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Entscheid

ZKBER.2019.40

Abänderung Scheidungsurteil

18. September 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ wurden am 14. April

2015 vor dem Richteramt Thal-Gäu geschieden. Soweit hier interessierend,

genehmigte die Amtsgerichtsstatthalterin folgende, von den Parteien

abgeschlossene, Konvention:

3.7. Kinderunterhalt

Der Vater A.___ verpflichtet sich, für

die Söhne C.___ und D.___ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils im

Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen:

- Ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr pro

Kind: CHF 790.00

- Ab 13. Altersjahr bis zur vollen

Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit pro Kind: CHF 890.00

Art.

276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.

Der Vater A.___ verpflichtet sich, den

Unterhaltsbeitrag von je CHF 890.00 über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu

erbringen bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise

abgeschlossen ist.

Die Kinderzulagen sind im

Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn A.___

darauf Anspruch hat und sie nicht von B.___ bezogen werden. Sie werden in

erster Linie von A.___ bezogen.

Von den

Kinderzulagen stehen ¾ der Kindsmutter und ¼ dem Kindsvater zu.

Aktuell betragen die Kinderzulagen für

die beiden Kinder CHF 400.00. Der Kindsvater bezahlt der Kindsmutter somit

aktuell CHF 300.00 Kinderzulagen aus.

Die

Ehegatten tragen ausserordentliche Kosten der Kinder wie Auslagen und

Zahnkorrekturen, Sehhilfen, Förder- und Nachhilfeunterricht, Ferienlager sowie

allfällige Privatschulkosten nach vorgängiger schriftlicher Absprache je zur

Hälfte.

2. Auf

Klage des Ehemannes und hiesigen Berufungsklägers wurde dieses Urteil am 6.

August 2015, aufgrund einer neuen Vereinbarung der Parteien, wie folgt abgeändert:

1. Die

von den Parteien am 6. August 2015 abgeschlossene Vereinbarung wird mit

folgendem Wortlaut genehmigt:

1.1.

Ziffer 3.7 Abs. 1 - 3 des Ehescheidungsurteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 14. April 2015 wird durch folgende

Fassung ersetzt:

«3.7

Der Vater A.___ verpflichtet sich, für die Söhne C.___ und D.___ ab Rechtskraft

des Abänderungsurteils bis zur Mündigkeit jeweils im Voraus geschuldete

Unterhaltsbeiträge von je CHF 710.00 zu bezahlen.

Art.

276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.

Der

Vater A.___ verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von je CHF 710.00 über die

Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen bis die Erstausbildung des

jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist.»

3.

Auf erneute Klage des Berufungsklägers auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge

fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 31. Januar 2019 folgendes

Urteil:

1. Die Klage auf Abänderung des Urteils vom

6. August 2015, d.h. eine weitere Abänderung des Scheidungsurteils vom 14.

April 2015 des Richteramtes Thal-Gäu, ist abgewiesen.

2. A.___ hat B.___ die Abrechnungen der

ausbezahlten Qualitätsboni der E.___ AG vom 1. September 2015 bis 31. Dezember

2017 zuzustellen.

3. A.___ wird mit Wirkung ab Prozessbeginn

unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Gerichtskosten bewilligt (Art. 123

ZPO bleibt vorbehalten).

4. B.___ wird mit Wirkung ab Prozessbeginn

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten).

Als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird ihr Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart, […], beigeordnet.

5. Jede Partei trägt die ihr entstandenen

Kosten selber.

6. Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands

von B.___ hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, […], eine

Entschädigung von CHF 2'354.00 (CHF 1'959.00 Honorar, CHF 226.70

Auslagen, CHF 168.30 MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

7. Die Gerichtskosten von CHF 2'400.00

sind von A.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. Wird keine Begründung des Entscheides

verlangt und somit auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet,

reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 800.00 auf CHF 1'600.00.

4. Frist-

und formgerecht erhob der Kläger am 18. Juni 2019 Berufung gegen Ziffer 1

dieses Urteils. Er beantragt:

1.

Ziff. 1 des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben.

2.

A.___ sei in

Abänderung von Ziff. 3.7 des Urteiles vom 14. April 2015 zu verpflichten, für

die Söhne D.___, geb. [...] 2003, und C.___, geb. [...] 2011, ab sofort jeweils

im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge von je Fr. 283.00 pro Kind zu

bezahlen.

Art.

276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB seien vorzubehalten.

3.

Ev. Ziff. 1 des

Urteils vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Dem Kläger sei die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Ebenfalls frist- und formgerecht reichte

die Beklagte und hiesige Berufungsbeklagte eine Berufungsantwort ein und stellt

folgende Anträge:

1. Die

Berufung des Berufungsklägers vom 18. Juni 2019 sei abzuweisen.

2. Das Urteil

vom 31. Januar 2019 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt (BWZPR.2018.01046)

sei zu bestätigen.

3. Der

Berufungskläger habe die Verfahrenskosten zu tragen und der Berufungs-beklagten

eine Parteientschädigung für die Bemühungen ihrer Anwältin auszu-richten.

4. Es sei der

Berufungsbeklagten ab Prozessbeginn die volle unentgeltliche Rechtspflege und

der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren und die unter-zeichnende Anwältin

als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.

U.K.u.E.F.

5. Die

Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird im Folgenden darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger macht sinngemäss

unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Rechtsanwendung

geltend.

Er rügt vorab, weil er bei der

Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, seien die Anträge nicht nach

ZPO gestellt worden. So sei es unterlassen worden, das Gemeinwesen aufzuführen.

Da die Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden, sollte es beigezogen werden (BGE

143.

III 177 ff.). Eventualiter sei die Sache deshalb an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Bestritten werde die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens des Berufungsklägers mit der Begründung, dass ein

Vater die Verantwortung für die Kinder wahrzunehmen habe und seine Bedürfnisse

nach einem Umzug ins Ausland keine Priorität hätten. Der Gesetzgeber habe mit

einer bewussten Wertung die Niederlassungsfreiheit der Elternteile respektieren

wollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2017). Es sollten gerade keine, meist

nur schwer zu eruierende, elterliche Wegzugsmotive aufgeführt werden müssen.

Die Mutter betreue die Kinder. Der Vater

sei in der Pflicht, für den Unterhalt zu sorgen. Bei der Berechnung der

Unterhaltsbeiträge sei das hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten zudem

nicht berücksichtigt worden. Die Praxis habe sich mit dem Leitentscheid des

Bundesgerichts vom September 2018 grundlegend geändert. Der betreuenden Person

werde zugemutet, ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe ein Pensum von

80.

% zu erfüllen. Die Alimentenberechnung sei daher anzupassen. Der Unterhalt

der Söhne sei mit einem Bar- und Betreuungsunterhalt festzuhalten. Auch wenn

der Berufungskläger vor der ersten Instanz die Rechtsbegehren nicht konkret

gestellt habe, wäre eine Staffelung durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen.

1.2

Die Berufungsbeklagte weist darauf

hin, dass die Klage abgewiesen worden sei, weil die Vorinstanz beim Kläger von

einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von CHF 5'422.70 ausgegangen sei und

deshalb kein Grund für eine Änderung des Ehescheidungsurteils vorgelegen habe.

Auch eine allfällige Parteistellung des Gemeinwesens hätte daran nichts

geändert.

2.

Der Berufungskläger

rügt vorab, dass das Gemeinwesen hätte in das Verfahren involviert werden

müssen, zumal dieses die Unterhaltsbeiträge bevorschusse. Er anerkennt, dass

dieses Versäumnis auf einen Fehler seinerseits zurückzuführen sei. Die

Berufungsbeklagte hält dafür, dass das vorliegend ohne Konsequenzen geblieben

sei, zumal die Klage ohnehin abgewiesen worden sei.

2.1

Die Prozesseinleitung

ist Sache der Parteien. Der Staat wird im Anwendungsbereich der

Zivilprozessordnung nicht von sich aus tätig. Der Kläger entscheidet, wann und

gegen wen er ein Verfahren einleitet und welche Rechtsbegehren er stellt. Das

gilt unabhängig von der Prozessmaxime, also auch dann, wenn für den

eingeklagten Anspruch, wie hier, die Offizial- oder die Untersuchungsmaxime

gilt (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., N.

29.

zu Art. 58 ZPO und Christoph Hurni [Hrsg.], in: Schweizerische

Zivilprozessordnung, Band 1, Bern 2012, Berner Kommentar, N. 62 zu Art. 58 ZPO).

Die

Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht

aber die Frage der Einleitung und der Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt

auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der

Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der

Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien

in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 621 E. 5.2, mit Hinweis). Hat der Kläger den Staat, auf den der

Unterhaltsanspruch infolge Bevorschussung gemäss Art. 289 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) ganz oder teilweise übergegangen ist, nicht eingeklagt, so bleibt

es dabei. Eine Möglichkeit zum nachträglichen Einbezug des Staates in das

Verfahren in zweiter Instanz gibt es nicht. Eine Rückweisung an die Vorinstanz

zum nachträglichen Beizug des Staates auf Seiten der Beklagten ist ebenso wenig

möglich. Der Gerichtspräsident hätte diesbezüglich auch nicht von Amtes wegen

tätig werden können.

Vorliegend bezahlt der

Berufungskläger die Kinderunterhaltsbeiträge seit seinem Wegzug aus der Schweiz

nur noch teilweise. Der Rest wird vom Oberamt bevorschusst, weshalb der

Anspruch in diesem Umfang mit allen Rechten auf den Kanton übergegangen ist

(Art. 289 Abs. 2 ZGB), der die Unterhaltsbeiträge anstelle des Klägers an die

Beklagte zahlt.

3.1

Gemäss Art. 276 ZGB

haben die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen, inbegriffen die

Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Art der

Unterhaltsleistung, welche die Eltern zu erbringen haben, hängt von der Obhut

ab. Besteht kein gemeinsamer Haushalt, kann nur derjenige Elternteil den

Unterhalt in natura (Pflege und Erziehung) leisten, in dessen Obhut sich das

Kind befindet. Der Elternteil ohne Obhut muss dann den Unterhalt durch

Geldzahlung leisten (vgl. Hegnauer [Hrsg.], in: Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, Bern, Berner Kommentar, N. 77 und 88 zu Art. 276 ZGB). Ist der

Unterhaltsbeitrag für den nicht obhutsberechtigten Elternteil rechtsverbindlich

festgesetzt worden, so kann er auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes nur

noch bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse durch das Gericht neu

festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Vorausgesetzt sind

somit kumulativ eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse und ein Antrag an

das Gericht. Die Veränderung ist erheblich, wenn sich die Unterhaltslast in unzumutbarem

Mass zuungunsten des Kindes oder des Beitragspflichtigen verschiebt. Das setzt

voraus, dass die Veränderung quantitativ ins Gewicht fällt, voraussichtlich

dauernd ist, sie bei der geltenden Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt

wurde (Abs. 1), nicht durch gegenläufige Veränderung anderer Bemessungsfaktoren

(z.B. Senkung des Bedarfs) ausgeglichen wird und auch künftig nicht durch die

Beteiligten (durch Einschränkung der Bedürfnisse oder Vermehrung der Einkünfte)

ausgeglichen werden kann. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach richterlichem

Ermessen (Art. 4 ZGB). Beachtlich sind nur Veränderungen, die nach der

rechtskräftigen Festlegung der Beiträge eingetreten sind (vgl. Hegnauer,

a.a.O., N. 67 zu Art. 286 ZGB). Unbeachtlich ist seitens des Beitragsschuldners

die Einkommenseinbusse infolge eines freiwilligen Berufswechsels (BJM 1991,

285, 287, BJM 1992 252, 255; Hegnauer, a.a.O., N. 73 zu Art. 286).

3.2.1

Vorliegend hat der Berufungskläger

seine Anstellung bei der Firma E.___ AG als […] per Ende September 2018 aufgegeben,

um zu seiner neuen Lebenspartnerin nach [...] (D) zu ziehen. Daselbst arbeitet

er wiederum als […] nun für die Firma F.___ AG. Bei seinem Arbeitgeber in der

Schweiz verdiente er CHF 5'730.00 x 13 brutto, d.h. netto CHF 5'422.00 pro

Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen (vgl. Lohnabrechnung

September 2018). Bei seinem neuen Arbeitgeber in Deutschland erhält er einen

Tariflohn von € 2’643.00 brutto. Ausbezahlt werden ihm im Durchschnitt € 1'742.00

(vgl. Lohnabrechnungen Oktober-Dezember 2018, inkl. Zuschlägen, Urlaubs- und

Weihnachtsgeld), d.h. umgerechnet knapp CHF 1'900.00.

3.2.2

Der Berufungskläger hält dafür,

dass ihm nicht verwehrt werden dürfe, seinen Wohnsitz zurück nach Deutschland

zu verlegen. Es gelte die Niederlassungsfreiheit. Das ist zutreffend. Indessen

geht es vorliegend nicht darum, wo der Berufungskläger seinen Wohnsitz hat.

Diesen kann er selbstredend so wählen, wie es ihm beliebt. Prozessthema ist die

Höhe der Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne. Ihnen gegenüber hat der

Berufungskläger eine Verpflichtung und er ist insofern in der Gestaltung seiner

Lebensführung eingeschränkt, als er sich ausreichend bemühen muss, der bestehenden

Verpflichtung nachkommen zu können. Nur wenn er dies tut und dennoch nicht in

der Lage ist, die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge vollständig zu

bezahlen, kommt eine Reduktion in Frage.

3.3.1

Mit Urteil vom 14. April 2015 war

der Berufungskläger verpflichtet worden, an den Unterhalt seiner beiden Kinder

je CHF 790.00 pro Monat (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, worauf sich die

Parteien vorgängig in einer Ehescheidungskonvention geeinigt hatten. Ausserdem

wurden ihm CHF 100.00 je Kind der ausbezahlten Kinderzulagen zugestanden. Die

Zahlungspflicht des Berufungsklägers betrug somit ursprünglich netto CHF 690.00

je Kind. Mit Urteil vom 6. August 2015 wurden die Unterhaltsbeiträge (aufgrund

einer Klage des hiesigen Klägers und einer erneuten Vereinbarung der Parteien

im Verfahren) reduziert auf je CHF 710.00 pro Kind. Dass CHF 100.00 der

Kinderzulagen je Kind beim Berufungskläger verbleiben sollten, wurde nicht

geändert. Nun will er die Kinderunterhaltsbeiträge erneut reduziert haben.

3.3.2

Der Berufungskläger verdient an

seiner neuen Arbeitsstelle in Deutschland umgerechnet rund CHF 1'900.00 netto.

Es ist nachvollziehbar, dass er mit diesem Lohn die Unterhaltsbeiträge von

total CHF 1'220.00 (nach Abzug seines Anteils an den Kinderzulagen) nicht

bezahlen kann. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, näher auf den vom

Berufungskläger geltend gemachten Bedarf einzugehen.

Indessen führt die durch den

Berufungskläger freiwillig herbeigeführte Mankosituation nicht automatisch zur

Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge. Nach der oben zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei knappen Verhältnissen wie hier an die

Ausschöpfung der Erwerbskraft besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn es

um die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht. Der Pflichtige hat alles

in seiner Macht Stehende zu tun und insbesondere seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zur

Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge zu realisieren (Urteil des

Bundesgerichts 5D_183/2017 E. 4.1). In einem anderen Entscheid hat das

Bundesgericht ausgeführt: Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter

Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität

maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an

sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere

Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen

Elternteil steht es insofern nicht fei, nach Belieben ganz oder teilweise auf

ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich

andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der

Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen

des hypothetischen Einkommens (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 E. 5.3.1). Erst

wenn diese Kriterien erfüllt sind, kommt eine Reduktion der

Kinderunterhaltsbeiträge in Frage.

3.4

Anlässlich der Parteibefragung bei

der Vorinstanz hat der Berufungskläger ausgeführt, bei der aktuellen Anstellung

handle es sich um eine gute Stelle. Er werde nach «Tarif» (ähnlich einem

Gesamtarbeitsvertrag) bezahlt. Es ist daher davon auszugehen, dass er etwa so

viel verdient, wie ein […] in jener Region Deutschlands zu verdienen in der

Lage ist. Über die Ausbildung des Berufungsklägers ist nichts bekannt, so dass

nicht beurteilt werden kann, ob für ihn auch eine Anstellung in einer anderen,

besser bezahlten, Branche in Frage käme. Es ist folglich davon auszugehen, dass

es dem Berufungskläger schwerfallen dürfte, in Deutschland einen Lohn zu

erzielen, der ihm die Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge in der vom Gericht

festgesetzten Höhe ermöglichen würde.

Es stellt sich folglich die Frage, ob es

dem Berufungskläger zumutbar ist, zum Zweck der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht

weiterhin in der Schweiz zu arbeiten. Nach seinen Angaben in der Parteibefragung

bei der Vorinstanz, lebte der Berufungskläger seit ca. Mitte des Jahres 2000 in

der Schweiz und hat hier gearbeitet. Er hat die Berufungsbeklagte kennengelernt

als er bereits in der Schweiz lebte. Er ist nicht wegen der Heirat mit ihr in

die Schweiz gekommen. Er war bereits vor der Heirat mit der Berufungsbeklagten

in der Schweiz verheiratet. Sein Vater lebt in […], die Mutter in […], der

Bruder in der Nähe von […]. Der Berufungskläger hat somit nebst seinen Söhnen

noch einen weiteren nächsten Verwandten in der Schweiz. Nach seinen Angaben hat

er darüber hinaus keine sozialen Kontakte mehr in der Schweiz. Seine restliche

Herkunftsfamilie lebt in und um […] in Süddeutschland, wo der Berufungskläger auch

aufgewachsen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem

Berufungskläger aufgrund seiner fast zwanzigjährigen Wohn- und

Arbeitsbiographie in der Schweiz und seines familiären Hintergrunds in der

Schweiz und in Süddeutschland ohne weiteres zumutbar ist, weiterhin in der

Schweiz zu arbeiten, zumal sich auch sein näheres familiäres Umfeld im Umkreis

von gut 100 km von seinem früheren Wohn- und Arbeitsort befindet.

3.5

Nach ständiger Praxis des

Bundesgerichts ist in solchen Fällen festzustellen, welche Tätigkeit auszuüben

dem Berufungskläger möglich und ob das angenommene Einkommen effektiv erzielbar

ist (BGE 137 III 118 E. 2.3, mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass

der Berufungskläger zur Zeit der Scheidung während rund eines Jahres als […]

bei seinem vormaligen Arbeitgeber gearbeitet hat. Davor und danach arbeitete er

als […] bei derselben Firma. Mehr ist über seine berufliche Laufbahn nicht

bekannt.

Bei der Vorinstanz hat der

Berufungskläger nebst dem Wunsch nach Deutschland zu seiner neuen

Lebenspartnerin zu ziehen gesundheitliche Beschwerden ([…], […]) als Grund für

die Kündigung seiner vormaligen Anstellung und den Wegzug aus der Schweiz geltend

gemacht. Im Recht liegen Zeugnisse seines früheren Hausarztes vom Januar 2019

und des leitenden Arztes der Abteilung […] des Kantonsspitals Olten vom

September 2018, worin die Erkrankung an […] bestätigt wird. In der Parteibefragung

bei der Vorinstanz hat der Berufungskläger ausserdem von […]- und […]

gesprochen. Ersteres ist im Arztbericht des Kantonsspitals Olten ebenfalls

erwähnt. Nachdem er in Deutschland weiterhin als […] arbeitet, ist davon

auszugehen, dass der Berufungskläger seine gesundheitlichen Probleme so weit im

Griff hat, dass er diesen Beruf nach wie vor ausüben kann. Dies gilt umso mehr,

als er ausgesagt hat, dass er bisher in Deutschland noch kein […] erhalten habe

und seiner […]fähigkeit als […] offenbar trotzdem nichts entgegensteht. Es ist

folglich davon auszugehen, dass ihm die Tätigkeit als […] nach wie vor möglich

und zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die weitere Behandlung seiner

gesundheitlichen Probleme zum Erhalt seiner […]fähigkeit offensichtlich auch in

der Schweiz möglich gewesen wäre.

Weiter ist zu klären, ob dem

Berufungskläger die Erzielung eines Einkommens in der Höhe von rund CHF 5’400.00

netto, wie er es bei der vormaligen Anstellung erzielt hat, noch möglich ist. Die

Chancen für die Stellensuche als […] sind intakt. Auf der Stellenplattform

jobs.ch sind in den Region Mittelland (AG/SO), wo der Berufungskläger zuletzt

tätig war, mehrere -zig Stellen als […] ausgeschrieben, u.a. auch bei der

Schweizer Firma seines jetzigen Arbeitgebers. Gemäss dem statistischen Lohnrechner

des Bundes 2016 (Salarium; www.gate.bfs.admin.ch>salarium >public) ist

ein Lohn zwischen rund CHF 5'450.00 und CHF 6’470.00 brutto (inkl. Anteil 13.

Monatslohn) pro Monat erzielbar. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem

Berufungskläger möglich ist, in der Schweiz wieder eine vergleichbar dotierte

Anstellung zu finden, wie er sie bei seinem vormaligen Arbeitgeber hatte.

Nach den vorstehenden Ausführungen steht

fest, dass es dem Berufungskläger nach wie vor zumutbar und möglich ist, einen

Lohn in der Grössenordnung von CHF 5'400.00 netto pro Monat wie bei seinem

vormaligen Arbeitgeber in der Schweiz zu erzielen. Der Antrag des

Berufungsklägers auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge muss daher grundsätzlich

abgewiesen werden.

3.6

Der Berufungskläger beantragt weiter,

dass bei Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss der vom Bundesgericht in BGE 144 III

481.

ff. begründeten Praxis ein Bar- und ein Betreuungsanteil auszuscheiden sei.

Die Unterhaltsberechnung sei daher vorliegend an das neue Recht anzupassen. Bis

zum Eintritt des jüngeren Sohnes in die Oberstufe gibt es vorliegend keinen

Grund, die mit Urteil vom 6. August 2015 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für

die beiden Söhne abzuändern. Eine neue Berechnung ist daher nicht nötig, zumal

die Söhne Unterhalt im bisherigen Umfang unter dem einen oder anderen Titel

beanspruchen können.

3.7.1

Der Berufungskläger beantragt,

dass die Unterhaltsbeiträge spätestens ab August 2024, wenn der jüngere Sohn in

die Oberstufe komme, anzupassen seien. Die Mutter sei dannzumal gehalten, ihr

Pensum auf 80 % aufzustocken. Das sei bei der Höhe der Unterhaltsbeiträge zu

berücksichtigen. Dieser Antrag ist neu. Bei der Vorinstanz wurde keine

Abstufung der Unterhaltsbeiträge beantragt. Der Berufungskläger hält dafür, dass

die Vorinstanz das auch ohne konkreten Antrag seinerseits hätte prüfen müssen.

Er wirft dem Vorderrichter in diesem Zusammenhang sinngemäss falsche

Rechtsanwendung vor.

3.7.2

Das Berufungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid gemäss Art. 310 ZPO anhand der vorgebrachten Rügen. Der

Berufungskläger hat vor der Vorinstanz beantragt, die Unterhaltsbeiträge für

die beiden Söhne seien auf CHF 500.00 (je Kind CHF 250.00) zu reduzieren. Der

Antrag, dass die Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2024 (voraussichtlicher Übertritt

des jüngeren Sohnes in die Oberstufe) aufgrund eines dannzumal höheren

Einkommens der Mutter zu reduzieren seien, wird erstmals im Berufungsverfahren

gestellt.

Gemäss Art. 296 ZPO gilt

für die Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren die uneingeschränkte

Dispositiv

Untersuchungsmaxime (Abs. 1) und das Gericht entscheidet ohne Bindung an die

Parteianträge (Abs. 3). Diese Bestimmung entspricht den vorher im

Zivilgesetzbuch statuierten Regeln (Art. 145, Art. 254 und Art. 280 Abs. 2 a.E.

ZGB), die mit Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung aufgehoben

wurden (Botschaft ZPO, BBl 2006 7407) sowie der Bundesgerichtspraxis (BGE 128

III 412 ff.). Zwischen dem bisherigen und dem neuen Recht bestehen inhaltlich

keine Unterschiede. Die Untersuchungs- und Offizialmaxime kommt in

Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren in allen

Verfahrensstadien als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung und ist von allen

kantonalen Instanzen zu beachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2014

E. 4.1;5A_394/2008 E. 2.2;5A_388/2008 E. 3 etc.; vgl. zum Ganzen

Schweighauser in: FamKommentar Scheidung, Ingeborg Schwenzer, Roland Fankhauser

[Hrsg.], 3. Aufl., Band II, Anhänge, N. 1ff. zu Art. 296 ZPO). Das

Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits unter dem alten Recht mehrfach

ausgeführt, dass das Gericht im Bereich der Offizialmaxime nicht an die

Parteianträge gebunden sei (BGE 128 III 411 E. 3.1 und 129 III 417 E. 2.1.1).

In einem nach Offizialmaxime durchgeführten Verfahren obliegt die Verfügung

über den Streitgegenstand allein dem Gericht. Das Gericht muss die

Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren so regeln, wie es das materielle

Recht vorsieht, ohne sich dabei an Parteianträge halten zu müssen (Christoph

Hurni, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art.

58, N. 67).

Daraus folgt vorliegend, dass die

Vorinstanz von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob die neue Rechtsprechung des

Bundesgerichts, wonach die Inhaberin der Obhut über die Kinder nach Übertritt

des jüngsten Kindes in die Oberstufe gehalten sei einer Erwerbstätigkeit mit

einem 80 % Pensum nachzugehen, vorliegend zu einer Senkung der

Unterhaltsbeiträge führen würde (vgl. BGE 144 III 491 E. 4.6.1). Die Vorinstanz

hat sich auf die Prüfung von Einkommen und Bedarf des Berufungsklägers

konzentriert. Sie hat weder verbindliche Feststellungen zu Pensum und Einkommen

der Berufungsbeklagten, noch zum konkreten Bedarf von ihr und den beiden Söhnen,

weder jetzt, noch im Zeitpunkt nach dem Übertritt des jüngeren Sohnes in die

Oberstufe, gemacht. Es fehlt somit an den nötigen tatsächlichen Feststellungen,

um über diesen Antrag zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass

eine mögliche Senkung nur in dem Umfang in Frage kommt, als die

Unterhaltsbeiträge nicht vom Oberamt bevorschusst werden, mithin die

Berufungsbeklagte anspruchsberechtigt und folglich passivlegitimiert ist. Die

Streitsache muss in diesem Punkt zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen

werden.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 1 des Urteils vom 31. Januar 2019 aufgehoben.

III.

1. Beide Parteien sind prozessarm.

Beiden ist folglich antragsgemäss für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Prozessführung mit unentgeltlicher Parteivertretung zu bewilligen.

2. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten zu 3/4 dem Berufungskläger und zu 1/4 der Berufungsbeklagten

aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt die

Kosten vorderhand der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung

innert 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 ZPO).

3.1 Der Berufungskläger hat der

Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'409.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien wird das amtliche Honorar von

Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart in der Höhe von CHF 1'990.30 vom

Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10

Jahren und die Nachforderung der Rechtsanwältin von CHF 827.15 sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

Festzuhalten ist, dass die von

Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart geltend gemachten Auslagen nicht in

vollem Ausmass honoriert werden können. Die Rechtsanwältin hat die

Berufungsklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten und war

daher aktenmässig dokumentiert. Die im zweitinstanzlichen Verfahren neu

vorgelegten Akten musste die Gegenpartei im Doppel einreichen und wurden ihr

folglich vom Gericht zur Verfügung gestellt. Zu kopieren waren lediglich die neuen

Akten der Berufungsbeklagten. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar,

weshalb bei der beklagtischen Anwältin mehr Kopien als bei der Gegenanwältin

nötig gewesen sein sollen. Ebenfalls scheinen die geltend gemachten

Telefonauslagen von CHF 2.00 pro 10 min. exorbitant. Insgesamt sind Auslagen

von CHF 120.00 angemessen. Die Honorarforderung ist entsprechend anzupassen.

3.2 Die Kostennote der

Vertreterin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, […], wird

festgesetzt auf CHF 1'884.90 zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten

bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung der

Anwältin im Betrag von CHF 766.80, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen.

2. Ziffer 1 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 31. Januar 2019 wird

aufgehoben.

3. Die Sache geht zur Neubeurteilung im

Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.

4. Die Verfahrenskosten von total CHF

3'000.00 werden A.___ zu 3/4 und B.___ zu 1/4 auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien erliegen die Kosten vorderhand auf

dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. A.___ hat B.___ vertr. durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’409.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Dr. Franziska

Ryser-Zwygart, […], CHF 1'990.30 und Rechtsanwältin Cornelia Dippon, […], CHF

1'884.90 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___/B.___ zur Nachzahlung in der Lage

sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___/B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin

Cornelia Dippon CHF 766.80 und für Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart

CHF 827.15.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel