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Entscheid

ZKBER.2019.39

Eheschutzmassnahmen

22. August 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehefrau/Berufungsklägerin)

und B.___ (nachfolgend Ehemann/Berufungsbeklagter) heirateten am 30. Oktober

2015 in [...]. Der Ehe entspross die Tochter C.___, geb. [...] 2016. Am [...]

2018 begab sich die Ehefrau mit ihrer Tochter in eine geschützte Einrichtung

und lebt seither getrennt von ihrem Mann.

2. Am 12. April 2018 liess die Ehefrau

und Berufungsklägerin durch ihren Rechtsvertreter beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren einreichen. Am 30. April 2018

wandte sich der Ehemann seinerseits an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und

stellte ebenfalls diverse Anträge. Am 14. August 2018 fand die erste und am 24.

Januar 2019 die zweite Eheschutzverhandlung statt.

3. Mit Datum vom 1.

Februar 2019 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt

folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

seit dem [...] 2018 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung am [...], wird für

die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. C.___ (geb. [...] 2016) wird unter die

alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz von C.___ ist bei der Mutter.

4. Die mit Verfügung vom 16. August 2018

für C.___ errichtete Beistandschaft wird bestätigt.

5. Die von den Parteien am 24. Januar 2019

abgeschlossene Vereinbarung über die Ausgestaltung des Kontakts zwischen C.___

und dem Vater wird genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

5.1. Der

Kontakt zwischen C.___ und ihrem Vater wird wie folgt ausgestaltet:

- Phase

1: der Vater besucht C.___ noch einmal mit umfassender Begleitung [...],

voraussichtlich am 31. Januar 2019 unter den Vorgaben [...] (insbesondere Dauer

des Besuchs);

- Phase

2: C.___ besucht einmal den Vater in der Zeit vom 11. bis 17. Februar 2019 bei

ihm zu Hause mit umfassender Begleitung durch [...];

- Phase

3: C.___ besucht den Vater mit begleiteten Übergaben [...] einmal pro Woche von

09.00 bis 17.00 Uhr ab Woche 9 bis Woche 13 / 2019 (ab 25. Februar bis 31. März

2019);

- Phase

4: C.___ besucht den Vater ohne Begleitung in geraden Wochen von Samstag, 09.00

Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, ab Woche 14 / 2019 (erstmals 06./07. April

2019) und in ungeraden Wochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 12.00 Uhr,

ab Woche 15 / 2019 (erstmals 12./13. April 2019).

5.2. Der

Ehemann akzeptiert das bestehende Annäherungsverbot und zieht entsprechend

sämtliche Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 23. November 2018 zurück.

6. Das mit superprovisorischer Verfügung

vom 17. Oktober 2018 angeordnete und mit Verfügung vom 23. November 2018

bestätigte Kontaktverbot gilt weiterhin. Das Kontaktverbot lautet wie folgt:

B.___ wird unter

Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung gerichtlich

untersagt:

- sich

der Gesuchstellerin und der Tochter C.___, geb. am [...] 2016, auf weniger als

200 m zu nähern,

- sich

im Umkreis von weniger als 200 m vom Aufenthaltsort bzw. der Wohnung [...], der

Gesuchstellerin und der Tochter C.___ aufzuhalten,

- mit

der Gesuchstellerin und der Tochter C.___ Kontakt aufzunehmen, namentlich auf

telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder sie in anderer Weise

zu belästigen.

Ausdrücklich

ausgenommen von diesem

Annäherungs- und Kontaktverbot sind die Kontakte des Vaters zu C.___ und der

Mutter im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts.

Art. 292 StGB lautet:

Wer der von einer

zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.

7. Der Vater hat für die Tochter C.___ ab [...]

2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu

bezahlen.

Die

Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der

Tochter C.___ jedoch zusätzlich zukommen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter dauert bis zu deren

wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art.

277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei

Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die

Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für

seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung

ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

8. Ausserordentliche Kosten für die Tochter

C.___ (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus

gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch

Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

9. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der

Ehefrau hat der Staat Rechtsanwalt Guido Fischer, [...] eine Entschädigung von

CHF 6'911.10 (CHF 6'105.00 Honorar, CHF 312.00 Auslagen,

CHF 494.10 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch sobald die Ehefrau zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

10. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des

Ehemannes hat der Staat Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], eine

Entschädigung von CHF 9'360.85 (CHF 8'298.00 Honorar, CHF 393.60

Auslagen, CHF 669.25 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch sobald der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Sobald der Ehemann zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Weisskopf die

Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese

beträgt CHF 2'482.50 (CHF 2'305.00 Honorar, CHF 177.50 MWST).

11. Die Gerichtskosten von

CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen für Abklärungen und begleitete Besuchsrechte

von CHF 8'148.65 sowie Entschädigung der Kindsvertreterin von

CHF 4'340.30) sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Ehefrau

bzw. der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4. Gegen Ziffer 7 Abs. 1 dieses Urteils

erhob die Ehefrau frist- und formgerecht Berufung und stellt folgend Anträge:

1. Ziffer 7 Abs. 1 des angefochtenen

Urteils vom 1. Februar 2019 sei wie folgt zu ergänzen:

7. Der

Vater hat für die Tochter C.___ ab [...] 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 780.00 zu bezahlen. Ab 1. Februar 2019 erhöht sich dieser

Unterhaltsbeitrag auf CHF 3'151.00 (CHF 466.00 Barunterhalt und CHF 2'685

Betreuungsunterhalt).

2. a. Der Ehemann und

Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin einen

Kostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren von CHF 2'500.00 zu

bezahlen.

b. Eventuell

sei der Ehefrau und Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher

Rechtsvertreter beizuordnen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes und Berufungsbeklagten.

5. Der Ehemann liess sich mit

Berufungsantwort vom 1. Juli 2019 innerhalb der ihm gesetzten Frist vernehmen.

Er stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es sei Ziff. 7 des Urteils des

Richteramts Bucheggberg-Waseramt vom 1. Februar 2019 aufzuheben und

festzustellen, dass der Ehemann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

nicht in der Lage ist, monatliche Beiträge an den Unterhalt von C.___ zu

leisten.

3. Es sei dem Ehemann für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

der unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Gemäss Art. 314 Abs. 2

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Anschlussberufung im Summarverfahren

unzulässig. Auf die vom Ehemann eingereichte Anschlussberufung kann folglich

nicht eingetreten werden.

7. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 ZPO kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung

aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsklägerin macht geltend,

dass dem Ehemann im angefochtenen Entscheid keine Übergangsfrist für die

Aufnahme einer ordentlichen Arbeitstätigkeit gesetzt worden sei. Zudem habe sie

erst vor wenigen Tagen erfahren, dass der Ehemann seit längerer Zeit eine

Arbeitsstelle versehe. Diese Tatsache stelle ein zulässiges Novum gemäss Art.

317.

Abs. 1 ZPO dar. Damit liege eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts

vor (Art. 310 lit. b ZPO). Der Streitwert von CHF 10'000.00 sei erreicht; sie

beantrage die Erhöhung der ihr erstinstanzlich zugesprochenen

Unterhaltsbeiträge für die Tochter C.___ um monatlich CHF 2'371.00.

Sie macht geltend, sie habe kürzlich per

Zufall erfahren, dass der Ehemann seit längerer Zeit, mutmasslich seit 1. Februar

2019, mit einem Vollzeitpensum auf dem Bau arbeite. Arbeitgeber und Lohn seien

ihr nicht bekannt. Der Ehemann habe früher als [...] gearbeitet. Es sei daher

davon auszugehen, dass er in die Lohnklasse V (Vorarbeiter) gemäss LMV

(Landesmantelvertrag) falle. Für das Jahr 2019 betrage der Monatslohn im Kanton

Solothurn brutto CHF 6'160.00 x 13. Im Jahr 2017 habe der Ehemann ein Einkommen

von netto CHF 89'103.00 versteuert, was monatlich CHF 7'425.25 ergebe. Es sei

daher davon auszugehen, dass er heute CHF 6'400.00 netto verdienen könnte.

Die Bedarfsberechnungen der Vorinstanz für

beide Parteien akzeptiert die Berufungsklägerin. Anstelle der Position «Stellensuche»

beim Ehemann dürfe derselbe Betrag für die Position «Arbeitsweg» eingesetzt

werden. Auslagen für auswärtige Mahlzeiten fielen bei ihm nicht an, zumal

gemäss Art. 60 Ziff. 2 LMV den Arbeitnehmern eine Mittagessensentschädigung von

mindestens CHF 16.00/Tag auszurichten sei.

2.

Der Berufungsbeklagte macht geltend,

das Urteil der Vorinstanz datiere vom 1. Februar 2019. Bis dahin seien seine

finanziellen Verhältnisse bestens bekannt. Wenn die Ehefrau sich nun darauf

berufe, dass sich die Verhältnisse seit Februar 2019 geändert hätten, so hätte

sie ein Abänderungsverfahren infolge wesentlicher Veränderung der Verhältnisse einleiten

müssen. Sie könne nicht aufgrund von Entwicklungen nach Erlass des Urteils im

Berufungsverfahren die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge verlangen. Das gelte

umso mehr, als vorliegend lediglich die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ab 1.

Februar 2019 beantragt werde. Insofern sei auf die Berufung nicht einzutreten.

In der Sache macht der Berufungsbeklagte

geltend, er sei nach wie vor beim RAV gemeldet und arbeite temporär im Rahmen

eines Zwischenverdienstes. Es sei ihm in den vergangenen Monaten auch nicht

gelungen, ein volles Einkommen zu generieren, weshalb er jeweils ergänzend

durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt worden sei. Eine Festanstellung

sei auch in naher Zukunft nicht zu erwarten. Er habe seine Festanstellung noch

vor der Trennung gekündigt, in der Absicht, eine neue Stelle zu suchen. Weil er

aufgrund der Trennung psychisch in ein Loch gefallen sei, sei er vom 7. Mai bis

Ende Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seither arbeite er temporär

und werde gelegentlich ergänzend durch die Arbeitslosenkasse unterstützt. Er

macht weiter geltend, inzwischen habe sich sein versicherter Verdienst auf

brutto CHF 6'761.00 erhöht.

Ausserdem moniert der Berufungsbeklagte

die Berechnung seines Bedarfs durch die Vorinstanz. Er hält dafür, dass auch

Minimalraten zur Schuldentilgung zu berücksichtigen seien, weil er sich massiv

verschuldet habe, als er kein Einkommen generiert habe und deshalb einen Kredit

habe aufnehmen müssen. Die Ehefrau sei für seine desolate finanzielle Lage

nicht nur mitverantwortlich, sondern grundsätzlich verantwortlich. Die

Berechnung des Bedarfs von Ehefrau und Tochter anerkennt er ausdrücklich.

2.1

Mit Berufung können

gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin macht unrichtige

Sachverhaltsfeststellung geltend.

Die von der Berufungsklägerin

geltend gemachte «unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf

Tatsachen, die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der

Berufungsfrist entstanden sind, sogenannte echte Noven. Der Berufungsbeklagte

hält deshalb dafür, dass diese im Abänderungsverfahren vorgebracht werden

müssten. Dem ist nicht so. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3.

entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet

und belegt werden könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen

werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu

prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317

Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. Das gilt auch für das Eheschutzverfahren,

mindestens in dem Umfang, als vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannte

Abänderungsgründe im Rechtsmittelverfahren gerügt und korrigiert werden können.

In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo – wie

hier – die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes

wegen erforschen müsse, Noven [im Berufungsverfahren] auch über die Grenzen von

Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.

Die Voraussetzungen für

die Geltendmachung von (echten) Noven sind vorliegend offensichtlich erfüllt,

zumal die Berufungsklägerin die geänderten Verhältnisse bereits in der

Berufungsschrift thematisiert hat. Die von der Berufungsklägerin geltend

gemachten Tatsachen sind daher im vorliegenden Verfahren zu prüfen und sie darf

mit ihren Anträgen nicht ins Abänderungsverfahren verwiesen werden.

3.

Es ist unbestritten,

dass der Berufungsbeklagte seit August 2018 wieder arbeitsfähig und auch

erwerbstätig ist. Zur Zeit arbeitet er temporär im Rahmen eines

Zwischenverdienstes. Ergänzend bezieht er Arbeitslosengelder, wenn sein

Einkommen tiefer ausfällt als die Taggelder. In der hier interessierenden

Periode ab Februar 2019 (belegt bis Mai 2019) hat er ein Einkommen von insgesamt

CHF 21'274.65 netto erzielt (Erwerbseinkommen CHF 8'464.00 [inkl. 13. ML und

Feiertagsentschädigung, ohne Rückstellung aber inkl. bezogener

Ferienentschädigung, EMUrk. 1], Arbeitslosentaggelder CHF 12'810.65 [ohne

Kinderzulagen und Spesen, EMUrk. 2], mithin durchschnittlich CHF 5’318.00 im

Monat. Der Gerichtspräsident hat seinen Berechnungen ein monatliches Einkommen

von CHF 4'007.00 (durchschnittliche monatliche Arbeitslosenentschädigung)

zugrunde gelegt (Urteil S. 8). Er hat sich nicht dazu geäussert, ob und in

welcher Frist damit zu rechnen ist, dass der Ehemann wieder voll arbeiten kann

und mit welchem Lohn dann zu rechnen ist.

Die Angaben über den aktuellen

Ausbildungsstand des Ehemannes in den Akten sind nicht schlüssig. Anlässlich

der ersten Verhandlung vor der Vorinstanz hat er angegeben, dass er sich berufsbegleitend

immer weitergebildet habe und derzeit eine Ausbildung als [...] absolviere. Bis

zum Abschluss benötige er noch 2 Semester (AS 60) und eine Anstellung bei der

er als [...] eingesetzt werde. Die Ehefrau hat angegeben, der Ehemann habe vor

der Kündigung als [...] gearbeitet. Aus den Lohnabrechnungen seiner vormaligen

Arbeitgeberin in den Vorakten geht hervor, dass er dort als [...] angestellt

war (EMUrk. 3) und einen Bruttolohn von CHF 6'300.00 x 13 verdiente, was netto

rund 5’578.00 (inkl. Anteil 13. ML) ausmachte. Das entspricht ungefähr dem bei

der Arbeitslosenkasse versicherten Verdienst von brutto CHF 6'761.00 pro Monat

(EMUrk. 2). Das aktuelle Einkommen liegt somit um rund CHF 260.00 oder 4,6 %

unter dem Lohn vor der Trennung. Das ist unwesentlich. Wie es bei einem Bruttomonatslohn

von CHF 6'300.00 zum Nettojahreslohn 2017 von CHF 89’103.00 bzw. CHF 7'425.00 (pro

Monat inkl. Kinderzulage von CHF 230.00) kam, geht aus den Akten nicht hervor

und ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Mutmasslich sind darin

Sonderzahlungen enthalten, die nicht zum erzielbaren Lohn zählen. Für die

Berechnung des Unterhalts ist daher vom aktuell erzielten Einkommen auszugehen.

Es erübrigen sich somit Erwägungen darüber, ob dem Ehemann eine Frist zum

Antreten einer Vollzeitstelle gesetzt werden soll.

4.1

Die Ehefrau hat den

vom Vorderrichter berechneten Bedarf des Ehemannes in der Höhe von CHF 3'229.00

(vgl. Urteil S. 9) ausdrücklich anerkannt. Der Ehemann macht nun im

Rechtsmittelverfahren einen solchen von CHF 5'202.00 geltend. In diesem

Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Ehemann mangels eigener Berufung nur

solche Auslagen zusätzlich geltend machen kann, die aufgrund seiner

Erwerbstätigkeit neu angefallen sind (echte Noven). Soweit er zusätzliche

Auslagen für sich reklamiert, die bereits der Vorderrichter nicht berücksichtigt

hat, könnten diese im Berufungsverfahren nur in den Grenzen von Art. 317 Abs. 1

ZPO zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das betrifft insbesondere die

Schuldentilgung von CHF 953.00 und die Steuern von CHF 600.00 pro Monat zu. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bedarf in Mankofällen, wo

das Einkommen der Parteien den Bedarf nach der Trennung nicht zu decken vermag,

gemäss ständiger Praxis restriktiv zu berechnen ist. Die Steuern bleiben in

solchen Fällen ebenso unberücksichtigt (BGE 140 III 337, E. 4.4.3), wie die

Tilgung von anderen Drittschulden. Die Erfüllung der familienrechtlichen

Verpflichtungen geht vor (vgl. zutreffende Erwägungen der Vorinstanz S. 9). Daran

ändert auch die Behauptung des Ehemannes nichts, er habe Schulden machen

müssen, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Behauptung ist im

Übrigen unzutreffend, soweit sie sich auf die Kreditkartenschulden bezieht. Andere

Urkunden hat der Ehemann im Berufungsverfahren nicht eingereicht. Die im

Berufungsverfahren eingereichten Kreditkartenabrechnungen (EMUrk. 13) im

Totalbetrag von CHF 16'039.00 datieren von Dezember 2018. Allein daraus können keine

Rückschlüsse auf allfällige Bezüge in der Zeit als er ohne Einkommen war (Mai –

Juli 2018) gezogen werden. Bei der Vorinstanz hat der Ehemann die

Kreditkartenabrechnungen per Ende Mai 2018 eingereicht (VI EMUrk. 18). Daraus

geht hervor, dass sich die Ausstände in diesem Zeitpunkt auf total CHF

17'504.00 beliefen. Das zeigt, dass der Grossteil der Ausstände vorbestehend

sind und nichts mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes zu

tun haben. Im Zeitraum Mai – Dezember 2018 haben die Schulden sogar abgenommen.

Aus den Vorakten ergibt sich im Übrigen, dass dem Ehemann von seiner früheren

Arbeitgeberin per 30. April 2018 noch Überstunden im Betrag von CHF 3'772.45

ausbezahlt wurden Ausserdem wurden ihm von einer Temporäranstellung für den

April CHF 3'455.00 und den Mai CHF 1'228.00 ausbezahlt (VI EMUrk. 4). Zudem

erhielt er für die Zeit vom 1. bis 15. April von der SUVA total CHF 2'784.00

Unfalltaggelder ausbezahlt (VI EMUrk. 7). Weder war der Ehemann mittellos, noch

sind die Schulden aufgrund der Trennung entstanden. Es gibt daher keinen Grund,

weshalb die familienrechtlichen Verpflichtungen vorliegend den Drittschulden

nicht vorgehen sollten. Bezüglich der Berücksichtigung der laufenden Steuern

ist festzuhalten, dass diese bzw. die entsprechenden Vorbezüge bereits vor der

Trennung nicht bezahlt wurden, wie aus den vom Ehemann im Berufungsverfahren

eingereichten Steuerrechnungen (Staat, Bund, Gemeinde) 2017 hervorgeht (EMUrk.

15). Die Steuern hätten daher auch nach früherer Praxis nicht im Bedarf des

Berufungsbeklagten berücksichtigt werden können.

4.2

Weiter macht der

Ehemann zusätzliche Auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 und

Stellensuche/Arbeitsweg von CHF 200.00 geltend, ohne zu begründen und zu

belegen, weshalb die vom Vorderrichter eingesetzten CHF 100.00 ungenügend seien.

Immerhin weist die Berufungsklägerin zu Recht darauf hin, dass er gemäss Art.

60.

Abs. 2 LMV bei der Arbeit auf Baustellen von denen über Mittag nicht nach

Hause zurückgekehrt werden kann, Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung von mindestens

CHF 16.00 pro Tag hat. Den Lohnabrechnungen (EMUrk. 1) ist zu entnehmen, dass

er das auch gelegentlich erhält. Ebenfalls haben die Arbeitnehmer Anspruch auf

eine Kilometerentschädigung, wenn sie mit dem Privatauto zur Baustelle fahren

müssen (Art. 60 Abs. 3 LMV). Der Antrag des Berufungsbeklagten muss daher

mangels ausreichender Substantiierung abgewiesen werden.

Es bleibt somit bei dem

vom Vorderrichter errechneten monatlichen Bedarf des Ehemannes von CHF

3'229.00.

5.

Von dem vom Ehemann

erzielten monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 5'318.00 ist vorab sein

Bedarf von CHF 3'229.00 abzuziehen, in den nach ständiger Praxis nicht

eingegriffen werden darf. Für den Unterhalt von Ehefrau und Tochter verbleiben

somit CHF 2'089.00 pro Monat. Davon entfallen CHF 466.00 auf den Barunterhalt

der Tochter, womit für den Betreuungsunterhalt CHF 1’623.00 pro Monat verbleiben.

Soweit mehr verlangt wird, ist die Berufung abzuweisen.

6.

Beide Ehegatten sind

offensichtlich prozessarm. Beiden ist folglich für das obergerichtliche

Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Das

Gesuch der Berufungsklägerin um einen Prozesskostenvorschuss erübrigt sich

damit.

III.

1.

Die Gerichts- und

Parteikosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und

Unterliegen zu überbinden (Art. 106 ZPO). Es gibt vorliegend keinen Grund davon

abzuweichen. Die Berufung der Ehefrau wird weitgehend gutgeheissen. Auf die

Anschlussberufung des Ehemannes kann mangels rechtlicher Grundlage nicht

eingetreten werden, was als Unterliegen gewertet wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei

diesem Ausgang rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten vollständig dem

Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00

festgesetzt.

2.

Der Berufungsbeklagte

hat folglich der Berufungsklägerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Der Vertreter der Berufungsklägerin macht einen Aufwand von 5 Stunden

und Auslagen von CHF 30.00 geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Die geltend

gemachte Kostennote von CHF 1'000.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) ist daher

zu bewilligen. Die Parteientschädigung ist infolge beidseitiger Prozessarmut

direkt durch den Staat Solothurn zu bezahlen (Art. 122 Abs. 3 ZPO).

3.

Die Vertreterin des

Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 7,5 Stunden geltend, was ebenfalls

zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Die geltend gemachten Auslagen von CHF

161.55

scheinen dagegen hoch, auch wenn berücksichtigt wird, dass er Urkunden

zu seinem Einkommen ab Februar 2019 beibringen musste. Ermessensweise scheinen

unter diesem Titel CHF 80.00 angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf CHF

1'541.65 und der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin auf CHF 565.45

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Anschlussberufung des Ehemannes wird

nicht eingetreten.

2. Die Berufung von A.___ wird teilweise

gutgeheissen und Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Februar 2019 wie folgt ergänzt (Abs. 1bis):

Der Vater hat für die

Tochter C.___ ab 1. Februar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 2'089.00 (CHF 466.00 Bar- und CHF 1'623.00 Betreuungsunterhalt) zu

bezahlen.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 hat B.___ zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. B.___ hat A.___, vertr. durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’000.60 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Dr.

Gudio Fischer, [...] eine Entschädigung von CHF 1'000.60 und Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, [...] eine Entschädigung von CHF 1'561.65 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf die Differenz zum vollen Honorar im Betrag von CHF 565.45 zu leisten.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller