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Entscheid

ZKBER.2019.25

Eheschutz

18. Oktober 2019Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 25. März 2019 stellte die

Amtsgerichtspräsidentin fest, dass B.___ (nachfolgend: Ehefrau) die eheliche

Wohnung am 25. August 2018 verlassen hatte und teilte den der Ehe entsprossenen

Sohn C.___ (geb. [...] 2016) deren Obhut zu. Soweit nachfolgend von Bedeutung,

erkannte sie weiter Folgendes:

4. Den

Kontakt zwischen Vater und Sohn regeln die Parteien in freier Vereinbarung. Im

Konfliktfall gilt folgende Regelung: Der Vater betreut den Sohn alle 14 Tage

von Arbeitsschluss bis Montagabend 19.00 Uhr. In den ungeraden Jahren über

Pfingsten von Freitag, 19.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr. In geraden Jahren von

Gründonnerstag 19.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr und über Silvester vom 31.

Dezember 16.00 Uhr bis 2. Januar sowie jedes Jahr am 25. Dezember. Der Vater

hat ausserdem das Recht, den Sohn während 3 Wochen pro Jahr jeweils eine Woche

am Stück zu sich oder mit sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen.

5. Der

Vater hat mit Wirkung ab 25. August 2018 für den Sohn einen monatlich

vor-auszahlbaren Barunterhalt von CHF 430.00 und Betreuungsunterhalt bis und

mit Oktober 2018 von CHF 1'360.00, für November 2018 CHF 635.00, für Dezember

und Januar 2019 CHF 170.00, ab Februar wieder einen solchen von CHF 1'360.00.

Ab Juli 2019 sind CHF 480.00 Barunterhalt und CHF 1'920.00 Betreuungsunterhalt

zu bezahlen. Hinzu kommen die Kinderzulagen solange diese vom Ehemann bezogen

werden.

Bereits

geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

6. Es

wird festgestellt, dass der Ehemann bis und mit Juni 2019 nicht in der Lage

ist, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

Ab Juli 2019

hat der Ehemann der Ehefrau einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 95.00

zu bezahlen.

Weiter

bewilligte sie dem Ehemann ab 31. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege

und den unentgeltlichen Rechtsbeistand (Ziffer 11 des Urteils). Auch der

Ehefrau bewilligte sie teilweise die unentgeltliche Rechtspflege.

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) Berufung gegen das

Urteil mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 3 des Urteils vom 25. März

2019 aufzuheben, und es sei dem Berufungskläger in teilweiser Abweichung

desselben das folgende Besuchsrecht einzuräumen:

Jedes Wochenende von

Samstag nach Arbeitsschluss um 15.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr, bis Montagabend,

19.00 Uhr;

Im Jahr 2019 während fünf

Wochen Ferien und ab 2020 während vier Wochen pro Kalenderjahr.

Das übrige Besuchsrecht

sei zu bestätigen.

2. Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 25. März

2019 aufzuheben, und der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt von C.___

die folgenden Unterhaltsbeiträge inklusive allfällige Kinderzulagen zu bezahlen,

zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals ab 25.

August 2018:

- 25. August bis

Oktober 2018: CHF 1‘965.00 (davon CHF 1‘606.00 BU)

- November 2018

bis Januar 2019: CHF 668.00 (davon CHF 0.00 BU)

- Februar 2019:

CHF 1‘965.00 (davon CHF 1‘606.00 BU)

- Ab März 2019:

CHF 1‘506.00 (davon CHF 706.00 BU)

Bereits bezahlte

Unterhaltszahlungen seien anzurechnen.

3. Es sei Ziffer 6 aufzuheben, und es sei

der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten

persönlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im

Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals ab 1. September 2018

- März 2019: CHF 239.00

- Ab Juli 2019: CHF 710.00

4. Es sei Ziffer 11 des Urteils vom 25.

März 2019 aufzuheben, und es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche

Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft mit Wirkung ab 16.

Januar 2019 zu bewilligen.

Der Instruktionsrichter verfügte nach

Eingang der Berufung, für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege

werde unter der Verfahrensnummer ZKBES.2019.52 ein separates Dossier eröffnet. Die

Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsbeklagte bezeichnet) stellte in ihrer

Berufungsantwort folgende Anträge:

1. Die Anträge in den Ziffern 1, 2 und 4

des Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Ziffern 3 (recte 4), 5 und 11 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 25.

März 2019 seien vollumfänglich zu bestätigen. Der Antrag in Ziffer 3 des

Berufungsklägers sei gutzuheissen. Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 25. März 2019 sei antragsgemäss abzuändern.

2. Eventualiter seien die Anträge in den

Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Berufungsklägers allesamt abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Ziffern 3 (recte 4), 5, 6 und 11 des Urteils des

Richteramtes Olten-Gösgen vom 25. März 2019 seien vollumfänglich zu bestätigen.

Der Berufungskläger reichte am 27. Mai

2019 – ohne dass ihm dazu Frist angesetzt worden wäre – eine Replik

beziehungsweise Stellungnahme zu den Noven ein und stellte dabei neu folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 3 des Urteils vom 25. März

2019 aufzuheben, und es sei dem Berufungskläger in teilweiser Änderung

desselben das folgende Besuchsrecht einzuräumen:

Jedes Wochenende von

Samstag nach Arbeitsschluss um 15.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr, bis Montagabend, 19.00

Uhr;

Im Jahr 2019 während fünf

Wochen Ferien und ab 2020 während vier Wochen pro Kalenderjahr.

Das übrige Besuchsrecht

gemäss Ziffer 3 des Urteils vom 25. März 2019 sei zu bestätigen.

2. Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 25. März

2019 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger in teilweiser Änderung

derselben zu verpflichten, an den Unterhalt von C.___ die folgenden

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab Juli 2019: CHF 1‘866.00

zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.

Im Übrigen sei Ziffer 5 des

Urteils vom 25. März 2019 zu bestätigen.

Bereits bezahlte

Unterhaltszahlungen des Berufungsklägers seien anzurechnen.

3. Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 25. März

2019 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger in teilweiser Änderung

derselben zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten ab Juli 2019

CHF 115.00 zu bezahlen.

Im Übrigen sei Ziffer 6

des Urteils vom 25. März 2019 zu bestätigen.

Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer

ebenfalls unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 7. Juni 2019 neu, die

Anträge des Berufungsklägers vom 27. Mai 2019 abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Der Berufungskläger nahm dazu in einer Eingabe vom 5. Juli

2019 Stellung, worauf sich die Berufungsbeklagte am 15. Juli 2019 nochmals

äusserte.

3. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Über die

Berufung und die Beschwerde ist im vorliegenden Urteil gemeinsam zu befinden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist zunächst die Regelung

des persönlichen Verkehrs von Eltern und Kind. Die Vorderrichterin erwog dazu,

die Parteien hätten sich bis jetzt über die Betreuung des Sohnes einigen

können. Für den Fall, dass das in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte, sei

ein Minimalstandard festzulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Sohn

erst 2 Jahre alt sei. Er sei daher jeweils so früh zur Mutter zurückzubringen,

dass er sich bei ihr eingewöhnen könne, bevor er ins Bett müsse. Auch die

Ferien seien aus diesem Grund vorerst nur in kurzen Abschnitten zu gewähren, sofern

sich die Eltern nicht anders einigten.

1.2

Der Berufungskläger macht geltend, das

Besuchsrecht werde seit Dezember 2018 von den Parteien einvernehmlich und

regelmässig jedes Wochenende von Samstagabend nach seinem Arbeitsschluss bis

Montagabend, 19.00 Uhr, ausgeübt. Er habe zu diesem Zweck seit 1. Dezember 2018

seine Arbeitszeiten in Absprache mit seiner Arbeitgeberin eigens so verlegt,

damit er sich am Montag ganztags um seinen Sohn kümmern könne. Die Berufungsbeklagte

ihrerseits arbeite jeden Sonntag in der [...] und seit 1. März 2019 nun auch

jeden Montag in einem Büro in [...]. Sie sei daher darauf angewiesen, dass er C.___

an diesem Tag regelmässig betreue. Diese zwischen ihnen vereinbarte und seit

längerer Zeit regelmässig ausgeübte Besuchsrechtsregelung habe sich bewährt.

Sie sei zudem auf die Arbeitszeiten der Parteien abgestimmt, womit

gewährleistet werde, dass C.___ an den Arbeitstagen seiner Eltern nicht fremdbetreut

werden müsse. Eine Abweichung von dieser Betreuungsregelung entspreche nicht

dem Kindeswohl. Gründe, weshalb im Interesse des Sohnes eine Änderung der

bisherigen Betreuungssituation angezeigt wäre, lege auch die Vorinstanz nicht

dar. Er sei daher auch weiterhin für berechtigt zu erklären, C.___ jedes

Wochenende von Samstag nach Arbeitsschluss um 15.00 Uhr beziehungsweise 20.00

Uhr, bis Montagabend, 19.00 Uhr, mit oder auf sich zu Besuch zu nehmen. Des

Weiteren habe er beantragt, es sei ihm im Jahr 2019 ein Ferienbesuchsrecht von

fünf Wochen und ab 2020 ein solches von vier Wochen pro Kalenderjahr

einzuräumen. Ohne Begründung oder irgendwelcher Abklärungen habe ihm die

Vorinstanz lediglich ein solches von drei Wochen eingeräumt. Er pflege ein

enges und liebevolles Verhältnis zu seinem Sohn und dieser hänge ebenfalls sehr

an seinem Vater. Er habe denn auch schon Ferien mit ihm verbracht, und zwar

auch länger als eine Woche am Stück. Das Alter des Sohnes rechtfertige es

angesichts der konkreten und von der Vorinstanz nicht abgeklärten Umstände auf

jeden Fall nicht, ihm nur drei Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu gewähren. Da er

noch Überstunden aus dem Vorjahr zu kompensieren habe, sei ihm daher für das

Jahr 2019 ein Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen und ab 2020 ein solches von

vier Wochen einzuräumen.

Die Berufungsbeklagte und Ehefrau

entgegnet im Wesentlichen, 19 Uhr als Rückgabezeit und die Anzahl Ferienwochen

seien unter Hinweis auf das junge Alter des Sohnes gewählt worden. Zudem sei zu

beachten, dass es sich um ein Minimalrecht handle, welches nicht die gelebte

Realität abzubilden habe, sondern eben für den Streitfall dem Vater ein Mindestrecht

garantiere. Im Übrigen könne während der Zeit bis zur erstinstanzlichen

Verhandlung und besonders im Herbst 2018 nicht von einer Regelmässigkeit jedes

Wochenende gesprochen werden. Der Berufungskläger, welcher Wochen lang krank gewesen

sei, habe C.___ teilweise anstatt am Wochenende unter der Woche betreut.

Selbstverständlich habe sie auch das Interesse und Recht, das gemeinsame Kind,

wenn sie es beruflich einrichten könne oder wenn sie in die Ferien gehe, übers

Wochenende bei sich zu haben. Der Berufungskläger halte zutreffend fest, dass sie

teilweise darauf angewiesen sei, dass er sein Besuchsrecht wahrnehme, da sie

dann jeweils arbeiten könne. Auf das Wahrnehmen des Besuchsrechts könne sie

jedoch nicht vertrauen, auch wenn sie derzeit ihre Arbeitszeiten auf die

Besuchszeiten habe legen können. Sollte der Berufungskläger aus irgendwelchen

Gründen auch nur teilweise auf die Ausübung seines von ihm verlangten

Minimalrechts verzichten, müsste sie um die Betreuung besorgt sein, was sie

ohne weiteres garantieren könne. Ein erweitertes Minimalrecht würde an dieser

Situation nichts ändern. Auch sie habe das Interesse, ab und zu ein volles

Wochenende mit ihrem Sohn zu verbringen, was sie beruflich ohne weiteres

einrichten könne. Sie habe folglich nicht das Interesse, dass ein minimales

Besuchsrecht für jedes Wochenende festgelegt werde. Ein minimales Besuchsrecht,

das jedes Wochenende beinhalte, würde die Konflikte zwischen den Eltern noch

mehr schüren und wäre dem Kindswohl abträglich. Die Einsetzung eines Beistands,

der das Besuchs- und Ferienrecht regeln müsse, wäre absehbar, weshalb auf eine

Ausweitung zu verzichten sei. Eine eigentliche Fremdbetreuung komme so oder

anders nicht in Frage, weil die Mutter der Berufungsbeklagten in unmittelbarer

Nachbarschaft wohne. Sie könne, wenn der Berufungskläger sich nicht an

Vereinbarungen halte, jederzeit auf die Mutter zurückgreifen. Nicht dem

Kindswohl entspreche es, wenn sie in Zukunft nicht sieben Tage am Stück Ferien

mit ihrem Sohn verbringen könnte. Ebenso wenig entspreche es dem Kindswohl,

dass C.___ gemäss den Anträgen des Berufungsklägers kein Wochenende an seinem

Wohnort verbringen dürfte, dies insbesondere, wenn er ins schulpflichtige Alter

komme. Dass C.___ im Rahmen der freien Absprache seinen Vater heute häufiger sehe,

vermöge kein Minimalrecht, welches nur im Streitfall gelte, zu begründen. Im

Alter von C.___ würde als Minimalrecht üblicherweise gar keine Ferien oder

maximal eine Woche verfügt. Eine Ausweitung auf fünf oder vier Wochen könne kaum

verantwortet werden. Bis zur Trennung im August 2018 und bis zu ihrer Anstellung

sei C.___ vorher ausschliesslich von ihr betreut worden.

1.3

Gemäss der Bestimmung von Art. 273

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), die auch für die

Massnahmen betreffend minderjährige Kinder im Eheschutzverfahren gilt (Art. 176

Abs. 3 ZGB), haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht,

und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen

Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster

Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung

des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich deshalb in

erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der

Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In

diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive

Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des

Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner

Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Trennen sich die

Eltern, so ist das Kontinuitätsprinzip zu beachten. Dieses bezieht sich auf die

von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung beziehungsweise auf das

von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besagt, dass die konkret gelebte

Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist. Der

Grundsatz fusst zum einen auf der Überlegung, dass dem Elternteil, der sich

bislang ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung widmete und für die Zeit nach

der Trennung die Obhut übernimmt, die Aufnahme oder Ausdehnung einer

Erwerbstätigkeit in der Regel nicht sofort zugemutet werden kann. Zum andern

bedeutet die Trennung für das Kind eine einschneidende Zäsur, die es zuerst

verarbeiten muss. Eine gleichzeitig mit der Trennung einhergehende Umgestaltung

des Betreuungsmodells würde sich deshalb schlecht mit dem Kindeswohl vereinbaren

lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1).

Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts

ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein

Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des

Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor,

ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der

Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische

Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und

bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen

ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein

ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht

einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche

Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei

Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro

Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich

(Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273,

mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre). Letztlich muss sich die

Festlegung des Besuchsrechts aber am Einzelfall orientieren. Dazu gehört, dass

auch die individuellen Umstände der Beteiligten, wie etwa die Arbeitspläne, zu

berücksichtigen sind (Büchler, a.a.O., N 25).

1.4

Die Vorderrichterin gewährte für den

Konfliktfall ein Besuchsrecht alle 14 Tage von Arbeitsschluss bis Montagabend

19.

Uhr. Mit seiner Berufung verlangt der Ehemann, ihm dieses Besuchsrecht nicht

bloss alle 14 Tage, sondern jedes Wochenende zu gewähren. Ein solches

Besuchsrecht geht über das Praxisübliche hinaus. Das Besuchsrecht darf indessen

nicht bloss mit Hinweis auf das «Gerichtsübliche» festgelegt werden, wenn

Besonderheiten des Einzelfalles ins Auge springen. Und solche Besonderheiten

liegen tatsächlich vor. Die Ehefrau ist jeden Sonntag ab frühmorgens und neu

auch am Montag erwerbstätig. Sie ist daher darauf angewiesen, dass der Sohn

während dieser Zeit drittbetreut wird. Ihre Mutter ist offenbar bereit, diese

Aufgabe zu übernehmen. Da sich aber auch der Vater selber dazu bereit erklärt

und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach er dafür nicht dem Kindswohl

entsprechend in der Lage wäre, ist diese Regelung vorzuziehen. Wie der

Berufungskläger an sich unwidersprochen ausführt, wurde dies von den Parteien

in der Vergangenheit in der Regel auch so praktiziert. Die Ehefrau hatte sogar

selber mit ihren Anträgen bereits im Eheschutzgesuch vom 6. September 2018 ein

Besuchsrecht an jedem Sonntag von 8 – 18 Uhr und an der Verhandlung vom 31.

Januar 2019 ein solches jeden Sonntag von 5 – 18 Uhr, eventualiter jeden

Sonntagmorgen von 5 Uhr bis Montagabend 18 Uhr eingeräumt (AS 1 und 44). Aufgrund

des Kontinuitätsprinzips drängt es sich deshalb auf, auch in Zukunft so zu

verfahren. Dass für den Sohn die Wochenenden an Bedeutung gewinnen, wenn er ins

schulpflichtige Alter kommt, versteht sich von selbst. Bei solchen

Veränderungen besteht aber die Möglichkeit, die Besuchsrechtsregelung

anzupassen. Das Ferienrecht eines Elternteils geht dem Betreuungsrecht vor, weshalb

die Befürchtung der Berufungsbeklagten, sie werde in Zukunft nicht mehr sieben

Tage am Stück Ferien mit ihrem Sohn verbringen können, unbegründet ist. Der

Berufungskläger ist auf seiner entsprechenden Zusicherung zu behaften (Eingabe

vom 27. Mai 2019, S. 3 f.).

Die Berufung gegen Ziffer 4 des Urteils

der Amtsgerichtspräsidentin ist in Bezug auf das Besuchsrecht somit

gutzuheissen. Dem Ehemann und Vater ist im Konfliktfall ein Besuchsrecht jedes

Wochenende von Samstag 18 Uhr bis Montag 19 Uhr zu gewähren (der Antrag des

Berufungsklägers – «ab Arbeitsschluss um 15.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr» – ist

unpräzise). Die von der Vorinstanz getroffene Regelung für die Feiertage blieb

unangefochten und ist somit zu bestätigen. Soweit der Ehemann mit der Berufung

auch das Ferienrecht anficht, ist sein Rechtsmittel indessen unbegründet. Das

von der Vorderrichterin festgelegte Ferienrecht geht bereits über das, was bei

Kindern im vorschulpflichtigen Alter in der Regel gewährt wird, hinaus.

Besonderheiten, die eine Abweichung von der Praxis gebieten würden, sind – im

Gegensatz zum Besuchsrecht – im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

2.1

In den Ziffern 5 und 6 des Urteils

vom 25. März 2019 regelte die Amtsgerichtspräsidentin mit Wirkung ab 25. August

2018.

die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber seinem Sohn und der Ehefrau.

Nachdem der Ehemann in der Berufungsschrift die Unterhaltsbeiträge noch

insgesamt angefochten hatte, beschränkte er seine Berufung mit der Eingabe vom

27.

Mai 2019 auf die Zeit ab Juli 2019. Ab diesem Datum hatte die

Vorderrichterin den Ehemann verpflichtet, monatlich für den Sohn Barunterhalt

von CHF 480.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1’920.00, insgesamt somit CHF

2'400.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5). Weiter verpflichtete

sie den Ehemann, für die Ehefrau persönlich ab Juli 2019 CHF 95.00 pro Monat zu

bezahlen (Ziffer 6). Die Vorderrichterin erwog dazu, der Ehemann verdiene

derzeit als stellvertretender [...] netto CHF 4'336.00 x 13. Ausserdem beziehe

er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) von durchschnittlich CHF

1'349.00, total somit CHF 6'046.00 pro Monat. Zirka ab Dezember 2019 falle die

ALV-Entschädigung des Ehemannes weg. Wie die finanzielle Lage der Familie

dannzumal aussehe, sei derzeit nicht abzuschätzen, weshalb gegebenenfalls eine

Abänderung initiiert werden müsse. Die Ehefrau arbeite seit der Trennung

jeweils am Sonntag im [...]. Sie verdiene monatlich durchschnittlich etwa CHF

800.00

netto. Im Verhältnis zum Lohn seien auch bei der Ehefrau die Berufsunkosten

hoch, was vorliegend keine Auswirkungen zeitige, zumal eine Mankosituation

bestehe und sie aufgrund des Alters des Kindes noch nicht zur Erwerbstätigkeit

verpflichtet sei. Die eheliche 4 ½-Zimmer-Wohnung in [...] koste monatlich

inklusive Nebenkosten CHF 1'670.00. Hinzu komme ein Parkplatz à CHF 50.00. Die

Miete eines weiteren Parkplatzes und eines Einstellhallenplatzes seien unnötig.

Die Wohnung sei für den Ehemann für die weitere Dauer der Trennung finanziell

nicht mehr tragbar. Einerseits sei er als Einzelperson nicht auf eine so grosse

Wohnung angewiesen, andererseits sei sie fast 30 km vom Arbeitsort entfernt. Er

werde sich daher eine günstigere Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes suchen

müssen. Die Wohnung sei daher spätestens auf Ende Juni 2019 zu kündigen und der

Ehemann sei gehalten in die Nähe seines Arbeitsortes zu ziehen. Ab Juli 2019

seien dem Ehemann noch Wohnkosten von monatlich CHF 1'250.00 anzurechnen und

Arbeitswegkosten von CHF 100.00.

Angesichts der einzelnen dem Ehemann ab

Juli 2019 von der Amtsgerichtspräsidentin zugestandenen Bedarfspositionen

resultiert ein Gesamtbedarf von CHF 3’129.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete

CHF 1'250.00, Krankenkasse CHF 319.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00,

Arbeitsweg rund CHF 100.00, auswärtige Verpflegung CHF 160.00). Den Bedarf der

Ehefrau bezifferte die Vorderrichterin auf CHF 2'606.00 (Grundbetrag CHF

1'350.00, Miete CHF 1'090.00 abzüglich Anteil Sohn CHF 233.00, Krankenkasse CHF

352.00

minus Verbilligung zirka CHF 180.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF

100.

, Arbeitsweg zirka CHF 89.00, auswärtiges Essen zirka CHF 35.00).

2.2

Der Berufungskläger beantragt mit

seinen in der Eingabe vom 27. Mai 2019 geänderten Rechtsbegehren, den

Kinderunterhaltsbeitrag (Ziffer 5) auf CHF 1'866.00 pro Monat, zuzüglich

Kinderzulage, und den Ehegattenunterhaltsbeitrag (Ziffer 6) auf CHF 115.00

festzusetzen. Er rügt, die massgebende Arbeitslosenentschädigung

(Zwischenverdienst) belaufe sich im Schnitt bloss auf CHF 1'297.00 pro Monat,

weshalb ihm Gesamteinkünfte von nur CHF 5'994.00 – und nicht wie von der

Vorinstanz CHF 6'046.00 – angerechnet werden dürften. Weiter sei bei der

Ehefrau von einem durchschnittlichen Monatslohn bei der [...] von CHF 1'000.00 –

statt CHF 800.00 – auszugehen. Seit 1. März 2019 arbeite sie zudem jeden Montag

noch in einem Büro, womit sie zusätzlich Einkünfte von CHF 900.00 pro Monat

generiere. Total betrage das Einkommen der Ehefrau somit CHF 1'900.00. Bei

seinem Bedarf sei zu berücksichtigen, dass er per 1. April 2019 in der gleichen

Liegenschaft wie bisher eine neue Wohnung gefunden habe, deren Kosten sich auf

CHF 1'340.00 beliefen. Nach wie vor habe er Fahrtkosten von CHF 463.00. Dass ihm

die Vorinstanz nur Wohnkosten von CHF 1'250.00 und Wegkosten von CHF 100.00

zugestanden habe mit der Begründung, er sei gehalten, in die Nähe seines

Arbeitsortes zu ziehen, greife in unzulässiger und auch unzumutbarer Weise in

seine Niederlassungsfreiheit ein. Den neuen Mietvertrag habe er vor dem

Vorliegen der eheschutzrichterlichen Verfügung abgeschlossen. Es könne ihm

deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe damit neue Fakten schaffen wollen.

2.3

Bei der Ermittlung des Bedarfs ist

sinngemäss von den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

auszugehen. Nach Ziffer II dieser Richtlinien ist ein den wirtschaftlichen

Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener

Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass

herabzusetzen.

Dass die Amtsgerichtspräsidentin angesichts

der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien dem Ehemann ab Juli 2019

bloss noch Wohnkosten von CHF 1'250.00 und Arbeitswegkosten von CHF 100.00

anrechnete mit der Begründung, er könne in die Nähe seines Arbeitsortes ziehen,

ist nicht zu beanstanden. Insbesondere weil der Ehemann auch gegenüber seinem

Kind unterhaltspflichtig ist, sind ihm besondere Anstrengungen zumutbar. In

solchen Fällen ist der Bedarf restriktiv zu ermitteln (SOG 1995 Nr. 2). Dass

der neue Mietvertrag am bisherigen Wohnort am 18. beziehungsweise 25. März 2019

unterzeichnet wurde (Berufungsbeilage 4), das heisst bevor die Vorinstanz dem

Ehemann das angefochtene Urteil zustellte, ändert daran nichts. Da die Ehefrau

bereits im Eheschutzgesuch vom 6. September 2018 darauf hingewiesen hatte, dass

sich der Ehemann eine günstigere Wohnung suchen müsse (Gesuch S. 4 f., AS 3 f.)

und die Amtsgerichtspräsidentin an der Verhandlung vom 31. Januar 2019

zusätzlich auch die Länge des Arbeitswegs thematisiert hatte (Protokoll der

Verhandlung, S. 6, AS 49), musste der Ehemann mit einem solchen Entscheid

rechnen. Dass er nun einen höheren Mietzins und höhere Arbeitswegkosten hat,

als ihm die Vorderrichterin zugestand, ist somit einzig und allein auf sein

eigenmächtiges Verhalten zurückzuführen. Es hat deshalb bei den von der Vor-instanz

angerechneten Beträgen zu bleiben. Dem steht auch die Niederlassungsfreiheit nicht

entgegen, ganz abgesehen davon, dass der Berufungskläger seine Behauptung, er

habe eine besondere Beziehung zu seinem Wohnort, nicht weiter substanziiert. Die

Bedarfsrechnung der Vorderrichterin ist aus diesen Gründen nicht zu

korrigieren.

2.4

Ob dem Ehemann nun Einkünfte von

monatlich CHF 5'994.00 (Standpunkt Berufungskläger) oder CHF 6'046.00

(angefochtenes Urteil) anzurechnen sind, kann offen bleiben. Die Bemessung von

Alimenten ist, da sie sowohl auf der Bedarfsseite als auch bei den Einkünften

zum Teil auf Annahmen über die zukünftige Entwicklung beruht, keine exakte

Mathematik. Eine derart geringe Differenz vermag das Ergebnis deshalb von

vornherein nicht entscheidend zu beeinflussen. Offen bleiben kann aber auch die

genaue Höhe des Einkommens der Ehefrau. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag

hat sie ihre Erwerbstätigkeit am 1. August 2018, das heisst fast gleichzeitig

mit der am 25. August 2018 erfolgten Trennung, aufgenommen (vorinstanzliche

Urk. 16 [Arbeitsvertrag]). Da die Ehefrau angesichts der Tatsache, dass sie die

Obhut über ein dreijähriges Kind wahrzunehmen hat, so oder so in weit

überobligatorischem Ausmass erwerbstätig ist (BGE 144 III 481), ist ihr bei der

Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ein gewisser Betrag vorab zuzuteilen (Spycher/Hausheer,

Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 01.73 f. S. 33 f.). Wenn ihr

vor diesem Hintergrund der von der Berufungsbeklagten zugestandene Betrag von

CHF 1'620.00 angerechnet wird (Eingabe vom 7. Juni 2019, S. 8), wird ihr

angesichts der Vorbringen des Berufungsklägers, der die Anrechnung von CHF

1'900.00 verlangt, ein Freibetrag von CHF 280.00 zugestanden. Ein solcher

Freibetrag ist keineswegs übersetzt.

2.5.1

Insgesamt verpflichtete die

Amtsgerichtspräsidentin den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'495.00

(für den Sohn Barunterhalt von CHF 480.00 und Betreuungsunterhalt von CHF

1'920.00; für die Ehefrau CHF 95.00). Wie sie die Alimente konkret ermittelte

und von welchem konkreten Bedarf des Kindes sie ausging, kann der Begründung

des angefochtenen Urteils indessen nicht entnommen werden.

2.5.2

Für den Sohn der Parteien ist von

einem Barunterhaltsanspruch von mindestens CHF 519.00 auszugehen (Grundbetrag

von CHF 400.00, Wohnanteil von CHF 233.00 und Krankenkassenprämien von CHF

86.00

abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00). Der Bedarf des Ehemannes beträgt

wie aufgezeigt CHF 3'129.00, derjenige der Ehefrau CHF 2'606.00. Einkünfte sind

dem Ehemann im Umfang von mindestens CHF 5'994.00 anzurechnen. Die Ehefrau gesteht

für sich selber einen Betrag von CHF 1'620.00 zu; die Anrechnung eines höheren

Einkommens fällt ausser Betracht. Geht man im Sinne einer Kontrollrechnung von

einer Gesamtbetrachtung aus, steht Gesamteinkünften von CHF 7'614.00 (Ehemann

CHF 5'994.00, Ehefrau CHF 1'620.00) ein Gesamtbedarf von CHF 6'254.00 (Ehemann

CHF 3’129.00, Ehefrau CHF 2'606.00, Sohn CHF 519.00) gegenüber. Vom Überschuss

von CHF 1'360.00 können die Ehefrau und der Sohn zwei Drittel beanspruchen, das

heisst CHF 907.00. Der rechnerische Unterhaltsanspruch von Ehefrau und Sohn

beträgt somit CHF 2'412.00 (Bedarf Ehefrau und Sohn zusammen CHF 3'125.00 [CHF

2'606.00 und CHF 519.00], zuzüglich Überschussanteil CHF 907.00, abzüglich

massgebender Eigenverdienst CHF 1'620.00). Diese Vergleichsrechnung zeigt, dass

die von der Vorderrichterin festgesetzten Unterhaltsbeiträge von total CHF

2'495.00 insgesamt durchaus angemessen sind. Die bei der vorliegenden

Vergleichsrechnung resultierende geringe Differenz rechtfertigt keine

Korrektur. Die Berufung ist deshalb, soweit sie sich gegen die Ziffern 5 und 6

des Urteils vom 25. März 2019 richtet, abzuweisen.

3.

Die Amtsgerichtspräsidentin

bewilligte dem Ehemann die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit

Wirkung ab 31. Januar 2019. Der Ehemann verlangt mit seinem in diesem Punkt als

Beschwerde zu behandelnden Rechtsmittel, die unentgeltliche Rechtspflege sei

ihm bereits ab 16. Januar 2019 zu gewähren. Er habe bereits an diesem Datum ein

entsprechendes Gesuch gestellt.

Die Beschwerde ist begründet. Der

Ehemann hatte bei der Vorinstanz in der Tat bereits mit Eingabe vom 16. Januar

2019.

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (AS 42). Die

Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich ab Einreichung

des Gesuchs ein (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Basler

Kommentar ZPO, 3.

Aufl. 2017, N 5 zu Art. 118 ZPO).

Es sind keine Gründe ersichtlich, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz

abzuweichen.

4.1

Der Berufungskläger obsiegt mit

seiner Berufung zu einem grossen Teil, soweit sie sich gegen Ziffer 4 des

angefochtenen Urteils richtet (persönlicher Verkehr). Soweit er die

Unterhaltsbeiträge angefochten hat, unterliegt er (Ziffern 5 und 6). Bei diesem

Ausgang und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art.

107.

Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens

den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Beiden Parteien ist auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4.2

Die Vertreterin des Klägers macht für

ihren Aufwand im Berufungsverfahren total 26.44 Stunden geltend. Ein Anteil von

1.44

Stunden davon – die Beschwerde betraf nur das Datum des Beginns der

Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege – ist ermessensweise für das

Beschwerdeverfahren auszuscheiden. Der für das Berufungsverfahren verbleibende

Restaufwand von 25 Stunden ist massiv übersetzt. Das betrifft zunächst den

Aufwand von insgesamt 10,17 Stunden für die Berufung selber. Wie sich aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt, war es angesichts der geringfügigen Differenz unter

anderem keinesfalls nötig, das Einkommen des Ehemannes zu thematisieren. Für

die Redaktion der Berufung hätten deshalb auch 2 Stunden weniger ausgereicht.

Massiv übersetzt und nicht nötig war auch der Aufwand für die beiden

Stellungnahmen, die vom Gericht gar nicht einverlangt worden waren. Der damit

verbundene Aufwand von 10,77 Stunden ist deshalb um 7 Stunden zu reduzieren.

Nicht entschädigungsberechtigt sind die beiden Fristerstreckungsgesuche von je

0,25 Stunden, das heisst total 0,5 Stunden. Nicht ersichtlich ist schliesslich,

weshalb Besprechungen und Telefonate mit dem Ehemann während insgesamt 4,1

Stunden erforderlich waren. Auch dieser Aufwand ist um 2 Stunden zu kürzen. Der

für das Berufungsverfahren zu entschädigende Aufwand beträgt damit 13,5 Stunden

(26,44 – 1,44 – 2 – 7 – 0,5 – 2). Bei dem für die Bestimmung der Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeistände massgebenden Ansatz von CHF 180.00 (§ 160

Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) resultiert zuzüglich den geltend

gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 2'805.05.

Für den Nachzahlungsanspruch kann vom fakturierten Stundenansatz von CHF 220.00

ausgegangen werden.

Die Kostennote des Vertreters der

Berufungsbeklagten ist mit einem geltend gemachten Totalaufwand von 12,75 Stunden

– auch im Vergleich zur bereinigten Honorarnote der Vertreterin des

Berufungsklägers – gerade noch im Rahmen. Dass sich die Ehefrau zu den unaufgeforderten

Stellungnahmen des Ehemannes äusserte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht

werden.

4.3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer ist eine

normale Parteientschädigung ausgehend vom geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 220.00 zuzusprechen (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Angesichts des dafür

ausgeschiedenen Aufwandes von 1,44 Stunden ist die Entschädigung inklusiv

Mehrwertsteuer auf den aufgerundeten Betrag von CHF 350.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird

die Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25.

März 2019 aufgehoben.

2. Ziffer 4 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Den Kontakt zwischen

Vater und Sohn regeln die Parteien in freier Vereinbarung. Im Konfliktfall gilt

folgende Regelung: Der Vater betreut den Sohn jedes Wochenende von Samstag

18.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr. In den ungeraden Jahren über Pfingsten von Freitag,

19.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr. In geraden Jahren von Gründonnerstag 19.00 Uhr

bis Ostermontag 18.00 Uhr und über Silvester vom 31. Dezember 16.00 Uhr bis 2.

Januar sowie jedes Jahr am 25. Dezember. Der Vater hat ausserdem das Recht, den

Sohn während 3 Wochen pro Jahr jeweils eine Woche am Stück zu sich oder mit

sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen».

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. In Gutheissung der Beschwerde wird

Ziffer 11 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. März

2019 aufgehoben. Dem Ehemann wird die unentgeltliche Rechtspflege und der

unentgeltliche Rechtsbeistand mit Wirkung ab 16. Januar 2019 gewährt.

5. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände

der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-

Rechtsanwältin

Claudia Camastral: CHF 2’805.05

- Rechtsanwalt Andreas Ehrsam: CHF

2'609.30.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Vertretungen

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin

Claudia Camastral CHF 581.60 und für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam CHF 823.90.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

8. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia Camastal, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 350.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel