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Entscheid

ZKBER.2019.49

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

17. Oktober 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren.

2. Die Ehefrau (Beklagte und

Berufungsbeklagte) hatte per 1. Februar 2016 den bis dahin von den Ehegatten gemeinsam

bewirtschafteten Hof verlassen und eine eigene Wohnung bezogen. Am 10. Februar

2017 leitete der Ehemann (Kläger und Berufungskläger) ein Eheschutzverfahren

ein, um das Getrenntleben gerichtlich regeln zu lassen. Anlässlich der zweiten

Eheschutzverhandlung vom 13. Juli 2017 einigten sich die Parteien auf die

Einleitung eines Scheidungsverfahrens und regelten die Massnahmen für die Dauer

des Verfahrens einvernehmlich. Soweit hier interessierend verzichteten sie

gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge. Gleichzeitig schlossen die Parteien mit dem

ebenfalls anwesenden Sohn [...] einen Vertrag über den Kauf des Betriebsinventars

des Landwirtschaftsbetriebes ab. Daraufhin zog die Ehefrau sowohl ihr Gesuch um

Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses als auch das Eventualbegehren um

unentgeltliche Rechtspflege zurück.

3. Mit der Klageantwort

vom 6. Februar 2019 stellte die Ehefrau ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

für die Dauer des Verfahrens. Sie verlangte:

1. Der Kläger sei zu verpflichten, der

Beklagten mit Wirkung per 1. Februar 2019 für die Dauer des

Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu

bezahlen.

2. Der Kläger sei zu verpflichten, der

Beklagten für die Kosten des laufenden Ehescheidungsverfahrens einen

Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Für den Fall, dass das Gesuch um

Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses abgelehnt wird, sei der Beklagten

für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche

Rechtsvertreterin einzusetzen.

Der Kläger liess sich zu

den beantragten vorsorglichen Massnahmen am 16. April 2019 vernehmen. Er

beantragte:

1. Die Verfahrensanträge in der

Klageantwort vom 6. Februar 2019 seien abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Amtsgerichtsstatthalterin

von Dorneck-Thierstein erliess am 24. Juni 2019 folgende Verfügung für die

Dauer des Verfahrens:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der

Beklagten ab dem 01. Februar 2019 und für die restliche Dauer des Verfahrens

einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

735.00 zu bezahlen.

2. Der Antrag der Beklagten auf Ausrichtung

eines Prozesskostenvorschusses wird gutgeheissen und der Kläger wird

verpflichtet, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.00

auszurichten.

5. Gegen diese Verfügung

liess der Kläger form- und fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren

einreichen:

1. Der Entscheid des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 24. Juni 2019 sei aufzuheben.

2. Die Verfahrensanträge der Ehefrau gemäss

Klageantwort vom 6. Februar 2019 seien abzuweisen.

3. Dem Berufungskläger sei für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter

Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

vorbehältlich der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

und stellte folgenden Verfahrensantrag:

5. Der vorliegenden Berufung sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beklagte und

Berufungsbeklagte liess sich am 23. August 2019 vernehmen. Sie stellt folgende

Anträge:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen

Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten

für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

6. In der Berufungsschrift beantragt der

Berufungskläger vorsorgliche Massnahmen für das Berufungsverfahren. Die

Berufungsbeklagte beantragt deren Abweisung und verlangt für das vorliegende

Verfahren einen Parteikostenvorschuss.

Mit dem vorliegenden Urteil wird gleichzeitig über die vom

Berufungskläger beantragten vorsorglichen Massnahmen und den

Parteikostenvorschuss der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren befunden.

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung

aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger rügt,

die Berufungsbeklagte habe im Eheschutzverfahren einen Unterhaltsbeitrag und

einen Parteikostenvorschuss beantragt. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom

13.

Juli 2017 habe sie diese Anträge zurückgezogen. Der Rückzug des Gesuchs um

vorsorgliche Massnahmen müsse einem abweisenden Entscheid gleichgestellt

werden. Ein neues Gesuch setze daher veränderte Verhältnisse voraus. Einzige Veränderung

gegenüber dem Eheschutzverfahren sei, dass die Ehefrau jetzt nicht mehr

Arbeitslosentaggelder, sondern Sozialhilfe beziehe. In der Tatsache, dass sie

offenbar bis heute keine Anstellung gefunden habe, lägen keine veränderten

Verhältnisse, weshalb der Antrag abgewiesen werden müsse. Sinngemäss wird damit

falsche Rechtsanwendung der Vorderrichterin geltend gemacht.

Die Vorderrichterin habe

überdies für den Berufungskläger ein falsches Existenzminimum berechnet, indem sie

die Amortisationszahlungen für den Investitionskredit nicht bei den notwendigen

Auslagen berücksichtigt habe. Dabei handle es sich um Schulden, die ihren

Ursprung im ehelichen Zusammenleben hätten und nicht kurzum rückgängig gemacht

werden könnten. Ferner erscheine es stossend, dass auf der Einkommensseite die

Pachtzinsen aufgerechnet würden, aber die dafür notwendigen Ausgaben, die diese

Einnahmen überhaupt erst ermöglichten, unberücksichtigt blieben. Offenbar gehe

die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei diesen Amortisationszahlungen um die

Rückzahlung einer Hypothek handle, die vermögensbildend sei. Die Ehefrau habe

diese Kosten bis anhin auch nicht bestritten. Zu tief angesetzt seien auch die

Nebenkosten mit CHF 250.00 p.M. Praxisgemäss müssten diese mit CHF 400.00

eingesetzt werden. Implizit wird damit falsche Sachverhaltsermittlung durch die

Vorderrichterin gerügt.

Der Berufungskläger macht

weiter geltend, er sei heute illiquid und lebe in finanziell angespannten

Verhältnissen. Ihm sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und er sei von der Vorschusspflicht zu befreien.

1.2

Die Berufungsbeklagte hält dafür,

die im Rahmen des Eheschutzverfahrens gestellten Anträge seien nicht

zurückgezogen worden. Vielmehr hätten die Parteien im Rahmen der Verhandlung

über sämtliche gegenseitigen Anträge eine Vereinbarung abgeschlossen, bei der

beide Seiten Kompromisse eingegangen seien. Inzwischen sei bei ihr eine

wesentliche Veränderung eingetreten, indem sie wider Erwarten keine dauerhafte Anstellung

gefunden habe und ausgesteuert worden sei. Seit August 2018 müsse sie von der

Sozialhilfe unterstützt werden.

Durch den Verkauf des

Betriebsinventars sei ihr Liquidität zugeflossen, weshalb sie zum damaligen

Zeitpunkt auf einen Parteikostenbeitrag habe verzichten können. Inzwischen sei

das Geld aufgebraucht.

Weiter hält sie dafür,

dass die Vorinstanz das Existenzminimum des Berufungsklägers eher zu hoch als

zu tief angesetzt habe, zumal er sich auf dem Hof weitgehend selber versorgen

könne. Zudem habe er die monierten Nebenkosten nicht ansatzweise belegt. Die Amortisation

des Investitionskredits wirke vermögensbildend, weshalb sie selbstredend nicht

im Bedarf zu berücksichtigen sei. Zudem verfüge der Berufungskläger nebst

sämtlichem ehelichen Vermögen noch über weiteres Vermögen, welches bis heute

nicht offengelegt worden sei.

2.1

Die Abänderung von vorsorglichen

Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt veränderte Verhältnisse voraus (Art.

276.

Abs. 1 ZPO i.V.m. 179 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Verlangt ist eine

wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht,

wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen,

sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid

nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem

Massnahmegericht Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376, E.

3.3

). Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzurteils einer

Abänderung entgegen. Dasselbe gilt, wenn eine Partei ihren Antrag auf Erlass

von vorsorglichen Massnahmen zurückgezogen hat (a.a.O., E. 3.3.4).

Vorliegend haben die

Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung eine Vereinbarung abgeschlossen,

worauf die Ehefrau ihren Antrag auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zurückgezogen

hat. Nach den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil arbeitete die

Berufungsbeklagte zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung und Erlasses der

Verfügung vom 13. Juli 2017 im [...] der [...] und bezog daneben ein

Arbeitslosentaggeld. Damit konnte sie ihren Lebensunterhalt finanzieren.

Ausserdem rechnete sie damit, noch im Sommer 2017 eine Anstellung zu bekommen,

die ihr das Auskommen sichern würde. Das hat sich zerschlagen. Nach diversen Aushilfsanstellungen

im Teilpensum hat die Berufungsbeklagte im April 2019 eine Festanstellung als [...]

mit einem Pensum von 40 % im [...] in [...] antreten können.

Von welchem anrechenbaren

Einkommen zur Zeit der Vereinbarung vom 13. Juli 2017 ausgegangen wurde, geht

aus den Akten nicht konkret hervor. Ersichtlich ist, dass die Berufungsbeklagte

von November 2016 bis März 2017 bei der [...] monatlich rund CHF 973.00 netto pro

Monat verdiente und ab August 2016 ein Arbeitslosentaggeld von CHF 149.05

brutto bezog (EheschutzUrk. 36). Inzwischen ist der Anspruch auf

Arbeitslosentaggeld erloschen und die Berufungsbeklagte wird seit August 2018

teilweise von der Sozialhilfe unterstützt (BeklUrk. 24 und 26). Am 1. April

2019.

hat sie eine Stelle als [...] mit einem Pensum von 40 % angetreten. Damit

erzielt sie einen Lohn von brutto CHF 1'645.85 x 13. Der Nettolohn ist nicht

bekannt. Lohnabrechnungen fehlen in den Akten. Daneben arbeitet sie offenbar nach

wie vor stundenweise im [...] des [...]. Welches monatliche Einkommen sie momentan

daraus bezieht, geht aus den Akten nicht hervor. Aktuelles Pensum und

Konditionen dieser Anstellung sind nicht aktenkundig.

2.2

Die Vorinstanz hat bezüglich der

Voraussetzungen für die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ausgeführt, dass

die Berufungsbeklagte vorher ein Arbeitslosentaggeld bezogen habe und nun von

der Sozialhilfe unterstützt werde, was offensichtlich eine wesentliche und

dauernde Veränderung ihrer Verhältnisse darstelle. Das wird vom Berufungskläger

zu Unrecht bestritten. Es liegt auf der Hand, dass der Bezug der mit latenter

Rückzahlungspflicht belasteten Sozialhilfe eine Verschlechterung im Vergleich

zum Bezug von Versicherungsleistungen der Arbeitslosenkasse darstellt. Die

Berufungsbeklagte musste dem Amt für soziale Sicherheit im Hinblick auf die

Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe den ihr aus einem allfälligen Verkauf der

Grundstücke GB [...] Nrn. [...] zufliessenden Erlös abtreten (BeklUrk. 27). Die

Schlechterstellung hat sich hier bereits konkret ausgewirkt. Die öffentliche Sozialhilfe

ist andererseits subsidiär zur Eigenversorgung und zu gesetzlich verankerten

Unterhaltsansprüchen wie z.B. Ehegattenalimenten gemäss Art. 176 und 125 ZGB. Eine

relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist daher nachgewiesen.

Der Sozialhilfebezug der Berufungsbeklagten dauert bereits

seit August 2018 und somit mehr als ein Jahr an, so dass das Element der

Dauerhaftigkeit ebenfalls erfüllt ist. Daran ändert nichts, dass es Monate gab,

in denen das Einkommen der Berufungsbeklagten ihren Sozialhilfeanspruch

überstieg, weshalb sie nicht unterstützt wurde (BeklUrk. 26).

Die Voraussetzungen für eine Abänderung von vorsorglichen

Massnahmen sind demnach vorliegend vorhanden.

3.1

Der Berufungskläger bemängelt weiter

die Berechnung seines Existenzminimums durch die Vorinstanz.

Soweit er die Höhe der ihm

angerechneten Nebenkosten moniert, beschränkt sich der Berufungskläger darauf,

das Ermessen der Vorinstanz durch das eigene zu ersetzen. Wie die

Berufungsbeklagte zu Recht bemerkt, hat er die anfallenden Nebenkosten überhaupt

nicht belegt. Es hätte ihm freigestanden, Urkunden beizubringen, um die von ihm

behauptete Höhe der Nebenkosten zu belegen. Von daher ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz einen Betrag nach Ermessen eingesetzt hat. Nur der

Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger die

Nebenkosten im Eheschutzgesuch vom 10. Februar 2017 (S. 7) noch mit CHF 300.00 p.M.

beziffert hatte.

Unklar ist, was der

Berufungskläger in diesem Zusammenhang mit Hinweis auf die Wohnkosten der Berufungsbeklagten

bezwecken will. Der Bedarf ist für jede Partei individuell, gestützt auf die

konkreten Verhältnisse, zu bestimmen. Die Situation der Berufungsbeklagten, die

in einer Mietwohnung lebt, ist eine ganz andere als diejenige des

Berufungsklägers, der in der eigenen Liegenschaft auf einem

Landwirtschaftsbetrieb lebt. Beides wirkt sich kostenmässig unterschiedlich aus

und ist folglich anders zu behandeln. Der Berufungskläger vermag mit dem Verweis

auf den höheren Mietzins der Berufungsbeklagten den fehlenden Nachweis seiner

effektiven Nebenkosten nicht zu ersetzen. Der Vorwurf der falschen

Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz geht daher fehl.

3.2

Nicht nachvollziehbar ist sodann die

Behauptung des Berufungsklägers, die Amortisation des Investitionskredits sei

eine für das Pachtobjekt notwendige Ausgabe und, im Gegensatz zur Rückzahlung

eines Hypothekarkredits, nicht vermögensbildend. Der Investitionskredit ist

eine Schuld, für die der Berufungskläger persönlich haftet. Zur Absicherung des

Kredits ist auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...], GB [...] Nr. [...], GB [...]

Nrn. [...] eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von CHF 106'000.00 zu

Gunsten der [...] eingetragen (BeklUrk. 25 zum Eheschutzgesuch). Mit jeder

Amortisationszahlung verringert sich die Schuld des Berufungsbeklagten gegenüber

der [...] (KlUrk. 10). Selbstredend vermehrt die Reduktion von jeglichen Schulden

das Nettovermögen des Verpflichteten. In diesem Punkt unterscheidet sich ein

Investitionskredit überhaupt nicht von einem Hypothekarkredit oder allen

anderen Schulden. Eine falsche Rechtsanwendung der Vorderrichterin ist hier

nicht ersichtlich.

3.3

Zusammengefasst ist folglich festzuhalten,

dass die Bedarfsberechnung der Vorderrichterin für den Berufungskläger nicht zu

beanstanden ist.

4.

Der Berufungskläger beantragt

ausserdem die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Juni 2019, worin er

zur Leistung eines Parteikostenvorschusses an die Berufungsbeklagte

verpflichtet worden war. Die Behauptung, er sei illiquid, belegt er mit diversen

Kontoauszügen. Mit der Begründung der Vorinstanz, dass er nach wie vor

Zahlungen für den an den Sohn verpachteten Landwirtschaftsbetrieb leiste,

insbesondere habe er im Verlauf des Jahres 2018 verschiedene Zahlungen an die [...]

GmbH im Gesamtbetrag von total fast CHF 33'000.00 geleistet, setzt er sich

nicht auseinander. Auch auf den Hinweis der Vorinstanz auf die im Jahr 2018 erhaltenen

Versicherungsleistungen der [...]versicherung und der [...]versicherung von

total rund CHF 31'000.00 geht er nicht ein. Er belässt es bei dem Hinweis, die

Heizung habe ersetzt werden müssen, was eine Verpflichtung des Eigentümers und

nicht des Pächters sei. Belegt ist diesbezüglich nichts. Es ist davon

auszugehen, dass es für eine Ausgabe in dieser Grössenordnung mindestens ein

detailliertes Angebot und eine Rechnung gibt. Das gilt umso mehr, falls die

Versicherungsleistungen mit der Investition in Zusammenhang stehen. Der Beweis

für diese Behauptung wäre somit leicht zu führen. Der pauschale Hinweis auf die

gesamten Ehescheidungs- und Eheschutzakten als Beweisofferte genügt jedoch

nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die gesamten (umfangreichen) Akten

nach möglichen Beweismitteln für die Behauptungen der Parteien zu durchsuchen. Im

Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäss dem Gutachten [...] (KlUrk. 2, S.

10) die Heizung bereits im Jahr 2015 zum Preis von CHF 29'370.00 saniert wurde.

Dass im Jahr 2018 erneut eine Investition in dieser Grössenordnung in die

Heizung notwendig geworden sein soll, ist daher eher unwahrscheinlich. Aus den

Akten ergibt sich auch kein Hinweis auf einen Versicherungsfall in dieser

Grössenordnung. Die Behauptung des Berufungsklägers und damit die Verwendung

des Geldes bleiben somit unbewiesen.

Ausserdem verweist die Vorinstanz darauf, dass der

Berufungskläger noch eine Forderung von CHF 54'323.00 gegenüber dem Sohn habe. Hier

belässt es der Berufungskläger beim Hinweis, der Sohn habe im Jahr 2018 zwei

Raten à je CHF 5'000.00 bezahlt (KlUrk. 9). Dem Sohn sei es im jetzigen

Zeitpunkt unmöglich, das gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Auch diesbezüglich

fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil. Der

Berufungskläger beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu

schildern, ohne entsprechende Beweise zu offerieren. Der Darlehensvertrag liegt

nicht vor. Für die Behauptung, die Darlehensforderung sei derzeit nicht

realisierbar, gibt es ebenfalls keine Belege.

Zusammengefasst fehlt es folglich am rechtsgenüglichen

Nachweis, dass die Vorderrichterin den Sachverhalt bezüglich der finanziellen

Situation des Berufungsklägers falsch ermittelt hat. Auch die rechtliche

Qualifikation ist nicht zu beanstanden. Es bleibt daher bei der Feststellung

der Vorinstanz, dass der Berufungskläger über ein Vermögen verfügt, das einen blossen

Notgroschen erheblich übersteigt.

Damit fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des

Rechtsmittels gegen den verfügten Parteikostenvorschuss, weshalb die Berufung

auch in diesem Punkt abgewiesen werden muss.

III.

Der Berufungskläger

beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er

begründet das Gesuch damit, dass er in «finanziell angespannten Verhältnissen»

lebe und «illiquid» sei. Er reicht ein ausgefülltes Formular «Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» ein.

Als bedürftig gilt, wer für die Kosten

eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur

Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE

128.

I 232 E. 2.5.1; 127 I 205 E. 3b). In zeitlicher Hinsicht ist die

wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs massgeblich. Dabei ist die gesamte finanzielle Lage zu berücksichtigen.

Der Gesuchsteller muss sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als

auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit

möglich belegen (BGE 120 Ia 181 E. 3a; 124 I 2 E. 2a; 118 I 370 E. 4a und

Urteil 4D_41/2009 E. 3). Schuldverpflichtungen können bei der Ermittlung des

Existenzminimums allerdings nur angerechnet werden, wenn sie erfüllt werden

(BGE 121 III 22 E. 3a). Wie die schweizerische ZPO in Art. 56 ganz allgemein

festhält, hat die Behörde allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auch auf die

Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu

belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die

klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den

Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je

komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung

seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann

die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs

verneinen (BGE 120 IA 181 f. E. 3a). Insbesondere ist die mit dem Gesuch

befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder

Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von

Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo

noch Unsicherheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche –

wirklichen oder vermeintliche Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie

selbst feststellt (Urteil 5A_65/2009 E. 4.3 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger führt aus, er sei

illiquid. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist

jedoch Vermögenslosigkeit. Die unentgeltliche Rechtspflege dient nicht der

Erhaltung von Vermögen. Illiquidität ist nicht in jedem Fall mit

Vermögenslosigkeit gleichzusetzen. Illiquidität bedeutet (nur), dass die

flüssigen Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu

erfüllen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Gesuchsteller über diverse

Vermögenswerte verfügt, die er teilweise zusammen mit seiner Ehefrau, der

Berufungsbeklagten besitzt. Das landwirtschaftliche Gewerbe des Gesuchstellers

hat gemäss Gutachten [...] einen Ertragswert von mindestens CHF 380'000.00, der

bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Nachkommen realisiert werden könnte

(KlUrk. 2). Dieser Wert könnte aufgrund der Änderung des Reglements für die

Ertragswertschätzung per 1. April 2018 um 20 – 30 % höher ausfallen (vgl.

Gutachten S. 14). Der Verkehrswert, der beim Verkauf an eine Drittperson

realisiert werden könnte, beträgt sogar rund CHF 775'000.00. Belastet sind die

Liegenschaften des Gewerbes mit einer Hypothek in der Höhe von CHF 310'000.00

und einem Kredit der [...] in der Höhe von derzeit noch rund CHF 43’000.00. Der

Betrieb ist zurzeit an den Sohn [...] verpachtet. Offenbar besteht die

Aussicht, dass der Sohn den Betrieb dereinst käuflich erwirbt. Ausserdem ist

der Gesuchsteller Gläubiger aus einem Darlehen an den Sohn [...] mit einer

Restanz von rund CHF 40'000.00. Die Rückzahlungsvereinbarungen gehen aus den

Akten nicht hervor. Ausserdem verfügt der Berufungskläger über diverse

Bankguthaben im Gesamtbetrag von rund CHF 3'660.00. Der Berufungskläger verfügt

somit nach wie vor über ein Nettovermögen von mindestens CHF 70’000.00. Auch

nach Zahlung des Parteikostenvorschusses an die Gegenpartei verbleibt ihm noch

mehr als ein blosser Notgroschen. Zutreffend ist, dass ein grosser Teil dieses

Vermögen derzeit gebunden ist.

Mit den Ausführungen der Vorinstanz,

dass er im vergangenen Jahr rund CHF 33'000.00 in den Landwirtschaftsbetrieb

investiert habe, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, ebenso wenig

mit dem Hinweis der Beklagten, dass er in den Jahren 2014/2015 aus Erbschaft

und Versicherungsleistungen insgesamt rund CHF 94'000.00 ausbezahlt erhalten

habe (BeklUrk. 17, 33, 34). Zum Verbleib dieser Gelder äussert sich der

Berufungskläger nicht, obwohl sowohl die Vorinstanz in der Begründung der

angefochtenen Verfügung als auch die Gegenpartei in der Berufungsantwort diese

Fragen aufgeworfen haben. Es kann daher weder von einer lückenlosen

Dokumentation der finanziellen Verhältnisse, noch von nachgewiesener Vermögenslosigkeit

die Rede sein. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege

für das Berufungsverfahren muss deshalb abgewiesen werden.

IV.

Nach diesem Ausgang des

Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er

hat die Gerichtskosten zu bezahlen und eine Parteientschädigung an die

Gegenpartei zu leisten (Art. 105 ZPO).

Die Gerichtskosten für solche Verfahren

werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen

Grund davon abzuweichen. Die Kosten sind dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Die Vertreterin der Berufungsbeklagten

hat eine Kostennote über total CHF 1'533.55 eingereicht. Der geltend gemachte

Aufwand von 6 Stunden ist auch im Vergleich mit dem Aufwand des klägerischen

Vertreters nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen

von total CHF 43.90. Beides scheint massvoll. Die Kostennote ist daher zulasten

des Berufungsklägers gutzuheissen.

Mit dem Entscheid in der Hauptsache und der

Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich das Gesuch um einen

Parteikostenvorschuss für dieses Verfahren ebenso wie das Eventualbegehren um

unentgeltliche Rechtspflege.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt.

4. A.___ hat B.___ v.d. Rechtsanwältin

Sandra Mäder, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF

1'533.55 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel