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Entscheid

ZKBER.2019.50

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

18. September 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien

heirateten am […] 2007 vor Zivilstandsamt [...]. Aus der Ehe sind die Kinder C.___,

geb. […] 2007, und D.___, geb. [...] 2013, hervorgegangen. Seit dem 1. Januar

2016 leben die Parteien getrennt. Mit Urteil vom 28. März 2017 regelte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen auf Antrag der Ehefrau (nachfolgend

auch Berufungsklägerin) das Getrenntleben. Der Ehemann ist nach Ziff. 4.2

dieses Urteils verpflichtet, für die Kinder monatlich im Voraus je CHF 1'300.00

(Barunterhalt CHF 550.00 und Betreuungsunterhalt CHF 750.00), rückwirkend ab 1.

November 2016 bis zur Stellenaufgabe bei der […] (voraussichtlich 30. Juni

2017) zu bezahlen. Weiter wird darin festgehalten, dass der Ehemann ab Ende der

Anstellung bei der […] für die Kinder monatlich im Voraus je CHF 740.00

(Barunterhalt CHF 550.00 und Betreuungsunterhalt CHF 190.00) zu bezahlen hat

und dass die Kinderzulagen in diesen Beiträgen nicht inbegriffen sind und den

Kindern zusätzlich zukommen sollen. Mit Klage vom 12. Dezember 2018 hob die Ehefrau

das Ehescheidungsverfahren an.

1.2 Am 9. Mai 2019 fand

die Einigungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen statt.

Bei dieser Gelegenheit einigten sich die Parteien auf eine

Teilscheidungskonvention bezüglich der Teilung der während der Ehe angesparten

Vorsorgeguthaben, der Regelung des Güterrechts und der Kostenliquidation. Ebenfalls

einigte man sich über eine von der Ehefrau beantragte Abänderung der Betreuungsregelung

für die Dauer des Verfahrens. Diese wurde Teil der Verfügung vom 26. Juni 2019

und lautet wie folgt:

3. In

Abänderung von Ziffer 4.1 des Eheschutzurteils des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 28. März 2017 wird das Besuchsrecht für die Dauer des Verfahrens wie folgt

neu geregelt:

Der Vater hat das Recht,

die Kinder an drei Wochenenden im Monat von Freitagabend, 17:30 Uhr, bis

Sonntagabend, 20:00 Uhr sowie wöchentlich von Dienstag ab Schulschluss bis

Donnerstagmorgen, Schulbeginn, besuchsweise zu sich zu nehmen. Er hat während

dieser Zeit das Recht, die Kinder zur Schule zu bringen und sie von da

abzuholen. Der Vater ist zudem berechtigt, mit den beiden Kindern alljährlich

drei Wochen Ferien zu verbringen, wobei die Termine mindestens zwei Monate im

Voraus zwischen den Parteien abzusprechen sind. Ein weitergehendes oder

anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteiabrede unterstellt.

1.3. Der Ehemann (nachfolgend

auch Berufungsbeklagter) liess mit Eingabe vom 3. Mai 2019, soweit hier interessierend,

folgende vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens beantragen:

Erwägungen

II. Rechtsbegehren

vorsorgliche Massnahmen

10.

In

Abänderung von Ziffer 4.2 des Eheschutzurteils vom 28. März 2017 sei der

Beklagte neu zu verpflichten, der Klägerin zu Gunsten von C.___ geb. [...] 2007,

und D.___, geb. [...] 2013, für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:

-

C.___: CHF 416.00 + CHF

200.00

Kinderzulagen

-

D.___: CHF 216.00 + CHF 200.00

Kinderzulagen.

1.4

Die Ehefrau beantragte bezüglich des

Kinderunterhalts anlässlich der Einigungsverhandlung:

1.

Der Antrag, Ziffer 4.2 des

Eheschutzurteils vom 28. März 2017 sei wie benannt abzuändern, sei

vollumfänglich abzuweisen.

1.5

Diesbezüglich wurden

sich die Parteien nicht einig. Der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen verfügte am

26.

Juni 2019 bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt:

1.

In Abänderung von Ziffer 4.2 des

Eheschutzurteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. März 2017 hat der

Gesuchsteller für seine beiden Kinder C.___, geb. [...] 2007, und D.___, geb. [...]

2013, mit Wirkung ab 3. Mai 2019 für die Dauer des Verfahrens die folgenden,

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C.___: CHF 324.00 Barunterhalt

D.___: CHF 324.00

Barunterhalt

Die Kinderzulagen sind in diesen

Beiträgen noch nicht enthalten. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich

zukommen.

2.

Die Unterhaltsberechnung basiert auf

folgenden Berechnungsgrundlagen:

Nettoeinkommen Ehemann: CHF 3’500.00

Bedarf Ehemann: CHF

2’853.00

2.1

Gegen diese Verfügung

hat die Ehefrau mit Eingabe vom 26. Juli 2019 frist- und formgerecht Berufung

erhoben. Sie beantragt:

1.

In Gutheissung der Berufung seien die

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen,

Zivilabteilung, vom 26. Juni 2019 wie folgt abzuändern:

Das Gesuch des

Ehemannes vom 3. Mai 2019 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird

abgewiesen.

2. Eventualiter: In Gutheissung der

Berufung seien die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Richteramt

Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 26. Juni 2019 aufzuheben und wie folgt neu zu

fassen:

1. In Abänderung von Ziffer 4.2 des

Eheschutzurteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. März 2017 hat der

Gesuchsteller für seine beiden Kinder C.___, geb. [...] 2007, und D.___, geb. [...]

2013, für die Dauer des Verfahrens die monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C.___ CHF

1'112.00, wovon CHF 550.00 Barunterhalt und CHF 562.00 Betreuungsunterhalt

D.___ CHF

1'112.00, wovon CHF 550.00 Barunterhalt und CHF 562.00 Betreuungsunterhalt

Die

Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen noch nicht enthalten. Sie sollen den

Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

2. Die Unterhaltsberechnung basiert auf

folgenden Berechnungsgrundlagen:

Nettoeinkommen

Ehemann: CHF 4’444.00

Bedarf

Ehemann: CHF 2’221.00

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

2.2 Der Berufungsbeklagte

liess sich mit Berufungsantwort vom 9. August 2019 vernehmen. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Berufungsklägerin.

3. Eventualiter: Dem Berufungsgegner sei

für das obergerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege

unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.

3. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hielt

dafür, dass vorab die Leistungsfähigkeit des Ehemannes festgestellt und danach

der gebührende Bedarf zu bestimmen sei, wofür die massgebenden

Lebensverhältnisse des Ehemannes festzustellen seien.

Der Berufungsbeklagte sei

im Stundenlohn bei der [...] als […] angestellt. Aufgrund der eingereichten

Lohnausweise 2018 sei bei ihm von einem durchschnittlichen monatlichen

Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulagen,

auszugehen. Sein Einkommen habe sich seit dem Entscheid vom 28. März 2017

mithin wesentlich und dauernd verändert. Wenn die Ehefrau geltend mache, ihr

Ehemann müsse in einem 100 % Pensum tätig sein, sei sie nicht zu hören. Der

Berufungsbeklagte habe glaubhaft gemacht, dass er Arbeitsbemühungen getätigt

habe. Dass das RAV ihm Arbeitslosentaggelder ausbezahlt habe, spreche für diese

Tatsache. Ausserdem betreue der Berufungsbeklagte die Kinder wöchentlich von

Dienstagabend bis Donnerstagmorgen sowie an drei Wochenenden im Monat, mithin

sei ein Pensum im Umfang von 75 % als angemessen zu betrachten. Die Parteien

hätten sich bereits in der Trennungsvereinbarung auf ein Arbeitspensum des

Ehemannes von 80 % geeinigt. Die Berufungsklägerin verhalte sich

widersprüchlich, wenn sie nun verlange, er müsse wieder 100 % arbeiten, zumal

sich die Umstände der Kinderbetreuung nicht geändert hätten. Zweifellos liege

eine nachträgliche, dauernde und erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor.

Der Bedarf des Ehemannes betrage CHF

2'853.00. Mit seinem Einkommen von CHF 3'500.00 vermöge er diesen

vollumfänglich zu decken und es verbleibe ihm ein Überschuss von monatlich CHF

647.00. Diese Mittel seien zur Deckung des Barunterhalts der beiden Kinder, je

hälftig, einzusetzen, mit Wirkung ab 3. Mai, Datum der Eingabe des Ehemannes in

der die Abänderung verlangt worden sei.

2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend,

der Berufungsbeklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise

glaubhaft gemacht, dass er ernsthafte Arbeitsstellensuchbemühungen mit einem

für ihn möglichen und zumutbaren Erwerbseinkommen im Arbeitspensum von

mindestens 80 % unternommen habe. Die aktuelle Arbeitsstelle mit einem

Arbeitspensum von 75 % im Stundenlohn mit einem geringen Einkommen sei

definitiv zu gering. Nach der verschärften bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei

er denn auch bereits während des Ehescheidungsverfahrens verpflichtet, in

besonderem Mass seine wirtschaftlichen Ressourcen auszuschöpfen, um seine

Kinderunterhaltspflicht zu erfüllen. Mithin sei ihm nach wie vor ein

Arbeitspensum von 80 % und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'444.00

inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, anzurechnen. Eine wesentliche

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dürfe daher nicht angenommen werden.

Unzutreffend sei auch die

Berechnung des Grundbedarfs des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe in

keiner Weise begründet, weshalb ihm Nebenkosten von CHF 350.00 pro Monat

angerechnet worden seien. Aufgrund der eingereichten Urkunden sei von CHF

200.00 pro Monat auszugehen. Zu hoch seien auch die zugestandenen

Arbeitswegkosten von CHF 105.00 pro Monat. Der Arbeitsweg betrage lediglich 5,6

km und könne Sommer und Winter mit dem Fahrrad zurückgelegt werden (Kosten CHF

15.00 pro Monat). Nicht ersichtlich sei, weshalb ihm die Vorinstanz zusätzlich

ein A-Welle Abonnement im Betrag von CHF 90.00 zugestanden habe. Zudem seien

CHF 150.00 (15 Arbeitstage à CHF 10.00) für auswärtige Verpflegung zugestanden

worden, obwohl der Berufungsbeklagte diese gar nicht geltend gemacht habe. Es

sei zumutbar, dass er das Essen von zuhause mitnehme oder etwas zum Essen in

der Mittagspause einkaufe.

Sinngemäss macht die

Berufungsklägerin damit unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung

geltend.

2.2 Der Berufungsbeklagte

bestreitet, dass er mit 75 % zu wenig arbeite. Er habe seine frühere Stelle bei

der […] nicht freiwillig aufgegeben. Bereits im Eheschutzverfahren habe man in

einer zweiten Phase lediglich mit einem Pensum von 80 % gerechnet, weil der

Stellenverlust damals bereits bekannt gewesen sei. Es sei nicht möglich, bei

der nunmehr verfügten Mehrbetreuung der Kinder wiederum ein Arbeitspensum von

100 % zu verlangen. Ausserdem verhalte sich die Berufungsklägerin

widersprüchlich, wenn sie nun wieder eine Erwerbstätigkeit von 80 % verlange, nachdem

sie bei der Vorinstanz ausdrücklich einen Eventualantrag gestellt habe, für den

Fall, dass das Gericht die aktuelle Erwerbstätigkeit im Bereich von 75 % als

ausreichend ansehe. Damit habe sie den Entscheid über das zumutbare

Arbeitspensum sinngemäss ins Ermessen des Gerichts gestellt. Das

Eventualbegehren habe auf Unterhaltsbeiträge von total CHF 932.00 pro Kind

gelautet. Soweit das Begehren in der Berufung darüber hinausgehe, sei es in

diesem Verfahren nicht zu hören und schon deshalb abzuweisen.

Er weist weiter darauf

hin, dass die Vorinstanz auch bei der Betreuungssituation eine Änderung

vorgenommen habe. Der Berufungsbeklagte betreue die Kinder mehr als bloss alle

14 Tage über das Wochenende. Mit der Änderung sei die seit längerem gelebte

Realität abgebildet worden. Die Unterhaltsberechnung hänge direkt von der

Betreuungsregelung ab. Die Berufungsklägerin habe die Ausdehnung des

Betreuungsanteils des Berufungsklägers erstinstanzlich selber beantragt. Zudem

blende sie völlig aus, dass auch sie aufgrund des Alters der Kinder seit dem

Kindergarteneintritt des jüngeren Kindes im August 2017 einer Erwerbstätigkeit

von mindestens 50 % nachzugehen hätte. Sie habe keinerlei Arbeitsbemühungen

nachgewiesen. Sie habe nicht einmal einen Beleg zu ihrer aktuellen

Erwerbstätigkeit eingereicht, sondern lediglich mündlich ausführen lassen, dass

sie seit Frühling 2019 an […] an diversen Standorten in der Schweiz arbeite.

Das dabei erzielte Einkommen von CHF 400.00 pro Monat sei mit Sicherheit zu

tief und könne mangels Belegen nicht überprüft werden. Unter Berücksichtigung

des überdurchschnittlichen Engagements des Berufungsbeklagten sei auch der

Berufungsklägerin ein Pensum von 70/75 % zumutbar.

Es gebe ausserdem

Anzeichen dafür (Klingel der Wohnung der Berufungsklägerin mit seinem Namen

angeschrieben, Aufenthalte mit den Kindern auf dem Spielplatz), dass die von

der Berufungsklägerin behauptete Trennung von ihrem neuen Lebenspartner nur aus

unterhaltstaktischen Gründen vorgeschoben werde.

3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.

1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat

die Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und

abgeändert werden soll. Er hat bei der Berufungsinstanz insbesondere auch

Anträge zu stellen wie diese entscheiden soll. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen zu werden. Verlangt wird, dass sich die Berufungsklägerin in der

Berufungsschrift detailliert mit dem Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was ihrer Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass die

Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und

die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Ebenfalls

ist für jeden Fehler der Rügegrund anzugeben. Blosse appellatorische Kritik

genügt nicht. Die Berufungsanträge dürfen dabei – vorbehältlich einer

zulässigen Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht über die Klage-, bzw.

Widerklagebegehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Das gilt dann

nicht, wenn der Rechtsstreit, wie z.B. bei den Kinderbelangen, der

Offizialmaxime unterliegt (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N. 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.1 Die Berufungsklägerin hat

erstinstanzlich die Bestätigung von Ziffer 4.2 des Eheschutzurteils

(Kinderunterhalt) beantragen lassen. Soweit sie nun darüberhinausgehende

Unterhaltsbeiträge fordert, ist das, entgegen der Ansicht des

Berufungsbeklagten, im Rahmen der für die Kinderbelange geltenden

Offizialmaxime formell zulässig. Das Gericht ist in diesem Bereich ohnehin

nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Auf den Antrag der

Berufungsklägerin ist daher einzutreten.

Die Berufungsklägerin weist in ihrer

Eingabe vorab darauf hin, dass auf Seiten des Berufungsbeklagten keine

erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angenommen werden

dürfe. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Abänderung des

Eheschutzentscheides vom 28. März 2017 nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund

ist dann allerdings schwer nachvollziehbar, weshalb sie jetzt höhere

Unterhaltsbeiträge fordert.

Der Berufungsbeklagte weist zu Recht auf

den Zusammenhang zwischen Betreuungsanteil und Unterhaltspflicht hin. Im

Eheschutzverfahren war unbestritten, dass die Ehefrau die Kinder betreut und

diese jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie Dienstag-

und Mittwochabend jeweils bis zum nächsten Morgen beim Vater verbringen (vgl.

Urteil vom 28. März 2017, Ziff. 4.1). Inzwischen betreut der Vater die Kinder

an drei Wochenenden pro Monat von Freitagabend 17.30 Uhr bis Sonntagabend 20.00

Uhr sowie jeweils von Dienstag ab Schulschluss bis zum Schulbeginn am

Donnerstagmorgen (Verfügung vom 26. Juni 2019, Ziff. 1). Die Kinder übernachten

somit fast ebenso häufig beim Vater wie bei der Mutter und verbringen monatlich

rund 10 Tage beim Vater.

4.1. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017,

E.3.2 haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen

namentlich die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen

(Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn

das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet

(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes

sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und

ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht

obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen

(Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der obhutsberechtigte Elternteil leistet dabei vielfach

unmittelbaren Unterhalt durch Pflege und Erziehung, der nicht obhutsberechtigte

mittelbaren Geldunterhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2016

vom 4. April 2017 E. 2.2;5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4, in: FamPra.ch

2015 S. 680;5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 3.2). Dies schliesst allerdings

nicht aus, dass unter Umständen auch der obhutsberechtigte Elternteil einen

Teil der Unterhaltsleistung durch Geld erbringt (vgl. dazu Hausheer/Spycher,

in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.162 und 06.165 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017, E. 8.2).

4.2.1 Unbestritten ist, dass der

Berufungsbeklagte aktuell mit einem Engagement als [...] im Umfang von ca. 75 %

rund CHF 3'500.00 netto pro Monat verdient. Der Vorderrichter hat erwogen, die Verhältnisse

hätten sich seit dem Eheschutzurteil wesentlich und dauernd verändert. Dem

Ehemann seien (bis zur Aussteuerung im Mai 2019) Arbeitslosentaggelder

ausbezahlt worden, was glaubhaft mache, dass er seinen Verpflichtungen

bezüglich der Arbeitsbemühungen nachgekommen sei. Ausserdem betreue er die

Kinder wöchentlich von Dienstagabend bis Donnerstagmorgen und an drei

Wochenenden pro Monat, weshalb das gegenwärtige Pensum von 75 % angemessen sei.

Mit diesen Erwägungen des

Vorderrichters setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Allein die

Behauptung, der Ehemann habe ernsthafte Arbeitsbemühungen in «keiner Weise

glaubhaft gemacht» und die Feststellung, «die blosse Auszahlung von

Arbeitslosentaggeldern genüge nicht, um ernsthafte Arbeitsbemühungen glaubhaft

zu machen», gehen über eine appellatorische Kritik am Urteil des Vorderrichters

nicht hinaus. Die Berufungsklägerin legt auch nicht dar, dass sie bei der

Vorinstanz vergeblich zusätzliche Beweismittel für die Arbeitsbemühungen des

Berufungsbeklagten beantragt hätte.

Im Übrigen würde sich am

Ergebnis ohnehin nichts ändern, solange nicht feststeht, dass der Berufungsbeklagte

andernorts mehr verdienen könnte. Dieser ist gelernter Verkäufer ohne Praxis in

diesem Beruf. Gearbeitet hat er in den letzten Jahren nach eigenen Aussagen ausschliesslich

in der [...] (vgl. Parteibefragung Seite 3). Gemäss Salarium, statistischer

Lohnrechner (www.gate. bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start) kann er

als […] ohne spezifische Ausbildung mit rund 8 Jahren Berufserfahrung mit einem

Vollpensum in der Region Aargau/Solothurn im Durchschnitt rund CHF 4'000.00 bis

CHF 5'100.00 brutto verdienen. Unter diesen Umständen ist mehr als fraglich,

dass der Berufungsbeklagte andernorts mit einem Arbeitspensum von 80 %

tatsächlich CHF 4'444.00 netto pro Monat verdienen könnte, wie es die

Berufungsklägerin behauptet.

Die Ausführungen der

Berufungsklägerin zur zumutbaren Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten reichen

jedenfalls nicht aus, um die nachvollziehbare Begründung des Vorderrichters zu

erschüttern. Die Berufungsklägerin zeigt nicht auf, inwiefern die

Sachverhaltsfeststellung oder die Rechtsanwendung des Vorderrichters unrichtig

ist.

4.2.2 Die Berufungsklägerin

führt aus, es sei unerfindlich, weshalb die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten

ein Arbeitspensum von lediglich 75 % zugestehe. Die Erwägungen des

Vorderrichters, zum erhöhten Anteil des Ehemanns an der Kinderbetreuung und

deren Einfluss auf dessen Erwerbsquote ignoriert die Berufungsklägerin völlig. Allein

der Hinweis, der Ehemann sei bereits während des Scheidungsverfahrens in

besonderem Mass verpflichtet, seine wirtschaftlichen Ressourcen voll

auszuschöpfen, um die Kinderunterhaltspflicht zu erfüllen, genügt nicht. Der

Hinweis ist zwar zutreffend. Eine unrichtige Rechtsanwendung wird damit jedoch

nicht belegt. Es fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung

des vorinstanzlichen Urteils.

4.2.3 Es handelt sich bei

den Feststellungen über das zumutbare Einkommen des Berufungsbeklagten um

Ermessensentscheide des Vorderrichters, in die auch im Anwendungsbereich der

Offizialmaxime nicht einzugreifen ist, solange keine Ermessensfehler

ersichtlich sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es bleibt somit bei dem

vom Vorderrichter angerechneten monatlichen Einkommen des Berufungsbeklagten von

rund CHF 3'500.00 netto.

4.3 Die Berufungsklägerin beanstandet

andererseits die Bedarfsberechnung des Vorderrichters für den

Berufungsbeklagten in verschiedenen Punkten.

4.3.1 Sie macht geltend,

die vom Ehemann beim Vorderrichter eingereichten Urkunden (Sammelurkunde 13) belegten

lediglich Nebenkosten von CHF 200.00 pro Monat und nicht von CHF 350.00 wie im

Bedarf berücksichtigt. Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass er

Elektrospeicheröfen habe, weshalb auch ein Teil der Stromkosten in den

Nebenkosten zu berücksichtigen sei (vgl. Parteibefragung S. 2). Auch die

Warmwasseraufbereitung erfolgt mit Strom. Zu den mit Sammelurkunde 13 belegten

Auslagen hinzu kommen notorischerweise Kleinauslagen wie Sack- und Grünabfuhrgebühren,

Kleinauslagen für Haus-, Garten- und Umgebungsunterhalt etc. Die vom

Vorderrichter angerechneten Nebenkosten von total CHF 350.00 pro Monat sind unter

diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen gängiger Praxis bei

kleineren Liegenschaften.

4.3.2 Die Berufungsklägerin

beanstandet ausserdem die Kosten für den Arbeitsweg des Berufungsbeklagten. An

einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Vorderrichters fehlt es aber auch

hier. Die Berufungsklägerin setzt ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des

Vorderrichters, wenn sie ausführt, der Berufungsbeklagte könne ganzjährig mit

dem Fahrrad zur Arbeit, was nicht angängig ist. Es bleibt daher bei den vom

Vorderrichter eingesetzten CHF 105.00.

4.3.3 Weiter werden die

Auslagen für auswärtige Verpflegung bemängelt. Der Vorwurf, dass der

Berufungsbeklagte diese nicht geltend gemacht habe, ist allerdings

unzutreffend. Diese sind in der Berechnungstabelle enthalten, die der Ehemann

mit der Eingabe vom 3. Mai 2019 einreichen liess und auf die im Parteivortrag

anlässlich der Einigungsverhandlung ausdrücklich Bezug genommen wurde (vgl.

Protokoll S. 2). Die Berufungsklägerin begnügt sich einmal mehr damit, ihre vom

Vorderrichter abweichende Ansicht vorzutragen. Weshalb die

Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters falsch sein soll, wird nicht dargelegt.

Eine Korrektur ist daher nicht vorzunehmen.

4.3.4 Der

Berufungsbeklagte hat 2017 ein Reineinkommen von CHF 35'048.00 versteuert. Dass

er aufgrund dessen keine Prämienverbilligung beanspruchen konnte, ist nun von

der AKSO bestätigt worden (EM Urk. 24). Das neue Beweismittel wurde vom

Berufungsbeklagten zulässigerweise mit der Berufungsantwort eingereicht. Im

Bedarf ist daher die volle Krankenkassenprämie einzurechnen, wie dies der

Vorderrichter getan hat.

4.3.5 Nachdem keine

unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters festgestellt werden

konnte, bleibt es bei dem von ihm ermittelten Bedarf des Ehemannes von CHF

2'853.00.

4.4 Die Berechnung der

konkreten Unterhaltsbeiträge wurde nicht beanstandet, weshalb es bei den vom

Vorderrichter festgelegten Unterhaltsbeiträgen von CHF 324.00 je Kind bleibt.

4.5 Die Berufung der

Ehefrau gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26.

Juni 2019 (Ziff. 1 und 2) wird abgewiesen.

5. Beide Parteien sind

offensichtlich prozessarm. Beiden ist folglich für das Berufungsverfahren antragsgemäss

die integrale unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Parteivertretung zu bewilligen.

III.

1. Die Gerichts- und Parteikosten sind

den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu

überbinden (Art. 106 ZPO). Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen. Nach

diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Sie

hat die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten

werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist.

3. Die Berufungsklägerin

hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 1'891.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Die von der

Vertreterin des Berufungsbeklagten geltend gemachte Kostennote ist nicht zu

bemängeln. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat

das amtliche Honorar von CHF 1'370.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) an den

Berufungsbeklagten, resp. seine unentgeltliche Parteivertreterin,

Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...]. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der

Nachforderungsanspruch der Rechtsanwältin im Betrag von CHF 520.20 gemäss Art.

123 ZPO, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Die Kostennote des Parteivertreters der

Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, [...] wird antragsgemäss festgesetzt

auf CHF 1'648.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) und ist zahlbar durch den Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10

Jahren und der Nachforderungsanspruch des Rechtsanwalts im Betrag von CHF

821.95 gemäss Art. 123 ZPO, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.

A.___ hat B.___

vertr. durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...], eine Parteientschädigung

von CHF 1'891.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...],

eine Entschädigung von CHF 1'370.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und

Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, [...], eine Entschädigung von CHF 1'648.45

(inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO, sobald

A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt

Schiltknecht CHF 821.95 und für Rechtsanwältin Gasche CHF 520.20.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel