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Entscheid

ZKBER.2019.30

Ehescheidung

24. Juli 2019Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein

Ehescheidungsverfahren. Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 schied die

Amtsgerichtspräsidentin die von den Parteien am [...] 1998 abgeschlossene Ehe.

Sie verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge

von CHF 1'300.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der

ersten Ausbildung der bereits volljährigen Tochter C.___ (geb. [...] 2000) und

von CHF 2'000.00 nach Abschluss der ersten Ausbildung der Tochter C.___ bis zum

Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Ehemannes zu bezahlen (Ziffer 2

des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann im Anschluss an die Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen

das Urteil. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und den nachehelichen Unterhalt

bis zum 31. Dezember 2019 auf CHF 0.00, vom 1. Januar 2020 bis zum Ende der

Erstausbildung der gemeinsamen Tochter auf CHF 550.00 und ab Ende der

Erstausbildung der gemeinsamen Tochter bis zur ordentlichen Pensionierung des

Ehemannes auf CHF 955.00 festzusetzen. Eventualiter sei das Verfahren zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau schliesst in ihrer

Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Mit der gleichzeitig erhobenen

Anschlussberufung stellt sie das Rechtsbegehren, Ziffer 2 des Urteils

aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Eintritt der

Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen

Pensionsalters monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'215.00 zu bezahlen. Der

Ehemann beantragt, die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen.

Gleichzeitig replizierte er zur Berufungsantwort. Am 8. und 9. Juli 2019

reichten die Parteivertreter ihre Honorarnoten für das obergerichtliche

Verfahren ein.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die

eingereichten Rechtsmittel ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen

der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung und die

Anschlussberufung beziehen sich beide auf den in Ziffer 2 des angefochtenen

Urteils geregelten Ehegattenunterhalt. Die Bemessung des nachehelichen

Unterhaltes richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 125 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat ein

Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm

gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst

aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag

zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung

während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das

Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten,

der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der

Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie

der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der

anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach

diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung,

ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den

vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu

stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die Partner bei

der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung

haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018, E. 3.1).

Unbestritten ist, dass die Ehe der

Parteien lebensprägend war. Die von der Vorderrichterin für die Bemessung des

Unterhaltsbeitrages angewandte Bemessungsmethode – zweistufig-konkrete Methode

des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung – wird vom

Grundsatz her ebenfalls von keiner Seite in Frage gestellt. Beanstandet werden

vom Ehemann mit seiner Berufung diverse Positionen der für ihn, die Ehefrau und

für die Tochter vorgenommenen Bedarfsrechnungen. Die Ehefrau rügt mit ihrer

Anschlussberufung die Art und Weise, wie die Vorderrichterin den Unterhalt der

volljährigen, aber noch in Ausbildung stehenden Tochter berücksichtigt hat.

Zudem richtet sich ihr Rechtsmittel gegen die Höhe des zugestandenen Vorsorgeunterhalts

sowie den dem Ehemann angerechneten Betrag für die Steuern. Die Rügen der

Parteien sind nachfolgend zu prüfen.

2.

Die Amtsgerichtspräsidentin rechnete

dem Ehemann folgenden Bedarf an: Grundbetrag CHF 1'200.00, Mietzins inklusive

Nebenkosten CHF 1'245.00, Krankenkassenprämien CHF 391.00, Telekommunikation

CHF 60.00, Arbeitsweg CHF 470.00, Laufende Steuern CHF 419.00, total CHF

3'785.00. Der Ehemann beanstandet für die Dauer einer ihm zu gewährenden

Übergangszeit die Höhe des berücksichtigten Mietzinses und der

Krankenkassenkosten sowie der Steuern. Die Ehefrau anderseits verlangt

insbesondere, beim Ehemann für Steuern überhaupt keinen Betrag einzusetzen.

2.1.1

Der Ehemann machte bei der

Vorinstanz für sich einen Mietzins von CHF 2'200.00 pro Monat geltend. Die

Vorderrichterin erachtete diesen für die 5,5-Zimmerwohnung angesichts der

knappen finanziellen Verhältnisse als unangemessen hoch. Auch die Sozialregion [...]

habe festgehalten, dass ein Mietzins von rund CHF 1'500.00 orts- und sachüblich

sei. Dementsprechend sei dem Ehemann ein Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF

1'245.00 anzurechnen. Der Mietanteil der Tochter betrage 17 % des gesamten

Mietzinses, was einem Betrag von CHF 255.00 entspreche.

2.1.2

Der Ehemann erachtet die Korrektur

der Vorderrichterin grundsätzlich als nachvollziehbar. Es gehe jedoch nicht an,

ihm keine Übergangsfrist zuzugestehen, während der er sich wenigstens um die

Reduktion der Kosten kümmern könne. Eine umgehende Reduktion der Wohnkosten sei

nicht möglich. Immerhin habe er einen fixen Mietvertrag bis zum Jahr 2023.

Diesen könne er nicht einfach auflösen und schon gar nicht umgehend. Zudem sehe

seine finanzielle Situation düster aus. Mit seinem Betreibungsauszug werde er

es sehr schwierig haben, eine neue und günstigere Wohnung zu finden. Während

einer Übergangsfrist bis Ende des laufenden Jahres seien ihm deshalb noch die

aktuell anfallenden Wohnkosten zuzubilligen.

2.1.3

Die Rüge des Ehemannes ist

unbegründet. Der aktuelle Mietvertrag mit dem Mietzins von CHF 2'200.00 (inkl.

Nebenkosten) wurde nicht nur von ihm selber, sondern zusätzlich von einer

weiteren Person als Solidarmieterin unterzeichnet (Urkunde 4 des Ehemannes).

Dass diese Person in der Zwischenzeit offenbar ausgezogen ist, ändert nichts

daran, dass sich der Ehemann im internen Verhältnis für die Hälfte des

Mietzinses an seine ehemalige Wohnungspartnerin halten kann (Art. 148

Obligationenrecht, OR, SR 220). Wenn er das unterlässt oder dabei erfolglos

bleibt, kann er die Folgen nicht seiner Ehefrau anlasten: Familienrechtliche

Unterhaltspflichten gehen vor. Ganz abgesehen davon, musste dies dem Ehemann

bereits im vor dem Scheidungsverfahren durchgeführten Eheschutzverfahren

(OGZPR.2017.747-AOGHUN) bewusst geworden sein, wird im Eheschutzurteil vom 27.

Oktober 2017 doch unmissverständlich festgehalten: «Dass er aus Gründen eines

möglichen späteren Konkubinats mit seiner neuen Partnerin eine grössere und

teurere Wohnung mieten will, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Ehemann

einräumt, dass noch keine definitive Entscheidung über eine gemeinsame Wohnung

gefallen sei» (Urteilsbegründung, S. 3). Die Amtsgerichtspräsidentin gestand

dem Ehemann für die Anpassung der Wohnkosten deshalb zu Recht keine

Übergangsfrist zu.

2.2.1

Der Ehemann hatte bei der

Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 4. Dezember 2018 die monatlichen

Prämien für die Krankenkasse auf CHF 472.00 beziffert (Verhandlungsprotokoll,

S. 3, AS 81). Die Ehefrau hatte CHF 452.00 zugestanden (Plädoyernotizen, S. 5,

AS 87), was offensichtlich den vom Ehemann für das Jahr 2018 belegten Prämien

entspricht (Urkunde 5 des Ehemannes). Die Vorderrichterin erwog, die geltend

gemachten Prämien seien überhöht. Ein Vergleich zeige, dass für den Ehemann bei

einer Franchise von CHF 300.00 bereits Versicherungen ab CHF 391.00 verfügbar

seien, weshalb bloss dieser Betrag berücksichtigt werden könne.

Der Ehemann erachtet auch diese

Reduktion als nachvollziehbar, beanstandet aber wiederum, dass ihm für die Anpassung

keine Übergangsfrist bis Ende des laufenden Jahres zugestanden worden sei. Die

Krankenkassenprämien könnten nur auf Jahresbeginn angepasst werden.

2.2.2

Die Rüge ist an sich begründet.

Angesichts der relativ bescheidenen Differenz rechtfertigt es sich jedoch

nicht, allein deswegen für das Jahr 2019 einen eigenen, von den späteren

Unterhaltsbeiträgen abweichenden Betrag festzulegen. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen

wird beeinflusst von zahlreichen Annahmen, die für die Zukunft zu treffen sind.

Es ist deshalb beispielsweise sehr wohl möglich, dass die Differenz bei der

Krankenkassenprämie für das Jahr 2019 durch andere Differenzen in den folgenden

Jahren aufgewogen oder sogar überkompensiert wird. Aufgrund dieser

Unabwägbarkeiten ist es nicht angezeigt, wegen geringfügigen Differenzen in

Einzelpositionen bei der Bemessung von Alimenten allzu sehr zu differenzieren.

Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist in erster Linie eine Ermessensfrage

und nicht eine Mathematikaufgabe. Das Vorgehen der Amtsgerichtspräsidentin ist

deshalb auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren.

2.3.1

Für Steuern setzte die

Amtsgerichtspräsidentin in der Bedarfsrechnung des Ehemannes einen Betrag von

CHF 419.00 ein. Der Ehemann bringt dagegen vor, es sei nicht ersichtlich, wie

sie auf diesen Betrag komme. Gemäss seiner eigenen Berechnung resultiere eine

ganz andere Zahl, nämlich ein Steuerbetrag von CHF 458.00. Der Betrag von CHF

419.00

sei deshalb zu tief bemessen. Die Ehefrau hält dem entgegen, Steuern

seien bei der Bedarfsrechnung analog der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums nur zu berücksichtigen, wenn deren effektive Bezahlung

nachgewiesen sei. Dies treffe beim Ehemann nicht zu. Auch im Eheschutzurteil

seien ihm deswegen keine Steuern angerechnet worden. Sie verlangt deshalb mit

ihrer Anschlussberufung, beim Ehemann überhaupt keinen Betrag für Steuern zu

berücksichtigen. Der Ehemann räumt in seiner Replik zur Berufungsantwort und

Anschlussberufungsantwort ein, es sei korrekt, dass er nicht nachgewiesen habe,

die angefallenen Steuern bezahlt zu haben. Korrekt sei auch, dass es ihm zu

Zeiten des Eheschutzurteils für eine gewisse Zeit nicht möglich gewesen sei,

Steuern zu bezahlen. Inwiefern dies einen Einfluss auf das

Ehescheidungsverfahren haben soll, sei jedoch nicht nachvollziehbar, entbinde

ihn dies doch nicht von der diesbezüglichen Verpflichtung. Folge man der

Argumentation der Ehefrau, könnten auch bei ihr die Steuern nicht in den Bedarf

eingerechnet werden. Auch sie habe keine Zahlungsnachweise erbracht.

2.3.2

Wie die Ehefrau zutreffend

entgegnet, setzt die Berücksichtigung von Auslagen in der Bedarfsrechnung

voraus, dass für die Dauer der Unterhaltspflicht erwartet werden kann, dass

diese von der betreffenden Person auch effektiv bezahlt werden. Im

Eheschutzverfahren hatte die Amtsgerichtspräsidentin erwogen, die Steuern seien

angesichts des Mankos nicht zu berücksichtigen, zudem zeige «ein Blick in die

Betreibungsregisterauszüge der Ehegatten, dass seit Jahren keine Steuern

bezahlt wurden» (Eheschutzurteil vom 27. Oktober 2017, S. 3).

Die Feststellung im Eheschutzverfahren

blieb von beiden Parteien unbestritten. Angesichts dieser Ausgangslage geht es

auch bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nicht an, in der

Bedarfsrechnung des Ehemannes einen Betrag für die Steuern zu berücksichtigen.

Wie er zu Recht ausführt, dürfen konsequenterweise aber auch auf Seiten der

Ehefrau keine Steuern einberechnet werden. Dies auch deshalb, weil noch

anlässlich der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz die Ehefrau ebenfalls diese

Auffassung vertreten hatte: «Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind

knapp, weshalb man keine Steuern einrechnen sollte. Wenn man die Steuern

einberechnen würde, hätte dies trotzdem keine Auswirkungen, da die Steuern der

Parteien sich ausgleichen» (AS 80 und 87). Die vorinstanzliche Ermittlung der

Alimente ist deshalb in dem Sinne zu korrigieren, dass bei der Bedarfsrechnung

beider Parteien für Steuern kein Betrag aufzurechnen ist.

2.4

Der Ehemann erachtet es als

nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den ihm angerechneten Mietzins von CHF

1'500.00 aufgrund des Wohnanteils der Tochter auf CHF 1'245.00 und die

Telekommunikationskosten von CHF 100.00 auf CHF 60.00 reduziert hat. Er rügt

indessen, die Amtsgerichtspräsidentin habe es fälschlicherweise unterlassen,

diese Reduktionen wieder rückgängig zu machen ab dem Zeitpunkt, in welchem die

gemeinsame Tochter die Erstausbildung abgeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt

seien ihm wieder die gesamten Wohnkosten anzurechnen. Die Ehefrau ist damit

nicht einverstanden. Wenn die Tochter die Ausbildung beendet habe, bestünden

für den Ehemann zwei Möglichkeiten: Erstens sie wohne noch zu Hause und dann

erhöhe sich ihr Wohnkostenanteil zufolge ihres entsprechend höheren Einkommens

oder zweitens sie ziehe aus, so dass der Ehemann sich für eine kleinere Wohnung

umsehen müsse, was eine entsprechende Senkung der Wohnkosten auf eine für eine

Einzelperson übliche Miete von monatlich CHF 1'250.00 zur Folge habe.

Der Einwand der Ehefrau überzeugt.

Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse erscheint der vom Ehemann für

sich allein beanspruchte Mietzins von CHF 1'500.00 pro Monat als überhöht. Der

Ehefrau gestand die Vorderrichterin ebenfalls bloss einen Betrag von CHF

1'200.00 zu (den der Ehemann zudem noch reduziert haben will, worauf später

einzugehen ist). Dass die Amtsgerichtspräsidentin den Mietzins des Ehemannes

auf den Zeitpunkt, in dem die Tochter ihre Ausbildung abgeschlossen haben wird,

nicht erhöhte, ist daher nicht zu beanstanden. Theoretisch diskutiert werden

könnte höchstens über eine Korrektur des Betrages von CHF 40.00 für

Telekommunikationskosten. Einerseits ist dieser Betrag aber zu gering, um eine

Korrektur zu rechtfertigen. Anderseits entspricht der Betrag in etwa genau der

Differenz, um welche der dem Ehemann nach dem Abschluss der Ausbildung der

Tochter angerechnete Mietzins denjenigen der Ehefrau übersteigt. Auch in diesem

Punkt ist folglich keine Korrektur vorzunehmen.

3.

Bei der von der Vorderrichterin für

die Ehefrau angestellten Bedarfsrechnung rügt der Ehemann den Grundbetrag, den

Mietzins, die Kosten für die Telekommunikation, die Steuern sowie den

Vorsorgeunterhalt. Diesen beanstandet auch die Ehefrau. Sie erachtet den ihr

zugestandenen Betrag als zu gering.

3.1

Die Amtsgerichtspräsidentin erwog,

die Ehefrau lebe alleine, weshalb ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 einzusetzen

sei. Gemäss Mietvertrag betrage der Mietzins gerundet CHF 1'200.00 inklusive

Nebenkosten. Ebenso sei bei der Telekommunikation ein Betrag von CHF 100.00

einzusetzen.

Der Ehemann bringt in seiner Berufung

vor, es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau maximal einen Betrag von CHF

589.00

pro Monat als Mietzins zu bezahlen habe. Das Sozialamt habe ihr nur

einen Betrag von CHF 589.00 pro Monat eingerechnet. Gleiches gelte für die

Ausgleichskasse, die bei der Berechnung allfälliger Ansprüche auf

Ergänzungsleistungen zu Gunsten der Ehefrau ebenfalls nur von Wohnkosten im

Umfang von CHF 589.00 pro Monat ausgegangen sei. Auch dort seien Kosten für

einen Mitbewohner abgezogen worden. Dies habe er bei der Vorinstanz

vorgetragen. Weshalb diese Wohnkosten im Umfang von CHF 1'200.00 angerechnet

habe, sei schleierhaft. Auch im Eheschutzverfahren sei die Vorinstanz von

Wohnkosten von CHF 589.00 und einem Grundbetrag von CHF 850.00 ausgegangen. Nachdem

auch in der Verfügung der Ausgleichskasse von einem Mitbewohner gesprochen

werde, könne der Ehefrau bloss ein Grundbetrag von CHF 850.00 angerechnet werden.

Ebenso sei nur die Hälfte der Telekommunikationskosten, das heisst ein Betrag

von CHF 50.00, zu berücksichtigen.

3.2

Die Wohnkosten sind bei der

Bedarfsrechnung grundsätzlich in dem Umfang zu berücksichtigen, in welchem sie

auch tatsächlich anfallen. Bei vorübergehend besonders günstigem Wohnen, zum

Beispiel bei Verwandten, sind die (höheren) angemessenen Wohnkosten

einzusetzen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die längerfristig zu treffen

sind, wie das bei einer Scheidung der Fall ist. Dieser Grundsatz ist unter

Umständen aber auch bereits im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen (Jann Six,

Eheschutz, 2. Aufl. 2014, RZ 2.103). Bei lebensprägenden Ehe ist ganz allgemein

zu beachten, dass die Ehegatten Anspruch auf die Weiterführung des letzten

ehelichen Lebensstandards, wozu auch der Wohnstandard gehört, haben. In diesem

Sinne ist auch darauf hinzuwirken, dass beide Ehegatten in etwa gleich

behandelt werden.

3.3

Die Ehefrau machte bei der

Vorinstanz geltend, sie lebe in der ihrer Schwester gehörenden

Eigentumswohnung. Formell sei zwar auch noch ihr Vater eingemietet. Dieser lebe

aber ständig in seiner Heimat [...] und komme pro Jahr nur ganz selten in die

Schweiz, und dies wegen der hier durchgeführten Krebstherapien. Effektiv wohne sie

alleine. Sie habe deshalb die gesamten Mietkosten von CHF 1'178.00 plus Heiz-

und Nebenkosten alleine zu bezahlen, was auch die Schwester mit Schreiben vom

7.

Juni 2016 bestätigt habe (Klagebegründung, S. 6, AS 29). Im Rahmen der

Parteibefragung an der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2018 bestätigte die

Ehefrau, dass sie in der Wohnung ihres Vaters lebe. Sie sei dort eingezogen,

weil sie damals nicht mehr habe beim Ehemann wohnen können. Ihr Vater lebe

mehrheitlich in [...] und sei mindestens elf Monate im Jahr abwesend. Früher

sei er öfter hier gewesen (Protokoll der Parteibefragung, RZ 16 – 23, AS 91

f.).

Der Ehemann hatte die Vorbringen der

Ehefrau zu ihrer Wohnsituation weder in der Klageantwort noch an der

Hauptverhandlung bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sowohl das

Sozialamt als auch die Ausgleichskasse der Ehefrau bloss einen Betrag von CHF

589.00

zugestanden hatten (Klageantwort RZ 20.1 – 20.3, AS 52 f.; Protokoll der

Verhandlung vom 4. Dezember 2018, S. 2 unten, AS 80). Obwohl die Begründung der

Vorinstanz in dieser Hinsicht in der Tat äusserst knapp ist, kann davon

ausgegangen werden, dass sie sich in Bezug auf die Wohnsituation auf die unbestritten

gebliebene Sachdarstellung der Ehefrau abstützte. Diese Beweiswürdigung ist

nicht zu beanstanden. Die Schilderungen der Ehefrau deuten sehr darauf hin,

dass die aktuelle Wohnsituation nur vorübergehenden Charakter hat und nicht bis

zum ordentlichen Pensionsalter des Ehemannes – das heisst zum Zeitpunkt, in

welchem dessen Unterhaltspflicht endet - so bleiben wird. Dafür spricht auch

das Schreiben der Schwester der Ehefrau vom 7. Juni 2016 an das Sozialamt

(Urkunde 5 des Ehemannes). Die Schwester der Ehefrau bemerkt in diesem

Schreiben unter anderem, dass diese «vorübergehend (bis sie eine eigene Wohnung

gefunden hat)» die Wohnung ihres Vaters benutzen dürfe. Dem von der Ehefrau

eingereichten Mietvertrag vom 14. April 2009 zufolge beträgt der monatliche

Mietzins CHF 1'178.00 (Urkunde 6 der Ehefrau).

Dass die Amtsgerichtspräsidentin der

Ehefrau Wohnkosten von CHF 1'200.00 pro Monat zugestand, ist bei dieser

Ausgangslage ebenso wenig zu beanstanden, wie der ihr angerechnete Grundbetrag von

CHF 1'200.00 und die Telekommunikationskosten von CHF 100.00. Angesichts der

unbestritten gebliebenen elfmonatigen Abwesenheit des Vaters der Ehefrau gilt

sie als alleinstehende Person. Dass die Ausgleichskasse und das Sozialamt der

Ehefrau bloss CHF 589.00 zubilligten, vermag daran nichts zu ändern, beruhen

deren Verfügungen doch auf der aktuellen Situation. Bei der Festsetzung von

Scheidungsalimenten ist indessen eine langfristige Betrachtungsweise gefordert.

Auch die Gleichbehandlung mit dem Ehemann, dem Wohnkosten von CHF 1'245.00

angerechnet wurden, gebietet die Berücksichtigung dieser Beträge. Die Berufung

des Ehemannes ist auch in diesem Punkt unbegründet.

3.4

Wie bereits im Zusammenhang mit der

Bedarfsrechnung des Ehemannes dargelegt (E. 2.3.2), ist auch bei der Ehefrau –

im Gegensatz zur Vorinstanz – für die Steuern kein Betrag in der

Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.

3.5.1

Von beiden Parteien angefochten

wird der von der Amtsgerichtspräsidentin im Umfang von CHF 423.00

berücksichtigte Vorsorgeunterhalt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die

Ehefrau bereits 52 Jahre alt sei, sich während der Ehe um die Erziehung der

Tochter gekümmert und so keiner Ausbildung habe nachgehen können. Sie habe

Anspruch auf die Fortführung der Lebenshaltung wie zum Zeitpunkt der Ehe. Zudem

beziehe sie eine IV-Rente und sei dadurch nicht in der Lage, eine eigene

ausreichende Altersvorsorge anzulegen. Der Ehemann rügt, nach seiner

Kalkulation des Berechnungsblattes resultiere – ausgehend von den von der

Vorinstanz angenommenen Zahlen - maximal ein zu berücksichtigender

Vorsorgebetrag von CHF 342.00. Die Vorinstanz habe mit dem Betrag von CHF 423.00,

der nicht nachvollziehbar sei, sicherlich übers Ziel hinausgeschossen. Aufgrund

der Tatsache, dass die Bedarfszahlen gestützt auf die Berufung anzupassen

seien, ergebe sich ein noch geringerer Betrag. Die Ehefrau anderseits verlangt

mit ihrer Anschlussberufung unter Hinweis auf ihre eigene Berechnung, einen

Betrag von CHF 580.00 einzusetzen.

3.5.2

Der Ehemann wirft der Ehefrau in

seiner Anschlussberufungsantwort vor (Ziff. 112), sie versuche mit dem von ihr

eingereichten Berechnungsblatt (Beilage 2 der Ehefrau um Berufungsverfahren)

das Gericht dadurch zu täuschen, dass sie für ihr Einkommen nur einen Betrag

von CHF 1.00 statt CHF 1’633.00 eingesetzt habe, was letztlich zu einem

übersetzten Vorsorgeunterhalt führe. Der Vorwurf ist unbegründet. Zwar enthält

das von der Ehefrau eingereichte Berechnungsblatt in den Abschnitten

«Effektives Einkommen netto» und «Effektives Einkommen brutto» in der Tat bloss

den Betrag von einem einzigen Franken. Da die Angabe dieses Einkommens aber

dazu dient, die effektiv zu bezahlenden AHV- und BVG-Beiträge zu ermitteln, von

der IV-Rente der Ehefrau von CHF 1'633.00 aber keine solche geleistet werden,

muss dieses Einkommen zwangsläufig ausser Betracht bleiben. Vom Grundsatz her

ist an dem von der Ehefrau im Berufungsverfahren eingereichten Berechnungsblatt

daher nichts auszusetzen. Da aufgrund des vorliegenden Verfahrens nicht genau

derselbe Verbrauchsunterhalt der Ehefrau resultiert, kann für die Höhe des

vorliegend zu berücksichtigenden Vorsorgeunterhalts aber dennoch nicht

vollständig auf die Berechnung der Ehefrau abgestellt werden.

3.6

Der monatliche Bedarf des Ehemannes

beträgt CHF 3'366.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'245.00, KVG

CHF 391.00, Telekommunikation CHF 60.00, Arbeitsweg CHF 470.00), derjenige der

Ehefrau CHF 3’027.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'200.00,

Telekommunikation CHF 100.00, Vorsorgeunterhalt CHF 527.00), total somit CHF

6'393.00. Der Vorsorgeunterhalt von CHF 527.00 basiert dabei auf einem

gebührenden Verbrauchsunterhalt von CHF 3'107.00 netto (Bedarf CHF 3'027.00,

zuzüglich Überschussanteil CHF 607.00, abzüglich Vorsorgeunterhalt CHF 527.00)

beziehungsweise CHF 3'571.00 brutto (zur Berechnungsweise vgl. BGE 135 III 158

und Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2012 vom 18. Februar 2013, E. 3.6). Bei

diesem Verbrauchsunterhalt resultieren gebührende AHV- und BVG-Beiträge von

insgesamt CHF 527.00. Da die Ehefrau bloss über eine IV-Rente verfügt und damit

effektiv keine Vorsorgebeiträge leistet, entspricht dieser Betrag der

Beitragslücke und damit dem vom Ehemann im Rahmen des nachehelichen

Unterhaltsbeitrages zu entgeltenden Vorsorgeunterhalt.

Das Einkommen des Ehemannes beläuft sich

auf CHF 5'974.00, dasjenige der Ehefrau auf CHF 1'633.00, was einem Total CHF

7'607.00 entspricht. Der Überschuss beträgt CHF 1'214.00. Die Ehefrau hat rein

rechnerisch Anspruch auf einen Betrag von CHF 2’001.00 (Eigenbedarf von CHF

3'027.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses CHF 607.00, abzüglich

Eigenverdienst CHF 1'633.00). Die Amtsgerichtspräsidentin hat den

Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach Abschluss der ersten Ausbildung der Tochter

somit zutreffend auf CHF 2'000.00 bemessen.

4.1

Die Amtsgerichtspräsidentin

ermittelte einen rechnerischen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau von monatlich CHF

1'960.00 und einen solchen an die Tochter von CHF 579.00. Davon ausgehend

setzte sie den vom Ehemann der Ehefrau bis zum Abschluss der ersten Ausbildung

der Tochter zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'300.00 fest. Sie ging

dabei von einem Bedarf der volljährigen, aber noch in der Ausbildung stehenden

Tochter von CHF 1'699.00 aus (Grundbetrag CHF 850.00, Mietanteil CHF 255.00,

KVG CHF 294.00, Berufszuschlag CHF 100.00 Arbeitsweg CHF 200.00). Die Einkünfte

der Tochter veranschlagte sie auf total CHF 1'120.00 (Nettoeinkommen CHF

200.

, 13. Monatslohn CHF 17.00, Kinder IV-Rente CHF 653.00, Familienzulage

CHF 250.00). Sie erwog, für die Differenz von CHF 579.00 habe der Ehemann

aufzukommen. Grundsätzlich gehe die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten dem

Mündigenunterhalt vor. Somit müsse sich das mündige Kind an den anderen –

unterhaltsberechtigten – Elternteil wenden, soweit dieser leistungsfähig sei,

wenn seine Ansprüche nicht erfüllt werden könnten. Diese Rechtsprechung sei

aber mehrfach auf Kritik gestossen. Insbesondere in den Fällen, in denen das

mündige Kind beim unterhaltspflichtigen Elternteil wohne, sei eine

Einzelfallbeurteilung angebracht. Vorliegend wohne die Tochter beim Vater und

unterhaltspflichtigen Elternteil. Die Mutter erhalte eine IV-Rente. Sie werde

nicht mehr Einkommen generieren können, so dass die Tochter weder vom Vater

noch von der Mutter genügend Unterhalt erhalten würde. Eine Ausklammerung des

Mündigenunterhalts sei jedoch rechtlich gar nicht zwingend geboten, wie die

Rechtsprechung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts

zeige. Der Unterhalt des mündigen Kindes werde nämlich im Existenzminimum des

Schuldners berücksichtigt, soweit eine Verpflichtung zur Leistung des

Mündigenunterhalts bestehe und die Eltern diese Verpflichtung wahrnähmen.

Ebenfalls könne im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht eine Verpflichtung

bestehen, für ein aussereheliches Kind aufzukommen oder gar die

Verwandtenunterstützungspflicht bei der Überschussverteilung zu

berücksichtigen. Wenn demgegenüber die legitimen Unterhaltsansprüche eigener

mündiger Kinder ausgeklammert würden, stelle dies einen eigenartigen

Wertungswiderspruch dar. Es sei mit Sicherheit nicht der Wille des

Gesetzgebers, den Bedarf der mündigen Tochter nicht zu berücksichtigen und so

deren Ausbildung zu gefährden, einzig um den vollen nachehelichen Unterhalt für

den unterhaltsberechtigten Elternteil - auch während der Ausbildung des Kindes

- gewährleisten zu können. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich im vorliegenden

Fall, den Bedarf der Tochter beim Vater zu berücksichtigen und von dem zu

leistenden Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau abzuziehen.

4.2

Die Ehefrau sieht im Umstand, dass

die Vorderrichterin dem Ehemann bei der Berechnung seines Bedarfes einen

Mündigenunterhalt zu Gunsten der noch in der Ausbildung stehenden Tochter in

der Höhe von monatlich CHF 579.00 zugestand, eine unrichtige Rechtsanwendung.

Der Ehegattenunterhalt gehe dem Mündigenunterhalt vor. Auch gemäss dem seit dem

1.

Januar 2017 geltenden Art. 276a ZGB gehe nur der Unterhaltsanspruch der

unmündigen Kinder den anderen familienrechtlichen Verpflichtungen vor. Daraus

sei der Umkehrschluss zu ziehen, dass eben der Unterhaltsanspruch der mündigen

Kinder in der Erstausbildung den anderen familienrechtlichen Verpflichtungen,

insbesondere dem Ehegattenunterhalt, nicht vor-, sondern im Gegenteil diesem

nachgingen. Wenn der Ehegattenunterhalt dem Mündigenunterhalt vorgehe, so spielten

weder das Einkommen noch der Bedarf der Tochter eine Rolle. Wenn sie

Mündigenunterhalt zu Gute haben sollte, habe darüber nicht der

Scheidungsrichter zu entscheiden, sondern dann müsse die Tochter ihren Anspruch

selbst geltend machen, wobei dann die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu

berücksichtigen wären. Indem die Vorderrichterin den Mündigenunterhaltsanspruch

überhaupt beurteilt und berücksichtigt habe, habe sie nicht nur den rechtlich

verankerten Vorrang des Ehegattenunterhaltes verletzt, sondern auch über eine

Forderung entschieden, die einzig der Tochter zustehe, die ihrerseits aber

soweit erkennbar gar keinen Mündigenunterhalt eingefordert habe. Die

Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages beim Bedarf des Ehemannes sei

deshalb bundesrechtswidrig.

Selbst wenn ein Mündigenunterhalt zu

prüfen wäre, erweise sich der Entscheid der Vorderrichterin in diesem Punkt als

rechtswidrig. Beim Mündigenunterhalt sei stets das volle Einkommen des mündigen

Kindes anzurechnen und nicht nur ein Teil, wie dies die Vorderrichterin getan

habe. Die Tochter sei in der Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit.

Erfahrungsgemäss und anhand der einschlägigen Lohnempfehlungen könne im Rahmen

des richterlichen Ermessens von folgenden Lehrlingslöhnen ausgegangen werden:

1.

Lehrjahr CHF 706.00, 2. Lehrjahr CHF 918.00 und 3. Lehrjahr CHF 1‘259.00,

was einen durchschnittlichen Lehrlingslohn für die gesamte Ausbildungszeit inklusive

eines Anteils des üblichen 13. Monatslohnes von rund CHF 1‘040.00 ergebe. Dazu komme

die IV-Rente von CHF 653.00 und die Ausbildungszulage, so dass von einem während

der Ausbildungszeit massgeblichen und durchschnittlichen Einkommen der Tochter

von monatlich CHF 1‘943.00 auszugehen sei. Dieses Einkommen decke den Bedarf der

Tochter, wie ihn die Vorderrichterin berechnet habe, bei weitem ab, so dass

kein Mündigenunterhalt zu berücksichtigen sei. Selbst wenn bei Berücksichtigung

des Mündigenunterhaltes ein Manko bestehen würde, so dürfe dieses nicht

einseitig einem Elternteil angelastet werden. Vielmehr sei ein solches zwischen

den Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu verteilen.

Indem die Vorderrichterin den gesamten angeblichen Unterhaltsanspruch der Tochter

dem Unterhaltsbeitrag der Ehefrau belaste, werde die gesetzliche Verteilungslastregelung

verletzt. Wenn schon ein Mündigenunterhalt berücksichtigt werden könnte, dann

müsste dieser ermessensweise auf beide Elternteile je zur Hälfte verteilt werden.

4.3

Die von der Ehefrau mit ihrer Anschlussberufung

vorgebrachten Rügen sind vollumfänglich begründet. Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor,

weshalb die Unterhaltskosten für das mündige Kind nicht in das Existenzminimum

des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürfen (BGE 132 III

209). Daran ändert auch das auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue

Kindesunterhaltsrecht nichts. Zutreffend ist weiter, dass die Tochter mit den

von der Ehefrau im Berufungsverfahren vom Grundsatz her nicht bestrittenen

eigenen Einkünften von total CHF 1‘943.00 pro Monat – die vollumfänglich zu

berücksichtigen sind - den eigenen Barbedarf decken kann. Daran ändert auch

nichts, dass die vorinstanzliche Bedarfsrechnung für die Tochter – wie der

Ehemann an sich zu Recht bemerkt - keinen Anteil für Telekommunikation enthält.

Dass die Ehefrau an den Unterhalt der Tochter nichts leistet, trifft im Übrigen

nicht ganz zu, hat die Tochter doch Anspruch auf eine Kinderrente zur

Invalidenrente der Ehefrau. Der Unterhaltsbeitrag ist deshalb im Gegensatz zur

Vorinstanz auch für die noch verbleibende Dauer bis zum Abschluss der ersten

Ausbildung der Tochter auf CHF 2'000.00 festzusetzen.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass der von der Vorinstanz festgesetzte monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF

2'000.00 angemessen ist. Dies aber nicht erst ab Abschluss der ersten

Ausbildung der Tochter, sondern bereits auch für die Zeit vorher. In teilweiser

Gutheissung der Anschlussberufung ist Ziffer 2 des angefochtenen Urteils in

diesem Sinne neu zu formulieren. Die Berufung des Ehemannes hingegen muss

vollumfänglich abgewiesen werden.

6.

Die Berufung des Ehemannes wird

vollumfänglich abgewiesen, die Anschlussberufung der Ehefrau teilweise

gutgeheissen. Bei einer rein quantitativen Gegenüberstellung der Rechtsbegehren

der Parteien zeigt sich, dass die Ehefrau in einem Ausmass durchdringt, das

keine Aufteilung der Kosten mehr rechtfertigt. Die Prozesskosten des

obergerichtlichen Verfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Ehemann zu

überbinden, wobei beiden Parteien wie im vorinstanzlichen Verfahren die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Die

Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 3'000.00. Die vom Vertreter der Ehefrau

eingereichte Honorarnote ist mit einem geltend gemachten Aufwand von 10 Stunden

angemessen, weshalb der fakturierte Totalbetrag von CHF 2'007.40 (inkl.

Auslagen und MwSt.) ohne weiteres zugesprochen werden kann. Massiv übersetzt

ist hingegen die Honorarnote des Vertreters des Ehemannes, der einen Aufwand

von insgesamt 49,58 Stunden fakturiert. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass

er mit der Anschlussberufungsantwort eine Rechtsschrift mehr als der Vertreter

der Ehefrau verfassen musste, ist eine derart grosse Differenz zur Honorarnote

der Gegenpartei nicht mehr erklärbar.

Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten,

dass der Mehraufwand, der sich aufgrund der Mandatsführung durch zwei Anwälte

ergab, nicht entschädigt werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12). Die

mit dem Hinweis «Review» versehenen Tätigkeiten von total 5,83 Stunden müssen

deshalb ausser Betracht bleiben. Für die Analyse und Sichtung des angefochtenen

Urteils genügen zwei Stunden (geltend gemacht wurden total 4,5 Stunden). Für

die Redaktion der Berufungsschrift, die nicht derart ausufernd hätte ausfallen

müssen, wären 10 Stunden angemessen gewesen. Der geltend gemachte Aufwand von 22,75

Stunden ist deshalb entsprechend zu kürzen. Immerhin hatte es der Gegenanwalt

verstanden, eine auf das Wesentliche konzentrierte Berufungsantwort, die er

erst noch mit einer Anschlussberufung verbunden hatte, in 8 Stunden zu

verfassen. Dasselbe gilt für die Anschlussberufungsantwort, die mit Fug in 8

Stunden und nicht wie in der Honorarnote aufgeführt in insgesamt 14,5 Stunden

hätte ausgefertigt werden können. Ganz abgesehen davon, wäre es nicht nötig

gewesen, diese auch noch mit einer Replik zur Berufungsantwort zu verbinden.

Entschädigungsberechtigt bleibt somit unter dem Strich ein Aufwand von 22

Stunden (49,58 gemäss Honorarnote, abzüglich Differenzen von 5,83 Review, 2,5

Sichtung angefochtenes Urteil, 12,75 Redaktion Berufung, 6,5 Redaktion

Anschlussberufungsantwort). Gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände CHF 180.00.

Zusammen mit den Auslagen von CHF 20.90 und der Mehrwertsteuer resultiert eine

Entschädigung von CHF 4'287.45. Da der Vertreter des Ehemannes keine Honorarvereinbarung

eingereicht hat, kann für seinen Nachzahlungsanspruch nicht von dem von ihm

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00, sondern bloss vom minimalen

Ansatz von CHF 230.00 (§ 160 Abs. 2 GT) ausgegangen werden. Die Differenz zum

vollen Honorar beträgt folglich CHF 1’184.70.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der

Anschlussberufung von B.___ wird Ziffer 2 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 4. Dezember 2018 aufgehoben.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem ordentlichen

Pensionsalter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

2'000.00 zu bezahlen.

3. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 3'000.00 auferliegen A.___. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Benno Mattarel, eine

Parteientschädigung von CHF 2'007.40 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Hans M. Weltert eine

Entschädigung von CHF 4'287.45 und Rechtsanwalt Benno Mattarel eine

Entschädigung von CHF 2'007.40 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und / oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsanwalt Hans M. Weltert die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1'184.70.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller