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Entscheid

ZKBER.2019.22

Scheidung auf gemeinsames Begehren / Bundesgerichtsurteil vom 27. Februar 2019

12. August 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit 5. Februar

2015 getrennt. Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im

Eheschutzverfahren das Getrenntleben geregelt hatte, reichten sie am 14.

September 2015 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 21. Januar 2016 fand

die Einigungsverhandlung und am 1. September 2017 die Hauptverhandlung mit

Zeugen- und Parteibefragung statt. Der Amtsgerichtspräsident fällte daraufhin

folgendes Urteil:

1. Die am [...] in [...], geschlossene Ehe

wird geschieden.

2. Die erworbenen Austrittsleistungen samt

Freizügigkeitsguthaben und Vorbezug für Wohneigentum beider Ehegatten werden

hälftig geteilt. Die Pensionskasse [...], wird angewiesen, den Betrag von CHF

66'632.00 vom Vorsorgekonto von Herrn A.___ (Sozialversicherungs-Nr. [...]) auf

das Freizügigkeitskonto Nr. [...] von Frau B.___ bei der Stiftung [...], zu überweisen.

3. Der Ehemann hat der Ehefrau einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils und bis und mit Juli 2024 zu bezahlen.

Dieser Unterhaltsbeitrag

ist indexiert und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Juli

2016 von 100,6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte. Auf jeden

ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, hat eine Anpassung an die

Teuerung mit folgender Formel zu erfolgen:

neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher

Unterhaltsbeitrag x neuer Index

ursprünglicher Index

Der Teuerungsausgleich ist

nicht oder nur teilweise geschuldet, wenn Herr A.___ nachweist, dass sich sein

Nettoeinkommen nicht oder nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat.

4. Dieser Unterhaltsbeitrag beruht auf

folgenden Bemessungsgrundlagen:

Existenzminimum der

Ehefrau CHF 2'759.00

Renteneinkommen der

Ehefrau CHF 2'125.00

Existenzminimum des

Ehemannes CHF 3'118.00

Erwerbseinkommen des

Ehemannes CHF 4'556.00

5. Die Arbeitgeberin des Ehemannes, die [...]

AG, [...], wird in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Januar

2016 angewiesen, den Betrag von CHF 1'000.00 jeden Monat vom Lohn von Herrn A.___

abzuziehen und auf das Privatkonto [...] von Frau B.___ bei der [...], zu

überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht

im Unterlassungsfalle.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau eine

güterrechtliche Herausschuldigkeit von CHF 29'021.70 zu bezahlen.

Das Grundbuchamt Region

Solothurn wird angewiesen, auf dem Grundstück GB [...] im Alleineigentum von

Herrn A.___ zwecks Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche von Frau B.___

eine Grundpfandverschreibung im Betrag von CHF 29'021.70 als Maximalhypothek

einzutragen. Die Kosten des Grundbuchamtes für die Eintragung sind Herrn A.___

aufzuerlegen.

7. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird

angewiesen, die gemäss Ziffer 4 des Eheschutzurteils vom 4. Juni 2015 auf dem

Grundstück GB [...] angemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen.

8. Jeder Ehegatte trägt die ihm

entstandenen Kosten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat

Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 11'353.40

und Rechtsanwältin Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 10'332.70 (je

inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___

und Herr A.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald Herr A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Agathe Haenni die

Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt CHF 2'605.50 (inklusive

Auslagen und zuzüglich 8 % MWST).

9. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00

werden den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 3'000.00, auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___ und Herr A.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO).

2. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung und beantragte, die Ziffern 2 bis 6 des

angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei auf eine Aufteilung der

während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben zu verzichten. Es sei

festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen

Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB schuldeten. Eventualiter sei er zur Bezahlung

eines Unterhaltsbeitrages in der Höhe von maximal CHF 400.00 bis Juli 2024 zu

verpflichten unter Berücksichtigung folgender Bemessungsgrundlagen:

Existenzminimum Ehefrau CHF 2'530.00, Renteneinkommen Ehefrau CHF 2'125.00,

Existenzminimum Ehemann CHF 3'500.00, Erwerbseinkommen Ehemann CHF 4'556.00.

Die Schuldneranweisung sei aufzuheben, eventualiter auf CHF 400.00 zu

reduzieren und die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm aus Güterrecht einen Betrag

von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Ehefrau beantragte die Abweisung der

Berufung.

3. Am 29. März 2018 fällte

das Obergericht folgendes Urteil:

1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche

Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziksa Ryser-Zwygart, eine

Parteientschädigung von CHF 3'643.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 2’641.55 und Rechtsanwältin Agathe

Haenni eine Entschädigung von CHF 3'573.70 zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald

A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie

ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt

für Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 1'002.25 und für Rechtsanwältin

Agathe Haenni CHF 1'372.95.

4.1 Dagegen gelangte der

Ehemann am 8. Mai 2018 mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragte, es sei

von einer Teilung der Vorsorgeguthaben abzusehen. Entsprechend seien die Kosten

des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin

liess sich mit Schreiben vom 14. Juni 2018 vernehmen, sie ersuchte um Erlass von

vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 104 BGG. Sie verlangte, es sei der [...] Vorsorgestiftung

[...] zu untersagen, eine Barauszahlung an den Beschwerdeführer vorzunehmen.

Weiter stellte sie das Begehren, Ziff. 2 des Scheidungsurteils vom 1. September

2017 sei insofern zu ändern, als die [...] Freizügigkeitsstiftung [...]

anzuweisen sei, ihr den Betrag von CHF 66'032.00 (gemeint war offensichtlich

CHF 66'632.00) auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen.

4.3 Das Obergericht

verzichtete auf eine Vernehmlassung.

4.4 Mit Verfügung vom 3.

Juli 2018 untersagte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichts der [...] Vorsorgestiftung[...] eine Barauszahlung an den

Beschwerdeführer vorzunehmen.

4.5 In Gutheissung der

Beschwerde hob das Bundesgericht am 27. Februar 2019 den Entscheid des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2018 auf und wies die

Angelegenheit zur Neubeurteilung des Vorsorgeausgleichs im Sinne seiner

Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die vorsorgliche Massnahme hielt das

Bundesgericht bis zum neuen Entscheid des Obergerichts aufrecht.

5.1 Mit Verfügung vom 5. April

2019 stellte die Referentin der Zivilkammer fest, vom Urteil des Bundesgerichts

werde Kenntnis genommen und verlangte von den Parteien Ausweise über das

während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben Wert 14. September 2015 (Datum

Einleitung Scheidungsverfahren) und stellte ihnen in Aussicht, dass das Urteil

aufgrund der Akten gefällt werde.

5.2 Innert erstreckter

Frist reichte die Ehefrau am 14. Mai 2019 zwei Urkunden über den Wert der von

ihr während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen per 14. September 2015 ein.

5.3 Nachdem infolge

Aufgabe der Anwaltstätigkeit der vormaligen Anwältin des Ehemannes bürointern

ein Mandatswechsel stattgefunden hatte und das amtliche Mandat auf Rechtsanwalt

Jordi übertragen worden war, reichte der Ehemann innert mehrfach erstreckter

Frist am 3. Juni 2019 einen Beleg über sein Vorsorgeguthaben per 14. September

2015 ein.

5.4 Am 12. Juni 2019 liess

sich die Ehefrau erneut vernehmen und reichte eine Berechnung über das zu

teilende Vorsorgeguthaben beider Ehegatten ein. Gestützt darauf beantragte sie,

ihr sei der Betrag von CHF 62'387.67 [recte CHF 62'397.67] zu überweisen. Gleichentags

beantragte sie erneut die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende

Verfahren.

Erwägungen

II.

1.

Vorliegend ist aufgrund des

Bundesgerichtsurteils nur noch über die Aufteilung der während der Ehe

erworbenen Austrittsleistungen der 2. Säule per Datum Einleitung des

Scheidungsverfahrens, d.h. per 14. September 2015, zu befinden.

2.1

Die Pensionskasse der vormaligen Arbeitgeberin

des Ehemannes, die Pensionskasse [...] bestätigte, dass dieser per 14.

September 2015 über eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 53'514.20

verfügt hatte. Hinzu kommt ein WEF-Vorbezug im Betrag von CHF 109'000.00, der

in die eheliche Liegenschaft geflossen war (BGE 137 III 49, S. 53 E. 3.2.3. und

5.

) und der bei der Teilung zu berücksichtigen ist. Mithin ergibt sich ein

teilbares Vorsorgekapital des Ehemannes von CHF 162'514.20.

2.2

Die Ehefrau verfügte per 14.

September 2015 über eine verrentete Austrittsleistung bei der [...] im Betrag

von CHF 34'234.80 und über ein Freizügigkeitsguthaben bei der Stiftung [...] in

der Höhe von CHF 3'484.03. Ihr teilbares Freizügigkeitsguthaben beläuft sich

somit auf insgesamt CHF 37'718.83.

2.3

Die Ehegatten verfügen somit über

eine teilbare Freizügigkeitsleistung im Gesamtbetrag von CHF 200'233.03. Davon

kann jeder Ehegatte die Hälfte beanspruchen, d.h. CHF 100'116.51. Die Ehefrau

hat folglich einen Anspruch gegenüber ihrem Ehemann auf Übertragung von CHF

62'397.68 auf ihr Freizügigkeitskonto.

2.4

Folglich ist die Raiffeisen

Freizügigkeitsstiftung anzuweisen, vom Konto von A.___ den Betrag von CHF 62'397.68

auf das Freizügigkeitskonto von B.___ bei der [...] zu überweisen.

3.

Aufgrund des bundesgerichtlichen

Urteils ist der Teilungsbetrag um knapp CHF 4'300.00 oder 6,5 % tiefer als

aufgrund des obergerichtlichen Urteils. Die Korrektur ist minim. Es gibt daher keinen

Grund, auf den Kostenentscheid gemäss dem Urteil ZKBER.2017.74 zurückzukommen.

Es wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen.

4.1

Für das vorliegende Verfahren gilt

dasselbe. Die Korrektur des Bundesgerichts hat sich nur minim auf die

Rechtsstellung der Parteien ausgewirkt. Im Hauptantrag (Teilung der Guthaben

der 2. Säule) hat die Ehefrau obsiegt. Entsprechend sind die durch die

Rückweisung entstandenen Parteikosten ebenfalls dem Ehemann aufzuerlegen.

(Zusätzliche) Gerichtkosten sind für das vorliegende Verfahren nicht zu

erheben. Der Ehemann hat der Ehefrau v.d. Rechtsanwältin Dr. Ryser eine

Parteientschädigung in der Höhe der von ihr geltend gemachten Kostennote von

CHF 1'057.00 zu bezahlen. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege zahlt der Staat den Betrag von CHF 753.35 direkt an die

Parteivertreterin aus. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der

Rechtsanwältin in der Höhe von CHF 303.65 sobald B.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist.

4.2

Die Kostennoten der vormaligen

Vertreterin und des jetzigen Vertreters des Ehemannes geben zu keinerlei Bemerkungen

Anlass. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Agathe Haenni wird auf CHF 105.45

und diejenige für Rechtsanwalt Markus Jordi auf CHF 387.70 festgesetzt,

ebenfalls zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die

Nachforderungsansprüche der Rechtsanwälte werden für Agathe Haenni auf CHF

22.45

und für Markus Jordi auf CHF 107.70 festgesetzt. Sie sind zahlbar, sobald

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom

1. September 2017 aufgehoben.

2. Die vom Präsidenten der II.

zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 3. Juli 2018 angeordnete

Sperre des Freizügigkeitskontos [...] bei der [...], lautend auf A.___ wird

aufgehoben.

3. Die erworbenen Austrittsleistungen samt

Freizügigkeitsguthaben und Vorbezug für Wohneigentum beider Ehegatten werden

hälftig geteilt. Die [...] wird angewiesen, den Betrag von CHF 62'397.67 vom

Freizügigkeitskonto von A.___ [...] auf das Freizügigkeitskonto von B.___, bei

der [...] zu überweisen.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziksa Ryser-Zwygart, für das

Verfahren ZKBER.2017.74 eine Parteientschädigung von CHF 3'643.80 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 2’641.55 und Rechtsanwältin

Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 3'573.70 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart CHF 1'002.25 und für Rechtsanwältin Agathe Haenni CHF

1'372.95.

7. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziksa Ryser-Zwygart, für das

Verfahren ZKBER.2019.22 eine Parteientschädigung von CHF 1'057.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 753.35 zu bezahlen. Die

Entschädigungen für die Vertreter von A.___, Rechtsanwältin Agathe Haenni wird

auf CHF 105.45 und für Rechtsanwalt Markus Jordi auf CHF 387.70 festgesetzt, ebenfalls

zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren für den jeweiligen Anteil, falls A.___

oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), ebenso die

Nachforderungsansprüche von Agathe Haenni im Betrag von CHF 22.45 und Markus

Jordi im Betrag von CHF 107.70 sowie von Franziska Ryser-Zwygart im Betrag von

CHF 303.65 sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel