ZKBER.2019.54
Scheidung auf Klage
4. Februar 2020Deutsch35 min
Ehegatten trennten sich am 2. Januar 2012 und mit Eheschutzurteil vom 15. März 2012
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (Berufungskläger,
Ehemann und Vater) und B.___ (Berufungsbeklagte, Ehefrau und Mutter) heirateten
2010. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. 2007, und D.___ geb. 2010. Die
Ehegatten trennten sich am 2. Januar 2012 und mit Eheschutzurteil vom 15. März 2012
wurden die Folgen der Trennung gerichtlich geregelt. Soweit hier
interessierend, wurden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und die
Kontakte zum Vater der freien Vereinbarung der Eltern überlassen. Für den
Konfliktfall wurde eine gerichtsübliche Regelung getroffen.
2. Am 25. März 2014 leitete die
Ehefrau das Scheidungsverfahren ein. Auf Antrag der Parteien blieb das
Verfahren vom 22. Juli 2014 bis 6. September 2016 sistiert, weil sie eine
Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung ausarbeiten wollten, was schliesslich
misslang. Die Ehefrau begründete ihre Scheidungsklage am 29. November 2017. Die
Klageantwort des Ehemannes datiert vom 28. September 2018. Gleichzeitig stellte
er ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils bzw. Erlass von vorsorglichen
Massnahmen. U.a. beantragte er ein ausgedehnteres Besuchsrecht für die beiden
Söhne C.___ und D.___ und ein Ferienrecht für die Hälfte der Schulferien der
Kinder. Ausserdem verlangte er die Aufhebung der Beschränkung des
Telefonkontakts mit den beiden Söhnen. Die Ehefrau beantragte die Abweisung der
Anträge soweit darauf eingetreten werden könne. Darüber wurde im
Ehescheidungsurteil vom 8. März 2019 entschieden.
3. Die Stadtpolizei Grenchen
erstellte am 12. Juni 2016 zuhanden des Polizeikommandos Solothurn einen
fürsorgerischen Informationsbericht nachdem es am 5. Juni 2016 zu einem
Polizeieinsatz am Wohnort der Ehefrau gekommen war, weil sich die Söhne C.___
und D.___ geweigert hatten zu ihrem Vater auf Besuch zu gehen und C.___ während
des Streits der Eltern aus dem Haus gelaufen war und sich vor dem Vater
versteckt hatte. In der Folge leitete die KESB Region Solothurn eine Abklärung
ein und errichtete mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 eine
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C.___ und D.___.
Ausserdem wurde der Kontakt zwischen dem Vater und den Söhnen C.___ und D.___
neu geregelt und der Vater angewiesen, sich strikte an die angeordnete Regelung
des persönlichen Verkehrs zu halten. Der Vater wurde ausserdem angewiesen
mindestens ein Jahr lang eine Therapie zu machen und die Kindseltern hatten
gemeinsam eine Elternberatung zu besuchen.
4. Mit Entscheid vom 18.
Dezember 2018 hob die KESB Region Solothurn die Beistandschaft für die beiden
Kinder C.___ und D.___ auf und beantragte bei der Vorinstanz, es sei die
partielle Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter zu prüfen. Sie
begründete ihren Entscheid damit, dass sämtliche aktiven Bemühungen des
Beistands zur Umsetzung des Kontaktrechts vom Vater als neue Angriffs- und
Kampffläche genutzt worden seien. Der massive elterliche Konflikt überlagere
alles. Mittlerweile sei bei den Kindseltern eine Beratungsresistenz eingetreten.
Allein für die E-Mailkontrolle, die der Beistand nach wie vor ausübe, sei keine
Beistandschaft nötig.
5. Am 23. Januar 2019 fand die
Kinderanhörung statt. D.___ äusserte sich zu den ihn betreffenden Fragen der
Obhut und des Kontakts zum Vater. C.___ verweigerte das Gespräch mit dem
Gerichtspräsidenten.
6. Am 2. Februar 2019
erstattete [...], die behandelnde [...], bei der KESB Region Solothurn eine
Gefährdungsmeldung bezüglich C.___ (AS 312). Sie beurteilte die Situation des
Kindes als alarmierend, ja besorgniserregend.
7. Am 13. Februar 2019 holte der
Gerichtspräsident Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik, der
behandelnden [...] von C.___ und der Schulleitung ein.
8. Die Hauptverhandlung vor dem
Gerichtspräsidenten fand am 8. März 2019 statt. Gleichentags fällte er
folgendes Urteil:
…
2. Die gemeinsamen Kinder
C.___, geb. 2007, und D.___ geb. 2010, werden in den Bereichen Schule und
Medizin unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. In den
übrigen Bereichen wird die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten. Die Kinder
werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
…
9. Gegen dieses
Urteil erhob der Ehemann mit Eingabe vom 16. August 2019 (Datum Poststempel) form-
und fristgerecht Berufung. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
was folgt:
A.
Hauptbegehren
1. Auf die Berufung sei einzutreten.
2. Die Berufung sei gutzuheissen.
3. a) Die
Ziffer 2 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 sei wie
folgt abzuändern:
Die gemeinsamen Kinder C.___ geb. 2007,
und D.___ geb. 2019 [recte 2010], verbleiben vollumfänglich unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge.
b) Subsidiär:
Die Sache im Sinne der Erwägungen an die
erste Instanz zurückgewiesen werde.
4. Die Gerichtskosten seien der
Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
5. Dem
Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene
Parteientschädigung von mindestens CHF 2'500.00 (exkl. MwSt) zuzusprechen.
B.
Unentgeltliche Rechtspflege
1. Auf das
Gesuch sei einzutreten.
2. Das Gesuch
sei gutzuheissen.
3. Dem
Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die Erteilung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.
4. Rechtsanwalt
Elmar Wohlhauser sei als amtlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers zu
ernennen.
5. Im
Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien keine
Gerichtskosten zu erheben.
10. Die
Berufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 18. September 2019 ebenfalls form-
und fristgerecht vernehmen. Sie stellt folgende Anträge:
1.
Die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu
bestätigen.
2.
Die
elterliche Sorge über die der Ehe entsprossenen Kinder C.___ geb. 2007, und D.___
geb. 2010, sei einzig und allein der Mutter und Berufungsbeklagten
zuzusprechen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.
Der
Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlicher
Rechtsbeistand.
11. Mit Eingabe vom 21. Oktober
2019 liess sich der Berufungskläger zur Anschlussberufung vernehmen. Er stellt
folgende Anträge:
Ad 2.
abzuweisen.
6. (neu) Die Gerichtskosten betreffend
Anschlussberufung seien B.___
aufzuerlegen.
7. (neu) B.___
sei zu verpflichten, für die Anschlussberufung A.___ eine Parteientschädigung
von mindestens CHF 1'000.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
12. Über die
Berufung und die Anschlussberufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund
der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Berufungskläger weist
vorab auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime hin. Er führt aus, die
Kommunikation zwischen den Parteien sei in Kinderbelangen zuweilen schwierig,
jedoch habe in den wesentlichen Punkten jeweils ein Meinungsaustausch stattgefunden
und es hätten auch einvernehmliche Lösungen gefunden werden können. Erst als
bei C.___ vermehrt [...] und [...] festgestellt worden seien, habe er darauf
gedrängt eine Zweitmeinung zu entsprechender Medikation einzuholen. Einer
medikamentösen Behandlung habe er sich nicht verschlossen.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt zur
Kommunikation der Eltern mit den für die medizinische und schulische Betreuung
von C.___ zuständigen Stellen und Personen lückenhaft und unvollständig,
teilweise unrichtig festgestellt, indem sie die Situation so dargestellt habe,
dass die Gespräche aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers abgebrochen
worden seien. Vielmehr sei es so gewesen, dass sich die Berufungsbeklagte trotz
Aufforderung nicht mehr gemeldet und das Gespräch verweigert habe. Sie sei es
auch gewesen, die nicht mehr bereit gewesen sei, mit ihm zusammen an den
schulischen Gesprächen teilzunehmen. Durch die Einnahme von [...] sei zwar bei C.___
eine Leistungssteigerung beobachtet worden, hingegen seien genauso oft [...] und
[...] festgestellt worden. Es sei deshalb seine Pflicht, eine Medikation mit so
starken Nebenwirkungen nicht einfach vorbehaltlos hinzunehmen. Er sehe es nicht
nur als ein Recht, sondern als seine Pflicht als Elter an, in diesem Fall alternative
Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen. Daraus könne nicht auf eine generelle
Ablehnungshaltung gegenüber medizinischen Massnahmen geschlossen werden.
Er sei während der gesamten Behandlung von
C.___ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik kooperativ und zu
sämtlichen Mitarbeitern der Klinik stets höflich gewesen, was von diesen
bestätigt worden sei. Die Medikationsempfehlung der Klinik habe er kritisch-konstruktiv
begleitet und dabei das übliche Mass zu keinem Zeitpunkt überschritten. Im
Bericht werde auch festgehalten, dass er bezüglich der Einnahme des neuen
Medikaments [...] unterstützend erlebt worden sei und massgeblichen Einfluss
darauf gehabt habe, dass C.___ zur Einnahme habe bewegt werden können.
Schliesslich hält der Berufungskläger
fest, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Kinderanhörung den Sachverhalt in
gravierender Weise unrichtig, bzw. unvollständig festgehalten habe. Es sei
zutreffend, dass C.___ nicht habe mit dem Gerichtspräsidenten sprechen wollen.
Hingegen ergebe sich aus den Akten der KESB Region Solothurn (vgl. Aktennotiz C.___
vom 7. September 2018, S. 1), dass sich C.___ gegen eine alleinige Sorge der
Mutter in schulischen und medizinischen Belangen ausspreche.
Abschliessend hält er fest, es sei von
diversen Akteuren mehrfach festgehalten worden, dass er sich um das Kindeswohl
sorge. Seine teils kritische Haltung gegen [...] sei aufgrund der sehr starken
Nebenwirkungen durchaus verständlich. Er sei jedoch nach wie vor an
einvernehmlichen Gesprächen zur Findung der bestmöglichen Lösung im Sinn des
Kindeswohls bereit und verschliesse sich dabei einer medikamentösen Behandlung
keineswegs. Da in wesentlichen Kinderbelangen durchaus Einigungen unter den
Parteien möglich seien, sei im Sinn des Kindeswohls von dieser absoluten
Ausnahme der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge (wenn auch nur partiell)
abzusehen.
2.
Bezüglich der
geltend gemachten Rechtsverletzungen weist der Berufungskläger vorab auf die
für die elterliche Sorge geltende Offizialmaxime und die aktuelle
Gerichtspraxis hin. Er führt weiter an, die Parteien hätten in der
Vergangenheit zweifelsohne Differenzen gehabt. Trotzdem sei es ihnen möglich
über Kinderbelange zu diskutieren. Zuletzt hätten sie mit einem Coach
zusammengearbeitet, um die Kommunikation zu verbessern. Seit dem Anwaltswechsel
habe die Berufungsbeklagte plötzlich nicht mehr mitarbeiten wollen. Der
Kommunikations- und Kooperationsstopp erweise sich als prozesstaktisches
Manöver, um ein gemeinsames Sorgerecht und eine alternierende Obhut zu
untergraben. Die Voraussetzungen für die alleinige Sorge seien vorliegend nicht
gegeben.
3.
Die
Berufungsbeklagte hält vorab fest, dass die Vorinstanz keinen willkürlichen
Entscheid gefällt, das Recht richtig angewandt und den Sachverhalt korrekt festgestellt
habe. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass die KESB Region Solothurn bereits
im Dezember 2018 empfohlen habe, die elterliche Sorge schon während laufendem
Verfahren vor der Vorinstanz vorsorglich partiell der Mutter allein zuzuteilen.
Sowohl im Abklärungsbericht der [...] als auch vom Beistand der Kinder sei
geschildert worden, dass sich A.___ «ausgeprägt despektierlich und fordernd»
bzw. «forsch und sehr kritisch» geäussert habe. Andererseits sei die
Berufungsbeklagte stets kooperativ gewesen und habe alle Weisungen erfüllt und
alle Termine wahrgenommen.
Die vom Berufungskläger behauptete
Verweigerungshaltung der Mutter werde an keiner Stelle belegt. Im Gegenteil
habe sich der Berufungskläger verweigert und sich gegenüber Fachleuten, Ärzten
und Lehrpersonen meist ungehörig verhalten. Wer als Elternteil ohne nähere
Veranlassung zu einem Schulgespräch mit Anwalt erscheine, zeige, wie die
Vorinstanz richtig festgehalten habe, Kampfeslust. Nach allen Erfahrungen und
Vorkommnissen seit der Trennung der Parteien vor mehr als sieben Jahren sei es
nicht mehr möglich, von «in wesentlichen Kinderbelangen möglichen Einigungen»
zu sprechen. Die gemeinsame elterliche Sorge widerspreche hier unwiderlegbar
dem Kindeswohl.
Die Berufungsbeklagte verwahre sich in
aller Form gegen die Aussage, dass hier ein prozesstaktisches Manöver
stattgefunden habe, um die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende
Obhut zu untergraben. Aus den Akten werde deutlich, dass zwischen den Eltern
kaum mehr eine zielgerichtete Kommunikation oder gar eine Kooperation zum Wohl
der Kinder stattfinden könne. Der Berufungskläger habe zudem das Problem, dass
er sich mit den involvierten Fachleuten immer in einem Konflikt befinde. Es sei
deshalb nicht einzusehen, weshalb die elterliche Sorge über die Kinder C.___
und D.___ nicht einzig und allein der Kindsmutter und Berufungsbeklagten
zuzusprechen sei.
4.
Der
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte äusserte sich zur Anschlussberufung
dahingehend, das einzige Argument der Anschlussberufungsklägerin bestehe darin,
dass zwischen den Eltern kaum mehr eine zielgerichtete Kommunikation oder
Kooperation stattfinden könne und, sich der Anschlussberufungsbeklagte mit den
involvierten Fachpersonen immer in einem Konflikt befinde. Konflikte mit
involvierten Fachpersonen dürften kaum einen Antrag auf ein umfassendes
alleiniges Sorgerecht rechtfertigen. Der Antrag der Anschlussberufungsklägerin
könne ein weiteres Mal nur dahingehend verstanden werden, dass die Kindsmutter
den Kindsvater von der Erziehung der beiden Söhne ausschliessen wolle. Es sei
aktenkundig, dass die beiden Söhne ihren Vater brauchten und die Kindsmutter
mit der Erziehung überfordert sei. Genau gleich verhalte es sich bei einer
allfälligen Bestätigung des Entzugs des Sorgerechts in den Bereichen Schule und
Medizin.
5.
Die Kinder stehen, solange
sie minderjährig sind, gemäss Art. 296 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem
Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche
Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 297 Abs. 1 ZGB).
Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die
Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient
ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz
soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes
ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen
Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche
Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden
Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig
sind (BGE 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7). Hierbei kommt der
Gedanke zum Ausdruck, dass sich das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Wohl des
Kindes ausüben lässt, wenn zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch
möglich ist. Daher erfordert die gemeinsame Sorge, dass die Eltern in Bezug auf
die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen
und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der
Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des
Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern
selbst wahrnehmen kann. Ausserdem droht die Gefahr der Verschleppung wichtiger
Entscheide. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erfordert sodann, dass
beide Eltern Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben. Für eine
sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ist in der Regel auch der persönliche
Kontakt zum Kind unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein
Elternteil pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn
über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch mit dem Kind stattfindet
(BGE 142 III 197 E. 3.5; Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 2.4).
6.1
Vorliegend leben die Ehegatten
seit acht Jahren getrennt. Die beiden Söhne leben seit der Trennung unter der Obhut
der Mutter. Zum Vater bestand zur Zeit des Urteils der Vorinstanz ein
regelmässiger, vierzehntäglicher Kontakt, nachdem es vor einigen Jahren zu einer
Einschränkung des Kontaktrechts gekommen war. Die beiden Söhne übernachten nach
Angaben von D.___ in der Kinderanhörung von Januar 2019 einmal monatlich beim
Vater und verbringen am nächsten Besuchswochenende Samstag und Sonntag jeweils
den Tag mit ihm (AS 297 f.). Einmal wöchentlich telefoniert der Vater zudem mit
den Söhnen. D.___ verbringt gerne Zeit beim Vater, will aber nicht häufiger bei
ihm übernachten. C.___ lehnte das Gespräch mit dem Gerichtspräsidenten ab. In
einer Anhörung bei der KESB Region Solothurn von September 2018 (Aktennotiz vom
7.9.2018
in den KESB-Akten) erklärten C.___ und D.___, sie wünschten sich, dass
die Eltern weniger Streit hätten. Auf Frage, was er davon halten würde, wenn
nur noch ein Elternteil in der Schule und bei [...] entscheiden könnte,
antwortete C.___ mit dem «Daumen nach unten» und fragte, wieso sie nicht beide
entscheiden könnten. Beide hätten das Recht.
6.2.1
Die Akten erzeigen einen lange
andauernden Konflikt der Parteien, der sich vorwiegend um die Kinderbelange
dreht. Trotz verschiedenen Interventionen, u.a. einem Coaching, dem Beizug der
KESB, der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, der Einsetzung eines Beistands
inkl. einem Wechsel des Mandatsträgers, eingeschränktem Kontakt zwischen Söhnen
und Vater, besteht nach wie vor ein tiefgreifender Konflikt zwischen den
Ehegatten als Eltern von C.___ und D.___. Insbesondere der [...] fragilere C.___
leidet ausgeprägt unter dem Elternkonflikt. Das ging so weit, dass die
behandelnde [...] im Februar 2016 (vgl. Akten KESB) und im Februar 2019 (AS
312) wegen C.___ Gefährdungsmeldungen an die KESB Region Solothurn machte. Insbesondere
die Notwendigkeit C.___ medikamentös mit [...] zu unterstützen, hatte im Herbst
2018.
zu einem heftigen Konflikt des Vaters mit der behandelnden Ärztin und der
KESB geführt.
6.2.2
Am 27. April 2017 äusserte sich
die Schulleitung der [...], wo die beiden Söhne C.___ und D.___ zur Schule
gehen, gegenüber der KESB Region Solothurn zu ihren Erfahrungen mit dem
Kindsvater anlässlich eines kürzlich stattgefundenen Schulgesprächs. Ausser den
üblicherweise anwesenden Lehrpersonen habe auf Wunsch von B.___ auch die [...],
teilgenommen. A.___ sei mit seinem Anwalt erschienen. B.___ habe mit dem
Gespräch bei der Schule Verständnis für die aktuell angespannte Situation der
Söhne wecken wollen. Das Gespräch sei von Beginn weg in einer angespannten und
wenig vertrauensvollen Atmosphäre verlaufen. Der Kindsvater habe rasch das Wort
ergriffen und dargelegt, dass er oft nicht über die vollen Informationen verfüge
und deshalb nicht sorgfältig vorbereitet entscheiden könne. Er habe seine
Anliegen in forderndem Ton vorgebracht. Im Verlauf des Gesprächs hätten sich
die beiden Eltern an verschiedenen Aspekten der gegenseitigen Erwartungen und
Haltungen erhitzt. Die Kindsmutter habe versucht, ihre Sicht einzubringen und
zu beschwichtigen. Der Kindsvater habe direkte und indirekte Anschuldigungen
und Erwartungen an die schulische Förderung und die emotionale Unterstützung
der Kinder durch schulische und externe Fachpersonen formuliert. Das habe dazu
geführt, dass sich die Kindsmutter nach einiger Zeit unter Tränen aus dem
Gespräch verabschiedet habe. Diese Besprechung habe ihnen als Schule gezeigt,
wie stark die innerfamiliären Spannungen seien. Die Kinder litten unter diesen
Spannungen, was ihre schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtige.
Der Berufungskläger rügt in diesem
Zusammenhang, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass es durchaus auch
Gespräche gegeben habe, die mit den Kindseltern gemeinsam und in konstruktiver
Art hätten abgehalten werden können. Es mag zutreffen, dass das früher der Fall
war. Konkrete Beispiele dafür führt der Berufungskläger keine an. Die Akten der
Vorinstanz und der KESB zeigen aber, dass die Situation inzwischen durch das
Verhalten des Berufungsklägers dermassen eskaliert ist, dass die Schulleitung
nur noch schriftlich mit ihm verkehrt. Unter diesen Umständen ist die Zusammenarbeit
der Schule mit dem Berufungskläger selbstredend erschwert. Es ist die aktuelle
Situation zu beurteilen. An den Feststellungen der Vorinstanz zu diesem Punkt ist
daher nichts zu bemängeln.
6.2.3
Am 11. Juni 2018
führte die behandelnde [...] der Söhne ein Gespräch mit den Parteien über die
Frage der Medikation bei C.___ zur Verbesserung seiner Konzentrationsfähigkeit
(vgl. Protokoll in den Akten der KESB). Sie hielt fest, am Anfang des Gesprächs
habe eine Irritation über die widersprüchlichen Diagnosen bei C.___ bestanden.
Sie habe erklärt, dass die Lernschwierigkeiten von C.___ einerseits mit
gewissen Anzeichen eines [...] und andererseits mit den emotionalen Belastungen
in Zusammenhang mit der seit Jahren bestehenden, belastenden Familiensituation
zusammenhingen. Sie habe die Meinung vertreten, dass die Medikation mit [...] C.___
helfen könnte und habe sich bereit erklärt, eine solche versuchsweise
einzuführen und zu begleiten. Sie habe die Eltern über die Wirkung und mögliche
Nebenwirkungen des Medikaments aufgeklärt. B.___ sei mit dem Vorgehen
einverstanden gewesen. A.___ habe zuerst eine gesicherte Diagnose und eine
weitere Abklärung beim [...] gewünscht. Ausserdem habe er seine Unzufriedenheit
über ihre Behandlung geäussert, ihr Inkompetenz bei der Behandlung seines
Sohnes vorgeworfen und erklärt, dass er kein Vertrauen mehr zu ihr habe. Auch
habe er ihr vorgeworfen, ihre Gefährdungsmeldung von 2016 habe die Situation
der Kinder nur noch verschlimmert. Sie habe versucht, das Gespräch wieder auf
die Medikation zu lenken. Das Gesprächsverhalten von A.___ habe dazu geführt,
dass sich B.___ kurze Zeit später verabschiedet habe. Mit dem Vater habe kein
Konsens gefunden werden können.
Der Berufungskläger weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass es angesichts der schweren Nebenwirkungen von C.___
aufgrund der Einnahme von [...] seine Pflicht gewesen sei, Alternativen zu
prüfen. Der Berufungskläger übersieht, dass das von [...] geschilderte Gespräch
die mögliche Einführung des Medikaments zum Thema hatte. Wie C.___ darauf
reagieren würde, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Mithin hat er
seine Vorbehalte gegen die Behandlung des Sohnes mit dem Medikament nach
Darstellung von [...] schon vor der Abgabe des Medikaments deponiert. An der
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist daher nichts zu beanstanden.
6.2.4
Der eingesetzte
Coach schilderte in seinem Bericht vom 23. August 2018 an die KESB Region
Solothurn, dass es ihm nicht mehr möglich sei, den erteilten Auftrag zu
erfüllen. Nachdem der Ehemann Ende Februar 2018 aus einer gemeinsamen Sitzung
davongelaufen sei, seien keine weiteren Gespräche mehr zustande gekommen. Den
Eltern sei es im Verlauf des Coachings während einiger Zeit möglich gewesen,
gemeinsam von [...] nach Solothurn in seine Praxis zu kommen. Inzwischen sei
die Stimmung unter den Eltern massiv zerrüttet, geprägt von Vorwürfen,
Schuldzuweisungen und Misstrauen. In den Gesprächen sei es, auch als diese noch
stattgefunden hätten, schwierig gewesen, gemeinsame Haltungen zu entwickeln und
konstruktive Lösungen zu finden. Vermehrt sei es um Fragen des Rechtshabens und
um Ängste, dass das Gegenüber einem eine Falle stellen könnte, gegangen. Das
Wohl der Kinder sei dabei oftmals nicht im Vordergrund gestanden, sondern nur die
Frage, wer bestimme, wer Recht habe und wer etwas falsch gemacht habe. Dies
seien schlechte Voraussetzungen, um gemeinsam und konstruktiv für das Wohl der
Kinder zu sorgen. Heute empfehle er deshalb keine Weiterführung der Gespräche
mehr. Zusammenfassend hielt er fest, der Wille für die elterliche
Zusammenarbeit scheine zu fehlen.
Der Berufungskläger bemängelt, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Zusammenhang unvollständig gewürdigt habe,
indem sie übersehe, dass die Berufungsbeklagte nicht mehr zur weiteren
Zusammenarbeit bereit gewesen sei. Das trifft zu, greift als Erklärung für den
Abbruch des Coachings aber zu kurz. Die Ursache für den Abbruch der Gespräche
lag in der vom Coach geschilderten Eskalation, die der Berufungskläger verursacht
hatte als er aus einem Beratungsgespräch davongelaufen ist. Der Berufungskläger
hat mit seinem Gesprächsabbruch gezeigt, dass er sich nicht länger auf das
Coaching einlassen wollte. Dem hat sich die Berufungsbeklagte unterzogen und
war ihrerseits ebenfalls nicht mehr zur Mitarbeit bereit. Nun wirft ihr der Berufungskläger
vor, dass sie seinen erneuten Meinungsumschwung zur Fortsetzung des Coachings nicht
mehr mitgemacht hat. Das hat die Vorinstanz zu Recht nicht getan. Es ist der
konstruktiven Zusammenarbeit in der Sorge um die Kinder nicht dienlich, wenn
eine Partei die andere mit ständig wechselnden Ansprüchen vor sich hertreibt.
Die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts, dass die Ehegatten nicht mehr zur
Weiterführung des Coachings bereit waren, ist daher nicht zu beanstanden.
6.2.5
Gemäss einer Aktennotiz von [...]
meldete sich der Berufungskläger am 11. Mai 2018 bei der KESB Region Solothurn und
teilte mit, dass er einen Beistandswechsel ev. die Aufhebung der Beistandschaft
beantrage. Er verstehe sich wieder gut mit der Kindesmutter. Das Coaching durch
[...] reiche aus. Zudem teilte er mit, dass der Einfluss des Beistands auf die
Kindsmutter negativ sei. Er vermittle nicht zwischen ihnen beiden. Ihm
gegenüber habe sich der Beistand zudem beleidigend geäussert.
6.2.6
In dem im Hinblick auf die
Hauptverhandlung bei der Vorinstanz eingeholten Bericht äusserte sich die
behandelnde [...] von C.___ dahingehend, dass sie seit Juni 2018 mit dem Vater
nur noch Mailkontakt habe. Nach der zweiten Hospitalisation von C.___ habe
dieser im Sinn eines unbelasteten Neubeginns die Therapie bei einem [...] ihrer
Praxis fortgesetzt. Seit Februar 2019 habe C.___ erneut auf die Medikation
verzichten wollen, nun habe er in der Schule wieder Mühe sich zu konzentrieren
und effizient zu arbeiten. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei konstruktiv
und fruchtbar. Dem Vater übermittle sie die wichtigsten Informationen per Mail.
Sie wies darauf hin, dass C.___ [...] Probleme nicht rein medizinisch zu
behandeln seien. Vielmehr müsse eine Beruhigung des Elternkonflikts erreicht
und verbindliche Regeln betreffend Obhut und Besuchsrecht errichtet werden. Die
Zukunft und psychische Gesundheit des Kindes seien höchst gefährdet. Falls
keine Lösung gefunden werde, müsse auch eine Platzierung des Kindes ausserhalb
der Familie ins Auge gefasst werden.
6.2.7
Die Schule teilte mit, C.___
sei am 12. März 2018 ins [...] eingetreten. Die Eintrittssitzung mit beiden
Eltern habe gemeinsam und in konstruktiver Art abgehalten werden können. Bis zu
den Sommerferien seien bei C.___ die Konzentration, das ruhige Sitzen am Pult,
das selbstständige Arbeiten und das Annehmen von Aufträgen herausfordernde
Themen gewesen. Der Bub habe öfters störende Geräusche gemacht, habe mit
Stiften und Gummi gespielt, auf jede Bewegung und jedes Geräusch reagiert.
Konzentriert und fokussiert zu bleiben sei für ihn eine grosse Herausforderung
gewesen. Mit der Einnahme von [...] sei bei C.___ eine deutliche Steigerung der
Leistungsfähigkeit zu beobachten gewesen. Gegen Mittag habe das nachgelassen
und nach der Mittagspause, nach erneuter Medikamentenabgabe, sei es ihm wieder
besser gelungen am Programm teilzunehmen. C.___ werde immer wieder von Ängsten
bezüglich seiner Gesundheit geplagt. Einmal sei das die Angst vor [...], einmal
vor [...] gewesen. Die Standortsitzung von September 2018 habe infolge des
Zerwürfnisses unter den Eltern in zwei getrennten Sitzungen stattgefunden. Im
Teil, in dem C.___ u.a. von seinen Erfolgen habe berichten können, habe sich
der Vater wertschätzend und interessiert gezeigt. Die Rückmeldungen seien
überwiegend positiv verlaufen. Im zweiten Teil, der ohne C.___ stattgefunden
habe, habe der Vater als erstes erklärt, er sei nur seinem Sohn zuliebe
erschienen. Er habe die Ansicht vertreten, die Schulleitung erpresse ihn mit
der Anwesenheit von C.___ zum Erscheinen. Das darauffolgende Gespräch sei
unerfreulich verlaufen. Der Vater habe den Wahrheitsgehalt der Rückmeldungen angezweifelt
und ihnen unterstellt, diese würden allein der Weiterführung der Medikation
dienen. Das Gespräch habe schliesslich abgebrochen werden müssen. Da der Weg
zurück in die Regelschule für C.___ zu dieser Zeit keine Option gewesen sei,
habe man im November 2018 eine Verlängerung der Beschulung im [...] beantragen
wollen. Die Mutter habe das Papier sofort unterschrieben. Der Vater habe
gesagt, er wisse zu wenig und könne nicht sofort unterschreiben. Da C.___ dann
in die [...] eingetreten sei, sei die Verlängerung nicht dringend gewesen. Erst
nach Wochen sei der Vater zur Unterschrift bereit gewesen. Ab Januar 2019 habe C.___
deshalb die Schule ohne entsprechende Verfügung besucht. Am 22. Januar 2019
habe C.___ in der Schule eine [...] gehabt. Am Folgetag habe der Vater
angerufen und sich beklagt, weil er nicht als erster benachrichtigt worden sei.
Am 30. Januar 2019 habe eine zweite Standortsitzung stattgefunden. Aufgrund der
Vorkommnisse vom letzten Mal sei der Vater nur noch mit einem Kurzprotokoll
bedient worden, mit dem Hinweis, dass er sich telefonisch melden könne, falls
er weitere Informationen wünsche. Dies habe er getan und verschiedene Punkte
bemängelt. Am meisten geärgert habe den Vater, dass er nicht zur Sitzung
eingeladen worden sei. Nach den Schulferien habe der Vater C.___ mit Verspätung
zur Schule gebracht weil es offenbar viel Überzeugungsarbeit gebraucht habe, um
den Sohn zum Schulbesuch zu bewegen. Der Vater habe sich im Verlauf des Tages
auch nach seinem Befinden erkundigt.
6.2.8
Der
Berufungskläger weist darauf hin, dass in den Akten verschiedentlich
festgehalten worden sei, dass sich die Ehefrau geweigert habe, Gespräche mit
ihm oder zusammen mit ihm und involvierten Dritten weiterzuführen (z.B. [...]).
Das ist zutreffend. Was der Berufungskläger aber übersieht ist, dass dieser
Weigerung in allen Fällen Eskalationen während früheren Gesprächen vorausgingen,
die er verursacht hatte.
6.2.9
Soweit der
Berufungskläger behauptet, dass es durchaus auch Gespräche mit Vertretern des
Zentrums [...] gegeben habe, die mit beiden Kindseltern gemeinsam und in
konstruktiver Art abgehalten worden seien, ist nicht ersichtlich, welche
Gespräche er meint. Nach dem Bericht der Schule sind sämtliche Gespräche die 2018
und Anfang 2019 zur Situation der Kinder in der Schule stattfanden, aufgrund
des Verhaltens des Berufungsklägers eskaliert.
6.2.10
Der
Berufungskläger weist darauf hin, dass er das Formular für die
sonderpädagogischen Massnahmen bereits vor Monaten unterschrieben habe. Die
eingereichte Urkunde betrifft die Beschulung ab 1. August 2019 (Ber.Urk. 3),
welche beide Parteien am 25. April 2019 unterzeichneten. Der im Bericht der
Schule beschriebene Antrag betraf die Verlängerung für die Zeit ab Januar 2019.
Diese wurde erst am 27. Februar 2019 verfügt (AS 335 und Ber.Urk. 3 Ziff. 1), obwohl
die Schule die Eltern bereits im November 2018 zur Unterzeichnung aufgefordert
hatte und C.___ die Schule nach dem stationären Klinikaufenthalt ab dem 10.
Januar 2019 weiter besuchte.
7.1.1
Zu den rechtlichen
Voraussetzungen für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten und
die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu kann auf die ausführliche und
zutreffende Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
7.1.2
Der
Berufungskläger führt nicht aus, mit welcher konkreten Schlussfolgerung die
Vorinstanz Art. 298 ZGB verletzt haben soll. Aufgrund der für die Kinderbelange
geltenden Offizialmaxime ist die Entscheidung dennoch zu überprüfen.
7.2.1
Die Akten des
vorliegenden Scheidungsverfahrens und diejenigen der KESB über C.___ und D.___ haben
einen beträchtlichen Umfang angenommen. Die Akten zeigen mit aller Deutlichkeit
das Ausmass des Konflikts zwischen den Parteien einerseits und mit den in die
Betreuung der Kinder involvierten Fachleuten von Schule, Medizinalpersonen,
KESB etc. andererseits.
7.2.2
Inhaltlich dreht
sich der Konflikt zwischen den Ehegatten, obwohl objektiv auch andere
Differenzen bestehen, fast ausschliesslich um die Kinder (Obhut, Kontakt zum
Vater, Schule, medizinische Betreuung etc.). Andere Themen nehmen im Konflikt kaum
Raum ein.
7.2.3
Obwohl die
Parteien seit nunmehr acht Jahren getrennt leben, ihr Leben neu geordnet und neue
Lebenspartner haben oder hatten, hat sich der Konflikt um die beiden Söhne auch
nach dieser langen Zeit nicht beruhigt. Im Gegenteil, nach Einleitung des
Scheidungsverfahrens gingen die Parteien noch davon aus, dass sie über die
Nebenfolgen eine Vereinbarung würden abschliessen können. Heute sind sie in den
Kinderbelangen weiter von einem Konsens entfernt als damals. Ein solcher ist bei
der Ausübung der elterlichen Sorge mindestens in den Grundzügen nötig, ansonsten
ist eine konsequente Erziehung der Kinder nicht möglich und es besteht die
Gefahr, dass die Eltern von den Kindern gegeneinander ausgespielt werden und Erziehungsmassnahmen
des einen Elters diejenigen des anderen wirkungslos lassen werden, notwendige
Entscheidungen im Leben der Kinder durch den Konflikt der Eltern verschleppt
werden und wichtige Fragen ungeregelt bleiben oder die Entscheidung darüber den
Kindern überlassen wird. Das dient dem Kindeswohl nicht und überfordert die Kinder,
wenn sie über Fragen entscheiden müssen, für die sie noch nicht reif genug sind.
Als Grundvoraussetzung für einen Konsens ist auf Seiten beider Eltern ein
minimales Vertrauen in die Handlungen des anderen notwendig. Ständiges
Misstrauen gegenüber Handlungen oder den Motiven des anderen Elternteils und
anderen in die Erziehung der Kinder involvierten Personen verunmöglicht auf
Dauer die wirkungsvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Kinder. Als Folge davon
bleiben die Kinder in wichtigen Fragen sich selbst überlassen.
Vorliegend ist unbestritten, dass sich
beide Eltern um das Wohl der Kinder sorgen. Ebenso wenig ist bestritten, dass
der Vater eine gute Beziehung zu den Kindern hat. Das allein genügt aber nicht,
um die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Kindsmutter auszuüben. Dazu
bedarf es auch der Bereitschaft und der Fähigkeit, mit der Kindsmutter und den in
die Erziehung und Betreuung der Kinder involvierten Dritten (Schule, Ärzte,
Betreuer etc.) vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, deren Haltung zu
respektieren, vor einer Entscheidung ihre fachliche Meinung anzuhören, in
Betracht zu ziehen und dann notwendige Entscheide innert nützlicher Frist zu
treffen.
7.2.4
Der von der KESB
für die Eltern eingesetzte Coach hat die Situation der Ehegatten in seinem
Bericht vom 23. August 2018 an die KESB zutreffend beschrieben. Er hat
geschildert, das Verhältnis unter den Ehegatten sei heute massiv zerrüttet und
geprägt von Vorwürfen, Schuldzuweisungen und Misstrauen. Vermehrt gehe es um
Fragen des Rechthabens, der Angst, dass einem das Gegenüber eine Falle stelle.
Oft sei dabei nicht das Wohl der Kinder, sondern die Frage wer bestimme, wer
Recht habe, wer etwas falsch gemacht habe, im Zentrum.
Dass diese Einschätzung des Coachs
richtig ist, zeigen die Berichte der Schulleitung und der [...]. Beide
schildern Besprechungen mit den Ehegatten, die nach diesem Muster abliefen. Der
Ehemann bemängelte vorab nicht genügend Informationen erhalten zu haben, zweifelte
dann den Wahrheitsgehalt der erhaltenen Informationen und die Fachkompetenz der
Gesprächspartner an und warf ihnen sachfremde Motive für ihre Einschätzung vor.
Die Ehefrau versuchte zu beschwichtigen und ihre Haltung darzulegen. Folglich
eskalierte das Gespräch, drehte sich nur noch um die Befindlichkeit des
Ehemannes und die Ehefrau verliess aufgelöst die Runde. Die anstehenden Fragen,
welche die Kinder betrafen, blieben ungelöst.
An der Bereitschaft zur vertrauensvollen
Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten und den involvierten Dritten fehlt es
nach dem Gesagten beim Berufungskläger. Wenn gleich mehreren involvierten Drittparteien
(nebst der Schule und der [...] auch dem Beistand) wahrheitswidrige Information
der Eltern, mangelnde Sachkenntnis und unlautere Motive unterstellt werden, ist
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihnen zum Wohl der betroffenen Kinder
kaum mehr möglich. Bedenklich stimmt auch, dass sowohl die Schule als auch die [...]
darauf hinweisen, dass der Berufungskläger gemeinsame Besprechungen dazu
genutzt habe, um seine Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen, worauf eine
Lösung in den das Kind betreffenden Fragen nicht mehr möglich gewesen sei und
somit die Bedürfnisse der Kinder auf der Strecke blieben.
7.2.5
Der Berufungskläger
weist darauf hin, dass es in der Vergangenheit trotz den Differenzen zwischen
den Ehegatten immer möglich gewesen sei, über die Kinderbelange zu diskutieren.
Mit dieser Einschätzung verkennt er die Tatsachen, die nach den oben zitierten
Berichten von mehreren involvierten Drittparteien analog geschildert werden. Aufgrund
seines Verhaltens in den Besprechungen mit den involvierten Dritten nahm der
Konflikt zwischen den Ehegatten einerseits und dem Ehemann und der betreffenden
Institution andererseits gerade in neuerer Zeit in den Besprechungen dermassen
viel Raum ein, dass die Probleme der Kinder, welche eigentlich hätten
thematisiert und gelöst werden sollen, ungelöst blieben. Wer sich wiederholt so
verhält und sich dermassen in den Vordergrund drängt, handelt nicht im
Interesse der Kinder, sondern stellt die eigene Befindlichkeit über die
Kindesinteressen. Wer Verantwortung für das Wohl von Kindern übernimmt, muss in
der Lage sein, wenn es nötig ist, die eigenen Interessen und den Konflikt mit
dem Partner zu Gunsten der Lösung des aktuellen Problems des Kindes in den
Hintergrund zu stellen. Inzwischen ist die Kommunikation zwischen dem
Berufungskläger und der Schule von C.___ und D.___ und mit [...] dermassen
gestört, dass diese nur noch per Mail mit ihm verkehren und nur noch Nachfragen
direkt beantworten. Diese Situation erschwert die künftige Zusammenarbeit des
Berufungsklägers mit der Berufungsbeklagten und den involvierten Institutionen zum
Wohl der Kinder noch mehr. Nachdem die Parteien mittlerweile acht Jahre
getrennt leben, ist auch nicht mehr damit zu rechnen, dass sich die Situation
in absehbarer Zeit beruhigen werde. Dieses Verhalten des Berufungsklägers
spricht für den (partiellen) Entzug der elterlichen Sorge über die Kinder für
diese Themen.
7.6
Der
Berufungskläger weist weiter darauf hin, dass die [...] bestätigt habe, dass er
den Aufenthalt und die Medikation des Sohnes C.___ kritisch-konstruktiv
begleitet habe (AS 300). Das ist zutreffend. Hingegen hat die [...] im Bericht
an die behandelnde [...] auch darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeiten in
der Kommunikation zwischen den Eltern und die Aussenposition des Vaters in der
Behandlung des Sohnes Absprachen erschwert hätten. C.___ scheine in einem
Loyalitätskonflikt zu sein. Inwiefern er sich so auf eine Therapie einlassen
könne, sei unklar (AS 304).
7.7
Der
Berufungskläger weist ausserdem darauf hin, die Vorinstanz habe übersehen, dass
C.___ durch die KESB befragt worden sei und dort deponiert habe, dass beide
Eltern das Recht hätten Entscheidungen zu treffen und sich damit sinngemäss
gegen die (partielle) Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter
ausgesprochen habe (vgl. Akten KESB). Vorab ist festzuhalten, dass es fraglich
ist, ob der (damals) 11-jährige Junge die Wirkung der Zuteilung der elterlichen
Sorge an einen Elternteil auf sein Leben vollständig überblicken kann. Die
Meinungsäusserung des Sohnes ist jedoch im Gesamtpaket der Gründe für und wider
die (partielle) Zuteilung der alleinigen Sorge an die Mutter zu
berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass C.___ im
gleichen Gespräch erklärte, er wünschte sich, dass die Eltern weniger streiten
würden. Letzteres zeigt, dass sich auch C.___ der schwierigen Situation zwischen
den Eltern bewusst ist. Darauf deutet auch die Rückmeldung der [...] hin, die
darauf hinwies, dass sich C.___ in einem Loyalitätskonflikt befinde.
7.8
Zusammengefasst
spricht der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Tatsache, dass
gerade für Söhne die Unterstützung durch den Vater enorm wichtig ist,
vorliegend für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dafür
spricht auch die Meinungsäusserung des Sohnes C.___ gegenüber der KESB.
Andererseits spricht der anhaltende, auch in letzter Zeit nicht weniger
gewordene Konflikt zwischen den Eltern, der bei [...] und der Schule zum
Nachteil des betroffenen Kindes zu einem Gespächsabbruch ohne Lösung des
Kinderthemas geführt hatte, gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen
Sorge in diesen Fragen. Dagegen spricht auch die Einschätzung des Coachs der
Ehegatten, der gerade gegen Ende des Coachings eine Verhärtung der Fronten und
ein verstärktes Misstrauen der Ehegatten gegen einander beobachtet hatte. Das
verunmöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Kinder in
wichtigen Kinderbelangen. Dagegen spricht auch die mangelnde Fähigkeit des
Vaters zur Zusammenarbeit mit in die Erziehung und medizinische Betreuung der
Kinder involvierten Drittparteien. Die Rückmeldungen sämtlicher Drittparteien lauteten
andererseits dahin, dass sie mit der Mutter gut zusammenarbeiteten und mit ihr
verlässliche Absprachen zum Wohl der Kinder treffen könnten.
Insgesamt spricht somit einiges mehr für
die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge in den Bereichen Schule und
Medizin an die Mutter. Entscheidend ist jedoch, dass es in der Vergangenheit
aufgrund des Verhaltens des Vaters wiederholt zu Gesprächsabbrüchen mit
involvierten Drittparteien gekommen ist, ohne dass eine Lösung für das thematisierte
Problem des Kindes hatte gefunden werden können und damit das Kindeswohl nicht
gewahrt wurde. Es ist aber im Interesse der nun 9- und 12-jährigen Knaben, dass
in den Fragen der Beschulung und der medizinischen Betreuung umgehend eine
einheitliche Linie verfolgt wird. Dem kann im Interesse der Kinder nur so
begegnet werden, dass die elterliche Sorge in diesen Punkten der Mutter allein
zugeteilt wird.
8.
Die
Berufungsbeklagte beantragt in der Anschlussberufung die vollständige
Übertragung der elterlichen Sorge. Sie begründet das damit, dass nach all den
Akten, Belegen und bisherigen Aussagen vor der KESB deutlich werde, dass
zwischen den Eltern kaum mehr eine zielgerichtete Kommunikation oder gar
Kooperation zum Wohl der Kinder stattfinden könne. Zudem befinde sich der
Berufungskläger mit den involvierten Fachpersonen in einem Konflikt. Die
Vorinstanz hat erwogen, dass ausserhalb von schulischen und medizinischen
Angelegenheiten kein Hinweis auf eine Kindswohlgefährdung vorliege, so dass
diesbezüglich die elterliche Sorge bestehen bleiben könne. Damit setzt sich die
Anschlussberufungsklägerin nicht auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, dass und
welche Vorkommnisse eine umfassende Übertragung der elterlichen Sorge an sie
notwendig machen. Aufgrund der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime kann
das Gericht zwar auch aufgrund von eigenen Feststellungen entscheiden. Dazu
gibt es vorliegend keinen Grund. Die Anschlussberufung ist deshalb abzuweisen.
III.
1.
Beide Parteien haben für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide offensichtlich
prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die Parteivertreter antragsgemäss
als unentgeltliche Rechtsbeistände für das Berufungsverfahren eingesetzt
werden.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO).
Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung ebenso unterlegen wie die
Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung. Unter diesen Umständen scheint es
angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu halbieren und die
Parteikosten wettzuschlagen.
2.
Unter Berücksichtigung des
Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens werden die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Diese werden den Parteien je
zur Hälfte auferlegt. Zufolge der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen
Rechtspflege erliegen diese Kosten vorderhand auf dem Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert zehn Jahren, wenn eine Partei in
dieser Zeit zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Für ihre Bemühungen haben die
Parteivertreter aufforderungsgemäss Kostennoten eingereicht. Die Kostennote des
Vertreters des Berufungsklägers enthält einige Verrichtungen, die das erstinstanzliche
Verfahren betroffen haben. Diese waren selbstredend dort geltend zu machen und
können nicht hier in Rechnung gestellt werden, da sie nicht das
Berufungsverfahren betreffen. Sodann enthält die Kostennote diverse Kontakte,
per e-mail oder Telefon, zwischen Anwalt und Klienten in der Zeit, als
prozessual keine Vorkehrungen zu treffen waren (z.B. in der Zeit zwischen
Antrag auf Urteilsbegründung und Versand des begründeten Urteils). Derartige
Aufwendungen können nicht als prozessual notwendiger Aufwand honoriert werden. Das
amtliche Mandat beschränkt sich auf die Vertretung des Berufungsklägers im
Berufungsverfahren. Sind dafür keine Vorkehrungen notwendig, ergibt sich auch
kein Honoraranspruch. Das amtliche Mandat ist kostenbewusst zu führen. Sodann
werden reine Kanzleiarbeiten wie Terminabsprachen, Ausfertigung und Versand von
Rechtschriften, Erstellen von Fotokopien, Versand von Orientierungskopien etc.
nicht separat entschädigt. Die Sekretariatsleistungen gelten als mit dem Honorar
für die Tätigkeit des Anwalts abgegolten. Insgesamt sind folglich 11,82 Stunden
à CHF 180.00 zu honorieren, was CHF 2'127.60 ausmacht. Hinzu kommen notwendige Auslagen
von rund CHF 100.00. Der Vertreter der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin Rechtsanwalt, Boris Banga, macht einen Aufwand von 7.88
Stunden und Auslagen von CHF 78.50 geltend. Das scheint angemessen. Das
amtliche Honorar ist folglich auf CHF 1'612.15 festzusetzen, inklusive 7,7 %
MWSt. Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands beläuft sich
auf CHF 594.05 und ist zahlbar, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Der Staat behält sich die Rückforderung
der bezahlten Honorare während zehn Jahren bei A.___ und B.___ vor, sobald
diese zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
total CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat Solothurn an Rechtsanwalt Elmar
Wohlhauser den Betrag von CHF 2'127.60, (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.)
und an Rechtsanwalt Boris Banga den Betrag von CHF 1'612.15 (inkl. Auslagen und
7,7 % MWSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie
Rechtsanwalt Boris Banga die Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF
594.05 zu leisten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann