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Entscheid

ZKBER.2019.20

Abänderung Unterhalt

4. Juni 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und C.___ sind die

unverheirateten Eltern von B.___ (geb. [...] 2012). Gemäss Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 10. Juli 2014 ist A.___

verpflichtet, für B.___ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 600.00 für die

Zeit ab 11. November 2012 bis 30. Juni 2019, von CHF 650.00 ab 1. Juli 2019 bis

30. Juni 2024 und von CHF 700.00 ab 1. Juli 2024 bis zur wirtschaftlichen

Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, zu leisten. Die Kinderzulagen

sollen B.___ zusätzlich zukommen (Ziffer 4 des Urteils). Mit Urteil vom 1.

September 2016 hatte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen eine Klage

von A.___ um Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages,

abgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Schlichtungsgesuch vom 29. Januar

2018 beziehungsweise Klage vom 5. Juni 2018 verlangte A.___ erneut, den vom

Richteramt Olten-Gösgen in Ziffer 4 des Urteils vom 10. Juli 2014 festgelegten

Unterhaltsbeitrag aufzuheben, eventualiter angemessen zu reduzieren. Die

Amtsgerichtsstatthalterin entschied über die Klage am 10. Januar 2019 wie

folgt:

1. Die Klage auf Abänderung von Ziffer 4

des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. Juli 2014 (recte: 10. Juli

2014) wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger

verpflichtet bleibt, die gemäss Urteil vom 14. Juli 2014 (recte: 10. Juli 2014)

festgesetzten Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) bis 30. Juni 2019: CHF 600.00

Barunterhalt. Der Betreuungsunterhalt ist im Umfang von CHF 740.00 nicht

gedeckt.

b) ab 1. Juli 2019: CHF 650.00

Barunterhalt. Der Betreuungsunterhalt ist ab 1. Juli 2019 im Umfang von CHF 690.00

nicht gedeckt. Ab 1. Juli 2022 ist der Barunterhalt bis 30. Juni 2024 im Umfang

von CHF 98.00 nicht gedeckt. Der Barbedarf beziffert sich auf CHF 748.00.

c) ab 1. Juli 2024: CHF 700.00 Barunterhalt.

Der Barunterhalt ist bis 30. Juli 2028 im Umfang von CHF 48.00 nicht gedeckt.

Der Barbedarf beziffert sich auf CHF 748.00. Der Betreuungsunterhalt ist bis

30. Juli 2025 im Umfang von CHF 740.00 nicht gedeckt.

Zusätzlich geschuldet sind

die Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern sie vom Kläger bezogen werden.

3. Beiden Parteien wird ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeistände

werden für den Kläger Rechtsanwalt Andreas Maier, […] und für die Beklagte

Rechtsanwalt Oliver Wächter, […], eingesetzt.

4. Der Kläger hat der Beklagten, vertreten

durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine

Parteientschädigung von CHF 2'569.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Solothurn Rechtsanwalt Oliver Wächter eine Entschädigung von CHF 2'569.70

(inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) und Rechtsanwalt Andreas Maier eine

Entschädigung von CHF 1'316.15 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ sowie B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt

Oliver Wächter CHF 1'346.25 und für Rechtsanwalt Andreas Maier

CHF 269.30.

5. Die Gerichtskosten von insgesamt

CHF 1'200.00 werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese vorderhand der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf

folgenden Einkommenszahlen:

Kläger: hypothetisch anrechenbaren

Einkommen von CHF 4'000.00 netto (inkl. 13. Gehalt ohne Kinderzulagen)

Beklagte: Kinderzulagen CHF 200.00, ab

1. Juli 2028 CHF 250.00

Kindsmutter: CHF 2'505.00 netto (inkl.

13. Gehalt ohne Kinderzulagen) und einem Einkommen der Kindsmutter ab 1. August

2025 von CHF 3'340.00.

3. Frist- und formgerecht erhob A.___

Berufung gegen das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin. Er stellt dabei

folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien Ziffern 1., 2., 4., 5. und 6.

des angefochtenen Urteils vom 10. Januar 2019 des Richteramts Olten-Gösgen

(OGZPR.2018.789) aufzuheben.

2. Es seien die in Ziffer 4 des Urteils vom

10. Juli 2014 des Richteramts Olten-Gösgen (OGZPR.2013.1727) festgelegten

Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 29. Januar 2018 bis 30. April 2018 auf

monatlich CHF 145.00 (zzgl. allfälliger vom Kindsvater bezogener Kinder- bzw.

Ausbildungszulagen) zu reduzieren und mit Wirkung per 1. Mai 2018 aufzuheben

und es seien die jeweiligen Fehlbeträge des Bar- bzw. Betreuungsunterhalts

festzuhalten.

3. Eventualiter seien die in Ziffer 4 des

Urteils vom 10. Juli 2014 des Richteramts Olten- Gösgen (OGZPR.2013.1727)

festgelegten Unterhaltsbeitrage mit Wirkung ab 29. Januar 2018 auf monatlich

CHF 145.00 (zzgl. allfälliger vom Kindsvater bezogener Kinder- bzw.

Ausbildungszulagen) zu reduzieren und es seien die jeweiligen Fehlbeträge des

Bar- bzw. Betreuungsunterhalts festzuhalten.

4. Es seien die Gerichtskosten des

vorinstanzlichen Verfahrens (OGZPR.2018.789) sowie des Schlichtungsverfahrens

(OGZSV.2018.21) der Berufungsbeklagten zu auferlegen und es sei dem

Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, zzgl.

MWST, zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzusprechen.

5. Subeventualiter sei die Angelegenheit

zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Es sei dem Berufungskläger für das

vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die

Gerichtskosten sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit dem unterzeichneten

Advokaten zu bewilligen.

7. Es seien die Kosten des

Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten zu auferlegen und es sei dem

Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. MWST, zuzusprechen.

B.___ beantragt in ihrer

Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen. Weiter ersucht sie um Bewilligung

der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Über die Berufung kann gestützt auf Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der

Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. Da

vorliegend Kinderunterhaltsbeiträge im Streit liegen und damit die

uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), sind die von

den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden ohne Weiteres zu

beachten (BGE 144 III 349).

Erwägungen

II.

1.1

Der Kläger verlangt eine Aufhebung,

eventualiter eine Herabsetzung des mit Urteil vom 10. Juli 2014 festgesetzten

Unterhaltsbeitrages an seine Tochter. Die Voraussetzungen für die Aufhebung

beziehungsweise Abänderung eines Kinderunterhaltsbeitrages sind in Art. 286

Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Nach dieser

Bestimmung setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den

Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder

hebt ihn auf. Die Änderung setzt damit voraus, dass neue erhebliche und

dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts

notwendig machen. Die Abänderungsklage dient jedoch nicht der Korrektur eines

allenfalls fehlerhaften Urteils. Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse,

die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden

sind, bilden ebenfalls keinen Grund zur Anpassung. Liegt eine erhebliche und

dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung

des Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit

Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen

den Eltern entsteht. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die

Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese

Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem

es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts

5A_90/2017 vom 24. August 2017, E 3.3).

1.2

Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,

der Kläger sei von August 2017 bis Ende April 2018 bei der Firma [...] GmbH als

«[...]» angestellt gewesen. Er habe ein Bruttogehalt von CHF 3'800.00 zuzüglich

einer Gratifikation respektive 13. Monatsgehalts erzielt. Die Firma erledige gemäss

Eintrag im Handelsregister [...]. Zu folgern sei aufgrund der umschriebenen

Tätigkeit der Firma, dass diese dem Landesmantelvertrag (LMV) Bauhauptgewerbe

unterstehe und entsprechend auch die im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgehaltenen

Minimallöhne zu bezahlen habe. Gehe man von einer ungelernten Arbeitskraft aus,

so habe ab 2014 ein Minimallohn für ungelernte Arbeitskräfte von CHF 4'548.00

bis CHF 4'413.00 brutto zuzüglich 13. Monatsgehalt gegolten, total somit CHF

4'927.00 bis CHF 4’780.00. Der Verdienst des Klägers mit monatlich CHF 3'222.00

beziehungsweise CHF 3'490.00 netto inklusive 13. Monatsgehalt sei damit weit

unter den im GAV festgehaltenen Mindestlöhnen gelegen. Gemäss GAV-Maler/Gipser

hätte der Kläger als Branchenfremder ein monatliches Einkommen von mindestens

CHF 3'951.00 bis CHF 4’061.00 brutto zuzüglich 13. Monatsgehalt erzielen müssen,

mithin ein Einkommen von CHF 4'280.00 bis CHF 4'350.00 inklusive 13. Monatslohn.

In beiden Branchen hätte er demnach ein Nettoeinkommen erzielen können, wie es

Grundlage für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte im ersten

Verfahren wie auch im ersten Abänderungsprozess gewesen sei. Weiter verwies die

Vorderrichterin darauf, dass auch im [...]gewerbe, wo der Kläger heute tätig sei,

ein GAV gelte, der einen monatlichen Basislohn von CHF 3'800.00 brutto zuzüglich

13.

Monatslohn vorsehe. Wäre demnach der Kläger ausgebildeter, angestellter [...],

so wäre es möglich, auch in dieser Branche das ihm in den vorangegangenen

Verfahren angerechnete hypothetische Einkommen zu erzielen. Nach wie vor sei

mithin festzuhalten, dass in verschiedenen Branchen im heutigen wirtschaftlichen

Umfeld ein Einkommen von CHF 4'000.00 netto erzielt werden könne. Das vom

Kläger in den Jahren 2017/2018 erzielte monatliche Nettoeinkommen von CHF 3'222.00

könne demnach für die Begründung einer Anpassung der Unterhaltspflichten nicht

herangezogen werden. Dies gelte umso mehr, als der Kläger wie im ersten

Abänderungsprozess keinerlei Beweis dafür erbracht habe, dass er sich nach

Eingang der Kündigung umgehend und konsequent um eine Neuanstellung bemüht habe.

Das von ihm erzielte monatliche Nettoeinkommen von CHF 3'222.00 entspreche

überdies nicht den in den verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen stipulierten

Mindestlöhnen. Diese kurzzeitige Anstellung könne nicht dazu führen, dass eine

Abänderung respektive Reduktion der Unterhaltspflichten erfolge. Dass der

Kläger heute als selbständiger [...] tätig sei, entspreche möglicherweise

seinen Wünschen und Träumen. Allerdings hätten diese persönlichen Präferenzen

gegenüber seinen Unterhaltspflichten in den Hintergrund zu treten und er habe

alles zu unternehmen, um ein Einkommen zu erzielen, das die Bedürfnisse seiner

drei Kinder decke. Es lägen deshalb keine Umstände vor, die eine wesentliche

und dauerhafte Veränderung gegenüber den Annahmen im Urteil vom 10. Juli 2014

begründen könnten. Auszugehen sei weiterhin von einem hypothetisch

anrechenbaren Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'000.00. Ein solches zu

erreichen sei tatsächlich möglich und auch zumutbar. In Bezug auf seinen Bedarf

mache der Kläger keine Veränderungen geltend. Er berechne seinen Bedarf

basierend auf den Berechnungen im Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4.

September 2018. Auch hier sei festzustellen, dass keine wesentlichen und

dauerhaften Veränderungen gegenüber den Annahmen des Gerichts im Jahr 2014

nachgewiesen wären. Die Klage sei demnach im Grundsatz abzuweisen. Gestützt auf

das neue Kindesunterhaltsrecht seien die im Urteil vom 10. Juli 2014 festgelegten

Unterhaltsbeiträge hingegen zu ergänzen.

1.3

Der Kläger führt in seiner Berufung

zusammengefasst aus, dem Urteilsdispositiv vom 10. Juli 2014 könne nicht

entnommen werden, auf welchem Einkommen des Berufungsklägers die festgelegten

Unterhaltsbeiträge basierten. Eine schriftliche Begründung des Urteils sei

nicht erfolgt. Folglich liege mit dem Urteil vom 10. Juli 2014 keinerlei

rechtsgenügliche Grundlage vor, welche die rechtliche Zumutbarkeit und die

tatsächliche Möglichkeit der Erzielung eines Einkommens von CHF 4’000.00 netto

im Monat durch den Berufungskläger darlege. Auch dem Urteil vom 1. September

2016.

zu seiner ersten Abänderungsklage sei nicht zu entnehmen, weshalb ihm die

Erzielung eines Einkommens von CHF 4’000.00 netto im Monat zumutbar und möglich

sei. Die bislang fehlende Begründung müsste somit im angefochtenen Urteil zu

finden sein, was aber nicht der Fall sei. Falsch sei in diesem Urteil, dass er

bei der Firma [...] GmbH Anspruch auf einen 13. Monatslohn gehabt habe. In

tatsächlicher Hinsicht sei somit von einem effektiv bei der Firma [...] GmbH

von August 2017 bis Ende April 2018 erzielten Nettolohn von CHF 3’222.00 im

Monat auszugehen. Nach der durch ihn unverschuldeten Kündigung des

Arbeitsverhältnisses seitens der Firma [...] GmbH habe er keine Anstellung mehr

gefunden und sich deshalb als [...] selbständig gemacht, um zumindest ein

gewisses Einkommen zu erzielen. Er erwirtschafte mit dieser Tätigkeit monatlich

rund zwischen CHF 800.00 und CHF 1’800.00 und lebe somit derzeit unter dem

Existenzminimum. Die Vorinstanz halte diesen als erwiesen erachteten Löhnen

entgegen, dass ihm die in den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen enthaltenen

Mindestlöhne als hypothetisches Einkommen anzurechnen seien. Ob seine damalige

Arbeitgeberin, die [...] GmbH dem GAV unterstellt gewesen sei, entziehe sich

seiner Kenntnis. Fakt sei, dass er den aktenkundigen Arbeitsvertrag

unterschrieben und den dargelegten Lohn erzielt habe. Wenn sich ein Arbeitgeber

nicht an allfällige Mindestlöhne halte, so liege dies nicht im

Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, geschweige denn könne ihm dieser

Rechtsnachteil im Rahmen eines hypothetischen Einkommens angerechnet werden. Hinzu

komme, dass er zuvor einen wesentlich tieferen Lohn als [...] gehabt habe und so

seine Einkommensverhältnisse tatsächlich verbessert habe. Es fehle im

angefochtenen Urteil schlicht an einer Begründung, weshalb es ihm zumutbar und

möglich gewesen wäre beziehungsweise sei, entgegen den festgestellten Tatsachen

einen höheren Lohn zu erzielen. Selbst wenn der GAV [...] auf ihn anwendbar

sein sollte, was er aber gerade nicht sei, denn er sei selbständig erwerbend, dann

dürfte der Minimallohn CHF 3‘350.00 brutto im Monat betragen. Selbst eine «analoge»

Anwendung des GAV zur Ermittlung eines hypothetischen Mindesteinkommens als

angestellter [...], wie dies die Vorinstanz offenbar vornehme, würde also zum

Schluss führen, dass der hypothetische Lohn wesentlich tiefer ausfallen würde

als die angerechneten CHF 4‘000.00 netto. Die Anknüpfung an die Mindestlöhne

gemäss den GAVs gehe vom Grundsatz her fehl. Entgegen der Vorinstanz sei er

nicht nur kurzzeitig bei der [...] GmbH angestellt gewesen, sondern immerhin

von August 2017 bis April 2018 und damit während neun Monaten. Er habe danach

ein noch tieferes Einkommen erzielt. Weshalb seine effektive Erwerbstätigkeit

zu kurzzeitig gewesen und deshalb rechtlich nicht von Bedeutung sein soll, sei von

vorneherein nicht nachvollziehbar. Die gebetsmühlenartig angeführten CHF 4’000.00

netto im Monat seien weder in den Urteilen des Richteramts Olten-Gösgen vom 10.

April 2014 beziehungsweise vom 1. September 2016 je rechtsgenüglich begründet

worden, noch vermöge die Vorinstanz mit den Gesamtarbeitsverträgen beziehungsweise

der fehlenden zeitlichen Wesentlichkeit rechtlich haltbar einen solchen

anrechenbaren Verdienst und damit ein Abweichen von den tatsächlichen

Verhältnissen zu begründen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von

CHF 4’000.00 netto erweise sich somit als rechtswidrig. Es sei auf die effektiv

erzielten Einkommen als Hilfsarbeiter sowie ab dem 1. Mai 2018 als

selbständiger [...] abzustellen. Eventualiter sei ab dem 1. Mai 2018 auf das

effektive Einkommen als Hilfsarbeiter abzustellen, wie dies das Zivilgericht

Basel-Stadt in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 4. September 2018 getan

habe.

Sein Existenzminimum betrage CHF

2’785.00 im Monat, was er der Vorinstanz dargelegt habe. Weder im

Urteilsdispositiv vom 10. Juli 2014 noch im Urteil vom 1. September 2016 sei

sein Bedarf ausgewiesen worden. Auch insofern sei das angefochtene Urteil

mangelhaft, da es den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht vollständig

feststelle. In der Zeit vom Einreichungsdatum des Schlichtungsgesuchs vom 29.

Januar 2018 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als Hilfsarbeiter Ende April

2018.

verbleibe angesichts des Einkommens von CHF 3'222.00 ein Betrag über seinem

Existenzminimum von monatlich CHF 437.00. Aufgeteilt auf drei Kinder ergebe

dies einen Unterhaltsbeitrag von CHF 145.00 pro Monat vom 29. Januar 2018 bis

am 30. April 2018. Ab dem 1. Mai 2018 seien die Unterhaltsbeiträge aufzuheben,

da er sein Existenzminimum mit dem Einkommen als selbständiger [...] von höchstens

CHF 1’800.00 nicht decken könne. Für den Fall, dass sein effektives Einkommen

als selbständiger [...] wider Erwarten nicht akzeptiert werden sollte, seien die

Unterhaltsbeiträge eventualiter seit dem Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 29.

Januar 2018 auf CHF 145.00 pro Monat, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener

Kinderzulagen, zu reduzieren.

2.1

Der Berufungskläger rügt zunächst,

es liege keine rechtsgenügliche Grundlage vor, welche die rechtliche

Zumutbarkeit und die tatsächliche Möglichkeit der Erzielung eines monatlichen

Einkommens von CHF 4'000.00 darlege. Weder könne dem Dispositiv des Urteils vom

10.

Juli 2014 entnommen werden, auf welchem Einkommen die Unterhaltsbeiträge

beruhten, noch gehe dies aus dem Urteil vom 1. September 2016 hervor.

Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO sieht

ausdrücklich vor, dass Urteile durch Zustellung des Dispositivs eröffnet werden

können. Gemäss 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nur

nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung

verlangt, ansonsten dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides gilt.

Dass keine schriftliche Begründung des Urteils vom 10. Juli 2014 vorliegt, ist

vom Gesetz somit durchaus vorgesehen und daher nicht zu beanstanden. Aus dem

Urteil vom 1. September 2016, das von der gleichen Amtsgerichtspräsidentin

gefällt wurde, geht mit aller Deutlichkeit hervor, auf welchen Grundlagen die

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge beruhte. Der Berufungskläger hatte damals von

seinem Recht, eine schriftliche Begründung zu verlangen, Gebrauch gemacht. In

dieser Begründung hielt die Amtsgerichtspräsidentin fest, da der Kläger bereits

bei der ursprünglichen Festsetzung der Alimente am 10. Juli 2014 nur über ein

geringes Einkommen als [...] verfügt habe, sei von einem hypothetischen

Einkommen von CHF 4'000.00 ausgegangen worden. Es sei damit nicht relevant, ob

sein Einkommen von CHF 1'750.00 als [...] zwischenzeitlich weggefallen sei. Er

sei verpflichtet, hinsichtlich der Unterhaltspflicht gegenüber seinem

unmündigen Kind seine Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen und damit alle

zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen. Dies gelte insbesondere bei den

vorliegend engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Bisher habe er sich nur

unzureichend um eine Stelle bemüht. Schliesslich habe er sich darauf beschränkt,

seine Bewerbungsunterlagen bei verschiedenen Temporärbüros in [...] zu

deponieren. Vielmehr müsste er sich auch direkt auf Stellen bewerben und sich

diesbezüglich auch auf Stellen ausserhalb von [...] ausrichten. Nach wie vor

sei davon auszugehen, dass es dem jungen und gesunden Kläger möglich und

zumutbar sei, bei einer Vollzeitstelle ein monatliches Nettoeinkommen von CHF

4'000.00 zu verdienen. Er dürfe nicht auf dieses erzielbare Einkommen

verzichten, nur weil er zu einem geringen Lohn gelegentlich als [...] arbeiten

wolle. Dass er zwischenzeitlich wieder geheiratet habe, ändere daran nichts, da

Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern anderen

familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgingen. Zu beachten sei auch, dass

der Unterhaltsbeitrag im Wissen um die beiden anderen Kinder des Klägers

festgelegt worden sei. Das Urteil vom 1. September 2016 war von keiner Seite

her angefochten worden. Die Rüge des Berufungsklägers, es liege für das

hypothetische Einkommen von CHF 4'000.00 von vornherein keine rechtliche

Grundlage vor, ist daher unbegründet.

2.2

Der Kläger bringt von der Sache her

die gleichen Gründe für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages vor, wie er sie

bereits auch im Verfahren, das zum Urteil vom 1. September 2016 führte,

vorgebracht hatte. Wie damals ist auch jetzt festzuhalten, dass es nicht

relevant ist, ob sein Einkommen von zwischenzeitlich CHF 3'222.00 weggefallen

ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin stellt im angefochtenen Urteil fest, der

Kläger habe wie im ersten Abänderungsprozess keinerlei Beweis dafür erbracht,

dass er sich nach Eingang der Kündigung von der Firma [...] GmbH umgehend und

konsequent um eine Neuanstellung bemüht habe. Der Kläger stellt diese

vorinstanzliche Feststellung mit keiner Silbe in Frage. Die Erwägungen der

Amtsgerichtspräsidentin im Urteil vom 1. September 2016 können deshalb nur

wiederholt werden: Der Kläger ist verpflichtet, hinsichtlich der

Unterhaltspflicht gegenüber seinem unmündigen Kind seine Arbeitskapazität

maximal auszuschöpfen und damit alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen. Wenn

er dies hätte in Frage stellen wollen, hätte er gegen das Urteil vom 10. Juli

2014.

oder spätestens gegen das Urteil vom 1. September 2016 ein Rechtsmittel

einreichen können. Mit dem vorliegenden Abänderungsverfahren versucht er

offensichtlich, dies nachzuholen. Die Abänderungsklage dient jedoch – wie

bereits dargelegt – nicht der Korrektur eines allenfalls fehlerhaften Urteils.

2.3

Im Übrigen geht auch die Kritik des

Berufungsklägers an den Erwägungen der Vorderrichterin zu den Mindestlöhnen

gemäss den verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen an der Sache vorbei. Mit diesen

Erwägungen begründet die Amtsgerichtsstatthalterin bloss, weshalb es ihm

möglich und zumutbar ist, ein Einkommen von monatlich CHF 4'000.00 zu erzielen.

Nachdem diese Feststellung bereits Gegenstand der unangefochten gebliebenen

Urteile vom 10. Juli 2014 und 1. September 2016 war, wäre am Urteil der

Vorderrichterin auch dann nichts auszusetzen, wenn sie sich zu dieser Frage gar

nicht mehr geäussert hätte. Entscheidend ist nämlich, dass der Kläger keine

Veränderungen der massgebenden Verhältnisse – wie zum Beispiel gesundheitliche

Einschränkungen, welche bei der Ausnützung seiner Arbeitskraft neu zu beachten

wären – geltend machte. Ebensowenig zeigt er auf, dass und wie sich seither

seine Bedarfssituation verändert hätte. In seiner Berufung führt er lediglich

aus, sein Existenzminimum betrage CHF 2'785.00 und wie sich dieser Betrag

zusammensetzt. Auch damit gelingt es ihm nicht, einen Abänderungsgrund zu

beweisen.

3.

Die Amtsgerichtsstatthalterin wies

die Klage aus all diesen Gründen zu Recht ab. Die vom Berufungskläger dagegen

vorgebrachten Rügen vermögen daran nichts zu ändern. Die gestützt auf das neue

Kindesunterhaltsrecht angefügten Ergänzungen der Vorderrichterin beanstandet er

nicht konkret. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen.

4.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen.

Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen

werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der

Berufung angesichts der geltend gemachten Rügen von vornherein derart gering,

dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die

Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind

allein schon aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch

der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Für

die Festsetzung der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu bezahlenden Entschädigung

kann auf die vom Vertreter der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote

(inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird

abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2’000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine Parteientschädigung

von CHF 2'148.60 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'394.70 besteht während

zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 753.90 (Differenz zu

vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel