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Entscheid

ZKBER.2019.57

Vaterschaft / Unterhalt

27. Februar 2020Deutsch6 min

A.__

Source so.ch

HSOG 2020 Nr. 5

Art. 261 Abs. 1, Art. 298b Abs. 3 und

Art. 298c ZGB, Art. 76 Abs. 2, Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 318 Abs. 1 lit. c

ZPO. Da im

erstinstanzlichen Vaterschafts- und Unterhaltsprozess die Mutter nicht Partei

war und der Vater am Verfahren nicht teilnahm, sind die erstmals im

Berufungsverfahren gestellten Anträge des Vaters zur elterlichen Sorge und zum

Besuchsrecht nicht durch die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen. Die Sache ist

an die erste Instanz zurückzuweisen. Der Mutter, deren Rechtsstellung durch die

neuen Anträge des Vaters unmittelbar betroffen wird, ist die Stellung einer

streitgenössischen Nebenintervenientin einzuräumen.

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.__

reichte eine

Vaterschaftsklage gegen B.__ ein. Sämtliche Zustellversuche an den Beklagten

blieben erfolglos, so dass die Hauptverhandlung ohne den Beklagten stattfand.

In ihrem Urteil stellt die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass B.__ der Vater

des von C.__ geborenen Sohnes A.__ ist (Ziffer 1), teilte die elterliche Sorge

über den Kläger der Mutter zu und stellte ihn unter ihre Obhut (Ziffer 2). In

Ziffer 3 setzte sie die vom Beklagten an den Kläger zu bezahlenden

Unterhaltsbeiträge fest.

B.__ erhob Berufung an das Obergericht

und verlangte wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör die

Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter beantragte er die Zuteilung

der elterlichen Sorge an beide Elternteile, die Festsetzung seiner

Kontaktrechte gegenüber seinem Sohn sowie die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung seiner Unterhaltspflicht an die Vorinstanz. Darauf verlangte die

Mutter C.__ die Parteistellung im obergerichtlichen Verfahren und dem Prozess

beizutreten, zur Unterstützung ihres Sohnes. A.__ beantragte die Abweisung der

von B.__ im Berufungsverfahren erstmals gestellten Anträge. Das Obergericht

hielt zunächst die Rechtskraft der Feststellung der Vaterschaft fest. Da der

Entscheid über die Kinderbelange einer umfassenden Abklärung der tatsächlichen

Verhältnisse bedurfte, hob es die weiteren Ziffern des angefochtenen Urteils

sogleich auf und wies die Sache an die erste Instanz zurück. Weiter hielt es

fest, dass der Mutter in Bezug auf die elterliche Sorge und das Besuchs- und

Ferienrecht die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin zukommt.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger verlangt mit

seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 die Aufhebung des gesamten Urteils. Davon wäre

auch die Feststellung seiner Vaterschaft gemäss Ziffer 1 des angefochtenen

Urteils erfasst. In der Begründung stellt er seine Vaterschaft nirgends in

Abrede. Im Gegenteil setzen seine weiteren Anträge auf Zuteilung der

gemeinsamen elterlichen Sorge und der Festsetzung der Kontaktrechte zu seinem

Sohn – so seine Wortwahl – seine Vaterschaft voraus. Ausserdem hat er seine

Vaterschaft sogar ausdrücklich anerkannt (Beilage 22 zur Berufung). Wegen der

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der öffentlichen

Publikation ist die Feststellung der Vaterschaft vom Antrag auf Aufhebung des

gesamten Urteils miterfasst. Die Anfechtung der Vaterschaft hat deshalb nur

formelle Gründe, ohne dass ein materieller Anfechtungswille dahintersteht. Die

Feststellung der Vaterschaft des Berufungsklägers ist deshalb nicht als

bestritten und angefochten zu betrachten. Es kann deshalb die Rechtskraft der

Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils festgestellt werden.

2.

Der beklagte Vater konnte für das

erstinstanzliche Verfahren nicht ausfindig gemacht werden und hat folglich am

Verfahren nicht teilgenommen. Da der Vater abwesend war, hätte eine Zuteilung

der gemeinsamen elterlichen Sorge keinen Sinn gehabt. Auch die Frage nach einem

Besuchs- und Ferienrecht stellte sich nicht. Jetzt ist der Vater wieder

anwesend und stellt nun erstmals Anträge zur elterlichen Sorge und zum Besuchs-

und Ferienrecht. Die Situation ist heute eine vollständig andere. Bei der

Zuteilung der elterlichen Sorge und der Ausgestaltung des Kontaktrechts des

Elternteils steht das Kindeswohl im Zentrum und es gilt nach Art. 296 Abs. 1

und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der

Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den

Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an die

Parteianträge. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der

Berufungskläger mit seinen erstmaligen Anträgen zuzulassen ist, nicht. Die

Dispositiv

Kinderbelange sind demnach im Interesse des Kindeswohls von Amtes wegen zu

regeln. Der berufungsbeklagte Sohn beantragt die Abweisung sämtlicher Anträge

des Berufungsklägers zu den weiteren Folgen des anerkannten Kindsverhältnisses,

einschliesslich derjenigen auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der

Entscheid über die Kinderbelange bedarf deshalb einer umfassenden Abklärung der

tatsächlichen Verhältnisse. Diese ist nicht von der Rechtsmittelinstanz

durchzuführen. Darüber hinaus ist die Frage nach der Ausgestaltung der

Kontaktrechte nie erstinstanzlich beurteilt worden. Die Ziffern 2 – 5 des

angefochtenen Urteils sind deshalb aufzuheben und die Sache ist nach Art. 318

Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen.

3.1 Im Unterhaltsprozess vor der Vorinstanz war die Mutter

nicht Partei. Für sie bestand kein Anlass, am Verfahren teilzunehmen, zumal

auch die Zuteilung der elterlichen Sorge an sie unbestritten geblieben ist und

auch von der Vorderrichterin nicht in Frage gestellt wurde. Wie bereits

festgehalten, sind die Verhältnisse nun anders. Der Vater, der vorher

unbekannten Aufenthalts war, ist nun wieder da und stellt neu und erstmals

Anträge zu den Kinderbelangen. Wie bereits festgehalten, sind diese ohnehin von

Amtes wegen zu regeln. Der Entscheid darüber entfaltet Rechtskraftwirkungen

auch gegenüber der formell nicht als Partei beteiligten Mutter. Diese

subjektive Rechtskrafterstreckung erfordert zwingend, dass ihr parteiähnliche

Rechte zugestanden werden. Demzufolge kann die am Unterhaltstreit nicht

beteiligte Mutter in Bezug auf die weiteren Kinderbelange auch nicht ohne Weiteres

der Kläger- oder der Beklagtenseite zugeordnet werden. Sie verfolgt ihre

eigenen Rechte. Mit der Einführung der Annexzuständigkeit ist für die weiteren

Kinderbelange eine echte Lücke in der Zivilprozessordnung entstanden (Samuel

Zogg: Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren

Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in Die Praxis des Familienrechts,

FamPra.ch 2019, S. 23 f.). Weiter hat das Bundesgericht in BGE 142 III 629 für eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit, über die mit einem

Urteil zu entscheiden war, das gegenüber allen Aktionären kraft materiellen

Rechts direkte Wirkungen entfaltet, entgegen Art. 76 Abs. 2 ZPO die

Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention bejaht.

3.2 Die Mutter hat in ihrem Antrag nicht

genau bezeichnet, welche Stellung ihr formell eingeräumt werden soll. Dies wird

von den bisherigen Hauptparteien bemängelt. Sie hat aber klar zum Ausdruck

gebracht, dass sich das Urteil insbesondere bezüglich des Besuchsrechts direkt

gegen sie auswirkt und sie dazu eigene Anträge stellen und Ausführungen machen

will. Inhaltlich ist ihr Antrag unmissverständlich. Der Mutter ist deshalb

gestützt auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid die Stellung einer

streitgenössischen Nebenintervenientin einzuräumen. Der Unterhaltsprozess

selbst wirkt sich jedoch nicht auf ihre Rechtsstellung aus. Die

streitgenössische Nebenintervention ist daher auf die übrigen Kinderbelange zu

beschränken. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Mutter

die Vaterschaft des Berufungsklägers nie in Frage gestellt hat. Anlässlich

ihrer Befragung vor der Vorinstanz hat sie vielmehr ausdrücklich bestätigt,

dass sie zu 100% sicher ist, dass er der Vater ist (Befragungsprotokoll Ziffer

48).

Zivilkammer, Urteil vom 14. November

2019 (ZKBER.2019.57)