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Entscheid

ZKBER.2019.36

Ausschluss aus der Gemeinschaft

6. Juni 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A.___

(nachfolgend: Kläger) und B.___ (nachfolgend: Beklagter) sind Miteigentümer der

Liegenschaft [...], bestehend aus einem Wohnhaus (GB [...] Nr. [...]) und einem

Nebengebäude (GB [...] Nr. [...]). Der Kläger ist Miteigentümer zu 2/3 und

bewohnt mit seiner Familie die untere Wohnung des Wohnhauses. Der Beklagte ist

Miteigentümer zu 1/3 und hat die Wohnung im oberen Stock der Liegenschaft

benützt. Seit mehreren Jahren wohnt der Beklagte im [...].

2.1 Nach einer gescheiterten

Schlichtungsverhandlung reichte der Kläger am 17. August 2018 beim

Richteramt Thal-Gäu Klage betreffend Ausschluss aus der Gemeinschaft ein. Er

verlangte, der Beklagte sei nach Art. 649b ZGB zur Veräusserung seines Anteils

sowie zu einer Zahlung von CHF 80'000.00 zu verurteilen, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung brachte der Kläger vor, er sei mit

seiner Familie auf ein gemeinschaftliches Zusammenwirken mit dem Beklagten

angewiesen. Der jetzige Zustand – verursacht durch das renitente Verhalten des

Beklagten – verunmögliche eine Eigentumsausübung an der gemeinschaftlichen

Liegenschaft. Er sei mit seiner Familie durch das Verhalten des Beklagten an

eine Grenze des Zumutbaren gestossen. Zum heutigen Zeitpunkt schulde ihm der

Beklagte CHF 80'000.00. Mit Eingabe vom 7. September 2018 ersuchte der Kläger

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.2 Mit Klageantwort vom 19. September

2018 schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage und stellte verschiedene

eigene Anträge, unter anderem die Rückerstattung von durch ihn zu viel bezahlten

Beiträgen an die Liegenschaft. Er bestritt jegliche Pflichtverletzung. Die

Anschuldigungen des Klägers würden einzig darauf abzielen, ihm seinen

Vermögensanteil so billig wie möglich «abzugaunern».

2.3 Nach einem zweiten Schriftenwechsel

fand am 4. März 2019 die amtsgerichtliche Hauptverhandlung mit Partei- und

Zeugenbefragung statt. Es wurde folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil

gefällt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Widerklage wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3.

Der Kläger hat dem Beklagten eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des

Klägers, Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, Bern, wird auf

CHF 4'094.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 1'467.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald der Kläger zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.1

Im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung reichte der Kläger (von nun an:

Berufungskläger) innert der Rechtsmittelfrist eine Berufung an das Obergericht

des Kantons Solothurn ein. Darin bestätigte er nicht nur die von ihm bereits

vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren sondern begründete diese – über weite

Teile wortwörtlich – gleich wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Ziffer 2.1

hievor).

3.2

Die Berufung muss nach Art. 311 Abs.

1.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Begründung

enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der

Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene

vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der

Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie

diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und

keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung

nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der

Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.3

Die Vorinstanz

schlussfolgerte im angefochtenen Entscheid, es sei nicht hinreichend belegt,

dass der Beklagte seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft derart verletzt

hätte, dass er aus dieser auszuschliessen wäre. Zwar sei das Verhältnis

zwischen den Parteien belastet, jedoch seien Aggressionen und Drohungen seitens

des Beklagten an die Adresse des Klägers nicht erstellt, ebenso wenig wie ein

Verfallenlassen der Wohnung oder eine Schimmelbildung. Allenfalls habe der

Beklagte seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht gänzlich

erfüllt; dies könne aber nicht abschliessend beurteilt werden, nachdem die

erforderliche Berechnung samt Belegen fehle. Dass der Beklagte es geradezu

darauf angelegt hätte, dem Kläger und dessen Familie das (Zusammen)Leben

unerträglich zu machen, diese bewusst zu provozieren oder ihnen zu drohen, sei

nicht erstellt. Es sei nicht als Pflichtverletzung des Beklagten zu sehen, wenn

er seine Zustimmung für den Ausbau des Nebengebäudes verweigere. Es sei

nachvollziehbar, dass der Beklagte seine Wohnung im Alter behalten wolle.

Einzig die fehlende Zustimmung für den Ersatz des Daches, dessen Zustand nicht

bekannt sei, und der alten Heizung rechtfertige es nicht, den Beklagten von der

Gemeinschaft auszuschliessen. Die finanziellen Forderungen des Klägers an den

Beklagten seien nicht hinreichend belegt und aufgeschlüsselt. Wie hoch der vom

Beklagten zu tragende Anteil sei, könne mit den vorhandenen Unterlagen nicht

eruiert werden, da einerseits nicht klar sei, welche Posten das

gemeinschaftliche Eigentum und welche den Anteil des Klägers betreffen und

andererseits kein einziger Beleg für die allesamt bestrittenen Nebenkosten und

Investitionen eingereicht worden sei.

4.

In seiner Berufungsschrift wiederholt

der Berufungskläger – teils wortwörtlich und absatzweise – das bereits vor

Vorinstanz Vorgetragene, was wie soeben festgehalten, den

Begründungsanforderungen an eine Rechtsmittelschrift nicht genügt. Die Berufung

entbehrt vollumfänglich einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen. Exemplarisch sei hier der Umstand genannt, dass der Berufungskläger

betreffend der Forderung auch vor Obergericht auf die von ihm selbst erstellte

Tabelle (Klagebeilage 8, Berufungsbeilage 6) verweist und sich diesbezüglich mit

keinem Wort zur Feststellung der Vorinstanz äussert, wonach für die Forderung

keine einzige Quittung oder Rechnung eingereicht worden sei. Der

Berufungskläger bringt (auch in der Berufung) lediglich seine Sicht der Dinge

vor, ohne sich in irgendeiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen

auseinander zu setzen und aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Der

Berufungskläger macht in allgemeiner Weise geltend, den Ausführungen der

Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, ohne auch nur ansatzweise vorzubringen,

weshalb. Auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende

Berufung ist sogleich und ohne Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 312 Abs. 1

ZPO) nicht einzutreten.

5.

Der Berufungskläger wird zufolge

Nichteintretens auf die Berufung kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der

Berufungskläger hat für das Berufungsverfahren nicht um unentgeltliche

Rechtspflege ersucht. Ein solches Gesuch hätte bereits zufolge

Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen werden müssen (vgl. Art. 117 lit. b

ZPO). Der Berufungskläger hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 (Art. 106

Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gebührentarifs [GT,

BGS 615.11]) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel