ZKBER.2019.20
Abänderung Unterhalt
4. Juni 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Simon Gass,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten
durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und C.___ sind die
unverheirateten Eltern von B.___ (geb. [...] 2012). Gemäss Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 10. Juli 2014 ist A.___
verpflichtet, für B.___ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 600.00 für die
Zeit ab 11. November 2012 bis 30. Juni 2019, von CHF 650.00 ab 1. Juli 2019 bis
30. Juni 2024 und von CHF 700.00 ab 1. Juli 2024 bis zur wirtschaftlichen
Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, zu leisten. Die Kinderzulagen
sollen B.___ zusätzlich zukommen (Ziffer 4 des Urteils). Mit Urteil vom 1.
September 2016 hatte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen eine Klage
von A.___ um Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages,
abgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Schlichtungsgesuch vom 29. Januar
2018 beziehungsweise Klage vom 5. Juni 2018 verlangte A.___ erneut, den vom
Richteramt Olten-Gösgen in Ziffer 4 des Urteils vom 10. Juli 2014 festgelegten
Unterhaltsbeitrag aufzuheben, eventualiter angemessen zu reduzieren. Die
Amtsgerichtsstatthalterin entschied über die Klage am 10. Januar 2019 wie
folgt:
1. Die Klage auf Abänderung von Ziffer 4
des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. Juli 2014 (recte: 10. Juli
2014) wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger
verpflichtet bleibt, die gemäss Urteil vom 14. Juli 2014 (recte: 10. Juli 2014)
festgesetzten Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a) bis 30. Juni 2019: CHF 600.00
Barunterhalt. Der Betreuungsunterhalt ist im Umfang von CHF 740.00 nicht
gedeckt.
b) ab 1. Juli 2019: CHF 650.00
Barunterhalt. Der Betreuungsunterhalt ist ab 1. Juli 2019 im Umfang von CHF 690.00
nicht gedeckt. Ab 1. Juli 2022 ist der Barunterhalt bis 30. Juni 2024 im Umfang
von CHF 98.00 nicht gedeckt. Der Barbedarf beziffert sich auf CHF 748.00.
c) ab 1. Juli 2024: CHF 700.00 Barunterhalt.
Der Barunterhalt ist bis 30. Juli 2028 im Umfang von CHF 48.00 nicht gedeckt.
Der Barbedarf beziffert sich auf CHF 748.00. Der Betreuungsunterhalt ist bis
30. Juli 2025 im Umfang von CHF 740.00 nicht gedeckt.
Zusätzlich geschuldet sind
die Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern sie vom Kläger bezogen werden.
3. Beiden Parteien wird ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeistände
werden für den Kläger Rechtsanwalt Andreas Maier, […] und für die Beklagte
Rechtsanwalt Oliver Wächter, […], eingesetzt.
4. Der Kläger hat der Beklagten, vertreten
durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine
Parteientschädigung von CHF 2'569.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Solothurn Rechtsanwalt Oliver Wächter eine Entschädigung von CHF 2'569.70
(inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) und Rechtsanwalt Andreas Maier eine
Entschädigung von CHF 1'316.15 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ sowie B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt
Oliver Wächter CHF 1'346.25 und für Rechtsanwalt Andreas Maier
CHF 269.30.
5. Die Gerichtskosten von insgesamt
CHF 1'200.00 werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese vorderhand der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf
folgenden Einkommenszahlen:
Kläger: hypothetisch anrechenbaren
Einkommen von CHF 4'000.00 netto (inkl. 13. Gehalt ohne Kinderzulagen)
Beklagte: Kinderzulagen CHF 200.00, ab
1. Juli 2028 CHF 250.00
Kindsmutter: CHF 2'505.00 netto (inkl.
13. Gehalt ohne Kinderzulagen) und einem Einkommen der Kindsmutter ab 1. August
2025 von CHF 3'340.00.
3. Frist- und formgerecht erhob A.___
Berufung gegen das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin. Er stellt dabei
folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziffern 1., 2., 4., 5. und 6.
des angefochtenen Urteils vom 10. Januar 2019 des Richteramts Olten-Gösgen
(OGZPR.2018.789) aufzuheben.
2. Es seien die in Ziffer 4 des Urteils vom
10. Juli 2014 des Richteramts Olten-Gösgen (OGZPR.2013.1727) festgelegten
Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 29. Januar 2018 bis 30. April 2018 auf
monatlich CHF 145.00 (zzgl. allfälliger vom Kindsvater bezogener Kinder- bzw.
Ausbildungszulagen) zu reduzieren und mit Wirkung per 1. Mai 2018 aufzuheben
und es seien die jeweiligen Fehlbeträge des Bar- bzw. Betreuungsunterhalts
festzuhalten.
3. Eventualiter seien die in Ziffer 4 des
Urteils vom 10. Juli 2014 des Richteramts Olten- Gösgen (OGZPR.2013.1727)
festgelegten Unterhaltsbeitrage mit Wirkung ab 29. Januar 2018 auf monatlich
CHF 145.00 (zzgl. allfälliger vom Kindsvater bezogener Kinder- bzw.
Ausbildungszulagen) zu reduzieren und es seien die jeweiligen Fehlbeträge des
Bar- bzw. Betreuungsunterhalts festzuhalten.
4. Es seien die Gerichtskosten des
vorinstanzlichen Verfahrens (OGZPR.2018.789) sowie des Schlichtungsverfahrens
(OGZSV.2018.21) der Berufungsbeklagten zu auferlegen und es sei dem
Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, zzgl.
MWST, zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzusprechen.
5. Subeventualiter sei die Angelegenheit
zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Es sei dem Berufungskläger für das
vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die
Gerichtskosten sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit dem unterzeichneten
Advokaten zu bewilligen.
7. Es seien die Kosten des
Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten zu auferlegen und es sei dem
Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. MWST, zuzusprechen.
B.___ beantragt in ihrer
Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen. Weiter ersucht sie um Bewilligung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Über die Berufung kann gestützt auf Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der
Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. Da
vorliegend Kinderunterhaltsbeiträge im Streit liegen und damit die
uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), sind die von
den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden ohne Weiteres zu
beachten (BGE 144 III 349).
Erwägungen
II.
1.1
Der Kläger verlangt eine Aufhebung,
eventualiter eine Herabsetzung des mit Urteil vom 10. Juli 2014 festgesetzten
Unterhaltsbeitrages an seine Tochter. Die Voraussetzungen für die Aufhebung
beziehungsweise Abänderung eines Kinderunterhaltsbeitrages sind in Art. 286
Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Nach dieser
Bestimmung setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den
Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder
hebt ihn auf. Die Änderung setzt damit voraus, dass neue erhebliche und
dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts
notwendig machen. Die Abänderungsklage dient jedoch nicht der Korrektur eines
allenfalls fehlerhaften Urteils. Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse,
die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden
sind, bilden ebenfalls keinen Grund zur Anpassung. Liegt eine erhebliche und
dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung
des Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit
Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen
den Eltern entsteht. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die
Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem
es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts
5A_90/2017 vom 24. August 2017, E 3.3).
1.2
Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,
der Kläger sei von August 2017 bis Ende April 2018 bei der Firma [...] GmbH als
«[...]» angestellt gewesen. Er habe ein Bruttogehalt von CHF 3'800.00 zuzüglich
einer Gratifikation respektive 13. Monatsgehalts erzielt. Die Firma erledige gemäss
Eintrag im Handelsregister [...]. Zu folgern sei aufgrund der umschriebenen
Tätigkeit der Firma, dass diese dem Landesmantelvertrag (LMV) Bauhauptgewerbe
unterstehe und entsprechend auch die im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgehaltenen
Minimallöhne zu bezahlen habe. Gehe man von einer ungelernten Arbeitskraft aus,
so habe ab 2014 ein Minimallohn für ungelernte Arbeitskräfte von CHF 4'548.00
bis CHF 4'413.00 brutto zuzüglich 13. Monatsgehalt gegolten, total somit CHF
4'927.00 bis CHF 4’780.00. Der Verdienst des Klägers mit monatlich CHF 3'222.00
beziehungsweise CHF 3'490.00 netto inklusive 13. Monatsgehalt sei damit weit
unter den im GAV festgehaltenen Mindestlöhnen gelegen. Gemäss GAV-Maler/Gipser
hätte der Kläger als Branchenfremder ein monatliches Einkommen von mindestens
CHF 3'951.00 bis CHF 4’061.00 brutto zuzüglich 13. Monatsgehalt erzielen müssen,
mithin ein Einkommen von CHF 4'280.00 bis CHF 4'350.00 inklusive 13. Monatslohn.
In beiden Branchen hätte er demnach ein Nettoeinkommen erzielen können, wie es
Grundlage für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte im ersten
Verfahren wie auch im ersten Abänderungsprozess gewesen sei. Weiter verwies die
Vorderrichterin darauf, dass auch im [...]gewerbe, wo der Kläger heute tätig sei,
ein GAV gelte, der einen monatlichen Basislohn von CHF 3'800.00 brutto zuzüglich
13.
Monatslohn vorsehe. Wäre demnach der Kläger ausgebildeter, angestellter [...],
so wäre es möglich, auch in dieser Branche das ihm in den vorangegangenen
Verfahren angerechnete hypothetische Einkommen zu erzielen. Nach wie vor sei
mithin festzuhalten, dass in verschiedenen Branchen im heutigen wirtschaftlichen
Umfeld ein Einkommen von CHF 4'000.00 netto erzielt werden könne. Das vom
Kläger in den Jahren 2017/2018 erzielte monatliche Nettoeinkommen von CHF 3'222.00
könne demnach für die Begründung einer Anpassung der Unterhaltspflichten nicht
herangezogen werden. Dies gelte umso mehr, als der Kläger wie im ersten
Abänderungsprozess keinerlei Beweis dafür erbracht habe, dass er sich nach
Eingang der Kündigung umgehend und konsequent um eine Neuanstellung bemüht habe.
Das von ihm erzielte monatliche Nettoeinkommen von CHF 3'222.00 entspreche
überdies nicht den in den verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen stipulierten
Mindestlöhnen. Diese kurzzeitige Anstellung könne nicht dazu führen, dass eine
Abänderung respektive Reduktion der Unterhaltspflichten erfolge. Dass der
Kläger heute als selbständiger [...] tätig sei, entspreche möglicherweise
seinen Wünschen und Träumen. Allerdings hätten diese persönlichen Präferenzen
gegenüber seinen Unterhaltspflichten in den Hintergrund zu treten und er habe
alles zu unternehmen, um ein Einkommen zu erzielen, das die Bedürfnisse seiner
drei Kinder decke. Es lägen deshalb keine Umstände vor, die eine wesentliche
und dauerhafte Veränderung gegenüber den Annahmen im Urteil vom 10. Juli 2014
begründen könnten. Auszugehen sei weiterhin von einem hypothetisch
anrechenbaren Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'000.00. Ein solches zu
erreichen sei tatsächlich möglich und auch zumutbar. In Bezug auf seinen Bedarf
mache der Kläger keine Veränderungen geltend. Er berechne seinen Bedarf
basierend auf den Berechnungen im Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4.
September 2018. Auch hier sei festzustellen, dass keine wesentlichen und
dauerhaften Veränderungen gegenüber den Annahmen des Gerichts im Jahr 2014
nachgewiesen wären. Die Klage sei demnach im Grundsatz abzuweisen. Gestützt auf
das neue Kindesunterhaltsrecht seien die im Urteil vom 10. Juli 2014 festgelegten
Unterhaltsbeiträge hingegen zu ergänzen.
1.3
Der Kläger führt in seiner Berufung
zusammengefasst aus, dem Urteilsdispositiv vom 10. Juli 2014 könne nicht
entnommen werden, auf welchem Einkommen des Berufungsklägers die festgelegten
Unterhaltsbeiträge basierten. Eine schriftliche Begründung des Urteils sei
nicht erfolgt. Folglich liege mit dem Urteil vom 10. Juli 2014 keinerlei
rechtsgenügliche Grundlage vor, welche die rechtliche Zumutbarkeit und die
tatsächliche Möglichkeit der Erzielung eines Einkommens von CHF 4’000.00 netto
im Monat durch den Berufungskläger darlege. Auch dem Urteil vom 1. September
2016.
zu seiner ersten Abänderungsklage sei nicht zu entnehmen, weshalb ihm die
Erzielung eines Einkommens von CHF 4’000.00 netto im Monat zumutbar und möglich
sei. Die bislang fehlende Begründung müsste somit im angefochtenen Urteil zu
finden sein, was aber nicht der Fall sei. Falsch sei in diesem Urteil, dass er
bei der Firma [...] GmbH Anspruch auf einen 13. Monatslohn gehabt habe. In
tatsächlicher Hinsicht sei somit von einem effektiv bei der Firma [...] GmbH
von August 2017 bis Ende April 2018 erzielten Nettolohn von CHF 3’222.00 im
Monat auszugehen. Nach der durch ihn unverschuldeten Kündigung des
Arbeitsverhältnisses seitens der Firma [...] GmbH habe er keine Anstellung mehr
gefunden und sich deshalb als [...] selbständig gemacht, um zumindest ein
gewisses Einkommen zu erzielen. Er erwirtschafte mit dieser Tätigkeit monatlich
rund zwischen CHF 800.00 und CHF 1’800.00 und lebe somit derzeit unter dem
Existenzminimum. Die Vorinstanz halte diesen als erwiesen erachteten Löhnen
entgegen, dass ihm die in den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen enthaltenen
Mindestlöhne als hypothetisches Einkommen anzurechnen seien. Ob seine damalige
Arbeitgeberin, die [...] GmbH dem GAV unterstellt gewesen sei, entziehe sich
seiner Kenntnis. Fakt sei, dass er den aktenkundigen Arbeitsvertrag
unterschrieben und den dargelegten Lohn erzielt habe. Wenn sich ein Arbeitgeber
nicht an allfällige Mindestlöhne halte, so liege dies nicht im
Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, geschweige denn könne ihm dieser
Rechtsnachteil im Rahmen eines hypothetischen Einkommens angerechnet werden. Hinzu
komme, dass er zuvor einen wesentlich tieferen Lohn als [...] gehabt habe und so
seine Einkommensverhältnisse tatsächlich verbessert habe. Es fehle im
angefochtenen Urteil schlicht an einer Begründung, weshalb es ihm zumutbar und
möglich gewesen wäre beziehungsweise sei, entgegen den festgestellten Tatsachen
einen höheren Lohn zu erzielen. Selbst wenn der GAV [...] auf ihn anwendbar
sein sollte, was er aber gerade nicht sei, denn er sei selbständig erwerbend, dann
dürfte der Minimallohn CHF 3‘350.00 brutto im Monat betragen. Selbst eine «analoge»
Anwendung des GAV zur Ermittlung eines hypothetischen Mindesteinkommens als
angestellter [...], wie dies die Vorinstanz offenbar vornehme, würde also zum
Schluss führen, dass der hypothetische Lohn wesentlich tiefer ausfallen würde
als die angerechneten CHF 4‘000.00 netto. Die Anknüpfung an die Mindestlöhne
gemäss den GAVs gehe vom Grundsatz her fehl. Entgegen der Vorinstanz sei er
nicht nur kurzzeitig bei der [...] GmbH angestellt gewesen, sondern immerhin
von August 2017 bis April 2018 und damit während neun Monaten. Er habe danach
ein noch tieferes Einkommen erzielt. Weshalb seine effektive Erwerbstätigkeit
zu kurzzeitig gewesen und deshalb rechtlich nicht von Bedeutung sein soll, sei von
vorneherein nicht nachvollziehbar. Die gebetsmühlenartig angeführten CHF 4’000.00
netto im Monat seien weder in den Urteilen des Richteramts Olten-Gösgen vom 10.
April 2014 beziehungsweise vom 1. September 2016 je rechtsgenüglich begründet
worden, noch vermöge die Vorinstanz mit den Gesamtarbeitsverträgen beziehungsweise
der fehlenden zeitlichen Wesentlichkeit rechtlich haltbar einen solchen
anrechenbaren Verdienst und damit ein Abweichen von den tatsächlichen
Verhältnissen zu begründen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von
CHF 4’000.00 netto erweise sich somit als rechtswidrig. Es sei auf die effektiv
erzielten Einkommen als Hilfsarbeiter sowie ab dem 1. Mai 2018 als
selbständiger [...] abzustellen. Eventualiter sei ab dem 1. Mai 2018 auf das
effektive Einkommen als Hilfsarbeiter abzustellen, wie dies das Zivilgericht
Basel-Stadt in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 4. September 2018 getan
habe.
Sein Existenzminimum betrage CHF
2’785.00 im Monat, was er der Vorinstanz dargelegt habe. Weder im
Urteilsdispositiv vom 10. Juli 2014 noch im Urteil vom 1. September 2016 sei
sein Bedarf ausgewiesen worden. Auch insofern sei das angefochtene Urteil
mangelhaft, da es den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht vollständig
feststelle. In der Zeit vom Einreichungsdatum des Schlichtungsgesuchs vom 29.
Januar 2018 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als Hilfsarbeiter Ende April
2018.
verbleibe angesichts des Einkommens von CHF 3'222.00 ein Betrag über seinem
Existenzminimum von monatlich CHF 437.00. Aufgeteilt auf drei Kinder ergebe
dies einen Unterhaltsbeitrag von CHF 145.00 pro Monat vom 29. Januar 2018 bis
am 30. April 2018. Ab dem 1. Mai 2018 seien die Unterhaltsbeiträge aufzuheben,
da er sein Existenzminimum mit dem Einkommen als selbständiger [...] von höchstens
CHF 1’800.00 nicht decken könne. Für den Fall, dass sein effektives Einkommen
als selbständiger [...] wider Erwarten nicht akzeptiert werden sollte, seien die
Unterhaltsbeiträge eventualiter seit dem Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 29.
Januar 2018 auf CHF 145.00 pro Monat, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener
Kinderzulagen, zu reduzieren.
2.1
Der Berufungskläger rügt zunächst,
es liege keine rechtsgenügliche Grundlage vor, welche die rechtliche
Zumutbarkeit und die tatsächliche Möglichkeit der Erzielung eines monatlichen
Einkommens von CHF 4'000.00 darlege. Weder könne dem Dispositiv des Urteils vom
10.
Juli 2014 entnommen werden, auf welchem Einkommen die Unterhaltsbeiträge
beruhten, noch gehe dies aus dem Urteil vom 1. September 2016 hervor.
Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO sieht
ausdrücklich vor, dass Urteile durch Zustellung des Dispositivs eröffnet werden
können. Gemäss 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nur
nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung
verlangt, ansonsten dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides gilt.
Dass keine schriftliche Begründung des Urteils vom 10. Juli 2014 vorliegt, ist
vom Gesetz somit durchaus vorgesehen und daher nicht zu beanstanden. Aus dem
Urteil vom 1. September 2016, das von der gleichen Amtsgerichtspräsidentin
gefällt wurde, geht mit aller Deutlichkeit hervor, auf welchen Grundlagen die
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge beruhte. Der Berufungskläger hatte damals von
seinem Recht, eine schriftliche Begründung zu verlangen, Gebrauch gemacht. In
dieser Begründung hielt die Amtsgerichtspräsidentin fest, da der Kläger bereits
bei der ursprünglichen Festsetzung der Alimente am 10. Juli 2014 nur über ein
geringes Einkommen als [...] verfügt habe, sei von einem hypothetischen
Einkommen von CHF 4'000.00 ausgegangen worden. Es sei damit nicht relevant, ob
sein Einkommen von CHF 1'750.00 als [...] zwischenzeitlich weggefallen sei. Er
sei verpflichtet, hinsichtlich der Unterhaltspflicht gegenüber seinem
unmündigen Kind seine Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen und damit alle
zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen. Dies gelte insbesondere bei den
vorliegend engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Bisher habe er sich nur
unzureichend um eine Stelle bemüht. Schliesslich habe er sich darauf beschränkt,
seine Bewerbungsunterlagen bei verschiedenen Temporärbüros in [...] zu
deponieren. Vielmehr müsste er sich auch direkt auf Stellen bewerben und sich
diesbezüglich auch auf Stellen ausserhalb von [...] ausrichten. Nach wie vor
sei davon auszugehen, dass es dem jungen und gesunden Kläger möglich und
zumutbar sei, bei einer Vollzeitstelle ein monatliches Nettoeinkommen von CHF
4'000.00 zu verdienen. Er dürfe nicht auf dieses erzielbare Einkommen
verzichten, nur weil er zu einem geringen Lohn gelegentlich als [...] arbeiten
wolle. Dass er zwischenzeitlich wieder geheiratet habe, ändere daran nichts, da
Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern anderen
familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgingen. Zu beachten sei auch, dass
der Unterhaltsbeitrag im Wissen um die beiden anderen Kinder des Klägers
festgelegt worden sei. Das Urteil vom 1. September 2016 war von keiner Seite
her angefochten worden. Die Rüge des Berufungsklägers, es liege für das
hypothetische Einkommen von CHF 4'000.00 von vornherein keine rechtliche
Grundlage vor, ist daher unbegründet.
2.2
Der Kläger bringt von der Sache her
die gleichen Gründe für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages vor, wie er sie
bereits auch im Verfahren, das zum Urteil vom 1. September 2016 führte,
vorgebracht hatte. Wie damals ist auch jetzt festzuhalten, dass es nicht
relevant ist, ob sein Einkommen von zwischenzeitlich CHF 3'222.00 weggefallen
ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin stellt im angefochtenen Urteil fest, der
Kläger habe wie im ersten Abänderungsprozess keinerlei Beweis dafür erbracht,
dass er sich nach Eingang der Kündigung von der Firma [...] GmbH umgehend und
konsequent um eine Neuanstellung bemüht habe. Der Kläger stellt diese
vorinstanzliche Feststellung mit keiner Silbe in Frage. Die Erwägungen der
Amtsgerichtspräsidentin im Urteil vom 1. September 2016 können deshalb nur
wiederholt werden: Der Kläger ist verpflichtet, hinsichtlich der
Unterhaltspflicht gegenüber seinem unmündigen Kind seine Arbeitskapazität
maximal auszuschöpfen und damit alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen. Wenn
er dies hätte in Frage stellen wollen, hätte er gegen das Urteil vom 10. Juli
2014.
oder spätestens gegen das Urteil vom 1. September 2016 ein Rechtsmittel
einreichen können. Mit dem vorliegenden Abänderungsverfahren versucht er
offensichtlich, dies nachzuholen. Die Abänderungsklage dient jedoch – wie
bereits dargelegt – nicht der Korrektur eines allenfalls fehlerhaften Urteils.
2.3
Im Übrigen geht auch die Kritik des
Berufungsklägers an den Erwägungen der Vorderrichterin zu den Mindestlöhnen
gemäss den verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen an der Sache vorbei. Mit diesen
Erwägungen begründet die Amtsgerichtsstatthalterin bloss, weshalb es ihm
möglich und zumutbar ist, ein Einkommen von monatlich CHF 4'000.00 zu erzielen.
Nachdem diese Feststellung bereits Gegenstand der unangefochten gebliebenen
Urteile vom 10. Juli 2014 und 1. September 2016 war, wäre am Urteil der
Vorderrichterin auch dann nichts auszusetzen, wenn sie sich zu dieser Frage gar
nicht mehr geäussert hätte. Entscheidend ist nämlich, dass der Kläger keine
Veränderungen der massgebenden Verhältnisse – wie zum Beispiel gesundheitliche
Einschränkungen, welche bei der Ausnützung seiner Arbeitskraft neu zu beachten
wären – geltend machte. Ebensowenig zeigt er auf, dass und wie sich seither
seine Bedarfssituation verändert hätte. In seiner Berufung führt er lediglich
aus, sein Existenzminimum betrage CHF 2'785.00 und wie sich dieser Betrag
zusammensetzt. Auch damit gelingt es ihm nicht, einen Abänderungsgrund zu
beweisen.
3.
Die Amtsgerichtsstatthalterin wies
die Klage aus all diesen Gründen zu Recht ab. Die vom Berufungskläger dagegen
vorgebrachten Rügen vermögen daran nichts zu ändern. Die gestützt auf das neue
Kindesunterhaltsrecht angefügten Ergänzungen der Vorderrichterin beanstandet er
nicht konkret. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen.
4.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen.
Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen
werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der
Berufung angesichts der geltend gemachten Rügen von vornherein derart gering,
dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
allein schon aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch
der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Für
die Festsetzung der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu bezahlenden Entschädigung
kann auf die vom Vertreter der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote
(inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird
abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2’000.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine Parteientschädigung
von CHF 2'148.60 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'394.70 besteht während
zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 753.90 (Differenz zu
vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel