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Entscheid

ZKBER.2019.54

Scheidung auf Klage

4. Februar 2020Deutsch35 min

Ehegatten trennten sich am 2. Januar 2012 und mit Eheschutzurteil vom 15. März 2012

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (Berufungskläger,

Ehemann und Vater) und B.___ (Berufungsbeklagte, Ehefrau und Mutter) heirateten

2010. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. 2007, und D.___ geb. 2010. Die

Ehegatten trennten sich am 2. Januar 2012 und mit Eheschutzurteil vom 15. März 2012

wurden die Folgen der Trennung gerichtlich geregelt. Soweit hier

interessierend, wurden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und die

Kontakte zum Vater der freien Vereinbarung der Eltern überlassen. Für den

Konfliktfall wurde eine gerichtsübliche Regelung getroffen.

2. Am 25. März 2014 leitete die

Ehefrau das Scheidungsverfahren ein. Auf Antrag der Parteien blieb das

Verfahren vom 22. Juli 2014 bis 6. September 2016 sistiert, weil sie eine

Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung ausarbeiten wollten, was schliesslich

misslang. Die Ehefrau begründete ihre Scheidungsklage am 29. November 2017. Die

Klageantwort des Ehemannes datiert vom 28. September 2018. Gleichzeitig stellte

er ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils bzw. Erlass von vorsorglichen

Massnahmen. U.a. beantragte er ein ausgedehnteres Besuchsrecht für die beiden

Söhne C.___ und D.___ und ein Ferienrecht für die Hälfte der Schulferien der

Kinder. Ausserdem verlangte er die Aufhebung der Beschränkung des

Telefonkontakts mit den beiden Söhnen. Die Ehefrau beantragte die Abweisung der

Anträge soweit darauf eingetreten werden könne. Darüber wurde im

Ehescheidungsurteil vom 8. März 2019 entschieden.

3. Die Stadtpolizei Grenchen

erstellte am 12. Juni 2016 zuhanden des Polizeikommandos Solothurn einen

fürsorgerischen Informationsbericht nachdem es am 5. Juni 2016 zu einem

Polizeieinsatz am Wohnort der Ehefrau gekommen war, weil sich die Söhne C.___

und D.___ geweigert hatten zu ihrem Vater auf Besuch zu gehen und C.___ während

des Streits der Eltern aus dem Haus gelaufen war und sich vor dem Vater

versteckt hatte. In der Folge leitete die KESB Region Solothurn eine Abklärung

ein und errichtete mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 eine

Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C.___ und D.___.

Ausserdem wurde der Kontakt zwischen dem Vater und den Söhnen C.___ und D.___

neu geregelt und der Vater angewiesen, sich strikte an die angeordnete Regelung

des persönlichen Verkehrs zu halten. Der Vater wurde ausserdem angewiesen

mindestens ein Jahr lang eine Therapie zu machen und die Kindseltern hatten

gemeinsam eine Elternberatung zu besuchen.

4. Mit Entscheid vom 18.

Dezember 2018 hob die KESB Region Solothurn die Beistandschaft für die beiden

Kinder C.___ und D.___ auf und beantragte bei der Vorinstanz, es sei die

partielle Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter zu prüfen. Sie

begründete ihren Entscheid damit, dass sämtliche aktiven Bemühungen des

Beistands zur Umsetzung des Kontaktrechts vom Vater als neue Angriffs- und

Kampffläche genutzt worden seien. Der massive elterliche Konflikt überlagere

alles. Mittlerweile sei bei den Kindseltern eine Beratungsresistenz eingetreten.

Allein für die E-Mailkontrolle, die der Beistand nach wie vor ausübe, sei keine

Beistandschaft nötig.

5. Am 23. Januar 2019 fand die

Kinderanhörung statt. D.___ äusserte sich zu den ihn betreffenden Fragen der

Obhut und des Kontakts zum Vater. C.___ verweigerte das Gespräch mit dem

Gerichtspräsidenten.

6. Am 2. Februar 2019

erstattete [...], die behandelnde [...], bei der KESB Region Solothurn eine

Gefährdungsmeldung bezüglich C.___ (AS 312). Sie beurteilte die Situation des

Kindes als alarmierend, ja besorgniserregend.

7. Am 13. Februar 2019 holte der

Gerichtspräsident Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik, der

behandelnden [...] von C.___ und der Schulleitung ein.

8. Die Hauptverhandlung vor dem

Gerichtspräsidenten fand am 8. März 2019 statt. Gleichentags fällte er

folgendes Urteil:

2. Die gemeinsamen Kinder

C.___, geb. 2007, und D.___ geb. 2010, werden in den Bereichen Schule und

Medizin unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. In den

übrigen Bereichen wird die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten. Die Kinder

werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

9. Gegen dieses

Urteil erhob der Ehemann mit Eingabe vom 16. August 2019 (Datum Poststempel) form-

und fristgerecht Berufung. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

was folgt:

A.

Hauptbegehren

1. Auf die Berufung sei einzutreten.

2. Die Berufung sei gutzuheissen.

3. a) Die

Ziffer 2 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 sei wie

folgt abzuändern:

Die gemeinsamen Kinder C.___ geb. 2007,

und D.___ geb. 2019 [recte 2010], verbleiben vollumfänglich unter der

gemeinsamen elterlichen Sorge.

b) Subsidiär:

Die Sache im Sinne der Erwägungen an die

erste Instanz zurückgewiesen werde.

4. Die Gerichtskosten seien der

Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

5. Dem

Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene

Parteientschädigung von mindestens CHF 2'500.00 (exkl. MwSt) zuzusprechen.

B.

Unentgeltliche Rechtspflege

1. Auf das

Gesuch sei einzutreten.

2. Das Gesuch

sei gutzuheissen.

3. Dem

Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die Erteilung der

vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.

4. Rechtsanwalt

Elmar Wohlhauser sei als amtlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers zu

ernennen.

5. Im

Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien keine

Gerichtskosten zu erheben.

10. Die

Berufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 18. September 2019 ebenfalls form-

und fristgerecht vernehmen. Sie stellt folgende Anträge:

1.

Die

Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu

bestätigen.

2.

Die

elterliche Sorge über die der Ehe entsprossenen Kinder C.___ geb. 2007, und D.___

geb. 2010, sei einzig und allein der Mutter und Berufungsbeklagten

zuzusprechen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.

Der

Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlicher

Rechtsbeistand.

11. Mit Eingabe vom 21. Oktober

2019 liess sich der Berufungskläger zur Anschlussberufung vernehmen. Er stellt

folgende Anträge:

Ad 2.

abzuweisen.

6. (neu) Die Gerichtskosten betreffend

Anschlussberufung seien B.___

aufzuerlegen.

7. (neu) B.___

sei zu verpflichten, für die Anschlussberufung A.___ eine Parteientschädigung

von mindestens CHF 1'000.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

12. Über die

Berufung und die Anschlussberufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund

der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Berufungskläger weist

vorab auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime hin. Er führt aus, die

Kommunikation zwischen den Parteien sei in Kinderbelangen zuweilen schwierig,

jedoch habe in den wesentlichen Punkten jeweils ein Meinungsaustausch stattgefunden

und es hätten auch einvernehmliche Lösungen gefunden werden können. Erst als

bei C.___ vermehrt [...] und [...] festgestellt worden seien, habe er darauf

gedrängt eine Zweitmeinung zu entsprechender Medikation einzuholen. Einer

medikamentösen Behandlung habe er sich nicht verschlossen.

Die Vorinstanz habe den Sachverhalt zur

Kommunikation der Eltern mit den für die medizinische und schulische Betreuung

von C.___ zuständigen Stellen und Personen lückenhaft und unvollständig,

teilweise unrichtig festgestellt, indem sie die Situation so dargestellt habe,

dass die Gespräche aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers abgebrochen

worden seien. Vielmehr sei es so gewesen, dass sich die Berufungsbeklagte trotz

Aufforderung nicht mehr gemeldet und das Gespräch verweigert habe. Sie sei es

auch gewesen, die nicht mehr bereit gewesen sei, mit ihm zusammen an den

schulischen Gesprächen teilzunehmen. Durch die Einnahme von [...] sei zwar bei C.___

eine Leistungssteigerung beobachtet worden, hingegen seien genauso oft [...] und

[...] festgestellt worden. Es sei deshalb seine Pflicht, eine Medikation mit so

starken Nebenwirkungen nicht einfach vorbehaltlos hinzunehmen. Er sehe es nicht

nur als ein Recht, sondern als seine Pflicht als Elter an, in diesem Fall alternative

Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen. Daraus könne nicht auf eine generelle

Ablehnungshaltung gegenüber medizinischen Massnahmen geschlossen werden.

Er sei während der gesamten Behandlung von

C.___ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik kooperativ und zu

sämtlichen Mitarbeitern der Klinik stets höflich gewesen, was von diesen

bestätigt worden sei. Die Medikationsempfehlung der Klinik habe er kritisch-konstruktiv

begleitet und dabei das übliche Mass zu keinem Zeitpunkt überschritten. Im

Bericht werde auch festgehalten, dass er bezüglich der Einnahme des neuen

Medikaments [...] unterstützend erlebt worden sei und massgeblichen Einfluss

darauf gehabt habe, dass C.___ zur Einnahme habe bewegt werden können.

Schliesslich hält der Berufungskläger

fest, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Kinderanhörung den Sachverhalt in

gravierender Weise unrichtig, bzw. unvollständig festgehalten habe. Es sei

zutreffend, dass C.___ nicht habe mit dem Gerichtspräsidenten sprechen wollen.

Hingegen ergebe sich aus den Akten der KESB Region Solothurn (vgl. Aktennotiz C.___

vom 7. September 2018, S. 1), dass sich C.___ gegen eine alleinige Sorge der

Mutter in schulischen und medizinischen Belangen ausspreche.

Abschliessend hält er fest, es sei von

diversen Akteuren mehrfach festgehalten worden, dass er sich um das Kindeswohl

sorge. Seine teils kritische Haltung gegen [...] sei aufgrund der sehr starken

Nebenwirkungen durchaus verständlich. Er sei jedoch nach wie vor an

einvernehmlichen Gesprächen zur Findung der bestmöglichen Lösung im Sinn des

Kindeswohls bereit und verschliesse sich dabei einer medikamentösen Behandlung

keineswegs. Da in wesentlichen Kinderbelangen durchaus Einigungen unter den

Parteien möglich seien, sei im Sinn des Kindeswohls von dieser absoluten

Ausnahme der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge (wenn auch nur partiell)

abzusehen.

2.

Bezüglich der

geltend gemachten Rechtsverletzungen weist der Berufungskläger vorab auf die

für die elterliche Sorge geltende Offizialmaxime und die aktuelle

Gerichtspraxis hin. Er führt weiter an, die Parteien hätten in der

Vergangenheit zweifelsohne Differenzen gehabt. Trotzdem sei es ihnen möglich

über Kinderbelange zu diskutieren. Zuletzt hätten sie mit einem Coach

zusammengearbeitet, um die Kommunikation zu verbessern. Seit dem Anwaltswechsel

habe die Berufungsbeklagte plötzlich nicht mehr mitarbeiten wollen. Der

Kommunikations- und Kooperationsstopp erweise sich als prozesstaktisches

Manöver, um ein gemeinsames Sorgerecht und eine alternierende Obhut zu

untergraben. Die Voraussetzungen für die alleinige Sorge seien vorliegend nicht

gegeben.

3.

Die

Berufungsbeklagte hält vorab fest, dass die Vorinstanz keinen willkürlichen

Entscheid gefällt, das Recht richtig angewandt und den Sachverhalt korrekt festgestellt

habe. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass die KESB Region Solothurn bereits

im Dezember 2018 empfohlen habe, die elterliche Sorge schon während laufendem

Verfahren vor der Vorinstanz vorsorglich partiell der Mutter allein zuzuteilen.

Sowohl im Abklärungsbericht der [...] als auch vom Beistand der Kinder sei

geschildert worden, dass sich A.___ «ausgeprägt despektierlich und fordernd»

bzw. «forsch und sehr kritisch» geäussert habe. Andererseits sei die

Berufungsbeklagte stets kooperativ gewesen und habe alle Weisungen erfüllt und

alle Termine wahrgenommen.

Die vom Berufungskläger behauptete

Verweigerungshaltung der Mutter werde an keiner Stelle belegt. Im Gegenteil

habe sich der Berufungskläger verweigert und sich gegenüber Fachleuten, Ärzten

und Lehrpersonen meist ungehörig verhalten. Wer als Elternteil ohne nähere

Veranlassung zu einem Schulgespräch mit Anwalt erscheine, zeige, wie die

Vorinstanz richtig festgehalten habe, Kampfeslust. Nach allen Erfahrungen und

Vorkommnissen seit der Trennung der Parteien vor mehr als sieben Jahren sei es

nicht mehr möglich, von «in wesentlichen Kinderbelangen möglichen Einigungen»

zu sprechen. Die gemeinsame elterliche Sorge widerspreche hier unwiderlegbar

dem Kindeswohl.

Die Berufungsbeklagte verwahre sich in

aller Form gegen die Aussage, dass hier ein prozesstaktisches Manöver

stattgefunden habe, um die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende

Obhut zu untergraben. Aus den Akten werde deutlich, dass zwischen den Eltern

kaum mehr eine zielgerichtete Kommunikation oder gar eine Kooperation zum Wohl

der Kinder stattfinden könne. Der Berufungskläger habe zudem das Problem, dass

er sich mit den involvierten Fachleuten immer in einem Konflikt befinde. Es sei

deshalb nicht einzusehen, weshalb die elterliche Sorge über die Kinder C.___

und D.___ nicht einzig und allein der Kindsmutter und Berufungsbeklagten

zuzusprechen sei.

4.

Der

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte äusserte sich zur Anschlussberufung

dahingehend, das einzige Argument der Anschlussberufungsklägerin bestehe darin,

dass zwischen den Eltern kaum mehr eine zielgerichtete Kommunikation oder

Kooperation stattfinden könne und, sich der Anschlussberufungsbeklagte mit den

involvierten Fachpersonen immer in einem Konflikt befinde. Konflikte mit

involvierten Fachpersonen dürften kaum einen Antrag auf ein umfassendes

alleiniges Sorgerecht rechtfertigen. Der Antrag der Anschlussberufungsklägerin

könne ein weiteres Mal nur dahingehend verstanden werden, dass die Kindsmutter

den Kindsvater von der Erziehung der beiden Söhne ausschliessen wolle. Es sei

aktenkundig, dass die beiden Söhne ihren Vater brauchten und die Kindsmutter

mit der Erziehung überfordert sei. Genau gleich verhalte es sich bei einer

allfälligen Bestätigung des Entzugs des Sorgerechts in den Bereichen Schule und

Medizin.

5.

Die Kinder stehen, solange

sie minderjährig sind, gemäss Art. 296 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem

Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche

Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 297 Abs. 1 ZGB).

Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die

Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient

ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz

soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes

ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen

Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche

Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden

Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig

sind (BGE 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7). Hierbei kommt der

Gedanke zum Ausdruck, dass sich das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Wohl des

Kindes ausüben lässt, wenn zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch

möglich ist. Daher erfordert die gemeinsame Sorge, dass die Eltern in Bezug auf

die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen

und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der

Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des

Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern

selbst wahrnehmen kann. Ausserdem droht die Gefahr der Verschleppung wichtiger

Entscheide. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erfordert sodann, dass

beide Eltern Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben. Für eine

sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ist in der Regel auch der persönliche

Kontakt zum Kind unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein

Elternteil pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn

über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch mit dem Kind stattfindet

(BGE 142 III 197 E. 3.5; Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 2.4).

6.1

Vorliegend leben die Ehegatten

seit acht Jahren getrennt. Die beiden Söhne leben seit der Trennung unter der Obhut

der Mutter. Zum Vater bestand zur Zeit des Urteils der Vorinstanz ein

regelmässiger, vierzehntäglicher Kontakt, nachdem es vor einigen Jahren zu einer

Einschränkung des Kontaktrechts gekommen war. Die beiden Söhne übernachten nach

Angaben von D.___ in der Kinderanhörung von Januar 2019 einmal monatlich beim

Vater und verbringen am nächsten Besuchswochenende Samstag und Sonntag jeweils

den Tag mit ihm (AS 297 f.). Einmal wöchentlich telefoniert der Vater zudem mit

den Söhnen. D.___ verbringt gerne Zeit beim Vater, will aber nicht häufiger bei

ihm übernachten. C.___ lehnte das Gespräch mit dem Gerichtspräsidenten ab. In

einer Anhörung bei der KESB Region Solothurn von September 2018 (Aktennotiz vom

7.9.2018

in den KESB-Akten) erklärten C.___ und D.___, sie wünschten sich, dass

die Eltern weniger Streit hätten. Auf Frage, was er davon halten würde, wenn

nur noch ein Elternteil in der Schule und bei [...] entscheiden könnte,

antwortete C.___ mit dem «Daumen nach unten» und fragte, wieso sie nicht beide

entscheiden könnten. Beide hätten das Recht.

6.2.1

Die Akten erzeigen einen lange

andauernden Konflikt der Parteien, der sich vorwiegend um die Kinderbelange

dreht. Trotz verschiedenen Interventionen, u.a. einem Coaching, dem Beizug der

KESB, der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, der Einsetzung eines Beistands

inkl. einem Wechsel des Mandatsträgers, eingeschränktem Kontakt zwischen Söhnen

und Vater, besteht nach wie vor ein tiefgreifender Konflikt zwischen den

Ehegatten als Eltern von C.___ und D.___. Insbesondere der [...] fragilere C.___

leidet ausgeprägt unter dem Elternkonflikt. Das ging so weit, dass die

behandelnde [...] im Februar 2016 (vgl. Akten KESB) und im Februar 2019 (AS

312) wegen C.___ Gefährdungsmeldungen an die KESB Region Solothurn machte. Insbesondere

die Notwendigkeit C.___ medikamentös mit [...] zu unterstützen, hatte im Herbst

2018.

zu einem heftigen Konflikt des Vaters mit der behandelnden Ärztin und der

KESB geführt.

6.2.2

Am 27. April 2017 äusserte sich

die Schulleitung der [...], wo die beiden Söhne C.___ und D.___ zur Schule

gehen, gegenüber der KESB Region Solothurn zu ihren Erfahrungen mit dem

Kindsvater anlässlich eines kürzlich stattgefundenen Schulgesprächs. Ausser den

üblicherweise anwesenden Lehrpersonen habe auf Wunsch von B.___ auch die [...],

teilgenommen. A.___ sei mit seinem Anwalt erschienen. B.___ habe mit dem

Gespräch bei der Schule Verständnis für die aktuell angespannte Situation der

Söhne wecken wollen. Das Gespräch sei von Beginn weg in einer angespannten und

wenig vertrauensvollen Atmosphäre verlaufen. Der Kindsvater habe rasch das Wort

ergriffen und dargelegt, dass er oft nicht über die vollen Informationen verfüge

und deshalb nicht sorgfältig vorbereitet entscheiden könne. Er habe seine

Anliegen in forderndem Ton vorgebracht. Im Verlauf des Gesprächs hätten sich

die beiden Eltern an verschiedenen Aspekten der gegenseitigen Erwartungen und

Haltungen erhitzt. Die Kindsmutter habe versucht, ihre Sicht einzubringen und

zu beschwichtigen. Der Kindsvater habe direkte und indirekte Anschuldigungen

und Erwartungen an die schulische Förderung und die emotionale Unterstützung

der Kinder durch schulische und externe Fachpersonen formuliert. Das habe dazu

geführt, dass sich die Kindsmutter nach einiger Zeit unter Tränen aus dem

Gespräch verabschiedet habe. Diese Besprechung habe ihnen als Schule gezeigt,

wie stark die innerfamiliären Spannungen seien. Die Kinder litten unter diesen

Spannungen, was ihre schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtige.

Der Berufungskläger rügt in diesem

Zusammenhang, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass es durchaus auch

Gespräche gegeben habe, die mit den Kindseltern gemeinsam und in konstruktiver

Art hätten abgehalten werden können. Es mag zutreffen, dass das früher der Fall

war. Konkrete Beispiele dafür führt der Berufungskläger keine an. Die Akten der

Vorinstanz und der KESB zeigen aber, dass die Situation inzwischen durch das

Verhalten des Berufungsklägers dermassen eskaliert ist, dass die Schulleitung

nur noch schriftlich mit ihm verkehrt. Unter diesen Umständen ist die Zusammenarbeit

der Schule mit dem Berufungskläger selbstredend erschwert. Es ist die aktuelle

Situation zu beurteilen. An den Feststellungen der Vorinstanz zu diesem Punkt ist

daher nichts zu bemängeln.

6.2.3

Am 11. Juni 2018

führte die behandelnde [...] der Söhne ein Gespräch mit den Parteien über die

Frage der Medikation bei C.___ zur Verbesserung seiner Konzentrationsfähigkeit

(vgl. Protokoll in den Akten der KESB). Sie hielt fest, am Anfang des Gesprächs

habe eine Irritation über die widersprüchlichen Diagnosen bei C.___ bestanden.

Sie habe erklärt, dass die Lernschwierigkeiten von C.___ einerseits mit

gewissen Anzeichen eines [...] und andererseits mit den emotionalen Belastungen

in Zusammenhang mit der seit Jahren bestehenden, belastenden Familiensituation

zusammenhingen. Sie habe die Meinung vertreten, dass die Medikation mit [...] C.___

helfen könnte und habe sich bereit erklärt, eine solche versuchsweise

einzuführen und zu begleiten. Sie habe die Eltern über die Wirkung und mögliche

Nebenwirkungen des Medikaments aufgeklärt. B.___ sei mit dem Vorgehen

einverstanden gewesen. A.___ habe zuerst eine gesicherte Diagnose und eine

weitere Abklärung beim [...] gewünscht. Ausserdem habe er seine Unzufriedenheit

über ihre Behandlung geäussert, ihr Inkompetenz bei der Behandlung seines

Sohnes vorgeworfen und erklärt, dass er kein Vertrauen mehr zu ihr habe. Auch

habe er ihr vorgeworfen, ihre Gefährdungsmeldung von 2016 habe die Situation

der Kinder nur noch verschlimmert. Sie habe versucht, das Gespräch wieder auf

die Medikation zu lenken. Das Gesprächsverhalten von A.___ habe dazu geführt,

dass sich B.___ kurze Zeit später verabschiedet habe. Mit dem Vater habe kein

Konsens gefunden werden können.

Der Berufungskläger weist in diesem

Zusammenhang darauf hin, dass es angesichts der schweren Nebenwirkungen von C.___

aufgrund der Einnahme von [...] seine Pflicht gewesen sei, Alternativen zu

prüfen. Der Berufungskläger übersieht, dass das von [...] geschilderte Gespräch

die mögliche Einführung des Medikaments zum Thema hatte. Wie C.___ darauf

reagieren würde, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Mithin hat er

seine Vorbehalte gegen die Behandlung des Sohnes mit dem Medikament nach

Darstellung von [...] schon vor der Abgabe des Medikaments deponiert. An der

Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist daher nichts zu beanstanden.

6.2.4

Der eingesetzte

Coach schilderte in seinem Bericht vom 23. August 2018 an die KESB Region

Solothurn, dass es ihm nicht mehr möglich sei, den erteilten Auftrag zu

erfüllen. Nachdem der Ehemann Ende Februar 2018 aus einer gemeinsamen Sitzung

davongelaufen sei, seien keine weiteren Gespräche mehr zustande gekommen. Den

Eltern sei es im Verlauf des Coachings während einiger Zeit möglich gewesen,

gemeinsam von [...] nach Solothurn in seine Praxis zu kommen. Inzwischen sei

die Stimmung unter den Eltern massiv zerrüttet, geprägt von Vorwürfen,

Schuldzuweisungen und Misstrauen. In den Gesprächen sei es, auch als diese noch

stattgefunden hätten, schwierig gewesen, gemeinsame Haltungen zu entwickeln und

konstruktive Lösungen zu finden. Vermehrt sei es um Fragen des Rechtshabens und

um Ängste, dass das Gegenüber einem eine Falle stellen könnte, gegangen. Das

Wohl der Kinder sei dabei oftmals nicht im Vordergrund gestanden, sondern nur die

Frage, wer bestimme, wer Recht habe und wer etwas falsch gemacht habe. Dies

seien schlechte Voraussetzungen, um gemeinsam und konstruktiv für das Wohl der

Kinder zu sorgen. Heute empfehle er deshalb keine Weiterführung der Gespräche

mehr. Zusammenfassend hielt er fest, der Wille für die elterliche

Zusammenarbeit scheine zu fehlen.

Der Berufungskläger bemängelt, dass die

Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Zusammenhang unvollständig gewürdigt habe,

indem sie übersehe, dass die Berufungsbeklagte nicht mehr zur weiteren

Zusammenarbeit bereit gewesen sei. Das trifft zu, greift als Erklärung für den

Abbruch des Coachings aber zu kurz. Die Ursache für den Abbruch der Gespräche

lag in der vom Coach geschilderten Eskalation, die der Berufungskläger verursacht

hatte als er aus einem Beratungsgespräch davongelaufen ist. Der Berufungskläger

hat mit seinem Gesprächsabbruch gezeigt, dass er sich nicht länger auf das

Coaching einlassen wollte. Dem hat sich die Berufungsbeklagte unterzogen und

war ihrerseits ebenfalls nicht mehr zur Mitarbeit bereit. Nun wirft ihr der Berufungskläger

vor, dass sie seinen erneuten Meinungsumschwung zur Fortsetzung des Coachings nicht

mehr mitgemacht hat. Das hat die Vorinstanz zu Recht nicht getan. Es ist der

konstruktiven Zusammenarbeit in der Sorge um die Kinder nicht dienlich, wenn

eine Partei die andere mit ständig wechselnden Ansprüchen vor sich hertreibt.

Die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts, dass die Ehegatten nicht mehr zur

Weiterführung des Coachings bereit waren, ist daher nicht zu beanstanden.

6.2.5

Gemäss einer Aktennotiz von [...]

meldete sich der Berufungskläger am 11. Mai 2018 bei der KESB Region Solothurn und

teilte mit, dass er einen Beistandswechsel ev. die Aufhebung der Beistandschaft

beantrage. Er verstehe sich wieder gut mit der Kindesmutter. Das Coaching durch

[...] reiche aus. Zudem teilte er mit, dass der Einfluss des Beistands auf die

Kindsmutter negativ sei. Er vermittle nicht zwischen ihnen beiden. Ihm

gegenüber habe sich der Beistand zudem beleidigend geäussert.

6.2.6

In dem im Hinblick auf die

Hauptverhandlung bei der Vorinstanz eingeholten Bericht äusserte sich die

behandelnde [...] von C.___ dahingehend, dass sie seit Juni 2018 mit dem Vater

nur noch Mailkontakt habe. Nach der zweiten Hospitalisation von C.___ habe

dieser im Sinn eines unbelasteten Neubeginns die Therapie bei einem [...] ihrer

Praxis fortgesetzt. Seit Februar 2019 habe C.___ erneut auf die Medikation

verzichten wollen, nun habe er in der Schule wieder Mühe sich zu konzentrieren

und effizient zu arbeiten. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei konstruktiv

und fruchtbar. Dem Vater übermittle sie die wichtigsten Informationen per Mail.

Sie wies darauf hin, dass C.___ [...] Probleme nicht rein medizinisch zu

behandeln seien. Vielmehr müsse eine Beruhigung des Elternkonflikts erreicht

und verbindliche Regeln betreffend Obhut und Besuchsrecht errichtet werden. Die

Zukunft und psychische Gesundheit des Kindes seien höchst gefährdet. Falls

keine Lösung gefunden werde, müsse auch eine Platzierung des Kindes ausserhalb

der Familie ins Auge gefasst werden.

6.2.7

Die Schule teilte mit, C.___

sei am 12. März 2018 ins [...] eingetreten. Die Eintrittssitzung mit beiden

Eltern habe gemeinsam und in konstruktiver Art abgehalten werden können. Bis zu

den Sommerferien seien bei C.___ die Konzentration, das ruhige Sitzen am Pult,

das selbstständige Arbeiten und das Annehmen von Aufträgen herausfordernde

Themen gewesen. Der Bub habe öfters störende Geräusche gemacht, habe mit

Stiften und Gummi gespielt, auf jede Bewegung und jedes Geräusch reagiert.

Konzentriert und fokussiert zu bleiben sei für ihn eine grosse Herausforderung

gewesen. Mit der Einnahme von [...] sei bei C.___ eine deutliche Steigerung der

Leistungsfähigkeit zu beobachten gewesen. Gegen Mittag habe das nachgelassen

und nach der Mittagspause, nach erneuter Medikamentenabgabe, sei es ihm wieder

besser gelungen am Programm teilzunehmen. C.___ werde immer wieder von Ängsten

bezüglich seiner Gesundheit geplagt. Einmal sei das die Angst vor [...], einmal

vor [...] gewesen. Die Standortsitzung von September 2018 habe infolge des

Zerwürfnisses unter den Eltern in zwei getrennten Sitzungen stattgefunden. Im

Teil, in dem C.___ u.a. von seinen Erfolgen habe berichten können, habe sich

der Vater wertschätzend und interessiert gezeigt. Die Rückmeldungen seien

überwiegend positiv verlaufen. Im zweiten Teil, der ohne C.___ stattgefunden

habe, habe der Vater als erstes erklärt, er sei nur seinem Sohn zuliebe

erschienen. Er habe die Ansicht vertreten, die Schulleitung erpresse ihn mit

der Anwesenheit von C.___ zum Erscheinen. Das darauffolgende Gespräch sei

unerfreulich verlaufen. Der Vater habe den Wahrheitsgehalt der Rückmeldungen angezweifelt

und ihnen unterstellt, diese würden allein der Weiterführung der Medikation

dienen. Das Gespräch habe schliesslich abgebrochen werden müssen. Da der Weg

zurück in die Regelschule für C.___ zu dieser Zeit keine Option gewesen sei,

habe man im November 2018 eine Verlängerung der Beschulung im [...] beantragen

wollen. Die Mutter habe das Papier sofort unterschrieben. Der Vater habe

gesagt, er wisse zu wenig und könne nicht sofort unterschreiben. Da C.___ dann

in die [...] eingetreten sei, sei die Verlängerung nicht dringend gewesen. Erst

nach Wochen sei der Vater zur Unterschrift bereit gewesen. Ab Januar 2019 habe C.___

deshalb die Schule ohne entsprechende Verfügung besucht. Am 22. Januar 2019

habe C.___ in der Schule eine [...] gehabt. Am Folgetag habe der Vater

angerufen und sich beklagt, weil er nicht als erster benachrichtigt worden sei.

Am 30. Januar 2019 habe eine zweite Standortsitzung stattgefunden. Aufgrund der

Vorkommnisse vom letzten Mal sei der Vater nur noch mit einem Kurzprotokoll

bedient worden, mit dem Hinweis, dass er sich telefonisch melden könne, falls

er weitere Informationen wünsche. Dies habe er getan und verschiedene Punkte

bemängelt. Am meisten geärgert habe den Vater, dass er nicht zur Sitzung

eingeladen worden sei. Nach den Schulferien habe der Vater C.___ mit Verspätung

zur Schule gebracht weil es offenbar viel Überzeugungsarbeit gebraucht habe, um

den Sohn zum Schulbesuch zu bewegen. Der Vater habe sich im Verlauf des Tages

auch nach seinem Befinden erkundigt.

6.2.8

Der

Berufungskläger weist darauf hin, dass in den Akten verschiedentlich

festgehalten worden sei, dass sich die Ehefrau geweigert habe, Gespräche mit

ihm oder zusammen mit ihm und involvierten Dritten weiterzuführen (z.B. [...]).

Das ist zutreffend. Was der Berufungskläger aber übersieht ist, dass dieser

Weigerung in allen Fällen Eskalationen während früheren Gesprächen vorausgingen,

die er verursacht hatte.

6.2.9

Soweit der

Berufungskläger behauptet, dass es durchaus auch Gespräche mit Vertretern des

Zentrums [...] gegeben habe, die mit beiden Kindseltern gemeinsam und in

konstruktiver Art abgehalten worden seien, ist nicht ersichtlich, welche

Gespräche er meint. Nach dem Bericht der Schule sind sämtliche Gespräche die 2018

und Anfang 2019 zur Situation der Kinder in der Schule stattfanden, aufgrund

des Verhaltens des Berufungsklägers eskaliert.

6.2.10

Der

Berufungskläger weist darauf hin, dass er das Formular für die

sonderpädagogischen Massnahmen bereits vor Monaten unterschrieben habe. Die

eingereichte Urkunde betrifft die Beschulung ab 1. August 2019 (Ber.Urk. 3),

welche beide Parteien am 25. April 2019 unterzeichneten. Der im Bericht der

Schule beschriebene Antrag betraf die Verlängerung für die Zeit ab Januar 2019.

Diese wurde erst am 27. Februar 2019 verfügt (AS 335 und Ber.Urk. 3 Ziff. 1), obwohl

die Schule die Eltern bereits im November 2018 zur Unterzeichnung aufgefordert

hatte und C.___ die Schule nach dem stationären Klinikaufenthalt ab dem 10.

Januar 2019 weiter besuchte.

7.1.1

Zu den rechtlichen

Voraussetzungen für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten und

die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu kann auf die ausführliche und

zutreffende Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

7.1.2

Der

Berufungskläger führt nicht aus, mit welcher konkreten Schlussfolgerung die

Vorinstanz Art. 298 ZGB verletzt haben soll. Aufgrund der für die Kinderbelange

geltenden Offizialmaxime ist die Entscheidung dennoch zu überprüfen.

7.2.1

Die Akten des

vorliegenden Scheidungsverfahrens und diejenigen der KESB über C.___ und D.___ haben

einen beträchtlichen Umfang angenommen. Die Akten zeigen mit aller Deutlichkeit

das Ausmass des Konflikts zwischen den Parteien einerseits und mit den in die

Betreuung der Kinder involvierten Fachleuten von Schule, Medizinalpersonen,

KESB etc. andererseits.

7.2.2

Inhaltlich dreht

sich der Konflikt zwischen den Ehegatten, obwohl objektiv auch andere

Differenzen bestehen, fast ausschliesslich um die Kinder (Obhut, Kontakt zum

Vater, Schule, medizinische Betreuung etc.). Andere Themen nehmen im Konflikt kaum

Raum ein.

7.2.3

Obwohl die

Parteien seit nunmehr acht Jahren getrennt leben, ihr Leben neu geordnet und neue

Lebenspartner haben oder hatten, hat sich der Konflikt um die beiden Söhne auch

nach dieser langen Zeit nicht beruhigt. Im Gegenteil, nach Einleitung des

Scheidungsverfahrens gingen die Parteien noch davon aus, dass sie über die

Nebenfolgen eine Vereinbarung würden abschliessen können. Heute sind sie in den

Kinderbelangen weiter von einem Konsens entfernt als damals. Ein solcher ist bei

der Ausübung der elterlichen Sorge mindestens in den Grundzügen nötig, ansonsten

ist eine konsequente Erziehung der Kinder nicht möglich und es besteht die

Gefahr, dass die Eltern von den Kindern gegeneinander ausgespielt werden und Erziehungsmassnahmen

des einen Elters diejenigen des anderen wirkungslos lassen werden, notwendige

Entscheidungen im Leben der Kinder durch den Konflikt der Eltern verschleppt

werden und wichtige Fragen ungeregelt bleiben oder die Entscheidung darüber den

Kindern überlassen wird. Das dient dem Kindeswohl nicht und überfordert die Kinder,

wenn sie über Fragen entscheiden müssen, für die sie noch nicht reif genug sind.

Als Grundvoraussetzung für einen Konsens ist auf Seiten beider Eltern ein

minimales Vertrauen in die Handlungen des anderen notwendig. Ständiges

Misstrauen gegenüber Handlungen oder den Motiven des anderen Elternteils und

anderen in die Erziehung der Kinder involvierten Personen verunmöglicht auf

Dauer die wirkungsvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Kinder. Als Folge davon

bleiben die Kinder in wichtigen Fragen sich selbst überlassen.

Vorliegend ist unbestritten, dass sich

beide Eltern um das Wohl der Kinder sorgen. Ebenso wenig ist bestritten, dass

der Vater eine gute Beziehung zu den Kindern hat. Das allein genügt aber nicht,

um die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Kindsmutter auszuüben. Dazu

bedarf es auch der Bereitschaft und der Fähigkeit, mit der Kindsmutter und den in

die Erziehung und Betreuung der Kinder involvierten Dritten (Schule, Ärzte,

Betreuer etc.) vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, deren Haltung zu

respektieren, vor einer Entscheidung ihre fachliche Meinung anzuhören, in

Betracht zu ziehen und dann notwendige Entscheide innert nützlicher Frist zu

treffen.

7.2.4

Der von der KESB

für die Eltern eingesetzte Coach hat die Situation der Ehegatten in seinem

Bericht vom 23. August 2018 an die KESB zutreffend beschrieben. Er hat

geschildert, das Verhältnis unter den Ehegatten sei heute massiv zerrüttet und

geprägt von Vorwürfen, Schuldzuweisungen und Misstrauen. Vermehrt gehe es um

Fragen des Rechthabens, der Angst, dass einem das Gegenüber eine Falle stelle.

Oft sei dabei nicht das Wohl der Kinder, sondern die Frage wer bestimme, wer

Recht habe, wer etwas falsch gemacht habe, im Zentrum.

Dass diese Einschätzung des Coachs

richtig ist, zeigen die Berichte der Schulleitung und der [...]. Beide

schildern Besprechungen mit den Ehegatten, die nach diesem Muster abliefen. Der

Ehemann bemängelte vorab nicht genügend Informationen erhalten zu haben, zweifelte

dann den Wahrheitsgehalt der erhaltenen Informationen und die Fachkompetenz der

Gesprächspartner an und warf ihnen sachfremde Motive für ihre Einschätzung vor.

Die Ehefrau versuchte zu beschwichtigen und ihre Haltung darzulegen. Folglich

eskalierte das Gespräch, drehte sich nur noch um die Befindlichkeit des

Ehemannes und die Ehefrau verliess aufgelöst die Runde. Die anstehenden Fragen,

welche die Kinder betrafen, blieben ungelöst.

An der Bereitschaft zur vertrauensvollen

Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten und den involvierten Dritten fehlt es

nach dem Gesagten beim Berufungskläger. Wenn gleich mehreren involvierten Drittparteien

(nebst der Schule und der [...] auch dem Beistand) wahrheitswidrige Information

der Eltern, mangelnde Sachkenntnis und unlautere Motive unterstellt werden, ist

eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihnen zum Wohl der betroffenen Kinder

kaum mehr möglich. Bedenklich stimmt auch, dass sowohl die Schule als auch die [...]

darauf hinweisen, dass der Berufungskläger gemeinsame Besprechungen dazu

genutzt habe, um seine Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen, worauf eine

Lösung in den das Kind betreffenden Fragen nicht mehr möglich gewesen sei und

somit die Bedürfnisse der Kinder auf der Strecke blieben.

7.2.5

Der Berufungskläger

weist darauf hin, dass es in der Vergangenheit trotz den Differenzen zwischen

den Ehegatten immer möglich gewesen sei, über die Kinderbelange zu diskutieren.

Mit dieser Einschätzung verkennt er die Tatsachen, die nach den oben zitierten

Berichten von mehreren involvierten Drittparteien analog geschildert werden. Aufgrund

seines Verhaltens in den Besprechungen mit den involvierten Dritten nahm der

Konflikt zwischen den Ehegatten einerseits und dem Ehemann und der betreffenden

Institution andererseits gerade in neuerer Zeit in den Besprechungen dermassen

viel Raum ein, dass die Probleme der Kinder, welche eigentlich hätten

thematisiert und gelöst werden sollen, ungelöst blieben. Wer sich wiederholt so

verhält und sich dermassen in den Vordergrund drängt, handelt nicht im

Interesse der Kinder, sondern stellt die eigene Befindlichkeit über die

Kindesinteressen. Wer Verantwortung für das Wohl von Kindern übernimmt, muss in

der Lage sein, wenn es nötig ist, die eigenen Interessen und den Konflikt mit

dem Partner zu Gunsten der Lösung des aktuellen Problems des Kindes in den

Hintergrund zu stellen. Inzwischen ist die Kommunikation zwischen dem

Berufungskläger und der Schule von C.___ und D.___ und mit [...] dermassen

gestört, dass diese nur noch per Mail mit ihm verkehren und nur noch Nachfragen

direkt beantworten. Diese Situation erschwert die künftige Zusammenarbeit des

Berufungsklägers mit der Berufungsbeklagten und den involvierten Institutionen zum

Wohl der Kinder noch mehr. Nachdem die Parteien mittlerweile acht Jahre

getrennt leben, ist auch nicht mehr damit zu rechnen, dass sich die Situation

in absehbarer Zeit beruhigen werde. Dieses Verhalten des Berufungsklägers

spricht für den (partiellen) Entzug der elterlichen Sorge über die Kinder für

diese Themen.

7.6

Der

Berufungskläger weist weiter darauf hin, dass die [...] bestätigt habe, dass er

den Aufenthalt und die Medikation des Sohnes C.___ kritisch-konstruktiv

begleitet habe (AS 300). Das ist zutreffend. Hingegen hat die [...] im Bericht

an die behandelnde [...] auch darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeiten in

der Kommunikation zwischen den Eltern und die Aussenposition des Vaters in der

Behandlung des Sohnes Absprachen erschwert hätten. C.___ scheine in einem

Loyalitätskonflikt zu sein. Inwiefern er sich so auf eine Therapie einlassen

könne, sei unklar (AS 304).

7.7

Der

Berufungskläger weist ausserdem darauf hin, die Vorinstanz habe übersehen, dass

C.___ durch die KESB befragt worden sei und dort deponiert habe, dass beide

Eltern das Recht hätten Entscheidungen zu treffen und sich damit sinngemäss

gegen die (partielle) Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter

ausgesprochen habe (vgl. Akten KESB). Vorab ist festzuhalten, dass es fraglich

ist, ob der (damals) 11-jährige Junge die Wirkung der Zuteilung der elterlichen

Sorge an einen Elternteil auf sein Leben vollständig überblicken kann. Die

Meinungsäusserung des Sohnes ist jedoch im Gesamtpaket der Gründe für und wider

die (partielle) Zuteilung der alleinigen Sorge an die Mutter zu

berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass C.___ im

gleichen Gespräch erklärte, er wünschte sich, dass die Eltern weniger streiten

würden. Letzteres zeigt, dass sich auch C.___ der schwierigen Situation zwischen

den Eltern bewusst ist. Darauf deutet auch die Rückmeldung der [...] hin, die

darauf hinwies, dass sich C.___ in einem Loyalitätskonflikt befinde.

7.8

Zusammengefasst

spricht der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Tatsache, dass

gerade für Söhne die Unterstützung durch den Vater enorm wichtig ist,

vorliegend für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dafür

spricht auch die Meinungsäusserung des Sohnes C.___ gegenüber der KESB.

Andererseits spricht der anhaltende, auch in letzter Zeit nicht weniger

gewordene Konflikt zwischen den Eltern, der bei [...] und der Schule zum

Nachteil des betroffenen Kindes zu einem Gespächsabbruch ohne Lösung des

Kinderthemas geführt hatte, gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen

Sorge in diesen Fragen. Dagegen spricht auch die Einschätzung des Coachs der

Ehegatten, der gerade gegen Ende des Coachings eine Verhärtung der Fronten und

ein verstärktes Misstrauen der Ehegatten gegen einander beobachtet hatte. Das

verunmöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Kinder in

wichtigen Kinderbelangen. Dagegen spricht auch die mangelnde Fähigkeit des

Vaters zur Zusammenarbeit mit in die Erziehung und medizinische Betreuung der

Kinder involvierten Drittparteien. Die Rückmeldungen sämtlicher Drittparteien lauteten

andererseits dahin, dass sie mit der Mutter gut zusammenarbeiteten und mit ihr

verlässliche Absprachen zum Wohl der Kinder treffen könnten.

Insgesamt spricht somit einiges mehr für

die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge in den Bereichen Schule und

Medizin an die Mutter. Entscheidend ist jedoch, dass es in der Vergangenheit

aufgrund des Verhaltens des Vaters wiederholt zu Gesprächsabbrüchen mit

involvierten Drittparteien gekommen ist, ohne dass eine Lösung für das thematisierte

Problem des Kindes hatte gefunden werden können und damit das Kindeswohl nicht

gewahrt wurde. Es ist aber im Interesse der nun 9- und 12-jährigen Knaben, dass

in den Fragen der Beschulung und der medizinischen Betreuung umgehend eine

einheitliche Linie verfolgt wird. Dem kann im Interesse der Kinder nur so

begegnet werden, dass die elterliche Sorge in diesen Punkten der Mutter allein

zugeteilt wird.

8.

Die

Berufungsbeklagte beantragt in der Anschlussberufung die vollständige

Übertragung der elterlichen Sorge. Sie begründet das damit, dass nach all den

Akten, Belegen und bisherigen Aussagen vor der KESB deutlich werde, dass

zwischen den Eltern kaum mehr eine zielgerichtete Kommunikation oder gar

Kooperation zum Wohl der Kinder stattfinden könne. Zudem befinde sich der

Berufungskläger mit den involvierten Fachpersonen in einem Konflikt. Die

Vorinstanz hat erwogen, dass ausserhalb von schulischen und medizinischen

Angelegenheiten kein Hinweis auf eine Kindswohlgefährdung vorliege, so dass

diesbezüglich die elterliche Sorge bestehen bleiben könne. Damit setzt sich die

Anschlussberufungsklägerin nicht auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, dass und

welche Vorkommnisse eine umfassende Übertragung der elterlichen Sorge an sie

notwendig machen. Aufgrund der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime kann

das Gericht zwar auch aufgrund von eigenen Feststellungen entscheiden. Dazu

gibt es vorliegend keinen Grund. Die Anschlussberufung ist deshalb abzuweisen.

III.

1.

Beide Parteien haben für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide offensichtlich

prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die Parteivertreter antragsgemäss

als unentgeltliche Rechtsbeistände für das Berufungsverfahren eingesetzt

werden.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO).

Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung ebenso unterlegen wie die

Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung. Unter diesen Umständen scheint es

angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu halbieren und die

Parteikosten wettzuschlagen.

2.

Unter Berücksichtigung des

Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens werden die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Diese werden den Parteien je

zur Hälfte auferlegt. Zufolge der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen

Rechtspflege erliegen diese Kosten vorderhand auf dem Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert zehn Jahren, wenn eine Partei in

dieser Zeit zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Für ihre Bemühungen haben die

Parteivertreter aufforderungsgemäss Kostennoten eingereicht. Die Kostennote des

Vertreters des Berufungsklägers enthält einige Verrichtungen, die das erstinstanzliche

Verfahren betroffen haben. Diese waren selbstredend dort geltend zu machen und

können nicht hier in Rechnung gestellt werden, da sie nicht das

Berufungsverfahren betreffen. Sodann enthält die Kostennote diverse Kontakte,

per e-mail oder Telefon, zwischen Anwalt und Klienten in der Zeit, als

prozessual keine Vorkehrungen zu treffen waren (z.B. in der Zeit zwischen

Antrag auf Urteilsbegründung und Versand des begründeten Urteils). Derartige

Aufwendungen können nicht als prozessual notwendiger Aufwand honoriert werden. Das

amtliche Mandat beschränkt sich auf die Vertretung des Berufungsklägers im

Berufungsverfahren. Sind dafür keine Vorkehrungen notwendig, ergibt sich auch

kein Honoraranspruch. Das amtliche Mandat ist kostenbewusst zu führen. Sodann

werden reine Kanzleiarbeiten wie Terminabsprachen, Ausfertigung und Versand von

Rechtschriften, Erstellen von Fotokopien, Versand von Orientierungskopien etc.

nicht separat entschädigt. Die Sekretariatsleistungen gelten als mit dem Honorar

für die Tätigkeit des Anwalts abgegolten. Insgesamt sind folglich 11,82 Stunden

à CHF 180.00 zu honorieren, was CHF 2'127.60 ausmacht. Hinzu kommen notwendige Auslagen

von rund CHF 100.00. Der Vertreter der Berufungsbeklagten und

Anschlussberufungsklägerin Rechtsanwalt, Boris Banga, macht einen Aufwand von 7.88

Stunden und Auslagen von CHF 78.50 geltend. Das scheint angemessen. Das

amtliche Honorar ist folglich auf CHF 1'612.15 festzusetzen, inklusive 7,7 %

MWSt. Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands beläuft sich

auf CHF 594.05 und ist zahlbar, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Der Staat behält sich die Rückforderung

der bezahlten Honorare während zehn Jahren bei A.___ und B.___ vor, sobald

diese zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

total CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat Solothurn an Rechtsanwalt Elmar

Wohlhauser den Betrag von CHF 2'127.60, (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.)

und an Rechtsanwalt Boris Banga den Betrag von CHF 1'612.15 (inkl. Auslagen und

7,7 % MWSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie

Rechtsanwalt Boris Banga die Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF

594.05 zu leisten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann