ZKBER.2019.47
Unterhaltsklage
16. Dezember 2019Deutsch50 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch
Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Berufungsbeklagter
betreffend Unterhaltsklage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schlichtungsgesuch vom 19.
Dezember 2017 beantragte C.___ als gesetzliche Vertreterin und
Prozessstandschafterin für ihren minderjährigen Sohn B.___, geb. 2010, beim
Richteramt Thal-Gäu die Neufestlegung des vom Kindsvater A.___ zu zahlenden
Kinderunterhaltsbeitrages. Da anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine
Einigung zustande kam, stellte der Gerichtspräsident von Thal-Gäu B.___ am 1.
März 2018 die Klagebewilligung aus.
2.1 Mit schriftlich begründeter Klage
vom 22. Juni 2018 leitete B.___ vertreten durch seine Mutter das Hauptverfahren
ein. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem
Kläger folgende Beträge zu bezahlen:
-
vom 1.1.2017 bis 28.2.2018
CHF 3'200.00
-
vom 1.3.2018 bis 31.10.2018
CHF 3'650.00
-
vom 1.11.2018 bis 30.6.2020
CHF 2'700.00
-
vom 1.7.2026 bis 30.6.2026
CHF 2'650.00
-
vom 1.7.2026 bis zur
Volljährigkeit CHF 1'400.00
Ziff. 2 der
Unterhaltsvereinbarung vom 19.8.2016 sei entsprechend aufzuheben.
Die Kinderzulage und die
Erziehungszulage, soweit sie vom Beklagten bezogen werden, sollen dem Sohn B.___
jeweils zusätzlich zukommen. Eine über die Volljährigkeit des Sohnes B.___ bis
zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung hinausdauernde
Unterhaltspflicht des Beklagten sei vorzubehalten (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
2. Die vom Beklagten seit dem 1.1.2017
bereits geleisteten Unterhaltszahlungen seien anzurechnen und es sei
festzustellen, dass der Beklagte für die rückständigen Unterhaltsbeiträge Monat
für Monat den Verzugszins schuldet.
3. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich
zu indexieren.
4. Dem Kläger sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Am 13. Juli 2018 beantragte der Kläger
zusätzlich:
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
dem Gesuchsteller, vertreten durch die Kindsmutter, für die Dauer des
Abänderungsverfahrens und rückwirkend ab 1. März 2017 monatlich zum Voraus
den Betrag von CHF 2'325.00 (Betreuungsunterhalt von CHF 2'171.00 und
Barunterhalt von CHF 154.00) zzgl. Kinderzulage von derzeit CHF 200.00 und die
Erziehungszulage von CHF 358.95 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen seien
anzurechnen.
2. Dem Gesuchsteller sei auch für das Summarverfahren
die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Der entsprechende Entscheid sei, soweit
er für die Zukunft wirkt, superprovisorisch ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu
erlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.3 Mit superprovisorischer Verfügung
vom 16. Juli 2018 wurde der Beklagte und hiesige Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte (folglich Berufungskläger oder Vater) verpflichtet,
dem Kläger und hiesigen Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan
Berufungsbeklagter oder Sohn) für die Dauer des Verfahrens einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00 zu bezahlen, zzgl. Kinder-
und Erziehungszulagen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Kinderzulagen
von der Kindsmutter bezogen werden.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragte,
es sei auf die Klage und das superprovisorische Begehren nicht einzutreten, da
die Klage verspätet eingereicht worden sei. Der Kläger und Berufungsbeklagte liess
sich am 30. August 2018 vernehmen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die
Klage sei rechtzeitig erfolgt.
2.4 Am 10. September 2018 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgenden Zwischenentscheid:
1. Es wird festgestellt, dass die Klage vom
21. Juni 2018 fristgerecht eingereicht worden ist.
2. Die Kostenliquidation erfolgt im
Hauptentscheid.
3. Der Beklagte und Berufungskläger reichte
am 24. Oktober 2018 die Klageantwort ein. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei auf seiner Bereitschaft
zu behaften, dem Kläger, B.___ monatlich und monatlich im Voraus folgende
Beträge an den Unterhalt zu bezahlen (jeweils inklusive Familienzulage und
exklusive Kinder- resp. Ausbildungszulage):
1.1. rückwirkend vom 1.1.2017 bis 28.2.2018
den Betrag von CHF 332.00 (CHF 82.00 Barunterhalt und CHF 250.00
Überschussanteil),
1.2. vom 1.3.2018 bis 30.6.2020 den Betrag
von CHF 369.00 (CHF 69.00 Barunterhalt und CHF 300.00 Überschussanteil),
1.3. vom 1.7.2020 bis 30.6.2022 den Betrag von
CHF 517.00 (CHF 217.00 Barunterhalt und CHF 300.00 Überschussanteil),
1.4. vom 1.7.2022 bis 30.6.2026 den Betrag
von CHF 518.00 (CHF 178.00 Barunterhalt und CHF 340.00 Überschussanteil),
1.5. vom 1.7.2026 bis 30.6.2028 sowie darüber
hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung den Betrag von CHF
447.00 (CHF 168.00 Barunterhalt und CHF 279.00 Überschussanteil).
2. Es sei ausdrücklich festzustellen, dass
die Erziehungszulage nicht zusätzlich geschuldet ist.
3. Es sei festzustellen, dass aktuell die
Kindsmutter die Kinderzulage bezieht.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1
hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren.
5. Die vom Beklagten seit 1.1.2017
geleisteten Unterhaltszahlungen seien anzurechnen und mit den in Ziffer 1
hiervor genannten Beträgen zu verrechnen. Die Rückforderung von zu viel
bezahlten Unterhaltsbeiträgen wird ausdrücklich vorbehalten.
6. Es sei dem Beklagten mit der Kindsmutter
gemeinsam die elterliche Sorge über B.___ zu erteilen.
7. Die weiteren und weitergehenden Begehren
des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.
8. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Klägers.
4. Am 18. Dezember 2018 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. A.___ hat an den Unterhalt von B.___,
geb. [...] 2010, folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
a.a Von Januar 2017 bis und mit Februar
2018
Barunterhalt
CHF 690.00
Betreuungsunterhalt
CHF 1'880.00
Total
CHF 2'570.00
a.b Von März 2018 bis und mit September 2018
Barunterhalt
CHF 700.00
Betreuungsunterhalt
CHF 2'190.00
Total
CHF 2'890.00
a.c Von Oktober 2018 bis und mit Juni 2020
Barunterhalt
CHF 1’140.00
Betreuungsunterhalt
CHF 440.00
Total
CHF 1'580.00
a.d Von Juli 2020 bis und mit Juli 2023
Barunterhalt
CHF 1’280.00
Betreuungsunterhalt
CHF 470.00
Total
CHF 1'750.00
a.e Ab August 2023
Barunterhalt
CHF 1’280.00
Bereits geleistete
Zahlungen sind anrechenbar.
Die Kinderzulage von
monatlich CHF 200.00 sowie die Erziehungszulage von monatlich CHF 359.00 sind
in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___ jedoch
zusätzlich zukommen. Die Kinderzulage wurde bis und mit Oktober 2017 von A.___
bezogen. Seit November 2017 wird die Kinderzulage von C.___ bezogen. Die
Erziehungszulage wird von A.___ bezogen.
Die Unterhaltsbeiträge
sind bis zur Volljährigkeit von B.___ geschuldet. Hat dieser im Zeitpunkt
seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so dauert die
Unterhaltsverpflichtung von A.___ ohne weiteres fort, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Ausserordentliche
Kosten (z.B. für Zahnkorrekturen), soweit diese nicht durch
Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind, tragen die Eltern über
die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten.
2. Die in Ziffer 1 festgelegten
Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom November 2018 von 101.8 Punkten auf der Basis
Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden
Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1.
Januar 2020. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue
Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB =
ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101.8 Punkte)
Für den Fall, dass das
Einkommen von A.___ sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang
erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist A.___.
3. Der Antrag von B.___ auf Erhebung eines
Verzugszinses für die rückständigen Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
4. Für die weitere Dauer des Verfahrens hat
A.___ für B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'580.00 (Barunterhalt CHF 1'140.00, Betreuungsunterhalt
CHF 440.00) zu bezahlen. Die von A.___ bezogene Erziehungszulage ist in
diesem Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen. Sie soll B.___ jedoch zusätzlich
zukommen.
5. B.___ werden für das vorliegende
Verfahren sowohl die unentgeltliche Prozessführung wie auch der unentgeltliche
Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt
Christoph Schönberg bestellt.
6. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Christoph Schönberg eine Parteientschädigung von CHF 15'476.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für den Betrag von CHF 10'913.40
besteht während zweier Jahren eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt in diesem Fall der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph Schönberg im Umfang
von CHF 4'562.80, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
7. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00
sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00, total CHF 2'000.00,
hat A.___ zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil erhob der
Beklagte nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils am 9. Juli
2019 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 1, 4, 5, 6, und 7
des Urteils vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu
verpflichten dem Berufungsbeklagten monatlich und monatlich im Voraus folgende
Beträge an den Unterhalt zu zahlen, wobei die bereits geleisteten
Unterhaltszahlungen anzurechnen sind und die Rückforderung der zu viel
bezahlten Unterhaltsbeiträge vorbehalten wird (jeweils zuzüglich
Erziehungszulage und zuzüglich Kinder- respektive Ausbildungszulage, wobei
festzustellen ist, dass die Kinderzulage aktuell von der Mutter bezogen wird
und deshalb vom Vater nicht geschuldet ist):
-
rückwirkend vom
1.1.2017 bis 28.2.2018 den Betrag von CHF 362.40 (CHF 112.40 Barunterhalt und
CHF 250.00 Überschussanteil)
-
vom 1.3.2018 bis
30.6.2020 den Betrag von CHF 371.00 (CHF 70.90 Barunterhalt und CHF 300.00
Überschussanteil)
-
vom 1.7.2020 bis
30.6.2022 den Betrag von CHF 511.00 (CHF 211.40 Barunterhalt und CHF 300.00
Überschussanteil
-
vom 1.7.2022 bis
30.6.2026 den Betrag von CHF 472.00 (CHF 172.40 Barunterhalt und CHF 300.00
Betreuungsunterhalt [recte Überschussanteil]
-
vom 1.7.2026 bis
30.6.2028 sowie darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen
Erstausbildung den Betrag von CHF 417.00 (CHF 117.00 Barunterhalt und CHF
300.00 Überschussanteil.
2. Es seien die ordentlichen Verfahrenskosten
zu halbieren und die ausserordentlichen Verfahrenskosten wettzuschlagen.
Demgemäss sei der Berufungskläger zu verpflichten, an die ordentlichen Kosten
des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens einen Anteil von CHF 1'000.00 zu
bezahlen und es sei seine Verpflichtung aufzuheben, dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung zu leisten.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Berufungsbeklagten.
Verfahrensanträge
1. Es seien die Akten des Verfahrens
TGZPR.2018.344-ATGWAG, Richteramt Thal-Gäu, Zivilabteilung, Schmelzihof,
Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal, von Amtes wegen beizuziehen.
2. Es sei der Berufungskläger für die Dauer
des Verfahrens zu verpflichten, monatlich und monatlich im Voraus den Betrag
von CHF 362.40 (112.40 Barunterhalt und CHF 250.00 Überschussanteil) an den
Berufungsbeklagten zu leisten.
6.1 Der Berufungsbeklagte reichte am 2.
August 2019 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungsantwort ein und
stellt folgende Anträge:
1. Verfahrensmässig wird in Bezug auf das
Rechtsbegehren, den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Berufungsverfahrens auf
CHF 362.40 zu reduzieren beantragt, es sei das Prozessthema auf die Frage des
Vorliegens der Prozessvoraussetzungen zu beschränken.
2. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten
die Frist zur materiellen Stellungnahme gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 17.
Juli 2019 angemessen zu erstrecken.
3. Auf den Antrag des Berufungsklägers, der
Berufungskläger sei für die Dauer des Berufungsverfahrens zu verpflichten,
monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 362.40 (112.40
Barunterhalt und CHF 250.00 Überschussanteil) an den Berufungsbeklagten zu
leisten, sei nicht einzutreten.
4. Dem Berufungsbeklagten sei auch für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
6.2 Mit Berufungsantwort vom 16.
September 2019 erhob der Berufungsbeklagte Anschlussberufung. Er beantragt:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Im Rahmen der Anschlussberufung seien
Ziffer 1 lit. c) – e) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der
Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten:
a. Rückwirkend vom 1. Oktober 2018 bis 30.
April 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'591.75
(Betreuungsunterhalt CHF 245.65; Barunterhalt CHF 1'345.10) zu bezahlen.
b. Rückwirkend vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli
2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'988.25 (Betreuungsunterhalt
CHF 1'091.30; Barunterhalt CHF 896.95) zu bezahlen.
c. Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2023
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'451.25 (Betreuungsunterhalt
CHF 1'495.70; Barunterhalt CHF 955.55) zu bezahlen.
d. Vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2026
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'147.50
(Betreuungsunterhalt CHF 902.25; Barunterhalt CHF 1'245.15) zu bezahlen.
e. Vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2028
sowie darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'245.15 (Barunterhalt) zu
bezahlen.
3. Bereits geleistete Zahlungen seien
anzurechnen.
4. Dem Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungskläger sei auch für das Verfahren vor Obergericht die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als
unentgeltlichen Rechtseistand zu bewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6.3 Am 16. Oktober 2019
liess sich der Berufungskläger mit einer Anschlussberufungsantwort und den
folgenden Anträgen vernehmen:
1. Es sei die Anschlussberufung vom 16.
September 2019 in allen Punkten abzuweisen.
2. An den Rechtsbegehren der Berufung vom
9. Juli 2019 wird vollumfänglich festgehalten.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Berufungsbeklagten respektive Anschlussberufungsklägers.
7. Mit dem vorliegenden
Urteil wird gleichzeitig über den Erlass der beantragten vorsorglichen
Massnahmen befunden. Ein separater Entscheid erübrigt sich daher.
8. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte anerkennt ausdrücklich die Feststellungen der
Vorinstanz zum Einkommen der Mutter in der 1. Phase (d.h. vom 1.1.2017 bis
28.2
) und zum Gesamtbedarf des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers.
Er rügt, die Vorinstanz
habe im Bedarf der Mutter des Berufungsbeklagten (fortan auch Kindsmutter) zu
Unrecht einen Betrag für die Tilgung eines Darlehens eingerechnet, das diese
zum Zweck des Erwerbs ihrer Eigentumswohnung aufgenommen habe. Die
Darlehenstilgung wirke vermögensbildend und gehöre daher nicht in den Bedarf.
Ebenfalls beanstandet er die bei beiden Elternteilen (Berufungskläger und
Mutter des Berufungsbeklagten) berücksichtigten Nebenkosten und Steuerbetreffnisse
sowie die ihm angerechneten Kosten für den Arbeitsweg.
Sodann beanstandet der Berufungskläger
den vom Vorderrichter bei der Mutter des Berufungsbeklagten vorgenommenen
Vorabzug (Vorabzuteilung). Er bemängelt, damit würden eheähnliche Zustände
geschaffen. Sie hätten hingegen niemals zusammen einen Haushalt geführt. Die Kindsmutter
habe stets gearbeitet und damit ihren Unterhalt finanzieren können.
Der Berufungskläger
anerkennt, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich an seinem finanziellen
Standard teilhaben soll. Er beanstandet hingegen den von der Vorinstanz
berücksichtigten Anteil von 0,33 an seinem Überschuss für den
Berufungsbeklagten, hier ausmachend CHF 683.00, als zu hoch für ein
neunjähriges Kind. Völlig irrelevant sei in diesem Zusammenhang der Betrag, der
ihm selber nach Zahlung des Unterhaltsbeitrages verbleibe, mithin sein
Lebensstil und seine Lebensverhältnisse.
Nicht korrekt sei weiter in
den Phasen 2 und 3 (1.3.2018 bis 30.6.2022) lediglich mit einem Einkommen von
CHF 1'512.00 bzw. 2'741.25 auf Seiten der Mutter des Berufungsbeklagten zu
rechnen. Diese sei ausgebildete [...] und [...]. Ausserdem habe sie sich
während des Prozesses zur [...] ausbilden lassen. Daher sei von einem
zumutbaren Mindesteinkommen von CHF 3'500.00 netto auszugehen. Weil sich in
Phase 3 der Betreuungsunterhalt vermindert habe, erhöhe sich die
Überschussbeteiligung noch. Es sei völlig abwegig, einem 10-jährigen Kind einen
Überschussanteil von CHF 1’1180.00 [recte CHF 1'118.00] zuzugestehen. Die
Mutter des Berufungsbeklagten erziele mit dem hypothetischen Einkommen einen
klaren Überschuss und müsse sich daher am Barunterhalt beteiligen.
Die Vorinstanz gehe in
Phase 4 (vom 1.7.2022 bis 30.6.2026) erneut von einem zu tiefen Einkommen der
Kindsmutter aus. Zudem belasse sie folglich den erwirtschafteten Überschuss bei
ihr und beteilige sie nicht an der Finanzierung des Überschussanteils des
Berufungsbeklagten. Sie müsse sich in dieser Phase im Verhältnis 1/3 zu 2/3
ebenfalls am Barbedarf des Berufungsbeklagten beteiligen. Zudem sei davon
auszugehen, dass der Berufungsbeklagte im 3. und 4. Lehrjahr (Phase 5; vom
1.7.2026
bis 30.6.2028) bereits so viel verdiene, dass er seinen eigenen
Barbedarf decken könne. Ohnehin seien mit Erreichen des 18. Altersjahres die
Verhältnisse zu überprüfen.
1.2.1
Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger
anerkennt den von der Vorinstanz für ihn berechneten Bedarf ebenfalls. Hingegen
weist er darauf hin, dass dieser nicht mit der Berechnungstabelle
übereinstimme. Bezüglich der Abzahlung des Privatdarlehens, das seine Mutter
zum Kauf ihrer Eigentumswohnung aufgenommen habe, handle es sich sinngemäss um
die Abzahlung eines Kompetenzstücks, was im Bedarf zu berücksichtigen sei. Bezüglich
den vom Berufungskläger beanstandeten Positionen in der Bedarfsrechnung weist
der Berufungsbeklagte darauf hin, dass sich dieser nicht mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze. Die Berufung sei in diesen
Punkten mangelhaft begründet.
Er hält weiter dafür, es
gebe keinen Grund, vom tatsächlich erzielten Einkommen seiner Mutter abzuweichen,
zumal sich diese ohnehin überobligatorisch engagiert habe.
Die Vorinstanz habe mit
dem Vorabzug berücksichtigt, dass seine Mutter mit ihrem Einkommen zum
Überschuss beigetragen habe. Da das im Berechnungsmodell nicht berücksichtigt
werde, sei ein Vorabzug vorzunehmen. Im Übrigen habe der Berufungskläger nur
den Vorabzug an sich, nicht aber dessen Höhe beanstandet.
Seine Mutter habe den
neuen Arbeitsvertrag lange nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
unterzeichnet. Von einem treuwidrigen Verhalten ihrerseits könne daher keine
Rede sein.
Die Vorinstanz habe die
Verteilung des Überschusses nachvollziehbar begründet und damit ihr Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt. Der Berufungskläger verkenne die Natur der
Überschussbeteiligung. Dabei gehe es darum, das Kind an der höheren
Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteiles teilhaben zu lassen.
Überdies sei darauf hinzuweisen,
dass der Berufungskläger in seinen Berechnungen Bedarfspositionen verändert
habe, ohne sich in der Berufung dazu zu äussern. Die Vorinstanz habe die
Erziehungszulage genauso behandelt wie es der Berufungskläger verlange.
Zur Kritik des
Berufungsklägers an der Berechnung der Vorinstanz bezüglich der einzelnen
Phasen hält der Berufungsbeklagte folgendes fest:
-
Phase 1: Sämtliche
Ausführungen des Berufungsklägers unter diesem Titel seien vollkommen
irrelevant.
-
Phase 2: Es werde
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des der Mutter des
Berufungsbeklagten anrechenbaren Einkommens verwiesen. Der pauschale Verweis
auf Beilagen (hier Berechnung) sei ungenügend.
-
Phase 3: Diese Phase
beginne im Oktober 2018, sei jedoch aufgrund der Einkommenssituation der
Kindsmutter bis Ende April 2019 zu begrenzen. Die Kindsmutter habe zu keiner
Zeit einen Überschuss erzielt.
-
Die Kritik des
Berufungsklägers in den weiteren Phasen sei dieselbe, weshalb auf die obigen
Ausführungen verwiesen werde.
Der Berufungskläger sei im
erstinstanzlichen Verfahren weitgehend unterlegen, weshalb er zu Recht
kostenpflichtig erklärt worden sei. Der Kostenentscheid inkl. Festsetzung der
Parteientschädigung sei Sache des Gerichts.
1.2.2
In der
Anschlussberufung führt der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger Folgendes
aus: Im Gegensatz zur Berechnung der Vorinstanz sei in der Phase von Oktober
2018.
bis April 2019 ein Betreuungsunterhalt von CHF 245.65 und ein Barunterhalt
von CHF 1'346.10 geschuldet. In der nächsten Phase, die von April bis Juli 2019
dauere, habe seine Mutter eine Anstellung bei der Stadtverwaltung [...] gehabt,
weshalb sich sowohl ihr Einkommen als auch ihr Bedarf verändert hätten. Somit
sei für diese Phase ein Betreuungsunterhalt von CHF 1'091.10 und Barunterhalt
von CHF 896.95 geschuldet. Mit Wirkung ab August 2019 habe die Kindsmutter eine
neue Anstellung mit einem wiederum überobligatorischen Engagement, was bei der
Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sei. Aufgrund der
konkreten Situation resultiere ein Betreuungsunterhalt von CHF 1'495.70 und ein
Barunterhalt von CHF 955.55. In der Phase von August 2023 bis Juli 2026 sei der
Kindsmutter ein Einkommen von 80 % auf der Basis des heute erzielten
anzurechnen. Ebenso erhöhten sich die Positionen Grundbetrag für den Sohn und Krankenkasse.
Somit resultiere ein Betreuungsunterhalt von CHF 902.25 und ein Barunterhalt
von CHF 1'245.15. In der letzten Phase sei nur noch Barunterhalt in der Höhe
von CHF 1'245.15 geschuldet.
1.3
Der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte liess sich am 16. Oktober 2019 zur Anschlussberufung
wie folgt vernehmen: Bei der durch den Berufungsbeklagten vorgenommenen
Bezifferung der Einkommen und Ausgaben für die Zeit von Oktober 2018 bis Juni
2020.
seien lediglich die Einkommen der Parteien richtig. Das Einkommen der
Kindsmutter sei nicht richtig festgestellt worden, weil die Vorauszahlungen
nicht berücksichtigt worden seien. Die Anstellung in [...] belege, dass sie als
[...] nach wie vor ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'950.00 (50 %) pro
Monat erzielen könne. Sofern sie nicht tatsächlich ein Einkommen in dieser Höhe
erziele, sei es als hypothetisch erzielbar anzunehmen. Die Kindsmutter
verzichte offensichtlich freiwillig darauf, das ihr zumutbare Einkommen zu
erzielen. Der Berufungskläger macht geltend, er halte an der durchgehenden
Annahme eines hypothetischen Einkommens der Kindsmutter fest. Mit diesem
Einkommen wäre sie längstens in der Lage, ihren eigenen Bedarf zu decken. Betreuungsunterhalt
vom Vater sei daher nicht geschuldet. Die Ausführungen der Kindsmutter, weshalb
sie ihre 50 % Stelle in [...] aufgegeben und eine schlechter bezahlte 60 %
Stelle in [...] angenommen habe, seien nicht rechtsgenüglich begründet und
könnten deshalb nicht geschützt werden. Dass sie ihre Situation bewusst und
freiwillig verschlechtert habe, sei nicht dem Kindsvater anzulasten. Vorliegend
scheine es auch dem Grundsatz von Treu und Glauben zu widersprechen, wenn die
Kindsmutter nun geltend mache, es liege eine überobligatorische
Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Rechtsfolgen vor. Sie habe seit der
Geburt des Sohnes immer gearbeitet und habe mit ihrem Einkommen ihren Bedarf
stets abdecken können. Sie könne nun nicht einfach gestützt auf die neue
Gesetzgebung nach Lust und Laune zu Lasten des Kindsvaters ihre finanzielle
Situation verschlechtern, indem sie ihr Einkommen reduziere und gleichzeitig
ihre Ausgaben erhöhe. Sie habe schon zu Beginn der Schwangerschaft gewusst,
dass sie nicht am Einkommen bzw. am Überschuss des Kindsvaters beteiligt sein
werde, sondern lediglich einen Kindesunterhalt erhalten werde. Sie scheine zu
glauben, tun und lassen zu können was sie wünsche und dem Kindsvater die
Rechnung dafür präsentieren zu können. Die aktuelle Anstellung in [...] könne
nicht als Basis für die Unterhaltsberechnung der folgenden Phasen herangezogen
werden, zumal sie bereits mit einem 50 % Pensum als [...] ihren Bedarf decken
könne. Betreuungsunterhalt sei deshalb nicht geschuldet. Mit einem höheren
Pensum erziele sie einen Überschuss und müsse sich am Barunterhalt des Sohnes
beteiligen.
An der Bedarfsrechnung des
Kindsvaters, der Kindsmutter und des Sohnes könne festgehalten werden.
Der Überschuss sei auf die
Bedürfnisse des Kindes ausgerichtet festzusetzen. Er könne sich nicht aus dem
Prozentsatz (gemeinwohl dem prozentualen Anteil) an einem steigenden
rechnerischen Überschuss der Kindsmutter und des Kindsvaters ergeben. Aus dem
rechnerischen Gesamtüberschuss beider Elternteile lasse sich nichts ableiten.
In sämtlichen Phasen sei dem Sohn seitens des Kindsvaters ein angemessener
Überschussanteil in den Barunterhalt eingerechnet worden. Mehr könne seitens
des Kindsvaters nicht geschuldet sein. Die Eltern seien nicht verheiratet. Es
gehe bei der Festlegung des Überschussanteils einzig um die Möglichkeiten des
Vaters und die Bedürfnisse des Sohnes. Der Überschussanteil solle dem Sohn gewisse
Aktivitäten und moderate Ersparnisse ermöglichen und nicht der Kindsmutter
eheähnliche Verhältnisse verschaffen.
2.
Auf die einzelnen
Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit nötig einzugehen. Zu beachten
ist dabei, dass Berufungskläger und Anschlussberufungskläger nach Lehre und
Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im
Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Der Berufungskläger hat bei
der Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese
entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen
wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht
einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz
mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche
Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation
der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger
im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke
oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich
auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.
Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;
BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
3.1
Die Eltern sorgen
gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des
Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung
und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich haben Kinder
und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2).
Das gilt auch für das Verhältnis zwischen ausserehelichem Kind und
unterhaltspflichtigem Elter. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die
entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus («jeder nach seinen
Kräften»; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben,
als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Im Verhältnis zum
unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der
Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Die Erfüllung
der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller finanziellen,
intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht
(BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des
Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das
Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein angemessener
Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in
Geiser, Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, N.
25.
zu Art. 276 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Regelmässig ist das Kind auf die
Leistungen unbedingt angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu
vertreten. Diese Umstände prägen die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs. Er ist
voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den Verhältnissen geschuldet
(wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, häusliche Gemeinschaft und persönliche
Beziehung, Innehabung der elterlichen Sorge, der Obhut oder Besuchsrecht [BGE
120.
II 179 E. b]); bei der Bemessung des Unterhalts fliessen diese Faktoren
aber ein (Art. 285 N. 12 ff., 21 ff.; vgl. zum Ganzen Christiana
Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 276 ZGB). Dabei stehen
Natural- und Geldunterhalt in einer Wechselwirkung: je mehr Naturalunterhalt
geleistet wird, desto weniger ist Unterhalt in Geld geschuldet. Das alte Recht
machte das deutlich, indem es Geldleistungen «für den nicht obhutsberechtigten
Elternteil» vorsah, nicht jedoch für den Obhutsinhaber. Diese Regel schoss insofern
über das Ziel hinaus, als sie (a) anderen Betreuungsmodellen nicht Rechnung
trug, und (b) ausblendete, dass auch bei einem «klassischen» Modell, bei dem
nur ein Elternteil die Obhut hat, stets auch Leistungen «eingekauft» werden
müssen, also nicht in natura erbracht werden können (vgl. Art. 276 N. 20 ff.).
Der Barbedarf ist unter den Eltern aufzuteilen, wobei eine Gewichtung der
Beiträge der Eltern nach ihrem effektiven Einsatz und ihrer wirtschaftlichen
Leistungskraft vorzunehmen ist. Betreut – wie hier – nur ein Elternteil das
Kind und hat er Einkünfte, so ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts
durch ihn zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5 A_96/2017 E. 4.2).
Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der alleinbetreuende Elternteil
den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt (Sorgen für das
leibliche und seelische Wohl, Hausaufgabenhilfe, Teilnahme an Elterngesprächen,
Organisation und Ausführung von Transporten zu ausserschulischen Aktivitäten, Betreuung
dabei etc.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 E. 3.1). Dies hat seinen
Wert, auch wenn er sich nicht in Geld messen lässt. Immerhin ist es möglich,
diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts
ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen
und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung
des Barunterhalts abzusehen (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid,
a.a.O., N. 21 f. zu Art. 285 ZGB mit vielen Hinweisen).
Zum Unterhalt des Kindes gehört alles,
was für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig ist
(BK-Hegnauer, N. 32). Das umfasst die existentiellen Grundbedürfnisse wie
Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege, sodann auch
ärztliche Leistungen bzw. Prävention und Krankenversicherung (s. auch Botschaft
Kindesunterhalt vom 29. November 2013, 571), aber auch, je nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen, Alter, Interessen und Anlagen des Kindes, auch
verfeinernde Komponenten wie etwa Zusatzversicherungen nach VVG, Beiträge an
kulturelle und sportliche Betätigungen (Zeitschriften-Abonnements,
Vereinsbeiträge, Kauf oder Miete von Musikinstrumenten oder Sportausrüstungen,
Kosten für Sport- und Musikkurse, Ferienlager, Ferien etc.), elektronische
Geräte wie Spielkonsolen, Computer, Handy etc. Ergänzende/vertiefende
Ausbildung (Repetitions- oder Sprachkurse, Nachhilfeunterricht), sodann auch
Erholung, Unterhaltung und ein altersentsprechendes Taschengeld (dessen Höhe
nicht nur vom Alter, sondern auch davon abhängt, welche der vorstehenden
Betätigungen von den Eltern direkt finanziert werden und was dem Ermessen des
Kindes anheimgestellt wird) gehören ebenfalls zum Unterhalt, ebenso wie die
Kosten von allfälligen Kindesschutzmassnahmen. Da auch Rechtsschutz Teil des
Unterhalts bildet, erfasst die elterliche Unterhaltspflicht auch
Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen (BGE 119 Ia 134, 127 I 208 f.; vgl.
zum Ganzen (Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 276, N. 22
ff.).
3.2
Das Bundesgericht hat in BGE 144 III
377.
ff. und 144 III 481 ff. die Grundlagen der neuen Unterhaltsregelung
präzisiert, insbesondere die Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts
beschrieben und sich zur Dauer des Betreuungsunterhalts geäussert. Nach den
Erwägungen des Bundesgerichts ist der Bedarf nach der sogenannten
Lebenshaltungskostenmethode zu ermitteln. Ebenfalls hat sich das Bundesgericht
dazu geäussert, dass mit der obligatorischen Einschulung des Kindes der
obhutsberechtigte Elternteil in verbindlicher Weise während der betreffenden
Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden sei. Ihm ist deshalb mit
Schuleintritt des Kindes die Aufnahme eines 50 % und mit Übertritt des Kindes
in die Oberstufe eines 80 % Pensums zumutbar. Ab Vollendung des 16.
Lebensjahres ist ein Vollzeiterwerb zumutbar (vgl. BGE 144 III 497 E. 4.7.6).
Die vom Bundesgericht entwickelten
Grundsätze wurden zwar im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht des (mit der
Kindsmutter verheirateten) Vaters entwickelt, gelten jedoch unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Situation für beide Elternteile («ein
jeder nach seinen Kräften») und unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Die
Verknüpfung «obhutsberechtigter Elternteil = Unterhalt in natura und «nicht
obhutsberechtigter Elternteil = Unterhalt als Geldleistung» ist mit der per
1.1.2017
in Kraft getretenen Revision des Kinderunterhaltsrechts weggefallen.
Aus der zitierten Formulierung des Gesetzes ergibt sich auch, dass ein
«gebührender Unterhalt» geschuldet ist. Dieser bemisst sich nach den
Bedürfnissen des Kindes sowie nach der Leistungsfähigkeit der Eltern; bei guter
finanzieller Lage der Letzteren werden die Bedürfnisse des Kindes grosszügiger
beurteilt als bei bescheidenen Verhältnissen (Botschaft Kindesunterhalt, 573;
vgl. auch Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 285 ZGB N. 12
ff.).
4.
Der Berufungskläger und
die Mutter des Berufungsbeklagten haben letztmals am 25. bzw. 26. Juli 2016
einen Unterhaltsvertrag unterzeichnet, der vom Präsidenten der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 19. August 2016 genehmigt wurde. Darin hat sich
der Berufungskläger verpflichtet, an seinen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge
von CHF 1'315.00, zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.
Anlass zum vorliegenden Verfahren gab
die Gesetzesänderung im Kinderunterhaltsrecht per 1.1.2017. Für die Absicht des
Gesetzgebers kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Gemäss Art. 13c SchlT ZGB ist das Kind berechtigt, die vor
Inkrafttreten des neuen Rechts festgesetzten Unterhaltsbeiträge gestützt auf
die Gesetzesänderung neu festlegen zu lassen.
5.1
Vorliegend ist
unbestritten, dass der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten
unterhaltspflichtig und dass er leistungsfähig ist. Bestritten sind der Umfang
der Leistungsfähigkeit der Mutter des Berufungsbeklagten, das ihr anzurechnende
Einkommen sowie der von der Vorinstanz berechnete Bedarf des Berufungsklägers
und der Mutter des Berufungsbeklagten.
5.2
Der Berufungskläger ist
ausgebildeter [...]. Er arbeitet als Teamleiter [...] bei der [...] und
verdient monatlich inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 8'030.00 netto (ohne Kinder-
und Erziehungszulage).
5.3.1
Die Mutter des Berufungsbeklagten
ist ebenfalls ausgebildete [...]. Davor hatte sie eine Ausbildung als [...]
absolviert. Ausserdem hat sie [...] erworben, die beruflich verwertet werden
können. Sie hatte vor und während des Verfahrens ausserdem verschiedene Anstellungen
im [...] mit wechselnden Pensen, so dass hier ebenfalls von Berufserfahrung
ausgegangen werden kann. Seit 2016 hatte sie keine längerfristige Anstellung
mit einem fixen (Teil-)Pensum mehr. Sie hatte verschiedene Anstellungen auf
Abruf oder als Stellvertretung ohne fixes Pensum als [...] im [...], als [...]
bei der [...] GmbH in [...] und bei der Firma [...] AG in [...]. Bei der
Gemeindeverwaltung [...] konnte sie im Verlauf des Verfahrens eine Anstellung als
[...] mit einem 50 % Pensum antreten. Dieses Arbeitsverhältnis hat sie noch in
der Probezeit gekündigt. Seit 1. August 2019 arbeitet sie mit einem 60 % Pensum
als [...] im [...] in [...]. Dabei handelt es sich um eine befristete Saisonstelle.
In den Jahren 2016 - 2018 bezog sie neben ihrem Erwerbseinkommen im
Zwischenverdienst immer wieder Arbeitslosentaggelder, bis sie im Februar 2018
ausgesteuert wurde. Im Jahr 2016 betrug ihr Erwerbseinkommen CHF 12'870.00.
Hinzu kamen Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung von CHF 4'715.00 und
Arbeitslosentaggelder von CHF 18'772.00, total CHF 36'357.00. 2017 hatte sie
einen Jahresverdienst von CHF 18'820.00 erzielt und Arbeitslosentaggelder in
der Höhe von CHF 14'372.00, total CHF 33'192.00 bezogen. 2018 verdiente die
Mutter des Berufungsbeklagten CHF 22'754.00 (vgl. KlUrk. 36 und BerUrk. 4). Arbeitslosengelder
bezog sie nach Ablauf der Rahmenfrist keine mehr. Im Jahr 2019 hat sie von
Januar bis und mit Juni netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulage)
CHF 20'165.00 (Ber Urk. 5, 6 und 9 – 12) verdient. Von Mai bis Juli 2019
arbeitete die Mutter des Berufungsbeklagten mit einem 50 % Pensum bei der
Gemeinde [...] als Mitarbeiterin [...] wo sie monatlich 3'027.00 netto, inkl.
Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulage verdiente. Bei ihrer aktuellen
Anstellung in [...] (60 %) verdient sie gemäss Arbeitsvertrag CHF 2'520.00
brutto (x 13 gemäss Art. 12 L-GAV) pro Monat, was netto inkl. Anteil 13.
Monatslohn und ca. CHF 2'293.00 ausmachen dürfte.
5.3.2
Der Berufungskläger bemängelt,
dass die Mutter des Berufungsbeklagten ihre beruflichen Kompetenzen nicht voll
ausschöpfe, die Vorinstanz ihr zu Unrecht einen Vorabzug gewährt und ihr
Leistungsvermögen zu tief angesetzt habe. Seine Behauptung, die berufliche
Situation der Mutter des Berufungsbeklagten scheine bis zur Einleitung des
vorliegenden Verfahrens stets unproblematisch gewesen zu sein, ist allerdings offensichtlich
aktenwidrig. Die Erwerbsbiographie der Kindsmutter war auch vor der Einleitung
des Verfahrens keineswegs problemlos. Das Verfahren wurde am 19. Dezember 2017
eingeleitet. In diesem Zeitpunkt arbeitete sie seit mehr als eineinhalb Jahren
im Zwischenverdienst und bezog ergänzend Arbeitslosentaggelder. Allein
innerhalb der vorliegend interessierenden Zeitspanne von Januar 2017 bis zur
Einreichung der Anschlussberufung im September 2019 hatte die Kindsmutter fünf
verschiedene Anstellungen. Von einer unproblematischen beruflichen Situation
oder prozesstaktischen Manövern zu sprechen, ist daher verfehlt.
5.3.3
Verlangt wird von einem unterhaltspflichtigen
Elter (Mutter oder Vater) nicht bloss ein ausreichendes Engagement in
zeitlicher, sondern auch in qualitativer Hinsicht. Die Ausnützung der eigenen
Kapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Daran ist
insbesondere in Bezug auf den Kinderunterhalt ein strenger Massstab anzulegen. Entsprechend
ist darauf abzustellen, welches Einkommen der pflichtige Elternteil mit einem in
diesem Sinn ausreichenden Engagement erzielen kann. Praxisgemäss ist die Mutter
des Berufungsbeklagten ab Schuleintritt bis zu dessen Übertritt in die
Oberstufe gehalten, mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig zu sein. Der
Berufungskläger hält dafür, dass sich die Mutter des Berufungsbeklagten während
des Prozesses nicht um eine zumutbare Arbeit z.B. als [...] bemüht habe. Es
gehe nicht an, auf ihr ungenügendes Engagement abzustellen und daraus auf ihr
Leistungsvermögen zu schliessen. Es sei ihr zumutbar, ein eigenes Einkommen von
mindestens CHF 3'500.00 netto pro Monat, entsprechend dem letzten, bei der
Arbeitslosenkasse versicherten Verdienst, zu erzielen.
Im Grundsatz ist dem Berufungskläger
zuzustimmen. Es kann nicht von einem ungenügenden Engagement der Kindsmutter
auf deren Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Er setzt sich jedoch folglich nicht
damit auseinander, mit welchem Pensum die Kindsmutter vorliegend den versicherten
Verdienst erzielt hat. Sodann ignoriert er, dass der versicherte Verdienst in
Bruttobeträgen angegeben und aufgrund des durchschnittlichen Verdienstes
während des Bemessungszeitraums berechnet wird. Da aufgrund der Akten nicht
ersichtlich ist, mit welchem Pensum die Kindsmutter vor ihrer Arbeitslosigkeit
tätig war, hilft das vorliegend für die Bemessung des zumutbaren Verdienstes
nicht weiter, zumal ein allfälliges überobligatorisches Engagement genauso
wenig zu Gunsten des Berufungsklägers geht, wie ein unterdurchschnittliches zu
seinen Lasten gehen sollte.
5.3.4
Die Mutter des Berufungsbeklagten
hat gemäss ihrer Aussage in der Parteibefragung vor der Vorinstanz ursprünglich
[...] gelernt. Ob diese Ausbildung heute noch verwertbar ist, ist unklar.
Später liess sie sich zur [...] ausbilden. Wie lange sie auf diesem Beruf
gearbeitet hat, geht aus den Akten nicht hervor. Aufgrund ihres Alters und
desjenigen des Berufungsbeklagten ist von rund 5 – 10 Jahren Praxis auszugehen.
Jedoch dürfte es schwierig sein, auf diesem Beruf eine Anstellung mit einem 50
% Pensum zu finden. Daran ändert auch die kurze Anstellung der Kindsmutter in [...]
nichts. Diese hat andererseits zu einem Arbeitsweg (Berufsunkosten) geführt, der
in keinem Verhältnis zum Pensum stand und entsprechend hohe Kosten resultierten.
Der Berufungskläger weist diesbezüglich nichts nach, was einen andren Schluss
zulassen würde. Ausserdem verfügt die Kindsmutter über einen Führerausweis [...].
Die Prüfung zum Führen von [...] hat sie im Verlauf des Verfahrens absolviert
und hat entsprechend kaum diesbezügliche Berufserfahrung. Bei der Firma [...]
AG war sie einige Monate als Aushilfs[...] im Stundenlohn ohne fixes Pensum angestellt
und erzielte einen Stundenlohn von CHF 24.83 brutto. Unter Berücksichtigung
einer branchenüblichen 48-Stundenwoche und des Anteils 13. Monatslohn macht das
CHF 5’590.00 brutto oder netto rund CHF 4'695.00, pro Monat aus bzw. bei einem
Pensum von 50 % CHF 2'347.00. Ihr Einsatz überstieg jedoch ein 50 % Pensum bei
weitem. Bei der [...] erzielte sie als [...] mit einem Pensum von 50 % einen
Monatslohn von brutto CHF 3'097.00 bzw. rund CHF 2'795.00 netto (ohne
Kinderzulage), inkl. Anteil 13. Monatslohn machte das rund CHF 3'027.00 aus. Allerdings
liefen hier Wegkosten von rund CHF 750.00 (Auto) pro Monat auf, was den
Verdienst erheblich schmälerte. Mit dem öffentlichen Verkehrmittel wäre der
Arbeitsweg zeitlich kaum zu bewältigen gewesen. Als [...]aushilfe im [...] AG hatte
die Kindsmutter offenbar ohne fixes Pensum CHF 23.00 brutto pro Stunde verdient
was bei einem 50 % Pensum (21 h/Wo) inkl. Anteil 13. Monatslohn rund CHF
2'265.00 brutto und CHF 1'970.00 netto ausmachte. Aktuell arbeitet sie mit
einem Pensum von 60 % als [...] im [...] in [...]. Sie verdient da CHF 2'520.00
brutto, was netto rund CHF 2'117.00 und inkl. 13. Monatslohn CHF 2'293.00
ausmachen dürfte.
5.3.5
Die Vorinstanz hat festgehalten,
dass die Mutter des Berufungsbeklagten nach der früheren Praxis bis zur
Vollendung des 10. Altersjahres des Sohnes nicht zur Erwerbsaufnahme habe
verpflichtet werden können und deshalb ihr Engagement bis zum Inkrafttreten des
neuen Rechts (1.1.2017) als überobligatorisch gewertet werden müsse (Urteil S.
11). Die Vorinstanz hat ihr deshalb durchwegs einen Vorabzug von CHF 1'500.00
pro Monat angerechnet und darüber hinaus das effektiv erzielte Einkommen
angerechnet. Der Berufungskläger hat sich mit dieser Argumentation nicht
auseinandergesetzt. Er beschränkt sich auf den Hinweis, die Kindseltern seien
nie verheiratet gewesen und hätten auch keinen gemeinsamen Haushalt geführt,
weshalb die Kindsmutter nicht von der Unterstützung durch den Kindsvater
profitieren dürfe.
Beide Sichtweisen greifen zu kurz, was
im Rahmen der im Kinderunterhaltsrecht geltenden Offizialmaxime zu
berücksichtigen ist. Es ist zutreffend, dass getrenntlebende, verheiratete
Mütter nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zur Vollendung
des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes nicht zur Erwerbsaufnahme verpflichtet
werden konnten. Der Berufungsbeklagte hatte hingegen bis zum Inkrafttreten des
neuen Unterhaltsrechts per 1.1.2017 keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt – mithin
war seine Mutter aufgrund des fehlenden persönlichen Unterhaltsanspruchs
gezwungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wollte sie nicht von der
Sozialhilfe abhängig sein. Aufgrund der Rechtslage bestand vor der Revision des
Kinderunterhaltsrechts für die aussereheliche Kindsmutter zwar keine rechtliche
Verpflichtung, aber eine tatsächliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Erwerbsaufnahme war nicht nötig, zumal auch
kein Anspruch auf Unterhalt bestand, um das fehlende Einkommen auszugleichen. Es
gibt somit vorliegend keinen Grund, das Erwerbseinkommen der Kindsmutter vor
Inkrafttreten des neuen Rechts anders zu behandeln als danach. Da der
Berufungskläger bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits schulpflichtig war,
ist im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum von einer (zumut- und
anrechenbaren) Erwerbstätigkeit der Kindsmutter im Umfang von mindestens 50 %
auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung zum
eherechtlichen Unterhalt zu verweisen, wo eine effektive Berufstätigkeit der hauptsächlich
kinderbetreuenden Ehefrau in der Unterhaltsberechnung regelmässig
berücksichtigt wurde, auch wenn die Kinder weniger als 10 Jahre alt waren. Die
Erwerbstätigkeit der Mutter des Berufungsbeklagten ist somit (bis zum Übertritt
des Sohnes in die Oberstufe) insoweit als überobligatorisch zu qualifizieren als
sie ein 50 % Pensum übersteigt.
5.3.6
Die Vorinstanz hat in der Phase
der rückwirkenden Abänderung des Unterhaltsbeitrages auf das tatsächliche
Einkommen der Mutter des Berufungsbeklagten abgestellt, ihr einen fixen Vorabzug
gewährt und aufgrund des resultierenden Mankos auf den Unterhaltsbedarf
geschlossen. Damit hat sie das Risiko von Einkommensschwankungen aufgrund der
Erwerbsbiographie der Kindsmutter vollständig auf den Unterhaltspflichtigen
überwälzt und dieser, unabhängig vom konkreten Arbeitspensum und Verdienst, einen
bestimmten Betrag belassen. Das ist nicht angängig. Der Berufungskläger trägt mit
seiner Unterhaltspflicht für den Berufungsbeklagten allein das Risiko der
Einkommenseinbusse der Mutter aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung (Betreuungsunterhalt),
nicht aber dasjenige aufgrund ihrer konkreten Erwerbsbiographie. Erzielt die
Kindsmutter einen tieferen Verdienst, weil sie ganz oder teilweise arbeitslos
ist, trotz zumutbarem Engagement keine besser bezahlte Stelle findet oder weil
sie bewusst auf die Erzielung eines höheren Verdienstes verzichtet, hat sie das
resultierende Manko selber zu tragen. Es ist somit auch in der rückwirkenden
Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrages ab 1.1.2017 darauf abzustellen, was die
Kindsmutter mit zumutbaren Anstrengungen verdienen kann bzw. hätte verdienen
können.
Versieht die Kindsmutter ein höheres
Pensum als sie in der betreffenden Phase leisten müsste und erzielt sie deshalb
ein höheres Einkommen, verbleibt der Mehrverdienst bei ihr und ist nicht in die
Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Es ist ein entsprechender Vorabzug
vorzunehmen. Da der Betreuungsunterhalt nur ihr um die Steuern erweitertes Existenzminimum
abdeckt, ist sie auf ein überobligatorisches Engagement angewiesen, will sie für
sich selber einen höheren Lebensstandard erreichen und die durch den Teilzeiterwerb
entstandene Vorsorgelücke auffüllen. Daraus ergibt sich ohne weiteres die
Berechtigung für die Vornahme eines Vorabzugs im Umfang des überobligatorischen
Engagements.
5.3.7
In den vergangenen drei Jahren hat
das durchschnittliche Einkommen der Mutter des Berufungsbeklagten bei
zeitweilig klar überobligatorischem Engagement und zeitweiligem Bezug von
Arbeitslosentaggeldern (s. oben Ziff. 5.3.1 hievor) zwischen CHF 1'896.00
(2018) und CHF 3’029.00 (2016) pro Monat geschwankt. Aufgrund der Akten ist
nicht durchgängig nachvollziehbar mit welchem Pensum sie gearbeitet hat. Von
daher ist es aufgrund der Akten nicht möglich, das erzielte Einkommen auf ein
50.
%-Pensum umzurechnen und einen allfälligen Überschuss konkret zu bestimmen.
Die Unterhaltsberechnung soll die
tatsächlichen Verhältnisse zwar möglichst genau berücksichtigen, aber nicht
jede noch so kleine Einkommens- und Bedarfsschwankung erfassen, sondern nur
wesentliche Änderungen, die sich auf die Lebensführung auswirken. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht für berufliche
Experimente, Misserfolge und Einkommensschwankungen der Kindsmutter aufgrund
der Erwerbsbiographie aufzukommen hat, sondern den Einkommensausfall Mutter des
Berufungsbeklagten infolge der Absorption durch die Kinderbetreuung finanzieren
muss. Dabei muss berücksichtigt werden, dass bei tieferer zeitlicher
Verfügbarkeit die Aufstiegschancen kleiner sind und daher der Lohn tendenziell
tiefer ausfällt als bei Stellen mit höheren Pensen. Die Vorinstanz hat der
Mutter des Berufungsbeklagten für die Zukunft ein erzielbares Einkommen von
monatlich CHF 2'200.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage) angerechnet
und das auch begründet (Urteil S. 14). Die vom Berufungskläger dagegen erhobenen
Einwände sind rein appellatorischer Natur. Er behauptet, die Mutter des
Berufungsbeklagten könne mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 pro
Monat erzielen. Dabei geht er einerseits von falschen Voraussetzungen aus
(Nettobetrag anstatt Bruttobetrag) und andererseits nicht auf die konkreten
Einsatzmöglichkeiten und die Höhe des Pensums ein. Sodann setzt er sich nicht
mit den zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz auseinander. Es bleibt daher
bei einem zumutbaren Einkommen der Kindsmutter von netto CHF 2'200.00 pro
Monat. Hingegen ist nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich, weshalb dieses
Einkommen nur für die Zukunft erzielbar sein soll. Die berufliche Qualifikation
und das zumutbare Pensum der Mutter des Berufungsbeklagten haben sich seit
Januar 2017 nur insofern verändert als sie noch den Führerausweis für [...]
erworben hat. Das führt zu keinem höheren Monatslohn, einzig zu mehr
Einsatzmöglichkeiten. Daher rechtfertigt es sich für die Zeit ab 1.1.2017 durchgängig
von einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen der Kindsmutter von CHF
2'200.00 pro Monat auszugehen, wie dies die Vorinstanz für die Zukunft gemacht
hat (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 14). Es kann diesbezüglich auch auf die
Rechtsprechung zum zumutbaren Einkommen eines Unterhaltspflichtigen verwiesen
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 E. 3.2.2.1 mit diversen Hinweisen).
Das in einzelnen Perioden über das erzielbare hinausgehende Einkommen ist der
Kindsmutter im Rahmen einer Vorabzuteilung zu belassen. Es bleibt in der
Unterhaltsberechnung unberücksichtigt.
An diesem Ergebnis ändert auch der
Antrag des Berufungsbeklagten nichts, der bereit ist, sich in einzelnen Monaten
ein höheres Einkommen seiner Mutter anrechnen zu lassen, soweit diese
tatsächlich ein solches erzielt hat (Offizialmaxime). Es geht bei der
Unterhaltsberechnung, wie bereits erwähnt, nicht darum, die Wirklichkeit
tagesaktuell und auf Franken und Rappen abzubilden. Die Unterhaltsregelung soll
keine kurzfristigen und minimen Schwankungen bei Einkommen und Bedarf
berücksichtigen, sondern auf einen realistischen Mittelwert abstellen, der über
einen längeren Zeitraum erzielt werden kann. Das ergibt sich auch aus dem Wesen
der Unterhaltsberechnung, die grundsätzlich in die Zukunft gerichtet ist und aus
diesem Grund mit gewissen Annahmen und Pauschalisierungen arbeiten muss. Abänderungen
sind nur dann vorzunehmen, wenn sie erheblich und von Dauer sind.
5.4
Der Berufungskläger bemängelt weiter,
dass die Vorinstanz der Kindsmutter auch in Phasen, in denen sie ihren Bedarf
mehr als habe decken können, keine Beteiligung am Barunterhalt angerechnet
habe. Das ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Mutter des
Berufungsbeklagten kommt für dessen Naturalunterhalt alleine auf. Durch die
Betreuungsaufgaben ist sie nicht nur in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Sie
kann auch ihre Freizeit nicht frei gestalten und muss jederzeit die Sorge um
den Berufungsbeklagten sicherstellen. Der Berufungskläger beteiligt sich, aus
welchen Gründen auch immer, in keiner Weise an der persönlichen Betreuung und
Erziehung des Berufungsbeklagten. Er hält keinen regelmässigen Kontakt zu ihm
und übt kein Besuchsrecht aus. Es bleibt bei gelegentlichen Kontaktaufnahmen. Hinzu
kommt, dass ein erhebliches Einkommensgefälle zwischen Vater und Mutter
besteht, dies auch dann noch, wenn diese ihr Pensum in Zukunft ausweiten kann. Aus
diesen Gründen scheint es jetzt und für die absehbare Zukunft richtig, dass allein
der Berufungskläger für den Barunterhalt des Berufungsbeklagten aufkommt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2017 E. 4.2). Ebenso wenig wie ein
unterobligatorisches Engagement der Kindsmutter zu Lasten des Unterhaltspflichtigen
geht, führt ein überobligatorisches ihrerseits zu seiner Entlastung.
5.5.1
Der Berufungskläger
bemängelt verschiedene Positionen in seiner Bedarfsberechnung. Er verlangt,
gestützt auf die eingereichten Urkunden, die Anrechnung von höheren
Wohnnebenkosten in seinem Bedarf. Die eingereichten Urkunden (ohne Stromkosten;
vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, RRB BL Nr. 1222 vom 18. August 2009, Ziff. I
und II) weisen Nebenkosten seiner Liegenschaft von monatlich rund CHF 300.00
aus. Diese verteilen sich je zur Hälfte auf den Berufungskläger und seine
Ehefrau (vgl. BGE 129 III 526 ff.). Der vom Vorderrichter berücksichtigte
Betrag von CHF 150.00 pro Monat ist daher nicht zu beanstanden.
5.5.2
Weiter will der Berufungskläger höhere
Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt habe. Er hat einen täglichen
Arbeitsweg von 56 km, was monatlich (21,7 x 11 : 12) rund 1'114 km ausmacht.
Pro Fahrkilometer will er CHF 0.70 veranschlagt haben, zuzüglich den Auslagen
für Strassensteuer und Fahrzeugversicherung. Auslagen für Strassensteuer und
Fahrzeugversicherung sind hingegen in den durchschnittlichen Kilometerkosten
bereits mit einem Anteil von 14,6 % enthalten, so dass sie nicht zusätzlich zu
berücksichtigen sind (vgl. www.tcs.ch: Kosten eines Musterautos). Von den
durchschnittlichen Kilometerkosten von CHF 0.70 ist sodann der auf die
Amortisation entfallende Anteil (29,3 %) abzuziehen (Vermögensbildung). Somit
verbleiben rund CHF 0.50 anrechenbare Kosten pro km. Dass er aus beruflichen
Gründen darauf angewiesen sei, ein überdurchschnittlich teures Fahrzeug zu
fahren, behauptet der Berufungskläger nicht. Die von der Vorinstanz im Bedarf
des Berufungsklägers berücksichtigten CHF 550.00 pro Monat sind daher nicht zu
beanstanden.
5.6
Auf Seiten der Mutter des
Berufungsbeklagten bemängelt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die
Amortisation des Darlehens, das sie zur Finanzierung des Eigenkapitals zum Erwerb
der Eigentumswohnung verwendet hatte, in den Bedarf aufgenommen habe, da diese
vermögensbildend wirke. Dieser Einwand ist begründet. Gemäss Solothurner Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober
2014, Ziff. II, Mietzins/Hypothekarzins, sind Amortisationszahlungen nicht im
Bedarf zu berücksichtigen, da sie vermögensbildend wirken. Daran ändert nichts,
dass die Wohnung vorliegend ein Kompetenzgut ist, was praktisch immer der Fall
ist. Unerheblich ist auch, dass hier ein Privatdarlehen amortisiert wurde.
Konsequenterweise sind dann von Amtes wegen (Offizialmaxime) auch die von der
Vorinstanz beim Berufungskläger eingerechneten Kosten für die indirekte
Amortisation seiner Liegenschaft von monatlich CHF 282.00 (Urteil S. 10) aus
der Bedarfsrechnung zu nehmen. Hier gilt dasselbe.
6.1.1
Somit ergeben sich
folgende Bedarfsrechnungen für den Berufungskläger und die Mutter des
Berufungsbeklagten:
Kindsmutter
Kindsvater
1350.
Grundbetrag
850.
231.
Hypothekarzins
363.
300.
Nebenkosten
150.
- 90
Wohnkostenbeitrag Sohn
329.
KVG-Beitrag
271.
100.
Telekom/Mobiliar
50.
130.
Arbeitsweg
550.
100.
auswärtiges Essen
200.
300.
laufende Steuern ca.
700.
2750.
total
3134.
Die Kindsmutter hat somit in
der ersten Phase (1.1.2017 bis Juni 2020) ein Manko von CHF 550.00, das dem
Berufungsbeklagten unter dem Titel Betreuungsunterhalt zusteht.
6.1.2
Der
Berufungsbeklagte hat aktuell einen Barbedarf von CHF 582.00 (Grundbetrag CHF
400.
, Anteil Wohnkosten CHF 90.00, KVG-Prämien inkl. Unfall CHF 92.00). Mit
den ihm zustehenden Kinder- und Familienzulagen von total CHF 559.00 kann er
diesen bis auf CHF 23.00 decken. Den Fehlbetrag kann er unter dem Titel
Barunterhalt vom Unterhaltspflichtigen beanspruchen.
6.2.1
Ausserdem hat der Berufungsbeklagte
Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des unterhaltspflichtigen Berufungsklägers.
Wie gross dieser Anteil ist oder wie er zu berechnen ist, geht aus dem Gesetz
nicht hervor. Auch das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert.
Einzig im Urteil 5A_743/2017 vom 22.5.2019 hat es in E. 5.2.3 dazu ausgeführt:
Stehen nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller
Unterhaltsberechtigten noch Mittel zur Verfügung, (sog. Überschuss), sind
grundsätzlich auch diese angemessen zu verteilen. In der Regel soll auf eine
Überschussbeteiligung des Kindes verzichtet werden, wenn etwa dem Kindesbedarf
die Zürcher Tabellen zugrunde gelegt werden, während für den Bedarf der Eltern
auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt wurde. Das ist hier nicht
der Fall. Auch beim Berufungsbeklagten wurde auf das Existenzminimum
abgestellt.
Praxisgemäss wird in
eherechtlichen Verfahren eine anteilsmässige Aufteilung des Überschusses auf «grosse»
(Eltern) und «kleine» (Kinder) Köpfe vorgenommen, wie dies die Vorinstanz
gemacht hat. Das scheint auch in Fällen von Unterhaltsbeiträgen für aussereheliche
Kinder sachgerecht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter vorliegend
nicht am Überschuss des Kindsvaters partizipiert und dieser nicht an dem ihrigen.
Der nicht für die Mutter verwendete Betrag ist folglich nicht auf beide berechtigten
Parteien (Vater und Kind) aufzuteilen, sondern verbleibt beim Vater, da
ansonsten das aussereheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind privilegiert
würde, weil es einen grösseren Anteil am Überschuss beanspruchen könnte. Nach
dem Willen des Gesetzgebers sind eheliche und aussereheliche Kinder gleich zu
behandeln. Ein eheliches Kind könnte bei der vorliegenden Konstellation einen
Fünftel des Überschusses der Eltern beanspruchen (2 grosse Köpfe, 1 kleiner
Kopf). Das ist beim ausserehelichen Kind wie dem Berufungsbeklagten gleich zu
handhaben. Dieser kann somit einen Fünftel des Überschusses des
Berufungsklägers unter dem Titel Barunterhalt für sich beanspruchen.
6.2.2
Nicht zu hören ist
der Berufungskläger mit dem Einwand, seine Lebensverhältnisse und sein
Lebensstil seien völlig irrelevant. Im Gegenteil: mit der Beteiligung am
Überschuss soll das Kind eben gerade an den finanziellen Verhältnissen des
Vaters partizipieren. Ob der Anteil des Kindes am Überschuss plafoniert werden
soll, kann bei weit überdurchschnittlichem Verdienst des Pflichtigen ein Thema
sein. Vorliegend verdient der Pflichtige zwar gut, aber nicht weit
überdurchschnittlich, so dass das hier kein Thema ist. Nicht zu hören ist der
Berufungskläger mit dem Argument, dass eine Überschussbeteiligung des Kindes in
der Höhe eines bestimmten Betrages «völlig überrissen» sei. Hier mangelt es an
der konkreten Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz.
7.1
Der Unterhaltsbeitrag des
Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten beträgt somit in der ersten Phase
vom 1.1.2017 bis und mit Juni 2020 CHF 1'450.00 pro Monat (CHF 900.00 Bar- und
CHF 550.00 Betreuungsunterhalt).
7.2
In der Zeit ab Juli
2020.
steigt der Barbedarf des Berufungsbeklagten aufgrund des höheren
Grundbetrages um CHF 200.00 an. Aufgrund des höheren Barbedarfs wird die
Überschussbeteiligung kleiner, so dass der Barunterhalt insgesamt etwas weniger
ansteigt. Der Berufungsbeklagte hat folglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.00
pro Monat (CHF 1’050.00 Bar- und CHF 550.00 Betreuungsunterhalt) zu gut.
7.3
Im August 2023 tritt
der Berufungsbeklagte in die Oberstufe über. Die Kindsmutter ist folglich
gehalten mit einem Pensum von 80 % zu arbeiten. Mit dem Einkommen von CHF
3'520.00 netto kann sie ihren Notbedarf decken, auch unter Berücksichtigung von
allfälligen höheren Berufsauslagen und höheren Steuern. Sie erzielt dann einen Überschuss
von weniger als CHF 1'000.00, der ihr zu belassen ist, zumal sie nach wie vor
gezwungen ist, ihre Altersvorsorge teilweise selber zu finanzieren. Der Vater
schuldet nun keinen Betreuungsunterhalt mehr. Der Berufungsbeklagte hat
folglich noch Anspruch auf Deckung seiner ungedeckten Auslagen von CHF 223.00
und auf einen Anteil am Überschuss des Vaters in der Höhe von CHF 935.00 (= 1/5
des Gesamtüberschusses des Berufungsklägers), was gerundet einen monatlichen
Barunterhalt von CHF 1'160.00 ausmacht.
7.4.1
Im Juli 2026 wird
der Berufungsbeklagte 16 Jahre alt. Er braucht dann keine erhöhte Betreuung
mehr. Die Kindsmutter ist somit ab August 2026 gehalten wieder 100 % zu
arbeiten. Entsprechend ist ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'400.00
anzurechnen. Sie erzielt nun einen grösseren Überschuss, so dass sich die
Frage, ob sie sich an den Barauslagen beteiligen soll, erneut stellt. Das
Einkommen von CHF 4'400.00 liegt nach wie vor weit unter dem schweizerischen
Durchschnitt und unter demjenigen des Berufungsklägers. Unter diesen Umständen
ist es nicht angebracht, die alleinbetreuende Mutter, auf der nach wie vor der
verbleibende Naturalunterhalt lastet, auch am Barunterhalt des Sohnes zu
beteiligen. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Berufungskläger die
finanziell erheblich stärkere Partei ist.
7.4.2
Der Berufungskläger
hält dafür, dass sich der Berufungsbeklagte in dieser Phase mindestens einen
Teil des selbst erzielten Einkommens anrechnen lassen müsse. Er hat nun
Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00. Es macht aber keinen Sinn, dem
Berufungsbeklagten jetzt drüber hinaus einen fixen Betrag oder einen Bruchteil
des möglichen Lehrlingslohnes als eigenes Einkommen anzurechnen. Der
Berufungsbeklagte ist heute 9 Jahre alt. Es ist weder klar, welchen Ausbildungsweg
er dereinst einschlagen wird, noch wie sich das finanziell für ihn auswirkt. Nicht
selten fallen in dieser Phase zusätzliche Kosten z.B. für Berufskleider,
persönliches Werkzeug, Arbeitsweg, Schulweg und Schulmaterial etc. an. Diese
sind als notwendige Auslagen im Bedarf des Berufungsbeklagten einzurechnen, so
dass das erzielte Einkommen «unter dem Strich» durch diese zusätzlichen
Auslagen mit grosser Wahrscheinlichkeit kompensiert wird. Der Berufungskläger
ist auf den Weg der Abänderung zu verweisen, sofern es sich zeigen sollte, dass
der Berufungsbeklagte in der Lage ist, einen grösseren Teil seiner Kosten
selber zu tragen. Das zusätzliche Einkommen von CHF 50.00 würde zu einer
Reduktion des Unterhaltsbeitrags um rund 2,5 % führen. Das ist unwesentlich. Am
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'160.00 pro Monat ändert sich folglich in dieser
Phase nichts.
III.
1.
Sowohl die vom Kläger und
hiesigen Berufungsbeklagten erstinstanzlich beantragten Unterhaltsbeiträge als
auch die vom Beklagten und hiesigen Berufungsklägers zugestandenen Zahlungen
liegen weit von den nun zugesprochenen Beträgen entfernt. Unter
Berücksichtigung des Masses des Obsiegens und Unterliegens scheint es
vorliegend angemessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu ¼ dem Kläger und
Sohn und zu ¾ dem Beklagten und Vater aufzuerlegen. Die Gerichtskosten von
total CHF 2'000.00 hat folglich der hiesige Berufungsbeklagte im Umfang von CHF
500.00
und der hiesige Berufungskläger im Umfang von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Zufolge der dem Berufungsbeklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt
dessen Anteil der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert
10.
Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Nach dem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die
vom Beklagten an der Kostennote des klägerischen Vertreters geübte Kritik geht
ins Leere. In der Beschwerde fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit der
gerügten Kostennote des Vertreters der Gegenpartei. Es genügt nicht, diese pauschal
als «unangemessen hoch» oder «offensichtlich zu hoch» zu bezeichnen. Unter
diesen Umständen gibt es auch keinen Grund, das Urteil in diesem Punkt
aufzuheben und zur Neufestsetzung der Parteientschädigung nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Gegenpartei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es
bleibt folglich bei der von der Vorinstanz festgesetzten Kostennote von CHF
15'476.20 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) für Rechtsanwalt Christoph
Schönberg. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten hingegen
neu zu verlegen. A.___ hat folglich B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'738.10 zu bezahlen. Die andere Hälfte
der Entschädigung bezahlt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat
zum Stundenansatz von CHF 180.00.
2.
Die Berufung des Vaters
wurde grossmehrheitlich abgewiesen. Die Anträge des Sohnes in der
Anschlussberufung liegen dagegen nur noch wenig über den ihm zugesprochenen
Beträge. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich
dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Berufungsgebühr ist praxisgemäss auf CHF
2'500.00 festzusetzen.
Der Berufungskläger wird
folglich gegenüber dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger
kostenpflichtig. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsbeklagten wurde der
Gegenpartei zugestellt. Diese hat sich nicht vernehmen lassen. Die Auslagen für
Fotokopien scheinen hoch. Indessen sind sie mit Blick auf die eingereichten
Urkunden gerechtfertigt. Die Kostennote gibt im Übrigen zu keinen Bemerkungen
Anlass. A.___ hat an B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'526.85 zu bezahlen.
Zufolge der dem Sohn gewährten unentgeltlichen Rechtspflege besteht während
zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates für den Betrag von CHF 4'542.45.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 1, 4, 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 18. Dezember 2018 werden aufgehoben.
2. A.___ hat an den Unterhalt von B.___,
geb. 2010, folgende, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. von
Januar 2017 bis und mit Juni 2020 CHF 1'450.00 (CHF 900.00 Bar- und CHF 550.00
Betreuungsunterhalt);
b. von
Juli 2020 bis und mit Juli 2023: CHF 1'600.00 (CHF 1’050.00 Bar- und CHF 550.00
Betreuungsunterhalt);
c. ab
August 2023: CHF 1'160.00 (Barunterhalt).
Bereits
geleistete Zahlungen sind anrechenbar.
Die Kinder-, bzw. Ausbildungszulage
von CHF 200.00 bzw. 250.00 und die Erziehungszulage von monatlich CHF 359.00
sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___ jedoch zusätzlich
zukommen. Die Kinderzulage wurde bis und mit Oktober 2017 von A.___ bezogen.
Seit November 2017 wird sie von C.___ bezogen. Die Erziehungszulage bezieht A.___.
Die Unterhaltsbeiträge
sind bis zur Volljährigkeit von B.___ geschuldet. Hat dieser im Zeitpunkt
seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so dauert die
Unterhaltsverpflichtung von A.___ ohne weiteres fort, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
Ausserordentliche Kosten
(z.B. für Zahnkorrekturen), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen
oder anderweitig gedeckt sind, tragen die Eltern über diese Regelung hinaus
gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten.
3. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'738.10 zu bezahlen. Für den Betrag von
CHF 5'456.70 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt in diesem Fall der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Christoph Schönberg in der
Höhe von CHF 2'281.40, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege bezahlt der Staat Solothurn B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 5'456.70. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates innert 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch von Rechtsanwalt
Schönberg im Betrag von CHF 2'281.40, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'526.85 zu bezahlen. Für
den Betrag von CHF 4'542.45 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des
Staates. Vorbehalten bleibt in diesem Fall der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph
Schönberg, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von
CHF 1'500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00, total
CHF 2'000.00 hat A.___ im Umfang von ¾ d.h. CHF 1'500.00 und B.___ Umfang von ¼,
d.h. CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___
geht dessen Anteil zu Lasten des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 2'500.00 hat A.___ zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss
von CHF 2'000.00 wird verrechnet. Es sind somit noch CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller