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Entscheid

ZKBER.2019.16

Erlass der Gerichtskosten

1. März 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 19. Oktober 2015

auferlegte der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein A.___ und dessen

Ehefrau die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend Abänderung von

Eheschutzmassnahmen DTZPR.2014.448 von total CHF 49'000.00 je hälftig, d.h. zu

je CHF 24'500.00.

2.1 A.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) gelangte am 22. Oktober 2018 (Postaufgabe) ans Richteramt

Dorneck-Thierstein und beantragte, es seien die Gerichtskosten des Verfahrens

DTZPR.2014.448 aufgrund der veränderten Umstände neu zu verlegen und diese

entweder vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen oder vollumfänglich der

Ehefrau aufzuerlegen.

2.2 Der Amtsgerichtspräsident erkannte

keine gesetzliche Grundlage für eine materielle und rückwirkende Neubeurteilung

seines damaligen Kostenentscheids und nahm den Antrag des Gesuchstellers,

soweit es um ihm auferlegte Gebühren ging, als sinngemässes Erlassgesuch

entgegen.

3. Mit Nachentscheid vom 15. November

2018 wies der Amtsgerichtspräsident das Erlassgesuch ab (Ziffer 1), stundete

jedoch die Gerichtskosten bis zum 30. November 2020 (Ziffer 2).

4. Gegen diese Verfügung

erhob der Gesuchsteller am 28. November 2018 (Postaufgabe) fristgerecht

Berufung an das Obergericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

seien die Sachverhalte in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem

Erlass des Urteils vom 19. Oktober 2015 und berufliche Qualifikation des

Gesuchstellers zu korrigieren.

Erwägungen

2.

Es

seien die Gerichtskosten des Verfahrens DTZPR.2014.448 aufgrund der veränderten

Umstände im Sinne neu zu verlegen und diese entweder vollumfänglich auf die

Staatskasse zu nehmen oder vollumfänglich der Ehefrau aufzuerlegen.

3.

Es

sei dem Ehemann und Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu gewähren.

4.

Unter

o/e-Kostenfolgen.

5.

Der Amtsgerichtspräsident hat in

seiner Rechtsmittelbelehrung richtigerweise auf das zulässige Rechtsmittel der

Beschwerde hingewiesen. Trotzdem bezeichnet der Gesuchsteller seine Eingabe als

Berufung und spricht in seinen Anträgen von sich selbst als Berufungskläger.

Peter Reetz hält eine Konversion des erhobenen Rechtsmittels in das gegebene

grundsätzlich für unzulässig (in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem zu den Art. 308 –

318.

N 51). Danach ist auf die eingereichte Berufung nicht einzutreten.

6.

Gleich zu Beginn seiner materiellen

Ausführungen macht der Gesuchsteller eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 320 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geltend (Berufung S. 4 oben).

Soweit das eingereichte Rechtsmittel gestützt auf diese Ausführungen als

Beschwerde zu behandeln wäre, erweist sich diese im Sinne von Art. 322 ZPO als

offensichtlich unzulässig und unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten

werden kann. Demzufolge wurden zwar die Akten der Vorinstanz eingeholt, aber

keine Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten und auch keine

Berufungsantwort der Ehefrau.

7.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel

Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs.

1.

ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies

entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine

Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine

Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

8.

Der Gesuchsteller sagt auch in seiner

Beschwerde (nunmehr als solche bezeichnet) nicht, gestützt auf welche

gesetzlichen Grundlagen er eine Anpassung der Kostenverlegung im

Eheschutzentscheid vom 19. Oktober 2015 verlangt. Auf die diesbezügliche

Begründung des Vorderrichters geht er überhaupt nicht ein. Eine Anpassung an

nachträglich sich verändernde Verhältnisse ist ohnehin nur bei andauernden

Beziehungen möglich. Auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO ist

weder ersichtlich noch dargetan. Auf die Rechtsbegehren nach Ziffer 1 – soweit

dieses nicht ohnehin neu und lediglich auf die Begründung bezogen ist - und

Ziffer 2 ist somit nicht einzutreten.

9.

Seinen Entscheid, die Gerichtskosten

nicht zu erlassen, sondern sie für die Dauer von zwei Jahren zu stunden,

begründete der Amtsgerichtspräsident wie folgt: Der Gesuchsteller sei derzeit

nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er die ausstehende Gebühr

von CHF 24'500.00 fristgerecht bezahlen könne. Dank seiner aus dem

Eheschutzverfahren bekannten hohen beruflichen Qualifikation werde der

Gesuchsteller nach einer Phase der Umorientierung wieder zur Erzielung eines

Einkommens in der bisherigen Grössenordnung in der Lage sein.

10.

Der Gesuchsteller hält dem in seiner

Beschwerde im Wesentlichen entgegen, es sei offensichtlich falsch anzunehmen,

dass er jetzt oder nach zwei Jahren mehr als 100% des heutigen Lohnes erzielen

werde. Der Schweizer Markt für globale Einkaufsmanager der Pharmaindustrie sei

nicht mehr so gross. Es bestehe keine Chance, dass er zur Grössenordnung vor

seiner Entlassung bei der […] im August 2012 zurückkehre, zumal er nun fast 50

Jahre alt sei. Seit November 2016 sei er Einzelunternehmer. Im ersten Jahr habe

die Einzelfirma Verluste erbracht und nach zwei Jahren im Geschäft verdiene er

nicht genug, um zu überleben.

11.1

Der Amtsgerichtspräsident hat in

seinen Entscheid § 15 des Gebührentarifs (GT, 615.11) als gesetzliche Grundlage

genannt. Die Stundung und der Erlass von Gerichtskosten stützt sich jedoch auf

Art. 112 ZPO. Danach können Gerichtskosten gestundet und bei dauernder

Mittellosigkeit erlassen werden. Indem der Vorderrichter davon ausging, der

Gesuchsteller werde nach einer Phase der Umorientierung wieder ein Einkommen in

der bisherigen Grössenordnung erzielen können, hat er genau die Voraussetzung

der dauernden Mittelosigkeit beurteilt. Aus dem Hinweis auf § 15 GT ist dem

Gesuchsteller somit kein Nachteil erwachsen.

11.2

Ein Erlass ist nur bei dauernder

Mittellosigkeit zulässig. Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit einer

grossen Zurückhaltung auszugehen. In der Regel ist die Forderung mit den

Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheines durchzusetzen. Zu

prüfen ist, ob die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist

gemäss Absatz 2 nicht beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und

Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die erst innerhalb der nächsten zehn

Jahre verfügbar werden und kapitalisiert werden können. Eine kürzer andauernde

Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen (David Jenny in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel

Genf 2013, Art. 112 N 5).

Bei Art. 112 ZPO handelt es sich wie im

Übrigen auch bei § 15 GT um eine Kann-Vorschrift, die keinen Anspruch auf

Erlass von Gebühren und Kosten verleiht (David Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2).

Der Erlass und die Stundung von Gerichtskosten ist daher ein

Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine

Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten

wird. Mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid kann demnach nur

gerügt werden, das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (vgl. SOG 2011 Nr.

6; BGE 134 IV 140 E. 4.2).

12.

Der Gesuchsteller trägt zwar vor,

wegen der Angriffe seiner Ex-Frau und seiner Ex-Partnerin habe er seine

berufliche Tätigkeit nicht wie gewohnt ausüben können, weshalb die vom

Richteramt erwähnten beruflichen Qualifikationen stark an Relevanz und

Bedeutung verloren hätten. Gleichzeitig räumt er aber auch ein, dass er seine

berufliche Tätigkeit über die Jahre hin hat ausüben können, wenn auch nicht

vollumfänglich. So gab es nach seiner Entlassung bei der […] eine

Zusammenarbeit mit der Firma […], bis diese nach einem Schreiben seiner von ihm

getrenntlebenden Ehefrau vom 16. März 2017 aufgelöst wurde (Beilage 7 zur

Eingabe vom 22. Oktober 2018). Seit November 2016 ist der Gesuchsteller

Einzelunternehmer. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog er wiederum nach seinen

eigenen Angaben ein kleines, aber festes Einkommen. Daraus wird offensichtlich,

dass der Gesuchsteller stets erwerbstätig war und damit auch seine beruflichen

Fähigkeiten und Kenntnisse weder verkümmert noch veraltet sind. Es ist nicht

so, dass von ihm nach einer jahrelangen Absenz ein beruflicher Wiedereinstieg

gefordert wird. Vielmehr war er stets ins Berufsleben integriert. Die Folgerung

des Amtsgerichtspräsidenten, dass sich die Einkommenssituation des

Gesuchstellers nach einer Übergangsphase wieder verbessern werde, ist damit alles

andere als willkürlich. Im Gegenteil ist sein Entscheid, der gegenwärtigen

Situation des Gesuchstellers mit einer Stundung Rechnung zu tragen, eine

dauernde Mittellosigkeit aber zu verneinen und für die Zukunft eine positive

Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse anzunehmen, den gesamten Umständen

angemessen. Diese Prognose trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es

entsprechend den Vorbringen des Gesuchstellers stets böswillige Einwirkungen

von aussen waren, die sich negativ auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt

hatten, und nicht etwa fehlende berufliche Kompetenzen. Die Beschwerde ist

somit, wie bereits erwähnt, offensichtlich unbegründet.

13.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ein

offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel ist zum vornherein

aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der

Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das eingereichte Rechtsmittel wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller