Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2019.52

Abänderung vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

12. September 2019Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die

Parteien führten ein

Ehescheidungsverfahren. Am 18. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung statt, die

jedoch nicht abgeschlossen wurde. Als Termin für die Fortsetzung vereinbarten

die Parteien den 24. September 2019. Der Ehemann beantragte dabei, es seien die

im vorhergehenden Eheschutzverfahren festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme neu festzulegen. Die

Amtsgerichtspräsidentin erkannte veränderte Verhältnisse und reduzierte die

Kinderunterhaltsbeiträge, wenn auch nicht im beantragten Umfang. Dagegen

gelangte der Ehemann mit Berufung an das Obergericht und verlangte erneut die

Festsetzung tieferer Unterhaltsbeiträge. Das Obergericht wies die Berufung ab.

Erwägungen

3.1

Voraussetzung für die Abänderung

vorsorglicher Massnahmen ist nicht nur, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse

wesentlich, sondern auch, dass sich diese dauerhaft verändert haben. Die

Amtsgerichtspräsidentin setzt sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit

dieser Voraussetzung nicht auseinander. Da bei Kinderbelangen sowohl der

Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz gelten (Art. 296 ZPO) und das

Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ist die Frage im

Berufungsverfahren dennoch zu prüfen.

3.2

Die Amtsgerichtspräsidentin änderte

die Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf einen Antrag des Ehemannes anlässlich

der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2019 mit Wirkung ab 1. Juli 2019. Die

Hauptverhandlung wird am 24. September 2019 fortgesetzt. Es ist davon

auszugehen, dass im Anschluss an diese Hauptverhandlung das Scheidungsurteil

ergehen kann. Mit dem Scheidungsurteil fallen die vorsorglichen Massnahmen

dahin (Annette Spycher, in: Berner Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N 21 zu Art.

276.

ZPO). Es steht somit fest, dass die vom Ehemann beantragte Abänderung der

Kinderalimente bloss für die Dauer von rund drei Monaten wirkt.

Als dauerhaft erscheint eine Änderung

der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange

sie anhält (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz. 4.05). Da sich die

Abänderung nicht für ungewisse Zeit, sondern für die absehbare Zeit von rund

drei Monate auswirkt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Bei

Arbeitslosigkeit wird in der Regel dann von einer eine Abänderung

rechtfertigenden dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ausgegangen, wenn sie

mehr als vier Monate andauert (BGE 143 III 617 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend geht es bloss um drei Monate. Die für eine Anpassung der

vorsorglichen Massnahmen erforderliche Dauerhaftigkeit der Veränderung der

Verhältnisse liegt deshalb nicht vor. Dazu kommt, dass an diese Voraussetzung

ganz besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Reduktion von

Kinderalimenten geht: Wie dargelegt, ist beim Erlass vorsorglicher Massnahmen

den Interessen der Kinder besondere Beachtung zu schenken.

3.3

Die Amtsgerichtspräsidentin

reduzierte mit der angefochtenen Verfügung die beiden mit Verfügung vom 19.

Juli 2017 auf je CHF 1'561.00 festgesetzten Alimente auf CHF 1'520.00 für A.__ und auf CHF 1'210.00 für B.__. Obwohl die Voraussetzungen dafür wie

aufgezeigt nicht erfüllt waren, ist die angefochtene Verfügung nicht zu

korrigieren. Die Korrektur würde sich zugunsten der Berufungsbeklagten

auswirken, die indessen keine Berufung erhoben hat. Die Berufung des Ehemannes

ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Zivilkammer, Urteil vom 12. September

2019.

(ZKBER.2019.52)