ZKBER.2019.2
Forderung
22. August 2019Deutsch33 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Timur
Acemoglu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Baumberger,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die A.___ GmbH schloss mit der B.___
AG im Rahmen eines Neubaus einen mündlichen Vertrag über den Aushub, den
Transport und die Entsorgung des abgetragenen Materials. Da der Boden
verunreinigt war, musste ein Teil des Aushubmaterials (Reaktormaterial) besonders
entsorgt werden. Die B.___ AG zog für diese Arbeiten, die vom 20. – 22. April
2016 erfolgten, die C.___ AG bei. Mit separater Rechnung vom 24. Juni 2016
forderte die B.___ AG von der A.___ GmbH dafür den Betrag von CHF 54'557.25. Die
A.___ GmbH bezahlte die Rechnung nicht. Die Rechnung vom 3. Mai 2016 für die
übrigen Aushubarbeiten hatte die A.___ GmbH bezahlt.
1.2 Die B.___ AG klagte am 28. Januar
2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die A.___ GmbH auf
Bezahlung eines Betrages von CHF 54'557.25, zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Juli
2016. Nachdem die A.___ GmbH am 5. Mai 2017 einen Betrag von CHF 40'000.00
bezahlt hatte, erklärte die B.___ AG, ihre Klage entsprechend zu reduzieren. Den
hierauf von der A.___ GmbH gestellten Antrag, den Prozess aufgrund des
verbleibenden Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu führen, wies der
Instruktionsrichter ab. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels
sowie der Befragung mehrerer Zeugen verpflichtete das Amtsgericht mit Urteil
vom 18. Mai 2018 die A.___ GmbH, der B.___ AG den Betrag von CHF 14'557.25
nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2017 sowie Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag
von CHF 54'557.25 seit 24. Juli 2016 bis 5. Mai 2017 zu bezahlen und erteilte
in diesem Umfang in der entsprechenden Betreibung die definitive Rechtsöffnung.
Weiter verpflichtete das Amtsgericht die A.___ GmbH, der B.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 5'826.25 sowie die Gerichtskosten zu bezahlen.
2. Frist- und formgerecht erhob die A.___
GmbH im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen das Urteil. Die A.___ GmbH (nachfolgend als Berufungsklägerin
oder Beklagte bezeichnet) stellt den Antrag, sie sei zur Zahlung von
Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von CHF 40'000.00 für die Zeit vom 24.
Juli 2016 bis am 4. Mai 2017 zu verpflichten. Im Übrigen sei die Klage in Aufhebung
des Urteils vom 18. Mai 2018 abzuweisen, soweit sie nicht durch ihre Zahlung
vom 5. Mai 2017 anerkannt worden sei. Die B.___ AG (nachfolgend als
Berufungsbeklagte oder Klägerin bezeichnet) beantragt, die Berufung abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beklagte machte bei der
Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe die Anzahl der in
Rechnung gestellten Fahrten sowie die verrechnete Menge an entsorgtem
Reaktormaterial zu beweisen. Diesen Beweis erbringe sie nicht. Das Amtsgericht
ging indessen zusammengefasst davon aus, dass die Wägung der transportierten
Mengen in der von der Klägerin in den Rechtsschriften beschriebenen Weise
erfolgt sei und die Resultate der einzelnen Wägungen auch stimmten. Dass drei
Rapporte der C.___ AG vom 21. April 2016 keine Unterschrift der Klägerin enthielten,
könne nicht mit einer fehlenden Genehmigung durch die Klägerin gleichgesetzt
werden. Die Gewichtsangaben auf den von der Klägerin eingereichten
Begleitscheinen für den Verkehr mit Sonderabfällen stammten nicht vom Geologen,
sondern vom Disponenten der C.___ AG. Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe.
Bei den Gewichtsangaben handle es sich nicht um Schätzungen. Die C.___ AG habe die
entsorgten Mengen vorschriftsgemäss dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeldet.
Da die gemeldeten Gewichtsangaben von den Begleitscheinen stammten und diese
wiederum mit den Gewichtsangaben gemäss den Waagscheinen übereinstimmten, sei
von einer ziemlich genauen Gewichtsangabe auszugehen. Überdies entsprächen die
Gewichtsmeldungen auch den in Rechnung gestellten Gewichtsangaben. Zu
berücksichtigen sei auch, dass die C.___ AG angesichts der Strafbestimmungen im
Umweltschutzgesetz kaum Falschmeldungen riskieren würde. Der Einwand der
Beklagten, verschiedene Fahrten der C.___ AG hätten nicht wie rapportiert
stattgefunden und seien deshalb unbewiesen geblieben, sei unbegründet. Auch aus
der von der Beklagten angeblich angefertigten Strichliste könne nicht gefolgert
werden, dass weniger als die in Rechnung gestellte Anzahl Fahrten erfolgt sei.
Ebensowenig könne sie aus der seinerzeitigen Berechnung des für die Planung des
Bauvorhabens beigezogenen Architekten etwas zu ihren Gunsten ableiten.
Zusammengefasst stehe fest, dass die C.___
AG während der Arbeiten betreffend das Doppeleinfamilienhaus vom 20. April 2016
bis 22. April 2016 für die Entsorgung des ausgehobenen Reaktormaterials 32 Transportfahrten
durchgeführt habe. Die dabei transportierten Mengen seien jeweils in der
Deponie mittels einer geeichten Waage gewogen worden, woraus sich die
Waagscheine ergeben hätten. Die dadurch ermittelten Gewichtsangaben seien
sodann auf die vom Geologen unterzeichneten Begleitscheine übertragen worden.
Gleichzeitig habe das Entsorgungsunternehmen die Mengen dem Bund gemeldet.
Mittels der genannten Beweismittel sowie der Zeugenaussagen erbringe die
Klägerin den Beweis, dass insgesamt 521'730 kg beziehungsweise 289,85 m3
Reaktormaterial transportiert und entsorgt worden seien. Demgegenüber scheitere
die Beklagte am Gegenbeweis. Vielmehr zeige sich, dass diese infolge der
Bezahlung der Rechnung vom 3. Mai 2016 die geltend gemachte Menge an Reaktormaterial
längst anerkannt habe. Die Vertragsparteien hätten für den Transport CHF 16.20
pro m3 und für die Entsorgung Gebühren in der Höhe von CHF 95.00 pro
Tonne vereinbart. Daraus ergebe sich eine Gesamtforderung von CHF 54'259.90.
Unter Berücksichtigung von Rabatt und Skonto von 5 % beziehungsweise 2 % und
nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 8 % resultiere der in Rechnung
gestellte Gesamtbetrag von CHF 54'557.25. Nach Abzug des bereits bezahlten
Betrages von CHF 40'000.00 verbleibe der Klägerin aus der Rechnung vom 24. Juni
2016.
eine Restforderung in der Höhe von CHF 14'557.25.
2.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung
geltend, das Amtsgericht habe die vorliegenden Beweise teilweise sachwidrig
gewürdigt und teilweise auch ausser Acht gelassen. Stellenweise laufe ihre
Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf eine unzulässige und rechtswidrige Umkehr
der Beweislast hinaus. Auf die konkreten Rügen ist nachfolgend im Einzelnen
einzugehen.
2.1.1
Im Zusammenhang mit den von der
Klägerin eingereichten Waagscheinen der Deponie (Urkunde 9) erwog das
Amtsgericht, bei der C.___ AG handle es sich um ein Entsorgungsunternehmen,
welches über eine Bewilligung der kantonalen Behörde zur Entsorgung von
Sonderabfällen in seiner zugelassenen Reaktordeponie verfüge. Als solches
Unternehmen unterliege sie strengen Kontrollvorschriften. Dabei müsse jede
Entgegennahme von Sonderabfällen dem BAFU und der kantonalen Behörde gemeldet
werden, damit unter anderem kontrolliert werden könne, ob die
entgegengenommenen Mengen den Auflagen der Entsorgungsbewilligung entsprächen.
Angesichts dieser Hürden erscheine es kaum wahrscheinlich, dass die
transportierte Reaktormenge nicht gewogen worden sei. Hinsichtlich des
Wägungsvorgangs habe der Zeuge D.___, Geschäftsführer der C.___ AG, den
ungefähren Ablauf geschildert. Dabei habe er angegeben, dass jeweils der
vollbeladene Wagen gewogen werde, was das Bruttogewicht ergebe. Dieses werde
direkt von der Waage auf den Waagschein übertragen und könne nicht von Hand
manipuliert werden. Zumindest bei der ersten Fuhr eines Fahrzeugs sei nach
Abgabe des Materials eine Zweitwägung erfolgt, welche das Taragewicht ergeben
habe. Ob bei jedem Transport eine Zweitwägung erfolgt sei, wisse er nicht,
könne es jedoch auch nicht ausschliessen. Jedenfalls sei das Taragewicht
manuell um 20 kg verringert worden, um den Spritverbrauch zu berücksichtigen.
Die Klägerin ihrerseits sei davon ausgegangen, dass das Leergewicht der
Lastwagen den jeweiligen Fahrzeugausweisen entnommen und manuell eingegeben worden
sei. Den Waagscheinen lasse sich diesbezüglich entnehmen, dass pro Fahrzeug stets
mit demselben Taragewicht gerechnet worden sei. Aus diesem Grund erscheine es
wahrscheinlich, dass entweder das am Morgen bei der ersten Fahrt mittels
Zweitwägung ermittelte Taragewicht oder jenes aus dem Fahrzeugausweis
eingetragen worden sei. Fest stehe jedenfalls, dass das Bruttogewicht dem
effektiven Gewicht des Fahrzeugs inklusive Tankfüllung und der vollen Ladung
entspreche. Gehe man davon aus, dass bei jeder Wägung eines Tages das am Morgen
gewogene Taragewicht als Fixgrösse abgezogen werde, so ergebe sich jeweils eine
tendenziell geringere Menge an geladenem Material, da die Tankfüllung im
Verlauf des Tages abnehme, aber stets dasselbe Taragewicht abgezogen worden sei.
Gleiches gelte umso mehr, wenn das im Fahrzeugausweis eingetragene Leergewicht
übernommen worden sei. Dieses entspreche dem Gewicht des Fahrzeugs inklusive
der vollen Treibstofffüllung. In beiden Fällen gehe das Vorgehen bei der Wägung
zulasten der Klägerin, da beim Leergewicht eine nahezu volle Tankladung
berücksichtigt werde, während beim Bruttogewicht die effektive Tankfüllung
gewogen werde. Der Zeuge habe dabei versichert, dass es sich bei der
eingesetzten Waage um ein geeichtes Messgerät handle, welches in einem regelmässigen
Abstand von zwei Jahren nachgeeicht werden müsse. Da diesbezüglich keine
Beweismittel vorlägen, welche die Annahme des Gegenteils vermuten liessen, und
die vorgeschriebene Verwendung einer geeichten Waage im Bereich des Umweltschutzes
keine Besonderheit darstelle, sei auf die Angaben des Zeugen abzustellen.
Unbestritten sei, dass die eingereichten
Waagscheine vom 23. April 2008 bis 25. April 2008 datierten, während die
Transport- und Entsorgungsarbeiten betreffend das Doppeleinfamilienhaus am 20.
April 2016 bis 22. April 2016 stattgefunden hätten. Der Zeuge D.___ habe
glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass diese Unstimmigkeit auf den fehlenden
Stromanschluss in der Deponie zurückzuführen sei. Seine Aussagen deckten sich
mit den Ausführungen der Klägerin, welche ebenfalls auf den Fehler hingewiesen
und diesen erklärt habe. Klar sei, dass die eingereichten Waagscheine Wägungen
von drei aufeinanderfolgenden Tagen dokumentierten. Stelle man auf die Angaben
des Zeugen ab, wonach die Waagscheine zwar die falschen Daten auswiesen, jedoch
die tatsächlichen Wägungen widerspiegelten, so lasse sich anhand der
Waagscheine feststellen, dass am 20. April 2016 («23. April 2008») neun
Fahrten, am 21. April 2016 («24. April 2008») 18 Fahrten und am 22. April 2016
(«25. April 2008») fünf Fahrten erfolgt seien. Diese Angaben korrespondierten
mit den in den Eingangskontrollen und Begleitscheinen erfassten Angaben.
Während weiter auch die abgedruckten Uhrzeiten nicht der Realität entsprächen,
stimmten hingegen die dadurch dokumentieren Zeitabstände zwischen den Wägungen
mit den in den Eingangskontrollen festgehaltenen Zeitangaben beziehungsweise
den daraus resultierenden Zeitabständen überein. Insgesamt könne festgestellt
werden, dass die Klägerin in ihren Rechtsschriften ausführlich zum
Wägungsvorgang und der eingesetzten Waage Stellung genommen habe. Diesbezüglich
belasse es die Beklagte dabei, verschiedene Behauptungen aufzustellen, ohne
dass von ihr weitergehende Beweisanträge gestellt worden seien, um die Richtigkeit
der klägerischen Behauptungen zu überprüfen. Sie habe es sich daher selber
zuzuschreiben, dass aufgrund der Angaben des Zeugen D.___ zweifelsfrei davon
auszugehen sei, dass die Wägung der transportierten Mengen in der von der
Klägerin in den Rechtsschriften beschriebenen Weise erfolgt sei und dass die
Resultate der einzelnen Wägungen auch stimmten.
2.1.2
Die Berufungsklägerin verweist auf
die Behauptung der Beklagten in der Replik, wonach beim Gewicht von einem
Mittelwert ausgegangen werde. Das Leergewicht sei im Fahrzeugausweis
eingetragen und werde von den Chauffeuren eingegeben. Der Zeuge D.___ habe demgegenüber
ausgeführt, die Fahrzeuge würden normalerweise jeden Tag bei der ersten Wägung
auch Leer gewogen. Bei jeder folgenden Wägung würden dann 20 kg abgezogen. Dabei
falle zum einen auf, dass die Klägerin in ihrer Rechtsschrift etwas Anderes
behauptet als der von ihr angerufene Zeuge ausgesagt habe. Die Annahme der Vorinstanz
im angefochtenen Urteil, dass aufgrund der Aussage des Zeugen zweifelsfrei
davon auszugehen sei, dass die Wägung der transportierten Mengen in der von der
Klägerin in den Rechtsschriften beschriebenen Weise erfolgt sei, erweise sich
damit als falsch. Der LKW mit dem Kontrollschild [...] habe zudem vom 20. April
2016, 13.50 Uhr, bis am 21. April 2016 13.40 Uhr gemäss der Eingangskontrolle
ein Gewicht von 16'440,00 kg, danach aber nur noch ein Gewicht von 15'940,00 kg
aufgewiesen. Auch die Annahme der Vorinstanz, den Waagscheinen liesse sich
entnehmen, dass man pro Fahrzeug stets mit demselben Taragewicht gerechnet habe,
sei somit nachweislich falsch. Der Verhandlungsmaxime zufolge sei das Gericht
an die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien gebunden. Es habe somit vom durch
die Klägerin dargelegten Sachverhalt auszugehen, dass die Gewichte der LKW’s
aus den Fahrzeugausweisen entnommen worden seien, und anhand des
Beweisergebnisses zu überprüfen, ob dieser Sachverhalt nachgewiesen worden sei.
Dies sei offensichtlich nicht der Fall und wirke sich zum Nachteil der Klägerin
aus. Mangels Vorlage der Fahrzeugausweise wären die nach Auffassung der Klägerin
einzutragenden Gewichte zudem gar nicht überprüfbar. Somit habe die Klägerin den
Nachweis nicht erbringen können, dass bei der Wägung von korrekten
Leergewichten der LKW’s ausgegangen und ihr nicht zuviel Gewicht verrechnet worden
sei.
Die vorliegenden Mängel in Bezug auf die
Waagscheine, die (fehlenden) Wägungen und die offensichtliche Manipulierbarkeit
des Wägungsergebnisses habe sie stets substantiiert bestritten. Es sei jedoch
nicht ihre Pflicht, diesbezügliche Beweise zu beantragen. Es wäre vielmehr an
der Klägerin gelegen, Beweise über die in den Fahrzeugausweisen eingetragenen
Gewichte und Beweise über die Mangelfreiheit und Manipulationsresistenz der eingesetzten
Waage vorzulegen. Die Ausführungen der Vorinstanz, sie habe es unterlassen,
weitere Beweisanträge zu stellen, verstosse vor diesem Hintergrund gegen Art. 8
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und laufe auf eine unzulässige
Umkehr der Beweislast hinaus. Gleichzeitig mache die Klägerin geltend, die
beigezogene Subunternehmerin habe ein Eingangsprotokoll geführt, wo die
eingegangenen LKW’s jeweils eingetragen worden seien. Dort sei auch das Gewicht
gemäss den Waagscheinen eingetragen worden. Dabei falle zum einen auf, dass
Uhrzeiten und Daten der Waagscheine mit den Einträgen der Eingangsprotokolle
nicht übereinstimmten. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin stimmen würde,
dass die Deponie nicht über einen Stromanschluss verfüge und somit jeden Tag
bei Arbeitsbeginn die Uhrzeit und das Datum manuell einzustellen wäre, müssten
mindestens die Zeitabstände zwischen den einzelnen Waagscheinen und die
Zeitabstände zwischen den Einträgen in den Eingangsprotokollen einigermassen
übereinstimmen. Dies habe die Klägerin jedoch weder jemals behauptet, noch
genügend substantiell dargelegt. Von einem entsprechenden Nachweis dürfe
deshalb vor dem Hintergrund der Verhandlungsmaxime nicht ausgegangen werden.
Die entsprechende Annahme der Vorinstanz sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar,
aktenwidrig und widerspreche der Verhandlungsmaxime von Art. 55 ZPO.
2.1.3.1
Gemäss dem in Art. 55 Abs. 1 ZPO
geregelten Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen,
auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die
Behauptungslast besagt, dass die Parteien Behauptungen über die Existenz von
nach Ort und Zeit bestimmten Gegebenheiten der Aussenwelt oder des geistigen
Innenlebens, von Tatsachen also, aufzustellen haben. Die Behauptungslast trägt
die beweisbelastete Partei. Fehlende Sachvorbringen sind den unbewiesenen
gleichgestellt – fehlt das Sachvorbringen, so bleibt der Beweis aus und die
beweisbelastete Partei trägt im Ergebnis den Nachteil der Beweislosigkeit
(Christoph Hurni, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern
2012, Art. 55 N 12–15; Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August
2006, E. 3). Welche Tatbestandselemente zu behaupten sind, ergibt sich durch
Auslegung aus der Sachnorm, auf welche die klagende Partei ihre Rechtsbegehren
stützt. Die Behauptungslast erfordert das Aufstellen eines schlüssigen,
vollständigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrags, der – sofern er als
bewiesen angenommen würde – den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zuliesse
(Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2;4A_210/2009
vom 7. April 2010, E. 3.2; Hurni, a.a.O., Art. 55 N 17–20). Darüber hinaus
trifft die beweisbelastete Partei, abhängig von der Reaktion der Gegenpartei,
die Substantiierungslast. Diese verlangt, den durch gegnerische Bestreitungen
ungenau gewordenen Tatsachenvortrag so weit zu konkretisieren, bis er wiederum
als subsumtionsfähig und schlüssig gelten kann. Die Vorbringen sind nicht nur
in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar
darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis
angetreten werden kann (Hurni, a.a.O., Art. 55 N 23–25; Thomas
Sutter-Somm/Claude Schrank in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 55 ZPO N 25 f.).
2.1.3.2
Die Klägerin
behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, sie habe die durch die Waagscheine, die
Eingangskontrolle der Deponie und die Begleitscheine ausgewiesene und durch die
Befragung von Zeugen zu bestätigende Menge von Reaktormaterial abtransportiert
und entsorgt. Mit diesen Vorbringen hat sie die Tatsachen in ihren Grundzügen
behauptet, so dass ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten möglich war und
sie den Gegenbeweis hat antreten können. Der Tatsachenvortrag der Klägerin liess
den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge (Anspruch auf Werklohn) zu. Die von
der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung stellt somit keinen
Verstoss gegen den Verhandlungsgrundsatz dar. Dass die Klägerin in ihrer
Rechtsschrift in Bezug auf das detaillierte Vorgehen bei der Feststellung des
Leergewichts nicht exakt dasselbe ausgeführt hatte wie der von ihr angerufene
Zeuge, ändert daran nichts. Die Verhandlungsmaxime geht auch nicht so weit,
dass die Klägerin hätte konkret behaupten müssen, die Zeitabstände zwischen den
einzelnen Waagscheinen und die Zeitabstände zwischen den Einträgen in den
Eingangsprotokollen würden trotz des Fehlens eines Stromanschlusses
einigermassen übereinstimmen. Es lag an der Beklagten, an dieser
rechtshindernden Tatsache erhebliche Zweifel zu wecken. Eine Verletzung des
Verhandlungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich.
Die von der Beklagten und
Berufungsklägerin vorgebrachten Zweifel an den Vorbringen der Klägerin und dem
angefochtenen Urteil sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts
zu erschüttern. Die von ihr angesprochene Differenz beim in der
Eingangskontrolle notierten Taragewicht ist zwar in der Tat vorhanden. Der
Beweistauglichkeit der Waagscheine steht dies allein aber nicht entgegen.
Immerhin hatte der Zeuge D.___ bemerkt, es sei gut möglich, dass sogar bei
jedem Transport eine Zweitwägung erfolgt sei (Protokoll der Zeugeneinvernahme,
RZ 463 f., AS 116). Es ist daher durchaus denkbar, dass der entsprechende LKW
am 21. April 2016 nach der Mittagspause einer Zweitwägung unterzogen worden
war. Nachdem dies im Berufungsverfahren unbestritten blieb, ist zudem nach wie
vor davon auszugehen, dass angesichts der strengen Kontrollvorschriften
grundsätzlich nicht angenommen werden kann, die C.___ AG habe nicht korrekt
gewogen. Anhaltspunkte, dass die Waage manipuliert worden wäre, sind ebenfalls
keine vorhanden. Nicht bestritten hat die Berufungsklägerin zudem die Feststellung
der Vorinstanz, wonach das Vorgehen bei der Wägung sich so oder so zulasten der
Klägerin auswirke (Urteil S. 8). Die Kritik der Berufungsklägerin am
vorinstanzlichen Urteil ist unbegründet.
2.2.1
Die Berufungsklägerin beanstandet
weiter, nach ihrer Wahrnehmung hätten weniger Fahrten stattgefunden als
behauptet. Eine von ihrem Geschäftsführer am 20. April 2016 um 13.25 Uhr
aufgenommene Foto des ersten LKW’s auf der Baustelle zeige, dass dieser immer
noch beladen werde. Der erste Eingang auf der Deponie könne deshalb nicht wie
im Eingangsprotokoll vermerkt um 13.40 Uhr gewesen sein. Die Vorinstanz führte
im angefochtenen Urteil dazu aus, das eingereichte Foto der Beklagten stelle
grundsätzlich eine Parteibehauptung dar. Es liessen sich weder die genauen
Umstände der fotografierten Szenerie noch die Korrektheit der Zeitangabe
überprüfen. Unbestritten geblieben sei jedoch, dass es sich hierbei um die
Arbeiten vom 20. April 2016 auf der fraglichen Baustelle handle, wobei ein
Fahrzeug der Firma C.___ AG beladen werde. Aufgrund des Aufnahmewinkels lasse
sich allerdings nicht feststellen, in welchem Masse der abgebildete Lastwagen
zu diesem Zeitpunkt bereits beladen gewesen sei. Erkennbar sei einzig, dass die
Ladefläche jedenfalls nicht völlig leer, sondern teilweise beladen zu sein
scheine. Ziehe man in Betracht, dass die Ladezeit gemäss den Angaben des Zeugen
E.___ zehn bis fünfzehn Minuten gedauert habe, so könne auch nicht
ausgeschlossen werden, dass der Lastwagen unmittelbar nach 13.25 Uhr abgefahren
sei. Bei einer Fahrdauer von ungefähr zwanzig Minuten erscheine eine
Anlieferung um 13.40 Uhr daher nicht sonderlich abwegig. Aus den Eingangskontrollen
lasse sich zwar entnehmen, dass die Transporteure die Anlieferungszeiten
selbständig handschriftlich eintragen mussten, was wiederum Platz für
Ungenauigkeiten offen lasse. Allerdings stimme die Anzahl der darin
eingetragenen Transporte mit den Angaben des Geologen überein, welcher
berichtet habe, dass bei seiner Ankunft um ca. 15.30 Uhr bereits fünf Transporte
erfolgt seien. Insofern stehe fest, dass die eingereichte Fotografie keinen
Beweis dafür liefere, dass die erste Anlieferung am 20. April 2016 nicht doch
um 13.40 Uhr erfolgt sein könne. Folglich könne die Beklagte aufgrund dessen
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zu den weiteren von der
Beklagten behaupteten Ungereimtheiten in der Eingangskontrolle erwog das
Amtsgericht, sowohl der Geschäftsführer der Klägerin F.___ als auch der Zeuge E.___
hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Arbeit betreffend das
Doppeleinfamilienhaus jeweils um etwa 07.00 Uhr aufgenommen worden sei. Da F.___
der Geschäftsführer der Klägerin sei und somit die Anweisungen erteile, wie und
wann die Arbeit zu leisten sei, fielen seine Aussagen insofern nicht weniger
ins Gewicht als die Behauptung der Beklagten. Im Übrigen sei es
gerichtsnotorisch, dass das Baugewerbe von der Witterung abhängig sei. So habe
die Branche in der Schlechtwetterzeit mit Arbeitsmangel und saisonalen
Arbeitsausfällen zu kämpfen. Bekannt sei daher auch, dass die Anzahl zu
leistender Arbeitsstunden in der Frühlings- und Sommerzeit entsprechend höher sei.
Folglich sei ein früher Arbeitsbeginn nicht aussergewöhnlich, sondern entspreche
vielmehr der Norm. Der Arbeitsbeginn auf der Baustelle um 07.00 Uhr gegen Ende
April erscheine daher durchaus realistisch. Gehe man davon aus, dass das
Beladen nur etwa zehn Minuten gedauert habe, so habe sich der Transporteur etwa
um 07.10 Uhr auf den Weg machen können in die Deponie. Nach einer Fahrzeit von
fünfzehn bis zwanzig Minuten könne es somit durchaus sein, dass er um ca. 07.30
Uhr dort angekommen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass man sich laut
den Aussagen des Zeugen G.___ am Morgen des 21. April 2016 in der Schicht von
Reaktormaterial befunden habe und der Baggerführer deswegen vorzu die Lastwagen
habe beladen können, erscheine es als möglich, dass sich die Transporteure
bereits um 07.25 Uhr auf der Deponie befunden hätten.
Aus dem vom Geologen
beschriebenen Sachverhalt ergebe sich, dass am Morgen des 21. April 2016
weiterhin Reaktormaterial ausgehoben worden sei. Unter dem kontaminierten
Material sei schliesslich die Baugrubensole zum Vorschein gekommen. Da die
Verlaufsgrenze zwischen dem verschmutzen und dem unverschmutzten Material
schräg verlaufen sei, habe sich das Reaktormaterial nicht überall in
gleichmässiger Tiefe befunden, sodass an manchen Stellen mehr davon habe abgetragen
werden müssen. Dass bereits um 09.00 Uhr kein Reaktormaterial mehr ausgehoben
worden sei, hätten weder der Zeuge G.___ noch der Zeuge E.___ bestätigt. Den
Angaben des Geologen zufolge sei der Baggerführer erst um 11.15 Uhr auf die
Baugrubensole gestossen. Ob zunächst der weniger tiefe Bereich bearbeitet und
erst im weiteren Verlauf der Grabung festgestellt worden sei, dass das
Reaktormaterial aufgrund der Schräge im übrigen Bereich tiefer lag, könne offen
bleiben. Fest stehe, dass die Beklagte nicht zu beweisen vermöge, dass ab 09.00
Uhr kein Abtransport von Reaktormaterial mehr stattgefunden haben soll.
Ebenfalls unbewiesen bleibe die Behauptung, wonach der als Zeuge befragte E.___
den Transporteuren eine entsprechende Anweisung erteilt haben soll.
Die von der Beklagten in
diesem Zusammenhang als Beleg eingereichte Kopie des Fahrtenschreibers von H.___
imponiere durch ein für Laien kompliziert anmutendes Balkendiagramm und ein
eigenes Farbschema. Eine Legende dazu sei nicht vorhanden. Anhand dieses Belegs
könne nicht nachgewiesen werden, ob der Lastwagen in der fraglichen Zeitspanne
tatsächlich gestanden sei oder nicht. Klar sei, dass die Aussagen des Zeugen D.___
den Behauptungen der Beklagten widersprächen. Dieser habe nach Durchsicht des
Fahrtenschreibers vielmehr festgestellt, dass ein Stillstand erst um 11.15 Uhr
erfolgt sei und bis 12.45 Uhr angedauert habe. Dazu passten die Aussagen von G.___,
wonach der Baggerführer um 11.15 Uhr auf die Baugrubensole gestossen sein soll.
Insofern erschiene es als wahrscheinlicher, dass der Abtransport um diesen
Zeitpunkt herum angehalten worden sei. Insgesamt müsse festgestellt werden,
dass es der Beklagten nicht gelinge, ihre Behauptungen mit den vorgelegten
Beweismitteln zu stützen.
Aufgrund der Zeugenaussagen
scheine klar, dass niemand ausser der Geschäftsführer der Beklagten, I.___, eine
Strichliste über die Anzahl Transportfahrten geführt haben wolle. Seltsam mute
dabei an, dass die Beklagte diese im vorliegenden Verfahren als Beweismittel
vermissen lasse. Die dazu Befragten hätten denn auch nicht bezeugen können,
diese Liste je gesehen zu haben. Dass demnach nur 25 Transportfahrten
stattgefunden hätten, habe insbesondere der Zeuge E.___ nicht bestätigen können.
Seinen weiteren Aussagen in Bezug auf die von der Beklagten eingereichte
Bestätigung lasse sich entnehmen, dass er das besagte Schreiben auf deren
Geheiss hin erstellt habe. Für ihn sei der Hintergrund dafür jedoch gewesen,
dass ihm nachgesagt worden sei, er würde die Anzahl Fahrten kontrollieren, was
er anlässlich der Zeugenbefragung vehement bestritten habe. Was für ein
Interesse er daran haben sollte, absichtlich zu verschweigen, dass er die Lastwagenfahrten
doch gezählt habe, habe die Beklagte nicht ausgeführt. Entgegen den Vorwürfen
von I.___ bestehe daher kein Grund, die Angaben von E.___ anzuzweifeln.
Insofern stehe fest, dass die Beklagte aus dessen Schreiben nichts in Bezug auf
die konkrete Anzahl Fahrten ableiten könne. Da die durchgeführten
Zeugeneinvernahmen ausserdem übereinstimmend ergeben hätten, dass I.___ nicht
ständig auf der Baustelle zugegen gewesen sei, erscheine es äusserst
unwahrscheinlich, dass dieser den Überblick über die Fahrten behalten haben wolle.
Zumal er selber zugegeben habe, versucht zu haben, seine Strichliste mit den
Feststellungen des Baggerführers abzugleichen.
2.2.2
Die Berufungsklägerin
rügt, das von ihr eingereichte Fotodokument sei entgegen der Vorinstanz nicht
bloss eine Parteibehauptung, sondern ein Beweismittel. Auch dies zeige, dass
das Amtsgericht die Beweisregeln bei der Beweiswürdigung missachtet habe. Wenn die
Vorinstanz zudem ausführe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der LKW
unmittelbar nach 13.25 Uhr abgefahren sei und bei einer Fahrtdauer von ungefähr
zwanzig Minuten erscheine eine Anlieferung um 13.40 Uhr nicht sonderlich
abwegig, fehlten bei dieser Rechnung mindestens fünf Minuten. Viel eher sei
davon auszugehen, dass der besagte Lastwagen erst um 13.50 Uhr auf der Deponie
angekommen sei. Auf dem Foto sei auch ersichtlich, dass es sich um einen
Lastwagen der C.___ AG handle und nicht des J.___, den selbstständigen
Subunternehmer der Subunternehmerin, welcher im Eingangsprotokoll um 13.40 Uhr
eingetragen sei. Somit stamme der Eintrag im Eingangsprotokoll der Deponie vom
20.
April 2016 um 13.40 Uhr des LKW J.___ nicht von der Baustelle der
Beklagten. Zumindest handle es sich bei dem Foto um ein gewichtiges Indiz,
welches die Klägerin mangels eigener Kontrollen nicht entkräften könne.
Ein weiterer Beweis dafür,
dass der Beklagten zu viele LKW-Fahrten verrechnet worden seien, habe sich
anlässlich der Befragung des Zeugen G.___ ergeben. Dieser habe ausgesagt, am
20.
April 2016 um 15.00 - 15.30 Uhr wieder auf der Baustelle eingetroffen zu
sein. Dabei sei es eher 15.30 Uhr als 15.00 Uhr gewesen. Beim Eintreffen habe
ihm der Maschinist E.___ gesagt, es seien fünf Fuhren abgeführt worden. Berücksichtige
man die Fahrzeit von zirka 20 Minuten, so müsse auch der Eintrag im
Eingangsprotokoll um 15.25 Uhr hinzugezählt werden. Damit ergäben sich aber sechs
Einträge im Eingangsprotokoll, was wiederum ein Eintrag zu viel sei. Vermutlich
handle es sich dabei wiederum um den ersten Eintrag um 13.40 Uhr, welcher nicht
von der Baustelle der Beklagten stamme.
Sie habe des Weiteren geltend
gemacht, dass die ersten Eingänge am Morgen nicht so früh wie angegeben auf der
Deponie hätten sein können. Die ersten Ablieferungen hätten erst ab 8 Uhr
erfolgen können. Diese Tatsache habe sich nach dem Beweisergebnis bestätigt. So
habe der Zeuge E.___ bestätigt, die LKW’s hätten warten müssen, bis der Geologe
G.___ mit den Begleitscheinen auf die Baustelle gekommen sei, welche die
Chauffeure zwingend hätten mitführen müssen. Es sei alles länger gegangen,
manchmal sei G.___ relativ spät auf die Baustelle gekommen. Er habe darauf
warten müssen. Am 21. April 2016 sei der Geologe erst um 07.45 Uhr auf der
Baustelle eingetroffen. Er habe zu diesem Erscheinen ausgesagt, er sei einmal
am Morgen früh auf der Baustelle gewesen. Damit sei bewiesen, dass die beiden
im Eingangsprotokoll der Deponie eingetragenen Eingänge von 7.35 Uhr und 7.37
Uhr nicht von der Baustelle der Beklagten stammen könnten. Da es sich bei
diesem frühen Erscheinen auf der Baustelle gemäss der Aussage des Zeugen um ein
einmaliges Ereignis gehandelt habe, könne auch die Ablieferung am 22. April
2016.
um 7.25 Uhr nicht von ihrer Baustelle stammen. Die Vorinstanz habe die
Ausführungen der Zeugen E.___ und G.___ zu dessen Eintreffen auf der Baustelle
mit den notwendigen Begleitscheinen völlig unbeachtet gelassen und damit eine
geradezu willkürliche, das rechtliche Gehör verletzende Beweiswürdigung
vorgenommen. Bei einer nur im entferntesten sachgemässen Würdigung dieser
Aussagen sei der Schluss, dass die erwähnten Fahrten am 21. April 2016 um 07.35
und 07.37 Uhr und am 22. April 2016 um 07.25 Uhr nicht von der Baustelle der
Beklagten stammten, unausweichlich.
Zusammenfassend sei noch
einmal festzuhalten, dass es an der Klägerin liege, ihren Anspruch und damit
die abgeführte Menge Reaktormaterial zu beweisen. Entgegen der offenbar durch das
Amtsgericht explizit und implizit vertretenen Ansicht sei nicht sie
verpflichtet, Beweise für die nicht zu entgeltenden, nicht von ihrer Baustelle
stammenden Fahrten vorzubringen. Trotzdem sei es ihr gelungen, insbesondere
durch die Zeugenaussagen E.___ und G.___, nachzuweisen, dass Fahrten verrechnet
worden seien, die nicht von ihrer Baustelle stammten. Die Beweise der Klägerin seien
demgegenüber äusserst mangelhaft und teilweise schlicht und einfach untauglich.
Mögliche Beweismittel, um die Belege der Klägerin einigermassen zu stützen,
seien nicht eingereicht worden. Nur unter frappantem Verstoss gegen die Regeln
der Beweislast habe die Vorinstanz die Klage gutheissen können. Dies sei zu
korrigieren.
2.2.3
Die Klägerin hatte zum
Beweis des entsorgten Reaktormaterials die ihr gestellte Rechnung mitsamt den
Rapporten und Waagscheinen der C.___ AG (Urkunde 9), die – nota bene - mit
«Sanierung [...]» betitelten Eingangskontrollen der Deponie (Urkunde 10) sowie
die Begleitscheine «für den Verkehr mit Sonderabfällen in der Schweiz» (Urkunde
11) eingereicht. Alle diese Urkunden belegen übereinstimmend das von der
Klägerin der Beklagten schlussendlich in Rechnung gestellte Gewicht von 521,73
Tonnen Reaktormaterial. Die vom Amtsgericht befragten Zeugen D.___, G.___ und K.___
bestätigten im Kern, dass der schlussendlich in Rechnung gestellte Aufwand
korrekt sein müsse. Die von der Beklagten und Berufungsklägerin dagegen
vorgebrachte akribische Analyse der rapportierten Fahrzeiten vermag an der vom
Amtsgericht gestützt darauf vorgenommene Beweiswürdigung ebensowenig zu ändern,
wie das eingereichte Foto. Abweichungen von fünf – und auch mehr - Minuten erscheinen
angesichts der grossen Anzahl von Fahrten und der Tatsache, dass mehrere LKW’s
im Einsatz waren, keineswegs ungewöhnlich. Auch dass sich die Zeugen E.___ und G.___
mehr als zwei Jahre nach den Arbeiten nicht mehr an die genauen Zeiten zu erinnern
vermögen, ist durchaus nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des mehrfach
belegten Gesamtgewichts des entsorgten Reaktormaterials sind solche Differenzen
allein nicht geeignet, die damit verbundene Anzahl Fahrten ernsthaft in Zweifel
zu ziehen. Angesichts der Aussagen des Zeugen G.___, wonach die konkreten Daten
oft auch erst am Abend in die Begleitscheine eingetragen würden (Protokoll der
Zeugeneinvernahme, RZ 103 ff., AS 120) kann nicht gesagt werden, es seien nur
Fahrten nach dem Erscheinen des Geologen möglich gewesen. Unbegründet ist auch
die Kritik der Berufungsklägerin an der Feststellung der Vorinstanz, die
Klägerin habe die Arbeiten der C.___ AG gar nicht kontrolliert und genehmigt.
Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen
im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 10, Erw. 4.2.4). Welche
Schlussfolgerungen die Berufungsklägerin aus ihren Ausführungen im Zusammenhang
mit dem Vorgehen des Geologen G.___ (Ziffer 9 der Berufung) ziehen will, ist
nicht klar. Alles in allem handelt es sich bei den von der Beklagten und
Berufungsklägerin angeführten Beanstandungen um einzelne kleine Details, welche
das aufgrund der von der Klägerin eingereichten Urkunden und den Zeugenaussagen
resultierende Gesamtbild, wonach die in Rechnung gestellte Menge
Reaktormaterial entsorgt wurde, nicht zu entkräften vermögen.
2.3.1
Die Klägerin
fakturierte der Beklagten Gebühren für entsorgtes Reaktormaterial von total
521,73 Tonnen. Bei dem für den Transport in Rechnung gestellten Betrag ging sie
von einer Menge von insgesamt 289,85 m3 aus (Urkunde 8). Das
Verhältnis des Gewichts zur Menge entspricht somit dem Faktor 1,8. Die Vorinstanz
führte dazu aus, in der von der Beklagten selber als Urkunde 3 eingereichten
Rechnung vom 26. April 2016 für den gesamten Aushub wie auch in der Rechnung
vom 3. Mai 2016 (Urkunde 12 der Klägerin) werde für die Aushubarbeiten von
544,388 m3 ein Betrag von CHF 2'613.05 verlangt. Diesen Betrag
habe die Beklagte vorprozessual bezahlt, weshalb über die Frage, welches
Ausmass der feste Aushub gehabt habe, gar nicht zu entscheiden sei.
Dementsprechend sei unzweifelhaft als nachgewiesen zu betrachten, dass der gesamte
feste Aushub 544,388 m3 betragen habe. Aus dem Gesagten ergebe
sich zudem, dass zwischen der Aushubgrösse von 544,388 m3 und
der vom Architekten der Beklagten, L.___, berechneten Grösse von 538 m3
eine Differenz von lediglich rund 6 m3 bestehe, was einer Abweichung
von etwas mehr als einem Prozent entspreche. Festzuhalten sei des Weiteren,
dass die Beklagte den Betrag für das Triagieren der Gesamtmenge von 725,85 m3,
so wie dies in den Rechnungen vom 26. April 2016 und vom 3. Mai 2016 von der
Klägerin verlangt worden sei, ebenfalls offensichtlich vorprozessual bezahlt habe.
Dabei handle es sich gemäss den erwähnten Rechnungen um einen Betrag von CHF 2'540.50.
Dementsprechend sei bereits aufgrund des Gesagten als nachgewiesen zu
betrachten, dass unbestrittenermassen loser Aushub in dieser Grösse angefallen sei.
Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang zusätzlich und ergänzend, dass der anerkannte
feste Aushub von 544,388 m3 bei einem Umrechnungsfaktor von 1.3333
den losen, in Rechnung gestellten Aushub von 725,85 m3 ergebe. Der
von der Beklagten angerufene Zeuge G.___ habe dabei angegeben, ein
Umrechnungsfaktor in dieser Grössenordnung sei durchaus angemessen.
Die Beklagte lasse ausführen,
es sei zu ergänzen, dass die Klägerin die Abführung des normalen Aushubs und
des Inertmaterials selbst ausgeführt habe, und nur das Reaktormaterial an die C.___
AG als Subunternehmerin übergeben worden sei. Nachdem die Gesamtrechnung der
Klägerin vom 26. April 2016 bestritten worden sei, habe die Klägerin die
Eigenleistungen und die Leistungen der Subunternehmerin getrennt in Rechnung
gestellt. Die Teilrechnung für die Eigenleistungen der Klägerin vom 3. Mai 2016
habe die Beklagte anstandslos bezahlt. Es handle sich dabei um die von der
Klägerin selbst als Urkunde 12 eingereichte Rechnung. Die Klägerin habe somit
stets gewusst, wo das Problem liege, nämlich, dass sie sich von der
beigezogenen Subunternehmerin nicht übers Ohr habe hauen lassen wolle, indem
nicht erfolgte Fahrten in Rechnung gestellt würden. In dieser Rechnung seien
von der Beklagten CHF 2'613.05 für den Aushub von 544,388 m3
verlangt worden. Zudem habe die Klägerin für das Triagieren des Aushubs
Rechnung gestellt für 725.85 m3. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass
seitens der Beklagten anerkannt worden sei, dass insgesamt 725,85 m3
Aushub für das Doppeleinfamilienhaus angefallen sei. In dieser Rechnung sei für
den Transport des normalen Aushubs von 232 m3 CHF 1'856.00 und für
den Transport des Inertmaterials von 204 m3 CHF 3'304.80 veranschlagt
worden. Die Differenzmenge zur anerkannten Kubatur von 725.85 m3 im
Umfang von 289.85 m3 (lose) betreffe das Reaktormaterial. Indem die
Beklagte gemäss ihren eigenen Angaben die Teilrechnung vom 3. Mai 2016
anerkannt und bezahlt habe, habe sie grundsätzlich auch zugestanden, dass das
Reaktormaterial eine Kubatur von 289,85 m3 aufweise. Schliesslich gelte
es zu berücksichtigen, dass G.___, welcher unbestrittenermassen von der
Beklagten beauftragt worden sei, die Menge an Reaktormaterial anhand der
konkreten Verhältnisse berechnet habe und dabei auf ein Festvolumen von
310.
m3 gekommen sei. Insofern sei er von einem deutlich höheren
Volumen an Reaktormaterial ausgegangen, als es die Klägerin beziehungsweise die
C.___ AG in Rechnung gestellt habe. Die Berechnungen des von der Beklagten
beauftragten Geologen habe sie jedoch nicht beanstandet. Mit der Bezahlung der
Rechnung vom 3. Mai 2016 habe sie die geltend gemachte Menge an Reaktormaterial
längst anerkannt. Die Klägerin habe damit den Beweis erbracht, dass insgesamt
521'730 kg beziehungsweise 289,85 m3 Reaktormaterial transportiert
und entsorgt worden seien.
2.3.2
Die Berufungsklägerin
wendet dagegen ein, sie habe die erste Rechnung der Klägerin vom 26. April 2016
als falsch zurückgewiesen. Daraufhin habe diese eine neue Teilrechnung vom 3.
Mai 2016 erstellt, worin die Reaktorabfälle ausgenommen worden seien. Diese
Teilrechnung habe sie bezahlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die
Bezahlung dieser Teilrechnung keine Anerkennung der Berechnungsgrundlagen
darstellen, ansonsten die Anfechtung der ersten Rechnung sinnlos gewesen wäre.
Sie habe diese Teilrechnung, welche die Reaktormaterialien nicht mehr enthalten
habe, bezahlt, weil sie betragsmässig ungefähr korrekt gewesen sei. Für das
explizit ausgenommene Reaktormaterial könne deshalb daraus nichts abgeleitet
werden. Im Übrigen sei die Abfuhr des Reaktormaterials in Tonnen und nicht in
Kubikmetern verrechnet worden. Es werde die Abfuhr von 521‘730 kg geltend gemacht.
In Bezug auf das Gewicht ergebe eine Plausibilitätsprüfung nach dem Beweisergebnis,
dass die Umrechnung der geltend gemachten 289,85 m3 auf 521,730 kg
einen Umrechnungsfaktor von 1,8 ergebe. Dieser Faktor - welcher von den
konkreten Bedingungen, den vorgefundenen Abfällen und vom Wetter abhänge - sei
deutlich höher, als der vom Geologen G.___ aufgrund der konkreten Verhältnisse
auf dieser Baustelle angenommene Faktor von 1,6. Gemäss dem Zeugen D.___ sei
sogar ein Faktor von 1.4-1.5 anzunehmen. Bei einem Faktor von 1,4 - 1.5 hätte
sich ein Gewicht von 435‘775 kg ergeben. Sicherlich sei dieser Faktor für sich
allein - da er von verschiedenen Faktoren und Variablen abhänge – nicht
entscheidend. Bei einer sachgemässen Beweiswürdigung der obigen Umstände ergebe
sich, dass nicht nur die lose Menge des Gesamtaushubs die Planung des
Architekten übertreffe, sondern auch das letztliche Gewicht einen überhöhten Umrechnungsfaktor
ergebe. Dies alles spreche dafür, dass ihr die Klägerin zu viel in Rechnung
gestellt habe.
2.3.3
Auch diese Rügen
vermögen das vorinstanzliche Urteil nicht zu erschüttern. Zwar kann aufgrund
der Bezahlung der Teilrechnung in der Tat nicht gerade auf eine explizite
Anerkennung der Reaktorabfallmenge von 289,85 m3 geschlossen werden.
Immerhin ist die Bezahlung der Rechnung aber ein gewichtiges Indiz, dass die
Beklagte gegen die Menge nichts einzuwenden hatte. Wie sich aus den Ausführungen
des Amtsgerichts nämlich ergibt, konnte anhand der Rechnung vom 3. Mai 2016
(Urkunde 12) die Menge des Reaktormaterials durchaus präzise eruiert werden.
Mit der Berufungsbeklagten kann festgehalten werden, dass weder der Zeuge G.___
noch der Zeuge D.___ den von ihr verwendeten Umrechnungsfaktor als falsch
bezeichnet hatten. Die Berechnungen zeigen auch, dass nicht zuviel, sondern
eher zu wenig verrechnet wurde als die effektiv angefallene Menge. Im Übrigen
kann vollumfänglich auf die detaillierten, überaus sorgfältig redigierten und
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.4
Die weiteren
Ausführungen der Berufungsklägerin (Ziffer 11 – 13) beinhalten reine
Vermutungen des Geschäftsführers der Beklagten (Ziffer 11) beziehungsweise
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (Ziffern 12 und 13), ohne
aufzuzeigen, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären. Es erübrigt sich
deshalb, darauf weiter einzugehen.
2.5
Die von der Klägerin
geltend gemachte Menge von 289,850 m3 sowie das Gewicht von 521,73
Tonnen erachtete die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht als belegt. Die fakturierten
Beträge von CHF 16.20 pro m3 und CHF 95.00 pro Tonne blieben
unbestritten. Der am 24. Juni 2016 der Beklagten in Rechnung gestellte
Gesamtbetrag von CHF 54'557.25 ist daher – nach Einbezug von Rabatt, dem
unbestrittenen Skonto und der Mehrwertsteuer - ausgewiesen. Nach Abzug des
bezahlten Betrages von CHF 40'000.00 schuldet die Beklagte somit noch CHF
14'557.25. Das Urteil des Amtsgerichts ist folglich in jeder Hinsicht korrekt.
Die Berufung muss vollumfänglich abgewiesen werden.
3.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens hat dem Ausgang entsprechend die Berufungsklägerin zu
tragen. Die von ihr der Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung
ist gestützt auf die vom Vertreter der Berufungsbeklagten eingereichte
Honorarnote auf CHF 1'645.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 4’000.00 auferliegen der A.___ GmbH. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die A.___ GmbH hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'645.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 14'557.25
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller