ZKBER.2019.49
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
17. Oktober 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Mäder,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt
Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren.
2. Die Ehefrau (Beklagte und
Berufungsbeklagte) hatte per 1. Februar 2016 den bis dahin von den Ehegatten gemeinsam
bewirtschafteten Hof verlassen und eine eigene Wohnung bezogen. Am 10. Februar
2017 leitete der Ehemann (Kläger und Berufungskläger) ein Eheschutzverfahren
ein, um das Getrenntleben gerichtlich regeln zu lassen. Anlässlich der zweiten
Eheschutzverhandlung vom 13. Juli 2017 einigten sich die Parteien auf die
Einleitung eines Scheidungsverfahrens und regelten die Massnahmen für die Dauer
des Verfahrens einvernehmlich. Soweit hier interessierend verzichteten sie
gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge. Gleichzeitig schlossen die Parteien mit dem
ebenfalls anwesenden Sohn [...] einen Vertrag über den Kauf des Betriebsinventars
des Landwirtschaftsbetriebes ab. Daraufhin zog die Ehefrau sowohl ihr Gesuch um
Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses als auch das Eventualbegehren um
unentgeltliche Rechtspflege zurück.
3. Mit der Klageantwort
vom 6. Februar 2019 stellte die Ehefrau ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
für die Dauer des Verfahrens. Sie verlangte:
1. Der Kläger sei zu verpflichten, der
Beklagten mit Wirkung per 1. Februar 2019 für die Dauer des
Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu
bezahlen.
2. Der Kläger sei zu verpflichten, der
Beklagten für die Kosten des laufenden Ehescheidungsverfahrens einen
Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen.
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Für den Fall, dass das Gesuch um
Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses abgelehnt wird, sei der Beklagten
für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche
Rechtsvertreterin einzusetzen.
Der Kläger liess sich zu
den beantragten vorsorglichen Massnahmen am 16. April 2019 vernehmen. Er
beantragte:
1. Die Verfahrensanträge in der
Klageantwort vom 6. Februar 2019 seien abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Amtsgerichtsstatthalterin
von Dorneck-Thierstein erliess am 24. Juni 2019 folgende Verfügung für die
Dauer des Verfahrens:
1. Der Kläger wird verpflichtet, der
Beklagten ab dem 01. Februar 2019 und für die restliche Dauer des Verfahrens
einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
735.00 zu bezahlen.
2. Der Antrag der Beklagten auf Ausrichtung
eines Prozesskostenvorschusses wird gutgeheissen und der Kläger wird
verpflichtet, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.00
auszurichten.
5. Gegen diese Verfügung
liess der Kläger form- und fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren
einreichen:
1. Der Entscheid des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 24. Juni 2019 sei aufzuheben.
2. Die Verfahrensanträge der Ehefrau gemäss
Klageantwort vom 6. Februar 2019 seien abzuweisen.
3. Dem Berufungskläger sei für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
vorbehältlich der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
und stellte folgenden Verfahrensantrag:
5. Der vorliegenden Berufung sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beklagte und
Berufungsbeklagte liess sich am 23. August 2019 vernehmen. Sie stellt folgende
Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen
Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
6. In der Berufungsschrift beantragt der
Berufungskläger vorsorgliche Massnahmen für das Berufungsverfahren. Die
Berufungsbeklagte beantragt deren Abweisung und verlangt für das vorliegende
Verfahren einen Parteikostenvorschuss.
Mit dem vorliegenden Urteil wird gleichzeitig über die vom
Berufungskläger beantragten vorsorglichen Massnahmen und den
Parteikostenvorschuss der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren befunden.
7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger rügt,
die Berufungsbeklagte habe im Eheschutzverfahren einen Unterhaltsbeitrag und
einen Parteikostenvorschuss beantragt. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom
13.
Juli 2017 habe sie diese Anträge zurückgezogen. Der Rückzug des Gesuchs um
vorsorgliche Massnahmen müsse einem abweisenden Entscheid gleichgestellt
werden. Ein neues Gesuch setze daher veränderte Verhältnisse voraus. Einzige Veränderung
gegenüber dem Eheschutzverfahren sei, dass die Ehefrau jetzt nicht mehr
Arbeitslosentaggelder, sondern Sozialhilfe beziehe. In der Tatsache, dass sie
offenbar bis heute keine Anstellung gefunden habe, lägen keine veränderten
Verhältnisse, weshalb der Antrag abgewiesen werden müsse. Sinngemäss wird damit
falsche Rechtsanwendung der Vorderrichterin geltend gemacht.
Die Vorderrichterin habe
überdies für den Berufungskläger ein falsches Existenzminimum berechnet, indem sie
die Amortisationszahlungen für den Investitionskredit nicht bei den notwendigen
Auslagen berücksichtigt habe. Dabei handle es sich um Schulden, die ihren
Ursprung im ehelichen Zusammenleben hätten und nicht kurzum rückgängig gemacht
werden könnten. Ferner erscheine es stossend, dass auf der Einkommensseite die
Pachtzinsen aufgerechnet würden, aber die dafür notwendigen Ausgaben, die diese
Einnahmen überhaupt erst ermöglichten, unberücksichtigt blieben. Offenbar gehe
die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei diesen Amortisationszahlungen um die
Rückzahlung einer Hypothek handle, die vermögensbildend sei. Die Ehefrau habe
diese Kosten bis anhin auch nicht bestritten. Zu tief angesetzt seien auch die
Nebenkosten mit CHF 250.00 p.M. Praxisgemäss müssten diese mit CHF 400.00
eingesetzt werden. Implizit wird damit falsche Sachverhaltsermittlung durch die
Vorderrichterin gerügt.
Der Berufungskläger macht
weiter geltend, er sei heute illiquid und lebe in finanziell angespannten
Verhältnissen. Ihm sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und er sei von der Vorschusspflicht zu befreien.
1.2
Die Berufungsbeklagte hält dafür,
die im Rahmen des Eheschutzverfahrens gestellten Anträge seien nicht
zurückgezogen worden. Vielmehr hätten die Parteien im Rahmen der Verhandlung
über sämtliche gegenseitigen Anträge eine Vereinbarung abgeschlossen, bei der
beide Seiten Kompromisse eingegangen seien. Inzwischen sei bei ihr eine
wesentliche Veränderung eingetreten, indem sie wider Erwarten keine dauerhafte Anstellung
gefunden habe und ausgesteuert worden sei. Seit August 2018 müsse sie von der
Sozialhilfe unterstützt werden.
Durch den Verkauf des
Betriebsinventars sei ihr Liquidität zugeflossen, weshalb sie zum damaligen
Zeitpunkt auf einen Parteikostenbeitrag habe verzichten können. Inzwischen sei
das Geld aufgebraucht.
Weiter hält sie dafür,
dass die Vorinstanz das Existenzminimum des Berufungsklägers eher zu hoch als
zu tief angesetzt habe, zumal er sich auf dem Hof weitgehend selber versorgen
könne. Zudem habe er die monierten Nebenkosten nicht ansatzweise belegt. Die Amortisation
des Investitionskredits wirke vermögensbildend, weshalb sie selbstredend nicht
im Bedarf zu berücksichtigen sei. Zudem verfüge der Berufungskläger nebst
sämtlichem ehelichen Vermögen noch über weiteres Vermögen, welches bis heute
nicht offengelegt worden sei.
2.1
Die Abänderung von vorsorglichen
Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt veränderte Verhältnisse voraus (Art.
276.
Abs. 1 ZPO i.V.m. 179 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Verlangt ist eine
wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht,
wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen,
sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid
nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem
Massnahmegericht Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376, E.
3.3
). Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzurteils einer
Abänderung entgegen. Dasselbe gilt, wenn eine Partei ihren Antrag auf Erlass
von vorsorglichen Massnahmen zurückgezogen hat (a.a.O., E. 3.3.4).
Vorliegend haben die
Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung eine Vereinbarung abgeschlossen,
worauf die Ehefrau ihren Antrag auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zurückgezogen
hat. Nach den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil arbeitete die
Berufungsbeklagte zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung und Erlasses der
Verfügung vom 13. Juli 2017 im [...] der [...] und bezog daneben ein
Arbeitslosentaggeld. Damit konnte sie ihren Lebensunterhalt finanzieren.
Ausserdem rechnete sie damit, noch im Sommer 2017 eine Anstellung zu bekommen,
die ihr das Auskommen sichern würde. Das hat sich zerschlagen. Nach diversen Aushilfsanstellungen
im Teilpensum hat die Berufungsbeklagte im April 2019 eine Festanstellung als [...]
mit einem Pensum von 40 % im [...] in [...] antreten können.
Von welchem anrechenbaren
Einkommen zur Zeit der Vereinbarung vom 13. Juli 2017 ausgegangen wurde, geht
aus den Akten nicht konkret hervor. Ersichtlich ist, dass die Berufungsbeklagte
von November 2016 bis März 2017 bei der [...] monatlich rund CHF 973.00 netto pro
Monat verdiente und ab August 2016 ein Arbeitslosentaggeld von CHF 149.05
brutto bezog (EheschutzUrk. 36). Inzwischen ist der Anspruch auf
Arbeitslosentaggeld erloschen und die Berufungsbeklagte wird seit August 2018
teilweise von der Sozialhilfe unterstützt (BeklUrk. 24 und 26). Am 1. April
2019.
hat sie eine Stelle als [...] mit einem Pensum von 40 % angetreten. Damit
erzielt sie einen Lohn von brutto CHF 1'645.85 x 13. Der Nettolohn ist nicht
bekannt. Lohnabrechnungen fehlen in den Akten. Daneben arbeitet sie offenbar nach
wie vor stundenweise im [...] des [...]. Welches monatliche Einkommen sie momentan
daraus bezieht, geht aus den Akten nicht hervor. Aktuelles Pensum und
Konditionen dieser Anstellung sind nicht aktenkundig.
2.2
Die Vorinstanz hat bezüglich der
Voraussetzungen für die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ausgeführt, dass
die Berufungsbeklagte vorher ein Arbeitslosentaggeld bezogen habe und nun von
der Sozialhilfe unterstützt werde, was offensichtlich eine wesentliche und
dauernde Veränderung ihrer Verhältnisse darstelle. Das wird vom Berufungskläger
zu Unrecht bestritten. Es liegt auf der Hand, dass der Bezug der mit latenter
Rückzahlungspflicht belasteten Sozialhilfe eine Verschlechterung im Vergleich
zum Bezug von Versicherungsleistungen der Arbeitslosenkasse darstellt. Die
Berufungsbeklagte musste dem Amt für soziale Sicherheit im Hinblick auf die
Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe den ihr aus einem allfälligen Verkauf der
Grundstücke GB [...] Nrn. [...] zufliessenden Erlös abtreten (BeklUrk. 27). Die
Schlechterstellung hat sich hier bereits konkret ausgewirkt. Die öffentliche Sozialhilfe
ist andererseits subsidiär zur Eigenversorgung und zu gesetzlich verankerten
Unterhaltsansprüchen wie z.B. Ehegattenalimenten gemäss Art. 176 und 125 ZGB. Eine
relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist daher nachgewiesen.
Der Sozialhilfebezug der Berufungsbeklagten dauert bereits
seit August 2018 und somit mehr als ein Jahr an, so dass das Element der
Dauerhaftigkeit ebenfalls erfüllt ist. Daran ändert nichts, dass es Monate gab,
in denen das Einkommen der Berufungsbeklagten ihren Sozialhilfeanspruch
überstieg, weshalb sie nicht unterstützt wurde (BeklUrk. 26).
Die Voraussetzungen für eine Abänderung von vorsorglichen
Massnahmen sind demnach vorliegend vorhanden.
3.1
Der Berufungskläger bemängelt weiter
die Berechnung seines Existenzminimums durch die Vorinstanz.
Soweit er die Höhe der ihm
angerechneten Nebenkosten moniert, beschränkt sich der Berufungskläger darauf,
das Ermessen der Vorinstanz durch das eigene zu ersetzen. Wie die
Berufungsbeklagte zu Recht bemerkt, hat er die anfallenden Nebenkosten überhaupt
nicht belegt. Es hätte ihm freigestanden, Urkunden beizubringen, um die von ihm
behauptete Höhe der Nebenkosten zu belegen. Von daher ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz einen Betrag nach Ermessen eingesetzt hat. Nur der
Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger die
Nebenkosten im Eheschutzgesuch vom 10. Februar 2017 (S. 7) noch mit CHF 300.00 p.M.
beziffert hatte.
Unklar ist, was der
Berufungskläger in diesem Zusammenhang mit Hinweis auf die Wohnkosten der Berufungsbeklagten
bezwecken will. Der Bedarf ist für jede Partei individuell, gestützt auf die
konkreten Verhältnisse, zu bestimmen. Die Situation der Berufungsbeklagten, die
in einer Mietwohnung lebt, ist eine ganz andere als diejenige des
Berufungsklägers, der in der eigenen Liegenschaft auf einem
Landwirtschaftsbetrieb lebt. Beides wirkt sich kostenmässig unterschiedlich aus
und ist folglich anders zu behandeln. Der Berufungskläger vermag mit dem Verweis
auf den höheren Mietzins der Berufungsbeklagten den fehlenden Nachweis seiner
effektiven Nebenkosten nicht zu ersetzen. Der Vorwurf der falschen
Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz geht daher fehl.
3.2
Nicht nachvollziehbar ist sodann die
Behauptung des Berufungsklägers, die Amortisation des Investitionskredits sei
eine für das Pachtobjekt notwendige Ausgabe und, im Gegensatz zur Rückzahlung
eines Hypothekarkredits, nicht vermögensbildend. Der Investitionskredit ist
eine Schuld, für die der Berufungskläger persönlich haftet. Zur Absicherung des
Kredits ist auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...], GB [...] Nr. [...], GB [...]
Nrn. [...] eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von CHF 106'000.00 zu
Gunsten der [...] eingetragen (BeklUrk. 25 zum Eheschutzgesuch). Mit jeder
Amortisationszahlung verringert sich die Schuld des Berufungsbeklagten gegenüber
der [...] (KlUrk. 10). Selbstredend vermehrt die Reduktion von jeglichen Schulden
das Nettovermögen des Verpflichteten. In diesem Punkt unterscheidet sich ein
Investitionskredit überhaupt nicht von einem Hypothekarkredit oder allen
anderen Schulden. Eine falsche Rechtsanwendung der Vorderrichterin ist hier
nicht ersichtlich.
3.3
Zusammengefasst ist folglich festzuhalten,
dass die Bedarfsberechnung der Vorderrichterin für den Berufungskläger nicht zu
beanstanden ist.
4.
Der Berufungskläger beantragt
ausserdem die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Juni 2019, worin er
zur Leistung eines Parteikostenvorschusses an die Berufungsbeklagte
verpflichtet worden war. Die Behauptung, er sei illiquid, belegt er mit diversen
Kontoauszügen. Mit der Begründung der Vorinstanz, dass er nach wie vor
Zahlungen für den an den Sohn verpachteten Landwirtschaftsbetrieb leiste,
insbesondere habe er im Verlauf des Jahres 2018 verschiedene Zahlungen an die [...]
GmbH im Gesamtbetrag von total fast CHF 33'000.00 geleistet, setzt er sich
nicht auseinander. Auch auf den Hinweis der Vorinstanz auf die im Jahr 2018 erhaltenen
Versicherungsleistungen der [...]versicherung und der [...]versicherung von
total rund CHF 31'000.00 geht er nicht ein. Er belässt es bei dem Hinweis, die
Heizung habe ersetzt werden müssen, was eine Verpflichtung des Eigentümers und
nicht des Pächters sei. Belegt ist diesbezüglich nichts. Es ist davon
auszugehen, dass es für eine Ausgabe in dieser Grössenordnung mindestens ein
detailliertes Angebot und eine Rechnung gibt. Das gilt umso mehr, falls die
Versicherungsleistungen mit der Investition in Zusammenhang stehen. Der Beweis
für diese Behauptung wäre somit leicht zu führen. Der pauschale Hinweis auf die
gesamten Ehescheidungs- und Eheschutzakten als Beweisofferte genügt jedoch
nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die gesamten (umfangreichen) Akten
nach möglichen Beweismitteln für die Behauptungen der Parteien zu durchsuchen. Im
Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäss dem Gutachten [...] (KlUrk. 2, S.
10) die Heizung bereits im Jahr 2015 zum Preis von CHF 29'370.00 saniert wurde.
Dass im Jahr 2018 erneut eine Investition in dieser Grössenordnung in die
Heizung notwendig geworden sein soll, ist daher eher unwahrscheinlich. Aus den
Akten ergibt sich auch kein Hinweis auf einen Versicherungsfall in dieser
Grössenordnung. Die Behauptung des Berufungsklägers und damit die Verwendung
des Geldes bleiben somit unbewiesen.
Ausserdem verweist die Vorinstanz darauf, dass der
Berufungskläger noch eine Forderung von CHF 54'323.00 gegenüber dem Sohn habe. Hier
belässt es der Berufungskläger beim Hinweis, der Sohn habe im Jahr 2018 zwei
Raten à je CHF 5'000.00 bezahlt (KlUrk. 9). Dem Sohn sei es im jetzigen
Zeitpunkt unmöglich, das gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Auch diesbezüglich
fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil. Der
Berufungskläger beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu
schildern, ohne entsprechende Beweise zu offerieren. Der Darlehensvertrag liegt
nicht vor. Für die Behauptung, die Darlehensforderung sei derzeit nicht
realisierbar, gibt es ebenfalls keine Belege.
Zusammengefasst fehlt es folglich am rechtsgenüglichen
Nachweis, dass die Vorderrichterin den Sachverhalt bezüglich der finanziellen
Situation des Berufungsklägers falsch ermittelt hat. Auch die rechtliche
Qualifikation ist nicht zu beanstanden. Es bleibt daher bei der Feststellung
der Vorinstanz, dass der Berufungskläger über ein Vermögen verfügt, das einen blossen
Notgroschen erheblich übersteigt.
Damit fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des
Rechtsmittels gegen den verfügten Parteikostenvorschuss, weshalb die Berufung
auch in diesem Punkt abgewiesen werden muss.
III.
Der Berufungskläger
beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er
begründet das Gesuch damit, dass er in «finanziell angespannten Verhältnissen»
lebe und «illiquid» sei. Er reicht ein ausgefülltes Formular «Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» ein.
Als bedürftig gilt, wer für die Kosten
eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE
128.
I 232 E. 2.5.1; 127 I 205 E. 3b). In zeitlicher Hinsicht ist die
wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgeblich. Dabei ist die gesamte finanzielle Lage zu berücksichtigen.
Der Gesuchsteller muss sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als
auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit
möglich belegen (BGE 120 Ia 181 E. 3a; 124 I 2 E. 2a; 118 I 370 E. 4a und
Urteil 4D_41/2009 E. 3). Schuldverpflichtungen können bei der Ermittlung des
Existenzminimums allerdings nur angerechnet werden, wenn sie erfüllt werden
(BGE 121 III 22 E. 3a). Wie die schweizerische ZPO in Art. 56 ganz allgemein
festhält, hat die Behörde allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auch auf die
Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die
klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den
Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je
komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung
seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann
die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs
verneinen (BGE 120 IA 181 f. E. 3a). Insbesondere ist die mit dem Gesuch
befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder
Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von
Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo
noch Unsicherheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche –
wirklichen oder vermeintliche Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie
selbst feststellt (Urteil 5A_65/2009 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger führt aus, er sei
illiquid. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
jedoch Vermögenslosigkeit. Die unentgeltliche Rechtspflege dient nicht der
Erhaltung von Vermögen. Illiquidität ist nicht in jedem Fall mit
Vermögenslosigkeit gleichzusetzen. Illiquidität bedeutet (nur), dass die
flüssigen Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu
erfüllen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Gesuchsteller über diverse
Vermögenswerte verfügt, die er teilweise zusammen mit seiner Ehefrau, der
Berufungsbeklagten besitzt. Das landwirtschaftliche Gewerbe des Gesuchstellers
hat gemäss Gutachten [...] einen Ertragswert von mindestens CHF 380'000.00, der
bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Nachkommen realisiert werden könnte
(KlUrk. 2). Dieser Wert könnte aufgrund der Änderung des Reglements für die
Ertragswertschätzung per 1. April 2018 um 20 – 30 % höher ausfallen (vgl.
Gutachten S. 14). Der Verkehrswert, der beim Verkauf an eine Drittperson
realisiert werden könnte, beträgt sogar rund CHF 775'000.00. Belastet sind die
Liegenschaften des Gewerbes mit einer Hypothek in der Höhe von CHF 310'000.00
und einem Kredit der [...] in der Höhe von derzeit noch rund CHF 43’000.00. Der
Betrieb ist zurzeit an den Sohn [...] verpachtet. Offenbar besteht die
Aussicht, dass der Sohn den Betrieb dereinst käuflich erwirbt. Ausserdem ist
der Gesuchsteller Gläubiger aus einem Darlehen an den Sohn [...] mit einer
Restanz von rund CHF 40'000.00. Die Rückzahlungsvereinbarungen gehen aus den
Akten nicht hervor. Ausserdem verfügt der Berufungskläger über diverse
Bankguthaben im Gesamtbetrag von rund CHF 3'660.00. Der Berufungskläger verfügt
somit nach wie vor über ein Nettovermögen von mindestens CHF 70’000.00. Auch
nach Zahlung des Parteikostenvorschusses an die Gegenpartei verbleibt ihm noch
mehr als ein blosser Notgroschen. Zutreffend ist, dass ein grosser Teil dieses
Vermögen derzeit gebunden ist.
Mit den Ausführungen der Vorinstanz,
dass er im vergangenen Jahr rund CHF 33'000.00 in den Landwirtschaftsbetrieb
investiert habe, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, ebenso wenig
mit dem Hinweis der Beklagten, dass er in den Jahren 2014/2015 aus Erbschaft
und Versicherungsleistungen insgesamt rund CHF 94'000.00 ausbezahlt erhalten
habe (BeklUrk. 17, 33, 34). Zum Verbleib dieser Gelder äussert sich der
Berufungskläger nicht, obwohl sowohl die Vorinstanz in der Begründung der
angefochtenen Verfügung als auch die Gegenpartei in der Berufungsantwort diese
Fragen aufgeworfen haben. Es kann daher weder von einer lückenlosen
Dokumentation der finanziellen Verhältnisse, noch von nachgewiesener Vermögenslosigkeit
die Rede sein. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege
für das Berufungsverfahren muss deshalb abgewiesen werden.
IV.
Nach diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er
hat die Gerichtskosten zu bezahlen und eine Parteientschädigung an die
Gegenpartei zu leisten (Art. 105 ZPO).
Die Gerichtskosten für solche Verfahren
werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen
Grund davon abzuweichen. Die Kosten sind dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten
hat eine Kostennote über total CHF 1'533.55 eingereicht. Der geltend gemachte
Aufwand von 6 Stunden ist auch im Vergleich mit dem Aufwand des klägerischen
Vertreters nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen
von total CHF 43.90. Beides scheint massvoll. Die Kostennote ist daher zulasten
des Berufungsklägers gutzuheissen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache und der
Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich das Gesuch um einen
Parteikostenvorschuss für dieses Verfahren ebenso wie das Eventualbegehren um
unentgeltliche Rechtspflege.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt.
4. A.___ hat B.___ v.d. Rechtsanwältin
Sandra Mäder, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
1'533.55 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel