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Entscheid

ZKBER.2019.17

Eheschutz

29. März 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 26. September 2018

angehoben hatte. Am 24. Januar 2019 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine

Verhandlung statt, welche daraufhin folgendes Urteil fällte:

1. Der gemeinsame Haushalt wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit 31. Juli 2017 getrennt leben.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'355.00 und ab 1. Oktober 2018 einen solchen von CHF

1'665.00 zu bezahlen.

3. Bereits geleistete Zahlungen sind an den

Unterhaltsbeitrag anzurechnen.

4. Es wird mit Wirkung ab 28. September

2017 die Gütertrennung angeordnet.

5. Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

6. Die Parteikosten werden wettschlagen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00

werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.

2. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils. Er stellt den Antrag, er

sei zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 einen monatlich

bezahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'355.00 für die Dauer von 6 Monaten zu

bezahlen. Es sei zudem festzustellen, dass die Parteien einander danach keinen

Unterhalt mehr schulden. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung,

soweit darauf einzutreten sei.

3. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Berufungskläger macht geltend,

die Begründung des Urteils sei nicht nachvollziehbar und enthalte Ausführungen,

deren Konklusion das Gegenteil der vorherigen Argumente enthalte. Die

Berechnung sei sprunghaft und inkonsequent. Die berechneten Alimente der

Begründung würden nicht mit dem Urteilsdispositiv übereinstimmen. Die Berufungsbeklagte

hält dafür, die Begründung des Urteils sei nachvollziehbar.

2.

Obwohl der

Berufungskläger neue Anträge stellt – bei der Vorderrichterin hat er noch

zugestanden, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag bis 31. Januar 2019

zu bezahlen, verlangt er nun mit seiner Berufung, der Unterhaltsbeitrag an

seine Ehefrau in der Höhe von CHF 1'355.00 sei auf Ende März 2018 zu befristen

– ist die Rüge berechtigt. Die Vorderrichterin hat in den Erwägungen erwähnt,

dass der Berufungsbeklagten ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'755.00 zugesprochen

werde. In Ziffer 2 des Dispositiv beziffert sie den Unterhaltbeitrag dann für

die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 auf CHF 1'355.00 und ab 1.

Oktober 2018 auf CHF 1'665.00. In der Begründung hat die

Amtsgerichtspräsidentin das Nettoeinkommen beider Parteien auf total CHF

8'329.00 (Ehemann CHF 6'381.00, Ehefrau CHF 1'948.00) festgesetzt. Den Gesamtbedarf

hat sie auf CHF 7'354.00 (Ehemann CHF 4'248.00, Ehefrau CHF 3'106.00) ermittelt,

was einen Überschuss von CHF 975.00 ergibt. Bei einer hälftigen Teilung des

Überschusses (je CHF 487.00) würde dies zu einem Unterhaltsbeitrag für die

Berufungsbeklagte von CHF 1'645.00 führen (CHF 3'106.00 + CHF 487.00 = CHF

3'593.00 abzüglich CHF 1'948.00). Zur verlangten Befristung des

Unterhaltsbeitrages hat die Vorderrichterin gar nichts gesagt bzw. lediglich,

dass die Ehefrau im Fall einer endgültigen Trennung ihr Arbeitspensum innert

nützlicher Frist werde aufstocken müssen.

3.

Die Begründung des

angefochtenen Entscheids ermöglicht es den Parteien nicht, den Entscheid

sachgerecht anzufechten. Auch für die Rechtsmittelinstanz ist eine

nachvollziehbare Begründung unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen

Rechtsmässigkeitsüberprüfung. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist an die Vorinstanz zu

neuem Entscheid zurückzuweisen. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist

von Kosten für das Berufungsverfahren abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die

Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Berufungsbeklagte hat die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Diese kann nicht bewilligt werden. Das

bei der Vorinstanz gestellte Gesuch wurde abgewiesen und ist nicht angefochten

worden. In der Berufungsantwort macht die Ehefrau lediglich geltend, sie sei

offensichtlich mittellos, was dem Formular, welches sie bei der Vorinstanz

eingereicht habe, entnommen werden könne.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten werden kann. Ziffer 2 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin vom 15. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zu

neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten

erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird ihm

zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller