ZKBER.2019.28
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
18. Juni 2019Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Berufungskläger und Beschwerdeführer
gegen
1. B.___,
vertreten durch Fürsprecherin Beatrice Müller-Wirth,
Berufungsbeklagte
2. Amtsgerichtsstatthalterin
von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal
Beschwerdegegnerin
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung und unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Ehemann leitete am 13. August
2018 beim Richteramt Thal-Gäu gestützt auf Art. 114 ZGB das Scheidungsverfahren
ein. An der Einigungsverhandlung vom 10. Januar 2019 schlossen die Parteien
eine Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung ab (Güterrecht,
Teilung der Altersvorsorge).
Auf Antrag des Ehemannes auf Aufhebung
des Unterhaltsbeitrags anlässlich der Einigungsverhandlung verpflichtete ihn die
Gerichtsstatthalterin in Abänderung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts
Aarau vom 10. Januar 2017 am 4. April 2019 für die Dauer des Verfahrens vorsorglich
zur Bezahlung eines monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags von CHF 635.00
an die Ehefrau (Ziffer 1). Das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche
Rechtspflege wies die Gerichtsstatthalterin ab (Ziffer 2).
2. Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann am 25. April 2019 Berufung gegen die Ziffern 1 und 2 des
Entscheids vom 4. April 2019. Er stellt folgende Anträge:
1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung des
Richteramts Thal-Gäu vom 4. April 2019 seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die Dauer des Verfahrens keinen
Unterhalt schuldet.
3. Eventualiter sei der vom Berufungskläger
zu bezahlende monatliche Unterhalt auf maximal CHF 200.00 festzulegen.
4. Dem Berufungskläger sei für das
vorliegende Verfahren und für das Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
5. U.K.u.E.F.
Mit Verfügung vom 29. April 2019
eröffnete der Präsident der Zivilkammer für das Verfahren betreffend
unentgeltliche Rechtspflege ein separates Dossier (Ziff. 3 der Verfügung) und
gab der Ehefrau Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ehefrau liess sich am 9. Mai
2019 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie schliesst auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Bezüglich der Beschwerde
gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege liess sie sich
nicht vernehmen. Sie beantragt eventualiter, für den Fall der Gutheissung der
Berufung, die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
Die Vorderrichterin beantragt unter
Verweis auf die Akten und die Begründung der angefochtenen Verfügung die
Abweisung von Berufung und Beschwerde.
2. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachstehend darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Berufungskläger macht unrichtige
Rechtsanwendung und falsche Sachverhaltsfeststellung geltend. Er rügt, die
Vorderrichterin habe bei der Festsetzung des Ehegattenunterhaltes nicht berücksichtigt,
dass er unfall- und krankheitsbedingt seit dem 7. Januar 2019 arbeitsunfähig
sei. Die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei derzeit nicht absehbar.
Möglich sei, dass diese noch das ganze Jahr 2019 andauere. Währenddessen
erhalte er nur 80 % seines Lohnes, pro Arbeitstag [recte pro Kalendertag] würden
ihm CHF 31.91 abgezogen. Überdies entgehe ihm gemäss Personalreglement durch
die Fehltage der Qualitätsbonus. Allein für die Zeit von Januar bis April mache
das insgesamt einen Betrag von CHF 7'400.00 aus. Monatlich würden maximal CHF
450.00
abgezogen. Indessen entfalle der Qualitätsbonus solange bis der aufgelaufene
Gesamtbetrag getilgt sei. Daher sei nicht damit zu rechnen, dass er im Verlauf
des Scheidungsverfahrens noch einmal einen Qualitätsbonus ausbezahlt erhalte.
Er weist weiter darauf hin, dass ihm im Jahr 2018 zusätzlich 100 Überstunden
ausbezahlt worden seien, was sich auf den Jahreslohn ausgewirkt habe.
Inzwischen hätten die Weisung erhalten, die wöchentliche Arbeitszeit strikt
einzuhalten. Daher sei nicht mehr mit Überstunden zu rechnen. Auf absehbare
Zeit erhalte er daher lediglich einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF
3'741.00 (inkl. 13. Monatslohn). Daraus resultiere eine Differenz von monatlich
CHF 1'353.00 zu dem von der Vorderrichterin angenommenen Lohn, was jedenfalls
wesentlich sei.
Die Berufungsbeklagte hält
dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen sei. Sie moniert, die angeblich unfallbedingte Lohnreduktion sei
weder genügend ausgewiesen noch substantiiert. Beide «Krankheiten» seien
unbewiesen. Insbesondere läge kein unabhängiges Gutachten über die angebliche
Arbeitsunfähigkeit vor. Zudem werde nicht ausgeführt, weshalb diese angebliche
Arbeitsunfähigkeit keine Krankentaggelder zur Folge haben soll.
2.1
Der Berufungskläger beanstandet mit
seiner Berufung einerseits die vorinstanzliche Ermittlung seines Einkommens.
Andererseits macht er geltend, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass der
angefochtenen Verfügung verändert hätten. Zusammen mit der Berufung reichte er
verschiedene neue Urkunden zum Beweis der behaupteten Veränderungen ein.
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte
Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Erlass des
vorinstanzlichen Urteils entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich
immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden.
Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im
Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn
sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren
hätten vorgebracht werden können. Im Fall unechter Noven, hat der
Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die
Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen
können. In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das
Abänderungsverfahren verwiesen werden (BGE 143 III 42, E. 4.1 und 5).
2.2
Vorliegend steht aufgrund der
Lohnabrechnung des Berufungsklägers von Januar 2019 fest (Urk. 3), dass er seit
dem 5. Januar 2019 ein Unfalltaggeld bezieht und somit bereits im Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung am 10. Januar 2019 arbeitsunfähig war. Dieser Umstand kam,
gemäss dem Verhandlungsprotokoll, dazumal nicht zur Sprache. In seiner Eingabe
vom 4. März 2019 wies der Rechtsvertreter des Berufungsklägers darauf hin, dass
sich dieser einer Operation habe unterziehen müssen. Aus diesem Grund sei er voraussichtlich
bis Ende März 2019 krankgeschrieben und erhalte zurzeit nur 80 % seines Lohnes
ausbezahlt. Ausserdem werde ihm in dieser Zeit der Qualitätsbonus gestrichen.
In der Berufung macht der Ehemann nun geltend, dass eine länger andauernde
Arbeitsunfähigkeit möglich sei und belegt das mit einem aktuellen Arztzeugnis
und einem Schreiben des behandelnden Arztes vom 17.4.2019 (Urk. 4 und 5). Demzufolge
war der Berufungskläger bis 30. April 2019 arbeitsunfähig und seine Genesung
gemäss Bestätigung des behandelnden Arztes damals nicht absehbar.
Es ist somit festzuhalten, dass die
Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers bereits vor Erlass der angefochtenen
Verfügung thematisiert und die daraus resultierende Lohnreduktion bereits bei
der Vorinstanz belegt worden war (EMUrk. 31). Indessen ging der Berufungskläger
im erstinstanzlichen Verfahren noch davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nur
bis Ende März 2019 andauern würde. Diese Hoffnung hat sich offenbar nicht
erfüllt. Die andauernde Arbeitsunfähigkeit mit unbekanntem Ende ist ein echtes
Novum. Der Berufungskläger hat diese Tatsache im Rahmen der Berufungsschrift
und damit unverzüglich im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO vorgebracht. Die
seit 7. [recte 5.] Januar 2019 andauernde Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers
ist folglich bei der Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zu
berücksichtigen.
Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass
die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich bewiesen sei. Es fehle
ein unabhängiges Gutachten. In den Akten befinden sich ein Arztzeugnis und ein
Schreiben des behandelnden Arztes Dr. C.___ vom 17. April 2019, worin die
Arbeitsunfähigkeit und deren unbestimmte Dauer bescheinigt wird (Urk. 4 und 5).
Ausserdem ist durch die Lohnabrechnungen Januar bis März 2019 (Urk. 3) belegt,
dass dem Berufungskläger seit 5. Januar 2019 ein Unfalltaggeld ausbezahlt wird.
Praxisgemäss genügt ein Zeugnis des behandelnden Arztes im Zivilprozess zum Nachweis
einer Arbeitsunfähigkeit, sofern keine konkreten Anzeichen dafür vorhanden
sind, dass es sich um ein Gefälligkeitszeugnis handeln könnte. Das gilt umso
mehr, wenn aufgrund dessen ein Versicherungstaggeld ausgezahlt wird. Daraus
kann vorliegend ohne weiteres geschlossen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich
nachgewiesen wurde. Die Berufungsbeklagte bringt ebenfalls nichts vor, was
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers aufkommen lassen würde. Nur
der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es letztlich
irrelevant ist, weshalb der Berufungskläger arbeitsunfähig (Unfall oder
Krankheit) ist, zumal die Rechtsfolge vorliegend an die Arbeitsunfähigkeit resp.
die damit zusammenhängende Einkommenseinbusse und nicht an deren Grund
anknüpft.
2.3
Der Berufungskläger führt aus, dass
sein Lohn während der Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt CHF 3'454.00 pro Monat
ausmache. Mit dem Anteil 13. Monatslohn ergebe das CHF 3'741.00. Zu dem von der
Vorderrichterin angenommenen Lohn sei das eine Differenz von CHF 1'353.00.
Die Berufungsbeklagte moniert, die
behauptete Lohnreduktion sei nicht belegt. Das ist unverständlich. Die
Lohnreduktion ergibt sich aus den aktenkundigen Lohnabrechnungen Januar bis
März 2019. Lohnabrechnungen des Arbeitgebers sind notorischerweise geeignet,
die Höhe des ausbezahlten Lohns bzw. Lohnersatzes zu beweisen. Es sei denn, es
ergäben sich aufgrund der Lohnabrechnungen selber oder anderen Umständen
konkrete Zweifel daran, dass diese den tatsächlich ausbezahlten Lohn auswiesen.
Das ist hier nicht der Fall.
Die Vorderrichterin hat ihrer Berechnung
den im Lohnausweis 2018 ausgewiesenen Lohn (: 12) zugrunde gelegt. Dieses
Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden. Das entspricht ständiger Praxis,
sofern sich seither nichts verändert hat. Dass im Lohnausweis eine Auszahlung
von Überstunden enthalten ist, ist weder aus dem aktenkundigen Lohnausweis
ersichtlich noch wurde es vom Berufungskläger bei der Vorinstanz thematisiert
(vgl. Protokoll Einigungsverhandlung und Eingabe vom 4. März 2019). Es wäre Sache
des Berufungsklägers gewesen, die Vorderrichterin auf die Auszahlung von
Überstunden hinzuweisen und diese zu belegen, falls er diesen Umstand bei der
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hätte berücksichtigt haben wollen. Für
Fragen des nachehelichen Unterhalts gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs.
1.
ZPO).
Der Berufungskläger kann auch aus dem
Schreiben des Arbeitgebers vom 17. April 2019 nichts für sich herleiten. Dass
die Arbeitnehmer gehalten sind nur «wenn nötig» Überstunden zu leisten, ist
eine Selbstverständlichkeit. Das Schreiben sagt nichts darüber aus, ob und wie
häufig Überstunden in Zukunft «nötig» sein werden. Die vorinstanzliche
Ermittlung des anrechenbaren Lohnes des Berufungsklägers ist daher nicht zu
beanstanden. Solange der Berufungskläger arbeitsunfähig ist, ist die Frage der
Überstunden ohnehin nicht aktuell.
2.3.1
Eine Reduktion des Einkommens um mindestens
20.
% ist praxisgemäss jedenfalls wesentlich im Sinn des Unterhaltsrechts und
kann zu einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung führen. Voraussetzung für
die Reduktion ist kumulativ, dass die Änderung dauerhaft ist. Eine unfall-
und/oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel temporär, zumal
von Genesung ausgegangen wird. Dauert indessen die Arbeitsunfähigkeit und die
daraus resultierende Einkommenseinbusse über mehrere Monate an, kann nicht mehr
von einer unbeachtlichen, vorübergehenden Einbusse gesprochen werden. Nach der
Rechtsprechung gilt beispielsweise eine über vier Monate andauernde Arbeitslosigkeit
nicht mehr als unbeachtliche kurzzeitige Veränderung der Verhältnisse, weshalb
dem tieferen Erwerbsersatzeinkommen grundsätzlich Rechnung zu tragen ist (BGE
5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2). Als dauerhaft erscheint eine Veränderung
insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Jann Six,
Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz. 4.05). Das trifft hier zu. Nach den für
den Fall der Arbeitslosigkeit geltenden Grundsätzen, die hier ohne Weiteres
analog herangezogen werden können, ist die Dauerhaftigkeit der Veränderung zu
bejahen, sofern sich die Arbeitsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners länger als
vier Monate hinzieht und die Genesung nicht absehbar ist. Zur Zeit der Berufung
war der Berufungskläger knapp vier Monate krankgeschrieben. Die Genesung war
damals nach Angaben des behandelnden Arztes noch nicht absehbar. In Anwendung
der zitierten Praxis ist daher mit Wirkung ab Mai 2019 von einer dauerhaften
Einkommensreduktion des Berufungsklägers auszugehen.
2.3.2
Gemäss den vorliegenden
Lohnabrechnungen Januar bis März 2019 (Urk. 3) werden dem Berufungskläger pro
Kalendertag CHF 31.91 abgezogen. Pro Monat macht das durchschnittlich CHF
970.70
(CHF 31.91 x 30,42 Tage) aus. Durchschnittlich ist somit von einem
monatlichen Bruttolohn von CHF 3'879.30 (CHF 4'850.00 ./. CHF 970.70) auszugehen.
Hinzu kommt nach den Ausführungen des Berufungsklägers der Anteil des 13. Monatslohns
von CHF 323.25 (CHF 3'879.30 : 12). Mit Ausnahme des BVG-Abzugs von CHF 323.20
sind davon keine Sozialleistungen abzuziehen (vgl. Urk. 3). Durchschnittlich
erzielt der Berufungskläger somit während seiner Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld
von CHF 3'879.00. Aus dem Auszug aus dem Personalreglement des Arbeitgebers des
Berufungsklägers (Urk. 6, Ziff. 4.2ff.) ergibt sich ausserdem, dass der
Qualitätsbonus während der Arbeitsunfähigkeit entfällt.
Der Berufungskläger erzielt nach dem
Gesagten derzeit ein monatliches Einkommen von CHF 3'879.00 anstelle von CHF
5'797.00 welche die Vorderrichterin ihrer Verfügung zugrunde gelegt hat. Das
macht eine Differenz von rund 33 % aus, was nach dem oben Gesagten praxisgemäss
wesentlich ist. Von Dauerhaftigkeit wird bei einer mehr als vier Monate
andauernden Lohnreduktion, deren Ende nicht absehbar ist, ausgegangen.
Vorliegend trifft das ab Mai 2019 für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu.
Eine Reduktion oder Aufhebung des Ehegattenunterhalts kommt vorliegend ab Mai
2019.
in Frage.
3.1
Der Berufungskläger rügt ausserdem
die Bedarfsberechnung der Vorderrichterin bezüglich der Kosten für die Garage.
Diese seien um CHF 20.00 zu tief veranschlagt worden. Ebenfalls sei die
ausgewiesene monatliche Schuldentilgung von CHF 369.85 nicht berücksichtigt
worden. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Vorinstanz die Kosten des
Parkplatzes richtig ausgewiesen habe. Allfällige zusätzliche Nebenkosten seien
nicht genügend substantiiert. Weiter weist sie darauf hin, dass schon das
Bezirksgericht Aarau wie auch die Vorinstanz die Raten der Bank nicht
berücksichtigt hätten, da der Kredit zwischenzeitlich abbezahlt und dann wieder
aufgestockt worden sei.
3.2
In Bezug auf die angeblich um CHF
20.00
zu tief veranschlagten Kosten der Garage ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz beim Berufungskläger die Hälfte der Gesamtmiete von CHF 1'420.00
berücksichtigt hat (vgl. dazu EMUrk. 5). Darin sind CHF 70.00 für die Garage
enthalten. Die nicht berücksichtigten zusätzlichen Nebenkosten machten 2016/17
total CHF 229.75 (EMUrk. 8.) aus. Der monatliche Anteil des Berufungsklägers CHF
229.75
: 2 : 12) von weniger als CHF 10.00 konnte mangels Erheblichkeit mit Fug
unberücksichtigt bleiben.
3.3
Der Berufungskläger moniert weiter, dass
seine Kreditraten nicht in seinem Bedarf berücksichtigt worden seien. Aus dem
Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Januar 2017 ergibt sich, dass
der Berufungskläger schon damals die Berücksichtigung von Kreditraten der Bank
von CHF 291.75 pro Monat beantragt hatte. Im Urteil wurde festgehalten, dass
der Kredit ursprünglich unstreitig für gemeinsame Fahrzeuge der Ehegatten aufgenommen
worden sei. Inzwischen sei ein Teil abbezahlt und dann der Kredit vom
Berufungskläger allein wieder aufgestockt worden. Die Gerichtspräsidentin von
Aarau verlangte weitere Urkunden darüber, wie viel inzwischen amortisiert
worden sei. Weil der Berufungskläger folglich keine zusätzlichen Belege einreichte,
blieben die Kreditraten unberücksichtigt (Urteil Ziff. 4.5.4, S. 14.). Die
Vorderrichterin hat sich vorliegend zu den Kreditraten des Berufungsklägers
nicht geäussert, obwohl er einen entsprechenden Antrag gestellt, die Kosten
belegt hat und der Kredit anlässlich der Einigungsverhandlung zur Sprache kam. Die
Vorderrichterin hätte folglich begründen müssen, weshalb sie die Kreditraten
nicht im Bedarf des Ehemannes eingerechnet hat.
3.3.1
Die Parteien waren sich im
Eheschutzverfahren einig, dass der Kredit ursprünglich für die Anschaffung gemeinsamer
Fahrzeuge aufgenommen worden sei. In der Einigungsverhandlung vom 10. Januar
2019.
gab der Ehemann nun an, der Kredit sei ursprünglich (d.h. vor der
Trennung) für die Anschaffung des […] aufgenommen worden, was nicht bestritten
wurde. Aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Kontoauszug der Bank (EMUrk. 9)
geht hervor, dass im Juli 2016 und mithin nach der Trennung der Ehegatten der
laufende Kredit mit einer damaligen Restanz von CHF 4'762.30 auf CHF 15'000.00 aufgestockt
und folglich vom Berufungskläger in monatlichen Raten von i.d.R. CHF 369.85
amortisiert wurde. Mit dieser Aufstockung hatte die Ehefrau nichts zu tun. Das
hat der Berufungskläger anlässlich der Einigungsverhandlung bestätigt. Bis zum
21.
Januar 2019 verblieb eine Restanz von CHF 8'888.50 (Urk. 9). Soweit die
Kreditaufnahme 2014 von beiden Ehegatten gemeinsam getätigt wurde, kann
jedenfalls festgehalten werden, dass dieser Teilbetrag inklusive der aufgelaufenen
Kosten bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens abbezahlt war (vgl.
EMUrk. 28). Gestützt darauf kann der Ehemann nichts mehr für sich herleiten.
3.3.2
Es stellt sich daher lediglich die
Frage, ob auch die Aufstockung des Kredits im Jahr 2016, bzw. die daraus
resultierenden Kreditraten eine Berücksichtigung im Existenzminimum des
Berufungsklägers rechtfertigen. Der Berufungskläger macht diesbezüglich
geltend, die Aufstockung sei für die Anschaffung von Kompetenzgütern (Auto,
Wohnungseinrichtung) verwendet worden. Aus den bei der Vorinstanz eingereichten
Urkunden geht hervor, dass er nach eigenen Angaben zusammen mit der neuen
Partnerin, im Februar/März 2016 Möbel zum Preis von rund CHF 4'150.00 (EMUrk.
25.
– 27,) gekauft hat. Belege für weitere Anschaffungen für den Haushalt sollen
nicht mehr vorhanden sein. Im Februar 2017 kaufte der Berufungskläger dann einen
[…] zum Preis von CHF 2'500.00 (EMUrk. 24). Die Ehefrau weist darauf hin, dass
kein direkter Zusammenhang zwischen dem Kredit und den Anschaffungen
ersichtlich sei. Das ist richtig. Das ist bei einem Kredit, wo die Kreditsumme auf
das Konto des Schuldners bezahlt wird, sich dort allenfalls dem Guthaben des
Schuldners vermischt und dieser folglich mit diesem Geld Anschaffungen tätigt
und/oder Schulden bezahlt, systembedingt nie der Fall. Hingegen ist vorliegend aufgrund
der zeitlichen Koinzidenz und der angespannten finanziellen Situation des
Berufungsklägers nachvollziehbar, dass er für grössere Anschaffungen auf einen
Kredit angewiesen war.
Die Wohnungseinrichtung gehört zu den
Kompetenzgütern, ebenso ein Fahrzeug, das für die Berufsausübung oder den Weg
zum Arbeitsplatz notwendig ist. Vorbehalten bleiben Luxusanschaffungen, die
hier nicht zur Diskussion stehen. Somit ist rechtsgenüglich ausgewiesen, dass
mindestens die Hälfte des neuen Kredits zur Finanzierung von Kompetenzgütern
gedient hat. Die Berücksichtigung der Kreditraten von monatlich CHF 370.00 ist
daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vorderhand gerechtfertigt, zumal
es noch einige Zeit dauert, bis der Kredit zur Hälfte amortisiert ist.
3.4
Die Ehegatten verfügen somit über
ein aktuelles Einkommen von total CHF 7'384.00 (3879.00 und 3505.00).
Dem steht ein Bedarf von total CHF 6’117.00
gegenüber, bestehend aus:
Ehemann Ehefrau
850.
Grundbetrag
850.
710.
Miete
643.
Parkplatz
100.
363.
KVG
361.
173.
Krankheitskosten
342.
Arbeitsweg
285.
50.
TV/Tel./Vers.
50.
520.
Steuern ca.
450.
370.
Kreditraten
3378.
total
2739.
Nicht berücksichtigt wurde beim Bedarf
beider Ehegatten, dass die Steuern infolge des tieferen Einkommens sinken
werden, beim Ehemann wegen des tieferen Taggelds, bei der Ehefrau wegen des Wegfalls
des Unterhaltsbeitrags. Beim Ehemann fallen ausserdem für die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit die flexiblen Kosten des Arbeitswegs weg. Auf das Resultat
hat das keinen Einfluss, weshalb sich eine Korrektur in der Bedarfsberechnung
erübrigt.
Die Ehefrau hat Anspruch auf die Deckung
ihres Bedarfs von CHF 2'739.00 und die Hälfte des gemeinsamen Überschusses von CHF
1'267.00, d.h. CHF 633.50. Total kann sie somit CHF 3'372.50 pro Monat beanspruchen.
Diesen Betrag kann sie mit ihrem Einkommen von monatlich CHF 3'505.00 netto decken.
Sie hat somit keinen Anspruch mehr auf einen Unterhaltsbeitrag, solange der
Ehemann andauernd arbeitsunfähig ist, vorliegend ab Mai 2019.
4.1
Der Ehemann hat ausserdem Beschwerde
gegen Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 4.
April 2019 erhoben und beantragt unter Verweis auf das Schreiben vom 23. März
2019.
(recte 23. Oktober 2018) die Bewilligung der vollen unentgeltlichen
Rechtspflege für das Scheidungsverfahren. Für dieses Rechtsmittel wurde ein
separates Verfahren eröffnet (ZKBES.2019.62). Es ist als Beschwerde zu
behandeln (Art. 121 ZPO).
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes,
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173) gelten können (Dieter Freiburghaus /
Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et all. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst
die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den
Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder
eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist,
insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1
ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird sowohl beim Unterliegen der
unentgeltlich prozessführenden Partei als auch beim Obsiegen grundsätzlich vom
Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 ZPO).
4.2
Der Beschwerdeführer rügt die
vorinstanzliche Bedarfsberechnung lediglich in Bezug auf die Berücksichtigung
der monatlichen Kreditraten. Diesbezüglich ist er im Berufungsverfahren
durchgedrungen. Es kann folglich auf die dortige Berechnung abgestellt werden. Im
Verfahren zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt der
zivilprozessuale Zuschlag von praxisgemäss 20 % auf dem Grundbetrag hinzu.
Der Berufungskläger hat einen ausgewiesenen
Bedarf von insgesamt CHF 3'378.00. Hinzu kommt der Zuschlag von 20 % auf dem
Grundbetrag von CHF 850.00, ausmachend CHF 170.00, was einen zivilprozessualen
Zwangsbedarf von total CHF 3'548.00 ergibt. Dem steht zur Zeit ein Einkommen
von monatlich CHF 3'879.00 gegenüber. Mithin verfügt der Berufungskläger über
einen monatlichen Überschuss von CHF 331.00 über den zivilprozessualen
Zwangsbedarf. Bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betrug das Einkommen CHF
5’094.00 und der Bedarf 4'233.00 (CHF 3’058.00 + CHF 170.00 zivilprozessualer
Zuschlag + CHF 370.00 Kreditraten + CHF 635.00 Unterhaltsbeitrag), so dass der
Überschuss sogar CHF 861.00 pro Monat betrug.
Das vorliegende Verfahren ist einfach. Die
Parteien haben sich bereits an der Einigungsverhandlung vom 10. Januar 2019 über
das Güterrecht und die Teilung der Vorsorgeguthaben geeinigt. Offen ist lediglich
noch die Unterhaltsfrage. Auch hier ist aufgrund der Akten kein grosser Aufwand
mehr zu erwarten. Die vom Ehemann innerhalb von zwei Jahren verfügbaren Mittel
von knapp CHF 8'000.00 (24 x CHF 331.00) reichen offensichtlich aus, um die
notwendigen Gerichts- und Parteikosten zu finanzieren.
5.
Die Berufungsbeklagte hat
eventualiter, für den Fall, dass die Berufung gutgeheissen werden sollte, für
das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Es
kann offengelassen werden, ob dieser Antrag rechtsgenüglich begründet ist. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
offensichtlich nicht vorhanden. Die Ehefrau hat gemäss der Berechnung der
Vorderrichterin einen Bedarf von CHF 2'739.00. Hinzu kommt der zivilprozessuale
Zuschlag (20 % des Grundbetrags) von CHF 170.00, was total CHF 2'909.00
ausmacht. Sie erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 3'505.00 und verfügt
somit über einen monatlichen Überschuss von annähernd CHF 600.00. Das reicht
mit Fug aus, um das vorliegende Verfahren innert nützlicher Frist zu
finanzieren.
6.
Die Gerichts- und Parteikosten sind
den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu
überbinden (Art. 106 ZGB). Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen.
Der Berufungskläger hat in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag obsiegt und ist
bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege unterlegen. Die Ehefrau und
Berufungsgegnerin ist bezüglich des Unterhaltsbeitrags unterlegen. Sie hat
daher die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Ehemannes und
Beschwerdeführers.
Der Berufungskläger macht eine
Parteientschädigung von CHF 1'287.30 für das Berufungsverfahren geltend.
Diesbezüglich hat er obsiegt. Die Entschädigungsforderung scheint angemessen.
Die unterlegene Berufungsbeklagte hat ihn folglich entsprechend zu
entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 4.
April 2019 wird mit Wirkung ab 30. April 2019 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Ehemann
der Ehefrau ab Mai 2019 keinen Unterhalt mehr schuldet.
3. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 der
Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 4. April 2019 wird
abgewiesen.
4. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt.
6. B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung
im Betrag von CHF 1'287.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 500.00 hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller