ZKBER.2019.57
Vaterschaft / Unterhalt
27. Februar 2020Deutsch6 min
A.__
Source so.ch
HSOG 2020 Nr. 5
Art. 261 Abs. 1, Art. 298b Abs. 3 und
Art. 298c ZGB, Art. 76 Abs. 2, Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 318 Abs. 1 lit. c
ZPO. Da im
erstinstanzlichen Vaterschafts- und Unterhaltsprozess die Mutter nicht Partei
war und der Vater am Verfahren nicht teilnahm, sind die erstmals im
Berufungsverfahren gestellten Anträge des Vaters zur elterlichen Sorge und zum
Besuchsrecht nicht durch die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen. Die Sache ist
an die erste Instanz zurückzuweisen. Der Mutter, deren Rechtsstellung durch die
neuen Anträge des Vaters unmittelbar betroffen wird, ist die Stellung einer
streitgenössischen Nebenintervenientin einzuräumen.
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.__
reichte eine
Vaterschaftsklage gegen B.__ ein. Sämtliche Zustellversuche an den Beklagten
blieben erfolglos, so dass die Hauptverhandlung ohne den Beklagten stattfand.
In ihrem Urteil stellt die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass B.__ der Vater
des von C.__ geborenen Sohnes A.__ ist (Ziffer 1), teilte die elterliche Sorge
über den Kläger der Mutter zu und stellte ihn unter ihre Obhut (Ziffer 2). In
Ziffer 3 setzte sie die vom Beklagten an den Kläger zu bezahlenden
Unterhaltsbeiträge fest.
B.__ erhob Berufung an das Obergericht
und verlangte wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör die
Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter beantragte er die Zuteilung
der elterlichen Sorge an beide Elternteile, die Festsetzung seiner
Kontaktrechte gegenüber seinem Sohn sowie die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung seiner Unterhaltspflicht an die Vorinstanz. Darauf verlangte die
Mutter C.__ die Parteistellung im obergerichtlichen Verfahren und dem Prozess
beizutreten, zur Unterstützung ihres Sohnes. A.__ beantragte die Abweisung der
von B.__ im Berufungsverfahren erstmals gestellten Anträge. Das Obergericht
hielt zunächst die Rechtskraft der Feststellung der Vaterschaft fest. Da der
Entscheid über die Kinderbelange einer umfassenden Abklärung der tatsächlichen
Verhältnisse bedurfte, hob es die weiteren Ziffern des angefochtenen Urteils
sogleich auf und wies die Sache an die erste Instanz zurück. Weiter hielt es
fest, dass der Mutter in Bezug auf die elterliche Sorge und das Besuchs- und
Ferienrecht die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin zukommt.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
1.
Der Berufungskläger verlangt mit
seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 die Aufhebung des gesamten Urteils. Davon wäre
auch die Feststellung seiner Vaterschaft gemäss Ziffer 1 des angefochtenen
Urteils erfasst. In der Begründung stellt er seine Vaterschaft nirgends in
Abrede. Im Gegenteil setzen seine weiteren Anträge auf Zuteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge und der Festsetzung der Kontaktrechte zu seinem
Sohn – so seine Wortwahl – seine Vaterschaft voraus. Ausserdem hat er seine
Vaterschaft sogar ausdrücklich anerkannt (Beilage 22 zur Berufung). Wegen der
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der öffentlichen
Publikation ist die Feststellung der Vaterschaft vom Antrag auf Aufhebung des
gesamten Urteils miterfasst. Die Anfechtung der Vaterschaft hat deshalb nur
formelle Gründe, ohne dass ein materieller Anfechtungswille dahintersteht. Die
Feststellung der Vaterschaft des Berufungsklägers ist deshalb nicht als
bestritten und angefochten zu betrachten. Es kann deshalb die Rechtskraft der
Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils festgestellt werden.
2.
Der beklagte Vater konnte für das
erstinstanzliche Verfahren nicht ausfindig gemacht werden und hat folglich am
Verfahren nicht teilgenommen. Da der Vater abwesend war, hätte eine Zuteilung
der gemeinsamen elterlichen Sorge keinen Sinn gehabt. Auch die Frage nach einem
Besuchs- und Ferienrecht stellte sich nicht. Jetzt ist der Vater wieder
anwesend und stellt nun erstmals Anträge zur elterlichen Sorge und zum Besuchs-
und Ferienrecht. Die Situation ist heute eine vollständig andere. Bei der
Zuteilung der elterlichen Sorge und der Ausgestaltung des Kontaktrechts des
Elternteils steht das Kindeswohl im Zentrum und es gilt nach Art. 296 Abs. 1
und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der
Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den
Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an die
Parteianträge. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der
Berufungskläger mit seinen erstmaligen Anträgen zuzulassen ist, nicht. Die
Dispositiv
Kinderbelange sind demnach im Interesse des Kindeswohls von Amtes wegen zu
regeln. Der berufungsbeklagte Sohn beantragt die Abweisung sämtlicher Anträge
des Berufungsklägers zu den weiteren Folgen des anerkannten Kindsverhältnisses,
einschliesslich derjenigen auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der
Entscheid über die Kinderbelange bedarf deshalb einer umfassenden Abklärung der
tatsächlichen Verhältnisse. Diese ist nicht von der Rechtsmittelinstanz
durchzuführen. Darüber hinaus ist die Frage nach der Ausgestaltung der
Kontaktrechte nie erstinstanzlich beurteilt worden. Die Ziffern 2 – 5 des
angefochtenen Urteils sind deshalb aufzuheben und die Sache ist nach Art. 318
Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen.
3.1 Im Unterhaltsprozess vor der Vorinstanz war die Mutter
nicht Partei. Für sie bestand kein Anlass, am Verfahren teilzunehmen, zumal
auch die Zuteilung der elterlichen Sorge an sie unbestritten geblieben ist und
auch von der Vorderrichterin nicht in Frage gestellt wurde. Wie bereits
festgehalten, sind die Verhältnisse nun anders. Der Vater, der vorher
unbekannten Aufenthalts war, ist nun wieder da und stellt neu und erstmals
Anträge zu den Kinderbelangen. Wie bereits festgehalten, sind diese ohnehin von
Amtes wegen zu regeln. Der Entscheid darüber entfaltet Rechtskraftwirkungen
auch gegenüber der formell nicht als Partei beteiligten Mutter. Diese
subjektive Rechtskrafterstreckung erfordert zwingend, dass ihr parteiähnliche
Rechte zugestanden werden. Demzufolge kann die am Unterhaltstreit nicht
beteiligte Mutter in Bezug auf die weiteren Kinderbelange auch nicht ohne Weiteres
der Kläger- oder der Beklagtenseite zugeordnet werden. Sie verfolgt ihre
eigenen Rechte. Mit der Einführung der Annexzuständigkeit ist für die weiteren
Kinderbelange eine echte Lücke in der Zivilprozessordnung entstanden (Samuel
Zogg: Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren
Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in Die Praxis des Familienrechts,
FamPra.ch 2019, S. 23 f.). Weiter hat das Bundesgericht in BGE 142 III 629 für eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit, über die mit einem
Urteil zu entscheiden war, das gegenüber allen Aktionären kraft materiellen
Rechts direkte Wirkungen entfaltet, entgegen Art. 76 Abs. 2 ZPO die
Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention bejaht.
3.2 Die Mutter hat in ihrem Antrag nicht
genau bezeichnet, welche Stellung ihr formell eingeräumt werden soll. Dies wird
von den bisherigen Hauptparteien bemängelt. Sie hat aber klar zum Ausdruck
gebracht, dass sich das Urteil insbesondere bezüglich des Besuchsrechts direkt
gegen sie auswirkt und sie dazu eigene Anträge stellen und Ausführungen machen
will. Inhaltlich ist ihr Antrag unmissverständlich. Der Mutter ist deshalb
gestützt auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid die Stellung einer
streitgenössischen Nebenintervenientin einzuräumen. Der Unterhaltsprozess
selbst wirkt sich jedoch nicht auf ihre Rechtsstellung aus. Die
streitgenössische Nebenintervention ist daher auf die übrigen Kinderbelange zu
beschränken. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Mutter
die Vaterschaft des Berufungsklägers nie in Frage gestellt hat. Anlässlich
ihrer Befragung vor der Vorinstanz hat sie vielmehr ausdrücklich bestätigt,
dass sie zu 100% sicher ist, dass er der Vater ist (Befragungsprotokoll Ziffer
48).
Zivilkammer, Urteil vom 14. November
2019 (ZKBER.2019.57)