ZKBER.2019.35
Abänderung Unterhaltsbeitrag
5. März 2020Deutsch37 min
gekündigt worden sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seither wieder in […].
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten
durch Rechtsanwalt Markus Reber,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Unterhaltsbeitrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Klage vom 6. September
2017 leitete B.___, geb. […].2011, (Berufungsbeklagte,
Anschlussberufungsklägerin und Tochter) vertreten durch ihre Mutter, C.___
gegen ihren Vater A.___ (Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) beim
Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren ein und liess folgende Rechtsbegehren
stellen:
Verfahrensanträge
1. Es sei der Klägerin die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts
als Rechtsbeistand zu gewähren.
2. Es seien die Parteien zu einer
Verhandlung vorzuladen.
3. Es seien vom Beklagten die
gerichtsüblichen Unterlagen einzuverlangen, die für eine Unterhaltsberechnung
gebraucht werden (Lohnausweise, Gehaltsabrechnungen, Steuererklärung,
Mietvertrag, Krankenversicherungspolicen, etc.).
Rechtsbegehren betreffend
Unterhalt
1. Der Unterhaltsvertrag zwischen den
Parteien, der am 14. November 2011 von der Vormundschaftsbehörde […] genehmigt
wurde, sei wie folgt abzuändern:
2. Der Beklagte habe dem Kind monatlich
vorauszahlbare Kinderalimente von Fr. 3'000.00* (Kindesunterhalt zuzüglich
Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar an die Mutter als gesetzliche
Vertreterin. Allfällige Kinderzulagen sind zusätzlich zu überwiesen.
3. Der neue Unterhaltsbeitrag sei
festzusetzen für die Zukunft (bis zur Mündigkeit oder zum Abschluss der
Erstausbildung nach Art. 277 Abs. 2 ZGB) und rückwirkend seit 1. Januar 2017
(Art. 279 ZGB).
4. Der Unterhalt sei zu indexieren.
5. Eventualiter: Es sei eine Unterdeckung
von Fr. 2'000.00 festzustellen, falls der gebührende Kindesunterhalt nicht
bezahlt werden kann.
6. Es sei im Sinne von vorläufigen
Massnahmen während der Dauer des Verfahrens ein Unterhaltsbeitrag von Fr.
3'000.00 (Kindesunterhalt zuzüglich Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar
an die Mutter als gesetzliche Vertreterin.
unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST.
* Vorläufige Bezifferung
des Rechtsbegehrens; eine genaue Bezifferung erfolgt nach Vorliegen der
eingeforderten Unterlagen.
Im Unterhaltsvertrag vom 14. November
2011 hatte sich der Beklagte zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen
von CHF 800.00 an die Klägerin verpflichtet.
1.2 Mit Schreiben vom 10. Oktober
2017 (Posteingang) nahm der Beklagte schriftlich Stellung und teilte mit, dass
er nach […] zurückgekehrt sei, nachdem seine Arbeitsstelle im Juni 2017
gekündigt worden sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seither wieder in […].
Er sei momentan auf Arbeitssuche.
2. Mit Verfügung vom 12. November
2018 erliess der Amtsgerichtspräsident (soweit hier von Interesse) für die
Dauer des Verfahrens folgende Massnahmen:
…
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin rückwirkend ab 1. September 2017 und für die Dauer des Verfahrens
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'815.00
(Barunterhalt CHF 915.00 / Betreuungsunterhalt CHF 900.00) zu bezahlen. Dieser
Unterhaltsbeitrag basiert auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen
des Beklagten von CHF 5'000.00 (inkl. 13. Monatslohn /exkl. Kinderzulagen)
sowie einem hypothetischen monatlichen Bedarf des Beklagten von CHF 3'185.00.
Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom Beklagten bezogen
werden (aktuell Bezug der Kinderzulagen durch die Mutter der Klägerin).
…
3. Am 22. Februar 2019 fand die
Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten statt. Es erschien für die
Klägerin ihr Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, und die Mutter der
Klägerin. Diese wurde als Zeugin befragt. Rechtsanwalt Dr. Markus Reber
bestätigte die schriftlich gestellten Rechtsbegehren.
Der Beklagte liess sich
vom persönlichen Erscheinen dispensieren und durch seinen Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt Marcel Haltiner vertreten. Dieser stellte in seinem Namen folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Unterhaltsvertrag zwischen den
Parteien, der am 14.12.2011 von der Vormundschaftsbehörde […] genehmigt wurde,
sei wie folgt abzuändern:
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin für den Zeitraum von September 2017 bis Oktober 2018 monatlich CHF
1'330.00 (Barunterhalt 918.00; Betreuungsunterhalt CHF 412.00) an den Unterhalt
zu bezahlen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin für den Zeitraum von November 2018 bis Juli 2019 monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 325.00 zu bezahlen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin ab August 2019 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF
215.00 zu bezahlen.
5. Dem Beklagten sei für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für die Gerichts- wie auch für
die Anwaltskosten zu gewähren und die eingereichte Kostennote sei im
beantragten Umfang zu genehmigen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Am 26. Februar
2019 erliess der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. Die mit Verfügung vom 12. November 2018
für die Dauer des Verfahrens festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge des
Beklagten an B.___ von CHF 1'815.00 (Barunterhalt CHF 915.00,
Betreuungsunterhalt CHF 900.00) werden für den Zeitraum vom 1. September 2017
bis am 28. Februar 2019 bestätigt.
2. In Abänderung der Ziffer 1 des am 14.
Dezember 2011 durch die Vormundschaftsbehörde […] genehmigten
Unterhaltsvertrages wird der Beklagte zu folgenden monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter B.___ verpflichtet:
a) ab
dem 1. März 2019:
CHF
1'775.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'100.00)
b) ab
dem 1. August 2019, unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […] lebend
geboren wird:
CHF
1'500.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 825.00)
Es
wird festgestellt, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag der gebührende
Unterhalt von B.___ im Sinne von Art. 286a ZGB nicht gedeckt ist. Die
monatliche Unterdeckung beläuft sich auf CHF 229.00 (Betreuungsunterhalt).
c) ab
dem 1. September 2021:
CHF
1'500.00 (Barunterhalt CHF 875.00, Betreuungsunterhalt CHF 625.00)
Es
wird festgestellt, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag der gebührende
Unterhalt von B.___ im Sinne von Art. 286a ZGB nicht gedeckt ist. Die
monatliche Unterdeckung beläuft sich auf CHF 429.00 (Betreuungsunterhalt).
d) ab
dem 1. August 2024:
CHF
1'160.00 (Barunterhalt CHF 875.00, Betreuungsunterhalt CHF 285.00)
e) ab
dem 1. September 2027:
CHF
875.00 (Barunterhalt).
3. Die Unterhaltspflicht gegenüber B.___
dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen
Ausbildung.
4. In Abänderung der Ziffer 2 des am 14.
Dezember 2011 durch die Vormundschaftsbehörde […] genehmigten
Unterhaltsvertrages gilt die folgende Indexierung:
Die
in Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des
Landesindexes der Konsumentenpreise vom Januar 2019 von 101,3 Punkten auf der
Basis Dezember 2015 = 100
Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem
Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2020. Es
ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101,3 Punkte)
Für
den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der
Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich
im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere
Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
5. Dem Beklagten wird ab Mandatierung
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
6. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst
zu tragen.
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Klägerin, Rechtsanwalt Markus
Reber, wird auf CHF 4'116.30 (Honorar CHF 3'677.40, Auslagen CHF 144.60
und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'100.15 (Differenz zu vollem Honorar
von CHF 230.00/Std.), sobald die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, C.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beklagten, Rechtsanwalt
Marcel Haltiner, wird auf CHF 3'165.95 (Honorar CHF 2'640.00, Auslagen
CHF 299.60 und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00
(inkl. Schlichtungsverfahren) werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je CHF
750.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien
trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald die gesetzliche Vertreterin der Klägerin,
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. Das Urteil stützt sich auf folgende
Berechnungsgrundlagen:
ab dem 1. März 2019:
- monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Beklagten CHF 5'000.00
(hypothetisches Einkommen)
· der Mutter der Klägerin CHF 1'823.00
· B.___ CHF
200.00 (Kinderzulagen)
- monatlicher
Grundbedarf:
· des Beklagten CHF
3'226.00
· der Mutter der Klägerin CHF 2'923.00
· B.___ CHF
875.00
ab dem 1. August 2019,
unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in [...] lebend geboren wird:
- monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage):
· des Beklagten CHF 5'000.00
(hypothetisches Einkommen)
· der Mutter der Klägerin CHF 1'823.00
· B.___ CHF 200.00
(Kinderzulagen)
- monatlicher
Grundbedarf:
· des Beklagten CHF
3'500.00
· der Mutter der Klägerin CHF 2'877.00
· B.___ CHF
875.00
ab dem 1. September 2021:
- monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Beklagten CHF 5'000.00
(hypothetisches Einkommen)
· der Mutter der Klägerin CHF 1'823.00
· B.___ CHF
200.00 (Kinderzulagen)
- monatlicher
Grundbedarf:
· des Beklagten CHF
3'500.00
· der Mutter der Klägerin CHF 2'877.00
· B.___ CHF
1’075.00
ab dem 1. August 2024:
- monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Beklagten CHF 5'000.00
(hypothetisches Einkommen)
· der Mutter der Klägerin CHF 2’920.00
· B.___ CHF
200.00 (Kinderzulagen)
- monatlicher
Grundbedarf:
· des Beklagten CHF
3'841.00
· der Mutter der Klägerin CHF 3'205.00
· B.___ CHF
1’075.00.
5. Dagegen erhob
der Beklagte (fortan Berufungskläger) form- und fristgerecht Berufung. Er
stellt folgende Anträge:
1. Die Ziffern 1, 2, 4 und 8 des Urteils
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 26. Februar 2019 seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten:
2.1
ab September 2017
bis 30. Oktober 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
1'283.00 zu bezahlen.
2.2
ab 1. November 2018
bis 31. Juli 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
324.00 zu bezahlen.
2.3
ab August 2019 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 215.00 zu bezahlen.
3. Es sei dem Berufungskläger für das
vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege und die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz
habe verkannt, dass er nur deshalb in der Schweiz eine überdurchschnittlich gut
bezahlte Arbeitsstelle als ungelernter Handwerker habe antreten können, weil
ihm diese durch einen ehemaligen Arbeitskollegen vermittelt worden sei. Es sei
nicht ersichtlich, wie er als ungelernter Handwerker ohne weiteres wieder ein
Einkommen von CHF 5'000.00 netto verdienen sollte. Das durchschnittliche
Jahreseinkommen für einen gelernten Handwerker betrage lediglich CHF 55'740.00.
Als ungelernter Handwerker hätte er an einer neuen Arbeitsstelle einen tieferen
Lohn akzeptieren müssen. Zudem sei er gesundheitlich angeschlagen. Das ergebe
sich aus dem Arztbericht des Orthopädischen Zentrums […] vom 18. August 2017
woraus hervorgehe, dass bei ihm ein Muskelfaserriss des […] am […]
diagnostiziert worden sei. Die gesundheitliche Einschränkung sei auch noch am
23. August 2018 und am 10. Dezember 2018 von Dr. med. D.___ in […] (..) festgestellt
worden. Die Vorinstanz stelle insofern den Sachverhalt falsch fest, als sie es
als nicht erwiesen erachte, dass eine gesundheitliche Einschränkung bestehe, welche
die Tätigkeit als Handwerker beeinflusse. Aus diesem Grund arbeite er in […]
auch als […] und nicht als Handwerker. Auch als Kaufmann wäre eine Arbeitstätigkeit
in der Schweiz nicht vorstellbar. Er habe seit seinem Lehrabschluss nur
sporadisch auf diesem Beruf gearbeitet, nicht aber in der Schweiz.
Der Berufungskläger rügt
weiter, die Vorinstanz berücksichtige seine Eheschliessung mit seiner Landsfrau
in keiner Weise. Sie seien in Erwartung ihres ersten Kindes. Der
Lebensmittelpunkt der neuen Familie liege in [...] (..). Das habe erhebliche
Konsequenzen in Bezug auf die Zumutbarkeit einer erneuten Wohnsitznahme in der
Schweiz. Er sei […] Staatsangehöriger und in […] aufgewachsen. Seine gesamte
Familie und sein gesamter Freundeskreis befänden sich in seinem Heimatstaat. Es
sei daher nur allzu verständlich, dass er nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle
nach […] zurückgekehrt sei. Insbesondere auch deshalb, weil ihm kein Kontakt zu
seiner Tochter in der Schweiz gewährt worden sei. Er sei während 6 Jahren nur
als Zahlvater aufgetreten. Während der gesamten Zeit sei ihm kein Besuchs- und Ferienrecht
zugestanden worden. Es habe auch kein sporadischer Kontakt zur Tochter
bestanden, auch wenn er sie an ihrem 6. Geburtstag gesehen habe. Weitere
Bezugspunkte in die Schweiz bestünden keine. Er sei in keinem Verein, habe
keine Liegenschaft und sein gesamter Freundeskreis befinde sich in […]. Seit sein
Bruder vor zwei Jahren die Schweiz verlassen habe, sei ihm hier nur die Arbeit
geblieben, die er dann auch unfreiwillig habe aufgeben müssen.
Entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz habe er plausible Gründe für die Rückkehr in seinen Heimatstaat
gehabt. Spätestens seit seiner Heirat am […] 2018 mit der Landsfrau, könne ihm
die Rückkehr nicht mehr zugemutet werden. Seine Frau sei schwanger und erwarte
im Juli 2019 das erste gemeinsame Kind. Auch die Familie und der Freundeskreis
seiner Ehefrau befinde sich in […]. Diese habe keinerlei Bezug zur Schweiz. Von
nicht gefestigten Wohnverhältnissen könne keine Rede sein. Seine Ehefrau und er
seien wegen des erwarteten Kindes in eine grössere Wohnung gezogen. Diese
befinde sich im selben Ort wie die alte. Das soziale Umfeld bleibe dasselbe.
Bei dieser Ausgangslage
sei es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zumutbar, ihn zu einer
erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz anzuhalten. Deshalb müsse nicht auf ein
hypothetisches Einkommen in der Schweiz, sondern auf seine Leistungsfähigkeit in
[…] abgestellt werden. Mit der Annahme eines hypothetischen Einkommens von
netto CHF 5'000.00 habe die Vorinstanz das Recht verletzt.
Sein Bedarf sei bis zum 30. Oktober 2018
so zu berechnen, als ob er noch in der Schweiz gelebt hätte. Ab 1. November
2018 sei der Bedarf in […] zu berücksichtigen. Ab Ende Juli 2019 sei zudem die
Geburt des zweiten Kindes zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass das Gericht von der
Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Schweiz ausgehe, werde darauf hingewiesen,
dass die Vorinstanz offenbar davon ausgegangen sei, Ehefrau und Kind würden in […]
verbleiben. Sie habe jedoch in keiner Art und Weise die Reisekosten
berücksichtigt, welche anfallen würden, wenn der in der Schweiz wohnhafte
Berufungskläger an den üblichen Besuchswochenenden zurück zu seiner Familie
nach [...] in […] gehen würde.
6. Die Klägerin
und Berufungsbeklagte reichte ebenfalls form- und fristgerecht eine
Berufungsantwort mit Anschlussberufung ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Der Berufungsbeklagten sei auch für das
Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtpflege zu
bewilligen unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
3. Es sei der Klägerin auch Unterhalt für
die Zeitspanne vom 1. Januar – 31. August 2017 zuzusprechen in der Höhe von CHF
1'815.00 (Barunterhalt CHF 915; Betreuungsunterhalt CHF 900.00 [vgl. unten
unter Ziff. 2a].
4. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei
aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
2. In
Abänderung der Ziffer 1 des am 14. Dezember 2011 durch die
Vormundschaftsbehörde […] genehmigten Unterhaltsvertrages wird der Beklagte zu
folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter B.___
verpflichtet:
a. ab
dem 1. Januar 2017:
CHF 1'815.00
(Barunterhalt CHF 915.00, Betreuungsunterhalt CHF 900.00 [also im gleichen
Umfang wie bei den vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziffer 1]
b. ab
dem 1. März 2019:
CHF 1'800.00
(Barunterhalt CHF 700.00, Betreuungsunterhalt CHF 1’100.00). Eventualiter sei
eine Unterdeckung von CHF 1'800.00 festzustellen.
c. ab
dem 1. August 2019
CHF 1'800.00
(Barunterhalt CHF 900.00, Betreuungsunterhalt CHF 900.00). Eventualiter sei
eine Unterdeckung von CHF 1'800.00 festzustellen.
d. ab
dem 1. September 2021 (unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […]
im Jahr 2019 lebend geboren wurde):
CHF 2’000.00
(Barunterhalt CHF 1’000.00, Betreuungsunterhalt CHF 1’000.00). Eventualiter sei
eine Unterdeckung von CHF 2'000.00 festzustellen.
e. ab
dem 1. September 2024 (unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […]
im Jahr 2019 lebend geboren wurde):
CHF 1’500.00
(Barunterhalt CHF 900.00, Betreuungsunterhalt CHF 600.00). Eventualiter sei
eine Unterdeckung von CHF 1'500.00 festzustellen.
f. ab
dem 1. September 2027 (unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […]
im Jahr 2019 lebend geboren wurde):
CHF
1’000.00 (Barunterhalt). Eventualiter sei eine Unterdeckung von CHF 2'000.00
festzustellen.
unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST.
Die Berufungsbeklagte hält
dafür, der Berufungskläger sei zwar […], habe aber seit rund 10 Jahren in der
Schweiz gelebt. Er habe in dieser Zeit ein Kind gezeugt, das am […] 2011
geboren worden sei und für das er bisher kaum Verantwortung übernommen habe.
Während hängigem Verfahren sei dem Berufungskläger aus nicht nachvollziehbaren
Gründen die Arbeitsstelle gekündigt worden. Ohne sich gegen die Kündigung zur
Wehr zu setzen und ohne eine neue Stelle zu suchen, sei er nach […] abgereist.
Der Grund dafür sei offensichtlich, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen.
Sein Lebensmittelpunkt
habe in den letzten 10 Jahren eindeutig in der Schweiz gelegen, wo auch seine
nächste Verwandte, seine Tochter, lebe. Der Arbeitsmarkt in der Schweiz für
Handwerker aller Art sei exzellent und die Verdienstaussichten seien ebenfalls
sehr gut. Die vom Berufungskläger geltend gemachten gesundheitlichen
Einschränkungen seien reine Parteibehauptungen. Der Lebenslauf des
Berufungsklägers zeige, dass dieser in der Vergangenheit polyvalent einsetzbar
gewesen sei, nebst dem handwerklichen auch im kaufmännischen Bereich.
Unzutreffend sei, wenn der
Berufungskläger behaupte, dass ihm kein Kontakt zu seiner Tochter in der
Schweiz gewährt worden sei. Das sei klar aktenwidrig. Die Vorinstanz habe zutreffend
festgestellt, dass er sich auch nicht um den Kontakt bemüht habe. Dass der
Berufungskläger nach seiner Rückkehr nach […] dort eine neue Familie gegründet
habe, spiele im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Im Übrigen werde
bestritten, dass der Berufungskläger in […] nur einen Lohn von CHF 1'586.05 erziele.
Er betreibe daneben offenbar noch einen schwungvollen Handel mit
Elektronikartikeln auf […].
7. Der Berufungskläger
verzichtete auf eine Anschlussberufungsantwort.
8. In Anwendung von Art. 316
Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Am 1. Januar
2017.
ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 285 Abs.
1.
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des
Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen
und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht
obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen.
Offenbar aufgrund der Gesetzesänderung beantragte die Klägerin die Erhöhung der
bisherigen Unterhaltsbeiträge.
Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB haben die
Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt
des Kindes aufzukommen. Inbegriffen sind die Kosten von Erziehung, Ausbildung
und Kindesschutzmassnahmen. Die Art der Unterhaltsleistung, welche die Eltern
zu erbringen haben, hängt von der Obhut ab. Besteht kein gemeinsamer Haushalt,
kann nur derjenige Elternteil den Unterhalt in natura (Pflege und Erziehung)
leisten, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Elternteil ohne Obhut muss
dann den Unterhalt durch Geldzahlung leisten (vgl. Hegnauer [Hrsg.], in:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern, Berner Kommentar, N. 77 und 88 zu Art.
276.
ZGB). Ist der Unterhaltsbeitrag für den nicht obhutsberechtigten Elternteil
rechtsverbindlich festgesetzt worden, so kann er auf Antrag eines Elternteils
oder des Kindes nur noch bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse durch das
Gericht neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
Vorausgesetzt sind somit kumulativ eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse
und ein Antrag an das Gericht. Die Veränderung ist erheblich, wenn sich die
Unterhaltslast in unzumutbarem Mass zuungunsten des Kindes oder des
Beitragspflichtigen verschiebt. Das setzt voraus, dass die Veränderung
quantitativ ins Gewicht fällt, voraussichtlich dauernd ist, sie bei der
geltenden Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt wurde (Abs. 1), nicht
durch gegenläufige Veränderung anderer Bemessungsfaktoren (z.B. Senkung des
Bedarfs) ausgeglichen wird und auch künftig nicht durch die Beteiligten (durch
Einschränkung der Bedürfnisse oder Vermehrung der Einkünfte) ausgeglichen werden
kann. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach richterlichem Ermessen (Art. 4
ZGB). Beachtlich sind nur Veränderungen, die nach der rechtskräftigen
Festlegung der Beiträge eingetreten sind (vgl. Hegnauer, a.a.O., N. 67 zu Art.
286.
ZGB). Unbeachtlich ist seitens des Beitragsschuldners die
Einkommenseinbusse infolge eines freiwilligen Berufswechsels (BJM 1991, 285,
287, BJM 1992 252, 255; Hegnauer, a.a.O., N. 73 zu Art. 286). Gemäss Art. 13c
Abs. 1 SchlT ZGB kann das unmündige Kind die Anpassung von Unterhaltsbeiträgen,
die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 am 1. Januar 2017 in
einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden
sind, an das neue Recht verlangen. Darüber hinaus sind keine Voraussetzungen
notwendig.
Im Bereich der Kinderbelange gelten die
Offizial- und Untersuchungsmaxime. D.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt
von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs.
1.
und 3 ZPO).
2.
Der Vorderrichter begründet
seinen Entscheid damit, dass der Berufungskläger nach Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses per 31. August 2017 in der Schweiz keinen neuen Job
gesucht habe. Vielmehr sei er gemäss Abmeldebescheinigung per 30. September
2017.
nach […] gezogen. Wäre er in der Schweiz geblieben und hätte sich hier um
eine neue Arbeitsstelle bemüht, so hätte er mit Bestimmtheit einen Job – sei es
als Handwerker oder im kaufmännischen Bereich – gefunden, der ihm ein Einkommen
von mindestens CHF 5'000.00 gesichert hätte. Auch die durchschnittliche
Monatsentschädigung der […] Arbeitslosenkasse habe brutto CHF 4'581.95
betragen. Der Berufungskläger hätte somit in der Schweiz genügend verdienen
können, um seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachkommen zu können. Durch
seinen Wegzug habe er Fakten geschaffen, die es ihm verunmöglichten, seiner
Unterhaltspflicht – in der bisherigen Höhe bzw. überhaupt nachzukommen. Der
Wille des Berufungsklägers zu seiner Familie (Eltern und Bruder) nach […]
zurückzukehren, müsse im Verhältnis zu den Gründen, der Unterhaltspflicht
gegenüber der Berufungsbeklagten nachzukommen, als untergeordnet qualifiziert
werden. Zudem sei zweifelhaft, dass der Berufungskläger in der Schweiz ausser
der Klägerin keine Bezugspersonen, d.h. kein soziales Umfeld gehabt habe, zumal
er seit mindestens 2011 in der Schweiz gelebt habe. Aufgrund dieser
Ausführungen müsse das Vorliegen von plausiblen Gründen für eine Rückkehr des
Berufungsklägers in sein Heimatland verneint werden (Urteil S. 36 f.). Zusammengefasst
hielt der Vorderrichter fest, dem Berufungskläger müsse vorgeworfen werden,
dass er nicht alles unternommen habe, um seiner bestehenden Unterhaltspflicht
nachzukommen. Da er in der damaligen Situation (nach der Entlassung) gar nicht
nach […] hätte zurückkehren dürfen, seien die aktuellen Umstände für die Frage
der Zumutbarkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens nicht zu
berücksichtigen. Dem Berufungskläger müsse somit ein hypothetisches Einkommen
von netto CHF 5'000.00, dessen Erzielung tatsächlich möglich und zumutbar sei,
angerechnet werden (Urteil S. 37 f.).
3.
Gemäss
Ausführungen des Vertreters des Berufungsklägers bei der Vorinstanz hat dieser
mit 18 Jahren, mithin ca. 1997, eine Ausbildung zum Kaufmann abgeschlossen. Aus
dem vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichten Lebenslauf (Urk. 6)
geht ausserdem hervor, dass er in […] einige kurzfristige Einsätze als […] und […]
hatte. Sodann hat er drei Jahre in einem […] von […] gearbeitet, eine
sechsmonatige Weiterbildung in «kaufmännischen Anwendungen» besucht und
folglich rund eineinhalb Jahre als Büroangestellter für einen […] gearbeitet. Im
Jahr 2007 kam er in die Schweiz. Da hat er zuerst vier Jahre in einem Betrieb in
[...] und dann weitere sechs Jahre in einem anderen Betrieb in [...] als [...]
gearbeitet, bis seine Anstellung am 28. Juni 2017 per 31. August 2017 gekündigt
wurde (Kl.Urk. 22). Am 14. September 2017 meldete sich der Berufungskläger per
30.
September 2017 von [...] nach [...] (..) ab (Bekl.Urk. 2 vom 25.9.2017). Von
September bis Dezember 2017 bezog der Berufungskläger ein Arbeitslosentaggeld
von CHF 211.15 brutto, was netto durchschnittlich CHF 4'213.00 pro Monat ausmachte
(vgl. nicht nummerierte Abrechnungen Oktober 2017 bis Januar 2018 in den Vorakten).
Ab 19. Januar 2018 erhielt der Berufungskläger in [...] Arbeitslosengeld mit
einem täglichen Leistungsbetrag von € 12.83, monatlich € 384.90 (Bekl.Urk.
9). Von Mai bis September 2018 arbeitete der Berufungskläger bei der Firma [...],
wo er brutto € 2’010.00 verdiente, netto wurden € 1'396.00 ausbezahlt (Bekl.Urk.
15). Seit 17. Dezember 2018 arbeitet er nun als […] bei der [...]. Dort erzielt
er einen monatlichen Bruttolohn von € 1'810.00, netto € 1'297.92. Dazwischen
erhielt der Berufungskläger wiederum Arbeitslosengelder mit einem Leistungsbetrag
von täglich € 12.83 und monatlich € 384.90 (Bekl.Urk. 13).
Am […] 2018 verheiratete
sich der Berufungskläger mit der […] Staatsangehörigen [...] (Bekl.Urk. 2). Die
Ehegatten erwarteten per Ende Juli 2019 ihr erstes Kind. Über dessen Geburt ist
den Akten nichts zu entnehmen.
Die Berufungsbeklagte ist 8 Jahre alt.
Sie besucht die Tagesschule [...] in [...] (Kl.Urk. 11). Die Mutter der Berufungsbeklagten
arbeitete bis Dezember 2017 im [...], wo sie als [...] im Stundenlohn mit
wechselndem Pensum angestellt war. Sie verdiente im Jahr 2017 im Durchschnitt
CHF 1'864.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage). Von Januar bis
April 2018 bezog sie Arbeitslosentaggelder. Seit ca. Mai 2018 arbeitet sie auf
Abruf bei der [...] AG wiederum als [...] im Stundenlohn (Kl.Urk. 31 f.),
daneben bezieht sie Arbeitslosentaggelder und ergänzend Sozialhilfe. (Kl.Urk.
38).
4.1
Es stellt sich vorab die Frage
der Zumutbarkeit des Verbleibs des Berufungsklägers in der Schweiz bzw. dessen
Rückkehr in die Schweiz. Dazu hält die Vorinstanz fest, der Berufungskläger
habe keine nachvollziehbaren Gründe zur Rückkehr nach […] vorgebracht (Urteil S. 36). Seinem
Argument, dass seine ganze Familie in […] lebe und er sich nach dem Wegzug
seines Bruders hier einsam gefühlt habe, sei entgegenzuhalten, dass die nächste
Verwandte, seine Tochter, in der Schweiz lebe. Zu ihr habe immerhin ein sporadischer
Kontakt bestanden. Statt auf Besuche zu verzichten, hätte der Berufungskläger
behördliche Hilfe in Anspruch nehmen können, um den Kontakt zu intensivieren.
Der Berufungskläger lässt ausführen, dass nach dem unfreiwilligen Verlust
seiner Arbeitsstelle seine Tochter, zu der er keine persönliche Beziehung habe
pflegen können, sein einziger Bezug zur Schweiz gewesen sei. Spätestens seit
seiner Heirat am […] 2018 sei die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr zumutbar.
Seine Ehefrau habe keinerlei Bezug zur Schweiz, zudem erwarte sie das erste
gemeinsame Kind per Ende Juli 2019.
Unbestritten sind im Verhältnis zum
unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft
zu stellen, insbesondere bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Das heisst, dass sich die Eltern in beruflicher und unter
Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre
Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011
E. 2.3); insbesondere kann der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland
unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz als
zumutbar zu erachten ist (Urteil 5 A_98/2007 E. 3.3). Dem unterhaltspflichtigen
Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf
ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, weil er
persönliche Wünsche verwirklichen will (Urteil 5A_513/2012 E. 4, mit Hinweis
auf Breitschmid, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 285 ZGB). Der Berufungskläger
hält der Vorinstanz vor, sie verkenne seine Möglichkeit, in der Schweiz als
ungelernter Handwerker erneut eine Anstellung zu finden, bei der er CHF
5'000.00 netto im Monat verdiene. In der Tat führt die Vorinstanz nicht aus,
worauf sie ihre Schlussfolgerung, der Berufungskläger könne sowohl als
Handwerker als auch als kaufmännischer Angestellter in der Schweiz einen
Nettolohn von CHF 5'000.00 pro Monat verdienen, abstützt. Unbestritten scheint,
dass der Berufungskläger in [...] keinen Lohn in dieser Höhe erzielen kann.
4.2.1
Nach der bundesgerichtlichen
Praxis (Urteil des Bundesgericht 5A_513/2012 E. 4) ist zuerst zu klären, ob der
Berufungskläger plausible Gründe für die Rückkehr in sein Heimatland hatte.
Dazu ist vorliegend einzig bekannt, dass seine Anstellung als [...] im Juni
2017.
aus wirtschaftlichen Gründen per Ende August 2017 gekündigt worden ist.
Bereits im September 2017 meldete er sich nach […] ab. Zum Grund für die
Abreise aus der Schweiz liess der Berufungskläger ausführen, dass ihn nach dem
Verlust seines Arbeitsplatzes nichts mehr in der Schweiz gehalten habe. Neben
der Arbeit habe er hier keine Kontakte gepflegt, sei auch in keinem Verein
gewesen. Sein Bruder habe die Schweiz schon zwei Jahre früher verlassen. Danach
habe er sich hier einsam gefühlt. Seine gesamte Familie lebe in […] (AS 25). Dort
habe er seinen Lebensmittelpunkt. Die Kündigung habe ihm den Anlass zur
Ausreise gegeben. Das gemeinsame Sorgerecht für die Berufungsbeklagte sei ihm
verwehrt worden. Zu ihr habe er keinen regelmässigen Kontakt gepflegt, weil die
Kindsmutter das nicht zugelassen habe. Letzteres ist unbestritten geblieben.
Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, der Berufungskläger hätte
sich an die KESB wenden können, falls er ernsthaft am Kontakt mit der Tochter
interessiert gewesen wäre. Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt der Abreise des
Berufungsklägers aus der Schweiz seit Längerem nur ein sporadischer Kontakt
zwischen ihm und seiner Tochter bestand. Weitere Bezugspunkte des
Berufungsklägers zur Schweiz ausser seiner Arbeit sind nicht bekannt. Soweit die
Berufungsbeklagte im Parteivortrag ausführen liess, der Berufungskläger habe in
der Schweiz eine neue Lebenspartnerin gehabt, blieb es bei der Behauptung. Ein
Beweisantrag wurde mit dieser Aussage nicht verbunden. Den Akten ist
diesbezüglich nichts zu entnehmen. Der in den Akten des Schlichtungsverfahrens
liegende Mietvertrag lautet allein auf den Berufungskläger. Es fehlen folglich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner
Ausreise ausser seiner Tochter, zu der er kaum Kontakt hatte, noch Bezugspunkte
zur Schweiz hatte. Vor diesem Hintergrund lässt sich jedenfalls nicht sagen, er
habe die Schweiz nach seiner Entlassung nur deshalb verlassen, um sich der
Unterhaltsverpflichtung für seine Tochter zu entledigen.
4.2.2
In einem zweiten Schritt sind
sodann die neuen Lebensumstände im Ausland und deren Verfestigung zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2012 E. 4). Es ist unbestritten
geblieben, dass der Berufungskläger an seinen Herkunftsort in […] zurückgekehrt
ist, wo seine Familie (Eltern, Bruder) lebt. Er hat im November 2018 in […]
eine Landsfrau geheiratet, die nach seinen Angaben keine Beziehungen zur
Schweiz und auch kein Interesse an der Übersiedlung in die Schweiz hat. Im Juli
2019.
erwarteten die Eheleute ihr erstes Kind. Der Berufungskläger hat nach
vorübergehender Arbeitslosigkeit in der Umgebung seines neuen Wohnorts eine
Anstellung gefunden. Über Beruf und Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau ist nichts
bekannt. Der Berufungskläger hat somit inzwischen nicht nur für sich ein neues
Leben in […], im […], aufgebaut. Er hat auch eine Landsfrau geheiratet und eine
Familie gegründet. Müsste er zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in die
Schweiz zurückkehren, würde das folglich nicht nur ihn, sondern auch seine Frau
und sein im Juli 2019 erwartetes Kind betreffen. Diese müssten entweder mit ihm
in die Schweiz übersiedeln oder die Ehegatten müssten sich wegen der
Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers in der Schweiz trennen. Beides hätte
grosse Auswirkungen auf den Bedarf des Berufungsklägers. Würde die Familie in
die Schweiz ziehen, hätte das neugeborene Kind ebenso wie die Berufungsbeklagte
Anspruch auf Bar- und Betreuungsunterhalt. In letzterem Fall müssten dem Berufungskläger
nebst dem Unterhalt für das Kind in […] auch Auslagen für die regelmässige
Pflege des Familienlebens angerechnet werden. Das ist angesichts der Distanz
von rund 800 km zwischen dem heutigen Wohnort des Berufungsklägers in […] und
seinem früheren Wohnort in der Schweiz tatsächlich auf Dauer wenig realistisch.
Daran ändert auch nichts, dass die Frau des Berufungsklägers als […] bei einem
Umzug in die Schweiz keine sprachlichen Hürden zu überwinden hätte und aus
demselben Kulturkreis stammt. Andererseits änderte der Wegzug des
Berufungsklägers aus der Schweiz nichts an dessen persönlicher Beziehung zur
Berufungsbeklagten. Sporadische Kontakte im bisherigen Rahmen kann der Vater
auch von […] aus pflegen. Für die Tochter änderte sich somit durch den Wegzug
des Berufungsklägers nach […] auf der persönlichen Ebene kaum etwas. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die weitgehend fehlende
persönliche Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten,
nicht allein auf dessen Desinteresse zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung
aller Aspekte seiner Lebensumstände, ist dem Berufungskläger folglich eine
Rückkehr in die Schweiz nicht mehr zuzumuten. Es kann daher offen bleiben, ob
der Berufungskläger in der Schweiz weiterhin in der Lage wäre ein monatliches
Einkommen von CHF 5'000.00 netto zu erzielen.
5.1
Der Grundsatz, dass der
Unterhaltspflichtige alles Zumutbare zu unternehmen hat, um seine
Erwerbsfähigkeit optimal auszunützen, gilt hingegen unabhängig vom Wohnsitz. Es
ist somit bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags darauf abzustellen, welchen
Verdienst der Berufungskläger mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten mit zumutbaren
Anstrengungen in […] erzielen kann. Diesbezüglich fehlen konkrete Beweiserhebungen
in den Akten. Aus dem Lebenslauf ergeben sich die Ausbildung und die bisherigen
beruflichen Stationen des Berufungsklägers. Ebenso befinden sich der aktuelle
Arbeitsvertrag und aktuelle Lohnabrechnungen in den Akten. Ob der
Berufungskläger mit der aktuellen Anstellung sein Erwerbspotential ausschöpft
ist jedoch fraglich. Er hat eine Aus- und Weiterbildung im [...] Bereich gemacht
und hat in […] auf diesem Beruf gearbeitet. Er hat ausserdem als [...] und als [...]
in [...] sowie fast 10 Jahre als […] und [...] in der Schweiz gearbeitet. Diese
breit gefächerte Berufserfahrung sollte auch in [...] gut verwertbar sein. Ob
und welche Anstrengungen der Berufungskläger unternommen hat, um in einem Berufszweig
eine Anstellung zu finden, in dem er Berufserfahrung hat, geht aus den Akten
nicht hervor. Unklar ist auch, wie die Verdienstaussichten in diesen
Tätigkeitsbereichen in der Wohnregion des Berufungsklägers in [...] sind. Es
ist jedenfalls davon auszugehen, dass es im […], wo der Berufungsbeklagte nun
wohnt, ausreichend Möglichkeiten gibt, wo er sein berufliches Potential voll auszuschöpfen
kann. Aktuell arbeitet er zu einem Bruttomonatslohn von € 1'800.00 bzw. rund €
1'450.00 netto inkl. Zulagen (Ber.Urk. 11 und 12) befristet als [...] in einem [...].
Auf diesem Sektor hat er keine Berufserfahrung. Ob er damit seine
Verdienstmöglichkeiten bestmöglich ausschöpft, ist nach dem Gesagten unklar.
Dazu ist er jedoch aufgrund seiner Unterhaltspflicht unabhängig von seinem
Wohnort gehalten. Hier sind weitere Beweiserhebungen nötig.
5.2
Der Berufungskläger weist
ausserdem darauf hin, dass er gesundheitlich angeschlagen sei, weshalb eine
Anstellung als Handwerker nach der Kündigung seiner vormaligen Arbeitsstelle nicht
sofort wieder möglich gewesen sei. Deshalb habe er vorerst eine Tätigkeit als [...]
gesucht. Die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers beschränken sich auf
appellatorische Kritik am Urteil der Vorinstanz. Ohnehin wäre es ungeachtet der
Offizialmaxime seine Pflicht, die behauptete gesundheitliche Einschränkung und
deren Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
so weit als möglich zu belegen. Belegt ist einzig, dass der Berufungskläger
eine Muskelverletzung am […] erlitten hat, weswegen er sowohl in der Schweiz
als auch in [...] in ärztlicher Behandlung war. Weder geht aus den Akten
hervor, dass er bei der Vorinstanz ausgeführt hat, inwiefern ihn diese Muskelverletzung
bei der Arbeit an seiner früheren Arbeitsstelle behinderte, noch führt er aus,
wie sich diese heute auswirkt. Auch den eingereichten Urkunden ist
diesbezüglich nichts zu entnehmen. Beweisanträge hat der Berufungskläger in
diesem Zusammenhang keine gestellt. Die Kündigung der früheren Arbeitsstelle erfolgte
gemäss dem Kündigungsschreiben aus wirtschaftlichen Gründen. Ein Zusammenhang
mit der erlittenen Verletzung ist nicht ersichtlich. Auch der Zeugenaussage der
Mutter der Berufungsbeklagten, dass der Berufungskläger schon früher mit
Muskelproblemen zu kämpfen gehabt habe, kann nichts im Hinblick auf den
aktuellen Gesundheitszustand des Berufungsklägers und dessen Einfluss auf die
Erwerbsfähigkeit entnommen werden. Die Zeugin hatte sich 2011, noch vor der
Geburt der Berufungsbeklagten, vom Berufungskläger getrennt und seither kaum
Kontakt zu ihm gepflegt. Allein der Nachweis der 2017 erlittenen Verletzung
genügt nicht, um einen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit im Urteilszeitpunkt zu
belegen. Das gilt vorliegend umso mehr, als aus den Akten auch nicht
hervorgeht, welche konkrete Tätigkeit der Berufungskläger an seinem letzten
Arbeitsplatz in der Schweiz ausgeführt hat.
5.3
Hinsichtlich der
Verdienstmöglichkeiten des Berufungsklägers in [...] wird die Vorinstanz die
Beweiserhebung ausdehnen und allenfalls auch eine Parteibefragung des
Berufungsklägers vornehmen oder rechtshilfeweise in [...] durchführen lassen müssen.
6.
Aufgrund der neuen Situation
wird der Bedarf des Berufungsklägers aufgrund der Verhältnisse an seinem neuen
Wohnort in [...] zu bestimmen sein. Auch diesbezüglich ist die Beweiserhebung in
Bezug auf den Bedarf des Berufungsklägers und ab Geburt seines Kindes seiner
Familie in [...] zu ergänzen.
7.
Unbestritten geblieben sind
das zumutbare Einkommen der Mutter der Berufungsbeklagten und der Bedarf der
Berufungsbeklagten und ihrer Mutter.
8.1
Die Berufungsbeklagte
bemängelt in der Anschlussberufung, dass die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag
erst ab September 2017 angepasst habe, obwohl sie die Anpassung ab 1. Januar
2017.
beantragt habe. Tatsächlich hat die Anschlussberufungsklägerin bei der
Vorinstanz die Anpassung des Unterhaltsbeitrags rückwirkend ab 1. Januar 2017
beantragt (Ziff. 3). Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Klägerin
habe die Abänderung ab 1. Januar 2017 beantragt. Weil sie im mündlichen
Parteivortrag an der Hauptverhandlung die Abänderung erst ab September 2017
thematisiert habe, werde diese erst ab diesem Zeitpunkt geprüft.
Gemäss dem auf Seite 2 des Protokolls
der Hauptverhandlung wiedergegebenen ersten Parteivortrag bestätigte der
klägerische Parteivertreter die früher schriftlich gestellten Anträge. Gemäss
den auf Seite 2 des begründeten Urteils wiedergegebenen Rechtsbegehren
verlangte er namens der Klägerin u.a. die Anpassung des Unterhaltsbeitrags ab
1.
Januar 2017 (Ziff. 3). Weiter wird festgehalten, dass die Parteivertreter
nach durchgeführter Zeugeneinvernahme die Schlussvorträge gehalten hätten (Urteil
S. 3). Gemäss Protokoll (S. 3) bestätigte Rechtsanwalt Dr. Reber zu Beginn
seines Vortags wiederum die bereits gestellten Rechtsbegehren. Folglich
äusserte er sich noch punktuell zu einzelnen Fragen, u.a. zum Unterhaltsbeitrag
in den Phasen ab September 2017 und ab Januar 2019. Nach dem Gesagten geht aus
dem Protokoll der Hauptverhandlung eben gerade nicht hervor, dass die Klägerin
ihr Rechtsbegehren an der Hauptverhandlung angepasst hat. Vielmehr hat ihr Rechtsbeistand
zu Beginn seines Schlussvortrags die gestellten Rechtsbegehren ausdrücklich bestätigt.
In der Replik äusserte er sich nicht mehr zu den gestellten Rechtsbegehren. Im
Rahmen der Offizialmaxime steht es dem Gericht frei, auch von den gestellten
Rechtsbegehren abzuweichen. Indessen ist die Begründung für die abweichende
Beurteilung nicht nachvollziehbar. Die Anschlussberufungsklägerin hat ihren
Antrag bis zum Schluss des vorinstanzlichen Verfahrens aufrechterhalten. Der
Anspruch ist offensichtlich berechtigt und auch vom Anschlussberufungsbeklagten
im Grundsatz nicht bestritten, der zudem das Einkommen, das die Vorinstanz
ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat, in dieser Zeit tatsächlich verdient hat
und somit leistungsfähig war. Die Anschlussberufung ist deshalb in diesem Punkt
gutzuheissen und der Unterhaltsbeitrag antragsgemäss ab 1. Januar 2017
anzupassen. Die übrigen Parameter der Unterhaltsberechnung wurden nicht
beanstandet.
8.2
Die Vorinstanz hat sich auf
den Seiten 39 bis 41 zum Einkommen des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagten
und ihrer Mutter sowie zum Bedarf sämtlicher Beteiligter geäussert. Diese
Feststellungen sind unbestritten geblieben. Sie kommt folglich zum Schluss, dass
beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 1'774.00 bestehe und bei der
Berufungsbeklagten eine Unterdeckung von CHF 675.00, bei ihrer Mutter eine
solche von CHF 1'100.00, weshalb der Berufungskläger der Berufungsbeklagten
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'775.00 zu bezahlen habe. Sie führt weiter
aus, dass der Berufungskläger mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 mit Wirkung ab
1.
September 2017 vorsorglich zu Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF
1'815.00 verpflichtet worden sei. Das sei zu bestätigen, zumal sich die
Verhältnisse seither nicht erheblich verändert hätten. Ziffer 1 des von der
Vormundschaftsbehörde […] genehmigten Unterhaltsvertrags vom 14. Dezember
2011.
sei folglich ab 1. März 2019 auf CHF 1'775.00 abzuändern.
Die Vorinstanz hat damit sinngemäss die
Weitergeltung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 268 Abs. 2 ZPO für eine
beschränkte Zeit angeordnet. Auf die von der Anschlussberufungsklägerin geltend
gemachten Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Januar bis August 2017, ist das
nicht möglich, zumal für diese Zeit keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden
waren. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich vorliegend um ein
Abänderungsverfahren handelt. Die Abänderung wirkt grundsätzlich nicht ex nunc
(ab Rechtskraft des Abänderungsurteils), sondern wird der Gestaltungsentscheid
in der Regel rückwirkend per Rechtshängigkeit der Abänderungsklage in Kraft
gesetzt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Abänderungsgrund
verwirklicht hat (vgl. Samuel Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im
Familienrecht, in: FamPra 1/2018, S. 87). Es drängt sich folglich auf, den
Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 entsprechend dem ausgewiesenen
Bedarf der Anschlussberufungsklägerin und dem Überschuss des Anschlussberufungsbeklagten
auf CHF 1'775.00 (Barunterhalt CHF 675.00 und Betreuungsunterhalt CHF 1’100.00)
festzusetzen.
8.3
Die Anschlussberufungsklägerin
beantragt, es sei die festgestellte Unterdeckung im Fall der Gutheissung der
Berufung im Umfang der Kürzung des Unterhaltsbeitrags zu erhöhen. Dieser
Anspruch ist begründet und bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu
konkretisieren. In der Zeit ab 1. Januar 2017 bis Oktober 2018 ist der Bedarf
der Klägerin gedeckt.
9.
Zusammenfassend erweisen sich
sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung als teilweise begründet. Die
Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an den
Vorderrichter zurückzuweisen. Angesichts des bisherigen Verlaufs des Verfahrens
wird er dies zügig zum Abschluss zu bringen haben.
III.
1.
Beide Parteien
haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da
beide offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die
Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für das
Berufungsverfahren eingesetzt werden.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1
ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung weitgehend durchgedrungen,
die Berufungsbeklagte ebenfalls mit der Anschlussberufung. Unter diesen
Umständen scheint es unter Berücksichtigung des familienrechtlichen Streits angemessen,
die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagten und der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen.
Die Parteikosten werden folglich
wettgeschlagen. Die Kostennote des Vertreters der Klägerin und
Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Reber, wird entsprechend dem geltend
gemachten Aufwand festgesetzt auf CHF 3'129.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST)
und diejenige für Rechtsanwalt Haltiner auf CHF 2'844.55 (inkl. Auslagen und
7.7
% MWST). Beide Kostennoten sind zahlbar durch den Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates bei der vertretenen Partei
während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ oder ihre Mutter C.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind. Bei der Kostennote von Dr. Reber ist
festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand von total 3.5 Stunden für die
Urteilskontrolle und Studium der Berufung und von total 14,5 Stunden für die
Ausarbeitung der Berufungsantwort und Anschlussberufung übersetzt ist. Unklar
ist dabei, weshalb im Rahmen der Urteilskontrolle (erneut) ein Studium der
einschlägigen Rechtsprechung notwendig war. Es ist davon auszugehen, dass
dieses bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geschehen ist, zumal
sich aufgrund der Berufung keine neuen rechtlichen Probleme gestellt haben.
Angemessen sind 2 Stunden. Auch der Aufwand für die Ausarbeitung von
Berufungsantwort und Anschlussberufung von total 14,5 Stunden ist zu hoch,
zumal keine erneute Instruktion stattgefunden hat. Dabei wird berücksichtigt,
dass die Anschlussberufung kaum Aufwand verursacht hat und somit der geltend
gemachte Aufwand fast ausschliesslich bei der Berufungsantwort angefallen ist. In
diesem Bereich gibt die Berufung das Thema vor. Die zentrale Frage bestand
somit in der Zumutbarkeit der Rückkehr des Berufungsklägers in die Schweiz. Diesbezüglich
ist der Aufwand überschaubar. Der Aufwand ist um 4 Stunden zu kürzen. Für die
Abschlussarbeiten sind sodann praxisgemäss 0,5 Stunden einzusetzen. Insgesamt
sind somit 15,5 Stunden zu CHF 180.00 zu entschädigen. Die geltend gemachten
Auslagen sind nicht zu beanstanden.
Dr. Markus Reber macht ausserdem einen
Nachzahlungsanspruch gegenüber seiner Klientin geltend. Der geltend gemachte
Stundenansatz von CHF 260.00 ist nicht zu beanstanden. Der Nachzahlungsanspruch
bleibt folglich im Umfang von CHF 1'335.50 ebenfalls vorbehalten und ist
zu bezahlen, sobald B.___ oder ihre Mutter C.___ dazu in der Lage sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
und der Anschlussberufung werden die Ziffern 1, 2, 4 und 8 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Februar 2019 aufgehoben.
2. A.___ hat mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis
und mit Dezember 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
1'775.00 (Barunterhalt CHF 675.00 und Betreuungsunterhalt CHF 1’100.00) an
seine Tochter B.___ zu bezahlen.
3. Für die Festsetzung des
Unterhaltsbeitrags ab Januar 2018 geht das Verfahren zur Ergänzung des
Beweisverfahrens im Sinn der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.
4. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00
werden A.___ zu 1/2 und B.___ zu 1/2 auferlegt. Zufolge der beiden Parteien
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten vom Staat Solothurn getragen.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald B.___ oder ihre
Mutter C.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Die Kostennote für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird
festgesetzt auf CHF 2'844.55 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) und diejenige für
Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, auf CHF 3'129.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST),
beide zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ oder ihre Mutter B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind. Ebenfalls vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch
von Dr. Markus Reber im Umfang von CHF 1'335.50 sobald B.___ oder ihre Mutter C.___
zur Nachzahlung in der Lage sind.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann