Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2019.4

Schuldneranweisung

19. Februar 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Scheidungsurteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2017 wurde der Ehemann B.___ dazu

verpflichtet, der Ehefrau A.___ vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2021

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeträge i.S.v. Art. 125 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in der Höhe von CHF 320.00 zu bezahlen.

2. Mit Eingabe vom 28.

September 2018 ersuchte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt um Anweisung der Arbeitgeberin von B.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner), mit sofortiger Wirkung von dessen monatlichen Gehalt den Betrag

von CHF 320.00 abzuziehen und auf das Konto der Gesuchstellerin zu überweisen.

Zudem sei die Arbeitgeberin darauf hinzuweisen, dass sie bei Gefahr der

Doppelzahlung mit befreiender Wirkung nur noch an die Gesuchstellerin leisten

dürfe. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt liess mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 dem Gesuchsgegner

die Eingabe der Gesuchstellerin zukommen und räumte ihm mit einer Frist von 10

Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

4. Nachdem die Frist zur

Stellungnahme des Gesuchsgegners am 18. Oktober 2018 verstrichen war, bat die

Gesuchstellerin das Richteramt mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 um möglichst

raschen Entscheid.

5. Mit Schreiben vom 24.

Oktober 2018 erklärte der Gesuchsgegner, er anerkenne die Forderung der

Gesuchstellerin und er werde die Ausstände rückwirkend und ab sofort pünktlich

überweisen.

6. Am 25. Oktober 2018

liess der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt der Gesuchstellerin die

Stellungnahme des Gesuchsgegners zukommen und setzte ihr wiederum bis zum 5. November

2018 Frist, sich dazu zu äussern.

7. Die Gesuchstellerin

monierte mit Eingabe datiert vom 31. Oktober 2018, die schriftliche

Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. Oktober 2018 sei verspätet und somit

nicht zu berücksichtigen. Dennoch bemerkte sie, entgegen der Versprechung des

Gesuchsgegners seien die Ausstände bis dato nicht beglichen worden. Erneut bat

sie um unverzüglichen Entscheid.

8. Mit Verfügung vom 9.

November 2018 wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, Belege über die Zahlung der

Unterhaltsbeiträge von CHF 320.00 für die Monate September, Oktober und

November 2018 bis spätestens 15. November 2018 einzureichen.

9. Mit Schreiben vom 12.

November 2018 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Unterhaltsbeiträge

nach wie vor noch nicht bezahlt worden seien und beanstandete, dass dem

Gesuchsgegner immer wieder neue Fristen für die Bezahlung längst geschuldeter

Unterhaltsbeiträge gewährt würden.

10. Am 15. November 2018 (durch

persönliche Überbringung und am Vortag bereits per Fax) reicht der

Gesuchsgegner einen Beleg über die Zahlung der Unterhaltsbeiträge Oktober bis

Dezember 2018 an die Gesuchstellerin mit Ausführungsdatum vom 13. November

2018 ein.

11. Mit im Dispositiv

eröffneten Urteil vom 15. November 2018 wies der Vorderrichter das Gesuch um

Anweisung an die Arbeitgeberin ab und entschied weiter, jede Partei habe die

ihr entstandenen Kosten selbst zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

12. Gegen das begründete

Urteil vom 15. November 2018 reichte die Gesuchstellerin (von nun an:

Berufungsklägerin) am 11. Januar 2019 frist- und formgerecht beim Obergericht

des Kantons Solothurn Berufung ein und beantragt dessen Aufhebung sowie die

Gutheissung der bereits vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren.

13. Der Gesuchsgegner (von

nun an: Berufungsbeklagte) reichte keine Stellungnahme ein.

14. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter stellte fest, die

Voraussetzung für die Anordnung einer Anweisung an den Schuldner gemäss Art.

132.

ZGB sei, dass ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliege und der

Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht vernachlässige. Da

die Anweisung zu einer Blossstellung des Pflichtigen gegenüber Dritten führe,

müsse der Eingriff verhältnismässig sein und dürfe nicht schon bei jeder

geringfügigen Verzögerung oder bei ausnahmsweisem Ausbleiben der Leistung

erfolgen. Erforderlich sei vielmehr, dass die Ansprüche des

Unterhaltsberechtigten ernstlich gefährdet seien. Das Scheidungsurteil vom 30.

Juni 2017 stelle zwar einen gültigen Rechtstitel dar, die Berufungsklägerin

aber habe bereits weniger als 30 Tage nach Säumnis der ersten Zahlung des

Berufungsbeklagten dem Gericht ihr Gesuch um Schuldneranweisung eingereicht.

Aufgrund des Schreibens des Berufungsbeklagten vom 16. September 2018 sei sie

in der Annahme gewesen, dass die Unterhaltszahlungen auch zukünftig nicht erfolgen

würden. Der Vorderrichter erachtete es dennoch als übereilt, bereits nach

Versäumnis einer Zahlung die Schuldneranweisung zu verlangen, zumal diese eine

einschneidende Zwangsmassnahme darstelle. Der Berufungsbeklagte habe

mittlerweile alle ausstehenden Zahlungen, wie auch die Zahlung für den Monat

Dezember, geleistet und betont, er werde künftig die geschuldeten

Unterhaltsbeträge ohne Verzug zahlen. Es könne damit zumindest momentan nicht

von einer Gefährdung des Unterhaltsanspruchs der Berufungsklägerin ausgegangen

werden. Es sei dem Berufungsbeklagten Gelegenheit zu geben, seinen

Verpflichtungen ohne Zwangsmassnahmen nachzukommen und sich zu bewähren. Dass der

Berufungsbeklagte aber erst auf Druck des Verfahrens die geschuldeten

Unterhaltsbeiträge bezahlt hatte und obwohl er versprochen hatte, Zahlungen zu

leisten, diese verspätet erfolgten, berücksichtigte der Amtsgerichtspräsident in

Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO; SR 272), indem er die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte

auferlegte.

2.

Die Berufungsklägerin

moniert, indem der Vorderrichter ausführte, es liege derzeit keine Gefährdung

der Ansprüche vor, habe er die Sachlage willkürlich gewürdigt. Der

Berufungsbeklagte habe die Unterhaltsbeiträge für die Monate September bis

Dezember 2018 erst Valuta 13. November 2018 bezahlt, nachdem er von der

Vorinstanz mit Verfügung vom 9. November 2018 zur Einreichung entsprechender

Belege aufgefordert worden war. Den Unterhalt für den Monat Januar 2019 habe

der Berufungsbeklagte ausserdem, entgegen seiner Versprechungen, nicht bezahlt.

Der Berufungsbeklagte unterliege der Lohnpfändung. Die gepfändeten Lohnanteile

habe die Berufungsklägerin mit anderen Gläubigern zu teilen. Die

Unterhaltsbeiträge seien im Existenzminimum nicht mehr eingerechnet. Ohne eine

Schuldneranweisung müsse die Berufungsklägerin somit bei jedem erneuten

Ausbleiben der Unterhaltszahlung eine neue Betreibung einleiten, was mit

Aufwand und Kosten verbunden sei. Da der Berufungsbeklagte der Lohnpfändung

unterliege und eine Forderung von rund CHF 430'000.00 in Betreibung gesetzt

sei, seien die Aussichten, dass die Berufungsklägerin die ihr zustehenden

Unterhaltsbeiträge tatsächlich erhalten werde, ohne Schuldneranweisung äusserst

gering. Eine Gefährdung der Ansprüche der Berufungsklägerin seien somit

geradezu offensichtlich. Eine Schuldneranweisung sei angesichts der gesamten Umstände

sowohl verhältnismässig als auch gerechtfertigt.

3.1

Wie die Vorinstanz

korrekt festgestellt hatte, führt die Schuldneranweisung zu einer Blossstellung

des Pflichtigen gegenüber Dritten, weshalb der Eingriff verhältnismässig sein

muss und nicht bereits bei jeder geringfügigen Verzögerung oder bei

ausnahmsweisem Ausbleiben der Leistung erfolgen darf (Ingeborg Schwenzer /

Andrea Büchler in: Ingeborg Schwenzer et al. [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern

2017, Art. 132 N 2). Es wird folglich eine gewisse Schwere der Vernachlässigung

der Unterhaltszahlungen verlangt.

3.2

Der Vorderrichter

erachtete das Ersuchen um Schuldneranweisung nach lediglich einer ausgebliebenen

Zahlung als übereilt. Dies, obwohl der Berufungsbeklagte bis kurz vor dem

Entscheid nicht bloss mit einer Unterhaltszahlung, sondern mit dreien im

Rückstand war. Rückblickend erscheint es damit nicht gerechtfertigt, das Gesuch

der Berufungsklägerin um Schuldneranweisung als übereilt zu bezeichnen, zumal

sie aufgrund des Schreibens des Berufungsbeklagten vom 16. September 2018 Grund

zu der Annahme hatte, dass der Berufungsbeklagte auch künftig keine Zahlungen

vornehmen würde. Der Berufungsbeklagte erklärte am 24. Oktober 2018, nota bene

sechs Tage nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme und als er

bereits mit zwei Unterhaltszahlungen im Rückstand war, er anerkenne die

Forderung und er werde die Ausstände rückwirkend und ab sofort pünktlich

überweisen. Effektiv erfolgte die Zahlung aber erst mit Ausführdatum vom 13.

November 2018, als der Berufungsbeklagte auch bereits mit der dritten

Unterhaltszahlung in Verzug war und nachdem der Amtsgerichtspräsident die

Einreichung der Belege über die Zahlungen bis zum 15. November 2018 verlangt

hatte. Der Berufungsbeklagte hat zwar mit selbigem Datum auch die (noch nicht

fällige) Unterhaltszahlung für den Monat Dezember 2018 vorgenommen und erneut

versichert, er werde die Überweisungen künftig pünktlich vornehmen, nichtsdestotrotz

liess seine Nachlässigkeit bei der Unterhaltszahlung während des Verfahrens

stark an seiner guten Zahlungsmoral zweifeln. Ob trotz dieser Sachlage die

Abweisung des Begehrens um Schuldneranweisung noch gerechtfertigt war, ist

äusserst fraglich.

3.3

In ihrer Berufung

bringt die Berufungsklägerin nun vor, der Berufungsbeklagte habe den

Unterhaltsbeitrag für den Monat Januar 2019 nicht bezahlt. Der

Berufungsbeklagte reichte keine Stellungnahme ein und bestreitet seinen

Zahlungsverzug folglich nicht. Bei dem Vorbringen handelt es sich um ein echtes

Novum, das es, anders als die mit der Berufung eingereichten Beweismittel, zu

berücksichtigen gilt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Spätestens damit ist erwiesen, dass

der Berufungsbeklagte, entgegen seiner Beteuerungen vor der Vorinstanz, nicht

gewillt ist, seiner Pflicht zur (termingerechten) Unterhaltszahlung nachzukommen.

Von einer bloss geringfügigen Verzögerung oder einem ausnahmsweisen Ausbleiben

der Zahlung kann keine Rede sein. Damit sind die Voraussetzungen für eine

Schuldneranweisung definitiv erfüllt.

4.

Der Lohn des

Berufungsbeklagten ist gepfändet. Die Anweisung geniesst jedoch den Vorrang vor

einer bestehenden oder nachfolgenden Lohnpfändung. Demzufolge ist der

Unterhaltsbeitrag bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen einer

Lohnpfändung zu berücksichtigen. Allenfalls ist das Existenzminimum vom

Betreibungsamt neu zu berechnen und die Lohnpfändung anzupassen (vgl. Ingeborg

Schwenzer / Andrea Büchler, a.a.O., N 10; Ivo Schwander in: Heinrich Honsell et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 177 N 6).

5.

Aufgrund der Erwägungen

erweist sich die Berufung als begründet und ist gutzuheissen.

6.1

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

CHF 600.00 sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 dem

Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge Verrechnung mit

den von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe hat

der Berufungsbeklagte die Verfahrenskosten von total CHF 1’350.00 direkt an die

Berufungsklägerin zu leisten.

6.2

Demzufolge hat der

Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für die Verfahren vor erster und

zweiter Instanz auch eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung

für die beiden Verfahren wird entsprechend dem Begehren der Berufungsklägerin (basierend

auf der eingereichten Honorarnote) auf pauschal CHF 1'650.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

Bucheggberg-Wasseramt vom 15. November 2018 wird aufgehoben.

3. Die C.___ [...] wird angewiesen, mit

sofortiger Wirkung vom monatlichen Gehalt von B.___ den Betrag von CHF 320.00

abzuziehen und auf das Konto Nr.[...] von A.___ bei der [...] zu überweisen.

4. Die C.___ wird darauf hingewiesen, dass

sie bei Gefahr der Doppelzahlung mit befreiender Wirkung nur noch an A.___

leisten darf.

5. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit den

von A.___ geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat A.___

die insgesamt CHF 1'350.00 zu ersetzen.

6. B.___ hat A.___ für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von zusammen pauschal CHF

1’650.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Büttler