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Entscheid

ZKBER.2019.56

Arbeitgeberanweisung

29. August 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Urteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 28. März 2019 wurde A.___ verpflichtet, für seine

Tochter B.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2019 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 (zuzüglich Kinderzulagen) zu

bezahlen.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 gelangte

B.___ an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und verlangte, der Unterhalt sei

direkt beim Arbeitgeber von A.___ einzufordern. Zur Begründung führte sie aus, A.___

komme seiner Unterhaltsverpflichtung nur sporadisch nach.

3.

Am 12. August 2019 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:

1.

Der jeweilige

Arbeitgeber/die jeweilige Arbeitslosenkasse, zur Zeit die D.___ AG [...] wird

angewiesen, ab sofort vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen)

von A.___ monatlich den CHF 2'400.00 übersteigenden Betrag, maximal

CHF 1’500.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, als laufenden Unterhalt

in Abzug zu bringen und zugunsten der Gesuchstellerin direkt auf das von der

Gesuchstellerin noch bekanntzugebende Bankkonto zu überweisen.

2.

Der in Ziffer 1

genannte Unterhaltsbeitrag ist gemäss Urteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 28. März 2019 indexgebunden. Er ist jährlich auf

den 1. Januar dem Indexstand im vorangegangen November anzupassen. Dabei gelten

folgende Werte:

- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag:

CHF 1’500.00

-

ursprünglicher Indexstand: 101.7 Punkte

- Indexbasis: Dezember 2015 = 100 Punkte

Sofern das Einkommen des

Gesuchsgegners aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit nicht im Umfang

der indexgemässen Teuerung angepasst wird, wofür er beweispflichtig ist, findet

die Indexklausel nur im Verhältnis zur tatsächlichen Einkommensveränderung

Anwendung.

3.

Der jeweilige

Arbeitgeber wird auf die Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam gemacht, falls er

dieser Anordnung keine oder nicht vollumfänglich Folge leisten sollte.

4.

Die Kosten des

Verfahrens von CHF 600.00 wurden von der Gesuchstellerin bevorschusst; der

Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.

4.

Innert der Rechtsmittelfrist gelangte

A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) an das Obergericht des Kantons Solothurn.

Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur

Begründung brachte er vor, er habe nicht genügend Einkommen, um die Alimente zu

bezahlen. Die Alimente seien herabzusetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

5.

Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.

1.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) schriftlich und

begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger

der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der

angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll.

Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu

stellen, wie diese entscheiden soll. Verlangt wird, dass sich ein

Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen

Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung

nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies

setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen

seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen (vgl. z.B.

Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;

BGE 138 III 374 E. 4.3).

6.

Der Vorderrichter bejahte die

Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung mit folgender Begründung: Der

Gesuchsgegner habe den Ausführungen der Gesuchstellerin, er habe seine Unterhaltspflicht

nur teilweise erfüllt, nicht widersprochen. Dies gebe Anlass zur Vermutung,

dass der Gesuchsgegner seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Zukunft nicht

nachkommen werde, zumal er in seiner Stellungnahme festhalte, dass es für ihn

unmöglich sei, einen entsprechenden monatlichen Unterhalt zu leisten. Der

Gesuchsgegner kritisiere in seiner Stellungnahme die Berechnung der verfügbaren

Mittel. Aus der Lohnabrechnung Mai 2019 des Gesuchsgegners gehe Folgendes

hervor: Er habe für die Kalenderwoche 19 (6. Mai 2019 bis 12. Mai 2019) CHF

856.90

netto ausbezahlt bekommen. Der Stundenlohn belaufe sich auf CHF 22.40

netto. Hochgerechnet auf 168 Stunden pro Monat (4 Wochen à CHF 42 Stunden pro

Woche) ergebe dies ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 3'763.50

(exkl. Ferienanteil). Im Urteil vom 28. März 2019 sei beim Gesuchsgegner von

einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 3'900.00 (inkl. 13. Monatslohn,

exkl. Kinderzulagen) ausgegangen worden. Das hypothetische Nettoeinkommen habe

sich seit dem Urteil vom 28. März 2019 – soweit den wenigen Belegen zu

entnehmen sei – somit nur unwesentlich bzw. um CHF 136.50 reduziert. Auch mit

dieser Reduktion werde das Existenzminimum des Gesuchsgegners noch gewahrt.

Eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Gesuchsgegners seit Erlass des Urteils vom 28. März 2019 sei nicht ersichtlich.

7.1

Der Berufungskläger beschränkt sich

in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen darauf, die bereits anlässlich

des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten Vorbringen zu wiederholen; auch im

Berufungsverfahren macht er geltend, er könne die Alimente nicht bezahlen. Auf

die Ausführungen des Vorderrichters im angefochtenen Entscheid – insbesondere

auf die Erwägung, wonach sein Existenzminimum gewahrt sei -, geht er mit keinem

Wort ein. Er setzt sich damit nicht auseinander. Berufungsgründe ruft er keine

an. Folglich lässt sich seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern

der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig

festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Berufungsschrift ist damit

nicht Genüge getan. Die Berufung ist demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO

offensichtlich unzulässig. Auf das Einholen einer Berufungsantwort konnte

deshalb verzichtet werden. Auf die Berufung ist aufgrund des Gesagten nicht

einzutreten.

7.2

Der Vollständigkeit halber bleibt zu

erwähnen, dass die vom Berufungskläger anlässlich des Berufungsverfahrens neu

eingereichten Urkunden nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Dies

deshalb, weil es sich dabei um unechte Noven handelt und der Berufungskläger

mit keinem Wort darlegt, warum er die entsprechenden Urkunden nicht schon vor

Vorinstanz hätte einreichen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).

7.3

Sollten sich die Verhältnisse des

Berufungsklägers wesentlich und dauerhaft verändern, so steht es ihm offen, ein

Abänderungsverfahren einzuleiten.

8.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss § 145 Abs. 1 und 4 Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) auf CHF 300.00 festzusetzen und dem Berufungskläger

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

9.

Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der

vorliegenden Berufung abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Nichteintretensgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel