ZKBER.2019.52
Abänderung vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
12. September 2019Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 10
Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 286 Abs.
2 ZGB. Die für
eine Anpassung der vorsorglichen Massnahmen erforderliche Dauerhaftigkeit der
Veränderung der Verhältnisse liegt nicht vor, wenn die beantragte Abänderung
der Kinderalimente nur für die voraussichtliche Dauer von rund drei Monaten bis
zum Erlass des Scheidungsurteils wirken kann.
Sachverhalt
Die
Parteien führten ein
Ehescheidungsverfahren. Am 18. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung statt, die
jedoch nicht abgeschlossen wurde. Als Termin für die Fortsetzung vereinbarten
die Parteien den 24. September 2019. Der Ehemann beantragte dabei, es seien die
im vorhergehenden Eheschutzverfahren festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme neu festzulegen. Die
Amtsgerichtspräsidentin erkannte veränderte Verhältnisse und reduzierte die
Kinderunterhaltsbeiträge, wenn auch nicht im beantragten Umfang. Dagegen
gelangte der Ehemann mit Berufung an das Obergericht und verlangte erneut die
Festsetzung tieferer Unterhaltsbeiträge. Das Obergericht wies die Berufung ab.
Erwägungen
3.1
Voraussetzung für die Abänderung
vorsorglicher Massnahmen ist nicht nur, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
wesentlich, sondern auch, dass sich diese dauerhaft verändert haben. Die
Amtsgerichtspräsidentin setzt sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit
dieser Voraussetzung nicht auseinander. Da bei Kinderbelangen sowohl der
Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz gelten (Art. 296 ZPO) und das
Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ist die Frage im
Berufungsverfahren dennoch zu prüfen.
3.2
Die Amtsgerichtspräsidentin änderte
die Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf einen Antrag des Ehemannes anlässlich
der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2019 mit Wirkung ab 1. Juli 2019. Die
Hauptverhandlung wird am 24. September 2019 fortgesetzt. Es ist davon
auszugehen, dass im Anschluss an diese Hauptverhandlung das Scheidungsurteil
ergehen kann. Mit dem Scheidungsurteil fallen die vorsorglichen Massnahmen
dahin (Annette Spycher, in: Berner Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N 21 zu Art.
276.
ZPO). Es steht somit fest, dass die vom Ehemann beantragte Abänderung der
Kinderalimente bloss für die Dauer von rund drei Monaten wirkt.
Als dauerhaft erscheint eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange
sie anhält (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz. 4.05). Da sich die
Abänderung nicht für ungewisse Zeit, sondern für die absehbare Zeit von rund
drei Monate auswirkt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Bei
Arbeitslosigkeit wird in der Regel dann von einer eine Abänderung
rechtfertigenden dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ausgegangen, wenn sie
mehr als vier Monate andauert (BGE 143 III 617 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend geht es bloss um drei Monate. Die für eine Anpassung der
vorsorglichen Massnahmen erforderliche Dauerhaftigkeit der Veränderung der
Verhältnisse liegt deshalb nicht vor. Dazu kommt, dass an diese Voraussetzung
ganz besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Reduktion von
Kinderalimenten geht: Wie dargelegt, ist beim Erlass vorsorglicher Massnahmen
den Interessen der Kinder besondere Beachtung zu schenken.
3.3
Die Amtsgerichtspräsidentin
reduzierte mit der angefochtenen Verfügung die beiden mit Verfügung vom 19.
Juli 2017 auf je CHF 1'561.00 festgesetzten Alimente auf CHF 1'520.00 für A.__ und auf CHF 1'210.00 für B.__. Obwohl die Voraussetzungen dafür wie
aufgezeigt nicht erfüllt waren, ist die angefochtene Verfügung nicht zu
korrigieren. Die Korrektur würde sich zugunsten der Berufungsbeklagten
auswirken, die indessen keine Berufung erhoben hat. Die Berufung des Ehemannes
ist aus diesen Gründen abzuweisen.
Zivilkammer, Urteil vom 12. September
2019.
(ZKBER.2019.52)