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Entscheid

ZKBER.2019.27

Forderung

13. August 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die A.__ AG betrieb eine

Autowaschanlage. Auf dem Glatteis auf dem Weg zwischen der Waschbox und dem

Jetonautomaten stürzte B.__. Sie machte Ansprüche aus einem Unfall geltend und

verlangte eine Teilgenugtuung von CHF 30'000.00. Der Amtsgerichtspräsident

sprach eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu. Die A.__ AG reichte dagegen

Berufung beim Obergericht ein und bestritt einen mangelhaften Unterhalt der

Autowaschanlage. Das Obergericht bejahte die Werkeigentümerhaftung, kürzte aber

die Genugtuung um 20 % auf CHF 12'000.00.

Erwägungen

1.

Der Vorderrichter führte

zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Aufgrund der Aussagen der

Klägerin, des Zeugen D.___ und der meteorologischen Daten sei erstellt, dass

die Klägerin am 28. Februar 2012 um 9:00 Uhr auf dem gefrorenen, nicht gesalzenen

oder anderweitig unterhaltenen Boden des Vorplatzes auf der Waschanlage (welche

von der Beklagten betrieben wird) vor dem Jetonautomaten verunfallt sei. Das

Eis habe sich nicht aufgrund von Niederschlag gebildet, sondern durch die

Benutzung der Anlage. Es sei Konzept und Zweck der Anlage, dass die Benutzer

Jetons beim Automaten beziehen könnten und die Wegstrecke zum Automaten zu Fuss

zurücklegten. Die Beklagte müsse daher auch das Wegstück zur Anlage

unterhalten. Ein widerrechtlicher Schaden sei mit der von der Klägerin

erlittenen Körperverletzung ebenso gegeben wie der Kausalzusammenhang. Der

Klägerin könne kein Selbstverschulden vorgeworfen werden, welches den

Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Der Entlastungsbeweis sei bei der

Werkeigentümerhaftung nicht möglich, weshalb die Beklagte nichts aus dem

Umstand ableiten könne, dass sie mit Warnschildern in den Waschboxen auf

Glatteis hingewiesen habe.

4.1

Nach Art. 58 Abs. 1 Schweizerisches

Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der

durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des

Werks verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft

unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel

liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende

Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; 126 III 113 E. 2a/cc; je mit

Hinweisen), wobei an die Sicherheit von Anlagen mit Publikumsverkehr allgemein

höhere Anforderungen zu stellen sind als an diejenige von Werken, die der

privaten Benützung durch einen beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (BGE

118.

II 36 E. 4a; 117 II 399 E. 2; Urteil des BGer 4C.36/1997 vom 15. Juli 1997

E. 2; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich

nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach

der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa;

122.

III 229 E. 5a/bb).

4.2

Eine Schranke der Sicherungspflicht

bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger

Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist

und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum

Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer

sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung

des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3 mit Hinweisen). Welche

Sicherungsmassnahmen im Einzelfall vernünftigerweise verlangt werden können,

ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu entscheiden. Dabei

sind einerseits der Grad der Wahrscheinlichkeit und das Ausmass des zu

erwartenden Schadens zu berücksichtigen und andererseits der Grad der

Wirksamkeit der Massnahme, ihre Kosten und ihre Nachteile. Danach beurteilt

sich, ob die Aufwendungen dem Werkeigentümer zuzumuten sind (vgl. BGE 130 III

736.

E. 1.3 mit Hinweisen).

5.1

Strittig und zu klären ist das

Vorliegen eines mangelhaften Unterhalts der Auto-waschanlage.

5.2

Die Vorinstanz erkannte aufgrund der

meteorologischen Daten, der Aussagen der Klägerin und des Zeugen D.___, die

Unfallstelle sei im Unfallzeitpunkt bzw. kurze Zeit danach sehr glatt und

insoweit mangelhaft gewesen.

5.3

Gemäss Bestätigung des Bundesamtes

für Meteorologie und Klimatologie vom 30. September 2015 wurde am Unfalltag

(28. Februar 2012) sowie am Vortag in der Region [...] kein Niederschlag

gemessen. Die Temperaturen betrugen an den beiden nächstgelegenen Messstationen

[...] und [...] im Unfallzeitpunkt um 9:00 Uhr zwischen 1.6 °C und 2.5 °C

([...]) bzw. 0.9 °C und 2.4 °C ([...]). Um 8:00 Uhr wurden Minustemperaturen

bei beiden Messstationen registriert.

5.4

Der Zeuge D.___ sagte aus, er sei

selbst fast auf Glatteis gestürzt, als er die Klägerin (nach ihrem Sturz) habe

abholen wollen.

5.5

Die Berufungsklägerin ist der

Auffassung, auf die Aussage von D.___ (Ex-Partner der Berufungsbeklagten) hätte

nicht abgestellt werden dürfen. Sie macht geltend, es seien Zweifel an seiner

Aussage angebracht. Der Zeuge habe erklärt, er habe seinen Wagen hinter das

Fahrzeug der Klägerin bei der dritten oder vierten Waschbox gestellt und sei an

dieser Stelle auf Glatteis gestossen. Die Klägerin hätte demnach die längere

Stecke von der dritten oder vierten Waschbox bis zur Sturzstelle drei Meter vor

dem Jetonautomaten auf Glatteis zurücklegen müssen. Eine Eisfläche drei Meter

vor dem Jetonautomaten habe D.___ nicht bezeugt.

5.6

Grundsätzlich gehört der Mangel zum

Beweisthema des Geschädigten (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR

210). Allerdings befindet sich dieser oft in Beweisschwierigkeiten. Dies

insbesondere dann, wenn der Mangel – wie vorliegend die Glatteisbildung – ein

vorübergehender war und kein Zeuge den Unfall beobachtet hat. Oft kann sich das

Gericht mit dem «prima-facie»-Beweis begnügen: Man erachtet bei typischen

Abläufen des Geschehens aufgrund der Lebenserfahrung bestimmte Umstände (hier

den Mangel) als gegeben (Roland Brehm: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die

Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41 – 61 OR, Bern 2013, Art. 58 N 80

f.).

5.7

Zwar ist die Aussage des Zeugen

D.___ wegen seiner (damaligen) nahen Beziehung zur Berufungsbeklagten (Lebens-

und Geschäftspartner) mit Zurückhaltung zu würdigen. Aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung ist es aber durchaus nachvollziehbar, dass sich bei tiefen

Temperaturen durch Sprühregen Eis bilden kann. Wenn der Vorderrichter als

Beweis noch die meteorologischen Daten am Unfalltag würdigte, ist sein

Ergebnis, am fraglichen Vormittag habe Glatteis geherrscht, nicht zu

beanstanden. Aus der Tatsache, dass die Temperaturen um 9:00 Uhr über dem

Gefrierpunkt lagen, folgt - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin -

keineswegs zwingend, dass keine Eisfläche habe entstehen können. Es ist

erstellt, dass am Unfalltag um 8:00 Uhr, mithin rund eine Stunde vor dem

Unfall, Minustemperaturen herrschten. Diesbezüglich kann die Schlussfolgerung

des Vorderrichters nicht bemängelt werden, wenn er es als erstellt erachtet,

dass der Boden zum Unfallzeitpunkt (eine Stunde später) gefroren war. Zu

ergänzen bleibt, dass der ehemalige Handlungsbevollmächtigte der Beklagten der

Betriebshaftpflichtversicherung gegenüber angab, am 28. Februar 2012 sei die

Postbotin mit dem Motorrad auf der Einfahrt der «[...]» auf dem Glatteis

umgefallen (Replik-Beilage 3).

5.8

Die Beklagte betreibt auf ihrem

Grundstück eine Autowaschanlage und bietet einem offenen Kreis von Kunden an,

ihr Auto gegen Bezahlung waschen zu können. Sie stellt den Kunden eine Anlage

bereit, welche durch den Einwurf von Münzen resp. eines Jetons in Betrieb

genommen werden kann. Wie der Vorderrichter zu Recht bemerkte, überlässt die

Beklagte den Benutzern die Wahl, ob sie die Anlage mit Münzen oder Jetons

betreiben wollen. Entsprechend muss sie auch sicherstellen, dass die Benutzer

beide Varianten sicher realisieren können und dass entsprechender Unterhalt der

Anlage gewährleistet ist. Es ist vorliegend Konzept und Zweck der Anlage, dass

die Benutzer Jetons beim Automaten beziehen können und die Wegstrecke zum

Automaten zu Fuss zurücklegen. Die Beklagte muss daher auch das Wegstück zum

Jetonautomaten unterhalten, da dieses zum bestimmungsgemässen Gebrauch der

Anlage gehört. Das Streuen von Salz ist bei auftretenden Vereisungen

grundsätzlich ohne Frage geeignet, einen sicheren Gebrauch des Werks, im

vorliegenden Fall der Verbindung zwischen Waschboxe und Jetonautomaten zu

gewähren. Wie bereits der Vorderrichter völlig zu Recht feststellte, machte die

Berufungsklägerin nicht geltend, dass und gegebenenfalls wo sie in der

Waschanlage an besagtem Vormittag Salz gestreut habe. Auch weitere oder andere

Unterhaltsarbeiten sind nicht geltend gemacht worden. Schliesslich kann

dahingestellt bleiben, ob die Berufungsklägerin an fraglichem Tag tatsächlich

gesalzen hat oder nicht. Denn so oder anders steht fest, dass die Überwachung

des Weges zwischen den Waschboxen und dem Jetonautomaten zum Unfallzeitpunkt

offensichtlich nicht genügend war. Salzen wäre ihr zumutbar gewesen. Dabei ist

insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Massnahme lediglich an Tagen mit

Temperaturen um den Gefrierpunkt und nicht permanent notwendig ist. Die

Massnahme kann auch nicht als unverhältnismässig teuer eingestuft werden, zumal

sie weder zu hohen Materialkosten noch dazu führt, dass ein Arbeiter über

Gebühr in Anspruch genommen wird.

5.9

Der Umstand, dass die

Berufungsklägerin Warnschilder aufgestellt hat, genügt nicht, um die Haftung

wegzubedingen. Es kann höchstens als Umstand gelten, den das Gericht bei der

Schadenersatzbemessung zu werten hat (Brehm, a.a.O., Art. 58 N 133).

5.10

Ein Unterhaltsmangel ist somit

dargelegt. Die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und die Höhe des

Genugtuungsanspruchs sind nicht bestritten.

5.11

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen hat der Vorderrichter eine Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 Abs.

1.

OR zu Recht bejaht und die Höhe der Genugtuung (grundsätzlich) auf CHF

15'000.00 festgesetzt.

6.1

Die Berufungsklägerin bringt vor,

die Berufungsbeklagte treffe ein Selbstverschulden, welches zwar den

Kausalzusammenhang nicht unterbreche, welches aber geeignet sei, gemäss Art. 44

OR den Genugtuungsanspruch herabzusetzen. Eine Reduktion von einem Drittel sei

gerechtfertigt, wenn man bedenke, dass die Klägerin eine begrenzte Eisfläche

leicht hätte umgehen oder den Jetonautomaten allenfalls über die ein Meter

breite beheizte Fläche vor den Waschboxen hätte erreichen können. Die

Berufungsbeklagte bestreitet, dass ein Selbstverschulden ihrerseits vorliege,

das zu Kürzung der Genugtuungsforderung führen soll.

6.2

Der Vorderrichter erwog, die

Klägerin habe nicht wissen können, dass die Anlage dahingehend beschaffen sei,

dass es unter den vorherrschenden Bedingungen auf dem Vorplatz vor dem

Jetonautomaten zu Eisbildung komme.

6.3

In diesem Punkt kann dem

Vorderrichter nicht gefolgt werden. Wie soeben erwähnt, kann es beim

winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt

verspritztes Wasser zu einer Glättebildung kommen, derer sich der

Werkeigentümer bewusst sein muss. Aber auch der Kunde hätte sich der

entsprechenden Gefahr bewusst sein müssen. Dass Wasser beim Waschen des Autos

im Bereich der Waschboxen verspritzt, es also betriebsbedingt zu Nässe am Boden

kommen kann, ist zwangsläufig. Die Gefahr von überfrierendem Waschwasser im

Bereich der Waschbox liegt somit auf der Hand. Dass verspritztes Wasser bei

niedrigen Temperaturen gefrieren kann, ist allgemein bekannt. Daher musste auch

die Berufungsbeklagte konkret mit Glätte rechnen. Dies auch deshalb, weil sie

mittels Warntafeln noch explizit auf diese Gefahr aufmerksam gemacht worden

ist. Die Berufungsbeklagte hat es an der gebotenen Vorsicht fehlen lassen,

weshalb sich eine Kürzung des Genugtuungsanspruchs um 20 % rechtfertigt. Die

Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten demnach eine Genugtuung im Umfang

von CHF 12'000.00 zu bezahlen.

Zivilkammer, Urteil vom 13. August 2019

(ZKBER. 2019.27)