ZKBER.2019.16
Erlass der Gerichtskosten
1. März 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Dorneck-Thierstein,
Berufungsbeklagter
betreffend Erlass der
Gerichtskosten
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 19. Oktober 2015
auferlegte der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein A.___ und dessen
Ehefrau die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend Abänderung von
Eheschutzmassnahmen DTZPR.2014.448 von total CHF 49'000.00 je hälftig, d.h. zu
je CHF 24'500.00.
2.1 A.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) gelangte am 22. Oktober 2018 (Postaufgabe) ans Richteramt
Dorneck-Thierstein und beantragte, es seien die Gerichtskosten des Verfahrens
DTZPR.2014.448 aufgrund der veränderten Umstände neu zu verlegen und diese
entweder vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen oder vollumfänglich der
Ehefrau aufzuerlegen.
2.2 Der Amtsgerichtspräsident erkannte
keine gesetzliche Grundlage für eine materielle und rückwirkende Neubeurteilung
seines damaligen Kostenentscheids und nahm den Antrag des Gesuchstellers,
soweit es um ihm auferlegte Gebühren ging, als sinngemässes Erlassgesuch
entgegen.
3. Mit Nachentscheid vom 15. November
2018 wies der Amtsgerichtspräsident das Erlassgesuch ab (Ziffer 1), stundete
jedoch die Gerichtskosten bis zum 30. November 2020 (Ziffer 2).
4. Gegen diese Verfügung
erhob der Gesuchsteller am 28. November 2018 (Postaufgabe) fristgerecht
Berufung an das Obergericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
seien die Sachverhalte in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem
Erlass des Urteils vom 19. Oktober 2015 und berufliche Qualifikation des
Gesuchstellers zu korrigieren.
Erwägungen
2.
Es
seien die Gerichtskosten des Verfahrens DTZPR.2014.448 aufgrund der veränderten
Umstände im Sinne neu zu verlegen und diese entweder vollumfänglich auf die
Staatskasse zu nehmen oder vollumfänglich der Ehefrau aufzuerlegen.
3.
Es
sei dem Ehemann und Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu gewähren.
4.
Unter
o/e-Kostenfolgen.
5.
Der Amtsgerichtspräsident hat in
seiner Rechtsmittelbelehrung richtigerweise auf das zulässige Rechtsmittel der
Beschwerde hingewiesen. Trotzdem bezeichnet der Gesuchsteller seine Eingabe als
Berufung und spricht in seinen Anträgen von sich selbst als Berufungskläger.
Peter Reetz hält eine Konversion des erhobenen Rechtsmittels in das gegebene
grundsätzlich für unzulässig (in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem zu den Art. 308 –
318.
N 51). Danach ist auf die eingereichte Berufung nicht einzutreten.
6.
Gleich zu Beginn seiner materiellen
Ausführungen macht der Gesuchsteller eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 320 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geltend (Berufung S. 4 oben).
Soweit das eingereichte Rechtsmittel gestützt auf diese Ausführungen als
Beschwerde zu behandeln wäre, erweist sich diese im Sinne von Art. 322 ZPO als
offensichtlich unzulässig und unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten
werden kann. Demzufolge wurden zwar die Akten der Vorinstanz eingeholt, aber
keine Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten und auch keine
Berufungsantwort der Ehefrau.
7.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel
Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs.
1.
ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies
entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine
Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine
Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
8.
Der Gesuchsteller sagt auch in seiner
Beschwerde (nunmehr als solche bezeichnet) nicht, gestützt auf welche
gesetzlichen Grundlagen er eine Anpassung der Kostenverlegung im
Eheschutzentscheid vom 19. Oktober 2015 verlangt. Auf die diesbezügliche
Begründung des Vorderrichters geht er überhaupt nicht ein. Eine Anpassung an
nachträglich sich verändernde Verhältnisse ist ohnehin nur bei andauernden
Beziehungen möglich. Auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO ist
weder ersichtlich noch dargetan. Auf die Rechtsbegehren nach Ziffer 1 – soweit
dieses nicht ohnehin neu und lediglich auf die Begründung bezogen ist - und
Ziffer 2 ist somit nicht einzutreten.
9.
Seinen Entscheid, die Gerichtskosten
nicht zu erlassen, sondern sie für die Dauer von zwei Jahren zu stunden,
begründete der Amtsgerichtspräsident wie folgt: Der Gesuchsteller sei derzeit
nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er die ausstehende Gebühr
von CHF 24'500.00 fristgerecht bezahlen könne. Dank seiner aus dem
Eheschutzverfahren bekannten hohen beruflichen Qualifikation werde der
Gesuchsteller nach einer Phase der Umorientierung wieder zur Erzielung eines
Einkommens in der bisherigen Grössenordnung in der Lage sein.
10.
Der Gesuchsteller hält dem in seiner
Beschwerde im Wesentlichen entgegen, es sei offensichtlich falsch anzunehmen,
dass er jetzt oder nach zwei Jahren mehr als 100% des heutigen Lohnes erzielen
werde. Der Schweizer Markt für globale Einkaufsmanager der Pharmaindustrie sei
nicht mehr so gross. Es bestehe keine Chance, dass er zur Grössenordnung vor
seiner Entlassung bei der […] im August 2012 zurückkehre, zumal er nun fast 50
Jahre alt sei. Seit November 2016 sei er Einzelunternehmer. Im ersten Jahr habe
die Einzelfirma Verluste erbracht und nach zwei Jahren im Geschäft verdiene er
nicht genug, um zu überleben.
11.1
Der Amtsgerichtspräsident hat in
seinen Entscheid § 15 des Gebührentarifs (GT, 615.11) als gesetzliche Grundlage
genannt. Die Stundung und der Erlass von Gerichtskosten stützt sich jedoch auf
Art. 112 ZPO. Danach können Gerichtskosten gestundet und bei dauernder
Mittellosigkeit erlassen werden. Indem der Vorderrichter davon ausging, der
Gesuchsteller werde nach einer Phase der Umorientierung wieder ein Einkommen in
der bisherigen Grössenordnung erzielen können, hat er genau die Voraussetzung
der dauernden Mittelosigkeit beurteilt. Aus dem Hinweis auf § 15 GT ist dem
Gesuchsteller somit kein Nachteil erwachsen.
11.2
Ein Erlass ist nur bei dauernder
Mittellosigkeit zulässig. Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit einer
grossen Zurückhaltung auszugehen. In der Regel ist die Forderung mit den
Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheines durchzusetzen. Zu
prüfen ist, ob die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist
gemäss Absatz 2 nicht beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und
Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die erst innerhalb der nächsten zehn
Jahre verfügbar werden und kapitalisiert werden können. Eine kürzer andauernde
Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen (David Jenny in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel
Genf 2013, Art. 112 N 5).
Bei Art. 112 ZPO handelt es sich wie im
Übrigen auch bei § 15 GT um eine Kann-Vorschrift, die keinen Anspruch auf
Erlass von Gebühren und Kosten verleiht (David Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2).
Der Erlass und die Stundung von Gerichtskosten ist daher ein
Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine
Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten
wird. Mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid kann demnach nur
gerügt werden, das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (vgl. SOG 2011 Nr.
6; BGE 134 IV 140 E. 4.2).
12.
Der Gesuchsteller trägt zwar vor,
wegen der Angriffe seiner Ex-Frau und seiner Ex-Partnerin habe er seine
berufliche Tätigkeit nicht wie gewohnt ausüben können, weshalb die vom
Richteramt erwähnten beruflichen Qualifikationen stark an Relevanz und
Bedeutung verloren hätten. Gleichzeitig räumt er aber auch ein, dass er seine
berufliche Tätigkeit über die Jahre hin hat ausüben können, wenn auch nicht
vollumfänglich. So gab es nach seiner Entlassung bei der […] eine
Zusammenarbeit mit der Firma […], bis diese nach einem Schreiben seiner von ihm
getrenntlebenden Ehefrau vom 16. März 2017 aufgelöst wurde (Beilage 7 zur
Eingabe vom 22. Oktober 2018). Seit November 2016 ist der Gesuchsteller
Einzelunternehmer. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog er wiederum nach seinen
eigenen Angaben ein kleines, aber festes Einkommen. Daraus wird offensichtlich,
dass der Gesuchsteller stets erwerbstätig war und damit auch seine beruflichen
Fähigkeiten und Kenntnisse weder verkümmert noch veraltet sind. Es ist nicht
so, dass von ihm nach einer jahrelangen Absenz ein beruflicher Wiedereinstieg
gefordert wird. Vielmehr war er stets ins Berufsleben integriert. Die Folgerung
des Amtsgerichtspräsidenten, dass sich die Einkommenssituation des
Gesuchstellers nach einer Übergangsphase wieder verbessern werde, ist damit alles
andere als willkürlich. Im Gegenteil ist sein Entscheid, der gegenwärtigen
Situation des Gesuchstellers mit einer Stundung Rechnung zu tragen, eine
dauernde Mittellosigkeit aber zu verneinen und für die Zukunft eine positive
Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse anzunehmen, den gesamten Umständen
angemessen. Diese Prognose trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es
entsprechend den Vorbringen des Gesuchstellers stets böswillige Einwirkungen
von aussen waren, die sich negativ auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt
hatten, und nicht etwa fehlende berufliche Kompetenzen. Die Beschwerde ist
somit, wie bereits erwähnt, offensichtlich unbegründet.
13.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ein
offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel ist zum vornherein
aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der
Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das eingereichte Rechtsmittel wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller