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Entscheid

ZKBER.2019.44

Abänderung Unterhaltsvertrag

31. Oktober 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ ist der Vater des am [...]

2012 geborenen Sohnes B.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. A.___

hatte seine Vaterschaft anerkannt und sich in einem von der damaligen

Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag verpflichtet, an den

Unterhalt von B.___ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 zu bezahlen.

1.2 Mit Schreiben vom 20. April 2018,

betitelt mit «Änderungsantrag eines Unterhaltstitels», gelangte A.___

(nachfolgend: Kläger) an das Richteramt Solothurn-Lebern. Er führte dabei aus,

es sei ihm nicht mehr möglich, die gemäss Unterhaltsvertrag vereinbarten

Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 500.00 zu bezahlen, da auf seiner Seite

veränderte Umstände eingetreten seien. Für B.___ (nachfolgend: Beklagter) wurde

in der Folge eine Prozessbeiständin ernannt. Die Hauptverhandlung fand am 7.

Mai 2019 statt. A.___ war dabei nicht anwaltlich vertreten. Der Amtsgerichtsstatthalter

eröffnete hierauf im Dispositiv folgendes Urteil:

1. A.___ hat in Abänderung

des Unterhaltsvertrags vom 27. September 2012 bzw. 22. November 2012 für

den Sohn B.___, geb. [...] 2012, monatlich im Voraus zahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Ab 1. Mai 2018:

CHF 1'280.00 (CHF 910.00

Bar- und CHF 370.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab 1. August 2020:

CHF 1'430.00

(CHF 900.00 Bar- und CHF 530.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab 1. Januar 2021:

CHF 1'530.00

(CHF 880.00 Bar- und CHF 650.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab 1. Januar 2022:

CHF 1'520.00

(CHF 830.00 Bar- und CHF 690.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab 1. Mai 2023:

CHF 1'770.00

(CHF 1'080.00 Bar- und CHF 690.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab 1. Januar 2025:

CHF 1'460.00

(CHF 790.00 Bar- und CHF 670.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab 1. Januar 2028

CHF 890.00 (nur

Barunterhalt)

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___ jedoch zusätzlich zukommen.

2. Die Unterhaltspflicht

gegenüber B.___ dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer

ordentlichen Ausbildung.

3. Die in Ziffer 1

festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes

der Konsumentenpreise vom April 2019 von 102.4 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per

1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November

angepasst, erstmals per Januar 2020. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder

abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (102.4 Punkte)

Für den Fall, dass sich

das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

4. Jede Partei hat ihre

Parteikosten selbst zu tragen.

5. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird zufolge Aussichtslosigkeit

abgewiesen.

6. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten wird gutgeheissen.

7. Die Gerichtskosten von

CHF 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt. Diese werden mit dem vom Kläger

geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.

1.3 Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 an

das Richteramt Solothurn-Lebern bestätigte der Kläger, das Urteil vom 7. Mai

2019 erhalten zu haben. Weiter führte er unter anderem aus: «Um das Irreparable

zu vermeiden, bitte ich Sie, das Verfahren abzubrechen, da ich meine Beschwerde

zurückziehen möchte. Für den Fall, dass Ihr Gericht sich weigert, meine

Berufung zu annullieren, verlange ich die schriftliche Begründung des Urteils

vom 7. Mai 2019». Der Amtsgerichtsstatthalter stellte den Parteien in der Folge

die Entscheidbegründung zu, wobei er gleichzeitig die Ziffer 1 des Urteils

insofern berichtigte, als er vom Unterhaltsbeitrag von CHF 1'280.00 für die

Zeit ab 1. Mai 2018 neu einen Anteil von CHF 890.00 als Bar- und CHF 390.00 als

Betreuungsunterhalt ausschied. Für die Zeit ab 1. Mai 2023 bezifferte er den

Unterhaltsbeitrag neu auf CHF 1'550.00, wovon CHF 860.00 Bar- und CHF 690.00

Betreuungsunterhalt. Die Entscheidbegründung wurde dem Kläger am 3. Juni 2019

zugestellt.

2. Am 3. Juli 2019 erhob der nun neu

anwaltlich vertretene Kläger (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen

das Urteil. Er stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil vom 7. Mai

2019 des Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben. Das Verfahren sei mittels

Abschreibungsbeschluss zufolge Klagerückzugs zu erledigen.

2. Eventualiter sei Ziffer

1 des Urteils vom 7. Mai 2019 des Richteramts Solothurn-Lebern wie folgt

abzuändern:

Der Berufungskläger hat in

Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 27. September 2012 bzw. 22. November 2012

für seinen Sohn B.___, geb. [...] 2012, monatlich im Voraus zahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Ab Mai 2018:

CHF

969.00 (Barunterhalt CHF 888.00, Betreuungsunterhalt CHF 81.00)

- Ab 1. August 2020:

CHF

1’050.00 (Barunterhalt CHF 888.00, Betreuungsunterhalt CHF 162.00)

- Ab 1. Januar 2021:

CHF

1’050.00 (Barunterhalt CHF 888.00, Betreuungsunterhalt CHF 162.00)

- Ab 1. Januar 2022:

CHF

1’050.00 (Barunterhalt CHF 771.00, Betreuungsunterhalt CHF 279.00)

- Ab 1. Mai 2023:

CHF

1’100.00 (Barunterhalt CHF 771.00, Betreuungsunterhalt CHF 329.00)

- Ab 1. Januar 2025:

CHF

919.00 (Barunterhalt CHF 586.00, Betreuungsunterhalt CHF 333.00)

- Ab 1. Januar 2028:

CHF

890.00 (Barunterhalt)

3. Die Ziffern 4 bis 7 des

Urteils vom 7. Mai 2019 des Richteramts Solothurn-Lebern seien aufzuheben.

4. Dem Berufungskläger sei

die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten

Rechtsanwalts zu gewähren.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter)

beziehungsweise die Prozessbeiständin erklärte, Anschlussberufung zu erheben

mit dem Rechtsbegehren, es sei «an der Klage festzuhalten». Eine

Anschlussberufungsantwort wurde nicht eingeholt.

3.1 Das vom Kläger erhobene Rechtsmittel

richtet sich auch gegen die Ziffern 5 und 6 des Urteils. In diesen beiden

Ziffern wurde über die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege

befunden. Entgegen der vom Kläger als Berufung bezeichneten Rechtsmittel ist

gemäss Art. 121 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Beschwerde das gegen die

Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zulässige

Rechtsmittel. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Ziffern 5 und 6 des

Urteils vom 7. Mai 2019 richtet, ist es deshalb als Beschwerde zu behandeln.

Der Präsident der Zivilkammer hatte denn auch neben dem Berufungsverfahren

(ZKBER.2019.44) zusätzlich ein Beschwerdeverfahren (ZKBES.2019.95) eröffnet.

3.2 Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtsstatthalter hiess mit

der vom Kläger angefochtenen Ziffer 6 des Urteils das Gesuch des Beklagten um

unentgeltliche Rechtspflege gut. Da die Beschwerde nach Art. 121 ZPO nur dann

zulässig ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise

abgelehnt oder entzogen wird, kann auf die Beschwerde gegen Ziffer 6 nicht

eingetreten werden. Dasselbe gilt auch, soweit sich die Beschwerde gegen Ziffer

5.

des Urteils richtet: Da das begründete Urteil dem Kläger am 3. Juni 2019

eröffnet worden war, dieser sein Rechtsmittel aber erst am 3. Juli 2019 und

damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erhoben hatte, ist die

Beschwerde verspätet. Die Frist für eine Beschwerde gegen eine prozessleitende

Verfügung beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

2.

Der Kläger beantragt mit seinem

Hauptbegehren, das Urteil aufzuheben und das Verfahren mittels

Abschreibungsbeschluss zufolge Klagerückzugs zu erledigen. Zur Begründung führt

er aus, er habe im erstinstanzlichen Verfahren, als er noch nicht anwaltlich

vertreten gewesen sei, nicht begriffen, dass gewisse Verpflichtungen anderen vorgingen,

so unter anderem Unterhaltsbeiträge an unmündige Kinder. Seine Intention sei

alleine darauf gegangen, alle Gläubiger mit seinem Einkommen befriedigen zu

können. Aufgrund dessen habe er trotz mehrmaligem Hinweis durch das Gericht die

Klage erst zurückgezogen, als ihm das Urteil bereits im Dispositiv zugestellt

worden sei. Er habe dabei seine Klage einmal als Beschwerde und einmal als Berufung

bezeichnet. Aus dem Zusammenhang werde jedoch klar, dass er damit seine Klage gemeint

habe. Auch in Verfahren unter der Offizialmaxime sei der Klagerückzug

unbeschränkt und jederzeit möglich. Konkret sei der Klagerückzug noch bis zur

formellen Rechtskraft eines Entscheids zulässig, er könne sogar vor der

Rechtsmittelinstanz abgegeben werden. Durch den Klagerückzug vor Rechtskraft

des Urteils sei diesem die Wirkung einer Klageabweisung zugekommen. Der Klagerückzug

habe umgehend materielle Rechtskraft. Es hätte in der Folge ein

Abschreibungsbeschluss ergehen müssen. Eine Urteilsbegründung sei mithin

obsolet gewesen. Sollte das vorliegend in der Sache zuständige Gericht zum

Schluss kommen, der Klagerückzug sei vor der ersten Instanz zu spät erfolgt, so

sei er spätestens im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu behandeln, in

welchem die Klage auch noch zurückgezogen werden könne. Das Urteil der

Vorinstanz sei damit in einen Abschreibungsbeschluss abzuändern und es sei festzuhalten,

dass er seine Klage zurückgezogen habe.

Der Berufungsbeklagte führt in seiner

Berufungsantwort, mit welcher er gleichzeitig Anschlussberufung erklärt, aus,

dem Kläger sei während der Gerichtsverhandlung mehrfach der Rückzug der Klage

empfohlen worden. Er sei darüber informiert worden, dass aller

Wahrscheinlichkeit nach das Urteil für ihn negative finanzielle Folgen haben

werde. Trotz aller Erklärungen habe er an der Klage festhalten wollen. Es sei

deshalb an der Klage festzuhalten.

3.1

Das Schreiben des Klägers vom 17.

Mai 2019 an die Vorinstanz enthält einen Klagerückzug. Dasselbe beinhaltet die

Berufungsschrift. Zu prüfen ist, inwiefern diese Erklärungen zu berücksichtigen

sind.

3.2

Ein Klagerückzug ist – im Gegensatz

zur Klageanerkennung – uneingeschränkt möglich. Namentlich spielt es keine

Rolle, ob die Parteien über den Prozessgegenstand frei verfügen können oder ob

das Gericht wie bei der Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) nicht an die

Parteianträge gebunden ist (Sutter-Somm/Hedinger, in: Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N

11.

zu Art. 65 ZPO). Ein Klagerückzug ist auch im

Rechtsmittelverfahren möglich. Wie nach Eröffnung des Entscheides durch die

Rechtsmittelinstanz ein Rechtsmittel nicht mehr zurückgezogen werden kann, kann

auch eine Klage nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides nicht mehr

zurückgezogen werden, sofern noch keine Partei ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Der Rückzug der Klage ist diesfalls erst nach Einlegung eines Rechtsmittels

zulässig, da die erste Instanz mit der Eröffnung ihres Entscheides keine

weiteren Entscheide mehr zu treffen hat (Reetz, in: Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N

40.

vor Art. 308 – 318 ZPO).

3.3

Der Amtsgerichtsstatthalter hatte

das Urteil vom 7. Mai 2019 im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO im

Dispositiv

Dispositiv eröffnet und dem Kläger am 10. Mai 2019 zugestellt. Nach dieser

Eröffnung des Urteils konnte der Kläger die Klage bei der Vorinstanz nicht mehr

zurückziehen. Der Amtsgerichtsstatthalter nahm das Schreiben des Klägers vom

17. Mai 2019 deshalb zu Recht ausschliesslich als Begehren um Ausfertigung der

schriftlichen Begründung des Urteils entgegen (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Mit

Einreichung der Berufung war es dem Kläger allerdings wieder uneingeschränkt

möglich, die Klage zurückzuziehen. Die Berufung vom 3. Juli 2019 beinhaltet

eine solche Rückzugserklärung.

Wird die Klage zurückgezogen, schreibt

das Gericht das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Ziffern 1 – 3 des

Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern sind deshalb

aufzuheben und das vom Kläger eingeleitete Verfahren auf Abänderung des

Unterhaltsvertrages ist abzuschreiben. Die Berufung ist in diesem Punkt

gutzuheissen. Die Anschlussberufung wird infolge des Klagerückzugs

gegenstandslos.

4. Der Amtsgerichtsstatthalter schlug

die Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 dem

Kläger (Ziffern 4 und 7 des Urteils). Die Berufung des Klägers richtet sich auch

gegen diese beiden Ziffern des Urteils. Mit der Begründung des Kostenentscheids

– das Verfahren sei einzig deshalb notwendig geworden, weil der Kläger seine

Unterhaltspflicht nicht angemessen habe wahrnehmen wollen und eine Abänderung

verlangt habe – setzt sich der Berufungskläger allerdings nicht auseinander.

Auf die Berufung kann deshalb – soweit sie sich auf die Ziffern 4 und 7 bezieht

– nicht eingetreten werden.

5.1 Im Hinblick auf den Kostenentscheid

ist zu beachten, dass es für den Kläger ein Leichtes gewesen wäre, das Rechtsmittelverfahren

zu vermeiden. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sind aus diesem Grund die

Gerichtskosten von CHF 1'000.00 vollumfänglich ihm zu überbinden. Die

Parteikosten werden – da der Beklagte keine Entschädigung geltend macht –

wettgeschlagen.

5.2 Weil es einzig und allein der Kläger

selber zu vertreten hat, dass ein Rechtsmittelverfahren nötig war, hat er auch

keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sein Gesuch ist

aber auch deshalb abzuweisen, weil die Voraussetzungen dafür von der

finanziellen Seite her nicht erfüllt sind. Der zutreffenden Berechnung der

Vorinstanz zufolge hat der Kläger aktuell einen Bedarf von CHF 2'386.00

(Urteil, S. 7), beziehungsweise – unter Berücksichtigung des Zuschlags von 20 %

auf dem massgebenden Grundbetrag von CHF 850.00 – von CHF 2'556.00. Dazu kommt

der gestützt auf den Unterhaltsvertrag für den Beklagten zu bezahlende

Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00. Dem Totalbedarf von CHF 3'056.00 steht ein

monatliches Einkommen von CHF 4'628.00 gegenüber (Urteil S. 6). Der Freibetrag

ermöglicht es dem Kläger, die Kosten des Berufungsverfahrens selber zu

berappen. Dass er über diese freien Mittel verfügt, ergibt sich auch aus den

Eventualanträgen des Berufungsklägers, mit denen er beantragt hatte, den

Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab Mai 2018 bis Juli 2020 auf CHF 969.00

(aktueller Betrag: CHF 500.00) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 1 – 3 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern

vom 7. Mai 2019 aufgehoben.

2. Das Verfahren auf Abänderung des

Unterhaltsvertrages wird zufolge Klagerückzugs abgeschrieben.

3. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht

eingetreten.

4. Die Anschlussberufung wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

5. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

6. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen.

7. Die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens

von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

8. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel