ZKBER.2019.40
Abänderung Scheidungsurteil
18. September 2019Deutsch23 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. September 2019
Es wirken mit:
Präsident
Frey
Oberrichter
Müller
Oberrichterin
Hunkeler
Gerichtsschreiberin
Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Cornelia Dippon,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ wurden am 14. April
2015 vor dem Richteramt Thal-Gäu geschieden. Soweit hier interessierend,
genehmigte die Amtsgerichtsstatthalterin folgende, von den Parteien
abgeschlossene, Konvention:
3.7. Kinderunterhalt
Der Vater A.___ verpflichtet sich, für
die Söhne C.___ und D.___ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils im
Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen:
- Ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr pro
Kind: CHF 790.00
- Ab 13. Altersjahr bis zur vollen
Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit pro Kind: CHF 890.00
Art.
276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.
Der Vater A.___ verpflichtet sich, den
Unterhaltsbeitrag von je CHF 890.00 über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu
erbringen bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise
abgeschlossen ist.
Die Kinderzulagen sind im
Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn A.___
darauf Anspruch hat und sie nicht von B.___ bezogen werden. Sie werden in
erster Linie von A.___ bezogen.
Von den
Kinderzulagen stehen ¾ der Kindsmutter und ¼ dem Kindsvater zu.
Aktuell betragen die Kinderzulagen für
die beiden Kinder CHF 400.00. Der Kindsvater bezahlt der Kindsmutter somit
aktuell CHF 300.00 Kinderzulagen aus.
Die
Ehegatten tragen ausserordentliche Kosten der Kinder wie Auslagen und
Zahnkorrekturen, Sehhilfen, Förder- und Nachhilfeunterricht, Ferienlager sowie
allfällige Privatschulkosten nach vorgängiger schriftlicher Absprache je zur
Hälfte.
2. Auf
Klage des Ehemannes und hiesigen Berufungsklägers wurde dieses Urteil am 6.
August 2015, aufgrund einer neuen Vereinbarung der Parteien, wie folgt abgeändert:
1. Die
von den Parteien am 6. August 2015 abgeschlossene Vereinbarung wird mit
folgendem Wortlaut genehmigt:
1.1.
Ziffer 3.7 Abs. 1 - 3 des Ehescheidungsurteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 14. April 2015 wird durch folgende
Fassung ersetzt:
«3.7
Der Vater A.___ verpflichtet sich, für die Söhne C.___ und D.___ ab Rechtskraft
des Abänderungsurteils bis zur Mündigkeit jeweils im Voraus geschuldete
Unterhaltsbeiträge von je CHF 710.00 zu bezahlen.
Art.
276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.
Der
Vater A.___ verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von je CHF 710.00 über die
Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen bis die Erstausbildung des
jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist.»
3.
Auf erneute Klage des Berufungsklägers auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge
fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 31. Januar 2019 folgendes
Urteil:
1. Die Klage auf Abänderung des Urteils vom
6. August 2015, d.h. eine weitere Abänderung des Scheidungsurteils vom 14.
April 2015 des Richteramtes Thal-Gäu, ist abgewiesen.
2. A.___ hat B.___ die Abrechnungen der
ausbezahlten Qualitätsboni der E.___ AG vom 1. September 2015 bis 31. Dezember
2017 zuzustellen.
3. A.___ wird mit Wirkung ab Prozessbeginn
unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Gerichtskosten bewilligt (Art. 123
ZPO bleibt vorbehalten).
4. B.___ wird mit Wirkung ab Prozessbeginn
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten).
Als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird ihr Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart, […], beigeordnet.
5. Jede Partei trägt die ihr entstandenen
Kosten selber.
6. Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands
von B.___ hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, […], eine
Entschädigung von CHF 2'354.00 (CHF 1'959.00 Honorar, CHF 226.70
Auslagen, CHF 168.30 MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
7. Die Gerichtskosten von CHF 2'400.00
sind von A.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. Wird keine Begründung des Entscheides
verlangt und somit auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet,
reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 800.00 auf CHF 1'600.00.
4. Frist-
und formgerecht erhob der Kläger am 18. Juni 2019 Berufung gegen Ziffer 1
dieses Urteils. Er beantragt:
1.
Ziff. 1 des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben.
2.
A.___ sei in
Abänderung von Ziff. 3.7 des Urteiles vom 14. April 2015 zu verpflichten, für
die Söhne D.___, geb. [...] 2003, und C.___, geb. [...] 2011, ab sofort jeweils
im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge von je Fr. 283.00 pro Kind zu
bezahlen.
Art.
276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB seien vorzubehalten.
3.
Ev. Ziff. 1 des
Urteils vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Dem Kläger sei die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Ebenfalls frist- und formgerecht reichte
die Beklagte und hiesige Berufungsbeklagte eine Berufungsantwort ein und stellt
folgende Anträge:
1. Die
Berufung des Berufungsklägers vom 18. Juni 2019 sei abzuweisen.
2. Das Urteil
vom 31. Januar 2019 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt (BWZPR.2018.01046)
sei zu bestätigen.
3. Der
Berufungskläger habe die Verfahrenskosten zu tragen und der Berufungs-beklagten
eine Parteientschädigung für die Bemühungen ihrer Anwältin auszu-richten.
4. Es sei der
Berufungsbeklagten ab Prozessbeginn die volle unentgeltliche Rechtspflege und
der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren und die unter-zeichnende Anwältin
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.
U.K.u.E.F.
5. Die
Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird im Folgenden darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger macht sinngemäss
unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Rechtsanwendung
geltend.
Er rügt vorab, weil er bei der
Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, seien die Anträge nicht nach
ZPO gestellt worden. So sei es unterlassen worden, das Gemeinwesen aufzuführen.
Da die Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden, sollte es beigezogen werden (BGE
143.
III 177 ff.). Eventualiter sei die Sache deshalb an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Bestritten werde die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens des Berufungsklägers mit der Begründung, dass ein
Vater die Verantwortung für die Kinder wahrzunehmen habe und seine Bedürfnisse
nach einem Umzug ins Ausland keine Priorität hätten. Der Gesetzgeber habe mit
einer bewussten Wertung die Niederlassungsfreiheit der Elternteile respektieren
wollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2017). Es sollten gerade keine, meist
nur schwer zu eruierende, elterliche Wegzugsmotive aufgeführt werden müssen.
Die Mutter betreue die Kinder. Der Vater
sei in der Pflicht, für den Unterhalt zu sorgen. Bei der Berechnung der
Unterhaltsbeiträge sei das hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten zudem
nicht berücksichtigt worden. Die Praxis habe sich mit dem Leitentscheid des
Bundesgerichts vom September 2018 grundlegend geändert. Der betreuenden Person
werde zugemutet, ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe ein Pensum von
80.
% zu erfüllen. Die Alimentenberechnung sei daher anzupassen. Der Unterhalt
der Söhne sei mit einem Bar- und Betreuungsunterhalt festzuhalten. Auch wenn
der Berufungskläger vor der ersten Instanz die Rechtsbegehren nicht konkret
gestellt habe, wäre eine Staffelung durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen.
1.2
Die Berufungsbeklagte weist darauf
hin, dass die Klage abgewiesen worden sei, weil die Vorinstanz beim Kläger von
einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von CHF 5'422.70 ausgegangen sei und
deshalb kein Grund für eine Änderung des Ehescheidungsurteils vorgelegen habe.
Auch eine allfällige Parteistellung des Gemeinwesens hätte daran nichts
geändert.
2.
Der Berufungskläger
rügt vorab, dass das Gemeinwesen hätte in das Verfahren involviert werden
müssen, zumal dieses die Unterhaltsbeiträge bevorschusse. Er anerkennt, dass
dieses Versäumnis auf einen Fehler seinerseits zurückzuführen sei. Die
Berufungsbeklagte hält dafür, dass das vorliegend ohne Konsequenzen geblieben
sei, zumal die Klage ohnehin abgewiesen worden sei.
2.1
Die Prozesseinleitung
ist Sache der Parteien. Der Staat wird im Anwendungsbereich der
Zivilprozessordnung nicht von sich aus tätig. Der Kläger entscheidet, wann und
gegen wen er ein Verfahren einleitet und welche Rechtsbegehren er stellt. Das
gilt unabhängig von der Prozessmaxime, also auch dann, wenn für den
eingeklagten Anspruch, wie hier, die Offizial- oder die Untersuchungsmaxime
gilt (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., N.
29.
zu Art. 58 ZPO und Christoph Hurni [Hrsg.], in: Schweizerische
Zivilprozessordnung, Band 1, Bern 2012, Berner Kommentar, N. 62 zu Art. 58 ZPO).
Die
Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht
aber die Frage der Einleitung und der Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt
auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der
Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der
Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien
in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 621 E. 5.2, mit Hinweis). Hat der Kläger den Staat, auf den der
Unterhaltsanspruch infolge Bevorschussung gemäss Art. 289 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) ganz oder teilweise übergegangen ist, nicht eingeklagt, so bleibt
es dabei. Eine Möglichkeit zum nachträglichen Einbezug des Staates in das
Verfahren in zweiter Instanz gibt es nicht. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
zum nachträglichen Beizug des Staates auf Seiten der Beklagten ist ebenso wenig
möglich. Der Gerichtspräsident hätte diesbezüglich auch nicht von Amtes wegen
tätig werden können.
Vorliegend bezahlt der
Berufungskläger die Kinderunterhaltsbeiträge seit seinem Wegzug aus der Schweiz
nur noch teilweise. Der Rest wird vom Oberamt bevorschusst, weshalb der
Anspruch in diesem Umfang mit allen Rechten auf den Kanton übergegangen ist
(Art. 289 Abs. 2 ZGB), der die Unterhaltsbeiträge anstelle des Klägers an die
Beklagte zahlt.
3.1
Gemäss Art. 276 ZGB
haben die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen, inbegriffen die
Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Art der
Unterhaltsleistung, welche die Eltern zu erbringen haben, hängt von der Obhut
ab. Besteht kein gemeinsamer Haushalt, kann nur derjenige Elternteil den
Unterhalt in natura (Pflege und Erziehung) leisten, in dessen Obhut sich das
Kind befindet. Der Elternteil ohne Obhut muss dann den Unterhalt durch
Geldzahlung leisten (vgl. Hegnauer [Hrsg.], in: Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, Bern, Berner Kommentar, N. 77 und 88 zu Art. 276 ZGB). Ist der
Unterhaltsbeitrag für den nicht obhutsberechtigten Elternteil rechtsverbindlich
festgesetzt worden, so kann er auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes nur
noch bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse durch das Gericht neu
festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Vorausgesetzt sind
somit kumulativ eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse und ein Antrag an
das Gericht. Die Veränderung ist erheblich, wenn sich die Unterhaltslast in unzumutbarem
Mass zuungunsten des Kindes oder des Beitragspflichtigen verschiebt. Das setzt
voraus, dass die Veränderung quantitativ ins Gewicht fällt, voraussichtlich
dauernd ist, sie bei der geltenden Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt
wurde (Abs. 1), nicht durch gegenläufige Veränderung anderer Bemessungsfaktoren
(z.B. Senkung des Bedarfs) ausgeglichen wird und auch künftig nicht durch die
Beteiligten (durch Einschränkung der Bedürfnisse oder Vermehrung der Einkünfte)
ausgeglichen werden kann. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach richterlichem
Ermessen (Art. 4 ZGB). Beachtlich sind nur Veränderungen, die nach der
rechtskräftigen Festlegung der Beiträge eingetreten sind (vgl. Hegnauer,
a.a.O., N. 67 zu Art. 286 ZGB). Unbeachtlich ist seitens des Beitragsschuldners
die Einkommenseinbusse infolge eines freiwilligen Berufswechsels (BJM 1991,
285, 287, BJM 1992 252, 255; Hegnauer, a.a.O., N. 73 zu Art. 286).
3.2.1
Vorliegend hat der Berufungskläger
seine Anstellung bei der Firma E.___ AG als […] per Ende September 2018 aufgegeben,
um zu seiner neuen Lebenspartnerin nach [...] (D) zu ziehen. Daselbst arbeitet
er wiederum als […] nun für die Firma F.___ AG. Bei seinem Arbeitgeber in der
Schweiz verdiente er CHF 5'730.00 x 13 brutto, d.h. netto CHF 5'422.00 pro
Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen (vgl. Lohnabrechnung
September 2018). Bei seinem neuen Arbeitgeber in Deutschland erhält er einen
Tariflohn von € 2’643.00 brutto. Ausbezahlt werden ihm im Durchschnitt € 1'742.00
(vgl. Lohnabrechnungen Oktober-Dezember 2018, inkl. Zuschlägen, Urlaubs- und
Weihnachtsgeld), d.h. umgerechnet knapp CHF 1'900.00.
3.2.2
Der Berufungskläger hält dafür,
dass ihm nicht verwehrt werden dürfe, seinen Wohnsitz zurück nach Deutschland
zu verlegen. Es gelte die Niederlassungsfreiheit. Das ist zutreffend. Indessen
geht es vorliegend nicht darum, wo der Berufungskläger seinen Wohnsitz hat.
Diesen kann er selbstredend so wählen, wie es ihm beliebt. Prozessthema ist die
Höhe der Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne. Ihnen gegenüber hat der
Berufungskläger eine Verpflichtung und er ist insofern in der Gestaltung seiner
Lebensführung eingeschränkt, als er sich ausreichend bemühen muss, der bestehenden
Verpflichtung nachkommen zu können. Nur wenn er dies tut und dennoch nicht in
der Lage ist, die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge vollständig zu
bezahlen, kommt eine Reduktion in Frage.
3.3.1
Mit Urteil vom 14. April 2015 war
der Berufungskläger verpflichtet worden, an den Unterhalt seiner beiden Kinder
je CHF 790.00 pro Monat (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, worauf sich die
Parteien vorgängig in einer Ehescheidungskonvention geeinigt hatten. Ausserdem
wurden ihm CHF 100.00 je Kind der ausbezahlten Kinderzulagen zugestanden. Die
Zahlungspflicht des Berufungsklägers betrug somit ursprünglich netto CHF 690.00
je Kind. Mit Urteil vom 6. August 2015 wurden die Unterhaltsbeiträge (aufgrund
einer Klage des hiesigen Klägers und einer erneuten Vereinbarung der Parteien
im Verfahren) reduziert auf je CHF 710.00 pro Kind. Dass CHF 100.00 der
Kinderzulagen je Kind beim Berufungskläger verbleiben sollten, wurde nicht
geändert. Nun will er die Kinderunterhaltsbeiträge erneut reduziert haben.
3.3.2
Der Berufungskläger verdient an
seiner neuen Arbeitsstelle in Deutschland umgerechnet rund CHF 1'900.00 netto.
Es ist nachvollziehbar, dass er mit diesem Lohn die Unterhaltsbeiträge von
total CHF 1'220.00 (nach Abzug seines Anteils an den Kinderzulagen) nicht
bezahlen kann. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, näher auf den vom
Berufungskläger geltend gemachten Bedarf einzugehen.
Indessen führt die durch den
Berufungskläger freiwillig herbeigeführte Mankosituation nicht automatisch zur
Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge. Nach der oben zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei knappen Verhältnissen wie hier an die
Ausschöpfung der Erwerbskraft besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn es
um die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht. Der Pflichtige hat alles
in seiner Macht Stehende zu tun und insbesondere seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zur
Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge zu realisieren (Urteil des
Bundesgerichts 5D_183/2017 E. 4.1). In einem anderen Entscheid hat das
Bundesgericht ausgeführt: Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter
Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität
maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an
sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere
Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen
Elternteil steht es insofern nicht fei, nach Belieben ganz oder teilweise auf
ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich
andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der
Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen
des hypothetischen Einkommens (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 E. 5.3.1). Erst
wenn diese Kriterien erfüllt sind, kommt eine Reduktion der
Kinderunterhaltsbeiträge in Frage.
3.4
Anlässlich der Parteibefragung bei
der Vorinstanz hat der Berufungskläger ausgeführt, bei der aktuellen Anstellung
handle es sich um eine gute Stelle. Er werde nach «Tarif» (ähnlich einem
Gesamtarbeitsvertrag) bezahlt. Es ist daher davon auszugehen, dass er etwa so
viel verdient, wie ein […] in jener Region Deutschlands zu verdienen in der
Lage ist. Über die Ausbildung des Berufungsklägers ist nichts bekannt, so dass
nicht beurteilt werden kann, ob für ihn auch eine Anstellung in einer anderen,
besser bezahlten, Branche in Frage käme. Es ist folglich davon auszugehen, dass
es dem Berufungskläger schwerfallen dürfte, in Deutschland einen Lohn zu
erzielen, der ihm die Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge in der vom Gericht
festgesetzten Höhe ermöglichen würde.
Es stellt sich folglich die Frage, ob es
dem Berufungskläger zumutbar ist, zum Zweck der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht
weiterhin in der Schweiz zu arbeiten. Nach seinen Angaben in der Parteibefragung
bei der Vorinstanz, lebte der Berufungskläger seit ca. Mitte des Jahres 2000 in
der Schweiz und hat hier gearbeitet. Er hat die Berufungsbeklagte kennengelernt
als er bereits in der Schweiz lebte. Er ist nicht wegen der Heirat mit ihr in
die Schweiz gekommen. Er war bereits vor der Heirat mit der Berufungsbeklagten
in der Schweiz verheiratet. Sein Vater lebt in […], die Mutter in […], der
Bruder in der Nähe von […]. Der Berufungskläger hat somit nebst seinen Söhnen
noch einen weiteren nächsten Verwandten in der Schweiz. Nach seinen Angaben hat
er darüber hinaus keine sozialen Kontakte mehr in der Schweiz. Seine restliche
Herkunftsfamilie lebt in und um […] in Süddeutschland, wo der Berufungskläger auch
aufgewachsen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem
Berufungskläger aufgrund seiner fast zwanzigjährigen Wohn- und
Arbeitsbiographie in der Schweiz und seines familiären Hintergrunds in der
Schweiz und in Süddeutschland ohne weiteres zumutbar ist, weiterhin in der
Schweiz zu arbeiten, zumal sich auch sein näheres familiäres Umfeld im Umkreis
von gut 100 km von seinem früheren Wohn- und Arbeitsort befindet.
3.5
Nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts ist in solchen Fällen festzustellen, welche Tätigkeit auszuüben
dem Berufungskläger möglich und ob das angenommene Einkommen effektiv erzielbar
ist (BGE 137 III 118 E. 2.3, mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass
der Berufungskläger zur Zeit der Scheidung während rund eines Jahres als […]
bei seinem vormaligen Arbeitgeber gearbeitet hat. Davor und danach arbeitete er
als […] bei derselben Firma. Mehr ist über seine berufliche Laufbahn nicht
bekannt.
Bei der Vorinstanz hat der
Berufungskläger nebst dem Wunsch nach Deutschland zu seiner neuen
Lebenspartnerin zu ziehen gesundheitliche Beschwerden ([…], […]) als Grund für
die Kündigung seiner vormaligen Anstellung und den Wegzug aus der Schweiz geltend
gemacht. Im Recht liegen Zeugnisse seines früheren Hausarztes vom Januar 2019
und des leitenden Arztes der Abteilung […] des Kantonsspitals Olten vom
September 2018, worin die Erkrankung an […] bestätigt wird. In der Parteibefragung
bei der Vorinstanz hat der Berufungskläger ausserdem von […]- und […]
gesprochen. Ersteres ist im Arztbericht des Kantonsspitals Olten ebenfalls
erwähnt. Nachdem er in Deutschland weiterhin als […] arbeitet, ist davon
auszugehen, dass der Berufungskläger seine gesundheitlichen Probleme so weit im
Griff hat, dass er diesen Beruf nach wie vor ausüben kann. Dies gilt umso mehr,
als er ausgesagt hat, dass er bisher in Deutschland noch kein […] erhalten habe
und seiner […]fähigkeit als […] offenbar trotzdem nichts entgegensteht. Es ist
folglich davon auszugehen, dass ihm die Tätigkeit als […] nach wie vor möglich
und zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die weitere Behandlung seiner
gesundheitlichen Probleme zum Erhalt seiner […]fähigkeit offensichtlich auch in
der Schweiz möglich gewesen wäre.
Weiter ist zu klären, ob dem
Berufungskläger die Erzielung eines Einkommens in der Höhe von rund CHF 5’400.00
netto, wie er es bei der vormaligen Anstellung erzielt hat, noch möglich ist. Die
Chancen für die Stellensuche als […] sind intakt. Auf der Stellenplattform
jobs.ch sind in den Region Mittelland (AG/SO), wo der Berufungskläger zuletzt
tätig war, mehrere -zig Stellen als […] ausgeschrieben, u.a. auch bei der
Schweizer Firma seines jetzigen Arbeitgebers. Gemäss dem statistischen Lohnrechner
des Bundes 2016 (Salarium; www.gate.bfs.admin.ch>salarium >public) ist
ein Lohn zwischen rund CHF 5'450.00 und CHF 6’470.00 brutto (inkl. Anteil 13.
Monatslohn) pro Monat erzielbar. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem
Berufungskläger möglich ist, in der Schweiz wieder eine vergleichbar dotierte
Anstellung zu finden, wie er sie bei seinem vormaligen Arbeitgeber hatte.
Nach den vorstehenden Ausführungen steht
fest, dass es dem Berufungskläger nach wie vor zumutbar und möglich ist, einen
Lohn in der Grössenordnung von CHF 5'400.00 netto pro Monat wie bei seinem
vormaligen Arbeitgeber in der Schweiz zu erzielen. Der Antrag des
Berufungsklägers auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge muss daher grundsätzlich
abgewiesen werden.
3.6
Der Berufungskläger beantragt weiter,
dass bei Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss der vom Bundesgericht in BGE 144 III
481.
ff. begründeten Praxis ein Bar- und ein Betreuungsanteil auszuscheiden sei.
Die Unterhaltsberechnung sei daher vorliegend an das neue Recht anzupassen. Bis
zum Eintritt des jüngeren Sohnes in die Oberstufe gibt es vorliegend keinen
Grund, die mit Urteil vom 6. August 2015 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für
die beiden Söhne abzuändern. Eine neue Berechnung ist daher nicht nötig, zumal
die Söhne Unterhalt im bisherigen Umfang unter dem einen oder anderen Titel
beanspruchen können.
3.7.1
Der Berufungskläger beantragt,
dass die Unterhaltsbeiträge spätestens ab August 2024, wenn der jüngere Sohn in
die Oberstufe komme, anzupassen seien. Die Mutter sei dannzumal gehalten, ihr
Pensum auf 80 % aufzustocken. Das sei bei der Höhe der Unterhaltsbeiträge zu
berücksichtigen. Dieser Antrag ist neu. Bei der Vorinstanz wurde keine
Abstufung der Unterhaltsbeiträge beantragt. Der Berufungskläger hält dafür, dass
die Vorinstanz das auch ohne konkreten Antrag seinerseits hätte prüfen müssen.
Er wirft dem Vorderrichter in diesem Zusammenhang sinngemäss falsche
Rechtsanwendung vor.
3.7.2
Das Berufungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid gemäss Art. 310 ZPO anhand der vorgebrachten Rügen. Der
Berufungskläger hat vor der Vorinstanz beantragt, die Unterhaltsbeiträge für
die beiden Söhne seien auf CHF 500.00 (je Kind CHF 250.00) zu reduzieren. Der
Antrag, dass die Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2024 (voraussichtlicher Übertritt
des jüngeren Sohnes in die Oberstufe) aufgrund eines dannzumal höheren
Einkommens der Mutter zu reduzieren seien, wird erstmals im Berufungsverfahren
gestellt.
Gemäss Art. 296 ZPO gilt
für die Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren die uneingeschränkte
Dispositiv
Untersuchungsmaxime (Abs. 1) und das Gericht entscheidet ohne Bindung an die
Parteianträge (Abs. 3). Diese Bestimmung entspricht den vorher im
Zivilgesetzbuch statuierten Regeln (Art. 145, Art. 254 und Art. 280 Abs. 2 a.E.
ZGB), die mit Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung aufgehoben
wurden (Botschaft ZPO, BBl 2006 7407) sowie der Bundesgerichtspraxis (BGE 128
III 412 ff.). Zwischen dem bisherigen und dem neuen Recht bestehen inhaltlich
keine Unterschiede. Die Untersuchungs- und Offizialmaxime kommt in
Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren in allen
Verfahrensstadien als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung und ist von allen
kantonalen Instanzen zu beachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2014
E. 4.1;5A_394/2008 E. 2.2;5A_388/2008 E. 3 etc.; vgl. zum Ganzen
Schweighauser in: FamKommentar Scheidung, Ingeborg Schwenzer, Roland Fankhauser
[Hrsg.], 3. Aufl., Band II, Anhänge, N. 1ff. zu Art. 296 ZPO). Das
Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits unter dem alten Recht mehrfach
ausgeführt, dass das Gericht im Bereich der Offizialmaxime nicht an die
Parteianträge gebunden sei (BGE 128 III 411 E. 3.1 und 129 III 417 E. 2.1.1).
In einem nach Offizialmaxime durchgeführten Verfahren obliegt die Verfügung
über den Streitgegenstand allein dem Gericht. Das Gericht muss die
Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren so regeln, wie es das materielle
Recht vorsieht, ohne sich dabei an Parteianträge halten zu müssen (Christoph
Hurni, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art.
58, N. 67).
Daraus folgt vorliegend, dass die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob die neue Rechtsprechung des
Bundesgerichts, wonach die Inhaberin der Obhut über die Kinder nach Übertritt
des jüngsten Kindes in die Oberstufe gehalten sei einer Erwerbstätigkeit mit
einem 80 % Pensum nachzugehen, vorliegend zu einer Senkung der
Unterhaltsbeiträge führen würde (vgl. BGE 144 III 491 E. 4.6.1). Die Vorinstanz
hat sich auf die Prüfung von Einkommen und Bedarf des Berufungsklägers
konzentriert. Sie hat weder verbindliche Feststellungen zu Pensum und Einkommen
der Berufungsbeklagten, noch zum konkreten Bedarf von ihr und den beiden Söhnen,
weder jetzt, noch im Zeitpunkt nach dem Übertritt des jüngeren Sohnes in die
Oberstufe, gemacht. Es fehlt somit an den nötigen tatsächlichen Feststellungen,
um über diesen Antrag zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass
eine mögliche Senkung nur in dem Umfang in Frage kommt, als die
Unterhaltsbeiträge nicht vom Oberamt bevorschusst werden, mithin die
Berufungsbeklagte anspruchsberechtigt und folglich passivlegitimiert ist. Die
Streitsache muss in diesem Punkt zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 1 des Urteils vom 31. Januar 2019 aufgehoben.
III.
1. Beide Parteien sind prozessarm.
Beiden ist folglich antragsgemäss für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Prozessführung mit unentgeltlicher Parteivertretung zu bewilligen.
2. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten zu 3/4 dem Berufungskläger und zu 1/4 der Berufungsbeklagten
aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt die
Kosten vorderhand der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung
innert 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 ZPO).
3.1 Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'409.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien wird das amtliche Honorar von
Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart in der Höhe von CHF 1'990.30 vom
Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10
Jahren und die Nachforderung der Rechtsanwältin von CHF 827.15 sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
Festzuhalten ist, dass die von
Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart geltend gemachten Auslagen nicht in
vollem Ausmass honoriert werden können. Die Rechtsanwältin hat die
Berufungsklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten und war
daher aktenmässig dokumentiert. Die im zweitinstanzlichen Verfahren neu
vorgelegten Akten musste die Gegenpartei im Doppel einreichen und wurden ihr
folglich vom Gericht zur Verfügung gestellt. Zu kopieren waren lediglich die neuen
Akten der Berufungsbeklagten. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar,
weshalb bei der beklagtischen Anwältin mehr Kopien als bei der Gegenanwältin
nötig gewesen sein sollen. Ebenfalls scheinen die geltend gemachten
Telefonauslagen von CHF 2.00 pro 10 min. exorbitant. Insgesamt sind Auslagen
von CHF 120.00 angemessen. Die Honorarforderung ist entsprechend anzupassen.
3.2 Die Kostennote der
Vertreterin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, […], wird
festgesetzt auf CHF 1'884.90 zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten
bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung der
Anwältin im Betrag von CHF 766.80, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen.
2. Ziffer 1 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 31. Januar 2019 wird
aufgehoben.
3. Die Sache geht zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.
4. Die Verfahrenskosten von total CHF
3'000.00 werden A.___ zu 3/4 und B.___ zu 1/4 auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien erliegen die Kosten vorderhand auf
dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat B.___ vertr. durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’409.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Dr. Franziska
Ryser-Zwygart, […], CHF 1'990.30 und Rechtsanwältin Cornelia Dippon, […], CHF
1'884.90 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___/B.___ zur Nachzahlung in der Lage
sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___/B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin
Cornelia Dippon CHF 766.80 und für Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart
CHF 827.15.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel