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Entscheid

ZKBER.2019.48

Eheschutz

4. November 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das B.___ (nachfolgend Ehefrau) am 24.

August 2018 angehoben hatte. Mit Urteil vom 26. November 2018 teilte der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter die Obhut über den gemeinsamen Sohn (geb. [...] 2018)

der Ehefrau und Mutter zu. Weiter verpflichtete er A.___ (nachfolgend Ehemann),

für den Sohn ab der Trennung vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 1'038.00 (davon CHF 458.00 Bar- und CHF 580.00

Betreuungsunterhalt) und ab 1. Januar 2019 von CHF 1'675.00 (davon CHF 458.00

Bar- und CHF 1'217.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (Ziffer 4 des Urteils).

Ergänzend stellte er fest, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes für die

Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2018 im Umfang von CHF 1'178.00

(Betreuungsunterhalt) und ab 1. Januar 2019 im Umfang von CHF 542.00 nicht

gedeckt sei (Ziffer 5 des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) am 15. Juli 2019 im

Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung

gegen das Urteil. Er beantragt, in Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Urteils

sei er zu verpflichten, der Ehefrau für den Sohn ab August 2018 bis und mit

Dezember 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 406.00 und ab Januar 2019

bis zu seinem Auszug aus der elterlichen Wohnung von CHF 445.00 zu bezahlen. Ab

Auszug aus der elterlichen Wohnung sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 0.00

festzusetzen, beziehungsweise bei einer Einkommenserhöhung auf den sein

Existenzminimum von CHF 3'627.00 übersteigenden Betrag bis maximal CHF 445.00. Die

Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsbeklagte bezeichnet) stellt das

Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Der Antrag der

Berufungsbeklagten auf Durchführung einer Parteibefragung ist abzuweisen. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist der vom Ehemann für

seinen Sohn zu bezahlende Unterhaltsbeitrag. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ging

bei der Bemessung des Alimentes auf Seiten des Ehemannes von monatlichen

Nettoeinkünften für die Zeit bis Ende 2018 von CHF 3'400.00 und ab Januar 2019

von CHF 3'800.00 aus. Der Ehefrau rechnete er kein Erwerbseinkommen an. Für die

erste Phase bis Ende 2018 ermittelte er für den Sohn einen Bedarf von CHF

658.00

sowie für die Ehefrau einen solchen von CHF 2'638.00 und für den Ehemann

von CHF 2'362.00. Den beim Ehemann verbleibenden Überschuss von CHF 1'038.00

sprach er dem Sohn im Umfang von CHF 458.00 als Barunterhalt (Bedarf von CHF

658.00

abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00) und im Umfang von CHF 580.00 als

Betreuungsunterhalt zu. Ab Januar 2019 gestand er dem Ehemann bloss noch einen

Bedarf von CHF 2'125.00 zu, weshalb er unter gleichzeitiger Berücksichtigung

des höheren Einkommens von CHF 3'800.00 den Betreuungsunterhalt auf CHF

1'217.00 erhöhte (Einkommen CHF 3'800.00 minus Bedarf CHF 2'125.00 minus

Barunterhalt CHF 458.00). Bei der Festsetzung des Mankos (Ziffer 5 des Urteils)

berücksichtigte der Vorderrichter, dass die Ehefrau noch ein weiteres

voreheliches Kind in ihrer Obhut hat, das allerdings nicht wie der Sohn der

Parteien auf eine 100%-, sondern bloss auf eine 50%-Betreuung angewiesen ist.

Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz

gehe sowohl bei seinem Einkommen als auch bei seinem Bedarf von falschen Zahlen

aus. Auch den Bedarf der Ehefrau und des Sohnes habe der Vorderrichter

unzutreffend ermittelt. Zudem sei die Ehefrau in der Lage, ab Mai 2019 ihr

Existenzminimum selber zu decken.

1.2

Auf die einzelnen Vorbringen des

Berufungsklägers ist nachstehend einzugehen. Zu beachten ist dabei, dass der

Berufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen

der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen

der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden

soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber

zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine

Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf

die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, genügt die Berufung des Ehemannes diesen

Anforderungen bloss teilweise.

2.1

Zum Einkommen des Ehemannes erwog

der Vorderrichter, für die Zeit bis zum Ende des Einsatzes bei der [...] könne

das Einkommen mittels des eingereichten Einsatzvertrages berechnet werden.

Darin sei ein Bruttolohn von CHF 22.35 pro Stunde festgelegt. Es lasse

sich so bei einer 40-Stunden-Woche ein monatlicher Bruttolohn von CHF 3'576.00

ausrechnen. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von 16.76% belaufe sich der

monatliche Nettolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn somit auf

CHF 2'976.00. Nach Hinzurechnung der ihm von der Arbeitslosenversicherung

zusätzlich zukommenden Unterstützung – berechnet anhand seines jetzigen

Bruttoeinkommens und dem aktuellen Taggeld gemäss den Abrechnungen Juli und

September 2018 – von rund CHF 440.00 pro Monat lasse sich sein

Nettoeinkommen derzeit auf gerundet CHF 3'400.00 beziffern. Wie sich die

berufliche Situation des Ehemannes nach Ende seines befristeten Einsatzes

weiterentwickeln werde, sei ungewiss. Aufgrund seines im Jahre 2018 stark

schwankenden Einkommens sei für die Zeit ab Januar 2019 daher auf die

Durchschnittswerte vergangener Jahre abzustellen. Aus diesem Grund seien für

die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens die Lohnausweise 2017 sowie

die Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus dem Jahr 2018 heranzuziehen, da

davon auszugehen sei, dass er in der Lage sein werde, weiterhin ein solches

Einkommen zu generieren. Gründe, die dieser Annahme entgegensprechen würden, seien

jedenfalls keine ersichtlich. Daraus ergebe sich für die Zeit ab Januar 2019

ein monatlicher Nettolohn von gerundet CHF 3'800.00.

2.2

Der Ehemann und Berufungskläger

wendet dagegen ein, die Abrechnungen Juli 2018 und September 2018 der

Arbeitslosenkasse liessen unter Berücksichtigung eines Sozialabzuges von 16.76

% betreffend den Brutto-Zwischenverdienst für Juli ein Nettoeinkommen von CHF

3'063.50 und für September 2018 ein solches von CHF 2'927.25 ermitteln. Das von

der Vorinstanz angenommene Einkommen von CHF 3'400.00 sei damit offensichtlich

unrichtig. Auch seit der Verhandlung im November 2018 sei er stets auf

Arbeitslosengelder angewiesen. Im November und Dezember 2018 habe er Nettoeinkünfte,

bestehend aus Zuverdienst und Arbeitslosengelder, von CHF 3'127.15 und von CHF

2'934.75 erzielt. Basierend auf diesen Zahlen könne ihm somit ab August 2018 bloss

ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 3'013.00 pro Monat angerechnet

werden. Auch im laufenden Jahr sei er stets auf Arbeitslosengelder angewiesen,

da er immer wieder nur temporär arbeiten könne. Seit Januar 2019 habe er, wie

den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse entnommen werden könne, im Durchschnitt

CHF 3'052.00 pro Monat verdient. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei

es ihm somit offensichtlich nicht möglich, ein Nettoeinkommen von CHF 3'800.00

zu erzielen.

2.3.1

Der Vorderrichter legte im Detail

dar, wie sich das bis Ende Dezember 2018 dem Ehemann angerechnete Einkommen

zusammensetzt. Gestützt auf den vom Ehemann eingereichten Einsatzvertrag errechnete

er einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'976.00. Weiter addierte er einen

aufgrund zweier Abrechnungen der Arbeitslosenkasse dem Ehemann zusätzlich

zukommenden Betrag von rund CHF 440.00 pro Monat. Auch wie sich dieser Betrag

ergibt, kann dem angefochtenen Urteil genau entnommen werden ([CHF 3'576.00 x

80%] / CHF 154.10 = 18.5 d, d.h. [3.2 d x CHF 154.10] - Sozialabzüge von 7.635% -

geschätzte BVG-Risikoprämie). Der Berufungskläger setzt sich mit diesen

detaillierten Berechnungen nicht auseinander. Der durchaus nachvollziehbaren Ermittlung

des Einkommens durch den Vorderrichter hält er bloss seine eigene Sichtweise

entgegen. Appellatorische Kritik genügt jedoch nicht, um einen von der

Vorinstanz festgestellten Sachverhalt erfolgreich in Frage zu stellen. Am

Einkommen des Ehemannes von CHF 3'400.00 gibt es deshalb nichts auszusetzen.

2.3.2

Dasselbe gilt auch für das vom

a.o. Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann ab Januar 2019 angerechnete Einkommen

von CHF 3'800.00 pro Monat. Dieser Betrag entspricht dem im Jahre 2017

erzielten Durchschnittsverdienst. Der Vorderrichter hielt fest, der Ehemann sei

in der Lage, in Zukunft wiederum ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu

erzielen. Wie der Berufungskläger zutreffend bemerkt (Berufung, S. 5), rechnete

ihm die Vorinstanz damit ab Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen an.

Weshalb die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sein sollen, legt er in seiner

Berufung aber nicht dar. Indem er aufgrund der effektiv bezogenen

Arbeitslosengelder einzig das Durchschnittseinkommen errechnet, genügt er

seiner Begründungspflicht auch in diesem Punkt nicht. Es ist denn auch nicht

ersichtlich, weshalb es dem jungen und gesunden Ehemann angesichts der aktuell

guten Arbeitsmarktsituation nicht möglich und zumutbar sein soll, wiederum ein

Einkommen wie im Jahr 2017 zu erwirtschaften. Da er gegenüber einem Kind

unterhaltspflichtig ist, hat er sich mit all seinen Kräften darum zu bemühen,

die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllen zu können. Auch für die Zeit ab

Januar 2019 bleibt es damit beim vorinstanzlich angerechneten Einkommen von CHF

3'800.00.

3.1

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

gestand dem Ehemann bis Ende Dezember 2018 einen Bedarf von CHF 2'362.00 und ab

Januar 2019 einen solchen von CHF 2'125.00 zu. Zu den einzelnen Positionen der

Bedarfsrechnung führte er im angefochtenen Urteil aus, obwohl der Ehemann bei

seinen Eltern lebe, sei nicht von einer Lebensgemeinschaft, welche eine

Reduktion des Grundbetrages auf CHF 850.00 rechtfertige, auszugehen. Grundsätzlich

sei deshalb ein Grundbetrag für eine alleinstehende Person von

CHF 1'200.00 einzusetzen. Da auch in einem Fall, wie er sich vorliegend

präsentiere, meist gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen von allen

Mitbewohnern mitgetragen würden, rechtfertige sich aber eine Reduktion um

CHF 100.00 auf CHF 1'100.00. Seinen Eltern bezahle er gemäss eigenen

Angaben CHF 600.00 für Kost und Logis. Die Krankenkassenkosten beliefen sich auf

CHF 487.00. Für Telekommunikation/Mobiliarversicherung sei ihm aufgrund

der Wohngemeinschaft mit den Eltern die Hälfte des in der Praxis üblichen

Betrages, ausmachend CHF 50.00, zuzugestehen. Schliesslich seien ihm für

seinen derzeitigen Arbeitsweg von [...] nach [...] die Kosten für ein A-Welle

Monatsabonnement für drei Zonen in der Höhe von CHF 125.00 anzurechnen. Da er

das Mittagessen jeweils von Zuhause mitnehme, fielen ihm keine Kosten für die

auswärtige Verpflegung an. Ab Januar 2019 sei zu berücksichtigen, dass die effektiv

anfallenden Krankenkassenprämien angesichts der finanziellen Verhältnisse

überhöht seien. Eine Anpassung sei daher angezeigt. Gemäss den eigenen Angaben

anlässlich der Parteibefragung sei der Ehemann bereits darum besorgt, die

Kosten mittels Wechsels der Grundversicherung zu minimieren. Es sei ihm daher

zuzumuten, die diesjährige Kündigungsfrist bis Ende Jahr noch einzuhalten.

Erfahrungsgemäss sei ihm somit ab Januar 2019 eine Prämie in der Höhe von

maximal CHF 250.00 anzurechnen. Dadurch reduziere sich sein Bedarf auf

insgesamt CHF 2'125.00.

3.2

Der Ehemann verlangt mit seiner

Berufung, auch ihm – gleich wie der Ehefrau – Kosten für

Telekommunikation/Mobiliarversicherung von CHF 100.00 und angemessene

Arbeitswegkosten von einem Generalabonnement von CHF 320.00 zuzugestehen. Dies

rechtfertige sich, da er infolge der unterschiedlichen Arbeitseinsätze als

Temporär-Angestellter nicht alleine mit einem A-Welle-Abonnement auszukommen in

der Lage sei. Sein Existenzminimum betrage mithin mindestens CHF 2'607.00

während der Phase des Zusammenlebens mit den Eltern. Als unsachgemäss

bezeichnet der Berufungskläger weiter, dass ihm ab Januar 2019 nur noch

Krankenkassenbeiträge von CHF 250.00 angerechnet werden. Es seien die effektiv

anfallenden Prämien zu berücksichtigen. Selbst bei der Beklagten seien seitens der

Vorinstanz unbeanstandet CHF 363.00 monatlich für ihre Krankenkasse

einkalkuliert worden. Entsprechend betrage sein Existenzminimum ab Januar 2019

weiterhin CHF 2‘607.00.

Fakt sei, dass es weder ihm noch seinen

Eltern zumutbar sei, auf Dauer in einer Wohngemeinschaft zu leben. Er habe

Anspruch darauf, ein eigenständiges Leben zu führen, und eine eigene Wohnung zu

mieten, welche so gross sei, dass er auch für den Sohn eine angemessene

Übernachtungsmöglichkeit einrichten könne. Überhöhte Unterhaltsbeiträge sollten

auch seitens des Unterhaltspflichtigen nicht zur Demotivation führen. Indem die

Vorinstanz keine weiteren sachgemässen Unterhaltsphasen bildete, habe sie klar

entgegen seiner Aussage gehandelt, er suche sich eine Wohnung. Für eine

alleinstehende Person seien mindestens Mietkosten von CHF 1’100.00

einzuberechnen. Da er jedoch für das Besuchsrecht mit seinem Sohn eine grössere

Wohnung haben müsse, seien vorliegend mindestens CHF 1‘300.00 an Wohnkosten zu

berücksichtigen. Führe er einen eigenen Haushalt, seien ihm zudem CHF 1‘200.00

Grundbetrag, KVG von CHF 487.00 und Kosten Telekommunikation/Mobiliar von CHF

100.00

einzuberechnen. Wenn er nicht mehr zu Hause wohne, seien ihm weiter

Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 einzuberechnen. Sachgemäss

sei ebenfalls, ihm infolge seiner unregelmässigen Temporär-Anstellungen

mindestens Kosten für ein 2. Klasse-GA von monatlich CHF 320.00 zuzubilligen.

Entsprechend resultiere sodann ein Existenzminimum von mindestens CHF 3‘627.00.

Angesichts seines bisherigen durchschnittlichen Nettoeinkommens im Jahr 2019

von CHF 3‘052.00 sei er damit effektiv nicht in der Lage, sein eigenes

Existenzminimum zu decken. Indem die Vorinstanz dies nicht berücksichtigt habe,

greife sie in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum ein.

3.3

Die Berufung des Ehemannes ist auch

in dieser Hinsicht unbegründet. Der Vorderrichter erklärt ausdrücklich, weshalb

er dem Ehemann unter dem Titel Telekommunikation/Mobiliarversicherung bloss die

Hälfte des Betrages von CHF 100.00 zugestand. Diese Begründung –

Wohngemeinschaft mit den Eltern – stellt der Berufungskläger nicht in Frage.

Ebensowenig legt er dar, weshalb er einzig wegen seiner Eigenschaft als

Temporär-Angestellter nicht mit einem A-Welle-Abonnement auskommen kann,

sondern ein GA benötige. Auch die Reduktion der Krankenkassenprämie ab Januar

2019.

hatte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter überzeugend erläutert (zumutbare

Kündigung der bisherigen Grundversicherung). Wenn der Berufungskläger nun

dagegen einzig vorbringt, dies sei unsachgemäss und es seien die effektiv

anfallenden Prämien zu berücksichtigen, erschöpfen sich seine Ausführungen

wiederum in blosser appellatorischer Kritik.

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass

der Vorderrichter auf die Bildung zusätzlicher Unterhaltsphasen verzichtete. Es

trifft zwar zu, dass die aktuelle Wohnsituation des Klägers nicht ewig dauern dürfte

und ihm bei einem Auszug aus der elterlichen Wohnung gegebenenfalls auch höhere

Kosten zuzubilligen wären. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse

und der Tatsache, dass es um Kinderalimente geht, ist jedoch eine restriktive

Ermittlung des Bedarfs geboten (SOG 1995 Nr. 2). Auch sonst spricht einiges

dafür, eine allfällige künftige Veränderung der Verhältnisse nicht

vorwegzunehmen. Bei der Bedarfsrechnung ist grundsätzlich von den effektiven

Verhältnissen auszugehen. Künftige Veränderungen können aber gar nicht präzise festgemacht

werden. Sollte der Ehemann dereinst tatsächlich eine eigene Wohnung beziehen, steht

ihm die Möglichkeit offen, dies mit einem Gesuch um Abänderung der

Eheschutzmassnahmen vorzubringen. Eheschutzmassnahmen sind leichter abänderbar

als Nebenfolgen einer Scheidung. Bei einem solchen Abänderungsgesuch könnte

dann – nach Prüfung, ob der Auszug angezeigt war und ob die neuen Wohnkosten im

Rahmen sind sowie welche Auswirkungen dies auf den Grundbetrag, die

Arbeitskosten und weitere Bedarfspositionen hat – den effektiven oder

angemessenen neuen Kosten Rechnung getragen werden. Einstweilen ist aber nichts

daran auszusetzen, dass die Vorinstanz einer solchen hypothetischen Entwicklung

nicht Rechnung trug.

4.

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

hatte wie erwähnt begründet (Wohngemeinschaft mit Eltern), weshalb er dem

Ehemann unter dem Titel Telekommunikation/Mobiliarversicherung bloss die Hälfte

des Betrages von CHF 100.00 zugestand. Diese Begründung erklärt die Differenz

zur entsprechenden Position in der Bedarfsrechnung der Ehefrau, die im

Gegensatz zur Behauptung des Berufungsklägers daher sehr wohl nachvollziehbar

ist. Seine Forderung, bei beiden Parteien den gleichen Betrag einzusetzen, ist

deshalb unbegründet. Beim Bedarf des Sohnes beanstandet er schliesslich, dass

der Vorderrichter diesem nicht nur die Auslagen für die Grundversicherung (KVG),

sondern auch diejenige für die Privatversicherung (VVG) zugestand. Die

Differenz ist mit CHF 14.75 indessen derart gering (Beilage 7 der Ehefrau),

dass sie das Endergebnis nicht zu beeinflussen vermag, weshalb nicht weiter

darauf einzugehen ist.

5.1

In Bezug auf die Einkommenssituation

der Ehefrau hielt die Vorinstanz fest, entgegen der Auffassung des Ehemannes

sei die «Pflicht» der Mutter zur Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nach

Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auf jenen Fall gemünzt, bei

welchem nach der Trennung ein weiteres Kind aus einer neuen Beziehung

hervorgehe. Dabei bestehe bezüglich des nachehelichen, nicht gemeinsamen Kindes

keine frei vereinbarte Aufgabenteilung zwischen den früheren Ehegatten, welche

Vertrauensschutz geniessen könnte. Vorliegend sei unbestritten, dass die

Ehefrau bis zur Geburt des Sohnes gearbeitet habe. Was die Eheleute konkret in

Bezug auf die Zeit nach der Geburt vereinbart hätten, sei nicht bekannt.

Dennoch sei aufgrund der ehelichen Bindung auf das vom Bundesgericht

entwickelte Schulstufenmodell abzustellen und davon auszugehen, dass die

Ehefrau bis zur obligatorischen Einschulung des ehelichen Kindes grundsätzlich

noch keine Erwerbstätigkeit ausüben müsse. Insofern sei ihr aktuell kein

Einkommen anzurechnen. Ob im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens, in

welchem es eine weitaus längere Zeitdauer zu regeln gelte, auf die Angaben der

Ehefrau anlässlich der heutigen Parteibefragung abgestellt werde, wonach sie

gewillt sei, ab dem zweiten Lebensjahr des Sohnes wieder zu arbeiten, könne zum

jetzigen Zeitpunkt offenbleiben.

5.2

Der Berufungskläger bezeichnet die

Feststellung des Vorderrichters, der Ehefrau sei kein Einkommen anzurechnen,

als aktenwidrig, stehe sie doch im Widerspruch zu deren Ausführungen bei der

Vorinstanz, ab dem 1. bis 2. Altersjahr des Sohnes wieder arbeiten zu wollen. Dieser

Aussage sei durch eine Phasenbildung betreffend Unterhalt Rechnung zu tragen.

Wie bereits bei der Vorinstanz beantragt, sei ihr mithin ab Mai 2019 ein

Nettoeinkommen von CHF 2'900.00 anzurechnen.

5.3

Auch diese Rüge ist unbegründet. Die

Vorinstanz verweist zu Recht auf das Schulstufenmodell, was vom Berufungskläger

denn auch nicht in Frage gestellt wird. Falls die Ehefrau bereits vor der

obligatorischen Einschulung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte, stünde es

dem Ehemann frei, ein Abänderungsbegehren zu stellen. Zur Zeit sind bezüglich

einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau indessen keine gesicherten Erkenntnisse vorhanden,

so dass vorläufig auch kein Anlass besteht, ihr ein Erwerbseinkommen

anzurechnen.

6.

Die Berufung des Ehemannes ist aus

all diesen Gründen abzuweisen. Die Gerichtskosten und die Parteikosten (inkl.

Auslagen und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem

Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden

Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, eine

Parteientschädigung von CHF 1'396.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Brigitte Bitterli

eine Entschädigung von CHF 1'616.60 und Rechtsanwalt Ronny Scruzzi eine

Entschädigung von CHF 1'396.30 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel