ZKBER.2019.6
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
20. Februar 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren. Am 4. Oktober 2018 verfügte
der Amtsgerichtspräsident, der Ehemann habe der Ehefrau mit Wirkung ab deren
Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 3'000.00 zu bezahlen (Ziffer 5.3 der Verfügung).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen die Verfügung. Er beantragt, Ziffer 5.3 aufzuheben und den zugunsten
der Ehefrau festgelegten Unterhaltsbeitrag für die Phase vom 1. Dezember 2018
bis zum 31. März 2019 nach richterlichem Ermessen neu festzulegen, unter
Abweisung des Begehrens der Ehefrau auf Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen ab
dem 1. April 2019. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des
Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Ehefrau ist per 1. Dezember 2018
aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Gemäss der angefochtenen Verfügung
ist der Ehemann somit ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen. Mit seiner Berufung beantragt er, den Unterhaltsbeitrag für eine
erste Phase ab 1. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 nach richterlichem
Ermessen neu festzulegen.
Rechtsbegehren sind – soweit es um
Geldforderungen geht – grundsätzlich zu beziffern, was insbesondere auch im
Zusammenhang mit Unterhalt gilt (BGE 137 III 617). Diesen Anforderungen genügt der
Antrag des Ehemannes, soweit damit die Alimente für die Zeit vom 1. Dezember
2018.
bis 31. März 2019 angefochten werden («nach richterlichem Ermessen neu
festzulegen»), nicht. Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzutreten.
2.1
Der Amtsgerichtspräsident ermittelte
den Unterhaltsbeitrag grundsätzlich aufgrund einer Gegenüberstellung der
Einkünfte und des Bedarfs der Parteien. Weil dabei ein Manko resultierte, bemass
er das Aliment letztlich anhand der Differenz zwischen dem Einkommen und dem
Bedarf des Ehemannes. Im Zusammenhang mit dem Einkommen des Ehemannes erwog er,
dieser erhalte momentan Unfall- und Krankentaggeld. Er beziehe das Geld über
seine Arbeitgeberin. Gemäss den Lohnabrechnungen der Monate April bis Juni 2018
seien ihm monatlich gerundet CHF 5'707.00 ausbezahlt worden. Dazu komme ein 13.
Monatslohn, was zu einem mass-gebenden Nettoeinkommen von CHF 6'182.00 führe.
Der Gesamtbedarf des Ehemannes belaufe sich auf total CHF 3'163.00.
2.2
Der Berufungskläger macht geltend,
er habe Ende November 2018, das heisst nach dem Erlass der angefochtenen
Verfügung, aber vor der Zustellung der schriftlichen Begründung, einen
gesundheitlichen Rückfall erlitten und sei nun voraussichtlich bis zum 4.
Februar 2019 hospitalisiert. Zudem habe seine Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis mit ihm per 30. April 2019 aufgelöst. Da aktuell nur noch die
Krankentaggeldversicherung leistungspflichtig sei, werde diese ihre Leistungen
bereits per Ende März 2019 zufolge Aussteuerung einstellen, weshalb er ab dem
1.
April 2019, also noch vor dem Wirksamwerden der Kündigung, werde Sozialhilfe
beantragen müssen. Weiter rügt der Berufungskläger, es sei unerfindlich,
weshalb die Rente der Ehefrau aus […] von monatlich CHF 228.00 nicht in die
Unterhaltsberechnung einfliessen soll. Sodann beanstandet er den der Ehefrau
für Krankenversicherungsprämien angerechneten Betrag von CHF 402.00 pro Monat.
Nach deren Auszug aus der Liegenschaft habe er eine Kopie der Mitteilung der
Ausgleichskasse vom 30. August 2018 an die Sozialen Dienste Wasseramt Süd
gefunden, gemäss welcher der Ehefrau die Prämienverbilligung ab 1. Juli 2018
bis 31. Dezember 2018 im Umfang von CHF 2'748.00 gewährt werde. Die Krankenversicherungsprämie
dürfe deshalb nicht im Bedarf berücksichtigt werden. Unzutreffende Annahmen
bestünden auch hinsichtlich der Steuern. Da er einen Rattenschwanz an Schulden
zu schultern habe, müsse ihm schliesslich auch noch ein Betrag von CHF 450.00
an die Schuldentilgung angerechnet werden. Heute sei klar, dass er ab dem 1.
April 2019 auf Sozialhilfe angewiesen sei, weshalb die zugunsten der Ehefrau
auszurichtenden Unterhaltsbeiträge auf den 31. März 2019 zu befristen seien.
2.3.1
Der Berufungskläger beanstandet
mit seiner Berufung einerseits die vorinstanzliche Ermittlung des
Unterhaltsbeitrages. Anderseits macht er geltend, dass sich die Verhältnisse
seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung verändert hätten. Zusammen mit der
Berufung reichte er auch verschiedene neue Urkunden ein. Um seine Rügen zu
untermauern, beruft er sich namentlich auf eine Bestätigung vom 17. Januar 2019
der Sozialberatung der Psychiatrischen Dienste der [...] in [...] (Beilage 4),
die Kündigung der [...] vom 14. Januar 2019 (Beilage 5) und die Mitteilung über
die individuelle Prämienverbilligung betreffend der Ehefrau vom 30. August 2018
(Beilage 12).
2.3.2
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen zu
unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie
sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug
nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und
Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend
insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung
zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht
werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die
Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel
nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. In der Berufung zulässige
neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden (BGE
143.
III 42, E. 4.1 und 5).
2.4.1
Die neu eingereichten Urkunden 4
und 5 wurden nach der erstinstanzlichen Verhandlung ausgestellt. Es sind damit Beweismittel,
die im Berufungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Eine andere
Frage ist hingegen, ob es sich bei den im Schreiben der Sozialberatung der
Psychiatrischen Dienste der [...] in [...] (Beilage 4) erwähnten Tatsachen
ebenfalls um echte Noven handelt und diese damit belegt werden. Darauf ist
zurückzukommen.
2.4.2
Die als Beilage 12 eingereichte
Mitteilung über die individuelle Prämienverbilligung betreffend der Ehefrau
datiert vom 30. August 2018 und erging somit vor der erstinstanzlichen
Verhandlung. Es handelt sich deshalb um ein unechtes Novum. Die Berufungsbeklagte
bestreitet, dass der Ehemann diese Urkunde bei ihr gefunden habe. Sie sei nicht
in ihrem Besitz und ihr auch sonstwie nicht bekannt gewesen. Sie habe nur
gewusst, dass die Bezahlung der Krankenkassenprämien über die Sozialen Dienste
laufe. Das Schreiben sei an die Sozialen Dienste adressiert und vom
Berufungskläger offensichtlich gezielt für das vorliegende Berufungsverfahren
eingeholt worden. Er hätte bereits bei der Vorinstanz einen entsprechenden
Beweisantrag stellen können.
Mit der Ehefrau und Berufungsbeklagten
ist in der Tat davon auszugehen, dass der Ehemann bereits bei der Vorinstanz
einen entsprechenden Beweisantrag hätte stellen können. Die finanziellen
Verhältnisse der Ehefrau, die einen Anspruch auf Prämienverbilligung beeinflussen,
waren ihm bereits damals bekannt. Der Berufungskläger legt nicht wie gefordert
detailliert dar, weshalb er selber diese Tatsache nicht schon vor erster
Instanz hat vorbringen können. Die von ihm neu eingereichte Urkunde 12 kann
deshalb im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
2.5
Die Rüge des Berufungsklägers, die
Krankenkassenprämie sei in der Bedarfsrechnung der Ehefrau zu streichen, ist
somit unbegründet. Dasselbe gilt für die weiteren Beanstandungen des
Berufungsklägers. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der
Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der
angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll.
Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis
auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der
Vorinstanz vorgebracht wurde. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt.
Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen
Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger
im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder
Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich
auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.
Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 34 ff. zu
Art. 311; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Soweit der
Berufungskläger nun vorbringt, es sei «etwas unerfindlich, weshalb die Rente
der Ehefrau aus [...] von monatlich Fr. 228.00 nicht in die Unterhaltsberechnung
einfliessen soll», genügt er dieser Begründungspflicht nicht. Eine auch nur
minimale Auseinandersetzung mit der Begründung des Amtsgerichtspräsidenten (S.
6.
des Urteils) fehlt.
Angesichts der Mankosituation kann der
Ehemann und Berufungskläger aus dem Umstand, dass der Vorderrichter in seinem
Bedarf die Steuern berücksichtigte, von vornherein nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Auch die Kritik an der angerechneten Steuerlast ist deshalb
unbegründet. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse fällt zudem auch
die Anrechnung eines Betrages für die Rückzahlung von Schulden ausser Betracht.
Familienrechtliche Unterhaltspflichten gehen der Pflicht zur Tilgung von
Schulden vor.
2.6
Der Berufungskläger macht geltend,
da aktuell nur noch die Krankentaggeldversicherung leistungspflichtig sei,
werde diese ihre Leistungen bereits per Ende März 2019 zufolge Aussteuerung
einstellen, weshalb er ab dem 1. April 2019, also noch vor dem Wirksamwerden
der Kündigung, werde Sozialhilfe beantragen müssen. Heute sei klar, dass er ab
dem 1. April 2019 auf Sozialhilfe angewiesen sei, so dass die zugunsten der
Ehefrau auszurichtenden Unterhaltsbeiträge auf den 31. März 2019 zu befristen
seien. Er beruft sich dabei auf die neu eingereichten und in Berufungsverfahren
zu beachtenden Beilagen 4 und 5.
Beilage 5 beinhaltet ein Schreiben der
Arbeitgeberin des Ehemannes vom 14. Januar 2019, womit diese den Arbeitsvertrag
per 30. April 2019 kündigt. Die Tatsache, dass der bisherige Arbeitsvertrag des
Ehemannes auf Ende April ausläuft, ist damit erstellt. Anders verhält es sich
mit den im Schreiben der Psychiatrischen Dienste [...] vom 17. Januar 2019
erwähnten Umständen. Das von einer dipl. Sozialarbeiterin FH unterzeichnete
Schreiben ist an den Anwalt des Ehemannes gerichtet und hat folgenden Wortlaut:
«Gerne informiere ich Sie zu einigen Sachverhalten Ihren Mandanten und unseren
Patienten betreffend. Herr A.___ befindet sich seit dem 30.11.2018 bei uns in
den Psychiatrischen Diensten auf der Psychosomatik in stationärer Behandlung.
Der Austritt ist geplant auf 04.02.2019. Während dieser Zeit erhielt Ihr
Mandant am 14.1.19 die Kündigung des Arbeitgebers unter Einhaltung aller
Fristen per 30.04.2019. Allerdings läuft das Krankentaggeld bereits am
28.03.2019
nach 720 Tagen aus. D.h., dass Hr. A.___ per 01.04.2019 eine
Anmeldung auf dem Sozialamt machen muss da die Möglichkeiten der Wiederaufnahme
einer Arbeit, bzw. ein entsprechendes Procedere aktuell noch unklar sind. Hr. A.___
hat überdies kein Anspruch auf Unfalltaggelder. Ich werde den Patienten
weiterhin, wie seit Eintritt auf Station in all diesen Belangen unterstützen;
insb. bei der Regelung der Finanzen, der hierbei zu erledigenden Administration
und den Kontakten zu Ämtern, Behörden usf.».
Wie die Ehefrau und Berufungsbeklagte
zutreffend entgegnet, bestätigt dieses Schreiben nur, dass der Ehemann sich in
stationärer Behandlung befindet. Dass ein Rückfall Grund dafür war, wird damit
nicht belegt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes im
Vergleich zum Verhandlungsdatum ist damit nicht nachgewiesen. Dasselbe gilt für
die behauptete Tatsache und den Zeitpunkt einer Einstellung der Leistungen
durch die Krankentaggeldversicherung. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht
bemerkt, ist davon auszugehen, dass dem Ehemann eine solche Einstellung
schriftlich mitgeteilt worden wäre und er diese Urkunde ohne Weiteres mit der
Berufung hätte einreichen können, um seine Behauptung zu belegen. Dass er ab 1.
April 2019 auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, ist ebenfalls offen. Gemäss
der Bestätigung der Psychiatrischen Dienste [...] vom 17. Januar 2019 ist der
Austritt per 4. Februar 2019 geplant. Nicht belegt wird damit, dass der Ehemann
nach dem 1. April 2019 arbeitsunfähig sein und keine neue Stelle werde finden
können. Die Berufung ist folglich auch in dieser Hinsicht unbegründet.
2.7
Der Behauptung der Ehefrau, der
Vorderrichter habe dem Ehemann ein zu geringes Einkommen angerechnet, muss bei
diesem Ergebnis nicht weiter nachgegangen werden. Die Berufung ist so oder so
abzuweisen. Sofern sich die Verhältnisse in Zukunft tatsächlich erheblich und
dauernd ändern sollten und der Ehemann dies auch belegen kann, wird er zu
gegebener Zeit ein Abänderungsverfahren einleiten können. Aktuell sind die
Voraussetzungen für eine Abänderung aber nicht erfüllt.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen.
Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertretern eingereichten
Honorarnoten sind angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.). Im Zusammenhang mit
dem vom Vertreter des Ehemannes geltend gemachten Stundenansatz ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der Ansatz
für die Bestimmung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die
Ausfallhaftung des Staates CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, beträgt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Timur Acemoglu, eine
Parteientschädigung von CHF 1'121.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Beat Muralt eine
Entschädigung von CHF 1'172.10 und Rechtsanwalt Timur Acemoglu eine Entschädigung
von CHF 1’121.15 zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsanwalt Beat
Muralt die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 371.55.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel