ZKBER.2019.26
Scheidung auf Klage
19. August 2019Deutsch33 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ heirateten im Jahr
2000 in [...]. Die Ehe blieb kinderlos. Im Jahr 2013 trennten sich die
Ehegatten und liessen die finanziellen Folgen der Trennung 2014 in einem
Eheschutzverfahren regeln.
2. Am 15. Februar 2016
reichte der Ehemann beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ein
und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die
am […] 2000 vor der Zivilstandsbehörde von [...] geschlossene Ehe sei zu
scheiden.
2. Auf
einen gegenseitigen nachehelichen Unterhalt der Ehegatten sei zu verzichten.
3. Die
während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben seien hälftig zu teilen.
4. Güterrecht:
Die Parteien leben bereits mehrere Jahre getrennt, über den Hausrat haben sie
sich bereits auseinandergesetzt.
5. Dem
Kläger sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche
Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu
gewähren.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 15. Februar 2017 fand die
Einigungsverhandlung statt, von der die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen
dispensiert wurde. Sie liess sich durch ihre Vertreterin, Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich, substituieren. Bei dieser Gelegenheit schlossen die Parteien
eine Teilscheidungskonvention mit folgendem Inhalt ab:
1. Die Ehegatten beantragen gemeinsam die
Scheidung der am […] 2000 vor der Zivilstandesbehörde von [...] geschlossenen
Ehe.
2. Die während der Ehe geäufneten
Pensionskassenguthaben (inkl. allfällige hypothetische Austrittsleistungen)
werden hälftig geteilt.
3. Die Parteien sind mit der heutigen
Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.
4. Die Ehegatten überlassen den Entscheid
über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag dem Amtsgerichtspräsidenten.
5. Die Parteien überlassen den
Kostenentscheid zufolge hängiger Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege dem Amtsgerichtspräsidenten.
6. Die Ehefrau kann die vorliegende
Teilscheidungskonvention bis spätestens 1. März 2017 widerrufen.
Innert Frist widerrief keine Partei die
Konvention. Folglich reichte am 10. April 2017 der Ehemann die Klage und am 16.
August 2017 die Ehefrau die Klageantwort über die strittig gebliebenen Nebenfolgen
der Ehescheidung jeweils innert der angesetzten Frist ein.
Am 16. Juni 2018 widerrief die Ehefrau
Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention. Sie machte geltend, der Ehemann sei
gemäss Eheschutzurteil vom 28. Mai 2014 verpflichtet worden, ihr mit Wirkung ab
19. April 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
1'273.00 zu bezahlen. Bezahlt habe er seit Beginn keinen Rappen, was ihr zur
Zeit des Abschlusses der Teilscheidungskonvention nicht bekannt gewesen sei,
zumal sie seit Beginn des Getrenntlebens von der Sozialhilfe unterstützt werde.
Das Sozialamt habe sie nie darüber informiert, dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge
nicht bezahle. Vielmehr sei sie aufgrund des Sozialhilfebudgets davon
ausgegangen, dass die Unterhaltsbeiträge bezahlt würden, zumal diese regelmässig
als Einnahmen aufgeführt worden seien. Sie habe erst im Herbst 2017 davon
erfahren, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden sei und der
Ehemann folglich aufgefordert worden sei, den Ausstand zu bezahlen. Sie habe
sich somit beim Abschluss der Teilscheidungsvereinbarung in einem Irrtum
befunden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt auf die Einforderung der
Unterhaltsbeiträge verzichten wollen. Die offenen Unterhaltsbeiträge seien in
der Vereinbarung nicht geregelt worden. Sie sei insofern unvollständig. Überdies
sei die Teilscheidungsvereinbarung in diesem Punkt völlig unangemessen, weil
der Ehemann im Rahmen des Eheschutzverfahrens zur Bezahlung der
Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau verpflichtet worden sei. Auf deren Inkasso
habe sie zu keinem Zeitpunkt verzichten wollen.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 nahm der
Ehemann dazu Stellung. Er hielt dafür, die angebliche Unwissenheit der Ehefrau sei
weder rechtsgenüglich begründet, noch sei dargelegt worden, weshalb die
anwaltlich vertretene Ehefrau die allfällige Nichtzahlung der
Unterhaltsbeiträge nicht habe erkennen können, bzw. sie diesen Umstand nicht
von sich aus aktiv überprüft habe. Er hielt dafür, dass eine Revision der
Teilscheidungsvereinbarung nur bei einer nicht vorhersehbaren Veränderung
Anwendung finden könne und der Bestand eines Willensmangels der anwaltlich
vertretenen Ehefrau nicht anzunehmen sei. Überdies wies er darauf hin, dass
beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Vereinbarung innert 10 Tagen
zu widerrufen.
Der Gerichtspräsident erliess am 22.
Oktober 2018 die Beweisverfügung und am 11. Januar 2019 fand die
Hauptverhandlung vor erster Instanz statt. Der Ehemann stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Ehe sei zu scheiden.
2. Die Teilscheidungsvereinbarung vom 17.
Februar 2017 sei zu genehmigen.
3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau während maximal eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu
bezahlen.
Die Ehefrau beantragte:
1. Die Ehe sei zu scheiden.
2. Ziffer 3 der Teilkonvention vom 17.
Februar 2017 sei nicht zu genehmigen.
3. Eventualiter: Ziffer 3 Teilkonvention
vom 17. Februar 2017 sei wegen Irrtums aufzuheben.
4. Ansonsten sei die Konvention zu
genehmigen.
5. Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'711.00 bis 31. Mai 2025 zu bezahlen.
Der Gerichtspräsident fällte am 11. Januar
2019 folgendes Urteil:
1. Die am […] 2000 vor dem
Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Folgende von den Ehegatten am 15.
Februar 2017 abgeschlossene Teilkonvention wird mit Ausnahme von Ziffer 3
genehmigt:
1.
(Scheidungsantrag)
2. Die
während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben (inkl. allfällige
hypothetische Austrittsleistungen) werden hälftig geteilt.
3. (…)
4. Die
Ehegatten überlassen den Entscheid über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag dem
Amtsgerichtspräsidenten.
5. Die
Parteien überlassen den Kostenentscheid zufolge hängiger Gesuche um
Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege dem Amtsgerichtspräsidenten.
6. (…)
_____________
3. Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
zum Eintritt des Ehemannes in das gesetzliche AHV-Alter einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen.
4. Der
in Ziffer 3 festgelegte Unterhaltsbeitrag (UB) basiert auf einem Stand des
Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2018 von 101,5 Punkten auf der
Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Der Beitrag wird jeweils per 1. Januar jeden
Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1.
Januar 2020. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue
Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101,5 Punkte)
Für den Fall, dass sich
das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang
erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
5. Die
während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (15. Februar
2016) erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden hälftig geteilt.
Die
[...], wird gerichtlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes
(Personalvorsorge-Vertrag [...]) den Betrag von CHF 32'028.20 auf das Freizügigkeitskonto
der Ehefrau [...], zu überweisen.
6. Es
wird festgestellt, dass per 11. Januar 2019 vom Ehemann an die Ehefrau geschuldete
Unterhaltsbeiträge von total CHF 88'346.20 ausstehend sind.
Es
wird festgestellt, dass die Ehegatten darüberhinausgehend mit dem heutigen
Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
7.
Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemannes,
Rechtsanwältin Clivia Wullimann, […], wird auf CHF 6'329.30 (Honorar CHF
5'589.00, Auslagen CHF 277.00 und 8 % MwSt auf CHF 3'864.80 sowie 7,7% MwSt auf
CHF 2'001.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich, […], wird auf CHF 4'952.70 (Honorar CHF 4'095.00,
Auslagen CHF 496.90 und 8% MwSt auf CHF 2'409.50 sowie 7,7% MwSt auf CHF
2'182.40) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 1'226.90 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.),
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. Die
Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte, d.h. zu je
CHF 1'000.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide
Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. Das
Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
- monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):
•
des Ehemannes CHF 4'275.00
•
der Ehefrau CHF 1'928.00 (inkl. CHF 1'500.00 hypothetisches Einkommen)
- monatlicher
Grundbedarf:
•
des Ehemannes CHF 2'970.00
•
der Ehefrau CHF 2'422.00
Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Ehemann und Berufungskläger am 11. April 2019 form- und fristgerecht
Berufung. Er stellt folgende Anträge:
I.
Rechtsbegehren
1. Es sei Ziffer 2 des Urteilsdispositivs
vom 11. Januar 2019 teilweise aufzuheben und es sei Ziffer 3 der am 15. Februar
2017 abgeschlossenen Teilkonvention gerichtlich zu genehmigen.
2. Es sei Ziffer 6 des Urteilsdispositivs
vom 11. Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 vom Ehemann an die Ehefrau
nicht geschuldet seien.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen
II.
Beweis- und
Verfahrensanträge
1.
Es seien sämtliche Gerichtsprotokolle gerichtlich
zu edieren.
2.
Es sei dem Berufungskläger für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.
Die Berufungsantwort der Ehefrau
(Berufungsbeklagte) datiert vom 15. Mai 2019. Sie stellt folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Der Berufungsbeklagten sei für das
obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
3.
In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1
Der Berufungskläger rügt falsche
Rechtsanwendung des Vorderrichters, indem dieser davon ausgegangen sei, die
Berufungsbeklagte habe sich bezüglich der Zahlung der Unterhaltsbeiträge
seitens des Berufungsklägers in einem rechtlich relevanten wesentlichen Irrtum
befunden. Des Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz betreffend die
offensichtliche Unangemessenheit als falsche Rechtsanwendung zu qualifizieren.
Schliesslich habe die Vorinstanz mit der Feststellung der vermeintlich
ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 die
Dispositionsmaxime verletzt.
Der Berufungskläger hält dafür, bereits
bei der Steuererklärung 2014 habe er keinen Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge
gemacht aus dem simplen Grund, weil er keine geleistet habe. Zudem hätte die
Ehefrau bzw. deren Rechtsvertretung die ausstehenden Unterhaltsbeiträge aus dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 11. April 2016 an die Berufungsbeklagte zugestellt worden
sei ohne weiteres erblicken können. Unter der Rubrik Auslagen seien diverse
Angaben gemacht worden mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge. Die Ehefrau habe in
ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angegeben, dass sie vollumfänglich
von der Sozialhilfe unterstützt werde. Dagegen könne der Umstand, dass die
Ausgleichskasse am 29. Juni 2017 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen
die Unterhaltsbeiträge berücksichtigt habe, nicht zu Gunsten der
Berufungsbeklagten ausgelegt werden, in Anbetracht des Abschlusses der Teilscheidungskonvention
bereits am 15. Februar 2019 [recte 2017] schon gar nicht. Dennoch sei bis Ende
Oktober 2017 zugewartet worden, bis sie versucht habe, die Notleine zu ziehen. Das
Argument der Berufungsbeklagten, dass sie nie habe auf die ausstehenden
Unterhaltsbeiträge verzichten wollen, sei aufgrund dessen unbeachtlich.
Aufgrund dessen, dass die Berufungsbeklagte aus BVG noch einen Betrag von CHF
32'028.20 zugesprochen erhalte und der Gerichtspräsident einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu Gunsten der Ehefrau berechnet habe, komme
der Ehemann finanziell an seine Grenzen. Seine Einkommenspfändung und die
bestehenden Schulden seien bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nicht
berücksichtigt worden. Der Ehemann habe keine Kapazität mehr, um den immensen
Betrag von CHF 88'346.20 zu bezahlen. Ausserdem habe der Vorderrichter die
Dispositionsmaxime verletzt, indem er der Ehefrau den Betrag von CHF 88'346.20
zugesprochen habe. Die Ehefrau habe weder in der Klageantwort, noch in ihrer
Eingabe vom 1. Juni 2018 irgendwelche Anträge zu den ausstehenden
Unterhaltsbeiträgen gestellt. Auch wenn die Beiträge bevorschusst worden wären,
hätte sie diesbezüglich ein Begehren stellen müssen.
Die Berufungsbeklagte führt aus, es
liege ein Irrtum vor, weil ihr bei Abschluss der Teilscheidungsvereinbarung
nicht bekannt gewesen sei, dass der Berufungskläger nie Unterhaltsbeiträge
bezahlt habe. Auf die offenen Unterhaltsbeiträge habe sie nicht verzichten wollen.
Da die Alimente durch das Sozialamt verwaltet worden seien, im
Sozialhilfebudget erwähnt und auch als Frauenalimente ausbezahlt worden seien,
sei sie davon ausgegangen, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht
nachgekommen sei. Zudem seien die Frauenalimente bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden. Sie habe sich daher bei Abschluss
der Teilscheidungsvereinbarung in einem Irrtum befunden. Im Übrigen hält sie
dafür, dass die Vorinstanz Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15.
Februar 2017 nicht genehmigt habe, diese Ziffer dahingefallen sei und die
Vorinstanz daher zu Recht die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
berechnet habe.
1.2
Der Vorderrichter hat erwogen, in
Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 hätten die Ehegatten
die güterrechtlichen Folgen der Scheidung geregelt. Gemäss der getroffenen
Regelung seien sie mit dem heutigen Besitzstand vollständig auseinandergesetzt,
d.h. keine Partei könne von der anderen in güterrechtlicher Hinsicht mehr etwas
fordern. Die Ehefrau und ihre Anwältin seien aufgrund der Tatsache, dass die
Unterhaltsbeiträge im Sozialhilfebudget aufgeführt und vom Sozialamt verwaltet
worden seien, davon ausgegangen, dass diese bezahlt würden, ansonsten diese der
Teilscheidungsvereinbarung vom 15. Februar 2017 nicht zugestimmt hätten. Auch
das Gericht sei anlässlich der Verhandlung vom 15. Februar 2017 davon
ausgegangen, dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, ansonsten
hätte es die Ehefrau bzw. ihre Rechtsbeiständin darauf aufmerksam gemacht,
weshalb der Ehemann mit seinem Einwand, die Ehefrau wolle nun einen Fehler
korrigieren, fehlgehe. Andererseits treffe der Einwand des Ehemannes zu, dass
man diese Tatsache leicht hätte abklären können. Weil Ziffer 3 der
Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 aufgrund eines Irrtums nicht dem
freien Willen der Ehefrau entspreche, könne diese nicht genehmigt werden. Des
Weiteren habe der Ehemann in der Parteibefragung angegeben, dass ihm die
Tragweite der Saldoklausel in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht bekannt
gewesen sei. Folglich habe es auch nicht seinem Willen entsprochen, dass die
geschuldeten Unterhaltsbeiträge durch die Saldoklausel wegfallen würden. Es
fehle somit an einem Konsens der Ehegatten in Bezug auf die Saldoklausel von
Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017. Die Saldoerklärung
stünde auch in eklatantem Widerspruch dazu, dass der Ehemann zu nachehelichem
Unterhalt verpflichtet worden sei. Letztlich sei diese Ziffer auch unbillig, da
so die Schuld des Ehemannes auf die öffentliche Hand übertragen werde und
dieser somit in unangemessener Art profitieren würde. Der Ehemann würde
folglich in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der
Saldoklausel profitieren.
2.1
Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt
das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon
überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher
Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich
unangemessen ist, vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche
Vorsorge. Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie
genehmigt hat (Abs. 2). Mit der Genehmigung durch das Gericht verliert sie den
Vertragscharakter und wird Bestandteil des Urteils. Sie ist ins Dispositiv des
Entscheids aufzunehmen. Art. 279 ZPO gilt für alle Vereinbarungen über
Nebenfolgen der Ehescheidung soweit damit Punkte geregelt werden, über die sich
die Parteien frei vereinbaren können. Unerheblich ist, ob das Scheidungsgericht
bei der Ausarbeitung der Vereinbarung mitgewirkt hat oder nicht. Art. 279 ZPO
entspricht weitgehend dem mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen Art. 140 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Art. 279 Abs. 1 ZPO hat weitgehend
materiellrechtlichen Gehalt.
Das Gericht hat sich mit aller Sorgfalt,
mit selbstständigen Überlegungen und unter Beizug der erforderlichen Unterlagen
oder Beweismittel zu vergewissern, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung
der Konvention gegeben sind. Das Prüfungsprogramm erfolgt in fünf Schritten:
Geprüft werden, ob die Vereinbarung dem freien Willen der Parteien entspricht
(1), ob sie reiflich überlegt (2), klar (3), vollständig (4) und nicht
unangemessen (5) ist. Der letzte Punkt stellt eine eigentliche Inhaltskontrolle
dar (vgl. zum Ganzen, Ivo Schwander in OFK-ZPO, 2. Aufl., N. 8ff. zu Art. 279
ZPO).
2.2
Vorliegend haben die Parteien die
hier interessierende Teilscheidungsvereinbarung im Rahmen der
Einigungsverhandlung vom 15. Februar 2017 unter Mithilfe des Gerichts
geschlossen. Die Ehefrau war an diesen Termin nicht persönlich anwesend. Sie
wurde durch ihre Rechtsbeiständin vertreten. Der Kläger liess bezüglich des
Güterrechts beantragen: «Die Parteien leben seit mehreren Jahren getrennt, über
den Hausrat haben sie sich bereits auseinandergesetzt.» Die Vertreterin der
Ehefrau äusserte sich nur zum Unterhalt (vgl. AS 38). Gemäss
Verhandlungsprotokoll waren sich die Parteien in dieser Frage uneins. Konkrete Anträge
stellte sie daselbst gemäss Protokoll keine. Der Ehemann warf die Frage auf, ob
es der Ehefrau nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Anschliessend stellten und begründeten die Parteien ihre Anträge zu den Massnahmen
für die Dauer des Verfahrens. Ob dem Abschluss der Teilscheidungskonvention weitere
Verhandlungen in der Sache vorausgingen und ob bestimmte Punkte kontrovers
diskutiert wurden, geht aus dem Protokoll nicht hervor.
Im Berufungsverfahren äussert sich
ebenfalls keine Partei zu der Art und Weise, wie Ziffer 3 der
Teilscheidungskonvention zustande kam. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang
die Feststellung der Vorinstanz, (auch) das Gericht sei anlässlich der
Verhandlung vom 15. Februar 2017 davon ausgegangen, dass der Ehemann die
Unterhaltsbeiträge (gemäss Eheschutzurteil) bezahlt habe (vgl. Urteil S. 27
unten).
2.2.1
Als erster Punkt ist zu prüfen, ob
die umstrittene Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 dem
freien Willen der Parteien entspricht. Teil der freien Willensbildung ist, dass
die Parteien die Tragweite der Vereinbarung verstanden haben. Die umstrittene
Vereinbarung wurde im Rahmen der Einigungsverhandlung bei der Vorinstanz
geschlossen. Über den Verhandlungsablauf ist nur wenig bekannt. Der Ehemann ist
mit seiner Rechtsbeiständin erschienen. Die Ehefrau liess sich durch ihre
Anwältin vertreten. Sie hat an der Verhandlung nicht persönlich teilgenommen. Aus
diesem Grund wurde den Parteien im Anschluss an diese Verhandlung eine Frist
angesetzt, in der sie diese Vereinbarung hätten widerrufen können. Das ist
nicht geschehen. Unbestritten ist, dass von keiner Partei weder an noch nach
der Verhandlung in unredlicher Art und Weise auf die Willensbildung der anderen
Partei eingewirkt wurde. Es kann daher davon ausgegangen werden, die
Vereinbarung sei von beiden Parteien aus freiem Willen geschlossen worden.
2.2.2
In diesem Zusammenhang ist auch zu
prüfen, ob die Vereinbarung (respektive der umstrittene Punkt) von den Parteien
reiflich überlegt wurde. Reifliche Überlegung bedeutet, dass die Parteien die
Tragweite der Vereinbarung verstanden haben (vgl. Annette Dolge, DIKE-Kommentar
ZPO, 2. Aufl., Art. 279, N. 4). Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich der
Einigungsverhandlung vom 15. Februar 2017 im Rahmen der Güterrechtsregelung die
Aufteilung des Hausrats besprochen wurde (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4 des
Ehemannes) und man sich einig war, dass dies bereits bei der effektiven
Trennung geschehen ist. Ob über mögliche weitere gegenseitige Verpflichtungen
gesprochen wurde, geht aus dem Protokoll nicht hervor, ebenso wenig, ob die
Bedeutung der Saldoklausel besprochen wurde.
Erst im Nachhinein wurde klar, dass die
Ehegatten in Bezug auf das Güterrecht verschiedenen Irrtümern unterlegen sind.
Der Kläger war sich nicht bewusst, dass die Saldoerklärung im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung auch seine Unterhaltsschulden umfassen
würde. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten in der Parteibefragung an der
Hauptverhandlung, ob er gewusst habe, dass mit der Unterschrift unter die
Teilscheidungskonvention sämtliche Ausstände «einfach weg» sein würden,
antwortete der Ehemann: «Nein, ich habe es nicht so verstanden» (AS 126, Zeile
68). Die Ehefrau ging davon aus, dass die im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge
bezahlt seinen (ebenso das Gericht). Sie verliess sich darauf, dass die im
Sozialhilfebudget als Einnahmen aufgeführten Unterhaltsbeiträge (vgl. EFUrk. 14)
bezahlt würden. Da diese Einnahmen vom SD (Sozialdienst) verwaltet werden,
hatte sie selber keinen Überblick darüber. Nur die restlichen Einnahmen (Erwerbseinkommen
und Versicherungsleistungen [IV]) verwaltet die Ehefrau selber. In Bezug auf
die Saldoerklärung unterlag der Ehemann somit einem Rechtsirrtum über deren
Wirkung auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge und die Ehefrau einem
Sachverhaltsirrtum über die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann
wusste nicht, dass er sich mit dem Abschluss der Saldoklausel seiner
Unterhaltsschulden entledigte, die Ehefrau war sich nicht bewusst, dass sie
damit auf ein Guthaben von einigen zigtausend Franken verzichtete. Ob dieser
Irrtum wesentlich im Sinn des Gesetzes ist, kann wie sich nachfolgend zeigt, offengelassen
werden. Es steht nach dem Gesagten fest, dass bezüglich der Saldoklausel in
Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 zwischen den Parteien
ein Dissens besteht.
2.2.3
In Bezug auf die Klarheit und
Vollständigkeit der Vereinbarung ist vorab festzuhalten, dass es sich um eine
Teilscheidungskonvention handelt, die naturgemäss nur einen Teil der
Nebenfolgen der Ehescheidung regelt. Es gibt folglich einzelne Themenkreise,
vorliegend die Unterhaltsfrage, welche die Parteien bewusst von der
einvernehmlichen Regelung ausgenommen haben. Die Unvollständigkeit in diesem
Bereich ist gewollt und muss der Vollständigkeit halber und um
Missverständnisse zu vermeiden, in der Vereinbarung erwähnt werden. Beachtlich
ist die Unvollständigkeit in solchen Fällen dann, wenn die Parteien unbewusst (weitere)
Bereiche nicht geregelt haben. Die Saldoklausel in Ziffer 3 der
Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 ist sprachlich und begrifflich
allumfassend. Formell sind damit alle güterrechtlichen Forderungen zwischen den
Parteien erfasst. Hinweise darauf, dass die Parteien bewusst bestimmte
Forderungen oder einen sachlich begrenzten Teilbereich des Güterrechts ausnehmen
wollten, gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund sind die Erklärungen der
Ehefrau, dass sie nicht rückwirkend auf unbezahlte Unterhaltsbeiträge habe
verzichten wollen und des Ehemannes, dass er nicht gewusst habe, dass mit der
Saldoerklärung die Unterhaltsschulden wegfallen würden, dahingehend zu
verstehen, dass die Vereinbarung in Bezug auf die Unterhaltsschulden
unvollständig ist – mithin dieser Bereich nicht (bewusst) geregelt wurde.
2.2.4
Letztlich ist zu prüfen, ob die
Vereinbarung für eine Partei offensichtlich unangemessen ist. Das trifft zu,
wenn die Vereinbarung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu
rechtfertigenden Weise von der (dispositiven) gesetzlichen Regelung abweicht
(BGE 121 III 393 E. 5c). Daniel Bähler (BSK ZPO, 3. Aufl., N. 3b zu Art. 279)
hält dafür, dass eine Vereinbarung offensichtlich unangemessen sei, wenn sie
entweder gesetzeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sei. Die
offensichtliche Unangemessenheit ist die Grenze der freien Parteidisposition
(vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 279, N. 10). Rechtswidrigkeit steht
vorliegend nicht zur Diskussion. Unsittlich ist eine Vereinbarung nach Art. 21 Schweizerisches
Obligationenrecht (OR, SR 220), z.B. wenn ein Ehegatte trotz Leistungsfähigkeit
des anderen Ehegatten auf ihm zustehende Unterhaltsbeiträge verzichtet und
deshalb von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Offensichtliche
Unangemessenheit liegt u.a. dann vor, wenn eine Partei auf erhebliche güterrechtliche
Ansprüche ohne Gegenleistung unter anderen Titeln (Unterhalt, Vorsorge) und
ohne plausiblen Grund verzichtet. Wesentlich ist bei der Prüfung der
offensichtlichen Unangemessenheit eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung.
Die Ehefrau ist teilweise auf
Sozialhilfe angewiesen, woraus erhellt, dass sie in schlechten finanziellen
Verhältnissen lebt und sich den Verzicht auf einen wesentlichen Vermögenswert
nicht leisten kann. Die Ehefrau hat durch den Zahlungsverzug des Ehemannes vorliegend
allerdings faktisch keinen direkten Nachteil erlitten, zumal die Sozialhilfe
das Manko getragen hat. Indessen ist sie mit der latenten Rückzahlungspflicht der
bezogenen Sozialhilfe belastet (vgl. § 14 Sozialgesetz [SG], BGS 831.1) und
damit rechtlich erheblich schlechter gestellt, als wenn der Ehemann seiner
finanziellen Pflicht nachgekommen wäre. Nachdem die Ehefrau auf die offene Unterhaltsforderung
gegenüber dem Ehemann verzichtet hat, hat sie auch keine Möglichkeit mehr, auf
diesen Rückgriff zu nehmen, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt vom Staat für
die Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe in Anspruch genommen wird. Unerheblich
ist in diesem Zusammenhang, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich der
Rückforderungsanspruch des Staates realisieren lassen wird. Der Verzicht auf
die ausstehenden Unterhaltsbeiträge bietet der Ehefrau weder einen Vorteil, noch
wird er durch ein Entgegenkommen des Ehemannes in einem anderen Bereich der
Nebenfolgen der Ehescheidung kompensiert, zumal die Ehegatten ansonsten einzig
die gesetzliche Regelung zur Teilung der beruflichen Vorsorge in die
Vereinbarung aufgenommen haben. Dass die Ehefrau unter diesem Titel einen
«immensen Betrag» zugesprochen erhalte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Dieser
Betrag steht der Ehefrau nicht aufgrund eines Entgegenkommens des Ehemannes,
sondern aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung zu, welche die Parteien
Ziffer 2 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 zugrunde gelegt
haben. Dem Verzicht der finanziell schlecht gestellten Ehefrau auf eine
Forderung von mehreren zehntausend Franken, steht somit keinerlei
Entgegenkommen des Ehemannes in einem anderen Bereich gegenüber, zumal man sich
in der Unterhaltsfrage nicht einig wurde. Es ist daher offensichtlich, dass die
Vereinbarung in Bezug auf Ziffer 3 für die Ehefrau unbillig ist.
2.2.5
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass Ziffer 3 der am 15. Februar 2017 abgeschlossenen
Teilscheidungsvereinbarung wegen Dissenses, Unvollständigkeit und
Unangemessenheit nicht genehmigt werden kann.
3.1
Bezüglich des Güterrechts fehlt nach
der Aufhebung von Ziffer 3 der am 15. Februar 2017 abgeschlossenen
Teilscheidungsvereinbarung eine Vereinbarung der Ehegatten. Es ist folglich die
güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Art. 120 i.V.m. 204 Abs. 2 ZGB vorzunehmen.
Die Vorinstanz hat dazu festgehalten (Urteil S. 37), aufgrund der
Nichtgenehmigung von Ziffer 3 der am 15. Februar 2017 abgeschlossenen
Teilscheidungsvereinbarung sei der Ausstand der vom Ehemann geschuldeten
Unterhaltsbeiträge zu berechnen. Sie hat folglich den monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1’273.00 mit 69,4 Monaten für die Zeit vom 19. April
2013.
bis und mit Dezember 2018 multipliziert und so eine Forderung von CHF
88'346.20 ermittelt. Der Berufungskläger sieht in diesem Vorgehen eine
Verletzung der Dispositionsmaxime, was von der Berufungsbeklagten bestritten
wird. Sie hält dafür, die Vorinstanz habe richtig gehandelt, nachdem die
umstrittene Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017
aufgehoben worden sei.
Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung
gehört auch die Regelung von gegenseitigen Schulden der Ehegatten (Art. 205
Abs. 3 ZGB). Stichtag für die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung
ist der Tag, an dem das Verfahren anhängig gemacht wurde, vorliegend der 15.
Februar 2016. Es ist vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
auszugehen, zumal kein Ehegatte eine Änderung des Güterstands durch Vertrag
oder von Gesetzes wegen geltend macht (Art. 181 ZGB). Für die güterrechtliche
Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Daraus
folgt konsequenterweise, dass auch der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58
Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.3), d.h. das
Gericht darf einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie verlangt,
und nicht weniger als die Gegenseite anerkannt hat. Gemäss Art. 290 lit. c ZPO
ist ausdrücklich verlangt, dass in der Scheidungsklage Rechtsbegehren
hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen gestellt werden müssen. Es
handelt sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Bei Einleitung des Verfahrens
noch nicht (exakt) bekannte Forderungen können im Verlauf des Verfahrens
angepasst werden (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Unumgänglich ist jedoch, dass
die Bezifferung nachgeholt wird, sobald die ansprechende Partei dazu in der
Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt die
Rechtsbegehren den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben, da die
Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage bezüglich der
umstrittenen Scheidungsfragen erst nach durchgeführter Einigungsverhandlung
angesetzt wird (vgl. BGE 138 III 371 E. 3.2.1). Spätestens zu diesem Zeitpunkt
sind präzise Anträge zu stellen und soweit möglich auch exakt zu beziffern. Die
Anträge müssen so ausformuliert und beziffert sein, dass sie bei Gutheissung
zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Soweit die präzise
Bezifferung der Forderung vom Ergebnis des Beweisverfahrens abhängt, ist ein
entsprechender Vorbehalt zu machen, sind die nötigen Beweisanträge zu stellen
und die Unmöglichkeit der sofortigen Bezifferung der Forderung glaubhaft zu
machen. Nicht oder ungenügend gestellte Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen
Scheidungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime unterstellt sind, führen nicht
zum Nichteintreten, sondern zum Rechtsverlust.
3.2.1
Der Berufungskläger beantragt
unter Ziffer 2, es sei Ziffer 6 des Urteilsdispositivs (der Vorinstanz) vom 11.
Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 nicht geschuldet seien. Die
Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
Der Berufungskläger hält dafür, die
Vorinstanz habe mit der Feststellung der vermeintlich ausstehenden
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 die Dispositionsmaxime
verletzt. Er führt weiter aus, die Berufungsbeklagte habe weder in der
Klageantwort vom 16. August 2017 noch in der Eingabe vom 1. Juni 2018
irgendwelche Anträge zu den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen gestellt. Für die
Berufungsbeklagte sei es offensichtlich gewesen, dass der Berufungskläger nie
direkt an sie gerichtete Zahlungen geleistet habe. Auch wenn die Zahlung durch
das Oberamt erfolgt wäre, hätte sie dafür ein Begehren stellen müssen, damit
das Gericht darüber hätte befinden dürfen. Die Vorinstanz habe mit der Festlegung
der ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gesamthaft CHF 88'346.20
über ihre Kompetenz entschieden und somit den Verhandlungsgrundsatz [recte
Dispositionsgrundsatz] i.S. von Art. 58 ZPO verletzt.
Die Berufungsbeklagte führt aus, dass
die Vorinstanz antragsgemäss Ziffer 3 der Teilscheidungsvereinbarung vom 15.
Februar 2017 aufgehoben und folglich zu Recht selber die ausstehenden
Unterhaltszahlungen per Scheidungsdatum berechnet habe.
3.2.2
Es ist vorliegend unbestritten,
dass für das Güterrecht die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime gelten.
Nachdem Ziffer 3 der Teilscheidungsvereinbarung vom 15. Februar 2017 aufgehoben
wurde, fehlte eine einvernehmliche Regelung über das Güterrecht. Das Güterrecht
und das Schicksal der gegenseitigen Schulden müssen folglich vom Gericht im
kontradiktorischen Verfahren beurteilt werden. Es obliegt den Parteien, Anträge
zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Liquidation der
gegenseitigen Schulden zu stellen. Infolge der Dispositions- und
Verhandlungsmaxime haben sie konkrete Rechtsbegehren zu stellen, die
dazugehörigen Tatsachen zu behaupten und die dafür notwendigen Beweisanträge zu
stellen.
Die Berufungsbeklagte hat in ihrer
Klageantwort vom 16. August 2017 lediglich Anträge zum Ehegattenunterhalt
gestellt. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 hat sie beantragt, Ziffer 3 der
Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 sei nicht zu genehmigen,
eventualiter wegen Irrtums aufzuheben. In der Begründung wies sie darauf hin,
dass ihr infolge der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 das Inkasso
der in der Zeit vom 19. April 2013 bis 15. Februar 2017 aufgelaufenen
Unterhaltsbeiträge verunmöglicht worden sei. Ebenfalls ergibt sich aus der
Begründung, dass sich das monatliche Aliment auf CHF 1'273.00 beläuft. Sie
weist weiter darauf hin, es sei nie ihre Absicht gewesen, auf die ausstehenden
Unterhaltsbeiträge zu verzichten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11.
Januar 2019 beantragte die Ehefrau wiederum einzig die Nichtgenehmigung von
Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017, ev. deren
Aufhebung. Einen Antrag dazu, wie das Gericht anstelle der nichtgenehmigten
Ziffer 3 der Vereinbarung entscheiden soll, hat die Ehefrau nicht gestellt.
Es wird festgestellt, dass die
Berufungsbeklagte während des gesamten Verfahrens weder konkret die Zusprechung
einer Forderung unter dem Titel Güterrecht beantragt, noch eine solche
beziffert hat. Die Vorinstanz hat die zugesprochene Forderung von CHF 88'346.20
von sich aus aufgrund der Akten ermittelt (vgl. Urteil Ziff. II 6 S. 37).
3.2.3
Das Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden
kann (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., 1984, S. 107, u.a.;
BGE 137 III 617 E. 4.3, Urteil des BGer 5A_384/2007 E. 1.3). Die Begründung ist
zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Geht es
um die güterrechtliche Auseinandersetzung ist darzutun, wie die Ehegatten im
Ergebnis güterrechtlich auseinanderzusetzen sind. Anträge auf Geldzahlung sind
zu beziffern. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren kann
ausnahmsweise dann eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls
mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei bzw. ohne weiteres ergibt, was in
der Sache verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen
(Urteil des BGer 5A_621/2012 E. 4.1). Zur Vermeidung jeglichen überspitzten
Formalismus ist die Praxis in der Regel grosszügig (Urteil des BGer 5A_337/2010
E. 1.2). Blosse Feststellungsbegehren zur güterrechtlichen Auseinandersetzung
genügen in der Berufungsinstanz allerdings nicht (Urteil des BGer 5C.10/1997 E.
3). Überspitzt formalistisch wäre es jedoch, eine Partei auf der unglücklichen
Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften,
wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände
des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne
weiteres ermitteln liesse (vgl. Urteile des BGer 5P.35/2005 E. 1.1 und 5A_514/2009
E. 5.2).
Das strittige Verfahren wurde vorliegend
lediglich in Bezug auf den Ehegattenunterhalt durchgeführt. Die Vorinstanz
stellte in ihrer Verfügung vom 16. Februar 2017 fest, dass die Ehegatten eine
Teilscheidungsvereinbarung abgeschlossen haben (Ziff. 1) und setzte dem Ehemann
Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage (Ziff. 4) und folglich
der Ehefrau zur Einreichung der Klageantwort. Beide Parteien äusserten sich nur
zum Ehegattenunterhalt. Erst am 1. Juni 2018 und mithin nach durchgeführtem
einfachem Schriftenwechsel zum Unterhalt beantragte die Ehefrau, Ziffer 3 der
Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 sei nicht zu genehmigen, ev.
wegen Irrtums aufzuheben. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Ehemann hielt an besagter
Ziffer 3 fest. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wurden diese
Anträge wiederholt (vgl. oben S. 3).
Die Berufungsbeklagte hat folglich zu
keinem Zeitpunkt ein konkretes Rechtsbegehren bezüglich der güterrechtlichen
Auseinandersetzung gestellt, weder vor noch nach dem Antrag zur Aufhebung der
umstrittenen Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017. Auch in
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie sich weder im ersten noch im
zweiten Parteivortrag dazu geäussert, wie das Gericht die güterrechtliche
Auseinandersetzung nach Aufhebung von Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom
15.
Februar 2017 regeln solle (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3 und 6).
Lediglich im Schlussvortrag hat sie sich im Rahmen der Ausführungen zur notwendigen
Inhaltskontrolle von Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017
gemäss Art. 279 ZPO dazu geäussert, dass der Ehemann seit 6 Jahren keine
Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Eine konkrete Forderung gegen den Ehemann wurde
damit nicht verbunden. Auch in der Begründung ihres Rechtsstandpunkts hat die
Ehefrau demnach keine (bezifferte oder unbezifferte) Forderung ihrer güterrechtlichen
Ansprüche geltend gemacht. Es besteht daher kein Raum für die Auslegung eines
allenfalls mangelhaften Rechtsbegehrens.
3.2.4
Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO muss
das Gericht die Parteien auffordern, notwendige Urkunden nachzureichen, falls
solche für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen fehlen. Es
stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz die Ehefrau hätte in Anwendung
dieser Bestimmung zur Formulierung eines konkreten Rechtsbegehrens über ihre
güterrechtliche Forderung auffordern müssen. Gemäss Urteil des BGer 7A_751/2014
E. 2.3 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 277 Abs. 2 ZPO festgehalten:
«Diese richterliche Pflicht beschränkt sich indessen auf die Urkunden, die zum
Beweis einer behaupteten Tatsache erforderlich sind, das heisst auf eine
Korrektur ungenügend substantiierter Beweisanträge. Von den Beweisanträgen sind
die Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Art. 277 Abs. 2 ZPO begründet keine
Pflicht des Gerichts, auch dort auf eine Nachbesserung hinzuwirken, wo eine
Partei eine Tatsachenbehauptung, die sich auf die vermögensrechtlichen
Scheidungsfolgen bezieht nicht genügend substantiiert hat.» Fankhauser (Roland
Fankhauser) in Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II, Anhänge,
3.
Aufl., Bern 2017, Art. 290 N. 8, vgl. auch N. 10) führt aus: Soweit die
betreffende Scheidungsfolge der Dispositionsmaxime untersteht (wie insbesondere
beim nachehelichen Unterhalt und dem Güterrecht), kann das Gericht keine
Nachreichung verlangen.
Vorliegend fehlen nicht die Urkunden zum
Beweis einer Forderung der Ehefrau. Es fehlt an einer konkreten oder auch nur sinngemässen
Forderung der Ehefrau, dass ihr eine bestimmte oder aufgrund der Begründung und
den Akten bestimmbare Summe aus Güterrecht zuzusprechen sei. Im Licht der
zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinung ist es nicht Sache des Gerichts, die
anwaltlich vertretene Ehefrau auf fehlende Tatsachenbehauptungen und Rechtsbegehren
aufmerksam zu machen. Etwas Anderes kommt in Anwendung von Art. 56 ZPO
lediglich bei nicht vertretenen, unbeholfenen Parteien in Frage (vgl. Urteil
des BGer 4C_444/2013 E. 6.3.3). Die Vorinstanz war im Rahmen der
Dispositionsmaxime auch nicht befugt, die im Raum stehende Forderung aufgrund
der Akten selber zu berechnen, zumal nicht die Höhe, bzw. die Bezifferung der Forderung,
sondern das Rechtsbegehren an sich fehlte. Der Rechtsauffassung der Ehefrau,
wonach die Vorinstanz nach der Aufhebung von Ziffer 3 der
Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 zu Recht die Höhe der
ausstehenden Unterhaltszahlungen per Scheidungsdatum berechnet habe, kann nach
dem Gesagten nicht gefolgt werden. Ziffer 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils
ist aufzuheben.
Keine Partei hat bei der Vorinstanz Forderungen
im Rahmen des Güterrechts gestellt. Es bleibt folglich bei der Feststellung,
dass die Parteien beim gegenwärtigen Vermögensstand güterrechtlich
auseinandergesetzt sind. Dass die Konvention mit dem gleichen Inhalt nicht
genehmigt werden kann, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer
5A_751/2014 E. 2.4).
3.3
Der Ehemann beantragt unter Ziffer 2
seiner Berufung die Feststellung, dass die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
CHF 88'346.20 nicht geschuldet seien. Die Berufungsbeklagte äussert sich dazu
nicht.
Es stellt sich die Frage, ob der
Berufungskläger diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse hat. Gemäss Art. 88 ZPO
kann die klagende Partei mit einer Feststellungsklage die gerichtliche
Feststellung verlangen, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder
nicht. Anders als bei einer Leistungs- oder einer Gestaltungsklage ist das
Feststellungsinteresse hier gesondert nachzuweisen (Botschaft ZPO, Botschaft
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7288). Dieses
fehlt regelmässig, wenn die klägerische Partei eine Leistungs- oder eine
Gestaltungsklage erheben könnte. Jedoch muss das Gericht das Rechtsbegehren des
Klägers auslegen, um auszuschliessen, dass das Feststellungsbegehren im
Einzelfall nicht doch als Leistungsbegehren entgegengenommen werden kann (Urteil
des BGer 4A_383/2013 E. 3.2.3).
Vorliegend hat die Vorinstanz
festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten CHF 88'346.20
schuldet (Ziff. 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils) und, dass die Ehegatten
darüber hinaus beim jetzigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind
(Abs. 2). Der Berufungskläger äussert sich nicht zum Rechtsschutzinteresse in
Bezug auf die beantragte Feststellung. Es fragt sich in der Tat, worin dieses,
über die Aufhebung von Ziffer 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils hinaus,
besteht. Gemäss BGE 141 III 74 E. 2.7 ist grundsätzlich von einem Feststellungsinteresse
für den Betreibungsschuldner auszugehen, sobald eine Forderung, wie hier
geschehen, in Betreibung gesetzt wurde. Der Berufungskläger macht nichts
geltend, woraus sich sein Feststellungsinteresse ergebe und es ist auch nicht
offensichtlich, inwiefern er durch die Betreibung aus dem Jahr 2018, die durch
das abgewiesene Rechtsöffnungsbegehren endgültig eingestellt ist, noch in
seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder seine rechtliche
Stellung beeinträchtigt ist.
Im Scheidungsurteil ist sowohl über die
Scheidung der Ehe als auch über sämtliche Nebenfolgen zu entscheiden (Art. 283
Abs. 1 i.V.m. Art. 290 lit. b - d ZPO). Diesem Anspruch in Bezug auf das
Güterrecht genügt Ziffer 6 Abs. 2 - nach der Aufhebung der Ziffer 1 - nicht
mehr. Folglich ist die gesamte Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
Sie lautet neu wie folgt: Es wird festgestellt, dass die Ehegatten mit dem
heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
3.4
Die Berufung ist folglich in Bezug
auf die Aufhebung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen und im
Übrigen abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens – die Berufung ist teilweise gutzuheissen – sind die Kosten des
Verfahrens aufgrund des familienrechtlichen Charakters (vgl. Art. 107 lit. c
ZPO) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind
wettzuschlagen. Beiden Parteien ist für das Verfahren vor Obergericht die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von den Rechtsvertreterinnen
eingereichten Kostennoten sind zu genehmigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
11. Januar 2019 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Es wird festgestellt,
dass die Ehegatten mit dem heutigen Besitzstand güterrechtlich
auseinandergesetzt sind.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von total CHF 3'000.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien erliegen diese vorderhand auf dem Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innerhalb von 10
Jahren für den jeweiligen Anteil, falls A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in
der Lage sind (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die
Kostennote von Frau RA Wullimann, […], wird festgesetzt auf CHF 2'408.60 und
diejenige für Frau RA Stäuble Dietrich, […], auf CHF 1'379.30, beide zahlbar
durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren für
den jeweiligen Anteil, falls A.___ und/oder B.___ geb. Tahiri zur Nachzahlung
in der Lage sind, ebenso der Nachzahlungsanspruch von Frau RA Stäuble Dietrich
in der Höhe von CHF 367.25 (Differenz zum vollen Honorar) falls B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel