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Entscheid

ZKBER.2019.33

Ehescheidung

15. Juli 2019Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 26. September 2017

angehoben hatte. Faktisch getrennt hatten sich die Ehegatten bereits am 1.

September 2011, wobei die Modalitäten der Trennung im Rahmen eines

Eheschutzverfahrens geregelt worden waren. Mit Urteil vom 13. Februar 2019

schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe. Soweit vorliegend wesentlich,

erkannte er weiter Folgendes:

2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...]

2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.

3. C.___ wird unter die Obhut der Ehefrau

gestellt.

4. Die am 19. Dezember 2011 gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Beistandschaft wird beibehalten.

Die Beiständin hat die Aufgabe, die Eltern in Erziehungsfragen zu beraten, die

Kontakte zwischen C.___ und B.___ zu regeln, bei deren Umsetzung resp.

Durchführung Hilfe zu leisten und bei auftretenden Problemen und/oder Sorgen in

Bezug auf den Sohn als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

5. Dem Ehemann wird in einer ersten Phase

ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Er hat das Recht, seinen Sohn alle

zwei Wochen für zwei Stunden in den Räumlichkeiten des Sozialateliers [...]

unter Beizug einer neutralen Fachperson zu besuchen. In einer zweiten Phase hat

die Beiständin schrittweise ein unbegleitetes Besuchsrecht zu installieren. Die

Modalitäten werden der Beiständin überlassen.

9. Es wird festgestellt, dass die Parteien

güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.

2. Frist- und formgerecht erhob A.___

(nachfolgend: Ehefrau) Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgende

Anträge:

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 13.

Februar 2019 im Verfahren OGZPR.2017.1418-AOGORF sei im

a) Dispositiv Ziff. 2 derart abzuändern,

als dass der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2010 unter die alleinige

elterliche Sorge der Klägerin gestellt wird,

b) Dispositiv Ziff. 9 derart abzuändern,

als dass der Beklagte verpflichtet wird an die Klägerin den anlässlich der

Hochzeit der Klägerin geschenkten Goldschmuck, also 15 türkische

¼-Republikmünzen (sog. Ceyrek Cumhuriyet Altini), 2 türkische ½ Republikmünzen

(sog. Yarim Cumhuriyet Altini), insgesamt 13 Goldarmbänder im Gesamtgewicht von

302g, nämlich 4x20g, 6x30g, 1x17g, 1x13g, 1x12g sowie ein goldenes

Halskettenset herauszugeben, eventualiter sei festzustellen, dass dieser

Goldschmuck im Eigentum der Klägerin steht und sie berechtigt sei, die

Herausgabe von jeder Drittperson zu verlangen, subeventualiter sei der Kläger

(recte: Beklagte) zu verpflichten den Geldwert in Höhe von Fr. 18’540.30 zu

zahlen. Im Übrigen seien die Parteien als güterrechtlich auseinandergesetzt zu

gelten.

2. Der Klägerin sei die für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und

Rechtsanwalt Yetkin Geçer, 6005 Luzern, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

3. Alles unter Prozesskosten, also

Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten des

Beklagten.

B.___ (nachfolgend: Ehemann) stellt in

seiner Berufungsantwort das Rechtsbegehren, sämtliche Anträge der Berufungsklägerin

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Ziffern 2 und 9 des Urteils vom

13. Februar 2019 seien zu bestätigen. Weiter beantragt er die Zusprechung eines

Parteikostenbeitrags von mindestens CHF 4'000.00, eventualiter die Bewilligung

der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3.1 Die Ehefrau stellte am 21. Mai 2019

das Gesuch, den Ehemann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten,

eine von einem türkischen Notar beglaubigte Zustimmungserklärung zur

Reisepassausstellung für den gemeinsamen Sohn abzugeben. Mit Verfügung vom 21.

Juni 2019 wies der Präsident der Zivilkammer dieses Gesuch ab. Am 28. Juni 2019

reichte der Vertreter des Ehemannes die Honorarnote für das obergerichtliche

Verfahren ein. Der Vertreter der Ehefrau reichte – obwohl auch ihm Gelegenheit

dazu geboten wurde – keine Honorarnote ein.

3.2 Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist zunächst die Regelung

der elterlichen Sorge über den am [...] 2010 geborenen gemeinsamen Sohn C.___.

Der Amtsgerichtspräsident erwog, die Kommunikation unter den Ehegatten sei seit

der Trennung im Jahre 2011 stark beeinträchtigt. Die Beiständin halte in ihrem

Verlaufsbericht fest, dass es seit einiger Zeit zwischen den Eltern ruhiger

geworden sei. Ganz zu Beginn der Beistandschaft habe es massive Konflikte

gegeben. Dies habe sich nun gelegt. Die Kindseltern hätten keinen Kontakt mehr

miteinander. Schwierigkeiten gebe es mehr noch zwischen der Ehefrau und der

Familie des Ehemannes, da sie ihnen nicht vertraue. Anlässlich der

Hauptverhandlung hätten sowohl der Ehemann wie auch die Ehefrau ausgesagt, dass

sie miteinander keinen Kontakt hätten. Die Ehefrau habe weiter ausgeführt, dass

sie mit ihm nicht reden könne, denn immer, wenn sie es versucht habe, sei sie

unter Druck gestanden, zu ihm zurückzukehren. Der Ehemann hingegen habe bemerkt,

dass die Ehefrau ihn nie über Kindesbelange informiert habe. Sie habe ihn

blockiert von allen Seiten. Dies mache sie seit zwei Jahren. Er habe immer den

Kontakt zum Sohn gesucht.

Werde die Sorge über C.___ alleine der

Ehefrau zugeteilt, sei der Ehemann damit von Entscheiden bezüglich des Kindes

ausgeschlossen. Ihm stünden aber die Rechte auf persönlichen Verkehr sowie auf

Information und Auskunft zu. Die potentiellen Konfliktfelder zwischen den

Eltern seien daher bei Zuteilung der alleinigen Sorge an die Mutter zwar

weniger breit, als wenn der Ehemann Mitinhaber des Sorgerechts sei. Jedoch dürfe

nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Elternkonflikt bisher vorab im

Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit dem Sohn

eskaliert sei. Dieser Streitpunkt, den der Sohn im täglichen Leben stark betreffe,

bestehe auch bei alleinigem Sorgerecht der Kindsmutter und werde durch die

gemeinsame elterliche Sorge nicht verschärft: Unbestritten werde der Betroffene

so oder anders hauptsächlich durch die Mutter betreut, sodass für den Vater

eine Regelung gefunden werden müsse. Weiter müssten die Eltern bei Zuteilung

der alleinigen Sorge der Mutter auch aufgrund des Informations- und

Auskunftsrechts in einem gewissen Mass zusammenwirken. Insoweit bleibe daher

ebenfalls ein gewisses Konfliktpotential bestehen. Demgegenüber stehe dem

sorgeberechtigten Elternteil, der das Kind nicht betreue, ein Mitspracherecht

nur bezüglich der nicht alltäglichen und nicht dringlichen Entscheidungen zu.

Selbst wenn bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge ein zusätzliches

Konfliktpotential zwischen den Parteien geschaffen werde, dürfte sich dieses

gegenüber dem Zustand bei alleiniger Sorge der Mutter daher in Grenzen halten.

Mit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei damit keine

erhebliche Verschärfung des Elternkonflikts und folglich keine entscheidende

Verstärkung der bestehenden Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten.

Der Sohn C.___ habe in der Anhörung vom

11.

Dezember 2018 deutlich den Wunsch geäussert, dass er den persönlichen

Kontakt zu seinem Vater pflegen wolle. Meinungsverschiedenheiten, wie sie in

allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Scheidung einhergehen

können, dürften nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen

Sorgerechts sein. Eine beeinträchtigte Kommunikation unter den Ehegatten genüge

nicht, um dem Ehemann die elterliche Sorge zu entziehen. Zu Beginn der Trennung

seien offenbar massive Konflikte vorhanden gewesen, diese hätten sich aber

gemäss Bericht der Beiständin in den letzten Jahren gelöst. Folglich wäre es

aktenwidrig, davon auszugehen, zwischen den Ehegatten bestünde nach wie vor ein

Dauerkonflikt oder es liege eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor.

Dabei sei auch nicht von Relevanz, ob das Verhältnis zwischen der Ehefrau und

der Familie des Ehemannes zerrüttet sei. Ein Vertrauensverhältnis müsse

zwischen den Ehegatten bestehen und nicht zwischen deren Familien, zumal diese

sich in Kindesangelegenheiten nicht einzumischen hätten.

Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge

die Ehefrau im Übrigen daraus, dass sie geltend mache, der Bericht der Beiständin

würde suggerieren, dass von der gemeinsamen elterlichen Sorge abgeraten werde.

Die Beantwortung der Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht zuzusprechen sei,

obliege nicht der Fachperson, sondern der Behörde beziehungsweise dem Gericht.

Sie verkenne weiter, dass auch der Bericht der Beiständin aufzeige, dass sich

das Verhältnis in den letzten Jahren normalisiert habe und den Einbezug des

Vaters in wichtige das Kind betreffende Entscheidungen empfehle. Mit Blick auf

das Kindeswohl vermöge es aber gerade keinen alles entscheidenden Unterschied

zu machen, ob dieser Einbezug im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge oder

über das Besuchs-, Informations- und Auskunftsrechts des nicht sorgeberechtigten

Elternteils erfolge. Unerheblich bleibe auch der Einwand, dass ein

unüberwindbarer Dauerkonflikt zwischen den Eltern stattfinde. Die dargelegten

Verhältnisse würden zur Kenntnis genommen und in die Überlegungen einbezogen. Die

genaue Qualität des Elternkonflikts spiele keine entscheidende Rolle, da der

Mutter die alleinige Sorge auch bei dessen Andauern nicht zuzuteilen sei.

Ohnehin müsse einzig von einer möglichen Verbesserung der Situation in Zukunft

ausgegangen werden, welche aufgrund der Umstände zweifelsfrei vorliege. Eine

solche schliesse selbst die Ehefrau nicht kategorisch aus, wenn sie ausführe,

das Verhältnis zwischen den Parteien könne sich allenfalls in Zukunft

verbessern beziehungsweise die Kommunikation könne sich normalisieren. Die

Voraussetzungen für die Zuteilung der Alleinsorge seien daher nicht erfüllt,

weshalb das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Tragen komme.

2.1

Die Ehefrau beanstandet, die

Vorinstanz habe den Sohn C.___ in der gemeinsamen Sorge der Eltern belassen,

obwohl der Ehemann hierzu nicht im Stande und seinem sogenannten Pflichtenheft

seit der Trennung nicht nachgekommen sei. Der Vorderrichter gehe mit keiner

Silbe auf den Umstand ein, dass der Ehemann psychisch krank sei und deshalb

auch dauerhaft nicht in der Lage sein werde, das in der Vergangenheit nicht

ausgeübte Sorgerecht auch in der Zukunft nicht weiter ausüben zu können. Zur

Wahrung des Kindeswohls sei es nötig, vorliegend der Ehefrau die alleinige

elterliche Sorge zu übertragen. Der Ehemann sei aufgrund seiner medizinischen

Indikation schlichtweg nicht in der Lage, der als elterliches Pflichtrecht ausgeprägten

elterliche Sorge im Sinne einer Respektierung und Förderung der Persönlichkeit des

Sohnes nachzukommen.

Die Vorinstanz habe grundlos die zur

Frage der elterlichen Sorge notwendige Begutachtung des Beklagten nicht angeordnet.

Stattdessen behaupte sie aktenwidrig, dass sich das Verhältnis der Parteien

normalisiert hätte, was weder aus den Parteibefragungen der Parteien noch aus

dem in den Akten befindlichen Bericht der Beiständin so abgeleitet werden könne.

Am 8. April 2019 habe die Ehefrau den Ehemann kontaktiert, um den immer noch

nicht verlängerten und seit Monaten abgelaufenen Reisepass des Sohnes zu

erneuern. Die Ehefrau habe C.___ versprochen, über das Wochenende vom 12. bis

14.

April 2019 mit ihm ins benachbarte Deutschland zu reisen. Sie habe keine

Antwort erhalten. In der Sache gehe es für den Ehemann schlicht und einfach darum,

entweder gegenüber der Botschaft der Republik Türkei eine

Einverständniserklärung zur Passverlängerung abzugeben oder zusammen mit der Ehefrau

zur Passverlängerung gegenüber der türkischen Auslandsvertretung präsent zu

sein. Die Kommunikation zwischen den Parteien sei derart vergiftet, dass sich

die Ehefrau an die Schwester des Ehemannes gewandt habe. Zwischen den Parteien sei

dauerhaft keine Kommunikation möglich. Wenn sie sich seit über einem Jahr immer

wieder über die simple Passverlängerung des Sohnes nicht verständigen könnten,

einen Termin zu koordinieren, wie sollten die Parteien sich dann jemals über

Religion, schulische Erziehung und Berufsauswahl und die medizinische Vorsorge

einig werden können. Das für die gemeinsame Sorge geforderte Mindestmass an

Übereinstimmung, um wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln zu können, sei

zwischen den Parteien inexistent. Ausserdem drohe die Gefahr der Verschleppung

wichtiger Entscheide, wie am Beispiel der einfachen und seit 2017 pendenten

Passverlängerung exemplarisch zu entnehmen sei. Für eine sinnvolle Ausübung des

gemeinsamen Sorgerechts sei auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar,

was bis heute nicht etabliert sei. Der Ehemann habe keine Ahnung über die

schulischen Aktivitäten seines Sohnes, nehme nicht einmal am Elternabend teil

und habe sonst gar nichts gemacht, was ihm zum gemeinsamen Sorgerecht befähige.

Es sei schlichtweg unmöglich, dass der Ehemann pflichtgemäss Entscheidungen zum

Wohl des Sohnes treffen könne, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter

Austausch mit dem Kind stattfinde. Wenn nun auch die Parteien anlässlich der Parteibefragung

einvernehmlich von einem Kommunikationskonflikt ausgingen, sei es nicht

nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das Sorgerecht nicht der Ehefrau

übertragen habe. Mit diesem Entscheid habe die Vorinstanz keinen Rechtsstreit

zwischen den Kindseltern gelöst, sondern lediglich auf einen späteren Zeitpunkt

für die Kindesschutzbehörde vorbehalten.

2.2

Der Ehemann entgegnet in seiner

Berufungsantwort, die Parteien hätten eine schwierige Trennung hinter sich. Die

Situation habe sich jedoch beruhigt. Wie der Parteibefragung der Ehefrau

entnommen werden könne, komme sie ihren Informationspflichten gegenüber dem

anderen Elternteil nicht nach. Die Ehefrau verkenne, dass durch die gemeinsame

elterliche Sorge keine Kindswohlgefährdung gegeben sei oder zumindest diese

nicht ein Ausmass erreiche, welche eine andere Zuteilung der elterlichen Sorge

rechtfertigen würde. So sei nicht jeglicher Konflikt und schon gar nicht eine

Verzögerung bei einer Passausstellung geeignet, eine solche zu begründen. Seine

Krankheit beeinträchtige ihn nicht, den mit der elterlichen Sorge verbundenen

Pflichten nachzukommen. Er nehme regelmässig seine Medikamente und sei seit

Jahren stabil und in medizinischer Behandlung. Er sei mithin ohne weiteres

fähig, für sich und seinen Sohn Entscheidungen zu fällen und den Pflichten

eines Vaters nachzukommen. Er vermöge selbständig einen Haushalt zu führen, für

sich die richtigen medizinischen Vorkehrungen zu treffen und Termine wahrzunehmen.

Wie er mithin nicht fähig sein soll, mit der Ehefrau zusammen über Schul- und

Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe und so weiter zu

entscheiden, nachdem er dies für sich auch könne, sei nicht ersichtlich. Der

Entzug eines ihm angestammten Rechts werde mit keinerlei konkreten Konflikten

untermauert. Die Vorinstanz habe anlässlich der Parteibefragung feststellen

können, dass sich die Konflikte zwischen den Ehegatten beruhigt hätten und die Ehefrau

primär mit der Herkunftsfamilie des Ehemannes im Konflikt gestanden sei. Sie

habe auch ausgeführt, dass sie normal kommunizieren möchte. Die Schwierigkeiten

mit der Begleitung bei den Besuchen seien zwar belegt, betreffend die Ausübung

der elterlichen Sorge gebe es jedoch keinerlei Hinweise für Unzulänglichkeiten.

Die verständlichen Schwierigkeiten mit der Überwachung des Besuchsrechts liessen

keine Rückschlüsse auf die Fähigkeiten im Rahmen der elterlichen Sorge zu. Die

Situation zwischen den Parteien habe sich erheblich beruhigt. Die Ehefrau fühle

sich von ihm nicht mehr bedrängt.

Die Ehegatten könnten mittlerweile

sachlich miteinander diskutieren. Entgegen den Ausführungen der Ehefrau sei die

Kommunikation möglich und gegeben, am Willen zu kommunizieren beziehungsweise

zu informieren, scheine es derzeit noch etwas zu mangeln. Die Parteien hätten

sich gemeinsam dazu entschieden, ihren Sohn zum Beispiel beschneiden zu lassen.

Beide seien anwesend gewesen und besuchten auch die gleiche Moschee. Der

Konsens der Parteien gehe somit bereits heute viel weiter als das notwendige

Mindestmass. Von der Lappalie betreffend Passverlängerung könne nicht auf die

wirklich relevanten Aspekte der elterlichen Sorge geschlossen werden. Der

persönliche Kontakt werde nach Tätigwerden der Beiständin umgehend wieder

stattfinden können. Dass er nicht an Elternabenden teilgenommen habe, sei

alleine der Ehefrau anzulasten, da sie ihn nie über entsprechende Termine

informiert habe. Eine Kommunikationsunfähigkeit bestehe nachweislich nicht. Am

Kommunikationswillen seitens der Ehefrau scheine es heute jedoch noch zu mangeln.

Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts müsse eine eng begrenzte

Ausnahme bleiben. Aus heutiger Sicht sei festzustellen, dass es keinerlei

belegte Konflikte gebe, die der Sohn hätte im Alltag zu spüren bekommen. Die

Voraussetzungen für eine Zuteilung der elterlichen Sorge nur an die Kindsmutter

seien daher nicht gegeben ist.

3.

Die Kinder stehen, solange sie

minderjährig sind, gemäss Art. 296 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem

Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige

elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298

Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem

liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten

gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem

Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen

des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an

einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine

solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden

Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig

sind (BGE 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7). Hierbei kommt der

Gedanke zum Ausdruck, dass sich das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Wohl des

Kindes ausüben lässt, wenn zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch

möglich ist. Daher erfordert die gemeinsame Sorge, dass die Eltern in Bezug auf

die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen

und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der

Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des

Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern

selbst wahrnehmen kann. Ausserdem droht die Gefahr der Verschleppung wichtiger Entscheide.

Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erfordert sodann, dass beide Eltern

Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben. Für eine sinnvolle

Ausübung des Sorgerechts ist in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind

unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Elternteil pflichtgemäss

Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein

irgendwie gearteter Austausch mit dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5;

Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 2.4).

4.

Die Parteien leben nun bereits seit

fast acht Jahren getrennt. Die frühere Beiständin von C.___ führt in ihrem ausführlichen

Bericht vom 13. März 2018 aus (AS 52 ff.), dass es zwischen den Eltern seit einiger

Zeit ruhiger sei. Ganz zu Beginn der Beistandschaft habe es massive Konflikte

gegeben. Die Kindseltern hätten keinen Kontakt zueinander. Die begleiteten

Besuche des Sohnes seien ein stetiges Auf und Ab gewesen. Es habe keine Phase

gegeben, in der die Besuche reibungslos verlaufen wären. Von Woche zu Woche

hätten sie unterschiedlich lange gedauert, von zwei Minuten bis zu zwei

Stunden. Zwischenzeitlich sei das Besuchsrecht auch sistiert worden, weil es

vermehrt zu grösseren Schwierigkeiten gekommen sei und sich der Ehemann nicht

an die gemeinsam getroffenen Abmachungen gehalten habe. Es habe auch positivere

Phasen gegeben, aber immer auch wieder Zeiten, in welchen der Ehemann die

Besuche abgesagt oder frühzeitig abgebrochen habe. Seit April 2017 hätten keine

Besuche mehr stattgefunden. Das Verhalten des Ehemannes sei krankheitsbedingt

nicht im Voraus einschätzbar. Je nach Verfassung habe sich immer wieder

gezeigt, dass er Mühe habe, adäquat auf die Bedürfnisse des Sohnes einzugehen. Es

fehlten die Einsicht und die Fähigkeit zur Kooperation.

Der Bericht der Beiständin dokumentiert

eine konfliktreiche Zeit. Auch wenn sie bemerkt, es sei seit einiger Zeit

ruhiger geworden, kommt doch zum Ausdruck, dass der Konflikt zwischen den

Parteien nicht beigelegt ist. Die Jahre der Trennung waren stets gekennzeichnet

von einem Auf und Ab. Dass sich die Situation aktuell definitiv beruhigt hat,

ist deshalb sehr zu bezweifeln. Die Beiständin spricht dem Ehemann die

Fähigkeit zur Kooperation ab. Dass die Ehegatten wegen der Beschneidung des

Sohnes Kontakt hatten, war offenbar ein Einzelfall (vgl. Parteibefragung der

Ehefrau vom 30. Juli 2018, S. 2, RZ 59 f., AS 110). Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz liegt durchaus eine Situation vor, die als Dauerkonflikt zu

bezeichnen ist. Dies zeigt nicht zuletzt auch der von ihm im vorinstanzlichen

Verfahren im Rahmen der Klageantwort vom 23. Mai 2018 gestellte Antrag, er sei

vom Erscheinen vor Gericht zu dispensieren (Klageantwort, S. 2 f., AS 80 f.).

Die Begründung für diesen Antrag, weitere Konfrontationen mit der gescheiterten

Ehe und dem Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn im Gerichtssaal vermöge er

kaum zu prästieren, wecken höchste Bedenken an seiner Fähigkeit, gemeinsam mit

der Ehefrau die für den Sohn anstehenden grundlegenden Entscheidungen für C.___

zu treffen.

Die vorliegende Ausgangslage ist nicht

vergleichbar mit der Situation, wie sie bei Elternkonflikten im Rahmen von

Scheidungen in allen Familien vorkommen. Die Parteien scheinen nicht in der

Lage zu sein, sich über Kinderbelange auf Dauer vernünftig austauschen zu

können. Das mag auch mit der Krankheit des Ehemannes zusammenhängen, ändert

aber nichts daran, dass eine zielgerichtete Kommunikation offenbar unmöglich

ist. Der Vergleich der Vorinstanz mit den Elternrechten und –pflichten beim

Besuchsrecht vermag nicht zu überzeugen, im Gegenteil: Wenn es bei der

Kommunikation der Parteien beim Besuchsrecht derart hapert, sind in dieser

Hinsicht im Hinblick auf eine gemeinsame elterliche Sorge erst recht Bedenken

abgebracht. Auch bei einem gemeinsamen Sorgerecht wirkte sich dies zwangsläufig

zu Lasten des Kindes aus. Wie die Ehefrau zutreffend bemerkt, würde zudem mit

dem Entscheid der Vorinstanz, den Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge

zu belassen, kein Rechtsstreit zwischen den Kindseltern gelöst, sondern

lediglich auf einen späteren Zeitpunkt für die Kindesschutzbehörde verschoben. Zur

Wahrung des Kindeswohls ist es deshalb nötig, die alleinige elterliche Sorge

der Mutter und Ehefrau zu übertragen. Die Berufung gegen Ziffer 2 des

angefochtenen Urteils ist gutzuheissen.

5.

Angefochten ist weiter die in Ziffer

9.

des Urteils geregelte güterrechtliche Auseinandersetzung. Das von der Ehefrau

mit der Berufung gestellte Rechtsbegehren war bereits Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens. Der Amtsgerichtspräsident stellte zunächst fest, wer

eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend mache, habe zu beweisen,

dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes

vorhanden gewesen seien. Dieselbe Beweislastverteilung gelte für behauptete

Zuwendungen und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung eines

Vermögenswerts zum Vorschlag geltend mache, habe nicht nur nachzuweisen, dass

dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten

Zeitpunkt gehört habe, sondern auch, was damit geschehen sei. Eine

Beweislastumkehr finde in eherechtlichen Bestimmungen keine Grundlage.

Weiter führt der Vorderrichter im

angefochtenen Urteil aus, die Ehefrau behaupte, der Ehemann und seine Familie

hätten ihr anlässlich der Hochzeit Goldschmuck geschenkt, den er an sich

genommen und der Ehefrau seither nie zurückgegeben habe. Sollte die Herausgabe

des Goldes nicht einbringbar sein, so müsse der Ehemann den jeweiligen Goldwert

im Umfang von CHF 18‘540.30 an die Ehefrau ausbezahlen. Der Ehemann

bestreite, dass sich der Goldschmuck in seinem Besitz befinde und beantrage die

Feststellung, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt

seien. Die Ehefrau habe es anlässlich der Verhandlung verpasst, ihre

vermeintlichen güterrechtlichen Ansprüche substantiiert vorzutragen. Sie habe

sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, der Hochzeitsschmuck sei der

Schwiegermutter in einer Kiste überreicht worden und befinde sich in einem

Banksafe. Am Zürcher Flughafen sei bei der Einreise in die Schweiz notiert

worden, dass sich der Schmuck in ihrem Eigentum befinde. Allerdings habe ihr

Ehemann diese Unterlagen der Schwiegermutter gegeben, damit sie nichts beweisen

könne. Der Ehemann hingegen habe zwar bestätigt, dass seine Ehefrau einmal

Goldschmuck gehabt habe, er aber nicht mehr wisse, wo sich dieser nun befinde.

Er wisse nur noch, dass das Gold aus der Türkei stamme und sie es am Zoll

hätten deklarieren müssen.

Hinsichtlich des herauszugebenden

Goldschmuckes habe die Ehefrau nur vage Ausführungen gemacht. Es erscheine

nicht glaubwürdig, dass die Schwiegermutter sie aufgefordert haben soll, den

Schmuck nicht in einem Bankfach aufzubewahren, die Ehefrau daraufhin der

Schwiegermutter einfach so den Schmuck überlassen und diese ihn dann doch in

einem Banksafe gelagert haben soll. Gar abenteuerlich erscheine das Vorbringen,

die Unterlagen der Verzollung seien vom Ehemann an dessen Mutter übergeben

worden, nur damit sie nichts beweisen könne. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte,

die diese These stützten. Die Ehefrau habe es verpasst, die Schwiegereltern als

Zeugen aufzubieten, damit das Gericht von der Wahrheit dieser Geschichte hätte

überzeugt werden können. Hilfreich sei dabei auch nicht, dass die Ehefrau es versäumt

habe, strafrechtlich gegen die Schwiegereltern vorzugehen. Es wäre Sache der

Ehefrau gewesen, ihre güterrechtlichen Ansprüche spätestens in der Replik

substantiiert darzutun, statt sich auf pauschale Behauptungen zu stützen. Diese

erschienen unglaubwürdig und würden keineswegs durch Urkunden bewiesen.

Vielmehr sei nicht ein einziges Beweismittel, das darauf hindeute, wo sich der

Goldschmuck zurzeit befinden soll, ins Recht gelegt worden. Aufgrund der

eingereichten Urkunden könne weder nachgewiesen werden, dass der Goldschmuck

nach wie vor im Eigentum der Ehefrau stehe, noch, wo er sich gerade befinde.

Dabei sei auch der Einwand der Ehefrau gänzlich unbehilflich, dass das

Türkische Recht anwendbar sei, wonach Hochzeitsschmuck automatisch ins Eigentum

der Ehefrau falle, da das hier rechtshängig gemachte Ehescheidungsverfahren

ausschliesslich Schweizerischem Recht unterliege. Somit stehe betreffend den

von der Ehefrau geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüchen in jeder Hinsicht

Aussage gegen Aussage. Die Beweislast, dass der Goldschmuck zu irgendeinem

Zeitpunkt der Ehefrau gehört haben soll und was damit geschehen ist, obliege

der Ehefrau. Die Beweisnot werde ihr angelastet. Weitere Vermögenswerte in der

Schweiz würden nicht geltend gemacht, mithin seien die Ehegatten güterrechtlich

vollständig auseinandergesetzt.

6.

Die Ehefrau bezeichnet die

Ausführungen der Vorinstanz als Unverschämtheit. Sie habe sämtliche

anspruchsbegründenden Tatbestandelemente vorgetragen, was den Vorderrichter

jedoch nicht interessiert habe. Klar und eindeutig habe sie den Nachweis

erbracht, dass ihr zur Hochzeit Goldschmuck geschenkt worden sei, den der

Ehemann an sich genommen habe und im Rahmen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung auch herausgeben müsse. Wert, Menge und Art des

Goldschmuckes seien bei der Vorinstanz eingereicht worden. Auf die Frage, wem

der Goldschmuck gehöre, habe der Ehemann geantwortet, dass er im Eigentum der Ehefrau

stehe. Die Eigentumsverhältnisse seien somit zugestanden worden.

7.1

Die Berufung ist nach Art. 311 Abs.

1.

ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides

beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung

schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung

im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche

Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz

gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden

soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;

BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

7.2

Die Begründung der Berufung der Ehefrau

zur güterrechtlichen Auseinandersetzung beschränkt sich auf blosse appellatorische

Kritik am vorinstanzlichen Urteil einerseits und eine Kommentierung der

Verhandlungsführung des Vorderrichters anderseits. Mit den überzeugenden

Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten setzt sie sich überhaupt nicht

auseinander. So lässt sie insbesondere im Raum stehen, dass die von ihr zum

Schicksal des Schmucks geschilderte Version abenteuerlich und unglaubwürdig sei.

Dasselbe gilt auch für die Schlussfolgerung, sie habe nicht nachgewiesen, wo

sich der Goldschmuck gerade befinde. Handelt es sich bei dem auf den

Hochzeitsfotos getragenen Schmuck tatsächlich um ihr Eigentum, so kann sie

diesen jederzeit von jedem Dritten herausverlangen. Dass der Ehemann im Besitz

des Goldschmuck sein soll, hat sie aber nicht ansatzweise bewiesen. Und eine

Haftung des Ehemannes für das Verhalten weiterer Familienmitglieder –

beispielsweise seiner eigenen Eltern – ist dem schweizerischen Recht fremd. Die

Berufung gegen Ziffer 9 des Urteils ist unbegründet.

8.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts des

familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den

Parteien je hälftig zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien

auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Die vom Vertreter der Ehefrau eingereichte

Honorarnote ist angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.). Da vom Vertreter des

Ehemannes keine Honorarnote eingereicht wurde, ist dessen Entschädigung nach

pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§ 160 Abs. 1 Gebührentarif, GT, BGS

615.

). Es rechtfertigt sich in diesem Sinne, die Entschädigung auf den

gleichen Betrag wie beim Vertreter des Ehemannes festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird

Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13.

Februar 2019 aufgehoben.

2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...]

2010, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Ehefrau und Mutter

gestellt.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2’500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände

der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

- Rechtsanwalt Yetkin Geçer: CHF 1'691.50

- Rechtsanwalt Andreas Ehrsam: CHF 1'691.50.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller