ZKBER.2019.48
Eheschutz
4. November 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das B.___ (nachfolgend Ehefrau) am 24.
August 2018 angehoben hatte. Mit Urteil vom 26. November 2018 teilte der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter die Obhut über den gemeinsamen Sohn (geb. [...] 2018)
der Ehefrau und Mutter zu. Weiter verpflichtete er A.___ (nachfolgend Ehemann),
für den Sohn ab der Trennung vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 1'038.00 (davon CHF 458.00 Bar- und CHF 580.00
Betreuungsunterhalt) und ab 1. Januar 2019 von CHF 1'675.00 (davon CHF 458.00
Bar- und CHF 1'217.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (Ziffer 4 des Urteils).
Ergänzend stellte er fest, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes für die
Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2018 im Umfang von CHF 1'178.00
(Betreuungsunterhalt) und ab 1. Januar 2019 im Umfang von CHF 542.00 nicht
gedeckt sei (Ziffer 5 des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) am 15. Juli 2019 im
Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung
gegen das Urteil. Er beantragt, in Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Urteils
sei er zu verpflichten, der Ehefrau für den Sohn ab August 2018 bis und mit
Dezember 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 406.00 und ab Januar 2019
bis zu seinem Auszug aus der elterlichen Wohnung von CHF 445.00 zu bezahlen. Ab
Auszug aus der elterlichen Wohnung sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 0.00
festzusetzen, beziehungsweise bei einer Einkommenserhöhung auf den sein
Existenzminimum von CHF 3'627.00 übersteigenden Betrag bis maximal CHF 445.00. Die
Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsbeklagte bezeichnet) stellt das
Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Der Antrag der
Berufungsbeklagten auf Durchführung einer Parteibefragung ist abzuweisen. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten ist der vom Ehemann für
seinen Sohn zu bezahlende Unterhaltsbeitrag. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ging
bei der Bemessung des Alimentes auf Seiten des Ehemannes von monatlichen
Nettoeinkünften für die Zeit bis Ende 2018 von CHF 3'400.00 und ab Januar 2019
von CHF 3'800.00 aus. Der Ehefrau rechnete er kein Erwerbseinkommen an. Für die
erste Phase bis Ende 2018 ermittelte er für den Sohn einen Bedarf von CHF
658.00
sowie für die Ehefrau einen solchen von CHF 2'638.00 und für den Ehemann
von CHF 2'362.00. Den beim Ehemann verbleibenden Überschuss von CHF 1'038.00
sprach er dem Sohn im Umfang von CHF 458.00 als Barunterhalt (Bedarf von CHF
658.00
abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00) und im Umfang von CHF 580.00 als
Betreuungsunterhalt zu. Ab Januar 2019 gestand er dem Ehemann bloss noch einen
Bedarf von CHF 2'125.00 zu, weshalb er unter gleichzeitiger Berücksichtigung
des höheren Einkommens von CHF 3'800.00 den Betreuungsunterhalt auf CHF
1'217.00 erhöhte (Einkommen CHF 3'800.00 minus Bedarf CHF 2'125.00 minus
Barunterhalt CHF 458.00). Bei der Festsetzung des Mankos (Ziffer 5 des Urteils)
berücksichtigte der Vorderrichter, dass die Ehefrau noch ein weiteres
voreheliches Kind in ihrer Obhut hat, das allerdings nicht wie der Sohn der
Parteien auf eine 100%-, sondern bloss auf eine 50%-Betreuung angewiesen ist.
Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz
gehe sowohl bei seinem Einkommen als auch bei seinem Bedarf von falschen Zahlen
aus. Auch den Bedarf der Ehefrau und des Sohnes habe der Vorderrichter
unzutreffend ermittelt. Zudem sei die Ehefrau in der Lage, ab Mai 2019 ihr
Existenzminimum selber zu decken.
1.2
Auf die einzelnen Vorbringen des
Berufungsklägers ist nachstehend einzugehen. Zu beachten ist dabei, dass der
Berufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen
der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen
der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden
soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber
zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine
Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf
die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, genügt die Berufung des Ehemannes diesen
Anforderungen bloss teilweise.
2.1
Zum Einkommen des Ehemannes erwog
der Vorderrichter, für die Zeit bis zum Ende des Einsatzes bei der [...] könne
das Einkommen mittels des eingereichten Einsatzvertrages berechnet werden.
Darin sei ein Bruttolohn von CHF 22.35 pro Stunde festgelegt. Es lasse
sich so bei einer 40-Stunden-Woche ein monatlicher Bruttolohn von CHF 3'576.00
ausrechnen. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von 16.76% belaufe sich der
monatliche Nettolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn somit auf
CHF 2'976.00. Nach Hinzurechnung der ihm von der Arbeitslosenversicherung
zusätzlich zukommenden Unterstützung – berechnet anhand seines jetzigen
Bruttoeinkommens und dem aktuellen Taggeld gemäss den Abrechnungen Juli und
September 2018 – von rund CHF 440.00 pro Monat lasse sich sein
Nettoeinkommen derzeit auf gerundet CHF 3'400.00 beziffern. Wie sich die
berufliche Situation des Ehemannes nach Ende seines befristeten Einsatzes
weiterentwickeln werde, sei ungewiss. Aufgrund seines im Jahre 2018 stark
schwankenden Einkommens sei für die Zeit ab Januar 2019 daher auf die
Durchschnittswerte vergangener Jahre abzustellen. Aus diesem Grund seien für
die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens die Lohnausweise 2017 sowie
die Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus dem Jahr 2018 heranzuziehen, da
davon auszugehen sei, dass er in der Lage sein werde, weiterhin ein solches
Einkommen zu generieren. Gründe, die dieser Annahme entgegensprechen würden, seien
jedenfalls keine ersichtlich. Daraus ergebe sich für die Zeit ab Januar 2019
ein monatlicher Nettolohn von gerundet CHF 3'800.00.
2.2
Der Ehemann und Berufungskläger
wendet dagegen ein, die Abrechnungen Juli 2018 und September 2018 der
Arbeitslosenkasse liessen unter Berücksichtigung eines Sozialabzuges von 16.76
% betreffend den Brutto-Zwischenverdienst für Juli ein Nettoeinkommen von CHF
3'063.50 und für September 2018 ein solches von CHF 2'927.25 ermitteln. Das von
der Vorinstanz angenommene Einkommen von CHF 3'400.00 sei damit offensichtlich
unrichtig. Auch seit der Verhandlung im November 2018 sei er stets auf
Arbeitslosengelder angewiesen. Im November und Dezember 2018 habe er Nettoeinkünfte,
bestehend aus Zuverdienst und Arbeitslosengelder, von CHF 3'127.15 und von CHF
2'934.75 erzielt. Basierend auf diesen Zahlen könne ihm somit ab August 2018 bloss
ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 3'013.00 pro Monat angerechnet
werden. Auch im laufenden Jahr sei er stets auf Arbeitslosengelder angewiesen,
da er immer wieder nur temporär arbeiten könne. Seit Januar 2019 habe er, wie
den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse entnommen werden könne, im Durchschnitt
CHF 3'052.00 pro Monat verdient. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei
es ihm somit offensichtlich nicht möglich, ein Nettoeinkommen von CHF 3'800.00
zu erzielen.
2.3.1
Der Vorderrichter legte im Detail
dar, wie sich das bis Ende Dezember 2018 dem Ehemann angerechnete Einkommen
zusammensetzt. Gestützt auf den vom Ehemann eingereichten Einsatzvertrag errechnete
er einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'976.00. Weiter addierte er einen
aufgrund zweier Abrechnungen der Arbeitslosenkasse dem Ehemann zusätzlich
zukommenden Betrag von rund CHF 440.00 pro Monat. Auch wie sich dieser Betrag
ergibt, kann dem angefochtenen Urteil genau entnommen werden ([CHF 3'576.00 x
80%] / CHF 154.10 = 18.5 d, d.h. [3.2 d x CHF 154.10] - Sozialabzüge von 7.635% -
geschätzte BVG-Risikoprämie). Der Berufungskläger setzt sich mit diesen
detaillierten Berechnungen nicht auseinander. Der durchaus nachvollziehbaren Ermittlung
des Einkommens durch den Vorderrichter hält er bloss seine eigene Sichtweise
entgegen. Appellatorische Kritik genügt jedoch nicht, um einen von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt erfolgreich in Frage zu stellen. Am
Einkommen des Ehemannes von CHF 3'400.00 gibt es deshalb nichts auszusetzen.
2.3.2
Dasselbe gilt auch für das vom
a.o. Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann ab Januar 2019 angerechnete Einkommen
von CHF 3'800.00 pro Monat. Dieser Betrag entspricht dem im Jahre 2017
erzielten Durchschnittsverdienst. Der Vorderrichter hielt fest, der Ehemann sei
in der Lage, in Zukunft wiederum ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu
erzielen. Wie der Berufungskläger zutreffend bemerkt (Berufung, S. 5), rechnete
ihm die Vorinstanz damit ab Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen an.
Weshalb die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sein sollen, legt er in seiner
Berufung aber nicht dar. Indem er aufgrund der effektiv bezogenen
Arbeitslosengelder einzig das Durchschnittseinkommen errechnet, genügt er
seiner Begründungspflicht auch in diesem Punkt nicht. Es ist denn auch nicht
ersichtlich, weshalb es dem jungen und gesunden Ehemann angesichts der aktuell
guten Arbeitsmarktsituation nicht möglich und zumutbar sein soll, wiederum ein
Einkommen wie im Jahr 2017 zu erwirtschaften. Da er gegenüber einem Kind
unterhaltspflichtig ist, hat er sich mit all seinen Kräften darum zu bemühen,
die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllen zu können. Auch für die Zeit ab
Januar 2019 bleibt es damit beim vorinstanzlich angerechneten Einkommen von CHF
3'800.00.
3.1
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
gestand dem Ehemann bis Ende Dezember 2018 einen Bedarf von CHF 2'362.00 und ab
Januar 2019 einen solchen von CHF 2'125.00 zu. Zu den einzelnen Positionen der
Bedarfsrechnung führte er im angefochtenen Urteil aus, obwohl der Ehemann bei
seinen Eltern lebe, sei nicht von einer Lebensgemeinschaft, welche eine
Reduktion des Grundbetrages auf CHF 850.00 rechtfertige, auszugehen. Grundsätzlich
sei deshalb ein Grundbetrag für eine alleinstehende Person von
CHF 1'200.00 einzusetzen. Da auch in einem Fall, wie er sich vorliegend
präsentiere, meist gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen von allen
Mitbewohnern mitgetragen würden, rechtfertige sich aber eine Reduktion um
CHF 100.00 auf CHF 1'100.00. Seinen Eltern bezahle er gemäss eigenen
Angaben CHF 600.00 für Kost und Logis. Die Krankenkassenkosten beliefen sich auf
CHF 487.00. Für Telekommunikation/Mobiliarversicherung sei ihm aufgrund
der Wohngemeinschaft mit den Eltern die Hälfte des in der Praxis üblichen
Betrages, ausmachend CHF 50.00, zuzugestehen. Schliesslich seien ihm für
seinen derzeitigen Arbeitsweg von [...] nach [...] die Kosten für ein A-Welle
Monatsabonnement für drei Zonen in der Höhe von CHF 125.00 anzurechnen. Da er
das Mittagessen jeweils von Zuhause mitnehme, fielen ihm keine Kosten für die
auswärtige Verpflegung an. Ab Januar 2019 sei zu berücksichtigen, dass die effektiv
anfallenden Krankenkassenprämien angesichts der finanziellen Verhältnisse
überhöht seien. Eine Anpassung sei daher angezeigt. Gemäss den eigenen Angaben
anlässlich der Parteibefragung sei der Ehemann bereits darum besorgt, die
Kosten mittels Wechsels der Grundversicherung zu minimieren. Es sei ihm daher
zuzumuten, die diesjährige Kündigungsfrist bis Ende Jahr noch einzuhalten.
Erfahrungsgemäss sei ihm somit ab Januar 2019 eine Prämie in der Höhe von
maximal CHF 250.00 anzurechnen. Dadurch reduziere sich sein Bedarf auf
insgesamt CHF 2'125.00.
3.2
Der Ehemann verlangt mit seiner
Berufung, auch ihm – gleich wie der Ehefrau – Kosten für
Telekommunikation/Mobiliarversicherung von CHF 100.00 und angemessene
Arbeitswegkosten von einem Generalabonnement von CHF 320.00 zuzugestehen. Dies
rechtfertige sich, da er infolge der unterschiedlichen Arbeitseinsätze als
Temporär-Angestellter nicht alleine mit einem A-Welle-Abonnement auszukommen in
der Lage sei. Sein Existenzminimum betrage mithin mindestens CHF 2'607.00
während der Phase des Zusammenlebens mit den Eltern. Als unsachgemäss
bezeichnet der Berufungskläger weiter, dass ihm ab Januar 2019 nur noch
Krankenkassenbeiträge von CHF 250.00 angerechnet werden. Es seien die effektiv
anfallenden Prämien zu berücksichtigen. Selbst bei der Beklagten seien seitens der
Vorinstanz unbeanstandet CHF 363.00 monatlich für ihre Krankenkasse
einkalkuliert worden. Entsprechend betrage sein Existenzminimum ab Januar 2019
weiterhin CHF 2‘607.00.
Fakt sei, dass es weder ihm noch seinen
Eltern zumutbar sei, auf Dauer in einer Wohngemeinschaft zu leben. Er habe
Anspruch darauf, ein eigenständiges Leben zu führen, und eine eigene Wohnung zu
mieten, welche so gross sei, dass er auch für den Sohn eine angemessene
Übernachtungsmöglichkeit einrichten könne. Überhöhte Unterhaltsbeiträge sollten
auch seitens des Unterhaltspflichtigen nicht zur Demotivation führen. Indem die
Vorinstanz keine weiteren sachgemässen Unterhaltsphasen bildete, habe sie klar
entgegen seiner Aussage gehandelt, er suche sich eine Wohnung. Für eine
alleinstehende Person seien mindestens Mietkosten von CHF 1’100.00
einzuberechnen. Da er jedoch für das Besuchsrecht mit seinem Sohn eine grössere
Wohnung haben müsse, seien vorliegend mindestens CHF 1‘300.00 an Wohnkosten zu
berücksichtigen. Führe er einen eigenen Haushalt, seien ihm zudem CHF 1‘200.00
Grundbetrag, KVG von CHF 487.00 und Kosten Telekommunikation/Mobiliar von CHF
100.00
einzuberechnen. Wenn er nicht mehr zu Hause wohne, seien ihm weiter
Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 einzuberechnen. Sachgemäss
sei ebenfalls, ihm infolge seiner unregelmässigen Temporär-Anstellungen
mindestens Kosten für ein 2. Klasse-GA von monatlich CHF 320.00 zuzubilligen.
Entsprechend resultiere sodann ein Existenzminimum von mindestens CHF 3‘627.00.
Angesichts seines bisherigen durchschnittlichen Nettoeinkommens im Jahr 2019
von CHF 3‘052.00 sei er damit effektiv nicht in der Lage, sein eigenes
Existenzminimum zu decken. Indem die Vorinstanz dies nicht berücksichtigt habe,
greife sie in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum ein.
3.3
Die Berufung des Ehemannes ist auch
in dieser Hinsicht unbegründet. Der Vorderrichter erklärt ausdrücklich, weshalb
er dem Ehemann unter dem Titel Telekommunikation/Mobiliarversicherung bloss die
Hälfte des Betrages von CHF 100.00 zugestand. Diese Begründung –
Wohngemeinschaft mit den Eltern – stellt der Berufungskläger nicht in Frage.
Ebensowenig legt er dar, weshalb er einzig wegen seiner Eigenschaft als
Temporär-Angestellter nicht mit einem A-Welle-Abonnement auskommen kann,
sondern ein GA benötige. Auch die Reduktion der Krankenkassenprämie ab Januar
2019.
hatte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter überzeugend erläutert (zumutbare
Kündigung der bisherigen Grundversicherung). Wenn der Berufungskläger nun
dagegen einzig vorbringt, dies sei unsachgemäss und es seien die effektiv
anfallenden Prämien zu berücksichtigen, erschöpfen sich seine Ausführungen
wiederum in blosser appellatorischer Kritik.
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass
der Vorderrichter auf die Bildung zusätzlicher Unterhaltsphasen verzichtete. Es
trifft zwar zu, dass die aktuelle Wohnsituation des Klägers nicht ewig dauern dürfte
und ihm bei einem Auszug aus der elterlichen Wohnung gegebenenfalls auch höhere
Kosten zuzubilligen wären. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse
und der Tatsache, dass es um Kinderalimente geht, ist jedoch eine restriktive
Ermittlung des Bedarfs geboten (SOG 1995 Nr. 2). Auch sonst spricht einiges
dafür, eine allfällige künftige Veränderung der Verhältnisse nicht
vorwegzunehmen. Bei der Bedarfsrechnung ist grundsätzlich von den effektiven
Verhältnissen auszugehen. Künftige Veränderungen können aber gar nicht präzise festgemacht
werden. Sollte der Ehemann dereinst tatsächlich eine eigene Wohnung beziehen, steht
ihm die Möglichkeit offen, dies mit einem Gesuch um Abänderung der
Eheschutzmassnahmen vorzubringen. Eheschutzmassnahmen sind leichter abänderbar
als Nebenfolgen einer Scheidung. Bei einem solchen Abänderungsgesuch könnte
dann – nach Prüfung, ob der Auszug angezeigt war und ob die neuen Wohnkosten im
Rahmen sind sowie welche Auswirkungen dies auf den Grundbetrag, die
Arbeitskosten und weitere Bedarfspositionen hat – den effektiven oder
angemessenen neuen Kosten Rechnung getragen werden. Einstweilen ist aber nichts
daran auszusetzen, dass die Vorinstanz einer solchen hypothetischen Entwicklung
nicht Rechnung trug.
4.
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
hatte wie erwähnt begründet (Wohngemeinschaft mit Eltern), weshalb er dem
Ehemann unter dem Titel Telekommunikation/Mobiliarversicherung bloss die Hälfte
des Betrages von CHF 100.00 zugestand. Diese Begründung erklärt die Differenz
zur entsprechenden Position in der Bedarfsrechnung der Ehefrau, die im
Gegensatz zur Behauptung des Berufungsklägers daher sehr wohl nachvollziehbar
ist. Seine Forderung, bei beiden Parteien den gleichen Betrag einzusetzen, ist
deshalb unbegründet. Beim Bedarf des Sohnes beanstandet er schliesslich, dass
der Vorderrichter diesem nicht nur die Auslagen für die Grundversicherung (KVG),
sondern auch diejenige für die Privatversicherung (VVG) zugestand. Die
Differenz ist mit CHF 14.75 indessen derart gering (Beilage 7 der Ehefrau),
dass sie das Endergebnis nicht zu beeinflussen vermag, weshalb nicht weiter
darauf einzugehen ist.
5.1
In Bezug auf die Einkommenssituation
der Ehefrau hielt die Vorinstanz fest, entgegen der Auffassung des Ehemannes
sei die «Pflicht» der Mutter zur Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nach
Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auf jenen Fall gemünzt, bei
welchem nach der Trennung ein weiteres Kind aus einer neuen Beziehung
hervorgehe. Dabei bestehe bezüglich des nachehelichen, nicht gemeinsamen Kindes
keine frei vereinbarte Aufgabenteilung zwischen den früheren Ehegatten, welche
Vertrauensschutz geniessen könnte. Vorliegend sei unbestritten, dass die
Ehefrau bis zur Geburt des Sohnes gearbeitet habe. Was die Eheleute konkret in
Bezug auf die Zeit nach der Geburt vereinbart hätten, sei nicht bekannt.
Dennoch sei aufgrund der ehelichen Bindung auf das vom Bundesgericht
entwickelte Schulstufenmodell abzustellen und davon auszugehen, dass die
Ehefrau bis zur obligatorischen Einschulung des ehelichen Kindes grundsätzlich
noch keine Erwerbstätigkeit ausüben müsse. Insofern sei ihr aktuell kein
Einkommen anzurechnen. Ob im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens, in
welchem es eine weitaus längere Zeitdauer zu regeln gelte, auf die Angaben der
Ehefrau anlässlich der heutigen Parteibefragung abgestellt werde, wonach sie
gewillt sei, ab dem zweiten Lebensjahr des Sohnes wieder zu arbeiten, könne zum
jetzigen Zeitpunkt offenbleiben.
5.2
Der Berufungskläger bezeichnet die
Feststellung des Vorderrichters, der Ehefrau sei kein Einkommen anzurechnen,
als aktenwidrig, stehe sie doch im Widerspruch zu deren Ausführungen bei der
Vorinstanz, ab dem 1. bis 2. Altersjahr des Sohnes wieder arbeiten zu wollen. Dieser
Aussage sei durch eine Phasenbildung betreffend Unterhalt Rechnung zu tragen.
Wie bereits bei der Vorinstanz beantragt, sei ihr mithin ab Mai 2019 ein
Nettoeinkommen von CHF 2'900.00 anzurechnen.
5.3
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die
Vorinstanz verweist zu Recht auf das Schulstufenmodell, was vom Berufungskläger
denn auch nicht in Frage gestellt wird. Falls die Ehefrau bereits vor der
obligatorischen Einschulung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte, stünde es
dem Ehemann frei, ein Abänderungsbegehren zu stellen. Zur Zeit sind bezüglich
einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau indessen keine gesicherten Erkenntnisse vorhanden,
so dass vorläufig auch kein Anlass besteht, ihr ein Erwerbseinkommen
anzurechnen.
6.
Die Berufung des Ehemannes ist aus
all diesen Gründen abzuweisen. Die Gerichtskosten und die Parteikosten (inkl.
Auslagen und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem
Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden
Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, eine
Parteientschädigung von CHF 1'396.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Brigitte Bitterli
eine Entschädigung von CHF 1'616.60 und Rechtsanwalt Ronny Scruzzi eine
Entschädigung von CHF 1'396.30 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel