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Entscheid

ZKBER.2019.24

Scheidung auf Klage

27. Mai 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Parteien lebten gemäss Feststellung

im Eheschutzurteil im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens seit

mehr als zwei Jahren getrennt. Im Ehescheidungsverfahren war umstritten, ob ein

mehrwöchiges Zusammenleben in der vormals ehelichen Wohnung nach dem

festgestellten Trennungszeitpunkt die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art.

114 ZGB unterbrochen habe. Zur Klärung dieser Frage wurde das Verfahren auf den

Scheidungspunkt beschränkt. Die Ehefrau beantragte daraufhin, es sei festzustellen,

dass die von Art. 114 ZGB verlangte Voraussetzung der zweijährigen Trennung

erfüllt sei. Der Beklagte hielt dafür, dass die Klägerin anstatt die

Scheidungsklage zu begründen ein neues Rechtsbegehren auf Feststellung

eingereicht habe, weshalb auf ihren Antrag nicht einzutreten sei. Die

Gerichtsstatthalterin wies den Antrag auf

Nichteintreten ab und stellte fest, dass die Voraussetzung der zweijährigen

Trennungszeit erfüllt ist. Das

Obergericht wies die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung ab.

Erwägungen

1.1

Angefochten ist vorab die Art der

Erledigung des Verfahrens durch die Vorinstanz. Der Berufungskläger hält dafür,

dass das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid hätte erledigt werden

müssen, nachdem die Klägerin, nach der Verfahrensbeschränkung durch die

Vorderrichterin auf den Scheidungspunkt, ihr Rechtsbegehren geändert und eine

Feststellung anstelle der Scheidung beantragt habe. Die Berufungsbeklagte weist

darauf hin, dass man sich darauf geeinigt habe, vorfrageweise abzuklären, ob

die zweijährige Trennungsfrist bei Einleitung des Scheidungsverfahrens

abgelaufen gewesen sei. Korrekterweise habe folglich das Gericht im Urteil

festgestellt, dass vorliegend die Voraussetzung der zweijährigen Trennungszeit

gemäss Art. 114 ZGB erfüllt sei.

1.2

Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das

Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen das Verfahren auf einzelne Fragen oder

auf einzelne Rechtsbegehren beschränken. Damit wird eine Prozessvereinfachung

bezweckt. Das Verfahren kann sowohl auf einzelne prozessuale als auch

materielle Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränkt werden. Ob das

Gericht eine Verfahrensbeschränkung auf Antrag oder von Amtes wegen anordnet,

liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen.

Vorliegend ist umstritten, ob die

Vorinstanz das Verfahren auf die materiell-rechtliche Frage nach dem Ablauf der

zweijährigen Trennungsfrist vor Einleitung des Verfahrens als Voraussetzung der

Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB oder auf «den Scheidungspunkt» - mithin das

Rechtsbegehren auf Scheidung der Ehe beschränkt hat.

Der Berufungskläger hält dafür, die

Ehefrau sei mit Verfügung vom 6. April 2018 aufgefordert worden, die

Scheidungsklage zu begründen. Sie habe jedoch eine Klageänderung vorgenommen

und nicht mehr die Scheidung (im Sinn einer Gestaltungsklage), sondern

stattdessen eine Feststellung beantragt. Entgegen den Ausführungen in

Ziffer II. A des angefochtenen Entscheids habe die Ehefrau und

Berufungsbeklagte keine Klagebegründung beschränkt auf den Scheidungspunkt,

sondern ein neues Rechtsbegehren auf Feststellung eingereicht. Die

Berufungsbeklagte verweist ebenfalls auf die Verfügung der Vorinstanz vom 8.

April 2018, worin ihr Frist gesetzt worden sei, die Scheidungsklage zu

begründen und zwar beschränkt auf den Scheidungspunkt.

Die Vorinstanz geht davon aus, dass das

Verfahren «auf den Scheidungspunkt» beschränkt worden sei und die Klägerin

folglich mit ihrer Klagebegründung vom 8. Mai 2018 genau das gemacht habe, wozu

sie vom Gericht aufgefordert worden sei.

Die Ehefrau beruft sich auf den

(absoluten) Scheidungsgrund der zweijährigen Trennung. Der Ehemann bestreitet,

dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Der materiell rechtlichen Frage der

Trennungsdauer vor Einleitung des Scheidungsverfahrens kommt somit im Hinblick

auf den Scheidungsantrag der Ehefrau die Bedeutung einer conditio sine qua non

zu. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Ehefrau gegen den Willen

des Ehemannes ihren Scheidungsantrag durchsetzen. Gelingt ihr der Beweis nicht,

muss der Scheidungsantrag abgewiesen werden. Aus dem Protokoll der

Einigungsverhandlung geht hervor, dass sich die Parteivertreter darüber einig

waren, dass «vorfrageweise geklärt werden soll, seit wann die Ehegatten

getrennt leben, resp. ob ein Scheidungsanspruch besteht» (AS 34). Die

Vorinstanz hat folglich das Verfahren noch in der Verhandlung auf «den

Scheidungspunkt» beschränkt (Verfügung vom 6. April 2018) und der Klägerin

Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage angesetzt.

Was die Vorderrichterin mit ihrer

Verfügung meinte, ist unter den Parteien umstritten. Die Berufungsbeklagte hat

das gemäss ihrer «begründeten Klage (beschränkt auf den Scheidungspunkt)» so

verstanden, dass vorerst ein Feststellungsentscheid in Bezug auf die

Trennungszeit gefällt werden soll. Der Berufungskläger hat die Verfügung der

Vorinstanz so verstanden, dass vorab über die Scheidung der Ehe entschieden

werde. Die Vorinstanz hat zu der hier interessierenden prozessualen Frage im

begründeten Urteil lediglich festgehalten, die Klagebegründung der Klägerin sei

genau das, wozu sie vom Gericht aufgefordert worden sei.

Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das

Gericht zur Vereinfachung eines Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen

oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken. Ziel der Verfahrensbeschränkung

ist eine Prozessvereinfachung, die i.d.R. zu einer Zeit- und/oder

Kostenersparnis führt. Namentlich sollten die im Rahmen einer Verfahrens­beschränkung

beurteilten Fragen oder Rechtsbegehren erlauben, sofort einen Endentscheid oder

wenigstens einen selbstständig nach Art. 319 lit. a ZPO anfechtbaren

Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO herbeizuführen (vgl. Urteil des BGer

4A_172/ 2011 E. 2.2.2). Das trifft vorliegend zu, zumal die Klage abgewiesen

werden muss, sofern der Klägerin der Nachweis der zweijährigen Trennung

misslingt. Über die Anwendung von Art. 125 ZPO entscheidet das Gericht nach

Ermessen. Es ist dabei nicht an die Parteianträge gebunden (Julia Gschwend in:

Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2017, Art. 125 N. 1 ff.), muss die Parteien aber vorher anhören.

1.3

Tatsächlich ist die vorfrageweise

Klärung der Frage der Trennungsdauer verfahrensrechtlich nicht dasselbe wie die

Beschränkung des Verfahrens auf den Scheidungspunkt. Im ersten Fall wird das

Verfahren auf die Klärung einer Tatfrage (Dauer des Getrenntlebens vor

Einleitung des Verfahrens) und damit auf die Klärung der materiell-rechtlichen

Voraussetzung des geltend gemachten Scheidungsgrunds beschränkt. Der Entscheid

des Gerichts besteht in einer Feststellung über die Klagegrundlage. Misslingt

der Beweis, fehlt der Scheidungsklage eine notwendige Voraussetzung. Sie ist

folglich aussichtslos. Im zweiten Fall ist das Verfahren auf ein einzelnes

Klagebegehren, vorliegend die Auflösung der Ehe, beschränkt. In einem

Teilentscheid ist über das Klagebegehren zu entscheiden. Misslingt der Nachweis

der zweijährigen Trennung vor Einleitung des Verfahrens, wird der

Scheidungsantrag abgewiesen. Gelingt der Nachweis, wird die Scheidung direkt

ausgesprochen.

Vorliegend waren sich die Parteien

gemäss Protokoll der Einigungsverhandlung vom 6. April 2018 einig, dass

«vorfrageweise geklärt werden soll, seit wann die Ehegatten getrennt leben,

resp. ob ein Scheidungsanspruch besteht» (vgl. AS 34), worauf die

Vorderrichterin noch in der Verhandlung die Verfügung zur Beschränkung des

Verfahrens «auf den Scheidungspunkt» erlassen hat. Aus dem Protokoll geht nicht

hervor, dass eine Partei eine Erläuterung verlangt hat, weshalb die

Vorderrichterin trotz übereinstimmendem Antrag der Parteivertreter eine

abweichende Verfügung erlassen habe. Die Vorgeschichte zu der Verfügung, die im

Protokoll der Einigungsverhandlung festgehalten ist, legt nahe, dass die

Vorderrichterin dasselbe wollte wie die Parteien, nämlich im Rahmen einer

Beschränkung des Verfahrens vorab zu klären, ob der von der Ehefrau geltend gemachte

Scheidungsgrund erfüllt ist. Dahin geht auch die Begründung der Abweisung des

Antrags des Beklagten auf Nichteintreten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. II

Lit. A). Dafür, dass sie – entgegen dem übereinstimmenden Antrag der Parteien

an der Einigungsverhandlung - über den Scheidungsantrag unabhängig von der

Regelung der Nebenfolgen in einem Teilurteil entscheiden wollte, gibt es

dagegen keine Hinweise. Die Vorinstanz hat denn auch folgerichtig im

Zwischenentscheid vom 11. Januar 2019 eine Feststellung über die zweijährige

Trennungszeit getroffen. Diese Interpretation der missverständlichen

Formulierung «Beschränkung auf den Scheidungspunkt» steht zudem in

Übereinstimmung mit Art. 283 Abs. 1 ZPO, wonach gleichzeitig mit dem Entscheid

über die Ehescheidung über deren Folgen zu befinden ist. Erst in seinem

Entscheid vom 14. Mai 2018 (BGE 144 III 298ff.) – mithin nach Erlass der

Verfügung über die Beschränkung des vorliegenden Verfahrens – hat das

Bundesgericht seine langjährige Praxis zur Einheit des Scheidungsurteils

aufgegeben und einen Entscheid über den Scheidungsantrag trotz fehlender

Regelung der Nebenfolgen in einem Teilentscheid zugelassen. Voraussetzung dafür

ist allerdings, dass ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag gestellt hat und

sein Interesse an der Auflösung der Ehe dasjenige der Gegenpartei auf

gleichzeitige Scheidung und Regelung der Nebenfolgen überwiegt (E. 6.4 ff.).

Das fehlt hier.

Es ist folglich festzustellen, dass die

Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2018 zwar von einem Unbeteiligten falsch

verstanden werden könnte, aber unter Berücksichtigung des Verfahrensgangs, der

gesetzlichen Regelung und der langjährigen Praxis des Bundesgerichts eindeutig

und für die Parteien erkennbar, eine Beschränkung auf die materiell-rechtliche

Frage des Ablaufs der zweijährigen Trennungsfrist vor Einleitung des Verfahrens

gemeint war. Die Vorinstanz hat daher den Antrag des Berufungsklägers auf

Nichteintreten zu Recht abgewiesen. Der Entscheid ist in diesem Punkt zu

bestätigen.

Zivilkammer, Urteil vom 27. Mai 2019

(ZKBER. 2019.24)