ZKBER.2019.58
Schuldneranweisung
9. September 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 27. Juni 2019 reichte B.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um
Anweisung an den Schuldner gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und
verlangte eine Anweisung des Arbeitgebers des Gesuchsgegners, die monatlich
vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 2’195.00 zuzüglich allfällig
ausbezahlter Familienzulagen auf ihr Konto zu bezahlen, u.K.u.E.F. Zudem
stellte sie am 28. Juni 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen,
obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten worden war.
3.
Am 17. Juli 2019 hiess der
Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Anweisung an den Schuldner und das Gesuch
um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gut und auferlegte die
Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Gesuchsgegner. Zudem setzte er dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand Frist zur Einreichung der Kostennote. Nach deren
Eingang verfügte er am 19. August 2019, der Gesuchsgegner habe der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 716.95 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen und setzte die Ausfallhaftung und den Rückforderungsanspruch
des Staates sowie den Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
fest.
4.
Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im
Folgenden der Berufungskläger) am 29. August 2019 fristgerecht Berufung beim
Obergericht und verlangte, beide Verfügungen vom 17. Juli 2019 und vom 19.
August 2019 seien für nichtig zu erklären, wobei die Prozesskosten zu Lasten
der Gesuchstellerin gehen sollten.
5.
Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die
Berufung offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Berufungsantwort
kann daher verzichtet werden.
6.
Der Gesuchsgegner bringt in seiner Berufung
vor, das Richteramt habe die bei ihm vorliegenden Akten des Jahres 2018 nicht
geprüft. Die Gesuchstellerin oder ihr Anwalt habe extra oder irrtümlich
vergessen, relevante Unterlagen und Beweise einzureichen. Er habe keine
Stellungnahme gemacht, weil er nicht verstanden habe, was eine
Schuldneranweisung sei und weil er keine offenen Unterhaltskosten habe. Er habe
auch keine Mahnung, sondern plötzlich die Schuldneranweisung und sogar noch
eine Betreibung erhalten. Das Verschweigen der relevanten Beweise und
Unterlagen (Bankauszüge) sei für ihn ein versuchter Betrug.
7.
Im Ergebnis macht der Berufungskläger
mit seinen Ausführungen geltend, er habe die geschuldeten Unterhaltsbeiträge
bezahlt. Zum Beleg hat er mit seiner Berufung Zahlungsbestätigungen seiner Bank
für Alimente eingereicht.
8.
Neue Tatsachen und Beweismittel
werden nach Art. 317 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Wie
er selbst einräumt, hat der Berufungskläger am vorinstanzlichen Verfahren nicht
teilgenommen und keine Stellungnahme eingereicht. Der Vorderrichter musste daher
aufgrund der von der Gesuchstellerin vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel
den Sachverhalt feststellen, ohne die Sicht des Berufungsklägers zu kennen. Darüber
hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Interessen des Gesuchsgegners
wahrzunehmen und nach Akten zu suchen, die gegen eine Schuldneranweisung
sprechen könnten. Vielmehr wird einem Gesuchsgegner Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten, damit er selbst seinen Standpunkt vertreten kann. Bei
zumutbarer Sorgfalt wäre es dem Berufungskläger denn auch möglich gewesen,
seine Sachverhaltsdarstellung vorzubringen. Die erst im Berufungsverfahren vorgetragenen
Behauptungen des Berufungsklägers und die neu eingereichten
Zahlungsbestätigungen können somit nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317
Abs. 1 lit. b. ZPO).
9.
Die Feststellung des Vorderrichters, wonach
der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, könnte indessen
auch mit neuen Vorbringen des Berufungsklägers nicht umgestossen werden. Mit
den Kinderzulagen, die im Kanton Bern pro Kind CHF 230.00 betragen, belaufen
sich die Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers ab Dezember 2018 auf total CHF
2'885.00. Aus den eingereichten Zahlungsbestätigungen geht nicht hervor, dass
er im Jahr 2019 auch nur einmal einen Betrag in dieser Höhe überwiesen hat.
Wieso der Berufungskläger keine Kinderzulagen erhalten sollte, ist weder
ersichtlich noch dargetan. Immerhin hat sich der Berufungskläger in der am 8.
Oktober 2018 abgeschlossenen Trennungskonvention ausdrücklich verpflichtet, die
von ihm bezogenen Kinderzulagen an die Gesuchstellerin auszurichten. Der
Entscheid in der Sache ist demnach genauso wenig zu beanstanden wie der diesem
folgende Kostenentscheid. In Bezug auf die Höhe der zugesprochenen und im
Übrigen vom Vorderrichter stark gekürzten Entschädigung des Vertreters der
Gesuchstellerin bringt der Berufungskläger nichts vor. Darauf ist nicht mehr
weiter einzugehen.
10.
Die Berufung ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller