Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2019.18

Eheschutz

24. September 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend Ehefrau) leben seit 1. August 2018 getrennt. Die Modalitäten der

Trennung hatten sie im Rahmen einer Vereinbarung geregelt. Dieser Vereinbarung

zufolge sollten die beiden Kinder der Parteien (C.___, geb. […] 2009 und D.___,

geb. […] 2014) für die Dauer des Getrenntlebens überwiegend bei der Ehefrau

leben (Ziffer 2 der Vereinbarung). Der Ehemann verpflichtete sich, für die

Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Ehefrau Kinderunterhalt von

monatlich CHF 2'245.00, davon CHF 1'250.00 für C.___ und CHF 995.00 für D.___,

zu bezahlen (Ziffer 3). Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Ehemann der

Ehefrau persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'100.00 zu bezahlen

hat, wobei die Ehefrau anzustreben habe, bis 1. November 2018 eine neue

Arbeitsstelle anzutreten (Ziffer 4).

1.2 Der Ehemann reichte am 11. September

2018 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein. Am 17. Januar 2019

fand die Eheschutzverhandlung statt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 nahm

die Amtsgerichtspräsidentin in Aussicht, über die Obhutsregelung und die

Betreuungsanteile ein Gutachten einzuholen. Vorderhand stellte sie die beiden

Kinder unter die Obhut der Mutter. Sie verfügte, der Vater und Ehemann habe mit

Wirkung ab 1. Februar 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF

1'300.00 Bar- und CHF 1'875.00 Betreuungsunterhalt und für D.___ von CHF

1'100.00 Bar- und CHF 1'875.00 Betreuungsunterhalt zu bezahlen, jeweils

zuzüglich Kinderzulagen (Ziffer 7 der Verfügung). Weiter verpflichtete sie den

Ehemann, der Ehefrau ebenfalls mit Wirkung ab 1. Februar 2019 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 zu bezahlen. (Ziffer 8). Auf

ein Gesuch der Ehefrau hin berichtigte sie den in Ziffer 8 verfügten

Ehegattenunterhaltsbeitrag auf CHF 2'200.00. Ein weiteres Gesuch des Ehemannes,

auch die Kinderunterhaltsbeiträge zu berichtigen, wies die

Amtsgerichtspräsidentin am 21. März 2019 unter Hinweis auf die in der

Zwischenzeit vom Ehemann beim Obergericht eingereichte Berufung ab (Ziffer 2

der Verfügung).

2.1 Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) Berufung gegen die

Verfügung vom 15. Februar 2019 mit folgenden Anträgen:

1. Die Ziffern 7 und 8 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15.2.2019 seien aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

ab 1.2.2019, eventualiter nach richterlichem Ermessen, folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) für die Berufungsbeklagte

Fr. 1‘077.00

für C.___ (BarU Fr. 1 ‘250.00; BetrU

Fr. 160.50)

Fr. 1‘410.50

zzgl. KZ

für D.___ (BarU Fr. 1’050.00; BetrU

Fr. 160.50)

Fr. 1’210.50

zzgl. KZ

b) Eventualiter:

für die Berufungsbeklagte

Fr. 1‘077.00

für C.___ (BarU Fr. 1’250.00; BetrU

Fr. 315.00)

Fr. 1’565.00

zzgl. KZ

für D.___ (BarU Fr. 1’050.00; BetrU

Fr. 315.00)

Fr. 1’365.00

zzgl. KZ

c) Subeventualiter:

für die Berufungsbeklagte

Fr. 1‘404.00

für C.___ (BarU Fr. 1‘411.00; BetrU

Fr. 125.00)

Fr. 1‘536.00

zzgl. KZ

für D.___ (BarU Er. 1‘211 .00; BetrU

Fr. 125.00)

Fr. 1‘336.00

zzgl. KZ

d) Subsubeventualiter

für die Berufungsbeklagte

Fr. 1‘404.00

für C.___ (BarU Fr. 1‘411 .00; BetrU

Fr. 280.00)

Fr. 1‘691.00

zzgl. KZ

für D.___ (BarU Fr. 1‘211.00; BetrU

Fr. 280.00)

Fr. 1‘491.00

zzgl. KZ

Mit Eingabe vom 21. März 2019 machte der

Ehemann geltend, die ihm in der Zwischenzeit zugestellte berichtigte Verfügung

sei erneut fehlerhaft erfolgt. Seine Berufung habe auch gegen diese berichtigte

Verfügung Geltung. Die Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsbeklagte

bezeichnet) beantragte in der Folge, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Am

9. April 2019 reichte der Ehemann eine Replik zur Berufungsantwort ein.

2.2 Am 24. Mai 2019 verfügte der

Präsident der Zivilkammer, es werde zu einer Instruktionsverhandlung

vorgeladen. Es stelle sich ernsthaft die Frage, ob die umstrittenen

Unterhaltsbeiträge entgegen der Vorinstanz aufgrund der sogenannten

einstufig-konkreten Methode zu bemessen seien. Die dafür vorhandenen

Entscheidgrundlagen seien indessen dürftig. Zur Klärung dränge sich deshalb

eine Verhandlung auf, zumal für die Bemessung der Kinderalimente die

uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und der Offizialgrundsatz gelten würden.

Weiter solle die Instruktionsverhandlung dazu dienen, Vergleichsgespräche zu

führen.

An der Instruktionsverhandlung vom 17.

Juni 2019 wurden die Parteien zur Sache befragt. Eine gütliche Lösung konnte

nicht gefunden werden. Der Berufungskläger reichte weitere Unterlagen ein. Die

Berufungsbeklagte nahm dazu am 11. Juli 2019 Stellung, worauf der

Berufungskläger seinerseits am 19. Juli 2019 eine unaufgeforderte Eingabe

einreichte. Am 15. August 2019 äusserte sich die Berufungsbeklagte sodann noch

zur Honorarnote des Berufungsklägers.

3. Die Streitsache ist spruchreif. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand der vorliegenden Berufung

sind einzig die Unterhaltsbeiträge. Die Vorderrichterin erwog dazu, die Anträge

des Ehemannes seien mit Wirkung ab 1. Februar 2019 als Anträge auf

Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge zu prüfen. Bis dahin lasse er die Vereinbarung

gegen sich gelten. Die Anträge der Ehefrau anderseits liefen inhaltlich auf

eine Genehmigung der damaligen Vereinbarung hinaus. Bei Abschluss der

Trennungsvereinbarung seien die Ehegatten über die Jahre 2015 - 2017 von einem

durchschnittlichen Nettoeinkommen von jährlich CHF 138'600.00 ausgegangen.

Dieses Einkommen sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Den

Steuerveranlagungen 2014 - 2017 zufolge habe der Ehemann aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit im mehrjährigen Durchschnitt ein Nettoeinkommen von rund CHF

20'000.00 pro Monat ohne Kinderzulagen erzielt. Hinzu sei ein erheblicher

Wertschriftenertrag gekommen, der für die Berechnung des Unterhalts jedoch ausser

Acht gelassen werde, zumal aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, dass dieser

beziehungsweise ein Teil davon für den Lebensunterhalt verbraucht worden wäre.

Für die Ehefrau sei in den Jahren 2015 - 2018 ein jährliches Einkommen von etwa

CHF 22'500.00 versteuert worden, wobei Art und Umfang ihrer Mithilfe in der [...]

des Ehemannes umstritten sei. Unabhängig davon müsse sich die Ehefrau beruflich

neu orientieren und eine andere Anstellung suchen, zumal mittlerweile beide

Kinder eingeschult seien. Eine Sparquote zulasten des Erwerbseinkommens sei von

keinem Ehegatten behauptet worden, so dass davon ausgegangen werde, alles werde

für den Lebensunterhalt verbraucht.

Da der Sohn D.___ im Sommer 2018 in den

Kindergarten eingeschult worden sei, müsse sich die Ehefrau dem

Schulstufenmodell zufolge eine 50 %-Anstellung suchen. Als gelernte [...] habe sie

eine Ausbildung, die ohne Schwierigkeiten in einer Teilzeitanstellung

verwertbar sei. Im Umkreis von rund 30 km um ihren Wohnort habe es diverse [...],

die eine [...] unterhielten, so dass es ihr auch tatsächlich möglich sein

sollte, eine Anstellung entsprechend ihrer Ausbildung zu finden. Gemäss

Salarium des BFS könne sie mit einem Nettolohn von rund CHF 2'500.00 rechnen,

was sich mit der Annahme der Parteien in der Trennungsvereinbarung ungefähr

decke.

Der Ehemann weise zutreffend darauf hin,

dass die Parteien den gelebten Standard zu beweisen hätten. Zum konkret

gelebten Standard würden hingegen von keiner Partei Ausführungen gemacht

und/oder Beweise offeriert. Den Ausführungen anlässlich der Verhandlung und den

Akten sei jedoch zu entnehmen, dass die Parteien in einem grosszügigen Domizil gewohnt,

beide ein Auto zur Verfügung und eine Ferienwohnung am [...] gehabt hätten und

die Ehefrau ein eigenes [...] besitze. Der Ehemann stütze sich bei seiner Berechnung

ab auf den Bedarf in der Trennungsvereinbarung. Dabei sei festzuhalten, dass

dieser Bedarf alles andere als den Verhältnissen entsprechend individuell

konkret ermittelt worden sei. Vielmehr seien Annahmen getroffen worden, von

denen nicht nachvollziehbar sei, wie sie zustande gekommen und die teilweise

offensichtlich unzutreffend seien. Es sei daher praxisgemäss von der

zweistufigen Methode mit Bedarfsberechnung und Überschussverteilung auszugehen.

Die einzelnen Auslagenposten könnten weitgehend aus der Rechnung der Parteien

in der Trennungsvereinbarung und den eingereichten Urkunden entnommen werden.

Bei der Ehefrau sei überdies zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit den

Kindern und [...] im Konkubinat lebe. Nach der Gegenüberstellung des dadurch

resultierenden Gesamtbedarfs von CHF 13'374.00 und den Gesamteinkünften

inklusive Kinderzulagen von CHF 22'900.00 ergebe sich ein Überschuss von rund

CHF 7'000.00, der im Verhältnis 1 : 2 auf den Ehemann beziehungsweise Ehefrau

und Kinder (je 0,5) zu verteilen sei. Da die Ehefrau für sich und die Kinder

wie in der Trennungsvereinbarung total CHF 7'345.00 plus Kinderzulagen

beantragt habe, sei beim Ehemann eine Vorabzuteilung von CHF 2'450.00 vorzunehmen,

um nicht über den Antrag der Ehefrau hinauszugehen. Zum Bedarf der Kinder von

CHF 909.00 beziehungsweise CHF 709.00 komme demnach ein Überschussanteil von je

CHF 1’096.00. Damit ergebe sich ein Barunterhalt von CHF 1'805.00 für C.___ und

CHF 1'605.00 für D.___. Hinzu kämen die Kinderzulagen von je CHF 200.00. Die

Ehefrau könne ihren Bedarf von CHF 4’240.00 um CHF 1’740.00 nicht decken. Im

Betrag von je CHF 870.00 sei den Kindern daher Betreuungsunterhalt

zuzusprechen. Der Anteil am Überschuss im Umfang von CHF 2'200.00 sei der

Ehefrau als persönlicher Unterhalt zuzusprechen.

2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass –

wie der Berufungskläger in der Eingabe vom 21. März 2019 zutreffend rügt - das

Dispositiv

Dispositiv des angefochtenen Entscheides in der Tat von der Begründung

abweicht. Der Barunterhalt für die beiden Kinder beträgt gemäss der Begründung

CHF 1'805.00 für C.___ und CHF 1'605.00 für D.___. Der Betreuungsunterhalt

beläuft sich auf je CHF 870.00. Davon abweichend beträgt der Barunterhalt

gemäss Dispositiv CHF 1'300.00 für C.___ beziehungsweise CHF 1'100.00 für D.___

und der Betreuungsunterhalt je CHF 1'875.00. Da die Unterhaltsbeiträge – wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – indessen ohnehin abweichend von

der Vorinstanz zu bemessen sind, hat diese Differenz zwischen Begründung und

Dispositiv vorliegend keine weiteren Auswirkungen.

2.2 Der Ehemann macht mit seiner

Berufung weiter geltend, die Vorderrichterin hätte die Unterhaltsbeiträge nicht

anhand der zweistufigen, sondern aufgrund der einstufig-konkreten Methode

bemessen müssen. Trotz der vorliegend überdurchschnittlich hohen Einkommen und

der unbestrittenen und offensichtlich massiven Sparquote habe sie mit der

zweistufigen Methode gerechnet. Dieses Vorgehen beinhalte eine

Rechtsverletzung, auch wenn dabei eine Sparquote berücksichtigt worden sei. Es

sei methodisch nicht korrekt, auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine

Sparquote auszuscheiden und dennoch den Unterhalt auf der Grundlage des

erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussteilung zu

berechnen. Es wäre deshalb an der Ehefrau gelegen, ihren individuell konkreten

Bedarf nachzuweisen. Diese habe jedoch weder Ausführungen zu der von ihm

angestellten Berechnung noch zu ihrem Bedarf gemacht, geschweige denn eigene

Berechnungen aufgestellt. Sie habe lediglich ausgeführt, dass sie weiterhin den

bisher vereinbarten Betrag von CHF 7’350.00 zuzüglich Kinderzulagen benötige, weil

sie noch nicht arbeiten könne. Implizit habe sie damit anerkannt, dass der ihr

und den Kindern gebührende Bedarf ohne Eigenverdienst einem Betrag von CHF 7’350.00

plus Kinderzulagen, total somit CHF 7’750.00, entspreche. Indem die Vorinstanz

der Ehefrau und den Kindern nun nebst dem angerechneten Eigenverdienst von CHF

2'500.00 einen Unterhalt von insgesamt CHF 7’750.00 zuspreche, würde ihr total

ein Betrag von CHF 10’250.00 zur Verfügung stehen. Dies sei weit mehr, als sie

und die Kinder je verbraucht hätten. Die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes

sei stets die zuletzt gelebte Lebenshaltung. Auch beim Kindesunterhalt sei die

Lebenshaltung während des Zusammenlebens die Basis. Der Unterhaltsbeitrag des

Kindes dürfe nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft der

Eltern ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes bemessen werden.

3.1 Haben die Ehegatten den gemeinsamen

Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn

mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft

gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der

gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im Stadium des

Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden

Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard,

auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben

(der sogenannte gebührende Unterhalt). Die derart ermittelten Beiträge stellen

gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die

vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben

Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.

Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge

hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den

Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Weil sich der

Unterhaltsanspruch im Eheschutzverfahren an dem während des gemeinsamen

Haushaltes zuletzt gelebten Standard ausrichtet, ist dieser grundsätzlich

konkret, auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (sogenannte

einstufig-konkrete Methode). Dabei kann nicht einfach von dem Betrag

ausgegangen werden, der während des gemeinsamen Haushaltes ausgegeben wurde,

weil das Getrenntleben in aller Regel mit Mehrkosten verbunden ist, die durch

eine regelmässig tiefere Steuerlast (tiefere Progression zufolge separater

Besteuerung der beiden Haushalte) nicht wettgemacht werden. Steht aber von

vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den während des

gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten, oder

wird eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten

aufgebraucht, liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit

(allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt)

zuverlässige Ergebnisse. Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der

gebührende Unterhalt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der

zweistufigen Methode eine bestimmte Summe Geldes (das - allenfalls

hypothetische - Einkommen aller Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten

und Kinder verteilt. Aus diesen Grundsätzen folgt ohne Weiteres, dass eine

Vermischung der Berechnungsmethoden unzulässig ist. Auch in der Anwendung der

einstufig-konkreten Methode sind indessen gewisse Pauschalisierungen

unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den

täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln beziehungsweise

vorzulegen. Zulässig ist beispielsweise eine Vermehrfachung des

betreibungsrechtlichen Grundbetrages; vorbehalten bleibt der Nachweis eines

allenfalls höheren beziehungsweise tieferen Bedarfs im konkreten Fall (Urteil

des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1).

3.2 Die finanziellen Verhältnisse der

Parteien sind günstig. Wie sich aus den eingereichten Steuerunterlagen ergibt,

gilt dies nicht nur für die Einkommens-, sondern auch für die

Vermögenssituation. So fällt unter anderem auf, dass der Ehemann einen respektablen

Wertschriftenertrag versteuert. Bei dieser Ausgangslage drängt es sich – wie

vom Berufungskläger verlangt – auf, die Unterhaltsbeiträge entgegen der

Vorinstanz nach der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln.

3.3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen

und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht

werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht

werden konnten (Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Hat das

Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, was bei Kinderalimenten

der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien Noven auch dann

vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind

(BGE 144 III 349). Die neuen Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sind

deshalb zu beachten. Das gilt auch, soweit sie den Ehegattenunterhalt

betreffen. Einerseits ist dieser mit dem Betreuungsunterhalt, der Bestandteil des

Kindesunterhaltes ist, derart eng verknüpft, dass eine konsequente Differenzierung

fast unmöglich ist. Nachdem die Vorderrichterin zudem noch von der zweistufigen

Methode ausgegangen war und die Alimente nun erstmals aufgrund der

einstufig-konkreten Methode bemessen werden, rechtfertigt es sich anderseits

auch aus diesem Grund, die im Berufungsverfahren vorgebrachten Noven

vollumfänglich zu berücksichtigen.

4. Die Ehefrau beziffert in ihrer

Berufungsantwort den Barbedarf für C.___ auf CHF 1'979.00 (Grundbetrag CHF

600.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF 106.00, Hobbies CHF

550.00, Fremdbetreuung CHF 520.00) und für D.___ auf CHF 1'779.00 (Grundbetrag

CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF 106.00, Hobbies CHF

550.00, Fremdbetreuung CHF 520.00).

Seitens des Berufungsklägers nicht

bestritten sind die Wohnanteile (je CHF 203.00) sowie die Prämien für die

Krankenkassen (je CHF 106.00). Da der Ehefrau ein (vorerst hypothetisches)

Erwerbspensum von 50 % zugemutet und angerechnet wird, fallen bei den Kindern

konsequenterweise auch (vorerst hypothetische) Fremdbetreuungskosten an. Dass

dafür pro Kind mit einem finanziellen Aufwand von je CHF 520.00 zu rechnen ist,

hat die Ehefrau mit ihren Ausführungen und der Beilage 2 glaubhaft gemacht

(Berufungsantwort, S. 8 oben). Wie es sich mit den Hobbies und Ferien verhält,

ist zwischen den Parteien heftig umstritten. Anzuknüpfen ist an den

Verhältnissen während des Zusammenlebens. Die Behauptungen der Parteien – auch

anlässlich der Parteibefragung vor Obergericht und in den anschliessenden

Eingaben - gehen stark auseinander und auch die eingereichten Urkunden sind

nicht durchwegs schlüssig. Es ist im Rahmen des vorliegenden summarischen

Verfahrens deshalb nicht möglich und auch nicht angezeigt, einen genauen Betrag

für Ferien und Hobbies festzustellen. Die Ermittlung von Unterhaltsbeiträgen

ist nicht reine Mathematik, sondern ein Ermessensentscheid, der von mehreren

Faktoren abhängig ist, die nicht alle auf Franken und Rappen genau bestimmt

werden können. In Fällen mit vergleichbaren finanziellen Verhältnissen liegt es

deshalb nahe, den jeweiligen Grundbetrag zu verdoppeln. Die Bemerkung der

Ehefrau selber, sie hätten keine grossen Reisen gemacht, weil dies zu teuer

gewesen wäre, was so auch in Ordnung gewesen sei (Parteibefragung vor

Obergericht, RZ 19.f), zeigt aber, dass die Parteien trotz den finanziell

günstigen Verhältnissen offenbar recht sparsam lebten. Es rechtfertigt sich

deshalb, den Grundbetrag bloss um 50 % zu erhöhen (Jann Six,

Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 108 Rz. 2.68). Auszugehen

ist daher für C.___ von einem Grundbetrag von CHF 900.00 und für D.___ von CHF

600.00. Insgesamt beläuft sich der Barbedarf für C.___ somit gerundet auf CHF

1'700.00 (Grundbetrag CHF 900.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF

106.00, Fremdbetreuung CHF 520.00) und für D.___ gerundet auf CHF 1’500.00

(Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF 106.00,

Fremdbetreuung CHF 520.00).

5. Die Ehefrau beziffert in der

Berufungsantwort ihren monatlichen Bedarf auf total CHF 8'300.00 (Grundbetrag

CHF 1’350.00, Krankenkasse CHF 529.00, Miete CHF 2’294.00, Telekommunikation

CHF 75.00, Versicherungen CHF 30.00, Kleider, Schuhe, Coiffeur etc. CHF 250.00,

Kleinere Anschaffungen CHF 180.00, Beitrag 3. Säule CHF 550.00, Arbeitsweg

[Auto] CHF 455.00, Auswärtiges Essen CHF 105.00, Ferien CHF 500.00, Kosten [...]

CHF 1’000.00, Steuern CHF 982.00). Unbestritten sind die Auslagen für die

Krankenkasse von CHF 529.00, den Arbeitsweg von CHF 455.00 sowie das auswärtige

Essen von CHF 105.00. Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung ist

praxisgemäss ein Betrag von insgesamt CHF 75.00 aufzurechnen. Ebenfalls unter

Hinweis auf die Begründung der Vorinstanz (berichtigte Verfügung S. 8) ist bei

den Wohnkosten von einem Betrag von CHF 1'500.00 auszugehen, wovon der Anteil

der Kinder von CHF 406.00 in Abzug zu bringen ist. Der massgebende Grundbetrag

beläuft sich, wie die Vorderrichterin ebenfalls zutreffend feststellte, auf CHF

1'000.00. Aus den gleichen Gründen wie bei den Kindern ist dieser um die Hälfte

auf CHF 1'500.00 zu erhöhen (vgl. Erw. 4 hievor). Damit werden die durch den

Grundbetrag abgedeckten, aber angesichts der finanziellen Verhältnisse der

Parteien trotz sparsamer Lebensweise darüber hinausgehenden Auslagen sowie der

Mehraufwand für Ferien angemessen abgegolten. Reine Mathematik wäre wiederum fehl

am Platz. Rechnung zu tragen ist weiter dem speziellen Hobby der Ehefrau. Unter

dem Titel «Kosten [...]» macht sie einen Betrag von CHF 1'000.00 geltend. Dass

die Ehefrau bereits während des Zusammenlebens intensiv dem [...]sport frönte,

hatte auch der Ehemann bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach betont

(vgl. z.B. die Ergänzungen zum Eheschutzgesuch: «… die Gesuchsgegnerin jede

freie Minute bei den [...] war … [S. 3], «… sozusagen jede freie Minute mit

oder ohne Kinder im [...] verbracht …» [S. 6]). Ausserordentliche Ausgaben

während des Zusammenlebens hat die Ehefrau damit glaubhaft gemacht, weshalb

diesen auch bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen ist.

Angesichts der von ihr im Berufungsverfahren eingereichten Quittung über die

Bezahlung eines Monatsbeitrages von [...] für die [...]pension ist vor dem

Hintergrund des Effektivitätsgrundsatzes indessen nicht der gesamte geltend

gemachte Betrag von CHF 1'000.00, sondern bloss ein solcher von CHF 750.00

aufzurechnen. Nicht zum Bedarf gehört der von der Ehefrau aufgeführte Beitrag

an die 3. Säule: Unterhaltsbeiträge dienen nicht dazu, das Sparen zu

ermöglichen. Sie legt auch mit keiner Silbe dar, weshalb es sich vorliegend

anders verhalten sollte. Unklar ist schliesslich, wieviel die Ehefrau an ihrem

neuen Wohnort in [...] dem Fiskus abliefern muss. Sie selber hat in ihrer

Berechnung dafür wie die Vorinstanz einen Betrag von CHF 982.00 pro Monat

eingesetzt. Der Berufungskläger führt dagegen bloss aus, dass die Steuern

«maximal CHF 500.00 pro Monat betragen dürften» (Berufung, S. 9). Weshalb CHF

982.00 völlig unzutreffend sein soll, begründet er jedoch nicht weiter. Es hat

damit beim Betrag von CHF 982.00 zu bleiben, zumal die Unterhaltsbeiträge nicht

in dem Ausmass zu reduzieren sein werden, wie er das verlangt. Der massgebende

Bedarf der Ehefrau beträgt somit insgesamt CHF 5'490.00 (Grundbetrag CHF

1’500.00, Krankenkasse CHF 529.00, Wohnkosten CHF 1’094.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung

CHF 75.00, Arbeitsweg CHF 455.00, Auswärtiges Essen CHF 105.00, Kosten [...] CHF

750.00, Steuern CHF 982.00)

6.1 Umstritten ist weiter die Höhe des

Einkommens, das der Ehefrau anzurechnen ist. Die Vorderrichterin erwog dazu,

der Sohn D.___ sei im Sommer 2018 in den Kindergarten eingeschult worden,

weshalb die Ehefrau nach dem Schulstufenmodell gehalten sei, sich eine 50

%-Anstellung zu suchen. Als gelernte [...] habe sie eine Ausbildung, die ohne

Schwierigkeiten in einer Teilzeitanstellung verwertbar sei. Im Umkreis von rund

30 km um ihren Wohnort habe es diverse [...], die eine [...] unterhielten. Gemäss

Salarium des BFS könne sie mit einem Nettolohn von rund CHF 2'500.00 rechnen,

was sich mit der Annahme der Parteien in der Trennungsvereinbarung ungefähr

decke.

Der Berufungskläger rügt, er habe gemäss

Beilage 33 nachgewiesen, dass eine [...] (mit Zusatzausbildung [...]) bei einem

100% Pensum und Jahrgang [...] im Durchschnitt zwischen CHF 7'200.00 und CHF

7'387.00 brutto verdiene. Dies ergebe einen Nettolohn inklusive 13. Monatslohn

von zirka CHF 6'874.00. Bei einem 50% Pensum müsste die Ehefrau deshalb auf ein

Nettoeinkommen von CHF 3'437.00 kommen. Die Vorinstanz halte hier dagegen, dass

gemäss Salarium ein Nettolohn von lediglich Fr. 2’500.00 resultiere. Beim dem

von ihm eingereichten Beleg handle es sich offenbar um eine einzelne Stelle.

Zudem hätten auch die Parteien in ihrer Vereinbarung mit einem Nettolohn von CHF

5'050.00 gerechnet. Diesbezüglich liege eine falsche Sachverhaltsfeststellung

vor. Fakt sei einerseits, dass das angebliche Salarium dem Entscheid nicht

beigelegt worden sei und deshalb auch nicht nachvollzogen werden könne, von

welchen Grundlagen das Gericht ausgegangen sei. Weiter würden die Lohnangaben

gemäss Beilage 33 nicht eine einzelne Stelle betreffen, sondern es handle sich

um die Einstufung gemäss [...]. Die [...] der Schweiz führten alle 2 Jahre in

Zusammenarbeit mit der [...] eine Lohndatenerhebung aller Schweizer [...]

durch. Bei dem in Beilage 33 angeführten Einkommen handele es sich also nicht

um den Lohn einer einzelnen Stelle, sondern um den Durchschnittswert aus dieser

Lohndatenerhebung, auf welche sich in der Regel sämtliche [...] stützten. Das

Einkommen inkludiere auch die Zulagen. Die Ehefrau habe bei ihm selber

gearbeitet und ein Einkommen von CHF 1'877.00 inklusive 13. Monatslohn bei

einem Pensum von 30% verdient. Aufgerechnet auf ein 50% Pensum ergebe dies ein

Einkommen von CHF 3’128.30 netto pro Monat inklusive 13. Monatslohn. Die

Annahme eines hypothetischen Einkommens von CHF 2'500.00 sei deshalb viel zu

tief und damit schlichtweg falsch. Auszugehen sei von einem möglichen Einkommen

der Ehefrau von CHF 3'437.00, mindestens jedoch vom bisherigen Einkommen,

aufgerechnet auf 50 %, von CHF 3'128.30.

Die Berufungsbeklagte entgegnet, die

Vorbringen des Ehemannes vermöchten nicht zu überzeugen. Das Salarium des BSF

könne im Internet abgerufen werden. In jedem Fall sei ausgeschlossen, dass sie

in der Praxis des Ehemannes arbeite. Es sei deshalb mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass sie hypothetisch maximal CHF 2'500.00 pro Monat verdienen

könne.

6.2 Die einzelnen Faktoren, welche die

Vorinstanz beim statistischen Lohnrechner Salarium einsetzte, sind in der Tat

nicht bekannt. Es kann deshalb nicht unbesehen auf das im angefochtenen Urteil

wiedergegebene Resultat abgestützt werden. Anderseits ist aber auch die vom

Berufungskläger aufgrund der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Urkunde

33 gezogene Schlussfolgerung theoretischer Natur. Mit der Anstellung der

Ehefrau beim Ehemann, als die beiden noch zusammenlebten, liegt indessen ein «Praxistest»

vor, worauf der Ehemann zu behaften ist. Dass die Ehefrau mit einem Pensum zu

30 % CHF 1'877.00 verdienen kann, ist erstellt, weshalb ohne Weiteres

anzunehmen ist, dass sie mit einem 50 %-Pensum – auch ausserhalb des Betriebs

des Ehemannes - gerundet CHF 3'200.00 pro Monat erwirtschaften kann. Die Rüge

des Ehemannes ist in dieser Hinsicht teilweise begründet.

7. Der Bedarf der Ehefrau beträgt

insgesamt CHF 5'490.00. Für die für die Ermittlung des Betreuungsunterhalts

massgebenden Lebenshaltungskosten sind der Zuschlag auf dem Grundbetrag von CHF

500.00 sowie die Auslagen für das [...] von CHF 750.00 auszuscheiden (BGE 144

III 377). Es bleibt damit beim bereits von der Vorinstanz errechneten Betrag von

CHF 4’240.00. Nach Anrechnung des Eigenverdienstes von CHF 3'200.00 verbleibt

ein gerundeter Betrag von CHF 1'000.00, der den beiden Kindern den beiden

Kindern je hälftig, das heisst im Umfang von je CHF 500.00 als

Betreuungsunterhalt zusteht. Insgesamt beläuft sich der Unterhaltsbeitrag für C.___

folglich auf CHF 2'200.00 (Barunterhalt CHF 1'700.00, Betreuungsunterhalt CHF

500.00) und derjenige für D.___ auf CHF 2'000.00 (Barunterhalt CHF 1'500.00,

Betreuungsunterhalt CHF 500.00), je zuzüglich Kinderzulagen. Die verbleibende

Differenz zum Gesamtbedarf der Ehefrau von – wiederum gerundet – CHF 1'300.00

ist dieser als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Insgesamt hat der

Ehemann und Berufungskläger somit Unterhaltsbeiträge von CHF 5'500.00, zuzüglich

Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise

gutzuheissen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend und angesichts der familienrechtlichen Charakters

des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu

auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 7 und 8 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen vom 15. Februar 2019 aufgehoben.

2. Ziffer 7 lautet neu wie folgt:

«Der Vater hat mit Wirkung

ab 1. Februar 2019 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

- für C.___ CHF 1'700.00 Bar- und CHF

500.00 Betreuungsunterhalt,

- für D.___ CHF 1'500.00 Bar- und CHF

500.00 Betreuungsunterhalt.

Hinzu kommen die

Kinderzulagen, solange diese vom Vater bezogen werden.»

3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann hat der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 1'300.00 zu bezahlen.»

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit dem

von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat den von ihr zu

tragenden Anteil von CHF 1'000.00 A.___ zu bezahlen.

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller