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Entscheid

ZKBER.2019.53

Unterhalt

26. November 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 2013) ist der Sohn

von C.___ und B.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. Für den Fall der

Auflösung der damals bestehenden Hausgemeinschaft hatten sie sich über die vom

Vater C.___ für A.___ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge in einer von der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vereinbarung geeinigt. Am 26.

März 2018 klagte A.___ (nachfolgend: Kläger) gestützt auf das revidierte

Kindesunterhaltsrecht beim Richteramt Olten-Gösgen auf Neufestsetzung der

Unterhaltsbeiträge.

Mit Urteil vom 27. Mai 2019

verpflichtete der Amtsgerichtspräsident C.___ (nachfolgend: Beklagter) zur

Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, die er für insgesamt sechs Phasen

unterschiedlich festsetzte. In den ersten fünf Phasen bis Ende Juli 2026 hat

der Beklagte Bar- und Betreuungsunterhalt zu leisten. In der sechsten Phase,

das heisst ab 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung

des Klägers, schuldet der Beklagte nur noch Barunterhalt, und zwar in der Höhe

von CHF 1'030.00 pro Monat (Ziffer 2 des Urteils). In diesem Betrag enthalten sind

die Kinder- beziehungsweise Ausbildungs- und Betreuungszulagen von derzeit CHF

480.00. Die effektiven Zulagen können von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen

in Abzug gebracht werden.

2. Frist- und formgerecht erhob der

Kläger (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) Berufung gegen das

Urteil. Er beantragt, Ziffer 2, wonach der Beklagte verpflichtet wird, ab dem

1. August 2026 einen Barunterhalt von CHF 1'030.00 unter Anrechnung allfälliger

Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen zu bezahlen, sei aufzuheben. Neu sei

der Beklagte zu verpflichten, ab dem 1. August 2026 einen Barunterhalt von CHF

1'450.00, unter Anrechnung allfälliger Kinder- beziehungsweise

Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Beklagte (nachfolgend auch als

Berufungsbeklagter bezeichnet) beantragt, die Berufung abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist einzig die Höhe des

vom Beklagten für die Zeit vom 1. August 2026 – dem voraussichtlichen Eintritt

des Klägers in die Oberstufe – bis zum ordentlichen Abschluss der

Erstausbildung des Klägers zu bezahlenden Barunterhalts. Der Vorderrichter ermittelte

die Unterhaltsbeiträge anhand von Berechnungstabellen. Er rechnete dabei dem

Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'400.00 (inklusive 13.

Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) an. Bei der Kindsmutter ging er aufgrund

eines 80 % Pensums von Einkünften von CHF 3’770.00 netto (inkl. 13. Monatslohn)

aus. Die eigenen Mittel des Klägers bestehen aus den Kinder- und Betreuungszulagen

von total CHF 480.00 (vgl. dazu S. 6 f. des angefochtenen Urteils). Den

monatlichen Bedarf des Beklagten bezifferte der Amtsgerichtspräsident für diese

Phase auf CHF 3'753.00, denjenigen der Kindsmutter auf CHF 2'996.00 und

denjenigen des Klägers auf CHF 1'061.00. Im Hinblick auf die Festsetzung des

Unterhaltsbeitrages erwog er, beim Beklagten liege ein Überschuss über seinen

Bedarf von CHF 1'647.00 und bei der Kindsmutter ein solcher von CHF 774.00

vor. Da jeder Elternteil des Klägers gemäss Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt

aufzukommen habe und einerseits beim Beklagten für die sechste Phase von einem

Überschuss über seinen Bedarf von monatlich CHF 1'647.00 auszugehen sei,

während bei der Kindsmutter ein monatlicher Überschuss von CHF 774.00

anzunehmen sei, hätten die Eltern proportional zu ihren Überschüssen für den

Barunterhalt des Klägers aufzukommen. Der Gesamtüberschuss des Beklagten und

der Kindsmutter belaufe sich auf CHF 2'421.00 (CHF 1'647.00 zuzüglich CHF

774.

). Entgegen der Berechnungstabelle habe der Beklagte im Umfang von

gerundet 68 % und die Kindsmutter im Umfang von 32 % für den

Barunterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes aufzukommen. Dementsprechend habe

der Beklagte gerundet im Umfang von CHF 720.00 und die Kindsmutter im Umfang

von CHF 341.00 an den Barunterhaltsanspruch des Klägers von monatlich CHF

1'061.00 beizutragen. Unter Berücksichtigung dieser zu leistenden Beiträge sei

anzunehmen, dass dem Beklagten in dieser sechsten Phase noch ein Überschuss von

gerundet CHF 927.00 verbleiben werde (CHF 1'647.00 abzüglich CHF 720.00).

Dieser Überschuss sei dem Kläger im Umfang von einem Drittel, gerundet CHF

310.

, zusätzlich zuzuweisen. Aufgrund des Gesagten ergebe sich demnach

entgegen dem Berechnungsblatt ein Barunterhaltsanspruch des Klägers von

monatlich gerundet CHF 1'030.00, den der Beklagte mit Wirkung ab 1. August 2026

bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen habe. Die dem

Kläger ab dem 1. August 2026 zustehenden Zulagen könnten von diesem zu

leistenden Unterhaltsbeitrag in Abzug gebracht werden (angefochtenes Urteil, S.

11.

f.).

1.2

Der Kläger und Berufungskläger anerkennt

die Einkünfte und die Bedarfsrechnungen, wie sie die Vorinstanz festgestellt

hatte. Er macht einzig geltend, der Amtsgerichtspräsident vergesse, dass

Unterhalt nicht nur durch Geldleistung, sondern auch durch Pflege und Erziehung

des Kindes geleistet werde. Dieser so genannte Naturalunterhalt sei im Rahmen der

Unterhaltsberechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Dies müsse insbesondere bei

nicht verheirateten Elternpaaren gelten, bei welchen die Kindsmutter das Kind

ausserhalb des Besuchsrechtes grundsätzlich alleine betreue, da diese sonst

quasi immer auf dem Grundbedarf plafoniert bleibe, soweit ein von ihr erzielter

Überschuss an den Barbedarf des Kindes angerechnet werde. Die Vorinstanz habe

diesen Naturalunterhalt ab dem 1. August 2026 in keiner Weise berücksichtigt,

obwohl der Berufungskläger dannzumal erst 12 ½ Jahre alt sein werde und die Kindsmutter

mit Sicherheit noch einige Jahre Betreuungs- und Erziehungsarbeit leisten müsse.

Korrigiere man deshalb die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ab dem 1.

August 2026 und teile man der Kindsmutter den von ihr erwirtschafteten

Überschuss vorab zu, so resultiere zu Lasten des Berufungsbeklagten ein

Barunterhalt inklusiv Kinder- und Betreuungszulagen von CHF 1’450.00. Dies sei

gerechtfertigt, zumal bei dieser Rechnung dem Berufungsbeklagten selbst noch

ein Überschuss von CHF 778.00 verbleibe. Die Kindsmutter ihrerseits könne ihren

Überschuss ebenfalls behalten und leiste zudem noch Naturalunterhalt mittels

Erziehung und Pflege des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagte führt in

seiner Berufungsantwort zusammenfassend aus, die Berechnungsweise des

Vorderrichters führe zu einem angemessenen Ergebnis.

2.1.1

Der Unterhalt des Kindes wird

durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die

Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den

gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von

Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2

ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das

Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

Weitere, konkretere Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts

enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten

Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck

kommt, besteht allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes

und der Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist

der gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten

Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB).

2.1.2

Der Bedarf des Kindes wird seit

dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts üblicherweise konkret

berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte

Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls

weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung

hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des

unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Verfügt auch ein alleinbetreuender

Elternteil über Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts

durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass

der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt.

Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich in Geld nicht messen lässt. Immerhin

ist es aber möglich, diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung

des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei

guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen

Aufteilung des Barunterhalts abzusehen (Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22). Dieselben

Grundsätze gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der

hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des

Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm

selbst erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf

nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am

Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm

Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher,

Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen,

FamPra.ch 2017, S. 216).

2.1.3

Wenn es wie vorliegend einzig

Barunterhalt zu regeln gilt, wird auch die Bemessung des Unterhaltsbeitrages

anhand der unter dem früheren Unterhaltsrecht verbreiteten Prozentmethode als

zulässig erachtet. Nach dieser Methode ist bei durchschnittlichen

Einkommensverhältnissen der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei

Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens

des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen

Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher

vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f.).

2.2

Ausgehend von der Prozentregel

resultiert im vorliegenden Fall ein Unterhaltsbeitrag von rund CHF 1'400.00 (17

% des Einkommens des Beklagten von CHF 5'400.00, zuzüglich die gemäss dem angefochtenen

Urteil im Unterhaltsbeitrag inbegriffenen Zulagen von CHF 480.00). Eine

konkrete Berechnung führt zum gleichen Ergebnis. Bei der konkreten Berechnung

ist – wie dies der Berufungskläger zu Recht verlangt – der Überschuss der

Kindsmutter ausser Betracht zu lassen. Dies, weil sie bereits Naturalunterhalt

leistet und ihr Verdienst doch erheblich unter dem des Beklagten liegt, so dass

die konkreten Verhältnisse keine Beteiligung am Barbedarf des Kindes

rechtfertigen. Der Überschuss des Beklagten beträgt CHF 1'647.00 (Einkommen von

CHF 5'400.00 abzüglich Eigenbedarf von CHF 3'753.00), das Manko des Klägers CHF

581.00

(Bedarf von CHF 1'061.00 abzüglich die ihm zustehenden Zulagen von CHF

480.

), so dass unter dem Strich ein Überschuss von CHF 1'066.00 (CHF 1'647.00

– CHF 581.00) verbleibt. Davon ist dem Kind die Hälfte des Anteils des Vaters,

das heisst ein Drittel, zuzuweisen. Der Kläger hat somit Anspruch auf Deckung seines

Mankos von CHF 581.00, den Überschussanteil von CHF 355.00 sowie die Zulagen

von CHF 480.00, was zusammen ebenfalls gerundet CHF 1'400.00 ergibt. Ein

Vergleich der den Parteien und der Kindsmutter nach Bezahlung eines Betrages

von CHF 1'400.00 verbleibenden Überschüsse zeigt, dass ein Unterhaltsbeitrag in

dieser Grössenordnung angemessen ist. Dem Beklagten verbleibt ein Betrag von

CHF 727.00 (CHF 5'400.00 – CHF 3'753.00 – CHF 920.00 [CHF 1'400.00 abzüglich die

Zulagen von CHF 480.00, die im Einkommen von CHF 5'400.00 nicht enthalten sind]).

Die Kindsmutter – der für die ganze vorliegend zu beurteilende Unterhaltsphase,

das heisst auch über das 16. Altersjahr des Klägers hinaus – eine

Dispositiv

Erwerbstätigkeit von 80 % angerechnet wird – verfügt über einen solchen von CHF

774.00 (CHF 3'770.00 – CHF 2'996.00). Der Kläger selber hat einen Freibetrag

von CHF 339.00 (CHF 1'400.00 – CHF 1'061.00).

2.3 Die Berufung ist aus diesen Gründen

teilweise gutzuheissen. Der Unterhaltsbeitrag ist für die Zeit vom 1. August

2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Klägers neu auf den

gerundeten Betrag von CHF 1'400.00 festzusetzen. Der entsprechende Teil von

Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und neu zu formulieren.

3. Die Gerichtskosten und die

Parteikosten sind dem Ausgang entsprechend vollumfänglich dem

Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien

auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen. Die von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers und vom

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten eingereichten Honorarnoten sind

angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27.

Mai 2019 insoweit aufgehoben, als C.___ damit verpflichtet wurde, an den

Unterhalt von A.___ CHF 1'030.00 (Barunterhalt) vom 1. August 2026 bis zum

ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von A.___ zu bezahlen.

2. C.___ wird verpflichtet, an den

Unterhalt von A.___ CHF 1'400.00 (Barunterhalt) vom 1. August 2026 bis zum

ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von A.___ zu bezahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'500.00 werden C.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. C.___ hat A.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, eine

Parteientschädigung von CHF 1'990.50 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Marie-Christine

Müller Leu eine Entschädigung von CHF 1'360.45 und Rechtsanwalt Donato Del Duca

eine Entschädigung von CHF 1'648.15 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin

Marie-Christine Müller Leu die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese

beträgt CHF 630.05.

Sobald C.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsanwalt Donato

Del Duca die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 628.25.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel