ZKBER.2019.27
Forderung
13. August 2019Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 18
Art. 58 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR. Es liegt ein Unterhaltsmangel vor, wenn
bei einer Autowaschanlage bei Temperaturen um den Gefrierpunkt das Wegstück
zwischen der Waschboxe und dem Jetonautomaten nicht gesalzen wird. Das
Aufstellen von Warnschildern genügt nicht. Aber auch der Kunde muss unter
diesen Umständen konkret mit Glätte rechnen. Lässt er die gebotene Vorsicht
fehlen, trifft ihn bei einem Unfall ein Selbstverschulden, das eine Kürzung des
Genugtuungsanspruchs rechtfertigt.
Sachverhalt
Die A.__ AG betrieb eine
Autowaschanlage. Auf dem Glatteis auf dem Weg zwischen der Waschbox und dem
Jetonautomaten stürzte B.__. Sie machte Ansprüche aus einem Unfall geltend und
verlangte eine Teilgenugtuung von CHF 30'000.00. Der Amtsgerichtspräsident
sprach eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu. Die A.__ AG reichte dagegen
Berufung beim Obergericht ein und bestritt einen mangelhaften Unterhalt der
Autowaschanlage. Das Obergericht bejahte die Werkeigentümerhaftung, kürzte aber
die Genugtuung um 20 % auf CHF 12'000.00.
Erwägungen
1.
Der Vorderrichter führte
zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Aufgrund der Aussagen der
Klägerin, des Zeugen D.___ und der meteorologischen Daten sei erstellt, dass
die Klägerin am 28. Februar 2012 um 9:00 Uhr auf dem gefrorenen, nicht gesalzenen
oder anderweitig unterhaltenen Boden des Vorplatzes auf der Waschanlage (welche
von der Beklagten betrieben wird) vor dem Jetonautomaten verunfallt sei. Das
Eis habe sich nicht aufgrund von Niederschlag gebildet, sondern durch die
Benutzung der Anlage. Es sei Konzept und Zweck der Anlage, dass die Benutzer
Jetons beim Automaten beziehen könnten und die Wegstrecke zum Automaten zu Fuss
zurücklegten. Die Beklagte müsse daher auch das Wegstück zur Anlage
unterhalten. Ein widerrechtlicher Schaden sei mit der von der Klägerin
erlittenen Körperverletzung ebenso gegeben wie der Kausalzusammenhang. Der
Klägerin könne kein Selbstverschulden vorgeworfen werden, welches den
Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Der Entlastungsbeweis sei bei der
Werkeigentümerhaftung nicht möglich, weshalb die Beklagte nichts aus dem
Umstand ableiten könne, dass sie mit Warnschildern in den Waschboxen auf
Glatteis hingewiesen habe.
4.1
Nach Art. 58 Abs. 1 Schweizerisches
Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der
durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des
Werks verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft
unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel
liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende
Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; 126 III 113 E. 2a/cc; je mit
Hinweisen), wobei an die Sicherheit von Anlagen mit Publikumsverkehr allgemein
höhere Anforderungen zu stellen sind als an diejenige von Werken, die der
privaten Benützung durch einen beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (BGE
118.
II 36 E. 4a; 117 II 399 E. 2; Urteil des BGer 4C.36/1997 vom 15. Juli 1997
E. 2; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich
nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach
der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa;
122.
III 229 E. 5a/bb).
4.2
Eine Schranke der Sicherungspflicht
bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger
Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist
und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum
Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer
sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung
des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3 mit Hinweisen). Welche
Sicherungsmassnahmen im Einzelfall vernünftigerweise verlangt werden können,
ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu entscheiden. Dabei
sind einerseits der Grad der Wahrscheinlichkeit und das Ausmass des zu
erwartenden Schadens zu berücksichtigen und andererseits der Grad der
Wirksamkeit der Massnahme, ihre Kosten und ihre Nachteile. Danach beurteilt
sich, ob die Aufwendungen dem Werkeigentümer zuzumuten sind (vgl. BGE 130 III
736.
E. 1.3 mit Hinweisen).
5.1
Strittig und zu klären ist das
Vorliegen eines mangelhaften Unterhalts der Auto-waschanlage.
5.2
Die Vorinstanz erkannte aufgrund der
meteorologischen Daten, der Aussagen der Klägerin und des Zeugen D.___, die
Unfallstelle sei im Unfallzeitpunkt bzw. kurze Zeit danach sehr glatt und
insoweit mangelhaft gewesen.
5.3
Gemäss Bestätigung des Bundesamtes
für Meteorologie und Klimatologie vom 30. September 2015 wurde am Unfalltag
(28. Februar 2012) sowie am Vortag in der Region [...] kein Niederschlag
gemessen. Die Temperaturen betrugen an den beiden nächstgelegenen Messstationen
[...] und [...] im Unfallzeitpunkt um 9:00 Uhr zwischen 1.6 °C und 2.5 °C
([...]) bzw. 0.9 °C und 2.4 °C ([...]). Um 8:00 Uhr wurden Minustemperaturen
bei beiden Messstationen registriert.
5.4
Der Zeuge D.___ sagte aus, er sei
selbst fast auf Glatteis gestürzt, als er die Klägerin (nach ihrem Sturz) habe
abholen wollen.
5.5
Die Berufungsklägerin ist der
Auffassung, auf die Aussage von D.___ (Ex-Partner der Berufungsbeklagten) hätte
nicht abgestellt werden dürfen. Sie macht geltend, es seien Zweifel an seiner
Aussage angebracht. Der Zeuge habe erklärt, er habe seinen Wagen hinter das
Fahrzeug der Klägerin bei der dritten oder vierten Waschbox gestellt und sei an
dieser Stelle auf Glatteis gestossen. Die Klägerin hätte demnach die längere
Stecke von der dritten oder vierten Waschbox bis zur Sturzstelle drei Meter vor
dem Jetonautomaten auf Glatteis zurücklegen müssen. Eine Eisfläche drei Meter
vor dem Jetonautomaten habe D.___ nicht bezeugt.
5.6
Grundsätzlich gehört der Mangel zum
Beweisthema des Geschädigten (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR
210). Allerdings befindet sich dieser oft in Beweisschwierigkeiten. Dies
insbesondere dann, wenn der Mangel – wie vorliegend die Glatteisbildung – ein
vorübergehender war und kein Zeuge den Unfall beobachtet hat. Oft kann sich das
Gericht mit dem «prima-facie»-Beweis begnügen: Man erachtet bei typischen
Abläufen des Geschehens aufgrund der Lebenserfahrung bestimmte Umstände (hier
den Mangel) als gegeben (Roland Brehm: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die
Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41 – 61 OR, Bern 2013, Art. 58 N 80
f.).
5.7
Zwar ist die Aussage des Zeugen
D.___ wegen seiner (damaligen) nahen Beziehung zur Berufungsbeklagten (Lebens-
und Geschäftspartner) mit Zurückhaltung zu würdigen. Aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung ist es aber durchaus nachvollziehbar, dass sich bei tiefen
Temperaturen durch Sprühregen Eis bilden kann. Wenn der Vorderrichter als
Beweis noch die meteorologischen Daten am Unfalltag würdigte, ist sein
Ergebnis, am fraglichen Vormittag habe Glatteis geherrscht, nicht zu
beanstanden. Aus der Tatsache, dass die Temperaturen um 9:00 Uhr über dem
Gefrierpunkt lagen, folgt - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin -
keineswegs zwingend, dass keine Eisfläche habe entstehen können. Es ist
erstellt, dass am Unfalltag um 8:00 Uhr, mithin rund eine Stunde vor dem
Unfall, Minustemperaturen herrschten. Diesbezüglich kann die Schlussfolgerung
des Vorderrichters nicht bemängelt werden, wenn er es als erstellt erachtet,
dass der Boden zum Unfallzeitpunkt (eine Stunde später) gefroren war. Zu
ergänzen bleibt, dass der ehemalige Handlungsbevollmächtigte der Beklagten der
Betriebshaftpflichtversicherung gegenüber angab, am 28. Februar 2012 sei die
Postbotin mit dem Motorrad auf der Einfahrt der «[...]» auf dem Glatteis
umgefallen (Replik-Beilage 3).
5.8
Die Beklagte betreibt auf ihrem
Grundstück eine Autowaschanlage und bietet einem offenen Kreis von Kunden an,
ihr Auto gegen Bezahlung waschen zu können. Sie stellt den Kunden eine Anlage
bereit, welche durch den Einwurf von Münzen resp. eines Jetons in Betrieb
genommen werden kann. Wie der Vorderrichter zu Recht bemerkte, überlässt die
Beklagte den Benutzern die Wahl, ob sie die Anlage mit Münzen oder Jetons
betreiben wollen. Entsprechend muss sie auch sicherstellen, dass die Benutzer
beide Varianten sicher realisieren können und dass entsprechender Unterhalt der
Anlage gewährleistet ist. Es ist vorliegend Konzept und Zweck der Anlage, dass
die Benutzer Jetons beim Automaten beziehen können und die Wegstrecke zum
Automaten zu Fuss zurücklegen. Die Beklagte muss daher auch das Wegstück zum
Jetonautomaten unterhalten, da dieses zum bestimmungsgemässen Gebrauch der
Anlage gehört. Das Streuen von Salz ist bei auftretenden Vereisungen
grundsätzlich ohne Frage geeignet, einen sicheren Gebrauch des Werks, im
vorliegenden Fall der Verbindung zwischen Waschboxe und Jetonautomaten zu
gewähren. Wie bereits der Vorderrichter völlig zu Recht feststellte, machte die
Berufungsklägerin nicht geltend, dass und gegebenenfalls wo sie in der
Waschanlage an besagtem Vormittag Salz gestreut habe. Auch weitere oder andere
Unterhaltsarbeiten sind nicht geltend gemacht worden. Schliesslich kann
dahingestellt bleiben, ob die Berufungsklägerin an fraglichem Tag tatsächlich
gesalzen hat oder nicht. Denn so oder anders steht fest, dass die Überwachung
des Weges zwischen den Waschboxen und dem Jetonautomaten zum Unfallzeitpunkt
offensichtlich nicht genügend war. Salzen wäre ihr zumutbar gewesen. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Massnahme lediglich an Tagen mit
Temperaturen um den Gefrierpunkt und nicht permanent notwendig ist. Die
Massnahme kann auch nicht als unverhältnismässig teuer eingestuft werden, zumal
sie weder zu hohen Materialkosten noch dazu führt, dass ein Arbeiter über
Gebühr in Anspruch genommen wird.
5.9
Der Umstand, dass die
Berufungsklägerin Warnschilder aufgestellt hat, genügt nicht, um die Haftung
wegzubedingen. Es kann höchstens als Umstand gelten, den das Gericht bei der
Schadenersatzbemessung zu werten hat (Brehm, a.a.O., Art. 58 N 133).
5.10
Ein Unterhaltsmangel ist somit
dargelegt. Die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und die Höhe des
Genugtuungsanspruchs sind nicht bestritten.
5.11
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen hat der Vorderrichter eine Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 Abs.
1.
OR zu Recht bejaht und die Höhe der Genugtuung (grundsätzlich) auf CHF
15'000.00 festgesetzt.
6.1
Die Berufungsklägerin bringt vor,
die Berufungsbeklagte treffe ein Selbstverschulden, welches zwar den
Kausalzusammenhang nicht unterbreche, welches aber geeignet sei, gemäss Art. 44
OR den Genugtuungsanspruch herabzusetzen. Eine Reduktion von einem Drittel sei
gerechtfertigt, wenn man bedenke, dass die Klägerin eine begrenzte Eisfläche
leicht hätte umgehen oder den Jetonautomaten allenfalls über die ein Meter
breite beheizte Fläche vor den Waschboxen hätte erreichen können. Die
Berufungsbeklagte bestreitet, dass ein Selbstverschulden ihrerseits vorliege,
das zu Kürzung der Genugtuungsforderung führen soll.
6.2
Der Vorderrichter erwog, die
Klägerin habe nicht wissen können, dass die Anlage dahingehend beschaffen sei,
dass es unter den vorherrschenden Bedingungen auf dem Vorplatz vor dem
Jetonautomaten zu Eisbildung komme.
6.3
In diesem Punkt kann dem
Vorderrichter nicht gefolgt werden. Wie soeben erwähnt, kann es beim
winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt
verspritztes Wasser zu einer Glättebildung kommen, derer sich der
Werkeigentümer bewusst sein muss. Aber auch der Kunde hätte sich der
entsprechenden Gefahr bewusst sein müssen. Dass Wasser beim Waschen des Autos
im Bereich der Waschboxen verspritzt, es also betriebsbedingt zu Nässe am Boden
kommen kann, ist zwangsläufig. Die Gefahr von überfrierendem Waschwasser im
Bereich der Waschbox liegt somit auf der Hand. Dass verspritztes Wasser bei
niedrigen Temperaturen gefrieren kann, ist allgemein bekannt. Daher musste auch
die Berufungsbeklagte konkret mit Glätte rechnen. Dies auch deshalb, weil sie
mittels Warntafeln noch explizit auf diese Gefahr aufmerksam gemacht worden
ist. Die Berufungsbeklagte hat es an der gebotenen Vorsicht fehlen lassen,
weshalb sich eine Kürzung des Genugtuungsanspruchs um 20 % rechtfertigt. Die
Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten demnach eine Genugtuung im Umfang
von CHF 12'000.00 zu bezahlen.
Zivilkammer, Urteil vom 13. August 2019
(ZKBER. 2019.27)