ZKBER.2019.36
Ausschluss aus der Gemeinschaft
6. Juni 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 6. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Veronica Kuonen-Martin,
Berufungskläger
gegen
B.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Ausschluss
aus der Gemeinschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___
(nachfolgend: Kläger) und B.___ (nachfolgend: Beklagter) sind Miteigentümer der
Liegenschaft [...], bestehend aus einem Wohnhaus (GB [...] Nr. [...]) und einem
Nebengebäude (GB [...] Nr. [...]). Der Kläger ist Miteigentümer zu 2/3 und
bewohnt mit seiner Familie die untere Wohnung des Wohnhauses. Der Beklagte ist
Miteigentümer zu 1/3 und hat die Wohnung im oberen Stock der Liegenschaft
benützt. Seit mehreren Jahren wohnt der Beklagte im [...].
2.1 Nach einer gescheiterten
Schlichtungsverhandlung reichte der Kläger am 17. August 2018 beim
Richteramt Thal-Gäu Klage betreffend Ausschluss aus der Gemeinschaft ein. Er
verlangte, der Beklagte sei nach Art. 649b ZGB zur Veräusserung seines Anteils
sowie zu einer Zahlung von CHF 80'000.00 zu verurteilen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung brachte der Kläger vor, er sei mit
seiner Familie auf ein gemeinschaftliches Zusammenwirken mit dem Beklagten
angewiesen. Der jetzige Zustand – verursacht durch das renitente Verhalten des
Beklagten – verunmögliche eine Eigentumsausübung an der gemeinschaftlichen
Liegenschaft. Er sei mit seiner Familie durch das Verhalten des Beklagten an
eine Grenze des Zumutbaren gestossen. Zum heutigen Zeitpunkt schulde ihm der
Beklagte CHF 80'000.00. Mit Eingabe vom 7. September 2018 ersuchte der Kläger
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2 Mit Klageantwort vom 19. September
2018 schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage und stellte verschiedene
eigene Anträge, unter anderem die Rückerstattung von durch ihn zu viel bezahlten
Beiträgen an die Liegenschaft. Er bestritt jegliche Pflichtverletzung. Die
Anschuldigungen des Klägers würden einzig darauf abzielen, ihm seinen
Vermögensanteil so billig wie möglich «abzugaunern».
2.3 Nach einem zweiten Schriftenwechsel
fand am 4. März 2019 die amtsgerichtliche Hauptverhandlung mit Partei- und
Zeugenbefragung statt. Es wurde folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil
gefällt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Widerklage wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3.
Der Kläger hat dem Beklagten eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
4.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Klägers, Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, Bern, wird auf
CHF 4'094.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 1'467.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald der Kläger zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.1
Im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung reichte der Kläger (von nun an:
Berufungskläger) innert der Rechtsmittelfrist eine Berufung an das Obergericht
des Kantons Solothurn ein. Darin bestätigte er nicht nur die von ihm bereits
vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren sondern begründete diese – über weite
Teile wortwörtlich – gleich wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Ziffer 2.1
hievor).
3.2
Die Berufung muss nach Art. 311 Abs.
1.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Begründung
enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der
Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der
Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie
diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und
keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung
nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der
Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
3.3
Die Vorinstanz
schlussfolgerte im angefochtenen Entscheid, es sei nicht hinreichend belegt,
dass der Beklagte seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft derart verletzt
hätte, dass er aus dieser auszuschliessen wäre. Zwar sei das Verhältnis
zwischen den Parteien belastet, jedoch seien Aggressionen und Drohungen seitens
des Beklagten an die Adresse des Klägers nicht erstellt, ebenso wenig wie ein
Verfallenlassen der Wohnung oder eine Schimmelbildung. Allenfalls habe der
Beklagte seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht gänzlich
erfüllt; dies könne aber nicht abschliessend beurteilt werden, nachdem die
erforderliche Berechnung samt Belegen fehle. Dass der Beklagte es geradezu
darauf angelegt hätte, dem Kläger und dessen Familie das (Zusammen)Leben
unerträglich zu machen, diese bewusst zu provozieren oder ihnen zu drohen, sei
nicht erstellt. Es sei nicht als Pflichtverletzung des Beklagten zu sehen, wenn
er seine Zustimmung für den Ausbau des Nebengebäudes verweigere. Es sei
nachvollziehbar, dass der Beklagte seine Wohnung im Alter behalten wolle.
Einzig die fehlende Zustimmung für den Ersatz des Daches, dessen Zustand nicht
bekannt sei, und der alten Heizung rechtfertige es nicht, den Beklagten von der
Gemeinschaft auszuschliessen. Die finanziellen Forderungen des Klägers an den
Beklagten seien nicht hinreichend belegt und aufgeschlüsselt. Wie hoch der vom
Beklagten zu tragende Anteil sei, könne mit den vorhandenen Unterlagen nicht
eruiert werden, da einerseits nicht klar sei, welche Posten das
gemeinschaftliche Eigentum und welche den Anteil des Klägers betreffen und
andererseits kein einziger Beleg für die allesamt bestrittenen Nebenkosten und
Investitionen eingereicht worden sei.
4.
In seiner Berufungsschrift wiederholt
der Berufungskläger – teils wortwörtlich und absatzweise – das bereits vor
Vorinstanz Vorgetragene, was wie soeben festgehalten, den
Begründungsanforderungen an eine Rechtsmittelschrift nicht genügt. Die Berufung
entbehrt vollumfänglich einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen. Exemplarisch sei hier der Umstand genannt, dass der Berufungskläger
betreffend der Forderung auch vor Obergericht auf die von ihm selbst erstellte
Tabelle (Klagebeilage 8, Berufungsbeilage 6) verweist und sich diesbezüglich mit
keinem Wort zur Feststellung der Vorinstanz äussert, wonach für die Forderung
keine einzige Quittung oder Rechnung eingereicht worden sei. Der
Berufungskläger bringt (auch in der Berufung) lediglich seine Sicht der Dinge
vor, ohne sich in irgendeiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinander zu setzen und aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Der
Berufungskläger macht in allgemeiner Weise geltend, den Ausführungen der
Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, ohne auch nur ansatzweise vorzubringen,
weshalb. Auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
Berufung ist sogleich und ohne Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 312 Abs. 1
ZPO) nicht einzutreten.
5.
Der Berufungskläger wird zufolge
Nichteintretens auf die Berufung kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der
Berufungskläger hat für das Berufungsverfahren nicht um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht. Ein solches Gesuch hätte bereits zufolge
Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen werden müssen (vgl. Art. 117 lit. b
ZPO). Der Berufungskläger hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 (Art. 106
Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gebührentarifs [GT,
BGS 615.11]) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel