ZKBER.2019.39
Eheschutzmassnahmen
22. August 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehefrau/Berufungsklägerin)
und B.___ (nachfolgend Ehemann/Berufungsbeklagter) heirateten am 30. Oktober
2015 in [...]. Der Ehe entspross die Tochter C.___, geb. [...] 2016. Am [...]
2018 begab sich die Ehefrau mit ihrer Tochter in eine geschützte Einrichtung
und lebt seither getrennt von ihrem Mann.
2. Am 12. April 2018 liess die Ehefrau
und Berufungsklägerin durch ihren Rechtsvertreter beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren einreichen. Am 30. April 2018
wandte sich der Ehemann seinerseits an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und
stellte ebenfalls diverse Anträge. Am 14. August 2018 fand die erste und am 24.
Januar 2019 die zweite Eheschutzverhandlung statt.
3. Mit Datum vom 1.
Februar 2019 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt
folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
seit dem [...] 2018 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung am [...], wird für
die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. C.___ (geb. [...] 2016) wird unter die
alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz von C.___ ist bei der Mutter.
4. Die mit Verfügung vom 16. August 2018
für C.___ errichtete Beistandschaft wird bestätigt.
5. Die von den Parteien am 24. Januar 2019
abgeschlossene Vereinbarung über die Ausgestaltung des Kontakts zwischen C.___
und dem Vater wird genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt:
5.1. Der
Kontakt zwischen C.___ und ihrem Vater wird wie folgt ausgestaltet:
- Phase
1: der Vater besucht C.___ noch einmal mit umfassender Begleitung [...],
voraussichtlich am 31. Januar 2019 unter den Vorgaben [...] (insbesondere Dauer
des Besuchs);
- Phase
2: C.___ besucht einmal den Vater in der Zeit vom 11. bis 17. Februar 2019 bei
ihm zu Hause mit umfassender Begleitung durch [...];
- Phase
3: C.___ besucht den Vater mit begleiteten Übergaben [...] einmal pro Woche von
09.00 bis 17.00 Uhr ab Woche 9 bis Woche 13 / 2019 (ab 25. Februar bis 31. März
2019);
- Phase
4: C.___ besucht den Vater ohne Begleitung in geraden Wochen von Samstag, 09.00
Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, ab Woche 14 / 2019 (erstmals 06./07. April
2019) und in ungeraden Wochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 12.00 Uhr,
ab Woche 15 / 2019 (erstmals 12./13. April 2019).
5.2. Der
Ehemann akzeptiert das bestehende Annäherungsverbot und zieht entsprechend
sämtliche Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 23. November 2018 zurück.
6. Das mit superprovisorischer Verfügung
vom 17. Oktober 2018 angeordnete und mit Verfügung vom 23. November 2018
bestätigte Kontaktverbot gilt weiterhin. Das Kontaktverbot lautet wie folgt:
B.___ wird unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung gerichtlich
untersagt:
- sich
der Gesuchstellerin und der Tochter C.___, geb. am [...] 2016, auf weniger als
200 m zu nähern,
- sich
im Umkreis von weniger als 200 m vom Aufenthaltsort bzw. der Wohnung [...], der
Gesuchstellerin und der Tochter C.___ aufzuhalten,
- mit
der Gesuchstellerin und der Tochter C.___ Kontakt aufzunehmen, namentlich auf
telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder sie in anderer Weise
zu belästigen.
Ausdrücklich
ausgenommen von diesem
Annäherungs- und Kontaktverbot sind die Kontakte des Vaters zu C.___ und der
Mutter im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts.
Art. 292 StGB lautet:
Wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.
7. Der Vater hat für die Tochter C.___ ab [...]
2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu
bezahlen.
Die
Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der
Tochter C.___ jedoch zusätzlich zukommen.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter dauert bis zu deren
wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art.
277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei
Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die
Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für
seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
8. Ausserordentliche Kosten für die Tochter
C.___ (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus
gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch
Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
9. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der
Ehefrau hat der Staat Rechtsanwalt Guido Fischer, [...] eine Entschädigung von
CHF 6'911.10 (CHF 6'105.00 Honorar, CHF 312.00 Auslagen,
CHF 494.10 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch sobald die Ehefrau zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
10. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des
Ehemannes hat der Staat Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], eine
Entschädigung von CHF 9'360.85 (CHF 8'298.00 Honorar, CHF 393.60
Auslagen, CHF 669.25 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch sobald der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Sobald der Ehemann zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Weisskopf die
Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese
beträgt CHF 2'482.50 (CHF 2'305.00 Honorar, CHF 177.50 MWST).
11. Die Gerichtskosten von
CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen für Abklärungen und begleitete Besuchsrechte
von CHF 8'148.65 sowie Entschädigung der Kindsvertreterin von
CHF 4'340.30) sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Ehefrau
bzw. der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
4. Gegen Ziffer 7 Abs. 1 dieses Urteils
erhob die Ehefrau frist- und formgerecht Berufung und stellt folgend Anträge:
1. Ziffer 7 Abs. 1 des angefochtenen
Urteils vom 1. Februar 2019 sei wie folgt zu ergänzen:
7. Der
Vater hat für die Tochter C.___ ab [...] 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 780.00 zu bezahlen. Ab 1. Februar 2019 erhöht sich dieser
Unterhaltsbeitrag auf CHF 3'151.00 (CHF 466.00 Barunterhalt und CHF 2'685
Betreuungsunterhalt).
2. a. Der Ehemann und
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin einen
Kostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren von CHF 2'500.00 zu
bezahlen.
b. Eventuell
sei der Ehefrau und Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher
Rechtsvertreter beizuordnen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes und Berufungsbeklagten.
5. Der Ehemann liess sich mit
Berufungsantwort vom 1. Juli 2019 innerhalb der ihm gesetzten Frist vernehmen.
Er stellt die folgenden Anträge:
1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es sei Ziff. 7 des Urteils des
Richteramts Bucheggberg-Waseramt vom 1. Februar 2019 aufzuheben und
festzustellen, dass der Ehemann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
nicht in der Lage ist, monatliche Beiträge an den Unterhalt von C.___ zu
leisten.
3. Es sei dem Ehemann für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Gemäss Art. 314 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Anschlussberufung im Summarverfahren
unzulässig. Auf die vom Ehemann eingereichte Anschlussberufung kann folglich
nicht eingetreten werden.
7. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 ZPO kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsklägerin macht geltend,
dass dem Ehemann im angefochtenen Entscheid keine Übergangsfrist für die
Aufnahme einer ordentlichen Arbeitstätigkeit gesetzt worden sei. Zudem habe sie
erst vor wenigen Tagen erfahren, dass der Ehemann seit längerer Zeit eine
Arbeitsstelle versehe. Diese Tatsache stelle ein zulässiges Novum gemäss Art.
317.
Abs. 1 ZPO dar. Damit liege eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
vor (Art. 310 lit. b ZPO). Der Streitwert von CHF 10'000.00 sei erreicht; sie
beantrage die Erhöhung der ihr erstinstanzlich zugesprochenen
Unterhaltsbeiträge für die Tochter C.___ um monatlich CHF 2'371.00.
Sie macht geltend, sie habe kürzlich per
Zufall erfahren, dass der Ehemann seit längerer Zeit, mutmasslich seit 1. Februar
2019, mit einem Vollzeitpensum auf dem Bau arbeite. Arbeitgeber und Lohn seien
ihr nicht bekannt. Der Ehemann habe früher als [...] gearbeitet. Es sei daher
davon auszugehen, dass er in die Lohnklasse V (Vorarbeiter) gemäss LMV
(Landesmantelvertrag) falle. Für das Jahr 2019 betrage der Monatslohn im Kanton
Solothurn brutto CHF 6'160.00 x 13. Im Jahr 2017 habe der Ehemann ein Einkommen
von netto CHF 89'103.00 versteuert, was monatlich CHF 7'425.25 ergebe. Es sei
daher davon auszugehen, dass er heute CHF 6'400.00 netto verdienen könnte.
Die Bedarfsberechnungen der Vorinstanz für
beide Parteien akzeptiert die Berufungsklägerin. Anstelle der Position «Stellensuche»
beim Ehemann dürfe derselbe Betrag für die Position «Arbeitsweg» eingesetzt
werden. Auslagen für auswärtige Mahlzeiten fielen bei ihm nicht an, zumal
gemäss Art. 60 Ziff. 2 LMV den Arbeitnehmern eine Mittagessensentschädigung von
mindestens CHF 16.00/Tag auszurichten sei.
2.
Der Berufungsbeklagte macht geltend,
das Urteil der Vorinstanz datiere vom 1. Februar 2019. Bis dahin seien seine
finanziellen Verhältnisse bestens bekannt. Wenn die Ehefrau sich nun darauf
berufe, dass sich die Verhältnisse seit Februar 2019 geändert hätten, so hätte
sie ein Abänderungsverfahren infolge wesentlicher Veränderung der Verhältnisse einleiten
müssen. Sie könne nicht aufgrund von Entwicklungen nach Erlass des Urteils im
Berufungsverfahren die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge verlangen. Das gelte
umso mehr, als vorliegend lediglich die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ab 1.
Februar 2019 beantragt werde. Insofern sei auf die Berufung nicht einzutreten.
In der Sache macht der Berufungsbeklagte
geltend, er sei nach wie vor beim RAV gemeldet und arbeite temporär im Rahmen
eines Zwischenverdienstes. Es sei ihm in den vergangenen Monaten auch nicht
gelungen, ein volles Einkommen zu generieren, weshalb er jeweils ergänzend
durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt worden sei. Eine Festanstellung
sei auch in naher Zukunft nicht zu erwarten. Er habe seine Festanstellung noch
vor der Trennung gekündigt, in der Absicht, eine neue Stelle zu suchen. Weil er
aufgrund der Trennung psychisch in ein Loch gefallen sei, sei er vom 7. Mai bis
Ende Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seither arbeite er temporär
und werde gelegentlich ergänzend durch die Arbeitslosenkasse unterstützt. Er
macht weiter geltend, inzwischen habe sich sein versicherter Verdienst auf
brutto CHF 6'761.00 erhöht.
Ausserdem moniert der Berufungsbeklagte
die Berechnung seines Bedarfs durch die Vorinstanz. Er hält dafür, dass auch
Minimalraten zur Schuldentilgung zu berücksichtigen seien, weil er sich massiv
verschuldet habe, als er kein Einkommen generiert habe und deshalb einen Kredit
habe aufnehmen müssen. Die Ehefrau sei für seine desolate finanzielle Lage
nicht nur mitverantwortlich, sondern grundsätzlich verantwortlich. Die
Berechnung des Bedarfs von Ehefrau und Tochter anerkennt er ausdrücklich.
2.1
Mit Berufung können
gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin macht unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend.
Die von der Berufungsklägerin
geltend gemachte «unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf
Tatsachen, die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der
Berufungsfrist entstanden sind, sogenannte echte Noven. Der Berufungsbeklagte
hält deshalb dafür, dass diese im Abänderungsverfahren vorgebracht werden
müssten. Dem ist nicht so. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3.
entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet
und belegt werden könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen
werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu
prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317
Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. Das gilt auch für das Eheschutzverfahren,
mindestens in dem Umfang, als vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannte
Abänderungsgründe im Rechtsmittelverfahren gerügt und korrigiert werden können.
In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo – wie
hier – die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes
wegen erforschen müsse, Noven [im Berufungsverfahren] auch über die Grenzen von
Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.
Die Voraussetzungen für
die Geltendmachung von (echten) Noven sind vorliegend offensichtlich erfüllt,
zumal die Berufungsklägerin die geänderten Verhältnisse bereits in der
Berufungsschrift thematisiert hat. Die von der Berufungsklägerin geltend
gemachten Tatsachen sind daher im vorliegenden Verfahren zu prüfen und sie darf
mit ihren Anträgen nicht ins Abänderungsverfahren verwiesen werden.
3.
Es ist unbestritten,
dass der Berufungsbeklagte seit August 2018 wieder arbeitsfähig und auch
erwerbstätig ist. Zur Zeit arbeitet er temporär im Rahmen eines
Zwischenverdienstes. Ergänzend bezieht er Arbeitslosengelder, wenn sein
Einkommen tiefer ausfällt als die Taggelder. In der hier interessierenden
Periode ab Februar 2019 (belegt bis Mai 2019) hat er ein Einkommen von insgesamt
CHF 21'274.65 netto erzielt (Erwerbseinkommen CHF 8'464.00 [inkl. 13. ML und
Feiertagsentschädigung, ohne Rückstellung aber inkl. bezogener
Ferienentschädigung, EMUrk. 1], Arbeitslosentaggelder CHF 12'810.65 [ohne
Kinderzulagen und Spesen, EMUrk. 2], mithin durchschnittlich CHF 5’318.00 im
Monat. Der Gerichtspräsident hat seinen Berechnungen ein monatliches Einkommen
von CHF 4'007.00 (durchschnittliche monatliche Arbeitslosenentschädigung)
zugrunde gelegt (Urteil S. 8). Er hat sich nicht dazu geäussert, ob und in
welcher Frist damit zu rechnen ist, dass der Ehemann wieder voll arbeiten kann
und mit welchem Lohn dann zu rechnen ist.
Die Angaben über den aktuellen
Ausbildungsstand des Ehemannes in den Akten sind nicht schlüssig. Anlässlich
der ersten Verhandlung vor der Vorinstanz hat er angegeben, dass er sich berufsbegleitend
immer weitergebildet habe und derzeit eine Ausbildung als [...] absolviere. Bis
zum Abschluss benötige er noch 2 Semester (AS 60) und eine Anstellung bei der
er als [...] eingesetzt werde. Die Ehefrau hat angegeben, der Ehemann habe vor
der Kündigung als [...] gearbeitet. Aus den Lohnabrechnungen seiner vormaligen
Arbeitgeberin in den Vorakten geht hervor, dass er dort als [...] angestellt
war (EMUrk. 3) und einen Bruttolohn von CHF 6'300.00 x 13 verdiente, was netto
rund 5’578.00 (inkl. Anteil 13. ML) ausmachte. Das entspricht ungefähr dem bei
der Arbeitslosenkasse versicherten Verdienst von brutto CHF 6'761.00 pro Monat
(EMUrk. 2). Das aktuelle Einkommen liegt somit um rund CHF 260.00 oder 4,6 %
unter dem Lohn vor der Trennung. Das ist unwesentlich. Wie es bei einem Bruttomonatslohn
von CHF 6'300.00 zum Nettojahreslohn 2017 von CHF 89’103.00 bzw. CHF 7'425.00 (pro
Monat inkl. Kinderzulage von CHF 230.00) kam, geht aus den Akten nicht hervor
und ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Mutmasslich sind darin
Sonderzahlungen enthalten, die nicht zum erzielbaren Lohn zählen. Für die
Berechnung des Unterhalts ist daher vom aktuell erzielten Einkommen auszugehen.
Es erübrigen sich somit Erwägungen darüber, ob dem Ehemann eine Frist zum
Antreten einer Vollzeitstelle gesetzt werden soll.
4.1
Die Ehefrau hat den
vom Vorderrichter berechneten Bedarf des Ehemannes in der Höhe von CHF 3'229.00
(vgl. Urteil S. 9) ausdrücklich anerkannt. Der Ehemann macht nun im
Rechtsmittelverfahren einen solchen von CHF 5'202.00 geltend. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Ehemann mangels eigener Berufung nur
solche Auslagen zusätzlich geltend machen kann, die aufgrund seiner
Erwerbstätigkeit neu angefallen sind (echte Noven). Soweit er zusätzliche
Auslagen für sich reklamiert, die bereits der Vorderrichter nicht berücksichtigt
hat, könnten diese im Berufungsverfahren nur in den Grenzen von Art. 317 Abs. 1
ZPO zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das betrifft insbesondere die
Schuldentilgung von CHF 953.00 und die Steuern von CHF 600.00 pro Monat zu. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bedarf in Mankofällen, wo
das Einkommen der Parteien den Bedarf nach der Trennung nicht zu decken vermag,
gemäss ständiger Praxis restriktiv zu berechnen ist. Die Steuern bleiben in
solchen Fällen ebenso unberücksichtigt (BGE 140 III 337, E. 4.4.3), wie die
Tilgung von anderen Drittschulden. Die Erfüllung der familienrechtlichen
Verpflichtungen geht vor (vgl. zutreffende Erwägungen der Vorinstanz S. 9). Daran
ändert auch die Behauptung des Ehemannes nichts, er habe Schulden machen
müssen, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Behauptung ist im
Übrigen unzutreffend, soweit sie sich auf die Kreditkartenschulden bezieht. Andere
Urkunden hat der Ehemann im Berufungsverfahren nicht eingereicht. Die im
Berufungsverfahren eingereichten Kreditkartenabrechnungen (EMUrk. 13) im
Totalbetrag von CHF 16'039.00 datieren von Dezember 2018. Allein daraus können keine
Rückschlüsse auf allfällige Bezüge in der Zeit als er ohne Einkommen war (Mai –
Juli 2018) gezogen werden. Bei der Vorinstanz hat der Ehemann die
Kreditkartenabrechnungen per Ende Mai 2018 eingereicht (VI EMUrk. 18). Daraus
geht hervor, dass sich die Ausstände in diesem Zeitpunkt auf total CHF
17'504.00 beliefen. Das zeigt, dass der Grossteil der Ausstände vorbestehend
sind und nichts mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes zu
tun haben. Im Zeitraum Mai – Dezember 2018 haben die Schulden sogar abgenommen.
Aus den Vorakten ergibt sich im Übrigen, dass dem Ehemann von seiner früheren
Arbeitgeberin per 30. April 2018 noch Überstunden im Betrag von CHF 3'772.45
ausbezahlt wurden Ausserdem wurden ihm von einer Temporäranstellung für den
April CHF 3'455.00 und den Mai CHF 1'228.00 ausbezahlt (VI EMUrk. 4). Zudem
erhielt er für die Zeit vom 1. bis 15. April von der SUVA total CHF 2'784.00
Unfalltaggelder ausbezahlt (VI EMUrk. 7). Weder war der Ehemann mittellos, noch
sind die Schulden aufgrund der Trennung entstanden. Es gibt daher keinen Grund,
weshalb die familienrechtlichen Verpflichtungen vorliegend den Drittschulden
nicht vorgehen sollten. Bezüglich der Berücksichtigung der laufenden Steuern
ist festzuhalten, dass diese bzw. die entsprechenden Vorbezüge bereits vor der
Trennung nicht bezahlt wurden, wie aus den vom Ehemann im Berufungsverfahren
eingereichten Steuerrechnungen (Staat, Bund, Gemeinde) 2017 hervorgeht (EMUrk.
15). Die Steuern hätten daher auch nach früherer Praxis nicht im Bedarf des
Berufungsbeklagten berücksichtigt werden können.
4.2
Weiter macht der
Ehemann zusätzliche Auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 und
Stellensuche/Arbeitsweg von CHF 200.00 geltend, ohne zu begründen und zu
belegen, weshalb die vom Vorderrichter eingesetzten CHF 100.00 ungenügend seien.
Immerhin weist die Berufungsklägerin zu Recht darauf hin, dass er gemäss Art.
60.
Abs. 2 LMV bei der Arbeit auf Baustellen von denen über Mittag nicht nach
Hause zurückgekehrt werden kann, Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung von mindestens
CHF 16.00 pro Tag hat. Den Lohnabrechnungen (EMUrk. 1) ist zu entnehmen, dass
er das auch gelegentlich erhält. Ebenfalls haben die Arbeitnehmer Anspruch auf
eine Kilometerentschädigung, wenn sie mit dem Privatauto zur Baustelle fahren
müssen (Art. 60 Abs. 3 LMV). Der Antrag des Berufungsbeklagten muss daher
mangels ausreichender Substantiierung abgewiesen werden.
Es bleibt somit bei dem
vom Vorderrichter errechneten monatlichen Bedarf des Ehemannes von CHF
3'229.00.
5.
Von dem vom Ehemann
erzielten monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 5'318.00 ist vorab sein
Bedarf von CHF 3'229.00 abzuziehen, in den nach ständiger Praxis nicht
eingegriffen werden darf. Für den Unterhalt von Ehefrau und Tochter verbleiben
somit CHF 2'089.00 pro Monat. Davon entfallen CHF 466.00 auf den Barunterhalt
der Tochter, womit für den Betreuungsunterhalt CHF 1’623.00 pro Monat verbleiben.
Soweit mehr verlangt wird, ist die Berufung abzuweisen.
6.
Beide Ehegatten sind
offensichtlich prozessarm. Beiden ist folglich für das obergerichtliche
Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Das
Gesuch der Berufungsklägerin um einen Prozesskostenvorschuss erübrigt sich
damit.
III.
1.
Die Gerichts- und
Parteikosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und
Unterliegen zu überbinden (Art. 106 ZPO). Es gibt vorliegend keinen Grund davon
abzuweichen. Die Berufung der Ehefrau wird weitgehend gutgeheissen. Auf die
Anschlussberufung des Ehemannes kann mangels rechtlicher Grundlage nicht
eingetreten werden, was als Unterliegen gewertet wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei
diesem Ausgang rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten vollständig dem
Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00
festgesetzt.
2.
Der Berufungsbeklagte
hat folglich der Berufungsklägerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Der Vertreter der Berufungsklägerin macht einen Aufwand von 5 Stunden
und Auslagen von CHF 30.00 geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Die geltend
gemachte Kostennote von CHF 1'000.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) ist daher
zu bewilligen. Die Parteientschädigung ist infolge beidseitiger Prozessarmut
direkt durch den Staat Solothurn zu bezahlen (Art. 122 Abs. 3 ZPO).
3.
Die Vertreterin des
Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 7,5 Stunden geltend, was ebenfalls
zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Die geltend gemachten Auslagen von CHF
161.55
scheinen dagegen hoch, auch wenn berücksichtigt wird, dass er Urkunden
zu seinem Einkommen ab Februar 2019 beibringen musste. Ermessensweise scheinen
unter diesem Titel CHF 80.00 angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf CHF
1'541.65 und der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin auf CHF 565.45
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Anschlussberufung des Ehemannes wird
nicht eingetreten.
2. Die Berufung von A.___ wird teilweise
gutgeheissen und Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Februar 2019 wie folgt ergänzt (Abs. 1bis):
Der Vater hat für die
Tochter C.___ ab 1. Februar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 2'089.00 (CHF 466.00 Bar- und CHF 1'623.00 Betreuungsunterhalt) zu
bezahlen.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 hat B.___ zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. B.___ hat A.___, vertr. durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’000.60 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Dr.
Gudio Fischer, [...] eine Entschädigung von CHF 1'000.60 und Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, [...] eine Entschädigung von CHF 1'561.65 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf die Differenz zum vollen Honorar im Betrag von CHF 565.45 zu leisten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller