ZKBER.2019.44
Abänderung Unterhaltsvertrag
31. Oktober 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch D.___,
Soziale Dienste,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung
Unterhaltsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ ist der Vater des am [...]
2012 geborenen Sohnes B.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. A.___
hatte seine Vaterschaft anerkannt und sich in einem von der damaligen
Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag verpflichtet, an den
Unterhalt von B.___ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 zu bezahlen.
1.2 Mit Schreiben vom 20. April 2018,
betitelt mit «Änderungsantrag eines Unterhaltstitels», gelangte A.___
(nachfolgend: Kläger) an das Richteramt Solothurn-Lebern. Er führte dabei aus,
es sei ihm nicht mehr möglich, die gemäss Unterhaltsvertrag vereinbarten
Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 500.00 zu bezahlen, da auf seiner Seite
veränderte Umstände eingetreten seien. Für B.___ (nachfolgend: Beklagter) wurde
in der Folge eine Prozessbeiständin ernannt. Die Hauptverhandlung fand am 7.
Mai 2019 statt. A.___ war dabei nicht anwaltlich vertreten. Der Amtsgerichtsstatthalter
eröffnete hierauf im Dispositiv folgendes Urteil:
1. A.___ hat in Abänderung
des Unterhaltsvertrags vom 27. September 2012 bzw. 22. November 2012 für
den Sohn B.___, geb. [...] 2012, monatlich im Voraus zahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Ab 1. Mai 2018:
CHF 1'280.00 (CHF 910.00
Bar- und CHF 370.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab 1. August 2020:
CHF 1'430.00
(CHF 900.00 Bar- und CHF 530.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab 1. Januar 2021:
CHF 1'530.00
(CHF 880.00 Bar- und CHF 650.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab 1. Januar 2022:
CHF 1'520.00
(CHF 830.00 Bar- und CHF 690.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab 1. Mai 2023:
CHF 1'770.00
(CHF 1'080.00 Bar- und CHF 690.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab 1. Januar 2025:
CHF 1'460.00
(CHF 790.00 Bar- und CHF 670.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab 1. Januar 2028
CHF 890.00 (nur
Barunterhalt)
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___ jedoch zusätzlich zukommen.
2. Die Unterhaltspflicht
gegenüber B.___ dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer
ordentlichen Ausbildung.
3. Die in Ziffer 1
festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes
der Konsumentenpreise vom April 2019 von 102.4 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per
1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November
angepasst, erstmals per Januar 2020. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder
abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (102.4 Punkte)
Für den Fall, dass sich
das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
4. Jede Partei hat ihre
Parteikosten selbst zu tragen.
5. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird zufolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen.
6. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten wird gutgeheissen.
7. Die Gerichtskosten von
CHF 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt. Diese werden mit dem vom Kläger
geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.
1.3 Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 an
das Richteramt Solothurn-Lebern bestätigte der Kläger, das Urteil vom 7. Mai
2019 erhalten zu haben. Weiter führte er unter anderem aus: «Um das Irreparable
zu vermeiden, bitte ich Sie, das Verfahren abzubrechen, da ich meine Beschwerde
zurückziehen möchte. Für den Fall, dass Ihr Gericht sich weigert, meine
Berufung zu annullieren, verlange ich die schriftliche Begründung des Urteils
vom 7. Mai 2019». Der Amtsgerichtsstatthalter stellte den Parteien in der Folge
die Entscheidbegründung zu, wobei er gleichzeitig die Ziffer 1 des Urteils
insofern berichtigte, als er vom Unterhaltsbeitrag von CHF 1'280.00 für die
Zeit ab 1. Mai 2018 neu einen Anteil von CHF 890.00 als Bar- und CHF 390.00 als
Betreuungsunterhalt ausschied. Für die Zeit ab 1. Mai 2023 bezifferte er den
Unterhaltsbeitrag neu auf CHF 1'550.00, wovon CHF 860.00 Bar- und CHF 690.00
Betreuungsunterhalt. Die Entscheidbegründung wurde dem Kläger am 3. Juni 2019
zugestellt.
2. Am 3. Juli 2019 erhob der nun neu
anwaltlich vertretene Kläger (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen
das Urteil. Er stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil vom 7. Mai
2019 des Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben. Das Verfahren sei mittels
Abschreibungsbeschluss zufolge Klagerückzugs zu erledigen.
2. Eventualiter sei Ziffer
1 des Urteils vom 7. Mai 2019 des Richteramts Solothurn-Lebern wie folgt
abzuändern:
Der Berufungskläger hat in
Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 27. September 2012 bzw. 22. November 2012
für seinen Sohn B.___, geb. [...] 2012, monatlich im Voraus zahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Ab Mai 2018:
CHF
969.00 (Barunterhalt CHF 888.00, Betreuungsunterhalt CHF 81.00)
- Ab 1. August 2020:
CHF
1’050.00 (Barunterhalt CHF 888.00, Betreuungsunterhalt CHF 162.00)
- Ab 1. Januar 2021:
CHF
1’050.00 (Barunterhalt CHF 888.00, Betreuungsunterhalt CHF 162.00)
- Ab 1. Januar 2022:
CHF
1’050.00 (Barunterhalt CHF 771.00, Betreuungsunterhalt CHF 279.00)
- Ab 1. Mai 2023:
CHF
1’100.00 (Barunterhalt CHF 771.00, Betreuungsunterhalt CHF 329.00)
- Ab 1. Januar 2025:
CHF
919.00 (Barunterhalt CHF 586.00, Betreuungsunterhalt CHF 333.00)
- Ab 1. Januar 2028:
CHF
890.00 (Barunterhalt)
3. Die Ziffern 4 bis 7 des
Urteils vom 7. Mai 2019 des Richteramts Solothurn-Lebern seien aufzuheben.
4. Dem Berufungskläger sei
die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten
Rechtsanwalts zu gewähren.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter)
beziehungsweise die Prozessbeiständin erklärte, Anschlussberufung zu erheben
mit dem Rechtsbegehren, es sei «an der Klage festzuhalten». Eine
Anschlussberufungsantwort wurde nicht eingeholt.
3.1 Das vom Kläger erhobene Rechtsmittel
richtet sich auch gegen die Ziffern 5 und 6 des Urteils. In diesen beiden
Ziffern wurde über die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege
befunden. Entgegen der vom Kläger als Berufung bezeichneten Rechtsmittel ist
gemäss Art. 121 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Beschwerde das gegen die
Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zulässige
Rechtsmittel. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Ziffern 5 und 6 des
Urteils vom 7. Mai 2019 richtet, ist es deshalb als Beschwerde zu behandeln.
Der Präsident der Zivilkammer hatte denn auch neben dem Berufungsverfahren
(ZKBER.2019.44) zusätzlich ein Beschwerdeverfahren (ZKBES.2019.95) eröffnet.
3.2 Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtsstatthalter hiess mit
der vom Kläger angefochtenen Ziffer 6 des Urteils das Gesuch des Beklagten um
unentgeltliche Rechtspflege gut. Da die Beschwerde nach Art. 121 ZPO nur dann
zulässig ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise
abgelehnt oder entzogen wird, kann auf die Beschwerde gegen Ziffer 6 nicht
eingetreten werden. Dasselbe gilt auch, soweit sich die Beschwerde gegen Ziffer
5.
des Urteils richtet: Da das begründete Urteil dem Kläger am 3. Juni 2019
eröffnet worden war, dieser sein Rechtsmittel aber erst am 3. Juli 2019 und
damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erhoben hatte, ist die
Beschwerde verspätet. Die Frist für eine Beschwerde gegen eine prozessleitende
Verfügung beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
2.
Der Kläger beantragt mit seinem
Hauptbegehren, das Urteil aufzuheben und das Verfahren mittels
Abschreibungsbeschluss zufolge Klagerückzugs zu erledigen. Zur Begründung führt
er aus, er habe im erstinstanzlichen Verfahren, als er noch nicht anwaltlich
vertreten gewesen sei, nicht begriffen, dass gewisse Verpflichtungen anderen vorgingen,
so unter anderem Unterhaltsbeiträge an unmündige Kinder. Seine Intention sei
alleine darauf gegangen, alle Gläubiger mit seinem Einkommen befriedigen zu
können. Aufgrund dessen habe er trotz mehrmaligem Hinweis durch das Gericht die
Klage erst zurückgezogen, als ihm das Urteil bereits im Dispositiv zugestellt
worden sei. Er habe dabei seine Klage einmal als Beschwerde und einmal als Berufung
bezeichnet. Aus dem Zusammenhang werde jedoch klar, dass er damit seine Klage gemeint
habe. Auch in Verfahren unter der Offizialmaxime sei der Klagerückzug
unbeschränkt und jederzeit möglich. Konkret sei der Klagerückzug noch bis zur
formellen Rechtskraft eines Entscheids zulässig, er könne sogar vor der
Rechtsmittelinstanz abgegeben werden. Durch den Klagerückzug vor Rechtskraft
des Urteils sei diesem die Wirkung einer Klageabweisung zugekommen. Der Klagerückzug
habe umgehend materielle Rechtskraft. Es hätte in der Folge ein
Abschreibungsbeschluss ergehen müssen. Eine Urteilsbegründung sei mithin
obsolet gewesen. Sollte das vorliegend in der Sache zuständige Gericht zum
Schluss kommen, der Klagerückzug sei vor der ersten Instanz zu spät erfolgt, so
sei er spätestens im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu behandeln, in
welchem die Klage auch noch zurückgezogen werden könne. Das Urteil der
Vorinstanz sei damit in einen Abschreibungsbeschluss abzuändern und es sei festzuhalten,
dass er seine Klage zurückgezogen habe.
Der Berufungsbeklagte führt in seiner
Berufungsantwort, mit welcher er gleichzeitig Anschlussberufung erklärt, aus,
dem Kläger sei während der Gerichtsverhandlung mehrfach der Rückzug der Klage
empfohlen worden. Er sei darüber informiert worden, dass aller
Wahrscheinlichkeit nach das Urteil für ihn negative finanzielle Folgen haben
werde. Trotz aller Erklärungen habe er an der Klage festhalten wollen. Es sei
deshalb an der Klage festzuhalten.
3.1
Das Schreiben des Klägers vom 17.
Mai 2019 an die Vorinstanz enthält einen Klagerückzug. Dasselbe beinhaltet die
Berufungsschrift. Zu prüfen ist, inwiefern diese Erklärungen zu berücksichtigen
sind.
3.2
Ein Klagerückzug ist – im Gegensatz
zur Klageanerkennung – uneingeschränkt möglich. Namentlich spielt es keine
Rolle, ob die Parteien über den Prozessgegenstand frei verfügen können oder ob
das Gericht wie bei der Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) nicht an die
Parteianträge gebunden ist (Sutter-Somm/Hedinger, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N
11.
zu Art. 65 ZPO). Ein Klagerückzug ist auch im
Rechtsmittelverfahren möglich. Wie nach Eröffnung des Entscheides durch die
Rechtsmittelinstanz ein Rechtsmittel nicht mehr zurückgezogen werden kann, kann
auch eine Klage nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides nicht mehr
zurückgezogen werden, sofern noch keine Partei ein Rechtsmittel eingelegt hat.
Der Rückzug der Klage ist diesfalls erst nach Einlegung eines Rechtsmittels
zulässig, da die erste Instanz mit der Eröffnung ihres Entscheides keine
weiteren Entscheide mehr zu treffen hat (Reetz, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N
40.
vor Art. 308 – 318 ZPO).
3.3
Der Amtsgerichtsstatthalter hatte
das Urteil vom 7. Mai 2019 im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO im
Dispositiv
Dispositiv eröffnet und dem Kläger am 10. Mai 2019 zugestellt. Nach dieser
Eröffnung des Urteils konnte der Kläger die Klage bei der Vorinstanz nicht mehr
zurückziehen. Der Amtsgerichtsstatthalter nahm das Schreiben des Klägers vom
17. Mai 2019 deshalb zu Recht ausschliesslich als Begehren um Ausfertigung der
schriftlichen Begründung des Urteils entgegen (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Mit
Einreichung der Berufung war es dem Kläger allerdings wieder uneingeschränkt
möglich, die Klage zurückzuziehen. Die Berufung vom 3. Juli 2019 beinhaltet
eine solche Rückzugserklärung.
Wird die Klage zurückgezogen, schreibt
das Gericht das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Ziffern 1 – 3 des
Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern sind deshalb
aufzuheben und das vom Kläger eingeleitete Verfahren auf Abänderung des
Unterhaltsvertrages ist abzuschreiben. Die Berufung ist in diesem Punkt
gutzuheissen. Die Anschlussberufung wird infolge des Klagerückzugs
gegenstandslos.
4. Der Amtsgerichtsstatthalter schlug
die Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 dem
Kläger (Ziffern 4 und 7 des Urteils). Die Berufung des Klägers richtet sich auch
gegen diese beiden Ziffern des Urteils. Mit der Begründung des Kostenentscheids
– das Verfahren sei einzig deshalb notwendig geworden, weil der Kläger seine
Unterhaltspflicht nicht angemessen habe wahrnehmen wollen und eine Abänderung
verlangt habe – setzt sich der Berufungskläger allerdings nicht auseinander.
Auf die Berufung kann deshalb – soweit sie sich auf die Ziffern 4 und 7 bezieht
– nicht eingetreten werden.
5.1 Im Hinblick auf den Kostenentscheid
ist zu beachten, dass es für den Kläger ein Leichtes gewesen wäre, das Rechtsmittelverfahren
zu vermeiden. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sind aus diesem Grund die
Gerichtskosten von CHF 1'000.00 vollumfänglich ihm zu überbinden. Die
Parteikosten werden – da der Beklagte keine Entschädigung geltend macht –
wettgeschlagen.
5.2 Weil es einzig und allein der Kläger
selber zu vertreten hat, dass ein Rechtsmittelverfahren nötig war, hat er auch
keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sein Gesuch ist
aber auch deshalb abzuweisen, weil die Voraussetzungen dafür von der
finanziellen Seite her nicht erfüllt sind. Der zutreffenden Berechnung der
Vorinstanz zufolge hat der Kläger aktuell einen Bedarf von CHF 2'386.00
(Urteil, S. 7), beziehungsweise – unter Berücksichtigung des Zuschlags von 20 %
auf dem massgebenden Grundbetrag von CHF 850.00 – von CHF 2'556.00. Dazu kommt
der gestützt auf den Unterhaltsvertrag für den Beklagten zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00. Dem Totalbedarf von CHF 3'056.00 steht ein
monatliches Einkommen von CHF 4'628.00 gegenüber (Urteil S. 6). Der Freibetrag
ermöglicht es dem Kläger, die Kosten des Berufungsverfahrens selber zu
berappen. Dass er über diese freien Mittel verfügt, ergibt sich auch aus den
Eventualanträgen des Berufungsklägers, mit denen er beantragt hatte, den
Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab Mai 2018 bis Juli 2020 auf CHF 969.00
(aktueller Betrag: CHF 500.00) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 1 – 3 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern
vom 7. Mai 2019 aufgehoben.
2. Das Verfahren auf Abänderung des
Unterhaltsvertrages wird zufolge Klagerückzugs abgeschrieben.
3. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht
eingetreten.
4. Die Anschlussberufung wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
5. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
6. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
7. Die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens
von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.
8. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel