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Entscheid

ZKBER.2019.35

Abänderung Unterhaltsbeitrag

5. März 2020Deutsch37 min

gekündigt worden sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seither wieder in […].

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten

durch Rechtsanwalt Markus Reber,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung

Unterhaltsbeitrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Klage vom 6. September

2017 leitete B.___, geb. […].2011, (Berufungsbeklagte,

Anschlussberufungsklägerin und Tochter) vertreten durch ihre Mutter, C.___

gegen ihren Vater A.___ (Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) beim

Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren ein und liess folgende Rechtsbegehren

stellen:

Verfahrensanträge

1. Es sei der Klägerin die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts

als Rechtsbeistand zu gewähren.

2. Es seien die Parteien zu einer

Verhandlung vorzuladen.

3. Es seien vom Beklagten die

gerichtsüblichen Unterlagen einzuverlangen, die für eine Unterhaltsberechnung

gebraucht werden (Lohnausweise, Gehaltsabrechnungen, Steuererklärung,

Mietvertrag, Krankenversicherungspolicen, etc.).

Rechtsbegehren betreffend

Unterhalt

1. Der Unterhaltsvertrag zwischen den

Parteien, der am 14. November 2011 von der Vormundschaftsbehörde […] genehmigt

wurde, sei wie folgt abzuändern:

2. Der Beklagte habe dem Kind monatlich

vorauszahlbare Kinderalimente von Fr. 3'000.00* (Kindesunterhalt zuzüglich

Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar an die Mutter als gesetzliche

Vertreterin. Allfällige Kinderzulagen sind zusätzlich zu überwiesen.

3. Der neue Unterhaltsbeitrag sei

festzusetzen für die Zukunft (bis zur Mündigkeit oder zum Abschluss der

Erstausbildung nach Art. 277 Abs. 2 ZGB) und rückwirkend seit 1. Januar 2017

(Art. 279 ZGB).

4. Der Unterhalt sei zu indexieren.

5. Eventualiter: Es sei eine Unterdeckung

von Fr. 2'000.00 festzustellen, falls der gebührende Kindesunterhalt nicht

bezahlt werden kann.

6. Es sei im Sinne von vorläufigen

Massnahmen während der Dauer des Verfahrens ein Unterhaltsbeitrag von Fr.

3'000.00 (Kindesunterhalt zuzüglich Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar

an die Mutter als gesetzliche Vertreterin.

unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST.

* Vorläufige Bezifferung

des Rechtsbegehrens; eine genaue Bezifferung erfolgt nach Vorliegen der

eingeforderten Unterlagen.

Im Unterhaltsvertrag vom 14. November

2011 hatte sich der Beklagte zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen

von CHF 800.00 an die Klägerin verpflichtet.

1.2 Mit Schreiben vom 10. Oktober

2017 (Posteingang) nahm der Beklagte schriftlich Stellung und teilte mit, dass

er nach […] zurückgekehrt sei, nachdem seine Arbeitsstelle im Juni 2017

gekündigt worden sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seither wieder in […].

Er sei momentan auf Arbeitssuche.

2. Mit Verfügung vom 12. November

2018 erliess der Amtsgerichtspräsident (soweit hier von Interesse) für die

Dauer des Verfahrens folgende Massnahmen:

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin rückwirkend ab 1. September 2017 und für die Dauer des Verfahrens

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'815.00

(Barunterhalt CHF 915.00 / Betreuungsunterhalt CHF 900.00) zu bezahlen. Dieser

Unterhaltsbeitrag basiert auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen

des Beklagten von CHF 5'000.00 (inkl. 13. Monatslohn /exkl. Kinderzulagen)

sowie einem hypothetischen monatlichen Bedarf des Beklagten von CHF 3'185.00.

Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom Beklagten bezogen

werden (aktuell Bezug der Kinderzulagen durch die Mutter der Klägerin).

3. Am 22. Februar 2019 fand die

Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten statt. Es erschien für die

Klägerin ihr Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, und die Mutter der

Klägerin. Diese wurde als Zeugin befragt. Rechtsanwalt Dr. Markus Reber

bestätigte die schriftlich gestellten Rechtsbegehren.

Der Beklagte liess sich

vom persönlichen Erscheinen dispensieren und durch seinen Rechtsbeistand,

Rechtsanwalt Marcel Haltiner vertreten. Dieser stellte in seinem Namen folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Unterhaltsvertrag zwischen den

Parteien, der am 14.12.2011 von der Vormundschaftsbehörde […] genehmigt wurde,

sei wie folgt abzuändern:

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin für den Zeitraum von September 2017 bis Oktober 2018 monatlich CHF

1'330.00 (Barunterhalt 918.00; Betreuungsunterhalt CHF 412.00) an den Unterhalt

zu bezahlen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin für den Zeitraum von November 2018 bis Juli 2019 monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 325.00 zu bezahlen.

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin ab August 2019 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF

215.00 zu bezahlen.

5. Dem Beklagten sei für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für die Gerichts- wie auch für

die Anwaltskosten zu gewähren und die eingereichte Kostennote sei im

beantragten Umfang zu genehmigen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Am 26. Februar

2019 erliess der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. Die mit Verfügung vom 12. November 2018

für die Dauer des Verfahrens festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge des

Beklagten an B.___ von CHF 1'815.00 (Barunterhalt CHF 915.00,

Betreuungsunterhalt CHF 900.00) werden für den Zeitraum vom 1. September 2017

bis am 28. Februar 2019 bestätigt.

2. In Abänderung der Ziffer 1 des am 14.

Dezember 2011 durch die Vormundschaftsbehörde […] genehmigten

Unterhaltsvertrages wird der Beklagte zu folgenden monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter B.___ verpflichtet:

a) ab

dem 1. März 2019:

CHF

1'775.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'100.00)

b) ab

dem 1. August 2019, unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […] lebend

geboren wird:

CHF

1'500.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 825.00)

Es

wird festgestellt, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag der gebührende

Unterhalt von B.___ im Sinne von Art. 286a ZGB nicht gedeckt ist. Die

monatliche Unterdeckung beläuft sich auf CHF 229.00 (Betreuungsunterhalt).

c) ab

dem 1. September 2021:

CHF

1'500.00 (Barunterhalt CHF 875.00, Betreuungsunterhalt CHF 625.00)

Es

wird festgestellt, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag der gebührende

Unterhalt von B.___ im Sinne von Art. 286a ZGB nicht gedeckt ist. Die

monatliche Unterdeckung beläuft sich auf CHF 429.00 (Betreuungsunterhalt).

d) ab

dem 1. August 2024:

CHF

1'160.00 (Barunterhalt CHF 875.00, Betreuungsunterhalt CHF 285.00)

e) ab

dem 1. September 2027:

CHF

875.00 (Barunterhalt).

3. Die Unterhaltspflicht gegenüber B.___

dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen

Ausbildung.

4. In Abänderung der Ziffer 2 des am 14.

Dezember 2011 durch die Vormundschaftsbehörde […] genehmigten

Unterhaltsvertrages gilt die folgende Indexierung:

Die

in Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des

Landesindexes der Konsumentenpreise vom Januar 2019 von 101,3 Punkten auf der

Basis Dezember 2015 = 100

Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem

Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2020. Es

ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (101,3 Punkte)

Für

den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der

Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich

im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere

Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

5. Dem Beklagten wird ab Mandatierung

Rechtsanwalt Marcel Haltiner, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

6. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst

zu tragen.

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Klägerin, Rechtsanwalt Markus

Reber, wird auf CHF 4'116.30 (Honorar CHF 3'677.40, Auslagen CHF 144.60

und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'100.15 (Differenz zu vollem Honorar

von CHF 230.00/Std.), sobald die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, C.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beklagten, Rechtsanwalt

Marcel Haltiner, wird auf CHF 3'165.95 (Honorar CHF 2'640.00, Auslagen

CHF 299.60 und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

7. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00

(inkl. Schlichtungsverfahren) werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je CHF

750.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien

trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald die gesetzliche Vertreterin der Klägerin,

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. Das Urteil stützt sich auf folgende

Berechnungsgrundlagen:

ab dem 1. März 2019:

- monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Beklagten CHF 5'000.00

(hypothetisches Einkommen)

· der Mutter der Klägerin CHF 1'823.00

· B.___ CHF

200.00 (Kinderzulagen)

- monatlicher

Grundbedarf:

· des Beklagten CHF

3'226.00

· der Mutter der Klägerin CHF 2'923.00

· B.___ CHF

875.00

ab dem 1. August 2019,

unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in [...] lebend geboren wird:

- monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage):

· des Beklagten CHF 5'000.00

(hypothetisches Einkommen)

· der Mutter der Klägerin CHF 1'823.00

· B.___ CHF 200.00

(Kinderzulagen)

- monatlicher

Grundbedarf:

· des Beklagten CHF

3'500.00

· der Mutter der Klägerin CHF 2'877.00

· B.___ CHF

875.00

ab dem 1. September 2021:

- monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Beklagten CHF 5'000.00

(hypothetisches Einkommen)

· der Mutter der Klägerin CHF 1'823.00

· B.___ CHF

200.00 (Kinderzulagen)

- monatlicher

Grundbedarf:

· des Beklagten CHF

3'500.00

· der Mutter der Klägerin CHF 2'877.00

· B.___ CHF

1’075.00

ab dem 1. August 2024:

- monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Beklagten CHF 5'000.00

(hypothetisches Einkommen)

· der Mutter der Klägerin CHF 2’920.00

· B.___ CHF

200.00 (Kinderzulagen)

- monatlicher

Grundbedarf:

· des Beklagten CHF

3'841.00

· der Mutter der Klägerin CHF 3'205.00

· B.___ CHF

1’075.00.

5. Dagegen erhob

der Beklagte (fortan Berufungskläger) form- und fristgerecht Berufung. Er

stellt folgende Anträge:

1. Die Ziffern 1, 2, 4 und 8 des Urteils

des Richteramts Solothurn-Lebern vom 26. Februar 2019 seien aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten:

2.1

ab September 2017

bis 30. Oktober 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

1'283.00 zu bezahlen.

2.2

ab 1. November 2018

bis 31. Juli 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

324.00 zu bezahlen.

2.3

ab August 2019 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 215.00 zu bezahlen.

3. Es sei dem Berufungskläger für das

vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege und die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Beiordnung des

Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz

habe verkannt, dass er nur deshalb in der Schweiz eine überdurchschnittlich gut

bezahlte Arbeitsstelle als ungelernter Handwerker habe antreten können, weil

ihm diese durch einen ehemaligen Arbeitskollegen vermittelt worden sei. Es sei

nicht ersichtlich, wie er als ungelernter Handwerker ohne weiteres wieder ein

Einkommen von CHF 5'000.00 netto verdienen sollte. Das durchschnittliche

Jahreseinkommen für einen gelernten Handwerker betrage lediglich CHF 55'740.00.

Als ungelernter Handwerker hätte er an einer neuen Arbeitsstelle einen tieferen

Lohn akzeptieren müssen. Zudem sei er gesundheitlich angeschlagen. Das ergebe

sich aus dem Arztbericht des Orthopädischen Zentrums […] vom 18. August 2017

woraus hervorgehe, dass bei ihm ein Muskelfaserriss des […] am […]

diagnostiziert worden sei. Die gesundheitliche Einschränkung sei auch noch am

23. August 2018 und am 10. Dezember 2018 von Dr. med. D.___ in […] (..) festgestellt

worden. Die Vorinstanz stelle insofern den Sachverhalt falsch fest, als sie es

als nicht erwiesen erachte, dass eine gesundheitliche Einschränkung bestehe, welche

die Tätigkeit als Handwerker beeinflusse. Aus diesem Grund arbeite er in […]

auch als […] und nicht als Handwerker. Auch als Kaufmann wäre eine Arbeitstätigkeit

in der Schweiz nicht vorstellbar. Er habe seit seinem Lehrabschluss nur

sporadisch auf diesem Beruf gearbeitet, nicht aber in der Schweiz.

Der Berufungskläger rügt

weiter, die Vorinstanz berücksichtige seine Eheschliessung mit seiner Landsfrau

in keiner Weise. Sie seien in Erwartung ihres ersten Kindes. Der

Lebensmittelpunkt der neuen Familie liege in [...] (..). Das habe erhebliche

Konsequenzen in Bezug auf die Zumutbarkeit einer erneuten Wohnsitznahme in der

Schweiz. Er sei […] Staatsangehöriger und in […] aufgewachsen. Seine gesamte

Familie und sein gesamter Freundeskreis befänden sich in seinem Heimatstaat. Es

sei daher nur allzu verständlich, dass er nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle

nach […] zurückgekehrt sei. Insbesondere auch deshalb, weil ihm kein Kontakt zu

seiner Tochter in der Schweiz gewährt worden sei. Er sei während 6 Jahren nur

als Zahlvater aufgetreten. Während der gesamten Zeit sei ihm kein Besuchs- und Ferienrecht

zugestanden worden. Es habe auch kein sporadischer Kontakt zur Tochter

bestanden, auch wenn er sie an ihrem 6. Geburtstag gesehen habe. Weitere

Bezugspunkte in die Schweiz bestünden keine. Er sei in keinem Verein, habe

keine Liegenschaft und sein gesamter Freundeskreis befinde sich in […]. Seit sein

Bruder vor zwei Jahren die Schweiz verlassen habe, sei ihm hier nur die Arbeit

geblieben, die er dann auch unfreiwillig habe aufgeben müssen.

Entgegen den Ausführungen

der Vorinstanz habe er plausible Gründe für die Rückkehr in seinen Heimatstaat

gehabt. Spätestens seit seiner Heirat am […] 2018 mit der Landsfrau, könne ihm

die Rückkehr nicht mehr zugemutet werden. Seine Frau sei schwanger und erwarte

im Juli 2019 das erste gemeinsame Kind. Auch die Familie und der Freundeskreis

seiner Ehefrau befinde sich in […]. Diese habe keinerlei Bezug zur Schweiz. Von

nicht gefestigten Wohnverhältnissen könne keine Rede sein. Seine Ehefrau und er

seien wegen des erwarteten Kindes in eine grössere Wohnung gezogen. Diese

befinde sich im selben Ort wie die alte. Das soziale Umfeld bleibe dasselbe.

Bei dieser Ausgangslage

sei es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zumutbar, ihn zu einer

erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz anzuhalten. Deshalb müsse nicht auf ein

hypothetisches Einkommen in der Schweiz, sondern auf seine Leistungsfähigkeit in

[…] abgestellt werden. Mit der Annahme eines hypothetischen Einkommens von

netto CHF 5'000.00 habe die Vorinstanz das Recht verletzt.

Sein Bedarf sei bis zum 30. Oktober 2018

so zu berechnen, als ob er noch in der Schweiz gelebt hätte. Ab 1. November

2018 sei der Bedarf in […] zu berücksichtigen. Ab Ende Juli 2019 sei zudem die

Geburt des zweiten Kindes zu berücksichtigen.

Für den Fall, dass das Gericht von der

Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Schweiz ausgehe, werde darauf hingewiesen,

dass die Vorinstanz offenbar davon ausgegangen sei, Ehefrau und Kind würden in […]

verbleiben. Sie habe jedoch in keiner Art und Weise die Reisekosten

berücksichtigt, welche anfallen würden, wenn der in der Schweiz wohnhafte

Berufungskläger an den üblichen Besuchswochenenden zurück zu seiner Familie

nach [...] in […] gehen würde.

6. Die Klägerin

und Berufungsbeklagte reichte ebenfalls form- und fristgerecht eine

Berufungsantwort mit Anschlussberufung ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Der Berufungsbeklagten sei auch für das

Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtpflege zu

bewilligen unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

3. Es sei der Klägerin auch Unterhalt für

die Zeitspanne vom 1. Januar – 31. August 2017 zuzusprechen in der Höhe von CHF

1'815.00 (Barunterhalt CHF 915; Betreuungsunterhalt CHF 900.00 [vgl. unten

unter Ziff. 2a].

4. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei

aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:

2. In

Abänderung der Ziffer 1 des am 14. Dezember 2011 durch die

Vormundschaftsbehörde […] genehmigten Unterhaltsvertrages wird der Beklagte zu

folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter B.___

verpflichtet:

a. ab

dem 1. Januar 2017:

CHF 1'815.00

(Barunterhalt CHF 915.00, Betreuungsunterhalt CHF 900.00 [also im gleichen

Umfang wie bei den vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziffer 1]

b. ab

dem 1. März 2019:

CHF 1'800.00

(Barunterhalt CHF 700.00, Betreuungsunterhalt CHF 1’100.00). Eventualiter sei

eine Unterdeckung von CHF 1'800.00 festzustellen.

c. ab

dem 1. August 2019

CHF 1'800.00

(Barunterhalt CHF 900.00, Betreuungsunterhalt CHF 900.00). Eventualiter sei

eine Unterdeckung von CHF 1'800.00 festzustellen.

d. ab

dem 1. September 2021 (unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […]

im Jahr 2019 lebend geboren wurde):

CHF 2’000.00

(Barunterhalt CHF 1’000.00, Betreuungsunterhalt CHF 1’000.00). Eventualiter sei

eine Unterdeckung von CHF 2'000.00 festzustellen.

e. ab

dem 1. September 2024 (unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […]

im Jahr 2019 lebend geboren wurde):

CHF 1’500.00

(Barunterhalt CHF 900.00, Betreuungsunterhalt CHF 600.00). Eventualiter sei

eine Unterdeckung von CHF 1'500.00 festzustellen.

f. ab

dem 1. September 2027 (unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […]

im Jahr 2019 lebend geboren wurde):

CHF

1’000.00 (Barunterhalt). Eventualiter sei eine Unterdeckung von CHF 2'000.00

festzustellen.

unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST.

Die Berufungsbeklagte hält

dafür, der Berufungskläger sei zwar […], habe aber seit rund 10 Jahren in der

Schweiz gelebt. Er habe in dieser Zeit ein Kind gezeugt, das am […] 2011

geboren worden sei und für das er bisher kaum Verantwortung übernommen habe.

Während hängigem Verfahren sei dem Berufungskläger aus nicht nachvollziehbaren

Gründen die Arbeitsstelle gekündigt worden. Ohne sich gegen die Kündigung zur

Wehr zu setzen und ohne eine neue Stelle zu suchen, sei er nach […] abgereist.

Der Grund dafür sei offensichtlich, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen.

Sein Lebensmittelpunkt

habe in den letzten 10 Jahren eindeutig in der Schweiz gelegen, wo auch seine

nächste Verwandte, seine Tochter, lebe. Der Arbeitsmarkt in der Schweiz für

Handwerker aller Art sei exzellent und die Verdienstaussichten seien ebenfalls

sehr gut. Die vom Berufungskläger geltend gemachten gesundheitlichen

Einschränkungen seien reine Parteibehauptungen. Der Lebenslauf des

Berufungsklägers zeige, dass dieser in der Vergangenheit polyvalent einsetzbar

gewesen sei, nebst dem handwerklichen auch im kaufmännischen Bereich.

Unzutreffend sei, wenn der

Berufungskläger behaupte, dass ihm kein Kontakt zu seiner Tochter in der

Schweiz gewährt worden sei. Das sei klar aktenwidrig. Die Vorinstanz habe zutreffend

festgestellt, dass er sich auch nicht um den Kontakt bemüht habe. Dass der

Berufungskläger nach seiner Rückkehr nach […] dort eine neue Familie gegründet

habe, spiele im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Im Übrigen werde

bestritten, dass der Berufungskläger in […] nur einen Lohn von CHF 1'586.05 erziele.

Er betreibe daneben offenbar noch einen schwungvollen Handel mit

Elektronikartikeln auf […].

7. Der Berufungskläger

verzichtete auf eine Anschlussberufungsantwort.

8. In Anwendung von Art. 316

Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Am 1. Januar

2017.

ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 285 Abs.

1.

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des

Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen

und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht

obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen.

Offenbar aufgrund der Gesetzesänderung beantragte die Klägerin die Erhöhung der

bisherigen Unterhaltsbeiträge.

Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB haben die

Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt

des Kindes aufzukommen. Inbegriffen sind die Kosten von Erziehung, Ausbildung

und Kindesschutzmassnahmen. Die Art der Unterhaltsleistung, welche die Eltern

zu erbringen haben, hängt von der Obhut ab. Besteht kein gemeinsamer Haushalt,

kann nur derjenige Elternteil den Unterhalt in natura (Pflege und Erziehung)

leisten, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Elternteil ohne Obhut muss

dann den Unterhalt durch Geldzahlung leisten (vgl. Hegnauer [Hrsg.], in:

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern, Berner Kommentar, N. 77 und 88 zu Art.

276.

ZGB). Ist der Unterhaltsbeitrag für den nicht obhutsberechtigten Elternteil

rechtsverbindlich festgesetzt worden, so kann er auf Antrag eines Elternteils

oder des Kindes nur noch bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse durch das

Gericht neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB).

Vorausgesetzt sind somit kumulativ eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse

und ein Antrag an das Gericht. Die Veränderung ist erheblich, wenn sich die

Unterhaltslast in unzumutbarem Mass zuungunsten des Kindes oder des

Beitragspflichtigen verschiebt. Das setzt voraus, dass die Veränderung

quantitativ ins Gewicht fällt, voraussichtlich dauernd ist, sie bei der

geltenden Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt wurde (Abs. 1), nicht

durch gegenläufige Veränderung anderer Bemessungsfaktoren (z.B. Senkung des

Bedarfs) ausgeglichen wird und auch künftig nicht durch die Beteiligten (durch

Einschränkung der Bedürfnisse oder Vermehrung der Einkünfte) ausgeglichen werden

kann. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach richterlichem Ermessen (Art. 4

ZGB). Beachtlich sind nur Veränderungen, die nach der rechtskräftigen

Festlegung der Beiträge eingetreten sind (vgl. Hegnauer, a.a.O., N. 67 zu Art.

286.

ZGB). Unbeachtlich ist seitens des Beitragsschuldners die

Einkommenseinbusse infolge eines freiwilligen Berufswechsels (BJM 1991, 285,

287, BJM 1992 252, 255; Hegnauer, a.a.O., N. 73 zu Art. 286). Gemäss Art. 13c

Abs. 1 SchlT ZGB kann das unmündige Kind die Anpassung von Unterhaltsbeiträgen,

die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 am 1. Januar 2017 in

einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden

sind, an das neue Recht verlangen. Darüber hinaus sind keine Voraussetzungen

notwendig.

Im Bereich der Kinderbelange gelten die

Offizial- und Untersuchungsmaxime. D.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt

von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs.

1.

und 3 ZPO).

2.

Der Vorderrichter begründet

seinen Entscheid damit, dass der Berufungskläger nach Auflösung seines

Arbeitsverhältnisses per 31. August 2017 in der Schweiz keinen neuen Job

gesucht habe. Vielmehr sei er gemäss Abmeldebescheinigung per 30. September

2017.

nach […] gezogen. Wäre er in der Schweiz geblieben und hätte sich hier um

eine neue Arbeitsstelle bemüht, so hätte er mit Bestimmtheit einen Job – sei es

als Handwerker oder im kaufmännischen Bereich – gefunden, der ihm ein Einkommen

von mindestens CHF 5'000.00 gesichert hätte. Auch die durchschnittliche

Monatsentschädigung der […] Arbeitslosenkasse habe brutto CHF 4'581.95

betragen. Der Berufungskläger hätte somit in der Schweiz genügend verdienen

können, um seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachkommen zu können. Durch

seinen Wegzug habe er Fakten geschaffen, die es ihm verunmöglichten, seiner

Unterhaltspflicht – in der bisherigen Höhe bzw. überhaupt nachzukommen. Der

Wille des Berufungsklägers zu seiner Familie (Eltern und Bruder) nach […]

zurückzukehren, müsse im Verhältnis zu den Gründen, der Unterhaltspflicht

gegenüber der Berufungsbeklagten nachzukommen, als untergeordnet qualifiziert

werden. Zudem sei zweifelhaft, dass der Berufungskläger in der Schweiz ausser

der Klägerin keine Bezugspersonen, d.h. kein soziales Umfeld gehabt habe, zumal

er seit mindestens 2011 in der Schweiz gelebt habe. Aufgrund dieser

Ausführungen müsse das Vorliegen von plausiblen Gründen für eine Rückkehr des

Berufungsklägers in sein Heimatland verneint werden (Urteil S. 36 f.). Zusammengefasst

hielt der Vorderrichter fest, dem Berufungskläger müsse vorgeworfen werden,

dass er nicht alles unternommen habe, um seiner bestehenden Unterhaltspflicht

nachzukommen. Da er in der damaligen Situation (nach der Entlassung) gar nicht

nach […] hätte zurückkehren dürfen, seien die aktuellen Umstände für die Frage

der Zumutbarkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens nicht zu

berücksichtigen. Dem Berufungskläger müsse somit ein hypothetisches Einkommen

von netto CHF 5'000.00, dessen Erzielung tatsächlich möglich und zumutbar sei,

angerechnet werden (Urteil S. 37 f.).

3.

Gemäss

Ausführungen des Vertreters des Berufungsklägers bei der Vorinstanz hat dieser

mit 18 Jahren, mithin ca. 1997, eine Ausbildung zum Kaufmann abgeschlossen. Aus

dem vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichten Lebenslauf (Urk. 6)

geht ausserdem hervor, dass er in […] einige kurzfristige Einsätze als […] und […]

hatte. Sodann hat er drei Jahre in einem […] von […] gearbeitet, eine

sechsmonatige Weiterbildung in «kaufmännischen Anwendungen» besucht und

folglich rund eineinhalb Jahre als Büroangestellter für einen […] gearbeitet. Im

Jahr 2007 kam er in die Schweiz. Da hat er zuerst vier Jahre in einem Betrieb in

[...] und dann weitere sechs Jahre in einem anderen Betrieb in [...] als [...]

gearbeitet, bis seine Anstellung am 28. Juni 2017 per 31. August 2017 gekündigt

wurde (Kl.Urk. 22). Am 14. September 2017 meldete sich der Berufungskläger per

30.

September 2017 von [...] nach [...] (..) ab (Bekl.Urk. 2 vom 25.9.2017). Von

September bis Dezember 2017 bezog der Berufungskläger ein Arbeitslosentaggeld

von CHF 211.15 brutto, was netto durchschnittlich CHF 4'213.00 pro Monat ausmachte

(vgl. nicht nummerierte Abrechnungen Oktober 2017 bis Januar 2018 in den Vorakten).

Ab 19. Januar 2018 erhielt der Berufungskläger in [...] Arbeitslosengeld mit

einem täglichen Leistungsbetrag von € 12.83, monatlich € 384.90 (Bekl.Urk.

9). Von Mai bis September 2018 arbeitete der Berufungskläger bei der Firma [...],

wo er brutto € 2’010.00 verdiente, netto wurden € 1'396.00 ausbezahlt (Bekl.Urk.

15). Seit 17. Dezember 2018 arbeitet er nun als […] bei der [...]. Dort erzielt

er einen monatlichen Bruttolohn von € 1'810.00, netto € 1'297.92. Dazwischen

erhielt der Berufungskläger wiederum Arbeitslosengelder mit einem Leistungsbetrag

von täglich € 12.83 und monatlich € 384.90 (Bekl.Urk. 13).

Am […] 2018 verheiratete

sich der Berufungskläger mit der […] Staatsangehörigen [...] (Bekl.Urk. 2). Die

Ehegatten erwarteten per Ende Juli 2019 ihr erstes Kind. Über dessen Geburt ist

den Akten nichts zu entnehmen.

Die Berufungsbeklagte ist 8 Jahre alt.

Sie besucht die Tagesschule [...] in [...] (Kl.Urk. 11). Die Mutter der Berufungsbeklagten

arbeitete bis Dezember 2017 im [...], wo sie als [...] im Stundenlohn mit

wechselndem Pensum angestellt war. Sie verdiente im Jahr 2017 im Durchschnitt

CHF 1'864.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage). Von Januar bis

April 2018 bezog sie Arbeitslosentaggelder. Seit ca. Mai 2018 arbeitet sie auf

Abruf bei der [...] AG wiederum als [...] im Stundenlohn (Kl.Urk. 31 f.),

daneben bezieht sie Arbeitslosentaggelder und ergänzend Sozialhilfe. (Kl.Urk.

38).

4.1

Es stellt sich vorab die Frage

der Zumutbarkeit des Verbleibs des Berufungsklägers in der Schweiz bzw. dessen

Rückkehr in die Schweiz. Dazu hält die Vorinstanz fest, der Berufungskläger

habe keine nachvollziehbaren Gründe zur Rückkehr nach […] vorgebracht (Urteil S. 36). Seinem

Argument, dass seine ganze Familie in […] lebe und er sich nach dem Wegzug

seines Bruders hier einsam gefühlt habe, sei entgegenzuhalten, dass die nächste

Verwandte, seine Tochter, in der Schweiz lebe. Zu ihr habe immerhin ein sporadischer

Kontakt bestanden. Statt auf Besuche zu verzichten, hätte der Berufungskläger

behördliche Hilfe in Anspruch nehmen können, um den Kontakt zu intensivieren.

Der Berufungskläger lässt ausführen, dass nach dem unfreiwilligen Verlust

seiner Arbeitsstelle seine Tochter, zu der er keine persönliche Beziehung habe

pflegen können, sein einziger Bezug zur Schweiz gewesen sei. Spätestens seit

seiner Heirat am […] 2018 sei die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr zumutbar.

Seine Ehefrau habe keinerlei Bezug zur Schweiz, zudem erwarte sie das erste

gemeinsame Kind per Ende Juli 2019.

Unbestritten sind im Verhältnis zum

unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft

zu stellen, insbesondere bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Das heisst, dass sich die Eltern in beruflicher und unter

Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre

Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011

E. 2.3); insbesondere kann der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland

unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz als

zumutbar zu erachten ist (Urteil 5 A_98/2007 E. 3.3). Dem unterhaltspflichtigen

Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf

ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, weil er

persönliche Wünsche verwirklichen will (Urteil 5A_513/2012 E. 4, mit Hinweis

auf Breitschmid, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 285 ZGB). Der Berufungskläger

hält der Vorinstanz vor, sie verkenne seine Möglichkeit, in der Schweiz als

ungelernter Handwerker erneut eine Anstellung zu finden, bei der er CHF

5'000.00 netto im Monat verdiene. In der Tat führt die Vorinstanz nicht aus,

worauf sie ihre Schlussfolgerung, der Berufungskläger könne sowohl als

Handwerker als auch als kaufmännischer Angestellter in der Schweiz einen

Nettolohn von CHF 5'000.00 pro Monat verdienen, abstützt. Unbestritten scheint,

dass der Berufungskläger in [...] keinen Lohn in dieser Höhe erzielen kann.

4.2.1

Nach der bundesgerichtlichen

Praxis (Urteil des Bundesgericht 5A_513/2012 E. 4) ist zuerst zu klären, ob der

Berufungskläger plausible Gründe für die Rückkehr in sein Heimatland hatte.

Dazu ist vorliegend einzig bekannt, dass seine Anstellung als [...] im Juni

2017.

aus wirtschaftlichen Gründen per Ende August 2017 gekündigt worden ist.

Bereits im September 2017 meldete er sich nach […] ab. Zum Grund für die

Abreise aus der Schweiz liess der Berufungskläger ausführen, dass ihn nach dem

Verlust seines Arbeitsplatzes nichts mehr in der Schweiz gehalten habe. Neben

der Arbeit habe er hier keine Kontakte gepflegt, sei auch in keinem Verein

gewesen. Sein Bruder habe die Schweiz schon zwei Jahre früher verlassen. Danach

habe er sich hier einsam gefühlt. Seine gesamte Familie lebe in […] (AS 25). Dort

habe er seinen Lebensmittelpunkt. Die Kündigung habe ihm den Anlass zur

Ausreise gegeben. Das gemeinsame Sorgerecht für die Berufungsbeklagte sei ihm

verwehrt worden. Zu ihr habe er keinen regelmässigen Kontakt gepflegt, weil die

Kindsmutter das nicht zugelassen habe. Letzteres ist unbestritten geblieben.

Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, der Berufungskläger hätte

sich an die KESB wenden können, falls er ernsthaft am Kontakt mit der Tochter

interessiert gewesen wäre. Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt der Abreise des

Berufungsklägers aus der Schweiz seit Längerem nur ein sporadischer Kontakt

zwischen ihm und seiner Tochter bestand. Weitere Bezugspunkte des

Berufungsklägers zur Schweiz ausser seiner Arbeit sind nicht bekannt. Soweit die

Berufungsbeklagte im Parteivortrag ausführen liess, der Berufungskläger habe in

der Schweiz eine neue Lebenspartnerin gehabt, blieb es bei der Behauptung. Ein

Beweisantrag wurde mit dieser Aussage nicht verbunden. Den Akten ist

diesbezüglich nichts zu entnehmen. Der in den Akten des Schlichtungsverfahrens

liegende Mietvertrag lautet allein auf den Berufungskläger. Es fehlen folglich

konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner

Ausreise ausser seiner Tochter, zu der er kaum Kontakt hatte, noch Bezugspunkte

zur Schweiz hatte. Vor diesem Hintergrund lässt sich jedenfalls nicht sagen, er

habe die Schweiz nach seiner Entlassung nur deshalb verlassen, um sich der

Unterhaltsverpflichtung für seine Tochter zu entledigen.

4.2.2

In einem zweiten Schritt sind

sodann die neuen Lebensumstände im Ausland und deren Verfestigung zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2012 E. 4). Es ist unbestritten

geblieben, dass der Berufungskläger an seinen Herkunftsort in […] zurückgekehrt

ist, wo seine Familie (Eltern, Bruder) lebt. Er hat im November 2018 in […]

eine Landsfrau geheiratet, die nach seinen Angaben keine Beziehungen zur

Schweiz und auch kein Interesse an der Übersiedlung in die Schweiz hat. Im Juli

2019.

erwarteten die Eheleute ihr erstes Kind. Der Berufungskläger hat nach

vorübergehender Arbeitslosigkeit in der Umgebung seines neuen Wohnorts eine

Anstellung gefunden. Über Beruf und Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau ist nichts

bekannt. Der Berufungskläger hat somit inzwischen nicht nur für sich ein neues

Leben in […], im […], aufgebaut. Er hat auch eine Landsfrau geheiratet und eine

Familie gegründet. Müsste er zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in die

Schweiz zurückkehren, würde das folglich nicht nur ihn, sondern auch seine Frau

und sein im Juli 2019 erwartetes Kind betreffen. Diese müssten entweder mit ihm

in die Schweiz übersiedeln oder die Ehegatten müssten sich wegen der

Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers in der Schweiz trennen. Beides hätte

grosse Auswirkungen auf den Bedarf des Berufungsklägers. Würde die Familie in

die Schweiz ziehen, hätte das neugeborene Kind ebenso wie die Berufungsbeklagte

Anspruch auf Bar- und Betreuungsunterhalt. In letzterem Fall müssten dem Berufungskläger

nebst dem Unterhalt für das Kind in […] auch Auslagen für die regelmässige

Pflege des Familienlebens angerechnet werden. Das ist angesichts der Distanz

von rund 800 km zwischen dem heutigen Wohnort des Berufungsklägers in […] und

seinem früheren Wohnort in der Schweiz tatsächlich auf Dauer wenig realistisch.

Daran ändert auch nichts, dass die Frau des Berufungsklägers als […] bei einem

Umzug in die Schweiz keine sprachlichen Hürden zu überwinden hätte und aus

demselben Kulturkreis stammt. Andererseits änderte der Wegzug des

Berufungsklägers aus der Schweiz nichts an dessen persönlicher Beziehung zur

Berufungsbeklagten. Sporadische Kontakte im bisherigen Rahmen kann der Vater

auch von […] aus pflegen. Für die Tochter änderte sich somit durch den Wegzug

des Berufungsklägers nach […] auf der persönlichen Ebene kaum etwas. Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die weitgehend fehlende

persönliche Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten,

nicht allein auf dessen Desinteresse zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung

aller Aspekte seiner Lebensumstände, ist dem Berufungskläger folglich eine

Rückkehr in die Schweiz nicht mehr zuzumuten. Es kann daher offen bleiben, ob

der Berufungskläger in der Schweiz weiterhin in der Lage wäre ein monatliches

Einkommen von CHF 5'000.00 netto zu erzielen.

5.1

Der Grundsatz, dass der

Unterhaltspflichtige alles Zumutbare zu unternehmen hat, um seine

Erwerbsfähigkeit optimal auszunützen, gilt hingegen unabhängig vom Wohnsitz. Es

ist somit bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags darauf abzustellen, welchen

Verdienst der Berufungskläger mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten mit zumutbaren

Anstrengungen in […] erzielen kann. Diesbezüglich fehlen konkrete Beweiserhebungen

in den Akten. Aus dem Lebenslauf ergeben sich die Ausbildung und die bisherigen

beruflichen Stationen des Berufungsklägers. Ebenso befinden sich der aktuelle

Arbeitsvertrag und aktuelle Lohnabrechnungen in den Akten. Ob der

Berufungskläger mit der aktuellen Anstellung sein Erwerbspotential ausschöpft

ist jedoch fraglich. Er hat eine Aus- und Weiterbildung im [...] Bereich gemacht

und hat in […] auf diesem Beruf gearbeitet. Er hat ausserdem als [...] und als [...]

in [...] sowie fast 10 Jahre als […] und [...] in der Schweiz gearbeitet. Diese

breit gefächerte Berufserfahrung sollte auch in [...] gut verwertbar sein. Ob

und welche Anstrengungen der Berufungskläger unternommen hat, um in einem Berufszweig

eine Anstellung zu finden, in dem er Berufserfahrung hat, geht aus den Akten

nicht hervor. Unklar ist auch, wie die Verdienstaussichten in diesen

Tätigkeitsbereichen in der Wohnregion des Berufungsklägers in [...] sind. Es

ist jedenfalls davon auszugehen, dass es im […], wo der Berufungsbeklagte nun

wohnt, ausreichend Möglichkeiten gibt, wo er sein berufliches Potential voll auszuschöpfen

kann. Aktuell arbeitet er zu einem Bruttomonatslohn von € 1'800.00 bzw. rund €

1'450.00 netto inkl. Zulagen (Ber.Urk. 11 und 12) befristet als [...] in einem [...].

Auf diesem Sektor hat er keine Berufserfahrung. Ob er damit seine

Verdienstmöglichkeiten bestmöglich ausschöpft, ist nach dem Gesagten unklar.

Dazu ist er jedoch aufgrund seiner Unterhaltspflicht unabhängig von seinem

Wohnort gehalten. Hier sind weitere Beweiserhebungen nötig.

5.2

Der Berufungskläger weist

ausserdem darauf hin, dass er gesundheitlich angeschlagen sei, weshalb eine

Anstellung als Handwerker nach der Kündigung seiner vormaligen Arbeitsstelle nicht

sofort wieder möglich gewesen sei. Deshalb habe er vorerst eine Tätigkeit als [...]

gesucht. Die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers beschränken sich auf

appellatorische Kritik am Urteil der Vorinstanz. Ohnehin wäre es ungeachtet der

Offizialmaxime seine Pflicht, die behauptete gesundheitliche Einschränkung und

deren Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht

so weit als möglich zu belegen. Belegt ist einzig, dass der Berufungskläger

eine Muskelverletzung am […] erlitten hat, weswegen er sowohl in der Schweiz

als auch in [...] in ärztlicher Behandlung war. Weder geht aus den Akten

hervor, dass er bei der Vorinstanz ausgeführt hat, inwiefern ihn diese Muskelverletzung

bei der Arbeit an seiner früheren Arbeitsstelle behinderte, noch führt er aus,

wie sich diese heute auswirkt. Auch den eingereichten Urkunden ist

diesbezüglich nichts zu entnehmen. Beweisanträge hat der Berufungskläger in

diesem Zusammenhang keine gestellt. Die Kündigung der früheren Arbeitsstelle erfolgte

gemäss dem Kündigungsschreiben aus wirtschaftlichen Gründen. Ein Zusammenhang

mit der erlittenen Verletzung ist nicht ersichtlich. Auch der Zeugenaussage der

Mutter der Berufungsbeklagten, dass der Berufungskläger schon früher mit

Muskelproblemen zu kämpfen gehabt habe, kann nichts im Hinblick auf den

aktuellen Gesundheitszustand des Berufungsklägers und dessen Einfluss auf die

Erwerbsfähigkeit entnommen werden. Die Zeugin hatte sich 2011, noch vor der

Geburt der Berufungsbeklagten, vom Berufungskläger getrennt und seither kaum

Kontakt zu ihm gepflegt. Allein der Nachweis der 2017 erlittenen Verletzung

genügt nicht, um einen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit im Urteilszeitpunkt zu

belegen. Das gilt vorliegend umso mehr, als aus den Akten auch nicht

hervorgeht, welche konkrete Tätigkeit der Berufungskläger an seinem letzten

Arbeitsplatz in der Schweiz ausgeführt hat.

5.3

Hinsichtlich der

Verdienstmöglichkeiten des Berufungsklägers in [...] wird die Vorinstanz die

Beweiserhebung ausdehnen und allenfalls auch eine Parteibefragung des

Berufungsklägers vornehmen oder rechtshilfeweise in [...] durchführen lassen müssen.

6.

Aufgrund der neuen Situation

wird der Bedarf des Berufungsklägers aufgrund der Verhältnisse an seinem neuen

Wohnort in [...] zu bestimmen sein. Auch diesbezüglich ist die Beweiserhebung in

Bezug auf den Bedarf des Berufungsklägers und ab Geburt seines Kindes seiner

Familie in [...] zu ergänzen.

7.

Unbestritten geblieben sind

das zumutbare Einkommen der Mutter der Berufungsbeklagten und der Bedarf der

Berufungsbeklagten und ihrer Mutter.

8.1

Die Berufungsbeklagte

bemängelt in der Anschlussberufung, dass die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag

erst ab September 2017 angepasst habe, obwohl sie die Anpassung ab 1. Januar

2017.

beantragt habe. Tatsächlich hat die Anschlussberufungsklägerin bei der

Vorinstanz die Anpassung des Unterhaltsbeitrags rückwirkend ab 1. Januar 2017

beantragt (Ziff. 3). Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Klägerin

habe die Abänderung ab 1. Januar 2017 beantragt. Weil sie im mündlichen

Parteivortrag an der Hauptverhandlung die Abänderung erst ab September 2017

thematisiert habe, werde diese erst ab diesem Zeitpunkt geprüft.

Gemäss dem auf Seite 2 des Protokolls

der Hauptverhandlung wiedergegebenen ersten Parteivortrag bestätigte der

klägerische Parteivertreter die früher schriftlich gestellten Anträge. Gemäss

den auf Seite 2 des begründeten Urteils wiedergegebenen Rechtsbegehren

verlangte er namens der Klägerin u.a. die Anpassung des Unterhaltsbeitrags ab

1.

Januar 2017 (Ziff. 3). Weiter wird festgehalten, dass die Parteivertreter

nach durchgeführter Zeugeneinvernahme die Schlussvorträge gehalten hätten (Urteil

S. 3). Gemäss Protokoll (S. 3) bestätigte Rechtsanwalt Dr. Reber zu Beginn

seines Vortags wiederum die bereits gestellten Rechtsbegehren. Folglich

äusserte er sich noch punktuell zu einzelnen Fragen, u.a. zum Unterhaltsbeitrag

in den Phasen ab September 2017 und ab Januar 2019. Nach dem Gesagten geht aus

dem Protokoll der Hauptverhandlung eben gerade nicht hervor, dass die Klägerin

ihr Rechtsbegehren an der Hauptverhandlung angepasst hat. Vielmehr hat ihr Rechtsbeistand

zu Beginn seines Schlussvortrags die gestellten Rechtsbegehren ausdrücklich bestätigt.

In der Replik äusserte er sich nicht mehr zu den gestellten Rechtsbegehren. Im

Rahmen der Offizialmaxime steht es dem Gericht frei, auch von den gestellten

Rechtsbegehren abzuweichen. Indessen ist die Begründung für die abweichende

Beurteilung nicht nachvollziehbar. Die Anschlussberufungsklägerin hat ihren

Antrag bis zum Schluss des vorinstanzlichen Verfahrens aufrechterhalten. Der

Anspruch ist offensichtlich berechtigt und auch vom Anschlussberufungsbeklagten

im Grundsatz nicht bestritten, der zudem das Einkommen, das die Vorinstanz

ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat, in dieser Zeit tatsächlich verdient hat

und somit leistungsfähig war. Die Anschlussberufung ist deshalb in diesem Punkt

gutzuheissen und der Unterhaltsbeitrag antragsgemäss ab 1. Januar 2017

anzupassen. Die übrigen Parameter der Unterhaltsberechnung wurden nicht

beanstandet.

8.2

Die Vorinstanz hat sich auf

den Seiten 39 bis 41 zum Einkommen des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagten

und ihrer Mutter sowie zum Bedarf sämtlicher Beteiligter geäussert. Diese

Feststellungen sind unbestritten geblieben. Sie kommt folglich zum Schluss, dass

beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 1'774.00 bestehe und bei der

Berufungsbeklagten eine Unterdeckung von CHF 675.00, bei ihrer Mutter eine

solche von CHF 1'100.00, weshalb der Berufungskläger der Berufungsbeklagten

einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'775.00 zu bezahlen habe. Sie führt weiter

aus, dass der Berufungskläger mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 mit Wirkung ab

1.

September 2017 vorsorglich zu Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF

1'815.00 verpflichtet worden sei. Das sei zu bestätigen, zumal sich die

Verhältnisse seither nicht erheblich verändert hätten. Ziffer 1 des von der

Vormundschaftsbehörde […] genehmigten Unterhaltsvertrags vom 14. Dezember

2011.

sei folglich ab 1. März 2019 auf CHF 1'775.00 abzuändern.

Die Vorinstanz hat damit sinngemäss die

Weitergeltung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 268 Abs. 2 ZPO für eine

beschränkte Zeit angeordnet. Auf die von der Anschlussberufungsklägerin geltend

gemachten Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Januar bis August 2017, ist das

nicht möglich, zumal für diese Zeit keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden

waren. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich vorliegend um ein

Abänderungsverfahren handelt. Die Abänderung wirkt grundsätzlich nicht ex nunc

(ab Rechtskraft des Abänderungsurteils), sondern wird der Gestaltungsentscheid

in der Regel rückwirkend per Rechtshängigkeit der Abänderungsklage in Kraft

gesetzt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Abänderungsgrund

verwirklicht hat (vgl. Samuel Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im

Familienrecht, in: FamPra 1/2018, S. 87). Es drängt sich folglich auf, den

Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 entsprechend dem ausgewiesenen

Bedarf der Anschlussberufungsklägerin und dem Überschuss des Anschlussberufungsbeklagten

auf CHF 1'775.00 (Barunterhalt CHF 675.00 und Betreuungsunterhalt CHF 1’100.00)

festzusetzen.

8.3

Die Anschlussberufungsklägerin

beantragt, es sei die festgestellte Unterdeckung im Fall der Gutheissung der

Berufung im Umfang der Kürzung des Unterhaltsbeitrags zu erhöhen. Dieser

Anspruch ist begründet und bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu

konkretisieren. In der Zeit ab 1. Januar 2017 bis Oktober 2018 ist der Bedarf

der Klägerin gedeckt.

9.

Zusammenfassend erweisen sich

sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung als teilweise begründet. Die

Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an den

Vorderrichter zurückzuweisen. Angesichts des bisherigen Verlaufs des Verfahrens

wird er dies zügig zum Abschluss zu bringen haben.

III.

1.

Beide Parteien

haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da

beide offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die

Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für das

Berufungsverfahren eingesetzt werden.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1

ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung weitgehend durchgedrungen,

die Berufungsbeklagte ebenfalls mit der Anschlussberufung. Unter diesen

Umständen scheint es unter Berücksichtigung des familienrechtlichen Streits angemessen,

die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger

und Anschlussberufungsbeklagten und der Berufungsbeklagten und

Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen.

Die Parteikosten werden folglich

wettgeschlagen. Die Kostennote des Vertreters der Klägerin und

Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Reber, wird entsprechend dem geltend

gemachten Aufwand festgesetzt auf CHF 3'129.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST)

und diejenige für Rechtsanwalt Haltiner auf CHF 2'844.55 (inkl. Auslagen und

7.7

% MWST). Beide Kostennoten sind zahlbar durch den Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates bei der vertretenen Partei

während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ oder ihre Mutter C.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind. Bei der Kostennote von Dr. Reber ist

festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand von total 3.5 Stunden für die

Urteilskontrolle und Studium der Berufung und von total 14,5 Stunden für die

Ausarbeitung der Berufungsantwort und Anschlussberufung übersetzt ist. Unklar

ist dabei, weshalb im Rahmen der Urteilskontrolle (erneut) ein Studium der

einschlägigen Rechtsprechung notwendig war. Es ist davon auszugehen, dass

dieses bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geschehen ist, zumal

sich aufgrund der Berufung keine neuen rechtlichen Probleme gestellt haben.

Angemessen sind 2 Stunden. Auch der Aufwand für die Ausarbeitung von

Berufungsantwort und Anschlussberufung von total 14,5 Stunden ist zu hoch,

zumal keine erneute Instruktion stattgefunden hat. Dabei wird berücksichtigt,

dass die Anschlussberufung kaum Aufwand verursacht hat und somit der geltend

gemachte Aufwand fast ausschliesslich bei der Berufungsantwort angefallen ist. In

diesem Bereich gibt die Berufung das Thema vor. Die zentrale Frage bestand

somit in der Zumutbarkeit der Rückkehr des Berufungsklägers in die Schweiz. Diesbezüglich

ist der Aufwand überschaubar. Der Aufwand ist um 4 Stunden zu kürzen. Für die

Abschlussarbeiten sind sodann praxisgemäss 0,5 Stunden einzusetzen. Insgesamt

sind somit 15,5 Stunden zu CHF 180.00 zu entschädigen. Die geltend gemachten

Auslagen sind nicht zu beanstanden.

Dr. Markus Reber macht ausserdem einen

Nachzahlungsanspruch gegenüber seiner Klientin geltend. Der geltend gemachte

Stundenansatz von CHF 260.00 ist nicht zu beanstanden. Der Nachzahlungsanspruch

bleibt folglich im Umfang von CHF 1'335.50 ebenfalls vorbehalten und ist

zu bezahlen, sobald B.___ oder ihre Mutter C.___ dazu in der Lage sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

und der Anschlussberufung werden die Ziffern 1, 2, 4 und 8 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Februar 2019 aufgehoben.

2. A.___ hat mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis

und mit Dezember 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

1'775.00 (Barunterhalt CHF 675.00 und Betreuungsunterhalt CHF 1’100.00) an

seine Tochter B.___ zu bezahlen.

3. Für die Festsetzung des

Unterhaltsbeitrags ab Januar 2018 geht das Verfahren zur Ergänzung des

Beweisverfahrens im Sinn der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.

4. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00

werden A.___ zu 1/2 und B.___ zu 1/2 auferlegt. Zufolge der beiden Parteien

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten vom Staat Solothurn getragen.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald B.___ oder ihre

Mutter C.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Kostennote für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird

festgesetzt auf CHF 2'844.55 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) und diejenige für

Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, auf CHF 3'129.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST),

beide zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ oder ihre Mutter B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind. Ebenfalls vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch

von Dr. Markus Reber im Umfang von CHF 1'335.50 sobald B.___ oder ihre Mutter C.___

zur Nachzahlung in der Lage sind.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann