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Entscheid

ZKBER.2019.28

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

18. Juni 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Ehemann leitete am 13. August

2018 beim Richteramt Thal-Gäu gestützt auf Art. 114 ZGB das Scheidungsverfahren

ein. An der Einigungsverhandlung vom 10. Januar 2019 schlossen die Parteien

eine Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung ab (Güterrecht,

Teilung der Altersvorsorge).

Auf Antrag des Ehemannes auf Aufhebung

des Unterhaltsbeitrags anlässlich der Einigungsverhandlung verpflichtete ihn die

Gerichtsstatthalterin in Abänderung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts

Aarau vom 10. Januar 2017 am 4. April 2019 für die Dauer des Verfahrens vorsorglich

zur Bezahlung eines monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags von CHF 635.00

an die Ehefrau (Ziffer 1). Das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche

Rechtspflege wies die Gerichtsstatthalterin ab (Ziffer 2).

2. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann am 25. April 2019 Berufung gegen die Ziffern 1 und 2 des

Entscheids vom 4. April 2019. Er stellt folgende Anträge:

1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung des

Richteramts Thal-Gäu vom 4. April 2019 seien aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die Dauer des Verfahrens keinen

Unterhalt schuldet.

3. Eventualiter sei der vom Berufungskläger

zu bezahlende monatliche Unterhalt auf maximal CHF 200.00 festzulegen.

4. Dem Berufungskläger sei für das

vorliegende Verfahren und für das Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

5. U.K.u.E.F.

Mit Verfügung vom 29. April 2019

eröffnete der Präsident der Zivilkammer für das Verfahren betreffend

unentgeltliche Rechtspflege ein separates Dossier (Ziff. 3 der Verfügung) und

gab der Ehefrau Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ehefrau liess sich am 9. Mai

2019 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie schliesst auf Abweisung

der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Bezüglich der Beschwerde

gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege liess sie sich

nicht vernehmen. Sie beantragt eventualiter, für den Fall der Gutheissung der

Berufung, die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

Die Vorderrichterin beantragt unter

Verweis auf die Akten und die Begründung der angefochtenen Verfügung die

Abweisung von Berufung und Beschwerde.

2. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachstehend darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Berufungskläger macht unrichtige

Rechtsanwendung und falsche Sachverhaltsfeststellung geltend. Er rügt, die

Vorderrichterin habe bei der Festsetzung des Ehegattenunterhaltes nicht berücksichtigt,

dass er unfall- und krankheitsbedingt seit dem 7. Januar 2019 arbeitsunfähig

sei. Die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei derzeit nicht absehbar.

Möglich sei, dass diese noch das ganze Jahr 2019 andauere. Währenddessen

erhalte er nur 80 % seines Lohnes, pro Arbeitstag [recte pro Kalendertag] würden

ihm CHF 31.91 abgezogen. Überdies entgehe ihm gemäss Personalreglement durch

die Fehltage der Qualitätsbonus. Allein für die Zeit von Januar bis April mache

das insgesamt einen Betrag von CHF 7'400.00 aus. Monatlich würden maximal CHF

450.00

abgezogen. Indessen entfalle der Qualitätsbonus solange bis der aufgelaufene

Gesamtbetrag getilgt sei. Daher sei nicht damit zu rechnen, dass er im Verlauf

des Scheidungsverfahrens noch einmal einen Qualitätsbonus ausbezahlt erhalte.

Er weist weiter darauf hin, dass ihm im Jahr 2018 zusätzlich 100 Überstunden

ausbezahlt worden seien, was sich auf den Jahreslohn ausgewirkt habe.

Inzwischen hätten die Weisung erhalten, die wöchentliche Arbeitszeit strikt

einzuhalten. Daher sei nicht mehr mit Überstunden zu rechnen. Auf absehbare

Zeit erhalte er daher lediglich einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF

3'741.00 (inkl. 13. Monatslohn). Daraus resultiere eine Differenz von monatlich

CHF 1'353.00 zu dem von der Vorderrichterin angenommenen Lohn, was jedenfalls

wesentlich sei.

Die Berufungsbeklagte hält

dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen sei. Sie moniert, die angeblich unfallbedingte Lohnreduktion sei

weder genügend ausgewiesen noch substantiiert. Beide «Krankheiten» seien

unbewiesen. Insbesondere läge kein unabhängiges Gutachten über die angebliche

Arbeitsunfähigkeit vor. Zudem werde nicht ausgeführt, weshalb diese angebliche

Arbeitsunfähigkeit keine Krankentaggelder zur Folge haben soll.

2.1

Der Berufungskläger beanstandet mit

seiner Berufung einerseits die vorinstanzliche Ermittlung seines Einkommens.

Andererseits macht er geltend, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass der

angefochtenen Verfügung verändert hätten. Zusammen mit der Berufung reichte er

verschiedene neue Urkunden zum Beweis der behaupteten Veränderungen ein.

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte

Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Erlass des

vorinstanzlichen Urteils entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich

immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden.

Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im

Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn

sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren

hätten vorgebracht werden können. Im Fall unechter Noven, hat der

Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die

Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen

können. In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das

Abänderungsverfahren verwiesen werden (BGE 143 III 42, E. 4.1 und 5).

2.2

Vorliegend steht aufgrund der

Lohnabrechnung des Berufungsklägers von Januar 2019 fest (Urk. 3), dass er seit

dem 5. Januar 2019 ein Unfalltaggeld bezieht und somit bereits im Zeitpunkt der

Einigungsverhandlung am 10. Januar 2019 arbeitsunfähig war. Dieser Umstand kam,

gemäss dem Verhandlungsprotokoll, dazumal nicht zur Sprache. In seiner Eingabe

vom 4. März 2019 wies der Rechtsvertreter des Berufungsklägers darauf hin, dass

sich dieser einer Operation habe unterziehen müssen. Aus diesem Grund sei er voraussichtlich

bis Ende März 2019 krankgeschrieben und erhalte zurzeit nur 80 % seines Lohnes

ausbezahlt. Ausserdem werde ihm in dieser Zeit der Qualitätsbonus gestrichen.

In der Berufung macht der Ehemann nun geltend, dass eine länger andauernde

Arbeitsunfähigkeit möglich sei und belegt das mit einem aktuellen Arztzeugnis

und einem Schreiben des behandelnden Arztes vom 17.4.2019 (Urk. 4 und 5). Demzufolge

war der Berufungskläger bis 30. April 2019 arbeitsunfähig und seine Genesung

gemäss Bestätigung des behandelnden Arztes damals nicht absehbar.

Es ist somit festzuhalten, dass die

Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers bereits vor Erlass der angefochtenen

Verfügung thematisiert und die daraus resultierende Lohnreduktion bereits bei

der Vorinstanz belegt worden war (EMUrk. 31). Indessen ging der Berufungskläger

im erstinstanzlichen Verfahren noch davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nur

bis Ende März 2019 andauern würde. Diese Hoffnung hat sich offenbar nicht

erfüllt. Die andauernde Arbeitsunfähigkeit mit unbekanntem Ende ist ein echtes

Novum. Der Berufungskläger hat diese Tatsache im Rahmen der Berufungsschrift

und damit unverzüglich im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO vorgebracht. Die

seit 7. [recte 5.] Januar 2019 andauernde Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers

ist folglich bei der Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zu

berücksichtigen.

Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass

die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich bewiesen sei. Es fehle

ein unabhängiges Gutachten. In den Akten befinden sich ein Arztzeugnis und ein

Schreiben des behandelnden Arztes Dr. C.___ vom 17. April 2019, worin die

Arbeitsunfähigkeit und deren unbestimmte Dauer bescheinigt wird (Urk. 4 und 5).

Ausserdem ist durch die Lohnabrechnungen Januar bis März 2019 (Urk. 3) belegt,

dass dem Berufungskläger seit 5. Januar 2019 ein Unfalltaggeld ausbezahlt wird.

Praxisgemäss genügt ein Zeugnis des behandelnden Arztes im Zivilprozess zum Nachweis

einer Arbeitsunfähigkeit, sofern keine konkreten Anzeichen dafür vorhanden

sind, dass es sich um ein Gefälligkeitszeugnis handeln könnte. Das gilt umso

mehr, wenn aufgrund dessen ein Versicherungstaggeld ausgezahlt wird. Daraus

kann vorliegend ohne weiteres geschlossen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich

nachgewiesen wurde. Die Berufungsbeklagte bringt ebenfalls nichts vor, was

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers aufkommen lassen würde. Nur

der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es letztlich

irrelevant ist, weshalb der Berufungskläger arbeitsunfähig (Unfall oder

Krankheit) ist, zumal die Rechtsfolge vorliegend an die Arbeitsunfähigkeit resp.

die damit zusammenhängende Einkommenseinbusse und nicht an deren Grund

anknüpft.

2.3

Der Berufungskläger führt aus, dass

sein Lohn während der Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt CHF 3'454.00 pro Monat

ausmache. Mit dem Anteil 13. Monatslohn ergebe das CHF 3'741.00. Zu dem von der

Vorderrichterin angenommenen Lohn sei das eine Differenz von CHF 1'353.00.

Die Berufungsbeklagte moniert, die

behauptete Lohnreduktion sei nicht belegt. Das ist unverständlich. Die

Lohnreduktion ergibt sich aus den aktenkundigen Lohnabrechnungen Januar bis

März 2019. Lohnabrechnungen des Arbeitgebers sind notorischerweise geeignet,

die Höhe des ausbezahlten Lohns bzw. Lohnersatzes zu beweisen. Es sei denn, es

ergäben sich aufgrund der Lohnabrechnungen selber oder anderen Umständen

konkrete Zweifel daran, dass diese den tatsächlich ausbezahlten Lohn auswiesen.

Das ist hier nicht der Fall.

Die Vorderrichterin hat ihrer Berechnung

den im Lohnausweis 2018 ausgewiesenen Lohn (: 12) zugrunde gelegt. Dieses

Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden. Das entspricht ständiger Praxis,

sofern sich seither nichts verändert hat. Dass im Lohnausweis eine Auszahlung

von Überstunden enthalten ist, ist weder aus dem aktenkundigen Lohnausweis

ersichtlich noch wurde es vom Berufungskläger bei der Vorinstanz thematisiert

(vgl. Protokoll Einigungsverhandlung und Eingabe vom 4. März 2019). Es wäre Sache

des Berufungsklägers gewesen, die Vorderrichterin auf die Auszahlung von

Überstunden hinzuweisen und diese zu belegen, falls er diesen Umstand bei der

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hätte berücksichtigt haben wollen. Für

Fragen des nachehelichen Unterhalts gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs.

1.

ZPO).

Der Berufungskläger kann auch aus dem

Schreiben des Arbeitgebers vom 17. April 2019 nichts für sich herleiten. Dass

die Arbeitnehmer gehalten sind nur «wenn nötig» Überstunden zu leisten, ist

eine Selbstverständlichkeit. Das Schreiben sagt nichts darüber aus, ob und wie

häufig Überstunden in Zukunft «nötig» sein werden. Die vorinstanzliche

Ermittlung des anrechenbaren Lohnes des Berufungsklägers ist daher nicht zu

beanstanden. Solange der Berufungskläger arbeitsunfähig ist, ist die Frage der

Überstunden ohnehin nicht aktuell.

2.3.1

Eine Reduktion des Einkommens um mindestens

20.

% ist praxisgemäss jedenfalls wesentlich im Sinn des Unterhaltsrechts und

kann zu einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung führen. Voraussetzung für

die Reduktion ist kumulativ, dass die Änderung dauerhaft ist. Eine unfall-

und/oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel temporär, zumal

von Genesung ausgegangen wird. Dauert indessen die Arbeitsunfähigkeit und die

daraus resultierende Einkommenseinbusse über mehrere Monate an, kann nicht mehr

von einer unbeachtlichen, vorübergehenden Einbusse gesprochen werden. Nach der

Rechtsprechung gilt beispielsweise eine über vier Monate andauernde Arbeitslosigkeit

nicht mehr als unbeachtliche kurzzeitige Veränderung der Verhältnisse, weshalb

dem tieferen Erwerbsersatzeinkommen grundsätzlich Rechnung zu tragen ist (BGE

5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2). Als dauerhaft erscheint eine Veränderung

insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Jann Six,

Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz. 4.05). Das trifft hier zu. Nach den für

den Fall der Arbeitslosigkeit geltenden Grundsätzen, die hier ohne Weiteres

analog herangezogen werden können, ist die Dauerhaftigkeit der Veränderung zu

bejahen, sofern sich die Arbeitsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners länger als

vier Monate hinzieht und die Genesung nicht absehbar ist. Zur Zeit der Berufung

war der Berufungskläger knapp vier Monate krankgeschrieben. Die Genesung war

damals nach Angaben des behandelnden Arztes noch nicht absehbar. In Anwendung

der zitierten Praxis ist daher mit Wirkung ab Mai 2019 von einer dauerhaften

Einkommensreduktion des Berufungsklägers auszugehen.

2.3.2

Gemäss den vorliegenden

Lohnabrechnungen Januar bis März 2019 (Urk. 3) werden dem Berufungskläger pro

Kalendertag CHF 31.91 abgezogen. Pro Monat macht das durchschnittlich CHF

970.70

(CHF 31.91 x 30,42 Tage) aus. Durchschnittlich ist somit von einem

monatlichen Bruttolohn von CHF 3'879.30 (CHF 4'850.00 ./. CHF 970.70) auszugehen.

Hinzu kommt nach den Ausführungen des Berufungsklägers der Anteil des 13. Monatslohns

von CHF 323.25 (CHF 3'879.30 : 12). Mit Ausnahme des BVG-Abzugs von CHF 323.20

sind davon keine Sozialleistungen abzuziehen (vgl. Urk. 3). Durchschnittlich

erzielt der Berufungskläger somit während seiner Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld

von CHF 3'879.00. Aus dem Auszug aus dem Personalreglement des Arbeitgebers des

Berufungsklägers (Urk. 6, Ziff. 4.2ff.) ergibt sich ausserdem, dass der

Qualitätsbonus während der Arbeitsunfähigkeit entfällt.

Der Berufungskläger erzielt nach dem

Gesagten derzeit ein monatliches Einkommen von CHF 3'879.00 anstelle von CHF

5'797.00 welche die Vorderrichterin ihrer Verfügung zugrunde gelegt hat. Das

macht eine Differenz von rund 33 % aus, was nach dem oben Gesagten praxisgemäss

wesentlich ist. Von Dauerhaftigkeit wird bei einer mehr als vier Monate

andauernden Lohnreduktion, deren Ende nicht absehbar ist, ausgegangen.

Vorliegend trifft das ab Mai 2019 für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu.

Eine Reduktion oder Aufhebung des Ehegattenunterhalts kommt vorliegend ab Mai

2019.

in Frage.

3.1

Der Berufungskläger rügt ausserdem

die Bedarfsberechnung der Vorderrichterin bezüglich der Kosten für die Garage.

Diese seien um CHF 20.00 zu tief veranschlagt worden. Ebenfalls sei die

ausgewiesene monatliche Schuldentilgung von CHF 369.85 nicht berücksichtigt

worden. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Vorinstanz die Kosten des

Parkplatzes richtig ausgewiesen habe. Allfällige zusätzliche Nebenkosten seien

nicht genügend substantiiert. Weiter weist sie darauf hin, dass schon das

Bezirksgericht Aarau wie auch die Vorinstanz die Raten der Bank nicht

berücksichtigt hätten, da der Kredit zwischenzeitlich abbezahlt und dann wieder

aufgestockt worden sei.

3.2

In Bezug auf die angeblich um CHF

20.00

zu tief veranschlagten Kosten der Garage ist festzuhalten, dass die

Vorinstanz beim Berufungskläger die Hälfte der Gesamtmiete von CHF 1'420.00

berücksichtigt hat (vgl. dazu EMUrk. 5). Darin sind CHF 70.00 für die Garage

enthalten. Die nicht berücksichtigten zusätzlichen Nebenkosten machten 2016/17

total CHF 229.75 (EMUrk. 8.) aus. Der monatliche Anteil des Berufungsklägers CHF

229.75

: 2 : 12) von weniger als CHF 10.00 konnte mangels Erheblichkeit mit Fug

unberücksichtigt bleiben.

3.3

Der Berufungskläger moniert weiter, dass

seine Kreditraten nicht in seinem Bedarf berücksichtigt worden seien. Aus dem

Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Januar 2017 ergibt sich, dass

der Berufungskläger schon damals die Berücksichtigung von Kreditraten der Bank

von CHF 291.75 pro Monat beantragt hatte. Im Urteil wurde festgehalten, dass

der Kredit ursprünglich unstreitig für gemeinsame Fahrzeuge der Ehegatten aufgenommen

worden sei. Inzwischen sei ein Teil abbezahlt und dann der Kredit vom

Berufungskläger allein wieder aufgestockt worden. Die Gerichtspräsidentin von

Aarau verlangte weitere Urkunden darüber, wie viel inzwischen amortisiert

worden sei. Weil der Berufungskläger folglich keine zusätzlichen Belege einreichte,

blieben die Kreditraten unberücksichtigt (Urteil Ziff. 4.5.4, S. 14.). Die

Vorderrichterin hat sich vorliegend zu den Kreditraten des Berufungsklägers

nicht geäussert, obwohl er einen entsprechenden Antrag gestellt, die Kosten

belegt hat und der Kredit anlässlich der Einigungsverhandlung zur Sprache kam. Die

Vorderrichterin hätte folglich begründen müssen, weshalb sie die Kreditraten

nicht im Bedarf des Ehemannes eingerechnet hat.

3.3.1

Die Parteien waren sich im

Eheschutzverfahren einig, dass der Kredit ursprünglich für die Anschaffung gemeinsamer

Fahrzeuge aufgenommen worden sei. In der Einigungsverhandlung vom 10. Januar

2019.

gab der Ehemann nun an, der Kredit sei ursprünglich (d.h. vor der

Trennung) für die Anschaffung des […] aufgenommen worden, was nicht bestritten

wurde. Aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Kontoauszug der Bank (EMUrk. 9)

geht hervor, dass im Juli 2016 und mithin nach der Trennung der Ehegatten der

laufende Kredit mit einer damaligen Restanz von CHF 4'762.30 auf CHF 15'000.00 aufgestockt

und folglich vom Berufungskläger in monatlichen Raten von i.d.R. CHF 369.85

amortisiert wurde. Mit dieser Aufstockung hatte die Ehefrau nichts zu tun. Das

hat der Berufungskläger anlässlich der Einigungsverhandlung bestätigt. Bis zum

21.

Januar 2019 verblieb eine Restanz von CHF 8'888.50 (Urk. 9). Soweit die

Kreditaufnahme 2014 von beiden Ehegatten gemeinsam getätigt wurde, kann

jedenfalls festgehalten werden, dass dieser Teilbetrag inklusive der aufgelaufenen

Kosten bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens abbezahlt war (vgl.

EMUrk. 28). Gestützt darauf kann der Ehemann nichts mehr für sich herleiten.

3.3.2

Es stellt sich daher lediglich die

Frage, ob auch die Aufstockung des Kredits im Jahr 2016, bzw. die daraus

resultierenden Kreditraten eine Berücksichtigung im Existenzminimum des

Berufungsklägers rechtfertigen. Der Berufungskläger macht diesbezüglich

geltend, die Aufstockung sei für die Anschaffung von Kompetenzgütern (Auto,

Wohnungseinrichtung) verwendet worden. Aus den bei der Vorinstanz eingereichten

Urkunden geht hervor, dass er nach eigenen Angaben zusammen mit der neuen

Partnerin, im Februar/März 2016 Möbel zum Preis von rund CHF 4'150.00 (EMUrk.

25.

– 27,) gekauft hat. Belege für weitere Anschaffungen für den Haushalt sollen

nicht mehr vorhanden sein. Im Februar 2017 kaufte der Berufungskläger dann einen

[…] zum Preis von CHF 2'500.00 (EMUrk. 24). Die Ehefrau weist darauf hin, dass

kein direkter Zusammenhang zwischen dem Kredit und den Anschaffungen

ersichtlich sei. Das ist richtig. Das ist bei einem Kredit, wo die Kreditsumme auf

das Konto des Schuldners bezahlt wird, sich dort allenfalls dem Guthaben des

Schuldners vermischt und dieser folglich mit diesem Geld Anschaffungen tätigt

und/oder Schulden bezahlt, systembedingt nie der Fall. Hingegen ist vorliegend aufgrund

der zeitlichen Koinzidenz und der angespannten finanziellen Situation des

Berufungsklägers nachvollziehbar, dass er für grössere Anschaffungen auf einen

Kredit angewiesen war.

Die Wohnungseinrichtung gehört zu den

Kompetenzgütern, ebenso ein Fahrzeug, das für die Berufsausübung oder den Weg

zum Arbeitsplatz notwendig ist. Vorbehalten bleiben Luxusanschaffungen, die

hier nicht zur Diskussion stehen. Somit ist rechtsgenüglich ausgewiesen, dass

mindestens die Hälfte des neuen Kredits zur Finanzierung von Kompetenzgütern

gedient hat. Die Berücksichtigung der Kreditraten von monatlich CHF 370.00 ist

daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vorderhand gerechtfertigt, zumal

es noch einige Zeit dauert, bis der Kredit zur Hälfte amortisiert ist.

3.4

Die Ehegatten verfügen somit über

ein aktuelles Einkommen von total CHF 7'384.00 (3879.00 und 3505.00).

Dem steht ein Bedarf von total CHF 6’117.00

gegenüber, bestehend aus:

Ehemann Ehefrau

850.

Grundbetrag

850.

710.

Miete

643.

Parkplatz

100.

363.

KVG

361.

173.

Krankheitskosten

342.

Arbeitsweg

285.

50.

TV/Tel./Vers.

50.

520.

Steuern ca.

450.

370.

Kreditraten

3378.

total

2739.

Nicht berücksichtigt wurde beim Bedarf

beider Ehegatten, dass die Steuern infolge des tieferen Einkommens sinken

werden, beim Ehemann wegen des tieferen Taggelds, bei der Ehefrau wegen des Wegfalls

des Unterhaltsbeitrags. Beim Ehemann fallen ausserdem für die Dauer der

Arbeitsunfähigkeit die flexiblen Kosten des Arbeitswegs weg. Auf das Resultat

hat das keinen Einfluss, weshalb sich eine Korrektur in der Bedarfsberechnung

erübrigt.

Die Ehefrau hat Anspruch auf die Deckung

ihres Bedarfs von CHF 2'739.00 und die Hälfte des gemeinsamen Überschusses von CHF

1'267.00, d.h. CHF 633.50. Total kann sie somit CHF 3'372.50 pro Monat beanspruchen.

Diesen Betrag kann sie mit ihrem Einkommen von monatlich CHF 3'505.00 netto decken.

Sie hat somit keinen Anspruch mehr auf einen Unterhaltsbeitrag, solange der

Ehemann andauernd arbeitsunfähig ist, vorliegend ab Mai 2019.

4.1

Der Ehemann hat ausserdem Beschwerde

gegen Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 4.

April 2019 erhoben und beantragt unter Verweis auf das Schreiben vom 23. März

2019.

(recte 23. Oktober 2018) die Bewilligung der vollen unentgeltlichen

Rechtspflege für das Scheidungsverfahren. Für dieses Rechtsmittel wurde ein

separates Verfahren eröffnet (ZKBES.2019.62). Es ist als Beschwerde zu

behandeln (Art. 121 ZPO).

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes,

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173) gelten können (Dieter Freiburghaus /

Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et all. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst

die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den

Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder

eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist,

insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1

ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird sowohl beim Unterliegen der

unentgeltlich prozessführenden Partei als auch beim Obsiegen grundsätzlich vom

Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 ZPO).

4.2

Der Beschwerdeführer rügt die

vorinstanzliche Bedarfsberechnung lediglich in Bezug auf die Berücksichtigung

der monatlichen Kreditraten. Diesbezüglich ist er im Berufungsverfahren

durchgedrungen. Es kann folglich auf die dortige Berechnung abgestellt werden. Im

Verfahren zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt der

zivilprozessuale Zuschlag von praxisgemäss 20 % auf dem Grundbetrag hinzu.

Der Berufungskläger hat einen ausgewiesenen

Bedarf von insgesamt CHF 3'378.00. Hinzu kommt der Zuschlag von 20 % auf dem

Grundbetrag von CHF 850.00, ausmachend CHF 170.00, was einen zivilprozessualen

Zwangsbedarf von total CHF 3'548.00 ergibt. Dem steht zur Zeit ein Einkommen

von monatlich CHF 3'879.00 gegenüber. Mithin verfügt der Berufungskläger über

einen monatlichen Überschuss von CHF 331.00 über den zivilprozessualen

Zwangsbedarf. Bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betrug das Einkommen CHF

5’094.00 und der Bedarf 4'233.00 (CHF 3’058.00 + CHF 170.00 zivilprozessualer

Zuschlag + CHF 370.00 Kreditraten + CHF 635.00 Unterhaltsbeitrag), so dass der

Überschuss sogar CHF 861.00 pro Monat betrug.

Das vorliegende Verfahren ist einfach. Die

Parteien haben sich bereits an der Einigungsverhandlung vom 10. Januar 2019 über

das Güterrecht und die Teilung der Vorsorgeguthaben geeinigt. Offen ist lediglich

noch die Unterhaltsfrage. Auch hier ist aufgrund der Akten kein grosser Aufwand

mehr zu erwarten. Die vom Ehemann innerhalb von zwei Jahren verfügbaren Mittel

von knapp CHF 8'000.00 (24 x CHF 331.00) reichen offensichtlich aus, um die

notwendigen Gerichts- und Parteikosten zu finanzieren.

5.

Die Berufungsbeklagte hat

eventualiter, für den Fall, dass die Berufung gutgeheissen werden sollte, für

das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Es

kann offengelassen werden, ob dieser Antrag rechtsgenüglich begründet ist. Die

Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind

offensichtlich nicht vorhanden. Die Ehefrau hat gemäss der Berechnung der

Vorderrichterin einen Bedarf von CHF 2'739.00. Hinzu kommt der zivilprozessuale

Zuschlag (20 % des Grundbetrags) von CHF 170.00, was total CHF 2'909.00

ausmacht. Sie erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 3'505.00 und verfügt

somit über einen monatlichen Überschuss von annähernd CHF 600.00. Das reicht

mit Fug aus, um das vorliegende Verfahren innert nützlicher Frist zu

finanzieren.

6.

Die Gerichts- und Parteikosten sind

den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu

überbinden (Art. 106 ZGB). Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen.

Der Berufungskläger hat in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag obsiegt und ist

bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege unterlegen. Die Ehefrau und

Berufungsgegnerin ist bezüglich des Unterhaltsbeitrags unterlegen. Sie hat

daher die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Ehemannes und

Beschwerdeführers.

Der Berufungskläger macht eine

Parteientschädigung von CHF 1'287.30 für das Berufungsverfahren geltend.

Diesbezüglich hat er obsiegt. Die Entschädigungsforderung scheint angemessen.

Die unterlegene Berufungsbeklagte hat ihn folglich entsprechend zu

entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 4.

April 2019 wird mit Wirkung ab 30. April 2019 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Ehemann

der Ehefrau ab Mai 2019 keinen Unterhalt mehr schuldet.

3. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 der

Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 4. April 2019 wird

abgewiesen.

4. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt.

6. B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung

im Betrag von CHF 1'287.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 500.00 hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller