ZKBER.2019.53
Unterhalt
26. November 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch
Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Berufungsbeklagter
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 2013) ist der Sohn
von C.___ und B.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. Für den Fall der
Auflösung der damals bestehenden Hausgemeinschaft hatten sie sich über die vom
Vater C.___ für A.___ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge in einer von der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vereinbarung geeinigt. Am 26.
März 2018 klagte A.___ (nachfolgend: Kläger) gestützt auf das revidierte
Kindesunterhaltsrecht beim Richteramt Olten-Gösgen auf Neufestsetzung der
Unterhaltsbeiträge.
Mit Urteil vom 27. Mai 2019
verpflichtete der Amtsgerichtspräsident C.___ (nachfolgend: Beklagter) zur
Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, die er für insgesamt sechs Phasen
unterschiedlich festsetzte. In den ersten fünf Phasen bis Ende Juli 2026 hat
der Beklagte Bar- und Betreuungsunterhalt zu leisten. In der sechsten Phase,
das heisst ab 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung
des Klägers, schuldet der Beklagte nur noch Barunterhalt, und zwar in der Höhe
von CHF 1'030.00 pro Monat (Ziffer 2 des Urteils). In diesem Betrag enthalten sind
die Kinder- beziehungsweise Ausbildungs- und Betreuungszulagen von derzeit CHF
480.00. Die effektiven Zulagen können von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen
in Abzug gebracht werden.
2. Frist- und formgerecht erhob der
Kläger (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) Berufung gegen das
Urteil. Er beantragt, Ziffer 2, wonach der Beklagte verpflichtet wird, ab dem
1. August 2026 einen Barunterhalt von CHF 1'030.00 unter Anrechnung allfälliger
Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen zu bezahlen, sei aufzuheben. Neu sei
der Beklagte zu verpflichten, ab dem 1. August 2026 einen Barunterhalt von CHF
1'450.00, unter Anrechnung allfälliger Kinder- beziehungsweise
Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Beklagte (nachfolgend auch als
Berufungsbeklagter bezeichnet) beantragt, die Berufung abzuweisen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten ist einzig die Höhe des
vom Beklagten für die Zeit vom 1. August 2026 – dem voraussichtlichen Eintritt
des Klägers in die Oberstufe – bis zum ordentlichen Abschluss der
Erstausbildung des Klägers zu bezahlenden Barunterhalts. Der Vorderrichter ermittelte
die Unterhaltsbeiträge anhand von Berechnungstabellen. Er rechnete dabei dem
Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'400.00 (inklusive 13.
Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) an. Bei der Kindsmutter ging er aufgrund
eines 80 % Pensums von Einkünften von CHF 3’770.00 netto (inkl. 13. Monatslohn)
aus. Die eigenen Mittel des Klägers bestehen aus den Kinder- und Betreuungszulagen
von total CHF 480.00 (vgl. dazu S. 6 f. des angefochtenen Urteils). Den
monatlichen Bedarf des Beklagten bezifferte der Amtsgerichtspräsident für diese
Phase auf CHF 3'753.00, denjenigen der Kindsmutter auf CHF 2'996.00 und
denjenigen des Klägers auf CHF 1'061.00. Im Hinblick auf die Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages erwog er, beim Beklagten liege ein Überschuss über seinen
Bedarf von CHF 1'647.00 und bei der Kindsmutter ein solcher von CHF 774.00
vor. Da jeder Elternteil des Klägers gemäss Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt
aufzukommen habe und einerseits beim Beklagten für die sechste Phase von einem
Überschuss über seinen Bedarf von monatlich CHF 1'647.00 auszugehen sei,
während bei der Kindsmutter ein monatlicher Überschuss von CHF 774.00
anzunehmen sei, hätten die Eltern proportional zu ihren Überschüssen für den
Barunterhalt des Klägers aufzukommen. Der Gesamtüberschuss des Beklagten und
der Kindsmutter belaufe sich auf CHF 2'421.00 (CHF 1'647.00 zuzüglich CHF
774.
). Entgegen der Berechnungstabelle habe der Beklagte im Umfang von
gerundet 68 % und die Kindsmutter im Umfang von 32 % für den
Barunterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes aufzukommen. Dementsprechend habe
der Beklagte gerundet im Umfang von CHF 720.00 und die Kindsmutter im Umfang
von CHF 341.00 an den Barunterhaltsanspruch des Klägers von monatlich CHF
1'061.00 beizutragen. Unter Berücksichtigung dieser zu leistenden Beiträge sei
anzunehmen, dass dem Beklagten in dieser sechsten Phase noch ein Überschuss von
gerundet CHF 927.00 verbleiben werde (CHF 1'647.00 abzüglich CHF 720.00).
Dieser Überschuss sei dem Kläger im Umfang von einem Drittel, gerundet CHF
310.
, zusätzlich zuzuweisen. Aufgrund des Gesagten ergebe sich demnach
entgegen dem Berechnungsblatt ein Barunterhaltsanspruch des Klägers von
monatlich gerundet CHF 1'030.00, den der Beklagte mit Wirkung ab 1. August 2026
bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen habe. Die dem
Kläger ab dem 1. August 2026 zustehenden Zulagen könnten von diesem zu
leistenden Unterhaltsbeitrag in Abzug gebracht werden (angefochtenes Urteil, S.
11.
f.).
1.2
Der Kläger und Berufungskläger anerkennt
die Einkünfte und die Bedarfsrechnungen, wie sie die Vorinstanz festgestellt
hatte. Er macht einzig geltend, der Amtsgerichtspräsident vergesse, dass
Unterhalt nicht nur durch Geldleistung, sondern auch durch Pflege und Erziehung
des Kindes geleistet werde. Dieser so genannte Naturalunterhalt sei im Rahmen der
Unterhaltsberechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Dies müsse insbesondere bei
nicht verheirateten Elternpaaren gelten, bei welchen die Kindsmutter das Kind
ausserhalb des Besuchsrechtes grundsätzlich alleine betreue, da diese sonst
quasi immer auf dem Grundbedarf plafoniert bleibe, soweit ein von ihr erzielter
Überschuss an den Barbedarf des Kindes angerechnet werde. Die Vorinstanz habe
diesen Naturalunterhalt ab dem 1. August 2026 in keiner Weise berücksichtigt,
obwohl der Berufungskläger dannzumal erst 12 ½ Jahre alt sein werde und die Kindsmutter
mit Sicherheit noch einige Jahre Betreuungs- und Erziehungsarbeit leisten müsse.
Korrigiere man deshalb die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ab dem 1.
August 2026 und teile man der Kindsmutter den von ihr erwirtschafteten
Überschuss vorab zu, so resultiere zu Lasten des Berufungsbeklagten ein
Barunterhalt inklusiv Kinder- und Betreuungszulagen von CHF 1’450.00. Dies sei
gerechtfertigt, zumal bei dieser Rechnung dem Berufungsbeklagten selbst noch
ein Überschuss von CHF 778.00 verbleibe. Die Kindsmutter ihrerseits könne ihren
Überschuss ebenfalls behalten und leiste zudem noch Naturalunterhalt mittels
Erziehung und Pflege des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagte führt in
seiner Berufungsantwort zusammenfassend aus, die Berechnungsweise des
Vorderrichters führe zu einem angemessenen Ergebnis.
2.1.1
Der Unterhalt des Kindes wird
durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die
Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den
gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von
Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2
ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das
Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
Weitere, konkretere Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts
enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten
Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck
kommt, besteht allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes
und der Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist
der gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten
Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB).
2.1.2
Der Bedarf des Kindes wird seit
dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts üblicherweise konkret
berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte
Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls
weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung
hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des
unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Verfügt auch ein alleinbetreuender
Elternteil über Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts
durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass
der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt.
Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich in Geld nicht messen lässt. Immerhin
ist es aber möglich, diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung
des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei
guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen
Aufteilung des Barunterhalts abzusehen (Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22). Dieselben
Grundsätze gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der
hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des
Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm
selbst erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf
nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am
Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm
Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher,
Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen,
FamPra.ch 2017, S. 216).
2.1.3
Wenn es wie vorliegend einzig
Barunterhalt zu regeln gilt, wird auch die Bemessung des Unterhaltsbeitrages
anhand der unter dem früheren Unterhaltsrecht verbreiteten Prozentmethode als
zulässig erachtet. Nach dieser Methode ist bei durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei
Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens
des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen
Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher
vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f.).
2.2
Ausgehend von der Prozentregel
resultiert im vorliegenden Fall ein Unterhaltsbeitrag von rund CHF 1'400.00 (17
% des Einkommens des Beklagten von CHF 5'400.00, zuzüglich die gemäss dem angefochtenen
Urteil im Unterhaltsbeitrag inbegriffenen Zulagen von CHF 480.00). Eine
konkrete Berechnung führt zum gleichen Ergebnis. Bei der konkreten Berechnung
ist – wie dies der Berufungskläger zu Recht verlangt – der Überschuss der
Kindsmutter ausser Betracht zu lassen. Dies, weil sie bereits Naturalunterhalt
leistet und ihr Verdienst doch erheblich unter dem des Beklagten liegt, so dass
die konkreten Verhältnisse keine Beteiligung am Barbedarf des Kindes
rechtfertigen. Der Überschuss des Beklagten beträgt CHF 1'647.00 (Einkommen von
CHF 5'400.00 abzüglich Eigenbedarf von CHF 3'753.00), das Manko des Klägers CHF
581.00
(Bedarf von CHF 1'061.00 abzüglich die ihm zustehenden Zulagen von CHF
480.
), so dass unter dem Strich ein Überschuss von CHF 1'066.00 (CHF 1'647.00
– CHF 581.00) verbleibt. Davon ist dem Kind die Hälfte des Anteils des Vaters,
das heisst ein Drittel, zuzuweisen. Der Kläger hat somit Anspruch auf Deckung seines
Mankos von CHF 581.00, den Überschussanteil von CHF 355.00 sowie die Zulagen
von CHF 480.00, was zusammen ebenfalls gerundet CHF 1'400.00 ergibt. Ein
Vergleich der den Parteien und der Kindsmutter nach Bezahlung eines Betrages
von CHF 1'400.00 verbleibenden Überschüsse zeigt, dass ein Unterhaltsbeitrag in
dieser Grössenordnung angemessen ist. Dem Beklagten verbleibt ein Betrag von
CHF 727.00 (CHF 5'400.00 – CHF 3'753.00 – CHF 920.00 [CHF 1'400.00 abzüglich die
Zulagen von CHF 480.00, die im Einkommen von CHF 5'400.00 nicht enthalten sind]).
Die Kindsmutter – der für die ganze vorliegend zu beurteilende Unterhaltsphase,
das heisst auch über das 16. Altersjahr des Klägers hinaus – eine
Dispositiv
Erwerbstätigkeit von 80 % angerechnet wird – verfügt über einen solchen von CHF
774.00 (CHF 3'770.00 – CHF 2'996.00). Der Kläger selber hat einen Freibetrag
von CHF 339.00 (CHF 1'400.00 – CHF 1'061.00).
2.3 Die Berufung ist aus diesen Gründen
teilweise gutzuheissen. Der Unterhaltsbeitrag ist für die Zeit vom 1. August
2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Klägers neu auf den
gerundeten Betrag von CHF 1'400.00 festzusetzen. Der entsprechende Teil von
Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und neu zu formulieren.
3. Die Gerichtskosten und die
Parteikosten sind dem Ausgang entsprechend vollumfänglich dem
Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien
auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen. Die von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers und vom
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten eingereichten Honorarnoten sind
angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27.
Mai 2019 insoweit aufgehoben, als C.___ damit verpflichtet wurde, an den
Unterhalt von A.___ CHF 1'030.00 (Barunterhalt) vom 1. August 2026 bis zum
ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von A.___ zu bezahlen.
2. C.___ wird verpflichtet, an den
Unterhalt von A.___ CHF 1'400.00 (Barunterhalt) vom 1. August 2026 bis zum
ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von A.___ zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'500.00 werden C.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. C.___ hat A.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, eine
Parteientschädigung von CHF 1'990.50 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Marie-Christine
Müller Leu eine Entschädigung von CHF 1'360.45 und Rechtsanwalt Donato Del Duca
eine Entschädigung von CHF 1'648.15 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin
Marie-Christine Müller Leu die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese
beträgt CHF 630.05.
Sobald C.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsanwalt Donato
Del Duca die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 628.25.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel