ZKBER.2019.30
Ehescheidung
24. Juli 2019Deutsch27 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerin
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein
Ehescheidungsverfahren. Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 schied die
Amtsgerichtspräsidentin die von den Parteien am [...] 1998 abgeschlossene Ehe.
Sie verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge
von CHF 1'300.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der
ersten Ausbildung der bereits volljährigen Tochter C.___ (geb. [...] 2000) und
von CHF 2'000.00 nach Abschluss der ersten Ausbildung der Tochter C.___ bis zum
Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Ehemannes zu bezahlen (Ziffer 2
des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen
das Urteil. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und den nachehelichen Unterhalt
bis zum 31. Dezember 2019 auf CHF 0.00, vom 1. Januar 2020 bis zum Ende der
Erstausbildung der gemeinsamen Tochter auf CHF 550.00 und ab Ende der
Erstausbildung der gemeinsamen Tochter bis zur ordentlichen Pensionierung des
Ehemannes auf CHF 955.00 festzusetzen. Eventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau schliesst in ihrer
Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Mit der gleichzeitig erhobenen
Anschlussberufung stellt sie das Rechtsbegehren, Ziffer 2 des Urteils
aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Eintritt der
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen
Pensionsalters monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'215.00 zu bezahlen. Der
Ehemann beantragt, die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen.
Gleichzeitig replizierte er zur Berufungsantwort. Am 8. und 9. Juli 2019
reichten die Parteivertreter ihre Honorarnoten für das obergerichtliche
Verfahren ein.
3. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die
eingereichten Rechtsmittel ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen
der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung und die
Anschlussberufung beziehen sich beide auf den in Ziffer 2 des angefochtenen
Urteils geregelten Ehegattenunterhalt. Die Bemessung des nachehelichen
Unterhaltes richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 125 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat ein
Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm
gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst
aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag
zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung
während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das
Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten,
der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der
Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie
der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der
anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach
diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung,
ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den
vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu
stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die Partner bei
der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung
haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018, E. 3.1).
Unbestritten ist, dass die Ehe der
Parteien lebensprägend war. Die von der Vorderrichterin für die Bemessung des
Unterhaltsbeitrages angewandte Bemessungsmethode – zweistufig-konkrete Methode
des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung – wird vom
Grundsatz her ebenfalls von keiner Seite in Frage gestellt. Beanstandet werden
vom Ehemann mit seiner Berufung diverse Positionen der für ihn, die Ehefrau und
für die Tochter vorgenommenen Bedarfsrechnungen. Die Ehefrau rügt mit ihrer
Anschlussberufung die Art und Weise, wie die Vorderrichterin den Unterhalt der
volljährigen, aber noch in Ausbildung stehenden Tochter berücksichtigt hat.
Zudem richtet sich ihr Rechtsmittel gegen die Höhe des zugestandenen Vorsorgeunterhalts
sowie den dem Ehemann angerechneten Betrag für die Steuern. Die Rügen der
Parteien sind nachfolgend zu prüfen.
2.
Die Amtsgerichtspräsidentin rechnete
dem Ehemann folgenden Bedarf an: Grundbetrag CHF 1'200.00, Mietzins inklusive
Nebenkosten CHF 1'245.00, Krankenkassenprämien CHF 391.00, Telekommunikation
CHF 60.00, Arbeitsweg CHF 470.00, Laufende Steuern CHF 419.00, total CHF
3'785.00. Der Ehemann beanstandet für die Dauer einer ihm zu gewährenden
Übergangszeit die Höhe des berücksichtigten Mietzinses und der
Krankenkassenkosten sowie der Steuern. Die Ehefrau anderseits verlangt
insbesondere, beim Ehemann für Steuern überhaupt keinen Betrag einzusetzen.
2.1.1
Der Ehemann machte bei der
Vorinstanz für sich einen Mietzins von CHF 2'200.00 pro Monat geltend. Die
Vorderrichterin erachtete diesen für die 5,5-Zimmerwohnung angesichts der
knappen finanziellen Verhältnisse als unangemessen hoch. Auch die Sozialregion [...]
habe festgehalten, dass ein Mietzins von rund CHF 1'500.00 orts- und sachüblich
sei. Dementsprechend sei dem Ehemann ein Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF
1'245.00 anzurechnen. Der Mietanteil der Tochter betrage 17 % des gesamten
Mietzinses, was einem Betrag von CHF 255.00 entspreche.
2.1.2
Der Ehemann erachtet die Korrektur
der Vorderrichterin grundsätzlich als nachvollziehbar. Es gehe jedoch nicht an,
ihm keine Übergangsfrist zuzugestehen, während der er sich wenigstens um die
Reduktion der Kosten kümmern könne. Eine umgehende Reduktion der Wohnkosten sei
nicht möglich. Immerhin habe er einen fixen Mietvertrag bis zum Jahr 2023.
Diesen könne er nicht einfach auflösen und schon gar nicht umgehend. Zudem sehe
seine finanzielle Situation düster aus. Mit seinem Betreibungsauszug werde er
es sehr schwierig haben, eine neue und günstigere Wohnung zu finden. Während
einer Übergangsfrist bis Ende des laufenden Jahres seien ihm deshalb noch die
aktuell anfallenden Wohnkosten zuzubilligen.
2.1.3
Die Rüge des Ehemannes ist
unbegründet. Der aktuelle Mietvertrag mit dem Mietzins von CHF 2'200.00 (inkl.
Nebenkosten) wurde nicht nur von ihm selber, sondern zusätzlich von einer
weiteren Person als Solidarmieterin unterzeichnet (Urkunde 4 des Ehemannes).
Dass diese Person in der Zwischenzeit offenbar ausgezogen ist, ändert nichts
daran, dass sich der Ehemann im internen Verhältnis für die Hälfte des
Mietzinses an seine ehemalige Wohnungspartnerin halten kann (Art. 148
Obligationenrecht, OR, SR 220). Wenn er das unterlässt oder dabei erfolglos
bleibt, kann er die Folgen nicht seiner Ehefrau anlasten: Familienrechtliche
Unterhaltspflichten gehen vor. Ganz abgesehen davon, musste dies dem Ehemann
bereits im vor dem Scheidungsverfahren durchgeführten Eheschutzverfahren
(OGZPR.2017.747-AOGHUN) bewusst geworden sein, wird im Eheschutzurteil vom 27.
Oktober 2017 doch unmissverständlich festgehalten: «Dass er aus Gründen eines
möglichen späteren Konkubinats mit seiner neuen Partnerin eine grössere und
teurere Wohnung mieten will, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Ehemann
einräumt, dass noch keine definitive Entscheidung über eine gemeinsame Wohnung
gefallen sei» (Urteilsbegründung, S. 3). Die Amtsgerichtspräsidentin gestand
dem Ehemann für die Anpassung der Wohnkosten deshalb zu Recht keine
Übergangsfrist zu.
2.2.1
Der Ehemann hatte bei der
Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 4. Dezember 2018 die monatlichen
Prämien für die Krankenkasse auf CHF 472.00 beziffert (Verhandlungsprotokoll,
S. 3, AS 81). Die Ehefrau hatte CHF 452.00 zugestanden (Plädoyernotizen, S. 5,
AS 87), was offensichtlich den vom Ehemann für das Jahr 2018 belegten Prämien
entspricht (Urkunde 5 des Ehemannes). Die Vorderrichterin erwog, die geltend
gemachten Prämien seien überhöht. Ein Vergleich zeige, dass für den Ehemann bei
einer Franchise von CHF 300.00 bereits Versicherungen ab CHF 391.00 verfügbar
seien, weshalb bloss dieser Betrag berücksichtigt werden könne.
Der Ehemann erachtet auch diese
Reduktion als nachvollziehbar, beanstandet aber wiederum, dass ihm für die Anpassung
keine Übergangsfrist bis Ende des laufenden Jahres zugestanden worden sei. Die
Krankenkassenprämien könnten nur auf Jahresbeginn angepasst werden.
2.2.2
Die Rüge ist an sich begründet.
Angesichts der relativ bescheidenen Differenz rechtfertigt es sich jedoch
nicht, allein deswegen für das Jahr 2019 einen eigenen, von den späteren
Unterhaltsbeiträgen abweichenden Betrag festzulegen. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen
wird beeinflusst von zahlreichen Annahmen, die für die Zukunft zu treffen sind.
Es ist deshalb beispielsweise sehr wohl möglich, dass die Differenz bei der
Krankenkassenprämie für das Jahr 2019 durch andere Differenzen in den folgenden
Jahren aufgewogen oder sogar überkompensiert wird. Aufgrund dieser
Unabwägbarkeiten ist es nicht angezeigt, wegen geringfügigen Differenzen in
Einzelpositionen bei der Bemessung von Alimenten allzu sehr zu differenzieren.
Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist in erster Linie eine Ermessensfrage
und nicht eine Mathematikaufgabe. Das Vorgehen der Amtsgerichtspräsidentin ist
deshalb auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren.
2.3.1
Für Steuern setzte die
Amtsgerichtspräsidentin in der Bedarfsrechnung des Ehemannes einen Betrag von
CHF 419.00 ein. Der Ehemann bringt dagegen vor, es sei nicht ersichtlich, wie
sie auf diesen Betrag komme. Gemäss seiner eigenen Berechnung resultiere eine
ganz andere Zahl, nämlich ein Steuerbetrag von CHF 458.00. Der Betrag von CHF
419.00
sei deshalb zu tief bemessen. Die Ehefrau hält dem entgegen, Steuern
seien bei der Bedarfsrechnung analog der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums nur zu berücksichtigen, wenn deren effektive Bezahlung
nachgewiesen sei. Dies treffe beim Ehemann nicht zu. Auch im Eheschutzurteil
seien ihm deswegen keine Steuern angerechnet worden. Sie verlangt deshalb mit
ihrer Anschlussberufung, beim Ehemann überhaupt keinen Betrag für Steuern zu
berücksichtigen. Der Ehemann räumt in seiner Replik zur Berufungsantwort und
Anschlussberufungsantwort ein, es sei korrekt, dass er nicht nachgewiesen habe,
die angefallenen Steuern bezahlt zu haben. Korrekt sei auch, dass es ihm zu
Zeiten des Eheschutzurteils für eine gewisse Zeit nicht möglich gewesen sei,
Steuern zu bezahlen. Inwiefern dies einen Einfluss auf das
Ehescheidungsverfahren haben soll, sei jedoch nicht nachvollziehbar, entbinde
ihn dies doch nicht von der diesbezüglichen Verpflichtung. Folge man der
Argumentation der Ehefrau, könnten auch bei ihr die Steuern nicht in den Bedarf
eingerechnet werden. Auch sie habe keine Zahlungsnachweise erbracht.
2.3.2
Wie die Ehefrau zutreffend
entgegnet, setzt die Berücksichtigung von Auslagen in der Bedarfsrechnung
voraus, dass für die Dauer der Unterhaltspflicht erwartet werden kann, dass
diese von der betreffenden Person auch effektiv bezahlt werden. Im
Eheschutzverfahren hatte die Amtsgerichtspräsidentin erwogen, die Steuern seien
angesichts des Mankos nicht zu berücksichtigen, zudem zeige «ein Blick in die
Betreibungsregisterauszüge der Ehegatten, dass seit Jahren keine Steuern
bezahlt wurden» (Eheschutzurteil vom 27. Oktober 2017, S. 3).
Die Feststellung im Eheschutzverfahren
blieb von beiden Parteien unbestritten. Angesichts dieser Ausgangslage geht es
auch bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nicht an, in der
Bedarfsrechnung des Ehemannes einen Betrag für die Steuern zu berücksichtigen.
Wie er zu Recht ausführt, dürfen konsequenterweise aber auch auf Seiten der
Ehefrau keine Steuern einberechnet werden. Dies auch deshalb, weil noch
anlässlich der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz die Ehefrau ebenfalls diese
Auffassung vertreten hatte: «Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind
knapp, weshalb man keine Steuern einrechnen sollte. Wenn man die Steuern
einberechnen würde, hätte dies trotzdem keine Auswirkungen, da die Steuern der
Parteien sich ausgleichen» (AS 80 und 87). Die vorinstanzliche Ermittlung der
Alimente ist deshalb in dem Sinne zu korrigieren, dass bei der Bedarfsrechnung
beider Parteien für Steuern kein Betrag aufzurechnen ist.
2.4
Der Ehemann erachtet es als
nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den ihm angerechneten Mietzins von CHF
1'500.00 aufgrund des Wohnanteils der Tochter auf CHF 1'245.00 und die
Telekommunikationskosten von CHF 100.00 auf CHF 60.00 reduziert hat. Er rügt
indessen, die Amtsgerichtspräsidentin habe es fälschlicherweise unterlassen,
diese Reduktionen wieder rückgängig zu machen ab dem Zeitpunkt, in welchem die
gemeinsame Tochter die Erstausbildung abgeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt
seien ihm wieder die gesamten Wohnkosten anzurechnen. Die Ehefrau ist damit
nicht einverstanden. Wenn die Tochter die Ausbildung beendet habe, bestünden
für den Ehemann zwei Möglichkeiten: Erstens sie wohne noch zu Hause und dann
erhöhe sich ihr Wohnkostenanteil zufolge ihres entsprechend höheren Einkommens
oder zweitens sie ziehe aus, so dass der Ehemann sich für eine kleinere Wohnung
umsehen müsse, was eine entsprechende Senkung der Wohnkosten auf eine für eine
Einzelperson übliche Miete von monatlich CHF 1'250.00 zur Folge habe.
Der Einwand der Ehefrau überzeugt.
Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse erscheint der vom Ehemann für
sich allein beanspruchte Mietzins von CHF 1'500.00 pro Monat als überhöht. Der
Ehefrau gestand die Vorderrichterin ebenfalls bloss einen Betrag von CHF
1'200.00 zu (den der Ehemann zudem noch reduziert haben will, worauf später
einzugehen ist). Dass die Amtsgerichtspräsidentin den Mietzins des Ehemannes
auf den Zeitpunkt, in dem die Tochter ihre Ausbildung abgeschlossen haben wird,
nicht erhöhte, ist daher nicht zu beanstanden. Theoretisch diskutiert werden
könnte höchstens über eine Korrektur des Betrages von CHF 40.00 für
Telekommunikationskosten. Einerseits ist dieser Betrag aber zu gering, um eine
Korrektur zu rechtfertigen. Anderseits entspricht der Betrag in etwa genau der
Differenz, um welche der dem Ehemann nach dem Abschluss der Ausbildung der
Tochter angerechnete Mietzins denjenigen der Ehefrau übersteigt. Auch in diesem
Punkt ist folglich keine Korrektur vorzunehmen.
3.
Bei der von der Vorderrichterin für
die Ehefrau angestellten Bedarfsrechnung rügt der Ehemann den Grundbetrag, den
Mietzins, die Kosten für die Telekommunikation, die Steuern sowie den
Vorsorgeunterhalt. Diesen beanstandet auch die Ehefrau. Sie erachtet den ihr
zugestandenen Betrag als zu gering.
3.1
Die Amtsgerichtspräsidentin erwog,
die Ehefrau lebe alleine, weshalb ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 einzusetzen
sei. Gemäss Mietvertrag betrage der Mietzins gerundet CHF 1'200.00 inklusive
Nebenkosten. Ebenso sei bei der Telekommunikation ein Betrag von CHF 100.00
einzusetzen.
Der Ehemann bringt in seiner Berufung
vor, es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau maximal einen Betrag von CHF
589.00
pro Monat als Mietzins zu bezahlen habe. Das Sozialamt habe ihr nur
einen Betrag von CHF 589.00 pro Monat eingerechnet. Gleiches gelte für die
Ausgleichskasse, die bei der Berechnung allfälliger Ansprüche auf
Ergänzungsleistungen zu Gunsten der Ehefrau ebenfalls nur von Wohnkosten im
Umfang von CHF 589.00 pro Monat ausgegangen sei. Auch dort seien Kosten für
einen Mitbewohner abgezogen worden. Dies habe er bei der Vorinstanz
vorgetragen. Weshalb diese Wohnkosten im Umfang von CHF 1'200.00 angerechnet
habe, sei schleierhaft. Auch im Eheschutzverfahren sei die Vorinstanz von
Wohnkosten von CHF 589.00 und einem Grundbetrag von CHF 850.00 ausgegangen. Nachdem
auch in der Verfügung der Ausgleichskasse von einem Mitbewohner gesprochen
werde, könne der Ehefrau bloss ein Grundbetrag von CHF 850.00 angerechnet werden.
Ebenso sei nur die Hälfte der Telekommunikationskosten, das heisst ein Betrag
von CHF 50.00, zu berücksichtigen.
3.2
Die Wohnkosten sind bei der
Bedarfsrechnung grundsätzlich in dem Umfang zu berücksichtigen, in welchem sie
auch tatsächlich anfallen. Bei vorübergehend besonders günstigem Wohnen, zum
Beispiel bei Verwandten, sind die (höheren) angemessenen Wohnkosten
einzusetzen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die längerfristig zu treffen
sind, wie das bei einer Scheidung der Fall ist. Dieser Grundsatz ist unter
Umständen aber auch bereits im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen (Jann Six,
Eheschutz, 2. Aufl. 2014, RZ 2.103). Bei lebensprägenden Ehe ist ganz allgemein
zu beachten, dass die Ehegatten Anspruch auf die Weiterführung des letzten
ehelichen Lebensstandards, wozu auch der Wohnstandard gehört, haben. In diesem
Sinne ist auch darauf hinzuwirken, dass beide Ehegatten in etwa gleich
behandelt werden.
3.3
Die Ehefrau machte bei der
Vorinstanz geltend, sie lebe in der ihrer Schwester gehörenden
Eigentumswohnung. Formell sei zwar auch noch ihr Vater eingemietet. Dieser lebe
aber ständig in seiner Heimat [...] und komme pro Jahr nur ganz selten in die
Schweiz, und dies wegen der hier durchgeführten Krebstherapien. Effektiv wohne sie
alleine. Sie habe deshalb die gesamten Mietkosten von CHF 1'178.00 plus Heiz-
und Nebenkosten alleine zu bezahlen, was auch die Schwester mit Schreiben vom
7.
Juni 2016 bestätigt habe (Klagebegründung, S. 6, AS 29). Im Rahmen der
Parteibefragung an der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2018 bestätigte die
Ehefrau, dass sie in der Wohnung ihres Vaters lebe. Sie sei dort eingezogen,
weil sie damals nicht mehr habe beim Ehemann wohnen können. Ihr Vater lebe
mehrheitlich in [...] und sei mindestens elf Monate im Jahr abwesend. Früher
sei er öfter hier gewesen (Protokoll der Parteibefragung, RZ 16 – 23, AS 91
f.).
Der Ehemann hatte die Vorbringen der
Ehefrau zu ihrer Wohnsituation weder in der Klageantwort noch an der
Hauptverhandlung bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sowohl das
Sozialamt als auch die Ausgleichskasse der Ehefrau bloss einen Betrag von CHF
589.00
zugestanden hatten (Klageantwort RZ 20.1 – 20.3, AS 52 f.; Protokoll der
Verhandlung vom 4. Dezember 2018, S. 2 unten, AS 80). Obwohl die Begründung der
Vorinstanz in dieser Hinsicht in der Tat äusserst knapp ist, kann davon
ausgegangen werden, dass sie sich in Bezug auf die Wohnsituation auf die unbestritten
gebliebene Sachdarstellung der Ehefrau abstützte. Diese Beweiswürdigung ist
nicht zu beanstanden. Die Schilderungen der Ehefrau deuten sehr darauf hin,
dass die aktuelle Wohnsituation nur vorübergehenden Charakter hat und nicht bis
zum ordentlichen Pensionsalter des Ehemannes – das heisst zum Zeitpunkt, in
welchem dessen Unterhaltspflicht endet - so bleiben wird. Dafür spricht auch
das Schreiben der Schwester der Ehefrau vom 7. Juni 2016 an das Sozialamt
(Urkunde 5 des Ehemannes). Die Schwester der Ehefrau bemerkt in diesem
Schreiben unter anderem, dass diese «vorübergehend (bis sie eine eigene Wohnung
gefunden hat)» die Wohnung ihres Vaters benutzen dürfe. Dem von der Ehefrau
eingereichten Mietvertrag vom 14. April 2009 zufolge beträgt der monatliche
Mietzins CHF 1'178.00 (Urkunde 6 der Ehefrau).
Dass die Amtsgerichtspräsidentin der
Ehefrau Wohnkosten von CHF 1'200.00 pro Monat zugestand, ist bei dieser
Ausgangslage ebenso wenig zu beanstanden, wie der ihr angerechnete Grundbetrag von
CHF 1'200.00 und die Telekommunikationskosten von CHF 100.00. Angesichts der
unbestritten gebliebenen elfmonatigen Abwesenheit des Vaters der Ehefrau gilt
sie als alleinstehende Person. Dass die Ausgleichskasse und das Sozialamt der
Ehefrau bloss CHF 589.00 zubilligten, vermag daran nichts zu ändern, beruhen
deren Verfügungen doch auf der aktuellen Situation. Bei der Festsetzung von
Scheidungsalimenten ist indessen eine langfristige Betrachtungsweise gefordert.
Auch die Gleichbehandlung mit dem Ehemann, dem Wohnkosten von CHF 1'245.00
angerechnet wurden, gebietet die Berücksichtigung dieser Beträge. Die Berufung
des Ehemannes ist auch in diesem Punkt unbegründet.
3.4
Wie bereits im Zusammenhang mit der
Bedarfsrechnung des Ehemannes dargelegt (E. 2.3.2), ist auch bei der Ehefrau –
im Gegensatz zur Vorinstanz – für die Steuern kein Betrag in der
Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.
3.5.1
Von beiden Parteien angefochten
wird der von der Amtsgerichtspräsidentin im Umfang von CHF 423.00
berücksichtigte Vorsorgeunterhalt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die
Ehefrau bereits 52 Jahre alt sei, sich während der Ehe um die Erziehung der
Tochter gekümmert und so keiner Ausbildung habe nachgehen können. Sie habe
Anspruch auf die Fortführung der Lebenshaltung wie zum Zeitpunkt der Ehe. Zudem
beziehe sie eine IV-Rente und sei dadurch nicht in der Lage, eine eigene
ausreichende Altersvorsorge anzulegen. Der Ehemann rügt, nach seiner
Kalkulation des Berechnungsblattes resultiere – ausgehend von den von der
Vorinstanz angenommenen Zahlen - maximal ein zu berücksichtigender
Vorsorgebetrag von CHF 342.00. Die Vorinstanz habe mit dem Betrag von CHF 423.00,
der nicht nachvollziehbar sei, sicherlich übers Ziel hinausgeschossen. Aufgrund
der Tatsache, dass die Bedarfszahlen gestützt auf die Berufung anzupassen
seien, ergebe sich ein noch geringerer Betrag. Die Ehefrau anderseits verlangt
mit ihrer Anschlussberufung unter Hinweis auf ihre eigene Berechnung, einen
Betrag von CHF 580.00 einzusetzen.
3.5.2
Der Ehemann wirft der Ehefrau in
seiner Anschlussberufungsantwort vor (Ziff. 112), sie versuche mit dem von ihr
eingereichten Berechnungsblatt (Beilage 2 der Ehefrau um Berufungsverfahren)
das Gericht dadurch zu täuschen, dass sie für ihr Einkommen nur einen Betrag
von CHF 1.00 statt CHF 1’633.00 eingesetzt habe, was letztlich zu einem
übersetzten Vorsorgeunterhalt führe. Der Vorwurf ist unbegründet. Zwar enthält
das von der Ehefrau eingereichte Berechnungsblatt in den Abschnitten
«Effektives Einkommen netto» und «Effektives Einkommen brutto» in der Tat bloss
den Betrag von einem einzigen Franken. Da die Angabe dieses Einkommens aber
dazu dient, die effektiv zu bezahlenden AHV- und BVG-Beiträge zu ermitteln, von
der IV-Rente der Ehefrau von CHF 1'633.00 aber keine solche geleistet werden,
muss dieses Einkommen zwangsläufig ausser Betracht bleiben. Vom Grundsatz her
ist an dem von der Ehefrau im Berufungsverfahren eingereichten Berechnungsblatt
daher nichts auszusetzen. Da aufgrund des vorliegenden Verfahrens nicht genau
derselbe Verbrauchsunterhalt der Ehefrau resultiert, kann für die Höhe des
vorliegend zu berücksichtigenden Vorsorgeunterhalts aber dennoch nicht
vollständig auf die Berechnung der Ehefrau abgestellt werden.
3.6
Der monatliche Bedarf des Ehemannes
beträgt CHF 3'366.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'245.00, KVG
CHF 391.00, Telekommunikation CHF 60.00, Arbeitsweg CHF 470.00), derjenige der
Ehefrau CHF 3’027.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'200.00,
Telekommunikation CHF 100.00, Vorsorgeunterhalt CHF 527.00), total somit CHF
6'393.00. Der Vorsorgeunterhalt von CHF 527.00 basiert dabei auf einem
gebührenden Verbrauchsunterhalt von CHF 3'107.00 netto (Bedarf CHF 3'027.00,
zuzüglich Überschussanteil CHF 607.00, abzüglich Vorsorgeunterhalt CHF 527.00)
beziehungsweise CHF 3'571.00 brutto (zur Berechnungsweise vgl. BGE 135 III 158
und Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2012 vom 18. Februar 2013, E. 3.6). Bei
diesem Verbrauchsunterhalt resultieren gebührende AHV- und BVG-Beiträge von
insgesamt CHF 527.00. Da die Ehefrau bloss über eine IV-Rente verfügt und damit
effektiv keine Vorsorgebeiträge leistet, entspricht dieser Betrag der
Beitragslücke und damit dem vom Ehemann im Rahmen des nachehelichen
Unterhaltsbeitrages zu entgeltenden Vorsorgeunterhalt.
Das Einkommen des Ehemannes beläuft sich
auf CHF 5'974.00, dasjenige der Ehefrau auf CHF 1'633.00, was einem Total CHF
7'607.00 entspricht. Der Überschuss beträgt CHF 1'214.00. Die Ehefrau hat rein
rechnerisch Anspruch auf einen Betrag von CHF 2’001.00 (Eigenbedarf von CHF
3'027.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses CHF 607.00, abzüglich
Eigenverdienst CHF 1'633.00). Die Amtsgerichtspräsidentin hat den
Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach Abschluss der ersten Ausbildung der Tochter
somit zutreffend auf CHF 2'000.00 bemessen.
4.1
Die Amtsgerichtspräsidentin
ermittelte einen rechnerischen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau von monatlich CHF
1'960.00 und einen solchen an die Tochter von CHF 579.00. Davon ausgehend
setzte sie den vom Ehemann der Ehefrau bis zum Abschluss der ersten Ausbildung
der Tochter zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'300.00 fest. Sie ging
dabei von einem Bedarf der volljährigen, aber noch in der Ausbildung stehenden
Tochter von CHF 1'699.00 aus (Grundbetrag CHF 850.00, Mietanteil CHF 255.00,
KVG CHF 294.00, Berufszuschlag CHF 100.00 Arbeitsweg CHF 200.00). Die Einkünfte
der Tochter veranschlagte sie auf total CHF 1'120.00 (Nettoeinkommen CHF
200.
, 13. Monatslohn CHF 17.00, Kinder IV-Rente CHF 653.00, Familienzulage
CHF 250.00). Sie erwog, für die Differenz von CHF 579.00 habe der Ehemann
aufzukommen. Grundsätzlich gehe die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten dem
Mündigenunterhalt vor. Somit müsse sich das mündige Kind an den anderen –
unterhaltsberechtigten – Elternteil wenden, soweit dieser leistungsfähig sei,
wenn seine Ansprüche nicht erfüllt werden könnten. Diese Rechtsprechung sei
aber mehrfach auf Kritik gestossen. Insbesondere in den Fällen, in denen das
mündige Kind beim unterhaltspflichtigen Elternteil wohne, sei eine
Einzelfallbeurteilung angebracht. Vorliegend wohne die Tochter beim Vater und
unterhaltspflichtigen Elternteil. Die Mutter erhalte eine IV-Rente. Sie werde
nicht mehr Einkommen generieren können, so dass die Tochter weder vom Vater
noch von der Mutter genügend Unterhalt erhalten würde. Eine Ausklammerung des
Mündigenunterhalts sei jedoch rechtlich gar nicht zwingend geboten, wie die
Rechtsprechung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
zeige. Der Unterhalt des mündigen Kindes werde nämlich im Existenzminimum des
Schuldners berücksichtigt, soweit eine Verpflichtung zur Leistung des
Mündigenunterhalts bestehe und die Eltern diese Verpflichtung wahrnähmen.
Ebenfalls könne im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht eine Verpflichtung
bestehen, für ein aussereheliches Kind aufzukommen oder gar die
Verwandtenunterstützungspflicht bei der Überschussverteilung zu
berücksichtigen. Wenn demgegenüber die legitimen Unterhaltsansprüche eigener
mündiger Kinder ausgeklammert würden, stelle dies einen eigenartigen
Wertungswiderspruch dar. Es sei mit Sicherheit nicht der Wille des
Gesetzgebers, den Bedarf der mündigen Tochter nicht zu berücksichtigen und so
deren Ausbildung zu gefährden, einzig um den vollen nachehelichen Unterhalt für
den unterhaltsberechtigten Elternteil - auch während der Ausbildung des Kindes
- gewährleisten zu können. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich im vorliegenden
Fall, den Bedarf der Tochter beim Vater zu berücksichtigen und von dem zu
leistenden Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau abzuziehen.
4.2
Die Ehefrau sieht im Umstand, dass
die Vorderrichterin dem Ehemann bei der Berechnung seines Bedarfes einen
Mündigenunterhalt zu Gunsten der noch in der Ausbildung stehenden Tochter in
der Höhe von monatlich CHF 579.00 zugestand, eine unrichtige Rechtsanwendung.
Der Ehegattenunterhalt gehe dem Mündigenunterhalt vor. Auch gemäss dem seit dem
1.
Januar 2017 geltenden Art. 276a ZGB gehe nur der Unterhaltsanspruch der
unmündigen Kinder den anderen familienrechtlichen Verpflichtungen vor. Daraus
sei der Umkehrschluss zu ziehen, dass eben der Unterhaltsanspruch der mündigen
Kinder in der Erstausbildung den anderen familienrechtlichen Verpflichtungen,
insbesondere dem Ehegattenunterhalt, nicht vor-, sondern im Gegenteil diesem
nachgingen. Wenn der Ehegattenunterhalt dem Mündigenunterhalt vorgehe, so spielten
weder das Einkommen noch der Bedarf der Tochter eine Rolle. Wenn sie
Mündigenunterhalt zu Gute haben sollte, habe darüber nicht der
Scheidungsrichter zu entscheiden, sondern dann müsse die Tochter ihren Anspruch
selbst geltend machen, wobei dann die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu
berücksichtigen wären. Indem die Vorderrichterin den Mündigenunterhaltsanspruch
überhaupt beurteilt und berücksichtigt habe, habe sie nicht nur den rechtlich
verankerten Vorrang des Ehegattenunterhaltes verletzt, sondern auch über eine
Forderung entschieden, die einzig der Tochter zustehe, die ihrerseits aber
soweit erkennbar gar keinen Mündigenunterhalt eingefordert habe. Die
Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages beim Bedarf des Ehemannes sei
deshalb bundesrechtswidrig.
Selbst wenn ein Mündigenunterhalt zu
prüfen wäre, erweise sich der Entscheid der Vorderrichterin in diesem Punkt als
rechtswidrig. Beim Mündigenunterhalt sei stets das volle Einkommen des mündigen
Kindes anzurechnen und nicht nur ein Teil, wie dies die Vorderrichterin getan
habe. Die Tochter sei in der Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit.
Erfahrungsgemäss und anhand der einschlägigen Lohnempfehlungen könne im Rahmen
des richterlichen Ermessens von folgenden Lehrlingslöhnen ausgegangen werden:
1.
Lehrjahr CHF 706.00, 2. Lehrjahr CHF 918.00 und 3. Lehrjahr CHF 1‘259.00,
was einen durchschnittlichen Lehrlingslohn für die gesamte Ausbildungszeit inklusive
eines Anteils des üblichen 13. Monatslohnes von rund CHF 1‘040.00 ergebe. Dazu komme
die IV-Rente von CHF 653.00 und die Ausbildungszulage, so dass von einem während
der Ausbildungszeit massgeblichen und durchschnittlichen Einkommen der Tochter
von monatlich CHF 1‘943.00 auszugehen sei. Dieses Einkommen decke den Bedarf der
Tochter, wie ihn die Vorderrichterin berechnet habe, bei weitem ab, so dass
kein Mündigenunterhalt zu berücksichtigen sei. Selbst wenn bei Berücksichtigung
des Mündigenunterhaltes ein Manko bestehen würde, so dürfe dieses nicht
einseitig einem Elternteil angelastet werden. Vielmehr sei ein solches zwischen
den Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu verteilen.
Indem die Vorderrichterin den gesamten angeblichen Unterhaltsanspruch der Tochter
dem Unterhaltsbeitrag der Ehefrau belaste, werde die gesetzliche Verteilungslastregelung
verletzt. Wenn schon ein Mündigenunterhalt berücksichtigt werden könnte, dann
müsste dieser ermessensweise auf beide Elternteile je zur Hälfte verteilt werden.
4.3
Die von der Ehefrau mit ihrer Anschlussberufung
vorgebrachten Rügen sind vollumfänglich begründet. Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor,
weshalb die Unterhaltskosten für das mündige Kind nicht in das Existenzminimum
des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürfen (BGE 132 III
209). Daran ändert auch das auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue
Kindesunterhaltsrecht nichts. Zutreffend ist weiter, dass die Tochter mit den
von der Ehefrau im Berufungsverfahren vom Grundsatz her nicht bestrittenen
eigenen Einkünften von total CHF 1‘943.00 pro Monat – die vollumfänglich zu
berücksichtigen sind - den eigenen Barbedarf decken kann. Daran ändert auch
nichts, dass die vorinstanzliche Bedarfsrechnung für die Tochter – wie der
Ehemann an sich zu Recht bemerkt - keinen Anteil für Telekommunikation enthält.
Dass die Ehefrau an den Unterhalt der Tochter nichts leistet, trifft im Übrigen
nicht ganz zu, hat die Tochter doch Anspruch auf eine Kinderrente zur
Invalidenrente der Ehefrau. Der Unterhaltsbeitrag ist deshalb im Gegensatz zur
Vorinstanz auch für die noch verbleibende Dauer bis zum Abschluss der ersten
Ausbildung der Tochter auf CHF 2'000.00 festzusetzen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der von der Vorinstanz festgesetzte monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF
2'000.00 angemessen ist. Dies aber nicht erst ab Abschluss der ersten
Ausbildung der Tochter, sondern bereits auch für die Zeit vorher. In teilweiser
Gutheissung der Anschlussberufung ist Ziffer 2 des angefochtenen Urteils in
diesem Sinne neu zu formulieren. Die Berufung des Ehemannes hingegen muss
vollumfänglich abgewiesen werden.
6.
Die Berufung des Ehemannes wird
vollumfänglich abgewiesen, die Anschlussberufung der Ehefrau teilweise
gutgeheissen. Bei einer rein quantitativen Gegenüberstellung der Rechtsbegehren
der Parteien zeigt sich, dass die Ehefrau in einem Ausmass durchdringt, das
keine Aufteilung der Kosten mehr rechtfertigt. Die Prozesskosten des
obergerichtlichen Verfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Ehemann zu
überbinden, wobei beiden Parteien wie im vorinstanzlichen Verfahren die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Die
Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 3'000.00. Die vom Vertreter der Ehefrau
eingereichte Honorarnote ist mit einem geltend gemachten Aufwand von 10 Stunden
angemessen, weshalb der fakturierte Totalbetrag von CHF 2'007.40 (inkl.
Auslagen und MwSt.) ohne weiteres zugesprochen werden kann. Massiv übersetzt
ist hingegen die Honorarnote des Vertreters des Ehemannes, der einen Aufwand
von insgesamt 49,58 Stunden fakturiert. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass
er mit der Anschlussberufungsantwort eine Rechtsschrift mehr als der Vertreter
der Ehefrau verfassen musste, ist eine derart grosse Differenz zur Honorarnote
der Gegenpartei nicht mehr erklärbar.
Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten,
dass der Mehraufwand, der sich aufgrund der Mandatsführung durch zwei Anwälte
ergab, nicht entschädigt werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12). Die
mit dem Hinweis «Review» versehenen Tätigkeiten von total 5,83 Stunden müssen
deshalb ausser Betracht bleiben. Für die Analyse und Sichtung des angefochtenen
Urteils genügen zwei Stunden (geltend gemacht wurden total 4,5 Stunden). Für
die Redaktion der Berufungsschrift, die nicht derart ausufernd hätte ausfallen
müssen, wären 10 Stunden angemessen gewesen. Der geltend gemachte Aufwand von 22,75
Stunden ist deshalb entsprechend zu kürzen. Immerhin hatte es der Gegenanwalt
verstanden, eine auf das Wesentliche konzentrierte Berufungsantwort, die er
erst noch mit einer Anschlussberufung verbunden hatte, in 8 Stunden zu
verfassen. Dasselbe gilt für die Anschlussberufungsantwort, die mit Fug in 8
Stunden und nicht wie in der Honorarnote aufgeführt in insgesamt 14,5 Stunden
hätte ausgefertigt werden können. Ganz abgesehen davon, wäre es nicht nötig
gewesen, diese auch noch mit einer Replik zur Berufungsantwort zu verbinden.
Entschädigungsberechtigt bleibt somit unter dem Strich ein Aufwand von 22
Stunden (49,58 gemäss Honorarnote, abzüglich Differenzen von 5,83 Review, 2,5
Sichtung angefochtenes Urteil, 12,75 Redaktion Berufung, 6,5 Redaktion
Anschlussberufungsantwort). Gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände CHF 180.00.
Zusammen mit den Auslagen von CHF 20.90 und der Mehrwertsteuer resultiert eine
Entschädigung von CHF 4'287.45. Da der Vertreter des Ehemannes keine Honorarvereinbarung
eingereicht hat, kann für seinen Nachzahlungsanspruch nicht von dem von ihm
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00, sondern bloss vom minimalen
Ansatz von CHF 230.00 (§ 160 Abs. 2 GT) ausgegangen werden. Die Differenz zum
vollen Honorar beträgt folglich CHF 1’184.70.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der
Anschlussberufung von B.___ wird Ziffer 2 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 4. Dezember 2018 aufgehoben.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem ordentlichen
Pensionsalter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
2'000.00 zu bezahlen.
3. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 3'000.00 auferliegen A.___. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Benno Mattarel, eine
Parteientschädigung von CHF 2'007.40 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Hans M. Weltert eine
Entschädigung von CHF 4'287.45 und Rechtsanwalt Benno Mattarel eine
Entschädigung von CHF 2'007.40 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und / oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsanwalt Hans M. Weltert die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1'184.70.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller