ZKBER.2019.50
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
18. September 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien
heirateten am […] 2007 vor Zivilstandsamt [...]. Aus der Ehe sind die Kinder C.___,
geb. […] 2007, und D.___, geb. [...] 2013, hervorgegangen. Seit dem 1. Januar
2016 leben die Parteien getrennt. Mit Urteil vom 28. März 2017 regelte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen auf Antrag der Ehefrau (nachfolgend
auch Berufungsklägerin) das Getrenntleben. Der Ehemann ist nach Ziff. 4.2
dieses Urteils verpflichtet, für die Kinder monatlich im Voraus je CHF 1'300.00
(Barunterhalt CHF 550.00 und Betreuungsunterhalt CHF 750.00), rückwirkend ab 1.
November 2016 bis zur Stellenaufgabe bei der […] (voraussichtlich 30. Juni
2017) zu bezahlen. Weiter wird darin festgehalten, dass der Ehemann ab Ende der
Anstellung bei der […] für die Kinder monatlich im Voraus je CHF 740.00
(Barunterhalt CHF 550.00 und Betreuungsunterhalt CHF 190.00) zu bezahlen hat
und dass die Kinderzulagen in diesen Beiträgen nicht inbegriffen sind und den
Kindern zusätzlich zukommen sollen. Mit Klage vom 12. Dezember 2018 hob die Ehefrau
das Ehescheidungsverfahren an.
1.2 Am 9. Mai 2019 fand
die Einigungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen statt.
Bei dieser Gelegenheit einigten sich die Parteien auf eine
Teilscheidungskonvention bezüglich der Teilung der während der Ehe angesparten
Vorsorgeguthaben, der Regelung des Güterrechts und der Kostenliquidation. Ebenfalls
einigte man sich über eine von der Ehefrau beantragte Abänderung der Betreuungsregelung
für die Dauer des Verfahrens. Diese wurde Teil der Verfügung vom 26. Juni 2019
und lautet wie folgt:
3. In
Abänderung von Ziffer 4.1 des Eheschutzurteils des Richteramtes Olten-Gösgen
vom 28. März 2017 wird das Besuchsrecht für die Dauer des Verfahrens wie folgt
neu geregelt:
Der Vater hat das Recht,
die Kinder an drei Wochenenden im Monat von Freitagabend, 17:30 Uhr, bis
Sonntagabend, 20:00 Uhr sowie wöchentlich von Dienstag ab Schulschluss bis
Donnerstagmorgen, Schulbeginn, besuchsweise zu sich zu nehmen. Er hat während
dieser Zeit das Recht, die Kinder zur Schule zu bringen und sie von da
abzuholen. Der Vater ist zudem berechtigt, mit den beiden Kindern alljährlich
drei Wochen Ferien zu verbringen, wobei die Termine mindestens zwei Monate im
Voraus zwischen den Parteien abzusprechen sind. Ein weitergehendes oder
anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteiabrede unterstellt.
1.3. Der Ehemann (nachfolgend
auch Berufungsbeklagter) liess mit Eingabe vom 3. Mai 2019, soweit hier interessierend,
folgende vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens beantragen:
Erwägungen
II. Rechtsbegehren
vorsorgliche Massnahmen
…
10.
In
Abänderung von Ziffer 4.2 des Eheschutzurteils vom 28. März 2017 sei der
Beklagte neu zu verpflichten, der Klägerin zu Gunsten von C.___ geb. [...] 2007,
und D.___, geb. [...] 2013, für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:
-
C.___: CHF 416.00 + CHF
200.00
Kinderzulagen
-
D.___: CHF 216.00 + CHF 200.00
Kinderzulagen.
…
1.4
Die Ehefrau beantragte bezüglich des
Kinderunterhalts anlässlich der Einigungsverhandlung:
1.
Der Antrag, Ziffer 4.2 des
Eheschutzurteils vom 28. März 2017 sei wie benannt abzuändern, sei
vollumfänglich abzuweisen.
…
1.5
Diesbezüglich wurden
sich die Parteien nicht einig. Der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen verfügte am
26.
Juni 2019 bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt:
1.
In Abänderung von Ziffer 4.2 des
Eheschutzurteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. März 2017 hat der
Gesuchsteller für seine beiden Kinder C.___, geb. [...] 2007, und D.___, geb. [...]
2013, mit Wirkung ab 3. Mai 2019 für die Dauer des Verfahrens die folgenden,
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
C.___: CHF 324.00 Barunterhalt
D.___: CHF 324.00
Barunterhalt
Die Kinderzulagen sind in diesen
Beiträgen noch nicht enthalten. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen.
2.
Die Unterhaltsberechnung basiert auf
folgenden Berechnungsgrundlagen:
Nettoeinkommen Ehemann: CHF 3’500.00
Bedarf Ehemann: CHF
2’853.00
2.1
Gegen diese Verfügung
hat die Ehefrau mit Eingabe vom 26. Juli 2019 frist- und formgerecht Berufung
erhoben. Sie beantragt:
1.
In Gutheissung der Berufung seien die
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen,
Zivilabteilung, vom 26. Juni 2019 wie folgt abzuändern:
Das Gesuch des
Ehemannes vom 3. Mai 2019 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird
abgewiesen.
2. Eventualiter: In Gutheissung der
Berufung seien die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Richteramt
Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 26. Juni 2019 aufzuheben und wie folgt neu zu
fassen:
1. In Abänderung von Ziffer 4.2 des
Eheschutzurteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. März 2017 hat der
Gesuchsteller für seine beiden Kinder C.___, geb. [...] 2007, und D.___, geb. [...]
2013, für die Dauer des Verfahrens die monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
C.___ CHF
1'112.00, wovon CHF 550.00 Barunterhalt und CHF 562.00 Betreuungsunterhalt
D.___ CHF
1'112.00, wovon CHF 550.00 Barunterhalt und CHF 562.00 Betreuungsunterhalt
Die
Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen noch nicht enthalten. Sie sollen den
Kindern jedoch zusätzlich zukommen.
2. Die Unterhaltsberechnung basiert auf
folgenden Berechnungsgrundlagen:
Nettoeinkommen
Ehemann: CHF 4’444.00
Bedarf
Ehemann: CHF 2’221.00
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
2.2 Der Berufungsbeklagte
liess sich mit Berufungsantwort vom 9. August 2019 vernehmen. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Berufungsklägerin.
3. Eventualiter: Dem Berufungsgegner sei
für das obergerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.
3. Über die Berufung kann
in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter hielt
dafür, dass vorab die Leistungsfähigkeit des Ehemannes festgestellt und danach
der gebührende Bedarf zu bestimmen sei, wofür die massgebenden
Lebensverhältnisse des Ehemannes festzustellen seien.
Der Berufungsbeklagte sei
im Stundenlohn bei der [...] als […] angestellt. Aufgrund der eingereichten
Lohnausweise 2018 sei bei ihm von einem durchschnittlichen monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulagen,
auszugehen. Sein Einkommen habe sich seit dem Entscheid vom 28. März 2017
mithin wesentlich und dauernd verändert. Wenn die Ehefrau geltend mache, ihr
Ehemann müsse in einem 100 % Pensum tätig sein, sei sie nicht zu hören. Der
Berufungsbeklagte habe glaubhaft gemacht, dass er Arbeitsbemühungen getätigt
habe. Dass das RAV ihm Arbeitslosentaggelder ausbezahlt habe, spreche für diese
Tatsache. Ausserdem betreue der Berufungsbeklagte die Kinder wöchentlich von
Dienstagabend bis Donnerstagmorgen sowie an drei Wochenenden im Monat, mithin
sei ein Pensum im Umfang von 75 % als angemessen zu betrachten. Die Parteien
hätten sich bereits in der Trennungsvereinbarung auf ein Arbeitspensum des
Ehemannes von 80 % geeinigt. Die Berufungsklägerin verhalte sich
widersprüchlich, wenn sie nun verlange, er müsse wieder 100 % arbeiten, zumal
sich die Umstände der Kinderbetreuung nicht geändert hätten. Zweifellos liege
eine nachträgliche, dauernde und erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor.
Der Bedarf des Ehemannes betrage CHF
2'853.00. Mit seinem Einkommen von CHF 3'500.00 vermöge er diesen
vollumfänglich zu decken und es verbleibe ihm ein Überschuss von monatlich CHF
647.00. Diese Mittel seien zur Deckung des Barunterhalts der beiden Kinder, je
hälftig, einzusetzen, mit Wirkung ab 3. Mai, Datum der Eingabe des Ehemannes in
der die Abänderung verlangt worden sei.
2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend,
der Berufungsbeklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise
glaubhaft gemacht, dass er ernsthafte Arbeitsstellensuchbemühungen mit einem
für ihn möglichen und zumutbaren Erwerbseinkommen im Arbeitspensum von
mindestens 80 % unternommen habe. Die aktuelle Arbeitsstelle mit einem
Arbeitspensum von 75 % im Stundenlohn mit einem geringen Einkommen sei
definitiv zu gering. Nach der verschärften bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei
er denn auch bereits während des Ehescheidungsverfahrens verpflichtet, in
besonderem Mass seine wirtschaftlichen Ressourcen auszuschöpfen, um seine
Kinderunterhaltspflicht zu erfüllen. Mithin sei ihm nach wie vor ein
Arbeitspensum von 80 % und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'444.00
inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, anzurechnen. Eine wesentliche
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dürfe daher nicht angenommen werden.
Unzutreffend sei auch die
Berechnung des Grundbedarfs des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe in
keiner Weise begründet, weshalb ihm Nebenkosten von CHF 350.00 pro Monat
angerechnet worden seien. Aufgrund der eingereichten Urkunden sei von CHF
200.00 pro Monat auszugehen. Zu hoch seien auch die zugestandenen
Arbeitswegkosten von CHF 105.00 pro Monat. Der Arbeitsweg betrage lediglich 5,6
km und könne Sommer und Winter mit dem Fahrrad zurückgelegt werden (Kosten CHF
15.00 pro Monat). Nicht ersichtlich sei, weshalb ihm die Vorinstanz zusätzlich
ein A-Welle Abonnement im Betrag von CHF 90.00 zugestanden habe. Zudem seien
CHF 150.00 (15 Arbeitstage à CHF 10.00) für auswärtige Verpflegung zugestanden
worden, obwohl der Berufungsbeklagte diese gar nicht geltend gemacht habe. Es
sei zumutbar, dass er das Essen von zuhause mitnehme oder etwas zum Essen in
der Mittagspause einkaufe.
Sinngemäss macht die
Berufungsklägerin damit unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung
geltend.
2.2 Der Berufungsbeklagte
bestreitet, dass er mit 75 % zu wenig arbeite. Er habe seine frühere Stelle bei
der […] nicht freiwillig aufgegeben. Bereits im Eheschutzverfahren habe man in
einer zweiten Phase lediglich mit einem Pensum von 80 % gerechnet, weil der
Stellenverlust damals bereits bekannt gewesen sei. Es sei nicht möglich, bei
der nunmehr verfügten Mehrbetreuung der Kinder wiederum ein Arbeitspensum von
100 % zu verlangen. Ausserdem verhalte sich die Berufungsklägerin
widersprüchlich, wenn sie nun wieder eine Erwerbstätigkeit von 80 % verlange, nachdem
sie bei der Vorinstanz ausdrücklich einen Eventualantrag gestellt habe, für den
Fall, dass das Gericht die aktuelle Erwerbstätigkeit im Bereich von 75 % als
ausreichend ansehe. Damit habe sie den Entscheid über das zumutbare
Arbeitspensum sinngemäss ins Ermessen des Gerichts gestellt. Das
Eventualbegehren habe auf Unterhaltsbeiträge von total CHF 932.00 pro Kind
gelautet. Soweit das Begehren in der Berufung darüber hinausgehe, sei es in
diesem Verfahren nicht zu hören und schon deshalb abzuweisen.
Er weist weiter darauf
hin, dass die Vorinstanz auch bei der Betreuungssituation eine Änderung
vorgenommen habe. Der Berufungsbeklagte betreue die Kinder mehr als bloss alle
14 Tage über das Wochenende. Mit der Änderung sei die seit längerem gelebte
Realität abgebildet worden. Die Unterhaltsberechnung hänge direkt von der
Betreuungsregelung ab. Die Berufungsklägerin habe die Ausdehnung des
Betreuungsanteils des Berufungsklägers erstinstanzlich selber beantragt. Zudem
blende sie völlig aus, dass auch sie aufgrund des Alters der Kinder seit dem
Kindergarteneintritt des jüngeren Kindes im August 2017 einer Erwerbstätigkeit
von mindestens 50 % nachzugehen hätte. Sie habe keinerlei Arbeitsbemühungen
nachgewiesen. Sie habe nicht einmal einen Beleg zu ihrer aktuellen
Erwerbstätigkeit eingereicht, sondern lediglich mündlich ausführen lassen, dass
sie seit Frühling 2019 an […] an diversen Standorten in der Schweiz arbeite.
Das dabei erzielte Einkommen von CHF 400.00 pro Monat sei mit Sicherheit zu
tief und könne mangels Belegen nicht überprüft werden. Unter Berücksichtigung
des überdurchschnittlichen Engagements des Berufungsbeklagten sei auch der
Berufungsklägerin ein Pensum von 70/75 % zumutbar.
Es gebe ausserdem
Anzeichen dafür (Klingel der Wohnung der Berufungsklägerin mit seinem Namen
angeschrieben, Aufenthalte mit den Kindern auf dem Spielplatz), dass die von
der Berufungsklägerin behauptete Trennung von ihrem neuen Lebenspartner nur aus
unterhaltstaktischen Gründen vorgeschoben werde.
3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.
1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat
die Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus
welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und
abgeändert werden soll. Er hat bei der Berufungsinstanz insbesondere auch
Anträge zu stellen wie diese entscheiden soll. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen zu werden. Verlangt wird, dass sich die Berufungsklägerin in der
Berufungsschrift detailliert mit dem Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was ihrer Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass die
Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und
die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Ebenfalls
ist für jeden Fehler der Rügegrund anzugeben. Blosse appellatorische Kritik
genügt nicht. Die Berufungsanträge dürfen dabei – vorbehältlich einer
zulässigen Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht über die Klage-, bzw.
Widerklagebegehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Das gilt dann
nicht, wenn der Rechtsstreit, wie z.B. bei den Kinderbelangen, der
Offizialmaxime unterliegt (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N. 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.1 Die Berufungsklägerin hat
erstinstanzlich die Bestätigung von Ziffer 4.2 des Eheschutzurteils
(Kinderunterhalt) beantragen lassen. Soweit sie nun darüberhinausgehende
Unterhaltsbeiträge fordert, ist das, entgegen der Ansicht des
Berufungsbeklagten, im Rahmen der für die Kinderbelange geltenden
Offizialmaxime formell zulässig. Das Gericht ist in diesem Bereich ohnehin
nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Auf den Antrag der
Berufungsklägerin ist daher einzutreten.
Die Berufungsklägerin weist in ihrer
Eingabe vorab darauf hin, dass auf Seiten des Berufungsbeklagten keine
erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angenommen werden
dürfe. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Abänderung des
Eheschutzentscheides vom 28. März 2017 nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund
ist dann allerdings schwer nachvollziehbar, weshalb sie jetzt höhere
Unterhaltsbeiträge fordert.
Der Berufungsbeklagte weist zu Recht auf
den Zusammenhang zwischen Betreuungsanteil und Unterhaltspflicht hin. Im
Eheschutzverfahren war unbestritten, dass die Ehefrau die Kinder betreut und
diese jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie Dienstag-
und Mittwochabend jeweils bis zum nächsten Morgen beim Vater verbringen (vgl.
Urteil vom 28. März 2017, Ziff. 4.1). Inzwischen betreut der Vater die Kinder
an drei Wochenenden pro Monat von Freitagabend 17.30 Uhr bis Sonntagabend 20.00
Uhr sowie jeweils von Dienstag ab Schulschluss bis zum Schulbeginn am
Donnerstagmorgen (Verfügung vom 26. Juni 2019, Ziff. 1). Die Kinder übernachten
somit fast ebenso häufig beim Vater wie bei der Mutter und verbringen monatlich
rund 10 Tage beim Vater.
4.1. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017,
E.3.2 haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen
namentlich die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen
(Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn
das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet
(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes
sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und
ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht
obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen
(Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der obhutsberechtigte Elternteil leistet dabei vielfach
unmittelbaren Unterhalt durch Pflege und Erziehung, der nicht obhutsberechtigte
mittelbaren Geldunterhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2016
vom 4. April 2017 E. 2.2;5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4, in: FamPra.ch
2015 S. 680;5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 3.2). Dies schliesst allerdings
nicht aus, dass unter Umständen auch der obhutsberechtigte Elternteil einen
Teil der Unterhaltsleistung durch Geld erbringt (vgl. dazu Hausheer/Spycher,
in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.162 und 06.165 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017, E. 8.2).
4.2.1 Unbestritten ist, dass der
Berufungsbeklagte aktuell mit einem Engagement als [...] im Umfang von ca. 75 %
rund CHF 3'500.00 netto pro Monat verdient. Der Vorderrichter hat erwogen, die Verhältnisse
hätten sich seit dem Eheschutzurteil wesentlich und dauernd verändert. Dem
Ehemann seien (bis zur Aussteuerung im Mai 2019) Arbeitslosentaggelder
ausbezahlt worden, was glaubhaft mache, dass er seinen Verpflichtungen
bezüglich der Arbeitsbemühungen nachgekommen sei. Ausserdem betreue er die
Kinder wöchentlich von Dienstagabend bis Donnerstagmorgen und an drei
Wochenenden pro Monat, weshalb das gegenwärtige Pensum von 75 % angemessen sei.
Mit diesen Erwägungen des
Vorderrichters setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Allein die
Behauptung, der Ehemann habe ernsthafte Arbeitsbemühungen in «keiner Weise
glaubhaft gemacht» und die Feststellung, «die blosse Auszahlung von
Arbeitslosentaggeldern genüge nicht, um ernsthafte Arbeitsbemühungen glaubhaft
zu machen», gehen über eine appellatorische Kritik am Urteil des Vorderrichters
nicht hinaus. Die Berufungsklägerin legt auch nicht dar, dass sie bei der
Vorinstanz vergeblich zusätzliche Beweismittel für die Arbeitsbemühungen des
Berufungsbeklagten beantragt hätte.
Im Übrigen würde sich am
Ergebnis ohnehin nichts ändern, solange nicht feststeht, dass der Berufungsbeklagte
andernorts mehr verdienen könnte. Dieser ist gelernter Verkäufer ohne Praxis in
diesem Beruf. Gearbeitet hat er in den letzten Jahren nach eigenen Aussagen ausschliesslich
in der [...] (vgl. Parteibefragung Seite 3). Gemäss Salarium, statistischer
Lohnrechner (www.gate. bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start) kann er
als […] ohne spezifische Ausbildung mit rund 8 Jahren Berufserfahrung mit einem
Vollpensum in der Region Aargau/Solothurn im Durchschnitt rund CHF 4'000.00 bis
CHF 5'100.00 brutto verdienen. Unter diesen Umständen ist mehr als fraglich,
dass der Berufungsbeklagte andernorts mit einem Arbeitspensum von 80 %
tatsächlich CHF 4'444.00 netto pro Monat verdienen könnte, wie es die
Berufungsklägerin behauptet.
Die Ausführungen der
Berufungsklägerin zur zumutbaren Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten reichen
jedenfalls nicht aus, um die nachvollziehbare Begründung des Vorderrichters zu
erschüttern. Die Berufungsklägerin zeigt nicht auf, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung oder die Rechtsanwendung des Vorderrichters unrichtig
ist.
4.2.2 Die Berufungsklägerin
führt aus, es sei unerfindlich, weshalb die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten
ein Arbeitspensum von lediglich 75 % zugestehe. Die Erwägungen des
Vorderrichters, zum erhöhten Anteil des Ehemanns an der Kinderbetreuung und
deren Einfluss auf dessen Erwerbsquote ignoriert die Berufungsklägerin völlig. Allein
der Hinweis, der Ehemann sei bereits während des Scheidungsverfahrens in
besonderem Mass verpflichtet, seine wirtschaftlichen Ressourcen voll
auszuschöpfen, um die Kinderunterhaltspflicht zu erfüllen, genügt nicht. Der
Hinweis ist zwar zutreffend. Eine unrichtige Rechtsanwendung wird damit jedoch
nicht belegt. Es fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung
des vorinstanzlichen Urteils.
4.2.3 Es handelt sich bei
den Feststellungen über das zumutbare Einkommen des Berufungsbeklagten um
Ermessensentscheide des Vorderrichters, in die auch im Anwendungsbereich der
Offizialmaxime nicht einzugreifen ist, solange keine Ermessensfehler
ersichtlich sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es bleibt somit bei dem
vom Vorderrichter angerechneten monatlichen Einkommen des Berufungsbeklagten von
rund CHF 3'500.00 netto.
4.3 Die Berufungsklägerin beanstandet
andererseits die Bedarfsberechnung des Vorderrichters für den
Berufungsbeklagten in verschiedenen Punkten.
4.3.1 Sie macht geltend,
die vom Ehemann beim Vorderrichter eingereichten Urkunden (Sammelurkunde 13) belegten
lediglich Nebenkosten von CHF 200.00 pro Monat und nicht von CHF 350.00 wie im
Bedarf berücksichtigt. Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass er
Elektrospeicheröfen habe, weshalb auch ein Teil der Stromkosten in den
Nebenkosten zu berücksichtigen sei (vgl. Parteibefragung S. 2). Auch die
Warmwasseraufbereitung erfolgt mit Strom. Zu den mit Sammelurkunde 13 belegten
Auslagen hinzu kommen notorischerweise Kleinauslagen wie Sack- und Grünabfuhrgebühren,
Kleinauslagen für Haus-, Garten- und Umgebungsunterhalt etc. Die vom
Vorderrichter angerechneten Nebenkosten von total CHF 350.00 pro Monat sind unter
diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen gängiger Praxis bei
kleineren Liegenschaften.
4.3.2 Die Berufungsklägerin
beanstandet ausserdem die Kosten für den Arbeitsweg des Berufungsbeklagten. An
einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Vorderrichters fehlt es aber auch
hier. Die Berufungsklägerin setzt ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des
Vorderrichters, wenn sie ausführt, der Berufungsbeklagte könne ganzjährig mit
dem Fahrrad zur Arbeit, was nicht angängig ist. Es bleibt daher bei den vom
Vorderrichter eingesetzten CHF 105.00.
4.3.3 Weiter werden die
Auslagen für auswärtige Verpflegung bemängelt. Der Vorwurf, dass der
Berufungsbeklagte diese nicht geltend gemacht habe, ist allerdings
unzutreffend. Diese sind in der Berechnungstabelle enthalten, die der Ehemann
mit der Eingabe vom 3. Mai 2019 einreichen liess und auf die im Parteivortrag
anlässlich der Einigungsverhandlung ausdrücklich Bezug genommen wurde (vgl.
Protokoll S. 2). Die Berufungsklägerin begnügt sich einmal mehr damit, ihre vom
Vorderrichter abweichende Ansicht vorzutragen. Weshalb die
Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters falsch sein soll, wird nicht dargelegt.
Eine Korrektur ist daher nicht vorzunehmen.
4.3.4 Der
Berufungsbeklagte hat 2017 ein Reineinkommen von CHF 35'048.00 versteuert. Dass
er aufgrund dessen keine Prämienverbilligung beanspruchen konnte, ist nun von
der AKSO bestätigt worden (EM Urk. 24). Das neue Beweismittel wurde vom
Berufungsbeklagten zulässigerweise mit der Berufungsantwort eingereicht. Im
Bedarf ist daher die volle Krankenkassenprämie einzurechnen, wie dies der
Vorderrichter getan hat.
4.3.5 Nachdem keine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters festgestellt werden
konnte, bleibt es bei dem von ihm ermittelten Bedarf des Ehemannes von CHF
2'853.00.
4.4 Die Berechnung der
konkreten Unterhaltsbeiträge wurde nicht beanstandet, weshalb es bei den vom
Vorderrichter festgelegten Unterhaltsbeiträgen von CHF 324.00 je Kind bleibt.
4.5 Die Berufung der
Ehefrau gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26.
Juni 2019 (Ziff. 1 und 2) wird abgewiesen.
5. Beide Parteien sind
offensichtlich prozessarm. Beiden ist folglich für das Berufungsverfahren antragsgemäss
die integrale unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Parteivertretung zu bewilligen.
III.
1. Die Gerichts- und Parteikosten sind
den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu
überbinden (Art. 106 ZPO). Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen. Nach
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Sie
hat die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten
werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin
auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist.
3. Die Berufungsklägerin
hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1'891.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Die von der
Vertreterin des Berufungsbeklagten geltend gemachte Kostennote ist nicht zu
bemängeln. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat
das amtliche Honorar von CHF 1'370.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) an den
Berufungsbeklagten, resp. seine unentgeltliche Parteivertreterin,
Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...]. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der
Nachforderungsanspruch der Rechtsanwältin im Betrag von CHF 520.20 gemäss Art.
123 ZPO, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Die Kostennote des Parteivertreters der
Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, [...] wird antragsgemäss festgesetzt
auf CHF 1'648.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) und ist zahlbar durch den Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10
Jahren und der Nachforderungsanspruch des Rechtsanwalts im Betrag von CHF
821.95 gemäss Art. 123 ZPO, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.
A.___ hat B.___
vertr. durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...], eine Parteientschädigung
von CHF 1'891.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...],
eine Entschädigung von CHF 1'370.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und
Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, [...], eine Entschädigung von CHF 1'648.45
(inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO, sobald
A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt
Schiltknecht CHF 821.95 und für Rechtsanwältin Gasche CHF 520.20.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel