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Entscheid

ZKBER.2019.58

Schuldneranweisung

9. September 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 27. Juni 2019 reichte B.___ (im

Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um

Anweisung an den Schuldner gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und

verlangte eine Anweisung des Arbeitgebers des Gesuchsgegners, die monatlich

vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 2’195.00 zuzüglich allfällig

ausbezahlter Familienzulagen auf ihr Konto zu bezahlen, u.K.u.E.F. Zudem

stellte sie am 28. Juni 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen,

obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten worden war.

3.

Am 17. Juli 2019 hiess der

Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Anweisung an den Schuldner und das Gesuch

um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gut und auferlegte die

Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Gesuchsgegner. Zudem setzte er dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand Frist zur Einreichung der Kostennote. Nach deren

Eingang verfügte er am 19. August 2019, der Gesuchsgegner habe der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 716.95 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen und setzte die Ausfallhaftung und den Rückforderungsanspruch

des Staates sowie den Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

fest.

4.

Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden der Berufungskläger) am 29. August 2019 fristgerecht Berufung beim

Obergericht und verlangte, beide Verfügungen vom 17. Juli 2019 und vom 19.

August 2019 seien für nichtig zu erklären, wobei die Prozesskosten zu Lasten

der Gesuchstellerin gehen sollten.

5.

Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die

Berufung offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Berufungsantwort

kann daher verzichtet werden.

6.

Der Gesuchsgegner bringt in seiner Berufung

vor, das Richteramt habe die bei ihm vorliegenden Akten des Jahres 2018 nicht

geprüft. Die Gesuchstellerin oder ihr Anwalt habe extra oder irrtümlich

vergessen, relevante Unterlagen und Beweise einzureichen. Er habe keine

Stellungnahme gemacht, weil er nicht verstanden habe, was eine

Schuldneranweisung sei und weil er keine offenen Unterhaltskosten habe. Er habe

auch keine Mahnung, sondern plötzlich die Schuldneranweisung und sogar noch

eine Betreibung erhalten. Das Verschweigen der relevanten Beweise und

Unterlagen (Bankauszüge) sei für ihn ein versuchter Betrug.

7.

Im Ergebnis macht der Berufungskläger

mit seinen Ausführungen geltend, er habe die geschuldeten Unterhaltsbeiträge

bezahlt. Zum Beleg hat er mit seiner Berufung Zahlungsbestätigungen seiner Bank

für Alimente eingereicht.

8.

Neue Tatsachen und Beweismittel

werden nach Art. 317 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Wie

er selbst einräumt, hat der Berufungskläger am vorinstanzlichen Verfahren nicht

teilgenommen und keine Stellungnahme eingereicht. Der Vorderrichter musste daher

aufgrund der von der Gesuchstellerin vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel

den Sachverhalt feststellen, ohne die Sicht des Berufungsklägers zu kennen. Darüber

hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Interessen des Gesuchsgegners

wahrzunehmen und nach Akten zu suchen, die gegen eine Schuldneranweisung

sprechen könnten. Vielmehr wird einem Gesuchsgegner Gelegenheit zur

Stellungnahme geboten, damit er selbst seinen Standpunkt vertreten kann. Bei

zumutbarer Sorgfalt wäre es dem Berufungskläger denn auch möglich gewesen,

seine Sachverhaltsdarstellung vorzubringen. Die erst im Berufungsverfahren vorgetragenen

Behauptungen des Berufungsklägers und die neu eingereichten

Zahlungsbestätigungen können somit nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317

Abs. 1 lit. b. ZPO).

9.

Die Feststellung des Vorderrichters, wonach

der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, könnte indessen

auch mit neuen Vorbringen des Berufungsklägers nicht umgestossen werden. Mit

den Kinderzulagen, die im Kanton Bern pro Kind CHF 230.00 betragen, belaufen

sich die Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers ab Dezember 2018 auf total CHF

2'885.00. Aus den eingereichten Zahlungsbestätigungen geht nicht hervor, dass

er im Jahr 2019 auch nur einmal einen Betrag in dieser Höhe überwiesen hat.

Wieso der Berufungskläger keine Kinderzulagen erhalten sollte, ist weder

ersichtlich noch dargetan. Immerhin hat sich der Berufungskläger in der am 8.

Oktober 2018 abgeschlossenen Trennungskonvention ausdrücklich verpflichtet, die

von ihm bezogenen Kinderzulagen an die Gesuchstellerin auszurichten. Der

Entscheid in der Sache ist demnach genauso wenig zu beanstanden wie der diesem

folgende Kostenentscheid. In Bezug auf die Höhe der zugesprochenen und im

Übrigen vom Vorderrichter stark gekürzten Entschädigung des Vertreters der

Gesuchstellerin bringt der Berufungskläger nichts vor. Darauf ist nicht mehr

weiter einzugehen.

10.

Die Berufung ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller