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Entscheid

ZKBER.2019.47

Unterhaltsklage

16. Dezember 2019Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schlichtungsgesuch vom 19.

Dezember 2017 beantragte C.___ als gesetzliche Vertreterin und

Prozessstandschafterin für ihren minderjährigen Sohn B.___, geb. 2010, beim

Richteramt Thal-Gäu die Neufestlegung des vom Kindsvater A.___ zu zahlenden

Kinderunterhaltsbeitrages. Da anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine

Einigung zustande kam, stellte der Gerichtspräsident von Thal-Gäu B.___ am 1.

März 2018 die Klagebewilligung aus.

2.1 Mit schriftlich begründeter Klage

vom 22. Juni 2018 leitete B.___ vertreten durch seine Mutter das Hauptverfahren

ein. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem

Kläger folgende Beträge zu bezahlen:

-

vom 1.1.2017 bis 28.2.2018

CHF 3'200.00

-

vom 1.3.2018 bis 31.10.2018

CHF 3'650.00

-

vom 1.11.2018 bis 30.6.2020

CHF 2'700.00

-

vom 1.7.2026 bis 30.6.2026

CHF 2'650.00

-

vom 1.7.2026 bis zur

Volljährigkeit CHF 1'400.00

Ziff. 2 der

Unterhaltsvereinbarung vom 19.8.2016 sei entsprechend aufzuheben.

Die Kinderzulage und die

Erziehungszulage, soweit sie vom Beklagten bezogen werden, sollen dem Sohn B.___

jeweils zusätzlich zukommen. Eine über die Volljährigkeit des Sohnes B.___ bis

zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung hinausdauernde

Unterhaltspflicht des Beklagten sei vorzubehalten (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

2. Die vom Beklagten seit dem 1.1.2017

bereits geleisteten Unterhaltszahlungen seien anzurechnen und es sei

festzustellen, dass der Beklagte für die rückständigen Unterhaltsbeiträge Monat

für Monat den Verzugszins schuldet.

3. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich

zu indexieren.

4. Dem Kläger sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Am 13. Juli 2018 beantragte der Kläger

zusätzlich:

1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,

dem Gesuchsteller, vertreten durch die Kindsmutter, für die Dauer des

Abänderungsverfahrens und rückwirkend ab 1. März 2017 monatlich zum Voraus

den Betrag von CHF 2'325.00 (Betreuungsunterhalt von CHF 2'171.00 und

Barunterhalt von CHF 154.00) zzgl. Kinderzulage von derzeit CHF 200.00 und die

Erziehungszulage von CHF 358.95 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen seien

anzurechnen.

2. Dem Gesuchsteller sei auch für das Summarverfahren

die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3. Der entsprechende Entscheid sei, soweit

er für die Zukunft wirkt, superprovisorisch ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu

erlassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3 Mit superprovisorischer Verfügung

vom 16. Juli 2018 wurde der Beklagte und hiesige Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagte (folglich Berufungskläger oder Vater) verpflichtet,

dem Kläger und hiesigen Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan

Berufungsbeklagter oder Sohn) für die Dauer des Verfahrens einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00 zu bezahlen, zzgl. Kinder-

und Erziehungszulagen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Kinderzulagen

von der Kindsmutter bezogen werden.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragte,

es sei auf die Klage und das superprovisorische Begehren nicht einzutreten, da

die Klage verspätet eingereicht worden sei. Der Kläger und Berufungsbeklagte liess

sich am 30. August 2018 vernehmen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die

Klage sei rechtzeitig erfolgt.

2.4 Am 10. September 2018 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgenden Zwischenentscheid:

1. Es wird festgestellt, dass die Klage vom

21. Juni 2018 fristgerecht eingereicht worden ist.

2. Die Kostenliquidation erfolgt im

Hauptentscheid.

3. Der Beklagte und Berufungskläger reichte

am 24. Oktober 2018 die Klageantwort ein. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte sei auf seiner Bereitschaft

zu behaften, dem Kläger, B.___ monatlich und monatlich im Voraus folgende

Beträge an den Unterhalt zu bezahlen (jeweils inklusive Familienzulage und

exklusive Kinder- resp. Ausbildungszulage):

1.1. rückwirkend vom 1.1.2017 bis 28.2.2018

den Betrag von CHF 332.00 (CHF 82.00 Barunterhalt und CHF 250.00

Überschussanteil),

1.2. vom 1.3.2018 bis 30.6.2020 den Betrag

von CHF 369.00 (CHF 69.00 Barunterhalt und CHF 300.00 Überschussanteil),

1.3. vom 1.7.2020 bis 30.6.2022 den Betrag von

CHF 517.00 (CHF 217.00 Barunterhalt und CHF 300.00 Überschussanteil),

1.4. vom 1.7.2022 bis 30.6.2026 den Betrag

von CHF 518.00 (CHF 178.00 Barunterhalt und CHF 340.00 Überschussanteil),

1.5. vom 1.7.2026 bis 30.6.2028 sowie darüber

hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung den Betrag von CHF

447.00 (CHF 168.00 Barunterhalt und CHF 279.00 Überschussanteil).

2. Es sei ausdrücklich festzustellen, dass

die Erziehungszulage nicht zusätzlich geschuldet ist.

3. Es sei festzustellen, dass aktuell die

Kindsmutter die Kinderzulage bezieht.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1

hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren.

5. Die vom Beklagten seit 1.1.2017

geleisteten Unterhaltszahlungen seien anzurechnen und mit den in Ziffer 1

hiervor genannten Beträgen zu verrechnen. Die Rückforderung von zu viel

bezahlten Unterhaltsbeiträgen wird ausdrücklich vorbehalten.

6. Es sei dem Beklagten mit der Kindsmutter

gemeinsam die elterliche Sorge über B.___ zu erteilen.

7. Die weiteren und weitergehenden Begehren

des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.

8. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Klägers.

4. Am 18. Dezember 2018 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. A.___ hat an den Unterhalt von B.___,

geb. [...] 2010, folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

a.a Von Januar 2017 bis und mit Februar

2018

Barunterhalt

CHF 690.00

Betreuungsunterhalt

CHF 1'880.00

Total

CHF 2'570.00

a.b Von März 2018 bis und mit September 2018

Barunterhalt

CHF 700.00

Betreuungsunterhalt

CHF 2'190.00

Total

CHF 2'890.00

a.c Von Oktober 2018 bis und mit Juni 2020

Barunterhalt

CHF 1’140.00

Betreuungsunterhalt

CHF 440.00

Total

CHF 1'580.00

a.d Von Juli 2020 bis und mit Juli 2023

Barunterhalt

CHF 1’280.00

Betreuungsunterhalt

CHF 470.00

Total

CHF 1'750.00

a.e Ab August 2023

Barunterhalt

CHF 1’280.00

Bereits geleistete

Zahlungen sind anrechenbar.

Die Kinderzulage von

monatlich CHF 200.00 sowie die Erziehungszulage von monatlich CHF 359.00 sind

in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___ jedoch

zusätzlich zukommen. Die Kinderzulage wurde bis und mit Oktober 2017 von A.___

bezogen. Seit November 2017 wird die Kinderzulage von C.___ bezogen. Die

Erziehungszulage wird von A.___ bezogen.

Die Unterhaltsbeiträge

sind bis zur Volljährigkeit von B.___ geschuldet. Hat dieser im Zeitpunkt

seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so dauert die

Unterhaltsverpflichtung von A.___ ohne weiteres fort, bis eine entsprechende

Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Ausserordentliche

Kosten (z.B. für Zahnkorrekturen), soweit diese nicht durch

Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind, tragen die Eltern über

die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten.

2. Die in Ziffer 1 festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom November 2018 von 101.8 Punkten auf der Basis

Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden

Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1.

Januar 2020. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue

Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =

ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (101.8 Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen von A.___ sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang

erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist A.___.

3. Der Antrag von B.___ auf Erhebung eines

Verzugszinses für die rückständigen Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.

4. Für die weitere Dauer des Verfahrens hat

A.___ für B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'580.00 (Barunterhalt CHF 1'140.00, Betreuungsunterhalt

CHF 440.00) zu bezahlen. Die von A.___ bezogene Erziehungszulage ist in

diesem Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen. Sie soll B.___ jedoch zusätzlich

zukommen.

5. B.___ werden für das vorliegende

Verfahren sowohl die unentgeltliche Prozessführung wie auch der unentgeltliche

Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt

Christoph Schönberg bestellt.

6. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Christoph Schönberg eine Parteientschädigung von CHF 15'476.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für den Betrag von CHF 10'913.40

besteht während zweier Jahren eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt in diesem Fall der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph Schönberg im Umfang

von CHF 4'562.80, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

7. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00

sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00, total CHF 2'000.00,

hat A.___ zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil erhob der

Beklagte nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils am 9. Juli

2019 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 1, 4, 5, 6, und 7

des Urteils vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu

verpflichten dem Berufungsbeklagten monatlich und monatlich im Voraus folgende

Beträge an den Unterhalt zu zahlen, wobei die bereits geleisteten

Unterhaltszahlungen anzurechnen sind und die Rückforderung der zu viel

bezahlten Unterhaltsbeiträge vorbehalten wird (jeweils zuzüglich

Erziehungszulage und zuzüglich Kinder- respektive Ausbildungszulage, wobei

festzustellen ist, dass die Kinderzulage aktuell von der Mutter bezogen wird

und deshalb vom Vater nicht geschuldet ist):

-

rückwirkend vom

1.1.2017 bis 28.2.2018 den Betrag von CHF 362.40 (CHF 112.40 Barunterhalt und

CHF 250.00 Überschussanteil)

-

vom 1.3.2018 bis

30.6.2020 den Betrag von CHF 371.00 (CHF 70.90 Barunterhalt und CHF 300.00

Überschussanteil)

-

vom 1.7.2020 bis

30.6.2022 den Betrag von CHF 511.00 (CHF 211.40 Barunterhalt und CHF 300.00

Überschussanteil

-

vom 1.7.2022 bis

30.6.2026 den Betrag von CHF 472.00 (CHF 172.40 Barunterhalt und CHF 300.00

Betreuungsunterhalt [recte Überschussanteil]

-

vom 1.7.2026 bis

30.6.2028 sowie darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen

Erstausbildung den Betrag von CHF 417.00 (CHF 117.00 Barunterhalt und CHF

300.00 Überschussanteil.

2. Es seien die ordentlichen Verfahrenskosten

zu halbieren und die ausserordentlichen Verfahrenskosten wettzuschlagen.

Demgemäss sei der Berufungskläger zu verpflichten, an die ordentlichen Kosten

des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens einen Anteil von CHF 1'000.00 zu

bezahlen und es sei seine Verpflichtung aufzuheben, dem Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung zu leisten.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Berufungsbeklagten.

Verfahrensanträge

1. Es seien die Akten des Verfahrens

TGZPR.2018.344-ATGWAG, Richteramt Thal-Gäu, Zivilabteilung, Schmelzihof,

Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal, von Amtes wegen beizuziehen.

2. Es sei der Berufungskläger für die Dauer

des Verfahrens zu verpflichten, monatlich und monatlich im Voraus den Betrag

von CHF 362.40 (112.40 Barunterhalt und CHF 250.00 Überschussanteil) an den

Berufungsbeklagten zu leisten.

6.1 Der Berufungsbeklagte reichte am 2.

August 2019 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungsantwort ein und

stellt folgende Anträge:

1. Verfahrensmässig wird in Bezug auf das

Rechtsbegehren, den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Berufungsverfahrens auf

CHF 362.40 zu reduzieren beantragt, es sei das Prozessthema auf die Frage des

Vorliegens der Prozessvoraussetzungen zu beschränken.

2. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten

die Frist zur materiellen Stellungnahme gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 17.

Juli 2019 angemessen zu erstrecken.

3. Auf den Antrag des Berufungsklägers, der

Berufungskläger sei für die Dauer des Berufungsverfahrens zu verpflichten,

monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 362.40 (112.40

Barunterhalt und CHF 250.00 Überschussanteil) an den Berufungsbeklagten zu

leisten, sei nicht einzutreten.

4. Dem Berufungsbeklagten sei auch für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

6.2 Mit Berufungsantwort vom 16.

September 2019 erhob der Berufungsbeklagte Anschlussberufung. Er beantragt:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Im Rahmen der Anschlussberufung seien

Ziffer 1 lit. c) – e) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der

Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten:

a. Rückwirkend vom 1. Oktober 2018 bis 30.

April 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'591.75

(Betreuungsunterhalt CHF 245.65; Barunterhalt CHF 1'345.10) zu bezahlen.

b. Rückwirkend vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli

2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'988.25 (Betreuungsunterhalt

CHF 1'091.30; Barunterhalt CHF 896.95) zu bezahlen.

c. Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2023

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'451.25 (Betreuungsunterhalt

CHF 1'495.70; Barunterhalt CHF 955.55) zu bezahlen.

d. Vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2026

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'147.50

(Betreuungsunterhalt CHF 902.25; Barunterhalt CHF 1'245.15) zu bezahlen.

e. Vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2028

sowie darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'245.15 (Barunterhalt) zu

bezahlen.

3. Bereits geleistete Zahlungen seien

anzurechnen.

4. Dem Berufungsbeklagten und

Anschlussberufungskläger sei auch für das Verfahren vor Obergericht die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als

unentgeltlichen Rechtseistand zu bewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.3 Am 16. Oktober 2019

liess sich der Berufungskläger mit einer Anschlussberufungsantwort und den

folgenden Anträgen vernehmen:

1. Es sei die Anschlussberufung vom 16.

September 2019 in allen Punkten abzuweisen.

2. An den Rechtsbegehren der Berufung vom

9. Juli 2019 wird vollumfänglich festgehalten.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Berufungsbeklagten respektive Anschlussberufungsklägers.

7. Mit dem vorliegenden

Urteil wird gleichzeitig über den Erlass der beantragten vorsorglichen

Massnahmen befunden. Ein separater Entscheid erübrigt sich daher.

8. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagte anerkennt ausdrücklich die Feststellungen der

Vorinstanz zum Einkommen der Mutter in der 1. Phase (d.h. vom 1.1.2017 bis

28.2

) und zum Gesamtbedarf des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers.

Er rügt, die Vorinstanz

habe im Bedarf der Mutter des Berufungsbeklagten (fortan auch Kindsmutter) zu

Unrecht einen Betrag für die Tilgung eines Darlehens eingerechnet, das diese

zum Zweck des Erwerbs ihrer Eigentumswohnung aufgenommen habe. Die

Darlehenstilgung wirke vermögensbildend und gehöre daher nicht in den Bedarf.

Ebenfalls beanstandet er die bei beiden Elternteilen (Berufungskläger und

Mutter des Berufungsbeklagten) berücksichtigten Nebenkosten und Steuerbetreffnisse

sowie die ihm angerechneten Kosten für den Arbeitsweg.

Sodann beanstandet der Berufungskläger

den vom Vorderrichter bei der Mutter des Berufungsbeklagten vorgenommenen

Vorabzug (Vorabzuteilung). Er bemängelt, damit würden eheähnliche Zustände

geschaffen. Sie hätten hingegen niemals zusammen einen Haushalt geführt. Die Kindsmutter

habe stets gearbeitet und damit ihren Unterhalt finanzieren können.

Der Berufungskläger

anerkennt, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich an seinem finanziellen

Standard teilhaben soll. Er beanstandet hingegen den von der Vorinstanz

berücksichtigten Anteil von 0,33 an seinem Überschuss für den

Berufungsbeklagten, hier ausmachend CHF 683.00, als zu hoch für ein

neunjähriges Kind. Völlig irrelevant sei in diesem Zusammenhang der Betrag, der

ihm selber nach Zahlung des Unterhaltsbeitrages verbleibe, mithin sein

Lebensstil und seine Lebensverhältnisse.

Nicht korrekt sei weiter in

den Phasen 2 und 3 (1.3.2018 bis 30.6.2022) lediglich mit einem Einkommen von

CHF 1'512.00 bzw. 2'741.25 auf Seiten der Mutter des Berufungsbeklagten zu

rechnen. Diese sei ausgebildete [...] und [...]. Ausserdem habe sie sich

während des Prozesses zur [...] ausbilden lassen. Daher sei von einem

zumutbaren Mindesteinkommen von CHF 3'500.00 netto auszugehen. Weil sich in

Phase 3 der Betreuungsunterhalt vermindert habe, erhöhe sich die

Überschussbeteiligung noch. Es sei völlig abwegig, einem 10-jährigen Kind einen

Überschussanteil von CHF 1’1180.00 [recte CHF 1'118.00] zuzugestehen. Die

Mutter des Berufungsbeklagten erziele mit dem hypothetischen Einkommen einen

klaren Überschuss und müsse sich daher am Barunterhalt beteiligen.

Die Vorinstanz gehe in

Phase 4 (vom 1.7.2022 bis 30.6.2026) erneut von einem zu tiefen Einkommen der

Kindsmutter aus. Zudem belasse sie folglich den erwirtschafteten Überschuss bei

ihr und beteilige sie nicht an der Finanzierung des Überschussanteils des

Berufungsbeklagten. Sie müsse sich in dieser Phase im Verhältnis 1/3 zu 2/3

ebenfalls am Barbedarf des Berufungsbeklagten beteiligen. Zudem sei davon

auszugehen, dass der Berufungsbeklagte im 3. und 4. Lehrjahr (Phase 5; vom

1.7.2026

bis 30.6.2028) bereits so viel verdiene, dass er seinen eigenen

Barbedarf decken könne. Ohnehin seien mit Erreichen des 18. Altersjahres die

Verhältnisse zu überprüfen.

1.2.1

Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger

anerkennt den von der Vorinstanz für ihn berechneten Bedarf ebenfalls. Hingegen

weist er darauf hin, dass dieser nicht mit der Berechnungstabelle

übereinstimme. Bezüglich der Abzahlung des Privatdarlehens, das seine Mutter

zum Kauf ihrer Eigentumswohnung aufgenommen habe, handle es sich sinngemäss um

die Abzahlung eines Kompetenzstücks, was im Bedarf zu berücksichtigen sei. Bezüglich

den vom Berufungskläger beanstandeten Positionen in der Bedarfsrechnung weist

der Berufungsbeklagte darauf hin, dass sich dieser nicht mit den

vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze. Die Berufung sei in diesen

Punkten mangelhaft begründet.

Er hält weiter dafür, es

gebe keinen Grund, vom tatsächlich erzielten Einkommen seiner Mutter abzuweichen,

zumal sich diese ohnehin überobligatorisch engagiert habe.

Die Vorinstanz habe mit

dem Vorabzug berücksichtigt, dass seine Mutter mit ihrem Einkommen zum

Überschuss beigetragen habe. Da das im Berechnungsmodell nicht berücksichtigt

werde, sei ein Vorabzug vorzunehmen. Im Übrigen habe der Berufungskläger nur

den Vorabzug an sich, nicht aber dessen Höhe beanstandet.

Seine Mutter habe den

neuen Arbeitsvertrag lange nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

unterzeichnet. Von einem treuwidrigen Verhalten ihrerseits könne daher keine

Rede sein.

Die Vorinstanz habe die

Verteilung des Überschusses nachvollziehbar begründet und damit ihr Ermessen

pflichtgemäss ausgeübt. Der Berufungskläger verkenne die Natur der

Überschussbeteiligung. Dabei gehe es darum, das Kind an der höheren

Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteiles teilhaben zu lassen.

Überdies sei darauf hinzuweisen,

dass der Berufungskläger in seinen Berechnungen Bedarfspositionen verändert

habe, ohne sich in der Berufung dazu zu äussern. Die Vorinstanz habe die

Erziehungszulage genauso behandelt wie es der Berufungskläger verlange.

Zur Kritik des

Berufungsklägers an der Berechnung der Vorinstanz bezüglich der einzelnen

Phasen hält der Berufungsbeklagte folgendes fest:

-

Phase 1: Sämtliche

Ausführungen des Berufungsklägers unter diesem Titel seien vollkommen

irrelevant.

-

Phase 2: Es werde

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des der Mutter des

Berufungsbeklagten anrechenbaren Einkommens verwiesen. Der pauschale Verweis

auf Beilagen (hier Berechnung) sei ungenügend.

-

Phase 3: Diese Phase

beginne im Oktober 2018, sei jedoch aufgrund der Einkommenssituation der

Kindsmutter bis Ende April 2019 zu begrenzen. Die Kindsmutter habe zu keiner

Zeit einen Überschuss erzielt.

-

Die Kritik des

Berufungsklägers in den weiteren Phasen sei dieselbe, weshalb auf die obigen

Ausführungen verwiesen werde.

Der Berufungskläger sei im

erstinstanzlichen Verfahren weitgehend unterlegen, weshalb er zu Recht

kostenpflichtig erklärt worden sei. Der Kostenentscheid inkl. Festsetzung der

Parteientschädigung sei Sache des Gerichts.

1.2.2

In der

Anschlussberufung führt der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger Folgendes

aus: Im Gegensatz zur Berechnung der Vorinstanz sei in der Phase von Oktober

2018.

bis April 2019 ein Betreuungsunterhalt von CHF 245.65 und ein Barunterhalt

von CHF 1'346.10 geschuldet. In der nächsten Phase, die von April bis Juli 2019

dauere, habe seine Mutter eine Anstellung bei der Stadtverwaltung [...] gehabt,

weshalb sich sowohl ihr Einkommen als auch ihr Bedarf verändert hätten. Somit

sei für diese Phase ein Betreuungsunterhalt von CHF 1'091.10 und Barunterhalt

von CHF 896.95 geschuldet. Mit Wirkung ab August 2019 habe die Kindsmutter eine

neue Anstellung mit einem wiederum überobligatorischen Engagement, was bei der

Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sei. Aufgrund der

konkreten Situation resultiere ein Betreuungsunterhalt von CHF 1'495.70 und ein

Barunterhalt von CHF 955.55. In der Phase von August 2023 bis Juli 2026 sei der

Kindsmutter ein Einkommen von 80 % auf der Basis des heute erzielten

anzurechnen. Ebenso erhöhten sich die Positionen Grundbetrag für den Sohn und Krankenkasse.

Somit resultiere ein Betreuungsunterhalt von CHF 902.25 und ein Barunterhalt

von CHF 1'245.15. In der letzten Phase sei nur noch Barunterhalt in der Höhe

von CHF 1'245.15 geschuldet.

1.3

Der Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagte liess sich am 16. Oktober 2019 zur Anschlussberufung

wie folgt vernehmen: Bei der durch den Berufungsbeklagten vorgenommenen

Bezifferung der Einkommen und Ausgaben für die Zeit von Oktober 2018 bis Juni

2020.

seien lediglich die Einkommen der Parteien richtig. Das Einkommen der

Kindsmutter sei nicht richtig festgestellt worden, weil die Vorauszahlungen

nicht berücksichtigt worden seien. Die Anstellung in [...] belege, dass sie als

[...] nach wie vor ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'950.00 (50 %) pro

Monat erzielen könne. Sofern sie nicht tatsächlich ein Einkommen in dieser Höhe

erziele, sei es als hypothetisch erzielbar anzunehmen. Die Kindsmutter

verzichte offensichtlich freiwillig darauf, das ihr zumutbare Einkommen zu

erzielen. Der Berufungskläger macht geltend, er halte an der durchgehenden

Annahme eines hypothetischen Einkommens der Kindsmutter fest. Mit diesem

Einkommen wäre sie längstens in der Lage, ihren eigenen Bedarf zu decken. Betreuungsunterhalt

vom Vater sei daher nicht geschuldet. Die Ausführungen der Kindsmutter, weshalb

sie ihre 50 % Stelle in [...] aufgegeben und eine schlechter bezahlte 60 %

Stelle in [...] angenommen habe, seien nicht rechtsgenüglich begründet und

könnten deshalb nicht geschützt werden. Dass sie ihre Situation bewusst und

freiwillig verschlechtert habe, sei nicht dem Kindsvater anzulasten. Vorliegend

scheine es auch dem Grundsatz von Treu und Glauben zu widersprechen, wenn die

Kindsmutter nun geltend mache, es liege eine überobligatorische

Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Rechtsfolgen vor. Sie habe seit der

Geburt des Sohnes immer gearbeitet und habe mit ihrem Einkommen ihren Bedarf

stets abdecken können. Sie könne nun nicht einfach gestützt auf die neue

Gesetzgebung nach Lust und Laune zu Lasten des Kindsvaters ihre finanzielle

Situation verschlechtern, indem sie ihr Einkommen reduziere und gleichzeitig

ihre Ausgaben erhöhe. Sie habe schon zu Beginn der Schwangerschaft gewusst,

dass sie nicht am Einkommen bzw. am Überschuss des Kindsvaters beteiligt sein

werde, sondern lediglich einen Kindesunterhalt erhalten werde. Sie scheine zu

glauben, tun und lassen zu können was sie wünsche und dem Kindsvater die

Rechnung dafür präsentieren zu können. Die aktuelle Anstellung in [...] könne

nicht als Basis für die Unterhaltsberechnung der folgenden Phasen herangezogen

werden, zumal sie bereits mit einem 50 % Pensum als [...] ihren Bedarf decken

könne. Betreuungsunterhalt sei deshalb nicht geschuldet. Mit einem höheren

Pensum erziele sie einen Überschuss und müsse sich am Barunterhalt des Sohnes

beteiligen.

An der Bedarfsrechnung des

Kindsvaters, der Kindsmutter und des Sohnes könne festgehalten werden.

Der Überschuss sei auf die

Bedürfnisse des Kindes ausgerichtet festzusetzen. Er könne sich nicht aus dem

Prozentsatz (gemeinwohl dem prozentualen Anteil) an einem steigenden

rechnerischen Überschuss der Kindsmutter und des Kindsvaters ergeben. Aus dem

rechnerischen Gesamtüberschuss beider Elternteile lasse sich nichts ableiten.

In sämtlichen Phasen sei dem Sohn seitens des Kindsvaters ein angemessener

Überschussanteil in den Barunterhalt eingerechnet worden. Mehr könne seitens

des Kindsvaters nicht geschuldet sein. Die Eltern seien nicht verheiratet. Es

gehe bei der Festlegung des Überschussanteils einzig um die Möglichkeiten des

Vaters und die Bedürfnisse des Sohnes. Der Überschussanteil solle dem Sohn gewisse

Aktivitäten und moderate Ersparnisse ermöglichen und nicht der Kindsmutter

eheähnliche Verhältnisse verschaffen.

2.

Auf die einzelnen

Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit nötig einzugehen. Zu beachten

ist dabei, dass Berufungskläger und Anschlussberufungskläger nach Lehre und

Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im

Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche

Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Der Berufungskläger hat bei

der Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese

entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen

wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht

einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz

mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche

Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation

der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger

im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke

oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich

auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.

Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;

BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

3.1

Die Eltern sorgen

gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des

Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung

und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich haben Kinder

und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2).

Das gilt auch für das Verhältnis zwischen ausserehelichem Kind und

unterhaltspflichtigem Elter. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die

entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus («jeder nach seinen

Kräften»; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben,

als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Im Verhältnis zum

unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der

Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Die Erfüllung

der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller finanziellen,

intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht

(BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des

Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das

Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein angemessener

Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in

Geiser, Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, N.

25.

zu Art. 276 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Regelmässig ist das Kind auf die

Leistungen unbedingt angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu

vertreten. Diese Umstände prägen die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs. Er ist

voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den Verhältnissen geschuldet

(wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, häusliche Gemeinschaft und persönliche

Beziehung, Innehabung der elterlichen Sorge, der Obhut oder Besuchsrecht [BGE

120.

II 179 E. b]); bei der Bemessung des Unterhalts fliessen diese Faktoren

aber ein (Art. 285 N. 12 ff., 21 ff.; vgl. zum Ganzen Christiana

Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 276 ZGB). Dabei stehen

Natural- und Geldunterhalt in einer Wechselwirkung: je mehr Naturalunterhalt

geleistet wird, desto weniger ist Unterhalt in Geld geschuldet. Das alte Recht

machte das deutlich, indem es Geldleistungen «für den nicht obhutsberechtigten

Elternteil» vorsah, nicht jedoch für den Obhutsinhaber. Diese Regel schoss insofern

über das Ziel hinaus, als sie (a) anderen Betreuungsmodellen nicht Rechnung

trug, und (b) ausblendete, dass auch bei einem «klassischen» Modell, bei dem

nur ein Elternteil die Obhut hat, stets auch Leistungen «eingekauft» werden

müssen, also nicht in natura erbracht werden können (vgl. Art. 276 N. 20 ff.).

Der Barbedarf ist unter den Eltern aufzuteilen, wobei eine Gewichtung der

Beiträge der Eltern nach ihrem effektiven Einsatz und ihrer wirtschaftlichen

Leistungskraft vorzunehmen ist. Betreut – wie hier – nur ein Elternteil das

Kind und hat er Einkünfte, so ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts

durch ihn zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5 A_96/2017 E. 4.2).

Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der alleinbetreuende Elternteil

den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt (Sorgen für das

leibliche und seelische Wohl, Hausaufgabenhilfe, Teilnahme an Elterngesprächen,

Organisation und Ausführung von Transporten zu ausserschulischen Aktivitäten, Betreuung

dabei etc.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 E. 3.1). Dies hat seinen

Wert, auch wenn er sich nicht in Geld messen lässt. Immerhin ist es möglich,

diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts

ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen

und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung

des Barunterhalts abzusehen (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid,

a.a.O., N. 21 f. zu Art. 285 ZGB mit vielen Hinweisen).

Zum Unterhalt des Kindes gehört alles,

was für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig ist

(BK-Hegnauer, N. 32). Das umfasst die existentiellen Grundbedürfnisse wie

Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege, sodann auch

ärztliche Leistungen bzw. Prävention und Krankenversicherung (s. auch Botschaft

Kindesunterhalt vom 29. November 2013, 571), aber auch, je nach den

wirtschaftlichen Verhältnissen, Alter, Interessen und Anlagen des Kindes, auch

verfeinernde Komponenten wie etwa Zusatzversicherungen nach VVG, Beiträge an

kulturelle und sportliche Betätigungen (Zeitschriften-Abonnements,

Vereinsbeiträge, Kauf oder Miete von Musikinstrumenten oder Sportausrüstungen,

Kosten für Sport- und Musikkurse, Ferienlager, Ferien etc.), elektronische

Geräte wie Spielkonsolen, Computer, Handy etc. Ergänzende/vertiefende

Ausbildung (Repetitions- oder Sprachkurse, Nachhilfeunterricht), sodann auch

Erholung, Unterhaltung und ein altersentsprechendes Taschengeld (dessen Höhe

nicht nur vom Alter, sondern auch davon abhängt, welche der vorstehenden

Betätigungen von den Eltern direkt finanziert werden und was dem Ermessen des

Kindes anheimgestellt wird) gehören ebenfalls zum Unterhalt, ebenso wie die

Kosten von allfälligen Kindesschutzmassnahmen. Da auch Rechtsschutz Teil des

Unterhalts bildet, erfasst die elterliche Unterhaltspflicht auch

Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen (BGE 119 Ia 134, 127 I 208 f.; vgl.

zum Ganzen (Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 276, N. 22

ff.).

3.2

Das Bundesgericht hat in BGE 144 III

377.

ff. und 144 III 481 ff. die Grundlagen der neuen Unterhaltsregelung

präzisiert, insbesondere die Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts

beschrieben und sich zur Dauer des Betreuungsunterhalts geäussert. Nach den

Erwägungen des Bundesgerichts ist der Bedarf nach der sogenannten

Lebenshaltungskostenmethode zu ermitteln. Ebenfalls hat sich das Bundesgericht

dazu geäussert, dass mit der obligatorischen Einschulung des Kindes der

obhutsberechtigte Elternteil in verbindlicher Weise während der betreffenden

Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden sei. Ihm ist deshalb mit

Schuleintritt des Kindes die Aufnahme eines 50 % und mit Übertritt des Kindes

in die Oberstufe eines 80 % Pensums zumutbar. Ab Vollendung des 16.

Lebensjahres ist ein Vollzeiterwerb zumutbar (vgl. BGE 144 III 497 E. 4.7.6).

Die vom Bundesgericht entwickelten

Grundsätze wurden zwar im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht des (mit der

Kindsmutter verheirateten) Vaters entwickelt, gelten jedoch unter

Berücksichtigung der unterschiedlichen Situation für beide Elternteile («ein

jeder nach seinen Kräften») und unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Die

Verknüpfung «obhutsberechtigter Elternteil = Unterhalt in natura und «nicht

obhutsberechtigter Elternteil = Unterhalt als Geldleistung» ist mit der per

1.1.2017

in Kraft getretenen Revision des Kinderunterhaltsrechts weggefallen.

Aus der zitierten Formulierung des Gesetzes ergibt sich auch, dass ein

«gebührender Unterhalt» geschuldet ist. Dieser bemisst sich nach den

Bedürfnissen des Kindes sowie nach der Leistungsfähigkeit der Eltern; bei guter

finanzieller Lage der Letzteren werden die Bedürfnisse des Kindes grosszügiger

beurteilt als bei bescheidenen Verhältnissen (Botschaft Kindesunterhalt, 573;

vgl. auch Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 285 ZGB N. 12

ff.).

4.

Der Berufungskläger und

die Mutter des Berufungsbeklagten haben letztmals am 25. bzw. 26. Juli 2016

einen Unterhaltsvertrag unterzeichnet, der vom Präsidenten der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 19. August 2016 genehmigt wurde. Darin hat sich

der Berufungskläger verpflichtet, an seinen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge

von CHF 1'315.00, zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

Anlass zum vorliegenden Verfahren gab

die Gesetzesänderung im Kinderunterhaltsrecht per 1.1.2017. Für die Absicht des

Gesetzgebers kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Gemäss Art. 13c SchlT ZGB ist das Kind berechtigt, die vor

Inkrafttreten des neuen Rechts festgesetzten Unterhaltsbeiträge gestützt auf

die Gesetzesänderung neu festlegen zu lassen.

5.1

Vorliegend ist

unbestritten, dass der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten

unterhaltspflichtig und dass er leistungsfähig ist. Bestritten sind der Umfang

der Leistungsfähigkeit der Mutter des Berufungsbeklagten, das ihr anzurechnende

Einkommen sowie der von der Vorinstanz berechnete Bedarf des Berufungsklägers

und der Mutter des Berufungsbeklagten.

5.2

Der Berufungskläger ist

ausgebildeter [...]. Er arbeitet als Teamleiter [...] bei der [...] und

verdient monatlich inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 8'030.00 netto (ohne Kinder-

und Erziehungszulage).

5.3.1

Die Mutter des Berufungsbeklagten

ist ebenfalls ausgebildete [...]. Davor hatte sie eine Ausbildung als [...]

absolviert. Ausserdem hat sie [...] erworben, die beruflich verwertet werden

können. Sie hatte vor und während des Verfahrens ausserdem verschiedene Anstellungen

im [...] mit wechselnden Pensen, so dass hier ebenfalls von Berufserfahrung

ausgegangen werden kann. Seit 2016 hatte sie keine längerfristige Anstellung

mit einem fixen (Teil-)Pensum mehr. Sie hatte verschiedene Anstellungen auf

Abruf oder als Stellvertretung ohne fixes Pensum als [...] im [...], als [...]

bei der [...] GmbH in [...] und bei der Firma [...] AG in [...]. Bei der

Gemeindeverwaltung [...] konnte sie im Verlauf des Verfahrens eine Anstellung als

[...] mit einem 50 % Pensum antreten. Dieses Arbeitsverhältnis hat sie noch in

der Probezeit gekündigt. Seit 1. August 2019 arbeitet sie mit einem 60 % Pensum

als [...] im [...] in [...]. Dabei handelt es sich um eine befristete Saisonstelle.

In den Jahren 2016 - 2018 bezog sie neben ihrem Erwerbseinkommen im

Zwischenverdienst immer wieder Arbeitslosentaggelder, bis sie im Februar 2018

ausgesteuert wurde. Im Jahr 2016 betrug ihr Erwerbseinkommen CHF 12'870.00.

Hinzu kamen Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung von CHF 4'715.00 und

Arbeitslosentaggelder von CHF 18'772.00, total CHF 36'357.00. 2017 hatte sie

einen Jahresverdienst von CHF 18'820.00 erzielt und Arbeitslosentaggelder in

der Höhe von CHF 14'372.00, total CHF 33'192.00 bezogen. 2018 verdiente die

Mutter des Berufungsbeklagten CHF 22'754.00 (vgl. KlUrk. 36 und BerUrk. 4). Arbeitslosengelder

bezog sie nach Ablauf der Rahmenfrist keine mehr. Im Jahr 2019 hat sie von

Januar bis und mit Juni netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulage)

CHF 20'165.00 (Ber Urk. 5, 6 und 9 – 12) verdient. Von Mai bis Juli 2019

arbeitete die Mutter des Berufungsbeklagten mit einem 50 % Pensum bei der

Gemeinde [...] als Mitarbeiterin [...] wo sie monatlich 3'027.00 netto, inkl.

Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulage verdiente. Bei ihrer aktuellen

Anstellung in [...] (60 %) verdient sie gemäss Arbeitsvertrag CHF 2'520.00

brutto (x 13 gemäss Art. 12 L-GAV) pro Monat, was netto inkl. Anteil 13.

Monatslohn und ca. CHF 2'293.00 ausmachen dürfte.

5.3.2

Der Berufungskläger bemängelt,

dass die Mutter des Berufungsbeklagten ihre beruflichen Kompetenzen nicht voll

ausschöpfe, die Vorinstanz ihr zu Unrecht einen Vorabzug gewährt und ihr

Leistungsvermögen zu tief angesetzt habe. Seine Behauptung, die berufliche

Situation der Mutter des Berufungsbeklagten scheine bis zur Einleitung des

vorliegenden Verfahrens stets unproblematisch gewesen zu sein, ist allerdings offensichtlich

aktenwidrig. Die Erwerbsbiographie der Kindsmutter war auch vor der Einleitung

des Verfahrens keineswegs problemlos. Das Verfahren wurde am 19. Dezember 2017

eingeleitet. In diesem Zeitpunkt arbeitete sie seit mehr als eineinhalb Jahren

im Zwischenverdienst und bezog ergänzend Arbeitslosentaggelder. Allein

innerhalb der vorliegend interessierenden Zeitspanne von Januar 2017 bis zur

Einreichung der Anschlussberufung im September 2019 hatte die Kindsmutter fünf

verschiedene Anstellungen. Von einer unproblematischen beruflichen Situation

oder prozesstaktischen Manövern zu sprechen, ist daher verfehlt.

5.3.3

Verlangt wird von einem unterhaltspflichtigen

Elter (Mutter oder Vater) nicht bloss ein ausreichendes Engagement in

zeitlicher, sondern auch in qualitativer Hinsicht. Die Ausnützung der eigenen

Kapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Daran ist

insbesondere in Bezug auf den Kinderunterhalt ein strenger Massstab anzulegen. Entsprechend

ist darauf abzustellen, welches Einkommen der pflichtige Elternteil mit einem in

diesem Sinn ausreichenden Engagement erzielen kann. Praxisgemäss ist die Mutter

des Berufungsbeklagten ab Schuleintritt bis zu dessen Übertritt in die

Oberstufe gehalten, mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig zu sein. Der

Berufungskläger hält dafür, dass sich die Mutter des Berufungsbeklagten während

des Prozesses nicht um eine zumutbare Arbeit z.B. als [...] bemüht habe. Es

gehe nicht an, auf ihr ungenügendes Engagement abzustellen und daraus auf ihr

Leistungsvermögen zu schliessen. Es sei ihr zumutbar, ein eigenes Einkommen von

mindestens CHF 3'500.00 netto pro Monat, entsprechend dem letzten, bei der

Arbeitslosenkasse versicherten Verdienst, zu erzielen.

Im Grundsatz ist dem Berufungskläger

zuzustimmen. Es kann nicht von einem ungenügenden Engagement der Kindsmutter

auf deren Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Er setzt sich jedoch folglich nicht

damit auseinander, mit welchem Pensum die Kindsmutter vorliegend den versicherten

Verdienst erzielt hat. Sodann ignoriert er, dass der versicherte Verdienst in

Bruttobeträgen angegeben und aufgrund des durchschnittlichen Verdienstes

während des Bemessungszeitraums berechnet wird. Da aufgrund der Akten nicht

ersichtlich ist, mit welchem Pensum die Kindsmutter vor ihrer Arbeitslosigkeit

tätig war, hilft das vorliegend für die Bemessung des zumutbaren Verdienstes

nicht weiter, zumal ein allfälliges überobligatorisches Engagement genauso

wenig zu Gunsten des Berufungsklägers geht, wie ein unterdurchschnittliches zu

seinen Lasten gehen sollte.

5.3.4

Die Mutter des Berufungsbeklagten

hat gemäss ihrer Aussage in der Parteibefragung vor der Vorinstanz ursprünglich

[...] gelernt. Ob diese Ausbildung heute noch verwertbar ist, ist unklar.

Später liess sie sich zur [...] ausbilden. Wie lange sie auf diesem Beruf

gearbeitet hat, geht aus den Akten nicht hervor. Aufgrund ihres Alters und

desjenigen des Berufungsbeklagten ist von rund 5 – 10 Jahren Praxis auszugehen.

Jedoch dürfte es schwierig sein, auf diesem Beruf eine Anstellung mit einem 50

% Pensum zu finden. Daran ändert auch die kurze Anstellung der Kindsmutter in [...]

nichts. Diese hat andererseits zu einem Arbeitsweg (Berufsunkosten) geführt, der

in keinem Verhältnis zum Pensum stand und entsprechend hohe Kosten resultierten.

Der Berufungskläger weist diesbezüglich nichts nach, was einen andren Schluss

zulassen würde. Ausserdem verfügt die Kindsmutter über einen Führerausweis [...].

Die Prüfung zum Führen von [...] hat sie im Verlauf des Verfahrens absolviert

und hat entsprechend kaum diesbezügliche Berufserfahrung. Bei der Firma [...]

AG war sie einige Monate als Aushilfs[...] im Stundenlohn ohne fixes Pensum angestellt

und erzielte einen Stundenlohn von CHF 24.83 brutto. Unter Berücksichtigung

einer branchenüblichen 48-Stundenwoche und des Anteils 13. Monatslohn macht das

CHF 5’590.00 brutto oder netto rund CHF 4'695.00, pro Monat aus bzw. bei einem

Pensum von 50 % CHF 2'347.00. Ihr Einsatz überstieg jedoch ein 50 % Pensum bei

weitem. Bei der [...] erzielte sie als [...] mit einem Pensum von 50 % einen

Monatslohn von brutto CHF 3'097.00 bzw. rund CHF 2'795.00 netto (ohne

Kinderzulage), inkl. Anteil 13. Monatslohn machte das rund CHF 3'027.00 aus. Allerdings

liefen hier Wegkosten von rund CHF 750.00 (Auto) pro Monat auf, was den

Verdienst erheblich schmälerte. Mit dem öffentlichen Verkehrmittel wäre der

Arbeitsweg zeitlich kaum zu bewältigen gewesen. Als [...]aushilfe im [...] AG hatte

die Kindsmutter offenbar ohne fixes Pensum CHF 23.00 brutto pro Stunde verdient

was bei einem 50 % Pensum (21 h/Wo) inkl. Anteil 13. Monatslohn rund CHF

2'265.00 brutto und CHF 1'970.00 netto ausmachte. Aktuell arbeitet sie mit

einem Pensum von 60 % als [...] im [...] in [...]. Sie verdient da CHF 2'520.00

brutto, was netto rund CHF 2'117.00 und inkl. 13. Monatslohn CHF 2'293.00

ausmachen dürfte.

5.3.5

Die Vorinstanz hat festgehalten,

dass die Mutter des Berufungsbeklagten nach der früheren Praxis bis zur

Vollendung des 10. Altersjahres des Sohnes nicht zur Erwerbsaufnahme habe

verpflichtet werden können und deshalb ihr Engagement bis zum Inkrafttreten des

neuen Rechts (1.1.2017) als überobligatorisch gewertet werden müsse (Urteil S.

11). Die Vorinstanz hat ihr deshalb durchwegs einen Vorabzug von CHF 1'500.00

pro Monat angerechnet und darüber hinaus das effektiv erzielte Einkommen

angerechnet. Der Berufungskläger hat sich mit dieser Argumentation nicht

auseinandergesetzt. Er beschränkt sich auf den Hinweis, die Kindseltern seien

nie verheiratet gewesen und hätten auch keinen gemeinsamen Haushalt geführt,

weshalb die Kindsmutter nicht von der Unterstützung durch den Kindsvater

profitieren dürfe.

Beide Sichtweisen greifen zu kurz, was

im Rahmen der im Kinderunterhaltsrecht geltenden Offizialmaxime zu

berücksichtigen ist. Es ist zutreffend, dass getrenntlebende, verheiratete

Mütter nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zur Vollendung

des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes nicht zur Erwerbsaufnahme verpflichtet

werden konnten. Der Berufungsbeklagte hatte hingegen bis zum Inkrafttreten des

neuen Unterhaltsrechts per 1.1.2017 keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt – mithin

war seine Mutter aufgrund des fehlenden persönlichen Unterhaltsanspruchs

gezwungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wollte sie nicht von der

Sozialhilfe abhängig sein. Aufgrund der Rechtslage bestand vor der Revision des

Kinderunterhaltsrechts für die aussereheliche Kindsmutter zwar keine rechtliche

Verpflichtung, aber eine tatsächliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Erwerbsaufnahme war nicht nötig, zumal auch

kein Anspruch auf Unterhalt bestand, um das fehlende Einkommen auszugleichen. Es

gibt somit vorliegend keinen Grund, das Erwerbseinkommen der Kindsmutter vor

Inkrafttreten des neuen Rechts anders zu behandeln als danach. Da der

Berufungskläger bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits schulpflichtig war,

ist im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum von einer (zumut- und

anrechenbaren) Erwerbstätigkeit der Kindsmutter im Umfang von mindestens 50 %

auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung zum

eherechtlichen Unterhalt zu verweisen, wo eine effektive Berufstätigkeit der hauptsächlich

kinderbetreuenden Ehefrau in der Unterhaltsberechnung regelmässig

berücksichtigt wurde, auch wenn die Kinder weniger als 10 Jahre alt waren. Die

Erwerbstätigkeit der Mutter des Berufungsbeklagten ist somit (bis zum Übertritt

des Sohnes in die Oberstufe) insoweit als überobligatorisch zu qualifizieren als

sie ein 50 % Pensum übersteigt.

5.3.6

Die Vorinstanz hat in der Phase

der rückwirkenden Abänderung des Unterhaltsbeitrages auf das tatsächliche

Einkommen der Mutter des Berufungsbeklagten abgestellt, ihr einen fixen Vorabzug

gewährt und aufgrund des resultierenden Mankos auf den Unterhaltsbedarf

geschlossen. Damit hat sie das Risiko von Einkommensschwankungen aufgrund der

Erwerbsbiographie der Kindsmutter vollständig auf den Unterhaltspflichtigen

überwälzt und dieser, unabhängig vom konkreten Arbeitspensum und Verdienst, einen

bestimmten Betrag belassen. Das ist nicht angängig. Der Berufungskläger trägt mit

seiner Unterhaltspflicht für den Berufungsbeklagten allein das Risiko der

Einkommenseinbusse der Mutter aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung (Betreuungsunterhalt),

nicht aber dasjenige aufgrund ihrer konkreten Erwerbsbiographie. Erzielt die

Kindsmutter einen tieferen Verdienst, weil sie ganz oder teilweise arbeitslos

ist, trotz zumutbarem Engagement keine besser bezahlte Stelle findet oder weil

sie bewusst auf die Erzielung eines höheren Verdienstes verzichtet, hat sie das

resultierende Manko selber zu tragen. Es ist somit auch in der rückwirkenden

Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrages ab 1.1.2017 darauf abzustellen, was die

Kindsmutter mit zumutbaren Anstrengungen verdienen kann bzw. hätte verdienen

können.

Versieht die Kindsmutter ein höheres

Pensum als sie in der betreffenden Phase leisten müsste und erzielt sie deshalb

ein höheres Einkommen, verbleibt der Mehrverdienst bei ihr und ist nicht in die

Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Es ist ein entsprechender Vorabzug

vorzunehmen. Da der Betreuungsunterhalt nur ihr um die Steuern erweitertes Existenzminimum

abdeckt, ist sie auf ein überobligatorisches Engagement angewiesen, will sie für

sich selber einen höheren Lebensstandard erreichen und die durch den Teilzeiterwerb

entstandene Vorsorgelücke auffüllen. Daraus ergibt sich ohne weiteres die

Berechtigung für die Vornahme eines Vorabzugs im Umfang des überobligatorischen

Engagements.

5.3.7

In den vergangenen drei Jahren hat

das durchschnittliche Einkommen der Mutter des Berufungsbeklagten bei

zeitweilig klar überobligatorischem Engagement und zeitweiligem Bezug von

Arbeitslosentaggeldern (s. oben Ziff. 5.3.1 hievor) zwischen CHF 1'896.00

(2018) und CHF 3’029.00 (2016) pro Monat geschwankt. Aufgrund der Akten ist

nicht durchgängig nachvollziehbar mit welchem Pensum sie gearbeitet hat. Von

daher ist es aufgrund der Akten nicht möglich, das erzielte Einkommen auf ein

50.

%-Pensum umzurechnen und einen allfälligen Überschuss konkret zu bestimmen.

Die Unterhaltsberechnung soll die

tatsächlichen Verhältnisse zwar möglichst genau berücksichtigen, aber nicht

jede noch so kleine Einkommens- und Bedarfsschwankung erfassen, sondern nur

wesentliche Änderungen, die sich auf die Lebensführung auswirken. Sodann ist zu

berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht für berufliche

Experimente, Misserfolge und Einkommensschwankungen der Kindsmutter aufgrund

der Erwerbsbiographie aufzukommen hat, sondern den Einkommensausfall Mutter des

Berufungsbeklagten infolge der Absorption durch die Kinderbetreuung finanzieren

muss. Dabei muss berücksichtigt werden, dass bei tieferer zeitlicher

Verfügbarkeit die Aufstiegschancen kleiner sind und daher der Lohn tendenziell

tiefer ausfällt als bei Stellen mit höheren Pensen. Die Vorinstanz hat der

Mutter des Berufungsbeklagten für die Zukunft ein erzielbares Einkommen von

monatlich CHF 2'200.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage) angerechnet

und das auch begründet (Urteil S. 14). Die vom Berufungskläger dagegen erhobenen

Einwände sind rein appellatorischer Natur. Er behauptet, die Mutter des

Berufungsbeklagten könne mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 pro

Monat erzielen. Dabei geht er einerseits von falschen Voraussetzungen aus

(Nettobetrag anstatt Bruttobetrag) und andererseits nicht auf die konkreten

Einsatzmöglichkeiten und die Höhe des Pensums ein. Sodann setzt er sich nicht

mit den zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz auseinander. Es bleibt daher

bei einem zumutbaren Einkommen der Kindsmutter von netto CHF 2'200.00 pro

Monat. Hingegen ist nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich, weshalb dieses

Einkommen nur für die Zukunft erzielbar sein soll. Die berufliche Qualifikation

und das zumutbare Pensum der Mutter des Berufungsbeklagten haben sich seit

Januar 2017 nur insofern verändert als sie noch den Führerausweis für [...]

erworben hat. Das führt zu keinem höheren Monatslohn, einzig zu mehr

Einsatzmöglichkeiten. Daher rechtfertigt es sich für die Zeit ab 1.1.2017 durchgängig

von einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen der Kindsmutter von CHF

2'200.00 pro Monat auszugehen, wie dies die Vorinstanz für die Zukunft gemacht

hat (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 14). Es kann diesbezüglich auch auf die

Rechtsprechung zum zumutbaren Einkommen eines Unterhaltspflichtigen verwiesen

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 E. 3.2.2.1 mit diversen Hinweisen).

Das in einzelnen Perioden über das erzielbare hinausgehende Einkommen ist der

Kindsmutter im Rahmen einer Vorabzuteilung zu belassen. Es bleibt in der

Unterhaltsberechnung unberücksichtigt.

An diesem Ergebnis ändert auch der

Antrag des Berufungsbeklagten nichts, der bereit ist, sich in einzelnen Monaten

ein höheres Einkommen seiner Mutter anrechnen zu lassen, soweit diese

tatsächlich ein solches erzielt hat (Offizialmaxime). Es geht bei der

Unterhaltsberechnung, wie bereits erwähnt, nicht darum, die Wirklichkeit

tagesaktuell und auf Franken und Rappen abzubilden. Die Unterhaltsregelung soll

keine kurzfristigen und minimen Schwankungen bei Einkommen und Bedarf

berücksichtigen, sondern auf einen realistischen Mittelwert abstellen, der über

einen längeren Zeitraum erzielt werden kann. Das ergibt sich auch aus dem Wesen

der Unterhaltsberechnung, die grundsätzlich in die Zukunft gerichtet ist und aus

diesem Grund mit gewissen Annahmen und Pauschalisierungen arbeiten muss. Abänderungen

sind nur dann vorzunehmen, wenn sie erheblich und von Dauer sind.

5.4

Der Berufungskläger bemängelt weiter,

dass die Vorinstanz der Kindsmutter auch in Phasen, in denen sie ihren Bedarf

mehr als habe decken können, keine Beteiligung am Barunterhalt angerechnet

habe. Das ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Mutter des

Berufungsbeklagten kommt für dessen Naturalunterhalt alleine auf. Durch die

Betreuungsaufgaben ist sie nicht nur in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Sie

kann auch ihre Freizeit nicht frei gestalten und muss jederzeit die Sorge um

den Berufungsbeklagten sicherstellen. Der Berufungskläger beteiligt sich, aus

welchen Gründen auch immer, in keiner Weise an der persönlichen Betreuung und

Erziehung des Berufungsbeklagten. Er hält keinen regelmässigen Kontakt zu ihm

und übt kein Besuchsrecht aus. Es bleibt bei gelegentlichen Kontaktaufnahmen. Hinzu

kommt, dass ein erhebliches Einkommensgefälle zwischen Vater und Mutter

besteht, dies auch dann noch, wenn diese ihr Pensum in Zukunft ausweiten kann. Aus

diesen Gründen scheint es jetzt und für die absehbare Zukunft richtig, dass allein

der Berufungskläger für den Barunterhalt des Berufungsbeklagten aufkommt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2017 E. 4.2). Ebenso wenig wie ein

unterobligatorisches Engagement der Kindsmutter zu Lasten des Unterhaltspflichtigen

geht, führt ein überobligatorisches ihrerseits zu seiner Entlastung.

5.5.1

Der Berufungskläger

bemängelt verschiedene Positionen in seiner Bedarfsberechnung. Er verlangt,

gestützt auf die eingereichten Urkunden, die Anrechnung von höheren

Wohnnebenkosten in seinem Bedarf. Die eingereichten Urkunden (ohne Stromkosten;

vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, RRB BL Nr. 1222 vom 18. August 2009, Ziff. I

und II) weisen Nebenkosten seiner Liegenschaft von monatlich rund CHF 300.00

aus. Diese verteilen sich je zur Hälfte auf den Berufungskläger und seine

Ehefrau (vgl. BGE 129 III 526 ff.). Der vom Vorderrichter berücksichtigte

Betrag von CHF 150.00 pro Monat ist daher nicht zu beanstanden.

5.5.2

Weiter will der Berufungskläger höhere

Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt habe. Er hat einen täglichen

Arbeitsweg von 56 km, was monatlich (21,7 x 11 : 12) rund 1'114 km ausmacht.

Pro Fahrkilometer will er CHF 0.70 veranschlagt haben, zuzüglich den Auslagen

für Strassensteuer und Fahrzeugversicherung. Auslagen für Strassensteuer und

Fahrzeugversicherung sind hingegen in den durchschnittlichen Kilometerkosten

bereits mit einem Anteil von 14,6 % enthalten, so dass sie nicht zusätzlich zu

berücksichtigen sind (vgl. www.tcs.ch: Kosten eines Musterautos). Von den

durchschnittlichen Kilometerkosten von CHF 0.70 ist sodann der auf die

Amortisation entfallende Anteil (29,3 %) abzuziehen (Vermögensbildung). Somit

verbleiben rund CHF 0.50 anrechenbare Kosten pro km. Dass er aus beruflichen

Gründen darauf angewiesen sei, ein überdurchschnittlich teures Fahrzeug zu

fahren, behauptet der Berufungskläger nicht. Die von der Vorinstanz im Bedarf

des Berufungsklägers berücksichtigten CHF 550.00 pro Monat sind daher nicht zu

beanstanden.

5.6

Auf Seiten der Mutter des

Berufungsbeklagten bemängelt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die

Amortisation des Darlehens, das sie zur Finanzierung des Eigenkapitals zum Erwerb

der Eigentumswohnung verwendet hatte, in den Bedarf aufgenommen habe, da diese

vermögensbildend wirke. Dieser Einwand ist begründet. Gemäss Solothurner Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober

2014, Ziff. II, Mietzins/Hypothekarzins, sind Amortisationszahlungen nicht im

Bedarf zu berücksichtigen, da sie vermögensbildend wirken. Daran ändert nichts,

dass die Wohnung vorliegend ein Kompetenzgut ist, was praktisch immer der Fall

ist. Unerheblich ist auch, dass hier ein Privatdarlehen amortisiert wurde.

Konsequenterweise sind dann von Amtes wegen (Offizialmaxime) auch die von der

Vorinstanz beim Berufungskläger eingerechneten Kosten für die indirekte

Amortisation seiner Liegenschaft von monatlich CHF 282.00 (Urteil S. 10) aus

der Bedarfsrechnung zu nehmen. Hier gilt dasselbe.

6.1.1

Somit ergeben sich

folgende Bedarfsrechnungen für den Berufungskläger und die Mutter des

Berufungsbeklagten:

Kindsmutter

Kindsvater

1350.

Grundbetrag

850.

231.

Hypothekarzins

363.

300.

Nebenkosten

150.

- 90

Wohnkostenbeitrag Sohn

329.

KVG-Beitrag

271.

100.

Telekom/Mobiliar

50.

130.

Arbeitsweg

550.

100.

auswärtiges Essen

200.

300.

laufende Steuern ca.

700.

2750.

total

3134.

Die Kindsmutter hat somit in

der ersten Phase (1.1.2017 bis Juni 2020) ein Manko von CHF 550.00, das dem

Berufungsbeklagten unter dem Titel Betreuungsunterhalt zusteht.

6.1.2

Der

Berufungsbeklagte hat aktuell einen Barbedarf von CHF 582.00 (Grundbetrag CHF

400.

, Anteil Wohnkosten CHF 90.00, KVG-Prämien inkl. Unfall CHF 92.00). Mit

den ihm zustehenden Kinder- und Familienzulagen von total CHF 559.00 kann er

diesen bis auf CHF 23.00 decken. Den Fehlbetrag kann er unter dem Titel

Barunterhalt vom Unterhaltspflichtigen beanspruchen.

6.2.1

Ausserdem hat der Berufungsbeklagte

Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des unterhaltspflichtigen Berufungsklägers.

Wie gross dieser Anteil ist oder wie er zu berechnen ist, geht aus dem Gesetz

nicht hervor. Auch das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert.

Einzig im Urteil 5A_743/2017 vom 22.5.2019 hat es in E. 5.2.3 dazu ausgeführt:

Stehen nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller

Unterhaltsberechtigten noch Mittel zur Verfügung, (sog. Überschuss), sind

grundsätzlich auch diese angemessen zu verteilen. In der Regel soll auf eine

Überschussbeteiligung des Kindes verzichtet werden, wenn etwa dem Kindesbedarf

die Zürcher Tabellen zugrunde gelegt werden, während für den Bedarf der Eltern

auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt wurde. Das ist hier nicht

der Fall. Auch beim Berufungsbeklagten wurde auf das Existenzminimum

abgestellt.

Praxisgemäss wird in

eherechtlichen Verfahren eine anteilsmässige Aufteilung des Überschusses auf «grosse»

(Eltern) und «kleine» (Kinder) Köpfe vorgenommen, wie dies die Vorinstanz

gemacht hat. Das scheint auch in Fällen von Unterhaltsbeiträgen für aussereheliche

Kinder sachgerecht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter vorliegend

nicht am Überschuss des Kindsvaters partizipiert und dieser nicht an dem ihrigen.

Der nicht für die Mutter verwendete Betrag ist folglich nicht auf beide berechtigten

Parteien (Vater und Kind) aufzuteilen, sondern verbleibt beim Vater, da

ansonsten das aussereheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind privilegiert

würde, weil es einen grösseren Anteil am Überschuss beanspruchen könnte. Nach

dem Willen des Gesetzgebers sind eheliche und aussereheliche Kinder gleich zu

behandeln. Ein eheliches Kind könnte bei der vorliegenden Konstellation einen

Fünftel des Überschusses der Eltern beanspruchen (2 grosse Köpfe, 1 kleiner

Kopf). Das ist beim ausserehelichen Kind wie dem Berufungsbeklagten gleich zu

handhaben. Dieser kann somit einen Fünftel des Überschusses des

Berufungsklägers unter dem Titel Barunterhalt für sich beanspruchen.

6.2.2

Nicht zu hören ist

der Berufungskläger mit dem Einwand, seine Lebensverhältnisse und sein

Lebensstil seien völlig irrelevant. Im Gegenteil: mit der Beteiligung am

Überschuss soll das Kind eben gerade an den finanziellen Verhältnissen des

Vaters partizipieren. Ob der Anteil des Kindes am Überschuss plafoniert werden

soll, kann bei weit überdurchschnittlichem Verdienst des Pflichtigen ein Thema

sein. Vorliegend verdient der Pflichtige zwar gut, aber nicht weit

überdurchschnittlich, so dass das hier kein Thema ist. Nicht zu hören ist der

Berufungskläger mit dem Argument, dass eine Überschussbeteiligung des Kindes in

der Höhe eines bestimmten Betrages «völlig überrissen» sei. Hier mangelt es an

der konkreten Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz.

7.1

Der Unterhaltsbeitrag des

Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten beträgt somit in der ersten Phase

vom 1.1.2017 bis und mit Juni 2020 CHF 1'450.00 pro Monat (CHF 900.00 Bar- und

CHF 550.00 Betreuungsunterhalt).

7.2

In der Zeit ab Juli

2020.

steigt der Barbedarf des Berufungsbeklagten aufgrund des höheren

Grundbetrages um CHF 200.00 an. Aufgrund des höheren Barbedarfs wird die

Überschussbeteiligung kleiner, so dass der Barunterhalt insgesamt etwas weniger

ansteigt. Der Berufungsbeklagte hat folglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.00

pro Monat (CHF 1’050.00 Bar- und CHF 550.00 Betreuungsunterhalt) zu gut.

7.3

Im August 2023 tritt

der Berufungsbeklagte in die Oberstufe über. Die Kindsmutter ist folglich

gehalten mit einem Pensum von 80 % zu arbeiten. Mit dem Einkommen von CHF

3'520.00 netto kann sie ihren Notbedarf decken, auch unter Berücksichtigung von

allfälligen höheren Berufsauslagen und höheren Steuern. Sie erzielt dann einen Überschuss

von weniger als CHF 1'000.00, der ihr zu belassen ist, zumal sie nach wie vor

gezwungen ist, ihre Altersvorsorge teilweise selber zu finanzieren. Der Vater

schuldet nun keinen Betreuungsunterhalt mehr. Der Berufungsbeklagte hat

folglich noch Anspruch auf Deckung seiner ungedeckten Auslagen von CHF 223.00

und auf einen Anteil am Überschuss des Vaters in der Höhe von CHF 935.00 (= 1/5

des Gesamtüberschusses des Berufungsklägers), was gerundet einen monatlichen

Barunterhalt von CHF 1'160.00 ausmacht.

7.4.1

Im Juli 2026 wird

der Berufungsbeklagte 16 Jahre alt. Er braucht dann keine erhöhte Betreuung

mehr. Die Kindsmutter ist somit ab August 2026 gehalten wieder 100 % zu

arbeiten. Entsprechend ist ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'400.00

anzurechnen. Sie erzielt nun einen grösseren Überschuss, so dass sich die

Frage, ob sie sich an den Barauslagen beteiligen soll, erneut stellt. Das

Einkommen von CHF 4'400.00 liegt nach wie vor weit unter dem schweizerischen

Durchschnitt und unter demjenigen des Berufungsklägers. Unter diesen Umständen

ist es nicht angebracht, die alleinbetreuende Mutter, auf der nach wie vor der

verbleibende Naturalunterhalt lastet, auch am Barunterhalt des Sohnes zu

beteiligen. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Berufungskläger die

finanziell erheblich stärkere Partei ist.

7.4.2

Der Berufungskläger

hält dafür, dass sich der Berufungsbeklagte in dieser Phase mindestens einen

Teil des selbst erzielten Einkommens anrechnen lassen müsse. Er hat nun

Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00. Es macht aber keinen Sinn, dem

Berufungsbeklagten jetzt drüber hinaus einen fixen Betrag oder einen Bruchteil

des möglichen Lehrlingslohnes als eigenes Einkommen anzurechnen. Der

Berufungsbeklagte ist heute 9 Jahre alt. Es ist weder klar, welchen Ausbildungsweg

er dereinst einschlagen wird, noch wie sich das finanziell für ihn auswirkt. Nicht

selten fallen in dieser Phase zusätzliche Kosten z.B. für Berufskleider,

persönliches Werkzeug, Arbeitsweg, Schulweg und Schulmaterial etc. an. Diese

sind als notwendige Auslagen im Bedarf des Berufungsbeklagten einzurechnen, so

dass das erzielte Einkommen «unter dem Strich» durch diese zusätzlichen

Auslagen mit grosser Wahrscheinlichkeit kompensiert wird. Der Berufungskläger

ist auf den Weg der Abänderung zu verweisen, sofern es sich zeigen sollte, dass

der Berufungsbeklagte in der Lage ist, einen grösseren Teil seiner Kosten

selber zu tragen. Das zusätzliche Einkommen von CHF 50.00 würde zu einer

Reduktion des Unterhaltsbeitrags um rund 2,5 % führen. Das ist unwesentlich. Am

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'160.00 pro Monat ändert sich folglich in dieser

Phase nichts.

III.

1.

Sowohl die vom Kläger und

hiesigen Berufungsbeklagten erstinstanzlich beantragten Unterhaltsbeiträge als

auch die vom Beklagten und hiesigen Berufungsklägers zugestandenen Zahlungen

liegen weit von den nun zugesprochenen Beträgen entfernt. Unter

Berücksichtigung des Masses des Obsiegens und Unterliegens scheint es

vorliegend angemessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu ¼ dem Kläger und

Sohn und zu ¾ dem Beklagten und Vater aufzuerlegen. Die Gerichtskosten von

total CHF 2'000.00 hat folglich der hiesige Berufungsbeklagte im Umfang von CHF

500.00

und der hiesige Berufungskläger im Umfang von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Zufolge der dem Berufungsbeklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt

dessen Anteil der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert

10.

Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Nach dem Ausgang des

Verfahrens hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die

vom Beklagten an der Kostennote des klägerischen Vertreters geübte Kritik geht

ins Leere. In der Beschwerde fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit der

gerügten Kostennote des Vertreters der Gegenpartei. Es genügt nicht, diese pauschal

als «unangemessen hoch» oder «offensichtlich zu hoch» zu bezeichnen. Unter

diesen Umständen gibt es auch keinen Grund, das Urteil in diesem Punkt

aufzuheben und zur Neufestsetzung der Parteientschädigung nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs an die Gegenpartei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es

bleibt folglich bei der von der Vorinstanz festgesetzten Kostennote von CHF

15'476.20 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) für Rechtsanwalt Christoph

Schönberg. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten hingegen

neu zu verlegen. A.___ hat folglich B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'738.10 zu bezahlen. Die andere Hälfte

der Entschädigung bezahlt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat

zum Stundenansatz von CHF 180.00.

2.

Die Berufung des Vaters

wurde grossmehrheitlich abgewiesen. Die Anträge des Sohnes in der

Anschlussberufung liegen dagegen nur noch wenig über den ihm zugesprochenen

Beträge. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich

dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Berufungsgebühr ist praxisgemäss auf CHF

2'500.00 festzusetzen.

Der Berufungskläger wird

folglich gegenüber dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger

kostenpflichtig. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsbeklagten wurde der

Gegenpartei zugestellt. Diese hat sich nicht vernehmen lassen. Die Auslagen für

Fotokopien scheinen hoch. Indessen sind sie mit Blick auf die eingereichten

Urkunden gerechtfertigt. Die Kostennote gibt im Übrigen zu keinen Bemerkungen

Anlass. A.___ hat an B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für

das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'526.85 zu bezahlen.

Zufolge der dem Sohn gewährten unentgeltlichen Rechtspflege besteht während

zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates für den Betrag von CHF 4'542.45.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 1, 4, 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 18. Dezember 2018 werden aufgehoben.

2. A.___ hat an den Unterhalt von B.___,

geb. 2010, folgende, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a. von

Januar 2017 bis und mit Juni 2020 CHF 1'450.00 (CHF 900.00 Bar- und CHF 550.00

Betreuungsunterhalt);

b. von

Juli 2020 bis und mit Juli 2023: CHF 1'600.00 (CHF 1’050.00 Bar- und CHF 550.00

Betreuungsunterhalt);

c. ab

August 2023: CHF 1'160.00 (Barunterhalt).

Bereits

geleistete Zahlungen sind anrechenbar.

Die Kinder-, bzw. Ausbildungszulage

von CHF 200.00 bzw. 250.00 und die Erziehungszulage von monatlich CHF 359.00

sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___ jedoch zusätzlich

zukommen. Die Kinderzulage wurde bis und mit Oktober 2017 von A.___ bezogen.

Seit November 2017 wird sie von C.___ bezogen. Die Erziehungszulage bezieht A.___.

Die Unterhaltsbeiträge

sind bis zur Volljährigkeit von B.___ geschuldet. Hat dieser im Zeitpunkt

seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so dauert die

Unterhaltsverpflichtung von A.___ ohne weiteres fort, bis eine entsprechende

Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

Ausserordentliche Kosten

(z.B. für Zahnkorrekturen), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen

oder anderweitig gedeckt sind, tragen die Eltern über diese Regelung hinaus

gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten.

3. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'738.10 zu bezahlen. Für den Betrag von

CHF 5'456.70 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt in diesem Fall der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Christoph Schönberg in der

Höhe von CHF 2'281.40, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege bezahlt der Staat Solothurn B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 5'456.70. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates innert 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch von Rechtsanwalt

Schönberg im Betrag von CHF 2'281.40, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'526.85 zu bezahlen. Für

den Betrag von CHF 4'542.45 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des

Staates. Vorbehalten bleibt in diesem Fall der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph

Schönberg, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von

CHF 1'500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00, total

CHF 2'000.00 hat A.___ im Umfang von ¾ d.h. CHF 1'500.00 und B.___ Umfang von ¼,

d.h. CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___

geht dessen Anteil zu Lasten des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 2'500.00 hat A.___ zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss

von CHF 2'000.00 wird verrechnet. Es sind somit noch CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller