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Entscheid

ZKBER.2019.2

Forderung

22. August 2019Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die A.___ GmbH schloss mit der B.___

AG im Rahmen eines Neubaus einen mündlichen Vertrag über den Aushub, den

Transport und die Entsorgung des abgetragenen Materials. Da der Boden

verunreinigt war, musste ein Teil des Aushubmaterials (Reaktormaterial) besonders

entsorgt werden. Die B.___ AG zog für diese Arbeiten, die vom 20. – 22. April

2016 erfolgten, die C.___ AG bei. Mit separater Rechnung vom 24. Juni 2016

forderte die B.___ AG von der A.___ GmbH dafür den Betrag von CHF 54'557.25. Die

A.___ GmbH bezahlte die Rechnung nicht. Die Rechnung vom 3. Mai 2016 für die

übrigen Aushubarbeiten hatte die A.___ GmbH bezahlt.

1.2 Die B.___ AG klagte am 28. Januar

2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die A.___ GmbH auf

Bezahlung eines Betrages von CHF 54'557.25, zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Juli

2016. Nachdem die A.___ GmbH am 5. Mai 2017 einen Betrag von CHF 40'000.00

bezahlt hatte, erklärte die B.___ AG, ihre Klage entsprechend zu reduzieren. Den

hierauf von der A.___ GmbH gestellten Antrag, den Prozess aufgrund des

verbleibenden Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu führen, wies der

Instruktionsrichter ab. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels

sowie der Befragung mehrerer Zeugen verpflichtete das Amtsgericht mit Urteil

vom 18. Mai 2018 die A.___ GmbH, der B.___ AG den Betrag von CHF 14'557.25

nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2017 sowie Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag

von CHF 54'557.25 seit 24. Juli 2016 bis 5. Mai 2017 zu bezahlen und erteilte

in diesem Umfang in der entsprechenden Betreibung die definitive Rechtsöffnung.

Weiter verpflichtete das Amtsgericht die A.___ GmbH, der B.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 5'826.25 sowie die Gerichtskosten zu bezahlen.

2. Frist- und formgerecht erhob die A.___

GmbH im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen das Urteil. Die A.___ GmbH (nachfolgend als Berufungsklägerin

oder Beklagte bezeichnet) stellt den Antrag, sie sei zur Zahlung von

Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von CHF 40'000.00 für die Zeit vom 24.

Juli 2016 bis am 4. Mai 2017 zu verpflichten. Im Übrigen sei die Klage in Aufhebung

des Urteils vom 18. Mai 2018 abzuweisen, soweit sie nicht durch ihre Zahlung

vom 5. Mai 2017 anerkannt worden sei. Die B.___ AG (nachfolgend als

Berufungsbeklagte oder Klägerin bezeichnet) beantragt, die Berufung abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beklagte machte bei der

Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe die Anzahl der in

Rechnung gestellten Fahrten sowie die verrechnete Menge an entsorgtem

Reaktormaterial zu beweisen. Diesen Beweis erbringe sie nicht. Das Amtsgericht

ging indessen zusammengefasst davon aus, dass die Wägung der transportierten

Mengen in der von der Klägerin in den Rechtsschriften beschriebenen Weise

erfolgt sei und die Resultate der einzelnen Wägungen auch stimmten. Dass drei

Rapporte der C.___ AG vom 21. April 2016 keine Unterschrift der Klägerin enthielten,

könne nicht mit einer fehlenden Genehmigung durch die Klägerin gleichgesetzt

werden. Die Gewichtsangaben auf den von der Klägerin eingereichten

Begleitscheinen für den Verkehr mit Sonderabfällen stammten nicht vom Geologen,

sondern vom Disponenten der C.___ AG. Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe.

Bei den Gewichtsangaben handle es sich nicht um Schätzungen. Die C.___ AG habe die

entsorgten Mengen vorschriftsgemäss dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeldet.

Da die gemeldeten Gewichtsangaben von den Begleitscheinen stammten und diese

wiederum mit den Gewichtsangaben gemäss den Waagscheinen übereinstimmten, sei

von einer ziemlich genauen Gewichtsangabe auszugehen. Überdies entsprächen die

Gewichtsmeldungen auch den in Rechnung gestellten Gewichtsangaben. Zu

berücksichtigen sei auch, dass die C.___ AG angesichts der Strafbestimmungen im

Umweltschutzgesetz kaum Falschmeldungen riskieren würde. Der Einwand der

Beklagten, verschiedene Fahrten der C.___ AG hätten nicht wie rapportiert

stattgefunden und seien deshalb unbewiesen geblieben, sei unbegründet. Auch aus

der von der Beklagten angeblich angefertigten Strichliste könne nicht gefolgert

werden, dass weniger als die in Rechnung gestellte Anzahl Fahrten erfolgt sei.

Ebensowenig könne sie aus der seinerzeitigen Berechnung des für die Planung des

Bauvorhabens beigezogenen Architekten etwas zu ihren Gunsten ableiten.

Zusammengefasst stehe fest, dass die C.___

AG während der Arbeiten betreffend das Doppeleinfamilienhaus vom 20. April 2016

bis 22. April 2016 für die Entsorgung des ausgehobenen Reaktormaterials 32 Transportfahrten

durchgeführt habe. Die dabei transportierten Mengen seien jeweils in der

Deponie mittels einer geeichten Waage gewogen worden, woraus sich die

Waagscheine ergeben hätten. Die dadurch ermittelten Gewichtsangaben seien

sodann auf die vom Geologen unterzeichneten Begleitscheine übertragen worden.

Gleichzeitig habe das Entsorgungsunternehmen die Mengen dem Bund gemeldet.

Mittels der genannten Beweismittel sowie der Zeugenaussagen erbringe die

Klägerin den Beweis, dass insgesamt 521'730 kg beziehungsweise 289,85 m3

Reaktormaterial transportiert und entsorgt worden seien. Demgegenüber scheitere

die Beklagte am Gegenbeweis. Vielmehr zeige sich, dass diese infolge der

Bezahlung der Rechnung vom 3. Mai 2016 die geltend gemachte Menge an Reaktormaterial

längst anerkannt habe. Die Vertragsparteien hätten für den Transport CHF 16.20

pro m3 und für die Entsorgung Gebühren in der Höhe von CHF 95.00 pro

Tonne vereinbart. Daraus ergebe sich eine Gesamtforderung von CHF 54'259.90.

Unter Berücksichtigung von Rabatt und Skonto von 5 % beziehungsweise 2 % und

nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 8 % resultiere der in Rechnung

gestellte Gesamtbetrag von CHF 54'557.25. Nach Abzug des bereits bezahlten

Betrages von CHF 40'000.00 verbleibe der Klägerin aus der Rechnung vom 24. Juni

2016.

eine Restforderung in der Höhe von CHF 14'557.25.

2.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung

geltend, das Amtsgericht habe die vorliegenden Beweise teilweise sachwidrig

gewürdigt und teilweise auch ausser Acht gelassen. Stellenweise laufe ihre

Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf eine unzulässige und rechtswidrige Umkehr

der Beweislast hinaus. Auf die konkreten Rügen ist nachfolgend im Einzelnen

einzugehen.

2.1.1

Im Zusammenhang mit den von der

Klägerin eingereichten Waagscheinen der Deponie (Urkunde 9) erwog das

Amtsgericht, bei der C.___ AG handle es sich um ein Entsorgungsunternehmen,

welches über eine Bewilligung der kantonalen Behörde zur Entsorgung von

Sonderabfällen in seiner zugelassenen Reaktordeponie verfüge. Als solches

Unternehmen unterliege sie strengen Kontrollvorschriften. Dabei müsse jede

Entgegennahme von Sonderabfällen dem BAFU und der kantonalen Behörde gemeldet

werden, damit unter anderem kontrolliert werden könne, ob die

entgegengenommenen Mengen den Auflagen der Entsorgungsbewilligung entsprächen.

Angesichts dieser Hürden erscheine es kaum wahrscheinlich, dass die

transportierte Reaktormenge nicht gewogen worden sei. Hinsichtlich des

Wägungsvorgangs habe der Zeuge D.___, Geschäftsführer der C.___ AG, den

ungefähren Ablauf geschildert. Dabei habe er angegeben, dass jeweils der

vollbeladene Wagen gewogen werde, was das Bruttogewicht ergebe. Dieses werde

direkt von der Waage auf den Waagschein übertragen und könne nicht von Hand

manipuliert werden. Zumindest bei der ersten Fuhr eines Fahrzeugs sei nach

Abgabe des Materials eine Zweitwägung erfolgt, welche das Taragewicht ergeben

habe. Ob bei jedem Transport eine Zweitwägung erfolgt sei, wisse er nicht,

könne es jedoch auch nicht ausschliessen. Jedenfalls sei das Taragewicht

manuell um 20 kg verringert worden, um den Spritverbrauch zu berücksichtigen.

Die Klägerin ihrerseits sei davon ausgegangen, dass das Leergewicht der

Lastwagen den jeweiligen Fahrzeugausweisen entnommen und manuell eingegeben worden

sei. Den Waagscheinen lasse sich diesbezüglich entnehmen, dass pro Fahrzeug stets

mit demselben Taragewicht gerechnet worden sei. Aus diesem Grund erscheine es

wahrscheinlich, dass entweder das am Morgen bei der ersten Fahrt mittels

Zweitwägung ermittelte Taragewicht oder jenes aus dem Fahrzeugausweis

eingetragen worden sei. Fest stehe jedenfalls, dass das Bruttogewicht dem

effektiven Gewicht des Fahrzeugs inklusive Tankfüllung und der vollen Ladung

entspreche. Gehe man davon aus, dass bei jeder Wägung eines Tages das am Morgen

gewogene Taragewicht als Fixgrösse abgezogen werde, so ergebe sich jeweils eine

tendenziell geringere Menge an geladenem Material, da die Tankfüllung im

Verlauf des Tages abnehme, aber stets dasselbe Taragewicht abgezogen worden sei.

Gleiches gelte umso mehr, wenn das im Fahrzeugausweis eingetragene Leergewicht

übernommen worden sei. Dieses entspreche dem Gewicht des Fahrzeugs inklusive

der vollen Treibstofffüllung. In beiden Fällen gehe das Vorgehen bei der Wägung

zulasten der Klägerin, da beim Leergewicht eine nahezu volle Tankladung

berücksichtigt werde, während beim Bruttogewicht die effektive Tankfüllung

gewogen werde. Der Zeuge habe dabei versichert, dass es sich bei der

eingesetzten Waage um ein geeichtes Messgerät handle, welches in einem regelmässigen

Abstand von zwei Jahren nachgeeicht werden müsse. Da diesbezüglich keine

Beweismittel vorlägen, welche die Annahme des Gegenteils vermuten liessen, und

die vorgeschriebene Verwendung einer geeichten Waage im Bereich des Umweltschutzes

keine Besonderheit darstelle, sei auf die Angaben des Zeugen abzustellen.

Unbestritten sei, dass die eingereichten

Waagscheine vom 23. April 2008 bis 25. April 2008 datierten, während die

Transport- und Entsorgungsarbeiten betreffend das Doppeleinfamilienhaus am 20.

April 2016 bis 22. April 2016 stattgefunden hätten. Der Zeuge D.___ habe

glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass diese Unstimmigkeit auf den fehlenden

Stromanschluss in der Deponie zurückzuführen sei. Seine Aussagen deckten sich

mit den Ausführungen der Klägerin, welche ebenfalls auf den Fehler hingewiesen

und diesen erklärt habe. Klar sei, dass die eingereichten Waagscheine Wägungen

von drei aufeinanderfolgenden Tagen dokumentierten. Stelle man auf die Angaben

des Zeugen ab, wonach die Waagscheine zwar die falschen Daten auswiesen, jedoch

die tatsächlichen Wägungen widerspiegelten, so lasse sich anhand der

Waagscheine feststellen, dass am 20. April 2016 («23. April 2008») neun

Fahrten, am 21. April 2016 («24. April 2008») 18 Fahrten und am 22. April 2016

(«25. April 2008») fünf Fahrten erfolgt seien. Diese Angaben korrespondierten

mit den in den Eingangskontrollen und Begleitscheinen erfassten Angaben.

Während weiter auch die abgedruckten Uhrzeiten nicht der Realität entsprächen,

stimmten hingegen die dadurch dokumentieren Zeitabstände zwischen den Wägungen

mit den in den Eingangskontrollen festgehaltenen Zeitangaben beziehungsweise

den daraus resultierenden Zeitabständen überein. Insgesamt könne festgestellt

werden, dass die Klägerin in ihren Rechtsschriften ausführlich zum

Wägungsvorgang und der eingesetzten Waage Stellung genommen habe. Diesbezüglich

belasse es die Beklagte dabei, verschiedene Behauptungen aufzustellen, ohne

dass von ihr weitergehende Beweisanträge gestellt worden seien, um die Richtigkeit

der klägerischen Behauptungen zu überprüfen. Sie habe es sich daher selber

zuzuschreiben, dass aufgrund der Angaben des Zeugen D.___ zweifelsfrei davon

auszugehen sei, dass die Wägung der transportierten Mengen in der von der

Klägerin in den Rechtsschriften beschriebenen Weise erfolgt sei und dass die

Resultate der einzelnen Wägungen auch stimmten.

2.1.2

Die Berufungsklägerin verweist auf

die Behauptung der Beklagten in der Replik, wonach beim Gewicht von einem

Mittelwert ausgegangen werde. Das Leergewicht sei im Fahrzeugausweis

eingetragen und werde von den Chauffeuren eingegeben. Der Zeuge D.___ habe demgegenüber

ausgeführt, die Fahrzeuge würden normalerweise jeden Tag bei der ersten Wägung

auch Leer gewogen. Bei jeder folgenden Wägung würden dann 20 kg abgezogen. Dabei

falle zum einen auf, dass die Klägerin in ihrer Rechtsschrift etwas Anderes

behauptet als der von ihr angerufene Zeuge ausgesagt habe. Die Annahme der Vorinstanz

im angefochtenen Urteil, dass aufgrund der Aussage des Zeugen zweifelsfrei

davon auszugehen sei, dass die Wägung der transportierten Mengen in der von der

Klägerin in den Rechtsschriften beschriebenen Weise erfolgt sei, erweise sich

damit als falsch. Der LKW mit dem Kontrollschild [...] habe zudem vom 20. April

2016, 13.50 Uhr, bis am 21. April 2016 13.40 Uhr gemäss der Eingangskontrolle

ein Gewicht von 16'440,00 kg, danach aber nur noch ein Gewicht von 15'940,00 kg

aufgewiesen. Auch die Annahme der Vorinstanz, den Waagscheinen liesse sich

entnehmen, dass man pro Fahrzeug stets mit demselben Taragewicht gerechnet habe,

sei somit nachweislich falsch. Der Verhandlungsmaxime zufolge sei das Gericht

an die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien gebunden. Es habe somit vom durch

die Klägerin dargelegten Sachverhalt auszugehen, dass die Gewichte der LKW’s

aus den Fahrzeugausweisen entnommen worden seien, und anhand des

Beweisergebnisses zu überprüfen, ob dieser Sachverhalt nachgewiesen worden sei.

Dies sei offensichtlich nicht der Fall und wirke sich zum Nachteil der Klägerin

aus. Mangels Vorlage der Fahrzeugausweise wären die nach Auffassung der Klägerin

einzutragenden Gewichte zudem gar nicht überprüfbar. Somit habe die Klägerin den

Nachweis nicht erbringen können, dass bei der Wägung von korrekten

Leergewichten der LKW’s ausgegangen und ihr nicht zuviel Gewicht verrechnet worden

sei.

Die vorliegenden Mängel in Bezug auf die

Waagscheine, die (fehlenden) Wägungen und die offensichtliche Manipulierbarkeit

des Wägungsergebnisses habe sie stets substantiiert bestritten. Es sei jedoch

nicht ihre Pflicht, diesbezügliche Beweise zu beantragen. Es wäre vielmehr an

der Klägerin gelegen, Beweise über die in den Fahrzeugausweisen eingetragenen

Gewichte und Beweise über die Mangelfreiheit und Manipulationsresistenz der eingesetzten

Waage vorzulegen. Die Ausführungen der Vorinstanz, sie habe es unterlassen,

weitere Beweisanträge zu stellen, verstosse vor diesem Hintergrund gegen Art. 8

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und laufe auf eine unzulässige

Umkehr der Beweislast hinaus. Gleichzeitig mache die Klägerin geltend, die

beigezogene Subunternehmerin habe ein Eingangsprotokoll geführt, wo die

eingegangenen LKW’s jeweils eingetragen worden seien. Dort sei auch das Gewicht

gemäss den Waagscheinen eingetragen worden. Dabei falle zum einen auf, dass

Uhrzeiten und Daten der Waagscheine mit den Einträgen der Eingangsprotokolle

nicht übereinstimmten. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin stimmen würde,

dass die Deponie nicht über einen Stromanschluss verfüge und somit jeden Tag

bei Arbeitsbeginn die Uhrzeit und das Datum manuell einzustellen wäre, müssten

mindestens die Zeitabstände zwischen den einzelnen Waagscheinen und die

Zeitabstände zwischen den Einträgen in den Eingangsprotokollen einigermassen

übereinstimmen. Dies habe die Klägerin jedoch weder jemals behauptet, noch

genügend substantiell dargelegt. Von einem entsprechenden Nachweis dürfe

deshalb vor dem Hintergrund der Verhandlungsmaxime nicht ausgegangen werden.

Die entsprechende Annahme der Vorinstanz sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar,

aktenwidrig und widerspreche der Verhandlungsmaxime von Art. 55 ZPO.

2.1.3.1

Gemäss dem in Art. 55 Abs. 1 ZPO

geregelten Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen,

auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die

Behauptungslast besagt, dass die Parteien Behauptungen über die Existenz von

nach Ort und Zeit bestimmten Gegebenheiten der Aussenwelt oder des geistigen

Innenlebens, von Tatsachen also, aufzustellen haben. Die Behauptungslast trägt

die beweisbelastete Partei. Fehlende Sachvorbringen sind den unbewiesenen

gleichgestellt – fehlt das Sachvorbringen, so bleibt der Beweis aus und die

beweisbelastete Partei trägt im Ergebnis den Nachteil der Beweislosigkeit

(Christoph Hurni, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern

2012, Art. 55 N 12–15; Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August

2006, E. 3). Welche Tatbestandselemente zu behaupten sind, ergibt sich durch

Auslegung aus der Sachnorm, auf welche die klagende Partei ihre Rechtsbegehren

stützt. Die Behauptungslast erfordert das Aufstellen eines schlüssigen,

vollständigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrags, der – sofern er als

bewiesen angenommen würde – den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zuliesse

(Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2;4A_210/2009

vom 7. April 2010, E. 3.2; Hurni, a.a.O., Art. 55 N 17–20). Darüber hinaus

trifft die beweisbelastete Partei, abhängig von der Reaktion der Gegenpartei,

die Substantiierungslast. Diese verlangt, den durch gegnerische Bestreitungen

ungenau gewordenen Tatsachenvortrag so weit zu konkretisieren, bis er wiederum

als subsumtionsfähig und schlüssig gelten kann. Die Vorbringen sind nicht nur

in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar

darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis

angetreten werden kann (Hurni, a.a.O., Art. 55 N 23–25; Thomas

Sutter-Somm/Claude Schrank in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 55 ZPO N 25 f.).

2.1.3.2

Die Klägerin

behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, sie habe die durch die Waagscheine, die

Eingangskontrolle der Deponie und die Begleitscheine ausgewiesene und durch die

Befragung von Zeugen zu bestätigende Menge von Reaktormaterial abtransportiert

und entsorgt. Mit diesen Vorbringen hat sie die Tatsachen in ihren Grundzügen

behauptet, so dass ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten möglich war und

sie den Gegenbeweis hat antreten können. Der Tatsachenvortrag der Klägerin liess

den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge (Anspruch auf Werklohn) zu. Die von

der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung stellt somit keinen

Verstoss gegen den Verhandlungsgrundsatz dar. Dass die Klägerin in ihrer

Rechtsschrift in Bezug auf das detaillierte Vorgehen bei der Feststellung des

Leergewichts nicht exakt dasselbe ausgeführt hatte wie der von ihr angerufene

Zeuge, ändert daran nichts. Die Verhandlungsmaxime geht auch nicht so weit,

dass die Klägerin hätte konkret behaupten müssen, die Zeitabstände zwischen den

einzelnen Waagscheinen und die Zeitabstände zwischen den Einträgen in den

Eingangsprotokollen würden trotz des Fehlens eines Stromanschlusses

einigermassen übereinstimmen. Es lag an der Beklagten, an dieser

rechtshindernden Tatsache erhebliche Zweifel zu wecken. Eine Verletzung des

Verhandlungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich.

Die von der Beklagten und

Berufungsklägerin vorgebrachten Zweifel an den Vorbringen der Klägerin und dem

angefochtenen Urteil sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts

zu erschüttern. Die von ihr angesprochene Differenz beim in der

Eingangskontrolle notierten Taragewicht ist zwar in der Tat vorhanden. Der

Beweistauglichkeit der Waagscheine steht dies allein aber nicht entgegen.

Immerhin hatte der Zeuge D.___ bemerkt, es sei gut möglich, dass sogar bei

jedem Transport eine Zweitwägung erfolgt sei (Protokoll der Zeugeneinvernahme,

RZ 463 f., AS 116). Es ist daher durchaus denkbar, dass der entsprechende LKW

am 21. April 2016 nach der Mittagspause einer Zweitwägung unterzogen worden

war. Nachdem dies im Berufungsverfahren unbestritten blieb, ist zudem nach wie

vor davon auszugehen, dass angesichts der strengen Kontrollvorschriften

grundsätzlich nicht angenommen werden kann, die C.___ AG habe nicht korrekt

gewogen. Anhaltspunkte, dass die Waage manipuliert worden wäre, sind ebenfalls

keine vorhanden. Nicht bestritten hat die Berufungsklägerin zudem die Feststellung

der Vorinstanz, wonach das Vorgehen bei der Wägung sich so oder so zulasten der

Klägerin auswirke (Urteil S. 8). Die Kritik der Berufungsklägerin am

vorinstanzlichen Urteil ist unbegründet.

2.2.1

Die Berufungsklägerin beanstandet

weiter, nach ihrer Wahrnehmung hätten weniger Fahrten stattgefunden als

behauptet. Eine von ihrem Geschäftsführer am 20. April 2016 um 13.25 Uhr

aufgenommene Foto des ersten LKW’s auf der Baustelle zeige, dass dieser immer

noch beladen werde. Der erste Eingang auf der Deponie könne deshalb nicht wie

im Eingangsprotokoll vermerkt um 13.40 Uhr gewesen sein. Die Vorinstanz führte

im angefochtenen Urteil dazu aus, das eingereichte Foto der Beklagten stelle

grundsätzlich eine Parteibehauptung dar. Es liessen sich weder die genauen

Umstände der fotografierten Szenerie noch die Korrektheit der Zeitangabe

überprüfen. Unbestritten geblieben sei jedoch, dass es sich hierbei um die

Arbeiten vom 20. April 2016 auf der fraglichen Baustelle handle, wobei ein

Fahrzeug der Firma C.___ AG beladen werde. Aufgrund des Aufnahmewinkels lasse

sich allerdings nicht feststellen, in welchem Masse der abgebildete Lastwagen

zu diesem Zeitpunkt bereits beladen gewesen sei. Erkennbar sei einzig, dass die

Ladefläche jedenfalls nicht völlig leer, sondern teilweise beladen zu sein

scheine. Ziehe man in Betracht, dass die Ladezeit gemäss den Angaben des Zeugen

E.___ zehn bis fünfzehn Minuten gedauert habe, so könne auch nicht

ausgeschlossen werden, dass der Lastwagen unmittelbar nach 13.25 Uhr abgefahren

sei. Bei einer Fahrdauer von ungefähr zwanzig Minuten erscheine eine

Anlieferung um 13.40 Uhr daher nicht sonderlich abwegig. Aus den Eingangskontrollen

lasse sich zwar entnehmen, dass die Transporteure die Anlieferungszeiten

selbständig handschriftlich eintragen mussten, was wiederum Platz für

Ungenauigkeiten offen lasse. Allerdings stimme die Anzahl der darin

eingetragenen Transporte mit den Angaben des Geologen überein, welcher

berichtet habe, dass bei seiner Ankunft um ca. 15.30 Uhr bereits fünf Transporte

erfolgt seien. Insofern stehe fest, dass die eingereichte Fotografie keinen

Beweis dafür liefere, dass die erste Anlieferung am 20. April 2016 nicht doch

um 13.40 Uhr erfolgt sein könne. Folglich könne die Beklagte aufgrund dessen

nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Zu den weiteren von der

Beklagten behaupteten Ungereimtheiten in der Eingangskontrolle erwog das

Amtsgericht, sowohl der Geschäftsführer der Klägerin F.___ als auch der Zeuge E.___

hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Arbeit betreffend das

Doppeleinfamilienhaus jeweils um etwa 07.00 Uhr aufgenommen worden sei. Da F.___

der Geschäftsführer der Klägerin sei und somit die Anweisungen erteile, wie und

wann die Arbeit zu leisten sei, fielen seine Aussagen insofern nicht weniger

ins Gewicht als die Behauptung der Beklagten. Im Übrigen sei es

gerichtsnotorisch, dass das Baugewerbe von der Witterung abhängig sei. So habe

die Branche in der Schlechtwetterzeit mit Arbeitsmangel und saisonalen

Arbeitsausfällen zu kämpfen. Bekannt sei daher auch, dass die Anzahl zu

leistender Arbeitsstunden in der Frühlings- und Sommerzeit entsprechend höher sei.

Folglich sei ein früher Arbeitsbeginn nicht aussergewöhnlich, sondern entspreche

vielmehr der Norm. Der Arbeitsbeginn auf der Baustelle um 07.00 Uhr gegen Ende

April erscheine daher durchaus realistisch. Gehe man davon aus, dass das

Beladen nur etwa zehn Minuten gedauert habe, so habe sich der Transporteur etwa

um 07.10 Uhr auf den Weg machen können in die Deponie. Nach einer Fahrzeit von

fünfzehn bis zwanzig Minuten könne es somit durchaus sein, dass er um ca. 07.30

Uhr dort angekommen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass man sich laut

den Aussagen des Zeugen G.___ am Morgen des 21. April 2016 in der Schicht von

Reaktormaterial befunden habe und der Baggerführer deswegen vorzu die Lastwagen

habe beladen können, erscheine es als möglich, dass sich die Transporteure

bereits um 07.25 Uhr auf der Deponie befunden hätten.

Aus dem vom Geologen

beschriebenen Sachverhalt ergebe sich, dass am Morgen des 21. April 2016

weiterhin Reaktormaterial ausgehoben worden sei. Unter dem kontaminierten

Material sei schliesslich die Baugrubensole zum Vorschein gekommen. Da die

Verlaufsgrenze zwischen dem verschmutzen und dem unverschmutzten Material

schräg verlaufen sei, habe sich das Reaktormaterial nicht überall in

gleichmässiger Tiefe befunden, sodass an manchen Stellen mehr davon habe abgetragen

werden müssen. Dass bereits um 09.00 Uhr kein Reaktormaterial mehr ausgehoben

worden sei, hätten weder der Zeuge G.___ noch der Zeuge E.___ bestätigt. Den

Angaben des Geologen zufolge sei der Baggerführer erst um 11.15 Uhr auf die

Baugrubensole gestossen. Ob zunächst der weniger tiefe Bereich bearbeitet und

erst im weiteren Verlauf der Grabung festgestellt worden sei, dass das

Reaktormaterial aufgrund der Schräge im übrigen Bereich tiefer lag, könne offen

bleiben. Fest stehe, dass die Beklagte nicht zu beweisen vermöge, dass ab 09.00

Uhr kein Abtransport von Reaktormaterial mehr stattgefunden haben soll.

Ebenfalls unbewiesen bleibe die Behauptung, wonach der als Zeuge befragte E.___

den Transporteuren eine entsprechende Anweisung erteilt haben soll.

Die von der Beklagten in

diesem Zusammenhang als Beleg eingereichte Kopie des Fahrtenschreibers von H.___

imponiere durch ein für Laien kompliziert anmutendes Balkendiagramm und ein

eigenes Farbschema. Eine Legende dazu sei nicht vorhanden. Anhand dieses Belegs

könne nicht nachgewiesen werden, ob der Lastwagen in der fraglichen Zeitspanne

tatsächlich gestanden sei oder nicht. Klar sei, dass die Aussagen des Zeugen D.___

den Behauptungen der Beklagten widersprächen. Dieser habe nach Durchsicht des

Fahrtenschreibers vielmehr festgestellt, dass ein Stillstand erst um 11.15 Uhr

erfolgt sei und bis 12.45 Uhr angedauert habe. Dazu passten die Aussagen von G.___,

wonach der Baggerführer um 11.15 Uhr auf die Baugrubensole gestossen sein soll.

Insofern erschiene es als wahrscheinlicher, dass der Abtransport um diesen

Zeitpunkt herum angehalten worden sei. Insgesamt müsse festgestellt werden,

dass es der Beklagten nicht gelinge, ihre Behauptungen mit den vorgelegten

Beweismitteln zu stützen.

Aufgrund der Zeugenaussagen

scheine klar, dass niemand ausser der Geschäftsführer der Beklagten, I.___, eine

Strichliste über die Anzahl Transportfahrten geführt haben wolle. Seltsam mute

dabei an, dass die Beklagte diese im vorliegenden Verfahren als Beweismittel

vermissen lasse. Die dazu Befragten hätten denn auch nicht bezeugen können,

diese Liste je gesehen zu haben. Dass demnach nur 25 Transportfahrten

stattgefunden hätten, habe insbesondere der Zeuge E.___ nicht bestätigen können.

Seinen weiteren Aussagen in Bezug auf die von der Beklagten eingereichte

Bestätigung lasse sich entnehmen, dass er das besagte Schreiben auf deren

Geheiss hin erstellt habe. Für ihn sei der Hintergrund dafür jedoch gewesen,

dass ihm nachgesagt worden sei, er würde die Anzahl Fahrten kontrollieren, was

er anlässlich der Zeugenbefragung vehement bestritten habe. Was für ein

Interesse er daran haben sollte, absichtlich zu verschweigen, dass er die Lastwagenfahrten

doch gezählt habe, habe die Beklagte nicht ausgeführt. Entgegen den Vorwürfen

von I.___ bestehe daher kein Grund, die Angaben von E.___ anzuzweifeln.

Insofern stehe fest, dass die Beklagte aus dessen Schreiben nichts in Bezug auf

die konkrete Anzahl Fahrten ableiten könne. Da die durchgeführten

Zeugeneinvernahmen ausserdem übereinstimmend ergeben hätten, dass I.___ nicht

ständig auf der Baustelle zugegen gewesen sei, erscheine es äusserst

unwahrscheinlich, dass dieser den Überblick über die Fahrten behalten haben wolle.

Zumal er selber zugegeben habe, versucht zu haben, seine Strichliste mit den

Feststellungen des Baggerführers abzugleichen.

2.2.2

Die Berufungsklägerin

rügt, das von ihr eingereichte Fotodokument sei entgegen der Vorinstanz nicht

bloss eine Parteibehauptung, sondern ein Beweismittel. Auch dies zeige, dass

das Amtsgericht die Beweisregeln bei der Beweiswürdigung missachtet habe. Wenn die

Vorinstanz zudem ausführe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der LKW

unmittelbar nach 13.25 Uhr abgefahren sei und bei einer Fahrtdauer von ungefähr

zwanzig Minuten erscheine eine Anlieferung um 13.40 Uhr nicht sonderlich

abwegig, fehlten bei dieser Rechnung mindestens fünf Minuten. Viel eher sei

davon auszugehen, dass der besagte Lastwagen erst um 13.50 Uhr auf der Deponie

angekommen sei. Auf dem Foto sei auch ersichtlich, dass es sich um einen

Lastwagen der C.___ AG handle und nicht des J.___, den selbstständigen

Subunternehmer der Subunternehmerin, welcher im Eingangsprotokoll um 13.40 Uhr

eingetragen sei. Somit stamme der Eintrag im Eingangsprotokoll der Deponie vom

20.

April 2016 um 13.40 Uhr des LKW J.___ nicht von der Baustelle der

Beklagten. Zumindest handle es sich bei dem Foto um ein gewichtiges Indiz,

welches die Klägerin mangels eigener Kontrollen nicht entkräften könne.

Ein weiterer Beweis dafür,

dass der Beklagten zu viele LKW-Fahrten verrechnet worden seien, habe sich

anlässlich der Befragung des Zeugen G.___ ergeben. Dieser habe ausgesagt, am

20.

April 2016 um 15.00 - 15.30 Uhr wieder auf der Baustelle eingetroffen zu

sein. Dabei sei es eher 15.30 Uhr als 15.00 Uhr gewesen. Beim Eintreffen habe

ihm der Maschinist E.___ gesagt, es seien fünf Fuhren abgeführt worden. Berücksichtige

man die Fahrzeit von zirka 20 Minuten, so müsse auch der Eintrag im

Eingangsprotokoll um 15.25 Uhr hinzugezählt werden. Damit ergäben sich aber sechs

Einträge im Eingangsprotokoll, was wiederum ein Eintrag zu viel sei. Vermutlich

handle es sich dabei wiederum um den ersten Eintrag um 13.40 Uhr, welcher nicht

von der Baustelle der Beklagten stamme.

Sie habe des Weiteren geltend

gemacht, dass die ersten Eingänge am Morgen nicht so früh wie angegeben auf der

Deponie hätten sein können. Die ersten Ablieferungen hätten erst ab 8 Uhr

erfolgen können. Diese Tatsache habe sich nach dem Beweisergebnis bestätigt. So

habe der Zeuge E.___ bestätigt, die LKW’s hätten warten müssen, bis der Geologe

G.___ mit den Begleitscheinen auf die Baustelle gekommen sei, welche die

Chauffeure zwingend hätten mitführen müssen. Es sei alles länger gegangen,

manchmal sei G.___ relativ spät auf die Baustelle gekommen. Er habe darauf

warten müssen. Am 21. April 2016 sei der Geologe erst um 07.45 Uhr auf der

Baustelle eingetroffen. Er habe zu diesem Erscheinen ausgesagt, er sei einmal

am Morgen früh auf der Baustelle gewesen. Damit sei bewiesen, dass die beiden

im Eingangsprotokoll der Deponie eingetragenen Eingänge von 7.35 Uhr und 7.37

Uhr nicht von der Baustelle der Beklagten stammen könnten. Da es sich bei

diesem frühen Erscheinen auf der Baustelle gemäss der Aussage des Zeugen um ein

einmaliges Ereignis gehandelt habe, könne auch die Ablieferung am 22. April

2016.

um 7.25 Uhr nicht von ihrer Baustelle stammen. Die Vorinstanz habe die

Ausführungen der Zeugen E.___ und G.___ zu dessen Eintreffen auf der Baustelle

mit den notwendigen Begleitscheinen völlig unbeachtet gelassen und damit eine

geradezu willkürliche, das rechtliche Gehör verletzende Beweiswürdigung

vorgenommen. Bei einer nur im entferntesten sachgemässen Würdigung dieser

Aussagen sei der Schluss, dass die erwähnten Fahrten am 21. April 2016 um 07.35

und 07.37 Uhr und am 22. April 2016 um 07.25 Uhr nicht von der Baustelle der

Beklagten stammten, unausweichlich.

Zusammenfassend sei noch

einmal festzuhalten, dass es an der Klägerin liege, ihren Anspruch und damit

die abgeführte Menge Reaktormaterial zu beweisen. Entgegen der offenbar durch das

Amtsgericht explizit und implizit vertretenen Ansicht sei nicht sie

verpflichtet, Beweise für die nicht zu entgeltenden, nicht von ihrer Baustelle

stammenden Fahrten vorzubringen. Trotzdem sei es ihr gelungen, insbesondere

durch die Zeugenaussagen E.___ und G.___, nachzuweisen, dass Fahrten verrechnet

worden seien, die nicht von ihrer Baustelle stammten. Die Beweise der Klägerin seien

demgegenüber äusserst mangelhaft und teilweise schlicht und einfach untauglich.

Mögliche Beweismittel, um die Belege der Klägerin einigermassen zu stützen,

seien nicht eingereicht worden. Nur unter frappantem Verstoss gegen die Regeln

der Beweislast habe die Vorinstanz die Klage gutheissen können. Dies sei zu

korrigieren.

2.2.3

Die Klägerin hatte zum

Beweis des entsorgten Reaktormaterials die ihr gestellte Rechnung mitsamt den

Rapporten und Waagscheinen der C.___ AG (Urkunde 9), die – nota bene - mit

«Sanierung [...]» betitelten Eingangskontrollen der Deponie (Urkunde 10) sowie

die Begleitscheine «für den Verkehr mit Sonderabfällen in der Schweiz» (Urkunde

11) eingereicht. Alle diese Urkunden belegen übereinstimmend das von der

Klägerin der Beklagten schlussendlich in Rechnung gestellte Gewicht von 521,73

Tonnen Reaktormaterial. Die vom Amtsgericht befragten Zeugen D.___, G.___ und K.___

bestätigten im Kern, dass der schlussendlich in Rechnung gestellte Aufwand

korrekt sein müsse. Die von der Beklagten und Berufungsklägerin dagegen

vorgebrachte akribische Analyse der rapportierten Fahrzeiten vermag an der vom

Amtsgericht gestützt darauf vorgenommene Beweiswürdigung ebensowenig zu ändern,

wie das eingereichte Foto. Abweichungen von fünf – und auch mehr - Minuten erscheinen

angesichts der grossen Anzahl von Fahrten und der Tatsache, dass mehrere LKW’s

im Einsatz waren, keineswegs ungewöhnlich. Auch dass sich die Zeugen E.___ und G.___

mehr als zwei Jahre nach den Arbeiten nicht mehr an die genauen Zeiten zu erinnern

vermögen, ist durchaus nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des mehrfach

belegten Gesamtgewichts des entsorgten Reaktormaterials sind solche Differenzen

allein nicht geeignet, die damit verbundene Anzahl Fahrten ernsthaft in Zweifel

zu ziehen. Angesichts der Aussagen des Zeugen G.___, wonach die konkreten Daten

oft auch erst am Abend in die Begleitscheine eingetragen würden (Protokoll der

Zeugeneinvernahme, RZ 103 ff., AS 120) kann nicht gesagt werden, es seien nur

Fahrten nach dem Erscheinen des Geologen möglich gewesen. Unbegründet ist auch

die Kritik der Berufungsklägerin an der Feststellung der Vorinstanz, die

Klägerin habe die Arbeiten der C.___ AG gar nicht kontrolliert und genehmigt.

Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen

im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 10, Erw. 4.2.4). Welche

Schlussfolgerungen die Berufungsklägerin aus ihren Ausführungen im Zusammenhang

mit dem Vorgehen des Geologen G.___ (Ziffer 9 der Berufung) ziehen will, ist

nicht klar. Alles in allem handelt es sich bei den von der Beklagten und

Berufungsklägerin angeführten Beanstandungen um einzelne kleine Details, welche

das aufgrund der von der Klägerin eingereichten Urkunden und den Zeugenaussagen

resultierende Gesamtbild, wonach die in Rechnung gestellte Menge

Reaktormaterial entsorgt wurde, nicht zu entkräften vermögen.

2.3.1

Die Klägerin

fakturierte der Beklagten Gebühren für entsorgtes Reaktormaterial von total

521,73 Tonnen. Bei dem für den Transport in Rechnung gestellten Betrag ging sie

von einer Menge von insgesamt 289,85 m3 aus (Urkunde 8). Das

Verhältnis des Gewichts zur Menge entspricht somit dem Faktor 1,8. Die Vorinstanz

führte dazu aus, in der von der Beklagten selber als Urkunde 3 eingereichten

Rechnung vom 26. April 2016 für den gesamten Aushub wie auch in der Rechnung

vom 3. Mai 2016 (Urkunde 12 der Klägerin) werde für die Aushubarbeiten von

544,388 m3 ein Betrag von CHF 2'613.05 verlangt. Diesen Betrag

habe die Beklagte vorprozessual bezahlt, weshalb über die Frage, welches

Ausmass der feste Aushub gehabt habe, gar nicht zu entscheiden sei.

Dementsprechend sei unzweifelhaft als nachgewiesen zu betrachten, dass der gesamte

feste Aushub 544,388 m3 betragen habe. Aus dem Gesagten ergebe

sich zudem, dass zwischen der Aushubgrösse von 544,388 m3 und

der vom Architekten der Beklagten, L.___, berechneten Grösse von 538 m3

eine Differenz von lediglich rund 6 m3 bestehe, was einer Abweichung

von etwas mehr als einem Prozent entspreche. Festzuhalten sei des Weiteren,

dass die Beklagte den Betrag für das Triagieren der Gesamtmenge von 725,85 m3,

so wie dies in den Rechnungen vom 26. April 2016 und vom 3. Mai 2016 von der

Klägerin verlangt worden sei, ebenfalls offensichtlich vorprozessual bezahlt habe.

Dabei handle es sich gemäss den erwähnten Rechnungen um einen Betrag von CHF 2'540.50.

Dementsprechend sei bereits aufgrund des Gesagten als nachgewiesen zu

betrachten, dass unbestrittenermassen loser Aushub in dieser Grösse angefallen sei.

Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang zusätzlich und ergänzend, dass der anerkannte

feste Aushub von 544,388 m3 bei einem Umrechnungsfaktor von 1.3333

den losen, in Rechnung gestellten Aushub von 725,85 m3 ergebe. Der

von der Beklagten angerufene Zeuge G.___ habe dabei angegeben, ein

Umrechnungsfaktor in dieser Grössenordnung sei durchaus angemessen.

Die Beklagte lasse ausführen,

es sei zu ergänzen, dass die Klägerin die Abführung des normalen Aushubs und

des Inertmaterials selbst ausgeführt habe, und nur das Reaktormaterial an die C.___

AG als Subunternehmerin übergeben worden sei. Nachdem die Gesamtrechnung der

Klägerin vom 26. April 2016 bestritten worden sei, habe die Klägerin die

Eigenleistungen und die Leistungen der Subunternehmerin getrennt in Rechnung

gestellt. Die Teilrechnung für die Eigenleistungen der Klägerin vom 3. Mai 2016

habe die Beklagte anstandslos bezahlt. Es handle sich dabei um die von der

Klägerin selbst als Urkunde 12 eingereichte Rechnung. Die Klägerin habe somit

stets gewusst, wo das Problem liege, nämlich, dass sie sich von der

beigezogenen Subunternehmerin nicht übers Ohr habe hauen lassen wolle, indem

nicht erfolgte Fahrten in Rechnung gestellt würden. In dieser Rechnung seien

von der Beklagten CHF 2'613.05 für den Aushub von 544,388 m3

verlangt worden. Zudem habe die Klägerin für das Triagieren des Aushubs

Rechnung gestellt für 725.85 m3. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass

seitens der Beklagten anerkannt worden sei, dass insgesamt 725,85 m3

Aushub für das Doppeleinfamilienhaus angefallen sei. In dieser Rechnung sei für

den Transport des normalen Aushubs von 232 m3 CHF 1'856.00 und für

den Transport des Inertmaterials von 204 m3 CHF 3'304.80 veranschlagt

worden. Die Differenzmenge zur anerkannten Kubatur von 725.85 m3 im

Umfang von 289.85 m3 (lose) betreffe das Reaktormaterial. Indem die

Beklagte gemäss ihren eigenen Angaben die Teilrechnung vom 3. Mai 2016

anerkannt und bezahlt habe, habe sie grundsätzlich auch zugestanden, dass das

Reaktormaterial eine Kubatur von 289,85 m3 aufweise. Schliesslich gelte

es zu berücksichtigen, dass G.___, welcher unbestrittenermassen von der

Beklagten beauftragt worden sei, die Menge an Reaktormaterial anhand der

konkreten Verhältnisse berechnet habe und dabei auf ein Festvolumen von

310.

m3 gekommen sei. Insofern sei er von einem deutlich höheren

Volumen an Reaktormaterial ausgegangen, als es die Klägerin beziehungsweise die

C.___ AG in Rechnung gestellt habe. Die Berechnungen des von der Beklagten

beauftragten Geologen habe sie jedoch nicht beanstandet. Mit der Bezahlung der

Rechnung vom 3. Mai 2016 habe sie die geltend gemachte Menge an Reaktormaterial

längst anerkannt. Die Klägerin habe damit den Beweis erbracht, dass insgesamt

521'730 kg beziehungsweise 289,85 m3 Reaktormaterial transportiert

und entsorgt worden seien.

2.3.2

Die Berufungsklägerin

wendet dagegen ein, sie habe die erste Rechnung der Klägerin vom 26. April 2016

als falsch zurückgewiesen. Daraufhin habe diese eine neue Teilrechnung vom 3.

Mai 2016 erstellt, worin die Reaktorabfälle ausgenommen worden seien. Diese

Teilrechnung habe sie bezahlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die

Bezahlung dieser Teilrechnung keine Anerkennung der Berechnungsgrundlagen

darstellen, ansonsten die Anfechtung der ersten Rechnung sinnlos gewesen wäre.

Sie habe diese Teilrechnung, welche die Reaktormaterialien nicht mehr enthalten

habe, bezahlt, weil sie betragsmässig ungefähr korrekt gewesen sei. Für das

explizit ausgenommene Reaktormaterial könne deshalb daraus nichts abgeleitet

werden. Im Übrigen sei die Abfuhr des Reaktormaterials in Tonnen und nicht in

Kubikmetern verrechnet worden. Es werde die Abfuhr von 521‘730 kg geltend gemacht.

In Bezug auf das Gewicht ergebe eine Plausibilitätsprüfung nach dem Beweisergebnis,

dass die Umrechnung der geltend gemachten 289,85 m3 auf 521,730 kg

einen Umrechnungsfaktor von 1,8 ergebe. Dieser Faktor - welcher von den

konkreten Bedingungen, den vorgefundenen Abfällen und vom Wetter abhänge - sei

deutlich höher, als der vom Geologen G.___ aufgrund der konkreten Verhältnisse

auf dieser Baustelle angenommene Faktor von 1,6. Gemäss dem Zeugen D.___ sei

sogar ein Faktor von 1.4-1.5 anzunehmen. Bei einem Faktor von 1,4 - 1.5 hätte

sich ein Gewicht von 435‘775 kg ergeben. Sicherlich sei dieser Faktor für sich

allein - da er von verschiedenen Faktoren und Variablen abhänge – nicht

entscheidend. Bei einer sachgemässen Beweiswürdigung der obigen Umstände ergebe

sich, dass nicht nur die lose Menge des Gesamtaushubs die Planung des

Architekten übertreffe, sondern auch das letztliche Gewicht einen überhöhten Umrechnungsfaktor

ergebe. Dies alles spreche dafür, dass ihr die Klägerin zu viel in Rechnung

gestellt habe.

2.3.3

Auch diese Rügen

vermögen das vorinstanzliche Urteil nicht zu erschüttern. Zwar kann aufgrund

der Bezahlung der Teilrechnung in der Tat nicht gerade auf eine explizite

Anerkennung der Reaktorabfallmenge von 289,85 m3 geschlossen werden.

Immerhin ist die Bezahlung der Rechnung aber ein gewichtiges Indiz, dass die

Beklagte gegen die Menge nichts einzuwenden hatte. Wie sich aus den Ausführungen

des Amtsgerichts nämlich ergibt, konnte anhand der Rechnung vom 3. Mai 2016

(Urkunde 12) die Menge des Reaktormaterials durchaus präzise eruiert werden.

Mit der Berufungsbeklagten kann festgehalten werden, dass weder der Zeuge G.___

noch der Zeuge D.___ den von ihr verwendeten Umrechnungsfaktor als falsch

bezeichnet hatten. Die Berechnungen zeigen auch, dass nicht zuviel, sondern

eher zu wenig verrechnet wurde als die effektiv angefallene Menge. Im Übrigen

kann vollumfänglich auf die detaillierten, überaus sorgfältig redigierten und

überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

2.4

Die weiteren

Ausführungen der Berufungsklägerin (Ziffer 11 – 13) beinhalten reine

Vermutungen des Geschäftsführers der Beklagten (Ziffer 11) beziehungsweise

appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (Ziffern 12 und 13), ohne

aufzuzeigen, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären. Es erübrigt sich

deshalb, darauf weiter einzugehen.

2.5

Die von der Klägerin

geltend gemachte Menge von 289,850 m3 sowie das Gewicht von 521,73

Tonnen erachtete die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht als belegt. Die fakturierten

Beträge von CHF 16.20 pro m3 und CHF 95.00 pro Tonne blieben

unbestritten. Der am 24. Juni 2016 der Beklagten in Rechnung gestellte

Gesamtbetrag von CHF 54'557.25 ist daher – nach Einbezug von Rabatt, dem

unbestrittenen Skonto und der Mehrwertsteuer - ausgewiesen. Nach Abzug des

bezahlten Betrages von CHF 40'000.00 schuldet die Beklagte somit noch CHF

14'557.25. Das Urteil des Amtsgerichts ist folglich in jeder Hinsicht korrekt.

Die Berufung muss vollumfänglich abgewiesen werden.

3.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens hat dem Ausgang entsprechend die Berufungsklägerin zu

tragen. Die von ihr der Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung

ist gestützt auf die vom Vertreter der Berufungsbeklagten eingereichte

Honorarnote auf CHF 1'645.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 4’000.00 auferliegen der A.___ GmbH. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die A.___ GmbH hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'645.65 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 14'557.25

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller