ZKBER.2019.24
Scheidung auf Klage
27. Mai 2019Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 13
Art. 125 lit. a und Art. 277 Abs. 3 ZPO,
Art. 114 ZGB. Es
ist möglich, das Scheidungsverfahren auf den Scheidungspunkt zu beschränken. Im
konkreten Fall kann auch ein Begehren auf blosse Feststellung, dass die von
Art. 114 ZGB verlangte Vor-
aussetzung der zweijährigen Trennung erfüllt ist, zulässig sein.
Sachverhalt
Die Parteien lebten gemäss Feststellung
im Eheschutzurteil im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens seit
mehr als zwei Jahren getrennt. Im Ehescheidungsverfahren war umstritten, ob ein
mehrwöchiges Zusammenleben in der vormals ehelichen Wohnung nach dem
festgestellten Trennungszeitpunkt die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art.
114 ZGB unterbrochen habe. Zur Klärung dieser Frage wurde das Verfahren auf den
Scheidungspunkt beschränkt. Die Ehefrau beantragte daraufhin, es sei festzustellen,
dass die von Art. 114 ZGB verlangte Voraussetzung der zweijährigen Trennung
erfüllt sei. Der Beklagte hielt dafür, dass die Klägerin anstatt die
Scheidungsklage zu begründen ein neues Rechtsbegehren auf Feststellung
eingereicht habe, weshalb auf ihren Antrag nicht einzutreten sei. Die
Gerichtsstatthalterin wies den Antrag auf
Nichteintreten ab und stellte fest, dass die Voraussetzung der zweijährigen
Trennungszeit erfüllt ist. Das
Obergericht wies die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung ab.
Erwägungen
1.1
Angefochten ist vorab die Art der
Erledigung des Verfahrens durch die Vorinstanz. Der Berufungskläger hält dafür,
dass das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid hätte erledigt werden
müssen, nachdem die Klägerin, nach der Verfahrensbeschränkung durch die
Vorderrichterin auf den Scheidungspunkt, ihr Rechtsbegehren geändert und eine
Feststellung anstelle der Scheidung beantragt habe. Die Berufungsbeklagte weist
darauf hin, dass man sich darauf geeinigt habe, vorfrageweise abzuklären, ob
die zweijährige Trennungsfrist bei Einleitung des Scheidungsverfahrens
abgelaufen gewesen sei. Korrekterweise habe folglich das Gericht im Urteil
festgestellt, dass vorliegend die Voraussetzung der zweijährigen Trennungszeit
gemäss Art. 114 ZGB erfüllt sei.
1.2
Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das
Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen das Verfahren auf einzelne Fragen oder
auf einzelne Rechtsbegehren beschränken. Damit wird eine Prozessvereinfachung
bezweckt. Das Verfahren kann sowohl auf einzelne prozessuale als auch
materielle Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränkt werden. Ob das
Gericht eine Verfahrensbeschränkung auf Antrag oder von Amtes wegen anordnet,
liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen.
Vorliegend ist umstritten, ob die
Vorinstanz das Verfahren auf die materiell-rechtliche Frage nach dem Ablauf der
zweijährigen Trennungsfrist vor Einleitung des Verfahrens als Voraussetzung der
Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB oder auf «den Scheidungspunkt» - mithin das
Rechtsbegehren auf Scheidung der Ehe beschränkt hat.
Der Berufungskläger hält dafür, die
Ehefrau sei mit Verfügung vom 6. April 2018 aufgefordert worden, die
Scheidungsklage zu begründen. Sie habe jedoch eine Klageänderung vorgenommen
und nicht mehr die Scheidung (im Sinn einer Gestaltungsklage), sondern
stattdessen eine Feststellung beantragt. Entgegen den Ausführungen in
Ziffer II. A des angefochtenen Entscheids habe die Ehefrau und
Berufungsbeklagte keine Klagebegründung beschränkt auf den Scheidungspunkt,
sondern ein neues Rechtsbegehren auf Feststellung eingereicht. Die
Berufungsbeklagte verweist ebenfalls auf die Verfügung der Vorinstanz vom 8.
April 2018, worin ihr Frist gesetzt worden sei, die Scheidungsklage zu
begründen und zwar beschränkt auf den Scheidungspunkt.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass das
Verfahren «auf den Scheidungspunkt» beschränkt worden sei und die Klägerin
folglich mit ihrer Klagebegründung vom 8. Mai 2018 genau das gemacht habe, wozu
sie vom Gericht aufgefordert worden sei.
Die Ehefrau beruft sich auf den
(absoluten) Scheidungsgrund der zweijährigen Trennung. Der Ehemann bestreitet,
dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Der materiell rechtlichen Frage der
Trennungsdauer vor Einleitung des Scheidungsverfahrens kommt somit im Hinblick
auf den Scheidungsantrag der Ehefrau die Bedeutung einer conditio sine qua non
zu. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Ehefrau gegen den Willen
des Ehemannes ihren Scheidungsantrag durchsetzen. Gelingt ihr der Beweis nicht,
muss der Scheidungsantrag abgewiesen werden. Aus dem Protokoll der
Einigungsverhandlung geht hervor, dass sich die Parteivertreter darüber einig
waren, dass «vorfrageweise geklärt werden soll, seit wann die Ehegatten
getrennt leben, resp. ob ein Scheidungsanspruch besteht» (AS 34). Die
Vorinstanz hat folglich das Verfahren noch in der Verhandlung auf «den
Scheidungspunkt» beschränkt (Verfügung vom 6. April 2018) und der Klägerin
Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage angesetzt.
Was die Vorderrichterin mit ihrer
Verfügung meinte, ist unter den Parteien umstritten. Die Berufungsbeklagte hat
das gemäss ihrer «begründeten Klage (beschränkt auf den Scheidungspunkt)» so
verstanden, dass vorerst ein Feststellungsentscheid in Bezug auf die
Trennungszeit gefällt werden soll. Der Berufungskläger hat die Verfügung der
Vorinstanz so verstanden, dass vorab über die Scheidung der Ehe entschieden
werde. Die Vorinstanz hat zu der hier interessierenden prozessualen Frage im
begründeten Urteil lediglich festgehalten, die Klagebegründung der Klägerin sei
genau das, wozu sie vom Gericht aufgefordert worden sei.
Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das
Gericht zur Vereinfachung eines Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen
oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken. Ziel der Verfahrensbeschränkung
ist eine Prozessvereinfachung, die i.d.R. zu einer Zeit- und/oder
Kostenersparnis führt. Namentlich sollten die im Rahmen einer Verfahrensbeschränkung
beurteilten Fragen oder Rechtsbegehren erlauben, sofort einen Endentscheid oder
wenigstens einen selbstständig nach Art. 319 lit. a ZPO anfechtbaren
Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO herbeizuführen (vgl. Urteil des BGer
4A_172/ 2011 E. 2.2.2). Das trifft vorliegend zu, zumal die Klage abgewiesen
werden muss, sofern der Klägerin der Nachweis der zweijährigen Trennung
misslingt. Über die Anwendung von Art. 125 ZPO entscheidet das Gericht nach
Ermessen. Es ist dabei nicht an die Parteianträge gebunden (Julia Gschwend in:
Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2017, Art. 125 N. 1 ff.), muss die Parteien aber vorher anhören.
1.3
Tatsächlich ist die vorfrageweise
Klärung der Frage der Trennungsdauer verfahrensrechtlich nicht dasselbe wie die
Beschränkung des Verfahrens auf den Scheidungspunkt. Im ersten Fall wird das
Verfahren auf die Klärung einer Tatfrage (Dauer des Getrenntlebens vor
Einleitung des Verfahrens) und damit auf die Klärung der materiell-rechtlichen
Voraussetzung des geltend gemachten Scheidungsgrunds beschränkt. Der Entscheid
des Gerichts besteht in einer Feststellung über die Klagegrundlage. Misslingt
der Beweis, fehlt der Scheidungsklage eine notwendige Voraussetzung. Sie ist
folglich aussichtslos. Im zweiten Fall ist das Verfahren auf ein einzelnes
Klagebegehren, vorliegend die Auflösung der Ehe, beschränkt. In einem
Teilentscheid ist über das Klagebegehren zu entscheiden. Misslingt der Nachweis
der zweijährigen Trennung vor Einleitung des Verfahrens, wird der
Scheidungsantrag abgewiesen. Gelingt der Nachweis, wird die Scheidung direkt
ausgesprochen.
Vorliegend waren sich die Parteien
gemäss Protokoll der Einigungsverhandlung vom 6. April 2018 einig, dass
«vorfrageweise geklärt werden soll, seit wann die Ehegatten getrennt leben,
resp. ob ein Scheidungsanspruch besteht» (vgl. AS 34), worauf die
Vorderrichterin noch in der Verhandlung die Verfügung zur Beschränkung des
Verfahrens «auf den Scheidungspunkt» erlassen hat. Aus dem Protokoll geht nicht
hervor, dass eine Partei eine Erläuterung verlangt hat, weshalb die
Vorderrichterin trotz übereinstimmendem Antrag der Parteivertreter eine
abweichende Verfügung erlassen habe. Die Vorgeschichte zu der Verfügung, die im
Protokoll der Einigungsverhandlung festgehalten ist, legt nahe, dass die
Vorderrichterin dasselbe wollte wie die Parteien, nämlich im Rahmen einer
Beschränkung des Verfahrens vorab zu klären, ob der von der Ehefrau geltend gemachte
Scheidungsgrund erfüllt ist. Dahin geht auch die Begründung der Abweisung des
Antrags des Beklagten auf Nichteintreten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. II
Lit. A). Dafür, dass sie – entgegen dem übereinstimmenden Antrag der Parteien
an der Einigungsverhandlung - über den Scheidungsantrag unabhängig von der
Regelung der Nebenfolgen in einem Teilurteil entscheiden wollte, gibt es
dagegen keine Hinweise. Die Vorinstanz hat denn auch folgerichtig im
Zwischenentscheid vom 11. Januar 2019 eine Feststellung über die zweijährige
Trennungszeit getroffen. Diese Interpretation der missverständlichen
Formulierung «Beschränkung auf den Scheidungspunkt» steht zudem in
Übereinstimmung mit Art. 283 Abs. 1 ZPO, wonach gleichzeitig mit dem Entscheid
über die Ehescheidung über deren Folgen zu befinden ist. Erst in seinem
Entscheid vom 14. Mai 2018 (BGE 144 III 298ff.) – mithin nach Erlass der
Verfügung über die Beschränkung des vorliegenden Verfahrens – hat das
Bundesgericht seine langjährige Praxis zur Einheit des Scheidungsurteils
aufgegeben und einen Entscheid über den Scheidungsantrag trotz fehlender
Regelung der Nebenfolgen in einem Teilentscheid zugelassen. Voraussetzung dafür
ist allerdings, dass ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag gestellt hat und
sein Interesse an der Auflösung der Ehe dasjenige der Gegenpartei auf
gleichzeitige Scheidung und Regelung der Nebenfolgen überwiegt (E. 6.4 ff.).
Das fehlt hier.
Es ist folglich festzustellen, dass die
Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2018 zwar von einem Unbeteiligten falsch
verstanden werden könnte, aber unter Berücksichtigung des Verfahrensgangs, der
gesetzlichen Regelung und der langjährigen Praxis des Bundesgerichts eindeutig
und für die Parteien erkennbar, eine Beschränkung auf die materiell-rechtliche
Frage des Ablaufs der zweijährigen Trennungsfrist vor Einleitung des Verfahrens
gemeint war. Die Vorinstanz hat daher den Antrag des Berufungsklägers auf
Nichteintreten zu Recht abgewiesen. Der Entscheid ist in diesem Punkt zu
bestätigen.
Zivilkammer, Urteil vom 27. Mai 2019
(ZKBER. 2019.24)