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Entscheid

ZKBER.2019.26

Scheidung auf Klage

19. August 2019Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ heirateten im Jahr

2000 in [...]. Die Ehe blieb kinderlos. Im Jahr 2013 trennten sich die

Ehegatten und liessen die finanziellen Folgen der Trennung 2014 in einem

Eheschutzverfahren regeln.

2. Am 15. Februar 2016

reichte der Ehemann beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ein

und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die

am […] 2000 vor der Zivilstandsbehörde von [...] geschlossene Ehe sei zu

scheiden.

2. Auf

einen gegenseitigen nachehelichen Unterhalt der Ehegatten sei zu verzichten.

3. Die

während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben seien hälftig zu teilen.

4. Güterrecht:

Die Parteien leben bereits mehrere Jahre getrennt, über den Hausrat haben sie

sich bereits auseinandergesetzt.

5. Dem

Kläger sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche

Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu

gewähren.

6. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 15. Februar 2017 fand die

Einigungsverhandlung statt, von der die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen

dispensiert wurde. Sie liess sich durch ihre Vertreterin, Rechtsanwältin Andrea

Stäuble Dietrich, substituieren. Bei dieser Gelegenheit schlossen die Parteien

eine Teilscheidungskonvention mit folgendem Inhalt ab:

1. Die Ehegatten beantragen gemeinsam die

Scheidung der am […] 2000 vor der Zivilstandesbehörde von [...] geschlossenen

Ehe.

2. Die während der Ehe geäufneten

Pensionskassenguthaben (inkl. allfällige hypothetische Austrittsleistungen)

werden hälftig geteilt.

3. Die Parteien sind mit der heutigen

Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

4. Die Ehegatten überlassen den Entscheid

über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag dem Amtsgerichtspräsidenten.

5. Die Parteien überlassen den

Kostenentscheid zufolge hängiger Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege dem Amtsgerichtspräsidenten.

6. Die Ehefrau kann die vorliegende

Teilscheidungskonvention bis spätestens 1. März 2017 widerrufen.

Innert Frist widerrief keine Partei die

Konvention. Folglich reichte am 10. April 2017 der Ehemann die Klage und am 16.

August 2017 die Ehefrau die Klageantwort über die strittig gebliebenen Nebenfolgen

der Ehescheidung jeweils innert der angesetzten Frist ein.

Am 16. Juni 2018 widerrief die Ehefrau

Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention. Sie machte geltend, der Ehemann sei

gemäss Eheschutzurteil vom 28. Mai 2014 verpflichtet worden, ihr mit Wirkung ab

19. April 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

1'273.00 zu bezahlen. Bezahlt habe er seit Beginn keinen Rappen, was ihr zur

Zeit des Abschlusses der Teilscheidungskonvention nicht bekannt gewesen sei,

zumal sie seit Beginn des Getrenntlebens von der Sozialhilfe unterstützt werde.

Das Sozialamt habe sie nie darüber informiert, dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge

nicht bezahle. Vielmehr sei sie aufgrund des Sozialhilfebudgets davon

ausgegangen, dass die Unterhaltsbeiträge bezahlt würden, zumal diese regelmässig

als Einnahmen aufgeführt worden seien. Sie habe erst im Herbst 2017 davon

erfahren, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden sei und der

Ehemann folglich aufgefordert worden sei, den Ausstand zu bezahlen. Sie habe

sich somit beim Abschluss der Teilscheidungsvereinbarung in einem Irrtum

befunden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt auf die Einforderung der

Unterhaltsbeiträge verzichten wollen. Die offenen Unterhaltsbeiträge seien in

der Vereinbarung nicht geregelt worden. Sie sei insofern unvollständig. Überdies

sei die Teilscheidungsvereinbarung in diesem Punkt völlig unangemessen, weil

der Ehemann im Rahmen des Eheschutzverfahrens zur Bezahlung der

Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau verpflichtet worden sei. Auf deren Inkasso

habe sie zu keinem Zeitpunkt verzichten wollen.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 nahm der

Ehemann dazu Stellung. Er hielt dafür, die angebliche Unwissenheit der Ehefrau sei

weder rechtsgenüglich begründet, noch sei dargelegt worden, weshalb die

anwaltlich vertretene Ehefrau die allfällige Nichtzahlung der

Unterhaltsbeiträge nicht habe erkennen können, bzw. sie diesen Umstand nicht

von sich aus aktiv überprüft habe. Er hielt dafür, dass eine Revision der

Teilscheidungsvereinbarung nur bei einer nicht vorhersehbaren Veränderung

Anwendung finden könne und der Bestand eines Willensmangels der anwaltlich

vertretenen Ehefrau nicht anzunehmen sei. Überdies wies er darauf hin, dass

beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Vereinbarung innert 10 Tagen

zu widerrufen.

Der Gerichtspräsident erliess am 22.

Oktober 2018 die Beweisverfügung und am 11. Januar 2019 fand die

Hauptverhandlung vor erster Instanz statt. Der Ehemann stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Ehe sei zu scheiden.

2. Die Teilscheidungsvereinbarung vom 17.

Februar 2017 sei zu genehmigen.

3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau während maximal eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu

bezahlen.

Die Ehefrau beantragte:

1. Die Ehe sei zu scheiden.

2. Ziffer 3 der Teilkonvention vom 17.

Februar 2017 sei nicht zu genehmigen.

3. Eventualiter: Ziffer 3 Teilkonvention

vom 17. Februar 2017 sei wegen Irrtums aufzuheben.

4. Ansonsten sei die Konvention zu

genehmigen.

5. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'711.00 bis 31. Mai 2025 zu bezahlen.

Der Gerichtspräsident fällte am 11. Januar

2019 folgendes Urteil:

1. Die am […] 2000 vor dem

Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Folgende von den Ehegatten am 15.

Februar 2017 abgeschlossene Teilkonvention wird mit Ausnahme von Ziffer 3

genehmigt:

1.

(Scheidungsantrag)

2. Die

während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben (inkl. allfällige

hypothetische Austrittsleistungen) werden hälftig geteilt.

3. (…)

4. Die

Ehegatten überlassen den Entscheid über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag dem

Amtsgerichtspräsidenten.

5. Die

Parteien überlassen den Kostenentscheid zufolge hängiger Gesuche um

Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege dem Amtsgerichtspräsidenten.

6. (…)

_____________

3. Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

zum Eintritt des Ehemannes in das gesetzliche AHV-Alter einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen.

4. Der

in Ziffer 3 festgelegte Unterhaltsbeitrag (UB) basiert auf einem Stand des

Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2018 von 101,5 Punkten auf der

Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Der Beitrag wird jeweils per 1. Januar jeden

Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1.

Januar 2020. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue

Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (101,5 Punkte)

Für den Fall, dass sich

das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang

erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

5. Die

während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (15. Februar

2016) erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden hälftig geteilt.

Die

[...], wird gerichtlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes

(Personalvorsorge-Vertrag [...]) den Betrag von CHF 32'028.20 auf das Freizügigkeitskonto

der Ehefrau [...], zu überweisen.

6. Es

wird festgestellt, dass per 11. Januar 2019 vom Ehemann an die Ehefrau geschuldete

Unterhaltsbeiträge von total CHF 88'346.20 ausstehend sind.

Es

wird festgestellt, dass die Ehegatten darüberhinausgehend mit dem heutigen

Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

7.

Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemannes,

Rechtsanwältin Clivia Wullimann, […], wird auf CHF 6'329.30 (Honorar CHF

5'589.00, Auslagen CHF 277.00 und 8 % MwSt auf CHF 3'864.80 sowie 7,7% MwSt auf

CHF 2'001.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich, […], wird auf CHF 4'952.70 (Honorar CHF 4'095.00,

Auslagen CHF 496.90 und 8% MwSt auf CHF 2'409.50 sowie 7,7% MwSt auf CHF

2'182.40) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 1'226.90 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.),

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. Die

Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte, d.h. zu je

CHF 1'000.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide

Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. Das

Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

- monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):

des Ehemannes CHF 4'275.00

der Ehefrau CHF 1'928.00 (inkl. CHF 1'500.00 hypothetisches Einkommen)

- monatlicher

Grundbedarf:

des Ehemannes CHF 2'970.00

der Ehefrau CHF 2'422.00

Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Ehemann und Berufungskläger am 11. April 2019 form- und fristgerecht

Berufung. Er stellt folgende Anträge:

I.

Rechtsbegehren

1. Es sei Ziffer 2 des Urteilsdispositivs

vom 11. Januar 2019 teilweise aufzuheben und es sei Ziffer 3 der am 15. Februar

2017 abgeschlossenen Teilkonvention gerichtlich zu genehmigen.

2. Es sei Ziffer 6 des Urteilsdispositivs

vom 11. Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 vom Ehemann an die Ehefrau

nicht geschuldet seien.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Erwägungen

II.

Beweis- und

Verfahrensanträge

1.

Es seien sämtliche Gerichtsprotokolle gerichtlich

zu edieren.

2.

Es sei dem Berufungskläger für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.

Die Berufungsantwort der Ehefrau

(Berufungsbeklagte) datiert vom 15. Mai 2019. Sie stellt folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Berufung sei abzuweisen.

2.

Der Berufungsbeklagten sei für das

obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

3.

In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung

aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1

Der Berufungskläger rügt falsche

Rechtsanwendung des Vorderrichters, indem dieser davon ausgegangen sei, die

Berufungsbeklagte habe sich bezüglich der Zahlung der Unterhaltsbeiträge

seitens des Berufungsklägers in einem rechtlich relevanten wesentlichen Irrtum

befunden. Des Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz betreffend die

offensichtliche Unangemessenheit als falsche Rechtsanwendung zu qualifizieren.

Schliesslich habe die Vorinstanz mit der Feststellung der vermeintlich

ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 die

Dispositionsmaxime verletzt.

Der Berufungskläger hält dafür, bereits

bei der Steuererklärung 2014 habe er keinen Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge

gemacht aus dem simplen Grund, weil er keine geleistet habe. Zudem hätte die

Ehefrau bzw. deren Rechtsvertretung die ausstehenden Unterhaltsbeiträge aus dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 11. April 2016 an die Berufungsbeklagte zugestellt worden

sei ohne weiteres erblicken können. Unter der Rubrik Auslagen seien diverse

Angaben gemacht worden mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge. Die Ehefrau habe in

ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angegeben, dass sie vollumfänglich

von der Sozialhilfe unterstützt werde. Dagegen könne der Umstand, dass die

Ausgleichskasse am 29. Juni 2017 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen

die Unterhaltsbeiträge berücksichtigt habe, nicht zu Gunsten der

Berufungsbeklagten ausgelegt werden, in Anbetracht des Abschlusses der Teilscheidungskonvention

bereits am 15. Februar 2019 [recte 2017] schon gar nicht. Dennoch sei bis Ende

Oktober 2017 zugewartet worden, bis sie versucht habe, die Notleine zu ziehen. Das

Argument der Berufungsbeklagten, dass sie nie habe auf die ausstehenden

Unterhaltsbeiträge verzichten wollen, sei aufgrund dessen unbeachtlich.

Aufgrund dessen, dass die Berufungsbeklagte aus BVG noch einen Betrag von CHF

32'028.20 zugesprochen erhalte und der Gerichtspräsident einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu Gunsten der Ehefrau berechnet habe, komme

der Ehemann finanziell an seine Grenzen. Seine Einkommenspfändung und die

bestehenden Schulden seien bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nicht

berücksichtigt worden. Der Ehemann habe keine Kapazität mehr, um den immensen

Betrag von CHF 88'346.20 zu bezahlen. Ausserdem habe der Vorderrichter die

Dispositionsmaxime verletzt, indem er der Ehefrau den Betrag von CHF 88'346.20

zugesprochen habe. Die Ehefrau habe weder in der Klageantwort, noch in ihrer

Eingabe vom 1. Juni 2018 irgendwelche Anträge zu den ausstehenden

Unterhaltsbeiträgen gestellt. Auch wenn die Beiträge bevorschusst worden wären,

hätte sie diesbezüglich ein Begehren stellen müssen.

Die Berufungsbeklagte führt aus, es

liege ein Irrtum vor, weil ihr bei Abschluss der Teilscheidungsvereinbarung

nicht bekannt gewesen sei, dass der Berufungskläger nie Unterhaltsbeiträge

bezahlt habe. Auf die offenen Unterhaltsbeiträge habe sie nicht verzichten wollen.

Da die Alimente durch das Sozialamt verwaltet worden seien, im

Sozialhilfebudget erwähnt und auch als Frauenalimente ausbezahlt worden seien,

sei sie davon ausgegangen, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht

nachgekommen sei. Zudem seien die Frauenalimente bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden. Sie habe sich daher bei Abschluss

der Teilscheidungsvereinbarung in einem Irrtum befunden. Im Übrigen hält sie

dafür, dass die Vorinstanz Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15.

Februar 2017 nicht genehmigt habe, diese Ziffer dahingefallen sei und die

Vorinstanz daher zu Recht die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge

berechnet habe.

1.2

Der Vorderrichter hat erwogen, in

Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 hätten die Ehegatten

die güterrechtlichen Folgen der Scheidung geregelt. Gemäss der getroffenen

Regelung seien sie mit dem heutigen Besitzstand vollständig auseinandergesetzt,

d.h. keine Partei könne von der anderen in güterrechtlicher Hinsicht mehr etwas

fordern. Die Ehefrau und ihre Anwältin seien aufgrund der Tatsache, dass die

Unterhaltsbeiträge im Sozialhilfebudget aufgeführt und vom Sozialamt verwaltet

worden seien, davon ausgegangen, dass diese bezahlt würden, ansonsten diese der

Teilscheidungsvereinbarung vom 15. Februar 2017 nicht zugestimmt hätten. Auch

das Gericht sei anlässlich der Verhandlung vom 15. Februar 2017 davon

ausgegangen, dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, ansonsten

hätte es die Ehefrau bzw. ihre Rechtsbeiständin darauf aufmerksam gemacht,

weshalb der Ehemann mit seinem Einwand, die Ehefrau wolle nun einen Fehler

korrigieren, fehlgehe. Andererseits treffe der Einwand des Ehemannes zu, dass

man diese Tatsache leicht hätte abklären können. Weil Ziffer 3 der

Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 aufgrund eines Irrtums nicht dem

freien Willen der Ehefrau entspreche, könne diese nicht genehmigt werden. Des

Weiteren habe der Ehemann in der Parteibefragung angegeben, dass ihm die

Tragweite der Saldoklausel in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht bekannt

gewesen sei. Folglich habe es auch nicht seinem Willen entsprochen, dass die

geschuldeten Unterhaltsbeiträge durch die Saldoklausel wegfallen würden. Es

fehle somit an einem Konsens der Ehegatten in Bezug auf die Saldoklausel von

Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017. Die Saldoerklärung

stünde auch in eklatantem Widerspruch dazu, dass der Ehemann zu nachehelichem

Unterhalt verpflichtet worden sei. Letztlich sei diese Ziffer auch unbillig, da

so die Schuld des Ehemannes auf die öffentliche Hand übertragen werde und

dieser somit in unangemessener Art profitieren würde. Der Ehemann würde

folglich in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der

Saldoklausel profitieren.

2.1

Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt

das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon

überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher

Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich

unangemessen ist, vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche

Vorsorge. Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie

genehmigt hat (Abs. 2). Mit der Genehmigung durch das Gericht verliert sie den

Vertragscharakter und wird Bestandteil des Urteils. Sie ist ins Dispositiv des

Entscheids aufzunehmen. Art. 279 ZPO gilt für alle Vereinbarungen über

Nebenfolgen der Ehescheidung soweit damit Punkte geregelt werden, über die sich

die Parteien frei vereinbaren können. Unerheblich ist, ob das Scheidungsgericht

bei der Ausarbeitung der Vereinbarung mitgewirkt hat oder nicht. Art. 279 ZPO

entspricht weitgehend dem mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen Art. 140 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Art. 279 Abs. 1 ZPO hat weitgehend

materiellrechtlichen Gehalt.

Das Gericht hat sich mit aller Sorgfalt,

mit selbstständigen Überlegungen und unter Beizug der erforderlichen Unterlagen

oder Beweismittel zu vergewissern, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung

der Konvention gegeben sind. Das Prüfungsprogramm erfolgt in fünf Schritten:

Geprüft werden, ob die Vereinbarung dem freien Willen der Parteien entspricht

(1), ob sie reiflich überlegt (2), klar (3), vollständig (4) und nicht

unangemessen (5) ist. Der letzte Punkt stellt eine eigentliche Inhaltskontrolle

dar (vgl. zum Ganzen, Ivo Schwander in OFK-ZPO, 2. Aufl., N. 8ff. zu Art. 279

ZPO).

2.2

Vorliegend haben die Parteien die

hier interessierende Teilscheidungsvereinbarung im Rahmen der

Einigungsverhandlung vom 15. Februar 2017 unter Mithilfe des Gerichts

geschlossen. Die Ehefrau war an diesen Termin nicht persönlich anwesend. Sie

wurde durch ihre Rechtsbeiständin vertreten. Der Kläger liess bezüglich des

Güterrechts beantragen: «Die Parteien leben seit mehreren Jahren getrennt, über

den Hausrat haben sie sich bereits auseinandergesetzt.» Die Vertreterin der

Ehefrau äusserte sich nur zum Unterhalt (vgl. AS 38). Gemäss

Verhandlungsprotokoll waren sich die Parteien in dieser Frage uneins. Konkrete Anträge

stellte sie daselbst gemäss Protokoll keine. Der Ehemann warf die Frage auf, ob

es der Ehefrau nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Anschliessend stellten und begründeten die Parteien ihre Anträge zu den Massnahmen

für die Dauer des Verfahrens. Ob dem Abschluss der Teilscheidungskonvention weitere

Verhandlungen in der Sache vorausgingen und ob bestimmte Punkte kontrovers

diskutiert wurden, geht aus dem Protokoll nicht hervor.

Im Berufungsverfahren äussert sich

ebenfalls keine Partei zu der Art und Weise, wie Ziffer 3 der

Teilscheidungskonvention zustande kam. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang

die Feststellung der Vorinstanz, (auch) das Gericht sei anlässlich der

Verhandlung vom 15. Februar 2017 davon ausgegangen, dass der Ehemann die

Unterhaltsbeiträge (gemäss Eheschutzurteil) bezahlt habe (vgl. Urteil S. 27

unten).

2.2.1

Als erster Punkt ist zu prüfen, ob

die umstrittene Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 dem

freien Willen der Parteien entspricht. Teil der freien Willensbildung ist, dass

die Parteien die Tragweite der Vereinbarung verstanden haben. Die umstrittene

Vereinbarung wurde im Rahmen der Einigungsverhandlung bei der Vorinstanz

geschlossen. Über den Verhandlungsablauf ist nur wenig bekannt. Der Ehemann ist

mit seiner Rechtsbeiständin erschienen. Die Ehefrau liess sich durch ihre

Anwältin vertreten. Sie hat an der Verhandlung nicht persönlich teilgenommen. Aus

diesem Grund wurde den Parteien im Anschluss an diese Verhandlung eine Frist

angesetzt, in der sie diese Vereinbarung hätten widerrufen können. Das ist

nicht geschehen. Unbestritten ist, dass von keiner Partei weder an noch nach

der Verhandlung in unredlicher Art und Weise auf die Willensbildung der anderen

Partei eingewirkt wurde. Es kann daher davon ausgegangen werden, die

Vereinbarung sei von beiden Parteien aus freiem Willen geschlossen worden.

2.2.2

In diesem Zusammenhang ist auch zu

prüfen, ob die Vereinbarung (respektive der umstrittene Punkt) von den Parteien

reiflich überlegt wurde. Reifliche Überlegung bedeutet, dass die Parteien die

Tragweite der Vereinbarung verstanden haben (vgl. Annette Dolge, DIKE-Kommentar

ZPO, 2. Aufl., Art. 279, N. 4). Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich der

Einigungsverhandlung vom 15. Februar 2017 im Rahmen der Güterrechtsregelung die

Aufteilung des Hausrats besprochen wurde (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4 des

Ehemannes) und man sich einig war, dass dies bereits bei der effektiven

Trennung geschehen ist. Ob über mögliche weitere gegenseitige Verpflichtungen

gesprochen wurde, geht aus dem Protokoll nicht hervor, ebenso wenig, ob die

Bedeutung der Saldoklausel besprochen wurde.

Erst im Nachhinein wurde klar, dass die

Ehegatten in Bezug auf das Güterrecht verschiedenen Irrtümern unterlegen sind.

Der Kläger war sich nicht bewusst, dass die Saldoerklärung im Rahmen der

güterrechtlichen Auseinandersetzung auch seine Unterhaltsschulden umfassen

würde. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten in der Parteibefragung an der

Hauptverhandlung, ob er gewusst habe, dass mit der Unterschrift unter die

Teilscheidungskonvention sämtliche Ausstände «einfach weg» sein würden,

antwortete der Ehemann: «Nein, ich habe es nicht so verstanden» (AS 126, Zeile

68). Die Ehefrau ging davon aus, dass die im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge

bezahlt seinen (ebenso das Gericht). Sie verliess sich darauf, dass die im

Sozialhilfebudget als Einnahmen aufgeführten Unterhaltsbeiträge (vgl. EFUrk. 14)

bezahlt würden. Da diese Einnahmen vom SD (Sozialdienst) verwaltet werden,

hatte sie selber keinen Überblick darüber. Nur die restlichen Einnahmen (Erwerbseinkommen

und Versicherungsleistungen [IV]) verwaltet die Ehefrau selber. In Bezug auf

die Saldoerklärung unterlag der Ehemann somit einem Rechtsirrtum über deren

Wirkung auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge und die Ehefrau einem

Sachverhaltsirrtum über die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann

wusste nicht, dass er sich mit dem Abschluss der Saldoklausel seiner

Unterhaltsschulden entledigte, die Ehefrau war sich nicht bewusst, dass sie

damit auf ein Guthaben von einigen zigtausend Franken verzichtete. Ob dieser

Irrtum wesentlich im Sinn des Gesetzes ist, kann wie sich nachfolgend zeigt, offengelassen

werden. Es steht nach dem Gesagten fest, dass bezüglich der Saldoklausel in

Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 zwischen den Parteien

ein Dissens besteht.

2.2.3

In Bezug auf die Klarheit und

Vollständigkeit der Vereinbarung ist vorab festzuhalten, dass es sich um eine

Teilscheidungskonvention handelt, die naturgemäss nur einen Teil der

Nebenfolgen der Ehescheidung regelt. Es gibt folglich einzelne Themenkreise,

vorliegend die Unterhaltsfrage, welche die Parteien bewusst von der

einvernehmlichen Regelung ausgenommen haben. Die Unvollständigkeit in diesem

Bereich ist gewollt und muss der Vollständigkeit halber und um

Missverständnisse zu vermeiden, in der Vereinbarung erwähnt werden. Beachtlich

ist die Unvollständigkeit in solchen Fällen dann, wenn die Parteien unbewusst (weitere)

Bereiche nicht geregelt haben. Die Saldoklausel in Ziffer 3 der

Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 ist sprachlich und begrifflich

allumfassend. Formell sind damit alle güterrechtlichen Forderungen zwischen den

Parteien erfasst. Hinweise darauf, dass die Parteien bewusst bestimmte

Forderungen oder einen sachlich begrenzten Teilbereich des Güterrechts ausnehmen

wollten, gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund sind die Erklärungen der

Ehefrau, dass sie nicht rückwirkend auf unbezahlte Unterhaltsbeiträge habe

verzichten wollen und des Ehemannes, dass er nicht gewusst habe, dass mit der

Saldoerklärung die Unterhaltsschulden wegfallen würden, dahingehend zu

verstehen, dass die Vereinbarung in Bezug auf die Unterhaltsschulden

unvollständig ist – mithin dieser Bereich nicht (bewusst) geregelt wurde.

2.2.4

Letztlich ist zu prüfen, ob die

Vereinbarung für eine Partei offensichtlich unangemessen ist. Das trifft zu,

wenn die Vereinbarung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu

rechtfertigenden Weise von der (dispositiven) gesetzlichen Regelung abweicht

(BGE 121 III 393 E. 5c). Daniel Bähler (BSK ZPO, 3. Aufl., N. 3b zu Art. 279)

hält dafür, dass eine Vereinbarung offensichtlich unangemessen sei, wenn sie

entweder gesetzeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sei. Die

offensichtliche Unangemessenheit ist die Grenze der freien Parteidisposition

(vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 279, N. 10). Rechtswidrigkeit steht

vorliegend nicht zur Diskussion. Unsittlich ist eine Vereinbarung nach Art. 21 Schweizerisches

Obligationenrecht (OR, SR 220), z.B. wenn ein Ehegatte trotz Leistungsfähigkeit

des anderen Ehegatten auf ihm zustehende Unterhaltsbeiträge verzichtet und

deshalb von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Offensichtliche

Unangemessenheit liegt u.a. dann vor, wenn eine Partei auf erhebliche güterrechtliche

Ansprüche ohne Gegenleistung unter anderen Titeln (Unterhalt, Vorsorge) und

ohne plausiblen Grund verzichtet. Wesentlich ist bei der Prüfung der

offensichtlichen Unangemessenheit eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung.

Die Ehefrau ist teilweise auf

Sozialhilfe angewiesen, woraus erhellt, dass sie in schlechten finanziellen

Verhältnissen lebt und sich den Verzicht auf einen wesentlichen Vermögenswert

nicht leisten kann. Die Ehefrau hat durch den Zahlungsverzug des Ehemannes vorliegend

allerdings faktisch keinen direkten Nachteil erlitten, zumal die Sozialhilfe

das Manko getragen hat. Indessen ist sie mit der latenten Rückzahlungspflicht der

bezogenen Sozialhilfe belastet (vgl. § 14 Sozialgesetz [SG], BGS 831.1) und

damit rechtlich erheblich schlechter gestellt, als wenn der Ehemann seiner

finanziellen Pflicht nachgekommen wäre. Nachdem die Ehefrau auf die offene Unterhaltsforderung

gegenüber dem Ehemann verzichtet hat, hat sie auch keine Möglichkeit mehr, auf

diesen Rückgriff zu nehmen, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt vom Staat für

die Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe in Anspruch genommen wird. Unerheblich

ist in diesem Zusammenhang, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich der

Rückforderungsanspruch des Staates realisieren lassen wird. Der Verzicht auf

die ausstehenden Unterhaltsbeiträge bietet der Ehefrau weder einen Vorteil, noch

wird er durch ein Entgegenkommen des Ehemannes in einem anderen Bereich der

Nebenfolgen der Ehescheidung kompensiert, zumal die Ehegatten ansonsten einzig

die gesetzliche Regelung zur Teilung der beruflichen Vorsorge in die

Vereinbarung aufgenommen haben. Dass die Ehefrau unter diesem Titel einen

«immensen Betrag» zugesprochen erhalte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Dieser

Betrag steht der Ehefrau nicht aufgrund eines Entgegenkommens des Ehemannes,

sondern aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung zu, welche die Parteien

Ziffer 2 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 zugrunde gelegt

haben. Dem Verzicht der finanziell schlecht gestellten Ehefrau auf eine

Forderung von mehreren zehntausend Franken, steht somit keinerlei

Entgegenkommen des Ehemannes in einem anderen Bereich gegenüber, zumal man sich

in der Unterhaltsfrage nicht einig wurde. Es ist daher offensichtlich, dass die

Vereinbarung in Bezug auf Ziffer 3 für die Ehefrau unbillig ist.

2.2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass Ziffer 3 der am 15. Februar 2017 abgeschlossenen

Teilscheidungsvereinbarung wegen Dissenses, Unvollständigkeit und

Unangemessenheit nicht genehmigt werden kann.

3.1

Bezüglich des Güterrechts fehlt nach

der Aufhebung von Ziffer 3 der am 15. Februar 2017 abgeschlossenen

Teilscheidungsvereinbarung eine Vereinbarung der Ehegatten. Es ist folglich die

güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Art. 120 i.V.m. 204 Abs. 2 ZGB vorzunehmen.

Die Vorinstanz hat dazu festgehalten (Urteil S. 37), aufgrund der

Nichtgenehmigung von Ziffer 3 der am 15. Februar 2017 abgeschlossenen

Teilscheidungsvereinbarung sei der Ausstand der vom Ehemann geschuldeten

Unterhaltsbeiträge zu berechnen. Sie hat folglich den monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1’273.00 mit 69,4 Monaten für die Zeit vom 19. April

2013.

bis und mit Dezember 2018 multipliziert und so eine Forderung von CHF

88'346.20 ermittelt. Der Berufungskläger sieht in diesem Vorgehen eine

Verletzung der Dispositionsmaxime, was von der Berufungsbeklagten bestritten

wird. Sie hält dafür, die Vorinstanz habe richtig gehandelt, nachdem die

umstrittene Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017

aufgehoben worden sei.

Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung

gehört auch die Regelung von gegenseitigen Schulden der Ehegatten (Art. 205

Abs. 3 ZGB). Stichtag für die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung

ist der Tag, an dem das Verfahren anhängig gemacht wurde, vorliegend der 15.

Februar 2016. Es ist vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

auszugehen, zumal kein Ehegatte eine Änderung des Güterstands durch Vertrag

oder von Gesetzes wegen geltend macht (Art. 181 ZGB). Für die güterrechtliche

Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Daraus

folgt konsequenterweise, dass auch der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58

Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.3), d.h. das

Gericht darf einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie verlangt,

und nicht weniger als die Gegenseite anerkannt hat. Gemäss Art. 290 lit. c ZPO

ist ausdrücklich verlangt, dass in der Scheidungsklage Rechtsbegehren

hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen gestellt werden müssen. Es

handelt sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Bei Einleitung des Verfahrens

noch nicht (exakt) bekannte Forderungen können im Verlauf des Verfahrens

angepasst werden (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Unumgänglich ist jedoch, dass

die Bezifferung nachgeholt wird, sobald die ansprechende Partei dazu in der

Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt die

Rechtsbegehren den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben, da die

Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage bezüglich der

umstrittenen Scheidungsfragen erst nach durchgeführter Einigungsverhandlung

angesetzt wird (vgl. BGE 138 III 371 E. 3.2.1). Spätestens zu diesem Zeitpunkt

sind präzise Anträge zu stellen und soweit möglich auch exakt zu beziffern. Die

Anträge müssen so ausformuliert und beziffert sein, dass sie bei Gutheissung

zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Soweit die präzise

Bezifferung der Forderung vom Ergebnis des Beweisverfahrens abhängt, ist ein

entsprechender Vorbehalt zu machen, sind die nötigen Beweisanträge zu stellen

und die Unmöglichkeit der sofortigen Bezifferung der Forderung glaubhaft zu

machen. Nicht oder ungenügend gestellte Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen

Scheidungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime unterstellt sind, führen nicht

zum Nichteintreten, sondern zum Rechtsverlust.

3.2.1

Der Berufungskläger beantragt

unter Ziffer 2, es sei Ziffer 6 des Urteilsdispositivs (der Vorinstanz) vom 11.

Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 nicht geschuldet seien. Die

Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

Der Berufungskläger hält dafür, die

Vorinstanz habe mit der Feststellung der vermeintlich ausstehenden

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 die Dispositionsmaxime

verletzt. Er führt weiter aus, die Berufungsbeklagte habe weder in der

Klageantwort vom 16. August 2017 noch in der Eingabe vom 1. Juni 2018

irgendwelche Anträge zu den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen gestellt. Für die

Berufungsbeklagte sei es offensichtlich gewesen, dass der Berufungskläger nie

direkt an sie gerichtete Zahlungen geleistet habe. Auch wenn die Zahlung durch

das Oberamt erfolgt wäre, hätte sie dafür ein Begehren stellen müssen, damit

das Gericht darüber hätte befinden dürfen. Die Vorinstanz habe mit der Festlegung

der ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gesamthaft CHF 88'346.20

über ihre Kompetenz entschieden und somit den Verhandlungsgrundsatz [recte

Dispositionsgrundsatz] i.S. von Art. 58 ZPO verletzt.

Die Berufungsbeklagte führt aus, dass

die Vorinstanz antragsgemäss Ziffer 3 der Teilscheidungsvereinbarung vom 15.

Februar 2017 aufgehoben und folglich zu Recht selber die ausstehenden

Unterhaltszahlungen per Scheidungsdatum berechnet habe.

3.2.2

Es ist vorliegend unbestritten,

dass für das Güterrecht die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime gelten.

Nachdem Ziffer 3 der Teilscheidungsvereinbarung vom 15. Februar 2017 aufgehoben

wurde, fehlte eine einvernehmliche Regelung über das Güterrecht. Das Güterrecht

und das Schicksal der gegenseitigen Schulden müssen folglich vom Gericht im

kontradiktorischen Verfahren beurteilt werden. Es obliegt den Parteien, Anträge

zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Liquidation der

gegenseitigen Schulden zu stellen. Infolge der Dispositions- und

Verhandlungsmaxime haben sie konkrete Rechtsbegehren zu stellen, die

dazugehörigen Tatsachen zu behaupten und die dafür notwendigen Beweisanträge zu

stellen.

Die Berufungsbeklagte hat in ihrer

Klageantwort vom 16. August 2017 lediglich Anträge zum Ehegattenunterhalt

gestellt. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 hat sie beantragt, Ziffer 3 der

Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 sei nicht zu genehmigen,

eventualiter wegen Irrtums aufzuheben. In der Begründung wies sie darauf hin,

dass ihr infolge der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 das Inkasso

der in der Zeit vom 19. April 2013 bis 15. Februar 2017 aufgelaufenen

Unterhaltsbeiträge verunmöglicht worden sei. Ebenfalls ergibt sich aus der

Begründung, dass sich das monatliche Aliment auf CHF 1'273.00 beläuft. Sie

weist weiter darauf hin, es sei nie ihre Absicht gewesen, auf die ausstehenden

Unterhaltsbeiträge zu verzichten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11.

Januar 2019 beantragte die Ehefrau wiederum einzig die Nichtgenehmigung von

Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017, ev. deren

Aufhebung. Einen Antrag dazu, wie das Gericht anstelle der nichtgenehmigten

Ziffer 3 der Vereinbarung entscheiden soll, hat die Ehefrau nicht gestellt.

Es wird festgestellt, dass die

Berufungsbeklagte während des gesamten Verfahrens weder konkret die Zusprechung

einer Forderung unter dem Titel Güterrecht beantragt, noch eine solche

beziffert hat. Die Vorinstanz hat die zugesprochene Forderung von CHF 88'346.20

von sich aus aufgrund der Akten ermittelt (vgl. Urteil Ziff. II 6 S. 37).

3.2.3

Das Rechtsbegehren muss so bestimmt

sein, dass es im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden

kann (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., 1984, S. 107, u.a.;

BGE 137 III 617 E. 4.3, Urteil des BGer 5A_384/2007 E. 1.3). Die Begründung ist

zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Geht es

um die güterrechtliche Auseinandersetzung ist darzutun, wie die Ehegatten im

Ergebnis güterrechtlich auseinanderzusetzen sind. Anträge auf Geldzahlung sind

zu beziffern. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren kann

ausnahmsweise dann eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls

mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei bzw. ohne weiteres ergibt, was in

der Sache verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen

(Urteil des BGer 5A_621/2012 E. 4.1). Zur Vermeidung jeglichen überspitzten

Formalismus ist die Praxis in der Regel grosszügig (Urteil des BGer 5A_337/2010

E. 1.2). Blosse Feststellungsbegehren zur güterrechtlichen Auseinandersetzung

genügen in der Berufungsinstanz allerdings nicht (Urteil des BGer 5C.10/1997 E.

3). Überspitzt formalistisch wäre es jedoch, eine Partei auf der unglücklichen

Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften,

wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände

des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne

weiteres ermitteln liesse (vgl. Urteile des BGer 5P.35/2005 E. 1.1 und 5A_514/2009

E. 5.2).

Das strittige Verfahren wurde vorliegend

lediglich in Bezug auf den Ehegattenunterhalt durchgeführt. Die Vorinstanz

stellte in ihrer Verfügung vom 16. Februar 2017 fest, dass die Ehegatten eine

Teilscheidungsvereinbarung abgeschlossen haben (Ziff. 1) und setzte dem Ehemann

Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage (Ziff. 4) und folglich

der Ehefrau zur Einreichung der Klageantwort. Beide Parteien äusserten sich nur

zum Ehegattenunterhalt. Erst am 1. Juni 2018 und mithin nach durchgeführtem

einfachem Schriftenwechsel zum Unterhalt beantragte die Ehefrau, Ziffer 3 der

Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 sei nicht zu genehmigen, ev.

wegen Irrtums aufzuheben. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Ehemann hielt an besagter

Ziffer 3 fest. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wurden diese

Anträge wiederholt (vgl. oben S. 3).

Die Berufungsbeklagte hat folglich zu

keinem Zeitpunkt ein konkretes Rechtsbegehren bezüglich der güterrechtlichen

Auseinandersetzung gestellt, weder vor noch nach dem Antrag zur Aufhebung der

umstrittenen Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017. Auch in

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie sich weder im ersten noch im

zweiten Parteivortrag dazu geäussert, wie das Gericht die güterrechtliche

Auseinandersetzung nach Aufhebung von Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom

15.

Februar 2017 regeln solle (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3 und 6).

Lediglich im Schlussvortrag hat sie sich im Rahmen der Ausführungen zur notwendigen

Inhaltskontrolle von Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017

gemäss Art. 279 ZPO dazu geäussert, dass der Ehemann seit 6 Jahren keine

Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Eine konkrete Forderung gegen den Ehemann wurde

damit nicht verbunden. Auch in der Begründung ihres Rechtsstandpunkts hat die

Ehefrau demnach keine (bezifferte oder unbezifferte) Forderung ihrer güterrechtlichen

Ansprüche geltend gemacht. Es besteht daher kein Raum für die Auslegung eines

allenfalls mangelhaften Rechtsbegehrens.

3.2.4

Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO muss

das Gericht die Parteien auffordern, notwendige Urkunden nachzureichen, falls

solche für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen fehlen. Es

stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz die Ehefrau hätte in Anwendung

dieser Bestimmung zur Formulierung eines konkreten Rechtsbegehrens über ihre

güterrechtliche Forderung auffordern müssen. Gemäss Urteil des BGer 7A_751/2014

E. 2.3 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 277 Abs. 2 ZPO festgehalten:

«Diese richterliche Pflicht beschränkt sich indessen auf die Urkunden, die zum

Beweis einer behaupteten Tatsache erforderlich sind, das heisst auf eine

Korrektur ungenügend substantiierter Beweisanträge. Von den Beweisanträgen sind

die Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Art. 277 Abs. 2 ZPO begründet keine

Pflicht des Gerichts, auch dort auf eine Nachbesserung hinzuwirken, wo eine

Partei eine Tatsachenbehauptung, die sich auf die vermögensrechtlichen

Scheidungsfolgen bezieht nicht genügend substantiiert hat.» Fankhauser (Roland

Fankhauser) in Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II, Anhänge,

3.

Aufl., Bern 2017, Art. 290 N. 8, vgl. auch N. 10) führt aus: Soweit die

betreffende Scheidungsfolge der Dispositionsmaxime untersteht (wie insbesondere

beim nachehelichen Unterhalt und dem Güterrecht), kann das Gericht keine

Nachreichung verlangen.

Vorliegend fehlen nicht die Urkunden zum

Beweis einer Forderung der Ehefrau. Es fehlt an einer konkreten oder auch nur sinngemässen

Forderung der Ehefrau, dass ihr eine bestimmte oder aufgrund der Begründung und

den Akten bestimmbare Summe aus Güterrecht zuzusprechen sei. Im Licht der

zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinung ist es nicht Sache des Gerichts, die

anwaltlich vertretene Ehefrau auf fehlende Tatsachenbehauptungen und Rechtsbegehren

aufmerksam zu machen. Etwas Anderes kommt in Anwendung von Art. 56 ZPO

lediglich bei nicht vertretenen, unbeholfenen Parteien in Frage (vgl. Urteil

des BGer 4C_444/2013 E. 6.3.3). Die Vorinstanz war im Rahmen der

Dispositionsmaxime auch nicht befugt, die im Raum stehende Forderung aufgrund

der Akten selber zu berechnen, zumal nicht die Höhe, bzw. die Bezifferung der Forderung,

sondern das Rechtsbegehren an sich fehlte. Der Rechtsauffassung der Ehefrau,

wonach die Vorinstanz nach der Aufhebung von Ziffer 3 der

Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 zu Recht die Höhe der

ausstehenden Unterhaltszahlungen per Scheidungsdatum berechnet habe, kann nach

dem Gesagten nicht gefolgt werden. Ziffer 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils

ist aufzuheben.

Keine Partei hat bei der Vorinstanz Forderungen

im Rahmen des Güterrechts gestellt. Es bleibt folglich bei der Feststellung,

dass die Parteien beim gegenwärtigen Vermögensstand güterrechtlich

auseinandergesetzt sind. Dass die Konvention mit dem gleichen Inhalt nicht

genehmigt werden kann, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer

5A_751/2014 E. 2.4).

3.3

Der Ehemann beantragt unter Ziffer 2

seiner Berufung die Feststellung, dass die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von

CHF 88'346.20 nicht geschuldet seien. Die Berufungsbeklagte äussert sich dazu

nicht.

Es stellt sich die Frage, ob der

Berufungskläger diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse hat. Gemäss Art. 88 ZPO

kann die klagende Partei mit einer Feststellungsklage die gerichtliche

Feststellung verlangen, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder

nicht. Anders als bei einer Leistungs- oder einer Gestaltungsklage ist das

Feststellungsinteresse hier gesondert nachzuweisen (Botschaft ZPO, Botschaft

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7288). Dieses

fehlt regelmässig, wenn die klägerische Partei eine Leistungs- oder eine

Gestaltungsklage erheben könnte. Jedoch muss das Gericht das Rechtsbegehren des

Klägers auslegen, um auszuschliessen, dass das Feststellungsbegehren im

Einzelfall nicht doch als Leistungsbegehren entgegengenommen werden kann (Urteil

des BGer 4A_383/2013 E. 3.2.3).

Vorliegend hat die Vorinstanz

festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten CHF 88'346.20

schuldet (Ziff. 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils) und, dass die Ehegatten

darüber hinaus beim jetzigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind

(Abs. 2). Der Berufungskläger äussert sich nicht zum Rechtsschutzinteresse in

Bezug auf die beantragte Feststellung. Es fragt sich in der Tat, worin dieses,

über die Aufhebung von Ziffer 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils hinaus,

besteht. Gemäss BGE 141 III 74 E. 2.7 ist grundsätzlich von einem Feststellungsinteresse

für den Betreibungsschuldner auszugehen, sobald eine Forderung, wie hier

geschehen, in Betreibung gesetzt wurde. Der Berufungskläger macht nichts

geltend, woraus sich sein Feststellungsinteresse ergebe und es ist auch nicht

offensichtlich, inwiefern er durch die Betreibung aus dem Jahr 2018, die durch

das abgewiesene Rechtsöffnungsbegehren endgültig eingestellt ist, noch in

seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder seine rechtliche

Stellung beeinträchtigt ist.

Im Scheidungsurteil ist sowohl über die

Scheidung der Ehe als auch über sämtliche Nebenfolgen zu entscheiden (Art. 283

Abs. 1 i.V.m. Art. 290 lit. b - d ZPO). Diesem Anspruch in Bezug auf das

Güterrecht genügt Ziffer 6 Abs. 2 - nach der Aufhebung der Ziffer 1 - nicht

mehr. Folglich ist die gesamte Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

Sie lautet neu wie folgt: Es wird festgestellt, dass die Ehegatten mit dem

heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

3.4

Die Berufung ist folglich in Bezug

auf die Aufhebung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen und im

Übrigen abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens – die Berufung ist teilweise gutzuheissen – sind die Kosten des

Verfahrens aufgrund des familienrechtlichen Charakters (vgl. Art. 107 lit. c

ZPO) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind

wettzuschlagen. Beiden Parteien ist für das Verfahren vor Obergericht die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von den Rechtsvertreterinnen

eingereichten Kostennoten sind zu genehmigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom

11. Januar 2019 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Es wird festgestellt,

dass die Ehegatten mit dem heutigen Besitzstand güterrechtlich

auseinandergesetzt sind.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von total CHF 3'000.00

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien erliegen diese vorderhand auf dem Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innerhalb von 10

Jahren für den jeweiligen Anteil, falls A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in

der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die

Kostennote von Frau RA Wullimann, […], wird festgesetzt auf CHF 2'408.60 und

diejenige für Frau RA Stäuble Dietrich, […], auf CHF 1'379.30, beide zahlbar

durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren für

den jeweiligen Anteil, falls A.___ und/oder B.___ geb. Tahiri zur Nachzahlung

in der Lage sind, ebenso der Nachzahlungsanspruch von Frau RA Stäuble Dietrich

in der Höhe von CHF 367.25 (Differenz zum vollen Honorar) falls B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel