ZKBER.2019.18
Eheschutz
24. September 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schneider,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend Ehefrau) leben seit 1. August 2018 getrennt. Die Modalitäten der
Trennung hatten sie im Rahmen einer Vereinbarung geregelt. Dieser Vereinbarung
zufolge sollten die beiden Kinder der Parteien (C.___, geb. […] 2009 und D.___,
geb. […] 2014) für die Dauer des Getrenntlebens überwiegend bei der Ehefrau
leben (Ziffer 2 der Vereinbarung). Der Ehemann verpflichtete sich, für die
Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Ehefrau Kinderunterhalt von
monatlich CHF 2'245.00, davon CHF 1'250.00 für C.___ und CHF 995.00 für D.___,
zu bezahlen (Ziffer 3). Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Ehemann der
Ehefrau persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'100.00 zu bezahlen
hat, wobei die Ehefrau anzustreben habe, bis 1. November 2018 eine neue
Arbeitsstelle anzutreten (Ziffer 4).
1.2 Der Ehemann reichte am 11. September
2018 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein. Am 17. Januar 2019
fand die Eheschutzverhandlung statt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 nahm
die Amtsgerichtspräsidentin in Aussicht, über die Obhutsregelung und die
Betreuungsanteile ein Gutachten einzuholen. Vorderhand stellte sie die beiden
Kinder unter die Obhut der Mutter. Sie verfügte, der Vater und Ehemann habe mit
Wirkung ab 1. Februar 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF
1'300.00 Bar- und CHF 1'875.00 Betreuungsunterhalt und für D.___ von CHF
1'100.00 Bar- und CHF 1'875.00 Betreuungsunterhalt zu bezahlen, jeweils
zuzüglich Kinderzulagen (Ziffer 7 der Verfügung). Weiter verpflichtete sie den
Ehemann, der Ehefrau ebenfalls mit Wirkung ab 1. Februar 2019 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 zu bezahlen. (Ziffer 8). Auf
ein Gesuch der Ehefrau hin berichtigte sie den in Ziffer 8 verfügten
Ehegattenunterhaltsbeitrag auf CHF 2'200.00. Ein weiteres Gesuch des Ehemannes,
auch die Kinderunterhaltsbeiträge zu berichtigen, wies die
Amtsgerichtspräsidentin am 21. März 2019 unter Hinweis auf die in der
Zwischenzeit vom Ehemann beim Obergericht eingereichte Berufung ab (Ziffer 2
der Verfügung).
2.1 Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) Berufung gegen die
Verfügung vom 15. Februar 2019 mit folgenden Anträgen:
1. Die Ziffern 7 und 8 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15.2.2019 seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
ab 1.2.2019, eventualiter nach richterlichem Ermessen, folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) für die Berufungsbeklagte
Fr. 1‘077.00
für C.___ (BarU Fr. 1 ‘250.00; BetrU
Fr. 160.50)
Fr. 1‘410.50
zzgl. KZ
für D.___ (BarU Fr. 1’050.00; BetrU
Fr. 160.50)
Fr. 1’210.50
zzgl. KZ
b) Eventualiter:
für die Berufungsbeklagte
Fr. 1‘077.00
für C.___ (BarU Fr. 1’250.00; BetrU
Fr. 315.00)
Fr. 1’565.00
zzgl. KZ
für D.___ (BarU Fr. 1’050.00; BetrU
Fr. 315.00)
Fr. 1’365.00
zzgl. KZ
c) Subeventualiter:
für die Berufungsbeklagte
Fr. 1‘404.00
für C.___ (BarU Fr. 1‘411.00; BetrU
Fr. 125.00)
Fr. 1‘536.00
zzgl. KZ
für D.___ (BarU Er. 1‘211 .00; BetrU
Fr. 125.00)
Fr. 1‘336.00
zzgl. KZ
d) Subsubeventualiter
für die Berufungsbeklagte
Fr. 1‘404.00
für C.___ (BarU Fr. 1‘411 .00; BetrU
Fr. 280.00)
Fr. 1‘691.00
zzgl. KZ
für D.___ (BarU Fr. 1‘211.00; BetrU
Fr. 280.00)
Fr. 1‘491.00
zzgl. KZ
Mit Eingabe vom 21. März 2019 machte der
Ehemann geltend, die ihm in der Zwischenzeit zugestellte berichtigte Verfügung
sei erneut fehlerhaft erfolgt. Seine Berufung habe auch gegen diese berichtigte
Verfügung Geltung. Die Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsbeklagte
bezeichnet) beantragte in der Folge, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Am
9. April 2019 reichte der Ehemann eine Replik zur Berufungsantwort ein.
2.2 Am 24. Mai 2019 verfügte der
Präsident der Zivilkammer, es werde zu einer Instruktionsverhandlung
vorgeladen. Es stelle sich ernsthaft die Frage, ob die umstrittenen
Unterhaltsbeiträge entgegen der Vorinstanz aufgrund der sogenannten
einstufig-konkreten Methode zu bemessen seien. Die dafür vorhandenen
Entscheidgrundlagen seien indessen dürftig. Zur Klärung dränge sich deshalb
eine Verhandlung auf, zumal für die Bemessung der Kinderalimente die
uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und der Offizialgrundsatz gelten würden.
Weiter solle die Instruktionsverhandlung dazu dienen, Vergleichsgespräche zu
führen.
An der Instruktionsverhandlung vom 17.
Juni 2019 wurden die Parteien zur Sache befragt. Eine gütliche Lösung konnte
nicht gefunden werden. Der Berufungskläger reichte weitere Unterlagen ein. Die
Berufungsbeklagte nahm dazu am 11. Juli 2019 Stellung, worauf der
Berufungskläger seinerseits am 19. Juli 2019 eine unaufgeforderte Eingabe
einreichte. Am 15. August 2019 äusserte sich die Berufungsbeklagte sodann noch
zur Honorarnote des Berufungsklägers.
3. Die Streitsache ist spruchreif. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand der vorliegenden Berufung
sind einzig die Unterhaltsbeiträge. Die Vorderrichterin erwog dazu, die Anträge
des Ehemannes seien mit Wirkung ab 1. Februar 2019 als Anträge auf
Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge zu prüfen. Bis dahin lasse er die Vereinbarung
gegen sich gelten. Die Anträge der Ehefrau anderseits liefen inhaltlich auf
eine Genehmigung der damaligen Vereinbarung hinaus. Bei Abschluss der
Trennungsvereinbarung seien die Ehegatten über die Jahre 2015 - 2017 von einem
durchschnittlichen Nettoeinkommen von jährlich CHF 138'600.00 ausgegangen.
Dieses Einkommen sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Den
Steuerveranlagungen 2014 - 2017 zufolge habe der Ehemann aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit im mehrjährigen Durchschnitt ein Nettoeinkommen von rund CHF
20'000.00 pro Monat ohne Kinderzulagen erzielt. Hinzu sei ein erheblicher
Wertschriftenertrag gekommen, der für die Berechnung des Unterhalts jedoch ausser
Acht gelassen werde, zumal aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, dass dieser
beziehungsweise ein Teil davon für den Lebensunterhalt verbraucht worden wäre.
Für die Ehefrau sei in den Jahren 2015 - 2018 ein jährliches Einkommen von etwa
CHF 22'500.00 versteuert worden, wobei Art und Umfang ihrer Mithilfe in der [...]
des Ehemannes umstritten sei. Unabhängig davon müsse sich die Ehefrau beruflich
neu orientieren und eine andere Anstellung suchen, zumal mittlerweile beide
Kinder eingeschult seien. Eine Sparquote zulasten des Erwerbseinkommens sei von
keinem Ehegatten behauptet worden, so dass davon ausgegangen werde, alles werde
für den Lebensunterhalt verbraucht.
Da der Sohn D.___ im Sommer 2018 in den
Kindergarten eingeschult worden sei, müsse sich die Ehefrau dem
Schulstufenmodell zufolge eine 50 %-Anstellung suchen. Als gelernte [...] habe sie
eine Ausbildung, die ohne Schwierigkeiten in einer Teilzeitanstellung
verwertbar sei. Im Umkreis von rund 30 km um ihren Wohnort habe es diverse [...],
die eine [...] unterhielten, so dass es ihr auch tatsächlich möglich sein
sollte, eine Anstellung entsprechend ihrer Ausbildung zu finden. Gemäss
Salarium des BFS könne sie mit einem Nettolohn von rund CHF 2'500.00 rechnen,
was sich mit der Annahme der Parteien in der Trennungsvereinbarung ungefähr
decke.
Der Ehemann weise zutreffend darauf hin,
dass die Parteien den gelebten Standard zu beweisen hätten. Zum konkret
gelebten Standard würden hingegen von keiner Partei Ausführungen gemacht
und/oder Beweise offeriert. Den Ausführungen anlässlich der Verhandlung und den
Akten sei jedoch zu entnehmen, dass die Parteien in einem grosszügigen Domizil gewohnt,
beide ein Auto zur Verfügung und eine Ferienwohnung am [...] gehabt hätten und
die Ehefrau ein eigenes [...] besitze. Der Ehemann stütze sich bei seiner Berechnung
ab auf den Bedarf in der Trennungsvereinbarung. Dabei sei festzuhalten, dass
dieser Bedarf alles andere als den Verhältnissen entsprechend individuell
konkret ermittelt worden sei. Vielmehr seien Annahmen getroffen worden, von
denen nicht nachvollziehbar sei, wie sie zustande gekommen und die teilweise
offensichtlich unzutreffend seien. Es sei daher praxisgemäss von der
zweistufigen Methode mit Bedarfsberechnung und Überschussverteilung auszugehen.
Die einzelnen Auslagenposten könnten weitgehend aus der Rechnung der Parteien
in der Trennungsvereinbarung und den eingereichten Urkunden entnommen werden.
Bei der Ehefrau sei überdies zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit den
Kindern und [...] im Konkubinat lebe. Nach der Gegenüberstellung des dadurch
resultierenden Gesamtbedarfs von CHF 13'374.00 und den Gesamteinkünften
inklusive Kinderzulagen von CHF 22'900.00 ergebe sich ein Überschuss von rund
CHF 7'000.00, der im Verhältnis 1 : 2 auf den Ehemann beziehungsweise Ehefrau
und Kinder (je 0,5) zu verteilen sei. Da die Ehefrau für sich und die Kinder
wie in der Trennungsvereinbarung total CHF 7'345.00 plus Kinderzulagen
beantragt habe, sei beim Ehemann eine Vorabzuteilung von CHF 2'450.00 vorzunehmen,
um nicht über den Antrag der Ehefrau hinauszugehen. Zum Bedarf der Kinder von
CHF 909.00 beziehungsweise CHF 709.00 komme demnach ein Überschussanteil von je
CHF 1’096.00. Damit ergebe sich ein Barunterhalt von CHF 1'805.00 für C.___ und
CHF 1'605.00 für D.___. Hinzu kämen die Kinderzulagen von je CHF 200.00. Die
Ehefrau könne ihren Bedarf von CHF 4’240.00 um CHF 1’740.00 nicht decken. Im
Betrag von je CHF 870.00 sei den Kindern daher Betreuungsunterhalt
zuzusprechen. Der Anteil am Überschuss im Umfang von CHF 2'200.00 sei der
Ehefrau als persönlicher Unterhalt zuzusprechen.
2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass –
wie der Berufungskläger in der Eingabe vom 21. März 2019 zutreffend rügt - das
Dispositiv
Dispositiv des angefochtenen Entscheides in der Tat von der Begründung
abweicht. Der Barunterhalt für die beiden Kinder beträgt gemäss der Begründung
CHF 1'805.00 für C.___ und CHF 1'605.00 für D.___. Der Betreuungsunterhalt
beläuft sich auf je CHF 870.00. Davon abweichend beträgt der Barunterhalt
gemäss Dispositiv CHF 1'300.00 für C.___ beziehungsweise CHF 1'100.00 für D.___
und der Betreuungsunterhalt je CHF 1'875.00. Da die Unterhaltsbeiträge – wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – indessen ohnehin abweichend von
der Vorinstanz zu bemessen sind, hat diese Differenz zwischen Begründung und
Dispositiv vorliegend keine weiteren Auswirkungen.
2.2 Der Ehemann macht mit seiner
Berufung weiter geltend, die Vorderrichterin hätte die Unterhaltsbeiträge nicht
anhand der zweistufigen, sondern aufgrund der einstufig-konkreten Methode
bemessen müssen. Trotz der vorliegend überdurchschnittlich hohen Einkommen und
der unbestrittenen und offensichtlich massiven Sparquote habe sie mit der
zweistufigen Methode gerechnet. Dieses Vorgehen beinhalte eine
Rechtsverletzung, auch wenn dabei eine Sparquote berücksichtigt worden sei. Es
sei methodisch nicht korrekt, auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine
Sparquote auszuscheiden und dennoch den Unterhalt auf der Grundlage des
erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussteilung zu
berechnen. Es wäre deshalb an der Ehefrau gelegen, ihren individuell konkreten
Bedarf nachzuweisen. Diese habe jedoch weder Ausführungen zu der von ihm
angestellten Berechnung noch zu ihrem Bedarf gemacht, geschweige denn eigene
Berechnungen aufgestellt. Sie habe lediglich ausgeführt, dass sie weiterhin den
bisher vereinbarten Betrag von CHF 7’350.00 zuzüglich Kinderzulagen benötige, weil
sie noch nicht arbeiten könne. Implizit habe sie damit anerkannt, dass der ihr
und den Kindern gebührende Bedarf ohne Eigenverdienst einem Betrag von CHF 7’350.00
plus Kinderzulagen, total somit CHF 7’750.00, entspreche. Indem die Vorinstanz
der Ehefrau und den Kindern nun nebst dem angerechneten Eigenverdienst von CHF
2'500.00 einen Unterhalt von insgesamt CHF 7’750.00 zuspreche, würde ihr total
ein Betrag von CHF 10’250.00 zur Verfügung stehen. Dies sei weit mehr, als sie
und die Kinder je verbraucht hätten. Die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes
sei stets die zuletzt gelebte Lebenshaltung. Auch beim Kindesunterhalt sei die
Lebenshaltung während des Zusammenlebens die Basis. Der Unterhaltsbeitrag des
Kindes dürfe nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft der
Eltern ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes bemessen werden.
3.1 Haben die Ehegatten den gemeinsamen
Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn
mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft
gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der
gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im Stadium des
Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden
Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard,
auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben
(der sogenannte gebührende Unterhalt). Die derart ermittelten Beiträge stellen
gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die
vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben
Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.
Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge
hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den
Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Weil sich der
Unterhaltsanspruch im Eheschutzverfahren an dem während des gemeinsamen
Haushaltes zuletzt gelebten Standard ausrichtet, ist dieser grundsätzlich
konkret, auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (sogenannte
einstufig-konkrete Methode). Dabei kann nicht einfach von dem Betrag
ausgegangen werden, der während des gemeinsamen Haushaltes ausgegeben wurde,
weil das Getrenntleben in aller Regel mit Mehrkosten verbunden ist, die durch
eine regelmässig tiefere Steuerlast (tiefere Progression zufolge separater
Besteuerung der beiden Haushalte) nicht wettgemacht werden. Steht aber von
vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den während des
gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten, oder
wird eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten
aufgebraucht, liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit
(allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt)
zuverlässige Ergebnisse. Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der
gebührende Unterhalt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der
zweistufigen Methode eine bestimmte Summe Geldes (das - allenfalls
hypothetische - Einkommen aller Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten
und Kinder verteilt. Aus diesen Grundsätzen folgt ohne Weiteres, dass eine
Vermischung der Berechnungsmethoden unzulässig ist. Auch in der Anwendung der
einstufig-konkreten Methode sind indessen gewisse Pauschalisierungen
unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den
täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln beziehungsweise
vorzulegen. Zulässig ist beispielsweise eine Vermehrfachung des
betreibungsrechtlichen Grundbetrages; vorbehalten bleibt der Nachweis eines
allenfalls höheren beziehungsweise tieferen Bedarfs im konkreten Fall (Urteil
des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1).
3.2 Die finanziellen Verhältnisse der
Parteien sind günstig. Wie sich aus den eingereichten Steuerunterlagen ergibt,
gilt dies nicht nur für die Einkommens-, sondern auch für die
Vermögenssituation. So fällt unter anderem auf, dass der Ehemann einen respektablen
Wertschriftenertrag versteuert. Bei dieser Ausgangslage drängt es sich – wie
vom Berufungskläger verlangt – auf, die Unterhaltsbeiträge entgegen der
Vorinstanz nach der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln.
3.3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen
und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht
werden konnten (Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Hat das
Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, was bei Kinderalimenten
der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien Noven auch dann
vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind
(BGE 144 III 349). Die neuen Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sind
deshalb zu beachten. Das gilt auch, soweit sie den Ehegattenunterhalt
betreffen. Einerseits ist dieser mit dem Betreuungsunterhalt, der Bestandteil des
Kindesunterhaltes ist, derart eng verknüpft, dass eine konsequente Differenzierung
fast unmöglich ist. Nachdem die Vorderrichterin zudem noch von der zweistufigen
Methode ausgegangen war und die Alimente nun erstmals aufgrund der
einstufig-konkreten Methode bemessen werden, rechtfertigt es sich anderseits
auch aus diesem Grund, die im Berufungsverfahren vorgebrachten Noven
vollumfänglich zu berücksichtigen.
4. Die Ehefrau beziffert in ihrer
Berufungsantwort den Barbedarf für C.___ auf CHF 1'979.00 (Grundbetrag CHF
600.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF 106.00, Hobbies CHF
550.00, Fremdbetreuung CHF 520.00) und für D.___ auf CHF 1'779.00 (Grundbetrag
CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF 106.00, Hobbies CHF
550.00, Fremdbetreuung CHF 520.00).
Seitens des Berufungsklägers nicht
bestritten sind die Wohnanteile (je CHF 203.00) sowie die Prämien für die
Krankenkassen (je CHF 106.00). Da der Ehefrau ein (vorerst hypothetisches)
Erwerbspensum von 50 % zugemutet und angerechnet wird, fallen bei den Kindern
konsequenterweise auch (vorerst hypothetische) Fremdbetreuungskosten an. Dass
dafür pro Kind mit einem finanziellen Aufwand von je CHF 520.00 zu rechnen ist,
hat die Ehefrau mit ihren Ausführungen und der Beilage 2 glaubhaft gemacht
(Berufungsantwort, S. 8 oben). Wie es sich mit den Hobbies und Ferien verhält,
ist zwischen den Parteien heftig umstritten. Anzuknüpfen ist an den
Verhältnissen während des Zusammenlebens. Die Behauptungen der Parteien – auch
anlässlich der Parteibefragung vor Obergericht und in den anschliessenden
Eingaben - gehen stark auseinander und auch die eingereichten Urkunden sind
nicht durchwegs schlüssig. Es ist im Rahmen des vorliegenden summarischen
Verfahrens deshalb nicht möglich und auch nicht angezeigt, einen genauen Betrag
für Ferien und Hobbies festzustellen. Die Ermittlung von Unterhaltsbeiträgen
ist nicht reine Mathematik, sondern ein Ermessensentscheid, der von mehreren
Faktoren abhängig ist, die nicht alle auf Franken und Rappen genau bestimmt
werden können. In Fällen mit vergleichbaren finanziellen Verhältnissen liegt es
deshalb nahe, den jeweiligen Grundbetrag zu verdoppeln. Die Bemerkung der
Ehefrau selber, sie hätten keine grossen Reisen gemacht, weil dies zu teuer
gewesen wäre, was so auch in Ordnung gewesen sei (Parteibefragung vor
Obergericht, RZ 19.f), zeigt aber, dass die Parteien trotz den finanziell
günstigen Verhältnissen offenbar recht sparsam lebten. Es rechtfertigt sich
deshalb, den Grundbetrag bloss um 50 % zu erhöhen (Jann Six,
Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 108 Rz. 2.68). Auszugehen
ist daher für C.___ von einem Grundbetrag von CHF 900.00 und für D.___ von CHF
600.00. Insgesamt beläuft sich der Barbedarf für C.___ somit gerundet auf CHF
1'700.00 (Grundbetrag CHF 900.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF
106.00, Fremdbetreuung CHF 520.00) und für D.___ gerundet auf CHF 1’500.00
(Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF 106.00,
Fremdbetreuung CHF 520.00).
5. Die Ehefrau beziffert in der
Berufungsantwort ihren monatlichen Bedarf auf total CHF 8'300.00 (Grundbetrag
CHF 1’350.00, Krankenkasse CHF 529.00, Miete CHF 2’294.00, Telekommunikation
CHF 75.00, Versicherungen CHF 30.00, Kleider, Schuhe, Coiffeur etc. CHF 250.00,
Kleinere Anschaffungen CHF 180.00, Beitrag 3. Säule CHF 550.00, Arbeitsweg
[Auto] CHF 455.00, Auswärtiges Essen CHF 105.00, Ferien CHF 500.00, Kosten [...]
CHF 1’000.00, Steuern CHF 982.00). Unbestritten sind die Auslagen für die
Krankenkasse von CHF 529.00, den Arbeitsweg von CHF 455.00 sowie das auswärtige
Essen von CHF 105.00. Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung ist
praxisgemäss ein Betrag von insgesamt CHF 75.00 aufzurechnen. Ebenfalls unter
Hinweis auf die Begründung der Vorinstanz (berichtigte Verfügung S. 8) ist bei
den Wohnkosten von einem Betrag von CHF 1'500.00 auszugehen, wovon der Anteil
der Kinder von CHF 406.00 in Abzug zu bringen ist. Der massgebende Grundbetrag
beläuft sich, wie die Vorderrichterin ebenfalls zutreffend feststellte, auf CHF
1'000.00. Aus den gleichen Gründen wie bei den Kindern ist dieser um die Hälfte
auf CHF 1'500.00 zu erhöhen (vgl. Erw. 4 hievor). Damit werden die durch den
Grundbetrag abgedeckten, aber angesichts der finanziellen Verhältnisse der
Parteien trotz sparsamer Lebensweise darüber hinausgehenden Auslagen sowie der
Mehraufwand für Ferien angemessen abgegolten. Reine Mathematik wäre wiederum fehl
am Platz. Rechnung zu tragen ist weiter dem speziellen Hobby der Ehefrau. Unter
dem Titel «Kosten [...]» macht sie einen Betrag von CHF 1'000.00 geltend. Dass
die Ehefrau bereits während des Zusammenlebens intensiv dem [...]sport frönte,
hatte auch der Ehemann bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach betont
(vgl. z.B. die Ergänzungen zum Eheschutzgesuch: «… die Gesuchsgegnerin jede
freie Minute bei den [...] war … [S. 3], «… sozusagen jede freie Minute mit
oder ohne Kinder im [...] verbracht …» [S. 6]). Ausserordentliche Ausgaben
während des Zusammenlebens hat die Ehefrau damit glaubhaft gemacht, weshalb
diesen auch bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen ist.
Angesichts der von ihr im Berufungsverfahren eingereichten Quittung über die
Bezahlung eines Monatsbeitrages von [...] für die [...]pension ist vor dem
Hintergrund des Effektivitätsgrundsatzes indessen nicht der gesamte geltend
gemachte Betrag von CHF 1'000.00, sondern bloss ein solcher von CHF 750.00
aufzurechnen. Nicht zum Bedarf gehört der von der Ehefrau aufgeführte Beitrag
an die 3. Säule: Unterhaltsbeiträge dienen nicht dazu, das Sparen zu
ermöglichen. Sie legt auch mit keiner Silbe dar, weshalb es sich vorliegend
anders verhalten sollte. Unklar ist schliesslich, wieviel die Ehefrau an ihrem
neuen Wohnort in [...] dem Fiskus abliefern muss. Sie selber hat in ihrer
Berechnung dafür wie die Vorinstanz einen Betrag von CHF 982.00 pro Monat
eingesetzt. Der Berufungskläger führt dagegen bloss aus, dass die Steuern
«maximal CHF 500.00 pro Monat betragen dürften» (Berufung, S. 9). Weshalb CHF
982.00 völlig unzutreffend sein soll, begründet er jedoch nicht weiter. Es hat
damit beim Betrag von CHF 982.00 zu bleiben, zumal die Unterhaltsbeiträge nicht
in dem Ausmass zu reduzieren sein werden, wie er das verlangt. Der massgebende
Bedarf der Ehefrau beträgt somit insgesamt CHF 5'490.00 (Grundbetrag CHF
1’500.00, Krankenkasse CHF 529.00, Wohnkosten CHF 1’094.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung
CHF 75.00, Arbeitsweg CHF 455.00, Auswärtiges Essen CHF 105.00, Kosten [...] CHF
750.00, Steuern CHF 982.00)
6.1 Umstritten ist weiter die Höhe des
Einkommens, das der Ehefrau anzurechnen ist. Die Vorderrichterin erwog dazu,
der Sohn D.___ sei im Sommer 2018 in den Kindergarten eingeschult worden,
weshalb die Ehefrau nach dem Schulstufenmodell gehalten sei, sich eine 50
%-Anstellung zu suchen. Als gelernte [...] habe sie eine Ausbildung, die ohne
Schwierigkeiten in einer Teilzeitanstellung verwertbar sei. Im Umkreis von rund
30 km um ihren Wohnort habe es diverse [...], die eine [...] unterhielten. Gemäss
Salarium des BFS könne sie mit einem Nettolohn von rund CHF 2'500.00 rechnen,
was sich mit der Annahme der Parteien in der Trennungsvereinbarung ungefähr
decke.
Der Berufungskläger rügt, er habe gemäss
Beilage 33 nachgewiesen, dass eine [...] (mit Zusatzausbildung [...]) bei einem
100% Pensum und Jahrgang [...] im Durchschnitt zwischen CHF 7'200.00 und CHF
7'387.00 brutto verdiene. Dies ergebe einen Nettolohn inklusive 13. Monatslohn
von zirka CHF 6'874.00. Bei einem 50% Pensum müsste die Ehefrau deshalb auf ein
Nettoeinkommen von CHF 3'437.00 kommen. Die Vorinstanz halte hier dagegen, dass
gemäss Salarium ein Nettolohn von lediglich Fr. 2’500.00 resultiere. Beim dem
von ihm eingereichten Beleg handle es sich offenbar um eine einzelne Stelle.
Zudem hätten auch die Parteien in ihrer Vereinbarung mit einem Nettolohn von CHF
5'050.00 gerechnet. Diesbezüglich liege eine falsche Sachverhaltsfeststellung
vor. Fakt sei einerseits, dass das angebliche Salarium dem Entscheid nicht
beigelegt worden sei und deshalb auch nicht nachvollzogen werden könne, von
welchen Grundlagen das Gericht ausgegangen sei. Weiter würden die Lohnangaben
gemäss Beilage 33 nicht eine einzelne Stelle betreffen, sondern es handle sich
um die Einstufung gemäss [...]. Die [...] der Schweiz führten alle 2 Jahre in
Zusammenarbeit mit der [...] eine Lohndatenerhebung aller Schweizer [...]
durch. Bei dem in Beilage 33 angeführten Einkommen handele es sich also nicht
um den Lohn einer einzelnen Stelle, sondern um den Durchschnittswert aus dieser
Lohndatenerhebung, auf welche sich in der Regel sämtliche [...] stützten. Das
Einkommen inkludiere auch die Zulagen. Die Ehefrau habe bei ihm selber
gearbeitet und ein Einkommen von CHF 1'877.00 inklusive 13. Monatslohn bei
einem Pensum von 30% verdient. Aufgerechnet auf ein 50% Pensum ergebe dies ein
Einkommen von CHF 3’128.30 netto pro Monat inklusive 13. Monatslohn. Die
Annahme eines hypothetischen Einkommens von CHF 2'500.00 sei deshalb viel zu
tief und damit schlichtweg falsch. Auszugehen sei von einem möglichen Einkommen
der Ehefrau von CHF 3'437.00, mindestens jedoch vom bisherigen Einkommen,
aufgerechnet auf 50 %, von CHF 3'128.30.
Die Berufungsbeklagte entgegnet, die
Vorbringen des Ehemannes vermöchten nicht zu überzeugen. Das Salarium des BSF
könne im Internet abgerufen werden. In jedem Fall sei ausgeschlossen, dass sie
in der Praxis des Ehemannes arbeite. Es sei deshalb mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass sie hypothetisch maximal CHF 2'500.00 pro Monat verdienen
könne.
6.2 Die einzelnen Faktoren, welche die
Vorinstanz beim statistischen Lohnrechner Salarium einsetzte, sind in der Tat
nicht bekannt. Es kann deshalb nicht unbesehen auf das im angefochtenen Urteil
wiedergegebene Resultat abgestützt werden. Anderseits ist aber auch die vom
Berufungskläger aufgrund der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Urkunde
33 gezogene Schlussfolgerung theoretischer Natur. Mit der Anstellung der
Ehefrau beim Ehemann, als die beiden noch zusammenlebten, liegt indessen ein «Praxistest»
vor, worauf der Ehemann zu behaften ist. Dass die Ehefrau mit einem Pensum zu
30 % CHF 1'877.00 verdienen kann, ist erstellt, weshalb ohne Weiteres
anzunehmen ist, dass sie mit einem 50 %-Pensum – auch ausserhalb des Betriebs
des Ehemannes - gerundet CHF 3'200.00 pro Monat erwirtschaften kann. Die Rüge
des Ehemannes ist in dieser Hinsicht teilweise begründet.
7. Der Bedarf der Ehefrau beträgt
insgesamt CHF 5'490.00. Für die für die Ermittlung des Betreuungsunterhalts
massgebenden Lebenshaltungskosten sind der Zuschlag auf dem Grundbetrag von CHF
500.00 sowie die Auslagen für das [...] von CHF 750.00 auszuscheiden (BGE 144
III 377). Es bleibt damit beim bereits von der Vorinstanz errechneten Betrag von
CHF 4’240.00. Nach Anrechnung des Eigenverdienstes von CHF 3'200.00 verbleibt
ein gerundeter Betrag von CHF 1'000.00, der den beiden Kindern den beiden
Kindern je hälftig, das heisst im Umfang von je CHF 500.00 als
Betreuungsunterhalt zusteht. Insgesamt beläuft sich der Unterhaltsbeitrag für C.___
folglich auf CHF 2'200.00 (Barunterhalt CHF 1'700.00, Betreuungsunterhalt CHF
500.00) und derjenige für D.___ auf CHF 2'000.00 (Barunterhalt CHF 1'500.00,
Betreuungsunterhalt CHF 500.00), je zuzüglich Kinderzulagen. Die verbleibende
Differenz zum Gesamtbedarf der Ehefrau von – wiederum gerundet – CHF 1'300.00
ist dieser als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Insgesamt hat der
Ehemann und Berufungskläger somit Unterhaltsbeiträge von CHF 5'500.00, zuzüglich
Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise
gutzuheissen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend und angesichts der familienrechtlichen Charakters
des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu
auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 7 und 8 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 15. Februar 2019 aufgehoben.
2. Ziffer 7 lautet neu wie folgt:
«Der Vater hat mit Wirkung
ab 1. Februar 2019 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
- für C.___ CHF 1'700.00 Bar- und CHF
500.00 Betreuungsunterhalt,
- für D.___ CHF 1'500.00 Bar- und CHF
500.00 Betreuungsunterhalt.
Hinzu kommen die
Kinderzulagen, solange diese vom Vater bezogen werden.»
3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 1'300.00 zu bezahlen.»
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit dem
von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat den von ihr zu
tragenden Anteil von CHF 1'000.00 A.___ zu bezahlen.
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller