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Entscheid

ZKBER.2019.29

Eheschutzmassnahmen

10. Juli 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 29. Januar 2019

stellte der Amtsgerichtspräsident die der Ehe entsprossene Tochter C.___ (geb.

22. November 2012) unter die elterliche Obhut der Mutter. Das Kontaktrecht des

Vaters regelte er in Ziffer 4 des Urteils wie folgt:

4. Das Kontaktrecht der Tochter C.___ mit

ihrem Vater hat ab sofort alle 14 Tage

stattzufinden

und ist wie folgt zu gestalten:

- ab sofort bis Ende April 2019 jeweils

für die Dauer von mindestens 2 Stunden

- ab Mai bis Ende August 2019 jeweils für

die Dauer von 8 Stunden

- ab September bis Ende November 2019

jeweils mit einer Übernachtung

- ab Dezember 2019 jeweils mit zwei

Übernachtungen

- Ab 1. Januar 2020 hat der Vater zudem

das Recht, seine Tochter C.___ für jährlich insgesamt 3 Wochen während der

Schulferien ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist jeweils

mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen.

- Die Übergaben bei Besuchen des Vaters

mit seiner Tochter C.___ haben weiterhin begleitet zu erfolgen.

Weiter bestätigte der

Amtsgerichtspräsident die von ihm bereits mit Verfügung vom 4. April 2018

angeordnete Beistandschaft als umfassende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1

und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und umschrieb die Aufgaben

der Beistandsperson (Ziffer 5 des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob A.___

(nachfolgend: Ehefrau) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der

Entscheidbegründung am 26. April 2019 Berufung gegen das Urteil. Sie stellt

dabei im Wesentlichen folgende Anträge:

1. Ziffer 4. des Urteils des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 29.01.2019 sei aufzuheben.

2. Das Kontaktrecht des Beklagten mit der

Tochter C.___ sei wie folgt zu gestalten:

- Ab sofort bis Ende April 2019 alle 14

Tage jeweils für die Dauer von zwei Stunden

- Ab Mai 2019 bis August 2019 alle 14 Tage

jeweils für die Dauer von 8 Stunden

- Nach positivem Verlauf ist das

Besuchsrecht von der Beistandsperson frühestens ab September 2019 auf ein

Besuchsrecht mit einer Übernachtung auszudehnen

- Auf die Zusprechung eines Ferienrechts

wird verzichtet

- Die Übergaben bei Besuchen des Vaters

mit seiner Tochter C.___ haben begleitet zu erfolgen.

3. Eventualiter sei das Kontaktrecht des

Beklagten mit der Tochter C.___ wie folgt zu gestalten:

- Ab sofort bis Ende April 2019 alle 14

Tage jeweils für die Dauer von zwei Stunden

- Ab Mai 2019 bis August 2019 alle 14 Tage

jeweils für die Dauer von 8 Stunden

- Nach positivem Verlauf ist das

Besuchsrecht von der Beistandsperson frühestens ab September 2019 auf ein

Besuchsrecht mit einer Übernachtung alle 14 Tage auszudehnen

- Ab Januar 2020 hat der Vater das Recht,

mit der Tochter C.___ jährlich drei Wochen Ferien in der Schweiz zu verbringen.

Davon jeweils höchstens eine Woche am Stück. Die Ferien sind mindestens zwei

Monate im Voraus mit der Kindsmutter abzusprechen.

- Die Übergaben bei Besuchen des Vaters

mit seiner Tochter C.___ haben begleitet zu erfolgen.

B.___ (nachfolgend: Ehemann) beantragt

in seiner Berufungsantwort vom 10. Mai 2019, die Berufung abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hatte im Hinblick

auf seinen Entscheid bei Dr. med. Volker Schmidt ein Gutachten über die

Zuteilung der elterlichen Obhut, über die Ausgestaltung des Kontaktrechts sowie

die Anordnung beziehungsweise Weiterführung von Kindesschutzmassnahmen wie

Annäherungs- und Kontaktverbot eingeholt (Ziffer 4 der Verfügung vom 4. April

2018). Im Zusammenhang mit dem von der Ehefrau einzig angefochtenen

Kontaktrecht stellte der Amtsgerichtspräsident gestützt darauf zunächst fest, der

Gutachter führe aus, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der

Fremdauskünfte und der Interaktionsbeobachtung während der Begutachtung das

Bild einer selbstverständlichen und vertrauten Beziehung zwischen dem

Kindsvater und C.___ habe gewonnen werden können. Diese Beziehung sei durch die

Flucht der Kindsmutter mit C.___ ins Frauenhaus abrupt unterbrochen worden und

für sechs Monate habe kein Kontakt mehr stattgefunden. Ein erster begleiteter

Kontakt habe sich für C.___ als schwierig gestaltet, weil der Kindsvater sich

sehr bedürftig gezeigt habe und nicht genügend Rücksicht auf die Situation und

die Bedürfnisse von C.___ habe nehmen können. Nach Intervention durch die

Besuchsbegleitung habe der Kindsvater sich in einem zweiten begleiteten Besuch

wesentlich rücksichtsvoller gegenüber C.___ verhalten, worauf der Kontakt für C.___

weit entspannter und weniger belastend verlaufen sei. Grundsätzlich weise der

Kindsvater genügend gute Erziehungsfähigkeiten auf, um mit Kontakten mit C.___

mit entsprechenden ambulanten Unterstützungsmassnahmen zurecht zu kommen.

Gerade aber für eine Wiederannäherung der Beziehung zwischen dem Kindsvater und

C.___, aber auch zur Beruhigung der Kindsmutter und dementsprechend ihrer

Massnahmebereitschaft für Kontakte von C.___ mit dem Kindsvater, sollten die

Kontakte zum aktuellen Zeitpunkt und in der nächsten Zukunft weiter begleitet

sein. Bei gutem Verlauf könnten die Kontakte zuerst zeitlich unter Begleitung

ausgedehnt werden, dann bei weiterem gutem Verlauf auch einzelne unbegleitete

Tagesbesuche bis in längerfristiger Zukunft allenfalls auch Besuche von C.___

beim Vater mit Übernachtungen durchgeführt werden. Die von der Kindsmutter

geäusserte Angst, dass der Kindsvater C.___ bei Kontakten entführen könnte,

werde als gering eingeschätzt. Der Kindsvater habe in der Schweiz ein

Asylgesuch gestellt, könne wegen politischer Verfolgung nicht in sein

Heimatland zurück, habe sich mit seinen Töchtern aus erster Ehe in der Schweiz

integriert beziehungsweise beginne, hier Fuss zu fassen und könne auch in

keinem anderen Land ein Asylgesuch stellen. Daher werde die Entführungsgefahr

durch den Kindsvater als gering eingeschätzt und es könnte mittel- bis

längerfristig bei gutem Verlauf der Kontakte eine Lockerung auf nicht

begleitete Kontakte getätigt werden. Bei den Kontakten von C.___ mit dem

Kindsvater sollten auch die Halbschwestern von C.___, D.___ und E.___ die

Gelegenheit haben, mit C.___ Zeit zu verbringen und an den Kontakten

teilzunehmen, weil die beiden Halbschwestern auch für C.___ wichtige

Bezugspersonen darstellten und sie Gelegenheit haben müsse, die vertraute und

selbstverständliche Beziehung zu ihnen leben zu können.

In der Folge erwog der

Amtsgerichtspräsident, das Gutachten vom 18. September 2018 stütze sich auf

ausführliche Gespräche mit jedem Elternteil, auf Gespräche mit C.___, ihren

beiden Halbschwestern D.___ und E.___ und diversen weiteren Personen aus dem

Umfeld der Ehegatten. Der Gutachter habe sich intensiv mit der Situation der

Ehegatten und der Tochter auseinandergesetzt, deren Vorgeschichte und die Sicht

beider Elternteile und weiterer Personen aus dem Umfeld der Ehegatten zur

Situation und zur Persönlichkeit von C.___ erfragt. Er habe C.___ auf den Stand

ihrer Entwicklung und ihrer physischen und psychischen Gesundheit hin

begutachtet und entsprechende Diagnosen gestellt sowie seine Beobachtungen zur

Persönlichkeit der Mutter und des Vaters festgehalten. Die gutachterlichen

Schlussfolgerungen basierten schliesslich auf einem Katalog von Kriterien,

welche die Tochter, die Eltern, die Beziehungen und das Umfeld ins Zentrum

stellten. Die jeweiligen Ausführungen seien objektiv und differenziert

verfasst. Die gewählten Methoden schienen zur Beantwortung der Fragen geeignet

und der Gutachter begründe nachvollziehbar, wie er aus den gewonnenen

Informationen zu den von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gelange. Insgesamt überzeugten

die Argumente des Gutachters. Die Qualität des Gutachtens werde von den

Parteien denn auch nicht in Zweifel gezogen. Es könne auf dessen Ergebnisse

abgestellt werden.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung

des Kontaktrechts sei darauf hinzuweisen, dass die Begutachtungsperiode von

Anfang Juli bis Ende August 2018 gedauert habe. Innerhalb dieser Periode hätten

erst zwei von insgesamt sechs begleiteten Besuchen des Vaters mit seiner

Tochter C.___ bis zur abschliessenden Verhandlung vom 29. Januar 2019 stattgefunden.

Der erste begleitete Besuch sei für C.___ schwierig verlaufen, der zweite

begleitete Besuch hingegen sei gut verlaufen. Aufgrund dieser wenigen Kontakte sei

es dem Gutachter kaum möglich gewesen, eine genaue, verlässliche Prognose über

den Verlauf der weiteren Besuche zu stellen und präzise Empfehlungen für deren

Ausgestaltung abzugeben. Entsprechend vorsichtig und zurückhaltend erschienen

denn auch seine Empfehlungen, dass die Besuche zum aktuellen Zeitpunkt und in

der nächsten Zukunft weiter begleitet sein sollten, bei gutem Verlauf zuerst

zeitlich unter Begleitung ausgedehnt werden und dann bei weiterem gutem Verlauf

auch einzelne unbegleitete Tagesbesuche bis in längerfristiger Zukunft

allenfalls auch Besuche von C.___ beim Vater mit Übernachtungen durchgeführt

werden könnten.

Da mit Ausnahme des allerersten

Kontaktes, bei dem Vater und Tochter sich nach sechs Monaten Kontaktunterbruch

erstmals wieder gesehen hätten, alle folgenden Kontakte den Verlaufsberichten

der SOLOKES zufolge gut verlaufen seien und gemäss überzeugender Argumentation

des Gutachters die von der Kindsmutter geäusserte Furcht, dass der Kindsvater C.___

bei Kontakten entführen könnte, als gering einschätzt werde, erscheine es

angemessen, die Begleitung der Kontakte ab sofort auf die Übergaben zu

beschränken, um eine Begegnung der Eltern miteinander zu vermeiden, sowie das

Kontaktrecht in einem bestimmten, angemessenen Rhythmus von drei bis vier

Monaten sukzessive zeitlich auszudehnen bis hin zu einem praxisüblichen

Besuchs- und Ferienrecht. Liege kein Grund für eine Verweigerung des

Besuchsrechts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, so sei das begleitete

Besuchsrecht auf die Zeit bis zur voraussichtlichen Wiederannäherung zu

befristen. Diese Wiederannäherung zwischen Vater und Kind habe im vorliegenden

Fall bereits stattgefunden. Auch reiche eine bloss abstrakte Gefahr einer

Kindesentführung nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form

zuzulassen. Sollten sich wider Erwarten Schwierigkeiten im Verlauf der weiteren

Kontakte ergeben, so solle die Beistandsperson die Kompetenz haben, in

Rücksprache mit der entscheidenden Behörde die Kontakte von C.___ mit ihrem

Vater wieder in einen engeren Rahmen beziehungsweise in die Begleitung

zurückzuführen.

Nachdem sich die ersten vier Kontakte

auf die Dauer einer Stunde pro Monat und die folgenden zwei Kontakte auf zwei

Stunden pro Monat beschränkt hätten, erscheine es angemessen, diese ab sofort

bis Ende April 2019 (drei Monate) auf alle 14 Tage für 2 Stunden auszudehnen.

Anschliessend sollten die Kontakte bis Ende August 2019 (vier Monate) auf 8

Stunden alle 14 Tage ausgedehnt werden. Ab September bis Ende November 2019

(drei Monate) seien sie auf jeweils eine Übernachtung und ab Dezember 2019 auf

jeweils zwei Übernachtungen auszudehnen. Aufgrund der bisherigen fünf positiven

Besuchsverlaufe sollte es somit möglich sein, dass zwischen Vater und Tochter

ab Dezember 2019 ein praxisübliches Besuchsrecht stattfinden könne. Ab 1.

Januar 2020 solle der Vater zudem das Recht haben, seine Tochter C.___ für

jährlich insgesamt 3 Wochen während der Schulferien ferienhalber zu sich zu

nehmen, wobei der Termin der Ferien jeweils mindestens zwei Monate im Voraus

abzusprechen sei.

2.

Die Ehefrau führt in ihrer Berufung, aus,

der Gutachter empfehle, dass eine Lockerung des Besuchsrechts erst nach einem

positiven Verlauf vorzunehmen sei. Dazu sei das Besuchsrecht von der

zuständigen Beistandsperson zu überwachen. Ausserdem sei eine Ausdehnung der

Besuche auf Besuche beim Kindsvater mit Übernachten erst in längerfristiger

Zukunft vorzusehen. Dies wiederum nach positivem Verlauf der unbegleiteten

Tagesbesuche. Die Besuchsrechtsregelung gemäss Eheschutzurteil sehe nun eine

schematische Ausdehnung des Besuchsrechts immer jeweils nach drei Monaten vor.

Die Vorinstanz weiche damit von den Empfehlungen des Gutachters ab. Dies mit

der Begründung, dass es dem Gutachter aufgrund der wenigen Kontakte zwischen

dem Vater und C.___ kaum möglich gewesen sei, eine verlässliche Prognose über

den weiteren Verlauf der Besuche zu machen und daher würden die Empfehlungen

des Gutachters entsprechend vorsichtig und zurückhaltend erscheinen. Dieser

Argumentation der Vorinstanz sei nicht zu folgen. Beim Gutachter handle es sich

um einen erfahrenen Kinderpsychiater. Wie dem Gutachten sowie dem

Eheschutzurteil entnommen werden könne, stütze sich das Gutachten auf ausführliche

Gespräche mit beiden Elternteilen, C.___, den Halbschwestern, Personen aus dem

Umfeld und ausserdem auf Beobachtungen der Interaktion der beiden Elternteile

mit C.___. Ausserdem habe sich der Gutachter intensiv mit der Vorgeschichte der

Familie auseinandergesetzt. So seien denn auch aus Sicht der Vorinstanz die

Schlussfolgerungen des Gutachters überzeugend und nachvollziehbar. Gestützt auf

die umfangreichen und sorgfältigen Abklärungen habe der Gutachter seine

Empfehlungen abgegeben. Für die Annahme des Gerichts, der Gutachter habe besonders

vorsichtige und zurückhaltende Empfehlungen abgegeben, gebe es keinerlei

Hinweise. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gutachter in seinen

Überlegungen von einem positiven Verlauf der begleiteten Besuche ausgegangen

sei. Zudem müsse es dem erfahrenen Gutachter bewusst gewesen sein, dass er

Empfehlungen für eine langfristige Phase erteile. Daher stellten weder die

Tatsache, dass während dem Zeitraum des Gutachtens erst zwei begleitete Besuche

stattgefunden hätten, noch die Tatsache, dass die Eheschutzverhandlung erst am 29.

Januar 2019 gewesen sei, einen Grund dafür dar, den Empfehlungen der Fachperson

nicht zu folgen. Folge man den Empfehlungen des Gutachtens, so entspreche eine

schematische Ausdehnung des Besuchsrechts alle drei Monate, ohne Rücksichtnahme

auf den jeweiligen Verlauf des Besuchsrechts von C.___, wie dies das

Eheschutzurteil vorsieht, nicht dem Wohl von C.___. Nachdem die erste

Annäherung an den Vater langsam habe stattfinden können, sei davon auszugehen,

dass die schnelle Ausdehnung des Besuchsrechts C.___ überfordere. Die Ausdehnung

des Besuchsrechts auf zwei Übernachtungen bereits ab Dezember 2019 sowie ein

Ferienrecht von drei Wochen ab Januar 2020 widerspreche aufgrund der

nachgewiesenen Trennungsangst von C.___ von der Mutter klar deren Kindswohl. Eine

Ausdehnung des Besuchsrechts auf ein Besuchsrecht mit Übernachten sei erst nach

nachweislich positivem Verlauf der unbegleiteten Tagesbesuche und nach

entsprechender Empfehlung der Beiständin vorzusehen. Was das Ferienrecht betreffe

so sei C.___ noch nie während längerer Zeit von der Kindsmutter getrennt

gewesen. Zudem leide sie nachgewiesenermassen unter erhöhter Trennungsangst,

was auf ihre traumatischen Erlebnisse zurückzuführen ist. Daher werde im

Gutachten auf längere Sicht hin lediglich von der Ausdehnung der Besuche auf

ein Besuchsrecht mit Übernachten gesprochen. Es sei davon auszugehen, dass eine

längere Trennung von C.___ von der Kindsmutter für sie eine erhebliche

Belastung darstelle. Diese liege deshalb klar nicht im Kindswohl. Aus diesem

Grund sei auch in diesem Punkt dem Gutachten zu folgen und derzeit im Rahmen

des Eheschutzurteils auf die Zusprechung eines Ferienrechts zu verzichten. Im

Rahmen des Scheidungsverfahrens, wenn mehrere unbegleitete Besuche

stattgefunden hätten, werde die Situation wieder neu zu beurteilen sein. Im

Weiteren sei die Angst der Kindsmutter davor, dass der Beklagte C.___ in das

Ausland bringen könnte, zu berücksichtigen. Immerhin habe der Kindsvater dies

der Kindsmutter bereits angedroht. So habe er ihr jeweils gesagt, dass er ihr

seine Tochter niemals überlassen werde, da sie sonst eine „Schlampe“ werde wie

ihre Mutter. Er habe zu ihr gesagt, dass er C.___ ins Ausland bringen würde. Sie

nehme die Aussagen ernst. Die beiden Töchter des Ehemannes aus erster Ehe hätten

ihre leibliche Mutter nie mehr gesehen. Er habe die Kinder der leiblichen

Mutter entzogen. Im Gutachten werde ausgeführt, dass die Entführungsgefahr als

gering eingeschätzt werde, da der Kindsvater nicht in sein Heimatland und auch

nicht in ein anderes europäisches Land zurückkehren könne. Er habe jedoch die

Möglichkeit in die Nachbarländer des Iran wie zum Beispiel in den Irak, wo er

einige Verwandte habe, zu reisen. Er sei in der Schweiz nicht integriert. Die

Befürchtungen seien daher ernst zu nehmen.

Die im Eheschutzurteil angeordnete

Kontaktregelung entspreche nicht dem Kindswohl von C.___. Aus diesem Grund werde

beantragt, dass eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf ein Besuchsrecht mit

Übernachten erst nach nachweislich positivem Verlauf der unbegleiteten

Tagesbesuche von der Beistandsperson erfolgen soll. Der Aufgabenkatalog der

Beistandsperson sei entsprechend zu ergänzen mit der Aufgabe, frühestens ab

September 2019 bei positivem Verlauf der bisherigen Besuche und unter

Berücksichtigung des Kindswohls von C.___ ein Besuchsrecht alle 14 Tage mit

einer Übernachtung aufzugleisen. Auf die Zusprechung eines Ferienrechts für den

Kindsvater sei derzeit zu verzichten. Sollte das Gericht wider Erwarten der

Auffassung sein, es sei dem Beklagten ein Ferienrecht zuzusprechen, so sei der

Beklagte eventualiter berechtigt zu erklären, mit C.___ jährlich drei Wochen

Ferien in der Schweiz während den Schulferien zu verbringen, davon jeweils eine

Woche am Stück.

Die Vorinstanz sei mit der schematischen

Ausdehnung des Kontaktrechts und insbesondere mit der Anordnung des

Ferienrechts von drei Wochen für den Beklagten von den Empfehlungen des

kinderpsychiatrischen Gutachtens abgewichen. Das angeordnete Kontaktrecht

widerspreche dem Kindswohl. Durch den Vollzug des Kontaktrechts, wie dies vom

Gericht angeordnet worden sei, bestehe eine Gefährdung für das Wohl von C.___.

Das angeordnete Kontaktrecht sei deshalb aufzuheben und es sei vorläufig auf

die Zusprechung eines Ferienrechts zu verzichten. Eine Ausdehnung des

Kontaktrechts sei der Einschätzung der Beistandsperson und deren Empfehlungen

unter Berücksichtigung des Verlaufs des Besuchsrechts und des Wohls von C.___

zu überlassen.

3.

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts hat das Kindeswohl im Vordergrund zu

stehen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen

gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden, sondern darum, den

elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; oberste

Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb stets

das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu

beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis,

dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei

der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen

kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2011 vom 29. März 2011, E. 4; BGE 122

III 404 E. 3a).

Liegen keine Hinweise auf eine konkrete

Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen

Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche

Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden

pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie

einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In

der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern

die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden.

Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei

Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und

zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder

zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3.

Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).

4.

Das vom Amtsgerichtspräsidenten

festgesetzte Kontaktrecht entspricht diesen Grundsätzen. Das Kontaktrecht wird

schrittweise ausgedehnt bis es das praxisübliche Ausmass erreicht. Die ausführliche

Begründung des Vorderrichters dazu überzeugt, weshalb vollumfänglich darauf

verwiesen werden kann. Es trifft nicht zu, dass der angefochtene Entscheid den

Grundsätzen des Gutachtens widerspricht. Der Vorderrichter bezeichnet das

Gutachten ebenfalls als überzeugend. Zu Recht berücksichtigte er aber auch die

seit Erstellung des Gutachtens eingetretene Entwicklung, die insbesondere in

den von der SOLOKES über die seitherigen Kontakte erstellten detaillierten Verlaufsberichten

vom 14. August 2018 (AS 126 ff.), 5. Oktober 2018 (AS 242 ff.), 25. Oktober

2018.

(AS 252 ff.), 27. November 2018 (AS 268 ff.) und 15. Januar 2019 (AS 284

ff.) zum Ausdruck kommt. Bezeichnenderweise setzt sich die Ehefrau mit diesen

Verlaufsberichten im Rahmen ihrer Berufung gar nicht auseinander. Die

differenzierte Regelung und sukzessive Ausdehnung des Kontaktrechts trägt der

eingetretenen Entwicklung Rechnung. Auch das ab dem nächsten Jahr eingeräumte

Ferienrecht ist im Rahmen und es ist nichts daran auszusetzen. Die

Entführungsgefahr wird im Gutachten als gering bezeichnet (Gutachten S. 69, AS

222) und was die Ehefrau dagegen vorbringt, bewegt sich im Bereich von

Spekulationen. Wesentlich ist, dass dann, wenn sich wider Erwarten

Schwierigkeiten im Verlauf der weiteren Kontakte ergeben sollten, die mit

umfassenden Kompetenzen eingesetzte Beistandschaft das Recht und die Pflicht

hat, entsprechende Massnahmen in die Wege zu leisten. Beim angefochtenen

Entscheid handelt es sich um eine massgeschneiderte Lösung, die in keiner

Hinsicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Berufung ist unbegründet.

5.

Die Gerichtskosten und die

Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang

entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen. Wie bei der

Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das von der Ehefrau

gestellte Gesuch um Prozesskostenvorschuss wird damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche

Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von

CHF 3'245.45 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien

hat der Staat Rechtsanwältin Anita Mussi eine Entschädigung von CHF 1'717.95

und Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 2'572.30 zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin Annemarie

Muhr die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 673.15.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller