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Entscheid

ZKBER.2019.14

Forderung aus Arbeitsvertrag (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

2. Juli 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ war ab dem 1. September 2012

als technischer Kaufmann mit einem Pensum von 60 % bei der B.___ AG angestellt.

Am 9. September 2015 wurde ihm ein Zwischenzeugnis ausgestellt, welches vom

Verwaltungsratspräsidenten der B.___ AG, C.___, unterschrieben ist. A.___ wurde

gekündigt und das Arbeitsverhältnis nach Abwarten der Sperrfrist aufgrund 100

%iger Arbeitsunfähigkeit per 31. Mai 2016 beendet. Er bezog in der Folge

Krankentaggelder bei der D.___ AG. A.___ macht geltend, dass ihm nach der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aufgrund einer telefonischen Auskunft des

Verwaltungsratsmitgliedes der B.___ AG, E.___, eine Anstellung bei der F.___ in

[...] (nachfolgend F.___) entgangen sei.

1.2 Nach gescheiterter

Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2018, reichte A.___ (nachfolgend: Kläger)

am 26. April 2018 begründete Klage gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte)

ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es

sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 15'000.00 Genugtuung nebst

Zinsen von 5 % seit dem 1. Juli 2017 zu bezahlen.

2. Es

sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nicht weniger als CHF 10'000.00

Schadenersatz aus entgangener Anstellung nebst Zinsen von 5 % seit dem 1.

Februar 2018 zu bezahlen.

3. In

der Betreibung mit der Nummer […] des Betreibungsamtes Dorneck, Dornach, sei

der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Kläger seien die Betreibungskosten

von CHF 157.60 zu erstatten.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

1.3 Der Amtsgerichtspräsident verfügte

am 4. Mai 2018, dass der Beklagten Frist bis am 5. Juni 2018 zur Einreichung

einer schriftlichen Stellungnahme gesetzt werde.

1.4 Mit Schreiben vom 9. Mai 2018

gelangte der Kläger an das Richteramt Dorneck-Tierstein und fügte seiner Klage

einen Beweis über den ungerechtfertigten Rechtsvorschlag der Gegenpartei an.

Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 11. Mai 2018, die zwei eingereichten

Beilagen würden als Beilagen 13 und 14 entgegengenommen.

1.5 Nach zweimaliger Fristerstreckung

beantragte die Beklagte mit Klageantwort vom 16. August 2018, die Klage sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

2.1 Mit Verfügung vom 6. September 2018

wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 18. Dezember 2018 vorgeladen.

2.2 Der Kläger reichte am 29. November

2018 unaufgefordert eine Stellungnahme (eventuell Replik) ein. Diese wurde vom

Gericht mit Verfügung vom 30. November 2018 als Replik entgegengenommen. Die

Beklagte reichte beim Gericht am 17. Dezember 2018 ihre schriftliche

Stellungnahme (Duplik) ein. Der Kläger erhielt vor der Verhandlung Zeit diese

zu studieren.

2.3 Der Amtsgerichtspräsident verfügte

am 4. Dezember 2018, dass über den Antrag des Klägers auf eine qualifizierte

Parteibefragung des Organs der Beklagten (E.___) bei Erlass der Beweisverfügung

entschieden werde. Anlässlich der Hauptverhandlung wies er den Antrag ab.

3.1 Am 18. Dezember 2018 fand vor dem

Amtsgericht Dorneck-Tierstein die Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren

mit Parteibefragung statt. Das Gericht wies die Klage ab. Der Beklagten wurde

eine Parteientschädigung von CHF 3'435.65 (inkl. MwSt und Auslagen)

zugesprochen und die Gerichtskosten dem Kanton Solothurn übertragen.

3.2 Nach Erhalt des Urteils mit

schriftlicher Urteilsbegründung reichte der Kläger (nachfolgend:

Berufungskläger) am 18. Februar 2019 frist- und formgerecht Berufung an das

Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil vom 18. Dezember

2018 aufzuheben.

2. Es sei die Berufungsbeklagte zu

verpflichten, dem Kläger CHF 15'000.00 Genugtuung nebst Zinsen von 5 % seit dem

1. Juli 2017 zu bezahlen.

3. Es sei die Berufungsbeklagte zu

verpflichten, dem Kläger nicht weniger als CHF 10'000.00 Schadenersatz aus

entgangener Anstellung nebst Zinsen von 5 % seit dem 1. Februar 2018 zu

bezahlen, allenfalls sei der Schaden richterlich abzuschätzen.

4. In der Betreibung Nummer […] des

Betreibungsamtes Dorneck, Dornach, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und

dem Kläger seien die Betreibungskosten von CHF 157.60 zu erstatten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Berufungsbeklagten.

3.3 Zudem stellte der

Berufungskläger die folgenden Anträge: Es sei ihm das Recht auf eine Replik zu

geben, da er wegen der sehr kurzen Frist von 30 Tagen nicht genug

Beweismaterial zusammenstellen konnte. Es seien die Verfahrensakten

DTZAG.2017.3-ADTCHR von Dorneck-Thierstein zu edieren. Es werde die Edition des

Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zudem sei die

Honorarnote der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten zu kürzen.

3.4 Mit Verfügung vom 19.

Februar 2019 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Berufungsklägers

um Erstreckung der Frist zur Berufungsbegründung ab, da es sich um eine

gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann.

3.5 Mit Berufungsantwort

vom 25. März 2019 stellte die Berufungsbeklagte das Rechtsbegehren, es sei die

Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Berufungsklägers.

3.6 Am 5. April 2019

reichte die Vertretung der Berufungsbeklagten ihre Honorarnote ein, sowie ein

Begleitschreiben in welchem sie vorbrachte, dass der gemachte Aufwand erforderlich

und verhältnismässig gewesen sei, und dass der Stundenansatz von CHF 280.00,

resp. CHF 350.00 der Parteivereinbarung des Mandatsvertrages entspreche. Es

werden geltend gemacht 4.5h à CHF 350.00 von Harisa Reiz, sowie 12.5h à CHF

280.00 von G.___ und Auslagen in der Höhe von CHF 135.50, was inkl. MWST einer

Parteientschädigung von CHF 5'757.65 entspricht. Der Berufungskläger reichte

daraufhin am 7. Juni 2019 eine Stellungnahme zur Honorarnote ein, diese müsse

ein anderes Verfahren betreffen und sei viel zu hoch.

3.6 Der Berufungskläger

stellte den Beweisantrag, es seien H.___, I.___, J.___ und K.___ als Zeugen

einzuvernehmen. Diese Anträge sind abzuweisen (vgl. Begründung Ziff. 2.1 ff

hiernach). Über die Berufung kann somit gestützt auf Art. 316 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide zulässig,

wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF

10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist bei der

Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten

Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der

Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen.

1.2

Vor der Vorinstanz forderte der

Berufungskläger insgesamt CHF 25'157.60 als Lohnersatzforderung, Genugtuung und

Aufwände, somit mehr als CHF 10'000.00. Die Berufung ist damit nach Art. 308

ZPO zulässig. Sie wurde rechtzeitig erhoben. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.1

Der Berufungskläger führt in seiner

Berufungsschrift die Zeugenbefragung als Beweismittel an. Er stellt die Anträge

es seien als Zeuginnen oder Zeugen H.___ und I.___ zu befragen.

2.2

Es gilt zu beachten, dass neue

Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden,

wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht

werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im

Berufungsverfahren sind Noven nur eingeschränkt nach Massgabe von Art. 317 ZPO

zulässig. Auch dort wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen hat, sind im Unterschied zum erstinstanzlichen vereinfachten

Verfahren im Berufungsverfahren Noven nur unter den Voraussetzungen von Art.

317.

ZPO – und nicht unbeschränkt – zulässig (Stephan Mazan in: Spühler et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur

2017, Art. 246 N 25). Der Prozess soll vor der ersten Instanz geführt werden

und das Rechtsmittelverfahren der Korrektur fehlerhafter erstinstanzlicher

Entscheide dienen und nicht dazu, Versäumnisse der Parteien vor erster Instanz

nachzuholen (Martin H. Sterchi in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner

Kommentar, Bern 2012, Art. 317 ZPO N 2).

2.3

Unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt,

wäre es dem Berufungskläger ohne weiteres möglich gewesen, die Anträge auf

Zeugenbefragung von H.___ und I.___ bereits vor der Vorinstanz zu stellen. Es

fanden des Weiteren mehrere Schriftenwechsel (Replik) und eine Hauptverhandlung

statt. Die Anträge auf Zeugenbefragung von H.___ und I.___ sind deshalb

abzuweisen.

2.4

Der Berufungskläger stellte bereits

im Verfahren vor der Vorinstanz die Anträge es seien L.___, K.___ und J.___

vorzuladen und als Zeugen zu befragen.

2.5

Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede

Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht

angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen

gilt nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere die

zulässige antizipierte Beweiswürdigung. Unter antizipierter Beweiswürdigung ist

die Bewertung eines Beweismittels vor dessen Abnahme zu verstehen. Keine

Verletzung des Rechts auf Beweis liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet,

beantragte Beweismittel abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener

Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert wird (Urteil des BGer 4A_155/2015 vom 24. August 2015, E. 4.2;

Hasenböhler in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage

2016, Art. 157 ZPO N 32 ff). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung

erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines

Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein

wichtiges und entscheidrelevantes Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat

oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare

Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 364 E. 2.3.). Dass eine andere

Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E.

4.

). Mit der antizipierten Beweiswürdigung erfolgt keine vorweggenommene Bewertung

eines hypothetischen Beweisergebnisses, sondern es werden die bereits

abgenommenen Beweismittel gewürdigt (Jürgen Brönnimann in: Schweizerischer

Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 152 ZPO N 59).

2.6

Die Vorinstanz führte Folgendes aus

(angefochtenes Urteil S. 6):

Das Gericht hat folglich nicht sämtliche

der vom Kläger angerufenen Zeugen zu befragen oder rechtshilfeweise Abklärungen

vorzunehmen. Der Kläger verkennt somit die Tragweite dieses beschränkten

Untersuchungsgrundsatzes. Das Gericht hat den Kläger anlässlich der

Parteibefragung detailliert zum Sachverhalt und seinen geltend gemachten

Ansprüchen befragt (vgl. Protokoll der Parteibefragung, AS 61 ff.) und somit

den Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt. Auch wurde seitens des Gerichts ein

Beweismittelschema erstellt (vgl. AS 72 f.), um alle Beweisanträge der Parteien

zu überblicken. Insofern die beantragten Beweismittel für das Gericht erheblich

sind, wurde sie in der Beweisverfügung auch gutgeheissen (vgl. AS 58). Die vom

Kläger beantragten Zeugenbefragungen und Editionsbegehren wurden abgewiesen, da

sie, wie in den nachfolgenden Erwägungen noch eingehend aufzuzeigen sein wird,

als nicht erheblich eingestuft werden. Im Ergebnis ist somit die für das

vorliegende Verfahren geltende beschränkte Untersuchungsmaxime genügend

berücksichtigt.

2.7

Dass die Vorinstanz nach

antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme weiterer Beweismittel wie der

Zeugenbefragungen absah, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Befragung und

der Akten wären die Zeugenbefragungen nicht weiter sachdienlich gewesen und

hätten nur unnötig Zeit in Anspruch genommen und das Verfahren verzögert. Die

Vorinstanz hat ein Beweismittelschema erstellt und den Berufungskläger zum

Sachverhalt und den gestellten Begehren befragt. Des Weiteren fanden bereits

vor der Hauptverhandlung zwei Schriftenwechsel statt. Dass die Vorinstanz nach

Durchführung des aktenkundigen Verfahrensablaufs zum Schluss gekommen ist, von

der Befragung genannter Zeugen abzusehen, leuchtet ein. Die Rüge des

Berufungsklägers ist dementsprechend nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Zeugenbefragung genannter Personen zu weiteren Erkenntnissen

geführt hätte. Denn die Vorinstanz hat selbst bei Annahme des Sachverhalts

entsprechend dem Bestätigungsschreiben die Klage zu Recht abgewiesen. Sie nahm

an, dass auch wenn E.___ den Anrufern geraten habe, sich einen Straf- und

Betreibungsregisterauszug geben zu lassen, dies keine negative bzw.

vernichtende Referenzauskunft, wie im vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid,

darstelle. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass E.___, als erfahrener Unternehmer,

den Anrufern allgemeine Ausführungen gemacht habe und generell geraten habe,

sich vor Abschluss eines Arbeitsvertrages Registerauszüge geben zu lassen, wie

dies in der Praxis oft vorkomme.

3.1

Der Berufungskläger beantragt, die

Edition der Verfahrensakten des Amtsgerichtes Dorneck-Thierstein DTZAG.2017.3-ADTCHR.

Diese seien notwendig, um die Streitereien zwischen ihm, dem Verwaltungsrat C.___

und M.___ sowie der daraus folgenden Kündigung ihm gegenüber zu erklären.

3.2

Dass der Berufungskläger in einen

Streit mit seinem Arbeitgeber verwickelt ist, sowie dass ihm gekündigt wurde,

ist nicht Thema des vorliegenden obergerichtlichen Berufungsverfahrens und es

ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger aus ersterem etwas

für das vorliegende Verfahren um Schadenersatz und Genugtuung aus einem

entgangenen Auftrag ableiten könnte. Der vom Berufungskläger vorgebrachte

Rechtsstreit ist nicht Prozessthema im vorliegenden Verfahren. Auch ist der

Beweisverfügung vom 18. Dezember 2018 zu entnehmen, dass die Verfahrensakten

DTZAG.2017.3-ADTCHR bereits als Beweise beigezogen wurden, folglich ist ihre

erneute Edition nicht notwendig. Der Berufungskläger beantragt des Weiteren die

Edition seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege vom Frühjahr 2017 im

Verfahren DTZAG.2017.3-ADTCHR. Es kann auf soeben Ausgeführtes verwiesen

werden. Der Berufungskläger bringt vor, dass das Gericht anhand des Gesuches um

unentgeltliche Rechtspflege seine Ansprüche berechnen könnte und verkennt

dabei, dass es seine Aufgabe ist, seine Forderungen zu beziffern.

4.1

Der Berufungskläger rügt, die

Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies begründet

er mit der Prozessführung der Vorinstanz. Diese habe sich bereits bei der

Verfügung vom 6. September 2018 nicht festgelegt, ob sie eine Hauptverhandlung

oder eine Instruktionsverhandlung durchführen werde. Die Vorinstanz habe damit

unnötige Unsicherheit hervorgerufen und der Berufungskläger habe sich als Laie

nicht richtig vorbereiten können. Der Berufungskläger rügt auch, dass das ihm

zugesandte Protokoll die Verhandlung nicht vollständig und klar wiedergebe,

weshalb er die Edition der Tonaufnahmen der Verhandlung verlange. Gemäss

Berufungsschrift vermutet er, dass sich die Vorinstanz abgesprochen habe, um

diesen Überraschungsangriff auf ihn zu starten. Die Tonaufnahme befindet sich

bereits in den Akten, weshalb dieser Antrag gegenstandslos ist.

4.2

Das Gericht leitet den Prozess. Es

erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung

und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 ZPO). Eine korrekte aber auch

prozessökonomische Prozessführung des Verfahrens durch das Gericht liegt im

Interesse der Parteien. Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit

die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Erfordern es

die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und

Instruktionsverhandlungen durchführen (Art. 246 ZPO).

4.3

Der Berufungskläger hatte genügend

Zeit sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Die Verfügung vom 6. September

2018.

mit der Formulierung «Verhandlung im vereinfachten Verfahren, eventuell

Hauptverhandlung» ist üblich und nicht zu beanstanden. Dem Argument des

Berufungsklägers kann auch nicht gefolgt werden, da er aufgrund der gerügten

Formulierung selber wusste, dass es zur Hauptverhandlung kommen kann und er

sich dementsprechend vorbereiten konnte. Der Berufungskläger hat Anspruch auf

korrekte Vorladung, auf Beweis, Aufklärung bezüglich Mitwirkungspflicht und

Säumnisfolgen, Anspruch auf erste Parteivorträge mit Replik und Duplik,

Anspruch auf Schlussvortrag und auf ein korrekt abgefasstes Urteil (Myriam A.

Gehri in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2017, Art. 53 N 5). Keines dieser Rechte wurde

verletzt. Der Vermutung des Berufungsklägers, es sei zu Absprachen der

Vorinstanz gekommen und es sei ein Überraschungsangriff auf ihn geplant gewesen,

kann nicht gefolgt werden. Es zeigen sich keinerlei Hinweise in diese Richtung.

Wie bereits weiter oben ausgeführt, fanden zwei Schriftenwechsel und eine

Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör

wurde gemäss aktenkundigem Verfahrensablauf somit entsprochen.

5.1

Mit der Berufung kann die unrichtige

Rechtsanwendung, sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden. Die unrichtige Rechtsanwendung umfasst sowohl die Anwendung als

auch die Nichtanwendung von Bundesrecht. Blosse Ermessensfragen gehören nicht

dazu. Die Berufungsinstanz kann eine freie Sachverhaltsprüfung vornehmen. Sie

ist nicht an die Sachverhaltsprüfung der Vorinstanz gebunden (Karl Spühler in:

Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2013, Art. 310 N 3-7). Die Berufung muss nach

Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung

hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und

abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch

Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die

Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag,

ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht

geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf

rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil

beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,

lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der

materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt

beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die

Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz

vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu

können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse apellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

5.2

Der Berufungskläger bringt vor, die

Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch dargestellt, mit der Begründung, das

Gericht sei nicht seiner Pflicht nachgegangen den Fall zu untersuchen. Der

Berufungskläger führt dazu lediglich ins Feld, dass weder J.___, noch Herr L.___

befragt worden seien, sowie dass E.___ sein Zwischenzeugnis entworfen habe.

Dieser arbeite täglich für die Berufungsbeklagte und sei für das Personal

zuständig. E.___ habe gewusst, dass er, der Berufungskläger, Freiberufler

gewesen und immer noch sei. Auf die Rüge, die Zeugen J.___ sowie Herr L.___

seien nicht vorgeladen oder rechtshilfeweise befragt worden, ist nicht weiter

einzugehen, da bereits weiter oben die Zulässigkeit der antizipieren

Beweiswürdigung und das Vorbringen von Noven geprüft und verneint wurden. Dem

Rest der Begründung kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht von Bedeutung, wer

das Zwischenzeugnis verfasst hat und auch falls E.___ dieses Zeugnis verfasst

hätte, für das Personal zuständig wäre sowie gewusst hätte, dass der

Berufungskläger Freiberufler war und ist, so würde dies immer noch nicht

beweisen, dass selbst wenn er eine telefonische Auskunft gegeben hätte, diese

im Sinne des vorgebrachten Bundesgerichtsentscheides «vernichtend» gewesen

wäre. Die Vorinstanz geht im Gegenteil zu Recht davon aus, dass selbst falls E.___

den Auskunftssuchenden geraten haben sollte, Vorstrafen- und

Betreibungsregister zu konsultieren, dies nicht als «vernichtende» Auskunft zu

beurteilen wäre, welche gegen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verstossen

würde oder zu einem klagbaren Anspruch führen könnte. Der Berufungskläger

bringt keine Beweise bzw. Begründung vor, die geeignet wäre, die Auffassung des

Gerichts in diesem Punkt umzustossen. Der Berufungskläger behauptet zwar, die

Vorinstanz habe den Fall nicht untersucht, verpasst es aber, diese Behauptung

zu unterlegen. Die Vorinstanz hat Parteibefragungen durchgeführt, in welchen

der Berufungskläger seine Sache vortragen konnte. Es fanden auch zwei

Schriftenwechsel statt. Verfahrensfehler sind keine ersichtlich, substantiiert

gerügt wurden vom Berufungskläger denn auch keine.

5.3

Des Weiteren bringt der

Berufungskläger vor, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, er habe E.___

nicht ermächtigt, Referenzauskünfte zu erteilen. Der Berufungskläger will dies

damit beweisen, dass er vorbringt, er habe in seiner Replik auf S. 5 und 6 klar

geschrieben, dass er E.___ zur Erteilung von Referenzauskünften ermächtigt

habe. Das Gericht stellt fest, dass auch wenn der Berufungskläger in seiner

Replik behauptet hat, er habe E.___ die Genehmigung erteilt, dies lediglich

eine Behauptung und keinen Beweis darstellt. Wie hingegen bereits ausgeführt,

spielt es jedoch keine Rolle, ob er E.___ die Genehmigung zur Erteilung von

Referenzauskünften erteilte oder nicht. Dies, weil die angeblich gegebene

Referenz, ob ermächtigt oder nicht, nicht dazu geeignet wäre, eine

«vernichtende» Auskunft darzustellen.

5.4

Der Berufungskläger macht eine

weitere unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Die Vorinstanz habe

unrichtigerweise festgestellt, dass E.___ nicht sein direkter Vorgesetzter

gewesen sei. Richtig sei hingegen, dass er, der Berufungskläger, bestritten

habe, dass E.___ nicht sein direkter Vorgesetzter sei. Der Berufungskläger

bringt vor, dass seine Eingabe «ausdrücklich» zeige, dass E.___ Personal und

andere Fragen bei der Berufungsbeklagten regeln würde. Weitere Beweise würden

ausdrücklich offeriert.

Ob E.___ für das Personal zuständig ist

oder nicht, kann offen bleiben, denn ob er für das Personal zuständig ist oder

nicht beweist in keiner Weise, ob er Auskunft erteilt hat und falls ja, was für

eine Auskunft er erteilt hat. Selbst wenn er Referenz erteilt hätte, ist nicht

erwiesen, ob diese «vernichtend» war und falls E.___ zum Beizug von

Registerauszügen geraten hätte, wäre dies durch das Gericht, wie bereits

festgestellt, nicht zu beanstanden. Somit ist auch auf diese Rüge nicht weiter

einzugehen. Dass der Berufungskläger nun weitere Beweise «ausdrücklich»

offeriert, kann unberücksichtigt bleiben, da diese zum Urteilszeitpunkt unzulässige

Noven darstellen.

5.5

Der Berufungskläger rügt auch, dass

die Vorinstanz auf S. 10 letzter Absatz zur anwaltlichen Vertretung des

Berufungsbeklagten werde. Der Berufungskläger verwechselt hier offensichtlich E.___

mit der B.___ AG, der eigentlichen Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger

bringt vor, dass es regelmässig als merkwürdig anmute und ein klares «No Go»

darstelle, wenn der ehemalige Arbeitgeber empfehlen würde, einen Straf- und

Betreibungsregisterauszug beizuziehen. Ein Anrufer erwarte – zumindest in […] -

, dass ein Arbeitgeber nur über das Zeugnis rede. Nach dem natürlichen Lauf der

Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei es so, dass man keine Anstellung

erhalte, wenn sich ein ehemaliger Arbeitgeber erstens nicht über ein

Referenzschreiben äussern möchte und zweitens man dem potentiellen neuen

Arbeitgeber empfehle, Straf- und Betreibungsregister beizuziehen.

Was ein potentieller neuer Arbeitgeber

in […] erwartet ist nicht von Belang. Aufgrund des Datenschutzes ist es nach

Schweizer Recht nicht mehr gestattet, ohne Ermächtigung durch den Arbeitnehmer,

Referenzauskünfte zu erteilen. Empfiehlt man zudem lediglich allgemein, sich

Registerauszüge geben zu lassen, so stellt dies eine Handlung dar, die nicht

einmal einer Ermächtigung bedarf. Inwiefern die Vorinstanz sich zur

anwaltlichen Vertretung der Berufungsbeklagten gemacht haben soll, ist nicht

ersichtlich und auch nicht schlüssig begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist

auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

5.6

Des Weiteren rügt der

Berufungskläger, dass sich die Vorinstanz geweigert habe, den Schaden zu

schätzen, obwohl sie ja durch den Antrag auf die kostenlose Rechtspflege

bestens über seine finanzielle Situation 2017 informiert gewesen sei. Es liege

ihm, dem Berufungskläger, der Entscheid über die Abweisung der kostenlosen

Rechtspflege nicht vor, deshalb werde die Edition des Bescheids beantragt.

Verlangt ein Kläger die Bezahlung eines Betrages, so ist dieser zu beziffern

(Art. 84 Abs. 2 ZPO). Auch falls das Gericht über die finanziellen Verhältnisse

des Berufungsklägers aufgeklärt ist, bleibt es Aufgabe des Klägers seine

Ansprüche zu berechnen und zu beziffern. Er kann sich dieser Verpflichtung

nicht mit der Begründung entziehen, das Gericht sei über seine Verhältnisse im

Bilde und solle selber den Betrag schätzen. Damit ist auch das Gesuch um

Edition des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege nicht von

Bedeutung, da sich nichts daran änderte, dass der Berufungskläger die

eingeklagte Summe selbst hätte berechnen müssen.

5.7

Zuletzt bringt der Berufungskläger

vor, dass ihm im Kostenpunkt unverständlich geblieben sei, weshalb er der

Berufungsbeklagten aus dem Solothurnischen, die eine Rechtsvertretung aus Bern

beauftragt habe, deren Reiseweg bezahlen müsse.

Dies sei ein Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht

der Berufungsbeklagten. Es herrscht freie Anwaltswahl und die Berechnung des

Arbeitsaufwandes durch die Vorinstanz, wie auch die eingesetzte Zeit für den

Weg zur Hauptverhandlung und zurück, erscheint schlüssig und ist, da einzeln

aufgeführt, auch nachvollziehbar dargestellt. Dass die Wahrnehmung gerichtlicher

Termine eines Anwalts für seine Klienten einen gewissen Aufwand zur Folge hat,

ist nicht zu beanstanden.

5.8

Gesamthaft betrachtet erscheint der

Sachverhalt, wie ihn der Berufungskläger darstellt, als wenig überzeugend und

ziemlich unglaubwürdig. Sowohl die angerufenen Zeugen als auch das

Bestätigungsschreiben erwecken einen unseriösen Eindruck und es treten einige

Widersprüche auf. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Berufungskläger als

Referenzperson E.___ angeben sollte, nachdem doch zwischen den Parteien bereits

im Vorfeld Streitigkeiten aufgetreten sind. Auch die Entstehungsgeschichte des

Bestätigungsschreibens in […] erscheint äusserst dubios. Grundsätzlich stellt

das Gericht fest, dass der ganze Sachverhalt als eher künstlich rekonstruiert

erscheint und keine handfesten Beweise für eine Sachlage vorliegen, wie der

Berufungskläger sie schildert. Hingegen wirken die Aussagen von E.___ als

glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Rügen des Berufungsklägers sind

unbegründet.

6.1

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass die Berufung abzuweisen ist. Da es sich vorliegend um eine

arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00

handelt, sind für das Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit.

c ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger der

Berufungsbeklagten jedoch eine Parteikostenentschädigung zu bezahlen (Art. 106

ZPO).

6.2

Der Richter

setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher

für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist § 160

Abs. 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, 615.11). Der Stundenansatz

für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230-330

zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Die von der Rechtsvertretung der

Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote erscheint zu hoch. Dass sie aber

ein anderes Verfahren betrifft, wie dies der Berufungskläger geltend macht, ist

nicht anzunehmen. Die Rechtsvertretung kennt die Sachlage aufgrund des

erstinstanzlichen Verfahrens gut, des Weiteren wird im Kostenentscheid des

Amtsgerichts bereits darauf hingewiesen, dass die Sachlage aufgrund der

weiteren Verfahren der Parteien der Rechtsvertretung bestens bekannt sei. Der

Stundenansatz wird auf CHF 260.00 festgesetzt, welcher für das vorliegende

Berufungsverfahren und zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen erscheint (vgl.

§ 160 Abs. 1 und 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Somit wird die Parteientschädigung

auf CHF 4'906.30 (17h à CHF 260.00 inkl. Auslagen à CHF 135.50 und MwSt 7.7 %)

festgesetzt. Der Berufungskläger hat folglich der Berufungsbeklagten eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'906.30 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'906.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Schnyder

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 23. Oktober 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen

4A_438/2019.