ZKBER.2019.41
Forderung
30. Oktober 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Ruchat
In Sachen
A.___ gmbh, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Fretz,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad
Melunovic,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Nach einer gescheiterten
Schlichtungsverhandlung reichte die A.___ gmbh am 3. August 2018 gegen die B.___
AG beim Richteramt Olten-Gösgen eine Forderungsklage (angeblicher Mieterausbau)
im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Die Beklagte habe der Klägerin den
Betrag von CHF 16'022.40 nebst Zins zu 5% seit 2. März 2018 sowie CHF 103.30
Betreibungskosten und CHF 500.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
2. In der Betreibung Nr. 516766 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beklagten.
1.2 Mit Klageantwort vom 8. Oktober 2018
schloss die Beklagte auf vollumfängliche Klageabweisung, u.K.u.E.F.
1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung mit
Parteibefragung vom 13. März 2019 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren
fest. Gleichentags erliess die Amtsgerichtspräsidentin das im Dispositiv eröffnete Urteil, mit welchem sie die Klage abwies und die
Klägerin verpflichtete, die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 zu
tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'477.10 auszurichten.
2.1 Gegen das begründete Urteil erhob
die Klägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 27. Juni 2019 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Berufung sei das
Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 13. März 2019 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 16'022.40 nebst Zinsen zu 5%
seit 2. März 2018 sowie CHF 103.30 Betreibungskosten und CHF 500.00 Kosten des
Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
2. In der Betreibung Nr. 516766 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beklagten, auch für das erstinstanzliche Urteil.
2.2 Mit Berufungsantwort vom 11.
September 2019 schloss die Beklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Klägerin.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, handelt
es sich bei den neuen Vorbringen und Urkunden der Berufungsklägerin teilweise um
neue Tatsachen und Beweismittel, welche im Berufungsverfahren gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO nur noch unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden können.
Es ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die C.___ AG als Mieterin und D.___ als
Vermieterin schlossen im April 2012 einen Mietvertrag über den Teil des
bestehenden Gebäudes am [...] in […], welcher nicht von der E.___ genutzt wird.
Ziffer 8 des Mietvertrages regelt den Ausbau der Räumlichkeiten. Demgemäss geht
der gesamte Ausbau des Mietobjekts zu Lasten des Mieters. Am 28. Juni 2012
wurde von D.___ als Eigentümerin und Bauherrin sowie der Berufungsklägerin als
verantwortliche Bauleiterin bei der Bauverwaltung […] ein Baugesuch für die
Erweiterung und Umnutzung der Lagerhalle (auf [...]) eingereicht. F.___ war einziges
Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG. Über die C.___ AG wurde am 14.
August 2012 der Konkurs eröffnet. Die Berufungsbeklagte gründete sich am 29.
August 2012. Sie wurde neue Mieterin der Liegenschaft am [...]. Ein
schriftlicher Mietvertrag liegt nicht vor. Einzelzeichnungsberechtigtes
Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsbeklagten ist gemäss Handelsregister
G.___. F.___ ist gemäss Aussage von G.___ mit einem Pensum von 30% als
Mitarbeiter bei der Berufungsbeklagten angestellt. Mit E-Mail vom 28. Januar
2013.
teilte F.___ der Berufungsklägerin mit, seine Adresse sei in «B.___ AG» zu
ändern. Die Berufungsklägerin stellte der Berufungsbeklagten am 19. Januar 2018
eine Rechnung über CHF 16'022.40 für ihre Aufwendungen für die Einteilungspläne
sowie für Paneele.
2.1
Im Berufungsverfahren werden gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannten
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des
BGer 5A_819/2015 vom 24. November 2016 E. 4.1).
2.2
Die Berufungsklägerin reichte mit
ihrer Berufung zahlreiche neue Urkunden ein. Sie legte jedoch nicht dar,
inwiefern diese Urkunden nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht
werden können. Sämtliche von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren eingereichten
Beweismittel waren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bereits
entstanden. Es wäre der Berufungsklägerin ohne weiteres möglich gewesen, die
Beweismittel bereits im Vorverfahren vorzubringen bzw. zu beantragen. Die von
der Berufungsklägerin erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten
Urkunden (Berufungsbeilagen 3, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 27, 28, 29, 30, 31) sind
unzulässige unechte Noven und können in den folgenden Ausführungen nicht
berücksichtigt werden. Auch wäre es der Berufungsklägerin unter Anwendung
zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen, den Antrag auf Zeugenbefragung von D.___
bereits vor der Vorinstanz zu stellen. Zudem verlangt die Berufungsbeklagte erneut
eine Parteibefragung. Sie begründet jedoch nicht näher, wieso nochmals eine
Parteibefragung durchzuführen sei, hat doch die Amtsgerichtspräsidentin die
Parteien am 13. März 2019 befragt. Die entsprechenden Anträge sind deshalb
abzuweisen.
3.1
Die Berufungsklägerin macht eine
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes hinsichtlich des zeitlichen und
organisatorischen Ablaufs des Mieterausbaus geltend. Dieser sei für das
Verständnis der Gesamtsituation unerlässlich. In der Folge legt die Berufungsklägerin
die Chronologie der Ereignisse dar, mehrheitlich ohne konkret darauf
einzugehen, inwiefern die Vorinstanz den dargelegten Sachverhalt verkennt. Auf
die einzelnen konkreten Vorbringen der Berufung ist nachfolgend einzugehen.
3.2.1
In Ziffer 1.9, Randnote 15, macht
die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz missachte den relevanten
Sachverhalt, indem sie suggeriere, die Klägerin habe den Auftrag von der
Vormieterin der Beklagten entgegengenommen, da die Beklagte zum besagten Zeitpunkt
noch gar nicht existiert habe. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Beauftragung
der Klägerin (27. Februar 2013) sehr wohl bereits existiert und sei Mieterin
der Gewerbeliegenschaft gewesen.
3.2.2
In der beanstandeten Ziffer 12 des
angefochtenen Urteils hält die Vorderrichterin fest, zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung des Ausbaus habe die Beklagte noch nicht existiert. Es
erscheine daher unglaubwürdig, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, F.___
handle für die Beklagte.
3.2.3
In Frage steht der Zeitpunkt beziehungsweise
überhaupt das Bestehen einer konkreten Auftragserteilung zur Bestellung der
sogenannten […]paneele, auf welcher die strittige Forderung beruht. Mit ihrer
Rüge verkennt die Berufungsklägerin die Auffassung der Vorinstanz, wonach die
Auftragserteilung bereits vor der Einreichung des Baugesuchs vom 28. Juni 2012
erfolgte. Die Berufungsklägerin datiert ihren Auftrag in der Berufungsschrift
auf den 27. Februar 2013. Worauf sich die Berufungsklägerin dabei stützt,
bleibt unklar und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen.
3.2.4
Fest steht, dass die
C.___ AG die Berufungsklägerin vor der Einreichung des Baugesuches am 28. Juni
2012.
mit der Bauleitung des Ausbaus beauftragte. Da zwischen den Parteien kein
schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, bleibt unklar, was dieser Auftrag alles
beinhaltete. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Bestellung der Paneele
bereits vor Einreichen des Baugesuches thematisiert worden sei, ist jedoch zu folgen.
Dafür spricht besonders der Kurzbaubeschrieb vom 28. Juni 2012, welchem zu
entnehmen ist, dass der Ausbau zugunsten der Firma C.___ AG als Mieterin der
Werkhalle ausgeführt werde. Bereits auf diesem Kurzbeschrieb ist die Fassadenverkleidung
mit […]paneelen aufgeführt. Inwiefern ein separater Auftrag für die Bestellung
der Paneele nachträglich erfolgte, bleibt unklar und wird von der
Berufungsklägerin auch in Bezug auf das fragliche Datum des 27. Februars 2013
nicht nachgewiesen. Den Vorakten ist lediglich zu entnehmen, dass die
Berufungsklägerin die Paneele am 5. März 2013 bestellte (kläg. Urkunde 7). Ferner
bestätigte die Klägerin anlässlich der Parteibefragung, die C.___ AG, Herr F.___,
sei die Auftraggeberin gewesen. Herr F.___ habe der Klägerin erst später mitgeteilt,
dass es eine neue Gesellschaft gebe (Ziff. 74). Wenngleich F.___ die Berufungsklägerin
im Februar 2013 mit der konkreten Bestellung beauftragt haben sollte, so steht
sie doch offensichtlich im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Auftrag, bei
welchem die C.___ AG die Vertragspartnerin der Berufungsklägerin war. Davon
abgesehen hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den Vertretungsbefugnissen
nach Art. 32 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220)
auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass das Handeln von F.___ für
die Beklagte keinerlei Rechtswirkungen erzeugte. Dazu äussert sich die
Berufungsklägerin nicht weiter.
3.3
Die Berufungsklägerin führt weiter
die chronologischen Geschehnisse auf und kommt zum Schluss, die Beklagte habe
den Mieterausbau nach ihren Wünschen gestaltet und alle damit zusammenhängenden
Rechnungen bezahlt – mit Ausnahme der Rechnung der Klägerin. Für die von der
Vorinstanz angestellte Mutmassung, wonach die von der Beklagten bezahlten
Rechnungen intern verrechnet worden seien, bestehe kein Raum und überdies lasse
die Vorinstanz offen, an wen eine Verrechnung erfolgt sein könnte. Die Beklagte
führe im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Beweise für eine interne
Verrechnung ins Recht. Das Urteil sei daher unhaltbar und die Berufungsbeklagte
Schuldnerin der Forderung.
3.3.1
Aufgrund des Novenrechts wird mit
den folgenden Ausführungen lediglich auf diejenigen Rechnungen Bezug genommen,
welche bereits als Urkunden im erstinstanzlichen Verfahren aufgeführt wurden (Replik;
kläg. Urkunde 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11). Mit diesen Urkunden vermag die
Berufungsklägerin zwar darzutun, dass die Berufungsbeklagte in den Ausbau der
Liegenschaft involviert war, inwiefern es sich dabei jedoch um einen
Mieterausbau handelte respektive ob die Berufungsbeklagte den Ausbau im eigenen
Interesse vornahm, ist damit nicht erstellt. Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend feststellte, kann aus den bezahlten Rechnungen nicht geschlossen
werden, dass die Beklagte grundsätzlich in die Verträge der C.___ AG
eingetreten ist. Zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Umständen die
Verträge zustande gekommen sind, auf welchen die bezahlten Rechnungen beruhen, ist
nicht ersichtlich. Selbst wenn die Berufungsbeklagte die Rechnungen bezahlt
hat, ist dadurch nicht von ihrem Einverständnis zu einer allgemeinen
Vertragsübernahme respektive zur Übernahme des Mietvertrages vom April 2012
auszugehen. Im Gegenteil gab der Vertreter der Beklagten anlässlich der
Parteibefragung zu Protokoll, man habe Ziffer 8 des Mietvertrages nicht
übernehmen wollen.
3.3.2
Zudem ist es vorliegend
irrelevant, ob die von der Berufungsbeklagten bezahlten Rechnungen intern
verrechnet wurden oder nicht. Sie beziehen sich auf andere Rechtsverhältnisse
und es kann daraus nicht grundsätzlich auf eine allgemeine Vertragsübernahme
der Berufungsbeklagten geschlossen werden. Es obliegt denn auch nicht der
Berufungsbeklagten, allfällige Verrechnungen zu beweisen, sondern gemäss Art. 8
ZGB der Berufungsklägerin, ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen ihr und
der Berufungsbeklagten zu belegen. Dies vermochte die Berufungsklägerin nicht
darzutun.
Entgegen der Ansicht der
Berufungsklägerin hat die Vorinstanz den rechtsrelevanten Sachverhalt in ihrer
Gesamtwürdigung berücksichtigt. Sie befasst sich mit der Erteilung des
Auftrages sowie den von der Berufungsbeklagten bezahlten Rechnungen, würdigt
diese jedoch nicht zu Gunsten der Berufungsklägerin. Lediglich auf eine
allfällige Verrechnung geht die Vorinstanz nicht weiter ein, wozu jedoch auch
keine Notwendigkeit bestand. Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.
4.1
Die Berufungsklägerin rügt ferner die
Verneinung der Passivlegitimation. Die Vormieterin der Berufungsbeklagten sei
zum Zeitpunkt des Mieterausbaus nicht mehr Mieterin und deshalb nicht befugt
gewesen, der Klägerin Aufträge zu erteilen. Gemäss Art. 263 OR trete die
übernehmende Mieterschaft in die vertragliche Stellung der übergebenden
Mieterschaft ein, mit allen aus dem Mietvertrag fliessenden Rechten und
Pflichten. Die Berufungsklägerin führt aus, der Mietzins sei ab Oktober 2012
ausschliesslich von der Beklagten bezahlt worden und sie habe die Werkhalle zur
Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit genutzt. Die Vermieterin habe ihr
Einverständnis zur Übernahme des Mietvertrages erklärt. Somit sei die Beklagte
gemäss Ziffer 8 des Mietvertrages vom April 2012 verpflichtet, für den Ausbau des
Mietobjekts aufzukommen.
4.2
Die Berufungsbeklagte bestreitet die
Einwände der Berufungsklägerin. Sie macht geltend, in rechtlich relevanter
Hinsicht nichts mit dem Ausbau der Werkhalle zu tun gehabt zu haben. Die
Klägerin lege dafür keinerlei Beweise ein. Was die Klägerin mit der Vormieterin
vereinbart habe, wisse die Beklagte nicht und gehe sie auch nichts an.
4.3
Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil nicht
auf die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Rechtsnorm von Art. 263 OR ein,
sondern beurteilt die Vertretungswirkung unter dem Gesichtspunkt von Art. 32
OR.
Gemäss Art. 263 Abs. 1 OR kann der
Mieter von Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des
Vermieters auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus wichtigen
Grund verweigert werden (Abs. 2). Stimmt der Vermieter zu, tritt der Dritte
anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein (Abs. 3). Die Zustimmung des
Vermieters muss schriftlich erteilt werden. Der übertragende Mieter muss die
Zustimmung des Vermieters verlangen und trägt die Beweislast dafür (BGE 125 III
226, E. 2b). Der Gesetzgeber wollte damit die Rechtssicherheit gewährleisten
und den Beweis erleichtern. Unter Umständen erscheint es als
rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Vermieter auf das Fehlen der schriftlichen
Zustimmung beruft (Mietrecht für die Praxis: Peter Nideröst/Irène Spirig, 9.
Auflage, Zürich 2016, Ziff. 23.3.3.4, S. 637).
4.3.1
Die Berufungsklägerin verweist
zunächst auf die Mietzinszahlungen, welche ab Oktober 2012 von der Beklagten an
die Vermieterin getätigt wurden, was für die Mietübernahme spreche. Damit
verkennt sie jedoch, dass von der Entgegennahme von Mietzinszahlungen durch
einen Dritten nicht auf eine Zustimmung zur Mietübertragung geschlossen werden
kann (BGE 125 III 226 E. 2c; Roger Weber in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 263 N 3).
4.3.2
Sodann geht die Berufungsklägerin
davon aus, die Vermieterin habe ihre Zustimmung zur Übertragung erklärt. Vorliegend
leitet die Berufungsklägerin als aussenstehende Dritte aus der Mietübertragung indirekt
Rechte ab und trägt somit nach Art. 8 ZGB die Beweislast. Für eine Übertragung
des Mietverhältnisses von der C.___ AG auf die Berufungsbeklagte erbringt die
Berufungsklägerin keine genügenden Beweise. Die Berufungsklägerin vermochte
weder die Zustimmung der Vermieterin darzulegen, noch liegt ein Vertrag
zwischen den beiden Mietparteien vor. Demnach bestehen keine rechtsgenüglichen
Hinweise, um auf eine Übertragung des Mietverhältnisses im Sinne von Art. 263
OR zu schliessen.
4.3.3
Nichts anderes ist aus dem Umstand
zu schliessen, dass die Berufungsbeklagte verschiedene Arbeiten im Rahmen des
Ausbaus in Auftrag gegeben haben soll. Die Berufungsklägerin unterlässt es in
diesem Punkt, sich mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz zu den Vertretungswirkungen
gemäss Art. 32 OR auseinanderzusetzen. Im Gegenteil weist der Vertreter der
Beklagten anlässlich der Parteibefragung darauf hin, Ziffer 8 des Mietvertrages
habe man gerade nicht übernehmen wollen.
5.1
Die Berufungsklägerin führt weiter
aus, die Berufungsbeklagte verhalte sich widersprüchlich (venire contra factum
proprium), indem sie den gesamten Ausbau gemanagt habe, die eingeklagte
Forderung aber nicht bezahlen wolle und sogar die Vermieterin auf CHF
159'968.00 (vermutungsweise die Kosten des Mieterausbaus) einklage. Selbst wenn
es sich nicht um einen Mieterausbau gehandelt habe, sei die Beklagte die
Vertragspartnerin der Klägerin.
5.2
Die Vorinstanz hält dazu fest, dem
Grundsatz venire contra factum proprium könne keine Beachtung geschenkt werden,
da zu keinem Zeitpunkt eine Unklarheit über die Person der Vertragspartnerin
bestanden habe. Die Klägerin habe bewusst einen Vertrag mit der C.___ AG
geschlossen. Es sei ihr offen gestanden, die Forderung im Konkursverfahren der
Beklagten geltend zu machen.
5.2.1
Nach Art. 5 Abs. 3 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) sind Private zum Handeln nach
Treu und Glauben aufgerufen. Diese Verfassungsbestimmung wird konkretisiert
durch das gesetzliche, alle Rechtsbereiche ergreifende Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs
betrifft Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra
factum proprium; BGE 140 III 481 E. 2.3.2; BGE 137 III 208 E. 2.5; BGE 125 III
257.
E. 2a). Wer sich widersprüchlich oder missbräuchlich verhält oder die
Gegenseite täuscht, handelt diesem Gebot zuwider. Solches verdient keinen
Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5.2).
Aus dem Rechtsmissbrauch des widersprüchlichen Verhaltens lässt sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen kein Grundsatz der Gebundenheit an
das eigene Handeln ableiten. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist nur zu
erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet
hat (BGE 125 III 257 E. 2c).
5.2.2
Das Verhalten von F.___, vorab das
Schreiben vom 28. Januar 2013, war tatsächlich dazu geeignet, bei der
Berufungsklägerin für Verwirrung zu sorgen. Inwiefern jedoch die Berufungsbeklagte
gegenüber der Berufungsklägerin ein schutzwürdiges Verhalten begründet haben
soll, wird von dieser nicht ausgeführt. Das Schreiben vom 28. Januar 2013
genügt dafür jedenfalls nicht. Die Vorderrichterin hat ausführlich dargelegt,
weshalb das Verhalten von F.___ der Berufungsbeklagten nicht angerechnet werden
kann. Das gilt ebenso für ein allfälliges widersprüchliches Verhalten. Auch die
Übernahme der weiteren mit dem Ausbau zusammenhängenden Kosten vermag ein
solches nicht zu begründen. An dieser Stelle ist auf die schlüssigen
Ausführungen der Vorderrichterin zu verweisen, wonach der Geschäftsleiter der
Berufungsklägerin als erfahrener Geschäftsmann in dieser Branche nicht
leichtfertig habe annehmen dürfen, die Beklagte sei in das Rechtsverhältnis
eingetreten.
5.2.3
Dasselbe gilt für die Betreibung der
Beklagten gegenüber der Vermieterin. Inwiefern es sich dabei um ein
widersprüchliches Verhalten handelt, legt die Berufungsklägerin nicht weiter
dar. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kann die Betreibung ebenso
dafür sprechen, dass die Berufungsbeklagte die Rechnungen im Zusammenhang mit
dem Umbau der Werkhalle nicht anerkennt und den Ausbau nicht im Sinne eines
Mieterausbau bzw. in eigenem Interesse wahrgenommen hat. Ein widersprüchliches
Verhalten liegt nicht vor. Ob es sich um einen Mieter- oder einen
Vermieterausbau handelte, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offenbleiben.
6.
Die Berufung erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. Das
angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
7.
Die Berufungsklägerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Obergericht von CHF 2'000.00 zu tragen. Sie werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die
Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte für das obergerichtliche Verfahren
zu entschädigen (vgl. Art. 106 ZPO). Da vom Vertreter der Berufungsbeklagten
keine Honorarnote eingereicht wurde, ist dessen Entschädigung nach
pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§ 160 Abs. 1 Gebührentarif, GT, BGS
615.
). Die Parteientschädigung ist auf CHF 1'100.00 festzusetzen (inkl.
Auslagen und MwSt.), was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Aufwand
von vier Stunden entspricht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 hat die A.___ gmbh zu tragen. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die A.___ gmbh hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'100.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Ruchat