ZKBER.2019.4
Schuldneranweisung
19. Februar 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Büttler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Scheidungsurteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2017 wurde der Ehemann B.___ dazu
verpflichtet, der Ehefrau A.___ vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2021
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeträge i.S.v. Art. 125 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in der Höhe von CHF 320.00 zu bezahlen.
2. Mit Eingabe vom 28.
September 2018 ersuchte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt um Anweisung der Arbeitgeberin von B.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner), mit sofortiger Wirkung von dessen monatlichen Gehalt den Betrag
von CHF 320.00 abzuziehen und auf das Konto der Gesuchstellerin zu überweisen.
Zudem sei die Arbeitgeberin darauf hinzuweisen, dass sie bei Gefahr der
Doppelzahlung mit befreiender Wirkung nur noch an die Gesuchstellerin leisten
dürfe. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt liess mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 dem Gesuchsgegner
die Eingabe der Gesuchstellerin zukommen und räumte ihm mit einer Frist von 10
Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
4. Nachdem die Frist zur
Stellungnahme des Gesuchsgegners am 18. Oktober 2018 verstrichen war, bat die
Gesuchstellerin das Richteramt mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 um möglichst
raschen Entscheid.
5. Mit Schreiben vom 24.
Oktober 2018 erklärte der Gesuchsgegner, er anerkenne die Forderung der
Gesuchstellerin und er werde die Ausstände rückwirkend und ab sofort pünktlich
überweisen.
6. Am 25. Oktober 2018
liess der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt der Gesuchstellerin die
Stellungnahme des Gesuchsgegners zukommen und setzte ihr wiederum bis zum 5. November
2018 Frist, sich dazu zu äussern.
7. Die Gesuchstellerin
monierte mit Eingabe datiert vom 31. Oktober 2018, die schriftliche
Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. Oktober 2018 sei verspätet und somit
nicht zu berücksichtigen. Dennoch bemerkte sie, entgegen der Versprechung des
Gesuchsgegners seien die Ausstände bis dato nicht beglichen worden. Erneut bat
sie um unverzüglichen Entscheid.
8. Mit Verfügung vom 9.
November 2018 wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, Belege über die Zahlung der
Unterhaltsbeiträge von CHF 320.00 für die Monate September, Oktober und
November 2018 bis spätestens 15. November 2018 einzureichen.
9. Mit Schreiben vom 12.
November 2018 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Unterhaltsbeiträge
nach wie vor noch nicht bezahlt worden seien und beanstandete, dass dem
Gesuchsgegner immer wieder neue Fristen für die Bezahlung längst geschuldeter
Unterhaltsbeiträge gewährt würden.
10. Am 15. November 2018 (durch
persönliche Überbringung und am Vortag bereits per Fax) reicht der
Gesuchsgegner einen Beleg über die Zahlung der Unterhaltsbeiträge Oktober bis
Dezember 2018 an die Gesuchstellerin mit Ausführungsdatum vom 13. November
2018 ein.
11. Mit im Dispositiv
eröffneten Urteil vom 15. November 2018 wies der Vorderrichter das Gesuch um
Anweisung an die Arbeitgeberin ab und entschied weiter, jede Partei habe die
ihr entstandenen Kosten selbst zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
12. Gegen das begründete
Urteil vom 15. November 2018 reichte die Gesuchstellerin (von nun an:
Berufungsklägerin) am 11. Januar 2019 frist- und formgerecht beim Obergericht
des Kantons Solothurn Berufung ein und beantragt dessen Aufhebung sowie die
Gutheissung der bereits vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren.
13. Der Gesuchsgegner (von
nun an: Berufungsbeklagte) reichte keine Stellungnahme ein.
14. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter stellte fest, die
Voraussetzung für die Anordnung einer Anweisung an den Schuldner gemäss Art.
132.
ZGB sei, dass ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliege und der
Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht vernachlässige. Da
die Anweisung zu einer Blossstellung des Pflichtigen gegenüber Dritten führe,
müsse der Eingriff verhältnismässig sein und dürfe nicht schon bei jeder
geringfügigen Verzögerung oder bei ausnahmsweisem Ausbleiben der Leistung
erfolgen. Erforderlich sei vielmehr, dass die Ansprüche des
Unterhaltsberechtigten ernstlich gefährdet seien. Das Scheidungsurteil vom 30.
Juni 2017 stelle zwar einen gültigen Rechtstitel dar, die Berufungsklägerin
aber habe bereits weniger als 30 Tage nach Säumnis der ersten Zahlung des
Berufungsbeklagten dem Gericht ihr Gesuch um Schuldneranweisung eingereicht.
Aufgrund des Schreibens des Berufungsbeklagten vom 16. September 2018 sei sie
in der Annahme gewesen, dass die Unterhaltszahlungen auch zukünftig nicht erfolgen
würden. Der Vorderrichter erachtete es dennoch als übereilt, bereits nach
Versäumnis einer Zahlung die Schuldneranweisung zu verlangen, zumal diese eine
einschneidende Zwangsmassnahme darstelle. Der Berufungsbeklagte habe
mittlerweile alle ausstehenden Zahlungen, wie auch die Zahlung für den Monat
Dezember, geleistet und betont, er werde künftig die geschuldeten
Unterhaltsbeträge ohne Verzug zahlen. Es könne damit zumindest momentan nicht
von einer Gefährdung des Unterhaltsanspruchs der Berufungsklägerin ausgegangen
werden. Es sei dem Berufungsbeklagten Gelegenheit zu geben, seinen
Verpflichtungen ohne Zwangsmassnahmen nachzukommen und sich zu bewähren. Dass der
Berufungsbeklagte aber erst auf Druck des Verfahrens die geschuldeten
Unterhaltsbeiträge bezahlt hatte und obwohl er versprochen hatte, Zahlungen zu
leisten, diese verspätet erfolgten, berücksichtigte der Amtsgerichtspräsident in
Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272), indem er die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte
auferlegte.
2.
Die Berufungsklägerin
moniert, indem der Vorderrichter ausführte, es liege derzeit keine Gefährdung
der Ansprüche vor, habe er die Sachlage willkürlich gewürdigt. Der
Berufungsbeklagte habe die Unterhaltsbeiträge für die Monate September bis
Dezember 2018 erst Valuta 13. November 2018 bezahlt, nachdem er von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 9. November 2018 zur Einreichung entsprechender
Belege aufgefordert worden war. Den Unterhalt für den Monat Januar 2019 habe
der Berufungsbeklagte ausserdem, entgegen seiner Versprechungen, nicht bezahlt.
Der Berufungsbeklagte unterliege der Lohnpfändung. Die gepfändeten Lohnanteile
habe die Berufungsklägerin mit anderen Gläubigern zu teilen. Die
Unterhaltsbeiträge seien im Existenzminimum nicht mehr eingerechnet. Ohne eine
Schuldneranweisung müsse die Berufungsklägerin somit bei jedem erneuten
Ausbleiben der Unterhaltszahlung eine neue Betreibung einleiten, was mit
Aufwand und Kosten verbunden sei. Da der Berufungsbeklagte der Lohnpfändung
unterliege und eine Forderung von rund CHF 430'000.00 in Betreibung gesetzt
sei, seien die Aussichten, dass die Berufungsklägerin die ihr zustehenden
Unterhaltsbeiträge tatsächlich erhalten werde, ohne Schuldneranweisung äusserst
gering. Eine Gefährdung der Ansprüche der Berufungsklägerin seien somit
geradezu offensichtlich. Eine Schuldneranweisung sei angesichts der gesamten Umstände
sowohl verhältnismässig als auch gerechtfertigt.
3.1
Wie die Vorinstanz
korrekt festgestellt hatte, führt die Schuldneranweisung zu einer Blossstellung
des Pflichtigen gegenüber Dritten, weshalb der Eingriff verhältnismässig sein
muss und nicht bereits bei jeder geringfügigen Verzögerung oder bei
ausnahmsweisem Ausbleiben der Leistung erfolgen darf (Ingeborg Schwenzer /
Andrea Büchler in: Ingeborg Schwenzer et al. [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern
2017, Art. 132 N 2). Es wird folglich eine gewisse Schwere der Vernachlässigung
der Unterhaltszahlungen verlangt.
3.2
Der Vorderrichter
erachtete das Ersuchen um Schuldneranweisung nach lediglich einer ausgebliebenen
Zahlung als übereilt. Dies, obwohl der Berufungsbeklagte bis kurz vor dem
Entscheid nicht bloss mit einer Unterhaltszahlung, sondern mit dreien im
Rückstand war. Rückblickend erscheint es damit nicht gerechtfertigt, das Gesuch
der Berufungsklägerin um Schuldneranweisung als übereilt zu bezeichnen, zumal
sie aufgrund des Schreibens des Berufungsbeklagten vom 16. September 2018 Grund
zu der Annahme hatte, dass der Berufungsbeklagte auch künftig keine Zahlungen
vornehmen würde. Der Berufungsbeklagte erklärte am 24. Oktober 2018, nota bene
sechs Tage nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme und als er
bereits mit zwei Unterhaltszahlungen im Rückstand war, er anerkenne die
Forderung und er werde die Ausstände rückwirkend und ab sofort pünktlich
überweisen. Effektiv erfolgte die Zahlung aber erst mit Ausführdatum vom 13.
November 2018, als der Berufungsbeklagte auch bereits mit der dritten
Unterhaltszahlung in Verzug war und nachdem der Amtsgerichtspräsident die
Einreichung der Belege über die Zahlungen bis zum 15. November 2018 verlangt
hatte. Der Berufungsbeklagte hat zwar mit selbigem Datum auch die (noch nicht
fällige) Unterhaltszahlung für den Monat Dezember 2018 vorgenommen und erneut
versichert, er werde die Überweisungen künftig pünktlich vornehmen, nichtsdestotrotz
liess seine Nachlässigkeit bei der Unterhaltszahlung während des Verfahrens
stark an seiner guten Zahlungsmoral zweifeln. Ob trotz dieser Sachlage die
Abweisung des Begehrens um Schuldneranweisung noch gerechtfertigt war, ist
äusserst fraglich.
3.3
In ihrer Berufung
bringt die Berufungsklägerin nun vor, der Berufungsbeklagte habe den
Unterhaltsbeitrag für den Monat Januar 2019 nicht bezahlt. Der
Berufungsbeklagte reichte keine Stellungnahme ein und bestreitet seinen
Zahlungsverzug folglich nicht. Bei dem Vorbringen handelt es sich um ein echtes
Novum, das es, anders als die mit der Berufung eingereichten Beweismittel, zu
berücksichtigen gilt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Spätestens damit ist erwiesen, dass
der Berufungsbeklagte, entgegen seiner Beteuerungen vor der Vorinstanz, nicht
gewillt ist, seiner Pflicht zur (termingerechten) Unterhaltszahlung nachzukommen.
Von einer bloss geringfügigen Verzögerung oder einem ausnahmsweisen Ausbleiben
der Zahlung kann keine Rede sein. Damit sind die Voraussetzungen für eine
Schuldneranweisung definitiv erfüllt.
4.
Der Lohn des
Berufungsbeklagten ist gepfändet. Die Anweisung geniesst jedoch den Vorrang vor
einer bestehenden oder nachfolgenden Lohnpfändung. Demzufolge ist der
Unterhaltsbeitrag bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen einer
Lohnpfändung zu berücksichtigen. Allenfalls ist das Existenzminimum vom
Betreibungsamt neu zu berechnen und die Lohnpfändung anzupassen (vgl. Ingeborg
Schwenzer / Andrea Büchler, a.a.O., N 10; Ivo Schwander in: Heinrich Honsell et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 177 N 6).
5.
Aufgrund der Erwägungen
erweist sich die Berufung als begründet und ist gutzuheissen.
6.1
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 600.00 sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 dem
Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge Verrechnung mit
den von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe hat
der Berufungsbeklagte die Verfahrenskosten von total CHF 1’350.00 direkt an die
Berufungsklägerin zu leisten.
6.2
Demzufolge hat der
Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für die Verfahren vor erster und
zweiter Instanz auch eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung
für die beiden Verfahren wird entsprechend dem Begehren der Berufungsklägerin (basierend
auf der eingereichten Honorarnote) auf pauschal CHF 1'650.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
Bucheggberg-Wasseramt vom 15. November 2018 wird aufgehoben.
3. Die C.___ [...] wird angewiesen, mit
sofortiger Wirkung vom monatlichen Gehalt von B.___ den Betrag von CHF 320.00
abzuziehen und auf das Konto Nr.[...] von A.___ bei der [...] zu überweisen.
4. Die C.___ wird darauf hingewiesen, dass
sie bei Gefahr der Doppelzahlung mit befreiender Wirkung nur noch an A.___
leisten darf.
5. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit den
von A.___ geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat A.___
die insgesamt CHF 1'350.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat A.___ für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von zusammen pauschal CHF
1’650.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Büttler