ZKBER.2019.56
Arbeitgeberanweisung
29. August 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 29. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Arbeitgeberanweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 28. März 2019 wurde A.___ verpflichtet, für seine
Tochter B.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2019 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 (zuzüglich Kinderzulagen) zu
bezahlen.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 gelangte
B.___ an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und verlangte, der Unterhalt sei
direkt beim Arbeitgeber von A.___ einzufordern. Zur Begründung führte sie aus, A.___
komme seiner Unterhaltsverpflichtung nur sporadisch nach.
3.
Am 12. August 2019 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:
1.
Der jeweilige
Arbeitgeber/die jeweilige Arbeitslosenkasse, zur Zeit die D.___ AG [...] wird
angewiesen, ab sofort vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen)
von A.___ monatlich den CHF 2'400.00 übersteigenden Betrag, maximal
CHF 1’500.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, als laufenden Unterhalt
in Abzug zu bringen und zugunsten der Gesuchstellerin direkt auf das von der
Gesuchstellerin noch bekanntzugebende Bankkonto zu überweisen.
2.
Der in Ziffer 1
genannte Unterhaltsbeitrag ist gemäss Urteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 28. März 2019 indexgebunden. Er ist jährlich auf
den 1. Januar dem Indexstand im vorangegangen November anzupassen. Dabei gelten
folgende Werte:
- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag:
CHF 1’500.00
-
ursprünglicher Indexstand: 101.7 Punkte
- Indexbasis: Dezember 2015 = 100 Punkte
Sofern das Einkommen des
Gesuchsgegners aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit nicht im Umfang
der indexgemässen Teuerung angepasst wird, wofür er beweispflichtig ist, findet
die Indexklausel nur im Verhältnis zur tatsächlichen Einkommensveränderung
Anwendung.
3.
Der jeweilige
Arbeitgeber wird auf die Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam gemacht, falls er
dieser Anordnung keine oder nicht vollumfänglich Folge leisten sollte.
4.
Die Kosten des
Verfahrens von CHF 600.00 wurden von der Gesuchstellerin bevorschusst; der
Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.
4.
Innert der Rechtsmittelfrist gelangte
A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) an das Obergericht des Kantons Solothurn.
Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur
Begründung brachte er vor, er habe nicht genügend Einkommen, um die Alimente zu
bezahlen. Die Alimente seien herabzusetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
5.
Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.
1.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) schriftlich und
begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger
der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der
angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll.
Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu
stellen, wie diese entscheiden soll. Verlangt wird, dass sich ein
Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen
Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung
nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies
setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen
seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen (vgl. z.B.
Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;
BGE 138 III 374 E. 4.3).
6.
Der Vorderrichter bejahte die
Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung mit folgender Begründung: Der
Gesuchsgegner habe den Ausführungen der Gesuchstellerin, er habe seine Unterhaltspflicht
nur teilweise erfüllt, nicht widersprochen. Dies gebe Anlass zur Vermutung,
dass der Gesuchsgegner seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Zukunft nicht
nachkommen werde, zumal er in seiner Stellungnahme festhalte, dass es für ihn
unmöglich sei, einen entsprechenden monatlichen Unterhalt zu leisten. Der
Gesuchsgegner kritisiere in seiner Stellungnahme die Berechnung der verfügbaren
Mittel. Aus der Lohnabrechnung Mai 2019 des Gesuchsgegners gehe Folgendes
hervor: Er habe für die Kalenderwoche 19 (6. Mai 2019 bis 12. Mai 2019) CHF
856.90
netto ausbezahlt bekommen. Der Stundenlohn belaufe sich auf CHF 22.40
netto. Hochgerechnet auf 168 Stunden pro Monat (4 Wochen à CHF 42 Stunden pro
Woche) ergebe dies ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 3'763.50
(exkl. Ferienanteil). Im Urteil vom 28. März 2019 sei beim Gesuchsgegner von
einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 3'900.00 (inkl. 13. Monatslohn,
exkl. Kinderzulagen) ausgegangen worden. Das hypothetische Nettoeinkommen habe
sich seit dem Urteil vom 28. März 2019 – soweit den wenigen Belegen zu
entnehmen sei – somit nur unwesentlich bzw. um CHF 136.50 reduziert. Auch mit
dieser Reduktion werde das Existenzminimum des Gesuchsgegners noch gewahrt.
Eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Gesuchsgegners seit Erlass des Urteils vom 28. März 2019 sei nicht ersichtlich.
7.1
Der Berufungskläger beschränkt sich
in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen darauf, die bereits anlässlich
des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten Vorbringen zu wiederholen; auch im
Berufungsverfahren macht er geltend, er könne die Alimente nicht bezahlen. Auf
die Ausführungen des Vorderrichters im angefochtenen Entscheid – insbesondere
auf die Erwägung, wonach sein Existenzminimum gewahrt sei -, geht er mit keinem
Wort ein. Er setzt sich damit nicht auseinander. Berufungsgründe ruft er keine
an. Folglich lässt sich seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern
der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig
festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Berufungsschrift ist damit
nicht Genüge getan. Die Berufung ist demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO
offensichtlich unzulässig. Auf das Einholen einer Berufungsantwort konnte
deshalb verzichtet werden. Auf die Berufung ist aufgrund des Gesagten nicht
einzutreten.
7.2
Der Vollständigkeit halber bleibt zu
erwähnen, dass die vom Berufungskläger anlässlich des Berufungsverfahrens neu
eingereichten Urkunden nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Dies
deshalb, weil es sich dabei um unechte Noven handelt und der Berufungskläger
mit keinem Wort darlegt, warum er die entsprechenden Urkunden nicht schon vor
Vorinstanz hätte einreichen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).
7.3
Sollten sich die Verhältnisse des
Berufungsklägers wesentlich und dauerhaft verändern, so steht es ihm offen, ein
Abänderungsverfahren einzuleiten.
8.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss § 145 Abs. 1 und 4 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) auf CHF 300.00 festzusetzen und dem Berufungskläger
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
9.
Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der
vorliegenden Berufung abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Nichteintretensgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel