ZKBER.2019.29
Eheschutzmassnahmen
10. Juli 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita
Mussi,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie
Muhr,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 29. Januar 2019
stellte der Amtsgerichtspräsident die der Ehe entsprossene Tochter C.___ (geb.
22. November 2012) unter die elterliche Obhut der Mutter. Das Kontaktrecht des
Vaters regelte er in Ziffer 4 des Urteils wie folgt:
4. Das Kontaktrecht der Tochter C.___ mit
ihrem Vater hat ab sofort alle 14 Tage
stattzufinden
und ist wie folgt zu gestalten:
- ab sofort bis Ende April 2019 jeweils
für die Dauer von mindestens 2 Stunden
- ab Mai bis Ende August 2019 jeweils für
die Dauer von 8 Stunden
- ab September bis Ende November 2019
jeweils mit einer Übernachtung
- ab Dezember 2019 jeweils mit zwei
Übernachtungen
- Ab 1. Januar 2020 hat der Vater zudem
das Recht, seine Tochter C.___ für jährlich insgesamt 3 Wochen während der
Schulferien ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist jeweils
mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen.
- Die Übergaben bei Besuchen des Vaters
mit seiner Tochter C.___ haben weiterhin begleitet zu erfolgen.
Weiter bestätigte der
Amtsgerichtspräsident die von ihm bereits mit Verfügung vom 4. April 2018
angeordnete Beistandschaft als umfassende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und umschrieb die Aufgaben
der Beistandsperson (Ziffer 5 des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhob A.___
(nachfolgend: Ehefrau) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der
Entscheidbegründung am 26. April 2019 Berufung gegen das Urteil. Sie stellt
dabei im Wesentlichen folgende Anträge:
1. Ziffer 4. des Urteils des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 29.01.2019 sei aufzuheben.
2. Das Kontaktrecht des Beklagten mit der
Tochter C.___ sei wie folgt zu gestalten:
- Ab sofort bis Ende April 2019 alle 14
Tage jeweils für die Dauer von zwei Stunden
- Ab Mai 2019 bis August 2019 alle 14 Tage
jeweils für die Dauer von 8 Stunden
- Nach positivem Verlauf ist das
Besuchsrecht von der Beistandsperson frühestens ab September 2019 auf ein
Besuchsrecht mit einer Übernachtung auszudehnen
- Auf die Zusprechung eines Ferienrechts
wird verzichtet
- Die Übergaben bei Besuchen des Vaters
mit seiner Tochter C.___ haben begleitet zu erfolgen.
3. Eventualiter sei das Kontaktrecht des
Beklagten mit der Tochter C.___ wie folgt zu gestalten:
- Ab sofort bis Ende April 2019 alle 14
Tage jeweils für die Dauer von zwei Stunden
- Ab Mai 2019 bis August 2019 alle 14 Tage
jeweils für die Dauer von 8 Stunden
- Nach positivem Verlauf ist das
Besuchsrecht von der Beistandsperson frühestens ab September 2019 auf ein
Besuchsrecht mit einer Übernachtung alle 14 Tage auszudehnen
- Ab Januar 2020 hat der Vater das Recht,
mit der Tochter C.___ jährlich drei Wochen Ferien in der Schweiz zu verbringen.
Davon jeweils höchstens eine Woche am Stück. Die Ferien sind mindestens zwei
Monate im Voraus mit der Kindsmutter abzusprechen.
- Die Übergaben bei Besuchen des Vaters
mit seiner Tochter C.___ haben begleitet zu erfolgen.
B.___ (nachfolgend: Ehemann) beantragt
in seiner Berufungsantwort vom 10. Mai 2019, die Berufung abzuweisen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hatte im Hinblick
auf seinen Entscheid bei Dr. med. Volker Schmidt ein Gutachten über die
Zuteilung der elterlichen Obhut, über die Ausgestaltung des Kontaktrechts sowie
die Anordnung beziehungsweise Weiterführung von Kindesschutzmassnahmen wie
Annäherungs- und Kontaktverbot eingeholt (Ziffer 4 der Verfügung vom 4. April
2018). Im Zusammenhang mit dem von der Ehefrau einzig angefochtenen
Kontaktrecht stellte der Amtsgerichtspräsident gestützt darauf zunächst fest, der
Gutachter führe aus, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Fremdauskünfte und der Interaktionsbeobachtung während der Begutachtung das
Bild einer selbstverständlichen und vertrauten Beziehung zwischen dem
Kindsvater und C.___ habe gewonnen werden können. Diese Beziehung sei durch die
Flucht der Kindsmutter mit C.___ ins Frauenhaus abrupt unterbrochen worden und
für sechs Monate habe kein Kontakt mehr stattgefunden. Ein erster begleiteter
Kontakt habe sich für C.___ als schwierig gestaltet, weil der Kindsvater sich
sehr bedürftig gezeigt habe und nicht genügend Rücksicht auf die Situation und
die Bedürfnisse von C.___ habe nehmen können. Nach Intervention durch die
Besuchsbegleitung habe der Kindsvater sich in einem zweiten begleiteten Besuch
wesentlich rücksichtsvoller gegenüber C.___ verhalten, worauf der Kontakt für C.___
weit entspannter und weniger belastend verlaufen sei. Grundsätzlich weise der
Kindsvater genügend gute Erziehungsfähigkeiten auf, um mit Kontakten mit C.___
mit entsprechenden ambulanten Unterstützungsmassnahmen zurecht zu kommen.
Gerade aber für eine Wiederannäherung der Beziehung zwischen dem Kindsvater und
C.___, aber auch zur Beruhigung der Kindsmutter und dementsprechend ihrer
Massnahmebereitschaft für Kontakte von C.___ mit dem Kindsvater, sollten die
Kontakte zum aktuellen Zeitpunkt und in der nächsten Zukunft weiter begleitet
sein. Bei gutem Verlauf könnten die Kontakte zuerst zeitlich unter Begleitung
ausgedehnt werden, dann bei weiterem gutem Verlauf auch einzelne unbegleitete
Tagesbesuche bis in längerfristiger Zukunft allenfalls auch Besuche von C.___
beim Vater mit Übernachtungen durchgeführt werden. Die von der Kindsmutter
geäusserte Angst, dass der Kindsvater C.___ bei Kontakten entführen könnte,
werde als gering eingeschätzt. Der Kindsvater habe in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt, könne wegen politischer Verfolgung nicht in sein
Heimatland zurück, habe sich mit seinen Töchtern aus erster Ehe in der Schweiz
integriert beziehungsweise beginne, hier Fuss zu fassen und könne auch in
keinem anderen Land ein Asylgesuch stellen. Daher werde die Entführungsgefahr
durch den Kindsvater als gering eingeschätzt und es könnte mittel- bis
längerfristig bei gutem Verlauf der Kontakte eine Lockerung auf nicht
begleitete Kontakte getätigt werden. Bei den Kontakten von C.___ mit dem
Kindsvater sollten auch die Halbschwestern von C.___, D.___ und E.___ die
Gelegenheit haben, mit C.___ Zeit zu verbringen und an den Kontakten
teilzunehmen, weil die beiden Halbschwestern auch für C.___ wichtige
Bezugspersonen darstellten und sie Gelegenheit haben müsse, die vertraute und
selbstverständliche Beziehung zu ihnen leben zu können.
In der Folge erwog der
Amtsgerichtspräsident, das Gutachten vom 18. September 2018 stütze sich auf
ausführliche Gespräche mit jedem Elternteil, auf Gespräche mit C.___, ihren
beiden Halbschwestern D.___ und E.___ und diversen weiteren Personen aus dem
Umfeld der Ehegatten. Der Gutachter habe sich intensiv mit der Situation der
Ehegatten und der Tochter auseinandergesetzt, deren Vorgeschichte und die Sicht
beider Elternteile und weiterer Personen aus dem Umfeld der Ehegatten zur
Situation und zur Persönlichkeit von C.___ erfragt. Er habe C.___ auf den Stand
ihrer Entwicklung und ihrer physischen und psychischen Gesundheit hin
begutachtet und entsprechende Diagnosen gestellt sowie seine Beobachtungen zur
Persönlichkeit der Mutter und des Vaters festgehalten. Die gutachterlichen
Schlussfolgerungen basierten schliesslich auf einem Katalog von Kriterien,
welche die Tochter, die Eltern, die Beziehungen und das Umfeld ins Zentrum
stellten. Die jeweiligen Ausführungen seien objektiv und differenziert
verfasst. Die gewählten Methoden schienen zur Beantwortung der Fragen geeignet
und der Gutachter begründe nachvollziehbar, wie er aus den gewonnenen
Informationen zu den von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gelange. Insgesamt überzeugten
die Argumente des Gutachters. Die Qualität des Gutachtens werde von den
Parteien denn auch nicht in Zweifel gezogen. Es könne auf dessen Ergebnisse
abgestellt werden.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung
des Kontaktrechts sei darauf hinzuweisen, dass die Begutachtungsperiode von
Anfang Juli bis Ende August 2018 gedauert habe. Innerhalb dieser Periode hätten
erst zwei von insgesamt sechs begleiteten Besuchen des Vaters mit seiner
Tochter C.___ bis zur abschliessenden Verhandlung vom 29. Januar 2019 stattgefunden.
Der erste begleitete Besuch sei für C.___ schwierig verlaufen, der zweite
begleitete Besuch hingegen sei gut verlaufen. Aufgrund dieser wenigen Kontakte sei
es dem Gutachter kaum möglich gewesen, eine genaue, verlässliche Prognose über
den Verlauf der weiteren Besuche zu stellen und präzise Empfehlungen für deren
Ausgestaltung abzugeben. Entsprechend vorsichtig und zurückhaltend erschienen
denn auch seine Empfehlungen, dass die Besuche zum aktuellen Zeitpunkt und in
der nächsten Zukunft weiter begleitet sein sollten, bei gutem Verlauf zuerst
zeitlich unter Begleitung ausgedehnt werden und dann bei weiterem gutem Verlauf
auch einzelne unbegleitete Tagesbesuche bis in längerfristiger Zukunft
allenfalls auch Besuche von C.___ beim Vater mit Übernachtungen durchgeführt
werden könnten.
Da mit Ausnahme des allerersten
Kontaktes, bei dem Vater und Tochter sich nach sechs Monaten Kontaktunterbruch
erstmals wieder gesehen hätten, alle folgenden Kontakte den Verlaufsberichten
der SOLOKES zufolge gut verlaufen seien und gemäss überzeugender Argumentation
des Gutachters die von der Kindsmutter geäusserte Furcht, dass der Kindsvater C.___
bei Kontakten entführen könnte, als gering einschätzt werde, erscheine es
angemessen, die Begleitung der Kontakte ab sofort auf die Übergaben zu
beschränken, um eine Begegnung der Eltern miteinander zu vermeiden, sowie das
Kontaktrecht in einem bestimmten, angemessenen Rhythmus von drei bis vier
Monaten sukzessive zeitlich auszudehnen bis hin zu einem praxisüblichen
Besuchs- und Ferienrecht. Liege kein Grund für eine Verweigerung des
Besuchsrechts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, so sei das begleitete
Besuchsrecht auf die Zeit bis zur voraussichtlichen Wiederannäherung zu
befristen. Diese Wiederannäherung zwischen Vater und Kind habe im vorliegenden
Fall bereits stattgefunden. Auch reiche eine bloss abstrakte Gefahr einer
Kindesentführung nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form
zuzulassen. Sollten sich wider Erwarten Schwierigkeiten im Verlauf der weiteren
Kontakte ergeben, so solle die Beistandsperson die Kompetenz haben, in
Rücksprache mit der entscheidenden Behörde die Kontakte von C.___ mit ihrem
Vater wieder in einen engeren Rahmen beziehungsweise in die Begleitung
zurückzuführen.
Nachdem sich die ersten vier Kontakte
auf die Dauer einer Stunde pro Monat und die folgenden zwei Kontakte auf zwei
Stunden pro Monat beschränkt hätten, erscheine es angemessen, diese ab sofort
bis Ende April 2019 (drei Monate) auf alle 14 Tage für 2 Stunden auszudehnen.
Anschliessend sollten die Kontakte bis Ende August 2019 (vier Monate) auf 8
Stunden alle 14 Tage ausgedehnt werden. Ab September bis Ende November 2019
(drei Monate) seien sie auf jeweils eine Übernachtung und ab Dezember 2019 auf
jeweils zwei Übernachtungen auszudehnen. Aufgrund der bisherigen fünf positiven
Besuchsverlaufe sollte es somit möglich sein, dass zwischen Vater und Tochter
ab Dezember 2019 ein praxisübliches Besuchsrecht stattfinden könne. Ab 1.
Januar 2020 solle der Vater zudem das Recht haben, seine Tochter C.___ für
jährlich insgesamt 3 Wochen während der Schulferien ferienhalber zu sich zu
nehmen, wobei der Termin der Ferien jeweils mindestens zwei Monate im Voraus
abzusprechen sei.
2.
Die Ehefrau führt in ihrer Berufung, aus,
der Gutachter empfehle, dass eine Lockerung des Besuchsrechts erst nach einem
positiven Verlauf vorzunehmen sei. Dazu sei das Besuchsrecht von der
zuständigen Beistandsperson zu überwachen. Ausserdem sei eine Ausdehnung der
Besuche auf Besuche beim Kindsvater mit Übernachten erst in längerfristiger
Zukunft vorzusehen. Dies wiederum nach positivem Verlauf der unbegleiteten
Tagesbesuche. Die Besuchsrechtsregelung gemäss Eheschutzurteil sehe nun eine
schematische Ausdehnung des Besuchsrechts immer jeweils nach drei Monaten vor.
Die Vorinstanz weiche damit von den Empfehlungen des Gutachters ab. Dies mit
der Begründung, dass es dem Gutachter aufgrund der wenigen Kontakte zwischen
dem Vater und C.___ kaum möglich gewesen sei, eine verlässliche Prognose über
den weiteren Verlauf der Besuche zu machen und daher würden die Empfehlungen
des Gutachters entsprechend vorsichtig und zurückhaltend erscheinen. Dieser
Argumentation der Vorinstanz sei nicht zu folgen. Beim Gutachter handle es sich
um einen erfahrenen Kinderpsychiater. Wie dem Gutachten sowie dem
Eheschutzurteil entnommen werden könne, stütze sich das Gutachten auf ausführliche
Gespräche mit beiden Elternteilen, C.___, den Halbschwestern, Personen aus dem
Umfeld und ausserdem auf Beobachtungen der Interaktion der beiden Elternteile
mit C.___. Ausserdem habe sich der Gutachter intensiv mit der Vorgeschichte der
Familie auseinandergesetzt. So seien denn auch aus Sicht der Vorinstanz die
Schlussfolgerungen des Gutachters überzeugend und nachvollziehbar. Gestützt auf
die umfangreichen und sorgfältigen Abklärungen habe der Gutachter seine
Empfehlungen abgegeben. Für die Annahme des Gerichts, der Gutachter habe besonders
vorsichtige und zurückhaltende Empfehlungen abgegeben, gebe es keinerlei
Hinweise. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gutachter in seinen
Überlegungen von einem positiven Verlauf der begleiteten Besuche ausgegangen
sei. Zudem müsse es dem erfahrenen Gutachter bewusst gewesen sein, dass er
Empfehlungen für eine langfristige Phase erteile. Daher stellten weder die
Tatsache, dass während dem Zeitraum des Gutachtens erst zwei begleitete Besuche
stattgefunden hätten, noch die Tatsache, dass die Eheschutzverhandlung erst am 29.
Januar 2019 gewesen sei, einen Grund dafür dar, den Empfehlungen der Fachperson
nicht zu folgen. Folge man den Empfehlungen des Gutachtens, so entspreche eine
schematische Ausdehnung des Besuchsrechts alle drei Monate, ohne Rücksichtnahme
auf den jeweiligen Verlauf des Besuchsrechts von C.___, wie dies das
Eheschutzurteil vorsieht, nicht dem Wohl von C.___. Nachdem die erste
Annäherung an den Vater langsam habe stattfinden können, sei davon auszugehen,
dass die schnelle Ausdehnung des Besuchsrechts C.___ überfordere. Die Ausdehnung
des Besuchsrechts auf zwei Übernachtungen bereits ab Dezember 2019 sowie ein
Ferienrecht von drei Wochen ab Januar 2020 widerspreche aufgrund der
nachgewiesenen Trennungsangst von C.___ von der Mutter klar deren Kindswohl. Eine
Ausdehnung des Besuchsrechts auf ein Besuchsrecht mit Übernachten sei erst nach
nachweislich positivem Verlauf der unbegleiteten Tagesbesuche und nach
entsprechender Empfehlung der Beiständin vorzusehen. Was das Ferienrecht betreffe
so sei C.___ noch nie während längerer Zeit von der Kindsmutter getrennt
gewesen. Zudem leide sie nachgewiesenermassen unter erhöhter Trennungsangst,
was auf ihre traumatischen Erlebnisse zurückzuführen ist. Daher werde im
Gutachten auf längere Sicht hin lediglich von der Ausdehnung der Besuche auf
ein Besuchsrecht mit Übernachten gesprochen. Es sei davon auszugehen, dass eine
längere Trennung von C.___ von der Kindsmutter für sie eine erhebliche
Belastung darstelle. Diese liege deshalb klar nicht im Kindswohl. Aus diesem
Grund sei auch in diesem Punkt dem Gutachten zu folgen und derzeit im Rahmen
des Eheschutzurteils auf die Zusprechung eines Ferienrechts zu verzichten. Im
Rahmen des Scheidungsverfahrens, wenn mehrere unbegleitete Besuche
stattgefunden hätten, werde die Situation wieder neu zu beurteilen sein. Im
Weiteren sei die Angst der Kindsmutter davor, dass der Beklagte C.___ in das
Ausland bringen könnte, zu berücksichtigen. Immerhin habe der Kindsvater dies
der Kindsmutter bereits angedroht. So habe er ihr jeweils gesagt, dass er ihr
seine Tochter niemals überlassen werde, da sie sonst eine „Schlampe“ werde wie
ihre Mutter. Er habe zu ihr gesagt, dass er C.___ ins Ausland bringen würde. Sie
nehme die Aussagen ernst. Die beiden Töchter des Ehemannes aus erster Ehe hätten
ihre leibliche Mutter nie mehr gesehen. Er habe die Kinder der leiblichen
Mutter entzogen. Im Gutachten werde ausgeführt, dass die Entführungsgefahr als
gering eingeschätzt werde, da der Kindsvater nicht in sein Heimatland und auch
nicht in ein anderes europäisches Land zurückkehren könne. Er habe jedoch die
Möglichkeit in die Nachbarländer des Iran wie zum Beispiel in den Irak, wo er
einige Verwandte habe, zu reisen. Er sei in der Schweiz nicht integriert. Die
Befürchtungen seien daher ernst zu nehmen.
Die im Eheschutzurteil angeordnete
Kontaktregelung entspreche nicht dem Kindswohl von C.___. Aus diesem Grund werde
beantragt, dass eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf ein Besuchsrecht mit
Übernachten erst nach nachweislich positivem Verlauf der unbegleiteten
Tagesbesuche von der Beistandsperson erfolgen soll. Der Aufgabenkatalog der
Beistandsperson sei entsprechend zu ergänzen mit der Aufgabe, frühestens ab
September 2019 bei positivem Verlauf der bisherigen Besuche und unter
Berücksichtigung des Kindswohls von C.___ ein Besuchsrecht alle 14 Tage mit
einer Übernachtung aufzugleisen. Auf die Zusprechung eines Ferienrechts für den
Kindsvater sei derzeit zu verzichten. Sollte das Gericht wider Erwarten der
Auffassung sein, es sei dem Beklagten ein Ferienrecht zuzusprechen, so sei der
Beklagte eventualiter berechtigt zu erklären, mit C.___ jährlich drei Wochen
Ferien in der Schweiz während den Schulferien zu verbringen, davon jeweils eine
Woche am Stück.
Die Vorinstanz sei mit der schematischen
Ausdehnung des Kontaktrechts und insbesondere mit der Anordnung des
Ferienrechts von drei Wochen für den Beklagten von den Empfehlungen des
kinderpsychiatrischen Gutachtens abgewichen. Das angeordnete Kontaktrecht
widerspreche dem Kindswohl. Durch den Vollzug des Kontaktrechts, wie dies vom
Gericht angeordnet worden sei, bestehe eine Gefährdung für das Wohl von C.___.
Das angeordnete Kontaktrecht sei deshalb aufzuheben und es sei vorläufig auf
die Zusprechung eines Ferienrechts zu verzichten. Eine Ausdehnung des
Kontaktrechts sei der Einschätzung der Beistandsperson und deren Empfehlungen
unter Berücksichtigung des Verlaufs des Besuchsrechts und des Wohls von C.___
zu überlassen.
3.
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts hat das Kindeswohl im Vordergrund zu
stehen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen
gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden, sondern darum, den
elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; oberste
Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb stets
das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu
beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis,
dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei
der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen
kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2011 vom 29. März 2011, E. 4; BGE 122
III 404 E. 3a).
Liegen keine Hinweise auf eine konkrete
Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen
Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche
Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden
pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie
einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In
der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern
die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden.
Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei
Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und
zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder
zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3.
Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).
4.
Das vom Amtsgerichtspräsidenten
festgesetzte Kontaktrecht entspricht diesen Grundsätzen. Das Kontaktrecht wird
schrittweise ausgedehnt bis es das praxisübliche Ausmass erreicht. Die ausführliche
Begründung des Vorderrichters dazu überzeugt, weshalb vollumfänglich darauf
verwiesen werden kann. Es trifft nicht zu, dass der angefochtene Entscheid den
Grundsätzen des Gutachtens widerspricht. Der Vorderrichter bezeichnet das
Gutachten ebenfalls als überzeugend. Zu Recht berücksichtigte er aber auch die
seit Erstellung des Gutachtens eingetretene Entwicklung, die insbesondere in
den von der SOLOKES über die seitherigen Kontakte erstellten detaillierten Verlaufsberichten
vom 14. August 2018 (AS 126 ff.), 5. Oktober 2018 (AS 242 ff.), 25. Oktober
2018.
(AS 252 ff.), 27. November 2018 (AS 268 ff.) und 15. Januar 2019 (AS 284
ff.) zum Ausdruck kommt. Bezeichnenderweise setzt sich die Ehefrau mit diesen
Verlaufsberichten im Rahmen ihrer Berufung gar nicht auseinander. Die
differenzierte Regelung und sukzessive Ausdehnung des Kontaktrechts trägt der
eingetretenen Entwicklung Rechnung. Auch das ab dem nächsten Jahr eingeräumte
Ferienrecht ist im Rahmen und es ist nichts daran auszusetzen. Die
Entführungsgefahr wird im Gutachten als gering bezeichnet (Gutachten S. 69, AS
222) und was die Ehefrau dagegen vorbringt, bewegt sich im Bereich von
Spekulationen. Wesentlich ist, dass dann, wenn sich wider Erwarten
Schwierigkeiten im Verlauf der weiteren Kontakte ergeben sollten, die mit
umfassenden Kompetenzen eingesetzte Beistandschaft das Recht und die Pflicht
hat, entsprechende Massnahmen in die Wege zu leisten. Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um eine massgeschneiderte Lösung, die in keiner
Hinsicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Berufung ist unbegründet.
5.
Die Gerichtskosten und die
Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang
entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen. Wie bei der
Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das von der Ehefrau
gestellte Gesuch um Prozesskostenvorschuss wird damit gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche
Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von
CHF 3'245.45 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien
hat der Staat Rechtsanwältin Anita Mussi eine Entschädigung von CHF 1'717.95
und Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 2'572.30 zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin Annemarie
Muhr die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 673.15.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller