft, wie dies der Berufungskläger geltend macht, ist
nicht anzunehmen. Die Rechtsvertretung kennt die Sachlage aufgrund des
erstinstanzlichen Verfahrens gut, des Weiteren wird im Kostenentscheid des
Amtsgerichts bereits darauf hingewiesen, dass die Sachlage aufgrund der
weiteren Verfahren der Parteien der Rechtsvertretung bestens bekannt sei. Der
Stundenansatz wird auf CHF 260.00 festgesetzt, welcher für das vorliegende
Berufungsverfahren und zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen erscheint (vgl.
§ 160 Abs. 1 und 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Somit wird die Parteientschädigung
auf CHF 4'906.30 (17h à CHF 260.00 inkl. Auslagen à CHF 135.50 und MwSt 7.7 %)
festgesetzt. Der Berufungskläger hat folglich der Berufungsbeklagten eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'906.30 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'906.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Schnyder
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 23. Oktober 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen
4A_438/2019.