ZKBER.2019.17
Eheschutz
29. März 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Werner,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 26. September 2018
angehoben hatte. Am 24. Januar 2019 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine
Verhandlung statt, welche daraufhin folgendes Urteil fällte:
1. Der gemeinsame Haushalt wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit 31. Juli 2017 getrennt leben.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'355.00 und ab 1. Oktober 2018 einen solchen von CHF
1'665.00 zu bezahlen.
3. Bereits geleistete Zahlungen sind an den
Unterhaltsbeitrag anzurechnen.
4. Es wird mit Wirkung ab 28. September
2017 die Gütertrennung angeordnet.
5. Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
6. Die Parteikosten werden wettschlagen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00
werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.
2. Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils. Er stellt den Antrag, er
sei zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 einen monatlich
bezahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'355.00 für die Dauer von 6 Monaten zu
bezahlen. Es sei zudem festzustellen, dass die Parteien einander danach keinen
Unterhalt mehr schulden. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung,
soweit darauf einzutreten sei.
3. Über die Berufung kann
in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Berufungskläger macht geltend,
die Begründung des Urteils sei nicht nachvollziehbar und enthalte Ausführungen,
deren Konklusion das Gegenteil der vorherigen Argumente enthalte. Die
Berechnung sei sprunghaft und inkonsequent. Die berechneten Alimente der
Begründung würden nicht mit dem Urteilsdispositiv übereinstimmen. Die Berufungsbeklagte
hält dafür, die Begründung des Urteils sei nachvollziehbar.
2.
Obwohl der
Berufungskläger neue Anträge stellt – bei der Vorderrichterin hat er noch
zugestanden, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag bis 31. Januar 2019
zu bezahlen, verlangt er nun mit seiner Berufung, der Unterhaltsbeitrag an
seine Ehefrau in der Höhe von CHF 1'355.00 sei auf Ende März 2018 zu befristen
– ist die Rüge berechtigt. Die Vorderrichterin hat in den Erwägungen erwähnt,
dass der Berufungsbeklagten ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'755.00 zugesprochen
werde. In Ziffer 2 des Dispositiv beziffert sie den Unterhaltbeitrag dann für
die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 auf CHF 1'355.00 und ab 1.
Oktober 2018 auf CHF 1'665.00. In der Begründung hat die
Amtsgerichtspräsidentin das Nettoeinkommen beider Parteien auf total CHF
8'329.00 (Ehemann CHF 6'381.00, Ehefrau CHF 1'948.00) festgesetzt. Den Gesamtbedarf
hat sie auf CHF 7'354.00 (Ehemann CHF 4'248.00, Ehefrau CHF 3'106.00) ermittelt,
was einen Überschuss von CHF 975.00 ergibt. Bei einer hälftigen Teilung des
Überschusses (je CHF 487.00) würde dies zu einem Unterhaltsbeitrag für die
Berufungsbeklagte von CHF 1'645.00 führen (CHF 3'106.00 + CHF 487.00 = CHF
3'593.00 abzüglich CHF 1'948.00). Zur verlangten Befristung des
Unterhaltsbeitrages hat die Vorderrichterin gar nichts gesagt bzw. lediglich,
dass die Ehefrau im Fall einer endgültigen Trennung ihr Arbeitspensum innert
nützlicher Frist werde aufstocken müssen.
3.
Die Begründung des
angefochtenen Entscheids ermöglicht es den Parteien nicht, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Auch für die Rechtsmittelinstanz ist eine
nachvollziehbare Begründung unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen
Rechtsmässigkeitsüberprüfung. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist an die Vorinstanz zu
neuem Entscheid zurückzuweisen. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist
von Kosten für das Berufungsverfahren abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die
Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Berufungsbeklagte hat die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Diese kann nicht bewilligt werden. Das
bei der Vorinstanz gestellte Gesuch wurde abgewiesen und ist nicht angefochten
worden. In der Berufungsantwort macht die Ehefrau lediglich geltend, sie sei
offensichtlich mittellos, was dem Formular, welches sie bei der Vorinstanz
eingereicht habe, entnommen werden könne.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Ziffer 2 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin vom 15. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten
erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird ihm
zurückerstattet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller