ZKBER.2019.22
Scheidung auf gemeinsames Begehren / Bundesgerichtsurteil vom 27. Februar 2019
12. August 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf gemeinsames Begehren / Bundesgerichtsurteil vom 27. Februar 2019
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien leben seit 5. Februar
2015 getrennt. Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im
Eheschutzverfahren das Getrenntleben geregelt hatte, reichten sie am 14.
September 2015 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 21. Januar 2016 fand
die Einigungsverhandlung und am 1. September 2017 die Hauptverhandlung mit
Zeugen- und Parteibefragung statt. Der Amtsgerichtspräsident fällte daraufhin
folgendes Urteil:
1. Die am [...] in [...], geschlossene Ehe
wird geschieden.
2. Die erworbenen Austrittsleistungen samt
Freizügigkeitsguthaben und Vorbezug für Wohneigentum beider Ehegatten werden
hälftig geteilt. Die Pensionskasse [...], wird angewiesen, den Betrag von CHF
66'632.00 vom Vorsorgekonto von Herrn A.___ (Sozialversicherungs-Nr. [...]) auf
das Freizügigkeitskonto Nr. [...] von Frau B.___ bei der Stiftung [...], zu überweisen.
3. Der Ehemann hat der Ehefrau einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils und bis und mit Juli 2024 zu bezahlen.
Dieser Unterhaltsbeitrag
ist indexiert und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Juli
2016 von 100,6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte. Auf jeden
ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, hat eine Anpassung an die
Teuerung mit folgender Formel zu erfolgen:
neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher
Unterhaltsbeitrag x neuer Index
ursprünglicher Index
Der Teuerungsausgleich ist
nicht oder nur teilweise geschuldet, wenn Herr A.___ nachweist, dass sich sein
Nettoeinkommen nicht oder nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat.
4. Dieser Unterhaltsbeitrag beruht auf
folgenden Bemessungsgrundlagen:
Existenzminimum der
Ehefrau CHF 2'759.00
Renteneinkommen der
Ehefrau CHF 2'125.00
Existenzminimum des
Ehemannes CHF 3'118.00
Erwerbseinkommen des
Ehemannes CHF 4'556.00
5. Die Arbeitgeberin des Ehemannes, die [...]
AG, [...], wird in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Januar
2016 angewiesen, den Betrag von CHF 1'000.00 jeden Monat vom Lohn von Herrn A.___
abzuziehen und auf das Privatkonto [...] von Frau B.___ bei der [...], zu
überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht
im Unterlassungsfalle.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau eine
güterrechtliche Herausschuldigkeit von CHF 29'021.70 zu bezahlen.
Das Grundbuchamt Region
Solothurn wird angewiesen, auf dem Grundstück GB [...] im Alleineigentum von
Herrn A.___ zwecks Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche von Frau B.___
eine Grundpfandverschreibung im Betrag von CHF 29'021.70 als Maximalhypothek
einzutragen. Die Kosten des Grundbuchamtes für die Eintragung sind Herrn A.___
aufzuerlegen.
7. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird
angewiesen, die gemäss Ziffer 4 des Eheschutzurteils vom 4. Juni 2015 auf dem
Grundstück GB [...] angemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen.
8. Jeder Ehegatte trägt die ihm
entstandenen Kosten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat
Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 11'353.40
und Rechtsanwältin Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 10'332.70 (je
inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___
und Herr A.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald Herr A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Agathe Haenni die
Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt CHF 2'605.50 (inklusive
Auslagen und zuzüglich 8 % MWST).
9. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00
werden den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 3'000.00, auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___ und Herr A.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind (Art. 123 ZPO).
2. Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann Berufung und beantragte, die Ziffern 2 bis 6 des
angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei auf eine Aufteilung der
während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben zu verzichten. Es sei
festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen
Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB schuldeten. Eventualiter sei er zur Bezahlung
eines Unterhaltsbeitrages in der Höhe von maximal CHF 400.00 bis Juli 2024 zu
verpflichten unter Berücksichtigung folgender Bemessungsgrundlagen:
Existenzminimum Ehefrau CHF 2'530.00, Renteneinkommen Ehefrau CHF 2'125.00,
Existenzminimum Ehemann CHF 3'500.00, Erwerbseinkommen Ehemann CHF 4'556.00.
Die Schuldneranweisung sei aufzuheben, eventualiter auf CHF 400.00 zu
reduzieren und die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm aus Güterrecht einen Betrag
von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Ehefrau beantragte die Abweisung der
Berufung.
3. Am 29. März 2018 fällte
das Obergericht folgendes Urteil:
1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche
Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziksa Ryser-Zwygart, eine
Parteientschädigung von CHF 3'643.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 2’641.55 und Rechtsanwältin Agathe
Haenni eine Entschädigung von CHF 3'573.70 zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald
A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie
ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt
für Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 1'002.25 und für Rechtsanwältin
Agathe Haenni CHF 1'372.95.
4.1 Dagegen gelangte der
Ehemann am 8. Mai 2018 mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragte, es sei
von einer Teilung der Vorsorgeguthaben abzusehen. Entsprechend seien die Kosten
des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin
liess sich mit Schreiben vom 14. Juni 2018 vernehmen, sie ersuchte um Erlass von
vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 104 BGG. Sie verlangte, es sei der [...] Vorsorgestiftung
[...] zu untersagen, eine Barauszahlung an den Beschwerdeführer vorzunehmen.
Weiter stellte sie das Begehren, Ziff. 2 des Scheidungsurteils vom 1. September
2017 sei insofern zu ändern, als die [...] Freizügigkeitsstiftung [...]
anzuweisen sei, ihr den Betrag von CHF 66'032.00 (gemeint war offensichtlich
CHF 66'632.00) auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen.
4.3 Das Obergericht
verzichtete auf eine Vernehmlassung.
4.4 Mit Verfügung vom 3.
Juli 2018 untersagte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts der [...] Vorsorgestiftung[...] eine Barauszahlung an den
Beschwerdeführer vorzunehmen.
4.5 In Gutheissung der
Beschwerde hob das Bundesgericht am 27. Februar 2019 den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2018 auf und wies die
Angelegenheit zur Neubeurteilung des Vorsorgeausgleichs im Sinne seiner
Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die vorsorgliche Massnahme hielt das
Bundesgericht bis zum neuen Entscheid des Obergerichts aufrecht.
5.1 Mit Verfügung vom 5. April
2019 stellte die Referentin der Zivilkammer fest, vom Urteil des Bundesgerichts
werde Kenntnis genommen und verlangte von den Parteien Ausweise über das
während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben Wert 14. September 2015 (Datum
Einleitung Scheidungsverfahren) und stellte ihnen in Aussicht, dass das Urteil
aufgrund der Akten gefällt werde.
5.2 Innert erstreckter
Frist reichte die Ehefrau am 14. Mai 2019 zwei Urkunden über den Wert der von
ihr während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen per 14. September 2015 ein.
5.3 Nachdem infolge
Aufgabe der Anwaltstätigkeit der vormaligen Anwältin des Ehemannes bürointern
ein Mandatswechsel stattgefunden hatte und das amtliche Mandat auf Rechtsanwalt
Jordi übertragen worden war, reichte der Ehemann innert mehrfach erstreckter
Frist am 3. Juni 2019 einen Beleg über sein Vorsorgeguthaben per 14. September
2015 ein.
5.4 Am 12. Juni 2019 liess
sich die Ehefrau erneut vernehmen und reichte eine Berechnung über das zu
teilende Vorsorgeguthaben beider Ehegatten ein. Gestützt darauf beantragte sie,
ihr sei der Betrag von CHF 62'387.67 [recte CHF 62'397.67] zu überweisen. Gleichentags
beantragte sie erneut die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende
Verfahren.
Erwägungen
II.
1.
Vorliegend ist aufgrund des
Bundesgerichtsurteils nur noch über die Aufteilung der während der Ehe
erworbenen Austrittsleistungen der 2. Säule per Datum Einleitung des
Scheidungsverfahrens, d.h. per 14. September 2015, zu befinden.
2.1
Die Pensionskasse der vormaligen Arbeitgeberin
des Ehemannes, die Pensionskasse [...] bestätigte, dass dieser per 14.
September 2015 über eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 53'514.20
verfügt hatte. Hinzu kommt ein WEF-Vorbezug im Betrag von CHF 109'000.00, der
in die eheliche Liegenschaft geflossen war (BGE 137 III 49, S. 53 E. 3.2.3. und
5.
) und der bei der Teilung zu berücksichtigen ist. Mithin ergibt sich ein
teilbares Vorsorgekapital des Ehemannes von CHF 162'514.20.
2.2
Die Ehefrau verfügte per 14.
September 2015 über eine verrentete Austrittsleistung bei der [...] im Betrag
von CHF 34'234.80 und über ein Freizügigkeitsguthaben bei der Stiftung [...] in
der Höhe von CHF 3'484.03. Ihr teilbares Freizügigkeitsguthaben beläuft sich
somit auf insgesamt CHF 37'718.83.
2.3
Die Ehegatten verfügen somit über
eine teilbare Freizügigkeitsleistung im Gesamtbetrag von CHF 200'233.03. Davon
kann jeder Ehegatte die Hälfte beanspruchen, d.h. CHF 100'116.51. Die Ehefrau
hat folglich einen Anspruch gegenüber ihrem Ehemann auf Übertragung von CHF
62'397.68 auf ihr Freizügigkeitskonto.
2.4
Folglich ist die Raiffeisen
Freizügigkeitsstiftung anzuweisen, vom Konto von A.___ den Betrag von CHF 62'397.68
auf das Freizügigkeitskonto von B.___ bei der [...] zu überweisen.
3.
Aufgrund des bundesgerichtlichen
Urteils ist der Teilungsbetrag um knapp CHF 4'300.00 oder 6,5 % tiefer als
aufgrund des obergerichtlichen Urteils. Die Korrektur ist minim. Es gibt daher keinen
Grund, auf den Kostenentscheid gemäss dem Urteil ZKBER.2017.74 zurückzukommen.
Es wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen.
4.1
Für das vorliegende Verfahren gilt
dasselbe. Die Korrektur des Bundesgerichts hat sich nur minim auf die
Rechtsstellung der Parteien ausgewirkt. Im Hauptantrag (Teilung der Guthaben
der 2. Säule) hat die Ehefrau obsiegt. Entsprechend sind die durch die
Rückweisung entstandenen Parteikosten ebenfalls dem Ehemann aufzuerlegen.
(Zusätzliche) Gerichtkosten sind für das vorliegende Verfahren nicht zu
erheben. Der Ehemann hat der Ehefrau v.d. Rechtsanwältin Dr. Ryser eine
Parteientschädigung in der Höhe der von ihr geltend gemachten Kostennote von
CHF 1'057.00 zu bezahlen. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege zahlt der Staat den Betrag von CHF 753.35 direkt an die
Parteivertreterin aus. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der
Rechtsanwältin in der Höhe von CHF 303.65 sobald B.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist.
4.2
Die Kostennoten der vormaligen
Vertreterin und des jetzigen Vertreters des Ehemannes geben zu keinerlei Bemerkungen
Anlass. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Agathe Haenni wird auf CHF 105.45
und diejenige für Rechtsanwalt Markus Jordi auf CHF 387.70 festgesetzt,
ebenfalls zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die
Nachforderungsansprüche der Rechtsanwälte werden für Agathe Haenni auf CHF
22.45
und für Markus Jordi auf CHF 107.70 festgesetzt. Sie sind zahlbar, sobald
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
1. September 2017 aufgehoben.
2. Die vom Präsidenten der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 3. Juli 2018 angeordnete
Sperre des Freizügigkeitskontos [...] bei der [...], lautend auf A.___ wird
aufgehoben.
3. Die erworbenen Austrittsleistungen samt
Freizügigkeitsguthaben und Vorbezug für Wohneigentum beider Ehegatten werden
hälftig geteilt. Die [...] wird angewiesen, den Betrag von CHF 62'397.67 vom
Freizügigkeitskonto von A.___ [...] auf das Freizügigkeitskonto von B.___, bei
der [...] zu überweisen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziksa Ryser-Zwygart, für das
Verfahren ZKBER.2017.74 eine Parteientschädigung von CHF 3'643.80 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 2’641.55 und Rechtsanwältin
Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 3'573.70 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart CHF 1'002.25 und für Rechtsanwältin Agathe Haenni CHF
1'372.95.
7. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziksa Ryser-Zwygart, für das
Verfahren ZKBER.2019.22 eine Parteientschädigung von CHF 1'057.00 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 753.35 zu bezahlen. Die
Entschädigungen für die Vertreter von A.___, Rechtsanwältin Agathe Haenni wird
auf CHF 105.45 und für Rechtsanwalt Markus Jordi auf CHF 387.70 festgesetzt, ebenfalls
zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren für den jeweiligen Anteil, falls A.___
oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), ebenso die
Nachforderungsansprüche von Agathe Haenni im Betrag von CHF 22.45 und Markus
Jordi im Betrag von CHF 107.70 sowie von Franziska Ryser-Zwygart im Betrag von
CHF 303.65 sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel